Die Kantonspolizei erfüllt die ihr durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.

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1 55. Gesetz über die Kantonspolizei (KPG) vom (Stand ) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Aufgaben Art. Die Kantonspolizei erfüllt die ihr durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben. Allgemeine Bestimmungen Art. Unterstellung, Führung Die Kantonspolizei ist der Polizei- und Militärdirektion unterstellt und steht unter der Aufsicht des Regierungsrates. Sie wird von der Kommandantin oder dem Kommandanten geführt. Art. 3 Personelle und sachliche Mittel Der Kantonspolizei werden die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung gestellt. Es ist darauf zu achten, dass die Kantonspolizei auf allen Stufen eine angemessene Anzahl Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter französischer Sprache beschäftigt. Art. 4 Unterstützung von Tätigkeiten im Interesse der Kantonspolizei Der Kanton kann an die Kosten des Diensthunde-, Sport- und Polizeimusikwesens sowie an andere ähnliche Tätigkeiten im Interesse der Kantonspolizei Beiträge leisten. * Die Polizei- und Militärdirektion kann mit Vereinen, welche die Förderung von Tätigkeiten gemäss Absatz bezwecken, Verträge abschliessen, welche die Pflichten des Vereins und die Beitragsleistungen des Kantons regeln. Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch das finanzkompetente Organ. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 96-3

2 55. 3 Dienstrechtliche Bestimmungen Art. 5 Allgemeines Für das Dienstverhältnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei gilt das allgemeine Personalrecht, soweit die Polizeigesetzgebung keine abweichenden Bestimmungen vorsieht. Art. 6 * Anstellungsbedingungen In den Polizei- oder Sicherheitsassistentendienst kann aufgenommen werden, wer das Schweizer Bürgerrecht besitzt, die erforderlichen geistigen, charakterlichen und körperlichen Voraussetzungen erfüllt, einen guten Leumund hat und eine Polizeischule oder eine Sicherheitsassistentenschule mit Erfolg besucht hat. Der Regierungsrat regelt das Nähere zu den Anstellungsbedingungen durch Verordnung. Er kann Ausnahmen von den Erfordernissen des Schweizer Bürgerrechts und einer bestandenen polizeilichen Grundschulung vorsehen. Art. 7 * Anstellung, Kündigung Die Kommandantin oder der Kommandant, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden vom Regierungsrat angestellt. Für die Anstellung der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei ist die Polizei- und Militärdirektion zuständig. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Polizei- oder Sicherheitsassistentendienst werden von der Polizei- und Militärdirektorin bzw. vom Polizei- und Militärdirektor vereidigt. 3 Das Arbeitsverhältnis kann aus Gründen, welche den guten Leumund beeinträchtigen, unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen auch vor Stellenantritt gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Zugang der Kündigung. Art. 8 Dienstausübung Der Polizei- und Sicherheitsassistentendienst erfolgt in der Regel in Uniform und bewaffnet, soweit die Kommandantin oder der Kommandant nicht etwas anderes bestimmt. * Die Uniform wird auf Kosten des Kantons abgegeben. Die Abgabe der Waffen und der übrigen Ausrüstung erfolgt leihweise.

3 3 55. Art. 9 Dienstort, Versetzung Die Kommandantin oder der Kommandant kann einen Dienstort oder die Versetzung anordnen, soweit es der Dienst oder der zweckmässige und wirtschaftliche Personaleinsatz erfordern. Dabei ist nach Möglichkeit auf die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen Rücksicht zu nehmen. Art. 0 Bereitschaft, Handeln in dienstfreier Zeit * Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei können in besonderen Fällen auch in der dienstfreien Zeit aufgeboten werden. Die Kommandantin oder der Kommandant kann in aussergewöhnlichen Fällen die gesamte Kantonspolizei oder Teile davon in erhöhte Bereitschaft stellen. 3 In der Regel wird Pikettdienst (Bereitschaftsdienst, Präsenzdienst) durch zusätzliche Freizeit ausgeglichen. Die Kommandantin oder der Kommandant kann in einem Dienstbefehl auch die Entschädigung gemäss den Bestimmungen des allgemeinen Personalrechts vorsehen. 4 Polizeiangehörige sind auch in der dienstfreien Zeit zu polizeilichem Handeln im Kantonsgebiet berechtigt, wenn Verbrechen oder Vergehen oder erhebliche Gefährdungen Anlass dazu geben und im Dienst befindliche Polizeiangehörige nicht innert nützlicher Frist verfügbar sind. * Art. * Wohnsitzpflicht Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kantonpolizei steht die Wahl ihres Wohnsitzes grundsätzlich frei. Die Kommandantin oder der Kommandant kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei in dienstlich begründeten Fällen zur Wohnsitznahme im Kanton Bern oder in dessen unmittelbaren Umgebung verpflichten. Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann sie oder er die Wohnsitzpflicht enger fassen. Art. Sachschäden Sachschäden, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit ohne überwiegendes Selbstverschulden erleiden, werden vom Kanton ersetzt. Ansprüche gegenüber Dritten, die für den ersetzten Schaden haften, gehen auf den Kanton über.

4 55. 4 Art. 3 * Rechtsschutz Die Kommandantin oder der Kommandant gewährt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kantonspolizei auf Gesuch hin unentgeltlichen Rechtsschutz, wenn im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben a gegen sie ein Strafverfahren eröffnet wird oder b sich zur Wahrung ihrer Rechte das Beschreiten des Rechtsweges als notwendig erweist. Kein Rechtsschutz wird gewährt, wenn a der Kanton Gegenpartei ist, b die Kantonspolizei die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter angezeigt hat, c es sich um geringfügige Fälle handelt. 3 Die Kosten können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter strafrechtlich verurteilt worden ist oder Pflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt hat. Art. 3a * Mitteilung von dienstlichen Wahrnehmungen Wahrnehmungen aus der polizeilichen Ermittlungstätigkeit gegen eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Kantonspolizei sind der Anstellungsbehörde mitzuteilen. Die Ermittlungstätigkeit nach Absatz muss sich auf ein Verbrechen oder Vergehen oder auf eine wiederholt begangene Übertretung beziehen, welche die Berufsausübung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters beeinträchtigt. 4 Schlussbestimmungen Art. 4 Aufhebung von Erlassen Folgende Erlasse werden aufgehoben:. Gesetz vom 6. Mai 906 betreffend das bernische Polizeikorps. Dekret vom 9. September 98 über das Polizeikorps des Kantons Bern Art. 5 Inkrafttreten Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 0. Juni 996 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Kaufmann Der Staatsschreiber: Nuspliger

5 5 55. RRB Nr. 97 vom 4. Dezember 996: Inkraftsetzung auf den. Januar 997, mit Ausnahme von Artikel 4 Ziffer RRB Nr. 033 vom 3. September 997: Artikel 4 Ziffer des genannten Gesetzes wird auf den. Januar 998 in Kraft gesetzt.

6 55. 6 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle Erlass Erstfassung Art. 3 geändert Art. 4 Abs. geändert Art. 6 geändert Art. 7 geändert Art. 8 Abs. geändert Art. 0 Titel geändert Art. 0 Abs. 4 eingefügt Art. geändert Art. 3a eingefügt 3-88

7 7 55. Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass Erstfassung 96-3 Art. 4 Abs geändert 3-88 Art geändert 3-88 Art geändert 3-88 Art. 8 Abs geändert 3-88 Art Titel geändert 3-88 Art. 0 Abs eingefügt 3-88 Art geändert 3-88 Art geändert 05-6 Art. 3a eingefügt 3-88

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