1. Chrysotilasbest ist grundlegend verschieden von und weit sicherer als andere Asbestarten.
|
|
- Gregor Geisler
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Die Asbestindustrie lügt Die Argumente der Industrie für die weitere Vermarktung von Chrysotilasbest entbehren jeder Grundlage. Sie wiederholt immer wieder drei grundlegende Punkte sowie eine vierte Begründung für die Förderung der Verwendung von Asbestzementerzeugnissen weltweit. 1. Chrysotilasbest ist grundlegend verschieden von und weit sicherer als andere Asbestarten. Chrysotil wird von der WHO-IARC als Humankarzinogen (Gruppe 1) eingestuft. Der Kausalzusammenhang zwischen Chrysotilasbest und Mesotheliomen ist trotz der langen Latenzzeit zwischen Exposition und Symptomen gründlich nachgewiesen. Es gibt keine Confounder, insbesondere Rauchen, die wie im Falle von Lungenkrebs als Argument dienen könnten. 2. Einhaltung der Schwellengrenzwerte und Industriehygiene gewährleisten die absolute Sicherheit von Chrysotil. Kontrollierte Verwendung Zunächst einmal gibt es keinen sicheren Schwellenwert für die Exposition gegenüber Chrysotilfasern. Das bedeutet, dass einige Menschen nach wie vor auch infolge geringerer Expositionsniveaus sterben werden. Sodann ist der Gedanke der kontrollierten Verwendung eine reine Illusion, insbesondere in den Entwicklungsländern. Es ist äußerst schwierig, eine kontrollierte Verwendung gemäß den Schwellengrenzwerten in der Asbestzementindustrie zu erreichen. Was geschieht jedoch, wenn Bedachungsmaterial oder Rohre die Fabrik verlassen und in Gebäuden verwendet werden? In den Baugewerben gibt es keine kontrollierte Verwendung. Selbst die grundlegendsten Sicherheitsnormen für Gerüstbau und Schutz vor Stürzen das offensichtlichste Risiko im Baugewerbe werden weitgehend missachtet. 1
2 3. Ersatzstoffe für Chrysotil sind schädlicher für die Gesundheit. Seit vielen Jahren werden zahlreiche Ersatzstoffe eingesetzt, ohne dass diese Epidemien von Berufskrankheiten und Krankheiten der Öffentlichkeit wie Chrysotil verursachten. Es trifft durchaus zu, dass einige Kunstmineralfasern die Eigenschaften von Asbest so genau nachahmten, dass sie Fibrose erzeugten und verdächtigt wurden, Lungenkrebs zu verursachen. Seither wurden die Faserdimensionen angepasst, damit sie weniger eingeatmet werden können, wodurch die Risiken von Glaswolle, Steinwolle und Keramikfasern reduziert wurden. Zudem wurden zahlreiche Alternativen entwickelt, die Zement weitgehend entsprechen, eine gute Dehnfestigkeit aufweisen und Asbest problemlos ersetzen können, indem die gleiche Hatscheck-Anlage wie für die Herstellung von Asbestzementerzeugnissen genutzt wird. Zu diesen Alternativen gehören namentlich Zellulose, Polyvinylalkohol, p-aramide und Polypropylen. Dies sind die hauptsächlichen Produkte, die bei der Umstellung der Industrie in den 40 Ländern eingesetzt werden, die Asbest untersagt haben. 4. Die Internationale Arbeitsorganisation unterstützt die kontrollierte Verwendung von Asbest. Diese falsche Behauptung war für die Asbestindustrie als Alibi von entscheidender Bedeutung. Im Juni 2006 verabschiedete die Internationale Arbeitskonferenz eine Entschließung über Asbest: Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation stellt fest, dass alle Formen von Asbest, einschließlich Chrysotil-Asbest, von der Internationalen Krebsforschungsagentur als bekannte Humankarzinogene eingestuft werden, eine Klassifizierung, die vom Internationalen Programm für Chemische Sicherheit (ein gemeinsames Programm der Internationalen Arbeitsorganisation, der Weltgesundheitsorganisation und des Umweltprogramms der Vereinten Nationen) bekräftigt wurde, ist höchst beunruhigt darüber, dass Schätzungen zufolge jedes Jahr Arbeitnehmer an den Folgen von Erkrankungen sterben, die durch eine Exposition gegenüber Asbest ausgelöst werden, 2
3 ist zutiefst besorgt, dass Arbeitnehmer weiterhin ernsten Gefahren durch die Exposition gegenüber Asbest ausgesetzt sind, insbesondere bei der Beseitigung von Asbest, Abrissarbeiten, der Gebäudewartung, der Verschrottung von Schiffen und der Abfallbeseitigung, stellt fest, dass drei Jahrzehnte andauernde Bemühungen und das Auftreten geeigneter Alternativen notwendig waren, bis in einer Reihe von Ländern ein umfassendes Verbot der Herstellung und Verwendung von Asbest und asbesthaltiger Produkte in Kraft getreten ist, stellt ferner fest, dass es das Ziel des Übereinkommens über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz, 2006, ist, arbeitsbedingte Unfälle, Erkrankungen und Todesfälle zu verhüten; 1. beschließt, dass: a) die Unterbindung der zukünftigen Verwendung von Asbest, die Identifizierung von derzeit vorhandenem Asbest und der sachgerechte Umgang damit die wirksamsten Mittel sind, um Arbeitnehmer vor einer Asbestexposition zu schützen und künftige mit Asbest im Zusammenhang stehende Erkrankungen und Todesfälle zu verhüten; b) das Übereinkommen (Nr. 162) über Asbest, 1986, sollte nicht herangezogen werden, um die fortgesetzte Verwendung von Asbest zu rechtfertigen oder zu billigen; 2. ersucht den Verwaltungsrat, das Internationale Arbeitsamt anzuweisen: a) den Mitgliedstaaten weiterhin nahezulegen, die Bestimmungen des Übereinkommens (Nr. 162) über Asbest, 1986, und des Übereinkommens (Nr. 139) über Berufskrebs, 1974, zu ratifizieren und durchzuführen; b) die Unterbindung der künftigen Verwendung aller Formen von Asbest und asbesthaltigem Material in allen Mitgliedstaaten zu fördern; c) die Identifizierung aller Formen von derzeit vorhandenem Asbest und den sachgerechten Umgang damit zu fördern; 3
4 d) die Mitgliedstaaten anzuregen und zu unterstützen, Maßnahmen in ihre innerstaatlichen Arbeitsschutzprogramme aufzunehmen, um Arbeitnehmer vor einer Exposition gegenüber Asbest zu schützen; e) diese Entschließung allen Mitgliedstaaten zu übermitteln. Das Übereinkommen ruft tatsächlich Nr. 162 zum Verbot von Asbest auf. Dieses Übereinkommen bezieht sich jedoch hauptsächlich auf die Maßnahmen, die für die Prävention der Exposition gegenüber bereits vorhandenem Asbest erforderlich sind. Diese Norm ist entscheidend für den Schutz der an Renovierungs- und Abrissarbeiten Beteiligten, beispielsweise Zimmerleute und Spengler. Artikel 10 des IAO-Übereinkommens Nr. 162 von 1986 über Asbest sagt aus: Soweit es zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich und technisch durchführbar ist, hat die innerstaatliche Gesetzgebung eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen vorzusehen: a) Ersetzen von Asbest oder von bestimmten Asbestarbeiten oder asbesthaltigen Erzeugnissen durch andere Materialien oder Erzeugnisse oder die Verwendung alternativer Technologien, die von der zuständigen Stelle wissenschaftlich als unschädlich oder weniger schädlich beurteilt worden sind, wann immer dies möglich ist; b) uneingeschränktes oder eingeschränktes Verbot der Verwendung von Asbest oder von bestimmten Asbestarten oder asbesthaltigen Erzeugnissen bei bestimmten Arbeitsverfahren. Übereinkommen Nr. 139 von 1974 Artikel 1 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat regelmäßig wiederkehrend die krebserzeugenden Stoffe und Einwirkungen zu bestimmen, gegenüber denen eine berufsbedingte Exposition zu verbieten oder der Genehmigung oder Kontrolle zu unterstellen ist, sowie diejenigen, für die andere Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten. 4
5 2. Ausnahmen von dem Verbot dürfen nur durch Ausstellung von Einzelermächtigungen bewilligt werden, die jeweils die zu erfüllenden Auflagen angeben. Artikel 2 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat sich in jeder Weise zu bemühen, krebserzeugende Stoffe und Einwirkungen, denen Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit ausgesetzt sein können, durch nicht krebserzeugende oder weniger schädliche Stoffe oder Einwirkungen ersetzen zu lassen; bei der Wahl von Ersatzstoffen oder -einwirkungen sind deren krebserzeugende, giftige und sonstige Eigenschaften zu berücksichtigen. Die Position der Weltgesundheitsorganisation lautet: Die Exposition gegenüber Chrysotilasbest birgt das dosisabhängige Risiko von Asbestose, Lungenkrebs und Mesotheliomen. Für karzinogene Risiken wurde kein Schwellenwert ausgewiesen. Die Empfehlung der WHO lautet: Verbot und Durchsetzung des Verbots der Herstellung und Verwendung von Chrysotilfasern und chrysotilhaltigen Erzeugnissen oder Beschränkung von Chrysotil auf wesentliche Verwendungen, für die keine sicherere Alternativ verfügbar ist. 5
Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (Nr.
1999 - Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (Nr. 182) Klickbarer Index am Ende des Dokuments PRÄAMBEL Abgeschlossen in Genf
MehrINTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION
1 von 6 26.02.2010 09:46 INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION Übereinkommen 182 Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999 Dieses
MehrÜbereinkommen (Nr. 139) über die Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende Stoffe und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren
Übersetzung 1 Übereinkommen (Nr. 139) über die Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende Stoffe und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren 0.832.329 Angenommen in Genf am 24. Juni 1974 Genehmigt
MehrBHI-Asbestkonferenz Februar 2008, Wien. Zusammenfassung
BHI-Asbestkonferenz Februar 2008, Wien Zusammenfassung Der Internationale Bund der Bau- und Holzarbeiter (BHI) engagiert sich für die Beseitigung der Verwendung aller Arten von Asbest und asbesthaltigen
MehrSBV Weiterbildungskurs 2013 Asbesthaltige Faserzementrohre
SBV Weiterbildungskurs 2013 Asbesthaltige Faserzementrohre Daniel Lang, Luzern April 2013 Inhaltsverzeichnis 1. Was ist Asbest? 2. Gesundheitsrisiken 3. Rechtliche Grundlagen 4. Richtiges Vorgehen Seite
MehrEs ist unverantwortlich, wie ein derart fachlich hochkomplexes Thema instrumentalisiert wird, um parteitaktisch den Wahlkampf einzuläuten.
Plenarrede von Dr. Bärbel Kofler, MdB am 1. März 2012 zur Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS
MehrDieses Übereinkommen ist am 23. September 1976 in Kraft getreten. Ort: Genf Tagung: 59 Tabelle der Ratifizierungen
INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION Übereinkommen 140 Übereinkommen über den bezahlten Bildungsurlaub, 1974 Dieses Übereinkommen ist am 23. September 1976 in Kraft getreten. Ort: Genf Tagung: 59 Tabelle
MehrINTERNATIONALE ARBEITSKONFERENZ
INTERNATIONALE ARBEITSKONFERENZ Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930 Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen
MehrInformations- und Dialogveranstaltung Energiewende und REACH BAuA, Dortmund, Erfolgreich substituieren wann und wie geht das?
Informations- und Dialogveranstaltung Energiewende und REACH BAuA, Dortmund, 16.03.2015 Erfolgreich substituieren wann und wie geht das? Dämmmaterialien Dr. Rolf Packroff Wissenschaftlicher Leiter Fachbereich
MehrInformation Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge
Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 1.2 Mineralischer Staub, Teil 2: Asbestfaserhaltiger Staub BGI/GUV-I 504-1.2 Juni 2009
MehrDr. Peter Wardenbach Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Dortmund
Dr. Peter Wardenbach Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Dortmund 1 Themen 1994: Einstufung von Künstlichen Mineralfasern (KMF-TRGS 905) 2000: Empfehlung zum Allgemeinen Staubgrenzwert 2001:
MehrDas Nationale Asbestprofil: Daten zur aktuellen Asbestsituation in Deutschland
Das Nationale Asbestprofil: Daten zur aktuellen Asbestsituation in Deutschland Erklärung von Parma, 2010 Verabschiedung einer Deklaration mit dem Ziel der Entwicklung nationaler Programme für die Elimination
MehrÜbereinkommen 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit, 1951
Internationale Arbeitsorganisation (ILO) Übereinkommen 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit, 1951 Dieses Übereinkommen ist am 23. Mai 1953
MehrTagungsdokumentation XI. Potsdamer BK-Tage 2016
Sehr verehrte Frau Golze, sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen aus den Unfallversicherungsträgern, Herzlich Willkommen zu den diesjährigen XI. Potsdamer BK-Tagen. Technischer Fortschritt
MehrBeschluss des Nationalrates
1 von 5 22 der Beilagen XXII. GP Beschluss des Nationalrates (Übersetzung) Übereinkommen 183 INTERNATIONALE ARBEITSKONFERENZ ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE NEUFASSUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN MUTTERSCHUTZ (NEUFASSUNG),
MehrÜbereinkommen 181 über private Arbeitsvermittler
über private Arbeitsvermittler Anhang 1 Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 3. Juni
MehrÜbereinkommen 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, 1958
Internationale Arbeitsorganisation (ILO) Übereinkommen 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, 1958 Dieses Übereinkommen ist am 15. Juni 1960 in Kraft getreten. Die Allgemeine Konferenz
MehrDienstanweisung. über die Einhaltung des ILO-Übereinkommens bei Vergaben der Stadtverwaltung Lünen. (DA ILO-Übereinkommen - Vergabe)
Dienstanweisung über die Einhaltung des ILO-Übereinkommens 182 1 bei Vergaben der Stadtverwaltung Lünen (DA ILO-Übereinkommen - Vergabe) 1 ILO (International Labour Organization) oder IAO (Internationale
MehrINTERNATIONALE ARBEITSKONFERENZ ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ARBEITS VERWALTUNG: ROLLE, AUFGABEN, AUFBAU
INTERNATIONALE ARBEITSKONFERENZ Übereinkommen 150 ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ARBEITS VERWALTUNG: ROLLE, AUFGABEN, AUFBAU Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat
MehrODIN - nachgehende Untersuchungen im Kontext der neuen Verordnung. Dr. Matthias Kluckert Leiter Fachbereich Arbeitsmedizin BG RCI, Heidelberg
ODIN - nachgehende Untersuchungen im Kontext der neuen Verordnung Dr. Matthias Kluckert Leiter Fachbereich Arbeitsmedizin BG RCI, Heidelberg Gliederung 1. Was sind nachgehende Untersuchungen 2. Geschichte
Mehr6535/15 cho/ik 1 DG B 3A
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 27. Februar 2015 (OR. en) 6535/15 SOC 98 EMPL 46 VERMERK der Ausschuss der Ständigen Vertreter (1. Teil) für den Rat (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und
MehrFACTSHEET Asbest in Bauprodukten
FACTSHEET Asbest in Bauprodukten Zahlen, Daten, Fakten Asbest: immer noch aktuell Einst galt Asbest als das beste Baumittel schlechthin. Obwohl schon seit den 1930er Jahren erste Gesundheitsrisiken bekannt
MehrO D I N. Organisationsdienst. für nachgehende Untersuchungen
O D I N Organisationsdienst für nachgehende Untersuchungen Gliederung Warum gibt es nachgehende Vorsorge? Welche Stoffe können Anlass zur nachgehenden Vorsorge geben? Geschichte der nachgehenden Vorsorge
MehrBerufskrankheiten im Gesundheitswesen verhüten
Berufskrankheiten im Gesundheitswesen verhüten Mitarbeitende in Spitälern, Arztpraxen, Labors und Pflegeeinrichtungen sind bei ihrer täglichen Arbeit verschiedenen Gefahren ausgesetzt. Dazu gehören biologische
MehrLloyd Werft Bremerhaven AG
Lloyd Werft Bremerhaven AG Asbest im Schiffbau Ein Problem der Vergangenheit? 84. Werftentagung 17.07.2015 bis 19.07.2015 1 Was ist Asbest? Sammelbezeichnung für eine Gruppe natürlich vorkommender Silikatfasern
MehrDie globale Frauengemeinschaft für das Ende des Gebärmutterhalskrebses
Die globale Frauengemeinschaft für das Ende des Gebärmutterhalskrebses Wir schaffen ein Vermächtnis für eine Welt ohne Gebärmutterhalskrebs Der Gebärmutterhalskrebs, eine führende Todesursache bei Frauen
MehrÄnderungen der Artikel 9 und 27 des Übereinkommens (Text wie geändert und Erläuternde Bemerkungen)
OTIF ORGANISATION INTERGOUVERNEMENTALE POUR LES TRANSPORTS INTERNATIONAUX FERROVIAIRES ZWISCHENSTAATLICHE ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR INTERGOVERNMENTAL ORGANISATION FOR INTER-
MehrDie Luxemburger Deklaration zur betrieblichen Gesundheitsförderung in der Europäischen Union (1997)
Die Luxemburger Deklaration zur betrieblichen Gesundheitsförderung in der Europäischen Union (1997) Diese Deklaration wurde von allen Mitgliedern des Europäischen Netzwerkes für betriebliche Gesundheitsförderung
MehrFakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau Die Vertragsstaaten dieses Protokolls im Hinblick darauf, dass die Charta der Vereinten Nationen den Glauben
MehrNeue verpflichtende EU-Ecodesignstandards und Energielabel für Produkte
Marktüberwachung DI Mag. Reinhard Dittler www.bmwfj.gv.at Situation ab 2010 Steigendes Augenmerk der Kommission und des Europäischen Parlaments auf Marktüberwachung: VO (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften
MehrEntschließung des Bundesrates zur Verhinderung des Marktzugangs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Bundesrat Drucksache 309/10 20.05.10 Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Bremen Entschließung des Bundesrates zur Verhinderung des Marktzugangs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit Der Ministerpräsident
MehrFRAGEBOGEN: EINFÜHRUNG IN REACH
Formatted: Normal FRAGEBOGEN: EINFÜHRUNG IN REACH Bitte beachten Sie: Für einige der Fragen sind mehrere Antworten möglich / richtig! 1. Wofür steht die Abkürzung REACH? Vervollständigen Sie bitte die
MehrBESTIMMUNGEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF DER DONAU (ADN-D)
BESTIMMUNGEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF DER DONAU (ADN-D) 2 3 UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Notwendigkeit der Erhöhung der Sicherheit der Schifffahrt auf der Donau und der Annahme der
MehrInterpellation an den zuständigen Gesundheitsminister der DG, Herrn Antonios Antoniadis Für die Kontrollsitzung vom im Ausschuss IV
Interpellation an den zuständigen Gesundheitsminister der DG, Herrn Antonios Antoniadis Für die Kontrollsitzung vom 07-10-2015 im Ausschuss IV Bezüglich der Luftverschmutzung durch Feinstaubemissionen
MehrAbschaffung der Genitalverstümmelungen bei Frauen und Mädchen
P7_TA(204)005 Abschaffung der Genitalverstümmelungen bei Frauen und Mädchen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 204 zu der Mitteilung der Kommission mit dem Titel Abschaffung der weiblichen
MehrFAKULTATIVPROTOKOLL ZUR KONVENTION ZUR BESEITIGUNG JEDER FORM VON DISKRIMINIERUNG DER FRAU
(Übersetzung) FAKULTATIVPROTOKOLL ZUR KONVENTION ZUR BESEITIGUNG JEDER FORM VON DISKRIMINIERUNG DER FRAU (Für die Fassung in englischer Sprache siehe BGBl. Nr. 206/2000) Die Vertragsstaaten dieses Protokolls
MehrAsbest. Informations- Veranstaltung zum Thema Asbest vom 22. Oktober Allenbach Holzbau und Solartechnik AG.
Asbest Informations- Veranstaltung zum Thema Asbest vom 22. Oktober 2014 Allenbach Holzbau und Solartechnik AG Künzi + Knutti AG Tobias Styner Sicherheitsingenieur Suva, Bereich Bau Inhaltsverzeichnis
MehrA7-0276/169
2.10.2013 A7-0276/169 Änderungsantrag 169 Holger Krahmer im Namen der ALDE-Fraktion Bericht A7-0276/2013 Linda McAvan Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen
MehrRegistrierung von Stoffen Gemeinsame Nutzung von Daten und Vermeidung unnötiger Versuche Informationen in der Lieferkette Nachgeschaltete Anwender
REACH-VERORDNUNG Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) Die REACH-Verordnung
MehrDie neue Gefahrstoffverordnung
FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Telefon: 08233/381-123 E-Mail: service@forum-verlag.com www.forum-verlag.com Die neue Gefahrstoffverordnung Herausgeber: Verband Deutscher Sicherheitsingenieure
MehrGrenzwerte und ihre Auswirkungen
Grenzwerte und ihre Auswirkungen Christoph Streissler Arbeiterkammer Wien christoph.streissler@akwien.at Überblick Grenzwerte für Chemikalien am Arbeitsplatz Expositions-Risiko-Beziehungen: Chemikalien
MehrÖSBS Österreichische Staub-(Silikose-) Bekämpfungsstelle Technische Abteilung - Leoben Einödmayergasse Leoben
ÖSBS Österreichische Staub-(Silikose-) Bekämpfungsstelle Technische Abteilung - Leoben Einödmayergasse 8-12 8700 Leoben Gliederung * Historie * Gesetzliche Grundlagen * Grenzwerteverordnung / GKV * KMF
MehrVERORDNUNGEN. L 44/2 Amtsblatt der Europäischen Union
L 44/2 Amtsblatt der Europäischen Union 18.2.2011 VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 143/2011 DER KOMMISSION vom 17. Februar 2011 zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen
MehrGesetzliche Grundlagen im Bereich Gender 1
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Gesetzliche Grundlagen im Bereich Gender 1 I Internationale Abkommen Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau Art.
MehrM7-DE.1 ALLGEMEINE EINFÜHRUNG IN DAS MODUL. M7-DE.1.2 Arbeitsbedingte Erkrankungen - Definitionen
M7-DE.1 ALLGEMEINE EINFÜHRUNG IN DAS MODUL M7-DE.1.1 Einführung M7-DE.1.2 Arbeitsbedingte Erkrankungen - Definitionen M7-DE.1.3 Verhütung von arbeitsbedingten Erkrankungen M7-DE.1.4 Pflichten und Verantwortlichkeiten
MehrWeb-Abb. 6.1.1 Unterschiedliche Arbeitsbedingungen mit unterschiedlichen arbeitsmedizinischen Risiken
6. Arbeitsmedizin Zusätzliche Abbildungen (1) Ergänzende Abbildung zur Einführung in Kap. 6 Web-Abb. 6.1.1 Unterschiedliche Arbeitsbedingungen mit unterschiedlichen arbeitsmedizinischen Risiken links:
MehrEntschließung des Bundesrates zur Verhinderung des Marktzugangs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Bundesrat Drucksache 309/10 (Beschluss) 09.07.10 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates zur Verhinderung des Marktzugangs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit Der Bundesrat hat
MehrSehr geehrte Damen und Herren,
Universität Hohenheim Arbeitssicherheit (028) 70593 Stuttgart Arbeitssicherheit -028- Javanshir Hosseinzadeh Bearbeitet von J. Hosseinzadeh T +49 711 459 22975 F +49 711 459 24401 E j.hosseinzadeh@uni-hohenheim.de
MehrÜberblick über die Zulassungs- und Beschränkungsverfahren
Überblick über die Zulassungs- und Beschränkungsverfahren Silke Feller 25.10.2010 Inhalte 1. Vergleich Beschränkung - Zulassung 2. Verhältnis Beschränkung - Zulassung 3. Zulassungsverfahren 4. Beschränkungsverfahren
MehrWarum Arbeitsschutz in der Ausbildung?
Warum in der Ausbildung? HWK Nr. 1 Gründe für den 1. Humane Gründe Vermeidung von Personenschäden Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.... (GG Art. 2 Ziff. 2) 2. Betriebswirtschaftliche
MehrDer Vision Zero Fund (VZF) aus der Sicht der Gewerkschaften
Der Vision Zero Fund (VZF) aus der Sicht der Gewerkschaften Redebeitrag ILO-ISSA Conference on Challenges and Solutions in a Global Economy Global Action for Prevention Düsseldorf, Germany, 28 29 October
MehrSchwerpunkte aus der Gefahrstoffverordnung 2015
8. Rheinsberger Fachtagung Arbeitssicherheit in der Energieversorgung Schwerpunkte aus der Gefahrstoffverordnung 2015 Fachgebiet Gefahrstoffe, Michael Piskorz 30.09.2015 Gefahrstoffverordnung - aktuell
MehrREACH: Standard-Fragebogen zur Kommunikation in der Lieferkette
REACH: Standard-Fragebogen zur Kommunikation in der Lieferkette Einführung in REACH 11.April 2007 Die REACH-Verordnung tritt zum 1. Juni 2007 in Kraft. Ein Stoff darf in Mengen von mehr als einer Tonne
MehrBundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall
Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 95 Absatz
MehrArbeitsschutz. Welche Potentiale bieten sich durch die Umsetzung von REACH? Dr. Heiner Wahl Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bonn REACH
Arbeitsschutz Welche Potentiale bieten sich durch die Umsetzung von REACH? Dr. Heiner Wahl Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bonn REACH REACH-Verordnung EG-Binnenmarktrecht gestützt auf Artikel
MehrNeue Kennzeichnung von Wasch- und Reinigungsmitteln Die Globalisierung lässt grüßen.
Neue Kennzeichnung von Wasch- und Reinigungsmitteln Die Globalisierung lässt grüßen. Multiplikatorentagung Fulda, 5./6. März 2015 Dr. Bernd Glassl, IKW 1 Industrieverband Körperpflege- und Waschmittel
MehrAusschuss für Gefahrstoffe (AGS)
TRGS 002 Seite 1 Technische Regeln für Gefahrstoffe Ausgabe: Mai 2002 ergänzt bis: BArbBl. Heft 10/2005 Übersicht über den Stand der Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 002 Die Technischen Regeln
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Entwurf für einen BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 01.12.2004 SEK(2004)1472 endgültig. Entwurf für einen BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit
MehrChemikalienrichtlinie
natureplus e.v. Grundlagenrichtlinie 5001 Ausgabe: April 2015 zur Vergabe des Qualitätszeichens Seite 2 von 5 Das natureplus -Qualitätszeichen soll in besonderem Maße dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit
MehrKinderarbeit in der Natursteinindustrie
Kinderarbeit in der Natursteinindustrie Gottfried Mernyi Kindernothilfe Österreich Südwind Niederösterreich Süd Kinderarbeit in der Natursteinindustrie 1. Dimensionen des weltweiten Handels mit Natursteinen
MehrVorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 21.3.2013 COM(2013) 152 final 2013/0085 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Übereinkommen über menschenwürdige Arbeit
MehrPublic Health. Sozial- und Präventivmedizin kompakt. Herausgegeben von Matthias Egger und Oliver Razum DE GRUYTER. 2., aktualisierte Auflage
Public Health Sozial- und Präventivmedizin kompakt Herausgegeben von Matthias Egger und Oliver Razum 2., aktualisierte Auflage DE GRUYTER Inhalt Geleitwort von Prof. Dr. Reinhard Burger Geleitwort von
MehrArbeit und Krebs Aus der Sicht der Medizin
Arbeit und Krebs Aus der Sicht der Medizin Thomas Cerny, Präsident Krebsforschung Schweiz KFS Interessenskonflikte keine Inhalt 1. Krebs: was ist das? 2. Ursachen von Krebs 3. Krebs am Arbeitsplatz 4.
MehrRat der Europäischen Union Brüssel, den 4. September 2016 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 4. September 2016 (OR. en) 11638/16 UD 174 ENT 148 CORDROGUE 44 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Eingangsdatum: 29. Juni 2016 Empfänger: Nr. Komm.dok.: Betr.: Herr
MehrDie EFBH-Kampagne Europa 2023 asbestfrei! Bernd Eisenbach. Die EFBH-Kampagne Europa 2023 asbestfrei!
Die EFBH-Kampagne 1 EFBH Europäische Föderation der Bau- und Holzarbeiter 2 FIEC «Fédération de l'industrie Européenne de la Construction» 3 EFBH - FIEC Sozialdialog der europäischen Bauwirtschaft Generaldirektion
MehrRESOLUTION DER GENERALVERSAMMLUNG
RESOLUTION DER GENERALVERSAMMLUNG verabschiedet am 20. November 1963 1904 (XVIII). Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen der Rassendiskriminierung Die Generalversammlung, in
MehrENTSCHLIESSUNGSANTRAG
EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009 2014 Plenarsitzungsdokument 31.1.2014 B7-0091/2014 ENTSCHLIESSUNGSANTRAG eingereicht im Anschluss an die Anfrage zur mündlichen Beantwortung B7-0106/2014 gemäß Artikel 115 Absatz
Mehr2
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Temperatur, Dampfdruck und Sicherheitsdaten Flammpunkt: Temperatur eines festen oder flüssigen Stoffes, bei der in einer genormten Apparatur (s.o.) die Dämpfe im Gemisch mit Luft gerade
MehrEinwohnergemeinde Muri bei Bern. Lärmschutzreglement
Einwohnergemeinde Muri bei Bern Lärmschutzreglement Der Grosse Gemeinderat von Muri bei Bern, gestützt auf Art. 4, 6 und 99 des Gemeindegesetzes vom 0. Mai 97,, und 5 des Dekretes vom 7. Januar 90 betreffend
MehrDie UN-Konvention und deren Umsetzung in Schleswig-Holstein Inklusion MSGWG
Die UN-Konvention und deren Umsetzung in Schleswig-Holstein Inklusion MSGWG 5.12.2014 Inklusion Zahlen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ca. 1 Mrd. Menschen sind behindert; dies entspricht etwa 15
MehrÜbereinkommen Nr. 183 über den Mutterschutz, Übersetzung 1. (Stand am 4. Juni 2015) Präambel
Übersetzung 1 Übereinkommen Nr. 183 über den Mutterschutz, 2000 0.822.728.3 Abgeschlossen in Genf am 15. Juni 2000 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 2012 2 Ratifikationsurkunde von der
MehrZehn lebenswichtige Regeln für Gewerbe und Industrie
Zehn lebenswichtige Regeln für Gewerbe und Industrie Leben und Gesundheit der Menschen haben absolute Priorität. Für uns Arbeitnehmende und Vorgesetzte heisst das: Wir halten konsequent die Sicherheitsregeln
MehrKlinische Bewertung für Medizinprodukte inklusive Software
Klinische Bewertung für Medizinprodukte inklusive Software 13. Linzer Forum Medizintechnik 5.10.2016 Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, Wien Klinische Bewertung Aufgaben des Herstellers Teil
MehrNeuerungen in der TRGS 900
Neuerungen in der TRGS 900 Durchgeführt am 20.05.2014 Im Rahmen des VDSI-Afterwork Referent: Eckart Hillenkamp, AREGUS Services Wie ist die Gesetzgebung aufgebaut? 2 Was ist eine TRGS? TRGS steht für Technischen
MehrÜbereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen
Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen (BGBl. 1972 II S. 1008) (Unverbindliche) deutsche Übersetzung Artikel 1 1. Dieses Übereinkommen gilt für den
MehrVerbraucher Fragen & Antworten Informieren über DEHP in Crocs Schuhen 22. August 2011
Verbraucher Fragen & Antworten Informieren über DEHP in Crocs Schuhen 22. August 2011 Gesundheit/Sicherheit Ich habe über diverse Medienberichte gehört, dass Crocs Schuhe mit gefährlichen Chemikalien verarbeitet
MehrWintersemester 2016/2017 Chemikalienrecht und verwandte Rechtsgebiete
Wintersemester 2016/2017 Chemikalienrecht und verwandte Rechtsgebiete 11-1 adpic 11-2 Sozialversicherungszweige Sozialversicherungszweige Gesetzliche Krankenversicherung Gesetzliche Pflegeversicherung
MehrREACH: Fragen und Antworten zu Vorregistrierung und Registrierung
MEMO/08/240 Brüssel, den 11. April 2008 REACH: Fragen und Antworten zu Vorregistrierung und Registrierung REACH, das neue Chemikalienrecht der EU, steht für Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung
MehrDSFA Datenschutz-Folgenabschätzung. Diskussionsvorlage 6. DialogCamp, München
DSFA Datenschutz-Folgenabschätzung Diskussionsvorlage 6. DialogCamp, München 17. 2. 2017 Anforderungen an eine DSFA Überlegungen/Fragen Folgen Artikel 35 Absatz 1 DS-GVO Riskante Datenverarbeitung Risikobegriff:
MehrFakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten vom 25.
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten vom 25. Mai 2000 Die Vertragsstaaten dieses Protokolls ermutigt durch die
MehrCode of Conduct Compliance. Verhaltensrichtlinien für die Vöhringer GmbH & Co. KG. und. ihre Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner
Code of Conduct Compliance Verhaltensrichtlinien für die Vöhringer GmbH & Co. KG und ihre Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner. 31.03.2012 1. Einleitung Vöhringer ist ein international tätiges Unternehmen
MehrGesundheit (WHO-Definition) Arbeitsanalyse, -gestaltung und bewertung (BetriebsVerfassungsGesetz, BetrVG)
Gesundheit (WHO-Definition) "Gesundheit bedeutet vollständiges physisches, geistiges und soziales Wohlbefinden und nicht nur Nichtvorhandensein von Krankheiten und physischen Schädigungen." (Quelle: Präambel
MehrFachtagung bei der IHK Karlsruhe Gefahrstoffe Aktuelle Entwicklungen im deutschen und europäischen Gefahrstoffrecht. Karlsruhe 5.
Fachtagung bei der IHK Karlsruhe Gefahrstoffe 2017 Karlsruhe 5. Juli 2017 Aktuelle Entwicklungen im deutschen und europäischen Gefahrstoffrecht Dr. Philipp Bayer Bundesministerium für Arbeit und Soziales
MehrFRAGEBOGEN: EINFÜHRUNG IN REACH
FRAGEBOGEN: EINFÜHRUNG IN REACH Bitte beachten Sie: Für einige der Fragen sind mehrere Antworten möglich / richtig! 1. Wofür steht die Abkürzung REACH? Vervollständigen Sie bitte die Buchstaben und ergänzen
MehrResolution der Generalversammlung, verabschiedet am 18. Dezember [aufgrund des Berichts des Dritten Ausschusses (A/69/485)]
Vereinte Nationen A/RES/69/159 Generalversammlung Verteilung: Allgemein 3. Februar 2015 Neunundsechzigste Tagung Tagesordnungspunkt 65 a) Resolution der Generalversammlung, verabschiedet am 18. Dezember
MehrÜbereinkommen Nr. 132 über den bezahlten Jahresurlaub
Übersetzung 1 Übereinkommen Nr. 132 über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970) 0.822.723.2 Abgeschlossen in Genf am 24. Juni 1970 Von der Bundesversammlung genehmigt am 28. Januar 1992
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
18.4.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 108/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 348/2013 DER KOMMISSION vom 17. April 2013 zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung
MehrGrundsätze für die Freigabe von Bodenflächen mit geringfügiger Radioaktivität aus genehmigungspflichtigem Umgang
Strahlenschutzkommission Geschäftsstelle der Strahlenschutzkommission Postfach 12 06 29 D-53048 Bonn http://www.ssk.de Grundsätze für die Freigabe von Bodenflächen mit geringfügiger Radioaktivität aus
MehrVDRI Veranstaltung - Aktuelle Entwicklungen im Gefahrstoffrecht Wichtige Beschlüsse und Infos aus der AGS-Sitzung 11/2016
VDRI Veranstaltung - Aktuelle Entwicklungen im Gefahrstoffrecht Wichtige Beschlüsse und Infos aus der AGS-Sitzung 11/2016 Dipl.-Ing. Martin Worbis, Trostberg, 08.12.2016 1 Infos des BMAS GefStoffV 2016:
MehrUnterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Brötchen backen um 4 Uhr früh? Das komplette Material finden Sie hier:
Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form Auszug aus: Brötchen backen um 4 Uhr früh? Das komplette Material finden Sie hier: School-Scout.de S 1 Brötchen backen um 4 Uhr früh? Das sagt
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
2005L0084 DE 16.01.2006 000.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE 2005/84/EG DES EUROPÄISCHEN
MehrDie Aufgaben. der. Berufsgenossenschaft
Die Aufgaben der Berufsgenossenschaft Das duale System im Arbeitsschutz Duales AS-System Staat Träger der der gesetzlichen Unfallversicherung erlässt erlässt laut SGB VII 15 Gesetze Unfallverhütungsvorschriften
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION GEGEN RASSISMUS UND INTOLERANZ
CRI(2001)1 Version allemande German version EUROPÄISCHE KOMMISSION GEGEN RASSISMUS UND INTOLERANZ ALLGEMEINE POLITISCHE EMPFEHLUNG NR. 6 VON ECRI: BEKÄMPFUNG DER VERBREITUNG VON RASSISTISCHEM, FREMDENFEINDLICHEM
MehrAsbest Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Dipl.-Ing. Andrea Bonner
Asbest Anforderungen der Gefahrstoffverordnung Dipl.-Ing. Andrea Bonner Gefahrstoffverordnung 2010 Ziel keine lebensverlängernden Maßnahmen an asbesthaltigen Materialien Seite 2 Asbestbedingte Erkrankungen
MehrAusschuss für Arbeitsstätten Bestandsschutz und Weiterentwicklung von technischen Regeln für Arbeitsstätten
Bestandsschutz und Weiterentwicklung von technischen Regeln für Arbeitsstätten Stefan Gryglewski ehem. Stellv. Vorsitzender des Ausschusses für Arbeitsstätten Leiter zentr. Personalwesen TRUMPF GmbH +
MehrÜbereinkommen Nr. 151
Übersetzung 1 0.822.725.1 Übereinkommen Nr. 151 über den Schutz des Vereinigungsrechtes und über Verfahren zur Festsetzung der Beschäftigungsbedingungen im öffentlichen Dienst Abgeschlossen in Genf am
Mehr