Prof. Markus Schefer/Alexandra Zimmermann Oktober 2010 Fall Sterbehilfe. Fall Sterbehilfe

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1 Prof. Markus Schefer/Alexandra Zimmermann 1 Fall Sterbehilfe Im Folgenden finden Sie eine äusserst knappe, zum Teil fast stichwortartige Lösungsskizze. Die Lösung im Rahmen der Prüfung muss ganz ausformuliert werden. 1. Sachverhalt Primäre Elemente: 43-jährige Frau, unheilbar krank, sicherer Tod durch Ersticken bittet Ehemann um Hilfe bei Selbsttötung Staat bedroht in mit Bestrafung, falls er hilft Frau P. ficht an 2. Rechtliche Koordinaten Rechtsgebiet: Gesundheitsrecht, Strafrecht, Grundrechte Grundrechte: - Recht auf Leben - Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung - Garantie körperlicher und geistiger Unversehrtheit: Selbstbestimmung über das eigene Leben, das engen Bezug zu geistiger und körperlicher Integrität hat. Deshalb nicht Art. 13 BV Formelle Fragen Die Frage nach dem Rechtsmittel wird in dieser Lehrveranstaltung nicht behandelt. Materielle Beurteilung 1. Frage Verletzt die Weigerung des Arztes, bei der Selbsttötung zu helfen, die Grundrechte von Frau P.?

2 2 Prof. Markus Schefer/Alexandra Zimmermann Fall Sterbehilfe 26. Oktober Recht auf Leben Art. 10 Abs. 1 BV a) Schutzbereich (1) Persönlicher Schutzbereich Das Recht auf Leben schützt jeden Menschen, unabhängig von seiner Staatsbürgerschaft oder seinem ausländerrechtlichen Status. Juristische Personen werden nicht erfasst. Frau P. steht als Mensch unter dem Schutz dieser Garantie. (2) Sachlicher Schutzbereich Das Recht auf Leben schützt das Leben jedes Menschen. Frage: Garantiert das Recht auf Leben dem Einzelnen ein Recht darauf, seinem Leben ein Ende zu setzen? Enthält das Recht auf Leben eine Garantie, selber darüber zu befinden, ob man weiterleben will oder nicht? Pro: Recht auf Leben garantiert nicht das Leben selber (das kann das Recht nicht), sondern das Recht, selber über das Leben bestimmen zu können. Contra: Das Recht auf Leben garantiert die Voraussetzungen individueller Selbstbestimmung, nämlich das Leben. Nur wer lebt, kann sein Leben selber bestimmen. Deshalb kann das Recht auf Leben keinen Anspruch auf Selbstbestimmung darüber vermitteln, ob der Einzelne weiterleben oder seinem Leben ein Ende setzen will. EGMR und BGer verstehen das Recht Leben nicht als Garantie individueller Selbstbestimmung und leiten aus ihm deshalb keinen Anspruch darauf ab, seinem Leben ein Ende zu setzen. Das Recht auf Leben garantiert einzig einen gewissen Schutz davor, getötet zu werden. Anders etwas der indische Supreme Court. Vorliegend ist der sachliche Schutzbereich des Rechts auf Leben deshalb nicht betroffen. 3. Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung Art. 10 Abs. 3 BV a) Frage: Behandelt der Staat Frau P. dadurch unmenschlich, dass er ihr nicht ermöglicht, zu sterben (indem er ihrem Ehemann Straffreiheit zusichert), sondern sie einem langsamen, qualvollen Tod durch Ersticken aussetzt? Anerkannt: Art. 3 EMRK, und dementsprechend auch Art. 10 Abs. 3 BV, verlangen vom Staat in gewissem Masse positive Massnahmen, um sicherzustellen, dass der Einzelne nicht unmenschlich oder erniedrigend behandelt wird (Schutzpflichten). Frau P.s Leiden werden nicht dadurch ausgelöst, dass der Staat sie direkt verursacht; ihre Leiden stammen vielmehr von einer Krankheit, die unabhängig von staatlichen Einflüssen ausgebrochen ist. Frage: Ist das vorliegende Problem der Anwendung von Art. 10 Abs. 3 BV eine Frage der grundrechtlichen Schutzpflichten (weil das Leiden nicht vom Staat zugefügt wird), oder eine Frage des Eingriffs (weil der Staat mit seiner Strafdrohung verhindert, dass der Ehemann P. hilft, sich zu töten)? Für die Analyse als Schutzpflicht spricht, dass der Staat P.s Leiden nicht selber zufügt.

3 Prof. Markus Schefer/Alexandra Zimmermann 3 Gegen die Analyse als Schutzpflicht spricht, dass der Staat Frau P.s Leiden verhindern könnte, wenn er nichts tun würde, d.h. wenn er ihren Ehemann nicht bestrafen würde. Reine Unterlassung von Seiten des Staates hätte zur Folge, dass Art. 10 Abs. 3 BV nicht verletzt würde. Dies spricht für eine Analyse als Eingriff. Entscheidend ist die Möglichkeit der Zurechnung des Leidens zum Staat: Frau P. verfügt mit ihrem Ehemann über einen willigen und fähigen Helfer, der ihr Leiden verhindern würde. Es ist einzig die staatliche Strafdrohung, die ihn von der Hilfe abhält. P.s Leiden ist dem Staat deshalb direkt zurechenbar. Zudem verfolgt der Staat mit seiner Strafdrohung im vorliegenden Fall keine legitimen Interessen: Es steht ausser Frage, dass Frau P. freiwillig aus dem Leben scheiden will; es ist deshalb nicht erforderlich, sie vor der Beihilfe ihres Ehemannes zu schützen, um allfällige illegitime Motivationen seinerseits zu verhindern. Andere Interessen der Öffentlichkeit in die Verhinderung der Beihilfe zur Selbsttötung sind vorliegend nicht zu erkennen. Insbesondere hat die Zulassung der Selbsttötung im vorliegenden Fall keine Auswirkungen auf allfällige Missbräuche in anderen Fällen, weil vorliegend ausser Frage steht, dass keine Missbrauchssituation vorliegt. Anders könnte die Sache liegen, wenn nicht feststünde, dass sie freiwillig sterben möchte. Dann wäre der Staat verpflichtet, sie vor unzulässigen Fremdeinwirkungen zu schützen und Art. 10 Abs. 3 BV deshalb nicht betroffen. Es liegt deshalb ein Eingriff vor. b) Ist die nach Art. 10 Abs. 3 BV erforderliche Intensität der Einwirkung auf P. gegeben? Indem ihr Leben mit der Aussicht auf einen baldigen, sicheren und qualvollen Tod belastet wird, werden bei P. seelische Qualen von grösster Intensität hervorgerufen. Zudem wird ihr Leben kurz vor ihrem Tod ebenfalls qualvoll ausgestaltet sein. Art. 10 Abs. 3 BV ist deshalb betroffen. c) Da Art. 10 Abs. 3 BV ein Kerngehalt ist, kann ein Eingriff nicht gerechtfertigt werden. Er ist verletzt. Obwohl hier die Prüfung abgebrochen werden könnte (der Fall ist gelöst), werden die weiteren Grundrechte, die in Frage kommen, geprüft. 4. Garantie der selbstbestimmten Persönlichkeitsentfaltung (Art. 10 Abs. 2 BV) a) Schutzbereich (1) Sachlicher Schutzbereich Hier ist zentral der Anspruch auf Selbstbestimmung betroffen: Selbstbestimmung mit Bezug auf alle elementaren Aspekte der Persönlichkeitsentfaltung ist ein Teilgehalt der persönlichen Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV. Der Schutz des Privatlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV erstreckt sich nur darauf, vom Staat in seinem persönlichen Leben allein gelassen zu werden (right to privacy). Hier ist Art. 10 Abs. 2 BV das relevante Grundrecht. Der Entscheid über die eigene Selbsttötung ist von kaum zu überbietender Bedeutung für den Betroffenen. Es steht deshalb ausser Frage, dass die Garantie der selbstbestimmten Persönlichkeitsentfaltung nach Art. 10 Abs. 2 BV dem Einzelnen gewährleistet, sich gegen lebensverlängernde Massnahmen zu wenden. Durch das in Frage stehende Verbot wird Frau P. die Selbstbestimmung über ihren Tod verunmöglicht. Der sachliche Schutzbereich von Art. 10 Abs. 2 BV ist entsprechend betroffen.

4 4 Prof. Markus Schefer/Alexandra Zimmermann Fall Sterbehilfe 26. Oktober 2010 (2) Persönlicher Schutzbereich Die Garantie der selbstbestimmten Persönlichkeitsentfaltung schützt alle natürlichen Personen. Frau P. wird als natürliche Person entsprechend geschützt. b) Rechtfertigung der Einschränkung (1) Grundlage im Gesetz (Art. 36 Abs. 1 BV) Das Verbot, dass der Ehemann Frau P. Beihilfe zur Selbsttötung leistet, ist wohl im anwendbaren Strafgesetzbuch verankert (diese Grundlage wäre in einem Prüfungsfall abgedruckt). Als formelles Gesetz (Strafbestimmungen sind auf Gesetzesebene zu verankern) genügt es die Anforderungen an die Normstufe. Ob die Normdichte genügend hoch ist, lässt sich mangels abgedruckter Strafbestimmung nicht klären. Es ist anzunehmen, dass auch diesem Erfordernis Genüge getan wird. (2) Öffentliche und private Interessen (Art. 36 Abs. 2 BV) Öffentliche Interessen: Tötungstabu aufrechterhalten Schutz von hilfsbedürftigen Menschen vor Tötung aus illegitimen Motiven (etwa, um ein Organ zur Transplantation zur Verfügung zu haben, um schneller erben zu können etc.) Solche Interessen der Öffentlichkeit sind grundsätzlich geeignet, Einschränkungen von Art. 10 Abs. 2 BV zu rechtfertigen. (3) Verhältnismässigkeit (1) EIGNUNG Frage: Ist das Verbot der Beihilfe zur Selbsttötung im vorliegenden Fall geeignet, die oben angegebenen öffentlichen Interessen zu schützen? Ein absolutes Verbot der Beihilfe zur Selbsttötung ist zweifellos tauglich, um hilfsbedürftige vor Tötung zu schützen. (2) ERFORDERLICHKEIT Ist ein absolutes Verbot erforderlich, um die Hilfsbedürftigen zu schützen? Im vorliegenden Fall steht ausser Zweifel, dass Frau P. aus freiem Willen, ohne Druck von Seiten Dritter die Beihilfe ihres Ehemannes zur Selbsttötung in Anspruch nehmen möchte. Sie muss nicht geschützt werden. Ein absolutes Verbot wäre nur dann gerechtfertigt, wenn es nicht möglich wäre, jene Fälle, in denen ein freier Wille besteht, von jenen abzugrenzen, in denen Druck von aussen vorliegt. In diesem Fall könnte es erforderlich sein, sämtliche Beihilfen zu verbieten. Mit der Einrichtung spezifischer Verfahren, die sicherstellen können, dass keinem Menschen geholfen wird, sich zu töten, ohne dass dies seinem freien Willen entspricht, stünde wohl ein milderes Mittel zur Verfügung. Es wäre näher abzuklären, ob solche Verfahren verfügbar gemacht werden könnten und wie sie auszusehen hätten. Dies wäre Aufgabe des Gesetzgebers. Lassen sich solche Verfahren in der Praxis umsetzen, wäre ein absolutes Verbot unverhältnismässig. Art. 10 Abs. 2 BV wäre demnach verletzt.

5 Prof. Markus Schefer/Alexandra Zimmermann 5 Im Rahmen einer Klausur ist trotz dieses Resultats auch der folgende Punkt noch zu prüfen: (3) ZWECK-MITTEL-RELATION Es ist zu Fragen, ob die Verhinderung von Missbrauch bei der Beihilfe zur Selbsttötung in einem angemessenen Verhältnis zur Intensität der Beeinträchtigung von Art. 10 Abs. 2 BV steht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auf beiden Seiten Interessen von elementarer Bedeutung stehen: Das Recht auf Leben seitens der Hilfsbedürftigen, der Schutz zentralster Fragen der Selbstbestimmung auf Seiten der um Beihilfe Nachsuchenden. Auf dieser Ebene erscheint eine Güterabwägung kaum rational begründbar. Entscheidend ist deshalb die sorgfältige Prüfung der Erforderlichkeit, dh. insbesondere der Verfügbarkeit schützender Verfahren.

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