Der juristische Vorbereitungsdienst in Sachsen-Anhalt - Vorschriften - Ausbildungspläne - Prüfungshinweise - Informationen Sachsen-Anhalt

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Der juristische Vorbereitungsdienst in Sachsen-Anhalt - Vorschriften - Ausbildungspläne - Prüfungshinweise - Informationen Sachsen-Anhalt"

Transkript

1 Der juristische Vorbereitungsdienst in Sachsen-Anhalt - Vorschriften - Ausbildungspläne - Prüfungshinweise - Informationen Sachsen-Anhalt Stand: September 2017

2

3 Erster Teil: Rechtsgrundlagen Inhaltsverzeichnis Ausbildungsverlauf nach JAPrVO 2014 Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst vom 20. Juli 1994 Juristenausbildungsgesetz Sachsen-Anhalt vom 16. Juli 2003 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen vom 02. Oktober 2003, zuletzt geändert durch Verordnung vom Deutsches Richtergesetz (Auszug) Verordnung über Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare vom 16. Dezember 2009 Bekanntmachung des MJ LSA zur Höhe des Grundbetrages der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare vom 19. November 2015 Hilfsmittelverordnung vom 03. Juli 2014 Zweiter Teil: Der Vorbereitungsdienst Allgemeine Informationen zum juristischen Vorbereitungsdienst Allgemeine Hinweise für die Ausbildung am Arbeitsplatz und in der Arbeitsgemeinschaft Ausbildungsplan für die Ausbildung am Arbeitsplatz und in der AG in Zivilsachen Ausbildungsplan für die Ausbildung am Arbeitsplatz und in der AG in Strafsachen Ausbildungsplan für die verwaltungsbehördliche Ausbildung Ausbildungsplan für die Ausbildung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt Dritter Teil: Hinweise des Landesjustizprüfungsamtes Merkblatt für die Anfertigung von Aufsichtsarbeiten Hinweise für die Aufsichtsarbeiten - zivilrechtliche Aufgabenstellung - Hinweise für die Aufsichtsarbeiten - strafrechtliche Aufgabenstellung - Hinweise für die Aufsichtsarbeiten - öffentlich-rechtliche Aufgabenstellung - Typische Fehler bei der Anfertigung zivilrechtlicher (Gerichts-)Klausuren Typische Fehler bei der Anfertigung strafrechtlicher Aufsichtsarbeiten Typische Fehler bei der Anfertigung öffentlich-rechtlicher Aufsichtsarbeiten Typische Fehler bei der Anfertigung von Klausuren aus anwaltlicher Perspektive Hinweise zum Ablauf der mündlichen Prüfung Hinweise für den Aktenvortrag - zivilrechtliche Aufgabenstellung - Hinweise für den Aktenvortrag - strafrechtliche Aufgabenstellung - Hinweise für den Aktenvortrag - öffentlich-rechtliche Aufgabenstellung - Hinweise zur Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung zur Notenverbesserung in Sachsen-Anhalt Stand: September 2017

4

5 Ausbildungsverlauf nach JAPrVO Einstellung Sept. Okt. Nov. Dez. Jan. Feb. März April Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Jan. Feb. März April Mai Juni Juli Aug. Sept Klausuren Zivilrecht Strafrecht Verwaltungsrecht AG Zivilrecht AG Strafrecht AG Verw.-recht AG Verw.-gericht AG Rechtsanwalt Rechtsanwaltsstation AG Zivilrecht II Wahlstation Mündliche Prüfung Speyer (dann zwingend Schwerpunkt VR + Behörde in Wahlst. 37 III/3 JAPrVO) Speyer nur rechtsberatend ( 37 IV S.2 JAPrVO) Verwaltungsgericht mgl. Verwaltungsgericht mgl. Ausland nach schriftl. Prüf. mgl. Ausland mgl. 35 II JAPrVO falls VG, dann Rest bei Behörde, 37 III JAPrVO Ausbildung am AP zwingend beim RA rechtsberatende Ausb.lehrgänge bis zu 3 Monaten mgl., wenn AG-TN sicher; 37 IV S, 2 JAPrVO Notar/Unternehmen/Verband bis zu 3 Monaten mgl., wenn rechtsberatend und AG-TN sicher; 37 IV S, 2 JAPrVO

6

7 Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst vom 20. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 900), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 98), durch Nummer 342 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130,160) und durch Verordnung vom 1. Oktober 2003 (GVBl. LSA S. 244) Auf Grund des 9 Abs. 1 Nr. 6 des Juristenausbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 16. Juli 2003 (GVBl. LSA S. 167) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Kultusministerium verordnet: 1 Anwendungsbereich Bewerbern, die die Voraussetzungen für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst erfüllen, darf die Zulassung nur versagt werden, wenn 1. die im Haushaltsplan zum jeweiligen Einstellungstermin zur Verfügung stehenden Mittel für die Zulassung aller Bewerber nicht ausreichen oder 2. die personellen Kapazitäten nicht ausreichen, um eine sachgerechte Durchführung des Vorbereitungsdienstes für alle Bewerber zu gewährleisten (Ausbildungskapazität). 2 Einstellungstermine, Teilnahme am Auswahlverfahren (1) Einstellungen in den juristischen Vorbereitungsdienst im Land Sachsen-Anhalt erfolgen am 1. März und am 1. September eines jeden Jahres. Über die Zulassung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg. Bewerbungen gelten jeweils nur für einen Einstellungstermin. (2) Am Auswahlverfahren kann nur teilnehmen, wer 1. die erste juristische Staatsprüfung oder die erste juristische Prüfung bestanden hat und 2. dessen vollständige Bewerbungsunterlagen spätestens sechs Wochen vor dem Einstellungstermin bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Naumburg eingegangen sind oder dessen Bewerbungsunterlagen innerhalb einer im Einzelfall gesetzten Nachfrist vervollständigt worden sind. (3) Bei der Auswahl werden nur solche Umstände berücksichtigt, die mit der Bewerbung oder den nachgereichten Unterlagen schriftlich dargelegt und nachgewiesen worden sind. 3 Ausbildungskapazität (1) Die Zahl der Ausbildungsplätze errechnet sich aus der mit dem Faktor 1,5 vervielfältigten Zahl der in Zivilsachen tätigen Richter an Amts- und Landgerichten. (2) Als Zivilsachen gelten nicht Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Bei der Bestimmung der Ausbildungsplatzkapazität sind ferner nicht zu berücksichtigen: Seite 1 von 4

8 1. Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags mit einer richterlichen Dienstzeit von weniger als zwei Jahren. 2. Richter, die sich in der Erprobung bei dem Oberlandesgericht befinden, 3. Richter gemäß Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchst. y Doppelbuchst. aa, ee, ff des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 930), mit weniger als zwei Jahren richterlicher Berufspraxis in Zivilsachen, 4. Richter mit Arbeitskraftanteilen in Zivilsachen von weniger als ½, 5. Kammervorsitzende, deren Kammern Richter gemäß Ziffern 1 oder 3 zugewiesen worden sind. (3) Der Faktor beträgt 0,75 bei 1. Kammervorsitzenden, 2. Direktoren, 3. Schwerbehinderten, 4. Richter, deren Arbeitskraftanteil in Zivilsachen weniger als ¾, mindestens aber ½ beträgt, 5. Richtern gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 mit weniger als fünf Jahren richterlicher Berufspraxis in Zivilsachen, 6. Richtern auf Probe oder kraft Auftrags mit einer Dienstzeit von mehr als zwei Jahren. (4) Der Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg teilt dem Ministerium der Justiz vier Monate vor jedem Einstellungstermin eines Kalenderjahres die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze mit. 4 Zuteilungskriterien (1) Übersteigt die Zahl der Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze, so sind zu vergeben 1. bis zu 45 v.h. nach dem Ergebnis der ersten juristischen Staatsprüfung oder der ersten juristischen Prüfung der Bewerber, 2. bis 40 v.h. nach der Dauer der Wartezeit, 3. die restlichen Ausbildungsplätze an Bewerber, für die die Versagung der Zulassung eine besondere Härte bedeuten würde. (2) Bewerber, die sich länger als 24 Monate erfolgslos um die Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Land Sachsen- Anhalt beworben haben, sind vor der Vergabe der Ausbildungsplätze nach Absatz 1 zu berücksichtigen. (3) Soweit die Zahl der Ausbildungsplätze nach Absatz 1 Nr. 3 nicht voll in Anspruch genommen wird, werden die verbleibenden Ausbildungsplätze nach Absatz 1 Nr. 2 vergeben. Weitere freigebliebene Ausbildungsplätze werden nach Absatz 1 Nr. 1 zugeteilt. 5 Prüfungsergebnis (1) Bei der Auswahl der Bewerber nach dem Prüfungsergebnis sind für die Rangfolge die Punktwerte nach 2 Abs. 1 der Verordnung über die Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Staatsprüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. (2) Bei gleicher Leistung entscheidet die längere Wartezeit ( 7 Abs. 1); bei gleicher Wartezeit das höhere Lebensalter. 6 Härtefälle (1) Eine besondere Härte ist dann gegeben, wenn der Bewerber durch gesundheitliche, familiäre, soziale, wirtschaftliche oder sonstige persönliche Umstände anderen Bewerbern gegenüber so erheblich benachteiligt ist, dass ihn die Versagung Seite 2 von 4

9 der Zulassung zum Vorbereitungsdienst unzumutbar belasten würde. (2) Eine zu berücksichtigende Härte liegt im Einzelfall insbesondere vor 1. bei Bewerbern, die als schwerbehinderte Menschen oder diesen gleichgestellte behinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2003 (BGBl. I S. 462), in der jeweils geltenden Fassung, anerkannt sind, 2. bei Bewerbern, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt leisten gegenüber einem minderjährigen Kind oder einer nicht erwerbsfähigen Person, wenn ohne ein Einkommen des Bewerbers deren Unterhalt nicht gewährleistet ist. (3) Es sind zunächst die Schwerbehinderten nach dem Grad ihrer Behinderung, sodann die unterhaltspflichtigen Bewerber nach der Zahl der Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Danach können andere Fälle besonderer Härte Berücksichtigung finden. Unter Bewerbern derselben Härtefallgruppe entscheidet das höhere Lebensalter. 7 Wartezeit (1) Ausbildungsplätze werden nach Wartezeit an Bewerber vergeben, die sich mindestens einmal fristgerecht und mit den erforderlichen Unterlagen erfolglos in Sachsen-Anhalt um die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst beworben haben. (2) Die Rangfolge der Bewerber richtet sich nach der Anzahl der erfolglosen Bewerbungen. Dabei werden nur solche Bewerbungen berücksichtigt, die in ununterbrochener Folge bis zum letzten Einstellungstermin abgelehnt worden sind. Bei gleicher Wartezeit entscheidet das höhere Lebensalter. 8 Rangverbesserung (1) Bewerber, die eine Dienstpflicht nach Artikel 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes erfüllt haben oder mindestens zwei Jahre als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. S. 1827, 1844), in der jeweils geltenden Fassung, tätig waren oder das freiwillige soziale Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2597), in der jeweils geltenden Fassung, geleistet haben, sind, soweit sie dadurch ihre Stellung in der Rangfolge der Bewerber verbessert, nach den Absätzen 2 und 3 mit dem sich daraus ergebenden Rang zu berücksichtigen. (2) Bei der Auswahl nach dem Prüfungsergebnis sind sie so zu berückschtigen, als wenn sie sich zu einem früheren, höchstens um die Dauer des Dienstes zurückverlegten Zeitpunkt beworben hätten. (3) Bei der Auswahl nach der Wartezeit haben sie nur diejenige Wartezeit zu verbringen, die bei einer Bewerbung zu einem früheren, höchstens um die Dauer des Dienstes zurückverlegten Zeitpunkt bestanden hätte. (4) Hat sich die Einstellung einer Frau in den Vorbereitungsdienst nur infolge der Geburt eines Kindes verzögert und hat sie sich innerhalb von zwei Jahren nach der Geburt dieses Kindes um Einstellung in den Vorbereitungsdienst in Sachsen-Anhalt beworben, so ist sie bei der Auswahl nach dem Prüfungsergebnis und nachz der Wartezeit nach dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem sie sich ohne die Geburt des Kindes hätte bewerben können. 9 Frist zur Annahme des Ausbildungsplatzes Innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe seiner Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst hat der Bewerber Seite 3 von 4

10 dem Oberlandesgericht mitzuteilen, ob er den zugeteilten Ausbildungsplatz in Anspruch nimmt. Soweit die Annahme unterbleibt, werden nach Fristablauf nicht in Anspruch genommene Ausbildungsplätze im Nachrückverfahren entsprechend der Rangfolge vergeben. 10 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. November 2003 in Kraft. Magdeburg, den 1. Oktober Der Minister der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt Becker Herausgeber: Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt Landesjustizprüfungsamt Klewitzstr Magdeburg Tel.: 0391/ Fax: 0391/ poststelle.ljpa@mj.sachsen-anhalt.de im Januar 2012 Seite 4 von 4

11 Gesetz über die Juristenausbildung im Land Sachsen-Anhalt (Juristenausbildungsgesetz Sachsen-Anhalt JAG LSA). Vom 16. Juli 2003 (GVBl. LSA S. 167). 1 Ausbildungsgang und Prüfungen (1) Die juristische Ausbildung gliedert sich in ein rechtswissenschaftliches Universitätsstudium und einen anschließenden juristischen Vorbereitungsdienst. (2) Die erste juristische Prüfung schließt das Studium ab. Sie dient der Feststellung, ob der Studierende das Recht mit Verständnis erfassen und unter Berücksichtigung seiner praktischen Bedeutung einschließlich hierfür erforderlicher Schlüsselqualifikationen anwenden kann, ob er in den Kernbereichen des Rechts einschließlich der europarechtlichen, internationalen und interdisziplinären Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden, der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen sowie in einem ergänzend hierzu gewählten Schwerpunktbereich über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, ob er fachspezifische Fremdsprachenkenntnisse besitzt und damit die fachlichen Voraussetzungen für den juristischen Vorbereitungsdienst erfüllt. Die erste juristische Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung. (3) Die zweite juristische Staatsprüfung schließt den Vorbereitungsdienst ab. Sie dient der Feststellung, ob der Rechtsreferendar das Ziel der Ausbildung erreicht und deshalb nach seinen fachlichen Kenntnissen, seinem praktischen Geschick und dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit die Befähigung zum Richteramt, zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst und für die Rechtsanwaltschaft erlangt hat. 2 Prüfungsämter (1) Die staatliche Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung und die zweite juristische Staatsprüfung werden von dem im Ministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamt, abgenommen. Für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung der ersten juristischen Prüfung ist das von der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg errichtete Prüfungsamt zuständig. Das jeweils zuständige Prüfungsamt entscheidet auch über die Zulassung zu den Prüfungen, soweit eine solche Entscheidung erfolgen muss. (2) Das Ministerium der Justiz beruft die Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes. Der Leiter des Landesjustizprüfungsamtes führt die Bezeichnung "Präsident des Landesjustizprüfungsamtes", sein Vertreter die Bezeichnung "Vizepräsident des Landesjustizprüfungsamtes". Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Seite 1 von 6

12 Zu weiteren Mitgliedern des Landesjustizprüfungsamtes können berufen werden: 1. aus dem Bereich der juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg: a) Professoren der Rechtswissenschaft, b) Juniorprofessoren, c) Hochschuldozenten, d) Honorarprofessoren und Honorardozenten, e) Privatdozenten und außerplanmäßige Professoren, f) Gastprofessoren und Gastdozenten, g) Lehrbeauftragte mit der Befähigung zum Richteramt, h) Vertretungsprofessoren; 2. aus dem Bereich der Praxis: a) Richter, b) Staatsanwälte, c) Verwaltungsbeamte, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, d) Diplomjuristen im höheren Dienst, e) Rechtsanwälte, f) Notare, g) Juristen mit der Befähigung zum Richteramt aus dem Wirtschafts- und Arbeitsleben. (3) Die Mitglieder der Prüfungsämter sind in der Beurteilung von Prüfungsleistungen unabhängig und keinen Weisungen unterworfen. 3 Zwischenprüfung Die Studierenden haben eine Zwischenprüfung abzulegen. Die zu erbringenden Prüfungsleistungen können jeweils einmal wiederholt werden. Das Bestehen der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur ersten juristischen Prüfung. 4 Erste juristische Prüfung (1) Zur staatlichen Pflichtfachprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer die durch Verordnung nach 9 Abs. 1 Nr. 3 erforderlichen Nachweise vorlegt. (2) Die erste juristische Prüfung hat erfolgreich abgelegt, wer sowohl die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung als auch die staatliche Pflichtfachprüfung im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes bestanden hat. 5 Hochschulgrad Die Universität kann erfolgreichen Absolventen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung oder der ersten juristischen Prüfung Hochschulgrade nach Maßgabe des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt verleihen. 6 Vorbereitungsdienst (1) Wer die erste juristische Prüfung bestanden hat, wird vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Naumburg auf Antrag in den Vorbereitungsdienst eingestellt, der in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet wird. Der eingestellte Bewerber führt die Bezeichnung Rechtsreferendar. Der Antrag ist abzulehnen, wenn der Bewerber für den Vorbereitungsdienst ungeeignet ist. Seite 2 von 6

13 (2) Der Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg leitet den juristischen Vorbereitungsdienst. (3) Übersteigt die Zahl der für einen Einstellungstermin fristgerecht eingereichten Anträge auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst die Zahl der vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten im Bezirk des Oberlandesgerichts Naumburg, kann die Einstellung um bis zu 24 Monate hinausgeschoben werden. Das Nähere wird durch Verordnung nach 9 Abs. 1 Nr. 6 bestimmt. (4) Während des Vorbereitungsdienstes soll der Rechtsreferendar mit den Aufgaben der Rechtsprechung, der Staatsanwaltschaft, der Verwaltung und der Rechtsanwaltschaft vertraut gemacht werden. Am Ende des Vorbereitungsdienstes soll die Fähigkeit erlangt sein, Aufgaben in allen juristischen Tätigkeitsbereichen selbständig wahrzunehmen. (5) Im Rahmen der Ausbildung können dem Rechtsreferendar, sofern nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, Geschäfte eines Beamten des gehobenen und mittleren Dienstes übertragen werden. Er kann insbesondere die Aufgaben eines Amtsanwalts, Rechtspflegers oder Urkundsbeamten der Geschäftsstelle selbständig wahrnehmen. Zu Ausbildungszwecken können dem Rechtsreferendar Gerichts- und Verwaltungsakten zur Bearbeitung übergeben werden, soweit andere gesetzliche Vorschriften oder überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. (6) Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an welchem dem Rechtsreferendar eröffnet wird, daß er die zweite juristische Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt oder die erste Wiederholung nicht bestanden hat. (7) Der Rechtsreferendar kann aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn 1. er sich als ungeeignet erweist, den Vorbereitungsdienst fortzusetzen; das ist insbesondere der Fall, wenn a) während des Vorbereitungsdienstes ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der die Versagung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst rechtfertigen würde oder b) der Rechtsreferendar in seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet, insbesondere wenn er in zwei Pflichtstationen keine ausreichenden Leistungen erzielt hat, 2. er an zwei aufeinander folgenden Terminen an der schriftlichen oder mündlichen Prüfung entschuldigt ganz oder teilweise nicht teilnimmt; das gilt auch für die Wiederholungsprüfung. In diesen Fällen ist dem Betreffenden die Teilnahme an der Prüfung außerhalb des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses zu gestatten. 7 Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis (1) Der Rechtsreferendar im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis erhält eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. Ihm wird nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet. Das Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1118), findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung mit der Ausnahme, dass die Entgeltfortzahlung in voller Höhe der regelmäßigen Unterhaltsbeihilfe erfolgt. (2) Der Rechtsreferendar erhält unter Belassung der Unterhaltsbeihilfe Erholungsurlaub sowie Urlaub aus besonderen Anlässen. Er kann aus dienstlichen oder persönlichen Gründen unter Wegfall der Unterhaltsbeihilfe beurlaubt werden. Seite 3 von 6

14 (3) Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) und das Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3358) finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. (4) Wird der Rechtsreferendar überwiegend im dienstlichen Interesse tätig, so erhält er Reisekostenvergütung entsprechend der Verordnung über Reise- und Umzugskostenvergütung sowie Trennungsgeld für Beamte und Beamtinnen auf Widerruf vom 27. Februar 1997 (GVBl. LSA S. 412), geändert durch Verordnung vom 20. März 2002 (GVBl. LSA S. 180), in der jeweils geltenden Fassung. 8 Widerspruchsverfahren (1) Gegen die Feststellung des Ergebnisses der staatlichen Pflichtfachprüfung und gegen die Feststellung des Gesamtergebnisses der ersten juristischen Prüfung sowie der zweiten juristischen Staatsprüfung durch das Landesjustizprüfungsamt findet das Widerspruchsverfahren gemäß 68 der Verwaltungsgerichtsordnung statt. Über den Widerspruch entscheidet der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes. Bei Angriffen gegen die Beurteilung einer Prüfungsleistung entscheidet er auf der Grundlage einer Stellungnahme der Prüfer, die die Leistung bewertet haben. Für das Widerspruchsverfahren können Gebühren erhoben werden. (2) Über den Widerspruch gegen die Feststellung des Ergebnisses der Zwischenprüfung und der universitären Schwerpunktbereichsprüfung entscheidet das universitäre Prüfungsamt. Für das Widerspruchsverfahren können Gebühren erhoben werden. 9 Verordnungs- und Satzungsermächtigung (1) Das Ministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Kultusministerium durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über: 1. die Organisation, Aufgaben und Zuständigkeiten des Landesjustizprüfungsamtes, insbesondere über die Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes Zwischenprüfung und und seines Vertreters, die Qualifikationsvoraussetzungen, die Berufung und die Amtszeit sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes einschließlich des Ruhens und der Beendigung der Mitgliedschaft; 2. die Zusammensetzung, die Aufgaben, die Zuständigkeit, das Verfahren und den Vorsitz der Prüfungsausschüsse für die staatliche Pflichtfachprüfung und die zweite juristische Staatsprüfung; 3. die Frist zur Meldung und die Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung, insbesondere den Nachweis eines ordnungsgemäßen Rechtsstudiums einschließlich des Bestehens der Zwischenprüfung, die Regelstudienzeit, die Studienfächer und die praktischen Studienzeiten, das Erfordernis, für die zwei letzten der der staatlichen Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung vorausgehenden Fachsemester an einer Universität im Land Sachsen-Anhalt eingeschrieben gewesen zu sein, sowie über die Vorlage von Studienbescheinigungen, Zeugnissen über die erforderliche Teilnahme an Lehrveranstaltungen und den Verlust des Anspruchs auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung; Seite 4 von 6

15 4. die Abnahme der staatlichen Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung und der zweiten juristischen Staatsprüfung, insbesondere über die Zeitpunkte und Orte der Prüfungen, den Prüfungsstoff, das Prüfungsverfahren, Art, Zahl und Zeit der Prüfungsleistungen, die Zulassung von Hilfsmitteln, den Rücktritt von den Prüfungen, den Verlust des Anspruchs auf Abnahme der Prüfung sowie Voraussetzungen und Verfahren bei Wiederholungen der Prüfungen mit Einschluss von Regelungen über den Freiversuch der staatlichen Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung bei frühzeitiger Meldung sowie bei Wiederholung zur Notenverbesserung, die Verhinderung von Prüfungsteilnehmern und über Folgen von Prüfungsmängeln, insbesondere Aufhebung und Änderung von Prüfungsergebnissen, die Festlegung besonderer Bedingungen für behinderte Prüfungsteilnehmer, die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen einschließlich von Täuschungsversuchen, die Einsicht in Prüfungsarbeiten, die Bewertung der Prüfungsleistungen, die Bekanntgabe ihrer Ergebnisse und der Noten sowie die Erteilung von Zeugnissen; 5. die Feststellung der Gesamtnote und die Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten juristischen Prüfung sowie die Erteilung des Zeugnisses; 6. die Zulassung zum Vorbereitungsdienst, die Zurückstellung von Bewerbern, insbesondere Einstellungsanteile nach Maßgabe der Wartezeit, des Ergebnisses der ersten juristischen Prüfung sowie besondere Härtefälle ( 6 Abs. 3), die Aufnahme von Gastreferendaren, die Einstellungstermine, die Gliederung und inhaltliche Gestaltung des Vorbereitungsdienstes, insbesondere die Dauer der einzelnen Pflichtstationen, die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften, Lehrgängen, Arbeitstagungen, die Erteilung von Ausbildungsnachweisen und Zeugnissen, die Verlängerung und Beendigung des Vorbereitungsdienstes, die Zuständigkeiten für Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vorbereitungsdienst, die Aufgaben von Arbeitsgemeinschaftsleitern sowie die Mitwirkungsrechte der Rechtsreferendare; 7. die Anrechnung von Studienzeiten und Ausbildungszeiten anderer Ausbildungsgänge auf die Juristenausbildung und 8. die Befugnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung. (2) Das Ministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen durch Verordnung nähere Vorschriften über die den Rechtsreferendaren zu gewährenden Unterhaltsbeihilfen zu erlassen. (3) Das Ministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Verordnung Gebühren für das Widerspruchsverfahren nach 8 Abs. 1 festzulegen. (4) Die Universität wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz nähere Vorschriften zu erlassen über: 1. die Errichtung, die Organisation, die Leitung und Mitglieder, die Aufgaben und Zuständigkeiten des universitären Prüfungsamtes und seiner Mitglieder; 2. die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung entsprechend den Maßgaben in Absatz 1 Nrn. 2 bis 4; 3. die universitären Zwischenprüfungen nach 3 und 4. die Gebühren für das Widerspruchsverfahren nach 8 Abs. 2. Seite 5 von 6

16 10 Übergangsvorschriften (1) Für Studierende, die ihr Studium der Rechtswissenschaften vor dem 1. Juli 2003 aufgenommen haben, die erstmalige Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung spätestens zum 1. Juli 2006 beantragt haben oder noch beantragen und spätestens an dem darauf folgenden Prüfungsdurchgang B/2006 teilnehmen, finden die bis zum In-Kraft- Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften zum Studium und zur ersten juristischen Staatsprüfung Anwendung. Als erstmalige Meldung und Teilnahme im vorstehenden Sinne gilt auch die Meldung und Teilnahme an einem Prüfungsverfahren der frühzeitigen Meldung (Freiversuch). Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung kann abweichend hiervon erstmalig bereits im Sommersemester 2006 nach den Vorschriften dieses Gesetzes und darauf beruhender weiterer Bestimmungen abgelegt werden. Studierende, die an der ersten juristischen Staatsprüfung nach den bisherigen Vorschriften teilgenommen haben oder noch teilnehmen, können diese letztmalig bis zu einem vor Ablauf von drei Jahren nach Beendigung des Prüfungserstversuchs beginnenden Prüfungsdurchgang nach den bisherigen Vorschriften, auch zur Notenverbesserung, wiederholen. Zeiten des Mutterschutzes und der Elternzeit in entsprechender Anwendung des Mutterschutzgesetzes und des Bundeserziehungsgeldgesetzes bleiben bei Berechnung der Frist nach Satz 4 unberücksichtigt. 3 gilt nicht für Studierende, die ihr Studium der Rechtswissenschaften vor dem Wintersemester 2003/2004 aufgenommen haben. (2) Für Rechtsreferendare, die den Vorbereitungsdienst vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnen haben, finden die bisherigen Vorschriften zum Vorbereitungsdienst und zur zweiten juristischen Staatsprüfung bis zum 30. Juni 2008 Anwendung. 11 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. 12 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz über die Juristenausbildung im Land Sachsen-Anhalt vom 27. April 1994 (GVBl. LSA S. 546), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Februar 2003 (GVBl. LSA S. 22, 25), und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristinnen und Juristen (JAPrVO LSA) vom 5. März 2002 (GVBl. LSA S. 84), geändert durch 6 der Verordnung vom 1. April 2003 (GVBl. LSA S. 80) außer Kraft, soweit nicht in 10 das Fortgelten bestimmt ist. Magdeburg, den 16. Juli 2003 Der Präsident des Landtages Der Ministerpräsident Der Minister der Justiz von Sachsen-Anhalt des Landes Sachsen-Anhalt des Landes Sachsen-Anhalt Prof. Dr. Spotka Prof. Dr. Böhmer Becker Anm.: Das Gesetz wurde am 21. Juli 2003 im GVBl. LSA verkündet. Herausgeber: Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt Landesjustizprüfungsamt Klewitzstr Magdeburg Tel.: 0391/ Fax: 0391/ poststelle.ljpa@mj.sachsen-anhalt.de im Januar 2012 Seite 6 von 6

17 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO). Vom 2. Oktober 2003 (GVBl. LSA S. 245) in der Fassung der Berichtigung vom 4. Dezember 2003 (GVBl. LSA S. 349), geändert durch Verordnung vom 27. Februar 2006 (GVBl. LSA S. 70), durch Gesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648) und durch Verordnung vom 12. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 263). Auf Grund des 9 Abs. 1 des Juristenausbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 16. Juli 2003 (GVBl. LSA S. 167) wird in Verbindung mit Abschnitt III Nr. 3 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 18. September 2012 (MBl. LSA S. 535), im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft verordnet: Inhaltsübersicht: Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1 Aufgaben des Landesjustizprüfungsamtes 2 Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes 3 Prüfungsausschüsse 4 Hilfsmittel 5 Prüfungserleichterungen bei Behinderungen Teil 2 Staatliche Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung 6 Regelstudienzeit 7 Ziel der Prüfung 8 Meldung und Zulassung zur Prüfung

18 2 9 Zulassungsvoraussetzungen 10 Studienzeiten in Sachsen-Anhalt 11 Anrechnung einer Ausbildung für den Zugang zum ersten Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 oder eines ausländischen Studiums 12 Praktische Studienzeiten 13 Prüfungsfächer 14 Pflichtfächer 15 Bestandteile der Prüfung 16 Schriftliche Prüfung 17 Durchführung der Aufsichtsarbeiten 18 Bewertung der schriftlichen Leistungen 19 Erreichen der mündlichen Prüfung; Nichtbestehen ohne mündliche Prüfung 20 Bekanntgabe der Bewertungen der schriftlichen Leistungen 21 Mündliche Prüfung 22 Prüfungsnoten 23 Prüfungsgesamtnote 24 Schlussentscheidung 25 Rücktritt 26 Prüfungsverfahren bei frühzeitiger Meldung 27 Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung; Prüfungsgebühr 28 Wiederholung der Prüfung 29 Beurkundung des Prüfungsherganges 30 Täuschungsversuche 31 Mängel im Prüfungsverfahren 32 Einsicht in Prüfungsakten Teil 3 Vorbereitungsdienst 33 Einstellung

19 3 34 Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis 35 Ausbildung in anderen Ländern oder im Ausland 36 Leitung des Vorbereitungsdienstes und Dienstaufsicht 37 Pflichtstationen 38 Wahlstation 39 Voraussetzungen der Überweisung an eine Ausbildungsstelle des fünften Ausbildungsabschnitts 40 Gestaltung der Ausbildung 41 Interessenvertretung der Rechtsreferendare 42 Ausbildungsnachweise 43 Zeugnisse 44 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes; Urlaub Teil 4 Zweite juristische Staatsprüfung 45 Wirkung der Prüfung 46 Bestandteile der Prüfung; Verfahren 47 Schriftliche Prüfung 48 Erreichen der mündlichen Prüfung; Nichtbestehen ohne mündliche Prüfung 49 Mündliche Prüfung 50 Prüfungsgesamtnote 51 Wiederholung der Prüfung; Ergänzungsvorbereitungsdienst 52 Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung; Prüfungsgebühr Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften 53 Übergangsvorschrift 54 Sprachliche Gleichstellung 55 In-Kraft-Treten

20 4 Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1 Aufgaben des Landesjustizprüfungsamtes (1) Das Landesjustizprüfungsamt nimmt die staatliche Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung und die zweite juristische Prüfung ab. Es bestimmt die Mitglieder der Prüfungsausschüsse ( 3) sowie die Prüfer, die die schriftlichen Arbeiten bewerten. (2) Das Landesjustizprüfungsamt legt Zeitpunkte und Orte der Durchführung der Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 und die Meldezeiträume fest, für die staatliche Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung nach Anhörung des juristischen Bereichs der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. (3) Alle Entscheidungen, die außerhalb der mündlichen Prüfung ergehen und keine Beurteilungen von Prüfungsleistungen enthalten, trifft das Landesjustizprüfungsamt. (4) Nach dem Bestehen der Prüfung erteilt das Landesjustizprüfungsamt ein Zeugnis über die Prüfungsgesamtnote und die erreichte Gesamtpunktzahl. (5) Das Landesjustizprüfungsamt erteilt das Zeugnis über die erste juristische Prüfung, wenn die staatliche Pflichtfachprüfung in Sachsen-Anhalt und die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2524), bestanden sind. Das Zeugnis weist die Ergebnisse beider Prüfungen, den Schwerpunktbereich sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 v.h. und das Ergebnis der universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 v.h. einfließen. 2 Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes (1) Die Aufgaben der Prüfer werden durch die Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes wahrgenommen. (2) Die Amtszeit der durch das für Juristenausbildung zuständige Ministerium berufenen weiteren Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes endet mit Ablauf des vierten auf ihre Berufungen folgenden Kalenderjahres, wenn nicht im Einzelfall bei der Berufung eine kürzere Frist festgelegt ist.

21 5 Erneute Berufungen sind möglich. Ein Mitglied kann nach Ablauf seiner Amtszeit Bewertungen von schriftlichen Leistungen, zu denen es vorher beauftragt worden ist, und mündliche Prüfungen, für die es vorher zum Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt worden ist, zu Ende führen. (3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder dem Beruf; spätestens endet sie mit der Vollendung des siebzigsten Lebensjahres. Die Mitgliedschaft ruht für die Dauer eines gegen das Mitglied eingeleiteten förmlichen Disziplinar- oder Strafverfahrens; im letzten Fall erst mit Erhebung der öffentlichen Klage. Das für Juristenausbildung zuständige Ministerium kann im Einzelfall etwas anderes bestimmen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 3 Prüfungsausschüsse (1) Die Prüfungsausschüsse entscheiden über die Bewertungen der in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen und über die Prüfungsgesamtnote. Sie bestehen für die staatliche Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung aus drei Mitgliedern, für die zweite juristische Staatsprüfung aus vier Mitgliedern und entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit geben die für den Prüfling günstigeren Stimmen den Ausschlag. Die Beratung ist geheim. Im Anschluss an die mündliche Prüfung geben die Prüfungsausschüsse den Prüflingen ihre Entscheidungen mündlich bekannt und begründen diese, soweit Prüflinge dies verlangen. (2) Den Vorsitz führt 1. der Präsident, 2. der Vizepräsident, 3. ein zum Vorsitzenden bestelltes Mitglied oder 4. in dringenden Fällen ein anderes Mitglied des Landesjustizprüfungsamtes. (3) In einem Prüfungsausschuss für die staatliche Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung soll möglichst ein Mitglied dem haupt- oder nebenberuflich tätigen wissenschaftlichen Personal der juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg im Sinne von 2 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 des Juristenausbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt angehören. 4 Hilfsmittel (1) Das Landesjustizprüfungsamt stellt die für die Prüfungen zugelassenen Hilfsmittel fest. Das Mitführen anderer Hilfsmittel ist unzulässig und stellt einen Täuschungsversuch dar.

22 (2) Die Hilfsmittel sind von den Prüflingen selbst zu stellen, soweit das Landesjustizprüfungsamt nichts anderes anordnet. 6 (3) Besteht der Verdacht des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel, so sind die Mitarbeiter des Landesjustizprüfungsamtes, die Aufsichtsführenden und in den mündlichen Prüfungen die vorsitzenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse befugt, diese Hilfsmittel sicherzustellen. Alle Prüflinge sind verpflichtet, an vorbeugenden Maßnahmen zur Verhinderung sowie an der Aufklärung von Täuschungsversuchen mitzuwirken und die beanstandeten Hilfsmittel herauszugeben. Prüflinge, die diesen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, insbesondere eine Sicherstellung verhindern, die Mitwirkung an einer Aufklärung oder die Herausgabe der Hilfsmittel verweigern oder nach einer Beanstandung die Hilfsmittel verändern, begehen einen Täuschungsversuch ( 30). 5 Prüfungserleichterungen bei Behinderungen Bei Behinderungen oder körperlichen Beeinträchtigungen eines Prüflings, die die Leistungsfähigkeit, insbesondere die Schreibfähigkeit, beeinträchtigen, soll das Landesjustizprüfungsamt auf schriftlichen Antrag die Bearbeitungszeit verlängern, Ruhepausen gewähren, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zulassen oder andere der Art der Beeinträchtigung angemessene Erleichterungen gewähren. Im Antrag ist die Beeinträchtigung darzulegen und durch ein amtsärztliches Attest, das die für die Beurteilung notwendigen medizinischen Befundtatsachen enthält, zu belegen. Teil 2 Staatliche Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung 6 Regelstudienzeit Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester einschließlich der ersten juristischen Prüfung. 7 Ziel der Prüfung (1) Die staatliche Pflichtfachprüfung schließt das Studium der Rechtswissenschaft in den Pflichtfächern ab. Sie dient der Feststellung, ob der Student das Recht mit Verständnis erfassen und unter Berücksichtigung seiner praktischen Bedeutung einschließlich hierfür erforderlicher Schlüsselqualifikationen anwenden kann.

23 7 (2) Die staatliche Pflichtfachprüfung ist Teil der ersten juristischen Prüfung. Sie kann vor, während oder nach der universitären Schwerpunktbereichsprüfung abgelegt werden. 8 Meldung und Zulassung zur Prüfung (1) Die Zulassung zur Prüfung ist beim Landesjustizprüfungsamt innerhalb des Meldezeitraums schriftlich zu beantragen. Der Meldezeitraum für den ersten Prüfungsdurchgang eines Jahres beginnt am 1. November und endet am 30. November des jeweiligen Vorjahres. Der Meldezeitraum für den zweiten Prüfungsdurchgang eines Jahres beginnt am 1. Mai und endet am 31. Mai des jeweiligen Jahres. Prüflinge, die die Prüfung im Sinne der 27 und 28 wiederholen wollen und die an dem der Wiederholungsprüfung unmittelbar vorangegangenen Prüfungsdurchgang an der Prüfung teilgenommen haben, können sich noch innerhalb von zwei Wochen nach mündlicher Bekanntgabe des Prüfungsgesamtergebnisses melden. Der Meldung sind alle Unterlagen, die für den Nachweis des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen nach den 9, 10 und 12 erforderlich sind, beizufügen. Kommt die Anwendung von 26 in Betracht, sind außerdem die für die Berechnung der Studienzeit nach dieser Vorschrift erforderlichen Nachweise vorzulegen. (2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist zurückzuweisen, wenn 1. die Voraussetzungen nach den 9, 10 und 12 innerhalb des festgelegten Meldezeitraums nicht erfüllt werden, 2. die Nachweise des Vorliegens dieser Zulassungsvoraussetzungen nicht spätestens einen Monat nach Ende des jeweiligen Meldezeitraums eingereicht sind oder 3. der Prüfungsanspruch nach den Bestimmungen verloren ist, die für das bisherige rechtswissenschaftliche Studium maßgebend sind. (3) Auf den Nachweis einzelner Zulassungsvoraussetzungen der 9 und 12 kann das Landesjustizprüfungsamt in Ausnahmefällen verzichten. 9 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen des 5 a Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes, in der jeweils geltenden Fassung erfüllt. (2) Es ist das Bestehen einer Zwischenprüfung nachzuweisen, soweit diese nach Maßgabe einer gemäß 9 Abs. 4 Nr. 3 des Juristenausbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt erlassenen universitären Ordnung abzulegen ist. Ist das Bestehen einer Zwischenprüfung danach nicht nachzuweisen, ist

24 8 darüber hinaus die erfolgreiche Teilnahme an einer rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltung, in der geschichtliche, philosophische oder gesellschaftliche Grundlagen des Rechts und die Methodik seiner Anwendung an Einzelthemen exemplarisch behandelt worden sind, nachzuweisen. Erfolgreich ist die Teilnahme, wenn entweder eine Hausarbeit oder eine Aufsichtsarbeit oder ein Referat oder eine gleichwertige schriftliche Leistung mit mindestens ausreichend bewertet worden ist. (3) Es ist die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht nachzuweisen. Erfolgreich ist die Teilnahme, wenn eine Hausarbeit und eine Aufsichtsarbeit mit mindestens ausreichend bewertet worden sind. (4) Es ist die erfolgreiche Teilnahme an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder an einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs nachzuweisen. Erfolgreich ist die Teilnahme, wenn ein Leistungsnachweis bestätigt, dass individuelle Arbeitsergebnisse erbracht und mit mindestens ausreichend bewertet wurden. Diese fachspezifische Fremdsprachenkompetenz kann auch anderweitig durch eine erfolgreiche Befassung mit rechtswissenschaftlichen Gegenständen in einer fremden Sprache nachgewiesen werden. Dies ist beispielsweise durch die Teilnahme an einem fremdsprachigen, von einem Hochschullehrer betreuten und mit einem Leistungsnachweis versehenen Moot-Court oder durch ein Studium an einer ausländischen Universität, in dem mindestens ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltung erworben wurde, möglich. (5) Es ist ferner die erfolgreiche Teilnahme an einer rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltung nachzuweisen, in der für die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis bedeutsame interdisziplinäre Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre oder Kommunikationsfähigkeit vermittelt werden. Erfolgreich ist die Teilnahme, wenn ein Vortrag gehalten oder eine vergleichbare Leistung erbracht wurde. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Studienleistungen, die an anderen Universitäten im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag anerkannt, wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen oder wenn sie in dem Land, in dem sie erbracht wurden, den Zulassungsvoraussetzungen für die erste juristische Prüfung genügen. Studienleistungen, die an Universitäten außerhalb des Geltungsbereiches des Deutschen Richtergesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag anerkannt, wenn sie nach Bestätigung des juristischen Bereichs der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg keine wesentlichen Unterschiede zu den Anforderungen dieser Verordnung aufweisen. Über den Antrag entscheidet das Landesjustizprüfungsamt.

25 10 Studienzeiten in Sachsen-Anhalt 9 Mit dem Zulassungsantrag ( 8 Abs. 1 Satz 1) ist die Immatrikulation an der Martin-Luther- Universität Halle-Wittenberg im Fach Rechtswissenschaften für die zwei der Prüfung unmittelbar vorausgehenden Fachsemester nachzuweisen. Das bei Prüfungsbeginn ( 15 Satz 2) laufende Fachsemester rechnet dabei mit, wenn die amtlich festgelegte Vorlesungszeit bis dahin beendet ist. 11 Anrechnung einer Ausbildung für den Zugang zum ersten Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 oder eines ausländischen Studiums (1) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den Zugang zum ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in den Fachrichtungen Rechtspfleger- und Justizverwaltungsdienst und Allgemeiner Verwaltungsdienst kann auf Antrag mit bis zu zwei Semestern auf das Universitätsstudium angerechnet werden. Die angerechneten Semester zählen als absolvierte Fachsemester und sind bei der Berechnung der Semesterzahl im Prüfungsverfahren bei frühzeitiger Meldung ( 26) mit zu berücksichtigen. (2) Über den Antrag entscheidet das Landesjustizprüfungsamt. Hat die zuständige Stelle in einem anderen Land im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes über den Antrag bereits entschieden, ist das Landesjustizprüfungsamt an diese Entscheidung gebunden. (3) Ein außerhalb des Geltungsbereiches des Deutschen Richtergesetzes erfolgreich abgeschlossenes Rechtsstudium wird auf Antrag mit bis zu vier Semestern auf das Universitätsstudium angerechnet, soweit nach Bestätigung des juristischen Bereichs der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg keine wesentlichen Unterschiede zu den Anforderungen dieser Verordnung festgestellt werden. Außerhalb des Geltungsbereiches des Deutschen Richtergesetzes abgeleistete Studienzeiten werden auf Antrag mit bis zu zwei Semestern auf das Universitätsstudium angerechnet, soweit nach Bestätigung des juristischen Bereichs der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg keine wesentlichen Unterschiede zu den Anforderungen dieser Verordnung festgestellt werden. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend. 12 Praktische Studienzeiten (1) In der vorlesungsfreien Zeit müssen bei einer oder mehreren Stellen praktische Studienzeiten von insgesamt mindestens drei Monaten abgeleistet werden. Werden praktische Studienzeiten bei mehreren Stellen abgeleistet, darf ihre Dauer einen Monat jeweils nicht unterschreiten. Sie dürfen

26 erst nach dem Vorlesungsschluss des zweiten Fachsemesters beginnen und jeweils nicht mehr als eine Woche in die Vorlesungszeit hineinreichen. 10 (2) Die praktischen Studienzeiten können im In- und Ausland bei Gerichten, Staatsanwaltschaften, Verwaltungsbehörden, Rechtsanwälten, Notaren, in Rechtsabteilungen von Wirtschaftsunternehmen, Gewerkschaften, Verbänden oder bei jeder anderen Stelle abgeleistet werden, die geeignet ist, den Studenten einen anschaulichen Einblick in die Praxis der Rechtsanwendung zu vermitteln. (3) Es können bei einem Amtsgericht, einem Arbeitsgericht oder einem Landgericht nach näherer Bestimmung des für Juristenausbildung zuständigen Ministeriums, bei einer Verwaltungsbehörde nach näherer Bestimmung des Ministeriums für Inneres und Sport Gruppenarbeitsgemeinschaften für die praktischen Studienzeiten eingerichtet werden. (4) Zu Beginn der praktischen Studienzeit sind die Studenten durch die jeweilige Ausbildungsstelle nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S.1942), in der jeweils geltenden Fassung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten, insbesondere die Pflicht zur Verschwiegenheit, förmlich zu verpflichten und auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen. (5) Das Landesjustizprüfungsamt kann auf Antrag ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Teilnahme an den praktischen Studienzeiten freistellen, soweit deren Ziel auf andere Weise erreicht ist. 13 Prüfungsfächer (1) Prüfungsfächer sind die Pflichtfächer ( 14). Die Pflichtfächer schließen die internationalen und interdisziplinären Bezüge, die rechtswissenschaftlichen Methoden und die philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen ein. (2) Andere Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Prüfungsfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen. Einzelwissen darf in ihnen nicht vorausgesetzt werden. 14 Pflichtfächer (1) Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts mit dem Kernbereich des jeweils dazugehörenden Verfahrensrechts und die sich darauf beziehenden Rechtswirkungen des Europarechts.

27 11 (2) Pflichtprüfungsstoff ist: 1. aus dem Bürgerlichen Recht: a) der allgemeine Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches (ohne Stiftungs- und Vereinsrecht); b) der allgemeine Teil des Schuldrechts; c) aus dem besonderen Teil des Schuldrechts: Kauf, Schenkung, Miete, Darlehen, Dienstvertrag, Werkvertrag, Auftrag, Geschäftsführung ohne Auftrag, Bürgschaft, Schuldanerkenntnis, ungerechtfertigte Bereicherung, unerlaubte Handlungen; im Überblick die übrigen Vorschriften mit Ausnahme der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der Teilzeit- und Wohnrechteverträge, der Auslobung, der unvollkommenen Verbindlichkeiten, der Leibrente, der Einbringung von Sachen bei Gastwirten; ferner im Überblick das Recht der Gefährdungshaftung, insbesondere nach dem Straßenverkehrsgesetz sowie nach dem Produkthaftungsgesetz; d) aus dem Sachenrecht: Besitz, allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken, Inhalt, Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken und beweglichen Sachen, Ansprüche aus dem Eigentum sowie im Überblick Hypothek, Grundschuld und Pfandrecht an beweglichen Sachen; e) aus dem Familienrecht im Überblick: Ehewirkungen, Zugewinngemeinschaft, Scheidungsgründe, allgemeine Vorschriften über Verwandtschaft und elterliche Sorge; Prinzipien der Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten, der ehelichen Lebensgemeinschaft und der eingetragenen Lebenspartnerschaft; f) aus dem Erbrecht im Überblick: gesetzliche Erbfolge, Universalsukzession, Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Testament (Testierfreiheit, Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage, Errichtung und Widerruf von Testamenten, gemeinschaftliche Testamente), Erbschein, Arten der Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall und Prinzipien des Pflichtteilrechts; 2. aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht im Überblick: a) der Kaufmann und sein Unternehmen (Kaufmannsbegriff nach 1 bis 6 des Handelsgesetzbuches, kaufmännisches Unternehmen, Unternehmensveräußerung einschließlich 25 bis 28 des Handelsgesetzbuches), Publizität des Handelsregisters, Prokura und Handlungsvollmacht, allgemeine Vorschriften über Handelsgeschäfte, Handelskauf; b) aus dem Recht der Personengesellschaften: Strukturelemente der Personengesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft), Gesellschaftsvertrag, Vermögensordnung (gesamthänderisch gebundenes Vermögen), Organisation (Geschäftsführung und Vertretung), Mitgliedschaft (Rechte und Pflichten zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft), Haftung der Gesellschafter; aus dem Recht der Kapitalgesellschaften nur Gründung, Organe (Vertretung und Geschäftsführung) und Kapitalschutz der Gesellschaft mit beschränkter Haftung einschließlich der sich jeweils ergebenden Haftungsfragen;

28 12 3. aus dem Arbeitsrecht: a) individuelles Arbeitsrecht: Begründung, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Leistungsstörungen und Haftung im Arbeitsverhältnis jeweils im Überblick; b) aus dem kollektiven Arbeitsrecht: Tarifvertragsrecht und die Beteiligung des Betriebsrats bei Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten jeweils im Überblick; 4. aus dem Strafrecht: a) Allgemeiner Teil des Strafgesetzbuches, der Abschnitt 3 (Rechtsfolgen der Tat) jedoch nur im Überblick; b) aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuches: die Abschnitte 6 (nur Widerstrand gegen Vollstreckungsbeamte - 113), 7 (nur Hausfriedensbruch - 123), 9, 16 und 17, 18 (nur Freiheitsberaubung - 239, Erpresserischer Menschenraub - 239a, Geiselnahme - 239b, Nötigung und Bedrohung - 241), 19, 20, 21 (ohne Geldwäsche und Führungsaufsicht - 262), 22 (ohne Subventionsbetrug - 264, Kapitalanlagebetrug - 264a, Kreditbetrug - 265b - und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt - 266a), 23 (nur Urkundenfälschung - 267, Mittelbare Falschbeurkundung und Urkundenunterdrückung - 274), 27 (ohne Zerstörung von Bauwerken und Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel - 305a), 28 (nur Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr - 315b, Gefährdung des Straßenverkehrs - 315c, Trunkenheit im Verkehr - 316, Vollrausch - 323a - und unterlassene Hilfeleistung - 323c) und 30 (nur Falschbeurkundung im Amt - 348); 5. aus dem Öffentlichen Recht; a) Staatsrecht ohne Finanzverfassungsrecht; Verfassungsprozessrecht im Überblick: aa) Grundgesetz (Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte, allgemeine Verfassungsprinzipien und Staatszielbestimmungen, föderale Ordnung, Bundesorgane und ihre Kompetenzen einschließlich Geschäftsordnungen, Gesetzgebungsverfahren und Organisation der Verwaltung); Grundzüge des Landesverfassungsrechts in Sachsen-Anhalt; Methoden der Verfassungsinterpretation; bb) Staatsrechtliche Nebengesetze im Überblick (Parteiengesetz, Versammlungsgesetz, Bundeswahlgesetz); cc) Bezüge des Grundgesetzes zum Europa- und Völkerrecht; dd) Grundzüge des Rechts der Europäischen Union (Rechtsquellen, Grundfreiheiten, Unionsbürgerrecht und Grundrechte der Europäischen Union sowie jeweils ihre Durchsetzung, Organe und Handlungsformen der Europäischen Union);

29 13 ee) Verfassungsprozessrecht im Überblick: bundesverfassungsgerichtliche Verfahren (Verfahrensarten und -voraussetzungen, vorläufiger Rechtsschutz) sowie Aufgaben und Zuständigkeiten des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt im Überblick; b) Allgemeines Verwaltungsrecht: Verwaltungsverfahren (ohne besondere Verfahrensarten), Handlungsformen (insbesondere Verwaltungsakt, öffentlich-rechtlicher Vertrag und informelles Verwaltungshandeln), Verwaltungsrechtsverhältnisse, Grundzüge der Verwaltungsorganisation, Grundzüge der Staatshaftung; c) aus dem Besonderen Verwaltungsrecht: aa) Kommunalrecht: verfassungsrechtliche Grundlagen des Rechts der kommunalen Selbstverwaltung, Selbstverwaltungsgarantie einschließlich Rechtsschutz im Überblick, Aufgaben der Gemeinden und Landkreise, eigener und übertragener Wirkungskreis, Kommunalverfassung (Organe, Bildung, Aufgaben und Befugnisse, Rechte der Organwalter, Innenrechtsstreitigkeiten), Rechtsstellung der Bürger (Wahlen und Abstimmungen, Nutzungsansprüche, Lastentragung), Recht der öffentlichen Einrichtungen und kommunalen Unternehmen, Kommunalaufsicht; bb) Gefahrenabwehrrecht: Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Polizei- und Sicherheitsbehörden, Handlungsformen und Vollstreckung, Schadensausgleich und Rückgriff gegen Verantwortliche; cc) Öffentliches Baurecht im Überblick: Rechtsquellen des Baurechts, Grundsatz der Baufreiheit, gemeindliche Planungshoheit, Flächennutzungsplan und Bebauungsplan als Instrumente der gemeindlichen Planung, planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben, Bauordnungsrecht im Überblick (Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, Maßnahmen der Bauaufsicht), baurechtlicher Nachbarschutz einschließlich prozessualer Besonderheiten im Überblick); 6. Zivil-, Straf- und Verwaltungsprozessrecht im Überblick: a) aus dem Zivilprozessrecht: Zivilrechtsweg, Zuständigkeit, Instanzenzug, Prozessvoraussetzungen (einschließlich der obligatorischen Streitschlichtung), die Verfahrensgänge im Überblick (Klageverfahren, Mahnverfahren, einstweiliges Verfügungsverfahren), Klage- und Urteilsarten, Streitgegenstand, Parteien, Rechtskraft, Ablauf des Verfahrens erster Instanz in Grundzügen (Güteverhandlung, Parteivortrag, Antragsprinzip, Verhandlungsmaxime, Prozessleitung durch das Gericht, Versäumnis und Versäumungen), Prinzipien des Beweisrechts und des Beweisverfahrens (Beweismittel, Rechte der Zeugen und der Parteien), Arten der Prozessbeendigung und der Rechtsbehelfe; b) aus dem Strafprozessrecht im Überblick: Gang des Strafverfahrens und Instanzenzug, Verfahrensgrundsätze, Rechtsstellung und Aufgabe der Verfahrensbeteiligten, Ermittlungsverfahren (nur vorläufige Zwangsmittel gegen Personen und Sachen sowie Abschluss durch Anklage und Einstellung), Ablauf der Hauptverhandlung erster Instanz, Beweisaufnahme (nur Beweisantragsrecht, Unmittelbarkeit und Beweisverbote), Urteil und Rechtskraft, Arten der Rechtsbehelfe;

30 14 c) aus dem Verwaltungsprozessrecht: Zulässigkeit des Rechtswegs, Klagevoraussetzungen, Klagearten, Vorverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, gerichtlicher Prüfungsumfang und gerichtliche Entscheidungen, Arten der Rechtsbehelfe; 7. aus dem Zwangsvollstreckungsrecht im Überblick mit Bezügen zum Insolvenzrecht: Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen, Organisation und Organe der Zwangsvollstreckung, Arten der Zwangsvollstreckung und der Rechtsbehelfe, Bezüge zum Insolvenzrecht (Funktion der Gesamtvollstreckung, Beteiligte, Organe, Verwaltungs- und Verfügungsbeschränkungen), Restschuldbefreiung, Prinzipien des Verbraucherinsolvenzverfahrens; (3) Soweit Rechtsgebiete im Überblick Gegenstand des Prüfungsstoffes sind, wird ohne Detailwissen die Kenntnis wesentlicher Institute dieses Rechtsgebietes und der Zusammenhang zwischen den einzelnen Instituten sowie ihre Zuordnung zu gesetzlichen Bestimmungen verlangt. Bezüge meinen das Verständnis des Zusammenhangs eines genauer zu beherrschenden Rechtsgebietes oder dessen Instituten mit anderen Rechtsgebieten, dessen Institute im Einzelnen nicht beherrscht werden müssen. Grundzüge verlangen ebenso wie Strukturen lediglich die Kenntnis des wesentlichen Inhalts wichtiger Institute bzw. Teilgebiete eines Rechtsgebietes und deren Einordnung innerhalb dieses Rechtsgebietes. Wird nur die Kenntnis von Prinzipien verlangt, ist damit über die Existenz des Instituts hinaus auch die Kenntnis des Zusammenhangs mit den genauer zu beherrschenden Instituten gemeint, nicht eine Zuordnung zu gesetzlichen Einzelbestimmungen. Arten meint, dass die Institute nur in ihrem Grundgedanken ohne Zuordnung zu gesetzlichen Bestimmungen gewusst werden müssen. 15 Bestandteile der Prüfung In der Prüfung sind schriftliche und mündliche Leistungen zu erbringen. Die Prüfung beginnt mit der Anfertigung der ersten Aufsichtsarbeit an dem vom Landesjustizprüfungsamt bestimmten Termin. 16 Schriftliche Prüfung (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus sechs Aufsichtsarbeiten. (2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten sollen Fälle betreffen und hinreichend Gelegenheit geben, Fähigkeiten zur Erörterung von Rechtsfragen darzutun. (3) Unter Aufsicht sind jeweils zwei Aufgaben aus dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts, die Bezüge zum Handels- und Gesellschaftsrecht sowie zum Arbeitsrecht haben können ( 14 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und

31 3), des Strafrechts ( 14 Abs. 2 Nr. 4) und des Öffentlichen Rechts ( 14 Abs. 2 Nr. 5), jeweils in Verbindung mit den prozessrechtlichen Bezügen nach 14 Abs. 2 Nr. 6, anzufertigen Durchführung der Aufsichtsarbeiten (1) Die Aufsichtsarbeiten sollen innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Wochen an jeweils einem Tag angefertigt werden. Die Bearbeitungsdauer beträgt jeweils fünf Zeitstunden. (2) Jede Aufsichtsarbeit ist vom Prüfling anstelle seines Namens mit der vom Landesjustizprüfungsamt für das Prüfungsverfahren zugeteilten Kennzahl zu versehen. (3) Die Aufsichtsperson kann Prüflinge, die erheblich gegen die Ordnung verstoßen, von der Fortsetzung der Arbeit ausschließen. Die Arbeit wird mit ungenügend bewertet. (4) Die Arbeit wird mit ungenügend bewertet, wenn der Prüfling ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder eine Arbeit ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abliefert. Wiederholt sich dies bei einer weiteren Arbeit, gilt die Prüfung als insgesamt nicht bestanden. (5) Das Landesjustizprüfungsamt stellt fest, ob ein genügender Entschuldigungsgrund vorliegt. Krankheit gilt nur dann als genügender Entschuldigungsgrund, wenn hierdurch Prüfungsunfähigkeit nachgewiesen ist. Der Nachweis ist regelmäßig durch ein amtsärztliches Zeugnis zu führen, das unverzüglich eingeholt und vorgelegt werden muss; in Ausnahmefällen genügt eine fachärztliche Bescheinigung. Die Angabe der für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit erforderlichen Befundtatsachen kann angefordert werden. Andere Entschuldigungsgründe sind umgehend anzuzeigen und glaubhaft zu machen. (6) Ist das Ausbleiben oder die Nichtablieferung einer Arbeit genügend entschuldigt, sind alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen; ausgenommen ist die Arbeit, die wegen eines Ordnungsverstoßes nach Absatz 3 Satz 2 mit ungenügend zu bewerten ist. 18 Bewertung der schriftlichen Leistungen (1) Die schriftlichen Leistungen bewerten zwei Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes nacheinander. Eines von ihnen soll möglichst dem in 3 Abs. 3 genannten Personenkreis angehören. (2) Weichen die Bewertungen einer Leistung voneinander ab und war der Versuch einer Einigung auf eine einheitliche Bewertung erfolglos, wird die Punktzahl wie folgt festgesetzt: Bei einer Abweichung um nicht mehr als drei Punkte werden die gegebenen Punktzahlen zusammengezählt und die Summe durch zwei geteilt. War bei größeren Abweichungen eine Annäherung der Bewertungen bis auf

32 16 drei Punkte nicht möglich, setzt das Landesjustizprüfungsamt oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Landesjustizprüfungsamtes auf Grund nochmaliger Begutachtung Note und Punktzahl in dem durch die bisher erfolgten Bewertungen gegebenen Rahmen fest (Stichentscheid). (3) Personenbezogene Daten des Prüflings und Beurteilungen, die sich auf Leistungen während der Ausbildung und Prüfung beziehen, dürfen den Prüfern nicht vor der abschließenden Bewertung der schriftlichen Leistungen mitgeteilt werden. Dies gilt nicht, soweit vom Landesjustizprüfungsamt Mitteilungen benötigt werden, um Aufgaben nach dieser Verordnung erfüllen zu können. 19 Erreichen der mündlichen Prüfung; Nichtbestehen ohne mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung ist erreicht, wenn entweder 1. mindestens vier Aufsichtsarbeiten mit wenigstens 4,00 Punkten bewertet worden sind oder 2. drei Aufsichtsarbeiten mit wenigstens 4,00 Punkten bewertet worden sind und die Summe der Einzelbewertungen nicht geringer als 21,00 Punkte ist. (2) Die Prüfung ist ohne mündliche Prüfung nicht bestanden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen. 20 Bekanntgabe der Bewertungen der schriftlichen Leistungen Vor der mündlichen Prüfung wird den Prüflingen mitgeteilt, wie die schriftlichen Leistungen bewertet worden sind. Die Mitteilung unterbleibt auf Antrag. 21 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle Prüfungsfächer nach 13 unter Berücksichtigung der Schlüsselqualifikationen im Sinne des 9 Abs. 5 Satz 1. Sie besteht aus drei Prüfungsgesprächen. (2) Vor der mündlichen Prüfung soll den Prüflingen Gelegenheit zur Vorstellung bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gegeben werden. Zeitpunkt und Ort der Vorstellungsgespräche bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (3) aufgehoben.

33 17 (4) Die Prüfungsgespräche bestehen aus drei Abschnitten. Geprüft werden Gegenstände aus 1. dem Pflichtprüfungsstoff des 14 Abs. 2 Nr. 1; Fragen aus dem Pflichtprüfungsstoff des 14 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 können einbezogen werden; 2. dem Pflichtprüfungsstoff des 14 Abs. 2 Nr. 4; 3. dem Pflichtprüfungsstoff des 14 Abs. 2 Nr. 5. Fragen aus dem Pflichtprüfungsstoff des 14 Abs. 2 Nrn. 6 und 7 sollen in die jeweils zugehörigen Abschnitte der Prüfung einbezogen werden. Je Prüfling ist für die Abschnitte gemäß Satz 2 eine ungefähre Prüfungsdauer von je 20 Minuten vorzusehen. (5) Zu einer Prüfung sollen nicht mehr als vier Prüflinge geladen werden. Die Prüfung ist durch angemessene Pausen zu unterbrechen. (6) Der Prüfungsausschuss kann Prüflinge, die erheblich gegen die Ordnung verstoßen, von der Fortsetzung der Prüfung ausschließen. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. (7) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in angemessener Zahl Studenten der Rechtswissenschaft, vorzugsweise denjenigen, die bereits zur Prüfung zugelassen sind, sowie anderen Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht, das Zuhören bei den Prüfungsgesprächen gestatten. Er kann Zuhörer unter den Voraussetzungen des Absatz 6 Satz 1 ausschließen. (8) Wird die mündliche Prüfung ohne genügende Entschuldigung versäumt, ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden. Die Entscheidung trifft das Landesjustizprüfungsamt. 17 Abs. 5 ist anzuwenden. 22 Prüfungsnoten (1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten: sehr gut eine besonders hervorragende Leistung = 16 bis 18 Punkte gut vollbefriedigend befriedigend ausreichend eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen = 13 bis 15 Punkte = 10 bis 12 Punkte = 7 bis 9 Punkte

34 noch entspricht = 4 bis 6 Punkte 18 mangelhaft eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung = 1 bis 3 Punkte ungenügend eine völlig unbrauchbare Leistung = 0 Punkte (2) Ergeben sich bei der Anwendung des 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 andere als die in Absatz 1 genannten Punktzahlen, bleiben Dezimalstellen einer Punktzahl bei der Zuordnung zu einer Note außer Betracht. 23 Prüfungsgesamtnote (1) Das Gesamtergebnis der Prüfung errechnet sich bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- und Abrundung aus den Ergebnissen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. Dabei sind die Punktzahlen der Aufsichtsarbeiten mit je 10 v. H. und das arithmetische Mittel der Punktzahlen aus den Prüfungsgesprächen mit 40 v. H. zu berücksichtigen. (2) Der Prüfungsausschuss kann von der nach Absatz 1 errechneten Punktzahl ausnahmsweise abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindruckes den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat. Die Abweichung darf einen Punkt nicht überschreiten. (3) Die Prüfungsgesamtnote lautet auf: sehr gut bei einer Punktzahl von 14,00 bis 18,00 gut bei einer Punktzahl von 11,50 bis 13,99 vollbefriedigend bei einer Punktzahl von 9,00 bis 11,49 befriedigend bei einer Punktzahl von 6,50 bis 8,99 ausreichend bei einer Punktzahl von 4,00 bis 6,49 mangelhaft bei einer Punktzahl von 1,50 bis 3,99 ungenügend bei einer Punktzahl von 0,00 bis 1,49 24 Schlussentscheidung Ist die Prüfungsgesamtnote ausreichend oder besser, ist die Prüfung bestanden.

35 19 25 Rücktritt (1) Die Prüfung gilt als nicht unternommen, wenn 1. der Prüfling vor Beginn der Prüfung ( 15 Satz 2), in Prüfungsverfahren nach 26 spätestens bis zum Ende des auf den Abschluss der schriftlichen Prüfung ( 16, 17) folgenden Tages, schriftlich ( 126, 126a des Bürgerlichen Gesetzbuches) gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt den Rücktritt von der Prüfung erklärt oder 2. das Landesjustizprüfungsamt auf schriftlichen ( 126, 126a des Bürgerlichen Gesetzbuches) Antrag des Prüflings, der sich nicht im Prüfungsverfahren nach 26 befindet, den Rücktritt von der Prüfung genehmigt. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn der Prüfling wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund gehindert ist, die schriftliche Prüfung zu beenden. Der Antrag ist unverzüglich beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen. Im Fall der Erkrankung soll ein amtsärztliches Zeugnis beigefügt werden; in Ausnahmefällen genügt eine fachärztliche Bescheinigung. Das Landesjustizprüfungsamt kann die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit erforderlichen medizinischen Befundtatsachen einfordern. (2) Befindet sich der Prüfling im Prüfungsverfahren nach 26 und kann er die Prüfung wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund nicht spätestens in dem auf den Vorlesungsschluss des achten Fachsemesters unmittelbar folgenden Prüfungstermin vollständig ablegen, wird der Rücktritt auf schriftlichen Antrag genehmigt. Wird der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Ein weiteres Prüfungsverfahren im Sinne von 26 ist dann nicht mehr möglich. (3) Tritt der Prüfling ungenehmigt zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Bei einem nichtgenehmigten Rücktritt im Prüfungsverfahren bei frühzeitiger Meldung ( 26) nach dem in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 festgelegten Zeitpunkt ist 26 Abs. 1 nicht anzuwenden. (4) Ist der Prüfling wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund gehindert, innerhalb von zwei Jahren nach dem zunächst vorgesehenen Termin an der mündlichen Prüfung teilzunehmen, ist das Prüfungsverfahren beendet. Die Prüfung gilt als nicht unternommen. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. 26 Prüfungsverfahren bei frühzeitiger Meldung

36 20 (1) Legt ein Prüfling nach ununterbrochenem Studium die Prüfung nach Zulassung spätestens in dem auf den Vorlesungsschluss des achten Fachsemesters unmittelbar folgenden Prüfungstermin erstmals vollständig ab und besteht sie nicht, gilt die Prüfung als nicht unternommen (Freiversuch). (2) Bei der Berechnung der Semesterzahl bleiben unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung des Studiums: 1. Zeiten, während denen der Student von der Universität wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund beurlaubt war; 2. auch ohne Beurlaubung a. Zeiten des Mutterschutzes und der Elternzeit in entsprechender Anwendung der Regelungen des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246, 2261), in der jeweils geltenden Fassung und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254), in der jeweils geltenden Fassung; b. Zeiten des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes; c. nachgewiesene Studienzeiten an einer Universität im Ausland, in denen ausländisches Recht studiert und mindestens ein Leistungsnachweis im ausländischen Recht pro Semester erbracht wurde; d. nachgewiesene Studienzeiten, in denen der Student an einem fremdsprachigen, von einem Hochschullehrer betreuten Moot-Court teilgenommen und hierfür einen Leistungsnachweis erhalten hat; e. Zeiten einer Tätigkeit als gewähltes Mitglied in einem Gremium der Hochschule oder des Studentenwerks, soweit der Prüfling hierdurch in erheblichem Maße am Studium gehindert war; f. Zeiten, die ein körperlich wesentlich Behinderter im Sinne von 1 der Eingliederungshilfe- Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl. I S. 433), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3022, 3059), in der jeweils geltenden Fassung aufgrund seiner Behinderung länger zum Studium benötigt; g. Zeiten, während denen der Student die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung abgelegt hat, sofern er zumindest die schriftlichen Prüfungsleistungen bis zum Beginn der staatlichen Pflichtfachprüfung ( 15 Satz 2) vollständig erbracht hat. (3) Insgesamt dürfen aus den vorgenannten Gründen höchstens sechs Semester in die Berechnung einbezogen werden. Aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 2 Buchst. a dürfen dabei insgesamt höchstens vier und aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 2 Buchst. b höchstens zwei weitere Semester in die Berechnung einbezogen werden. Aus den Gründen des Absatzes 2 Nrn. 2 Buchst. c, d und f dürfen insgesamt höchstens zwei Semester, aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 2 Buchst. e ein und aus den Gründen des Abs. 2 Nr. 2 Buchst. g ein weiteres Semester berücksichtigt werden.

37 21 27 Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung; Prüfungsgebühr (1) Wer die Prüfung in Sachsen-Anhalt bei erstmaliger Ablegung bestanden hat, kann sie zur Verbesserung der Gesamtnote einmal wiederholen, solange der Vorbereitungsdienst noch nicht aufgenommen wurde. Der Antrag auf Zulassung kann erst nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses und nur bis zum Ende des übernächsten Zulassungszeitraumes gestellt werden. Er ist unwiderruflich. Zugelassen wird nur, wer die Erhebung einer Gebühr nach Absatz 4 nachweist. (2) Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen. 10 ist nicht anzuwenden. Nach Zulassung kann der Prüfling bis zum Beginn der mündlichen Prüfung jederzeit gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt schriftlich den Rücktritt von der Prüfung erklären und damit auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. Eine begonnene Wiederholungsprüfung endet mit dem Beginn des Vorbereitungsdienstes. Die Prüfung gilt in diesen Fällen als nicht unternommen. Sie kann nicht wiederholt werden. (3) Wer in der Wiederholungsprüfung eine höhere Punktzahl in der Prüfungsgesamtnote erreicht, erhält hierüber ein Zeugnis, wenn er nicht innerhalb einer Woche nach dem Tag der mündlichen Prüfung schriftlich erklärt, dass nur das Prüfungsergebnis der ersten Prüfung gelten soll. (4) Für die Abnahme der Prüfung nach Absatz 1 erhebt der Präsident des Landesjustizprüfungsamts eine Gebühr in Höhe von 300 Euro, soweit die Wiederholung zur Notenverbesserung nicht nach bestandener Prüfung im Prüfungsverfahren nach 26 erfolgt. Der Nachweis der entrichteten Gebühr ist mit dem Zulassungsantrag einzureichen. Die Gebühr 1. wird in voller Höhe zurückerstattet, wenn der Prüfling den Rücktritt von der Prüfung nach Zulassung, aber vor Beginn der schriftlichen Prüfung ( 15 Satz 2), 2. ermäßigt sich um 80 v.h., wenn der Prüfling den Rücktritt von der Prüfung nach deren Beginn, spätestens aber bis zum Ende des auf den Abschluss der schriftlichen Prüfung ( 16, 17) folgenden Tages, 3. ermäßigt sich um 40 v.h., wenn der Prüfling den Rücktritt von der Prüfung nach Ende des auf den Abschluss der schriftlichen Prüfung ( 16, 17) folgenden Tages, aber vor Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung, 4. ermäßigt sich um 20 v.h., wenn der Prüfling den Rücktritt von der Prüfung innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung oder wenn er innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe des Nichterreichens der mündlichen Prüfung das Verlangen der Rückerstattung erklärt.

38 22 28 Wiederholung der Prüfung (1) Wer die Prüfung nicht besteht, darf sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die die Prüfung für nicht bestanden erklärt haben, dürfen am mündlichen Teil der Wiederholungsprüfung nicht mitwirken, soweit ein Prüfling dies vor Beginn der schriftlichen Prüfung verlangt. Hierüber ist er zu belehren. Dies gilt auch nach erfolgloser Prüfung gemäß 26 und im Prüfungsverfahren gemäß 27. (3) Wer die Prüfung vor dem Prüfungsamt eines anderen Landes erstmals nicht bestanden hat, kann im Benehmen mit diesem Prüfungsamt aus wichtigen Gründen zur Wiederholung der Prüfung in Sachsen-Anhalt zugelassen werden. 29 Beurkundung des Prüfungsherganges Über den Prüfungshergang nimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Niederschrift auf. In der Niederschrift sind festzustellen: 1. Ort und Tag der Prüfung, 2. die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, 3. Namen und Anwesenheit der Prüflinge, 4. die Bewertung der schriftlichen Leistungen, 5. die Dauer und die Gegenstände der mündlichen Prüfung, 6. die Bewertungen der einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen, 7. die Prüfungsgesamtnote mit Notenbezeichnung und Punktzahl, 8. der Wunsch eines Prüflings nach Begründung des Prüfungsergebnisses im Sinne von 3 Abs. 1 Satz 5 und deren Erteilung sowie 9. alle weiteren wesentlichen Entscheidungen des Prüfungsausschusses. 30 Täuschungsversuche (1) Wird im Verlauf des Prüfungsverfahrens versucht, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist die davon betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit der Note ungenügend zu bewerten. In schweren Fällen ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen kann die Wiederholung einzelner Prüfungsleistungen aufgegeben oder Nachsicht gewährt werden.

39 23 (2) Auch nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung. (3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft das Landesjustizprüfungsamt. 31 Mängel im Prüfungsverfahren (1) Das Landesjustizprüfungsamt kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass von einem Prüfling oder allen Prüflingen die Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind, wenn das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben. Die Wiederholung von mangelbehafteten Teilen der schriftlichen Prüfung soll, soweit möglich, unmittelbar nach Bekanntwerden des Verfahrensmangels, jedenfalls aber vor Abschluss des Prüfungsverfahrens erfolgen. (2) Mängel im Prüfungsverfahren, die die Chancengleichheit erheblich verletzen, sind vom Prüfling sofort nach Bekanntwerden, bei Aufsichtsarbeiten zu Protokoll der Aufsichtsperson, zu rügen. Nach erfolgter Mängelrüge ist innerhalb eines Monats vom Prüfling ein schriftlicher ( 126, 126a des Bürgerlichen Gesetzbuches) Antrag auf Wiederholung des mangelbehafteten Prüfungsteils zu stellen. Dies gilt sinngemäß auch in den Fällen, in denen der Prüfling später als das Landesjustizprüfungsamt Kenntnis vom Verfahrensmangel erlangt. Der Antrag darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. Nach Ablauf der Monatsfrist des Satzes 2 ist die Geltendmachung dieser Verfahrensmängel ausgeschlossen. 32 Einsicht in Prüfungsakten Die Betroffenen können nach vorheriger Anmeldung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung die Prüfungsakten persönlich einsehen und hierbei Aufzeichnungen über den Inhalt der Akten fertigen. Teil 3 Vorbereitungsdienst 33 Einstellung

40 24 (1) Wer die erste juristische Prüfung oder - nach den bisherigen Bestimmungen - die erste juristische Staatsprüfung bestanden hat, wird durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts nach Maßgabe der Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst vom 20. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 900), geändert durch Verordnung vom 28. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 98) und Nummer 342 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 160), in der jeweils geltenden Fassung als Rechtsreferendar auf Antrag in den Vorbereitungsdienst eingestellt. (2) Wer den Vorbereitungsdienst in einem anderen Land begonnen hat, darf in den Vorbereitungsdienst des Landes Sachsen-Anhalt nur eingestellt werden, wenn noch mindestens die Hälfte des Vorbereitungsdienstes zu leisten ist. Ausnahmen hiervon sind nur aus zwingenden persönlichen Gründen zulässig und bedürfen der Zustimmung des für Juristenausbildung zuständigen Ministeriums. Den Ablauf des weiteren Vorbereitungsdienstes regelt der Präsident des Oberlandesgerichts. 34 Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis (1) Ausländer, die die erste juristische Prüfung oder - nach den bisherigen Bestimmungen - die erste juristische Staatsprüfung bestanden haben, aber nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen, können vom für Juristenausbildung zuständigen Ministerium zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden. Die Zulassung kann widerrufen werden. Die zugelassenen Bewerber nimmt der Präsident des Oberlandesgerichts in den Vorbereitungsdienst auf. (2) Zu Beginn des Vorbereitungsdienstes sind die Rechtsreferendare schriftlich zu verpflichten, über die bei der Ausbildung bekannt werdenden Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Es ist zu erklären, dass die Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis gewissenhaft erfüllt und bei der Wahrnehmung der Aufgaben das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland sowie die Verfassung und die Gesetze des Landes Sachsen-Anhalt befolgt werden. (3) Für Rechte und Pflichten der Rechtsreferendare einschließlich des Disziplinar- und des Personalvertretungsrechts und für die Beendigung des Vorbereitungsdienstes sind die für Beamte auf Widerruf geltenden Vorschriften mit Ausnahme von 7 Abs. 1 Nr. 2, 33 Abs. 1 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes, 52 des Landesbeamtengesetzes und 3 der Urlaubsverordnung sinngemäß anzuwenden, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Erholungsurlaub kann erst drei Monate nach der Einstellung beansprucht werden. Während der Einführungsphasen zu Beginn des zweiten, dritten und vierten Ausbildungsabschnittes soll grundsätzlich kein Erholungsurlaub gewährt werden. 35 Ausbildung in anderen Ländern oder im Ausland

41 25 (1) Wer in einem anderen Land den Vorbereitungsdienst ableistet, kann mit Zustimmung der dort zuständigen Behörde während einzelner Ausbildungsabschnitte als Gast in Sachsen-Anhalt ausgebildet werden. Über die Zulassung als Gast entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts. (2) Der Präsident des Oberlandesgerichts kann Rechtsreferendaren gestatten, einzelne Ausbildungsabschnitte in einem anderen Land sowie den fünften, nach Maßgabe des 37 Abs. 4 Satz 1 auch den vierten Ausbildungsabschnitt im Ausland abzuleisten. Eine Ausbildung in einem anderen Land kann während der ersten vier Ausbildungsabschnitte nur gestattet werden, wenn die Teilnahme an den begleitenden Arbeitsgemeinschaften ( 40 Abs. 2) sichergestellt ist. Mindestens die Hälfte des Vorbereitungsdienstes muss in Sachsen-Anhalt abgeleistet werden. (3) Soweit der Vorbereitungsdienst im Ausland abgeleistet wird, ist entsprechend 174 Abs. 2 der Zivilprozessordnung für die Dauer des Auslandsaufenthalts eine zustellungsbevollmächtigte Person zu benennen, damit sichergestellt ist, dass Mitteilungen des Oberlandesgerichts und des Landesjustizprüfungsamtes den Rechtsreferendar erreichen. 36 Leitung des Vorbereitungsdienstes und Dienstaufsicht (1) Der Präsident des Oberlandesgerichts leitet die Ausbildung und führt die Dienstaufsicht. (2) Einzelne Befugnisse, die nicht durch Rechtsvorschrift zugewiesen sind, können im dritten und fünften Ausbildungsabschnitt auf die Behörden der allgemeinen Mittelinstanz mit deren Einverständnis, in den anderen Ausbildungsabschnitten auf den Präsidenten des Landgerichts oder Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Ausbildung stattfindet, übertragen werden. (3) Rechtsreferendare unterstehen in der dienstlichen Tätigkeit den Weisungen der Leiter der Ausbildungsstellen und Arbeitsgemeinschaften sowie der Ausbilder am Arbeitsplatz. 37 Pflichtstationen (1) In den ersten vier Ausbildungsabschnitten (Pflichtstationen) sollen die Rechtsreferendare dahingehend ausgebildet werden, dass sie nach ihren fachlichen Kenntnissen, ihrem praktischen Geschick und dem Gesamtbild der Persönlichkeit die Aufgaben des jeweils vermittelten Berufes wahrnehmen können. (2) Die Ausbildung erfolgt

42 1. vier Monate bei einem Gericht in Zivilsachen (erster Ausbildungsabschnitt); vier Monate bei einer Staatsanwaltschaft (zweiter Ausbildungsabschnitt); 3. vier Monate bei dem Landesverwaltungsamt oder einer anderen Behörde der allgemeinen Verwaltung (dritter Ausbildungsabschnitt); 4. neun Monate bei einem zugelassenen Rechtsanwalt, der in der von der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu führenden Liste der Ausbildungsanwälte verzeichnet ist (vierter Ausbildungsabschnitt); (3) Die Ausbildung im dritten Ausbildungsabschnitt kann auf Antrag für die Dauer von drei Monaten auch bei der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer, für die Dauer von zwei Monaten auch bei einem Verwaltungsgericht stattfinden. In diesen Fällen haben die Rechtsreferendare für die verbleibende Ausbildungsdauer im dritten Ausbildungsabschnitt eine weitere Ausbildungsstelle nach Absatz 2 Nr. 3 zu wählen. Wird eine Ausbildung bei der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften auf den dritten Ausbildungsabschnitt angerechnet, findet die Ausbildung in der Wahlstation bei einer Verwaltungsbehörde im Sinne von Absatz 2 Nr. 3 statt. (4) Die Ausbildung im vierten Ausbildungsabschnitt kann, wenn die Teilnahme an den begleitenden Arbeitsgemeinschaften ( 40 Abs. 2) sichergestellt oder wenn von ihr befreit ist ( 40 Abs. 3) ist, auf Antrag ab dem 17. Ausbildungsmonat bis zu einer Dauer von drei Monaten auch bei einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder einer sonstigen Ausbildungsstelle sowie nach Beendigung der schriftlichen Prüfung ab dem 20. Ausbildungsmonat auch bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstellen stattfinden, bei denen eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist. Ausbildungslehrgänge mit rechtsberatenden Inhalten bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten, ab dem 21. Ausbildungsmonat auch bei der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer, können unter den Voraussetzungen von Absatz 4 Satz 1 auf die Ausbildung in diesem Ausbildungsabschnitt ebenfalls angerechnet werden. (5) Der Präsident des Oberlandesgerichts kann mit Zustimmung des für Juristenausbildung zuständigen Ministeriums die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte im Einzelfall ändern, wenn dies aus besonderen Gründen förderlich und mit der Teilnahme an der schriftlichen Prüfung ( 47) vereinbar ist. (6) Die Wahl der weiteren Ausbildungsstellen des dritten und vierten Ausbildungsabschnitts nach Absatz 3 und 4 ist spätestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Ausbildung anzuzeigen. Wird die Wahl nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, erfolgt die Ausbildung im dritten Ausbildungsabschnitt vollständig bei einer Verwaltungsbehörde nach Absatz 2 Nr. 3, im vierten Ausbildungsabschnitt vollständig bei einem Rechtsanwalt nach Absatz 2 Nr. 4.

43 27 38 Wahlstation (1) Der fünfte Ausbildungsabschnitt (Wahlstation) dauert drei Monate. Er dient der Vertiefung und Ergänzung der praktischen Ausbildung in folgenden Schwerpunktbereichen: 1. Zivilrecht 2. Wirtschaftsrecht 3. Arbeitsrecht 4. Sozialrecht 5. Strafrecht 6. Verwaltungsrecht 7. Steuerrecht 8. Europarecht. (2) Die Rechtsreferendare sollen einen Schwerpunktbereich bestimmen und eine Ausbildungsstelle wählen, die dem Schwerpunktbereich zugeordnet werden kann. Neben den Ausbildungsstellen der Pflichtstationen kommen insbesondere in Betracht: 1. im Schwerpunktbereich Zivilrecht: a) Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, b) Zivilgericht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, c) Rechtsanwalt (vorwiegend im Bereich des Zivilrechts tätig), d) Notar (vorwiegend im Bereich des Zivilrechts tätig), e) Notarkammer Sachsen-Anhalt; 2. im Schwerpunktbereich Wirtschaftsrecht: a) Behörde der Wirtschaftsverwaltung, b) Wirtschaftsunternehmen, c) Bank, d) deutsche sowie deutsch-ausländische Industrie- und Handelskammer, e) Rechtsanwalt (vorwiegend im Bereich des Wirtschaftsrechts tätig), f) Notar (vorwiegend im Bereich des Wirtschaftsrechts tätig), g) Wirtschaftsprüfer; 3. im Schwerpunktbereich Arbeitsrecht: a) Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit, b) nationale oder internationale Behörde der Arbeitsverwaltung, c) Gewerkschaft, d) Arbeitgeberverband,

44 e) Rechtsanwalt (vorwiegend im Bereich des Arbeitsrechts tätig), f) Wirtschaftsunternehmen; im Schwerpunktbereich Sozialrecht: a) Gericht der Sozialgerichtsbarkeit, b) nationale oder internationale Behörde der Sozialverwaltung, c) Träger der Sozialversicherung oder Verband von Trägern der Sozialversicherung, d) Gewerkschaft, e) Rechtsanwalt (vorwiegend im Bereich des Sozialrechts tätig); 5. im Schwerpunktbereich Strafrecht: a) Generalstaatsanwaltschaft, b) Gericht in Strafsachen, c) Strafgericht oder Staatsanwaltschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, d) Rechtsanwalt (vorwiegend im Bereich des Strafrechts tätig); 6. im Schwerpunktbereich Verwaltungsrecht: a) Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit, b) Verwaltungsbehörde, c) gesetzgebende Körperschaft des Bundes oder eines Landes, d) Rechtsanwalt (vorwiegend im Bereich des Verwaltungsrechts tätig), e) diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, f) sonstige deutsche Behörde im Ausland, g) Verwaltungsbehörde in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, h) Industrie- und Handelskammer, i) Handwerkskammer, j) Notarkammer Sachsen-Anhalt, k) Kommunaler Spitzenverband; 7. im Schwerpunktbereich Steuerrecht: a) Gericht der Finanzgerichtsbarkeit, b) Behörde der Finanzverwaltung, c) Rechtsanwalt (vorwiegend im Bereich des Steuerrechts tätig), d) Wirtschaftsprüfer, e) Steuerberater; 8. im Schwerpunktbereich Europarecht:

45 29 a) Europäische Kommission, b) Europäisches Parlament, c) Europäischer Gerichtshof (Gerichtshof und Gericht), d) Rat der Europäischen Union, e) Europäischer Rechnungshof, f) Europäische Zentralbank, g) Generalsekretariat des Europarats, h) Europarechtliches Referat des für Juristenausbildung zuständigen Ministeriums des Landes Sachsen-Anhalt. (3) Eine Ausbildung an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät einer Hochschule kann auf den fünften Ausbildungsabschnitt angerechnet werden, soweit von der Fakultät ein auf den jeweiligen Schwerpunktbereich ausgerichtetes, für die Referendarausbildung geeignetes, praxisbezogenes Ausbildungsprogramm durchgeführt wird. (4) Der Präsident des Oberlandesgerichts kann weitere Ausbildungsstellen, auch im Ausland, zulassen, wenn eine sachgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Schwerpunktbereich gewährleistet ist. (5) Die Bestimmung des Schwerpunktbereichs und die Wahl der Ausbildungsstelle ist spätestens drei Monate vor Beginn der Ausbildung in der Wahlstation anzuzeigen. Wird eine Wahl nicht rechtzeitig oder unvollständig getroffen, so bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts Schwerpunktbereich und Ausbildungsstelle unter Berücksichtigung des Wahlfach- oder Schwerpunktbereichsstudiums des Rechtsreferendars. 37 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt. (6) Werden Rechtsreferendare im letzten Monat des vierten Ausbildungsabschnitts und in den beiden ersten Monaten des fünften Ausbildungsabschnitts bei der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften ausgebildet, haben sie für die verbleibende Ausbildungsdauer im fünften Ausbildungsabschnitt eine weitere Ausbildungsstelle zu wählen. Absatz 5 gilt entsprechend. 39 Voraussetzungen der Überweisung an eine Ausbildungsstelle des fünften Ausbildungsabschnitts (1) Die Überweisung an Ausbildungsstellen des fünften Ausbildungsabschnitts setzt voraus, dass geeignete Ausbilder zur Verfügung stehen, die die Befähigung zum Richteramt oder zum Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahn Allgemeiner Verwaltungsdienst der Laufbahngruppe 2 oder bei einer Ausbildung im Ausland eine entsprechende Qualifikation besitzen. Von diesem Erfordernis kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn das Ausbildungsziel auf andere Weise erreicht wird.

46 (2) Die Überweisung an einen Rechtsanwalt oder einen Notar setzt nur voraus, dass er in der von der zuständigen Kammer zu führenden Liste der Ausbilder verzeichnet ist Gestaltung der Ausbildung (1) Die Rechtsreferendare werden am Arbeitsplatz der Ausbilder und in den Arbeitsgemeinschaften ausgebildet. Sie haben ihre Arbeitskraft voll der Ausbildung zu widmen. (2) Für die ersten drei Ausbildungsabschnitte und für die ersten vier Monate des vierten Ausbildungsabschnitts werden begleitende Arbeitsgemeinschaften eingerichtet. Im dritten Ausbildungsabschnitt findet ab dem zweiten Ausbildungsmonat zusätzlich eine verwaltungsgerichtliche Arbeitsgemeinschaft und im vierten Ausbildungsabschnitt während des fünften bis siebten Ausbildungsmonats zusätzlich eine vertiefende zivilrechtliche Arbeitsgemeinschaft statt. (3) Von der Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft kann der Präsident des Oberlandesgerichts auf Antrag befreien, wenn gewichtige Gründe einer Teilnahme entgegenstehen und das Ziel der Ausbildung insgesamt nicht beeinträchtigt wird. (4) In jedem Ausbildungsabschnitt werden die Rechtsreferendare nach einem von der zuständigen Stelle aufgestellten Ausbildungsplan ausgebildet, der die Ausbildungsgegenstände und die Ausbildungsmethoden festlegt. (5) Im ersten Ausbildungsabschnitt ist in der Arbeitsgemeinschaft und am Arbeitsplatz der Ausbilder jeweils mindestens eine schriftliche Relation anzufertigen. Ferner ist in jedem Ausbildungsabschnitt am Arbeitsplatz der Ausbilder jeweils ein Vortrag zu halten, der nach seinem Gegenstand eine längere Vorbereitungszeit erfordert sowie mindestens ein Vortrag nach einstündiger Vorbereitungszeit je Ausbildungsmonat. (6) Die Ausbildung wird durch einen Klausurenkurs und/oder ähnliche Maßnahmen zur Prüfungsvorbereitung ergänzt; die Teilnahme hieran ist freiwillig. Die Ausbildung am Arbeitsplatz und in den Arbeitsgemeinschaften geht der Teilnahme an diesen Maßnahmen vor. 41 Interessenvertretung der Rechtsreferendare (1) Die Mitglieder jeder Arbeitsgemeinschaft wählen zur Wahrnehmung ihrer Interessen in Ausbildungsfragen einen Sprecher sowie einen Vertreter des Sprechers für die Dauer des Bestands der Arbeitsgemeinschaft.

47 31 (2) Die jeweiligen Sprecher treffen sich mindestens alle sechs Monate zu einer von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts einzuberufenden Sprecherversammlung, an der neben dem Ausbildungsleiter beim Oberlandesgericht auch die Ausbildungsleiter beim Landesverwaltungsamt, mit der Referendarausbildung befasste Bedienstete der weiteren Präsidialgerichte und der Staatsanwaltschaften des Landes sowie mit der Referendarausbildung und -prüfung befasste Mitarbeiter des für Juristenausbildung zuständigen Ministeriums und des Ministeriums für Inneres und Sport teilnehmen können. 42 Ausbildungsnachweise Die Ausbilder am Arbeitsplatz und die Leiter der Arbeitsgemeinschaften führen einen Ausbildungsnachweis, der über die von den Rechtsreferendaren erbrachten schriftlichen und mündlichen Leistungen, soweit sie nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind, und über ihre Bewertung Aufschluss gibt. Jede Bewertung ist den Rechtsreferendaren unverzüglich bekannt zu geben und auf Verlangen zu erörtern. 22 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden. 43 Zeugnisse (1) Die Ausbilder am Arbeitsplatz und die Leiter der Arbeitsgemeinschaften haben sich in einem Ausbildungszeugnis über die ihnen zugewiesenen Rechtsreferendare zu äußern und ihre Gesamtleistung unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen nach 40 Abs. 5 zu bewerten. Das Zeugnis, dem der Ausbildungsnachweis ( 42) beizufügen ist, hat Angaben zu enthalten über die Fähigkeiten, die Rechtskenntnisse, die während der Ausbildung erbrachten Leistungen und die persönlichen Eigenschaften. (2) Für die Bewertung der Leistungen gilt 22 Abs. 1 entsprechend. (3) Das Zeugnis ist vor Beendigung des Zuweisungszeitraumes anzufertigen und im persönlichen Gespräch zu eröffnen, bevor es zu den Personalakten gegeben wird. Eine Äußerung des Rechtsreferendars zu dem Zeugnis ist zusammen mit diesem zu den Personalakten zu nehmen. Vor Eröffnung des Zeugnisses soll den Ausbildern keine Einsicht in die jeweiligen Personalakten (Zeugnisheft) gewährt werden. 44 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes; Urlaub (1) Im Fall der Dienstunfähigkeit oder der Beurlaubung des Rechtsreferendars oder aus einem sonstigen zwingenden Grund, nicht jedoch wegen unzureichender Leistungen, kann auf Antrag ein Ausbil-

48 dungsabschnitt wiederholt oder angemessen verlängert werden. Der Antrag kann nur bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts gestellt werden, der verlängert oder wiederholt werden soll. 32 (2) Die Anordnung der Wiederholung oder Verlängerung eines Ausbildungsabschnitts kann von Amts wegen erfolgen, wenn ohne sie der Ausbildungserfolg gefährdet ist, nicht jedoch wegen unzureichender Leistungen. (3) Eine Verlängerung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes ist nicht möglich. (4) Die Rechtsreferendare erhalten Urlaub nach den Bestimmungen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Die Dauer des Urlaubs in jedem Ausbildungsabschnitt darf in der Regel ein Drittel des Abschnitts nicht überschreiten. (5) Erholungsurlaub und Urlaub aus anderen Anlässen werden auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Dienstunfähigkeitszeiten auf Grund einer Krankheit und Mutterschutzzeiten werden in der Regel bis zu drei Monaten je Ausbildungsjahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 2. (6) Sonderurlaub ohne Bezüge kann in der Regel bis zu sechs Monaten, höchstens jedoch bis zu einem Jahr gewährt werden. Der Sonderurlaub wird auf den Vorbereitungsdienst nicht angerechnet. Teil 4 Zweite juristische Staatsprüfung 45 Wirkung der Prüfung Wer die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung Assessor zu führen. 46 Bestandteile der Prüfung, Verfahren (1) In der Prüfung sind schriftliche und mündliche Leistungen zu erbringen. (2) Für das Prüfungsverfahren sind 16 Abs. 2, 17, 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, 20, 21 Abs. 2, 5, 6 und 8, 22, 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, 24, 28 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2, Abs. 3, 29 bis 32 sowie die nachfolgenden Vorschriften anzuwenden. 47

49 Schriftliche Prüfung 33 (1) Während des 20. Ausbildungsmonats sind zu den vom Landesjustizprüfungsamt festgesetzten Zeitpunkten acht Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Die Termine gelten auch für die Rechtsreferendare, für die die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte nach 37 Abs. 5 geändert worden ist. (2) Die Prüfung in den Aufsichtsarbeiten erstreckt sich unter Berücksichtigung der Ergänzung und Vertiefung in den Pflichtstationen auf die Prüfungsfächer der staatlichen Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung einschließlich des jeweiligen Prozessrechts in ihrer praktischen Anwendung. Andere Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit diesen Prüfungsfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit sie in der Praxis typischerweise im Zusammenhang auftreten, lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden soll und die Aufgabe mit den zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln bewältigt werden kann. (3) Es sind anzufertigen: 1. zwei Aufgaben aus dem Zivilrecht einschließlich Verfahrensrecht, davon mindestens eine aus gerichtlicher Sicht, 2. zwei Aufgaben aus dem Strafrecht einschließlich Verfahrensrecht, davon mindestens eine aus staatsanwaltschaftlicher Sicht, 3. zwei Aufgaben aus dem Öffentlichen Recht einschließlich Verfahrensrecht, davon mindestens eine aus behördlicher Sicht, 4. zwei Aufgaben mit anwaltlicher Aufgabenstellung aus den Rechtsgebieten der Nummern 1. bis 3. (4) Wird eine Arbeit nicht abgeliefert und ist das Ausbleiben im Prüfungstermin oder die Nichtablieferung wegen eines Grundes nach 25 Abs. 1 Satz 2 im Verfahren nach 25 Abs. 1 Satz 2 bis 4 genügend entschuldigt, bestimmt das Landesjustizprüfungsamt den nächsten Klausurtermin, bei dem alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen sind. 48 Erreichen der mündlichen Prüfung; Nichtbestehen ohne mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung ist erreicht, wenn entweder mindestens fünf Aufsichtsarbeiten mit wenigstens 4,00 Punkten bewertet worden sind oder vier Aufsichtsarbeiten mit wenigstens 4,00 Punkten bewertet worden sind und die Summe der Einzelbewertungen nicht geringer als 28,00 Punkte ist. (2) Die Prüfung ist ohne mündliche Prüfung nicht bestanden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen.

50 34 49 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsfächer der schriftlichen Prüfung und auf die Ausbildung im Schwerpunktbereich. Sie dient der Feststellung, ob die Fähigkeit erlangt ist, Aufgaben und Probleme der juristischen Praxis rasch zu erfassen, die maßgebenden Gesichtspunkte zutreffend zu erkennen und durch überzeugende Erwägungen zu einer Lösung beizutragen. (2) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Aktenvortrag und fünf Prüfungsgesprächen. (3) Die Aufgaben für den Aktenvortrag sind den Gegenständen der ersten vier Ausbildungsabschnitte zu entnehmen. Die Aufgaben werden den Prüflingen jeweils eine Stunde vor Beginn ihrer mündlichen Prüfung übergeben. Die Vorbereitung erfolgt unter Aufsicht. Der Vortrag soll nicht länger als zehn Minuten dauern. Nachfragen des Prüfungsausschusses im Anschluss an den Vortrag finden nicht statt. (4) Die Prüfungsgespräche beziehen sich auf die gesamte Ausbildung. Für das anwaltliche Prüfungsgespräch ist je Prüfling eine Prüfungsdauer von etwa fünfzehn Minuten, für die weiteren, auf den ersten bis dritten und fünften Ausbildungsabschnitt bezogenen Prüfungsgespräche je Prüfling eine Prüfungsdauer von jeweils etwa zehn Minuten vorzusehen. (5) Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse und das Landesjustizprüfungsamt können in angemessener Zahl Rechtsreferendaren, vorzugsweise denjenigen, die zur Prüfung anstehen, sowie anderen Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht, das Zuhören bei den Aktenvorträgen und den Prüfungsgesprächen gestatten. (6) Bei entschuldigtem Nichterscheinen zur mündlichen Prüfung bestimmt das Landesjustizprüfungsamt den nächsten Termin der mündlichen Prüfung. 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 50 Prüfungsgesamtnote (1) Das Gesamtergebnis der Prüfung errechnet sich aus einem Anteil von 60 v.h. des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung und einem Anteil von 40 v.h. des Ergebnisses der mündlichen Prüfung. Der Aktenvortrag und das anwaltliche Prüfungsgespräch sind dabei mit je 10 v.h., alle übrigen Leistungen der mündlichen Prüfung sind mit je 5 v.h. und die Punktzahlen der Aufsichtsarbeiten mit je 7,5 v.h. zu berücksichtigen.

51 (2) Bei der Entscheidung nach 23 Abs. 2 in Verbindung mit 46 Abs. 2 sind auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen Wiederholung der Prüfung; Ergänzungsvorbereitungsdienst (1) Ist die Prüfung ohne mündliche Prüfung nicht bestanden, findet ein Ergänzungsvorbereitungsdienst statt. Ist die Prüfung nach mündlicher Prüfung nicht bestanden, bestimmt der Prüfling durch unwiderrufliche schriftliche Erklärung, ob er an einem Ergänzungsvorbereitungsdienst teilnimmt. Er hat eine solche Erklärung binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der mündlichen Prüfung dem Landesjustizprüfungsamt mitzuteilen. Liegt diese Erklärung dem Landesjustizprüfungsamt nicht rechtzeitig vor, findet ein Ergänzungsvorbereitungsdienst nicht statt. (2) Der Ergänzungsvorbereitungsdienst nach Absatz 1 Satz 1 dauert sechs Monate. Er beginnt nach Abschluss der Wahlstation. Der Ergänzungsvorbereitungsdienst nach Absatz 1 Satz 2 beginnt zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach Eingang der Erklärung im Sinne des Absatz 1 Satz 2 und 3. Er dauert bis zum Beginn der Wiederholungsprüfung nach Absatz 4 Satz 2. (3) Während des Ergänzungsvorbereitungsdienstes finden eine oder mehrere Arbeitsgemeinschaften statt. (4) Bei der im Anschluss an einen Ergänzungsvorbereitungsdienst abzulegenden Wiederholungsprüfung sind alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen. Die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten erfolgt zum nächstmöglichen Zeitpunkt, regelmäßig in den beiden ersten auf das Ende des Ergänzungsvorbereitungsdienstes folgenden Monaten. Die mündliche Prüfung findet regelmäßig im dritten oder vierten auf das Ende des Ergänzungsvorbereitungsdienstes folgenden Monat statt. (5) Findet ein Ergänzungsvorbereitungsdienst nicht statt, wird das Ergebnis der schriftlichen Prüfung auf die Prüfungsgesamtnote der Wiederholungsprüfung angerechnet. In diesem Fall findet die mündliche Prüfung der Wiederholungsprüfung zum nächstmöglichen Zeitpunkt, nicht aber vor Ablauf eines Monats seit der ersten mündlichen Prüfung, nach Bestimmung durch das Landesjustizprüfungsamt statt. (6) Bei zweimaligem Misserfolg kann der für Juristenausbildung zuständige Minister ausnahmsweise die nochmalige Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn die erfolglosen Prüfungen vor dem Landesjustizprüfungsamt des Landes Sachsen-Anhalt abgelegt worden sind, eine außergewöhnliche Behinderung in dem zweiten Prüfungsverfahren vorlag und eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheint.

52 36 52 Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung; Prüfungsgebühr (1) Wer die Prüfung in Sachsen-Anhalt bei erstmaliger Ablegung bestanden hat, kann sie zur Verbesserung der Gesamtnote einmal wiederholen. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung kann erst nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses und nur für den nächsten oder übernächsten Prüfungstermin gestellt werden; er muss dem Landesjustizprüfungsamt spätestens zwei Wochen vor dem gewünschten Prüfungstermin vorliegen. Soweit zwischen der ersten mündlichen Prüfung und dem nächsten Prüfungstermin ein kürzerer Zeitraum liegt, kann die Wiederholung zur Notenverbesserung auch noch im dritten auf die mündliche Prüfung folgenden Prüfungstermin stattfinden. 27 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 1, 3, 5 und 6 und Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Eine Ausbildung zur Prüfungsvorbereitung findet nicht statt, auch nicht in einem weiteren (ergänzenden) Vorbereitungsdienst. (3) Für die Abnahme der Prüfung nach Absatz 1 erhebt der Präsident des Landesjustizprüfungsamts eine Gebühr in Höhe von 400 Euro. 27 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften 53 Übergangsvorschrift (1) 9 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht für Studenten, die ihr Studium der Rechtswissenschaften vor dem Wintersemester 2003/2004 aufgenommen haben. (2) Studenten, die ihr Studium der Rechtswissenschaften vor dem 1. Oktober 2011 aufgenommen haben, ihre Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung spätestens zum 1. Februar 2016 beantragt haben oder noch beantragen und spätestens an dem darauffolgenden Prüfungsdurchgang 1/2016 an der Prüfung teilnehmen, können bestimmen, dass für sie die bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen geltenden Vorschriften der 21 und 23 Anwendung finden. Hiervon abweichend können Studenten, die an dem Prüfungsdurchgang 1/2014 an der Prüfung teilnehmen, nur dann nach den neuen Bestimmungen der 21 und 23 geprüft werden, wenn sie dies bis spätestens zum 10. Mai 2014 beantragt haben.

53 37 (3) Für Rechtsreferendare, die den Vorbereitungsdienst vor Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen begonnen haben, findet die bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen geltende Vorschrift des 40 Abs. 2 Satz 2 Anwendung. 54 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. 55 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 in Kraft. Magdeburg, den 2. Oktober 2003 Die Ministerin für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt Prof. Dr. Kolb Anm.: Die Verordnung wurde am 9. Oktober 2003 im GVBl. LSA verkündet; die Berichtigung erfolgte am 10. Dezember 2003 im GVBl. LSA, die erste Änderungsverordnung wurde am 7. März 2006, das Gesetz zur Neuordnung des Landesbeamtenrechts, mit dem 34 Abs. 3 der Verordnung geändert wurde, am 21. Dezember 2009 und die zweite Änderungsverordnung am 19. Juni 2014 im GVBl. LSA verkündet. Herausgeber: Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt Landesjustizprüfungsamt Klewitzstr Magdeburg Tel.: 0391/ Fax: 0391/ poststelle.ljpa@mj.sachsen-anhalt.de Internet: im Juni 2014

54

55 Deutsches Richtergesetz (Auszug) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) -in dieser Fassung in Kraft seit dem 1. Juli Befähigung zum Richteramt (1) Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt; die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung. (2) Studium und Vorbereitungsdienst sind inhaltlich aufeinander abzustimmen. 5 a Studium (1) Die Studienzeit beträgt vier Jahre; diese Zeit kann unterschritten werden, sofern die jeweils für die Zulassung zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung und zur staatlichen Pflichtfachprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. Mindestens zwei Jahre müssen auf ein Studium an einer Universität im Geltungsbereich dieses Gesetzes entfallen. (2) Gegenstand des Studiums sind Pflichtfächer und Schwerpunktbereiche mit Wahlmöglichkeiten. Außerdem ist der erfolgreiche Besuch einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder eines rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurses nachzuweisen; das Landesrecht kann bestimmen, dass die Fremdsprachenkompetenz auch anderweitig nachgewiesen werden kann. Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts und des Verfahrensrechts einschließlich der europäischen Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen. Die Schwerpunktbereiche dienen der Ergänzung des Studiums, der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden Pflichtfächer sowie der Vermittlung interdisziplinärer und internationaler Bezüge des Rechts. (3) Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit. Während der vorlesungsfreien Zeit finden praktische Studienzeiten von insgesamt mindestens drei Monaten Dauer statt. Das Landesrecht kann bestimmen, dass die praktische Studienzeit bei einer Stelle und zusammenhängend stattfindet. (4) Das Nähere regelt das Landesrecht. Seite 1 von 3

56 5 b Vorbereitungsdienst (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. (2) Die Ausbildung findet bei folgenden Pflichtstationen statt: 1. einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen, 2. einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht in Strafsachen, 3. einer Verwaltungsbehörde, 4. einem Rechtsanwalt, sowie bei einer oder mehreren Wahlstationen, bei denen eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist. (3) Die Ausbildung kann in angemessenem Umfang bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstellen oder ausländischen Rechtsanwälten stattfinden. Eine Ausbildung an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät sowie an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer kann angerechnet werden. Das Landesrecht kann be-stimmen, dass die Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 1 zum Teil bei einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit, die Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 3 zum Teil bei einem Gericht der Verwaltungs-, der Finanz- oder der Sozialgerichtsbarkeit stattfinden kann. (4) Eine Pflichtstation dauert mindestens drei Monate, die Pflichtstation bei einem Rechtsanwalt neun Monate; das Landesrecht kann bestimmen, dass die Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 4 bis zu einer Dauer von drei Monaten bei einem Notar, ei-nem Unternehmen, einem Verband oder bei einer sonstigen Ausbildungsstelle stattfinden kann, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist. Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall aus zwingenden Gründen verlängert werden, nicht jedoch wegen unzureichender Leistungen. (5) Während der Ausbildung können Ausbildungslehrgänge bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten vorgesehen werden. (6) Das Nähere regelt das Landesrecht. 5 c Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst (1) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst kann auf Antrag bis zur Dauer von 18 Monaten auf die Ausbildung angerechnet werden. Auf den Vorbereitungsdienst dürfen jedoch nicht mehr als sechs Monate angerechnet werden. (2) Das Nähere regelt das Landesrecht. 5 d Prüfungen (1) Staatliche und universitäre Prüfungen berücksichtigen die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen nach 5a Abs. 3 Satz 1; unbeschadet von 5a Abs. 2 Satz 2 können die Prüfungen auch Fremdsprachenkompetenz berücksichtigen. Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten. Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Noten- und Punkteskala für die Einzel- und Gesamtnoten aller Prüfungen festzulegen. (2) Der Stoff der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung ist so zu bemessen, dass das Studium nach viereinhalb Studienjahren abgeschlossen werden kann. In der universitären Schwerpunktbereichsprüfung ist mindestens eine schriftliche Leistung zu erbringen. In der staatlichen Pflichtfachprüfung sind schriftliche und mündliche Leistungen zu erbringen; das Landesrecht kann bestimmen, dass Prüfungsleistungen während des Studiums erbracht werden, jedoch nicht vor Ablauf von zweieinhalb Studienjahren. Das Zeugnis über die erste Prüfung weist die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 vom Hundert und das Ergebnis der bestandenen Seite 2 von 3

57 universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 vom Hundert einfließt; es wird in dem Land erteilt, in dem die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden wurde. (3) Die schriftlichen Leistungen in der zweiten Staatsprüfung sind frühestens im 18. und spätestens im 21. Ausbildungsmonat zu erbringen. Sie beziehen sich mindestens auf die Ausbildung bei den Pflichtstationen. Sieht das Landesrecht neben Aufsichtsarbeiten auch eine häusliche Arbeit vor, kann bestimmt werden, dass diese Leistung nach Beendigung der letzten Station erbracht werden muss. Die mündlichen Leistungen beziehen sich auf die gesamte Ausbildung. (4) In den staatlichen Prüfungen kann das Prüfungsorgan bei seiner Entscheidung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat; hierbei sind bei der zweiten Staatsprüfung auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. Die Abweichung darf ein Drittel des durchschnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht übersteigen. Der Anteil der mündlichen Prüfungsleistungen an der Gesamtnote darf 40 vom Hundert nicht übersteigen. Eine rechnerisch ermittelte Anrechnung von im Vorbereitungsdienst erteilten Noten auf die Gesamtnote der zweiten Staatsprüfung ist ausgeschlossen. (5) Die staatliche Pflichtfachprüfung kann einmal wiederholt werden. Eine erfolglose staatliche Pflichtfachprüfung gilt als nicht unternommen, wenn der Bewerber sich frühzeitig zu dieser Prüfung gemeldet und die vorgesehenen Prüfungsleistungen vollständig erbracht hat. Das Nähere, insbesondere den Ablauf der Meldefrist, die Anrechnung von Zeiten des Auslandsstudiums, der Erkrankung und der Beurlau-bung auf die Studiendauer sowie die Folgen einer Prüfungsunterbrechung regelt das Landesrecht. Das Landesrecht kann ei-ne Wiederholung der staatlichen Prüfungen zur Notenverbesserung vorsehen. (6) Das Nähere regelt das Landesrecht. 6 Anerkennung von Prüfungen (1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst darf einem Bewerber nicht deswegen versagt werden, weil er die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung oder die staatliche Pflichtfachprüfung nach 5 in einem anderen Land im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgelegt hat. Die in einem Land im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf den Vorbereitungsdienst verwendete Zeit ist in jedem deutschen Land anzurechnen. (2) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Befähigung zum Richteramt nach 5 erworben hat, ist im Bund und in jedem deutschen Land zum Richteramt befähigt. Herausgeber: Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt Landesjustizprüfungsamt Klewitzstr Magdeburg Tel.: 0391/ Fax: 0391/ poststelle.ljpa@mj.sachsen-anhalt.de im Januar 2012 Seite 3 von 3

58

59 GVBl. LSA Nr. 24/2009 (S. 725), ausgegeben am Verordnung über Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare Vom 16. Dezember Aufgrund von 7 Abs. 1 Satz 1 und 9 Abs. 2 des Juristenausbildungsgesetzes Sachsen- Anhalt vom 16. Juli 2003 (GVBl. LSA S. 167) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen verordnet: 1 Bemessung der Unterhaltsbeihilfe (1) Rechtsreferendare, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. Die Unterhaltsbeihilfe besteht aus 1. einem Grundbetrag von monatlich 890,37 und 2. einem Familienzuschlag, dessen Voraussetzungen und Höhe sich nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 + Zulage richten. (2) Jährliche Sonderzahlungen, vermögenswirksame Leistungen und Kaufkraftausgleich werden nicht gewährt. (3) Die Unterhaltsbeihilfe wird am letzten Werktag eines jeden Monats für den laufenden Monat gezahlt. Der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe entsteht am Tag des Dienstantritts und entfällt mit Ablauf des Tages, an dem das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet. Beginnt oder endet der Vorbereitungsdienst im Laufe eines Kalendermonats, so wird die Unterhaltsbeihilfe nur anteilig gezahlt. (4) Der Grundbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 erhöht sich um jeweils den gleichen Vomhundertsatz oder Betrag und zu dem gleichen Zeitpunkt wie der nach den landesbesoldungsrechtlichen Vorschriften gewährte höchste Anwärtergrundbetrag künftig erstmals im Rahmen der Anpassung der landesbesoldungsrechtlichen Vorschriften durch das Landesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 regelmäßig angepasst wird. Neben dem Grundbetrag sind Einmalzahlungen zu leisten, sofern diese auch Seite 1 von 3

60 Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst mit dem höchsten Anwärtergrundbetrag im Rahmen einer landesbesoldungsrechtlichen Anpassung erhalten. Bei der Berechnung der Erhöhung sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Das Ministerium der Justiz gibt die jeweils geltende Höhe des Grundbetrages im Justizministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt. 2 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Das Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), zuletzt geändert durch Artikel 80 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848, 2907), findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, wobei die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall abweichend von 4 Abs. 1 bis 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes in voller Höhe der Unterhaltsbeihilfe erfolgt. 3 Zusätzliche Ausbildungsentgelte; Nebentätigkeiten Erhält der Rechtsreferendar für seine Tätigkeit im Vorbereitungsdienst ein zusätzliches Entgelt von seiner Ausbildungsstelle oder ein Entgelt für eine außerhalb des Vorbereitungsdienstes ausgeübte Nebentätigkeit, so wird das monatlich 500 übersteigende Entgelt einschließlich etwaiger weiterer finanzieller Leistungen (Sonderzuwendung, Urlaubsgeld) zur Hälfte auf die Unterhaltsbeihilfe nach 1 Abs. 1 angerechnet. Dies gilt nicht für die weiteren Leistungen im Sinne des Absatzes 1, soweit der Anspruch auf diese Leistungen für Tätigkeiten vor Beginn des Vorbereitungsdienstes erworben wurde. Im Übrigen gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften über Nebentätigkeiten in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend. 4 Verlust des Anspruchs auf Unterhaltsbeihilfe Bleibt der Rechtsreferendar ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seinen Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe. Der Präsident des Oberlandesgerichts stellt den Verlust des Anspruchs der Unterhaltsbeihilfe fest und teilt dies dem Rechtsreferendar mit. Seite 2 von 3

61 5 Rückforderung überzahlter Unterhaltsbeihilfe Die Rückforderung zuviel gezahlter Unterhaltsbeihilfe regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden. 6 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. 7 Inkrafttreten; Außerkrafttreten (1) 1 Abs. 3 Satz 1 dieser Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung vom 1. März 2009 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendare vom 1. April 2003 (GVBl. LSA S. 80) außer Kraft. Magdeburg, den 16. Dezember 2009 Die Ministerin der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt Herausgeber: Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt Landesjustizprüfungsamt Klewitzstr Magdeburg Tel.: 0391/ Fax: 0391/ poststelle.ljpa@mj.sachsen-anhalt.de Internet: im Januar 2012 Prof. Dr. Kolb Seite 3 von 3

62

63 Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare Bek. des MJ vom PA.337 Bezug: Bek. des MJ vom (JMBl. LSA S. 194) Aufgrund des 1 Abs. 4 Satz 4 der Verordnung über Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare vom (GVBl. LSA S. 725) wird bekannt gemacht: Die Höhe des Grundbetrages der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare im öffentlichrechtlichen Ausbildungsverhältnis beträgt ab dem ab dem ,75 Euro, 1.141,75 Euro. Die Bezugs-Bek. ist gegenstandslos. Herausgeber: Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt Landesjustizprüfungsamt Klewitzstr Magdeburg Tel.: (0391) Fax: (0391) poststelle.ljpa@mj.sachsen-anhalt.de Internet: im Dezember 2015

64

65 Bezug: Hilfsmittel in den juristischen Staatsprüfungen AV des MJ vom PA.100 (JMBl. LSA S. 121) geändert durch AV vom (JMBl. LSA S. 333), durch AV vom (JMBl. LSA S. 41), durch AV vom (JMBl. LSA S. 91) und durch AV vom (JMBl. LSA S. 137) a) 4, 52 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO) vom (GVBl. LSA S. 245) b) AV des MJ vom (JMBl. LSA S. 81) 1. Als Hilfsmittel in der ersten juristischen Staatsprüfung, in der nach Maßgabe der JAPrVO abzulegenden staatlichen Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung und in der zweiten juristischen Staatsprüfung sind zugelassen: 1.1. für alle Abschnitte der Prüfungen: a) Schönfelder, Deutsche Gesetze (Hauptwerk und Ergänzungsband), b) Sartorius Band I, Verfassungs- und Verwaltungsgesetze der Bundesrepublik Deutschland (ohne Ergänzungsband), c) Sartorius Band II, Internationale Verträge - Europarecht oder Europa-Recht, Beck-Texte im dtv., Nr und Völkerrechtliche Verträge, Beck-Texte im dtv., Nr. 5031, d) Beck sche Textausgabe, Gesetze des Landes Sachsen-Anhalt (ohne Ergänzungsband), e) Arbeitsgesetze, Beck-Texte im dtv., Nr. 5006; 1.2. zusätzlich zu Nr. 1.1 für die Prüfungsgespräche in folgenden Wahlfächern der ersten juristischen Staatsprüfung 1 : a) Unternehmensrecht oder Kartell- und Wettbewerbsrecht und Gesellschaftsrecht: aa) Wettbewerbsrecht und Kartellrecht, Beck-Texte im dtv., Nr. 5009, bb) Bankrecht, Beck-Texte im dtv., Nr. 5021, b) Arbeits-, Personalvertretungs- und Sozialrecht: Sozialgesetzbuch, Reichsversicherungsordnung, Beck-Texte im dtv., Nr. 5024, 1 Soweit diese noch durchgeführt wird. Seite 1 von 4

66 c) Allgemeines und Besonderes Steuerrecht: aa) Steuergesetze, Beck-Texte im dtv., Nr. 5765, bb) Abgabenordnung mit Finanzgerichtsordnung, Beck-Texte im dtv., Nr. 5548, d) Internationales Privatrecht, Rechtsvergleichung: Jayme/Hausmann, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, e) Europarecht und Völkerrecht oder Europäisches Verfassungsrecht und Völkerrecht: Sartorius II, Internationale Verträge Europarecht, f) Öffentliches, Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht: aa) Sartorius II, Internationale Verträge Europarecht, bb) WTO Welthandelsorganisation, Beck-Texte im dtv., Nr. 5752; 1.3 zusätzlich zu Nr. 1.1 für die Prüfungsgespräche in folgenden Schwerpunktbereichen der zweiten juristischen Staatsprüfung: a) Wirtschaftsrecht: Wettbewerbsrecht und Kartellrecht, Beck-Texte im dtv., Nr. 5009, b) Arbeitsrecht und Sozialrecht: Sozialgesetzbuch, Reichsversicherungsordnung, Beck-Texte im dtv., Nr. 5024, c) Steuerrecht: aa) Steuergesetze, Beck-Texte im dtv, Nr. 5765, bb) Abgabenordnung mit Finanzgerichtsordnung, Beck-Texte im dtv., Nr. 5548, d) Europarecht: Sartorius II, Internationale Verträge Europarecht; 1.4 wahlweise in der ersten juristischen Staatsprüfung und in der nach Maßgabe der JAPrVO abzulegenden staatlichen Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung anstelle des in Nr. 1.1 Buchst. d zugelassenen Hilfsmittels: Nomos Gesetze Landesrecht Sachsen-Anhalt; 1.5 wahlweise für die Prüfungsgespräche in dem Wahlfach Allgemeines und Besonderes Steuerrecht der ersten juristischen Staatsprüfung sowie für die Prüfungsgespräche in dem Schwerpunktbereich Steuerrecht der zweiten juristischen Staatsprüfung anstelle der in Nrn. 1.2 Buchst. c und 1.3 Buchst. c zugelassenen Hilfsmittel: Beck sche Textausgabe Aktuelle Steuertexte; Seite 2 von 4

67 1.6 zusätzlich zu Nr. 1.1 in der zweiten juristischen Staatsprüfung für Aufsichtsarbeiten und Aktenvorträge in der mündlichen Prüfung (einschließlich 60-minütiger Vorbereitung): a) für die Aufgaben aus dem Zivilrecht (einschließlich anwaltlicher Aufgabenstellungen): aa) Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch (Kommentar), bb) Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung (Kommentar), cc) Zöller, Zivilprozessordnung (Kommentar), b) für die Aufgaben aus dem Strafrecht (einschließlich anwaltlicher Aufgaben- stellungen): aa) Fischer, Strafgesetzbuch (Kurzkommentar) bb) Meyer-Goßner, Strafprozessordnung (Kurzkommentar) c) für die Aufgaben aus dem Öffentlichen Recht (einschließlich anwaltlicher Aufgabenstellungen): aa) Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung (Kommentar), bb) Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz (Kommentar); 1.7 Weitere Hilfsmittel a) Schreibutensilien, Buchständer, Lesezeichen. b) Weitere Hilfsmittel können im Einzelfall zugelassen werden. Insbesondere bei Behinderungen oder körperlichen Beeinträchtigungen kann die Zulassung weiterer persönlicher oder sächlicher Hilfsmittel in Betracht kommen; dies ist rechtzeitig schriftlich zu beantragen. c) Die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel ist untersagt und stellt einen Täuschungsversuch im Sinne der Prüfungsbestimmungen dar. 2. Das Landesjustizprüfungsamt stellt den Prüflingen Hilfsmittel nicht zur Verfügung. Die Prüflinge dürfen jeweils ein Exemplar der zugelassenen Hilfsmittel zu den schriftlichen Prüfungen mitbringen. Sie sollten in den Prüfungen stets alle der jeweils zugelassenen Hilfsmittel auch tatsächlich verfügbar haben. Die Hilfsmittel dürfen auch dann benutzt werden, wenn auf dem ausgegebenen Aufgabentext deren Zulässigkeit nicht ausdrücklich vermerkt worden ist. Die Prüflinge haben selbst dafür zu sorgen, dass sich die Hilfsmittel auf dem neuesten Stand befinden. 3. Die zugelassenen Hilfsmittel dürfen keine Bemerkungen oder Beilagen (eingefügte Blätter, Aufbauschemata, Formulare o. ä.) enthalten. Kommentierungen sind verboten. Ausgenommen sind einzelne handschriftliche Verweisungen auf Vorschriften (Zahlenhinweise) und gelegentliche Unterstreichungen oder farbliche Hervorhebungen. Unter Zahlenhinweisen sind nicht nur Querverweise auf Vorschriften innerhalb derselben Rechtsquelle (Gesetz, Verordnung), sondern auch Querverweise auf Vorschriften in anderen Rechtsquellen zu verstehen. Seite 3 von 4

68 Deshalb ist es auch zulässig, hierbei den Normzusatz (z.b.: 128 HGB ) zu verwenden. Soweit Hilfsmittel darüber hinausgehende (z. B. wörtliche) Bemerkungen enthalten, sind sie nicht zugelassen. 4. Diese AV tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bezugs-AV außer Kraft. Anm.: Die AV gilt in der vorstehenden Fassung ab dem 1. September Herausgeber: Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt Landesjustizprüfungsamt Klewitzstr Magdeburg Tel.: 0391/ Fax: 0391/ poststelle.ljpa@mj.sachsen-anhalt.de Internet: im August 2014 Seite 4 von 4

69 Der Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg Stand: September 2017 ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZUM JURISTISCHEN VORBEREITUNGSDIENST I. Rechtsstellung - Rechte und Pflichten während der Ausbildung im Juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Sachsen-Anhalt Als Rechtsreferendarin bzw. Rechtsreferendar sind Sie in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis übernommen worden. Sie führen die Dienstbezeichnung Rechtsreferendarin oder Rechtsreferendar. Ihre Rechtsstellung richtet sich gemäß 7 des Gesetzes über die Juristenausbildung im Land Sachsen-Anhalt (Juristenausbildungsgesetz Sachsen-Anhalt - JAG LSA) vom 16. Juli 2003 (GVBl. LSA S. 167) und gemäß 34 Abs. 2, 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO LSA) vom 2. Oktober 2003 (GVBl. LSA S. 245) in der Fassung der Berichtigung vom 4. Dezember 2003 (GVBl. LSA S. 349), geändert durch Verordnung vom 27. Februar 2006 (GVBl. LSA S. 70), durch Gesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648) und durch Verordnung vom 12. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 263), teilweise auch weiterhin nach den für Beamte im Landesdienst des Landes Sachsen-Anhalt allgemein geltenden Vorschriften. Ausgenommen sind hiervon stets Regelungen, die im Hinblick auf Besonderheiten des Vorbereitungsdienstes abweichen [siehe hierzu die JAPrVO LSA sowie die fortgeltende Verordnung über Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 725, im Folgenden: Unterhaltsbeihilfenverordnung (UVV), sowie die darauf bezogene Bekanntmachung des MJ vom 11. Juli 2013 (JMBl. LSA S. 194, Abdruck im Vorspann)]. Das Dienstverhältnis und die sich daraus im einzelnen ergebenden Rechte und Pflichten werden durch den Zweck bestimmt, Sie praktisch auszubilden und Ihnen die Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung zu ermöglichen. Seite 1 von 18

70 Auch Bewerberinnen und Bewerber, die weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen noch Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften sind, werden - für den Fall ihrer Zulassung zum Vorbereitungsdienst - in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis aufgenommen (Nähere Auskünfte hierzu erteilt der Präsident des Oberlandesgerichts). 1. Allgemeine Dienstpflichten Sie unterstehen der Dienstaufsicht des Präsidenten des Oberlandesgerichts. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die Ihre Stellung fordert. Sie haben ihre Arbeitskraft voll der Ausbildung zu widmen. In Ihrer dienstlichen Tätigkeit unterstehen Sie den Weisungen der Leiterin oder des Leiters der Ausbildungsstelle und der Ausbilderin oder des Ausbilders, der bzw. dem Sie zugeteilt sind. Ohne deren Genehmigung dürfen Sie dem Dienst nicht fernbleiben, es sei denn, dass Sie durch Krankheit (s. Ziffer 7) oder durch eine vorübergehende gesetzliche Verpflichtung verhindert sind. Auch die Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften ist Pflicht. Sie geht grundsätzlich jedem anderen Dienst vor. 2. Schweigepflicht Gemäß 34 Abs. 2 JAPrVO LSA werden Sie vor Beginn des Vorbereitungsdienstes zur Verschwiegenheit verpflichtet. Entsprechend 51 Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LBG LSA) vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648) i.d.f. der Bekanntmachung des Gesetzes vom 24. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 350, 356) i.v.m. 37 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), haben Sie in der Folge - auch außerhalb des dienstlichen Verkehrs und auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses - über die Ihnen in Ihrer dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Sie dürfen über solche Angelegenheit ohne vorherige Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben, es sei denn, dass es sich um Tatsachen handelt, die offenkundig sind und ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3. Dienstgegenstände Seite 2 von 18

71 Die von Ihnen im Rahmen der Ausbildung benutzten Dienstgegenstände (insbesondere Akten) sind pfleglich zu behandeln. Nach Beendigung der einzelnen Ausbildungsabschnitte und am Ende des Vorbereitungsdienstes haben Sie sämtliche Gegenstände, die Ihnen zum dienstlichen Gebrauch überlassen worden sind, unaufgefordert an Ihre Dienstbehörde zurückzugeben. 4. Aufbewahrung schriftlicher Arbeiten Alle schriftlichen Arbeiten, die Sie am Arbeitsplatz der Ausbilderin oder des Ausbilders oder in den Arbeitsgemeinschaften fertigen, sind bis zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes aufzubewahren. Der Inhalt dieser Arbeiten unterliegt der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit. 5. Belohnungen und Geschenke Belohnungen und Geschenke, die in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit eines Beamten gewährt werden, stellen die gebotene Uneigennützigkeit seiner Amtsführung in Frage. Derartige Zuwendungen dürfen auch von Ihnen deshalb nur (auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses) mit Zustimmung des Präsidenten des Oberlandesgerichts angenommen werden. 6. Wohnung Auch für Rechtsreferendarinnen/Rechtsreferendare besteht die allgemein für Beamte geltende Verpflichtung, ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. Sie können, wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, angewiesen werden, Ihre Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von Ihrer Dienststelle zu nehmen. 7. Erkrankungen Sind Sie verhindert, zum Dienst zu erscheinen, so haben Sie regelmäßig am Tage der Feststellung der Dienstunfähigkeit bis Uhr sowohl der Beschäftigungsstelle und der Ausbilderin/dem Ausbilder am Arbeitsplatz als auch dem Oberlandesgericht Naumburg den Grund sowie die voraussichtliche Dauer Ihres Fernbleibens mitzuteilen. Seite 3 von 18

72 Bei Erkrankung von mehr als drei Kalendertagen Dauer ist dem Präsidenten des Oberlandesgerichts unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. Gleichzeitig haben Sie bereits am ersten Tage der Erkrankung Ihre Ausbilderin oder Ihren Ausbilder am Arbeitsplatz zu unterrichten. Bei Erkrankung eines Kindes ist das Original des ärztlichen Attestes der zuständigen Krankenkasse vorzulegen, eine Ablichtung des Attestes ist dem Oberlandesgericht unverzüglich zuzuleiten. Das Attest soll Angaben über die Dienstunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer enthalten. Falls die Dienstunfähigkeit im Zusammenhang mit einem Unfall steht oder aus anderen Gründen Ersatzansprüche gegen Dritte in Betracht kommen, ist dies anzuzeigen. Unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst hat den Entzug der Bezüge sowie u. U. Disziplinarmaßnahmen zur Folge. Bei längerer Krankheit kann Ihre Untersuchung durch einen Amtsarzt angeordnet werden. Bei Verhinderung der Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften ist neben der Leiterin bzw. dem Leiter der Arbeitsgemeinschaft in jedem Fall der Präsident des Oberlandesgerichts schriftlich zu verständigen. Der Dienstvorgesetzte kann eine amtsärztliche Untersuchung anordnen. Akten, die sich während einer Krankheit in Ihrem Besitz befinden, sind unverzüglich der Ausbildungsstelle zurückzugeben, um eine zügige Bearbeitung nicht zu behindern. Nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit haben Sie sich persönlich bei Ihrer Ausbilderin oder Ihrem Ausbilder und ggf. bei der Personalabteilung Ihrer Ausbildungsstelle zurückzumelden. 8. Mitteilungspflichten bei Änderungen der persönlichen Verhältnisse Sie sind dazu verpflichtet, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts - unter Beifügung der entsprechenden Urkunden - unverzüglich folgende Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse anzuzeigen: a) die Änderung des Vor- und Zunamens; b) den Erwerb eines akademischen Grades oder einer staatlichen Bezeichnung unter Vorlage der Verleihungsurkunde; c) die Änderung der Anschrift; Seite 4 von 18

73 d) Schwangerschaft (Bestätigung durch Vorlage eines ärztlichen Attestes unter Angabe des mutmaßlichen Tages der Entbindung); e) die Eheschließung unter Vorlage der Heiratsurkunde; f) die Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe sowie die Entscheidung über den Versorgungsausgleich unverzüglich nach Rechtskraft unter Vorlage des Entscheidungstenors; g) den Tod des Ehegatten unter Vorlage der Sterbeurkunde; h) die Geburt oder den Tod eines Kindes unter Vorlage der Geburts-, Abstammungsoder Sterbeurkunde; i) die Eigenschaft als Schwerbehinderte, Schwerbehinderter oder Gleichgestellte oder Gleichgestellter unter Vorlage des Ausweises nach SGB IX. Der vorgesehene Vordruck ( LSA Veränderungsanzeige ), den Sie bei Ihrer Ausbildungsstelle erhalten und der auch auf der Homepage des Oberlandesgerichts unter /Formulare/ abgerufen werden kann, ist zu verwenden. Alle Nachweise, Urkunden oder Unterlagen sind im Original vorzulegen. 9. Schriftverkehr Alle Eingaben, Gesuche und dergleichen, die Ausbildungsfragen oder Ihr Dienstverhältnis betreffen, sind in schriftlicher Form nur bei Dringlichkeit ausnahmsweise per Mail - an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Naumburg zu richten. In allen Schreiben haben Sie die Geschäftsnummer bzw. das Zeichen Ihrer Personalakte anzugeben. Die Schreiben sollen möglichst maschinell gefertigt sein und in ihrer Form grundsätzlich dem nachfolgenden Muster entsprechen: Hans Meier Dessau-Roßlau, den Rechtsreferendar Steinstr Dessau-Roßlau (Tel.: 0340/...) Herrn Präsidenten des Oberlandesgerichts Referendariatsgeschäftsstelle Domplatz Naumburg Juristischer Vorbereitungsdienst des Landes Sachsen-Anhalt Überweisung in den nächsten Ausbildungsabschnitt Seite 5 von 18

74 Verfügung vom (Az.:...) Anlg.: 2 Text (Unterschrift) 10. Dienstvergehen Sie begehen ein Dienstvergehen, wenn Sie schuldhaft die Ihnen obliegenden Dienstpflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles im besonderen Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Stellung der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt das Disziplinargesetz des Landes Sachsen-Anhalt. Bei einer Rechtsreferendarin/einem Rechtsreferendar sind als Disziplinarmaßnahmen Verweis, Geldbuße und Gehaltskürzung zulässig. Möglich ist auch eine Entlassung gemäß 6 Abs. 7 Ziffer 1 JAG LSA. Sollen Sie wegen eines Dienstvergehens entlassen werden, so bedarf es einer Untersuchung nach den Vorschriften des Disziplinargesetzes. Während des Verfahrens können Sie vorläufig unter Einbehaltung eines Teils der Unterhaltsbeihilfe des Dienstes enthoben werden. 11. Nebentätigkeiten Die Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes erfordert den vollen Einsatz der Arbeitskraft. Nebentätigkeiten sind daher mit dem Zweck des Vorbereitungsdienstes in der Regel nicht zu vereinbaren und können demgemäß nur in begründeten Ausnahmefällen erlaubt werden. Die Anzeige einer Nebentätigkeit ist rechtzeitig vor Beginn der Nebentätigkeit an den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten. Die Anzeige muss nähere Angaben über Arbeitgeber, Art und zeitlichen Umfang (monatliche Stundenzahl) der auszuführenden Tätigkeit, über Arbeitszeit (Wochentag, Uhrzeit), der voraussichtlichen Dauer und über die mit der Nebentätigkeit verbundene Vergütung enthalten. Der Arbeits- / Dienst- / Werksvertrag ist vorzulegen. Aus diesem sollte ersichtlich sein, dass der Arbeitgeber für die Vergütung aus der Nebentätigkeit Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuern abführt. Seite 6 von 18

75 Die Nebentätigkeit kann versagt, befristet oder mit Auflagen verbunden werden, wenn andernfalls zu besorgen ist, dass die Nebentätigkeit dienstliche Interessen - insbesondere Ihre Mitarbeit in der Ausbildung - beeinträchtigen würde. Nebentätigkeiten werden im ersten Ausbildungsabschnitt nur zugelassen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller das erste juristische Staatsexamen mit mindestens befriedigendem Ergebnis 6,50 Punkten - bestanden hat. Die Ausübung einer Nebentätigkeit ab dem zweiten Ausbildungsabschnitt setzt nach der gegenwärtigen Verwaltungspraxis des Oberlandesgerichts Naumburg Noten von jeweils mindestens sieben Punkten in den vorangegangenen Ausbildungsabschnitten des juristischen Vorbereitungsdienstes voraus. Sinken die Leistungen am Arbeitsplatz oder in der Arbeitsgemeinschaft unter sieben Punkte ab, wird die Nebentätigkeitsausübung untersagt. Eine Nebentätigkeit bei Ausbildungsstellen des vierten Ausbildungsabschnittes (Rechtsanwaltsstation) und der Wahlstation liegt nur dann vor, wenn eine Vereinbarung über ein eigenes, vom Vorbereitungsdienst abgrenzbares Beschäftigungsverhältnis getroffen wird. Was bereits Gegenstand der Ausbildung ist, kann keine Nebenbeschäftigung darstellen. Für die Ausgestaltung der Ausbildung gibt es keine genauen Vorgaben, sodass es im Ermessen des Ausbilders bleibt, mit welchen konkreten Aufgaben er den Referendar/die Referendarin beschäftigt. Daher stellt eine juristische Tätigkeit für den Ausbilder am Arbeitsplatz grundsätzlich keine Nebentätigkeit dar. Da der Ausbilder seine Aufgaben teilweise auf andere Personen delegieren kann, liegt auch bei einer juristischen Tätigkeit für Personen, die mit dem Ausbilder zusammenarbeiten (z.b. Anwälte der gleichen Rechtsanwaltskanzlei, Mitarbeiter des Ausbilders) grundsätzlich keine Nebentätigkeit vor. 12. Zusätzliches Entgelt von der Ausbildungsstelle / Entgelt für eine außerhalb des Vorbereitungsdienstes ausgeübte Nebentätigkeit Zusätzliche Ausbildungsentgelte und Einkünfte aus Nebentätigkeiten sind grundsätzlich unverzüglich sowohl dem Finanzamt Dessau-Roßlau, Bezügestelle Magdeburg, als auch dem Oberlandesgericht Naumburg unter Vorlage der abgeschlossenen Vereinbarung mit der Ausbildungsstelle mitzuteilen. Zusätzliche Ausbildungsentgelte für von der Ausbildung nicht abgrenzbare Tätigkeiten (ebenso wie Entgelte für Nebentä- Seite 7 von 18

76 tigkeiten) sind sozialversicherungspflichtig und unterliegen regelmäßig auch dem Lohnsteuerabzug. Bei der erforderlichen Mitteilung ist zwingend anzugeben, für welchen Zeitraum von welcher Ausbildungsstelle und in welcher Höhe zusätzliche Ausbildungsentgelte oder für von der Ausbildung abgrenzbare Nebentätigkeiten gezahlt werden. Nachweise über die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Ausbildungsstelle sind vorzulegen. Die Abführung der Lohnsteuer für ein zusätzliches Ausbildungsentgelt erfolgt regelmäßig durch die zuständige Bezügestelle bei dem Finanzamt Dessau-Roßlau. Eine Vereinbarung über die Zahlung eines zusätzlichen Ausbildungsentgelts darf nur dann mit einer Ausbildungsstelle getroffen werden, wenn sich diese bereit erklärt, die Sozialversicherungsbeiträge für das zusätzliche Entgelt zu übernehmen und unmittelbar an die zuständige Einzugsstelle abzuführen. Insofern wird eine Zuweisung an Ausbildungsstellen des vierten Ausbildungsabschnittes (Rechtsanwaltsstation) und zu einer Wahlstation im Inland (außerhalb der Justiz und der öffentlichen Verwaltung) nur dann vorgenommen, wenn die Ausbildungsstelle erklärt, keine zusätzlichen Ausbildungsentgelte zu zahlen oder sich bereit erklärt, die Sozialversicherungsbeiträge zu übernehmen und unmittelbar an die Einzugsstelle abzuführen. Gemäß 3 der Verordnung über Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare des Landes Sachsen-Anhalt vom sind zusätzliche Entgelte von der Ausbildungsstelle oder Entgelte für eine außerhalb des Vorbereitungsdienstes ausgeübte Nebentätigkeit einschließlich etwaiger weiterer finanzieller Leistungen (Sonderzuwendung, Urlaubsgeld) zur Hälfte auf die Unterhaltsbeihilfe anzurechnen, soweit das Entgelt 500 übersteigt. 13. Urlaub Sie erhalten gemäß 7 Abs. 2 S. 1 JAG i.v.m. 34 Abs. 3 JAPrVO LSA Urlaub nach den Bestimmungen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, d. h. nach Maßgabe von 4 Abs. 1 der Urlaubsverordnung (UrlVO) i.d.f. der Bekanntmachung vom 22. November 2001 (GVBl. LSA S. 464), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2014 (GVBl. LSA Nr. 22/2014 S. 456), in der jeweils geltenden Fassung. Die Dauer des Urlaubs darf in der Regel ein Drittel des jeweiligen Ausbildungsabschnitts nicht überschreiten. Während der ersten drei Monate nach Einstellung, der verdichteten Eingangsphasen zu Beginn der Arbeitsgemeinschaften der Pflichtstatio- Seite 8 von 18

77 nen sowie während des Semesters an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer kann grundsätzlich kein Erholungsurlaub beansprucht werden, siehe auch 34 Abs. 3 S. 2 und 3 JAPrVO LSA. Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr in Anspruch genommen werden. Erholungsurlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt grundsätzlich. Die Bewilligung von Erholungsurlaub ist rechtzeitig vor der Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses zu beantragen. Anderenfalls kann der Urlaub auch ohne Antrag gewährt werden. Der Zeitpunkt des Erholungsurlaubs kann aus zwingenden Gründen der Ausbildung bestimmt werden. Das Urlaubsantragsformular ist Ihren Ausbildern am Arbeitsplatz und in der Arbeitsgemeinschaft vorzulegen und sodann mit deren Sichtvermerken versehen grundsätzlich spätestens zwei Wochen vor Antritt dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zur Bewilligung zuzuleiten. Ich bitte dabei zu beachten, dass ein Urlaubsantritt vor oder ohne Genehmigung ein Fernbleiben vom Dienst und damit ein Dienstvergehen darstellt. Im Falle der Bewilligung von Erholungsurlaub erhalten Sie nur noch eine Ablichtung des Urlaubsantrages mit der entsprechenden Verfügung. Die Gewährung von Urlaub aus anderen Anlässen ist in 11 22a UrlVO LSA geregelt. Für Fahrten der Referendararbeitsgemeinschaften kann Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewährt werden, wenn das Programm der Fahrt im Zusammenhang mit der Ausbildung im juristischen Vorbereitungsdienst steht. Der Sonderurlaub ist während des Vorbereitungsdienstes auf fünf Tage begrenzt. Zuschüsse können nicht gewährt werden. Die Leiterin der Vertretung des Landes Sachsen-Anhalt bei der Europäischen Union, Frau Dr. Franz, hat angeboten, bei der Organisation von Reisen von Referendargruppen nach Brüssel behilflich zu sein. Frau Dr. Franz bietet an, für die Reisegruppen ein Programm zusammen zu stellen, das sich nach den jeweiligen Interessen der Gruppe richtet. Erforderlich ist, dass der Landesvertretung der genaue Zeitraum, in dem die Reise stattfinden soll, mitgeteilt wird. Weiterhin ist erforderlich, dass auch die Seite 9 von 18

78 Vorstellungen und Wünsche der jeweiligen Reisegruppe mitgeteilt werden, d.h. welche EU-Institutionen die Gruppe besuchen möchte, welche Themen sie behandeln möchte, ob eine Stadtführung gewünscht ist, etc. Die Landesvertretung übernimmt sodann die Anfrage bei den EU-Institutionen und die Suche nach geeigneten Gesprächspartnern, z.b. bei der EU-Kommission. Anreise und Abreise, Hotelbuchung und Restaurantbesuche müssen jedoch selbständig organisiert werden. Anfragen sind schriftlich an die Vertretung des Landes Sachsen-Anhalt bei der Europäischen Union, z.h. Frau Bergner, 80 Boulevard San Michel, B-1040 Brüssel ( ) zu richten. 14. Personalvertretung/Vertretung der Schwerbehinderten Die Personalvertretung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare richtet sich nach den Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Die Interessen der Referendarinnen und Referendare werden durch den Bezirkspersonalrat bei Oberlandesgericht vertreten, der bei den Entscheidungen mitbestimmt oder mitwirkt, die der Präsident des Oberlandesgerichts in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare zu treffen hat. Die Mitglieder jeder Arbeitsgemeinschaft wählen darüber hinaus zur Wahrnehmung ihrer Interessen in Ausbildungsfragen eine Sprecherin oder einen Sprecher sowie einen Vertreter der Sprecherin oder des Sprechers für die Dauer des Bestands der Arbeitsgemeinschaft. Die Sprecherin und Sprecher treffen sich mindestens alle sechs Monate zu einer von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts einzuberufenden Sprecherversammlung, 41 JAPrVO LSA. Für Referendare/innen mit einer anerkannten Schwerbehinderung oder beeinträchtigte Referendare/innen steht die Schwerbehindertenvertreterin des Oberlandesgerichts Naumburg als Ansprechpartnerin zur Verfügung. 15. Unterhaltsbeihilfen Als Beschäftigte im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis erhalten Sie monatliche Unterhaltsbeihilfen nach den 1ff. der Unterhaltsbeihilfenverordnung LSA. Zusätzlich zu dem monatlichen Endbetrag in Höhe von derzeit 1141,75 Euro (seit dem 1. Juni 2015) wird ein Familienzuschlag gewährt, dessen Voraussetzungen und Höhe sich nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften für Beamte auf Widerruf im Vorbe- Seite 10 von 18

79 reitungsdienst für ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 + Zulage richten. Die Unterhaltsbeihilfen werden am Letzten eines jeden Monates für den laufenden Monat gezahlt. Rückfragen zu den Unterhaltsbeihilfen sollten unmittelbar an das Finanzamt Dessau-Roßlau, Bezügestelle, Außenstelle Magdeburg (Hotline: 0391/ oder 4232) gerichtet werden. Neben den Unterhaltsbeihilfen kann Ihnen ggf. auf Antrag Kindergeld nach den Vorschriften des Bundeskindergeldgesetzes i.d.f. der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042), in der jeweils geltenden Fassung, gezahlt werden. Nach 7 Abs.1 S. 2 JAG LSA wird Ihnen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet. Auch das Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2013 (BGBl. I S. 1601), findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, wobei die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall abweichend von 4 Abs. 1 bis 3 Entgeltfortzahlungsgesetz in voller Höhe der Unterhaltsbeihilfe erfolgt, 7 Abs. 1 S. 3 JAG i.v.m. 2 Unterhaltsbeihilfenverordnung LSA. 16. Krankenversicherung/Beihilfen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sind krankenversicherungspflichtig, da für sie die beamtenrechtlichen Beihilferegelungen nicht gelten. Im Falle von Zuweisungen in das Ausland ist auf den rechtzeitigen Abschluss einer privaten Auslandskrankenversicherung zu achten (s. auch unten II. 2.). 17. Reisekostenerstattung, Trennungsgeld Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen können Reisekosten bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts geltend gemacht werden ( 7 Abs. 4 JAG LSA). Dabei begründet eine antragsgemäße Zuweisung zu einer selbst gewählten auswärtigen Ausbildungsstation im In- oder Ausland (auch EU-Ausland) kein Anspruch auf Reisekosten, Trennungsgeld oder sonstigen Mehrauslagen. Durch die antragsgemäße Zuweisung wird kein dienstliches Interesse gemäß 7 Abs. 4 JAG LSA an der Zuweisung anerkannt. Seite 11 von 18

80 Auf das Merkblatt zur Erstattung von Reisekosten des Oberlandesgerichts Naumburg, abzurufen auf der Homepage des Oberlandesgerichts, wird Bezug genommen. Die Fahrtkosten zu den Arbeitsgemeinschaften werden Ihnen auf Antrag als Reisekosten erstattet, wenn der Ort der Arbeitsgemeinschaft und der Dienstort auseinander fallen. Grundsätzlich werden nur die Kosten für die günstigste Verkehrsverbindung erstattet. Vorhandene Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Bahncard) sind auszunutzen. Entsprechende Anträge sind unter Verwendung des entsprechenden Vordrucks, den Sie auch bei Ihren Ausbildungsbehörden erhalten können, möglichst bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres zu stellen. 18. Dienstunfall und Dienstunfallfürsorge Die Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall [ Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) i.d.f. der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386), gültig in der Übergangsfassung für Sachsen-Anhalt vom 8. November 2011 (GVBl. LSA S. 101, 104)] setzt insbesondere den Eintritt eines Körperschadens voraus. Werden Sie durch den Dienstunfall verletzt, wird Ihnen Unfallfürsorge im Rahmen der obengenannten Vorschriften gewährt. Eine Erstattung von Heilbehandlungskosten seitens Ihrer Krankenkasse sowie durch gesetzliche Unfallversicherungseinrichtungen erfolgt nicht. Zu den Leistungen der Unfallfürsorge gehört insbesondere der Einsatz der notwendigen und angemessenen Kosten des Heilverfahrens, u. U. der Ersatz von Sachschäden, ggf. die Gewährung von Unfallausgleich und Unterhaltsbeitrag. Für die Geltendmachung von Unfallfürsorgeansprüchen besteht eine Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt des Dienstunfalls. Innerhalb dieser Frist müssen Ansprüche bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts geltend gemacht werden, es sei denn, dass eine Unfallfolge erst später bemerkt wird oder Sie verhindert waren, Ihren Anspruch zu verfolgen. In diesen Fällen muss die Anmeldung innerhalb von drei Monaten nach Erkennbarkeit der Unfallfolge bzw. nach dem Fortfall des Hindernisses erfolgen ( 45 BeamtVG). Sind bei Ausübung des Dienstes, ohne dass ein Dienstunfall eingetreten ist, Kleidungstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise bei Wahrnehmung des Seite 12 von 18

81 Dienstes mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür nach den im Runderlass des Ministerium der Finanzen vom (MBl. LSA Nr. 34/2012 vom ), genannten Richtlinien für Billigkeitszuwendungen Ersatz geleistet werden. II. Verlauf der Ausbildung nach den Bestimmungen der JAPrVO LSA 1. Einteilung des Vorbereitungsdienstes Der juristische Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Die Ausbildung gliedert sich wie folgt: vier Monate bei einem Gericht in Zivilsachen mit einem Einführungslehrgang in den ersten drei Wochen der Ausbildung; vier Monate bei einer Staatsanwaltschaft mit einem Einführungslehrgang in den ersten zwei Wochen der Ausbildung; vier Monate bei dem Landesverwaltungsamt oder einer anderen Behörde der allgemeinen Verwaltung; neun Monate bei einer zugelassenen Rechtsanwältin oder einem zugelassenen Rechtsanwalt, die oder der in der von der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu führenden Liste der Ausbildungsanwältinnen und Ausbildungsanwälte verzeichnet ist; drei Monate Wahlstation bei einer nur für den Fall der Ausbildung bei der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer auch bei zwei - gewählten Ausbildungsstelle(n) in einem der folgenden Schwerpunktbereiche: Zivilrecht Wirtschaftsrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Strafrecht Verwaltungsrecht Steuerrecht Europarecht. Seite 13 von 18

82 Eine nicht abschließende Auflistung möglicher Ausbildungsstellen findet sich in 38 Abs. 2 JAPrVO LSA. Ein Anspruch darauf, während der gesamten Ausbildung in demselben Landgerichtsbezirk ausgebildet zu werden, besteht nicht. 2. Zuweisungen zu den einzelnen Ausbildungsabschnitten / Überweisung in den nächsten Ausbildungsabschnitt Die Zuweisung zur Ausbildung in den Pflichtstationen (erster bis vierter Ausbildungsabschnitt) und in der Wahlstation erfolgt jeweils vor Beginn des jeweiligen Ausbildungsabschnitts von Amts wegen. Rechtzeitig vor Beendigung eines Ausbildungsabschnittes können Sie auf dem Dienstweg einen Zuweisungswunsch äußern. Ein Anspruch auf Zuweisung an eine bestimmte Ausbildungsbehörde, eine/n bestimmte/n Ausbilderin/Ausbilder oder einen bestimmten Ausbildungsort besteht nicht. Bei der Wahl der weiteren Ausbildungsstellen des dritten und vierten Ausbildungsabschnittes (Deutsche Verwaltungshochschule Speyer, Verwaltungsgericht, Notar/Unternehmen/Verband etc.) und des fünften Ausbildungsabschnittes müssen Sie die längere Frist des 37 Abs. 6 JAPrVO LSA beachten: Hier ist die Wahl spätestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Ausbildung anzuzeigen. Benennen Sie für den dritten Ausbildungsabschnitt keine Ausbildungsstelle oder erfolgt die Benennung nicht rechtzeitig, werden Sie grundsätzlich dem Landesverwaltungsamt zur Ausbildung am Arbeitsplatz zugewiesen. Bei Gesuchen um Überweisung zu einer Wahlstelle oder zu einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt (vierter und fünfter Ausbildungsabschnitt) sind die gewünschte Ausbildungsstelle und deren Anschrift rechtzeitig unter Verwendung der auf der Homepage des Oberlandesgerichts Naumburg eingestellten Formulare zu bezeichnen und eine schriftliche Einverständniserklärung der Ausbildungsstelle vorzulegen. Hierbei wird die Zuweisung zu einer inländischen Ausbildungsstelle außerhalb des öffentlichen Dienstes von der Erklärung der Ausbildungsstelle abhängig gemacht, kein zusätzliches Ausbildungsentgelt zu zahlen oder - im Falle einer Zahlung -, die erforderlichen Sozialversicherungsbeiträge auf das zusätzliche Entgelt an die Einzugsstelle abzuführen. Bei der Benennung der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts für den vierten oder fünften Ausbildungsabschnitt ist darauf zu achten, dass die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt in die von der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt Seite 14 von 18

83 (Gerhard-Hauptmann-Str. 5, Magdeburg) geführten Liste der für die Ausbildung zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aufgenommen ist ( 37 Abs. 2 Nr. 4, 39 Abs. 2 JAPrVO LSA). Zuweisungen in andere Bundesländer oder in das Ausland erfolgen nur im Ausnahmefall unter den Voraussetzungen der 35; 37 Abs. 3 S.1 JAPrVO LSA. Sie bedürfen der Genehmigung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts. Mindestens die Hälfte des Vorbereitungsdienstes muss in Sachsen-Anhalt abgeleistet werden. Zuweisungen in das Ausland erfolgen nur dann, wenn zuvor ein ausreichender privater Krankenversicherungsschutz nachgewiesen wird. Haben Sie am drittletzten Werktag vor Beendigung eines Ausbildungsabschnitts weder eine schriftliche noch eine mündliche oder fernmündliche Weisung bezüglich des nächsten Abschnittes erhalten, so haben Sie sich an diesem Tage mündlich oder fernmündlich mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts in Verbindung zu setzen. Zu Beginn eines Ausbildungsabschnitts ist der Dienst ohne besondere Aufforderung spätestens gegen 9.00 Uhr des ersten in den Ausbildungsabschnitt fallenden Werktages durch persönliche Meldung bei der Ausbildungsstelle anzutreten. Das gleiche gilt bei Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes (etwa durch Erkrankung oder Beurlaubung) für den ersten auf den Wegfall der Unterbrechung folgenden Werktag. Wird die Ausbilderin oder der Ausbilder nicht angetroffen, so ist die Anweisung der ausbildungsleitenden Stelle einzuholen. 3. Ausbildung in der Wahlstation Die Bestimmung des Schwerpunktbereiches und die Wahl der Ausbildungsstelle in der Wahlstation müssen spätestens drei Monate vor dem Beginn der Ausbildung in der jeweiligen Station unter Verwendung des hierfür vorgesehene Formulars siehe Homepage Oberlandesgericht / Formulare - dem Präsidenten des Oberlandesgerichts angezeigt werden, 38 Abs. 5 S.1 JAPrVO LSA. Wird eine Wahl für den fünften Ausbildungsabschnitt (Wahlstation) nicht rechtzeitig oder unvollständig getroffen, bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts den Schwerpunktbereich und die Ausbildungsstelle unter Berücksichtigung des Schwerpunktbereiches. 4. Ausbildung im Ausland Seite 15 von 18

84 Die Ausbildung im vierten Ausbildungsabschnitt kann - nach Abschluss der Klausuren ab dem 20. Ausbildungsmonat - auf Antrag im Einzelfall auch bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstellen stattfinden ( 37 Abs. 4 JAPrVO LSA). Für die Ausbildung im fünften Ausbildungsabschnitt (Wahlstation) kommen neben den in 38 Abs. 2 JAPrVO LSA genannten Stellen nur solche (auch im Ausland) in Betracht, bei denen eine sachgerechte Ausbildung im Schwerpunktbereich gewährleistet ist. Über die Zulassung zu den Ausbildungsstellen entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts. In Zweifelsfällen kann der Präsident des Oberlandesgerichts einen Ausbildungsplan von der gewünschten Ausbildungsstelle verlangen. Um Ausbildungsstellen im Ausland müssen Sie sich selbst bemühen. Hinweise für die Wahlstation bei ausländischen Rechtsanwaltskanzleien erhalten Sie vom Deutschen Anwaltverein - Ausschuss Aus- und Fortbildung - Littenstraße Berlin Telefon: (030) Telefax: (030) Informationen über die Ausbildung bei diplomatischen und konsularischen Vertretungen erhalten Sie vom Auswärtiges Amt Referat 1-Ak-01 (Zentrale) Kurstraße Berlin Telefon: (030) Telefax: (030) Informationen über die Ausbildung bei der Landesvertretung des Landes Sachsen- Anhalt bei der Europäischen Union in Brüssel Landesvertretung des Landes Sachsen-Anhalt z.hd. Frau Martina Lehnart Boulevard Saint Michel 80 Seite 16 von 18

85 B-1040 Brussels Belgien Telefon: martina.lehnart@lv-bruessel.stk.sachsen-anhalt.de Eine Zuweisung in das Ausland erfolgt nur dann, wenn rechtzeitig zuvor ein ausreichender Krankenversicherungsschutz (Auslandskrankenversicherung) nachgewiesen wird. Für Zuweisungen in Länder der Europäischen Union sind eine Entsendebescheinigung A1 der zuständigen Krankenversicherung und eine Ablichtung der europäische Krankenversicherungskarte einzureichen. 5. Klausurenkurs Zur intensiven und kontinuierlichen Vorbereitung auf die im Zweiten juristischen Staatsexamen anzufertigenden Aufsichtsarbeiten wird ausbildungsbegleitend ein Klausurenkurs durchgeführt. Die Ausgabe der Klausuren aus den Rechtsgebieten Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht erfolgt zwei-wöchentlich. Die Korrektur, Rückgabe und Besprechung der Klausuren durch die jeweiligen Korrektorinnen und Korrektoren erfolgt binnen ca. sieben Wochen nach Ausgabe der Klausuren. Die genauen Daten werden vor Beginn des jeweiligen Kalenderhalbjahres über die Aushänge der Landgerichte sowie den Internet-Auftritt des Landesjustizprüfungsamtes und des Oberlandesgerichts Naumburg bekanntgegeben. An dem Ausbildungsangebot können alle Referendarinnen und Referendare ab dem Beginn Ihrer Einstellung teilnehmen. Empfohlen wird eine Teilnahme jedoch nicht vor dem Ende der verdichteten Eingangsphase der Zivilstation. Die Teilnahme ist freiwillig. Allerdings werden bei den Besprechungen Anwesenheitslisten geführt. Diese sowie die Teilnahme an den Klausuren selbst müssen dem Oberlandesgericht durch die Korrektoren vorgelegt werden. Eine Auswertung hinsichtlich des Lernerfolges der Kandidaten behält sich das Landesjustizprüfungsamt vor. Die Klausuren werden immer freitags ausgegeben und müssen spätestens innerhalb einer Woche abgegeben werden. Das jeweilige Rechtsgebiet, der Termin sowie der Ort der Besprechung und Seite 17 von 18

86 Rückgabe der Klausuren werden durch Aushang in den Landgerichten bekanntgegeben. An dem jeweiligen Ausgabetag wird in den Landgerichten ein gesonderter Raum zur Verfügung gestellt, in dem die Klausuren unter examensmäßigen Bedingungen (Anfertigung innerhalb von fünf Zeitstunden) geschrieben werden können. Eine Aufsicht findet nicht statt. Die zulässigen Hilfsmittel sind selbst mitzubringen. Der beste Ausbildungserfolg wird dadurch erzielt, dass die Klausuren tatsächlich unter examensmäßigen Bedingungen in den zur Verfügung gestellten Räumen angefertigt werden. Über kurzfristige Änderungen (Terminverlegungen etc.) oder zusätzliche Klausurangebote können Sie sich über die Aushänge der Landgerichte informieren. Weitere Informationen erteilt der Präsident des Oberlandesgerichts. 6. Elektronisches Lernprogramm ELAN-REF Die Justiz Sachsen-Anhalt setzt seit Juli 2016 in der Referendarausbildung das elektronische Lernprogramm ELAN-REF ein. Mit ELAN-REF steht Ihnen ein praxisorientiertes, modernes Lernprogramm zur Verfügung, das Ihnen den Einstieg in die praktische Arbeit bei Gericht und der Staatsanwaltschaft erleichtern und die Unterrichtseinheiten der Einführungslehrgänge in der Zivil- und der Strafstation unterstützen soll. Dabei soll ELAN-REF den Präsenzunterricht in den Arbeitsgemeinschaften und das Studium der einschlägigen Ausbildungsliteratur ergänzen, keinesfalls aber ersetzen. ELAN-REF steht Ihnen im Internet zur Verfügung und kann daher von jedem beliebigen PC genutzt werden. Die Zugangsdaten mit einem Anschreiben, das Ihnen die notwendigen Erläuterungen gibt, werden Ihnen vor Beginn der ersten Ausbildungsstation unaufgefordert zugesandt. Herausgeber: Der Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg Domplatz Naumburg Tel.: (03445) 28-0 Fax: (03445) Internet: Seite 18 von 18

87 Stand: September 2012 Allgemeine Hinweise für die Ausbildung am Arbeitsplatz und in der Arbeitsgemeinschaft 1. Ausbildung am Arbeitsplatz Die Ausbildung am Arbeitsplatz findet als Einzelausbildung statt; dabei können unter der Leitung einer Ausbilderin oder eines Ausbilders zwei Personen gleichzeitig ausgebildet werden. Umfang und Schwierigkeitsgrad der Aufgaben für die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare bestimmen sich nach dem Ausbildungsziel (s. Ausbildungspläne). Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sollen so häufig, wie dies den Umständen nach möglich ist, mindestens einmal in der Woche, am Tagesablauf der Ausbilderin oder des Ausbilders teilnehmen. Die Ausbilderinnen und Ausbilder sollen ihnen frühzeitig bestimmte Sachen zur laufenden Bearbeitung zuweisen, wobei die Dezernatsarbeit zu einer Endziffer oder mehrerer Endziffern innerhalb eines Dezernats in Betracht kommt, wenn sich dies mit einer ordnungsgemäßen Sachbearbeitung verträgt. In jedem Ausbildungsabschnitt sind je Ausbildungsmonat mindestens ein Vortrag nach einstündiger Vorbereitungszeit, der nicht länger als 10 Minuten dauern soll, sowie ein Vortrag, der nach seinem Gegenstand eine längere Vorbereitungszeit erfordert, zu halten ( 40 Abs. 5 Satz 2 JAPrVO). 2. Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft Die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft soll die Ausbildung am Arbeitsplatz und die Vorbereitung auf die praktische Tätigkeit ergänzen. Sie soll auch das soziale, wirtschaftliche und rechtspolitische Seite 1 von 4

88 Verständnis vertiefen und Anregungen für das Selbststudium geben. Ferner soll sie die während der Ausbildung am Arbeitsplatz gewonnenen Erfahrungen kritisch aufbereiten und verarbeiten helfen. Die Koordination der Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft mit der Ausbildung am Arbeitsplatz ist durch die Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen oder die Arbeitsgemeinschaftsleiter sicherzustellen, indem sie den Ausbilderinnen und Ausbildern am Arbeitsplatz nach Möglichkeit spätestens eine Woche nach Beginn der Ausbildung eine vorläufige Detailplanung der Arbeitsgemeinschaft (Zeitaufwand und Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsgegenstände) übermitteln. Die Detailplanung sollen auch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Arbeitsgemeinschaft möglichst frühzeitig erhalten, damit sie sich auf den Ablauf einrichten und mit ihren Ausbilderinnen oder Ausbildern am Arbeitsplatz auch von sich aus über die Arbeitsgemeinschaft sprechen können. Regelmäßige Dienstbesprechungen helfen, Informationen zwischen den Ausbilderinnen und Ausbildern am Arbeitsplatz und den Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und Arbeitsgemeinschaftsleitern auszutauschen. Die Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und Arbeitsgemeinschaftsleiter sollen soweit als möglich den Ablauf der für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare eines Einstellungstermins zeitgleich an einem Ausbildungsort stattfindenden Arbeitsgemeinschaften miteinander abstimmen. Fälle, die in der Arbeitsgemeinschaft bearbeitet werden, sollen so ausgewählt und gestaltet sein, daß deren Bearbeitung der Einübung in die richterliche, staatsanwaltschaftliche, verwaltungsbehördliche oder anwaltliche Arbeitsweise und der Vermittlung zusätzlichen Rechtsstoffs sowie dem Überblick über den berufsspezifischen Aufgabenbereich dient. Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sollen in die Lage versetzt werden, sachgerecht, rechtmäßig und zweckmäßig zu arbeiten. Fragen des materiellen Rechts sollen nicht in den Vordergrund treten. Sie können insoweit erörtert werden, als ihre Behandlung zum Verständnis der konkreten Prozeßsituation und der Denk- und Arbeitsweise der tätigen Juristinnen und Juristen beitragen kann. Aufgabe der Arbeitsgemeinschaft ist es ferner, für das Selbststudium des materiellen Rechts Anregungen zu geben. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Arbeitsgemeinschaft sollen Gelegenheit erhalten, sich auf die Thematik der einzelnen Unterrichtsstunden vorzubereiten, um aktiv an der Arbeitsgemeinschaft mitarbeiten zu können. Die Aufgabe, die im Unterricht erörtert und gelöst werden soll, soll nach Möglichkeit spätestens am vorangehenden Unterrichtstag ausgegeben werden. Seite 2 von 4

89 Soweit die Ausbildungsgegenstände dafür geeignet sind, bietet sich die Vorbereitung in Kleingruppenarbeit an. Die Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft geht- vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung der Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder des Arbeitsgemeinschaftsleiters im Einzelfall - jedem anderen Dienst vor. 3. Ausbildungsnachweis und Zeugnis Über die Ausbildung am Arbeitsplatz ist gem. 42 JAPrVO ein Ausbildungsnachweis anzulegen, der über die erbrachten schriftlichen und mündlichen Leistungen, soweit sie nicht von untergeordneter Bedeutung sind, und ihre Bewertung Aufschluß gibt. In den Ausbildungsnachweis sind die Art der Aufgabe, ihre Bearbeitungsdauer und der Zeitpunkt der Besprechung einzutragen. In den Nachweis eingetragene Leistungen sind zu bewerten und mit der Referendarin oder dem Referendar unverzüglich eingehend zu erörtern. Für die Bewertung gelten die Noten und Punktzahlen der Verordnung über die Noten- und Punkteskala für die erste und die zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) wie folgt: Die einzelnen Leistungen sind mit einer der folgenden Noten- und Punktezahlen zu bewerten: Sehr gut eine besonders hervorragende = 16 bis 18 Punkte Leistung Gut eine erheblich über den durchschnittlichen = 13 bis 15 Punkte Anforderungen liegende Leistung Vollbefriedigend eine über den durchschnittlichen Anforderungen = 10 bis 12 Punkte liegende Leistung Befriedigend eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen = 7 bis 9 Punkte Anforderungen entspricht Ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen = 4 bis 6 Punkte Anforderungen noch entspricht Mangelhaft eine an erheblichen Mängeln leidende, im = 1 bis 3 Punkte ganzen nicht mehr brauchbare Leistung Ungenügend eine völlig unbrauchbare Lösung = 0 Punkte Am Ende der Ausbildung hat sich die Ausbilderin oder der Ausbilder am Arbeitsplatz und in der Arbeitsgemeinschaft in einem eingehenden Zeugnis über die Rechtsreferendarin oder den Rechtsrefe- Seite 3 von 4

90 rendar zu äußern ( 43 Abs. 1 JAPrVO). Dabei sind die entsprechenden Zeugnisformulare der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts zu verwenden. Das Zeugnis, dem der Ausbildungsnachweis beizufügen ist, hat Angaben über die Fähigkeiten, die Rechtskenntnisse, die während der Ausbildung erbrachten Leistungen und die persönlichen Eigenschaften zu enthalten. Die Gesamtleistung ist unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen nach 40 Abs. 5 JAPrVO zu bewerten. Das Zeugnis schließt mit der Erteilung einer Notenpunktzahl. Es ist vor Beendigung des Zuweisungszeitraumes anzufertigen und in einem persönlichen Gespräch zu eröffnen, bevor es zu den Personalakten gegeben wird. Das Zeugnis ist nach Beendigung der Ausbildung zusammen mit dem Ausbildungsnachweis dem Oberlandesgericht Naumburg zu übersenden. Herausgeber: Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt Landesjustizprüfungsamt Klewitzstr Magdeburg Tel.: 0391/ Fax: 0391/ poststelle.ljpa@mj.sachsen-anhalt.de Internet: im September 2012 Seite 4 von 4

91 + Stand: September 2012 Ausbildungsplan für die Ausbildung am Arbeitsplatz und in der Arbeitsgemeinschaft in Zivilsachen Im ersten Ausbildungsabschnitt werden die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare gemäß 37 Abs. 2 Nr. 1 JAPrVO vier Monate bei Gerichten in Zivilsachen (Amts- oder Landgericht) ausgebildet. Für diese Ausbildung gilt folgendes: Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts weist die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare den Ausbildungsstellen zu, bestellt die Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und Arbeitsgemeinschaftsleiter und koordiniert die Inhalte der Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften. 1. Grundsätze der Ausbildung Während der Ausbildung in der Zivilstation sollen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare lernen, die bislang erworbenen und fortlaufend zu ergänzenden Kenntnisse und Fähigkeiten in die zivilrichterliche Praxis umzusetzen. Zu diesem Zweck sind sie möglichst umfassend mit der richterlichen Praxis, den rechtspraktischen Aufgaben des Entscheidens und Schlichtens sowie mit den dazu erforderlichen Arbeitsmethoden vertraut zu machen. Sie sollen Gelegenheit erhalten, die bisher gesammelten Erfahrungen kritisch aufzuarbeiten. Der Ablauf der Ausbildung ist zu Beginn mit den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren zu besprechen, dabei sind die erforderlichen Informationen über die Ausbildungsbehörde zu geben. Seite 1 von 5

92 2. Ausbildung am Arbeitsplatz Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sollen Urteile, Beschlüsse und Verfügungen entwerfen sowie die richterliche Entscheidung durch Gutachten und Vortrag vorbereiten. Als Gutachten soll sowohl das ausführliche - relationsmäßig aufgebaute Gutachten, als auch das Kurzgutachten (Votum) geübt werden. Im Verlauf der Ausbildung ist das Kurzgutachten, das dem richterlichen Arbeitsstil nahekommt, zu bevorzugen. Im ersten Ausbildungsabschnitt ist mindestens eine Relation (Sachbericht, Gutachten und Entscheidung) anzufertigen, 40 Abs. 5 Satz 1 JAPrVO. Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare haben je Ausbildungsmonat mindestens einen Vortrag nach einstündiger Vorbereitungszeit, der nicht länger als 10 Minuten dauern soll, sowie insgesamt einen Vortrag, der nach seinem Gegenstand eine längere Vorbereitungszeit erfordert, zu halten ( 40 Abs. 5 Satz 2 JAPrVO). Protokolle über die mündliche Verhandlung sind aufzunehmen, soweit dies der Ausbildung dient. Unter Aufsicht der Richterin oder des Richters sind Beweise zu erheben und mündliche Verhandlungen zu leiten. Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sollen regelmäßig an Sitzungen teilnehmen. In den ersten Wochen sollen sie zuhören, anschließend sollen sie mindestens zweimal im Monat auch selbst die Sitzungen leiten und darauf angemessen vorbereitet werden. Dabei soll neben der rechtlichen Problematik und dem Arbeitsergebnis auch die wirtschaftliche und soziale Bedeutung der zu bearbeitenden Fälle erörtert werden. Auch die Arbeit in der Geschäftsstelle, die Tätigkeit der Rechtspflegerin oder des Rechtspflegers und des Gerichtsvollzieherdienstes haben die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare jeweils an einem Tag kennenzulernen. Über den Verlauf der Arbeitsgemeinschaft sollen die Ausbilderinnen und Ausbilder am Arbeitsplatz mit den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren sprechen, um möglichst eine Abstimmung zwischen der Ausbildung am Arbeitsplatz und der Arbeit in der Arbeitsgemeinschaft vornehmen zu können. Die während der Dauer der Ausbildung am Arbeitsplatz angefertigten Arbeiten und erbrachten Leistungen sind zeitnah zu bewerten, zu begründen, zu besprechen, zurückzugeben und Seite 2 von 5

93 in den Ausbildungsnachweis einzutragen. Dabei soll neben der rechtlichen Problematik auch die wirtschaftliche und soziale Bedeutung der zu bearbeitenden Fälle erörtert werden. 3. Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft Die Arbeitsgemeinschaft hat die Aufgabe, die Ausbildung am Arbeitsplatz zu ergänzen. Es sollen insbesondere Methodenkenntnisse vermittelt sowie die Fähigkeiten vertieft werden, die für die Wahrnehmung der Aufgaben am Arbeitsplatz der Zivilrichterin oder des Zivilrichters erforderlich sind. Zudem sollen die Erfahrungen am Arbeitsplatz aufbereitet und verarbeitet werden. In der Arbeitsgemeinschaft zu bearbeitende Fälle sollen so ausgewählt und gestaltet sein, daß die Bearbeitung der Einübung der Arbeitsweise des Zivilrichters und der Vermittlung zusätzlicher Kenntnisse dient sowie einen Überblick über den berufsspezifischen Aufgabenbereich gibt. Zivilprozessuale Neuerungen sind jeweils besonders zu berücksichtigen. Die Ausbildung in der Zivilstation beginnt mit einer dreiwöchigen Einführungsphase. Während dieser Zeit wird die Ausbildung ausschließlich in der Arbeitsgemeinschaft durchgeführt, und zwar zu 12 Unterrichtseinheiten. Die Unterrichtseinheit beträgt vier Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten. Anschließend umfaßt die Arbeitsgemeinschaft fünf Unterrichtsstunden pro Woche (zu je 45 Minuten) die Anfertigung der Übungsklausuren außerhalb der Unterrichtsstunden, die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts in Kleingruppen oder im Selbststudium. Gegenstände der Arbeit in der Arbeitsgemeinschaft: Arbeitsabläufe in der Zivilgerichtsbarkeit die zivilrichterliche Arbeitsweise Relation (Sachbericht und Gutachten), Urteil und Beschluß (einschl. Beweisbeschluß) mit besonderer Betonung der Arbeit am Sachverhalt Aktenvortrag in Zivilsachen Ergänzung und Vertiefung der Vorkenntnisse im Prozeßrecht Grundzüge des FGG-Verfahrens Klagearten, Urteilsarten, Tenorierung, Nebenentscheidungen Zuständigkeitsvorschriften (örtliche, sachliche und ausschließliche Zuständigkeit, Gerichtsstandsvereinbarung, Verweisung einschließlich der Verweisung im Mahnverfahren Seite 3 von 5

94 Partei (Begriff, Änderung, Streitgenossenschaft, Stellvertretung, subjektive Rechtskraft) Streitgegenstand und objektive Rechtskraft mündliche Verhandlung (Vorbereitung, Ablauf, Protokoll) Unterbrechung, Aussetzung und Ruhen des Verfahrens, Entscheidung nach Lage der Akten nichtstreitige Erledigung des Verfahrens (Anerkenntnis, Verzicht, Vergleich, Erledigung der Hauptsache, Klagerücknahme) Versäumnisverfahren Beweisverfahren (Beweismittel, Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, Beweislast, Beweiswürdigung, freie Schadensschätzung) Arrest und einstweilige Verfügung Güteverfahren Jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Arbeitsgemeinschaft hat mindestens eine einfache Relation (Proberelation) und einen Urteilsentwurf in derselben Sache anzufertigen. Die Bearbeitungszeit soll jeweils höchstens eine Woche betragen. Die Proberelation ist gegen Ende oder im Anschluss an die Einführungsphase anzufertigen. Die Relation ist durch die Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder den Arbeitsgemeinschaftsleiter zeitnah zu besprechen und korrigiert zurückzugeben, spätestens 3 Wochen nach Abgabe. Jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer hat mindestens einen Kurzvortrag zu halten, der in einer Stunde vorbereitet wird und nicht länger als 10 Minuten dauern soll (entsprechend den Vorgaben im Examen gem. 49 Abs. 3 JAPrVO). Aufgabentexte stellt das Ministerium für Justiz und Gleichstellung zur Verfügung. Es sind vier Aufsichtsarbeiten unter examensmäßigen Bedingungen anzufertigen, zeitnah zu bewerten und in der Arbeitsgemeinschaft zu besprechen. Die Ausgabe der ersten Aufsichtsarbeit soll möglichst erst nach Rückgabe der Proberelation erfolgen. Zur Gewährleistung des Ausbildungszwecks sollen die weiteren Aufsichtsarbeiten erst nach Rückgabe der jeweils vorherigen geschrieben werden. Gegenstand der Aufsichtsarbeiten sind Rechtsfälle in Aktenform, die dem Bürgerlichen Recht (einschließlich der Grundzüge des Handelsrechts) und dem Recht der Zivilprozeßordnung zu entnehmen sind. Dabei sind vorrangig die Übungsklausuren heranzuziehen, die von dem Ministerium für Justiz und Gleichstellung zur Verfügung gestellt werden. Seite 4 von 5

95 Herausgeber: Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt Landesjustizprüfungsamt Klewitzstr Magdeburg Tel.: 0391/ Fax: 0391/ poststelle.ljpa@mj.sachsen-anhalt.de Internet: im September 2012 Seite 5 von 5

96

97 Stand: September 2012 Ausbildungsplan für die Ausbildung am Arbeitsplatz und in der Arbeitsgemeinschaft in Strafsachen Im zweiten Ausbildungsabschnitt werden die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare gem. 37 Abs. 2 Nr. 2 JAPrVO in Strafsachen ausgebildet. Die Ausbildung in Strafsachen findet bei einer Staatsanwaltschaft statt und dauert vier Monate. Für diese Ausbildung gilt folgendes: Die Zuweisung zu den Ausbilderinnen oder Ausbildern am Arbeitsplatz erfolgt im Einvernehmen mit der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts. Die Leiterinnen und Leiter der Staatsanwaltschaften können damit beauftragt werden, die Auszubildenden bestimmten Ausbilderinnen oder Ausbildern zuzuweisen. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt die Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und Arbeitsgemeinschaftsleiter auf Vorschlag der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts und koordiniert im Einvernehmen mit der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt die Inhalte der Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften. Seite 1 von 6

98 1. Grundsätze der Ausbildung Die Ausbildung ist auf staatsanwaltschaftliche Tätigkeitsfelder in allen Abschnitten des Strafverfahrens bezogen. Die Tätigkeit einer Strafrichterin oder eines Strafrichters soll soweit als möglich mit berücksichtigt werden. Durch die Ausbildung soll ein Gesamtüberblick über das Strafverfahren vermittelt werden. Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sollen lernen, einen strafrechtlich bedeutsamen Lebenssachverhalt mit den individuellen und gesellschaftlichen Hintergründen der Tat aufzuklären und zu erfassen, die wesentlichen Tatsachen mit Hilfe von Beweismitteln festzustellen, den Lebenssachverhalt strafrechtlich zu beurteilen, für eine Straftat eine angemessene Strafe oder Maßregel vorzuschlagen, mit allen beteiligten Stellen sachangemessen zusammenzuarbeiten und die erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen sachgemäß zu treffen sowie schriftlich wie mündlich überzeugend darzustellen. In der Arbeitsgemeinschaft wie am Ausbildungsplatz sollen die bislang erworbenen und fortlaufend zu ergänzenden Kenntnisse und Fähigkeiten praktisch umgesetzt werden. Zu diesem Zweck sind die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare möglichst umfassend mit den rechtspraktischen Aufgaben einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts sowie mit den dazu erforderlichen Arbeitsmethoden vertraut zu machen. Die staatsanwaltschaftliche Praxis soll vorgestellt werden und die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sollen Gelegenheit erhalten, die in der praktischen Ausbildung gesammelten Erfahrungen kritisch aufzuarbeiten. 2. Ausbildung am Arbeitsplatz Während der Ausbildung in der Praxis sollen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare durch fortschreitend selbständiger werdende Mitarbeit an ausbildungsgeeigneten Aufgaben lernen, praktische juristische Aufgaben im Bereich des Strafrechts wahrzunehmen. Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sollen sich insbesondere darin üben, Ermittlungsverfügungen, Anklageschriften, Strafbefehle, Einstellungsbescheide und Gutachten zu revisionsrechtlichen Fragen zu entwerfen. Sie haben je Ausbildungsmonat mindestens einen Vortrag nach einstündiger Vorbereitungszeit, der nicht länger als 10 Minuten dauern soll, sowie insgesamt einen Vortrag, der nach seinem Gegenstand eine längere Vorbereitungszeit erfordert, zu halten ( 40 Abs. 5 Satz 2 JAPrVO). Seite 2 von 6

99 Sie sollen in Anwesenheit der Ausbilderin oder des Ausbilders Zeugen und Beschuldigte vernehmen. Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sollen als Vertreter der Staatsanwaltschaft in Hauptverhandlungen mitwirken. Vor dem ersten Einsatz sollen sie in diese Aufgabe gründlich eingewiesen werden, so dass diese zunächst unter Aufsicht der Ausbilderin oder des Ausbilders, später in Amtsanwaltssachen selbständig wahrgenommen werden kann. Vor dem ersten Einsatz als Sitzungsvertreterin oder Sitzungsvertreter soll die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar an mindestens einer Hauptverhandlung teilnehmen, in der eine andere Person die Staatsanwaltschaft vertritt. Die Sitzungsvertretung ist mit der Ausbilderin oder dem Ausbilder vor- und nachzubesprechen. In der Vorbesprechung sind Grundfragen des Inhalts und der Gestaltung des Schlußvortrages zu behandeln. Sitzungsvertretungen dürfen insgesamt nicht mehr als einen Arbeitstag wöchentlich in Anspruch nehmen, mithin nicht mehr als 1/5 der wöchentlichen Ausbildungsarbeitskraft ausfüllen. Die Dezernatsarbeit, die einen Überblick über den Aufgabenbereich der Staatsanwaltschaft verschafft, soll - soweit dies im knappen zur Verfügung stehenden Zeitraum überhaupt realisierbar ist - dadurch ergänzt werden, daß Urteile und andere Entscheidungen, die in Verfahren ergehen, in denen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare durch schriftliche Entwürfe, Vernehmungen oder Sitzungsvertretungen mitgewirkt haben, vorgelegt werden. Soweit dies didaktisch angezeigt erscheint, sollen sie besprochen werden. An jeweils einem Ausbildungstag soll die Arbeit der Rechtspflegerin oder des Rechtspflegers bei der Staatsanwaltschaft (z.b. hinsichtlich der Strafvollstreckung und der Fahndung) und der Geschäftsstelle vorgestellt werden. 3. Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft Die Arbeitsgemeinschaft hat die Aufgabe, die Ausbildung am Arbeitsplatz zu ergänzen. Es sollen insbesondere Methodenkenntnisse vermittelt sowie die Fähigkeiten vertieft werden, die für die Wahrnehmung der Aufgaben am Arbeitsplatz der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts erforderlich sind. Zudem sollen die Erfahrungen am Arbeitsplatz aufbereitet und verarbeitet werden. Seite 3 von 6

100 Die Ausbildung in der Strafstation beginnt mit einer zweiwöchigen Einführungsphase. Während dieser Zeit wird die Ausbildung ausschließlich in der Arbeitsgemeinschaft durchgeführt, und zwar vier Unterrichtsstunden pro Tag (zu je 45 Minuten). Anschließend umfaßt die Arbeitsgemeinschaft fünf Unterrichtsstunden pro Woche (zu je 45 Minuten) die Anfertigung der Übungsklausuren außerhalb der Unterrichtsstunden, die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts in Kleingruppen oder im Selbststudium. Gegenstände der Arbeit in der Arbeitsgemeinschaft sind in den ersten zwei Wochen: Einführung in die Aufgaben der Staatsanwaltschaften (Behördenaufbau, Organisation, Geschäftsverteilung, Geschäftsgang) Einführung in die Arbeitsweise der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts und der Strafrichterin oder des Strafrichters Die Systematik der StPO, Verfahrensgrundsätze, die Tat im Sinne des 264 StPO Einführung in die strafprozessualen Zwangsmittel Ermittlungsverfahren, Abschlussverfügung, Anklageschrift, Strafbefehl, beschleunigtes Verfahren Einführung in das Jugendstrafrecht (einschließlich der Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens) Das Gutachten in der strafrechtlichen Klausur, Klausurmethodik und Subsumtionstechnik Erstellung mindestens eines Gutachtens unter Ausgabe eines Aktenfalls und Anfertigung einer Anklageschrift oder einer Einstellungsverfügung. Gegenstände der weiteren Ausbildung sind: Schlussvortrag Technik des Aktenvortrags in Strafsachen Anklageschrift und Einstellungsbescheid im einzelnen Strafurteile (insbesondere erster Instanz) und andere richterliche Entscheidungen strafprozessuale Zwangsmittel (insbesondere Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, vorläufige Festnahme, Haftbefehl und Untersuchungshaft) Rechtsstellung der oder des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, Verteidigerbestellung Abschluß des Ermittlungsverfahrens (Einstellung und Erhebung der öffentlichen Klage, Strafbefehlsantrag, Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren) Klageerzwingungsverfahren Seite 4 von 6

101 Rechte der oder des Verletzten Stellung der Verteidigerin oder des Verteidigers (im Zwischenverfahren) Eröffnung des Hauptverfahrens Vorbereitung und Ablauf der Hauptverhandlung Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen Beweisaufnahme (Beweisanträge, Beweismittel, Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, Beweiswürdigung) Nachtragsanklage Beratung und Abstimmung Strafzumessung Urteil (Formel, Angabe der angewendeten Vorschriften, Gründe) Revisionsrecht weitere Rechtsmittel im Überblick, Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens. Weiter sollen Grundkenntnisse der Strafvollstreckung, des Strafvollzugs und des Rechts der Ordnungswidrigkeiten (einschließlich des Bußgeldverfahrens) vermittelt werden. Exemplarisch sind Aktenfälle und Problemsachverhalte insbesondere zu folgenden Bereichen zu besprechen: Täterschaft, Teilnahme, Versuch Körperverletzungs- und Tötungsdelikte Straßenverkehrsdelikte Urkundsdelikte Eigentumsdelikte Vermögensdelikte Kombinierter Tatkomplex (mehrere Täter, mehrere Straftaten). Jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer hat mindestens einen Kurzvortrag zu halten, der in einer Stunde vorbereitet wird und nicht länger als 10 Minuten dauern soll (d.h. entsprechend den Examensbedingungen gem. 49 Abs. 3 JAPrVO). Aufgabentexte stellt das Ministerium für Justiz und Gleichstellung zur Verfügung. Es sind vier Aufsichtsarbeiten unter examensmäßigen Bedingungen anzufertigen, zeitnah zu bewerten und in der Arbeitsgemeinschaft zu besprechen. Zur Gewährleistung des Ausbildungszwecks sollen die Aufsichtsarbeiten erst nach Rückgabe der jeweils vorherigen geschrieben werden. Seite 5 von 6

102 Gegenstand der Aufsichtsarbeiten sind Rechtsfälle in Aktenform, die dem Strafrecht und dem Strafverfahrensrecht zu entnehmen sind. Mindestens eine der Aufsichtsarbeiten muss eine staatsanwaltschaftliche Entschließung (Anklageschrift, Einstellungsverfügung) zum Gegenstand haben; eine weitere eine revisionsrechtliche Aufgabenstellung. Im Rahmen der Ausbildung sollen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare eine Justizvollzugsanstalt oder Jugendanstalt besuchen und in geeigneter Weise mit den Aufgaben der Polizei vertraut gemacht werden. Dabei kommt insbesondere der Besuch einer Dienststelle der Kriminalpolizei in Betracht. Darüber hinaus sollen die Referendarinnen und Referendare mit der Arbeit des Sozialen Dienstes der Justiz in geeigneter Form, etwa durch den Besuch einer der Dienststellen oder durch den Vortrag eines Mitarbeiters der Sozialen Dienste vertraut gemacht werden. Herausgeber: Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt Landesjustizprüfungsamt Klewitzstr Magdeburg Tel.: 0391/ Fax: 0391/ poststelle.ljpa@mj.sachsen-anhalt.de Internet: im September 2012 Seite 6 von 6

103 Stand: September 2017 Ausbildungsplan für die verwaltungsbehördliche Ausbildung im juristischen Vorbereitungsdienst im dritten und fünften Ausbildungsabschnitt RdErl. des MI vom /09 Im Einvernehmen mit MJ Fundstelle: MBl. LSA 2004, S. 419 Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom (MBl. LSA 2017, S. 273) Bezug: RdErl. des MI vom (MBl. LSA 2003 S. 173) 1. Grundlagen 1.1 Die gesetzlichen Grundlagen für die Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare enthalten das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S.713), zuletzt geändert durch Artikel 132 der Verordnung vom (BGBl. I S. 1474), das Juristenausbildungsgesetz Sachsen-Anhalt vom (GVBl. LSA S. 167) sowie die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO) vom (GVBl. LSA S. 245, 349), zuletzt geändert durch Verordnung vom (GVBl. LSA S. 263). Dieser Ausbildungsplan regelt allein die verwaltungs- behördliche Ausbildung. Die im dritten Ausbildungsabschnitt (Verwaltungsstation) und im fünften Ausbildungsabschnitt (Wahlstation), Schwerpunktbereich Verwaltungsrecht, gemäß 37 Abs. 3 Satz 1, 38 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 Buchst. a und d JAPrVO auch mögliche Ausbildung bei einem Verwaltungsgericht oder einem vorwiegend verwaltungsrechtlich tätigen Rechtsanwalt ist hiervon nicht erfasst. 1.2 Während der verwaltungsbehördlichen Ausbildung sowohl am Arbeitsplatz als auch in den Arbeitsgemeinschaften besteht grundsätzlich Anwesenheitspflicht. Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare unterliegen insoweit gemäß 34 Abs. 3 JAPrVO den sich aus dem Landesbeamtengesetz vom (GVBl. LSA S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom (GVBl. LSA S. 89, 93), und der Arbeitszeitverordnung vom (GVBl. LSA S. 173), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (GVBl. LSA S. 248), ergebenden allgemeinen sowie den für die einzelnen Ausbildungsstellen besonders geltenden Arbeitszeitregelungen. Außer in Krankheitsfällen setzt ein entschuldigtes Fernbleiben vom Dienst die vorherige Bewilligung einer Beurlaubung oder Dienstbefreiung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts voraus; in besonders begründeten Fällen kann die Bewilligung auch durch die in Nr. 3.2 genannten Personen erteilt wer- den. - Seite 1 von 8 -

104 1.3 Im dritten Ausbildungsabschnitt (Pflichtstation) erfolgt für die Dauer von vier Monaten eine verwaltungsbehördliche Ausbildung bei dem Landesverwaltungsamt oder einer anderen Behörde der allgemeinen Verwaltung. Begleitend werden die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in verwaltungsrechtlichen Arbeitsgemeinschaften ausgebildet. 1.4 Auf Antrag kann die Ausbildung im dritten Ausbildungsabschnitt für die Dauer von drei Monaten auch bei der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, für die Dauer von zwei Monaten auch bei einem Verwaltungsgericht stattfinden ( 37 Abs. 3 Satz 1 JAPrVO). 1.5 Im fünften Ausbildungsabschnitt (Wahlstation) kann im Schwerpunktbereich Verwaltungsrecht eine dreimonatige verwaltungsbehördliche Ausbildung bei den in Nr. 1.3 und in 38 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 JA- PrVO mit Ausnahme der in Buchst. a und d genannten Ausbildungsstellen erfolgen. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann weitere Ausbildungsstellen zur verwaltungsbehördlichen Ausbildung zulassen, soweit dort eine sachgemäße Ausbildung gewährleistet ist ( 38 Abs. 4 JAPrVO). 1.6 Auf den fünften Ausbildungsabschnitt kann eine Ausbildung an der rechtswissenschaftlichen Fakultät einer Hochschule angerechnet werden, soweit von der Fakultät ein auf den Schwerpunktbereich Verwaltungsrecht ausgerichtetes, für die Rechtsreferendarausbildung geeignetes, praxisbezogenes Ausbildungsprogramm durchgeführt wird ( 38 Abs. 3 JAPrVO). 2. Ausbildungsstellen ( 37, 38 JAPrVO) 2.1 Dritter Ausbildungsabschnitt ( 37 Abs. 2 Nr. 3) Für die Ausbildung kommen insbesondere folgende Ausbildungsstellen in Betracht: a) das Landesverwaltungsamt, b) kreisfreie Städte und Landkreise, kreisangehörige Städte, Gemeinden und Verbandsgemeinden mit mehr als Einwohnerinnen und Einwohnern Andere Behörden kommen in Betracht, soweit sie Aufgaben der allgemeinen Verwaltung wahrnehmen, eine vielseitige Verwaltungspraxis sowie die unmittelbare Arbeit der Verwaltung vermitteln können (z. B. Landesämter, Polizeidirektionen, Agenturen für Arbeit, Gewerbeaufsichtsämter Landesstraßenbauamt, Kommunale Spitzenverbände) und über geeignete Aus- bilderinnen oder Ausbilder verfügen, die die Befähigung zum Richteramt oder die Befähigung zur Lauf- bahngruppe 2, zweites Einstiegsamt besitzen. In Zweifelsfällen entscheidet das Ministerium für Inneres und Sport über die Eignung der Behörden als Ausbildungsstelle Sofern eine Ausbildung an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer oder bei einem Verwaltungsgericht stattfindet, absolvieren die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare die verbleibende Ausbildungsdauer bei einer der in Nrn oder genannten Ausbildungsstellen. - Seite 2 von 8 -

105 2.2 Fünfter Ausbildungsabschnitt Die verwaltungsbehördliche Ausbildung kann außer bei den für den dritten Ausbildungsabschnitt zugelassenen auch bei den sonstigen in 38 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 JAPrVO mit Ausnahme der in Buchst. a und d genannten Ausbildungsstellen absolviert werden, sofern dort geeignete Ausbilderinnen und Ausbilder i. S. der Nr zur Verfügung stehen oder, bei einer Ausbildung im Ausland, diese eine entsprechen- de Qualifikation besitzen müssen. Wenn eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist, kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts weitere Ausbildungsstellen, auch im Ausland, zulassen ( 38 Abs. 4 JAPrVO). 3. Zuweisung zur Ausbildung, Dienstaufsicht ( 36 JAPrVO), Wahl der Ausbildungsstelle 3.1 Die Zuweisung zur Ausbildung erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts Naumburg, die oder der die Dienstaufsicht über die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare führt. 3.2 Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare unterstehen in der dienstlichen Tätigkeit den Weisungen der Leiterinnen und Leiter der Ausbildungsstellen und Arbeitsgemeinschaften sowie der Ausbilderinnen und Ausbilder am Arbeitsplatz. 3.3 Das Landesverwaltungsamt teilt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Naumburg jeweils rechtzeitig vor Beginn des Ausbildungsabschnitts auf Anforderung die dort zur Verfügung stehenden Ausbildungskapazitäten mit. 3.4 Soll die Ausbildung bei anderen Ausbildungsstellen als dem Landesverwaltungsamt erfolgen, so ist eine schriftliche Einverständniserklärung dieser Stellen gegenüber der Präsidentin oder dem Präsiden- ten des Oberlandesgerichts Naumburg erforderlich, die die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar ihrem oder seinem Zuweisungsgesuch beizufügen hat. Ein Rechtsanspruch auf Ausbildung bei einer bestimmten Ausbildungsstelle besteht nicht. 3.5 Die Wahl der Ausbildungsstelle oder der Ausbildungsstellen für den dritten Ausbildungsabschnitt ist spätestens drei Monate vor Beginn der Ausbildung in dieser Pflichtstation anzuzeigen. Wird die Wahl nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig getroffen, erfolgt die Ausbildung bei dem Landesverwaltungsamt. Das Landesverwaltungsamt hat dabei die Möglichkeit die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare einer anderen, geeigneten Ausbildungsstelle zuzuweisen, soweit diese ihr Einverständnis erklärt hat. 3.6 Die Bestimmung des Schwerpunktbereichs Verwaltungsrecht und die Wahl einer diesem Schwerpunktbereich zuzuordnenden Ausbildungsstelle sind spätestens drei Monate vor Beginn der Ausbildung in der Wahlstation anzuzeigen. Wird die Wahl nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig getroffen, bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Schwerpunktbereich und Ausbildungsstelle unter Berücksichtigung des Wahlfach- oder Schwerpunktbereichsstudiums der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars ( 38 Abs. 5 JAPrVO). - Seite 3 von 8 -

106 3.7 Wird die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar im dritten Ausbildungsabschnitt bei der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften ausgebildet, findet die Ausbildung in der Wahlstation bei dem Landesverwaltungsamt oder einer anderen Verwaltungsbehörde nach Nr ( 37 Abs. 3 Satz 3 JAPrVO) statt. 4. Ausbildung am Arbeitsplatz 4.1 Die Ausbildung ist einer oder einem oder, wenn es der Ausbildung förderlich ist, ausnahmsweise nacheinander zwei Bediensteten zu übertragen, die die Anforderungen gemäß Nr erfüllen. Die Ausbilderinnen und Ausbilder müssen mit den Anforderungen und Zielen der Ausbildung vertraut sein. Sie sind für die Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare verantwortlich; eine weitere Übertragung der Verantwortung auf andere Personen ist, außer im vorübergehenden Vertretungs- fall, nicht zulässig. Den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren sind während der Ausbildung praktische Erfahrungen der Leistungs- und Eingriffsverwaltung sowie planerische Tätigkeiten der Verwaltung zu vermitteln. Hierbei hat die Ausbildung und nicht die Nutzbarmachung der Arbeitskraft im Vordergrund zu stehen. Die Ausbildung findet grundsätzlich als Einzelausbildung statt. 4.2 Die Ausbilderinnen und Ausbilder können die ihnen zur Ausbildung zugewiesenen Rechtsreferenda- rinnen und Rechtsreferendare von der Präsenzpflicht am Arbeitsplatz in der Ausbildungsstelle entbinden, wenn dies aus Ausbildungszwecken angezeigt und ohne Gefährdung des Erreichens des Ausbildungszieles vertretbar ist. 4.3 Zu Beginn der Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle sind die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in die Organisation und den Geschäftsgang der ausbildenden Stelle einzuführen. 4.4 Die Ausbildung soll sich nicht auf die Anwendung rechtlicher Vorschriften beschränken. Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sollen in die Lage versetzt werden, fortschreitend selbständiger werdend unter Anleitung und Kontrolle der oder des Ausbildenden bei der Erfüllung dienstlicher Obliegenheiten mitzuarbeiten. 4.5 Bei der Ausbildung sollte auch die Teilnahme an Ausschusssitzungen und Sitzungen der Körperschaften, Landtagssitzungen und ein Besuch des Deutschen Bundestages ermöglicht werden. 4.6 Am Arbeitsplatz soll insbesondere gelernt werden: a) Verwaltungsvorgänge zu bearbeiten soweit möglich auch unter Beteiligung verschiedener Dezernate, Referate, Ämter oder Behörden-, sie vorzutragen und einen Entscheidungsvorschlag zu entwerfen, b) so selbständig wie möglich Verhandlungen zu führen und zu leiten, c) Arbeitsabläufe sinnvoll und sachgerecht zu ordnen und zu steuern, d) die jeweils vorhandenen technischen Hilfsmittel sinnvoll in die Arbeit einzubeziehen und anzuwenden. - Seite 4 von 8 -

107 4.6 Je Ausbildungsabschnitt ist von den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren ein Aktenvortrag zu halten, der nach seinem Gegenstand eine längere Vorbereitungszeit erfordert. Dabei sollen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare nach der Vorbereitungszeit in einem Vortrag a) den Akteninhalt über einen entscheidungsreifen Fall auf seinen wesentlichen Gehalt zurückführen und darstellen sowie b) eine praktisch brauchbare Entscheidung (z. B. Entschließung der Behörde) in geraffter Form gutachterlich vorbereiten, vorschlagen und überzeugend begründen können. 4.7 Weiter ist je Ausbildungsmonat von den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren mindestens ein Aktenvortrag von zehnminütiger Dauer nach einstündiger Vorbereitungszeit zu halten. 5. Ausbildung in den verwaltungsbehördlichen Arbeitsgemeinschaften des dritten Ausbildungsabschnittes 5.1 Während des dritten Ausbildungsabschnittes wird eine arbeitsplatzbegleitende Ausbildung in verwaltungsbehördlichen Arbeitsgemeinschaften durchgeführt. Diese Arbeitsgemeinschaften werden vom Landesverwaltungsamt eingerichtet und sollen mindestens einmal wöchentlich mit sechs Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten stattfinden. Weiter findet ab dem zweiten Ausbildungsmonat zusätzlich eine verwaltungsgerichtliche Arbeitsgemeinschaft statt. 5.2 Die Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften erfolgt unter Verantwortung von Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen oder -leitern. Diese sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Landesverwaltungsamt bestellt. Sowohl die Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und -leiter als auch ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen über die Befähigung zum Richteramt verfügen. 5.3 Die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft beginnt mit einem Einführungslehrgang in Form einer Blockveranstaltung mit 20 Wochenstunden. In diesem Einführungslehrgang und in den folgenden zwei Wochen ist in den zeitlichen und inhaltlichen Ablauf der Ausbildung, die Aufgaben der Verwaltung, die Formen des Verwaltungshandelns und die Zusammenhänge der Verwaltungsorganisation einzuführen. Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sollen sich mit dem Ablauf eines Verwaltungsverfahrens sowie mit den Aufgaben der Landesund Kommunalverwaltung und den Arbeitsinhalten von leitenden Beamten einer Verwaltungsbehörde vertraut machen. Ferner soll auf den vorläufigen Rechtsschutz eingegangen werden. 5.4 Die inhaltliche Ausgestaltung der Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften soll sich insbesondere an folgenden Themen orientieren: a) Organisation und Technik der Verwaltung, b) Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht, c) Öffentliches Dienstrecht, d) Öffentliches Bau- und Wirtschaftsrecht, e) Kommunalrecht, f) Polizei- und Ordnungsrecht, g) Umweltrecht, - Seite 5 von 8 -

108 h) Europarecht. Die Festlegung der Reihenfolge der zu behandelnden Themen sowie die zeitliche und sachliche Gewichtung obliegt dem Landesverwaltungsamt im Benehmen mit den Arbeitsgemeinschaftsleitungen. Soweit möglich, sind vollständige Originalakten aus dem Arbeitsgebiet von Bediensteten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt heranzuziehen. Anregungen der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sollen Berücksichtigung finden. 5.5 Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sollen in den Arbeitsgemeinschaften zu einheitlichen Terminen außerhalb der Unterrichtsstunden vier Aufsichtsarbeiten unter examensnahen Bedingungen (Bearbeitungszeit fünf Zeitstunden) anfertigen. Die Klausurerstellung obliegt dem Landesverwaltungsamt. Die Aufsichtsarbeiten sollen sich auf die Prüfungsfächer der staatlichen Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung ( 14 Abs. 2 Nr. 5 JAPrVO) erstrecken. Die Arbeiten werden unter Bezeichnung der Vorzüge und Mängel korrigiert, mit einer Note nach 22 Abs. 1 JAPrVO bewertet und während der Arbeitsgemeinschaft besprochen. 17 Abs. 4 Satz 1 JAPrVO gilt entsprechend. 5.6 Weiter sollen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in der Arbeitsgemeinschaft jeweils mindestens einen kurzen Aktenvortrag mit einstündiger Vorbereitungszeit halten, der, wie die Aufsichts- arbeiten, in besonderer Weise der Vorbereitung auf die zweite juristische Staatsprüfung dient. 5.7 An den Tagen, an denen die Arbeitsgemeinschaftsausbildung erfolgt oder Aufsichtsarbeiten anzufertigen sind, gilt durch die Teilnahme hieran die Dienstpflicht als erfüllt. Die Ausbildung wird durch einen Klausurenkurs oder ähnliche Maßnahmen zur Prüfungsvorbereitung ergänzt; die Teilnahme hieran ist freiwillig. Die Ausbildung am Arbeitsplatz und in den Arbeitsgemeinschaften geht der Teilnahme an diesen Veranstaltungen vor. Der Referendarin oder dem Referendar sollte die Teilnahme am Klausurenkurs ermöglicht werden. 6. Ausbildung bei der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer 6.1 Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare können im dritten Ausbildungsabschnitt an einem einsemestrigen verwaltungswissenschaftlichen Ergänzungsstudium an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer teilnehmen. 6.2 Anträge für ein Studium sind an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts Naumburg zu richten. 6.3 Die Abordnung zur Ausbildung an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts Naumburg. 6.4 Auf Veranlassung des Ministeriums für Inneres und Sport kann die Hochschule im Rahmen des Studiums eine Landesübung durchführen soweit mindestens zehn Teilnehmerinnen und - Seite 6 von 8 -

109 Teilnehmer zur Verfügung stehen. Sofern eine solche durchgeführt wird, besteht für die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare Teilnahmepflicht; Nr. 5.5 gilt entsprechend. Die Leitung der Landesübung bestellt die Hochschule auf Vorschlag des Ministeriums für Inneres und Sport. 7. Ausbildungsnachweise 7.1 Die Ausbilderinnen und Ausbilder am Arbeitsplatz haben einen Ausbildungsnachweis nach dem Muster * zu führen, der über die von den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren erbrachten schriftlichen und mündlichen Leistungen Aufschluss gibt. In den Ausbildungsnachweisen sind neben der Art der ausgeführten Aufgaben die jeweilige Bearbeitungsdauer, der Schwierigkeitsgrad und die Bewertung einzutragen. Die Bewertung der Leistungen erfolgt entsprechend der Noten und Punktzahlen nach 22 Abs. 1 JAPrVO. 7.2 In den Ausbildungsnachweis aufzunehmende Leistungen sind mit den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren vorher im Einzelnen inhaltlich zu erörtern. Hierbei sind die für die Bewertung maß- gebenden Gründe bekanntzugeben. Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare werden dadurch in die Lage versetzt, ihren Ausbildungsstand laufend zu beurteilen und aus festgestellten Mängeln die notwendigen Konsequenzen zu ziehen. 7.3 Der Ausbildungsnachweis bildet die Grundlage für das Zeugnis nach 43 JAPrVO. 8. Zeugnis 8.1 Die Ausbilderinnen und Ausbilder am Arbeitsplatz und die Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und Arbeitsgemeinschaftsleiter haben sich in Ausbildungszeugnissen nach den Mustern * über die ihnen zu- gewiesenen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare zu äußern und deren Gesamtleistung unter besonderer Berücksichtigung der Leistungsnachweise nach Nrn. 4.7, 4,8, 5.5 und 5.6 zu bewerten. Das Zeugnis, dem der Ausbildungsnachweis beizufügen ist, hat Angaben zu enthalten über die Fähigkeiten, die Rechtskenntnisse, die während der Ausbildung erbrachten Leistungen und die persönlichen Eigenschaften. 8.2 Für die Bewertung der Leistungen gilt 22 Abs. 1 JAPrVO entsprechend. 8.3 Soweit innerhalb einer Ausbildungsstelle die Ausbildung am Arbeitsplatz bei mehr als einer Ausbilderin oder einem Ausbilder oder die Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften bei jeweils mehr als einer Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder einem Arbeitsgemeinschaftsleiter erfolgte, wird das jeweilige Zeugnis von der Person ausgefertigt, die für die Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare zuletzt verantwortlich war, Die Bewertung der Leistungen soll in diesen Fällen in Abstimmung mit den vorherigen für die Ausbildung verantwortlichen Personen erfolgen. 8.4 Die Zeugnisse sind vor Beendigung des Ausbildungsabschnittes anzufertigen und in einem persönlichen Gespräch zu eröffnen. Dabei ist den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. - Seite 7 von 8 -

110 8.5 Die Zeugnisse sind unmittelbar nach Eröffnung zusammen mit den Ausbildungsnachweisen und etwaigen Stellungnahmen der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Naumburg zuzuleiten. 8.6 Vor Eröffnung des Zeugnisses soll den Ausbilderinnen und Ausbildern keine Einsicht in die jeweilige Personalakte (Zeugnisheft) gewährt werden. 9. Übergangsregelung Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die den Vorbereitungsdienst vor dem begonnen haben, findet der Bezugs-RdErl. weiterhin Anwendung. 10. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-RdErl. außer Kraft. - Seite 8 von 8 -

111 Stand: September 2012 Ausbildungsplan für die Ausbildung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt Im vierten Ausbildungsabschnitt sollen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare gemäß 37 Abs. 2 Nr. 4 JAPrVO für die Aufgaben in der Rechtsanwaltschaft ausgebildet werden. Dieser Ausbildungsabschnitt dauert neun Monate. Er beginnt mit einer einwöchigen Einführungsphase, danach folgt eine Ausbildung am Arbeitsplatz der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts, begleitet von einer Arbeitsgemeinschaft. Für diese Ausbildung gilt folgendes: Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts weist die Referendarinnen und Referendare den von Ihnen benannten Ausbilderinnen und Ausbildern zu, sofern diese in der von der Rechtsanwaltskammer des Landes geführten Liste verzeichnet sind und ihre Bereitschaft zur Ausbildung schriftlich erklärt haben. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt die Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und leiter im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt und der Rechtsanwaltskammer des Landes und koordiniert im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer die Inhalte der Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften. Das Landesjustizprüfungsamt weist für diesen längsten Ausbildungsabschnitt nochmals besonders auf die Eigenverantwortlichkeit der Referendare für ihren Ausbildungserfolg hin: Sollte insbesondere bei einem spezialisierten Ausbildungsanwalt (z.b. Fachanwalt für Verwaltungsrecht...) eine Ausbildung in den anderen relevanten Rechtsgebieten nicht gewährleistet erscheinen, kann es sich entsprechend anbieten, die Station zu teilen. Hierzu bedarf es stets der Zustimmung des Oberlandesgerichts, die unabhängig von 37 Abs.4 JAPrVO jedenfalls dann versagt werden muss, wenn (z.b. aufgrund ungeeigneter Stückelung der Ausbildungszeiten) eine erfolgreiche Ausbildung nicht gewährleistet bleibt. Seite 1 von 9

112 1. Grundsätze der Ausbildung Die Referendarinnen/Referendare sollen während der Ausbildung in der Anwaltsstation mit den typischen Feldern anwaltlicher Tätigkeit vertraut gemacht werden. Sie sollen im Laufe der Ausbildung zunehmend in der Lage sein, ihre fortlaufend zu ergänzenden Kenntnisse und Fähigkeiten in die Praxis anwaltlicher Arbeit umzusetzen. Zu diesem Zweck sind sie möglichst umfassend insbesondere mit den rechtspraktischen Aufgaben des Beratens und Belehrens der Rechtsuchenden, der vorsorgenden Rechtspflege (Vertragsgestaltung und Konfliktvermeidung - Mediation -), der außergerichtlichen Streitbeilegung und der Mitwirkung an gerichtlichen Vergleichsverhandlungen, aber auch der streitigen Durchsetzung der Mandanteninteressen vor Gericht sowie den jeweils erforderlichen Arbeitsmethoden vertraut zu machen. Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sollen Gelegenheit haben, die in der praktischen Ausbildung gesammelten Erfahrungen kritisch aufzuarbeiten. Der vorliegende Ausbildungsplan soll Anregungen für die inhaltliche und methodische Gestaltung der Ausbildung geben und zur Vereinheitlichung der Ausbildung beitragen. 2. Ausbildung am Arbeitsplatz 2.1 Ausbildungsinhalte Die Rechtsreferendarinnen und Referendare sollen insbesondere üben, a) das ungesichtete Vorbringen und Begehren von Rechtsuchenden nach ihrer Schilderung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erfassen, kritisch zu würdigen und rechtlich aufzubereiten. sie haben zu diesem Zweck an der anwaltlichen Sprechstunde möglichst häufig teilzunehmen. Es soll den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren frühzeitig gestattet werden, sich an dem Gespräch mit den Mandantinnen und Mandanten aktiv zu beteiligen und selbst Fragen zu stellen. Im Anschluss an die Sprechstunde sollen deren Gang und Ergebnisse erörtert werden. Nach Maßgabe ihres Wissensstandes soll die Rechtsanwältin und der Rechtsanwalt den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren Informationsaufgaben in einzelnen Angelegenheiten übertragen; in der ersten Zeit soll die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt dabei anwesend sein. Erst gegen Ende des Ausbildungsabschnitts sollen die geeigneten Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare selbständig Sprechstunden abhalten. Bei diesem Teil der Ausbildung ist darauf hinzuwirken, dass die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare eine objektivierende Distanz zum Begehren der Mandantschaft einerseits sowie den berechtigten Belangen der Gegenpartei und der Allgemeinheit andererseits einnehmen. Seite 2 von 9

113 Es muss klar gemacht werden, dass die Parteivertreterin oder der Parteivertreter der Rechtspflege verpflichtet bleibt und nicht bloße Interessenvertreterin oder Interessenvertreter sein darf. b) die Rechtsuchenden zu beraten und zu belehren; die Beratung und Belehrung soll sowohl in mündlicher wie in schriftlicher Form geübt werden. Bei der mündlichen Beratung soll die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt in der Regel anwesend sein und eingreifen können. In beiden Fällen soll der anstehende Fall vorher mit den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren erörtert werden. c) Schriftsätze (insbesondere Klageschriften, Klageerwiderungen, Schutzschriften und Rechtsmittelbegründungen) sowie außerprozessuale Schreiben zu entwerfen; die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sollen lernen, eine sachgemäße Auswahl unter den möglichen gerichtlichen Verfahren (Prozesskostenhilfe, Mahnverfahren, Güteverfahren, Klage, Arrest, einstweilige Verfügung und Anordnung, einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, Zwangsvollstreckung) zu treffen und die in den jeweiligen Verfahren erforderlichen Schriftsätze zu fertigen. Den Entwürfen soll, wenn es zweckmäßig ist, ein geordneter Vortrag der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare vorangehen. Es ist darauf zu achten, dass sich die den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren übertragenen Aufgaben nicht in der Darstellung des materiellen Rechts nach den Grundsätzen der Relationsmethode erschöpfen, sondern möglichst auch prozessuale Probleme enthalten und zu taktischen Erwägungen über die Prozessführung Anlass geben. d) gerichtliche Termine wahrzunehmen; soweit es die Praxis der Ausbilderin oder des Ausbilders erlaubt, sollen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare dabei möglichst in mehreren Verfahrensordnungen geschult werden (insbesondere in der Zivil-, Straf-, Arbeits- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, ggf. auch in Sozialgerichtsstreitigkeiten). Dabei sollen ihnen nach Möglichkeit die Verschiedenheit der einzelnen Verfahrensarten sowie der Ablauf des Verfahrens verdeutlicht werden. Die Ausbilderinnen und Ausbilder sollen in der ersten Phase der Ausbildung im Termin mit anwesend sein. Mit fortschreitender Ausbildung werden sie den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren zunehmend das Wort überlassen, bis sie gegen Ende der Ausbildung in ausbildungsfördernden Sachen selbständig vor Gericht auftreten können. Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sind auch an die Zeugenvernehmung aus der anwaltlichen Sicht heranzuführen. Die Erfahrungen aus jedem einzelnen Termin sind zu erörtern. Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sollen dazu angeleitet werden, sich unter Einhaltung der gebotenen äußeren Seite 3 von 9

114 Form in der Sache selbst durchzusetzen und die Belange der Partei zwar würdig, aber auch e- nergisch zu vertreten. Andererseits ist ihnen auch Gelegenheit zu geben, den etwa im Termin anwesenden Mandanten richtig vorzubereiten. e) an gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen mitzuwirken, die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare müssen die Vorzüge erfolgreicher Verfahrensabschlüsse ohne Urteil, insbesondere der außergerichtlichen Erledigung von Streitigkeiten kennenlernen und erfahren, welche große Bedeutung dieser Aufgabe in der Rechtsanwaltspraxis zukommt. Dabei soll gezeigt werden, wie man psychologische Hindernisse erkennen und ü- berwinden kann. f) Vollstreckungssachen zu bearbeiten; die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sollen erkennen, dass zur praktischen Rechtsverwirklichung der Zwangsvollstreckung besondere Bedeutung zukommt. Ihnen sollte daher Gelegenheit gegeben werden, exemplarisch Vollstreckungssachen zu bearbeiten, um so eine erfolgsversprechende Auswahl zwischen mehreren Vollstreckungsmöglichkeiten und das zweckmäßigste Vorgehen zu erlernen. g) die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der vorsorgenden Rechtspflege kennenzulernen; die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sollen auch die Tätigkeit bei der Gestaltung von Rechtsbeziehungen kennenlernen und sich darin üben, Verträge und sonstige rechtsgestaltende Regelungen zu entwerfen. Sie sollen dabei lernen, die Zielvorstellungen der Rechtsuchenden zu berücksichtigen, verschiedene rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zu entwickeln und diejenige auszuwählen, die künftige Konflikte vermeidet. h) Ferner sollen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare mit der Organisation, Führung und dem Bürobetrieb einer Anwaltskanzlei in der Praxis vertraut gemacht werden. Die Einzelheiten des Bürobetriebes und der Büroorganisation sollen ihnen informatorisch gezeigt und in ihrem Zusammenhang erklärt werden, insbesondere sollen sie einen Überblick über die der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt obliegenden Leitungs- und Überwachungsaufgaben erhalten. Sie sollen die Termin- und Fristkontrolle und die Führung des Prozessregisters sowie nach Möglichkeit die Vorteile des Einsatzes von ADV im Anwaltsbüro kennenlernen. Die Ausbilderinnen und Ausbilder sollen den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren ferner die wirtschaftlichen, steuer-, arbeits- und sozialrechtlichen Bezüge vermitteln, die bei der Leitung einer Anwaltskanzlei von Bedeutung sind. Seite 4 von 9

115 i) Je nach Zuschnitt der Praxis ist es erstrebenswert, dass die Referendarinnen und Referendare in die Tätigkeit der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts in Strafsachen eingeführt werden. Dabei sollen sie insbesondere mit den Aufgaben einer Verteidigerin oder eines Verteidigers in den verschiedensten Verfahrensabschnitten sowie mit den rechtlichen Möglichkeiten und den praktischen Problemen einer Verteidigung befasst werden. In geeigneten Fällen kann es auch in Betracht kommen, bei dem Gericht die Bestellung der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars zur Pflichtverteidigerin oder zum Pflichtverteidiger ( 142 Abs. 2 StPO) anzuregen. j) Erstrebenswert ist es auch, dass Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in Verwaltungsrechtssachen (Vertretung gegenüber Behörden oder vor Gericht) ausgebildet werden Ausbildungsmethoden der Ausbildung am Arbeitsplatz Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sollen während der Ausbildung zu schriftlichen wie auch mündlichen Leistungen in einem angemessenen Verhältnis herangezogen werden. Wesentlicher Schwerpunkt der Ausbildung muss die sachgerechte Einschätzung und die praktische Beherrschung der Arbeit am Sachverhalt sein, weniger geeignet ist die Lösung einzelner materieller Rechtsfragen. Es bietet sich gerade angesichts der Länge der Ausbildungsstation an, den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren Verfahren, in denen sie einmal tätig gewesen sind, zur eigenständigen weiteren Bearbeitung während der Ausbildungszeit zu übertragen. Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare können während dieses Ausbildungsabschnittes, soweit sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, zur Vertreterin oder zum Vertreter der ausbildenden Rechtsanwältin oder des ausbildenden Rechtsanwalts bestellt werden ( 53 Abs. 4 BRAO). Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare haben je Ausbildungsmonat mindestens einen Vortrag nach einstündiger Vorbereitungszeit, der nicht länger als 10 Minuten dauern soll, sowie einen Vortrag, der nach seinem Gegenstand eine längere Vorbereitungszeit erfordert, zu halten ( 40 Abs. 5 Satz 2 JAPrVO). Über den Verlauf der Arbeitsgemeinschaft sollen die Ausbilderinnen und Ausbilder am Arbeitsplatz mit den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren sprechen, um möglichst eine Abstimmung zwischen der Ausbildung am Arbeitsplatz und der Arbeit in der Arbeitsgemeinschaft vornehmen zu können. Seite 5 von 9

116 Die während der Dauer der Ausbildung am Arbeitsplatz angefertigten schriftlichen Arbeiten und erbrachten mündlichen Leistungen sind zeitnah zu bewerten, zurückzugeben, zu besprechen und in den Ausbildungsnachweis einzutragen. 3. Ausbildung in der anwaltlichen Arbeitsgemeinschaft Während der ersten vier Monate der Anwaltsstation werden diese thematisch begleitende Arbeitsgemeinschaften eingerichtet ( 40 Abs.2 S.1 JAPrVO). Die Arbeitsgemeinschaft hat die Aufgabe, die Ausbildung am Arbeitsplatz zu ergänzen. Es sollen insbesondere Methodenkenntnisse vermittelt sowie die Fähigkeiten vertieft werden, die für die Wahrnehmung der Aufgaben am Arbeitsplatz der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts erforderlich sind. Zudem sollen die Erfahrungen am Arbeitsplatz aufbereitet und verarbeitet werden. Die Ausbildung in der Anwaltsstation beginnt mit einer einwöchigen Einführungsphase. Während dieser Zeit wird die Ausbildung ausschließlich in der Arbeitsgemeinschaft durchgeführt, und zwar fünf Unterrichtsstunden (zu je 45 Minuten) je Tag. Ausbildungsgegenstände sind in dieser ersten Woche: der Rechtsanwalt als Unternehmer (Statistiken, Einkommen und Berufsaussichten) Einführung in die Organisation und den Bürobetrieb einer Anwaltspraxis (Zusammenarbeitsformen bei Rechtsanwälten, Gesellschaftsformen, Eintritt in eine Kanzlei und Kanzleigründung; allgemeine Einführung in die Arbeitsweise der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts und der Bürovorsteherin oder des Bürovorstehers bzw. der Rechtsfachwirtin oder des Rechtsfachwirtes) Anwaltliche Organisationen (BRAK, RAK, DAV) und Grundzüge des Berufsrechts (z. B. Verschwiegenheitspflicht, Amtstracht, Problem widerstreitender Interessen Parteiverrat, Erklärungs- und Wahrheitspflicht) Anwaltsgebühren- und -kostenrecht Grundzüge der Anwaltshaftung Anschließend, ab der zweiten Ausbildungswoche, umfasst die Arbeitsgemeinschaft fünf Unterrichtsstunden pro Woche (zu je 45 Minuten) die Anfertigung und Besprechung der Übungsklausuren außerhalb der Unterrichtsstunden die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts in Kleingruppen oder im Selbststudium Seite 6 von 9

117 Gegenstände dieser weiteren Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft sind dabei insbesondere relationsmäßig sowie einschichtig aufgebaute Gutachten, Mandantenschreiben Klageschrift, Klageerwiderung, Stellungnahme zum Beweisergebnis, Rechtsmittelbegründung, Schutzschrift, Vertragsentwürfe Technik des Anwaltsvortrages vor Gericht in Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtssachen Folgende Anwaltsmandate und Problemsachverhalte sollen dabei behandelt werden: (Die aufgelisteten Anwaltsmandate sind so ausgewählt worden, dass sie die fächerübergreifenden Aspekte anwaltlicher Tätigkeit besonders deutlich werden lassen) Kaufrecht (Anfechtung, Gewährleistung, Rückabwicklung bei Kaufverträgen, Geschäftsübernahmeverträge), Mietsachen (insbes. Mietmängel, Mietrückstände, Kündigung...), Bausachen (Gestaltung eines Baubetreuungsvertrages, Mängelabwicklung, Tatsachenvortrag und Beweisangebote im Bauprozess, Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens), Verkehrsunfall (u. a. 823 ff. BGB, insbesondere Schmerzensgeld, StVG, Ordnungswidrigkeiten, 315 c, 316 StGB, 116 SGB X, Pflichtversicherungsgesetz, Verjährung, 111a StPO, Strafanzeige, Klageerzwingungsverfahren, Strafbefehl, Nebenklage, vorprozessualer Verkehr mit der Haftpflichtversicherung, Schadensberechnung), Scheck- und Wechselsachen, Individualarbeitsrecht (Anstellungsvertrag, Kündigung und Kündigungsschutzklausel, Lohn- und Gehaltsklage, Arbeits-, insbesondere Mutterschutz), Verteidigung in Strafsachen (u. a. Pflichtverteidigung - Wahlverteidigung, Akteneinsicht, Problem der Akteneinsicht durch Mandanten, Problematik der Verteidigung bei Kenntnis der Schuld, Pflichten beim Umgang mit Gefangenen, Zweckmäßigkeit des Antrages auf Schlußgehör, Zweckmäßigkeit von Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens, Beweisanträge, Ablehnung der Richterin oder des Richters wegen Befangenheit, Kostentragung bei Verurteilung und Freispruch), Familienrechtssachen (Beratung in einer Ehescheidungssache, Antragsschriften im Scheidungsverfahren, Ehescheidungsfolgevereinbarung), Verwaltungs(streit)verfahren, Nachlassberatung, Vollstreckungsrecht (Rechtsbehelfe, Beauftragung von Gerichtsvollziehern, Vollstreckungsschutzanträge). Seite 7 von 9

118 Ferner kommen u.a. die folgenden Problemsachverhalte für eine Behandlung in der Arbeitsgemeinschaft in Betracht: - anwaltliches Verhalten vor und außerhalb des Prozesses (u.a. Annahme eines Auftrages, Erteilung und Inhalt der Vollmacht, Festlegung des Sachverhalts im Gespräch mit der Mandantin oder dem Mandanten, Nachprüfung der Angaben im Hinblick auf den Wahrheitsgehalt, Klärung des Ziels der anwaltlichen Tätigkeit im Einzelfall, Kontaktaufnahme mit der Anwältin oder dem Anwalt der Gegenseite, außergerichtlicher Vergleich), - anwaltliche Erwägungen bei der Vorbereitung einer Klage (u.a. Kalkulierbarkeit gerichtlicher Entscheidungen als wichtiges Moment bei der Entscheidung über die Klageerhebung, Kostenvoranschlag, Prozesskostenhilfe, Gebührenvereinbarung, Verwertung von Parteigutachten, persönliche Kontaktaufnahme mit den Zeugen der eigenen Partei, Vollständigkeit des Vorbringens, Streitverkündung, Zuständigkeit des Gerichts, Umfang der Rechtsausführungen in der Klageschrift), - anwaltliche Sofortmaßnahmen (u.a. einstweilige Verfügungen, Arrest, einstweilige Anordnung, einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung oder Eintragung einer Vormerkung, Beweissicherungsverfahren, vorsorgliche Einlegung eines Rechtsmittels), - anwaltliches Verhalten im Prozess (u.a. Pünktlichkeitspflicht, 139, 282 ZPO, Rechtsgespräch zwischen Gericht und Parteivertreterinnen oder Parteivertretern, Beweisaufnahme und Fragerecht, Beweiswürdigung und schriftliche Stellungnahme zum Beweisergebnis, Nachprüfung des Sachverständigengutachtens, gerichtlicher Vergleich). Im Verlauf der Arbeitsgemeinschaft soll den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren mindestens einmal die Gelegenheit gegeben werden, an einer als Planspiel gestalteten Gerichtsverhandlung in Zivil- oder Strafsachen mitzuwirken. Dabei übernehmen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare die Rolle der Parteivertreterinnen bzw. Parteivertreter. An die Stelle des Gerichts tritt die Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder der Arbeitsgemeinschaftsleiter, die oder der in geeigneten Fällen auch Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare zu dieser Aufgabe heranziehen kann. Nach Möglichkeit sollen auch Richterinnen und Richter hierbei mitwirken. Die Verhandlung soll nicht länger als eine Stunde dauern. Ihr ist ein (zivil)gerichtlicher Aktenfall zugrundezulegen, der in der Regel das Ergebnis einer Beweisaufnahme enthalten soll. Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare verhandeln ohne Bezugnahme auf die Akten zur Sache und zum Ergebnis der Beweisaufnahme. Dabei soll von der Möglichkeit des 139 der Zivilprozessordnung ausgiebig Gebrauch gemacht werden. Bei der Behandlung der exemplarischen Anwaltsmandate soll von Aktenfällen ausgegangen werden. Sofern es nicht möglich ist, der Herstellung von Ausbildungsmaterial echte anwaltliche Handakten zugrundezulegen, muss auf gerichtliche Prozessakten zurückgegriffen werden. Bei diesen soll je- Seite 8 von 9

119 doch der Versuch gemacht werden, sie durch zusätzliches Material - z.b. fingierte Parteiinformationen und vorprozessualen Schriftwechsel - anzureichern. Für die Behandlung der Aktenfälle gibt es mehrere Möglichkeiten. Entweder wird der Fall in einer Sitzung der Arbeitsgemeinschaft - nach entsprechender Vorbereitung in Einzel- und Gruppenarbeit - abschließend erörtert. Oder aber die Behandlung des Aktenfalles erstreckt sich über mehrere Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft. Diese Möglichkeit bietet sich deshalb an, weil anhand eines Aktenfalles die verschiedenen Stufen anwaltlicher Tätigkeit im Rahmen eines Verfahrens nacheinander geübt werden können, z.b. vorprozessuale Schreiben, Klageschrift, Stellungnahme zum Beweisergebnis. Schließlich kommt auch noch in Betracht, als Material lediglich fingierte Parteiinformationen und vorprozessualen Schriftwechsel auszugeben und das gesamte Verfahren dann in der Arbeitsgemeinschaft entwickeln zu lassen. Jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer hat mindestens einen Kurzvortrag zu halten, der in einer Stunde vorbereitet wird und nicht länger als 10 Minuten dauern soll (entsprechend den Vorgaben im Examen gemäß 49 Abs. 3 JAPrVO). Aufgabentexte stellt das Ministerium für Justiz und Gleichstellung zur Verfügung. Es sind mindestens drei Aufsichtsarbeiten unter examensmäßigen Bedingungen anzufertigen, davon zwei mit zivilrechtlicher und eine mit straf- oder öffentlich-rechtlicher anwaltlicher Aufgabenstellung, zeitnah zu bewerten und in der Arbeitsgemeinschaft zu besprechen. Die Ausgabe der ersten Aufsichtsarbeit soll erst zu Beginn des zweiten Ausbildungsmonats erfolgen. Zur Gewährleistung des Ausbildungszwecks sollen die weiteren Aufsichtsarbeiten erst nach Rückgabe der jeweils vorherigen geschrieben werden. Als Aufgabentext sind vorrangig die Übungsklausuren heranzuziehen, die vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung zur Verfügung gestellt werden. Herausgeber: Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt Landesjustizprüfungsamt Klewitzstr Magdeburg Tel.: 0391/ Fax: 0391/ poststelle.ljpa@mj.sachsen-anhalt.de Internet: im September 2012 Seite 9 von 9

120

121 Stand: September 2012 Hinweise des Landesjustizprüfungsamtes Sachsen-Anhalt

122

123 Stand: September 2015 Merkblatt für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten in der zweiten juristischen Staatsprüfung 1. Termine Die insgesamt acht Aufsichtsarbeiten werden vormittags, regelmäßig innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Wochen, angefertigt. Sie werden aus folgenden Aufgabengebieten gestellt: 1. zwei Aufgaben aus dem Gebiet des Zivilrechts, davon a) eine aus gerichtlicher Sicht (Zivilurteil oder Beschluss) b) eine weitere aus gerichtlicher Sicht, mit anwaltlicher Fragestellung oder eine Kurzrelation / Kurzgutachten. Alle drei Aufgabentypen können einen zwangsvollstreckungrechtlichen Schwerpunkt haben. 2. zwei Aufgaben aus dem Gebiet des Strafrechts, davon a) eine staatsanwaltliche Entschließung b) eine weitere aus staatsanwaltschaftlicher Sicht oder mit revisionsrechtlicher Fragestellung (aus anwaltlicher oder staatsanwaltlicher Sicht). 3. zwei Aufgaben aus dem Gebiet des Öffentlichen Rechts, davon a) eine verwaltungspraktische Aufgabe (Verwaltungsentscheidung der Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde) b) eine weitere aus verwaltungsgerichtlicher Sicht (Urteil oder Beschluss), aus behördlicher Sicht (Verwaltungsentscheidung) oder mit anwaltlicher Fragestellung. 4. zwei Aufgaben mit anwaltlicher Fragestellung aus den Rechtsgebieten der Nr. 1. bis 3. Seite 1 von 6

124 Die Reihenfolge der zu bearbeitenden Klausuren wird Ihnen mit der Ladung bekanntgegeben. 2. Allgemeines Den Anordnungen der Klausurenaufsicht und der zu deren Unterstützung eingesetzten Bediensteten ist unbedingt Folge zu leisten. Die Klausurenaufsicht ist gehalten, jede Unregelmäßigkeit im Protokoll zu vermerken. Es ist untersagt, andere Gegenstände als die zugelassenen Hilfsmittel, Schreibzeug und Verpflegung an den zugewiesenen Arbeitsplatz mitzunehmen. Taschen, Jacken u.s.w. können an der Garderobe und dem innerhalb oder außerhalb des Prüfungsraums sonst dafür bestimmten Platz abgelegt und nach Abgabe der Arbeit dort wieder in Empfang genommen werden. Ein Zugriff nach Klausurbeginn ist nicht mehr zulässig. Vor Abgabe der Aufsichtsarbeit darf der Arbeitsplatz nicht verlassen werden, um Gegenstände und (auch zugelassene) Hilfsmittel aus Taschen etc. zu nehmen. Auch der Austausch von Gesetzestexten etc. zwischen den Prüflingen ist untersagt (Täuschungsversuch!). Die benötigten Hilfsmittel und Gegenstände sind vor Beginn der Bearbeitungszeit an den Arbeitsplatz mitzunehmen. Reinschrift- und Konzeptpapier ist in hinreichender Menge vorhanden; eigenes Papier darf nicht verwendet werden. Sie haben den von der Klausurenaufsicht zugewiesenen Sitzplatz einzunehmen. Die Klausurenaufsicht ist nicht befugt, Änderungen der vorgegebenen Sitzordnung ohne Genehmigung durch das Landesjustizprüfungsamt zuzulassen. Toilettenbenutzung: Sie dürfen den Prüfungsraum nur mit Erlaubnis der Klausurenaufsicht verlassen, um die Toilette aufzusuchen. Dabei darf sich zeitgleich jeweils nur ein Prüfling außerhalb des Prüfungsraumes aufhalten. Die Aufsichten gestatten den Toilettengang in der Reihenfolge der Meldungen. Jede Kontaktaufnahme mit anderen Prüflingen oder mit Dritten ist Ihnen dabei untersagt und kann als Täuschungsversuch angesehen werden. Rauchpausen: Das Verlassen des Prüfungsraumes zum Rauchen ist Prüflingen wegen des generellen Rauchverbotes in allen Dienstgebäuden des Landes nicht gestattet. Seite 2 von 6

125 3. Hilfsmittel Zur Anfertigung der Aufsichtsarbeiten sind Hilfsmittel nur nach Maßgabe der aktuellen Hilfsmittel AV zugelassen. Die dort aufgeführten Hilfsmittel sind von Ihnen mitzubringen! Sie werden nicht vom Landesjustizprüfungsamt zur Verfügung gestellt. Diese Hilfsmittel dürfen auch dann benutzt werden, wenn auf dem ausgegebenen Aufgabentext deren Zulässigkeit nicht ausdrücklich vermerkt worden ist. Eine diesbezügliche Rückfrage bei der Klausurenaufsicht ist nicht erforderlich. Für die Anfertigung einer Aufsichtsarbeit zusätzlich benötigte, d.h. in den in der AV aufgeführten Gesetzessammlungen nicht enthaltene, Gesetzestexte liegen jeder Aufgabe vervielfältigt bei. Diese Texte dürfen nicht beschrieben oder mit Unterstreichungen versehen werden. Sie müssen zusammen mit der Arbeit wieder abgegeben werden. Die zugelassenen Hilfsmittel dürfen außer gelegentlichen Unterstreichungen, farblichen Hervorhebungen und einzelnen Paragraphenhinweisen, keine zusätzlichen Beilagen (wie z.b. eingefügte Blätter, Aufbauschemata, Formulare) oder Eintragungen enthalten. Wörtliche Bemerkungen sind nicht zugelassen. Die Benutzung anderer Hilfsmittel (auch technischer Hilfsmittel aller Art) ist untersagt und stellt einen Täuschungsversuch dar. Taschenrechner sind keine zulässigen Hilfsmittel. Elektronische Geräte wie Mobiltelefone, Smartwatches oder Tablets sind auszuschalten und mit Taschen und Garderobe so abzulegen, dass während der Bearbeitungszeit keine Zugriffsmöglichkeit besteht. Auch das Beisichführen eines ausgeschalteten elektronischen Gerätes während der Bearbeitungszeit stellt einen Täuschungsversuch dar. Hinweis: Die Prüfungsräume, Toiletten und Flure werden durch Geräte zum Aufspüren von Mobiltelefonen überwacht. Zusätzlich werden Metalldetektoren eingesetzt, um Mobiltelefone bereits vor Bearbeitungsbeginn feststellen zu können. Die Klausurenaufsicht ist befugt und vom Landesjustizprüfungsamt angewiesen, die zugelassenen Hilfsmittel auch während der Bearbeitungszeit stichprobenartig zu kontrollieren und unzulässige Hilfsmittel sicherzustellen. Seite 3 von 6

126 4. Ausgabe der Arbeiten Die Aufgaben werden jeweils etwa um 9.00 Uhr ausgegeben. Ich bitte Sie, bereits um 8.45 Uhr anwesend zu sein, damit die Aufgaben rechtzeitig ausgegeben werden können. Die Ausgabe erfolgt gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises. Der Ausweis ist bei jeder Klausur erneut vorzulegen. Der Aufgabentext ist unmittelbar nach der Gestattung durch die Klausurenaufsicht auf Vollständigkeit und Lesbarkeit zu prüfen. In Einzelfällen können Aufgabenblätter doppelseitig bedruckt sein. Vor Bearbeitungsbeginn haben Sie die Ihnen zugeteilte und mit der Ladung mitgeteilte Kennziffer auf dem Mantelbogen einzutragen. Die Klausurenaufsicht ist mit der Erarbeitung der Aufgabe nicht befasst gewesen. Sollte der Aufgabentext eine Unklarheit enthalten, so ist dieses unverzüglich bei der Klausurenaufsicht zu rügen. Die Klausurenaufsicht wird sich dann telefonisch mit dem Landesjustizprüfungsamt in Verbindung setzen. Eine nachträgliche Rüge, etwa nach Abgabe der Arbeit, kann nicht berücksichtigt werden. 5. Bearbeitungszeit Die Bearbeitungszeit beträgt fünf Zeitstunden. Der Beginn wird durch die Aufsichtsperson festgesetzt. Dieser gilt auch für den Fall, dass Sie erst nach Beginn der Bearbeitungszeit eintreffen. Ist ein Prüfling behindert oder sonst körperlich in seiner Leistungsfähigkeit (insbesondere in seiner Schreibfähigkeit) beeinträchtigt, so kann das Landesjustizprüfungsamt die Bearbeitungszeit angemessen verlängern, Ruhepausen gewähren, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zulassen. Da diese Entscheidung nicht von der Klausurenaufsicht getroffen werden kann, muss ein entsprechender schriftlicher Antrag rechtzeitig vor dem Termin unter Angabe des Aktenzeichens und Beifügung eines entsprechenden amtlichen Ausweises oder einer amtsärztlichen Bescheinigung an das Landesjustizprüfungsamt gerichtet werden. Wegen der Kosten einer amtsärztlichen Bescheinigung wird auf Punkt 8 verwiesen. Seite 4 von 6

127 6. Störungen des Prüfungsablaufs Eine Störung des Prüfungsablaufs, z. B. durch erhebliche Lärmbelästigung, ist umgehend bei der Aufsicht zu rügen, damit Abhilfe geschaffen werden kann (siehe hierzu auch Ziffer 4 am Ende). Eine nachträgliche Rüge von Umständen, die Sie als beeinträchtigend empfunden haben bzw. empfinden konnten, kann nicht berücksichtigt werden. Auf 31 JAPrVO wird ausdrücklich hingewiesen. 7. Abgabe der Aufsichtsarbeit Nach Ablauf der Bearbeitungszeit ist die Arbeit zusammen mit allen Konzeptblättern, dem Aufgabentext mit den ggf. ausgegebenen Gesetzestexten und dem Mantelbogen abzugeben. Dies gilt auch dann, wenn Sie die Bearbeitung abbrechen und vorzeitig den Klausurensaal verlassen. Ein Weiterschreiben nach Ende der Bearbeitungszeit ist nicht gestattet und wird im Protokoll vermerkt; die Arbeit gilt dann als verspätet abgeliefert. Eine verspätet abgelieferte Arbeit wird mit ungenügend (0 Punkte) bewertet. Die Arbeit ist nicht zu unterschreiben, sondern am Schluss der Bearbeitung anstelle einer Unterschrift mit Ihrer Kennziffer und mit dem Vermerk Ende der Bearbeitung zu versehen. Um die Korrektur der vollständigen Bearbeitung sicherzustellen, müssen die ersten 20 Seiten des Bearbeitungspapiers geheftet abgegeben werden. Die Seiten der Bearbeitung sind zu nummerieren. 8. Nichterscheinen zum Klausurentermin und Nichtabgabe der Aufsichtsarbeit, Prüfungsunfähigkeit und Prüfungserleichterungen Bleiben Sie im Termin ohne genügende Entschuldigung aus oder geben Sie die Arbeit ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so wird die Arbeit mit ungenügend (0 Punkte) bewertet. Wiederholt sich dies bei einer weiteren Arbeit, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Auch wenn das Ausbleiben oder die Nichtablieferung nur einer Arbeit genügend entschuldigt ist, sind alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen; ausgenommen die Arbeit, die wegen eines Ordnungsverstoßes mit ungenügend zu bewerten ist. Krankheit gilt nur dann als genügender Entschuldigungsgrund, wenn der Nachweis der Prüfungsunfähigkeit geführt wird. Hierfür Seite 5 von 6

128 ist in der Regel ein aussagekräftiges amtsärztliches Zeugnis erforderlich; nur in Ausnahmefällen (z.b. bei Krankenhausaufenthalten oder Schwangerschaft) genügt auch eine fachärztliche Bescheinigung. Die Vorlage eines privatärztlichen Attestes des Hausarztes genügt also nicht. In den Fällen notwendiger Bettruhe werden vom Amtsarzt auf telefonische Benachrichtigung Hausbesuche durchgeführt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kosten für die Erstellung eines amtsärztlichen Zeugnisses von Ihnen zu tragen sind und von hier aus nicht erstattet werden. Andere Entschuldigungsgründe sind ebenfalls umgehend anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Erbringen Sie bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit Prüfungsleistungen, obwohl Sie Ihre Erkrankung erkannt haben oder hätten erkennen können, können Sie sich nachträglich auf eine Leistungsminderung infolge Krankheit nicht mehr berufen. 9. Ordnungsverstöße - Täuschungsversuche Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche können zur Folge haben, dass die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt oder die Wiederholung einzelner Prüfungsleistungen angeordnet wird. Die Klausurenaufsicht kann Sie in eigener Verantwortung von der Fortsetzung der Arbeit ausschließen, wenn Sie erheblich gegen die Ordnung verstoßen. Die Arbeit wird dann mit ungenügend (0 Punkte) bewertet. Herausgeber: Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt Landesjustizprüfungsamt Klewitzstr Magdeburg Tel.: 0391/ Fax: 0391/ poststelle.ljpa@mj.sachsen-anhalt.de Internet: Seite 6 von 6

129 Hinweise für die Aufsichtsarbeiten - zivilrechtliche Aufgabenstellung - Zweite juristische Staatsprüfung Die nachfolgenden Hinweise stellen weder eine amtliche Regelung noch eine Weisung des Landesjustizprüfungsamtes dar, sondern sind als Hilfestellung für den juristischen Vorbereitungsdienst und die Klausuren der zweiten juristischen Staatsprüfung gedacht. Die Hinweise sind für die Prüferinnen und Prüfer, die bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen unabhängig und keinen Weisungen unterworfen sind, nicht bindend. Ihre Beachtung wird dem Prüfling aber regelmäßig nicht als fehlerhaft vorgeworfen werden können. Die Hinweise sollen wichtige Regeln zivilrechtlicher Fallbearbeitung verdeutlichen, können aber nicht das notwendige Studium von Ausbildungsliteratur ersetzen. A. Allgemeines In der zivilrechtlichen Klausur wird eine Leistung abverlangt, die der zivilrichterlichen oder anwaltlichen Tätigkeit in der Praxis entspricht. Anders als in der ersten juristischen Prüfung liegt der Klausur regelmäßig kein feststehender Sachverhalt zugrunde. Von wesentlicher Bedeutung ist daher zunächst die zutreffende Erarbeitung des maßgeblichen Sach- und Streitstandes. Hierfür empfiehlt sich eine Stoffsammlung. Grundlage dieser Stoffsammlung ist das gesamte Vorbringen der Parteien (Schriftsätze, Urkunden, Protokolle u.ä.). Von besonderer Bedeutung ist es regelmäßig, Streitiges von Unstreitigem zu trennen. Weiterhin sind Tatsachen von Rechtsansichten abzugrenzen. Zu den Vorarbeiten gehört schließlich auch das Auffinden der in Betracht kommenden Zivilrechtsnormen und ihre gedankliche Vorprüfung. B. Urteil Ein Urteil setzt sich zusammen aus Rubrum, Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründen. Ist ein Beschluss zu entwerfen, so sind die Gründe mit einem besonderen Sachverhaltsteil zu versehen. Seite 1 von 13

130 I. Rubrum Eine sorgfältige Abfassung des Rubrums wird vorausgesetzt. Hierzu gehört insbesondere dessen Vollständigkeit. Parteien, Prozessbevollmächtigte oder gesetzliche Vertreter, insbesondere bei Gesellschaften, müssen exakt angegeben werden. Spätere Änderungen sind zu berücksichtigen. Bei Entscheidungen des Landgerichts ist die genaue Bezeichnung des Spruchkörpers erforderlich. Wenn bei einer landgerichtlichen Entscheidung der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen wurde, ist zu formulieren:...durch den Richter R. als Einzelrichter ; ob es sich um den originären oder den kraft Übertragung entscheidenden Einzelrichter handelt, ist wiederum nicht aufzunehmen. Ein Verkündungsvermerk darf nicht aufgenommen werden, da er nicht durch den Richter, sondern durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und zudem erst nach Verkündung angebracht wird. Sofern die Möglichkeit des Betreffs ( wegen... ) gewählt wird was im Hinblick auf den Einleitungssatz im Tatbestand in der Regel überflüssig ist ist dieser nicht pauschal ( wegen Zahlung ), sondern aussagefähig zu gestalten ( wegen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall ). Nach den grammatikalischen Regelungen sollte der Kläger im Genitiv, der Beklagte im Akkusativ bezeichnet werden. II. Tatbestand Nach 313 Abs. 2 ZPO sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffsund Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der unveränderten Anträge, aber nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Für den Aufbau und den Inhalt des Tatbestandes, der mit der Überschrift Tatbestand zu versehen ist, gilt demnach folgendes: 1. Der Tatbestand muss nicht zwingend, kann aber mit einem plakativen und möglichst aussagekräftigen Einleitungssatz beginnen, zum Beispiel wie folgt: Die Parteien streiten im Wege von Klage und Widerklage um die wechselseitige Verpflichtung zum Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Der KIäger nimmt den Beklagten auf Zahlung von... EUR als Kaufpreis für einen gebrauchten Pkw in Anspruch. Die Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus einem gerichtlichen Vergleich. 2. An die Einleitung schließt sich die knappe Darstellung des wesentlichen, für die Entscheidung maßgeblichen, unstreitigen Sachverhalts an. Darzustellen sind dem wesentlichen Inhalt nach die zur Substantiierung des Anspruchs unstreitig vorgetragenen, anspruchsbegründenden Tatsachen, weiterhin auch unstreitige Tatsachen, die für die Verteidigung des/der Beklagten von Bedeutung sind. Dabei sind tunlichst Oberbegriffe, zu denen auch Rechtsbegriffe des täglichen Lebens gehören, zu verwenden. Das Knappheitsgebot Seite 2 von 13

131 schließt es aus, dass alle Einzelheiten des Sachverhalts vollständig wiedergegeben werden. Die Entscheidungsgründe müssen aber aufgrund des Tatbestandes nachvollziehbar sein. 3. Der unstreitige Sachverhalt ist regelmäßig in chronologischer Reihenfolge darzustellen, soweit nicht in seltenen Ausnahmefällen zur besseren Verständlichkeit eine Abweichung von dieser Reihenfolge geboten ist. 4. Der unstreitige Sachverhalt ist im Imperfekt darzustellen. Das Plusquamperfekt ist zu verwenden, wenn ein vorheriges Ereignis nachgeschoben wird. 5. Für das streitige Vorbringen des Klägers und des Beklagten gelten die Ausführungen zu 2. entsprechend. Der streitige Sachverhalt beginnt regelmäßig mit dem Verb behauptet und wird in indirekter Rede im Konjunktiv dargestellt. 6. Wegen der Einzelheiten des (streitigen und unstreitigen) Vorbringens soll, wenn die Verständlichkeit darunter nicht leidet, Bezug auf konkrete Anlagen wie z.b. Urkunden genommen werden ( 313 Abs. 2 S. 2 ZPO). Hierunter darf aber nicht die Verständlichkeit des Tatbestandes leiden. Weiterhin ist die in der Praxis übliche pauschale Bezugnahme auf alle Schriftsätze jedoch nicht gestattet (z.b.: Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. ) 7. Rechtsansichten der Parteien sind in der Regel nicht darzustellen. Nur in Ausnahmefällen kann dies zur Erleichterung des Verständnisses geboten oder ratsam sein. Es ist gebräuchlich, die Darstellung von Rechtsansichten der Parteien durch die Wendungen ist der Ansicht oder ist der Meinung einzuleiten und auf diese Weise von beweisbedürftigem Tatsachenvortrag abzugrenzen. 8. Die gestellten Anträge sind nach dem Klägervortrag darzustellen. Sie sind in besonderer Weise hervorzuheben. Nebenanträge zu prozessualen Nebenentscheidungen (Vollstreckbarkeit oder Kosten) sind grundsätzlich nicht darzustellen, da hierüber von Amts wegen zu entscheiden ist. Ausnahmen gelten bei Anträgen gemäß. 710, 712 ZPO, da über die dort geregelten Anordnungen nur auf Antrag entschieden wird. 9. Sofern erforderlich, ist die Prozessgeschichte kurz im Perfekt darzustellen. Dies geschieht in der Regel am Ende des Tatbestandes unmittelbar vor den Entscheidungsgründen. Ausnahmsweise kann auch ein Vorziehen der Prozessgeschichte vor die Anträge zulässig oder gar nötig sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Anträge nur auf diese Weise verständlich werden (Aufrechterhalten eines Versäumnisurteils, übereinstimmende Teil-Erledigungserklärungen, Seite 3 von 13

132 Zustellung der Klage bei Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit hier ist 187 Abs.1 BGB zu beachten!). 10. Auf die Durchführung einer Beweisaufnahme ist durch einen möglichst kurzen Hinweis einzugehen. Das Ergebnis einer Beweisaufnahme (z.b. der Inhalt einer Zeugenvernehmung) ist jedoch nicht darzustellen. Ausreichend ist eine Bezugnahme auf das Sitzungsprotokoll oder das Gutachten. 11. In Ausnahmefällen können aus Gründen der Verständlichkeit Abweichungen von dem üblichen Aufbau möglich oder geboten sein. Soweit aber z.b. aus Verständlichkeitsgründen unstreitiger Vortrag in den streitigen Kläger- oder Beklagtenvortrag aufgenommen wird, ist dieser eindeutig als unstreitig zu kennzeichnen, z.b. durch den Einschub was zwischen den Parteien unstreitig ist. III. Entscheidungsgründe Die Entscheidungsgründen müssen unter der Überschrift Entscheidungsgründe eine nachvollziehbare Begründung der Urteilsformel enthalten. Nach 313 Abs. 3 ZPO sollen die Entscheidungsgründe eine kurze Zusammenfassung derjenigen tatsächlicher und rechtlicher Gründe enthalten, auf denen die Entscheidung beruht. Zu beachten ist, dass das Urteil kein wissenschaftliches Gutachten ist, dass auf alle im Zusammenhang mit dem Fall stehenden rechtlichen Probleme eingeht, sondern das Urteil vielmehr nur unter strikter Anwendung des Urteilsstils und jeglicher Vermeidung des Gutachtenstils die die Entscheidung tragenden Gründe aufzeigt. 1. Die Entscheidungsgründe sind so abzufassen, dass sie aus sich heraus verständlich und überzeugend sind. Die Reihenfolge der Prüfung muss methodisch richtig sein, d.h. sich an sich an den Anspruchsgrundlagen und deren Tatbestandsmerkmalen orientieren und eine folgerichtige und nachvollziehbare Gedankenführung aufweisen. Der wichtigste Bestandteil und Kern der Entscheidungsgründe ist in einem methodisch folgerichtigen Aufbau eine inhaltlich überzeugende, argumentative Auseinandersetzung mit den Hauptproblemen des Falles, den entscheidungserheblichen Streitfragen. Zu vermeiden sind andererseits für die Entscheidung überflüssige Ausführungen zu unproblematischen oder unerheblichen Punkten. 2. Fragen prozessualen Vorranges dürfen in den Entscheidungsgründen nicht offen geiassen werden. Die Zulässigkeit ist (soweit erforderlich) vor der Begründetheit zu prüfen, ein Hauptantrag vor einem Hilfsantrag, eine Hauptverteidigung vor einer Hilfsaufrechnung. Verfehlt wäre es daher, in solchen Fällen wie folgt zu beginnen: Es kann dahinstehen, ob die Klage zulässig ist: in jedem Fall ist sie unbegründet. Seite 4 von 13

133 Es kann dahinstehen, ob dem Kläger der Anspruch zustand; jedenfalls ist ein solcher Anspruch durch die erklärte Hilfsaufrechnung erloschen. 3. Bei der Erörterung der Zulässigkeit sind nur diejenigen Punkte anzusprechen, die problematisch sind oder zwischen den Parteien streitig sind. Dies gilt auch für die sachliche und örtliche Zuständigkeit. Als problematische und erörterungsbedürftige Punkte sind zum Beispiel die Zulässigkeit eines unbezifferten Zahlungsantrags, eines Feststellungsantrags, eines Antrags auf künftige Leistung, einer Widerklage, eines Hilfsantrags oder einer subjektiven oder objektiven Klageänderung (auch einer Erledigungserklärung) anzusehen. Andere Punkte (wie z.b. eine der Klage entgegenstehender Rechtshängigkeit oder Rechtkraft) sind nur zu problematisieren, wenn der Sachverhalt hierfür Anhaltspunkte bietet. Fragen der Zulässigkeit dürfen grundsätzlich nicht mit Fragen der Begründetheit oder der Beweiswürdigung vermischt werden. 4. Soweit ein prozessualer Vorrang nicht besteht, können Fragen, die für das Ergebnis letztlich nicht relevant sind, offengelassen werden. Dies gilt auch für Fragen, die an sich logisch vorrangig sind (wie beispielsweise im Verhältnis Entstehung und Untergang des Anspruchs). Grundsätzlich sind nach den zivilrechtlichen Aufbauregeln dabei zunächst vertragliche Ansprüche zu erörtern, sodann (in dieser Reihenfolge) vertragsähnliche, sachenrechtliche, deliktische und bereicherungsrechtliche Ansprüche. Führen zwei Gesichtspunkte zu demselben Ergebnis, soll grundsätzlich derjenige erörtert werden, der am leichtesten und am wenigsten angreifbar ist. Etwas anderes kann aber dann geiten, wenn der kompliziertere Punkt noch für die weitere Prüfung von Bedeutung ist. Soll eine Klage abgewiesen werden, sind alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu erörtern. Soll einer Klage stattgegeben werden, ist es für eine schlüssige Darlegung des Klaganspruchs ausreichend, von mehreren in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen lediglich diejenige zu erörtern, aus der sich der Anspruch unproblematisch ergibt. 5. Meinungsstreitigkeiten über Rechtsprobleme sind regelmäßig nur dann darzulegen und soweit sie im vorliegenden Fall zu unterschiedlichen Ergebnissen führen argumentativ zu entscheiden, wenn die Parteien hierzu unterschiedliche Ansichten vertreten. Anderenfalls ist es ausreichend, eine bestimmte Meinung dazulegen. Fall diese der herrschenden Meinung wiederspricht ist aber darzulegen, aus welchen Gründen dieser nicht gefolgt wird. 6. Die maßgeblichen Rechtsaufassungen können in geeigneten Fällen durch eine zutreffende Zitierung der maßgeblichen Fundstelle(n) der für die Bearbeitung zugelassenen Kommentare zu belegt werden. Dies gilt insbesondere für die entscheidungserheblichen Streitfragen. Zitate zu unproblematischen Punkten sind hingegen überflüssig. Zitate können zudem auch nicht die notwendige Begründung in der Sache ersetzen. Seite 5 von 13

134 7. Eine Beweiswürdigung muss möglichst auf alle hierfür relevanten Gesichtspunkte eingehen. Durch eine Beweisaufnahme kann niemals eine vollständige Gewissheit erlangt werden, so dass für eine überzeugende Entscheidung des Gerichtes alle nach den Umständen des Falles maßgeblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen und auszuschöpfen sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn angenommen wird, dass der Beweis erbracht werden konnte. 8. Die materiell-rechtlichen Nebenentscheidungen (insbesondere zu Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten) sowie die prozessualen Nebenentscheidungen (zu den Kosten und zur Vollstreckbarkeit) sind in der gebotenen Kürze zu begründen, wobei in der Regel die Benennung der maßgeblichen Vorschriften reicht. 9. Maßgeblich für jede Bearbeitung ist aber zunächst der Bearbeitungsvermerk. Aus diesem kann sich insbesondere ergeben, dass für den Fall der Unzulässigkeit der Klage hilfsweise Entscheidungsgründe zur Begründetheit zu entwerfen, in den Entscheidungsgründen alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu erörtern oder aufgeworfene Rechtsfragen in einem Hilfsgutachten zu prüfen sind. IV. Rechtsmittelbelehrung Falls eine Rechtsmittelbelehrung gem. der ab geltenden Neufassung des 232 ZPO erforderlich ist, genügt eine Bezeichnung des Rechtsmittels und der gesetzlichen Grundlagen. Eine Ausformulierung der Rechtsmittelbelehrung ist nicht erforderlich. C. Relation aus gerichtlicher Sicht Eine Relation ist nur anzufertigen, wenn sie ausdrücklich verlangt wird. Der Vermerk für die Bearbeitung lautet dann in der Regel wie folgt: Der Sachverhalt ist relationsmäßig zu begutachten. Gefordert wird dabei eine rechtliche Prüfung im Rahmen eines Gutachtens, die Im Gutachten- und nicht im Urteilstil vorzunehmen ist. Erwartet wird in methodischer Hinsicht ein folgerichtiger Aufbau nach den Grundsätzen der Anspruchsprüfung und in inhaltlicher Hinsicht eine argumentativ überzeugende Lösung der rechtlichen Probleme. 1. Dem Gutachten ist auch ohne einen ausdrücklichen Bearbeitervermerk eine Sachverhaltsschilderung voranzustellen, die den Erfordernissen des 313 Abs. 2 ZPO entspricht. 2. Das Gutachten enthält sodann die Auslegungsstation (nur soweit erforderlich, insbesondere bei auslegungsbedürftigen Anträgen), die Zulässigkeits- bzw. Prozessstation (mit der Prüfung der Zulässigkeit der Klage), die Klägerstation (mit der Prüfung der Schlüssigkeit des Klägervorbringens), die Beklagtenstation (mit der Prüfung der Erheblichkeit des Beklagtenvorbringens) und die Beweisstation (mit der Prüfung der Beweislast und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme). Seite 6 von 13

135 3. Wird die Sache für entscheidungsreif gehalten, endet das Gutachten mit einem Tenorierungsvorschlag einschließlich der prozessualen Nebenentscheidungen. Wird eine Beweiserhebung oder ein richterlicher Hinweis für erforderlich gehalten, so ist am Ende des Gutachtens ein entsprechender Beschluss vorzuschlagen. Bei der Unzulässigkeit der Klage ist zur Begründetheit der Klage in einem Hilfsgutachten Stellung zu nehmen. 4. Enthält der Sachverhalt eine Beweisaufnahme und wird die Notwendigkeit der durchgeführten Beweisaufnahme im Hauptgutachten verneint, so ist ein Hilfsgutachten anzufertigen. Dabei ist ein Rechtsstandpunkt einzunehmen, der die Beweisaufnahme erforderlich gemacht hätte, und die Sache auf dieser Grundlage zu beurteilen. D. Anwaltliche Klausuren Bei der anwaltlichen Klausur ist für ein bestimmtes rechtliches Problem die aus anwaltlicher Sicht gebotene praktische Lösung vorzuschlagen. Bei einer rechtsberatenden Anwaltsklausur kann dies eine Klage-, Klageerwiderungs- oder Antragsschrift oder ein Schreiben an den Mandanten sein. Gegenstand einer rechtsgestaltenden Anwaltsklausur (sog. Kautelarklausur) kann nur die Abgabe einer einseitigen, rechtsgestaltenden Willenserklärung oder einer auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichteten sonstigen Handlung (z.b. Kündigung, Rücktritt, Anfechtung, Widerruf oder verzugsbegründende Mahnung), der Entwurf oder die Überprüfung von AGB- Klauseln oder der Entwurf oder die Überprüfung eines in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überschaubaren Vertrages sein. Die anwaltliche Klausur gliedert sich in einen gutachterlichen Teil und einen praktischen Teil. I. Sachverhalt Dem Gutachten ist auch ohne einen ausdrücklichen Bearbeitervermerk eine Darstellung des für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhalts voranzustellen, die in Form und Sprache dem Tatbestand eines Urteils ( 313 Abs. 2 ZPO) entspricht. Der Sachverhalt ergibt sich in der Regel aus den in einem Vermerk festgehaltenen Angaben des eigenen Mandanten und den von ihm übergebenen Unterlagen. Bei der Darstellung des Sachverhalts ist streitiges von unstreitigem Vorbringen zu unterscheiden. Als unstreitig gilt dabei, was von einer Partei vorgetragen und von der anderen nicht bestritten wird. Soweit ein gerichtliches Verfahren schon anhängig ist, ist auch die maßgebliche Prozessgeschichte wiederzugeben. Wird der Beklagte vertreten, sind die vom Kläger angekündigten Anträge und sodann das streitige Beklagtenvorbringen wiederzugeben. Ist die Darstellung des Sachverhalts laut Bearbeitervermerk erlassen, muss die gedankliche Gliederung des Gutachtens erkennen lassen, dass der Sachverhalt vollständig erfasst worden ist. Seite 7 von 13

136 II. Gutachten In dem Gutachten ist der Sachverhalt aus anwaltlicher Sicht erschöpfend zu beurteilen. Das Gutachten soll die zu treffende nwaltliche Maßnahme vorbereiten. Das Gutachten kann relationsmäßig oder einschichtig abzufassen sein. Gefordert wird in beiden Fällen in methodischer Hinsicht eine folgerichtig aufgbaute Anspruchsprüfung im Gutachtenstil und in inhaltlicher Hinsicht eine argumentativ überzeugende Lösung aus anwaltlicher Sicht. 1. Relationsgutachten Ein relationsmäßiger Aufbau ist nur erforderlich, wenn ein solcher in dem Bearbeitervermerk ausdrücklich verlangt wird. Er ist nur dann sinnvoll, wenn entweder ein gerichtliches Verfahren schon anhängig oder aber zur Durchsetzung von Rechten des Mandanten in Betracht zu ziehen ist. Für die Begutachtung von außergerichtlichen Maßnahmen (z.b. Kündigung oder Abschluss eines Vertrages) ist das Relationsschema hingegen nicht geeignet.das relationsmäßige Gutachten ist in Stationen zu gliedern: a) Auslegungsstation Eine Auslegungsstation ist nur erforderlich, wenn das Rechtschutzbegehren des Mandanten klärungsbedürftig ist. In dieser nach Möglichkeit kurz abzufassenden Station ist zunächst das für die Begutachtung maßgebliche Rechtschutzziel oder sonstige rechtliche Ziel des Mandanten zu ermitteln. Bei mehreren, in Betracht kommenden Maßnahmen ist zu prüfen, welche Maßnahmen den Zielen des Mandanten entsprechen (z.b. Klage gegen X oder Y; Verteidigung gegen eine Klage oder Erhebung einer Widerklage; Anfechtung oder Kündigung). Maßgeblich hierfür sind die vom Mandanten geäußerten Wünsche und Vorstellungen (z.b.: Ich möchte nur Ansprüche gegen Y, auf keinen Fall aber gegenüber Z geltend machen. ). Weiterhin ist genauestens auf den Bearbeitervermerk zu achten (z.b.: Ansprüche gegen Z sind nicht zu prüfen. ) b) Zulässigkeits- bzw. Prozessstation Nach der Ermittlung des rechtlichen Zieles des Mandanten ist die Zulässigkeit der Klage oder eines gerichtlichen Antrags zu prüfen, ggf. auch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs gegen eine ergangene Entscheidung (z.b. eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil). Zum notwendigen Prüfungsumfang wird auf die Ausführungen zu B III 3. Verwiesen. Ausführungen zur Zulässigkeit sind nur erforderlich, wenn Prozessvoraussetzungen problematisch sind. Zumindest die sachliche und örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes sollte stets geprüft werden, in unproblematischen Fällen in der gebotenen Kürze. c) Mandanten- bzw. Klägerstation (Schlüssigkeitsprüfung) In dieser Station ist die Schlüssigkeit des Vorbringens des Mandanten zu prüfen oder (falls der Beklagte oder Antragsgegner eines bereits anhängigen Verfahrens verteten wird), die Seite 8 von 13

137 Schlüssigkeit des Vorbringens der gegnerischen Partei, d. h. des Klägers oder Antragstellers. Wenn es zu einem Rechtsproblem eine gefestigte Rechtspraxis (insbesondere des BGH) und abweichende Stimmen in der Literatur gibt, kann es sinnvoll sein, im Rahmen der rechtlichen Prüfung der herrschenden Meinung zu folgen und lediglich auf die abweichenden Meinungen hinzuweisen. Zu zitieren sind die maßgeblichen Fundstellen der zugelassenen Kommentare, die aber nicht die eigene Subsumtion und Argumentation ersetzen dürfen. Falls der herrschenden Meinung nicht gefolgt wird, ist aber im Rahmen der Zweckmäßigkeitsüberlegungen (siehe unten f) zu prüfen, ob dem Mandanten ein bestimmtes rechtliches Vorgehen empfohlen werden kann. Aus anwaltlicher Sicht ist es nämlich grundsätzlich nicht vertretbar, einem Mandanten eine Klageerhebung gegen eine ge festigte Rechtsprechung zu empfehlen. Aus anwaltlicher Vorsicht ist zudem stets in Betracht zu ziehen, dass das entscheidende Gericht einzelne, nicht eindeutig zu beantwortende, entscheidungserhebliche Fragen anders beurteilt, so dass vorsorglich im Rahmen eines Hilfsgutachtens die weiteren Voraussetzungen des Anspruch zu prüfen sind. Wenn hingegen die Vorausetzungen einer in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage eindeutig vorliegen und andere Anspruchsgrundlagen zweifelhaft sind, kann es aus Zeitgründen geboten sein, auf die Prüfung der weiteren Anspruchsgrundlagen zu verzichten oder bei der Prüfung dieser Anspruchsgrundlagen problematische Punkte offen zu lassen. d) Anspruchsgegner- bzw. Beklagtenstation (Erheblichkeitsprüfung) In dieser Station ist zu prüfen, ob das zu erwartende Verteidigungsvorbringen des Anspruchsgegners bzw. soweit der Beklagte oder Antragsgegner eines bereits anhängigen Verfahrens vertreten wird das mögliche Verteidigungsvorbringen des eigenen Mandanten in materiell-rechtlicher Hinsicht erheblich ist. Bei der Ermittlung des zu erwartenden Vorbringens der gegnerischen Partei ist kein Vorbringen dieser Partei zu erfinden, sondern vorausschauend zu erkennen. Wenn z. B. die Forderung des Mandanten verjährt ist, sollte man davon ausgehen, dass die Verjährungseinrede voraussichtlich auch erhoben wird. Regelmäßig ist zu unterstellen, dass der Gegner den Sachvortrag des Mandanten bestreiten wird (z. B. seine endgültige Leistungsverweigerung, die Erforderlichkeit einer Reparatur, den Hergang eines Unfalls, die Höhe eines Schadens). Hat die Gegenpartei sogar schon vorprozessual Einreden oder Einwendungen erhoben, ist in der Erheblichkeitsprüfung auf jeden Fall davon auszugehen, dass diese auch geltend gemacht werden. e) Beweisprognose- bzw. Beweisstation Ist noch keine Beweisaufnahme durchgeführt worden, ist zu prüfen, ob die beweiserheblichen Tatsachen voraussichtlich im streitigen Verfahren bewiesen werden können. Zu erörtern ist, wer die Beweislast trägt und ob aussichtsreiche Beweismittel ( 371 ZPO Augenschein, 373 ZPO Zeugenbeweis, 403 ZPO Sachverständigengutachten, 420 ZPO Urkunden und 445, 447, 448 ZPO Parteivernehmung) zur Verfügung stehen. Zu prüfen sind dabei insbesondere auch die Erfolgsaussichten der Beweisführung. Als nicht erfolgsversprechend ist zum Beispiel Seite 9 von 13

138 die Parteivernehmung des Gegners anzusehen. Wenn bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, muss eine Beweiswürdigung vorgenommen werden. f) Zweckmäßigkeitserwägungen Eine Besonderheit einer Anwaltsklausur stellt es dar, dass im Interesse des Mandanten auch Zweckmäßigkeitsüberlegungen anzustellen sind. Wenn unter Berücksichtigung der Beweislast die Erfolgsaussichten einer Klage oder einer Rechtsverteidigung geprüft worden sind, ist zu erörtern, auf welche Weise das Rechtschutzziel am sichersten erreicht werden kann. Bei mehreren in Betracht kommenden, gleich geeigneten Möglichkeiten ist zudem auch zu prüfen, welcher Weg der sicherste, schnellste und kostengünstigste Weg ist. Daher müssen prozessuale und prozesstaktische Überlegungen angestellt werden, zum Beispiel: die Ausübung von Gestaltungsrechten oder die Geltendmachung einer Einrede in Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren, die konkrete Formulierung der Anträge, die Beschränkung des Streitstoffes, die Möglichkeit eines Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung mit oder ohne Sicherheitsleistung, die Frage, ob sofort Klage erhoben oder Fristen gesetzt oder ggf. gemahnt werden soll, die Frage, ob einem Dritten der Streit verkündet werden soll, ob teilweise anerkannt, aufgerechnet oder Widerklage erhoben werden soll, Kostengesichtspunkte, die Frage, ob Fristen einzuhalten sind, die Frage ob gegebenenfalls die Flucht in die Säumnis angetreten werden soll, Kosten- und Vollstreckungsgesichtspunkte. Auch wenn außergerichtliche Maßnahmen vorzuschlagen sind, ist der sicherste, schnellste und kostengünstigste Weg zu wählen. Auch in diesem Fall sind Zweckmäßigkeitsüberlegungen erforderlich, zum Beispiel: die vorsorgliche Ausübung mehrerer Gestaltungsrechte (z.b. Anfechtung und Kündigung), die vorsorgliche Begründung eines Gestaltungsrechtes mit alternativen Sachverhalten (z.b einer Kündigung mit mehreren Kündigungsgründen), die Vermeidung gerichtlicher Risiken bei der Abfassung von allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Gestaltung eines grundsätzlich auch für den Vertragspartner akzeptablen Vertragsentwurfs, ggf. noch mit verbleibendem Verhandlungsspielraum zu Gunsten des Vertragspartners, Seite 10 von 13

139 die Vermeidung von künftigem Streitpotenzial durch die Vereinbarung vollständiger Regelungen, die Vermeidung von Streitpotenzial und gerichtlichen Risiken durch die Vereinbarung eindeutiger und vollständiger Regelungen, der Vorschlag einer sog. salvatorischen Klausel, dass die Unwirksamkeit einzelner Vereinbarungen die Wirksamkeit des Vertrages nicht berührt, die Prüfung der Notwendigkeit von Schriftformerfordernissen, besonderen Kündigungsrechten oder Kündigungsausschlüssen oder sonstiger besonderer Regelungen, die Vereinbarung einer erleichterten Vollstreckbarkeit eines Vertrages. 2. Einschichtige Gutachten Wenn in dem Bearbeitervermerk nicht ausdrücklich eine relationsmäßige Prüfung verlangt wird, ist es ausreichend, die Sach- und Rechtslage einschichtig, d.h. ohne die zuvor dargelegte Aufteilung in Stationen zu prüfen. Auch bei einem einschichtigen Gutachten ist aber von besonderer Bedeutung, das rechtliche Ziel (z.b. Kündigung oder Abschluss eines Vertrages) genau zu ermitteln, um den Umfang der rechtlichen Prüfung eindeutig festzulegen. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind sodann im Gutachtenstil zu prüfen, zum Beispiel bei Klausuren mit rechtsgestaltender Aufgabenstellung wie bei folgenden Formulierungsbeispielen: In Betracht kommt, dass eine Beendigung des Mietvertrages über den Geschäftsraum durch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gem. 123 Abs. 1 BGB mit sofortiger Wirkung oder eine Kündigung des Mietvertrages gem. 568, 573 BGB unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfrist möglich ist. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung setzt voraus, dass... (ist auszuführen). Diese Voraussetzungen liegen vor, weil (ist auszuführen). M kann den Mietvertrag daher erfolgreich anfechten. Darüber hinaus kommt in Betracht, dass er den Vertrag auch ordentlich kündigen könnte. Dies wäre aber nur dann der Fall, wenn der vertraglich vereinbarte Kündigungsausschluss unwirksam wäre (usw.) oder: Möglicherweise kann M die auf seinem Auftragsformular aufgedruckten allgemeinen Geschäftsbedingungen durch eine wirksame, einzelne Klausel ergänzen, dass an den zur Reparatur übergegebenen Kundenfahrzeugen ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht bestellt wird. Ein solches Pfandrecht setzt voraus, dass (ist auszuführen). Es könnte aber nur dann wirksam durch allgemeine Geschäftsbedingungen begründet werden, wenn eine solche Klausel keine unangemessene Benachteiligung des jeweiligen Vertragspartners gem. 307 Abs. 1 S. 1 BGB darstellen würde. Eine solche Benachteiligung setzt voraus, dass (ist auszuführen). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil (ist auszuführen). III. Praktischer Teil Das Gutachten muss zum Vorschlag einer oder mehrerer Maßnahmen führen, die zu entwerfen sind. Der Vorschlag darf sich nicht auf eine vorbereitende Maßnahme wie etwa die Einholung Seite 11 von 13

140 ergänzender Informationen beschränken, sondern muss die nach der Situation gebotene Maßnahme umfassen. Hierbei kann es sich um eine prozessuale Maßnahme (z.b. Klage- oder Antragsschrift) oder um eine außerprozessuale Maßnahme (z.b. Kündigung, Entwurf einer AGB-Klausel oder eines Vertrages) handeln. Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass für den praktischen Teil noch genügend Zeit zur Verfügung stehen muss. Falls die praktische Ausarbeitung fehlt oder unvollständig ist, wird ein großer Teil der erwarteten Prüfungsleistung nicht erbracht. Bei der Abfassung von gerichtlichen Schriftsätzen ist insbesondere darauf zu achten, dass der Inhalt des Schriftsatzes mit dem Gutachten übereinstimmt, die Anträge konkret, vollständig und vollstreckungsfähig sind, der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht vergessen wird, soweit Erfolgsaussichten bestehen, und zwar ohne, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung, sämtliche für die Prozessführung erforderlichen Beweismittel aufgeführt werden, das Beweisangebot ggf. mit dem Zusatz unter Protest gegen die Beweislast erfolgt, präzise Beweisanträge gestellt werden (eine Rechnung beweist weder die Erforderlichkeit einer Reparatur, noch den Umstand, dass der Mandant sie bezahlt hat), unvollständige Anschriften mit dem Zusatz ladungsfähige Anschrift wird nachgereicht zu versehen sind. Abschließend ist der Mandant von der Entscheidung zu unterrichten. Dabei muss darauf geachtet werden, dass der Klage(erwiderungs)- bzw. den Antrags- oder Rechtsmittelschriftsatz mit übersandt wird und sofern erforderlich ein Vordruck für die Prozesskostenhilfe beifügen und um alsbaldige Rücksendung bitten, unvollständige Zeugenanschriften erfragen, unvollständige Angaben des Mandanten ergänzen lassen (eigener Schaden beim Verkehrsunfall, Unfähigkeit eine Sicherheitsleistung zu erbringen usw.). Soweit die Erfolgsaussichten ganz oder teilweise zu verneinen sind, kann dem Anschreiben für den Mandanten ggf. das Gutachten beigefügt werden, so dass die Erfolgsaussichten nicht nochmals begründet werden müssen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Mandanten meist um juristische Laien handelt. Die den Vorschlag tragenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte müssen dem Mandanten daher in verständlicher Sprache erklärt werden. Dies könnte bei dem beigefügten Gutachten nicht immer gegeben sein. Dem Mandanten sollten auch in Betracht kommende alternative Vorgehensweisen dargelegt werden. Nicht zu vergessen ist die Aufforderung an den Mandanten zur Zahlung der (verauslagten oder erforderlichen) Gerichtskosten. Seite 12 von 13

141 IV. Bearbeitervermerk Jede Aufsichtsarbeit enthält einen Vermerk für die Bearbeitung, der unbedingt zu beachten ist. Aus dem Vermerk kann sich z. B. ergeben, dass das Anschreiben an den Mandanten oder die Darstellung eines Sachverhaltes nicht erforderlich ist. Sofern nur die Formulierung von Anträgen an ein Gericht gefordert wird, ist dies wörtlich zu nehmen: Die Abfassung eines vollständigen Schriftsatzes mit ausführlicher Begründung der Anträge ist bei einem solchen Arbeitsauftrag nicht geboten. Ein solches Vorgehen stellt selbst einen Fehler und eine erhebliche weitere Fehlerquelle dar, bedeutet vor allem aber die Verschwendung kostbarer Bearbeitungszeit! Der Bearbeitervermerk geht diesen Hinweisen vor. Herausgeber: Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt Landesjustizprüfungsamt Klewitzstraße Magdeburg Tel.: 0391/ Fax: 0391/ poststelle.ljpa@mj.sachsen-anhalt.de Internet: im Mai 2017 Seite 13 von 13

142

143 Stand: September 2012 Hinweise für die Aufsichtsarbeiten - strafrechtliche Aufgabenstellung - Zweite juristische Staatsprüfung Die nachfolgenden Hinweise sind als Hilfestellung für den juristischen Vorbereitungsdienst und die Klausuren der zweiten juristischen Staatsprüfung gedacht. Sie geben auch allgemeine Hinweise für die strafrechtliche Technik der Fallbearbeitung und lassen sich entsprechend und ergänzend zu den jeweiligen besonderen Hinweisen auch für die Bearbeitung von Aktenvorträgen verwenden. Die Hinweise sind für die Prüferinnen und Prüfer, die in der Beurteilung von Prüfungsleistungen unabhängig und keinen Weisungen bei der Beurteilung unterworfen sind ( 2 Abs. 3 JAG LSA), nicht bindend. Ihre Beachtung wird dem Prüfling aber regelmäßig nicht als fehlerhaft vorgeworfen werden können. Vorbemerkungen Die folgende Ausarbeitung stellt weder eine amtliche Regelung noch eine Weisung des Landesjustizprüfungsamtes dar. Sie strebt weder Vollständigkeit an noch soll sie das Studium einschlägiger Anleitungsbücher ersetzen. Ihr Ziel ist es vielmehr, auf einige Regeln strafrechtlicher Fallbearbeitung, deren Nichtbeachtung erfahrungsgemäß besonders häufig zu Fehlern führt, hinzuweisen. Sie setzt die Kenntnis der Klausurtechnik voraus, die für die Lösung der Aufsichtsarbeiten im ersten juristischen Staatsexamen erforderlich ist. 1. Abschluss eines Ermittlungsverfahrens Wird eine gutachterliche Bearbeitung eines abschlussreifen staatsanwaltschaftlichen Aktenstückes am Ende des Ermittlungsverfahrens und der Entwurf einer daraus abgeleiteten praktischen Entschließung verlangt, so besteht die Klausur aus materiell-rechtlicher Begutachtung (sog. A- Seite 1 von 10

144 Gutachten - siehe unter ) mit der Frage, ob der oder die Beschuldigte/n bestimmter Straftaten hinreichend verdächtig ist/sind, ferner aus prozessrechtlichen Überlegungen (sog. B-Gutachten - siehe unter ) sowie schließlich einem praktischen Teil (Entwurf von Anklageschrift, Strafbefehl, Antragsschrift im Sicherungs-, beschleunigten oder vereinfachten Verfahren, Einstellungsverfügung 1 - siehe unter ). Dabei kann es nötig sein, im Gutachten auch Fragen zu erörtern, die im praktischen Teil keinen Niederschlag finden, so z.b., wenn das Verhalten eines Beschuldigten zwar den Tatbestand einer Strafnorm erfüllt, Anklage aber nicht in Betracht kommt, weil es sich um eine mitbestrafte Nachtat handelt, das Verfahren im Hinblick auf 264 StPO aber auch nicht einzustellen ist, weil die Vortat angeklagt wird. Anders als im ersten Staatsexamen liegt der Aufgabenstellung kein feststehender Sachverhalt, sondern die (häufig widersprüchliche) Darstellung des Geschehens aus der Sicht der Beteiligten zu Grunde. Die verständige Würdigung der Beweismittel ist eine der wichtigsten Leistungen im A-Gutachten. Zudem hat die Bearbeitung insgesamt praxisgerecht zu erfolgen, was bedeutet, dass sich die Arbeit zu Lasten von Formalien und Selbstverständlichkeiten auf die Darstellung der wesentlichen Gesichtspunkte zu beschränken hat. Neben inhaltlicher Argumentation ist daher die zutreffende Schwerpunktbildung ein Bewertungsgesichtspunkt, der die formale Vollständigkeit der gutachterlichen Subsumtion an Bedeutung übertrifft. Nur durch Konzentration auf das Wesentliche wird es gelingen, in der zur Verfügung stehenden Zeit auch einen verwertbaren praktischen Teil zu erstellen A-Gutachten Vorarbeiten Vor der schriftlichen Niederlegung sollten die Bearbeitenden den Sachverhalt inhaltlich erfassen und ordnen. Es ist zudem empfehlenswert, vorab eine Prüfungsreihenfolge zu erarbeiten, um überflüssige Erörterungen zu vermeiden. Dabei ist auf den Bearbeitervermerk zu achten, in welchem gelegentlich einzelne Tatbestände oder Personen von der Prüfung ausgenommen werden. Tatbestände, die ersichtlich nicht vorliegen können (etwa: 153 StGB bei polizeilicher Vernehmung) sind bereits an dieser Stelle aus den weiteren Überlegungen herauszunehmen. Ihre schriftliche Prüfung wäre ansonsten anfängerhaft und verfehlt. 1 Der Entwurf einer Abschlussverfügung wird bei Erhebung der öffentlichen Klage im Gegensatz zu früher oft nicht mehr verlangt. Sofern jedoch der stets entscheidende Bearbeitervermerk einer Klausur, die eine staatsanwaltliche Entschließung verlangt, keine ausdrückliche Befreiung von einer solchen Verfügung enthält, ist diese zu erstellen. Seite 2 von 10

145 Aufbau Besteht ein Geschehen aus mehreren, historisch abgeschlossenen und trennbaren Abschnitten, so sollte in aller Regel auch die Gliederung der Begutachtung entsprechend abschnittsweise vorgenommen werden. Innerhalb einzelner Abschnitte kann eine Aufteilung nach Personen ratsam sein; sie ist aber nicht zwingend geboten. Grundsätzlich ist diejenige Strukturierung zu wählen, welcher der Leser am besten folgen kann. Bei der Ordnung des zu prüfenden Sachverhalts ist dringend darauf zu achten, dass nicht anfängerhaft ein aus mehreren Teilakten bestehendes, aber einheitliches Geschehen zwecks gesonderter Prüfung in seine Einzelteile zerlegt wird, weil dies den Blick auf den Zusammenhang verstellt und zu falschen Ergebnissen führt, mindestens aber unökonomisch ist (Beispiele: Mehrere Schläge und Tritte bei einer Schlägerei, mehrere Wegnahmen bei einem Raubgeschehen, mehrere Schüsse auf ein Opfer, von denen nicht alle treffen). Abweichungen vom Grundsatz des chronologischen Prüfungsaufbaus sind gelegentlich aus Gesichtspunkten der Akzessorietät (z. B. Prüfung des Haupttäters vor dem Gehilfen, des tatnächsten Täters vor einem tatferneren Mittäter) oder aus Konkurrenzgründen erforderlich. Delikte, die andere konsumieren, aus Gründen der Spezialität verdrängen oder aus sonstigen Konkurrenzerwägungen heraus vorrangig sind, sind auch vorrangig zu erörtern, sofern sie denn ernsthaft in Betracht kommen (Beispiel: Versuch hat Vorrang vor Verabredung, 243 I Nr. 1 StGB hat im Regelfall Vorrang vor den 123, 303, StGB). Wird dabei hinreichender Tatverdacht bejaht, so ist auf das zurücktretende Delikt allenfalls noch in einem Satz hinzuweisen (so z.b. auf 246 StGB bei Unterschlagung von Geld, das durch einen Computerbetrug am Geldautomaten erlangt wurde); selbst ein solcher Hinweis ist aber bei eindeutiger Rechtslage entbehrlich (z.b. Anstiftung eines Mittäters durch den bereits geprüften Haupttäter, bei Verabredung eines Verbrechens, das tatsächlich zur Ausführung gelangt, bei vollendeter Bedrohung nach Bejahung einer entspr. vollendeten Nötigung). Eine vollständige Prüfung wäre in dieser Situation unökonomisch und von daher verfehlt. Sie kann allenfalls noch in Ausnahmefällen erforderlich werden, wenn gerade die Konkurrenzfrage umstritten und ihre Lösung ohne genauere Prüfung nicht ableitbar ist. Bei Grund- und Qualifikationstatbeständen andererseits ist der am schnellsten zum Ziel führende Aufbau zu wählen: Erscheint das Ergebnis eindeutig, so ist sogleich mit dem Qualifikationstatbestand zu beginnen. Bereitet jedoch insbesondere die Herleitung der Qualifizierung augenscheinlich Probleme, so ist es angezeigt, vorab den Grundtatbestand zu erörtern. Entsprechendes gilt für Privilegierungstatbestände. Die Erörterung von benannten minder schweren oder besonders schweren Fällen (z.b. die 213, 239 III, 246 II StGB) einschließlich der Tatbestände mit Regelbeispielen (z.b. die 240 IV, 243, 263 III, 266 II, 267 III StGB) erfolgt wie bei Qualifikations-/Privilegierungs- Seite 3 von 10

146 tatbeständen. Unbenannte besonders schwere oder minder schwere Fälle (z.b. die 212 II, 249 II StGB) werden dagegen im materiellrechtlichen Gutachten nicht thematisiert. 2 Bei Mittäterschaft ist in der Regel dann eine getrennte Prüfung der Täter angezeigt, wenn deren Tatbeiträge von sehr unterschiedlichen Gewicht sind oder bei einzelnen Beschuldigten die Voraussetzungen der Mittäterschaft zweifelhaft erscheinen. Eine gemeinsame Prüfung ist demgegenüber vorzuziehen, wenn die Voraussetzungen von 25 II StGB voraussichtlich vorliegen oder wenn keiner der Beschuldigten den Tatbestand in eigener Hand vollständig verwirklicht hat Begutachtung Regelmäßig beginnt jede Prüfung mit einem Obersatz, der die zu prüfende Handlung exakt bezeichnet und den Tatbestand, ggf. auch die Tatbestandsalternative benennt, die geprüft werden soll. Dabei ist darauf zu achten, dass ein noch nicht geklärter Sachverhalt an dieser Stelle nicht bereits als geschehen unterstellt wird (Falsch: Indem der A den Zeugen B geschlagen hat, könnte er einer Körperverletzung hinreichend verdächtig sein. Richtig: Die Angaben des Zeugen B, A habe ihm eine Ohrfeige versetzt, geben Anlass zur Prüfung einer Körperverletzung nach 223 StGB). Das Erfordernis eines Obersatzes gilt freilich nur insoweit, als auch wirklich eine gutachterliche Prüfung stattfinden muss. Besteht zweifelsfrei hinreichender Tatverdacht, so ist dies in einem Satz mitzuteilen (Beispiel: Indem A, wie er selbst einräumt, den ordnungsgemäß strafantragstellenden Zeugen B als faule Sau betitelt hat, ist er der Beleidigung nach 185 StGB hinreichend verdächtig). Dasselbe gilt im umgekehrten Fall (Beispiel: Hinsichtlich einer Beleidigung des Zeugen B durch die Bezeichnung faule Sau kommt hinreichender Tatverdacht wegen des Fehlens des nach 194 StGB erforderlichen Strafantrages nicht in Betracht). Anschließend ist der jeweilige Tatbestand entsprechend den bekannten Subsumtionsregeln durchzuprüfen. Dabei gelten allerdings nunmehr einige Besonderheiten: Die Prüfung selber sollte zwar überall dort, wo es einer vertiefenden Argumentation bedarf, im Gutachtenstil erfolgen. Bei klarer Sach- oder Rechtslage hingegen sollte zur Vereinfachung im Urteilsstil vorgegangen werden. Bei der Subsumtion sind Ausführungen, die nicht erkennen lassen, welches Merkmal erörtert wird, zu vermeiden. Strafverfolgungsvoraussetzungen und -hindernisse sind, soweit sie in Betracht kommen, vorab zu prüfen. Dazu zählen etwa Verjährung oder der Strafantrag bei absoluten Strafantragsdelikten (z.b. 123, 185, 247 StGB). Bei relativen Antragsdelikten, wo die Bejahung des be- 2 Zu ihrer Behandlung vergleiche unten bei den Hinweisen zum prozessrechtlichen Gutachten (Gerichtszuständigkeit). Seite 4 von 10

147 sonderen öffentlichen Interesses ein Fehlen des Strafantrages kompensieren kann, sind Antrag bzw. öffentliches Interesse nach der Schuld zu prüfen (z.b. 248 a, 230, 303c StGB). Auch das Fehlen des rechtlichen Gehörs hindert die Anklage. In diesem Fall ist es vertretbar, auf die fraglichen Delikte erst im Rahmen des B-Gutachtens einzugehen. Es wird allerdings ebenfalls als vertretbar erachtet, im A-Gutachten den hinreichenden Tatverdacht weiterzuprüfen und im B- Gutachten lediglich die Konsequenzen der fehlenden Anklagemöglichkeit zu erörtern. Sachverhaltsfragen sind im Rahmen der Prüfung desjenigen Tatbestandsmerkmals zu klären, wo sie für die Subsumtion erstmals relevant werden. (Falsch wäre also bei einem bestreitenden Diebstahlverdächtigen eine vorgezogene Prüfung, ob der Beschuldigte überhaupt als Täter in Betracht kommt. Vielmehr müsste die Sachverhaltsrekonstruktion je nach Konstellation entweder bei der Fremdheit der Sache oder bei der Wegnahme angesiedelt werden). Nur die in den juristischen Gedankengang integrierte Beweiswürdigung kann verhindern, dass Überflüssiges erörtert wird oder Notwendiges unerörtert bleibt. Bei einer erforderlichen Beweiswürdigung ist die unkommentierte Wiedergabe des Sachverhalts oder einzelner Aussagen schädlich. Vielmehr sind die relevanten be- und entlastenden Indizien zu benennen, auf ihre Beweiskraft hin zu untersuchen und gegeneinander abzuwägen. Beurteilungskriterien sind, ob die Bearbeitenden alle Indizien gefunden, lebensnah bewertet und daraus ein nachvollziehbares Ergebnis abgeleitet haben. Da hinreichender Tatverdacht genügt, stehen verbleibende tatsächliche Zweifel der Bejahung des jeweiligen Merkmals nicht entgegen. Zu beachten ist, dass alle in der Würdigung bedachten Beweismittel auch prozessual verwertbar sein müssen (Beispiel: fehlerhafte Belehrung eines Beschuldigten). Bestehen insoweit Zweifel, so sind diese bereits hier und nicht etwa erst im prozessualen Gutachten zu diskutieren. Entnehmen die Bearbeitenden aus dem Akteninhalt die Möglichkeit weiterführender Ermittlungen, so ist zu unterstellen, dass diese vorgenommen wurden, jedoch keine neuen be- oder entlastenden Erkenntnisse erbracht haben. Auch das Bestehen der Ermittlungslücke als solche darf dann nicht etwa zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden; vielmehr ist diese insgesamt zu ignorieren. Rechtliche Fragen sind nur dort aufzuwerfen, wo sie für die Lösung des Falls auch im Ergebnis eine Bedeutung haben. Ihre Erörterung um ihrer selbst Willen wäre hingegen unvertretbar. Liegen etwa die Voraussetzungen der Mittäterschaft sowohl nach den Kriterien der Rspr. als auch nach der Tatherrschaftslehre vor, so ist allein dies darzustellen; einer eingehenden Streitdarstellung oder gar -entscheidung bedarf es dann nicht. Theorienstreitigkeiten, die in der moderneren Diskussion überholt sind, werden nicht mehr angesprochen (z.b. sind in diesem Sinne erledigt etwa die Vorsatztheorie oder die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen). Ist eine Streitentscheidung tatsächlich einmal notwendig, so müssen Seite 5 von 10

148 die Bearbeitenden nicht der Rspr. folgen, wenn auch die Literatur wegen derselben prozessualen Tat zu hinreichendem Tatverdacht gelangt. Nur für die Ausnahmekonstellation, dass die Literatur zu völliger Straflosigkeit gelangen würde, wäre die Frage der Bindung der Staatsanwaltschaft an die höchstrichterliche Rechtsprechung - BGHSt 15, 155 ff. - aufzuwerfen und, in welchem Sinne auch immer, zu entscheiden. In jedem Fall hat die sachliche Begründung Vorrang vor der unkritischen Übernahme einer herrschenden Ansicht. Ein Zitat aus dem Kommentar stellt ohnehin für sich genommen keine Begründung dar. Eine schematische Darstellung der Subsumtion aller Tatbestandsmerkmale kann unterbleiben, wenn hinreichender Tatverdacht am Fehlen eines Merkmales eindeutig scheitert. In diesem Fall ist das Überspringen von Merkmalen zulässig und zur Vermeidung unnötiger Schreibarbeit vorzugswürdig. Dies gilt freilich dann nicht, wenn wegen möglicher Mittäter oder Gehilfen oder wegen notwendiger Erörterungen der 145d, 164, 185 ff. StGB an späterer Stelle ohnehin erneut auf die übersprungenen Merkmale eingegangen werden müsste (Beispiel: Schuldunfähigkeit des Haupttäters bei prüfenswerter mittelbarer Täterschaft eines Hintermannes). Liegen Vorsatz, Rechtswidrigkeit und Schuld eindeutig vor, so brauchen diese nicht jedes Mal formelhaft festgestellt zu werden, sondern es kann sogleich das Ergebnis des hinreichenden Tatverdachts mitgeteilt werden. Nur bei ernsthaften Zweifeln an der Schuldfähigkeit soll auf 20 StGB eingegangen werden; 21 StGB ist dagegen hier nicht anzusprechen. 3 Das Risiko, durch verkürzte Darstellungen Probleme nicht zu erkennen, tragen natürlich die Bearbeitenden; es ist durch gründliche gedankliche Vorleistung freilich auf ein Minimum reduzierbar. Die in ihrer Gewichtung von den Bearbeitenden häufig unterschätzten Konkurrenzfragen sind regelmäßig am Ende des Gutachtens, ausnahmsweise auch einmal am Ende einzelner Handlungsabschnitte zu klären, soweit nicht insbesondere Fragen der Gesetzeskonkurrenz bereits im Rahmen der Subsumtion thematisiert wurden. Wegen ihrer richtungsweisenden Bedeutung für die Struktur der Anklage dürfen dabei nicht nur formelhaft Ergebnisse aufgelistet werden. Vielmehr ist in jedem Fall eine Begründung erforderlich, warum einzelne Tatbestände im Verhältnis der Tateinheit oder der Tatmehrheit zu anderen stehen. Das Ergebnis ist abschließend kurz im Stile eines Urteilstenors zusammenzufassen (z.b.: Es besteht also gegenüber A hinreichender Tatverdacht wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Beleidigung). 3 Zu entsprechenden Erwägungen vergleiche unten bei den Hinweisen zum prozessrechtlichen Gutachten Seite 6 von 10

149 1.2. B-Gutachten Aufgabe des prozessrechtlichen Gutachtens ist es, die Resultate des A-Gutachtens in eine praktische Lösung umzusetzen. Unzureichend ist dabei die Auflistung von Ergebnissen ohne inhaltliche Begründung, weil die Ergebnisse selber regelmäßig bereits aus dem praktischen Entwurf ersichtlich werden. Bewertungskriterien sind hier also hauptsächlich, ob die Bearbeitenden die fraglichen Probleme erkannt und mit zutreffenden Erwägungen gelöst haben. Was im einzelnen überhaupt angesprochen werden muss, hängt von der Struktur des Falles ab. Beispielsweise wäre es verfehlt, bei einer schlichten Trunkenheit im Verkehr die Fragen einer notwendigen Verteidigung oder einer Haft auch nur anzureißen. Im Einzelnen können je nach Fall folgende Themen zu behandeln sein, wobei sich nachstehende Reihenfolge der Bearbeitung empfiehlt: Besteht Anfangsverdacht gegen weitere Beschuldigte? Ist dies der Fall, so sind die fraglichen Tatbestände nunmehr wie im A-Gutachten zu subsumieren, wobei allerdings zu beachten ist, dass hier nur die Möglichkeit, nicht aber wie zuvor die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung Prüfungsmaßstab ist. So ist auch dann zu verfahren, wenn im A-Gutachten die Prüfung des hinreichenden Tatverdachtes wegen fehlenden rechtlichen Gehörs abgebrochen wurde. Wird Anfangsverdacht bejaht, so ist ferner zu überlegen, was insoweit weiter zu veranlassen ist. Das gilt auch für den Fall, dass gegen einen Beschuldigten, gegen den an sich hinreichender Tatverdacht im A-Gutachten bejaht wurde, Anklage (wegen bestimmter Taten) nicht erhoben werden kann, weil z.b. noch kein rechtliches Gehör gewährt worden ist. Denkbar wäre sowohl eine Verfahrensabtrennung, wie auch ein Vorgehen nach 154 StPO, wenn gegen denselben Beschuldigten hinreichender Tatverdacht wegen anderer Delikte besteht. Besteht ein öffentliches Interesse an der Verfolgung von Privatklagedelikten? Eine Beantwortung ist entbehrlich, wenn Privatdelikte eine prozessuale Tat mit ebenfalls bejahten Offizialdelikten bilden und sich deshalb eine Verweisung auf den Privatklageweg verbietet. Empfehlen sich Teileinstellungen bzw. Beschränkungen nach den 154, 154a StPO? Besonders bei sonst umfangreichen Anklagen kann es sich anbieten, die Vorwürfe auf einige wenige Kerndelikte zu reduzieren. Wichtig ist, dass nicht nur die gesetzlichen Voraussetzungen der 154, 154a StPO ausgeführt, sondern auch Erwägungen zur Ausübung des der Staatsanwaltschaft insoweit zustehenden Ermessens vorgetragen werden. Sind ansonsten (Teil-)einstellungen nach 170 II StPO erforderlich? Hierzu ist zu überlegen, ob im A- oder B-Gutachten geprüfte und verneinte Delikte Gegenstand eigener prozessualer Taten sind (dann Einstellung) oder wegen derselben prozessualen Tat ohnehin anzuklagen wäre (was einer Einstellung entgegenstünde). Seite 7 von 10

150 Sofern eine Einstellung nach den 154, 170 II StPO vorgeschlagen wurde: Muss ein Anzeigeerstatter einen Einstellungsbescheid erhalten? Muss diesem eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt werden? Ist die Versendung einer Einstellungsnachricht an den Beschuldigten notwendig? Ist dieser ggf. nach dem StrEG zu belehren? Erfolgt zugleich eine Anklage, so sind an sich mögliche Mitteilungen der Teileinstellungen zwar formal korrekt. Sie unterbleiben in der Praxis jedoch häufig dann, wenn der Mitteilungsempfänger entweder auf die Kenntnis von einer Teileinstellung vermutlich keinen Wert legt oder aber ihm dieser Umstand anderweitig bekannt werden wird und dies zur Wahrung seiner Interessen genügt. Entsprechend kann - nach Feststellung der formal möglichen Mitteilung - in der Klausur verfahren werden. Kommen Maßregeln der Besserung oder Sicherung, Nebenfolgen oder -strafen in Betracht, auf die in der Anklage hinzuweisen wäre oder die für die Wahl der Verfahrensart oder für die Zuständigkeit des Gerichts bedeutsam sind (z.b. Unterbringung 4, Entziehung der Fahrerlaubnis, Einziehungen, Fahrverbot)? Wie soll wegen der verbleibenden Delikte die öffentliche Klage erhoben werden? Ist anstelle einer Anklage ein Strafbefehl oder eine Antragstellung nach den 417 ff. StPO, 76 JGG möglich 5 oder gar angezeigt? Welches Gericht ist für die gewählte Vorgehensweise sachlich und örtlich zuständig? Falls es dabei auf die Straferwartung ankommt, werden hier kursorische Strafzumessungserwägungen erforderlich sein. Nur in deren Kontext kann dann ausnahmsweise die Prüfung unbenannter minder schwerer oder besonders schwerer Fälle (z.b. 154 II, 226 III, 249 II StGB) oder des 21 StGB geboten sein. Welche Beweismittel werden benötigt? Hierbei wäre es verfehlt, nur die Beweismittel zu nennen oder gar auf die Anklageschrift zu verweisen. Vielmehr ist darzulegen, welche Bedeutung sie für das Hauptverfahren überhaupt haben oder ob sie verzichtbar sind, was insbesondere bei geständigen Beschuldigten häufig der Fall sein wird. Ist die Beantragung eines Haftbefehls zu erwägen bzw. bei bereits bestehender U-Haft die Haftfortdauer zu beantragen? Sind andere vorläufige Maßnahmen zu beantragen (z.b. die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, die richterliche Bestätigung einer Beschlagnahme)? Was hat mit vorhandenen Asservaten zu geschehen, die weder als Beweismittel benötigt werden noch der Einziehung oder dem Verfall unterliegen? Ist die Bestellung eines Verteidigers durch das Gericht notwendig? 4 (Gerichtszuständigkeit, Maßregeln) Ggf. kann in diesem Zusammenhang ausnahmsweise auch die Prüfung von 21 StGB geboten sein. 5 Diese Frage kann sich erübrigen, falls im Bearbeitervermerk alternative Formen der Klageerhebung ausgeschlossen worden sind. Seite 8 von 10

151 Falls Nebenklagezulassung begehrt wurde: Ist die Nebenklage zulässig? Sind Mitteilungen von der Klageerhebung nach der MiStra oder nach anderen Rechtsvorschriften vorzunehmen? 1.3 Praktischer Teil Zu den formalen und inhaltlichen Anforderungen an Anklageschrift, Strafbefehl oder Antragsschriften kann auf die bekannten Anleitungsbücher für die praktische Tätigkeit der Staatsanwaltschaft verwiesen werden, wobei allerdings darauf zu achten ist, dass der praktische Entwurf den Gepflogenheiten in Sachsen-Anhalt zu entsprechen hat. Wichtiger als die Formalien der Klage ist die Formulierung des Anklagesatzes und dabei vor allem die Konkretisierung der Tatvorwürfe. Hier haben die Bearbeitenden zu zeigen, dass sie es verstehen, in knappen Worten alle Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes in der Konkretisierung widerzuspiegeln und zugleich auch dem der Akte unkundigen Leser ein anschauliches Bild vom Geschehen zu vermitteln. Es dürfen also keine tatsächlichen Kenntnisse vorausgesetzt werden, sondern das Tatgeschehen ist in sich geschlossen und verständlich zu schildern, ohne dass darunter die Darstellung der Subsumtion leidet. Bei der Anklage mehrerer Täter oder Taten gewinnt die Struktur des Anklagesatzes besonderes Gewicht. Es muss durch eine klare Gliederung deutlich werden, welche Vorwürfe welchen Geschehensabläufen bzw. welchen Angeschuldigten zuzuordnen sind. Zugleich darf die Verständlichkeit des Geschehens nicht darunter leiden, dass beispielsweise von der Chronologie abgewichen oder ein einheitliches Geschehen zergliedert wird. 2. Gewichtung und Bewertung Es kann davon ausgegangen werden, dass das A-Gutachten der bedeutsamste Teil der Klausur ist. B-Gutachten und praktischer Teil werden im Verhältnis zueinander im Regelfall etwa gleichgewichtig sein. Da jedoch jede Aufgabenstellung anders liegt, kann dies nur ein annähernder Hinweis ohne Allgemeingültigkeit sein. Weniger die Richtigkeit der Lösung, als vielmehr ihre gut begründete Ableitung und die fundierte Argumentation an den richtigen Problemschwerpunkten sind unabdingbare Voraussetzungen einer den Anforderungen entsprechenden Leistung. Seite 9 von 10

152 Herausgeber: Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt Landesjustizprüfungsamt Klewitzstr Magdeburg Tel.: 0391/ Fax: 0391/ poststelle.ljpa@mj.sachsen-anhalt.de Internet: im September 2012 Seite 10 von 10

153 Stand: September 2012 Hinweise für die Aufsichtsarbeiten - öffentlich-rechtliche Aufgabenstellung - Zweite juristische Staatsprüfung Die nachfolgenden Hinweise sind als Hilfestellung für den juristischen Vorbereitungsdienst und die Klausuren der zweiten juristischen Staatsprüfung gedacht. Sie geben allgemeine Hinweise für die verwaltungsfachliche und verwaltungsgerichtliche Technik der Fallbearbeitung und lassen sich entsprechend und ergänzend zu den jeweiligen besonderen Hinweisen auch für die Bearbeitung von Aktenvorträgen verwenden. Die Hinweise sind für die Prüferinnen und Prüfer, die in der Beurteilung von Prüfungsleistungen unabhängig und keinen Weisungen bei der Beurteilung unterworfen sind ( 2 Abs. 3 JAG-LSA), nicht bindend. Ihre Beachtung wird dem Prüfling aber regelmäßig nicht als fehlerhaft vorgeworfen werden können. A. Vorbemerkungen Die folgende Ausarbeitung stellt weder eine amtliche Regelung noch eine Weisung des Landesjustizprüfungsamtes dar. Sie strebt weder Vollständigkeit an noch soll sie das Studium einschlägiger Anleitungsbücher ersetzen. Ihr Ziel ist es vielmehr, auf einige Regeln öffentlich-rechtlicher Fallbearbeitung, deren Nichtbeachtung erfahrungsgemäß besonders häufig zu Fehlern führt, hinzuweisen. Sie setzt die Kenntnis der Klausurtechnik voraus, die für die Lösung der Aufsichtsarbeiten im ersten juristischen Staatsexamen erforderlich ist. Seite 1 von 16

154 B. Verwaltungsfachliche Aufsichtsarbeit 1) Allgemeines In der verwaltungsfachlichen Aufsichtsarbeit sollen Sie unter Beweis stellen, dass Sie imstande sind, eine recht- und zweckmäßige behördliche Entscheidung zu treffen. Das setzt voraus, dass Sie - mehr noch als im Zivil- oder Strafrecht - auf eine Vielzahl von Entscheidungskonstellationen vorbereitet sein müssen. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit seien hier nur die häufigsten Entscheidungen genannt: 1. Verwaltungsentscheidungen Erstbescheide Abhilfebescheide ( 72 VwGO) Widerspruchsbescheide ( 73 VwGO) Verfügungen an nachgeordnete Behörden/Erlasse fachaufsichtliche Weisungen Antworten auf Dienstaufsichtsbeschwerden oder Eingaben 2. Maßnahmen, die der Vorbereitung einer Entscheidung dienen Aktenvermerk, Vorlagebericht im Widerspruchsverfahren sonstige Berichte, insbesondere an oberste Dienstbehörden Rats-, Kreis-, Ausschuss- oder Kabinettsvorlagen 3. Verfahrenshandlungen Stellungnahmen Anträge Schriftsätze im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gegenvorstellungen 4. Formlose Schreiben an Bürger und andere Behörden (Anfrage, Mitteilung, Hinweise, Anhörung, Vergleichsvorschläge, etc.) Schon wegen der Vielfalt der Entscheidungsarten ist gerade in verwaltungsfachlichen Klausuren Kreativität gefordert. Sie sollen zwischen mehreren Entscheidungsvarianten auswählen und diese gegebenenfalls kombinieren. Dabei sollen Sie die verwaltungsrechtlichen und Seite 2 von 16

155 verwaltungspolitischen Gründe für diese Auswahlentscheidung (wie etwa Interessenausgleich, Rechtssicherheit, Rechtsfrieden, Wirtschaftlichkeit, Vollziehbarkeit, etc.) in der Begründung des Entscheidungsentwurfes und/oder in einem Aktenvermerk darlegen. 1. Methodik der Fallbearbeitung In der Klausur sollen Sie eine bestimmte Aufgabe innerhalb der vorgegebenen Zeit einer praktisch verwertbaren Lösung zuführen. Deshalb kommt einer zeitsparenden Arbeitsweise besondere Bedeutung zu. Hierzu empfiehlt es sich: vor Beginn der Bearbeitung den Bearbeitervermerk der Klausur sorgfältig durchzulesen, sodann den Verfahrensstand festzustellen (darüber gibt häufig das zeitlich letzte Schreiben Auskunft); bei der Erarbeitung des Sachverhalts eine Zeittabelle zu erstellen und anschließend noch einmal den Bearbeitervermerk zu lesen, um sicherzustellen, dass die Aufgabenstellung auch richtig verstanden wurde. Anschließend befassen Sie sich mit der gutachterlichen Erarbeitung der Lösung, die Sie (in einem Konzept) auch dann vornehmen sollten, wenn sie nicht - wie im Regelfall - Bestandteil des Entscheidungsentwurfes wird. Mit dem Gutachten werden Sie zur Auslotung des Sachverhalts und der rechtlichen wie praktischen Lösungsmöglichkeiten gezwungen. Den Zeitaufwand hierfür können Sie bei lediglich stichwortartiger Darstellung gering halten. Bei der Abfassung des Entscheidungsvorschlages können Sie dann auf das Konzept zurückgreifen. Halten Sie den Entscheidungsentwurf knapp und präzise. Der Erfolg Ihrer Arbeit hängt weniger von der zutreffenden Lösung der Aufgabe als vielmehr von Ihrer sachverhaltsbezogenen und überzeugenden Begründung ab! 2. Der Entscheidungsentwurf a) Der von Ihnen zu erstellende Lösungsvorschlag besteht aus einem durchzunumerierenden Entwurf. Er umfasst also auch die verwaltungsinternen Anordnungen, die zur abschließenden verwaltungspraktischen Bearbeitung im Entscheidungszeitpunkt zu treffen sind. Der Entscheidungsentwurf (Bescheid, Vorlage, o.ä.) wird im allgemeinen an den Anfang zu stellen sein, an den die weiteren Verfügungen und die Schlussverfügungen (Wvl., z.d.a., zum Vorgang, weglegen, o.ä.) anschließen. Seite 3 von 16

156 Beispiel 1. Erstbescheid/Widerspruchsbescheid gem. Anlage fertigen 2. Kostenfestsetzungsbescheid fertigen 3. Annahmeanordnung fertigen 4. Dezernat X zur Mitzeichnung 5. Herrn AL Y vor Abgang/nach Abgang m.d.b.u.k. 6. Wvl. am... (Klage erhoben?) Ob ein Gutachten (ausnahmsweise) Bestandteil des Entscheidungsentwurfes werden soll, ist dem jeweiligen Bearbeitervermerk zu entnehmen. Denkbar sind auch solche Aufgabenstellungen, in denen ein Vermerk mit rechtlichen Erwägungen an den Anfang des Entwurfs zu stellen ist (sog. vorangestellter Vermerk). Ein solcher Vermerk kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Aufbau des Entscheidungsentwurfes oder die Wahl der Entscheidungsform erst nach Darlegung der Rechtsproblematik verständlich wird. Ein ergänzender Vermerk kann darüber hinaus erforderlich/zweckmäßig sein, z.b. wenn die vollständige Aufarbeitung rechtlicher Fragen zu einer für den Bürger bzw. die Ausgangsbehörde unverständlichen Ausführlichkeit einer schriftlichen Verwaltungsentscheidung führen würde; als Hilfsgutachten für den Fall der Unzulässigkeit; wenn verwaltungspraktische Erwägungen oder behördeninterne Meinungsverschiedenheiten abzuhandeln sind; wenn der Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht zu Zweifeln Anlass gibt und Sie eine Klarstellung für erforderlich halten sollten, von welchem Sachverhalt Sie ausgehen. Sie dürfen allerdings grundsätzlich davon ausgehen, dass der Ihnen unterbreitete Sachverhalt vollständig ist oder weitere Ermittlungen keinen Erfolg versprechen (s. Bearbeitervermerk!). Falls Sie die Form eines Vermerks wählen, sollten Sie ihn praxisgerecht im Urteilsstil abfassen. b) Von Ihnen wird in allen Fällen eine in rechtlicher Hinsicht überzeugend begründete verwaltungspraktische Lösung erwartet. Dabei bildet die Auseinandersetzung mit den rechtlichen Problemen des Falles in der Regel nur einen Teil der gesamten Lösung. Von Ihnen wird außerdem erwartet, dass Sie: die erforderlichen Ermessenserwägungen und darüber hinausgehende Zweckmäßigkeitserwägungen anstellen; die Auswirkungen der Entscheidung auf betroffene Bürger und Dritte berücksichtigen, Seite 4 von 16

157 die Durchsetzbarkeit der zu treffenden Maßnahmen sowie die Zweckmäßigkeit des Verfahrensablaufs (Zeit, Kosten) in den Blick nehmen und die innerbehördlichen bzw. zwischenbehördlichen Abstimmungs-, Beteiligungs-, Unterrichtspflichten u.ä. (vgl. Geschäftsordnung der Behörde) beachten. Die häufig zu beobachtende Beschränkung auf die rechtlichen Aspekte eines Falles kann u.u. zu erheblichen Abstrichen bei der Beurteilung führen. c) Sie sollten bei der Abfassung des Entwurfes darauf achten, Probleme nicht mehrfach abzuhandeln. Außerdem sollten Sie Ausführungen unterlassen, die im Rahmen der gewählten Entscheidungsform unüblich sind. So ist z.b. nicht immer eine über eine Einführung/ zusammenfassende Darstellung hinausgehende Sachverhaltsdarstellung erforderlich (etwa bei formlosen Schreiben an Bürger, Behörden; bei Verfügungen an nachgeordnete Behörden oder bei stattgebenden Widerspruchsbescheiden, etc.). Bei förmlichen Bescheiden bzw. bei zurückweisenden Widerspruchsbescheiden hingegen ist eine Darstellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts unverzichtbar ( 39 VwVfG). Vermeiden Sie andererseits aber auch hier Ausführungen, die für den Adressaten nicht von Interesse sein können. Bei einem Widerspruchsbescheid haben Ausführungen zur Zulässigkeit des Widerspruchs beispielsweise dann zu unterbleiben, wenn die Zulässigkeit im Ergebnis bejaht wird. Für den Adressaten ist lediglich von Bedeutung, dass sein Widerspruch nicht als unzulässig erachtet wird. Es reicht daher aus, wenn Sie das Ergebnis der Zulässigkeitsprüfung mitteilen und die dabei aufgeworfenen Probleme außerhalb des Bescheides abhandeln (z.b. in einem Vermerk oder in der Verfügung an die Ausgangsbehörde). Bei einem stattgebenden Widerspruchsbescheid sollte sich Ihre Begründung auf den notwendigen Umfang beschränken. Den Widerspruchsführer interessiert in erster Linie, dass sein Rechtsbehelf erfolgreich war. Auf eine umfangreiche Darstellung von Sachverhalt und rechtlicher Würdigung sollte im Bescheid daher verzichtet werden. Stattdessen können oder müssen Sie darauf an anderer Stelle (in einem Aktenvermerk oder in dem Anschreiben an die Ausgangsbehörde) eingehen. d) Nach außen wirkenden Entscheidungen ist ein Tenor, d.h. ein bestimmender (regelnder) Teil der Entscheidung voranzustellen. Entscheidungsvorbereitenden Maßnahmen ist in der Regel ein Votum (Entscheidungsvorschlag) voranzustellen. Tenor und Votum müssen eindeutig erkennen lassen, welche Entscheidung getroffen/vorgeschlagen wird. Dazu gehören - falls diese im Einzelfall in Betracht kommen - auch Maßnahmen nach 80 Abs. 2 Nr. 4 Seite 5 von 16

158 VwGO und Kostenentscheidungen dem Grunde nach. Bei anderen Aufgaben müssen sich die maßgeblichen Aussagen in anderer Weise aus dem Inhalt der Arbeit ergeben. Achten Sie darauf, dass Sie die schriftlichen Äußerungen der Behörde so abfassen, dass Sie den jeweiligen Empfänger in zeitgemäßer, höflicher, bestimmter und verständlicher Form ansprechen und versuchen Sie, den Empfänger von Ihrer Entscheidung zu überzeugen. Die rechtlichen Ausführungen sollten Sie daher ebenfalls adressatengerecht abfassen. e) Mit Ihrer Begründung der getroffenen Entscheidung sollen Sie den Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht erschöpfend abhandeln und zusätzlich erkennen lassen, dass und in welcher Weise Sie Ermessen betätigt haben. Ausführungen zur Zulässigkeit von Verfahrenshandlungen und zur Zuständigkeit der entscheidenden Behörde sind zwar regelmäßig erforderlich; sie sollten aber möglichst knapp gehalten werden, sofern nicht gerade hier der Schwerpunkt der Aufgabenstellung liegen sollte. Stellen Sie die Ermächtgungsgrundlage belastender Maßnahmen oder die Rechtsgrundlage geltend gemachter Ansprüche an den Anfang Ihrer Ausführung im materiellen Teil und bezeichnen Sie die maßgeblichen Rechtsvorschriften so präzise wie möglich (Paragraph, Absatz, Satz, Halbsatz, Nummer, Spiegelstrich, etc.). Wenig gebräuchliche Abkürzungen sollten Sie vermeiden. Beachten Sie auch, dass Sie Ihre Entscheidung durch Zitate nicht begründen. Erwartet wird von Ihnen vielmehr eine eigene Stellungnahme zu den Problemen des Sachverhalts, weshalb eine Berufung etwa auf eine herrschende Meinung oder die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel unangebracht sein dürfte. Sie sollten stattdessen auf die von den Beteiligten vorgebrachten Argumente eingehen, dabei aber den Argumentationsaufbau der Beteiligten nicht ungeprüft als Gliederung übernehmen. Zu Ihrer Entscheidungsbegründung gehören auch Ausführungen zur Begründung einer Maßnahme gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und der Kostenentscheidung. f) Die Rechtsbehelfsbelehrung/Rechtsmittelbelehrung muss den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Sie darf nur den zulässigen Inhalt aufweisen. Bei Erstbescheiden kann mitunter die Frage bedeutsam sein, ob es zweckmäßig ist, eine an sich mögliche Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen. Bei stattgebenden Widerspruchsbescheiden kann ein Verzicht hierauf aus verwaltungspraktischen Gründen gerechtfertigt sein. In Anbetracht des 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO, der eine Rechtsbehelfsbelehrung auch für stattgebende Widerspruchsbescheide vorsieht, bedarf es jedoch einer näheren Begründung in einem Vermerk, sofern Sie von einer Belehrung absehen wollen. Seite 6 von 16

159 C. Verwaltungsgerichtliche Aufsichtsarbeit 1) Allgemeines Die Aufgabenstellung in der verwaltungsgerichtlichen Aufsichtsarbeit ist regelmäßig darauf gerichtet, zu einem tatsächlich meist einfachen und nicht umfangreichen Aktenfall eine vertretbare begründete Lösung zu erarbeiten und diese Lösung in einen den Anforderungen der Praxis entsprechenden Entscheidungsentwurf (Urteil, Beschluss oder Bescheid) umzusetzen. Von wesentlicher Bedeutung ist hierbei die zutreffende Erarbeitung des Sachverhalts. Anders als in der zivilrechtlichen Klausur gilt im Verwaltungsprozess ( 86 VwGO) und im Verwaltungsverfahren ( 24 VwVfG) der Amtsermittlungsgrundsatz. Die Unterscheidung zwischen Kläger- und Beklagtenvorbringen entfällt. Es gibt vielmehr nur den vom Gericht bzw. der Behörde ermittelten Sachverhalt, der der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen ist. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren kennt fünf Entscheidungsformen: Urteil Gerichtsbescheid Vorbescheid Beschluss Verfügung Bei der verwaltungsgerichtlichen Fragestellung ist meist ein Urteil oder ein Beschluss zu fassen. 2) Urteil ( 107 VwGO) In der verwaltungsgerichtlichen Aufsichtsarbeit wird von Ihnen erwartet, dass Sie begründen können, ob eine Sachentscheidung überhaupt zulässig ist und dass Ihnen der Aufbau eines Urteils vertraut ist. Für die verwaltungsgerichtlichen Urteile gelten grundsätzlich die gleichen Aufbauregeln, die Ihnen vom zivilgerichtlichen Urteil bekannt sind. Der Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergibt sich aus 117 VwGO. Haben Sie ein Urteil anzufertigen, so setzt sich Ihre Aufgabe zusammen aus Rubrum, Tenor, Tatbestand, Entscheidungsgründen, Nebenentscheidungen und Rechtsmittelbelehrung. Seite 7 von 16

160 a) Tatbestand Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand, unter Hervorhebung der gestellten Anträge, seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen, wobei im übrigen auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden soll, soweit sich aus diesen der Sachund Streitstand ausreichend ergibt. Der Tatbestand ist mit der Überschrift Tatbestand zu versehen. Er soll den für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachenstoff wiedergeben und muss erkennen lassen, welcher Sachverhalt der rechtlichen Würdigung zugrunde liegt. Der Tatbestand liefert daher nicht nur nach 173 VwGO i.v.m. 314 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen, sondern gemäß 98 VwGO i.v.m. 418 Abs. 1 ZPO auch vollen Beweis über die in ihm bezeugten eigenen Wahrnehmungen und Handlungen des Gerichts. Da der Verwaltungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, weicht 117 Abs. 3 VwGO in einigen Punkten von der Parallelregelung des 313 Abs. 2 ZPO ab. Der Aufbau des Tatbestandes eines verwaltungsgerichtlichen Urteils ist demnach wie folgt anzufertigen: Geschichtserzählung - unstreitiger Sachverhalt - Vorverfahren Prozessgeschichte Streitstand - Behauptungen und Rechtsausführungen des Klägers - Antrag des Klägers - Antrag des Beklagten - Behauptung und Rechtsausführung des Beklagten - Beweiserhebungen Anders als im zivilrechtlichen Urteil sind die Rechtsausführungen der Beteiligten im Verwaltungsprozess in gebotener Kürze darzustellen. Von den Besonderheiten des Verwaltungsprozesses abgesehen, gelten für die Darstellung des Tatbestandes die Einzelheiten wie im Zivilprozess. Auf die Anordnung und Durchführung einer Beweisaufnahme ist durch eine möglichst kurze Verweisung einzugehen. b) Entscheidungsgründe Seite 8 von 16

161 Die Entscheidungsgründe greifen die in der Urteilsformel ausgesprochene oder wenigstens angekündigte Entscheidung wieder auf und liefern die Begründung für diese Entscheidung. Sie dürfen geläufige Abkürzungen verwenden. Das Eingehen auf die von den Beteiligten vorgetragenen Rechtsansichten ist immer ratsam, weil der Aufgabentext in der Regel keine überflüssigen Angaben enthält. Achten Sie darauf, dass Sie Ihren Tatbestand voll ausschöpfen. Der Inhalt der Entscheidung richtet sich nach dem Klagebegehren. Nach 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend waren. Es ist üblich, den eigentlichen Entscheidungsgründen ggf. Anmerkungen zu bestimmten Prozessfragen voranzustellen, z.b. bei Verzicht auf mündliche Verhandlung ( 101 Abs. 2 VwGO): mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gem. 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. bei Entscheidung in Abwesenheit von Beteiligten ( 102 Abs. 2 VwGO): das Gericht konnte in Abwesenheit des Klägers entscheiden, da dieser in der Ladung ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. bei einer zulässigen Klageänderung: die Klage ist in der geänderten Fassung als Leistungsklage zulässig ( 91 Abs. 1 VwGO). Der Übergang von einem Feststellungs- zu einem Leistungsantrag ist als sachdienlich zuzulassen, weil dies zur endgültigen Beilegung des streitigen Rechtsverhältnisses führt und ein sonst zu erwartender weiterer Rechtsstreit vermieden wird. Weiter empfiehlt es sich zu Beginn der Entscheidungsgründe das Gesamtergebnis voranzustellen z.b.: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Seite 9 von 16

162 Zur Zulässigkeit sind Ausführungen nur angebracht, soweit Bedenken bestehen. Üblicherweise werden zumindest die Klageart und die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen kurz wiedergegeben. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Die Klagebefugnis des Klägers nach 42 Abs. 2 VwGO folgt daraus, dass der Kläger geltend macht, in seinem subjektiven Recht aus... verletzt zu sein (soweit problematisch: diese Vorschrift begründet ein subjektives Recht, da sie zumindest auch den Interessen des Klägers zu die nen bestimmt ist, denn...). Das nach 80 Abs. 1 VwGO erforderliche Vorverfahren ist vom Kläger ordnungsgemäß durchgeführt worden. Ausführung zur Frage des Verwaltungsrechtswegs sind regelmäßig entbehrlich. Etwas anderes gilt nur in besonderen Fallkonstellationen z.b. bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis ( 126 BRRG). Im Rahmen der Begründetheit der Klage ist von der für die behördliche Entscheidung oder von der für das Begehren des Klägers einschlägigen Rechtsgrundlage auszugehen. Darauf aufbauend sind ausgehend von Obersätzen im Urteilsstil die einzelnen Voraussetzungen darzulegen. Bei der Darstellung von Ermessensentscheidungen ist von den Erwägungen der Behörde auszugehen und diese auf Ermessensfehler zu überprüfen ( 114 VwGO). In der Praxis ist es üblich, sämtliche Rechtsmäßigkeitsvoraussetzungen durchzuprüfen. Das heißt aber nicht, dass Sie in der Klausur nun schematisch alle nur erdenklichen Punkte ansprechen müssen. Auch hier sollten Sie sich auf die problematischen bzw. wichtigsten Voraussetzungen beschränken. Dies gilt nicht für abweisende Anfechtungsurteile bzw. stattgebende Verpflichtungsurteile, bei denen alle Tatbestandsmerkmale zwingend darzustellen sind. Achten Sie darauf, dass Sie die unproblematischen Tatbestandsmerkmale möglichst kurz abhandeln. c) Nebenentscheidung Nach der sachlichen Begründung der Entscheidung folgt die Begründung der Nebenentscheidung. Hier können Sie sich regelmäßig auf die Wiedergabe der entscheidungserheblichen Vorschriften beschränken. Insoweit beachten Sie bitte den Bearbeitungsvermerk. Seite 10 von 16

163 d) Rechtsmittelbelehrung Das Urteil schließt mit der Rechtsmittelbelehrung ( 117 Abs. 2 Nr. 6 VwGO). In der Klausur wird von Ihnen regelmäßig nicht erwartet, dass Sie die Rechtsmittelbelehrung vollständig ausformulieren. Insoweit genügt ein Hinweis auf das einschlägige Rechtsmittel unter Angabe der jeweiligen Vorschriften. 3) Beschluss Beschlüsse sind alle gerichtlichen Entscheidungen, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheid sind. In der Regel haben Sie die streitentscheidenden Beschlüsse namentlich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 80 Abs. 5, 80 a Abs. 3, 123 VwGO anzufertigen. Bei streitentscheidenden Beschlüssen ist anerkannt, dass grundsätzlich alle für das Urteilsverfahren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind. Für die Form wird überwiegend auf 117 VwGO zurückgegriffen. Es gelten jedoch folgende Besonderheiten: Beschlüsse ergehen anders als Urteile nicht ausdrücklich Im Namen des Volkes Beschlüsse können grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung ergehen ( 101 Abs. 3 VwGO); eine solche ist jedoch fakultativ. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so lautet die Beschlussformel...hat die...kammer des Verwaltungsgerichts... am...beschlossen:. Es kann auch formuliert werden:...am...ohne mündliche Verhandlung beschlossen:. Bei Beschlüssen ohne mündliche Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit ( 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Der Beschlusstenor setzt sich zusammen aus: - dem Tenor zur Hauptsache - der Kostenentscheidung und - in der Regel der Streitwertfestsetzung Eine Vollstreckbarkeitsentscheidung gibt es bei Beschlüssen nicht. Seite 11 von 16

164 Im Anschluss daran folgen unter der einheitlichen Überschrift die Gründe ohne formale Trennung zwischen Tatbestand und Entscheidungsgründen. Üblich ist es jedoch, die Gründe in I und II zu gliedern, wobei unter I die Darstellung des Sach- und Streitstandes ähnlich dem Tatbestand erfolgt, unter II die rechtlichen Erwägungen ähnlich den Entscheidungsgründen im Urteil dargelegt werden. D. Anwaltliche Aufsichtsarbeit 1. Allgemeines In der anwaltlichen Klausur wird eine Leistung verlangt, die der anwaltlichen Tätigkeit in der Praxis entspricht. Der Anwalt ist zwar unabhängiges Organ der Rechtspflege, zugleich aber Interessenvertreter seines Mandanten. Dies muss sich der Bearbeiter jederzeit bewusst machen. Die Anwaltsklausur gliedert sich in Sachverhalt, Gutachten, Zweckmäßigkeitsstation und eine anschließende Darstellung der gebotenen anwaltlichen Maßnahmen (z. B. Schriftsätze im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anfertigung einer Klageschrift oder Klageerwiderung oder Entwurf eines Widerspruchs oder Antragsschreibens an die Behörde). 2. Sachverhalt In den Bearbeitervermerken wird häufig gefordert, dass eine Sachverhaltsschilderung entsprechend 117 Abs. 3 VwGO voranzustellen ist. In diesem Fall ist der Sachverhalt, wie er sich aus dem Aktenauszug ergibt, knapp seinem wesentlichen Inhalt nach darzustellen. Hierbei empfiehlt es sich, eine chronologische Ordnung einzuhalten. Die Kennzeichnung eines Vortrages als streitig (der Mandant behauptet) ist zu vermeiden, da vorprozessual nicht absehbar ist, was streitig bleibt. Rechtsansichten des Mandanten sind nur wiederzugeben, wenn in einem Mandantenschreiben auf sie eingegangen wird. Vor Klageerhebung wird vom Mandanten bzw. der konkreten Behörde gesprochen. 3. Gutachten Im Gutachten ist der Sachverhalt erschöpfend aus Sicht des Rechtsanwalts/der Rechtsanwältin eines Beteiligten (des Mandanten) rechtlich zu beurteilen. Das Gutachten soll die zu treffende(n) Maßnahme(n) der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts vorbereiten. Seite 12 von 16

165 Zulässigkeitsfragen sind vorab grundsätzlich nur zu erörtern, wenn die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels, eines Rechtsbehelfs oder einer Rechtsverteidigung gegen eine bereits erhobene Klage zu prüfen sind. Soweit der Mandant die Prüfung von Ansprüchen und Erfolgsaussichten ihrer Durchsetzbarkeit begehrt, ist grundsätzlich zunächst die materielle Rechtslage zu prüfen. Erst danach ist im Rahmen der Zweckmäßigkeitserwägungen auf die Zulässigkeit der zu erwägenden Maßnahmen und Anträge einzugehen. Aus dem Bearbeitervermerk der jeweiligen Aufgabenstellung folgt, ob Sie bei Fragen, die unterschiedlich beurteilt werden können, insbesondere bei Rechtsfragen oder der Würdigung von Beweisen, im Gutachten die unterschiedlichen möglichen Auffassungen gegeneinander abzuwägen haben oder ob es Ihre Aufgabe ist, die anstehenden Probleme auf die sich für den Mandanten ergebenden Konsequenzen hin zu durchdenken. Hat sich bei einer Aufgabe, die ein gerichtliches Verfahren betrifft, der Mandant für eine Prozessführung entschieden, wird es im Allgemeinen Ihre Aufgabe sein, die für die Führung des Rechtsstreits geeigneten Argumente zu finden und darüber hinaus nur von aussichtsloser Prozessführung abzuraten. Für die Bearbeitung einer öffentlich-rechtlichen Klausur empfiehlt sich, insoweit folgende Punkte zu berücksichtigen: Ist die materielle Rechtslage zu begutachten (im Gegensatz zur relationsmäßigen Begutachtung ), empfiehlt sich die einschichtige Begutachtung. Es ist daher davon abzuraten, in eine Schlüssigkeitsstation und eine Erheblichkeitsstation zu teilen. Eine Beweisprognosestation, wie sie in der zivilrechtlichen Relation verlangt wird, ist in öffentlich-rechtlichen Klausuren wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes meist zu vernachlässigen. Hat jedoch eine Beweisaufnahme stattgefunden, muss die Beweiswürdigung in einer eigenen Station vorgenommen werden. Es empfiehlt sich aus Zeitgründen, wenn ein rechtlicher Gesichtspunkt zugunsten des Mandanten eindeutig durchgreift, weitere Punkte überhaupt nicht oder zumindest nur ganz kurz anzusprechen. Wenn es zu einem Rechtsproblem eine gefestigte verwaltungsgerichtliche höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, so kann es aus Zeitgründen wie auch prozesstaktisch geboten sein, auf etwaig abweichende Literatur/Meinungen hinzuweisen und sich als Anwalt sodann der gefestigten Rechtsprechung ohne Begründung anzuschließen. Es ist lebensfremd und nicht vertretbar, als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin einem Mandanten eine Klageerhebung gegen eine gefestigte Rechtsprechung zu empfehlen. Bei Aufgaben, die ein gerichtliches Verfahren betreffen, müssen Sie sich aber darauf einstel- Seite 13 von 16

166 len, dass das entscheidende Gericht zu Fragen, die unterschiedlich beurteilt werden können, eine andere Auffassung vertreten könnte als Sie. Sie müssen deshalb ggf. Hilfserwägungen anstellen. Im Gutachten ist auch zu prüfen, ob und ggf. welche weiteren Informationen von dem Mandanten zur sachgemäßen Vertretung seiner Interessen eingeholt werden müssen. Kommen Sie zu dem Ergebnis, dass Sie weitere Informationen benötigen, so sind die dem Mandanten etwa in einem Besprechungstermin oder in einem Schreiben zu stellenden Fragen zu formulieren. Die Verwertung der noch zu erlangenden Informationen muss regelmäßig einem späteren Schriftsatz überlassen bleiben. 4. Zweckmäßigkeitserwägungen Die Bearbeitervermerke enthalten meist den Hinweis, das Anliegen des Mandanten gutachtlich unter Einbeziehung eventueller Zweckmäßigkeitserwägungen zu prüfen. Aufbaumäßig sollte für die Zweckmäßigkeitserwägungen eine eigene Station vorgesehen werden. Im Rahmen der Zweckmäßigkeitsüberlegungen ist zum Beispiel zu erörtern, welche gerichtlichen oder/und außergerichtlichen Maßnahmen sachgerecht erscheinen, ob die erwogenen Maßnahmen zulässig sind, ob Fristen zu beachten sind, ob die erwogenen Maßnahmen kumulativ, alternativ, eventualiter oder im Stufenverhältnis verfolgt werden sollen, ob bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung eine Beiladung erforderlich ist, ob formelle Fehler im Verwaltungsverfahren geheilt werden können, ob Ermessenserwägungen von der Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt werden können ( 114 S. 2 VwGO), welche von mehreren rechtlich möglichen und gleichwertigen Möglichkeiten das geringste Risiko birgt, am kostengünstigsten und daher am wirtschaftlichsten ist (Sicherheit vor Schnelligkeit, vor Effektivität und vor Kostenaufwändigkeit). 5. Entscheidung(en) Das Gutachten und die Zweckmäßigkeitserwägungen müssen zum Vorschlag einer oder mehrerer Maßnahmen führen, die Sie dann zu entwerfen haben. Der Vorschlag darf sich nicht auf eine vorbereitende Maßnahme wie etwa Einholung ergänzender Informationen beschränken, sondern muss die nach der Verfahrenssituation anstehende(n) endgültig zu treffende(n) Maßnahme(n) umfassen. Seite 14 von 16

167 a) Schriftsätze an Behörden oder Gerichte Sie werden z. B. eine Klageschrift oder eine Erwiderungsschrift oder eine sonstige Antragsschrift an ein Gericht oder eine Behörde anzufertigen haben. Es ist darauf zu achten, dass Sie für diese Aufgabenstellung noch genügend Zeit zur Verfügung haben. Bei der Anfertigung der Schriftsätze ist insbesondere darauf zu achten, dass die Anträge konkret und vollständig sind, sämtliche Beweismittel aufgeführt werden, soweit eine Beweiserhebung zu erwarten/notwendig ist, Beweisanträge präzise gefasst werden, unvollständige Anschriften mit dem Zusatz ladungsfähige Anschrift wird nachgereicht versehen werden. Ein sehr häufiger Fehler in Anwaltsklausuren ist die Divergenz zwischen Gutachten und Entscheidungsentwurf (z. B. im Gutachten wird der Vortrag als nicht beweisbar bezeichnet, trotzdem wird in der Klageschrift ohne Beweisantritt oder nur mit Parteivernehmung des Gegners vorgetragen; die Klageschrift wird auf andere tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte gestützt als das Gutachten). b) Schreiben an den Mandanten Abschließend haben Sie den Mandanten von Ihrer bereits getroffenen Maßnahme zu unterrichten. Je nach Bearbeitervermerk kann es auch geboten sein, dem Mandanten ein weiteres Vorgehen zunächst nur vorzuschlagen und zu begründen. Stets müssen Sie darauf achten, dass Sie die Klage(erwiderungs-) bzw. die Antragsschrift (im Falle des Vorschlages entsprechend den Entwurf dieser Schriftsätze) mit übersenden, sofern erforderlich, einen Vordruck für PKH beifügen und um alsbaldige Rücksendung bitten, unvollständige Zeugenanschriften erfragen, unvollständige Angaben des Mandanten ergänzen lassen. Soweit die Erfolgsaussichten ganz oder teilweise zu verneinen sind, empfiehlt es sich, im Anschreiben für den Mandanten das Gutachten beizufügen, so dass Sie die Erfolgsaussichten nicht nochmals begründen müssen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Mandanten meist um juristische Laien handelt. Die den Vorschlag tragenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte müssen dem Mandanten daher in verständlicher Sprache erklärt werden. Dies könnte in dem beigefügten Gutachten zweifelhaft sein. Sie sollten dem Mandanten Seite 15 von 16

168 auch alternative Vorgehensweisen empfehlen, wenn Sie die Erfolgsaussichten nur in der konkreten Situation, nicht aber generell verneinen. E. Bearbeitervermerk Den Aufsichtsarbeiten ist jeweils ein Vermerk für die Bearbeitung beigefügt. Dieser Vermerk ist unbedingt zu beachten. (Daraus kann sich z. B. ergeben, dass das Anschreiben an den Mandanten bei einer Anwaltsklausur oder aber Entscheidungen über vorläufige Vollstreckbarkeit und Streitwert bei einer Urteilsklausur nicht erforderlich sind). Der Bearbeitervermerk geht im Zweifel diesen Hinweisen vor. Herausgeber: Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt Landesjustizprüfungsamt Klewitzstr Magdeburg Tel.: 0391/ Fax: 0391/ poststelle.ljpa@mj.sachsen-anhalt.de Internet: im September 2012 Seite 16 von 16

169 Stand: September 2012 Typische Fehler bei der Anfertigung zivilrechtlicher (Gerichts-)Klausuren Vorbemerkung: Die nachfolgende Übersicht gibt die in Sachsen-Anhalt sowohl von Prüferinnen und Prüfern in der zweiten juristischen Staatsprüfung als auch von Leiterinnen und Leitern der Arbeitsgemeinschaften des juristischen Vorbereitungsdienstes bei der Korrektur von Klausuren häufig beobachteten, immer wiederkehrenden Fehler in den Klausurbearbeitungen wieder. Die Auflistung erhebt keineswegs den Anspruch auf Vollständigkeit. I. Rubrum: Die Bezeichnung der Entscheidung ist unrichtig, Das Rubrum ist unvollständig; häufig sind Parteien, Prozessbevollmächtigte oder gesetzliche Vertreter, insbesondere bei Gesellschaften, ungenau und lückenhaft angegeben; spätere Änderungen werden nicht berücksichtigt; Richter müssen korrekt bezeichnet werden (z.b. als Vorsitzender Richter am Landgericht ); Bei Entscheidungen des Landgerichts wird die genaue Bezeichnung des Spruchkörpers (z.b.: 10. Zivilkammer) vergessen; Sofern die Möglichkeit des Betreffs ( wegen... ) gewählt wird - was im Hinblick auf den Einleitungssatz im Tatbestand in der Regel überflüssig ist -, ist dieser nicht pauschal ( wegen: Zahlung ), sondern aussagekräftig zu gestalten ( wegen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall ); Viele Bearb. nehmen fehlerhaft einen Verkündungsvermerk auf, obwohl dieser nicht durch den Richter, sondern den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach Urteilsverkündung angebracht wird. II. Tenor: Der Urteilsausspruch ist nicht vollstreckbar (z.b.: Zinsen seit Rechtshängigkeit statt Angabe des konkreten Datums - dabei ist 187 BGB zu beachten!); Seite 1 von 4

170 Über die Anträge wird nicht vollständig entschieden (beispielsweise hat eine Klagabweisung i. Ü. auch dann zu erfolgen, wenn im Urteilsausspruch nur geringfügige Abstriche gegenüber dem Klageantrag, etwa zu Zinshöhe oder Zinsbeginn erfolgen); Es fehlt - soweit notwendig - die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ( 511 Abs.2 ZPO) [Das Gericht hat über die Zulassung der Berufung von Amts wegen zu entscheiden. Eine ausdrückliche Entscheidung ist dann entbehrlich, wenn keine Partei die Zulassung der Berufung beantragt hat. Schweigen bedeutet daher Nichtzulassung. Bei Zulassung der Berufung muss dies im Tenor enthalten sein.]; Urteilsformel und Entscheidungsgründe stimmen nicht überein; Die Entscheidung zur Hauptsache stimmt nicht mit der Entscheidung über die Kosten und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit überein; Die Tenorierung der Hauptsacheentscheidung ist bei nicht auf Geld gerichteten Leistungsklagen oder sonstigen Klagearten fehlerhaft; Die Einheitlichkeit der Kostenentscheidung wird bei teilweiser Erledigungserklärung nicht gewahrt; Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist fehlerhaft; insbesondere die Unterscheidung zwischen 709 ZPO mit Sicherheitsleistung und 708 Nr. 11, 711 ZPO ohne Sicherheitsleistung, aber mit Abwendungsbefugnis bzw. mit doppelter Abwendungsbefugnis wird nicht beherrscht; die Regelung des 709 S.2 ZPO (prozentuale Sicherheitsleistung, heute üblicherweise bei 120 % des zu vollstreckenden Betrages angesetzt) ist zwar inzwischen bekannt, aber es wird übersehen, dass die Regelung nur greift, wenn wegen einer Geldforderung vollstreckt wird; deshalb ist z. B. bei der Verurteilung zur Herausgabe die Höhe der Sicherheitsleistung weiterhin zu beziffern; Eine Streitwertentscheidung fehlt bei unbezifferten Klagen; wenn eine Streitwertentscheidung überhaupt erfolgt, wird regelmäßig nicht deutlich, dass es sich nicht um einen Teil der Urteilsformel handelt, sondern um einen gesonderten und als solchen zu kennzeichnenden Beschluss (bei Aufnahme im unmittelbaren Anschluss an die Urteilsformel muss daher nach Absatz der Hinweis erfolgen: und beschlossen: Der Streitwert wird auf... Euro festgesetzt... ). III. Tatbestand ( 313 Abs. 2 ZPO) : Sofern ein Einleitungssatz gewählt wird, ist der Streitgegenstand häufig nicht konkret genug bezeichnet; Die Darlegung des Tatbestands gibt den Streitstand nicht, nicht vollständig oder fehlerhaft wieder; Bezugnahmen auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen sind nicht konkret genug; Parteivortrag wird ohne Trennung zwischen wesentlichem und unwesentlichem schlicht übernommen; Verstoß gegen 313 Abs. 2 ZPO; Seite 2 von 4

171 Häufig wird auch die Negation (einfaches Bestreiten), z.b. im Klägervorbringen, statt oder zusätzlich neben dem qualifiziertem Bestreiten, z.b. im Beklagtenvorbringen, mit aufgeführt, was zu langen und überflüssigen Ausführungen führt; Streitige und unstreitige Tatsachen werden aufgrund unzureichender Arbeit am Sachverhalt unzutreffend als streitig oder unstreitig dargestellt, was Auswirkungen für die Beweiserheblichkeit und damit häufig auch für die Entscheidung des Rechtsstreits nach sich zieht, d.h. ein Fehler in diesem Bereich kann schnell zu einer falschen Entscheidung führen; Tatsachenbehauptungen und Rechtsansichten werden verwechselt, was ebenfalls die gerade dargestellte Folge zur Konsequenz haben kann; Rechtsansichten werden umfassend dargelegt, obwohl diese überhaupt nur in Ausnahmefällen in den Tatbestand gehören; Der Tatbestand wird teilweise im falschen Tempus abgefasst; insbesondere ist die Prozessgeschichte im Perfekt darzustellen; Abweichende Aufbauformen als Folge besonderer Prozesssituationen (z.b. einer teilweisen Erledigungserklärung, bei teilweiser Klagerücknahme oder vorausgegangenem Versäumnisurteil) sind unbekannt; Die Darstellung der Prozessgeschichte beschränkt sich nicht auf die erheblichen Umstände und wird über den gesamten Tatbestand verstreut, teilweise sogar in den Entscheidungsgründen nachgeliefert; Anträge werden im Tatbestand nicht im Sinne von 313 Abs. 2 S. 1 ZPO hervorgehoben. IV. Entscheidungsgründe ( 313 Abs. 3 ZPO): Die Gründe sind nicht oder zum Teil nicht im Urteilsstil abgefasst; Bearbeiter verfallen immer wieder in den Gutachtenstil; Es fehlen richtungsweisende Obersätze; Häufig fehlt jegliche Subsumtion; vielmehr werden nur Behauptungen aufgestellt, statt mit den sich aus dem Klausurtext ergebenden Informationen die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen nach Absatz und Satz genau zu begründen; Bearbeiter verlieren sich in nur allgemeinen, nicht fallbezogenen Ausführungen, statt den mitgeteilten Sachverhalt auszuschöpfen; In den Entscheidungsgründen wird der Sachverhalt wiederholt; Die Ausdrucksweise ist unjuristisch, der Gesetzeswortlaut wird häufig nicht verwendet; Zitate aus einem Kommentar (Palandt oder Thomas Putzo) oder der Hinweis auf die h.m. oder Rspr. stellen keine eigene Begründung dar; nicht selten werden sie auch falsch verstanden und als Folge daraus die Klausur an der eigentlichen Aufgabenstellung vorbei geschrieben; Darlegungs- und Beweislast werden verwechselt oder nicht genau getrennt; Tatsachen werden als bewiesen (nicht bewiesen) dargestellt, obwohl eine Beweisaufnahme nicht stattgefunden hat; Beweise werden gewürdigt, obwohl gar kein förmlicher Beweis erho- Seite 3 von 4

172 ben worden ist; Anlagenkopien zu Schriftsätzen werden als Urkundenbeweise behandelt; Häufig wird nicht hinreichend substantiierter Parteivortrag nicht als solcher erkannt und gewürdigt; Beim Tatbestand wird zu viel Zeit verbraucht, so dass die Entscheidungsgründe zu knapp und oberflächlich dargelegt werden; Innerhalb der Entscheidungsgründe erfolgt eine fehlerhafte Schwerpunktsetzung bei unproblematischen, aber dem Bearb. geläufigen Fragestellungen (z.b. Zuständigkeits- / Zulässigkeitsfragen); Die Ausführungen in den Entscheidungsgründen sind häufig unstrukturiert; Die Entscheidung über den Zinsanspruch ist unvollständig, insbesondere wird das Vorliegen des Verzuges nicht begründet. V. Nebenentscheidungen: Die Begründung der Nebenentscheidungen (Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit und Streitwert) ist noch häufiger nur ein Rudiment als die übrigen Ausführungen in den Entscheidungsgründen, da hierfür vielfach noch weniger Zeit verblieben ist (Stichwort: falsche Zeiteinteilung). Bei der Kostenentscheidung wird 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht beachtet. Stattdessen werden fälschlich 92, 91 ZPO genannt. Herausgeber: Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt Landesjustizprüfungsamt Klewitzstr Magdeburg Tel.: 0391/ Fax: 0391/ poststelle.ljpa@mj.sachsen-anhalt.de Internet: im September 2012 Seite 4 von 4

173 Stand: September 2012 Typische Fehler bei der Anfertigung strafrechtlicher Klausuren Vorbemerkung: Die nachfolgende Übersicht gibt die in Sachsen-Anhalt sowohl von Prüferinnen und Prüfern in der zweiten juristischen Staatsprüfung als auch von Leiterinnen und Leitern der Arbeitsgemeinschaften des juristischen Vorbereitungsdienstes bei der Korrektur von Klausuren häufig beobachteten, immer wiederkehrenden Fehler in den Klausurbearbeitungen wieder. Die Auflistung erhebt keineswegs den Anspruch auf Vollständigkeit. I. Mängel im materiell-rechtlichen Teil des Gutachtens 1. Arbeitstechnik Der Bearbeitervermerk wird nicht genau gelesen und erfasst; Die Zeiteinteilung ist unzureichend; Der Sachverhalt wird nicht gründlich erfasst, nur in unzureichendem Maße ausgelegt und in so kleine Handlungsabschnitte zerlegt, dass der Blick auf den Sinnzusammenhang verloren geht. Ungenügende Bildung von Tatkomplexen und Unterscheidung nach Haupttätern und Teilnehmern; Sprachliche Ungenauigkeiten bei der Unterscheidung Angeschuldigte/Angeklagter und bei der Bildung der Obersätze (Beispiel: A. müsste B. geschlagen haben); Überflüssige Wiedergabe des Gesetzestextes in den einzelnen Obersätzen; Keine gehörige Beweiswürdigung; es werden lediglich die Zeugenaussagen oder andere Beweismittel aneinandergereiht ohne entsprechende Würdigung; Mit unerlaubten Unterstellungen oder durch nichts zu belegenden Vermutungen wird das Ermittlungsergebnis und damit nicht selten auch die Aufgabenstellung verfälscht; Seite 1 von 3

174 Bei der Bearbeitung wird übersehen, dass lediglich hinreichender Tatverdacht zu prüfen ist; Die Frage der Verjährung und des Strafantrags bei absoluten Antragsdelikten wird übersehen bzw. nicht an der zutreffenden Stelle geprüft (umfangreiche Ausführungen zu Delikten, deren Verfolgung bei fehlendem Strafantrag nicht möglich ist bzw. bei denen bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist); Unproblematisches/Überflüssiges wird unnötig erörtert ( Sachverhaltsquetsche ). 2. Rechtskenntnisse Besonders ins Gewicht fallen Fehler bei der Anwendung von Vorschriften des Allgemeinen Teils des StGB, vor allem bei: - Abgrenzung der Vorsatzformen; - Struktur und Inhalt der Fahrlässigkeitsdelikte und Abgrenzung zum bedingten Vorsatz; - Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründen; - der Irrtumslehre; - Versuchsstrafbarkeit und Rücktritt; - Abgrenzung der Teilnahmeformen; - Konkurrenzen. II. Mängel im prozessualen Teil des Gutachtens - Die Technik der Einstellung wird nicht beherrscht; die Teileinstellung wird übersehen oder in Verkennung des prozessualen Tatbegriffs, der sehr oft nicht beherrscht wird, für erforderlich erachtet; - Der Unterschied zwischen Teileinstellung und Beschränkung der Strafverfolgung wird nicht erkannt; - Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, bei dem Anklage zu erheben ist, wird nicht in ausreichendem Maße geprüft; die Zuständigkeit des Jugendgerichts wird nicht gesehen; - Die Notwendigkeit weiterer prozessualer Maßnahmen wird nicht geprüft, insbesondere: - vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis; - Fragen der Untersuchungshaft; - Pflichtverteidigung. Seite 2 von 3

175 III. Mängel im praktischen Teil Diese Mängel resultieren zum überwiegenden Teil aus der Zeitnot, in die sich die Bearb. gebracht haben: - Der praktische Teil fehlt ganz/teilweise oder ist nur in grob unvollständigen Andeutungen vorhanden (unerlässlich für die praktische Brauchbarkeit sind jedenfalls Paragraphenkette, Antrag und Unterschrift); - Unvollständige Umsetzung des Ergebnisses des Gutachtens; - Bei der Anklageschrift ist bei dem abstrakten Anklagesatz nur die konkrete Tatbestandsalternative anzugeben; - Im Rahmen des abstrakten Anklagesatzes wird der Gesetzestext nicht vollständig und richtig wiedergegeben; - Antrag und Unterschrift in der Anklageschrift fehlen. Herausgeber: Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt Landesjustizprüfungsamt Klewitzstr Magdeburg Tel.: 0391/ Fax: 0391/ poststelle.ljpa@mj.sachsen-anhalt.de Internet: im September 2012 Seite 3 von 3

176

177 Stand: September 2012 Typische Fehler bei der Anfertigung öffentlich-rechtlicher Klausuren Vorbemerkung: Die nachfolgende Übersicht gibt die in Sachsen-Anhalt sowohl von Prüferinnen und Prüfern in der zweiten juristischen Staatsprüfung als auch von Leiterinnen und Leitern der Arbeitsgemeinschaften des juristischen Vorbereitungsdienstes bei der Korrektur von Klausuren häufig beobachteten, immer wiederkehrenden Fehler in den Klausurbearbeitungen wieder. Die Auflistung erhebt keineswegs den Anspruch auf Vollständigkeit. I. Rubrum/Bescheidkopf: Das Rubrum/der Bescheidkopf ist unvollständig oder fehlerhaft: Das (gerichtliche) Aktenzeichen fehlt; Häufig sind die Beteiligten, insbesondere auf Behördenseite, unkorrekt bezeichnet, insbesondere 8 AGVwGO wird nicht beachtet; Vertretungsregelungen sind fehlerhaft; Keine nähere oder unrichtige Umschreibung des Streitgegenstandes mit wegen ; Der (gerichtliche) Spruchkörper wird unvollständig (etwa gänzlich ohne oder namentlich falsche Nennung der insbesondere - ehrenamtlichen Richter; die Kammerbezeichnung fehlt) benannt. II. Tenor: Der Tenor ist unvollständig oder inhaltlich unbestimmt; Der Tenor wird nicht von den Gründen der Entscheidung getragen; Die Kostenentscheidung fehlt oder ist unvollständig (z.b. Kosten der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten, Trennung der Kosten des Widerspruchsverfahrens und der Aufwendungen des Widerspruchsführers); Fälschlicherweise werden Beschlüsse im Eilverfahren für (vorläufig) vollstreckbar erklärt; Die Sicherheitsleistung bei der Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist unrichtig bezeichnet; auch Berechnungsfehler (bei der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Seite 1 von 4

178 reicht regelmäßig so Praxis in Sachsen-Anhalt die Angabe in Höhe des vollstreckbaren Betrages ); An die Auslagenerstattung nach 80 VwVfG bei (Teil-)Stattgabe, aber auch bei zurückweisenden Widerspruchsentscheidungen wird nicht gedacht; Bei der Kostenentscheidung wird nicht darüber entschieden, ob die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gemäß 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig erklärt werden; Die Entscheidung über Anträge gemäß 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO (Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren) fehlt. III. Tatbestand/Sachverhaltsdarstellung: Die Bezeichnung I. zu Beginn der tatsächlichen und/oder II. zu Beginn der rechtlichen Ausführungen bei gerichtlichen Beschlüssen fehlt; Bei gerichtlichen Entscheidungsentwürfen fehlt die konkrete Bezeichnung des Streitgegenstandes in einem Einleitungssatz (der häufig überhaupt fehlt); Keine oder die Verständlichkeit erschwerende zu häufige oder aber fehlende Absatzbildung als Gliederungsmittel; Geschichtserzählung wird nicht chronologisch aufgebaut und nicht zu Beginn gebracht; Nennung zu vieler unwesentlicher Details (irrelevante Daten); Wichtige Einzelheiten, die auch in den Entscheidungsgründen erörtert werden, fehlen im Tatbestand oder werden nur unvollständig dargestellt; Der Entscheidungsausspruch wird in der angefochtenen Behördenentscheidung nicht wiedergegeben; oft wird die Begründung des Bescheides und insbesondere einer Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht bereits bei der Geschichtserzählung, sondern erst beim Vortrag der Beteiligten erwähnt, so dass der Eindruck entsteht, Begründungen seien nachgeschoben worden; die Bezeichnung der handelnden Behörde ist fehlerhaft; Das Beteiligtenvorbringen (insbesondere die geäußerten Rechtsauffassungen) wird mit Unstreitigem (Geschichtserzählung) vermengt; häufig werden auch Tatsachenbehauptungen und Rechtsansichten der Beteiligten vermischt; Das Vorbringen der Beteiligten wird nicht sinnentsprechend zusammengefasst, sondern wörtlich und zu ausführlich wiedergegeben (Trennung des Wesentlichen vom Unwesentlichen); Die Anträge der Beteiligten sind häufig ungenau oder unvollständig (trotz vorliegenden Sitzungsprotokolls: wenn vorhanden, von dort übernehmen!; wenn nicht vorhanden: angekündigte Anträge wörtlich wiedergeben oder sinngemäß auslegen!); Die sog. salvatorische Klausel entbindet nicht von der Notwendigkeit der Wiedergabe des wesentlichen Sachverhaltes!; Seite 2 von 4

179 Nicht beachtet wird, dass es grundsätzlich ausreicht, wegen des Ergebnisses einer Beweisaufnahme auf das Sitzungsprotokoll zu verweisen; Der Umstand der Einlegung eines Rechtsbehelfes wird nicht oder nicht am Beginn der Prozeßgeschichte mitgeteilt; das Datum des Eingangs (nicht des Verfassens!) des Rechtsbehelfes wird vergessen; Häufig weisen bereits die Sachverhaltsdarstellungen viele sprachliche und orthographische Fehler auf: - Keine kurzen oder unvollständigen Sätze; - Nichtbeachtung der Rechtschreibregeln; - Falsche Zeitformen; Nichtbeachtung der gebotenen Darstellung in indirekter Rede (Vermischung mit Konjunktiv); - Verwechslung aktiv/passiv; - Unjuristische Ausdrucksweise. IV. Entscheidungsgründe/Begründung: Es fehlt die ggfs. notwendige Auslegung des Begehrens (des Rechtsschutzziels) gleich zu Beginn; Das Ergebnis der Gesamtentscheidung (ein Satz!) fehlt; Der Begründetheitsmaßstab (Norm!) wird nicht genau angegeben; Generell unpräzise Bezeichnung der Normen (Gesetz und Hausnummer!); Gliederungszeichen (A., B., C., oder 1., 1.1., , etc.) können neben anderen Gliederungsmitteln (Absatzbildung) für die Verständlichkeit gerechtfertigt sein; aber: keine (Zwischen-)Überschriften!; Missverhältnis zur Sachverhaltsdarstellung (Frage der Gewichtung), häufig als Folge falscher Zeiteinteilung; Nicht alle im Tatbestand genannten tatsächlichen Angaben werden aufgegriffen und argumentativ bei der rechtlichen Lösung verarbeitet; Der Gutachtenstil wird anstelle des Urteils-/Bescheidstils verwendet; Unter Vorschriften wird unzureichend subsumiert; Definitionen fehlen; es wird nicht genau am Gesetz gearbeitet ; Es fehlt die argumentative Stringenz; häufig wird ein Ergebnis eines Problems recht unstrukturiert erarbeitet; Die eigenen Ergebnisse werden nicht oder unzureichend begründet; Es wimmelt von nicht fallbezogenen (für die Falllösung überflüssigen) Ausführungen; Nebenentscheidungen werden nicht begründet. Seite 3 von 4

180 V. Sonstiges: Die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende eines Entscheidungsentwurfes ist unrichtig oder fehlt ganz; Die Unterschriften (der Richter, des den behördlichen Entscheidungsentwurf Zeichnenden) fehlen oder sind unvollständig/fehlerhaft; Die behördliche Schlussverfügung ist unvollständig oder sonst fehlerhaft. Herausgeber: Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt Landesjustizprüfungsamt Klewitzstr Magdeburg Tel.: 0391/ Fax: 0391/ poststelle.ljpa@mj.sachsen-anhalt.de Internet: im September 2012 Seite 4 von 4

181 Stand: September 2012 Typische Fehler bei der Anfertigung von Klausuren aus anwaltlicher Perspektive I. Allgemeines: Anwaltliche Aufgabenstellungen folgen in der Sache teilweise ähnlichen Mustern wie die seit langem üblichen gerichtlichen oder teilweise auch staatsanwaltlichen Aufgabenstellungen. Dies gilt gerade dann, wenn es um die gerichtliche oder außergerichtliche Regelung individueller Streitigkeiten geht. Zu allgemeinen Bearbeitungsfehlern (unvollständige Aufnahme und Abarbeitung des Sachverhaltes, Inkonsequenz der Bearbeitung, mangelnde Subsumtion etc.) kann daher auf die Fehlerlisten der übrigen Klausurfelder verwiesen werden. Die daneben bestehenden Besonderheiten der anwaltlichen Aufgabenstellungen führen typischerweise in folgenden Punkten zu den nachstehend skizzierten vermeidbaren Fehlern. Fehlerlisten und teilweise auch Abhilfevorschläge finden sich zudem beispielsweise auch in der bekannten Ausbildungsliteratur. Typische Fehler in Klausurbearbeitungen anwaltlicher Aufgabenstellungen, gleich aus welchem Rechtsgebiet die Aufgabe entnommen ist, sind etwa (wobei auch hier gilt: Die nachfolgende Übersicht gibt die in Sachsen-Anhalt sowohl von Prüferinnen und Prüfern in der zweiten juristischen Staatsprüfung als auch von Leiterinnen und Leitern der Arbeitsgemeinschaften des juristischen Vorbereitungsdienstes bei der Korrektur von Klausuren häufig beobachteten, immer wiederkehrenden Fehler in den Klausurbearbeitungen wieder. Die Auflistung erhebt keineswegs den Anspruch auf Vollständigkeit.): Die Relationstechnik wird nicht beherrscht; sie ist teilweise gänzlich unbekannt; Anstelle des im regelmäßig geforderten Gutachten gebotenen Gutachtenstils wird hier ein Gemisch mit Urteilselementen erstellt; auch innerhalb dieses Mischstils herrscht verkürzende und apodiktische statt differenzierende Argumentationsweise vor; Parteibezeichnungen sind unrichtig, unvollständig oder widersprüchlich (z.b. Wechsel zwischen Mandant und Kläger ); Klageanträge geben Parteibezeichnungen nicht präzise wieder und haben keinen vollstreckbaren Inhalt; Seite 1 von 3

182 Die mangels vereinheitlichter Fragestellungen gerade in Anwaltsklausuren besonders wichtige Aufgabenstellung wird missverstanden, die am Ende regelmäßig geforderte Umsetzung der gutachterlichen Ergebnisse bspw. in Form einer Klageschrift/ einer Klagerwiderung oder sonstiger Schreiben fehlt oder erfolgt in unzureichender Form; Anstelle der nach Bearbeitervermerk oft allein auszuformulierenden Anträge wird ein vollständiger Schriftsatz an das Gericht erstellt (Stichworte: Zeitverlust, Fehlerquellen!); Die Klausurverfasser vermögen sich nicht in anwaltliche Sicht- und Herangehensweisen hineinzudenken, die beispielsweise (der Anwalt führt ein Wirtschaftsunternehmen) zwangsläufig auch monetärer Natur sein müssen (mit der Folge, dass etwa eine Absicherung über die Vorschaltung eines PKH-Verfahrens oder auch in Zweifelsfällen des 140 Abs.2 StP0 die Anregung einer Pflichtverteidigung sinnvoll bis notwendig sein kann...); Anwaltliche Aufgabenstellungen verlangen durch die Frage nach der Zweckmäßigkeit des anwaltlichen Vorgehens nach einer noch deutlicheren Dokumentation einer Gesamtsicht der Dinge. Wenn durch die Bearbeiterinnen und Bearbeiter hierzu überhaupt ernstzunehmende Argumente erfolgen, zeigt sich hier oftmals deren Überforderung bzw. sogar die fehlende Überzeugungskraft der im vorangegangenen Gutachten gefundenen Ergebnisse (welcher von mehreren möglichen Wegen ist einzuschlagen, sollte bspw. im zivilrechtlichen Vorfeld eine Einigung versucht werden, zwingen die Verhältnisse des Mandanten dazu, das PKH-Verfahren einzuschlagen etc...); Das Mandantenschreiben/der Schriftsatz an Gericht oder Behörde wird nicht wie erforderlich als ein Schwerpunkt der Aufgabenstellung behandelt; Die Klausurverfasser sind nicht in der Lage, den Mandanten die erarbeiteten juristischen Ergebnisse im geforderten Mandantenschreiben (Häufiger Bearbeitervermerk: Dabei ist zu berücksichtigten, dass der Mandant juristisch nicht vorgebildeter Laie ist... ) nachvollziehbar darzustellen. II. Einzelne Besonderheiten der verschiedenen Rechtsgebiete 1. Zivilrechtliche Mandate Häufig wird die zentrale Bedeutung der Einreden und sonstigen Gegenrechte (Verjährung, Kündigung, Anfechtung, Aufrechnung...) missachtet. 2. Strafrechtliche Mandate Anwaltsklausuren im Strafrecht sind häufig im Revisionsrecht angesiedelt: Seite 2 von 3

183 Wie bei revisionsrechtlichen Klausuren aus staatsanwaltlicher Perspektive (siehe dort) kann eine Einteilung nach A- und B-Gutachten geboten sein; diese Einteilung wird jedoch durch die Klausurverfasser vielfach nicht gelungen durchgehalten; Das Beweismittelrecht ist vielfach schon in seinen Grundzügen unbekannt; es gelingt regelmäßig keine Umsetzung auf den konkreten Fall; Die letztlich aus Anwaltssicht zu beantwortende Frage eines möglichen Erfolges des Rechtsmittels wird nicht klar und erschöpfend beantwortet. Im Übrigen bestehen kaum Unterschiede zur staatsanwaltlichen Fragestellung, sofern nicht dem Verteidiger etwa durch seinen Mandanten Sonderwissen offenbart wird. 3. Öffentlich-rechtliche Mandate Hierzu wird zunächst auf die Hinweise für öffentlich-rechtliche Aufsichtsarbeiten D. Anwaltliche Aufgabenstellung (Bl. 12ff.) im Schlussteil der Ausbildungsmappe hingewiesen; Die aus Gründen anwaltlicher Sorgfalt immer wieder gebotene gleichzeitige Vorgehensweise im Hauptsacheverfahren und im einstweiligen Rechtsschutz wird nicht erkannt; Sachverhaltsangaben des Sachberichts finden sich in den nachfolgenden rechtlichen Ausführungen des Gutachtens nicht wieder. Herausgeber: Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt Landesjustizprüfungsamt Klewitzstr Magdeburg Tel.: 0391/ Fax: 0391/ poststelle.ljpa@mj.sachsen-anhalt.de Internet: im September 2012 Seite 3 von 3

184

185 Stand: September 2012 Hinweise zum Ablauf der mündlichen Prüfung Zweite juristische Staatsprüfung 1. Ladung zur mündlichen Prüfung Eine Ladungsfrist gibt es nicht. Sie erhalten aber im Regelfall etwa 2 Wochen vor dem Prüfungstag eine Ladung, aus der sich Prüfungstermin und -ort, die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die von ihnen geprüften Rechtsgebiete, der Gegenstand des für Sie vorgesehenen Aktenvortrages und - im Regelfall - auch der Termin des Vorstellungsgesprächs bei dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses ergeben. Der Gegenstand des Aktenvortrages ist gem. 49 Abs. 3 Satz 1 JAPrVO den Gegenständen der ersten 4 Ausbildungsabschnitte zu entnehmen. Eine Wahlmöglichkeit besteht nicht. 2. Vorstellungsgespräch Zeitpunkt und Ort des Vorstellungsgesprächs werden Ihnen mit der Ladung zur mündlichen Prüfung mitgeteilt. 3. Ablauf der einstündigen Vorbereitung Der erste Vortrag wird um Uhr gehalten. Deshalb muss der erste Prüfling um Uhr mit der einstündigen Vorbereitung beginnen. Diese findet in einem gesonderten Raum statt, der Ihnen vor Beginn der Vorbereitungszeit benannt wird. Alle zur Vortragsvorbereitung und auch für die sich anschließende mündliche Prüfung nach Maßgabe der aktuellen Hilfsmittel AV zugelassenen Hilfsmittel sind von den Kandidaten selbst mitzubringen. Das Landesjustizprüfungsamt stellt Reservegesetze und -kommentare nicht zur Verfügung. Seite 1 von 2

186 4. Für die Vorträge ergibt sich in etwa folgender Zeitplan: Prüfling Nr. Beginn der Vorbereitung Beginn des Vortrags Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr Der für Sie vorgesehene Zeitpunkt für den Beginn der Vorbereitung wird Ihnen mit der Ladung mitgeteilt. Nach Ende des Vortrags haben Sie sich bis zum Beginn der Prüfungsgespräche von den Prüflingen getrennt aufzuhalten, deren Vorbereitungszeit für den Vortrag noch nicht begonnen hat. Eine Kontaktaufnahme zu ihnen könnte als Täuschungsversuch gewertet werden. 5. Prüfungsgespräche Nach Abschluss der Kurzvorträge schließen sich gem. 49 Abs. 4 JAPrVO jeweils 4 Prüfungsgespräche (ZR / SR / ÖR / Schwerpunkt) von etwa 10 Minuten sowie das anwaltliche Prüfungsgespräch mit etwa 20 Minuten je Prüfling an. Der Prüfungsausschuss wird angemessene Pausen zwischen den Prüfungsgesprächen vorsehen. Die Reihenfolge der Gespräche ist beliebig. Sie wird Ihnen zu Beginn dieses Prüfungsteils durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bekanntgegeben. 6. Mitteilung des Prüfungsergebnisses Gemäß 3 Abs. 1 S. 5 JAPrVO geben die Prüfungsausschüsse im Anschluss an die mündliche Prüfung den Prüflingen ihre Entscheidungen mündlich bekannt. Eine Begründung des Ergebnisses erfolgt nur auf Verlangen. Herausgeber: Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt Landesjustizprüfungsamt Klewitzstr Magdeburg Tel.: 0391/ Fax: 0391/ poststelle.ljpa@mj.sachsen-anhalt.de Internet: im September 2012 Seite 2 von 2

187 Stand: Juli 2017 Hinweise für den Aktenvortrag - zivilrechtliche Aufgabenstellung - Zweite juristische Staatsprüfung I. Mit dem Aktenvortrag nach 49 Abs.2 JAPrVO beginnt die mündliche Prüfung. Sie sollen durch den Aktenvortrag zeigen, dass Sie nach einstündiger Vorbereitung - in freier Rede den Akteninhalt über einen entscheidungsreifen Fall auf seinen wesentlichen Gehalt zurückführen und darstellen können, - eine praktisch brauchbare Entscheidung (z.b. Gerichtsentscheidung, anwaltliche Entscheidung zum weiteren Vorgehen) in geraffter Form vorbereiten, vorschlagen und überzeugend begründen können. Der Vortrag soll nicht länger als zehn Minuten dauern. Bei Überschreitung der Zeit kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses den Vortrag abbrechen. Während des Vortrages dürfen Sie das Aktenstück (insbesondere zur Mitteilung von Anträgen, Zeit- und Zahlenangaben sowie von Urkunden, auf deren Wortlaut es ankommt) sowie Ihre bei der Vorbereitung erstellten stichwortartigen Notizen verwenden. Ihnen steht es frei, in dem Aktenstück Anmerkungen oder Unterstreichungen anzubringen. Das Ablesen einer schriftlichen Ausarbeitung ist nicht gestattet. Ihr Vortrag soll es den Mitgliedern des Prüfungsausschusses ermöglichen, ohne schriftliche Unterlagen alles Wesentliche aufzunehmen. Sie haben den Vortrag regelmäßig auf das zu beschränken, was Ihrer Ansicht nach für die Entscheidung von Bedeutung ist. Seite 1 von 4

188 II. Für Gliederung, Inhalt und Darstellung empfiehlt sich die Beachtung der folgenden Hinweise: 1. Zur Einführung bezeichnen Sie den Gegenstand der Entscheidung. Auch empfiehlt es sich, hier Angaben über Namen und Wohnsitz der Parteien, über das erkennende Gericht und über das Jahr zu machen, in dem die Sache zur Entscheidung anstand. 2. Die anschließende Schilderung des Sachverhalts soll die Mitglieder des Prüfungsausschusses ins Bild setzen, worüber gestritten wird und welche Tatsachen Sie Ihrem Entscheidungsvorschlag zugrunde legen. Es ist nicht Ihre Aufgabe, das gesamte Vorbringen der Parteien so lückenlos zusammenzustellen, wie das bei einem schriftlichen Sachbericht zu geschehen hätte. Sie haben sich vielmehr auf das Wesentliche zu beschränken. Formalien - insbesondere Daten über Klage und Urteilszustellung - sind nur zu erwähnen, wenn sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. Einzelheiten, die für die Entscheidung ohne Bedeutung sind, sind wegzulassen. Über Rechtsausführungen der Parteien ist nur zu berichten, soweit deren Mitteilung zum Verständnis des Streits erforderlich ist. Die Schilderung des Sachverhalts soll so klar und anschaulich sein, dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses sich schon aus diesem Vortragsteil ein Bild darüber machen können, worauf es rechtlich ankommt. Findet sich in den Akten eine Beweisaufnahme, so brauchen Sie bei der Sachverhaltsdarstellung nur anzugeben, dass, worüber und mit welchen Beweismitteln Beweis erhoben ist. Das Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht mitzuteilen. Es empfiehlt sich beispielsweise folgende Formulierung: Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme werde ich, soweit erforderlich, in der Begründung der vorgeschlagenen Entscheidung eingehen. 3. Durch Ihren nunmehr folgenden Entscheidungsvorschlag erfahren die Mitglieder des Prüfungsausschusses, zu welchem Ergebnis Sie gekommen sind. Es genügen z.b. folgende Hinweise: - Bei einem Prozessurteil: Ich schlage vor, die Klage aus prozessualen Gründen abzuweisen. - Bei einem Sachurteil: Ich schlage vor, der Klage stattzugeben oder die Klage abzuweisen oder der Klage zu einem Teilbetrag von...euro stattzugeben, sie im übrigen aber abzuweisen. Seite 2 von 4

189 - Bei einem Berufungsurteil: Ich schlage vor, die Berufung zurückzuweisen oder der Berufung stattzugeben oder der Berufung lediglich hinsichtlich eines Teilbetrages von...euro stattzugeben, sie im übrigen aber zurückzuweisen. Im Falle eines Kurzvortrages aus anwaltlicher Sicht ist entsprechend zu verfahren. Hier kann beispielsweise vorgeschlagen werden, Klage zu erheben, Klagabweisung zu beantragen oder die Klageforderung ganz oder teilweise anzuerkennen etc. 4. Sodann folgt in gebotener Kürze die Begründung Ihres Entscheidungsvorschlages (gerichtliche Aufgabenstellung) bzw. des Vorschlages eines anwaltlichen Vorgehens. Dabei sollen Sie die rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen, die den Vorschlag bestimmen, unter kurzer Würdigung etwa entgegenstehender Argumente überzeugend darlegen. Die Begründung sollte in Inhalt und Aufbau den einschichtig abgesetzten Entscheidungsgründen eines Urteils entsprechen. Teilfragen können jedoch auch im Gutachtenstil erörtert werden. 5. Eine Entscheidung über die Kosten, den Streitwert und die vorläufige Vollstreckbarkeit ist anzusprechen, es sei denn, eine solche Entscheidung wird im Bearbeitervermerk erlassen. 6. Der gutachterlichen Prüfung ist die Rechtslage zugrunde zu legen, die sich - unabhängig vom Zeitpunkt der Entscheidung - aus der Fassung der Vorschriften ergibt, die in den als Hilfsmittel zugelassenen Gesetzessammlungen abgedruckt sind. 7. Der Vortrag schließt mit der Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der vorgeschlagenen Entscheidung oder Maßnahme. III. Nach dem Vortrag finden Nachfragen des Prüfungsausschusses gem. 49 Abs.3 Satz 5 JAPrVO LSA nicht statt. Im Anschluss an den Vortrag ist das Aktenstück dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu übergeben. Auf Verlangen sind auch Ihre Notizen und sonstigen Hilfsmittel zur Einsichtnahme zu übergeben. Ihre Dienstpflicht zur Verschwiegenheit erstreckt sich auch auf den Inhalt des Aktenstücks. Seite 3 von 4

190 Herausgeber: Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt Landesjustizprüfungsamt Klewitzstr Magdeburg Tel.: 0391/ Fax: 0391/ poststelle.ljpa@mj.sachsen-anhalt.de Internet: im Juli 2017 Seite 4 von 4

191 Stand: September 2012 Hinweise für den Aktenvortrag - strafrechtliche Aufgabenstellung - Zweite juristische Staatsprüfung I. Mit dem Aktenvortrag nach 49 Abs. 2 JAPrVO beginnt die mündliche Prüfung. Sie sollen durch den Aktenvortrag zeigen, dass Sie nach einstündiger Vorbereitung - in freier Rede den Akteninhalt über einen entscheidungsreifen Fall auf seinen wesentlichen Gehalt zurückführen und darstellen können, - eine praktisch brauchbare Entscheidung (z.b. Entschließung der Staatsanwaltschaft) in geraffter Form gutachterlich vorbereiten, vorschlagen und überzeugend begründen können. Der Vortrag soll nicht länger als zehn Minuten dauern. Bei Überschreitung der Zeit kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses den Vortrag abbrechen. Während des Vortrages dürfen Sie das Aktenstück (insbesondere zur Mitteilung von Anträgen, Zeit- und Zahlenangaben sowie von Urkunden, auf deren Wortlaut es ankommt) sowie Ihre bei der Vorbereitung erstellten stichwortartigen Notizen verwenden. Ihnen steht es frei, in dem Aktenstück Anmerkungen oder Unterstreichungen anzubringen. Das Ablesen einer schriftlichen Ausarbeitung ist nicht gestattet. Ihr Vortrag soll es den Mitgliedern des Prüfungsausschusses ermöglichen, ohne schriftliche Unterlagen alles Wesentliche aufzunehmen. Sie haben den Vortrag regelmäßig auf das zu beschränken, was Ihrer Ansicht nach für die Entscheidung von Bedeutung ist. Seite 1 von 4

192 Betrifft der Fall ein Ermittlungsverfahren, so sollen Sie den Vortrag vom Standpunkt der Staatsanwältin/des Staatsanwalts halten, die/der die Sache der Leitung der Staatsanwaltschaft oder der Abteilung vorträgt. Geht es um eine gerichtliche Entscheidung - z.b. ein Klageerzwingungsverfahren oder um eine Revision -, sollen Sie sich in die Rolle der Berichterstatterin/des Berichterstatters versetzen, die/der im Kollegialgericht vorträgt. Soll ein Schlussvortrag (Plädoyer) aus Sicht der/des Staatsanwältin/Staatsanwaltes oder der/des Verteidigers/in gehalten werden, so ist der Aktenvortrag in Aufbau und Inhalt vollumfänglich an der in der Praxis üblichen Form zu orientieren. Anders als in der Praxis ist allerdings auch der Aktenvortrag in Plädoyer-Form sitzend vorzutragen. II. Für Gliederung, Inhalt und Darstellung empfiehlt sich die Beachtung der folgenden Hinweise: 1. Zur Einführung bezeichnen Sie den Gegenstand des Verfahrens und nennen kurz Namen und Wohnsitz des oder der Beschuldigten (Angeschuldigten/Angeklagten u.s.w.). Auch empfiehlt es sich, an dieser Stelle die Ermittlungsbehörde (das Gericht) und den Zeitpunkt des Ermittlungsabschlusses (der zu treffenden Entscheidung) anzugeben. Zu den Besonderheiten eines Aktenvortrages in der Form eines Schlussvortrages s.u Anschließend ist der Sachverhalt zu schildern, von dem Sie im Gutachten ausgehen. Die Schilderung des Sachverhalts soll so klar und anschaulich sein, dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses sich schon aus diesem Vortragsteil ein Bild darüber machen können, worauf es rechtlich ankommt. Ist die/der Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren geständig, so genügt es, die Ereignisse in sinnvoller Reihenfolge zu schildern und kurz zu erwähnen, dass die/der Beschuldigte diesen Sachverhalt zugibt. Liegt ein streitiger Sachverhalt vor, so empfiehlt es sich, den Sachverhalt zu schildern, von dem Sie ausgehen, die streitigen Punkte zu erwähnen und im Übrigen insoweit auf die im Gutachten vorzunehmende Sachverhaltswürdigung zu verweisen. Kommt es für die Entscheidung wesentlich auf die subjektive Seite an, so kann es sich empfehlen, Einzelheiten des inneren Tatbestandes der Erörterung im Gutachten vorzubehalten. Wenn über eine Revision zu entscheiden ist, haben Sie zunächst die angefochtenen Entscheidungen und die tatsächlichen Feststellungen mitzuteilen, die ihr zugrunde liegen. Rechtsaus- Seite 2 von 4

193 führungen der angefochtenen Entscheidung und Einzelheiten der Rechtsmittelbegründung haben regelmäßig ihren Platz im Gutachten, wo Sie sich mit ihnen auseinandersetzen müssen; das Vorbringen der/des Rechtsmittelführenden ist bei der Sachverhaltsdarstellung aber wenigstens der Art nach (Verfahrens- und/oder Sachrüge) zu kennzeichnen. 3. Durch Ihren nunmehr folgenden Entscheidungsvorschlag erfahren die Mitglieder des Prüfungsausschusses, zu welchem Ergebnis Sie gekommen sind. Es genügt z.b. der Hinweis, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten A. mangels hinreichenden Tatverdachtes einzustellen und gegen den Beschuldigten B. Anklage wegen Diebstahls zu erheben ist. 4. Sodann folgt in gebotener Kürze die Begründung Ihres Entscheidungsvorschlages. Dabei sollen Sie die rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen, die den Vorschlag bestimmen, unter kurzer Würdigung etwa entgegenstehender Argumente überzeugend darlegen. Im Mittelpunkt des Gutachtens über ein abschlussreifes Ermittlungsverfahren steht die Frage, welche Tatbestände in Betracht kommen. Der Kreis dieser Tatbestände soll nicht zu weit gezogen werden. Tatbestände, die auf den Sachverhalt unzweifelhaft nicht anwendbar sind, brauchen Sie nicht zu erwähnen. Delikte oder Tatbestandsmerkmale, die mit Sicherheit gegeben sind, können kurz behandelt werden; es wirkt anfängerhaft und verschwendet Zeit, wenn eindeutig vorliegende Tatbestandsmerkmale ausführlich erörtert werden. Bei Zweifelsfragen sollen die Erwägungen, die den Vorschlag bestimmen, in den Vordergrund gerückt werden. Diese Gedanken möglichst überzeugend darzulegen, ist die Hauptaufgabe des Vortrages. Sie haben zu berücksichtigen, dass zur Anklageerhebung hinreichender Tatverdacht erforderlich ist. Bei einem streitigen Sachverhalt empfiehlt es sich, bei der Subsumtion der einzelnen Tatbestandsmerkmale die notwendige Sachverhaltswürdigung vorzunehmen. Eine abschließende Beweiswürdigung findet nicht statt, sondern nur ein Abwägen, ob das vorliegende Beweismaterial die Verurteilung der/des Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit erwarten lässt oder nicht. Beim Gutachten in einer Revisionssache haben Sie zu bedenken, dass das Gericht Verfahrensvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse auch ohne ausdrückliche Rüge von Amts wegen zu prüfen und zu berücksichtigen hat. Ergeben sich Bedenken in dieser Richtung nicht, so ist das mit einem kurzen Satz zu erwähnen. Ferner haben Sie zu bedenken, dass die Sachrüge zur materiell-rechtlichen Überprüfung des Urteils in vollem Umfange, also über die ausdrücklich beanstandeten Punkte hinaus, nötigt. Im übrigen gilt das im vorigen Absatz Gesagte entsprechend. Seite 3 von 4

194 5. Am Ende des Gutachtens sind die sich aus der Entschließung ergebenden Verfahrensfragen (z.b. Zuständigkeit des Gerichts oder Erteilung eines Einstellungsbescheides mit/ohne Rechtsmittelbelehrung) zu erörtern. 6. Der gutachterlichen Prüfung ist die Rechtslage zugrunde zu legen, die sich - unabhängig vom Zeitpunkt der Entscheidung - aus der Fassung der Vorschriften ergibt, die in den als Hilfsmittel zugelassenen Gesetzessammlungen abgedruckt sind. 7. Der Vortrag schließt mit der Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der vorgeschlagenen Entscheidung oder Maßnahme. 8. Besonderheiten eines Aktenvortrages in Form eines Schlussvortrages (Plädoyer) von Staatsanwaltschaft oder Verteidigung gegenüber den sonstigen Formen des Aktenvortrages: Im Falle des Schlussvortrages tritt an die Stelle der Einführung die Anrede des Gerichts nebst der in der Praxis üblichen Einleitung (z.b.: Hohes Gericht, sehr geehrter Herr Verteidiger! Im Ergebnis der heutigen Hauptverhandlung steht für die Staatsanwaltschaft fest, dass der Angeklagte.../...hält die Staatsanwaltschaft folgenden Sachverhalt für erwiesen... ). Es folgen die Darstellung des festgestellten Sachverhaltes nebst einer unmittelbar anschließenden Beweiswürdigung, die rechtliche Würdigung, Rechtsfolgen, Strafzumessungserwägungen und Anträge. III. Nach dem Vortrag finden Nachfragen des Prüfungsausschusses gem. 49 Abs.3 Satz 5 JAPrVO nicht statt. Im Anschluss an den Vortrag ist das Aktenstück dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu übergeben. Auf Verlangen sind auch Ihre Notizen und sonstigen Hilfsmittel zur Einsichtnahme zu übergeben. Ihre Dienstpflicht zur Verschwiegenheit erstreckt sich auch auf den Inhalt des Aktenstücks. Herausgeber: Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt Landesjustizprüfungsamt Klewitzstr Magdeburg Tel.: 0391/ Fax: 0391/ poststelle.ljpa@mj.sachsen-anhalt.de Internet: im September 2012 Seite 4 von 4

195 Stand: September 2012 Hinweise für den Aktenvortrag - öffentlich-rechtliche Aufgabenstellung - Zweite juristische Staatsprüfung I. Mit dem Aktenvortrag nach 49 Abs.2 JAPrVO beginnt die mündliche Prüfung. Sie sollen durch den Aktenvortrag zeigen, dass Sie nach einstündiger Vorbereitung - in freier Rede den Akteninhalt über einen entscheidungsreifen Fall auf seinen wesentlichen Gehalt zurückführen und darstellen können, - eine praktisch brauchbare Entscheidung (z.b. Entschließung der Behörde, weiteres Vorgehen des Anwaltes, Gerichtsentscheidung) in geraffter Form gutachterlich vorbereiten, vorschlagen und überzeugend begründen können. Der Vortrag soll nicht länger als zehn Minuten dauern. Bei Überschreitung der Zeit kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses den Vortrag abbrechen. Während des Vortrages dürfen Sie das Aktenstück (insbesondere zur Mitteilung von Anträgen, Zeit- und Zahlenangaben sowie von Urkunden, auf deren Wortlaut es ankommt) sowie Ihre bei der Vorbereitung erstellten stichwortartigen Notizen verwenden. Ihnen steht es frei, in dem Aktenstück Anmerkungen oder Unterstreichungen anzubringen. Das Ablesen einer schriftlichen Ausarbeitung ist nicht gestattet. Ihr Vortrag soll es den Mitgliedern des Prüfungsausschusses ermöglichen, ohne schriftliche Unterlagen alles Wesentliche aufzunehmen. Sie haben den Vortrag regelmäßig auf das zu beschränken, was Ihrer Ansicht nach für die Entscheidung von Bedeutung ist. Seite 1 von 3

Gesetz über die Juristenausbildung im Land Sachsen-Anhalt (Juristenausbildungsgesetz Sachsen-Anhalt JAG LSA). Vom 16. Juli 2003 (GVBl. LSA S. 167).

Gesetz über die Juristenausbildung im Land Sachsen-Anhalt (Juristenausbildungsgesetz Sachsen-Anhalt JAG LSA). Vom 16. Juli 2003 (GVBl. LSA S. 167). Gesetz über die Juristenausbildung im Land Sachsen-Anhalt (Juristenausbildungsgesetz Sachsen-Anhalt JAG LSA). Vom 16. Juli 2003 (GVBl. LSA S. 167). 1 Ausbildungsgang und Prüfungen (1) Die juristische Ausbildung

Mehr

Gesetz über die Juristenausbildung im Freistaat Sachsen

Gesetz über die Juristenausbildung im Freistaat Sachsen Gesetz über die Juristenausbildung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Juristenausbildungsgesetz - SächsJAG) Vom 27. Juni 1991 in der Fassung der Änderung vom 29. Februar 1996 Der Sächsische Landtag hat

Mehr

Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung

Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt - Landesjustizprüfungsamt - Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung gemäß 8 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für

Mehr

Landesgesetz über die juristische Ausbildung (JAG)

Landesgesetz über die juristische Ausbildung (JAG) JAG Landesgesetz über die juristische Ausbildung (JAG) vom 23. Juni 2003 (GVBl. S. 116), letzte Änderung vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319) 1 Ziel der Ausbildung, Ausbildungsgrundsätze. (1) Ziel der juristischen

Mehr

Rechtsvergleich Bayern.I. Niedersachsen

Rechtsvergleich Bayern.I. Niedersachsen Rechtsvergleich Bayern.I. Niedersachsen Bayern Niedersachsen Art des Arbeitsverhältnisses Art. 2 SiGjurVD: Öffentlich- rechtliches Ausbildungsverhältnis (1) 2 Die Bewerber werden mit der Aufnahme in den

Mehr

V E R K Ü N D U N G S B L A T T

V E R K Ü N D U N G S B L A T T V E R K Ü N D U N G S B L A T T AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN DER HOCHSCHULE SCHMALKALDEN Nr. 3/2017 14. Februar 2017 Inhalt Inhaltsverzeichnis (Deckblatt). 71 Satzung zur Regelung der Eignungsprüfung für

Mehr

I n h a l t s ü b e r s i c h t. E r s t e r A b s c h n i t t Studium und erste Prüfung

I n h a l t s ü b e r s i c h t. E r s t e r A b s c h n i t t Studium und erste Prüfung Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG) in der Fassung vom 15.01.2004 (Nds. GVBl. S. 7) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.08.2009 (Nds. GVBl. S. 348)

Mehr

17 Wiederholung der Staatsprüfungen. 18 Freiversuch 19 Wiederholung der Pflichtfachprüfung. 20 Einsicht in die Prüfungsakten

17 Wiederholung der Staatsprüfungen. 18 Freiversuch 19 Wiederholung der Pflichtfachprüfung. 20 Einsicht in die Prüfungsakten Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG) in der Fassung vom 15.01.2004 (Nds. GVBl. S. 7) zuletzt geändert durch durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16.12.2013 (Nds. GVBl.

Mehr

Ordnung. des Studiums und der Prüfung für. eine Urkunde über Grundkenntnisse des. deutschen Rechts der. Juristischen Fakultät der Universität Passau

Ordnung. des Studiums und der Prüfung für. eine Urkunde über Grundkenntnisse des. deutschen Rechts der. Juristischen Fakultät der Universität Passau Bitte beachten: Rechtlich verbindlich ist ausschließlich der amtliche, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text. Ordnung des Studiums und der Prüfung für eine Urkunde über Grundkenntnisse des deutschen

Mehr

Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG) in der Fassung vom 15. Januar 2004

Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG) in der Fassung vom 15. Januar 2004 Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG) in der Fassung vom 15. Januar 2004 (Nds. GVBl. S. 7) Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Studium und erste Prüfung 1 Studienzeit

Mehr

Rechtsvergleich Bayern.I. Rheinland-Pfalz. Rheinland-Pfalz. Art des Arbeitsverhältnisses. Art des Arbeitsverhältnisses. 6 JAG: Vorbereitungsdienst

Rechtsvergleich Bayern.I. Rheinland-Pfalz. Rheinland-Pfalz. Art des Arbeitsverhältnisses. Art des Arbeitsverhältnisses. 6 JAG: Vorbereitungsdienst Rechtsvergleich Bayern.I. Rheinland-Pfalz Bayern Rheinland-Pfalz Art des Arbeitsverhältnisses Art. 2 SiGjurVD: Öffentlich- rechtliches Ausbildungsverhältnis (1) 2 Die Bewerber werden mit der Aufnahme in

Mehr

Bekanntmachung der Neufassung der Magisterprüfungsordnung für die Juristische Fakultät. Magisterprüfungsordnung für die Juristische Fakultät

Bekanntmachung der Neufassung der Magisterprüfungsordnung für die Juristische Fakultät. Magisterprüfungsordnung für die Juristische Fakultät Bekanntmachung der Neufassung der Magisterprüfungsordnung für die Juristische Fakultät Nachstehend wird der Wortlaut der Prüfungsordnung in der mit Wirkung vom 13.1.1999 geltenden Fassung bekanntgemacht.

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 22. Jahrgang Potsdam, den 7. November 2011 Nummer 68 Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes

Mehr

Rechtsvergleich Bayern.I. Thüringen

Rechtsvergleich Bayern.I. Thüringen Rechtsvergleich Bayern.I. Thüringen Bayern Thüringen Art des Arbeitsverhältnisses Art. 2 SiGjurVD: Öffentlich- rechtliches Ausbildungsverhältnis (1) 2 Die Bewerber werden mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst

Mehr

Informationsveranstaltung Staatliche Pflichtfachprüfung Teil II

Informationsveranstaltung Staatliche Pflichtfachprüfung Teil II Informationsveranstaltung Staatliche Pflichtfachprüfung Teil II Bielefeld, 28.06.2017 Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung Antrag auf Zulassung (Meldung, 9 JAG NRW) : zu richten an das (zuständige)

Mehr

Neubekanntmachung der Zwischenprüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität vom 21.

Neubekanntmachung der Zwischenprüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität vom 21. Neubekanntmachung der Zwischenprüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität vom 21. Oktober 2009 Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Zweiten Änderungsordnung zur Zwischenprüfungsordnung

Mehr

1/2007 Verkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover vom Seite 31. Studienordnung der Juristischen Fakultät

1/2007 Verkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover vom Seite 31. Studienordnung der Juristischen Fakultät 1/2007 Verkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover vom 21.02.2007 Seite 31 Der Fakultätsrat der Juristischen Fakultät der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover hat am 11.10.2006

Mehr

Informationen des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz Landesjustizprüfungsamt zum Freiversuch. ( 33 SächsJAPO a.f.

Informationen des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz Landesjustizprüfungsamt zum Freiversuch. ( 33 SächsJAPO a.f. Informationen des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz Landesjustizprüfungsamt zum Freiversuch ( 33 SächsJAPO a.f./ 29 SächsJAPO) I. Bedeutung des Freiversuchs Die Regelung besagt, dass eine erfolglos

Mehr

Auf Grund des Art. 6 Abs. 1 i.v.m. Art. 72 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes - BayHSchG - erläßt die Universität Bayreuth folgende Satzung:*)

Auf Grund des Art. 6 Abs. 1 i.v.m. Art. 72 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes - BayHSchG - erläßt die Universität Bayreuth folgende Satzung:*) Studienordnung der Universität Bayreuth für das Studium der Rechtswissenschaften mit Abschlußprüfung Erste Juristische Staatsprüfung vom 25. März 1996 i.d.f. der 1. Änderungssatzung vom 5. Februar 2003

Mehr

Rechtsvergleich Bayern.I. Baden-Württemberg. Baden-Württemberg. Art des Arbeitsverhältnisses. Art des Arbeitsverhältnisses

Rechtsvergleich Bayern.I. Baden-Württemberg. Baden-Württemberg. Art des Arbeitsverhältnisses. Art des Arbeitsverhältnisses Rechtsvergleich Bayern.I. Baden-Württemberg Bayern Baden-Württemberg Art des Arbeitsverhältnisses Art. 2 SiGjurVD: Öffentlich- rechtliches Ausbildungsverhältnis (1) 2 Die Bewerber werden mit der Aufnahme

Mehr

Rechtsvergleich Bayern.I. Nordrhein-Westfalen. Nordrhein-Westfalen. Art des Arbeitsverhältnisses. Art des Arbeitsverhältnisses

Rechtsvergleich Bayern.I. Nordrhein-Westfalen. Nordrhein-Westfalen. Art des Arbeitsverhältnisses. Art des Arbeitsverhältnisses Rechtsvergleich Bayern.I. Nordrhein-Westfalen Bayern Nordrhein-Westfalen Art des Arbeitsverhältnisses Art. 2 SiGjurVD: Öffentlich- rechtliches Ausbildungsverhältnis (1) 2 Die Bewerber werden mit der Aufnahme

Mehr

Studienordnung der Juristischen Fakultät der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover (StudO)

Studienordnung der Juristischen Fakultät der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover (StudO) Verkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover vom 0.09.016 17/016 Der Fakultätsrat der Juristischen Fakultät der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover hat am 06.04.016 die

Mehr

355 D I E N S T B L A T T DER HOCHSCHULEN DES SAARLANDES 2016 ausgegeben zu Saarbrücken, 26. August 2016 Nr. 43 UNIVERSITÄT DES SAARLANDES Seite Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den postgradualen

Mehr

FU-Mitteilungen. Präambel. Abschnitt IV: Schlussbestimmungen 20 Geltung und Übergangsregelungen 21 Inkrafttreten

FU-Mitteilungen. Präambel. Abschnitt IV: Schlussbestimmungen 20 Geltung und Übergangsregelungen 21 Inkrafttreten Ordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin für die Zwischenprüfung und die universitäre im Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschlussziel der ersten juristischen Prüfung

Mehr

ORDNUNG BILDUNG, ERZIEHUNG UND UNTERRICHT ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE IM BACHELORSTUDIENGANG

ORDNUNG BILDUNG, ERZIEHUNG UND UNTERRICHT ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE IM BACHELORSTUDIENGANG ORDNUNG ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE IM BACHELORSTUDIENGANG BILDUNG, ERZIEHUNG UND UNTERRICHT SOWIE IM 2-FÄCHER-BACHELOR FÜR DIE LEHREINHEIT KUNST/KUNSTPÄDAGOGIK

Mehr

INFORMATIONEN ZUR STAATLICHEN PFLICHTFACHPRÜFUNG

INFORMATIONEN ZUR STAATLICHEN PFLICHTFACHPRÜFUNG INFORMATIONEN ZUR STAATLICHEN PFLICHTFACHPRÜFUNG Die nachfolgende Zusammenstellung gibt einen Überblick über die Zulassungsvoraussetzungen zur staatlichen Pflichtfachprüfung und den Ablauf des Prüfungsverfahrens.

Mehr

TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU

TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU Zwischenprüfungsordnung für den Studiengang Lehramt an berufsbildenden Schulen Gemäß 5 Abs. 1 in Verbindung mit 79 Abs. 2 Satz 1 Nr.11, 83 Abs. 2 Nr. 6, 85 des Thüringer

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Landesjustizprüfungsamt Gz. PA - 2210-3993/2004 Stand: Mai 2010 Informationen zur praktischen Studienzeit ( 25 JAPO vom 13. Oktober 2003,

Mehr

Bremische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz (BremAPOVerfSch)

Bremische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz (BremAPOVerfSch) Bremische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz (BremAPOVerfSch) Zum 03.10.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Mehr

Mecklenburg-Vorpommern

Mecklenburg-Vorpommern Rechtsvergleich Bayern.I. Mecklenburg-Vorpommern Bayern Mecklenburg-Vorpommern Art des Arbeitsverhältnisses Art. 2 SiGjurVD: Öffentlich- rechtliches Ausbildungsverhältnis (1) 2 Die Bewerber werden mit

Mehr

Gesetz über die Juristenausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern - Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V) -

Gesetz über die Juristenausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern - Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V) - Gesetz über die Juristenausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern - Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V) - Vom 16. Dezember 1992 (GVOBl. M-V S. 725), in Kraft am 22. Dezember 1992, - geändert durch Artikel

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Fachrichtung Chemie und Lebensmittelchemie

Technische Universität Dresden. Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Fachrichtung Chemie und Lebensmittelchemie Technische Universität Dresden Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Fachrichtung Chemie und Lebensmittelchemie Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Master- Studiengang Chemie

Mehr

Studienortwechsel nach Würzburg

Studienortwechsel nach Würzburg Juristische Fakultät Studienortwechsel nach Würzburg Fortsetzung eines an einer anderen Universität begonnenen Studiums der Rechtswissenschaft an der Universität Würzburg Allgemeine Studienberatung der

Mehr

Aufnahmeprüfungsordnung der Hochschule für Künste für den Studiengang Freie Kunst vom 21. Februar 2002

Aufnahmeprüfungsordnung der Hochschule für Künste für den Studiengang Freie Kunst vom 21. Februar 2002 Aufnahmeprüfungsordnung der Hochschule für Künste für den Studiengang Freie Kunst vom 21. Februar 2002 Der Senator für Bildung und Wissenschaft hat am 3. Juli 2002 gemäß 110 Abs. 1 Nr. 5 des Bremischen

Mehr

Rechtsvergleich Bayern.I. Bremen

Rechtsvergleich Bayern.I. Bremen Rechtsvergleich Bayern.I. Bremen Bayern Bremen Art des Arbeitsverhältnisses Art. 2 SiGjurVD: Öffentlich- rechtliches Ausbildungsverhältnis (1) 2 Die Bewerber werden mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst

Mehr

Vom 24. September 2007

Vom 24. September 2007 1 Zweite Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den gemeinsamen Bachelorstudiengang Geowissenschaften der Ludwig-Maximilians-Universität München und der Technischen Universität München Vom 24. September

Mehr

Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät

Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 26. Jahrgang, Nr. 10 vom 6. Dezember 2016, S. 1 Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Fünfte Ordnung zur Änderung der Schwerpunktbereichsprüfungsordnung (SPO) der Martin-Luther-Universität

Mehr

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO).

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO). 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO). Vom 2. Oktober 2003 (GVBl. LSA S. 245) in der Fassung der Berichtigung vom 4. Dezember 2003 (GVBl. LSA S. 349), geändert durch Verordnung vom

Mehr

Jahresbericht für 2010

Jahresbericht für 2010 LANDESPRÜFUNGSAMT FÜR JURISTEN bei dem Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz Jahresbericht für 2010 des Präsidenten des Landesprüfungsamtes für Juristen Bekanntmachung des Ministeriums

Mehr

Ausbildungsstatistik Stand: 9. März Übersicht über die Ergebnisse der Ersten Juristischen Prüfung im Jahre 2014 (neues Recht) 1)

Ausbildungsstatistik Stand: 9. März Übersicht über die Ergebnisse der Ersten Juristischen Prüfung im Jahre 2014 (neues Recht) 1) Übersicht über die Ergebnisse der Ersten Juristischen Prüfung im Jahre 2014 (neues Recht) 1) Erfolgreiche Kandidaten Notenverteilung bei den erfolgreichen Kandidaten sehr gut gut voll ausreichend 1 2 3

Mehr

ORDNUNG BILDUNG ERZIEHUNG UND UNTERRICHT MUSIKPÄDAGOGIK ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE

ORDNUNG BILDUNG ERZIEHUNG UND UNTERRICHT MUSIKPÄDAGOGIK ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE ORDNUNG ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE IM BACHELORSTUDIENGANG BILDUNG ERZIEHUNG UND UNTERRICHT SOWIE IM 2-FÄCHER-BACHELOR FÜR DAS INSTITUT FÜR MUSIKWISSENSCHAFT

Mehr

STUDIENFÜHRER STAATSPRÜFUNG. Rechtswissenschaft. Zentrale Studienberatung

STUDIENFÜHRER STAATSPRÜFUNG. Rechtswissenschaft. Zentrale Studienberatung STAATSPRÜFUNG STUDIENFÜHRER Rechtswissenschaft Zentrale Studienberatung 1. STUDIENGANG: RECHTSWISSENSCHAFT 2. ABSCHLUSS: Erste Juristische Prüfung 3. REGELSTUDIENZEIT: 9 Semester STUDIENUMFANG: STUDIENBEGINN

Mehr

Mitteilungsblatt / Bulletin

Mitteilungsblatt / Bulletin 05/2016 Mitteilungsblatt / Bulletin 14.04.2016 Richtlinie zur Regelung der Zugangsprüfung zum Nachweis der Studierfähigkeit gemäß 11 Absatz 3 Berliner Hochschulgesetz für die Bachelorstudiengänge des Fachbereichs

Mehr

Zugangsprüfungsordnung (ZuPO)

Zugangsprüfungsordnung (ZuPO) Zugangsprüfungsordnung (ZuPO) Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Prüfungskommission 3 Zulassungsvoraussetzungen 4 Antrag auf Zulassung zur Prüfung 5 Durchführung der Prüfung und Bewertung 6 Bestehen

Mehr

Prüfungsordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg für die Durchführung der Fortbildungsprüfung

Prüfungsordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg für die Durchführung der Fortbildungsprüfung Prüfungsordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg für die Durchführung der Fortbildungsprüfung Geprüfter Rechtsfachwirt / Geprüfte Rechtsfachwirtin Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses

Mehr

SCHWERPUNKTBEREICHSPRÜFUNGSORDNUNG

SCHWERPUNKTBEREICHSPRÜFUNGSORDNUNG SCHWERPUNKTBEREICHSPRÜFUNGSORDNUNG DER JURISTISCHEN FAKULTÄT DER UNIVERSITÄT OSNABRÜCK Beschluss der Juristischen Fakultät vom 14.07.2004 Erlass des Nds. Justizministeriums vom 07.09.2004, Az.: 2220-106.677

Mehr

Richtlinien für die Ausbildung und Prüfung der Diplomhandelslehrer. (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom i.d.f. vom 28./29.09.

Richtlinien für die Ausbildung und Prüfung der Diplomhandelslehrer. (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom i.d.f. vom 28./29.09. Richtlinien für die Ausbildung und Prüfung der Diplomhandelslehrer (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 09.10.1953 i.d.f. vom 28./29.09.1961) - 2 - A. Die erste Prüfung für das Handelslehramt I.

Mehr

Laufbahn des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulLV LSA)

Laufbahn des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulLV LSA) Laufbahn des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulLV LSA) Verordnung vom 20. September 1992 (GVBl. LSA S. 698), zuletzt geändert durch VO vom 29. Oktober 2003 (GVBl. LSA S.

Mehr

Juristenausbildung im Land Bremen

Juristenausbildung im Land Bremen BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/674 Landtag 19. Wahlperiode 02.08.16 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU Juristenausbildung im Land Bremen Antwort des Senats auf die Kleine

Mehr

Zwischenprüfungsordnung der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg vom 1. September 2005

Zwischenprüfungsordnung der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg vom 1. September 2005 Zwischenprüfungsordnung der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg vom 1. September 2005 Der Fakultätsrat der Fakultät für Rechtswissenschaft hat am 1. September 2005 auf Grund von 4 Absatz

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Studiendauer. 3 Studienbeginn

1 Geltungsbereich. 2 Studiendauer. 3 Studienbeginn Studienordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Philipps-Universität Marburg für das Studium der Rechtswissenschaft im Nebenfach im Rahmen der Studiengänge mit dem Abschluß Magistra / Magister

Mehr

Z U L A S S U N G S O R D N U N G. für den Weiterbildungsstudiengang Mergers & Acquisitions

Z U L A S S U N G S O R D N U N G. für den Weiterbildungsstudiengang Mergers & Acquisitions Z U L A S S U N G S O R D N U N G für den Weiterbildungsstudiengang Mergers & Acquisitions Z U L A S S U N G S O R D N U N G für den Weiterbildungsstudiengang Mergers & Acquisitions an der Westfälischen

Mehr

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Studienordnung (Satzung) für das Studium der Rechtswissenschaft an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Vom 18. Juli 1990 (Veröffentlichung v. 5. Sept. 1990,

Mehr

Ordnung für die Studienbegleitende Ausbildung Deutsch als Zweitsprache an der Universität Regensburg Vom 18. Juni 2009

Ordnung für die Studienbegleitende Ausbildung Deutsch als Zweitsprache an der Universität Regensburg Vom 18. Juni 2009 Ordnung für die Studienbegleitende Ausbildung Deutsch als Zweitsprache an der Universität Regensburg Vom 18. Juni 2009 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen

Mehr

Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange

Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange erlassen vom Börsenrat am 1. Dezember 2009 veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin Nr. 56/2009 am 11. Dezember 2009 Erster Abschnitt: Zulassung

Mehr

Rechtsvergleich Bayern.I. Schleswig-Holstein. Schleswig-Holstein. Art des Arbeitsverhältnisses. Art des Arbeitsverhältnisses

Rechtsvergleich Bayern.I. Schleswig-Holstein. Schleswig-Holstein. Art des Arbeitsverhältnisses. Art des Arbeitsverhältnisses Rechtsvergleich Bayern.I. Schleswig-Holstein Bayern Schleswig-Holstein Art des Arbeitsverhältnisses Art. 2 SiGjurVD: Öffentlich- rechtliches Ausbildungsverhältnis () 2 Die Bewerber werden mit der Aufnahme

Mehr

Ordnung. zur Feststellung der besonderen Vorbildung. für den Deutsch-Französischen Studiengang. International Business. an der Fachhochschule Dortmund

Ordnung. zur Feststellung der besonderen Vorbildung. für den Deutsch-Französischen Studiengang. International Business. an der Fachhochschule Dortmund Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung für den Deutsch-Französischen Studiengang International Business an der Fachhochschule Dortmund Vom 29. Februar 1996 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 43

Mehr

Rechtsvergleich Bayern.I. Saarland

Rechtsvergleich Bayern.I. Saarland Rechtsvergleich Bayern.I. Saarland Bayern Saarland Art des Arbeitsverhältnisses Art. 2 SiGjurVD: Öffentlich- rechtliches Ausbildungsverhältnis (1) 2 Die Bewerber werden mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst

Mehr

Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen

Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen Zum 09.10.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser Stelle auf dem Transparenzportal

Mehr

Bremische Bürgerschaft Drucksache 16/121 Landtag Wahlperiode

Bremische Bürgerschaft Drucksache 16/121 Landtag Wahlperiode Bremische Bürgerschaft Drucksache 16/121 Landtag 20.01.04 16. Wahlperiode Mitteilung des Senats vom 20. Januar 2004 Entwurf eines Gesetzes über die Staatsprüfung in dem Internationalen Studiengang Steuer-

Mehr

Studienordnung für den Master-Studiengang Innenarchitektur der Hochschule Wismar University of Technology, Business and Design. vom

Studienordnung für den Master-Studiengang Innenarchitektur der Hochschule Wismar University of Technology, Business and Design. vom Studienordnung für den Master-Studiengang Innenarchitektur der Hochschule Wismar University of Technology, Business and Design vom 25.05.2007 Aufgrund von 2 Abs. 1 in Verbindung mit 39 Abs. 1 des Gesetzes

Mehr

für kommunale Verwaltung Albrechtstraße 7 Sachsen-Anhalt e. V. Tel.: (03 91) Prüfungsordnung Beschäftigtenlehrgang I / Verwaltungswirt

für kommunale Verwaltung Albrechtstraße 7 Sachsen-Anhalt e. V. Tel.: (03 91) Prüfungsordnung Beschäftigtenlehrgang I / Verwaltungswirt Studieninstitut 39104 Magdeburg für kommunale Verwaltung Albrechtstraße 7 Sachsen-Anhalt e. V. Tel.: (03 91) 56540-0 Prüfungsordnung Beschäftigtenlehrgang I / Verwaltungswirt des Studieninstituts für kommunale

Mehr

Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung Frühjahr und Herbst 2014 VwV d. JuM vom 15. Juli Die Justiz, S. 244

Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung Frühjahr und Herbst 2014 VwV d. JuM vom 15. Juli Die Justiz, S. 244 Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung Frühjahr und Herbst 2014 VwV d. JuM vom 15. Juli 2013 - Die Justiz, S. 244 1. Staatsprüfung in der Ersten juristische Prüfung Frühjahr und Herbst 2014 Das

Mehr

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Chemie an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 11.

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Chemie an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 11. Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Chemie an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 11. Februar 2014 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 43 Abs.

Mehr

1 Anwendungsbereich. 2 Zulassung zur Hochschuleignungsprüfung

1 Anwendungsbereich. 2 Zulassung zur Hochschuleignungsprüfung Landesverordnung über die Hochschuleignungsprüfung zum Erwerb einer fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber (Hochschuleignungsprüfungsverordnung

Mehr

Geltungsbereich. 2 Termine, Fristen, Bewerbungsunterlagen

Geltungsbereich. 2 Termine, Fristen, Bewerbungsunterlagen Verordnung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter bei beschränkten Kapazitäten (LehrZul-VO). Vom 21. Juni 2013. (enthält die Änd. vom 19.12.2013, Änd. vom 23.5.2014 und Änd. vom 16.12.2014)

Mehr

Ordnung. für die Akademische Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt Musik an Gymnasien (OAZ) der Hochschule für Musik Würzburg. Vom 18.

Ordnung. für die Akademische Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt Musik an Gymnasien (OAZ) der Hochschule für Musik Würzburg. Vom 18. Ordnung für die Akademische Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt Musik an Gymnasien (OAZ) der Hochschule für Musik Würzburg Vom 18. Mai 2004 Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen

Mehr

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin 10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin

Mehr

Ausbildungsstatistik Stand: 24. Oktober Übersicht über die Ergebnisse der Ersten Juristischen Prüfung im Jahre 2012 (neues Recht) 1)

Ausbildungsstatistik Stand: 24. Oktober Übersicht über die Ergebnisse der Ersten Juristischen Prüfung im Jahre 2012 (neues Recht) 1) Übersicht über die Ergebnisse der Ersten Juristischen Prüfung im Jahre 2012 (neues Recht) 1) Erfolgreiche Kandidaten dar. Frauen Notenverteilung bei den erfolgreichen Kandidaten sehr gut gut 1 2 3 4 5

Mehr

Rechtsvergleich Bayern.I. Berlin

Rechtsvergleich Bayern.I. Berlin Rechtsvergleich Bayern.I. Berlin Bayern Berlin Art des Arbeitsverhältnisses Art. 2 SiGjurVD: Öffentlich- rechtliches Ausbildungsverhältnis (1) 2 Die Bewerber werden mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst

Mehr

(http://www.uni-erlangen.de/universitaet/organisation/recht/ Studiensatzungen/JUR/StO_Rechtswissenschaft_ALT.pdf) - geprüft.

(http://www.uni-erlangen.de/universitaet/organisation/recht/ Studiensatzungen/JUR/StO_Rechtswissenschaft_ALT.pdf) - geprüft. Der Text dieser Studienordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare Text. Hinweis:

Mehr

Einführungswoche 2012: Das Prüfungsamt

Einführungswoche 2012: Das Prüfungsamt : Das Prüfungsamt Seite 1 Das Studium Studium bis zur Zwischenprüfung spätestens mit Ende des 4. Fachsemesters Übungen für Fortgeschrittene ca. bis zum 8. Fachsemester im Durchschnitt 11 Fachsemester Vorbereitung

Mehr

Vom 20. Mai 1998 / 15. Juli 1998

Vom 20. Mai 1998 / 15. Juli 1998 G. Magisterordnung für ausländische jurist(inn)en (LL.M.) Vom 20. Mai 1998 / 15. Juli 1998 Die Behörde für Wissenschaft und Forschung hat am 16. Oktober 1998 die vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Rechtswissenschaft

Mehr

Jahresbericht des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes im Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt für das Jahr 2003

Jahresbericht des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes im Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt für das Jahr 2003 Jahresbericht des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes im Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt für das Jahr 23 I. Erste juristische Staatsprüfung 1. Vorbemerkung Seit dem 1.1.2 findet

Mehr

Seite 2: Änderungsordnung zur Allgemeinen Prüfungsordnung für Bachelor- und Master- Studiengänge der Hochschule Ludwigshafen

Seite 2: Änderungsordnung zur Allgemeinen Prüfungsordnung für Bachelor- und Master- Studiengänge der Hochschule Ludwigshafen Ausgabe 21 05.07.2016 Ludwigshafener Hochschulanzeiger Publikationsorgan der Hochschule Ludwighafen am Rhein Inhaltsübersicht: Seite 2: Änderungsordnung zur Allgemeinen Prüfungsordnung für Bachelor- und

Mehr

Dekanat. Informationsveranstaltung zur Studien- und Prüfungsordnung für Studierende im Staatsexamensstudiengang am

Dekanat. Informationsveranstaltung zur Studien- und Prüfungsordnung für Studierende im Staatsexamensstudiengang am Dekanat Informationsveranstaltung zur Studien- und Prüfungsordnung für Studierende im Staatsexamensstudiengang am 8.11.2017 Gegenstand des Vortrags & Begriffe: Grundlagenschein Übungen für Anfänger Orientierungsprüfung

Mehr

Ausbildungsstatistik Stand: 31. Oktober Übersicht über die Ergebnisse der Ersten Juristischen Prüfung im Jahre 2013 (neues Recht) 1)

Ausbildungsstatistik Stand: 31. Oktober Übersicht über die Ergebnisse der Ersten Juristischen Prüfung im Jahre 2013 (neues Recht) 1) Übersicht über die Ergebnisse der Ersten Juristischen Prüfung im Jahre 2013 (neues Recht) 1) Erfolgreiche Kandidaten Notenverteilung bei den erfolgreichen Kandidaten sehr gut gut voll ausreichend 1 2 3

Mehr

AMTLICHE MITTEILUNGEN

AMTLICHE MITTEILUNGEN NR. 158 22.04.2013 AMTLICHE MITTEILUNGEN Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den gemeinsamen Master-Studiengang Kunst- und Designwissenschaft an der Universität Duisburg-Essen und der Folkwang

Mehr

Ordnung zur Durchführung von Eignungsprüfungen zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation für das Berufsbild staatlich anerkannte

Ordnung zur Durchführung von Eignungsprüfungen zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation für das Berufsbild staatlich anerkannte Ordnung zur Durchführung von Eignungsprüfungen zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation für das Berufsbild staatlich anerkannte Kindheitspädagogin oder staatlich anerkannter Kindheitspädagoge

Mehr

Abschnitt I Allgemeines

Abschnitt I Allgemeines Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Saarlandes (Saarländische Feuerwehrr- laufbahnverordnung SFeuLVO) Vom 27. September 2011 (Amtsbl. 2011 S.

Mehr

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin FremdSprPrV Ausfertigungsdatum: 23.12.1999 Vollzitat: "Verordnung über die

Mehr

768a. Verordnung des Oberkirchenrats vom 23. Juli 1986 (Abl. 52 S. 211), geändert durch Kirchliche Verordnung vom 26. Mai 2014 (Abl. 66 S.

768a. Verordnung des Oberkirchenrats vom 23. Juli 1986 (Abl. 52 S. 211), geändert durch Kirchliche Verordnung vom 26. Mai 2014 (Abl. 66 S. VO 2. Dienstprüfung Gemeindediakone und Jugendreferenten 768a 768a. Ordnung über die Zweite Dienstprüfung der Absolventinnen und Absolventen der Aufbauausbildung am Zentrum Diakonat (Bereich: Gemeindediakoninnen

Mehr

vom 11. November 2010

vom 11. November 2010 Satzung über die Hochschulzugangsprüfung für qualifizierte Berufstätige an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Amberg-Weiden (Hochschulzugangsprüfungssatzung) vom 11. November 2010

Mehr

ZWISCHENPRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN STUDIENGANG RECHTSWISSENSCHAFT. Vom 07. Juni Lesefassung -

ZWISCHENPRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN STUDIENGANG RECHTSWISSENSCHAFT. Vom 07. Juni Lesefassung - ZWISCHENPRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN STUDIENGANG RECHTSWISSENSCHAFT Vom 07. Juni 2001 i. d. F. der Änderungssatzung zur Zwischenprüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft an der Universität Potsdam

Mehr

Philosophische Fakultät II

Philosophische Fakultät II MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE- WITTENBERG Uni-Halle-Siegel Amtsblatt 17. Jahrgang, Nr. 5 vom 3. April 2007, S. 43 Philosophische Fakultät II Fachspezifische Ordnung zur Regelung der Eignungsfeststellung

Mehr

Ordentliche Abschlussprüfung

Ordentliche Abschlussprüfung Abschlussprüfung an Realschulen Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Realschulen (Realschulabschlussprüfungsordnung) Auf Grund von 35 Abs. 3 und 89 Abs. 1, 2 Nr. 5 und Abs. 3

Mehr

Die Zeichen in den eckigen Klammern weisen auf die durch die jeweiligen Änderungssatzungen vorgenommenen Änderungen im laufenden Text hin.

Die Zeichen in den eckigen Klammern weisen auf die durch die jeweiligen Änderungssatzungen vorgenommenen Änderungen im laufenden Text hin. L-23-1-005 StORechtsw Studienordnung für das Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Augsburg vom 28.September 1995 (KWMBl II 1996 S. 76), geändert durch Satzung vom 23. Mai 1996 [*] (KWMBl II

Mehr

Ordnung der Prüfung zum Magister der Rechte

Ordnung der Prüfung zum Magister der Rechte Magisterprüfungsordnung Ordnung der Prüfung zum Magister der Rechte der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam (Magister legum, LL. M.) in der Fassung vom 15. Mai 1992 (Amtliche Bekanntmachungen

Mehr

TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU

TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU Erste Änderung der Diplomprüfungsordnung Besondere Bestimmungen für den Gemäß 5 Abs. 1 in Verbindung mit 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11, 83 Abs. 2 Nr. 6, 85 des Thüringer Hochschulgesetzes

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen ...' #...,. ~... --_. '. '.'.'...'...... '... :,: T.. ~, T.. ~; HEINRICH HEINE UNIVERSITÄT DÜSSELDORF Amtliche Bekanntmachungen.~ Herausgeber: Der Rektor der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Redaktion:

Mehr

Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV)

Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV) Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim (PolBTLV) PolBTLV Ausfertigungsdatum: 20.08.2013 Vollzitat: "Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes vom 20. August 2013

Mehr

(3) Auf der Grundlage dieser Ordnung können für einzelne Studienrichtungen weitere Regelungen getroffen werden.

(3) Auf der Grundlage dieser Ordnung können für einzelne Studienrichtungen weitere Regelungen getroffen werden. Vorläufige Zulassungsordnung für den Studiengang Freie Kunst mit den Studienrichtungen Bildhauerei, Bühnen- und Kostümbild und Malerei der Kunsthochschule Berlin-Weißensee Der Akademische Senat der Kunsthochschule

Mehr

Zwischenprüfung 17 ff. Studien- und Prüfungsordnung 2008 in der Fassung der Änderungssatzung vom 5. August 2014

Zwischenprüfung 17 ff. Studien- und Prüfungsordnung 2008 in der Fassung der Änderungssatzung vom 5. August 2014 Juristische Fakultät Zwischenprüfung 17 ff. Studien- und Prüfungsordnung 2008 in der Fassung der Änderungssatzung vom 5. August 2014 I. Anwendungsbereich und Zweck der Zwischenprüfung Die Zwischenprüfung

Mehr

Verkündungsblatt. Nr.: 1/2010 Datum:

Verkündungsblatt. Nr.: 1/2010 Datum: Verkündungsblatt Nr.: 1/2010 Datum: 13.01.2010 Inhalt 21.10.2009 Neubekanntmachung der Zwischenprüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität vom 21. Oktober

Mehr

der Universität Hohenheim für den konsekutiven Master-Studiengang Nachwachsende Rohstoffe und Bioenergie

der Universität Hohenheim für den konsekutiven Master-Studiengang Nachwachsende Rohstoffe und Bioenergie Zulassungssatzung der Universität Hohenheim für den konsekutiven Master-Studiengang Nachwachsende Rohstoffe und Bioenergie Nichtamtliche Lesefassung der Zulassungssatzung vom 2. Juni 2010 (Amtliche Mitteilungen

Mehr

Studienordnung der Universität Ulm für den Studiengang Zahnheilkunde

Studienordnung der Universität Ulm für den Studiengang Zahnheilkunde Studienordnung der Universität Ulm für den Studiengang Zahnheilkunde Vom 31. Oktober 2001 Der Senat der Universität Ulm hat auf Vorschlag der Medizinischen Fakultät gemäß 45 Absatz 1 Universitätsgesetz

Mehr

(Masterstudiengang). Es handelt sich um einen konsekutiven Masterstudiengang gemäß 23 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a BerlHG.

(Masterstudiengang). Es handelt sich um einen konsekutiven Masterstudiengang gemäß 23 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a BerlHG. Zugangssatzung für den Masterstudiengang Nordamerikastudien des Zentralinstituts John-F.-Kennedy-Institut für Nordamerikastudien der Freien Universität Berlin Präambel Aufgrund von 14 Abs. 1 Nr. 2 Teilgrundordnung

Mehr

Hochschulinformationstage 2013

Hochschulinformationstage 2013 Seite 1 Soll ich Rechtswissenschaften studieren? oder: Was macht eigentlich ein Jurist? Seite 2 Klassische Rechtsberufe Richter Staatsanwalt Rechtspfleger Verwaltungsjurist Amtsanwalt Rechtsanwalt Rechtsanwalts-

Mehr

Diplom-Sachverständigen (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten

Diplom-Sachverständigen (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten Prüfungsordnung zur/zum Diplom-Sachverständigen (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten Kontaktstudium der Deutschen Immobilien-Akademie an der Universität

Mehr

(1) Für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Anwaltsgericht errichtet. Es hat seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer.

(1) Für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Anwaltsgericht errichtet. Es hat seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer. 92 Bildung des Anwaltsgerichts (1) Für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Anwaltsgericht errichtet. Es hat seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer. (2) Bei dem Anwaltsgericht

Mehr