Dekret über die Besetzung von Richter- und Staatsanwaltsstellen (BRSD) vom (Stand )

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1 6. Dekret über die Besetzung von Richter- und Staatsanwaltsstellen (BRSD) vom (Stand ) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel Absatz 4 und Artikel Absatz des Gesetzes vom. Juni 009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) ), auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Gegenstand Art. Dieses Dekret legt die Höchstzahl der ordentlichen Richterstellen der obersten Gerichte (Art. Abs. GSOG) ), der kantonal zuständigen Gerichtsbehörden (Art. Abs. GSOG), der regionalen Gerichtsbehörden (Art. Abs. 4 GSOG) sowie die Höchstzahl der Staatsanwaltsstellen (Art. Abs. GSOG) fest. Es regelt ferner die Anzahl der Laienrichterinnen und Laienrichter sowie der Fachrichterinnen und Fachrichter und die Voraussetzungen für deren Wahl. Oberste Gerichte. Obergericht Art. Oberrichterinnen und Oberrichter Das Obergericht verfügt über höchstens Vollzeitstellen für Oberrichterinnen und Oberrichter sowie über höchstens 5 Stellen für Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter. Bei der Besetzung der Stellen ist dafür zu sorgen, dass beide Amtssprachen angemessen vertreten sind. ) BSG 6. ) BSG 6. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 0-54

2 6. Art. Fachrichterinnen und Fachrichter in den Spezialgebieten Das Handelsgericht verfügt über höchstens 50 deutschsprachige kaufmännische Fachrichterinnen und Fachrichter sowie über 0 französischsprachige kaufmännische Fachrichterinnen und Fachrichter. Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht verfügt über höchstens 5 Fachrichterinnen und Fachrichter. Bei deren Wahl ist dafür zu sorgen, dass beide Amtssprachen angemessen vertreten sind. Die Fachrichterinnen und Fachrichter sind Sachverständige im Bereich der Sozialen Arbeit, der Pädagogik, der Psychologie oder der Medizin. *. Verwaltungsgericht Art. 4 Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter Das Verwaltungsgericht verfügt über höchstens Vollzeitstellen für Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter. Bei der Besetzung der Stellen ist dafür zu sorgen, dass beide Amtssprachen angemessen vertreten sind. Art. 5 Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter Das Verwaltungsgericht verfügt über höchstens drei französischsprachige Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter.. Kantonal zuständige Gerichtsbehörden Art. 6 Kantonales Zwangsmassnahmengericht Das kantonale Zwangsmassnahmengericht verfügt über höchstens fünf Vollzeitstellen für Richterinnen und Richter. Art. 7 Wirtschaftsstrafgericht Das Wirtschaftsstrafgericht verfügt über höchstens drei Vollzeitstellen für Richterinnen und Richter. Art. 8 Jugendgericht Das Jugendgericht verfügt über höchstens zwei Vollzeitstellen für Richterinnen und Richter, wovon eine halbe Stelle durch eine französischsprachige Person zu besetzen ist.

3 6. Es verfügt weiter über höchstens 6 Fachrichterinnen und Fachrichter. Bei deren Wahl ist auf eine angemessene Vertretung der französischen Sprache zu achten. * Die Fachrichterinnen und Fachrichter verfügen über eine hinreichende Ausbildung oder Berufserfahrung in der Jugendrechtspflege oder Jugendhilfe, insbesondere in der Erziehung, in Sozialdiensten oder Beratungsstellen. Art. 9 Steuerrekurskommission Die Steuerrekurskommission verfügt über höchstens zwei Vollzeitstellen für hauptamtliche Richterinnen und Richter. Sie verfügt weiter über höchstens zwölf Fachrichterinnen und Fachrichter. Bei deren Wahl ist auf eine angemessene Vertretung der französischen Sprache zu achten. Die Fachrichterinnen und Fachrichter sind Sachverständige im Bereich des Steuerrechts, der Landwirtschaft oder des Bau- und Schätzerwesens. Art. 0 Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern Die Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern verfügt über je eine Stelle für eine Präsidentin oder einen Präsidenten und eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten, die ihr Amt nebenamtlich ausüben. Sie verfügt über höchstens acht weitere Fachrichterinnen und Fachrichter. Bei deren Wahl ist auf eine angemessene Vertretung der französischen Sprache zu achten. Die Fachrichterinnen und Fachrichter sind Sachverständige im Bereich des Rechts, der Medizin oder der Psychologie. Art. Enteignungsschätzungskommission Die Enteignungsschätzungskommission verfügt über je eine Stelle für eine Präsidentin oder einen Präsidenten und eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten, die ihr Amt nebenamtlich ausüben. Sie verfügt über höchstens 0 Fachrichterinnen und Fachrichter. Bei deren Wahl ist auf eine angemessene Vertretung der französischen Sprache zu achten.

4 6. 4 Die Fachrichterinnen und Fachrichter sind Sachverständige im Bereich des Baus, der Forstwirtschaft, der Landwirtschaft oder in einem verwandten Bereich. Art. Bodenverbesserungskommission Die Bodenverbesserungskommission verfügt über je eine Stelle für eine Präsidentin oder einen Präsidenten und eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten, die ihr Amt nebenamtlich ausüben. Sie verfügt über höchstens 7 Fachrichterinnen und Fachrichter. Bei deren Wahl ist auf eine angemessene Vertretung der französischen Sprache zu achten. Die Fachrichterinnen und Fachrichter sind Sachverständige im Bereich der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft oder der Kulturtechnik. 4 Regionale Gerichtsbehörden 4. Regionalgerichte Art. Die regionalen Gerichte verfügen über insgesamt höchstens 70 Vollzeitstellen für vollamtliche Richterinnen und Richter, wovon mindestens sechs durch französischsprachige Personen zu besetzen sind. Sie verfügen weiter über insgesamt höchstens 0 Laienrichterinnen und Laienrichter sowie über höchstens 80 Fachrichterinnen und Fachrichter in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. Bei deren Wahl ist auf eine angemessene Vertretung der französischen Sprache zu achten. * Die Zuteilung der einzelnen Stellen auf die Regionalgerichte erfolgt durch Reglement des Obergerichts. 4. Regionale Schlichtungsbehörden Art. 4 Die regionalen Schlichtungsbehörden verfügen über höchstens 4,5 Vollzeitstellen für Vorsitzende. Diese müssen sich über die nötige Schlichtungskompetenz ausweisen können. Sie verfügen über insgesamt höchstens 50 Fachrichterinnen und Fachrichter. *

5 5 6. Bei der Wahl der Fachrichterinnen und Fachrichter ist auf eine angemessene Vertretung der französischen Sprache zu achten. Die weiteren Voraussetzungen für die Wahl der Fachrichterinnen und Fachrichter richten sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 9. Dezember 008 (Zivilprozessordnung, ZPO) ). 4 Die Zuteilung der Fachrichterinnen und Fachrichter auf die einzelnen Schlichtungsbehörden erfolgt durch Reglement des Obergerichts. 5 Staatsanwaltschaft Art. 5 Anzahl der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Die Staatsanwaltschaften verfügen über höchstens sechs Vollzeitstellen für leitende Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie höchstens 70 Vollzeitstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Mindestens fünf Vollzeitstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte müssen mit französischsprachigen Personen besetzt sein. Die Generalstaatsanwaltschaft teilt die Stellen den einzelnen Staatsanwaltschaften zu. Art. 6 Jugendanwaltschaft Die Jugendanwaltschaft verfügt über eine Stelle einer leitenden Jugendanwältin oder eines leitenden Jugendanwalts sowie über höchstens zwölf Vollzeitstellen für Jugendanwältinnen und Jugendanwälte. Mindestens eineinhalb Stellen müssen durch französischsprachige Personen besetzt sein. 6 Schlussbestimmungen Art. 7 Änderung eines Erlasses Das Dekret vom 5. Mai 980 über die politischen Rechte ) wird wie folgt geändert: Art. 8 Aufhebung von Erlassen Folgende Erlasse werden aufgehoben:. Dekret vom 6. März 995 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (BSG 6.), ) SR 7 ) Aufgehoben durch G vom über die politischen Rechte, BSG 4.

6 6. 6. Dekret vom 9. November 99 über die Zahl der Kammerschreiberinnen und Kammerschreiber am Obergericht (BSG 6.),. Dekret vom 0. November 00 über die Anzahl der Kammerschreiberinnen- und Kammerschreiberstellen am Verwaltungsgericht (BSG 6.6). Art. 9 Inkrafttreten Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 8. September 009 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Bornoz Flück Der Staatsschreiber: Nuspliger RRB Nr. 059 vom. April 00: Inkraftsetzung auf den. Januar 0

7 7 6. Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle Erlass Erstfassung Art. Abs. geändert Art. Abs. geändert Art. 4 Abs. geändert Art. 8 Abs. geändert -68

8 6. 8 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass Erstfassung 0-54 Art. Abs geändert -46 Art. 8 Abs geändert -68 Art. Abs geändert -46 Art. 4 Abs geändert -46

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