1. Einleitung Rechtsform und Eigentumsverhältnisse Mitgliedschaft in einer internationalen Organisation 4
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- Uwe Meissner
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1 MDS M Ö H R L E M D S M Ö H R L E G m b H W i r t s c h a f t s p r ü f u n g s g e s e l l s c h a f t H a m b u r g B e r l i n S c h w e r i n HAFERWEG 24 D HAMBURG TEL: 040 / FAX: 040 / INTERNET: Transparenzbericht 2015 der MDS MÖHRLE GMBH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GESCHÄFTSFÜHRER Henning Anders RA FA VerwR Dr Ulrich Koops RA FASt StB Dipl-Kfm Dr iur Ulrich Möhrle RA FASt StB Dipl-Kfm Hans-Hermann Völker WP StB Dipl-Kfm Jochen Delfs WP StB Dipl-Kfm M. Linnenkugel WP StB CPA Dipl-Kfm Mario Neugebauer WP StB Kai Voige WP StB RA Dipl-Kfm Martin Horstkötter WP StB Rüdiger Ludwig RA FA HR/GesR Jens Scharfenberg WP RA FASt StB Dr Patrick Zeising RA FA ArbR Dipl-Kfm Christian Kampmeyer WP StB Dr Tobias Möhrle RA FASt StB Sitz Hamburg AG Hamburg HRB Mitglied von Crowe Horwath International
2 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Einleitung 3 2. Rechtsform und Eigentumsverhältnisse 3 3. Mitgliedschaft in einer internationalen Organisation 4 4. Das Qualitätssicherungssystems von MDS MÖHRLE GMBH Allgemeines Praxisorganisation Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Vermeidung der Besorgnis der Befangenheit Auftragsannahme und -fortführung, vorzeitige Beendigung von Aufträgen Mitarbeiterentwicklung Gesamtplanung aller Aufträge Fachliche und organisatorische Anweisungen und Hilfsmittel Umgang mit Beschwerden und Vorwürfen Qualitätssicherung bei der Abwicklung einzelner Prüfungsaufträge Interne Nachschau Erklärung der Geschäftsführung gem. 55 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 6 und Satz 3 Nr. 2 WPO Teilnahme an der Qualitätskontrolle gemäß 57a Abs. 6 Satz 7 WPO - letzte Teilnahmebestätigung Liste der von MDS MÖHRLE GMBH geprüften Unternehmen von öffentlichem Interesse Sicherstellung der Unabhängigkeit Beschreibung der Leitungsstruktur Vergütungsgrundlagen der Organmitglieder und leitenden Angestellten Interne Fortbildungsgrundsätze und -maßnahmen Finanzinformationen Schlussbemerkung 24 3
3 3 1. Einleitung Nach 55c WPO (Wirtschaftsprüferordnung) sind Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die im Jahr mindestens eine Abschlussprüfung eines Unternehmens von öffentlichem Interesse ( 319 a Abs. 1 Satz 1 HGB) durchführen, verpflichtet, jährlich spätestens drei Monate nach Ende des Kalenderjahres einen Transparenzbericht auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Diese Pflicht beruht auf Artikel 40 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (8. EU-Richtlinie). In diesem Transparenzbericht sind bestimmte Ausführungen zur Rechtsform, zu Eigentumsverhältnissen und zur internen Organisation der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufzunehmen. Dieses gilt insbesondere für das implementierte Qualitätssicherungssystem. Als Abschlussprüfer kapitalmarktorientierter Unternehmen kommt MDS MÖHRLE GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dieser Verpflichtung gerne nach und erstattet den nachfolgenden Transparenzbericht. Er dokumentiert unsere Anforderungen an die von uns durchgeführten Abschlussprüfungen und verdeutlicht, dass wir unsere Tätigkeit und unsere Organisation jederzeit den gestiegenen Anforderungen an den Berufsstand anpassen. 2. Rechtsform und Eigentumsverhältnisse Die MDS MÖHRLE GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: MDS MÖHRLE GmbH) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Hauptsitz in Hamburg, Haferweg 24. Sie ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB eingetragen. Daneben bestehen Zweigniederlassungen in Berlin, Charlottenstrasse 16 (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB B) sowie in Schwerin, Richard- Wagner-Str. 39 (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Schwerin unter HRB 7646). Das Stammkapital der MDS GmbH beträgt DM ,00 (EUR ,56). Sämtliche Stammeinlagen werden von der alleinigen Gesellschafterin, der MDS MÖHRLE WPG-GbR, gehalten. Die Anteile an dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts wiederum werden von sechs Wirtschaftsprüfern sowie elf Rechtsanwälten/Steuerberatern gehalten. Im Berichtsjahr 2014 ergaben sich insoweit keine Änderungen. Die auf die Wirtschaftsprüfer als Personengruppe entfallende Quote beträgt unverändert gegenüber dem Vorjahr 50,25%. Eine Beherrschung durch eine der beteiligten Personen ist nicht gegeben. Auf nationaler Ebene ist die MDS MÖHRLE GmbH Mitglied des im Berufsregister eingetragenen Netzwerkes MDS MÖHRLE GRUPPE. 4
4 4 3. Mitgliedschaft in einer internationalen Organisation Mit Wirkung vom 26. Januar 2015 ist MDS MÖHRLE als Mitglied dem 1960 gegründeten Netzwerk Crowe Horwath International (CHI) beigetreten. CHI ist mit Umsatzerlösen von USD 3,44 Mrd. und Mitarbeitern gemäß International Accounting Bulletin Survey 2014 das neungrößte Prüfungsnetzwerk weltweit. CHI ist mit 726 Büros in 125 Ländern vertreten (Stand 31. Dezember 2014). Die Mitgliedsfirmen von CHI haben sich verpflichtet, Prüfungsleistungen nach einheitlichen hohem Qualitätsstandards zu erbringen, ein gemeinsames Wertesystem zu beachten und die Marke Crowe Horwath International gemeinsam weiterzuentwickeln. CHI ist in den Bereichen Accounting & Audit (Wirtschaftsprüfung) mit rund 47% des Umsatzes, TaxServices/Legal (Steuern und Rechtsberatung) mit rund 25% des Umsatzes, Un-ternehmensberatung (Management Consulting) mit rund 12% des Umsatzes und im Bereich Risk Consulting/Other (Risikomanagement) mit rund 11% des Umsatzes tätig. MDS MÖHRLE ist gemeinsam mit vier weiteren Gesellschaften mittelbar über eine zwischengeschalte Gesellschaft bürgerlichen Rechts Gesellschafter der Crowe Horwath Deutschland GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Stuttgart, über die sich ein Teil der Zusammenarbeit der deutschen Netzwerkgesellschaften vollzieht. Crowe Horwath Deutschland ist mit elf Standorten in Hamburg, Düsseldorf, Essen, Stuttgart, München, Berlin, Frankfurt am Main, Schwerin, Albstadt, Reutlingen und Kiel vertreten. Der deutsche Teil des Netzwerks verfügt über rund 900 Partner und Mitarbeiter. Die Mitglieder von Crowe Horwath International sind unabhängig voneinander und haben keine gemeinsame Eigentümerstruktur. CHI ist ein Verein Schweizerischen Rechts, der über eine 100%ige Tochtergesellschaft, deren Sitz zugleich der Sitz des Headquarters von CHI ist, tätig ist. Der Sitz befindet sich unter der Adresse 488 Madison Avenue, New York, USA, und ist nach den Gesetzen des Staates New York eingerichtet. Crowe Horwath ist Mitglied des Forum of Firms nach dem Code of Ethics der International Federation of Accountants (IFAC). Die Standards ISA 220, ISQC 1 sowie der IFAC Code of Ethics for Professional Accountants werden beachtet. CHI wird durch ein Board of Directors geführt, das für die Überwachung der Netzwerkaktivitäten, die Strategiesetzung und die Politik des Netzwerks verantwortlich ist. Abgesehen vom Chief Executive Officer (CEO) wird das Board durch die Mitgliedsfirmen besetzt und hat derzeit insgesamt 11 Mitglieder. Die Mitglieder werden durch die Mitgliedsfirmen alle zwei Jahre neu gewählt, wobei 8 Sitze den nach Umsatz größten Ländern vorbehalten sind und der CEO ein ständiges Mitglied des Board of Directors ist. 5
5 5 Im Einzelnen handelt es sich gegenwärtig um die folgenden Personen: J. Kevin McGrath (CEO), USA Charles Allen, Co-Chairman, USA Yang Jiantao, Co-Chairman, China David Mellor, Großbritannien Christophe Rocard, Frankreich Klaus Bauer-Mitterlehner, Österreich Mok Wai Ling, Malaysia Vijay P. Thacker, Indien Kuang Hui Tan, Singapur Jim Powers, USA Mark Watson, Südafrika Das Board hat einen Prüfungsausschuss (Audit Committee) und einen Vergütungsausschuss (Compensation Committee) eingerichtet. Daneben existiert ein Manegement Committee, auf das das Board Aufgaben delegieren kann, und das derzeit aus sechs Mitgliedern besteht. Im Einzelnen handelt es sich um den CEO, den COO, den International Accounting & Audit Director sowie die Regional Execeutives der Regionen Europe Middle East Africa, Asia Pacific und Americas. Die Mitgliedschaft im Netzwerk setzt die Umsetzung der Unabhängigkeitsbestimmungen des Netzwerks voraus. Crowe Horwath International verfügt über einen einheitlichen Prüfungsstandard (CHIAT - Crowe Horwath International Audit Template), der vom International Audit & Assurance Standards Board als weiteren Ausschuss des Board herausgegeben wird und dessen Beachtung durch die Mitgliedsfirmen erwartet und mindestens alle drei Jahre durch netzwerkinterne Inspektionen des International & Accounting Tax Directors überwacht wird. Die Prüfungsstandards werden vom International Audit & Assurance Standards Board von CHI gepflegt und verabschiedet. Weitere Informationen über CHI sind im Transparenzbericht des Netzwerks unter erhältlich. Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit bei Aufträgen finden Befragungen bei Mandanten statt. Daneben werden sowohl innerhalb Deutschlands Mandantenlisten als auch Mandantenlisten des Netzwerkes geprüft. Bedarfsbezogen finden weltweite Abfragen bei Netzwerkpartnern statt. Bis zum 31. Dezember 2014 war MDS MÖHRLE Mitglied im Netzwerk RSM. Wir verweisen wegen näherer Einzelheiten auf unseren Transparenzbericht des Vorjahres. 6
6 6 4. Das Qualitätssicherungssystems von MDS MÖHRLE GMBH 4.1 Allgemeines MDS hat die nach der VO 1/2006 anzuwendenden Grundsätze und Maßnahmen zur Qualitätssicherung in einem Qualitätssicherungshandbuch beschrieben. Dieses Qualitätssicherungshandbuch wird jedem Mitarbeiter ausgehändigt. Eine Fassung, die die Anforderungen des ehemaligen RSM Netzwerkes erfüllt, ist im Intranet unserer Gesellschaft hinterlegt (Stand Januar 2015). Darüber hinausgehende Anforderungen des Crowe Horwath Netzwerkes werden derzeit eingearbeitet. Das Handbuch gibt Organisationsanweisungen zur Praxisorganisation, Auftragsabwicklung, zur internen Nachschau sowie zu speziellen fachlichen Themen. Darüber hinaus enthält das Qualitätssicherungshandbuch u. a. Anlagen zur berufsrechtlichen Unabhängigkeit, zur Verschwiegenheitserklärung, zur Auftragsannahme und -fortführung, zur Bewerbereinschätzung, zur Mitarbeiterbeurteilung, zum Prüfungsansatz, zur Nachschau der Organisation der Wirtschaftsprüferpraxis und der Abwicklung einzelner Prüfungsaufträge. 4.2 Praxisorganisation Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Vermeidung der Besorgnis der Befangenheit Die Sicherstellung der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Vermeidung der Besorgnis der Befangenheit ist im Handbuch zur Qualitätskontrolle geregelt. Dort werden nach einer Beschreibung des Inhalts und der Bedeutung dieses Grundsatzes Maßnahmen zur Absicherung der Unabhängigkeit des Handelns der Geschäftsführer und der in dem Bereich tätigen Mitarbeiter festgelegt. Zu Einzelheiten wird auf den Punkt 7. dieses Berichtes verwiesen Auftragsannahme und -fortführung, vorzeitige Beendigung von Aufträgen Bei Erst- und Folgeaufträgen wird geprüft, ob Ablehnungsgründe im Sinne von 319 HGB, nach der WPO oder nach den Berufsgrundsätzen bestehen. Dabei wird auch geprüft, ob der Wirtschaftsprüfer über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrung verfügt, um den Auftrag sachgerecht durchführen zu können. Diese Prüfung wird im Rahmen der Prüfungsplanung mittels Checkliste dokumentiert. Die Prüfung erfolgt auch bei Fortführung eines Mandates. Das Ergebnis dieser zusätzlichen Prüfungen wird jährlich auf der zu Beginn eines Jahres erstellten Auftragsliste durch die Geschäftsführung vermerkt und bestätigt. 7
7 7 Bei allen Mandaten sind die Aufträge schriftlich von der geprüften Gesellschaft zu bestätigen. Das Bestätigungsschreiben wird in von dem Mandanten gegengezeichneter Form zu den Arbeitsunterlagen genommen. Wird die Niederlegung des Mandats erwogen, entscheidet die Geschäftsführung gemeinsam mit dem verantwortlichen Wirtschaftsprüfer, welche der folgenden Maßnahmen vorzunehmen sind: Erörterung des Sachverhalts und möglicher Handlungsalternativen mit dem Mandanten bzw. dem Aufsichtsorgan. Prüfung, ob eine rechtliche Pflicht zur Fortführung des Auftrags besteht. Dokumentation der bedeutsamen Aspekte, der vorgenommenen Konsultationen und der Gründe für die Entscheidung über die Niederlegung oder Fortführung des Auftrags sowie Gegebenenfalls Berichterstattung über die Mandatsniederlegung, wenn eine gesetzliche Pflicht besteht (z.b. gegenüber einer Behörde). Bei Abschlussprüfungen sind 318 Abs. 6 Satz 4 HGB und 26 Berufssatzung zu beachten. Auf Auskunftsersuchen eines nachfolgenden Abschlussprüfers unterrichten wir diesen, ob u.e. Berufsgrundsätze einer Mandatsübernahme entgegenstehen. Bestehen entsprechende Gründe oder andere Aspekte, die dem neuen Abschlussprüfer gegenüber offengelegt werden sollten, geben wir ihm grundsätzlich detailliert Auskünfte und besprechen mit ihm offen alle für die Beauftragung relevanten Aspekte vorausgesetzt, der ehemalige Mandant hat uns von der Verschwiegenheitspflicht ( 43, 50 WPO) befreit. Hat der Mandant eine Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht abgelehnt, teilen wir dies dem Folgeprüfer mit Mitarbeiterentwicklung Grundsätzlich werden fachliche Mitarbeiter eingestellt, die einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss haben. Vor der Einstellung wird die fachliche und persönliche Eignung geprüft. Die Gespräche werden von mindestens zwei Geschäftsführern oder Prokuristen geführt. Bei Einstellung fachlicher Mitarbeiter informieren wir über die Berufsgrundsätze. Im letzten Monat vor Ablauf der Probezeit wird ein Beurteilungsgespräch durchgeführt. Die Dokumentation erfolgt in der Personalakte. Zur fachlichen Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter wird auf Punkt 10. dieses Berichtes verwiesen. 8
8 Gesamtplanung aller Aufträge Bei der Gesamtplanung aller Aufträge wird von der Planung der einzelnen Aufträge ausgegangen. Es erfolgt eine permanente Abstimmung zwischen Gesamt- und Einzelplanung. Im Rahmen von Jahresabschluss- und Sonderprüfungen werden die zeitlichen, personellen und sachlichen Ressourcen entsprechend des IDW-Standards PS 240 (Grundsätze der Planung von Abschlussprüfungen) für jeden Prüfungsauftrag geplant. Die einzelnen zeitlichen und personellen Bedürfnisse werden von den jeweiligen Prüfungsleitern dem für die Planung verantwortlichen Geschäftsführer rechtzeitig vor Saisonbeginn und später bei Änderungen laufend gemeldet, damit ausgehend von den Einzelaufträgen eine entsprechende Gesamtplanung vorgenommen werden kann Fachliche und organisatorische Anweisungen und Hilfsmittel Regelungen zu fachlichen und organisatorischen Anweisungen und Hilfsmitteln werden im Handbuch zur Qualitätskontrolle dargestellt. Danach sind Abschlussprüfungen nach Maßgabe der MDS MÖHRLE Qualitätsstandards und nach den deutschen Berufsgrundsätzen durchzuführen und zu dokumentieren. Anforderungen des RSM Netzwerkes sind in die MDS MÖHRLE Qualitätsstandards integriert. Wir implementieren derzeit die aktuellen Anforderungen unseres neuen Netzwerkes Crowe Horwath. Der IDW PS 460 ist zu beachten. Checklisten stehen allen Mitarbeitern im Intranet zur Verfügung. Die Inhalte dieser Vorlagen werden regelmäßig überprüft und an geänderte Gesetzesvorlagen und Richtlinien des IDW zur Durchführung von Abschlussprüfungen angepasst Umgang mit Beschwerden und Vorwürfen Das Handbuch zur Qualitätskontrolle enthält ebenfalls Regelungen über den Umgang mit Beschwerden und Vorwürfen. Danach sind Beschwerden von Mitarbeitern, Mandanten oder Dritten im Hinblick auf die Beachtung von gesetzlichen Vorschriften und fachlichen Regelungen angemessen nachzugehen. Dabei wird sichergestellt, dass Beschwerden ohne Besorgnis von persönlichen Nachteilen zur Kenntnis gebracht werden können. Die Prüfung und Abhilfe von Beschwerden werden als Teil der prozessunabhängigen Überwachungsmaßnahmen unserer Gesellschaft angesehen. Sie können daher auch im Rahmen der anlassbezogenen Nachschau erfolgen. 9
9 9 4.3 Qualitätssicherung bei der Abwicklung einzelner Prüfungsaufträge Die Regelungen zur Auftragsabwicklung sind im Qualitätssicherungshandbuch von MDS beschrieben. Organisation der Auftragsabwicklung Die Vorgaben zur Organisation der Auftragsabwicklung sollen insbesondere sicherstellen, dass die Verantwortlichkeiten innerhalb des Prüfungsteams klar festgelegt und unsere Regelungen zur Annahme und Fortführung von Aufträgen bei betriebswirtschaftlichen Prüfungen i.s.v. 2 Abs. 1 WPO eingehalten werden. Die Regelungen sollen insbesondere gewährleisten, dass mögliche Unabhängigkeitsgefährdungen bzw. Interessenkonflikte rechtzeitig festgestellt sowie ausreichende quantitative und qualitative Ressourcen für die Auftragsabwicklung zur Verfügung stehen. Die für die Durchführung der Prüfung zu benennende verantwortliche Person muss über die erforderlichen Erfahrungen und Kenntnisse sowie über ausreichende zeitliche Reserven zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags verfügen. In unserer Praxis trägt die Verantwortung zur Durchführung einer betriebswirtschaftlichen Prüfung i.s.d. 2 Abs. 1 WPO stets eine Person mit Wirtschaftsprüfer-Qualifikation (verantwortlicher Wirtschaftsprüfer). Einhaltung der Berufspflichten Der verantwortliche Wirtschaftsprüfer hat festzustellen und zu dokumentieren, ob die Voraussetzungen für die Annahme oder Fortführung des Auftrags, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Unabhängigkeitsvorschriften gegeben sind. Vor Auftragsannahme und zu Beginn der Auftragsdurchführung ist durch den verantwortlichen Wirtschaftsprüfer von jedem Mitglied des Prüfungsteams eine (schriftliche) Bestätigung hinsichtlich der Unabhängigkeit gegenüber dem zu prüfenden Mandanten einzuholen und in den Arbeitspapieren zu dokumentieren. Festlegung der Auftragsziele sowie fachliche und zeitliche Ressourcen Zu Beginn der Prüfung hat der verantwortliche Wirtschaftsprüfer die Auftragsziele zu definieren, soweit diese nicht gesetzlich geregelt sind. Bei der Zusammensetzung des Prüfungsteams hat sich der verantwortliche Wirtschaftsprüfer davon zu überzeugen, dass die eingesetzten Mitarbeiter insgesamt über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und zeitliche Ressourcen verfügen, um den Auftrag ordnungsgemäß abzuwickeln. 10
10 10 Abschlussprüfungen sind nach den Maßgaben der unter MDS MÖHRLE-Kanzleivorlage im Intranet allen Mitarbeitern zur Verfügung stehenden Dokumentation durchzuführen. Die Inhalte dieser Vorlage sind regelmäßig zu überprüfen und geänderten Gesetzesvorgaben und Richtlinien des IDW zur Durchführung von Abschlussprüfungen anzupassen. Die Mitarbeiter sind in ausreichendem Maße mit dem Inhalt und der Anwendung der Vorgaben der MDS MÖHRLE-Kanzleivorlage vertraut zu machen. Die Verantwortung für den Inhalt dieser Vorlagen liegt bei der Geschäftsführung. Die Verantwortung für die Anwendung der Inhalte der Vorlagen liegt bei den jeweiligen Prüfungsleitern. Die Grundsätze für die Durchführung von Jahresabschlussprüfungen und betriebswirtschaftlichen Prüfungen, bei denen das Berufssiegel verwendet wird, werden durch die Geschäftsführung vorgegeben. Im Rahmen der Weiterentwicklung der Prüfungsgrundsätze sind die Ergebnisse der Berichtskritik und der internen Nachschau zu berücksichtigen. Die Arbeitsmethoden und die Dokumentation der Arbeitsergebnisse richten sich nach den jeweils aktuellen Erkenntnissen des Berufsstandes. Sie orientieren sich an den Standards des IDW (Prüfungsstandards, Stellungnahmen zur Rechnungslegung, Prüfungshinweisen) in der jeweils aktuellen Fassung. Sie sind in den Prüfungsprogrammen und Checklisten von MDS MÖHRLE WPG in der MDS MÖHRLE-Kanzleivorlage berücksichtigt, die ständig aktualisiert wird. Diese berücksichtigt ebenfalls die Anforderungen des RSM Netzwerks. Wir implementieren derzeit die Anforderungen unseres neuen Netzwerkes Crowe Horwath. Hinsichtlich des grundsätzlichen Prüfungsansatzes von MDS MÖHRLE WPG kann auf die im Intranet hinterlegte Schulungsunterlage zurückgegriffen werden. Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der fachlichen Regeln für die Auftragsabwicklung Die Regeln zur Auftragsabwicklung haben mit hinreichender Sicherheit zu gewährleisten, dass die Prüfung einschließlich der Berichterstattung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und fachlichen Regeln abgewickelt wird. Dies betrifft insbesondere die sachgerechte zeitliche, personelle und sachliche Planung des Auftrags nach 24a Abs. 1 Berufssatzung, Anleitung des Prüfungsteams und Überwachung der Auftragsabwicklung durch den verantwortlichen Wirtschaftsprüfer gem. 24b Abs. 1 Berufssatzung, Würdigung der Ergebnisse der Prüfung und der wesentlichen Beurteilungen durch den verantwortlichen Wirtschaftsprüfer sowie die Dokumentation der Auftragsabwicklung gem. 24b Abs. 3 Berufssatzung. 11
11 11 Unsere Gesellschaft hat sich bei der Durchführung von Abschlussprüfungen zu einem einheitlichen risikoorientierten Prüfungsvorgehen, das den berufsrechtlichen Anforderungen entspricht, verpflichtet. Der methodische Ablauf ist in unserem Prüfungsansatz festgelegt, der wiederum die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und beruflichen Regeln (insbesondere die IDW Prüfungsstandards) sowie die Standards des RSM Netzwerks widerspiegelt. Derzeit erfolgt die Implementierung der Standards des neuen Netzwerkes Crowe Horwath. Prüfungsplanung und -vorbereitung Im Rahmen der sachlichen Prüfungsplanung sind eine risikoorientierte Prüfungsstrategie und ein darauf aufbauendes Prüfprogramm zu entwickeln. Die Ableitung der risikoorientierten Prüfungsstrategie aus der Analyse von Unternehmen und Unternehmensumfeld sowie aus der Beurteilung des rechnungslegungsbezogenen Internen Kontrollsystems sowie die Entwicklung eines darauf basierenden Prüfprogramms erfolgt mit Hilfe eines standardisierten Prüfungsplanungstools. Kriterien für Umfang und Detailliertheit der Prüfungsplanung sind: Größe und Komplexität des zu prüfenden Unternehmens, Schwierigkeitsgrad der Prüfung, Kenntnisstand des Prüfungsteams bezüglich, des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems und des wirtschaftlichen und rechtlichen Umfelds des Unternehmens. Die sachliche Prüfungsplanung hat die Vorgabe von wesentlichen Prüfungszielen sowie die Festlegung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf der geplanten Prüfungshandlungen im Einzelnen unter Berücksichtigung des erwarteten Fehlerrisikos zum Inhalt. Zur sachlichen Prüfungsplanung gehört auch die Abstimmung mit dem Unternehmen im Hinblick auf dessen Prüfungsbereitschaft und die Verwertung von Prüfungsergebnissen Dritter (vgl. IDW PS 320, IDW PS 321, IDW PS 322). Die zeitliche Prüfungsplanung hat drei Dimensionen zu berücksichtigen. Es sind Vorgaben zu treffen zur Aufteilung der Prüfungshandlungen auf Vor- und Hauptprüfung unter Berücksichtigung der Prüfungsbereitschaft des Mandanten, zur zeitlichen Verfügbarkeit der Mitarbeiter und zu den Bearbeitungszeiten für die einzelnen Prüffelder unter Berücksichtigung zeitlicher Reserven für Unvorhergesehenes. Zur zeitlichen Prüfungsplanung gehört auch die rechtzeitige Vorgabe der Prüfungsanweisungen zu Beginn der Prüfung und die zeitliche Berücksichtigung der laufenden Auftragsüberwachung und der abschließenden Durchsicht der Arbeitsergebnisse durch den verantwortlichen Wirtschaftsprüfer sowie der Berichtskritik und ggf. der auftragsbezogene Qualitätssicherung. 12
12 12 Die personelle Planung hat sicherzustellen, dass die im Prüfungsteam eingesetzten Mitarbeiter über ausreichende fachliche und zeitliche Ressourcen verfügen und den Unabhängigkeitserfordernissen genügen. Der Vorgabe des 319a Abs. 1 HGB zur internen Rotation ist Rechnung zu tragen. Abschließende Würdigung der Ergebnisse, Berichterstattung und Dokumentation der Auftragsabwicklung Vor Beendigung des Auftrags und Auslieferung des Prüfungsberichts ist eine Beurteilung der Prüfungsergebnisse auf Einhaltung der gesetzlichen und fachlichen Regeln durch den verantwortlichen Wirtschaftsprüfer vorzunehmen. Dies umfasst eine Durchsicht der Arbeitsergebnisse, deren Dokumentation und der geplanten Berichterstattung (Arbeitspapiere, Entwurf Prüfungsbericht). Die für einen Prüfungsauftrag angelegten Arbeitspapiere enthalten sämtliche Prüfungsnachweise zur Stützung der Prüfungsaussagen. Um ihrer Dokumentations-, Nachweis- und Unterstützungsfunktion gerecht zu werden, müssen die Arbeitspapiere inhaltlich so abgefasst sein, dass sie einem erfahrenen Prüfer in angemessener Zeit die Beurteilung der Risikoeinschätzung des Prüfers, die darauf aufbauende Prüfungsstrategie und des Prüfprogramms ermöglichen. Dies wird auch dadurch gewährleistet, dass die Arbeitspapiere einer einheitlichen formalen Strukturierung folgen (MDS MÖHRLE - Kanzleivorlage). Wenn während der Prüfungsdurchführung Informationen bekannt werden, die im Widerspruch zur bisherigen Beurteilung eines bedeutsamen Sachverhalts stehen, ist zu dokumentieren, wie diese Informationen bei der abschließenden Beurteilung des Sachverhalts berücksichtigt wurden. Sofern ausnahmsweise nach der Erteilung des Bestätigungsvermerks zusätzliche Prüfungshandlungen vorgenommen oder neue Prüfungsfeststellungen getroffen werden, sind zu dokumentieren: die dafür ursächlichen Umstände, die zusätzlich durchgeführten Prüfungshandlungen, die erlangten Prüfungsnachweise und getroffenen Prüfungsfeststellungen sowie von wem und wann die Änderungen in den Arbeitspapieren vorgenommen und ggf. durchgesehen werden. Die Berichterstattung über gesetzliche Abschlussprüfungen hat grundsätzlich entsprechend unseren Musterberichten zu erfolgen. Handelt es sich um die Berichterstattung über einen Prüfungsauftrag, gilt der IDW Prüfungsstandard: Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen (IDW PS 450). 13
13 13 Die Auslieferung von Leseexemplaren des Berichts ist allgemein üblich. Die endgültigen Berichte dürfen erst ausgeliefert werden, nachdem wir die Vollständigkeitserklärung und den unterschriebenen (aufgestellten) Abschluss und Lagebericht (bei Abschlussprüfungen) erhalten haben. Liegt zwischen dem Ende der materiellen Prüfungshandlungen und der Berichtsauslieferung eine größere Zeitspanne, ist eine zeitnahe Erklärung einzuholen, dass inzwischen keine Ereignisse eingetreten sind, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten. Art und Umfang der einzusetzenden Prüfungsprogramme und der zu bearbeitenden Checklisten sind vom die Prüfung leitenden Wirtschaftsprüfer vorzugeben. Darüber hinaus sind Pflichtarbeitspapiere in jedem Fall zu bearbeiten. Anleitung des Prüfungsteams Unsere Regelungen zur Anleitung des Prüfungsteams sollen gewährleisten, dass sämtliche Aufträge den gesetzlichen Vorschriften und fachlichen Regeln entsprechen und nach praxiseinheitlichen Arbeitsabläufen und Qualitätsgrundsätzen abgewickelt werden. Durch die Prüfungsanweisungen soll sichergestellt werden, dass die Prüfungshandlungen den Besonderheiten des Mandantenumfelds und der Risikoeinschätzung entsprechend durchgeführt und dokumentiert werden. Dazu ist es erforderlich, dass sämtliche Mitglieder des Prüfungsteams Sinn und Zweck der ihnen übertragenen Aufgaben verstehen. Den Mitgliedern des Prüfungsteams sind vom verantwortlichen Wirtschaftsprüfer im Hinblick auf Größe und Schwierigkeitsgrad des Auftrags angemessen strukturierte und klar verständliche Prüfungsanweisungen zu erteilen. Der verantwortliche Wirtschaftsprüfer hat weiterhin dafür zu sorgen, dass mit dem Prüfungsfortschritt gewonnene zusätzliche Erkenntnisse, insbesondere über das Geschäft des Mandanten, seine Steuerungs- und Überwachungssysteme, nahe stehende Personen und mögliche Risiken für Unregelmäßigkeiten, unverzüglich den Mitgliedern des Prüfungsteams zur Kenntnis gebracht werden. Der verantwortliche Wirtschaftsprüfer hat darauf zu achten, dass die Mitglieder des Prüfungsteams ihre Aufgaben unter Beachtung der Berufspflichten wahrnehmen. Darüber hinaus soll der verantwortliche Wirtschaftsprüfer einen fachlichen Austausch der weniger erfahrenen Mitglieder des Prüfungsteams über sich ergebende Fragen und Zweifelsfälle mit erfahreneren Teammitgliedern fördern. 14
14 14 Einholung von fachlichem Rat (Konsultation) Unsere Praxis bewegt sich bei der Durchführung von Aufträgen in einem komplexen Umfeld mit hoher Veränderungsgeschwindigkeit. Es ist deshalb ein normaler Vorgang, dass im Verlauf einer Prüfung fachliche Zweifelsfragen auftreten können. Sind diese für das Prüfungsergebnis bedeutsam, ist über die Einholung fachlichen Rats zu entscheiden. Ziel der Einholung fachlichen Rats ist die Sicherung der Qualität der Prüfung, so dass die Prüfungsaussagen mit hinreichender Sicherheit getroffen werden können (IDW PS 200 Tz. 24). Im Konsultationsprozess werden das Erfahrungswissen und die fachlichen Kompetenzen unserer Wirtschaftsprüferpraxis genutzt, um das Risiko von Fehlentscheidungen zu reduzieren. Deshalb wird in unserer Wirtschaftsprüferpraxis Konsultation als Stärke betrachtet. Die Konsultation soll von unseren Wirtschaftsprüfern und Mitarbeitern durchgeführt werden, wann immer es im Interesse der Qualitätssicherung als erforderlich erscheint. Insbesondere ist immer dann fachlicher Rat einzuholen, wenn Zweifel bestehen, ob die Kompetenz und das Fachwissen des Wirtschaftsprüfers oder Mitarbeiters für die Lösung oder Beurteilung eines Problems ausreichend sind. Die Konsultationsregelungen unserer Wirtschaftsprüferpraxis sollen mit hinreichender Sicherheit gewährleisten, dass bei allen für das Prüfungsergebnis bedeutsamen Zweifelsfragen eine angemessene Konsultation stattfindet, Art, Umfang und Ergebnisse der Konsultationen dokumentiert und die Konsultationsergebnisse umgesetzt werden. Laufende Überwachung der Auftragsabwicklung Für die von 24 b Abs. 1 Satz 3 Berufssatzung geforderte Überwachung der Auftragsabwicklung sind nach 32 Nr. 10 Berufssatzung Regelungen festzulegen. Diese müssen, wie in VO 1/2006 verlangt, darauf gerichtet sein, dass der verantwortliche Wirtschaftsprüfer sich an der Auftragsdurchführung in einem Umfang beteiligt, dass er sich ein eigenverantwortliches Urteil bilden kann, in angemessener Weise laufend überwacht, ob die Mitarbeiter die ihnen übertragenen Aufgaben in sachgerechter Weise erfüllen und ob hierfür genügend Zeit zur Verfügung steht und die Einhaltung der gesetzlichen und berufsständischen Anforderungen, die rechtzeitige Kommunizierung und Lösung aller kritischen Fragen sowie die Durchführung der notwendigen Konsultationen und deren Umsetzung und Dokumentation sicherstellt. 15
15 15 Bei MDS MÖHRLE WPG ist dies zum einen über den Reviewprozess der Arbeitspapiere und zum anderen über die Kenntnisnahme verschiedener Pflichtarbeitspapiere, die vom Qualitätssicherer/Zweitunterzeichner verpflichtend durchzusehen sind, gewährleistet. Wir haben ein angemessenes Verfahren, das die Erstellung, die Dokumentation von Besprechungen und die Unterteilung in laufende Arbeitspapiere und eine Dauerakte, die Arbeitspapierdurchsicht, die Beschränkung des Zugriffs auf Arbeitspapiere und die Aufbewahrungsfristen umfasst, angewendet: Die während der Durchsicht der Arbeitspapiere entstandenen Fragen konnten geklärt werden und bei Bedarf wurden Arbeitspapiere überarbeitet. Der verantwortliche Wirtschaftsprüfer hat alle Arbeitspapiere, die die kritischen Prüfungsziele betreffen, gesichtet und festgestellt, dass diese den Prüfungsstandards und den Anforderungen der maßgeblichen Gesetze und Vorschriften entsprechen. Jedes wesentliche Arbeitspapier wurde durch eine nicht mit der Erstellung befassten Person reviewt. Im Übrigen ist rechtzeitig vor Auslieferung des Prüfungsberichtes eine Berichtskritik durchzuführen. Abschließende Durchsicht der Auftragsergebnisse Bei MDS MÖHRLE WPG wird die abschließende Durchsicht der Auftragsergebnisse in einem mehrstufigen Prozess realisiert und dokumentiert. Mit Hilfe verschiedener verpflichtender Completion-Dokumente soll die Einhaltung der MDS MÖHRLE WPG sowie RSM Qualitätsstandards dokumentiert werden, die im MDS MÖHRLE WPG Qualitätssicherungshandbuch und anderen verbindlichen Prüfungsstandards (IDW) niedergelegt sind. Wir bereiten derzeit die Implementierung der Anforderungen unseres neuen Netzwerkes vor. Mit dem Arbeitspapier Key Issues Identified sollen folgende Elemente dokumentiert werden: eine zusammenfassende Darstellung aller wesentlichen Sachverhalte, die während der Prüfung identifiziert wurden; die Entscheidungen, die im Hinblick auf die Sachverhalte und Schlussfolgerungen für die damit verbundenen Prüfungsziele getroffen wurden; die äußeren Umstände, die bei der fortlaufenden Bestimmung des Umfangs und der Planung der Prüfung berücksichtigt wurden. 16
16 16 Ein Bestätigungsvermerk ist erst nach Klärung aller offenen Punkte (einschließlich der Ergebnisse der Konsultation oder auftragsbegleitenden Qualitätssicherung) und Unterzeichnung durch den verantwortlichen Wirtschaftsprüfer zu erteilen. Auftragsbegleitende Qualitätssicherung Bei allen gesetzlichen Abschlussprüfungen von Unternehmen i.s.d. 319 a Abs. 1 HGB sowie bei Prüfungen, bei denen wir ein hohes Auftragsrisiko identifiziert haben, ist eine auftragsbegleitende Qualitätssicherung durch einen prozessunabhängigen Qualitätssicherer nach den im Folgenden ausgeführten Regelungen durchzuführen. Die auftragsbegleitende Qualitätssicherung ist vor Auslieferung der Prüfungsergebnisse abzuschließen. Dies setzt voraus, dass die vom Qualitätssicherer aufgeworfenen Fragen geklärt und gegebenenfalls aufgetretene Meinungsverschiedenheiten beigelegt sind. Die Verantwortung für die Bestimmung von Art und Umfang der auftragsbegleitenden Qualitätssicherung im Einzelfall obliegt dem Qualitätssicherer. Der Umfang der auftragsbegleitenden Qualitätssicherung hängt ab von der Art und der Komplexität des Auftrags, den mit dem Auftrag verbundenen Risiken und der Erfahrung und den Kenntnissen der Mitglieder des Auftragsteams. Zur Unterstützung ist die IDW Checkliste: "Durchführung der auftragsbegleitenden Qualitätssicherung heranzuziehen. Die Durchführung einer auftragsbegleitenden Qualitätssicherung schließt u.a. folgende Aktivitäten ein: Gespräche mit dem zuständigen Wirtschaftsprüfer, Verschaffung eines Überblicks über den Auftragsgegenstand, Durchsicht der vorgesehenen Berichterstattung und Durchsicht von ausgewählten Teilen der Arbeitspapiere. Der verantwortliche Wirtschaftsprüfer erörtert bedeutende Sachverhalte, die im Rahmen der Auftragsabwicklung und der Durchführung der auftragsbegleitenden Qualitätssicherung festgestellt werden, mit dem Qualitätssicherer. Die auftragsbegleitende Qualitätssicherung erfolgt durch den Berichtskritiker, soweit dieser nicht mit der Prüfungsdurchführung, auch nicht begleitend, betraut war. Als auftragsbegleitender Qualitätssicherer kommt grundsätzlich auch der Mitunterzeichner in Betracht, sofern er die Anforderungen an die notwendige Fachkompetenz erfüllt und nicht in die Abwicklung des Auftrages eingebunden ist. 17
17 17 Der auftragsbegleitende Qualitätssicherer wird mit Prüfung der Auftragsannahme/-fortführung festgelegt. Musterberichte Bei der Erstellung von Berichten sind die vorhandenen Musterberichte zu verwenden. Dabei ist für Einzelabschlussprüfungen der in der MDS MÖHRLE WPG - Kanzleivorlage unter "Case-View" enthaltene Musterbericht maßgebend. Zu beachten sind dabei die im Intranet hinterlegten Workflow-Beschreibungen und sonstigen Anleitungen in der jeweils gültigen Fassung. Für Konzernabschlussprüfungen und freiwillige Prüfungen bei Personengesellschaften (ohne Lagebericht und Anhang) ist ebenfalls auf die vorhandenen Muster zurückzugreifen. Dies gilt ebenso für die Erstellung von Jahresabschlüssen mit Bescheinigungen. Die endgültigen Berichte sind von dem für die Prüfung zuständigen WP und einem weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen zu unterzeichnen. Bei der Berichtskritik wird anhand des Prüfungsberichts nachvollzogen, ob die für die Erstellung von Prüfungsberichten geltenden fachlichen Regeln, d.h. bei Abschlussprüfungen insbesondere die Grundsätze des IDW PS 450, eingehalten worden sind. Dies umfasst auch die Kontrolle, ob die im Prüfungsbericht enthaltenen Informationen mit denen im Abschluss (bzw. mit dem zugrunde liegenden Prüfungsgegenstand) in Einklang stehen und in sich widerspruchsfrei sind. Darüber hinaus ist anhand des Prüfungsberichts in Form einer Plausibilitätsprüfung nachzuvollziehen, ob die Ausführungen zu den wesentlichen Prüfungshandlungen keine Verstöße gegen fachliche Regeln (bei Abschlussprüfungen gegen die IDW Prüfungsstandards oder die ISA) erkennen lassen, ob aus den im Bericht dargestellten Erkenntnissen aus der Prüfung die zutreffenden Schlussfolgerungen und Beurteilungen abgleitet worden sind und das Prüfungsergebnis insoweit nachvollziehbar abgeleitet worden ist (vgl. VO 1/2006, Tz. 113). Nur wenn die Darstellung im Bericht selbst für diese Überprüfung nicht ausreicht und Anlass zu Nachfragen gibt, sind auch die Arbeitspapiere heranzuziehen oder Auskünfte des Prüfungsteams einzuholen. Der Berichtskritiker hat für seine Beurteilung die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, die IDW Prüfungsstandards und -hinweise sowie die Stellungnahmen zur Rechnungslegung des IDW sowie anderer fachlicher Institutionen (z.b. DRSC), das jeweils aktuelle Qualitätssicherungshandbuch unserer Praxis und die maßgeblichen Kommentare sowie die Fachliteratur heranzuziehen. Lösung von Meinungsverschiedenheiten Es ist vom jeweils verantwortlichen Wirtschaftsprüfer sicherzustellen, dass Meinungsverschiedenheiten über bedeutsame Zweifelsfragen vor Auslieferung der Berichterstattung an den Mandanten einer Lösung zugeführt werden. 18
18 Interne Nachschau Die Nachprüfung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung (interne Nachschau) ist im Qualitätssicherungshandbuch geregelt. Die interne Nachschau für die Praxisorganisation erfolgt grundsätzlich alle drei Jahre. Die Terminplanung für die interne Nachschau liegt bei der Geschäftsführung. Die interne Nachschau erfolgt auf der Basis des IDW PH Die Nachschau der Abwicklung der einzelnen Prüfungsaufträge wird von dem für die Qualitätssicherung zuständigen Wirtschaftsprüfer organisiert. Dabei erfolgt die Nachschau stets durch einen prozessunabhängigen Nachschauer. Der Umfang der in die Nachschau einzubeziehenden Aufträge wird im Rahmen einer Systemprüfung durch die Praxisleitung bewusst ausgewählt, wobei auf der Grundlage interner Risikobeurteilungen qualitative Kriterien (z.b. Komplexität des Auftragsgegenstandes, Größe und Branche des Mandanten, Vorliegen besonderer Haftungsverhältnisse, Honorarvolumen im Verhältnis zu Art und Umfang des Auftrages, etc.) festgelegt werden, bei deren Vorliegen ein Auftrag in die Nachschau einbezogen wird. Innerhalb eines Dreijahreszyklusses wird jeder an der Prüfung beteiligte Berufsträger in die Nachschau einbezogen. 4.5 Erklärung der Geschäftsführung gem. 55 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 6 und Satz 3 Nr. 2 WPO Die Geschäftsführung erklärt, dass sie das interne Qualitätssicherungssystem der MDS MÖHRLE GMBH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchsetzt. Die Geschäftsführung erklärt weiter, dass die Maßnahmen zur Wahrung der Unabhängigkeit (Abschnitt 7) Bestandteil des Qualitätssicherungssystems der MDS MÖHRLE GMBH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind und bestätigt, dass eine interne Überprüfung der Einhaltung der Unabhängigkeitsanforderungen stattgefunden hat. Die Geschäftsführung erklärt darüber hinaus, dass die angestellten Berufsträger der MDS MÖHRLE GMBH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Erfüllung der Fortbildungspflicht wie unter Abschnitt 10 beschrieben angehalten worden sind. 19
19 19 5. Teilnahme an der Qualitätskontrolle gemäß 57a Abs. 6 Satz 7 WPO - letzte Teilnahmebestätigung Nach 57 a Abs. 1 WPO sind Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchführen, verpflichtet, sich regelmäßig einer Qualitätskontrolle zu unterziehen (Peer Review). Aufgrund der Prüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse ist MDS MÖHRLE GmbH dazu verpflichtet, diese Prüfungen alle drei Jahre durchführen zu lassen ( 57 a Abs. 6 Satz 8 WPO). Vor diesem Hintergrund hat die RBS RöverBrönnerSusat GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft bei der MDS MÖHRLE GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Mai 2012 eine Qualitätskontrolle durchgeführt. Die RBS RöverBrönnerSusat GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft hat Gegenstand, Art und Umfang ihrer Prüfung in einem Qualitätskontrollbericht zusammengefasst und kam zu dem Ergebnis, dass das bei der MDS MÖHRLE GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eingeführte Qualitätssicherungssystem im Einklang mit den gesetzlichen und satzungsmäßigen Anforderungen steht. Daraufhin hat die Wirtschaftsprüferkammer der MDS MÖHRLE GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Bescheinigung vom 8. Juni 2012 die Teilnahme an der Qualitätskontrolle bestätigt. Die Bescheinigung ist bis zum 8. Juni 2015 befristet. Die erforderliche Durchführung der neuen Qualitätskontrolle in Form des Peer Review ist für Mai 2015 geplant. 6. Liste der von MDS MÖHRLE GMBH geprüften Unternehmen von öffentlichem Interesse Im Folgenden haben wir die Unternehmen von öffentlichem Interesse aufgeführt, deren Jahresund/oder Konzernabschluss wir im Kalenderjahr 2014 nach den 316 ff. HGB geprüft haben. Klarstellend erklären wir, dass die Prüfungen die Geschäftsjahre 2012 und 2013 betreffen und diese zum Berichtszeitpunkt nicht beendet wurden. 1st RED AG, Hamburg Jahresabschluss/Konzernabschluss 2012/
20 20 7. Sicherstellung der Unabhängigkeit Die Sicherstellung der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Vermeidung der Besorgnis der Befangenheit ist im Handbuch zur Qualitätskontrolle geregelt. Dort werden nach einer Beschreibung des Inhalts und der Bedeutung dieses Grundsatzes Maßnahmen zur Absicherung der Unabhängigkeit des Handelns der Geschäftsführer und der in dem Bereich tätigen Mitarbeiter festgelegt. Entsprechend diesen Regelungen werden fachliche Mitarbeiter bei Einstellung und bei wesentlichen Rechtsänderungen von der Praxisleitung bzw. von der von dieser bestimmten Person durch Rundschreiben über die Anforderungen an die berufliche Unabhängigkeit und die Regelung der Praxis unterrichtet. Von jedem neu eingestellten fachlichen Mitarbeiter wird bei Einstellung eine Verschwiegenheitserklärung eingeholt, die in der Personalakte abgelegt wird. Nach dem Qualitätssicherungshandbuch wird von der Geschäftsführung zum Ende eines jeden Jahres eine aktuelle Auftragsliste für das kommende Jahr erstellt, die den Mitarbeitern von MDS MÖHRLE GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und den Mitarbeitern der Partnergesellschaften auszuhändigen ist. Anhand dieser Liste hat der Mitarbeiter zu überprüfen, ob persönliche, finanzielle, kapitalmäßige oder sonstige gesellschaftsrechtliche Beziehungen zu Mandanten bzw. deren Gesellschaftern oder leitenden Organen bestehen. Das Ergebnis der Überprüfung ist festzuhalten und durch Unterzeichnung des Mitarbeiters zu bestätigen. Die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Vermeidung von Besorgnis der Befangenheit wird auch bei allen Geschäftsführern und Partnern im Unternehmensverbund Möhrle durch ein gesondertes Dokument abgefragt. In die Abfrage einbezogen werden die Partner von MDS MÖHRLE POSCHINGER. Die Geschäftsführer haben darüber hinaus zu prüfen, ob die Gesellschaft der Führung der Bücher oder der Aufstellung des Abschlusses mitgewirkt hat oder ob Gutachten, Beratungsaufträge oder andere Sonderaufträge durchgeführt wurden, deren Ergebnisse insgesamt oder teilweise bei der Abschlussprüfung überprüft werden sollen. Neben der jährlichen Abfrage wird eine auftragsbezogene Unabhängigkeitsprüfung durchgeführt, bei der der Prüfungsleiter das Prüfungsteam nach den jeweiligen Ausschlusskriterien befragt und das Ergebnis dokumentiert. Danach befragt der verantwortliche WP den Prüfungsleiter. Über Neumandate werden sämtliche Berufsträger der MDS MÖHRLE GmbH per Mail-Verteiler informiert. Sofern ein Adressat eine Unabhängigkeitsgefährdung erkennt, ist der für das Mandat zuständige WP sofort zu informieren. 21
21 21 Die Prüfung netzwerkrelevanter Sachverhalte erfolgte bisher durch eine aktive Befragung des potentiellen Mandanten, ob unabhängigkeitsgefährdende Beziehungen zu Mitgliedern von RSM International bestehen. Dies wird im Auftragsbestätigungsschreiben dokumentiert. Wir implementieren derzeit die Mechanismen zur Sicherstellung der Unabhängigkeit in unseren neuen Netzwerk Crowe Horwath. Bei Unternehmen, die unter die Definition des 264d HGB fallen, wird von der Praxisleitung ein auftragsbezogener Rotationsplan erstellt und dessen Durchführung überwacht. Für den Fall der Gefährdung der Unabhängigkeit sind im Organisationshandbuch Maßnahmen vorgesehen. 8. Beschreibung der Leitungsstruktur MDS wird von den bestellten Geschäftsführern entsprechend den Vorgaben des GmbH-Rechtes geleitet. Als Geschäftsführer waren im Geschäftsjahr 2014 und sind zurzeit bestellt: a) Henning Anders RA/FAVerwaltungsR b) Dipl.-Kfm. Jochen Delfs WP/StB c) Dipl.-Kfm. Martin Horstkötter WP/StB d) Dipl.-Kfm. Christian Kampmeyer WP/StB e) Dr. Ulrich Koops RA/FASt/StB f) Dipl.-Kfm. Matthias Linnenkugel WP/StB/CPA g) Rüdiger Ludwig RA/FAHandels+GesR h) Dr. Tobias Möhrle RA/FASt/StB i) Dipl.-Kfm. Dr. iur Ulrich Möhrle RA/FASt/StB j) Dipl.-Kfm. Mario Neugebauer WP/StB k) Jens Scharfenberg WP/RA/FASt/StB l) Dipl.-Kfm. Hans-Hermann Völker WP/StB m) Kai Voige WP/StB/RA n) Dr. Patrick Zeising RA/FAArbeitsR Daneben ist folgenden Mitarbeitern Gesamtprokura erteilt: a) Dipl.-Kfm. Matthias Döhler WP/StB b) Dipl.-Kfm. Andrew Grums WP/StB c) Dipl.-Wirtschaftsjuristin (FH) Jana Wegner WP/StB d) Dipl.-Kfm. Alexander Wrede WP/StB e) Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Mathias Chuchra WP/StB (ab 19. März 2014) 22
22 22 Die Vertretung der Gesellschaft erfolgt dabei gemeinschaftlich; d. h. die Geschäftsführer vertreten gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen. Dieses gilt entsprechend auch für die Prokuristen, wobei diese teilweise nur gemeinschaftlich mit einem Geschäftsführer vertreten können. Der Beginn bzw. das Ende der Vertretungsmacht bezieht sich dabei auf die jeweilige Eintragung im Handelsregister. 9. Vergütungsgrundlagen der Organmitglieder und leitenden Angestellten Die überwiegende Anzahl der Geschäftsführer der MDS MÖHRLE GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist gleichzeitig als Partner der Partnerschaftsgesellschaft MDS MÖHRLE & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte tätig. Ihre Leistungen für die Wirtschaftsprüfung werden mittels eines internen Verrechnungsstundensatzes der Gesellschaft in Rechnung gestellt. Eine gesonderte Vergütung an die Organmitglieder unterbleibt insoweit. Sie sind allerdings als Gesellschafter der MDS MÖHRLE WPG-GbR an der jährlichen Ausschüttung beteiligt, die in Abhängigkeit von der Höhe des erzielten Jahresergebnisses erfolgt. Geschäftsführer, die nicht gleichzeitig Partner der Partnerschaftsgesellschaft MDS MÖHRLE & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte sind, erhalten neben ihrer festen laufenden Vergütung eine variable Vergütung, die von der Erreichung persönlicher Ziele sowie von der wirtschaftlichen Gesamtsituation unseres Unternehmens abhängig ist. Für die als Gesamtprokuristen tätigen leitenden Mitarbeiter bestehen persönliche Zielerreichungskataloge, die quantitative und qualitative Faktoren umfassen. In Abhängigkeit von der Erreichung dieser Ziele werden in jährlichem Turnus Bonus- und Tantiemezahlungen festgelegt, die über die Festvergütung hinaus gewährt werden. Der Anteil der variablen Vergütung für Geschäftsführer und Prokuristen variiert erheblich in Abhängigkeit von Position und Erfolg des Einzelnen. Der Anteil beträgt dabei - bezogen auf die Gesamtvergütung - zwischen 19,0 % und 46,3 %. 23
23 Interne Fortbildungsgrundsätze und -maßnahmen Die Aus- und Fortbildung bei MDS MÖHRLE findet auf verschiedenen Ebenen statt: Regelmäßige interne Schulung über allgemeine fachliche Themen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuern, Betriebswirtschaft und Recht Ausbildung und Fortbildung insbesondere durch IDW-Fachkurse für Prüfer Training-on-the-Job über spezielle fachliche Themen im Rahmen der Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen Aus- und Fortbildung im RSM Netzwerk (bis 31. Dezember 2014) Wir implementieren derzeit die Zusammenarbeit im Bereich Fortbildung mit unserem neuen Netzwerk Crowe Horwath. Wirtschaftsprüfer bilden sich nach 43 Abs. 2 Satz 4 WPO und den Vorgaben der VO 1/2006 fort. Der Aus- und Fortbildungsplan schreibt für sämtliche Berufseinsteiger den Besuch der drei Kurse "Prüfungstechnik", die vom Institut der Wirtschaftsprüfer angeboten werden, innerhalb der ersten drei Berufsjahre verpflichtend vor. Ab dem dritten Berufsjahr wird die individuelle Fortbildung im Rahmen des Fortbildungsgesprächs basierend auf einer Planung der Mitarbeiterentwicklung erörtert und festgelegt. Interne Fortbildung findet in Form des Jour fixe, jährlichen Schulungen zur Prüfungstechnik (insbesondere zum risikoorientierten Prüfungsansatz) und zu den IFRS, zu betriebswirtschaftlichen Themen sowie aktuellen gesetzlichen Entwicklungen statt. Die allgemeine fachliche Mitarbeiterbeurteilung erfolgt mindestens einmal jährlich im Rahmen von Beurteilungsgesprächen zwischen Geschäftsleitung (Geschäftsführer und Prokuristen) und Mitarbeiter nach einem standardisierten Verfahren. Die Gesellschaft verfügt über umfangreiche Fachliteratur, die an verschiedenen Standorten des Hauses für alle Mitarbeiter zur Verfügung steht. Alle fachlichen Mitarbeiter erhalten die IDW Fachnachrichten. Weitere Informationsquellen sind das Intranet, das Internet und Mandantenrundschreiben. 24
24 Finanzinformationen Der Jahresabschluss 2014 der MDS MÖHRLE GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fertig gestellt; die Angabe der Umsatzerlöse beruht auf den augenblicklichen Erkenntnissen; spätere Änderungen sind nicht auszuschließen. Die MDS MÖHRLE GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat im Geschäftsjahr 2013 Umsatzerlöse in Höhe von EUR ,54 erzielt. Die Aufschlüsselung des Gesamtumsatzes i. S. d. 285 Satz 1 Nr. 17 HGB gliedert sich wie folgt: EUR a) Abschlussprüfung ,93 b) andere Bestätigungsleistungen ,40 c) Steuerberatungsleistungen 0,00 d) sonstige Leistungen , , Schlussbemerkung Diesen Transparenzbericht erstatten wir gemäß 55c Wirtschaftsprüferordnung. Wir haben damit die in 55c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-7 und Satz 3 Nr. 1-3 WPO vorgeschriebenen Angaben offengelegt. 25
MDS MÖHRLE. der MDS MÖHRLE GMBH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
MDS MÖHRLE GMBH WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSGESELLSCHAFT HAMBURG BERLIN SCHWERIN HAFERWEG 24 D-22769 HAMBURG TEL: 040 / 85 30 10 FAX: 040 / 85 30 11 85 INTERNET: WWW.MDS-MOEHRLE.DE Transparenzbericht der MDS MÖHRLE
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