Stutbuchreglement des Zuchtverbandes für Anglo-Araber und Araber Kreuzungen (ZAM)
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- Erika Maus
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1 Stutbuchreglement des Zuchtverbandes für Anglo-Araber Araber Kreuzungen (ZAM)
2 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S I Grlagen für das Stutbuchreglement II Stutbücher 1 Anglo-Araber 2 Araber 3 Partbredaraber 4 Vorbuch III Definitionen 1.1 Angloarabisches Vollblut 1.2 Anglo-Araber 1.3 Angloarabisches Halbblut 2 Araber 3.2 Partbredaraber II 3.3 Partbredaraber III 3.4 Partbredaraber IV 3.5 Partbredaraber V IV Blutanteil V Abstammungs- Identitätskontrolle VI Organisation 1 Stutbuch 2 Definition Züchter 3 Pferdepass / Abstammungsschein 4 Gebührenordnung Glossar von 8
3 I Grlagen für das Stutbuchreglement. Statuten des Verbandes (ZAM). Landwirtschaftsgesetz vom Tierzuchtverordnung vom in Kraft per Beschlüsse der Confédération Internationale de l Anglo-Arabe CIAA. L Accord de Venise II Stutbücher Für die folgenden Zuchtrichtungen / Rassen werden getrennte Stutbücher respektive Register geführt : 1. Anglo-Araber unterteilt in 3 Sektionen Sektion Angloarabisches Vollblut Sektion Anglo-Araber Sektion Angloarabisches Halbblut Alle in den obengenannten Stutbüchern eingetragenen Pferde werden mit AA nach dem Namen gekennzeichnet. Bei Eintragungen in ein Sportregister gelten alle drei Sektionen als AA werden so eingetragen. In den Sportregistern wird kein Unterschied zwischen den drei Sektionen gemacht. 2. Araber 3. Partbredaraber unterteilt in 4 Sektionen 3.1 entfällt 3.2 Partbredaraber II (PdA II) 3.3 Partbredaraber III (PdA III) 3.4 Partbredaraber IV (PdA IV) 3.5 Partbredaraber V (PdA V) 4. Vorbuch (vb) Zu den Stutbüchern 1.3 sowie 3.2 bis 3.5 wird ein Vorbuch geführt. Eingetragen werden Pferde, deren direkte Nachkommen bei entsprechender Anpaarung in einem der erwähnten Stutbücher eingetragen werden können. Stuten ohne Abstammungspapiere aber mit entsprechendem Modell /oder Sportleistungen können durch die Zuchtkommission anlässlich einer Schau des Verbandes zur Ersteintragung zugelassen werden. Die Sektionen 3.2 bis 3.5 sowie alle Vorbücher werden als Register geführt. III Definitionen 1.1 Angloarabisches Vollblut (AA 1. Sektion) Vorfahren ausschliesslich Arabisches Vollblut (AV gemäss Definition WAHO) Englisches Vollblut (PSA, XX) respektive deren Kreuzungen. Der Araber-Blutanteil beträgt mindestens 25% von 8
4 Produkte mit weniger als 25% Araber-Blutanteil werden als Anglo-Arabe de Complément (AAC 1. Sektion) bezeichnet. 1.2 Anglo-Araber (AA 2. Sektion) Ein AA 2. Sektion hat in der 4. Generation maximal ein Vorfahre, welcher nicht den unter 1.1 definierten Rassen angehört (entspricht einem von 16 Vorfahren). Der entsprechende Vorfahre muss einer vom WSHBA anerkannten Warmblutrasse angehören. Der Araber-Blutanteil beträgt mindestens 25%. Produkte mit weniger als 25% Araber- Blutanteil werden als Anglo-Arabe de Complément (AAC 2. Sektion) bezeichnet. 1.3 Angloarabisches Halbblut (AA 3. Sektion) Pferde mit mindestens 12.5% Araber-Blutanteil gelten als angloarabisches Halbblut, sofern die übrigen Vorfahren einer vom WSHBA anerkannten Warmblutrasse zugeordnet werden können. 2 Araber (A) Als Araber (A) gelten Pferde, die erst in der 6. Generation maximal einen Vorfahren haben, der einer anderen Rasse, als dem Arabischen Vollblut (AV) angehört. 3.2 Partbredaraber II (PbA II) Der Partbredaraber II setzt sich aus Ponyrassen - Arabisches Vollblut (AV) - Araber (A) - Anglo-Araber (AA alle 3 Sektionen) - Shagya Araber (ShA) - Partbredaraber II (PbA II) zusammen. Das Produkt muss mindestens 25% Araber-Blutanteil aufweisen. 3.3 Partbredaraber III (PbA III) Der Partbredaraber III setzt sich aus Spezialrassen (Friesen, QH, Isländer etc.) - Arabisches Vollblut (AV) - Araber (A) - Anglo-Araber (AA alle 3 Sektionen) - Shagya Araber (ShA) - Partbredaraber II III (PbA II PbA III) zusammen. Das Produkt muss mindestens 25% Araber-Blutanteil aufweisen. 3.4 Partbredaraber IV (PbA IV) Der Partbredaraber IV setzt sich aus Kaltblutrassen - Arabisches Vollblut (AV) - Araber (A) - Anglo-Araber (AA alle 3 Sektionen) - Shagya Araber (ShA) - Partbredaraber II / III / IV (PbA II, PbA III, PbA IV) zusammen. Das Produkt muss mindestens 25% Araber-Blutanteil aufweisen von 8
5 3.5 Partbredaraber V (PbA V) Produkte mit einem Elternteil mit unbekannter oder lückenhafter Abstammung aber mit mindestens 25% Araber-Blutanteil werden als PdA V eingetragen. Wird die Abstammung komplettiert bis in die 4. Generation nachgewiesen, können die Produkte in der entsprechenden PbA-Sektion eingetragen werden. IV Blutanteil Der Araber-Blutanteil wird als Prozentangabe in Klammern hinter dem Namen auf allen Abstammungsdokumenten ausser bei Tieren der Ausgangsrassen AV, ShA PSA angefügt. Zur Berechnung des Araber-Blutanteil gelten die folgenden Werte: Arabisches Vollblut (AV) 100% Shagya Araber (ShA) 75% Der Araber-Blutanteil der Nachkommen errechnet sich aus der Summe der Eltern geteilt durch 2. V Abstammungs- Identitätsdokumente Dokumente in Form eines Pferdepasses mit graphischem deskriptivem Signalement sowie vier Ahnengenerationen werden ausgestellt sofern: 1. Die Saugfohlen an einer Schau des Verbandes vorgeführt werden. Die Fohlen mittels graphischem deskriptivem Signalement sowie mit einem Microchip in der oberen linken Halsmuskulatur im oberen Drittel gekennzeichnet sind. Eine Stallidentifikation ist in Ausnahmefällen möglich. Das Fohlen muss dann aber obligatorisch bis zum 3. Altersjahr an einer Schau vorgestellt werden. 2. Die Mutter spätestens mit dem ersten Fohlen bei Fuss an einer Schau des Verbandes beurteilt (Exterieur Gänge) worden ist. Ausnahme: Stuten deren Abstammungspapiere von einem anderen Verband ausgestellt worden sind. 3. Die Identität der Mutter mittels Kontrolle ihrer Dokumente mittels DNA- Typisierung überprüft worden ist. Ausnahme: Stuten deren Nachkommen in den Registern 2 / 3.2 / 3.3 / 3.4 oder 3.5 eingetragen sind. 4. Der Vater in seinem Herkunftsland von einem zuständigen Verband zur Zucht anerkannt ist. 5. Väter mit Abstammungspapieren des ZAM müssen vor ihrem ersten Deckeinsatz an einer Schau des Verbandes beurteilt kategorisiert werden, ebenso Importhengste, die in ihrem Herkunftsland nicht zur Zucht anerkannt worden sind von 8
6 6. Die Identität des Vaters mittels Kontrolle der Dokumente DNA- oder Blutgruppentypisierung überprüft worden ist. VI Organisation 1. Stutbuch Im Stutbuch sind aufzuführen: Name, Stutbuchnummer Eintragungsdatum Geburtsdatum, Geschlecht, Identifikation, Resultate der DNA-Analyse resp. die Untersuchungsnummer /oder Analysen Abstammung Züchter/in, Eigentümer/in Datum Abgang 2. Definition Züchter Züchter/in eines Pferdes ist der/die Eigentümer/in oder Pächter/in der Stute zum Zeitpunkt der Bedeckung. 3. Pferdepass / Abstammungsschein Abstammungs- Identitätsausweise sind Urken als solche sorgfältig leserlich auszufüllen entsprechend zu behandeln aufzubewahren. Sie gehören zum Pferd bleiben Eigentum der Herdebuchstelle. Sie sind bei Besitzwechsel dem neuen Besitzer auszuhändigen bei Tod des Pferdes an die Stutbuchführung zu retournieren. 3.1 Fohlenkarte Die Fohlenkarte enthält folgende Informationen: 1. Belegungsdaten (Angaben zur Stute zum Hengst), Züchterdaten 2. Geburtsangaben 3. Identifikationsangaben Der Hengsthalter fordert bei der Stutbuchführung die Fohlenkarte das Deckregister an. Bei Belegung ist die erste Seite der Fohlenkarte durch den Hengsthalter wahrheitsgetreu vollständig auszufüllen. Spätestens mit der Bezahlung der Decktaxe geht die Fohlenkarte an den Stutenbesitzer über. Die Fohlenkarte gehört zur belegten Stute verbleibt bis zur Identifizierung des Fohlens beim Stutenbesitzer. Die Fohlenkarte ist an der Fohlenschau abzugeben ist Grlage für die Erstellung des Pferdepasses. 3.2 Identifikation / Implantation Microchip Die Identifikation erfolgt durch einen Tierarzt. Alle Abzeichen, sonstigen Merkmale Wirbel müssen eingetragen werden. 3.3 Kennzeichnung Das Kennzeichnen der Fohlen/Pferde durch Heissbrand ist fakultativ kann anlässlich einer Schau gemacht werden. 3.4 Verlust eines Abstammungsscheines Verlorene Abstammungsscheine können nicht ersetzt werden. Bei Verlust des Ab von 8
7 stammungsscheines kann auf begründetes Gesuch hin gegen Bezahlung ein beglaubigtes Duplikat ausgestellt werden. 3.5 Änderungen auf dem Abstammungsschein Alle Änderungen auf dem Abstammungsschein, Farbänderung, besondere Kennzeichen, Eigentümerwechsel etc. dürfen nur durch die Stutbuchführung vorgenommen werden. Eigenhändige Eintragungen sind Urkenfälschung werden strafrechtlich verfolgt. 3.7 Fremdsprachige Abstammungspapiere Abstammungspapiere, die in anderen, als lateinischen Schriften abgefasst sind, müssen für die Eintragung auf Kosten des Züchters übersetzt werden. 3.6 Streichungen Beim Tod des Pferdes muss der Pferdepass mit Abstammungsschein mit Angabe der Todesursache Datum der Stutbuchführung zur Ungültigkeitserklärung eingereicht werden. Auf Wunsch können die Dokumente dem Eigentümer zurückgesandt werden. 4. Gebührenordnung Die durch die Führung des Stutbuches entstehenden Kosten müssen über die Gebühren abgedeckt werden. 4.1 Gebühren für Mitglieder Die Gebühren werden durch die Generalversammlung genehmigt in einem separaten Anhang publiziert. 4.2 Gebühren für Nicht-Mitglieder Nicht-Mitglieder bezahlen für die Dienste des ZAM das Fünffache der normalen Gebühren. Das vorliegende Stutbuchreglement ist anlässlich der Generalversammlung vom. angenommen worden ersetzt alle bisherigen Stutbuchreglemente. Es wird von der ordentlichen Generalversammlung per sofort in Kraft gesetzt von 8
8 G L O S S A R AA 1. Sektion AA 2. Sektion AA 3. Sektion AAC A AV DSAA PbA PSA QH ShA TB Vb WAHO WSHBA XX ZAM ZVCH Angloarabisches Vollblut Anglo-Araber analog DSAA Anglo-Arabe de Complément Araber Arabisches Vollblut Angloarabisches Halbblut / Demisang Anglo Arabe Partbredaraber Englisches Vollblut (Französische Bezeichnung) Quarter Horse Shagya Araber Thouroughbred (Englisches Vollblut, englische Bezeichnung) Vorbuch World Arabian Horse Organization World Sportshorse Breading Association Englisches Vollblut (Mitteleuropäische Bezeichnung) Zuchtverband Anglo-Araber Araber Kreuzungen Zuchtverband CH-Sportpferde von 8
Stutbuchreglement. 3. Importe Importe erfolgen gemäss den Richtlinien des Bundesamtes für Landwirtschaft.
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