Polizei und Militärdirektion des Kantons Bern Generelsekretariat Kramgasse Bern. Bern, 29. Januar 2008
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1 Polizei und Militärdirektion des Kantons Bern Generelsekretariat Kramgasse Bern Bern, 29. Januar 2008 Vernehmlassung zur Änderung des Polizeigesetzes (PolG) Sehr geehrter Herr Regierungsratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Für die Möglichkeit, im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zur Änderung des Polizeigesetzes Stellung zu nehmen, bedanken wir uns und machen gerne davon Gebrauch. Die Demokratischen Juristinnen und Juristen Bern (djb) sowie die Demokratischen Juristinnen und Juristen Schweiz (DJS) haben in den vergangenen Jahren den Ausbau staatlicher (und privater) Überwachung wiederholt kritisiert, insbesondere die Überwachung des öffentlichen Raumes. Wir halten an dieser grundsätzlichen Kritik fest, dies aus folgenden grundsätzlichen Überlegungen: 1. Die zunehmende Videoüberwachung in den Städten, Gemeinden und den formell privatisierten öffentlich-zugänglichen Räumen (z.b. Bahnhöfe, die dem Hausrecht der jeweiligen Bahngesellschaft unterstehen) ist symptomatisch für den Ausbau der staatlichen Überwachung. Das im Vortrag des Regierungsrates angesprochene britische Beispiel zeigt die extremen Auswüchse, die solche Eingriffe in die persönliche Freiheit der Individuen erhalten können: Im Londoner U-Bahn- und Eisenbahnverkehr kann die Bewegung einer Person von einem bis zum anderen Ende der Millionenstadt nachvollzogen werden. Gerade dieses Extrembeispiel macht deutlich, dass eine flächendeckende 1
2 Überwachung, die Einführung von CCTV-Systemen, in jedem Falle verhindert werden muss. 2. Die Einführung einer neuen Technik, die Gewöhnung der Bevölkerung an eine neue Form der Überwachung, insbesondere in Zeiten von Kriminalitätshysterien («moral panics»), weckt neue Begehrlichkeiten. Von der Einführung einer zunächst begrenzten Videoüberwachung zu einer flächendeckenden ist es deshalb nur ein kleiner Schritt. Insofern bedarf es nicht nur gesetzlicher Regelungen, die die Installierung von Kameras an einem Ort erlauben, sondern ebenso Vorkehrungen, um die Kameras wieder abzubauen oder die die zuständigen Stellen zumindest zu einer regelmässigen Überprüfung zwingen. 3. Die Videoüberwachung zeigt auf, dass sich die Art des Eingriffs in die Rechte der Bürgerinnen und Bürger verändert hat: Der Eingriff erfolgt nicht mehr wie im traditionellen liberalen Strafprozess- und Polizeirecht gegen (einzelne) Verdächtige oder Verursacher einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Störer), sondern zunächst gegen alle an einem Ort anwesenden Personen. Es geht um eine eigentliche Umkehr des Verdachts, um eine «präventive Kehre»: Erst die Überwachung, der Eingriff in die persönliche Freiheit, ergibt die Klärung des Generalverdachts, d. h. ob eine Person mit weiteren polizeilichen Massnahmen zu rechnen hat oder als unverdächtig bzw. Nicht-Störer gilt. Angesichts der Tatsache, dass von der Videoüberwachung eines Platzes oder einer Strasse, alle dort passierenden Personen betroffen sind, kann eine rechtliche Regelung der Überwachung und der Auswertung ihrer Ergebnisse allenfalls den Schaden begrenzen. Den schweren Eingriff in die persönliche Freiheit einer undefinierbaren und grossen Zahl von betroffenen Bürgerinnen und Bürgern kann die rechtliche Regelung aber nicht rückgängig machen. 4. In der Ausgestaltung der Verrechtlichung der Videoüberwachung wählt der Regierungsrat den harmloseren Weg, nämlich die Auswertung der gewonnenen Bilder nur dann zuzulassen, wenn dies für eine Strafverfolgung im Einzelfall notwendig ist. Dabei erscheint aber die Dauer der Aufbewahrung, 100 Tage, als unverhältnismässig lang. 5. Ob diese Überwachung als «dissuasiv» zu bezeichnet werden kann, ist fraglich. Zum einen, weil die Wirkung auf das «subjektive Sicherheitsgefühl», nämlich der erzeugten Hoffnung, dass an dem entsprechenden Ort Straftäter abgeschreckt würden, bloss eine psychologische Wirkung ist. Zum anderen, weil üblicherweise ein Verdrängungseffekt der Kriminalität vom einen Ort zu einem anderen Ort erfolgt. Videokameras führen zudem bei einem beträchtli- 2
3 chen Teil der Bevölkerung zu einer Verunsicherung, da sie einen gefährlichen Ort signalisieren. Fraglich ist zudem, ob die Regelungen zur Auswertung der Aufzeichnungen in den Bereich des Strafprozessrechts fallen und damit im Polizeigesetz fehl am Platz sind. Bemerkungen zu einzelnen Teilen der Regelung: Art 51a Abs Satzteil, Straftaten ist zu ersetzen mit Verbrechen und Vergehen. Die Straftat soll bereits hier qualifiziert werden, nicht erst in Absatz 5 von Art. 51a. Dasselbe gilt für Satzteil 2 und 3. Es macht keinen Sinn, wegen Übertretungen Kameras aufzustellen, deren Bilder dann ausschliesslich bei Verbrechen und Vergehen ausgewertet werden dürfen Satzteil betreffend Zuständigkeit: Für einen derart schweren Eingriff in Grundrechte muss die Exekutive als Kollegialbehörde zuständig sein. In Gemeinden mit einem Parlament ist das Aufstellen von Videokameras genehmigungspflichtig. Dies soll für das Aufstellen der Kameras wie für das Entfernen gelten, da nur durch den Einbezug des Parlaments für das Aufstellen der Kameras, dieses auch für das Entfernen weisungsberechtigt ist. - Notwendig ist, darauf hinzuweisen, dass die Kamerastandorte nicht so kumuliert werden dürfen, dass aus der ortsbezogenen Überwachung eine flächendeckende Überwachung wird. Art. 51a Abs. 1 ist mit einem zweiten Satz zu ergänzen: Eine flächendeckende Überwachung ist ausgeschlossen Satzteil betreffend Orten, an denen wiederholt Straftaten begangen worden sind : Es soll im Gesetz ausgewiesen werden, dass es sich um Verbrechen und Vergehen handelt. Diese Verbrechen und Vergehen sind schriftlich im Bewilligungsgesuch anzugeben, insbesondere unter Nennung der Häufigkeit der begangenen Straftaten an diesem Ort. Diese Angaben dienen in der Folge den Parlamenten, um den Beschluss der Exekutive und die Wirksamkeit der Kameras überprüfen können. Art. 51a Abs. 2 3
4 - Einverstanden. Allenfalls ist zu ergänzen: Eine Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen, vorbehaltlich im Rahmen eines Strafverfahrens zu Handen der Akten. Art. 51a Abs Satzteil:...ein sonstiger Hinweis auf eine Straftat... : Straftat ersetzen mit Verbrechen und Vergehen Satz ersetzen mit: Andernfalls sind die Aufzeichnungen 10 Tage nach ihrer Erstellung ungesichtet und unbearbeitet zu vernichten. Eine Frist von 10 Tagen ist ausreichend, um Anzeige zu erstatten. Insbesondere wenn es um schwere Straftaten geht, ist zu erwarten, dass die Geschädigten ein Interesse daran haben, dass das Verbrechen und Vergehen ohne Verzögerung aufgeklärt wird. - Ergänzung mit einem Satz 3: Der Angeschuldigte wie der Datenschutzbeauftragte werden vor der Auswertung des Bildmaterials informiert und der Angeschuldigte hat Einsichtsrecht. Art. 51a Abs. 4 - Die Vernichtung des Bildmaterials soll an einen rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gebunden sein oder spätestens nach fünf Jahren nach Begehung der Straftat erfolgen. Ergänzen: Der Angeschuldigte wie der Datenschutzbeauftragte werden von der Vernichtung des Bildmaterials in Kenntnis gesetzt. Art. 51a Abs. 5 - Einverstanden. Art. 51a Abs. 6 Ergänzen mit:...ist ausreichend zu kennzeichnen, d. h. gut sichtbar, in genü- 4
5 gender Grösse und leserlich zu signalisieren. Neu: Art. 51a Abs. 7 Einfügen: a Der Datenschutzbeauftragte führt ein öffentlich einsehbares Kataster der im Kanton aufgestellten Kameras. b der Datenschutzbeauftragte verfasst jährlich einen öffentlichen Bericht zu Handen der Gemeindeparlamente und des Grossen Rates. Er zeigt auf, wie viele Auswertungen mit welchem Erfolg vorgenommen wurden und um was für Straftaten es sich handelte. Neu Art. 51a Abs. 8: entspricht dem Art. 51a Abs. 7 des Antrages. Wir bitten Sie, unsere Anträge bei den weiteren Arbeiten am vorliegenden Änderungserlass zu berücksichtigen. Mit bestem Dank und freundlichem Gruss Simone Rebmann Geschäftsführerin djb 5
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