Nr. 13 München, 31. Oktober Jahrgang. Inhaltsübersicht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Nr. 13 München, 31. Oktober Jahrgang. Inhaltsübersicht"

Transkript

1 Allgemeines Ministerialblatt DER BAYERISCHEN STAATSREGIERUNG DES BAYERISCHEN MINISTERPRÄSIDENTEN DER BAYERISCHEN STAATSKANZLEI DES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS DES INNERN, FÜR BAU UND VERKEHR DES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS FÜR WIRTSCHAFT UND MEDIEN, ENERGIE UND TECHNOLOGIE DES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS FÜR UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS FÜR ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN DES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS FÜR ARBEIT UND SOZIALES, FAMILIE UND INTEGRATION DES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS FÜR GESUNDHEIT UND PFLEGE Nr. 13 München, 31. Oktober Jahrgang Datum Inhaltsübersicht Seite I. Veröffentlichungen, die in den Fortführungsnachweis des Allgemeinen Ministerialblatts aufgenommen werden Bayerische Staatsregierung F Änderung der Bekanntmachung über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr I Änderung der Bekanntmachung zum Vollzug des Gesetzes über die Sicherheitswacht in Bayern I Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Ausgabe I Richtzeichnungen für Ingenieurbauten (RiZ ING), Fortschreibung Dezember Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie W Richtlinien zum Förderprogramm Digitalbonus W Richtlinien zur Durchführung des Bayerischen Förderprogramms für die Erschließung neuer Technologien im Bereich der Handwerkswirtschaft Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration A Richtlinie zur Förderung der strukturellen Weiterentwicklung kommunaler Familienbildung und von Familienstützpunkten A Richtlinie zur Förderung von Mütterzentren II. Veröffentlichungen, die nicht in den Fortführungsnachweis des Allgemeinen Ministerialblatts aufgenommen werden entfällt III. Nachrichtliche Veröffentlichungen allgemein gültiger Bekanntmachungen J Änderung der Hilfsmittelbekanntmachung für die Zweite Juristische Staatsprüfung IV. Nichtamtliche Veröffentlichungen Literaturhinweise

2 2138 AllMBl. Nr. 13/2016 I. Veröffentlichungen, die in den Fortführungsnachweis des Allgemeinen Ministerialblatts aufgenommen werden F Änderung der Bekanntmachung über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 27. September 2016, Az. B II 2 G2/ Die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst (Verfassungstreue VerftöD) vom 3. Dezember 1991 (AllMBl. S. 895, StAnz. Nr. 49), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 27. November 2007 (AllMBl. S. 693, StAnz. Nr. 50) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.1 Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Bekanntmachung über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst (Verfassungstreue-Bekanntmachung VerftöDBek). 1.2 Teil 1 wird wie folgt geändert: In der Überschrift wird die Angabe I. durch die Wörter Teil 1 Allgemeines ersetzt Nr. 1 wird wie folgt gefasst: 1. Pflicht zur Verfassungstreue Nach dem Grundgesetz, der Verfassung, dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und dem Deutschen Richtergesetz darf in das Beamten- oder Richterverhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung eintritt; sind Beamte und Richter verpflichtet, sich aktiv innerhalb und außerhalb des Dienstes für die Erhaltung dieser Grundordnung einzusetzen Nr. 2 wird wie folgt geändert: Es wird folgende Überschrift eingefügt: Grundsätze für die Prüfung Der Wortlaut vor Nr. 2.1 wird Nr Die bisherige Nr. 2.1 wird Nr. 2.2 und die bis herigen Nrn bis werden die Nrn bis Die bisherige Nr. 2.2 wird Nr. 2.3 und wird wie folgt geändert: Der Überschrift werden die Wörter und Richter angefügt Der Wortlaut wird wie folgt geändert: Nach dem Wort Beamter werden die Wörter oder Richter eingefügt Die Angabe Art. 62 BayBG wird durch die Wörter 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG bei einem Richter in Verbindung mit 71 des Deutschen Richtergesetzes ersetzt Das Wort Sinn wird durch das Wort Sinne ersetzt Nach dem Wort Beamten werden die Wörter oder Richters eingefügt In Nr. 3 wird die Überschrift Arbeitnehmer eingefügt. 1.3 Teil 2 wird wie folgt geändert: In der Überschrift wird die Angabe II. durch die Wörter Teil 2 Verfahren ersetzt Im Absatz vor Nr. 1 wird in Satz 1 das Wort Bayerische gestrichen In Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d und h und 21 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d und h durch die Wörter 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d, e und h sowie 21 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d, e und h ersetzt Nr. 2 wird wie folgt geändert: In Satz 1 wird das Wort Sinn durch das Wort Sinne ersetzt und wird das Wort Bayerischen gestrichen Dem Spiegelstrich 1 wird folgender Satz 4 angefügt: Unterbleibt die Übermittlung von Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz, weil aus Rechtsgründen eine Befugnis zur Übermittlung an die Einstellungsbehörde nicht besteht, und gelangen diese Erkenntnisse anderweitig zur Kenntnis der Einstellungsbehörde, so sind diese im Einstellungsverfahren nicht zu berücksichtigen, wenn für die Einstellungsbehörde erkennbar ist, dass es sich um Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz handelt In Spiegelstrich 2 werden die Wörter 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d und h und 21 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d und h durch die Wörter 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d, e und h sowie 21 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d, e und h ersetzt und wird das Komma durch einen Schlusspunkt ersetzt Spiegelstrich 3 wird aufgehoben Nr. 3 wird wie folgt geändert: In Abs. 1 werden die Wörter 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d und h und 21 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d und h durch die Wörter 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d, e und h sowie 21 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d, e und h ersetzt In Abs. 2 wird die Angabe Art. 15 BayBG durch die Angabe 12 BeamtStG ersetzt Die Nrn. 4 und 5 werden wie folgt gefasst: 4. In folgenden Fällen ist in jedem Fall gemäß Nr. 2 Satz 2 Spiegelstrich 1 beim

3 AllMBl. Nr. 13/ Landesamt für Verfassungsschutz anzufragen: 4.1 Bei Bewerbern, deren Einstellung in den öffentlichen Dienst mit der erstmaligen Berufung in ein Richterverhältnis verbunden ist. 4.2 Bei Bewerbern, die in einem der folgenden Staaten geboren wurden oder die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen oder besessen haben: Islamische Republik Afghanistan Arabische Republik Ägypten Demokratische Volksrepublik Algerien Königreich Bahrain Volksrepublik Bangladesch Staat Eritrea Republik Indonesien Republik Irak Islamische Republik Iran Staat Israel Personen mit palästinensischer Volkszugehörigkeit Republik Jemen Haschemitisches Königreich Jordanien Republik Kasachstan Kirgisische Republik Staat Kuwait Libanesische Republik Libyen Königreich Marokko Islamische Republik Mauretanien Sultanat Oman Islamische Republik Pakistan Königreich Saudi-Arabien Bundesrepublik Somalia Republik Sudan Arabische Republik Syrien Republik Tadschikistan Tunesische Republik Turkmenistan Republik Usbekistan Vereinigte Arabische Emirate. 4.3 Bei Bewerbern, die keine Staatsangehörigkeit besitzen sogenannte Staatenlose oder deren Staatsangehörigkeit unbekannt oder ungeklärt ist. 4.4 Anfragen nach den Nrn. 4.1 bis 4.3 erfolgen mit Zustimmung des Bewerbers; Art. 15 Abs. 2 bis 4 des Bayerischen Datenschutzgesetzes ist zu beachten. Sie sind erst dann zu veranlassen, wenn die Einstellung gegebenenfalls vorbehaltlich des Eingangs und der Prüfung noch ausstehender Unterlagen und der gesundheitlichen Eignung beabsichtigt ist. Ist eine Anfrage bereits veranlasst und erweist sich, dass eine Einstellung nicht erfolgen wird, ist die Anfrage unverzüglich zu widerrufen. 5. Können Zweifel an der Verfassungstreue des Bewerbers nicht ausgeräumt werden, so ist dem Bewerber unter schriftlicher Mitteilung der erheblichen zugrunde liegenden Tatsachen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, die mündlich oder schriftlich erfolgen kann. Findet ein Anhörungsgespräch statt, sind die wesentlichen Äußerungen des Bewerbers in einem Protokoll festzuhalten, in welches dem Bewerber auf Antrag Einsicht zu gewähren ist. Nimmt der Bewerber nicht Stellung oder bestehen nach seiner Stellungnahme die Zweifel fort, so darf der Bewerber nicht in den öffentlichen Dienst eingestellt werden. Entsprechend ist zu verfahren, wenn der Bewerber die Zustimmung für eine Anfrage nach den Nrn. 3 oder 4 nicht erteilt In Nr. 6 Satz 1 wird das Wort Sinn durch das Wort Sinne ersetzt Nr. 8 wird wie folgt geändert: In Satz 1 werden die Wörter Bayerische Staatsministerium des Innern durch die Wörter Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr ersetzt In Satz 2 werden die Wörter Staatsministerium des Innern durch die Wörter Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr ersetzt In Nr. 9 werden die Wörter Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch die Wörter Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr sowie der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat ersetzt. 1.4 Nach Teil 2 wird folgender Teil 3 eingefügt: Teil 3 Besonderheiten bei der Berufung in das Richterverhältnis Bei der Berufung von Personen in ein Richterverhältnis, die unabhängig von einem Einstellungsverfahren erfolgt, gelten ferner die folgenden Grundsätze: 1. Vor jeder erstmaligen Berufung in ein Richterverhältnis ist gemäß Teil 2 Nr. 2 Satz 2 Spiegelstrich 1 beim Landesamt für Verfassungsschutz anzufragen. Teil 2 Nr. 4.4, 5 und 6 gilt entsprechend. 2. Abweichend von Nr. 1 unterbleibt die Anfrage an das Landesamt für Verfassungsschutz, wenn der Betroffene zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung in das Richterverhältnis bereits seit mindestens drei Jahren im Dienst des Freistaates Bayern tätig ist und keine beson deren Verdachtsmomente bestehen. 1.5 Der bisherige Teil 3 wird Teil 4 und wird wie folgt gefasst: Teil 4 Juristische Personen des öffentlichen Rechts Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterliegenden juristischen Personen des

4 2140 AllMBl. Nr. 13/2016 öffent lichen Rechts wird empfohlen, nach den Teilen 1 und 2 zu verfahren. 1.6 Der bisherige Teil 4 wird Teil 5 und in der Überschrift wird die Angabe IV. durch die Wörter Teil 5 Schlussbestimmung ersetzt. 1.7 Anlage 1 wird wie folgt geändert: Die Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst: Der Beamte muss sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für ihre Erhaltung eintreten ( 33 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes BeamtStG). Dementsprechend darf nach 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates Bayern einzutreten In Abs. 3 werden die Wörter Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Richtergesetzes in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes durch die Wörter 71 des Deutschen Richtergesetzes in Verbindung mit 33 Abs. 1 BeamtStG ersetzt In Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 wird jeweils das Wort Sinn durch das Wort Sinne ersetzt. 1.8 In Anlage 2 wird der Absatz vor den Zeilen für Ort, Datum und Unterschrift wie folgt gefasst: Für den Fall, dass in dem Verfahren nach Teil 2 Nr. 1 bis 4 der Verfassungstreue-Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung (VerftöDBek) eine Anfrage durchzuführen ist, erkläre ich meine Zustimmung zur Einholung von erforderlichen Auskünften beim Landesamt für Verfassungsschutz und beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik I Änderung der Bekanntmachung zum Vollzug des Gesetzes über die Sicherheitswacht in Bayern Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 13. Oktober 2016, Az. IC An alle Polizeidienststellen nachrichtlich Regierungen Landratsämter Gemeinden 1. Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Vollzug des Gesetzes über die Sicherheitswacht in Bayern (Sicherheitswachtgesetz SWG) vom 2. Januar 1997 (AllMBl. S. 103), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 31. Juli 2014 (AllMBl. S. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.1 Nr. 1.1 Satz 1 Spiegelstrich 2 wird wie folgt geändert: Die Angabe 60 wird durch die Angabe 62 ersetzt Die Angabe 65 wird durch die Angabe 67 ersetzt Das Wort begründeten wird durch die Wörter besonders zu begründenden ersetzt Es wird folgender Satz 4 angefügt: Verlängerungen können auch wiederholt um jeweils ein Jahr ausgesprochen werden. 1.2 Nr. 8 wird wie folgt geändert: Der bisherige Wortlaut wird Satz Es wird folgender Satz 2 angefügt: Sie tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2019 außer Kraft. 2. Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2016 in Kraft. Günter S c h u s t e r Ministerialdirektor Die im Rahmen der oben bezeichneten Anfragen erfolgende Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten dient der Sicherstellung der Verfassungstreue von Bewerbern für den öffentlichen Dienst. Empfänger der auf die Anfrage hin übermittelten Auskünfte ist die jeweilige Einstellungsbehörde. Die Einwilligung in die Einholung der erforderlichen Auskünfte bei den oben genannten Stellen kann verweigert werden. Die Weigerung kann jedoch gegebenenfalls einer Einstellung in den öffentlichen Dienst entgegenstehen (Teil 2 Nr. 1 Abs. 2, Nr. 5 VerftöDBek). 2. Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2016 in Kraft. Der Bayerische Ministerpräsident Horst Seehofer

5 AllMBl. Nr. 13/ I Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Ausgabe 2016 Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 27. September 2016, Az. IIZ Regierungen Autobahndirektionen Staatliche Bauämter nachrichtlich Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen 1. 1 Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) hat die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) novelliert. 2 Alle Teile der VOB werden als Gesamtausgabe unter der Bezeichnung VOB 2016 herausgegeben Die VOB 2016 besteht aus: VOB Teil A Abschnitt 1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2016 (BAnz. AT B4), Abschnitt 2 und Abschnitt 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 2016 (BAnz. AT B3), VOB Teil B in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155a vom 15. Oktober 2009, BAnz S. 940), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 7. Januar 2016 (BAnz. AT B3, BAnz. AT B1) geändert worden ist, VOB Teil C in der Fassung der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV), herausgegeben als DIN-Normen Ausgabe September Die Gesamtausgabe der Neufassung der VOB Teile A, B und C, VOB 2016 wird im Auftrag des DVA vom Deutschen Institut für Normung e. V. (DIN) herausgegeben. 3 Die Teile A und B werden im Internet unter im Bereich Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften eingestellt Die Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 2 und des Abschnitts 3 der VOB Teil A, Ausgabe 2016 wird durch die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung VgV) vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) sowie die Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit VSVgV) vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), die zuletzt durch Art. 5 der Verordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) geändert worden ist, für Bauaufträge ab Erreichen der Schwellenwerte gemäß 106 GWB verbindlich vor geschrieben. 2 Die Vergabeverordnung und die Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit traten am 18. April 2016 in Kraft. 3 Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOB Teil A und der VOB Teile B und C ergibt sich für staatliche Vergabestellen aus der Bundeshaushaltsordnung und der Bayerischen Haushaltsordnung Die Neufassung der VOB Ausgabe 2016, Teile A (Abschnitt 1), B und C wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 eingeführt. 2 Die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr über die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Ausgabe 2016 vom 18. April 2016 (AllMBl. S. 1510) tritt mit Ablauf des 30. September 2016 außer Kraft. Helmut S c h ü t z Ministerialdirektor 913-I Richtzeichnungen für Ingenieurbauten (RiZ-ING), Fortschreibung Dezember 2015 Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 12. Oktober 2016, Az. IID /91 Regierungen Autobahndirektionen Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben nachrichtlich Bayerischer Landkreistag Bayerischer Städtetag Bayerischer Gemeindetag 1. Allgemeines Die Richtzeichnungen für Ingenieurbauten (RiZ-ING) sind Teil der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bzw. der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) herausgegebenen Sammlung Brücken- und Ingenieurbau und werden regelmäßig von einer Arbeitsgruppe der BASt überarbeitet und fortgeschrieben. 2 Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 11/2015 vom 12. Juni 2015 wurden die RiZ-ING, Ausgabe Dezember 2014, bekannt gegeben. 1.2 Die RiZ-ING, Ausgabe Dezember 2014, wurden mit Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 18. Januar 2016 (AllMBl. S. 97) eingeführt. 1.3 Die RiZ-ING wurden inzwischen von der zuständigen BASt-Arbeitsgruppe überarbeitet und fortgeschrieben. 2. Anwendung Die neuen RiZ-ING, Ausgabe Dezember 2015, einschließlich Inhaltsverzeichnis und Änderungshinweisen wurden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit dem ARS Nr. 19/2016 vom 2. August 2016 (Az. StB 17/ / )

6 2142 AllMBl. Nr. 13/2016 bekannt gegeben. 2 In diesem Zusammenhang wurde das ARS Nr. 11/2015 mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Hinweise zu den RiZ-ING, Ausgabe Dezember 2013, weiterhin gültig bleiben Die RiZ-ING, Ausgabe Dezember 2015, sind künftig bei Baumaßnahmen im Zuge von Straßen in staatlicher Verwaltung anzuwenden. 2 Die Festlegungen im ARS Nr. 19/2016 sind zu beachten. 3. Änderungen 3.1 Im Einzelnen sind folgende Richtzeichnungen geändert worden: Abs 1/Blatt 1 und 2, Abs 3/Blatt 1 und 2, Abs 5 Bösch 1, Bösch 2 Kap 1/Blatt 3, Kap 6, Kap 7 Lag 3 LS 13 VZB 10/Blatt 2, 3 und 4, VZB 11/Blatt 1 und 2, VZB 12, VZB 13/Blatt 1, 2 und 3, VZB 14/Blatt 1, VZB 20 Was 5/Blatt 1 und Folgende Richtzeichnung wurden neu aufgenommen: Int 1/Blatt 1 und 2 4. Hinweise Die Richtzeichnung Kap 1/Blatt 3 wurde im Nachgang zur Veröffentlichung der RiZ-ING (Ausgabedatum Dezem ber 2014) an die Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL) mit einer Geh- und Radwegbreite von 2,50 m im Bereich von Bauwerken angepasst und auf der Homepage der BASt mit dem Ausgabedatum Juli 2015 veröffentlicht. 5. Außerkrafttreten 5.1 Die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 18. Januar 2016 (AllMBl. S. 97) wird aufgehoben. 5.2 Die ergänzenden Festlegungen sowie die Hinweise dieser aufgehobenen sowie der vorangegangenen Bekanntmachungen behalten ihre Gültigkeit, soweit deren Regelungsgegenstand weiter existiert. 6. Information zu Bezugsmöglichkeiten 6.1 Das ARS Nr. 19/2016 ist im Verkehrsblatt, Heft 16/2016, vom 31. August 2016 veröffentlicht Das ARS Nr. 19/2016 und die RiZ-ING, Ausgabe Dezem ber 2015, sind im Internet bereitgestellt. 2 Auf eine Bereitstellung in Papierform wird daher verzichtet. 6.3 Die RiZ-ING, Ausgabe Dezember 2015, können einschließlich Inhaltsverzeichnis und Änderungshinweisen von der Homepage der BASt kostenlos als PDF-Datei heruntergeladen werden: > Publikationen > Regelwerke zum Download > Brücken- und Ingenieurbau > Entwurf. Helmut S c h ü t z Ministerialdirektor 7071-W Richtlinien zum Förderprogramm Digitalbonus Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 12. September 2016, Az /472/6 Vorbemerkung 1 Der Freistaat Bayern gewährt, auch in Zusammen arbeit mit der LfA Förderbank Bayern (LfA), nach Maßgabe dieser Förderrichtlinien, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung BayHO und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) bzw. der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft in der jeweils geltenden Fassung (AVG, einschließlich der dazu erlassenen Nebenbestimmungen der BNZW) und in Übereinstimmung mit den von der Europäischen Kommission aufgestellten Kriterien für De-minimis -Beihilfen, geregelt in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013, Zuwendungen in Form von Zuschüssen und Einmalzinszuschüssen an die LfA zur Ausreichung von zinsverbilligten Darlehen für die Digitalisierung sowie die Verbesserung der IT Sicherheit in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). 2 Die Zuwendung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 1. Zweck der Zuwendung 1 Im Zeitalter der beschleunigten Digitalisierung benötigen alle Unternehmen eine Digitalisierungsstrategie, damit sie ihre Wettbewerbsfähigkeit erhalten und Wachstumspotentiale nutzen können. 2 Gerade bei den KMU besteht Nachholbedarf. 3 Dabei wirken sich Größennachteile negativ aus. 4 Die notwendigen Investitionsentscheidungen werden aufgeschoben, die Umstellung auf neue digitale Systeme und Geschäftsmodelle stellt eine große Belastung dar. 5 Der bessere Schutz vor Hackerangriffen ist notwendige Begleitmaßnahme. 6 Ziel des Digitalbonus ist es daher, KMU zu unterstützen, ihre Produkte, Dienstleistungen und Prozesse digital zu transformieren und ihre IT-Sicherheit zu verbessern. 7 Hierzu stellt der Digitalbonus drei Varian ten zur Verfügung. 8 In der Variante Kredit werden die vom Freistaat Bayern bereitgestellten Mittel den Hausbanken durch die LfA im Weg der Refinanzierung zur Ausreichung zinsverbilligter Darlehen zur Verfügung gestellt. 2. Gegenstand der Förderung Die Förderung erfolgt für die 2.1 Entwicklung, Einführung oder Verbesserung von Produkten, Dienstleistungen und Prozessen durch IKT-Hardware, IKT-Software sowie Migration und Portierung von IT-Systemen und IT-Anwendungen und 2.2 Einführung oder Verbesserung der IT-Sicherheit im Unternehmen. 3. Zuwendungsempfänger 1 Antragsberechtigt sind KMU der gewerblichen Wirtschaft mit einer Betriebsstätte im Freistaat Bayern, in der die geförderte Maßnahme auch zum

7 AllMBl. Nr. 13/ Einsatz kommt. 2 Zur Ermittlung der Mitarbeiterzahl, des Jahresumsatzes und der Bilanzsumme von KMU ist die Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 heranzuziehen. 4. Zuwendungsvoraussetzungen Mit der Durchführung der Maßnahme darf begonnen werden, wenn der Eingang des vollstän digen elektronischen Förderantrags von der Bewilligungsstelle bestätigt wurde. 2 Als Maßnahme nbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. 3 Der Förderantrag muss nach dem elektronischen Versand ausgedruckt und vom Antragsteller unterschrieben werden. 4 Der unterschriebene Förderantrag ist inner halb von vier Wochen nach der elektronischen Antragstellung postalisch bei der Bewilligungsstelle einzureichen. 5 Bei Überschreiten der Frist erfolgt keine Förderung. 4.2 KMU können nicht gefördert werden, wenn sie sich in einem Insolvenzverfahren befinden oder die nach deutschem Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllt sind. 4.3 IKT-Lösungen, die in anderen Unternehmen zum Einsatz kommen sollen, sind von der Förderung ausgeschlossen. 5. Art und Umfang der Zuwendung 5.1 Art der Förderung Die Zuwendung erfolgt als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung als Zuschuss oder als zinsverbilligtes Darlehen der LfA. 5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben Zuwendungsfähig sind die innerhalb des Bewilligungszeitraums anfallenden Ausgaben für Leistungen externer Anbieter einschließlich der zur Umsetzung der Maßnahme notwendigen Hardund Software. 2 Nicht zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Standard-Webseiten oder -Webshops, Standard-Online-Marketing-Maßnahmen, der Erwerb von Standard-Software (wie herkömmliche Bürosoftware oder Betriebssysteme) oder Standard- Hardware (wie PCs, Laptops, Tablets, Smartphones, Drucker, Telefone) Eine Förderung kann ab zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von Euro erfolgen. 5.3 Höhe der Förderung Digitalbonus Standard 1 Der Digitalbonus Standard beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei kleinen Unternehmen und bis zu 30 % bei mittleren Unternehmen, höchstens Euro. 2 Der Zuschuss kann jedem Zuwendungsempfänger während der Laufzeit des Förderprogramms jeweils einmal je Förderbereich gemäß Nr. 2.1 und 2.2 gewährt werden Digitalbonus Plus 1 Der Digitalbonus Plus kann für Maßnahmen mit besonderem Innovationsgehalt gewährt werden. 2 Er beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei kleinen Unternehmen und bis zu 30 % bei mittleren Unternehmen, höchstens Euro und kann während der Laufzeit des Förderprogramms insgesamt nur einmal gemäß Nr. 2.1 oder 2.2 gewährt werden. 3 Eine Kombination mit dem Digitalbonus Standard ist nicht möglich Digitalbonus Kredit 1 Der Digitalbonus Kredit kann als zinsverbilligtes Darlehen für zuwendungsfähige Ausgaben ab Euro und bis zu einer Höhe von Euro gewährt werden. 2 Der Digitalbonus Kredit kann anstelle des Digitalbonus Standard oder Digital bonus Plus in Anspruch genommen werden oder ergänzend zur Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben, soweit sie nicht der Bemessung des anteiligen Zuschusses (50 % bzw. 30 %) zugrunde gelegt werden. 3 Bei zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als Euro beim Digitalbonus Standard bzw. bei zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als Euro beim Digitalbonus Plus kann nur der Digitalbonus Kredit gewährt werden. 4 Der Finanzierungsanteil des Darlehens kann bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben der Maßnahme betragen. 5 Zinssatz, Laufzeit, Auszahlungskurs und Tilgung werden mit der Darlehenszusage festgelegt. 6 Der Zinssatz für den Letztkreditnehmer ist abhängig von der Bonität des Darlehensnehmers und der Besicherung des Vorhabens sowie der Lage auf dem Kapitalmarkt. 7 Die Darlehen sind nach bankmäßigen Grundsätzen abzusichern. 8 Sie werden von den Hausbanken unter Übernahme der Eigenhaftung gewährt. 9 Kann ein Darlehen nach bankmäßigen Grundsätzen nicht ausreichend abgesichert werden, kann eine Bürgschaft der Bürgschaftsbank Bayern GmbH oder der LfA beantragt werden. 10 Abweichend davon können die Hausbanken auf Antrag durch eine Haftungsfreistellung teilweise von der Haftung freigestellt werden. 6. Mehrfachförderung Einer Förderung steht entgegen, wenn das Vorhaben im Rahmen anderer öffentlicher Programme gefördert wird. 7. Verfahren 7.1 Die Abwicklung der Förderung obliegt den Regierungen (Bewilligungsstelle) Anträge auf Gewährung einer Förderung sind an die Bewilligungsstelle zu richten. 2 Hierzu sind die von ihr online zur Verfügung gestellten Antragsunterlagen zu verwenden Beim Digitalbonus Standard und Digitalbonus Plus prüft die Bewilligungsstelle die Förderanträge und entscheidet über den Antrag. 2 Beim Digitalbonus Kredit bestätigt die Bewilligungsstelle die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben und des maximal möglichen Kreditvolumens entsprechend dem Förderprogramm (Projektbescheinigung). 3 Diese Projektbescheinigung zusammen mit einem gegebenenfalls erteilten Förderbescheid zu einem Digitalbonus Standard oder Digitalbonus Plus ist vom Antragsteller bei der Hausbank vorzulegen. 4 Die Hausbank bestätigt, dass die Darlehensvoraussetzungen vorliegen, und übermittelt der LfA die von

8 2144 AllMBl. Nr. 13/2016 ihr benötigten Daten. 5 Die LfA entscheidet über die Gewährung des Darlehens In Grenzfällen holt die Bewilligungsstelle vor der Förderentscheidung zum Digitalbonus Plus das Votum eines Expertengremiums ein. 2 Das Expertengremium besteht aus sieben Mitgliedern und wird vom Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie bestellt. 3 Es tritt in der Regel vierteljährlich zusammen, kann im Bedarfsfall aber auch im elektronischen Verfahren beraten und entscheiden. 4 Sein Votum hat empfehlenden Charakter Die geförderte Maßnahme muss binnen 18 Monaten nach Erlass des Förderbescheids und/oder der Projektbescheinigung beendet sein. 2 Bei der Kreditvariante ist der Antrag bei der Hausbank spätestens drei Monate nach Erhalt der Projektbescheinigung zu stellen. 3 In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsstelle auf Antrag des Zuwendungsempfängers Ausnahmen von den Fristen zulassen. 7.6 Bei der Zuschussvariante kann die Zuwendung mit der Vorlage des Verwendungsnachweises angefordert werden. 7.7 Der Verwendungsnachweis für die Gesamtmaßnahme ist gegenüber der Bewilligungsstelle zu führen, die diesen prüft und die LfA über das Ergebnis unterrichtet. 8. Beihilfekonformität Mit der Zuschuss- bzw. Darlehenszusage ist dem Antragsteller eine De-minimis-Bescheinigung auszuhändigen. 2 Das Bruttosubventionsäquivalent des Kredites berechnet sich nach Art. 4 Abs. 3 De-minimis-Verordnung. 8.2 Eine Kumulierung der Digitalboni ist nicht möglich, wenn dadurch der in Art. 3 Abs. 2 der De-minimis- Verordnung festgelegte Beihilfehöchstbetrag überschritten wird Nach Art. 5 der De-minimis-Verordnung dürfen De-minimis-Beihilfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. 2 De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden. 9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 18. Oktober 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Dr. Bernhard S c h w a b Ministerialdirektor 7071-W Richtlinien zur Durchführung des Bayerischen Förderprogramms für die Erschließung neuer Technologien im Bereich der Handwerkswirtschaft Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 15. Oktober 2016, Az. H1-4521/947/4 1 Der Freistaat Bayern fördert nach Maßgabe dieser Richtlinien, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung, der Nrn und des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation, ABl. C 198 vom 27. Juni 2014, S. 1 FuEuI-Unionsrahmen die Erschließung neuer Technologien für den Bereich der Handwerkswirtschaft durch innovative Forschungs- und Entwicklungsprojekte. 2 Beteiligte Hochschulen erhalten Zuweisungen. 3 Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 1. Zweck der Förderung 1 Mit einer durchschnittlichen Betriebsgröße von vier bis fünf Mitarbeitern ist das Handwerk besonders kleinteilig; die Handwerkswirtschaft hat einen hohen Anteil von Klein- und Kleinstbetrieben. 2 Infol gedessen sind Handwerksbetriebe in aller Regel nicht in der Lage, selbst Maßnahmen der Forschung und Entwicklung durchzuführen, um neue Technologien mit dem Ziel zu erschließen, über eine Integration des Prozesses des technologischen Wandels ihren Bestand nachhaltig abzusichern. 3 Der für Handwerksunternehmen typische unternehmensgrößenbedingte Nachteil bei der Erschließung und Integration neuer Technologien macht es erforderlich, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von Forschungseinrichtungen mit Leistungsvermögen im Bereich der Handwerkswirtschaft mit Unterstützung der Handwerksorganisationen für den Mittelstand und das Handwerk fachlich und organisatorisch zugänglich zu machen. 4 Die Förderung soll das Handwerk bei der Erschließung neuer Technologien unterstützen und deren Integration in neue Produkte, Verfahren und Geschäftsabläufe ermöglichen bzw. verbessern. 5 Die Innovationskraft und die Wettbewerbsfähigkeit des Handwerks sollen nachhaltig unterstützt werden. 6 Die gesunde Struktur an mittelständischen Unternehmen soll im Bereich der Handwerkswirtschaft im Prozess des technologischen Wandels in allen Regionen nachhaltig abgesichert werden. 2. Gegenstand der Förderung 1 Gefördert werden Kooperationsvorhaben im Bereich der angewandten Forschung zur Erarbeitung neuer, innovativer und zukunftsorientierter Ansätze im Sinne des Oslo Manual der OECD unter Anwendung neuer Technologien und Verfahren im

9 AllMBl. Nr. 13/ Bereich der Handwerkswirtschaft. 2 Die Förderung umfasst insbesondere folgende Themenbereiche und Fragestellungen: Digitale Automatisierung und Fertigung im Handwerk sowie digitale Vernetzung von Verfahren und Dienstleistungen von Handwerksbetrieben mit Endabnehmern einschließlich Entwicklung neuer, digital gestützter Dienstleistungen und die Übertragung von Industrie-4.0- Technologien ins Handwerk, bzw. Anschluss von handwerklichen Zulieferbetrieben an entsprechende Verfahren der Industrie. Die Integration neuer Technologien sowie neuer Produktionsprozesse und -verfahren in den handwerklichen Leistungserstellungsprozess einschließlich der Anwendung neuer Materialien und der Entwicklung neuer Dienstleistungen sowie Möglichkeiten der Kooperation und Arbeitsteilung. 3 Zur Erfüllung des Förderzwecks werden im Rahmen der Vorhaben entwickelte Methoden, Inhalte und Werkzeuge sowie die Testergebnisse als best practice durch die Handwerksorganisationen weiter verbreitet, um eine Nutzbarmachung der Forschungsergebnisse für das bayerische Handwerk zu gewährleisten. 4 Sämtliche Informationen, insbesondere Ergebnisse, müssen öffentlich zugänglich sein. 5 Zu diesem Zweck ergreifen die Vorhabensträger geeignete Maßnahmen zum Wissens- und Technologietransfer an die Öffentlichkeit mit allen dazugehörigen Aktivitäten. 3. Förderempfänger Anträge müssen gestellt werden von mindestens je einer bayerischen Handwerksorganisation im Sinne der Handwerksordnung und einer Hochschule oder außeruniversitären Forschungseinrichtung. 4. Fördervoraussetzungen Es werden ausschließlich nichtwirtschaftliche Tätigkeiten der genannten Antragsteller gefördert. 2 Als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten werden bei Forschungseinrichtungen zum Beispiel unabhängige Forschung und Entwicklung zur Erweiterung des Wissens und des Verständnisses, die Verbreitung der Forschungsergebnisse und die Ausbildung von mehr und besser qualifizierten Mitarbeitern betrachtet. 3 Auch der im Zusammenhang mit den nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten betriebene Transfer der technologischen Arbeitsergebnisse, der maßgeblich durch die Handwerksorganisationen koordiniert und begleitet wird, gilt als nichtwirtschaftliche Tätigkeit, sofern sämtliche Einnahmen daraus wieder zugunsten von nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten eingesetzt werden Die im Rahmen der Vorhaben entwickelten Methoden, Inhalte und Werkzeuge sowie die Testergebnisse der Pilotprojekte werden als best practice weiter verbreitet. 2 Soweit sich Rechte des geistigen Eigentums aus den Tätigkeiten der Antragsteller ergeben, werden diese in vollem Umfang der jeweiligen Einrichtung zugeordnet. 3 Daher führen die Pilot projekte nicht zu einer mittelbaren Beihilfe der teilnehmenden Handwerksbetriebe Die Kooperationsvorhaben müssen innovativ sein, das heißt die zu erschließenden Technologien, Produkte und Dienstleistungen sowie Verfahren einschließlich Formen der organisatorischen Zusam menarbeit dürfen im Bereich des Handwerks noch nicht allgemein verbreitet sein. 2 Die Bewertung des innovativen Charakters einer Maßnahme erfolgt auf Grundlage des Oslo Manual der OECD und umfasst demzufolge Produkt- und Dienstleistungsinnovationen, Prozessinnovationen und organisatorische Innovationen im Sinne neuer betrieblicher Strategien zur Umsetzung einer Neuerung mit dem Ziel, den Fortbestand und die Weiterentwicklung von Unternehmen abzusichern. 4.4 Die Vorhaben müssen im Hinblick auf den Erhalt oder die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der fachlich betroffenen Bereiche der Handwerkswirtschaft zielführend sein Die oben genannten Antragsteller regeln ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung, die nach Bewilligung der Förderung geschlos sen wird. 2 Zur Antragstellung reicht eine formlose Absichtserklärung über die gemeinsame Projektbearbeitung aus. 3 Die Handwerksorganisation übernimmt das Projektmanagement und ist Ansprech partner in allen Fragen seitens der Bewilli gungsbehörde. 4.6 Die Forschungseinrichtungen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits einschlägige fachliche Erfahrungen aufweisen. 4.7 Im Rahmen eines Gutachterverfahrens ist durch die Bewilligungsbehörde als Entscheidungsgrundlage eine Stellungnahme zur Erfüllung der Bedingungen gemäß Nrn. 4.3, 4.4 und 4.6 beispielsweise durch ein Mitgliedsinstitut des Deutschen Handwerksinstituts einzuholen. 4.8 Die Vorhaben müssen in ihren wesentlichen Teilen in Bayern durchgeführt werden. 4.9 Die Antragsteller müssen über die Fördermittel und deren Verwendung getrennt Buch führen Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Eingang eines prüffähigen Antrags bei der zuständigen Stelle und deren Zustimmung zum Maßnahmenbeginn bereits begonnen wurden. 5. Art und Umfang der Förderung 5.1 Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung durch Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung, Hochschulen erhalten Zuweisungen. 5.2 Förderfähige Ausgaben: Es können nur Ausgaben anerkannt werden, die den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit entsprechen. 2 Förderfähig sind nur direkt projektbezogene zurechenbare Personal- und Sachausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehen: Investitionsausgaben für Instrumente und Ausrüstungsgegenstände, die für die Vorhabensdurch-

10 2146 AllMBl. Nr. 13/2016 führung erforderlich sind. 2 Nach dem Abschluss des Projekts müssen diese Instrumente und Ausrüstungsgegenstände durch eine beteiligte Handwerksorganisation für den Bereich der beruflichen Bildung im Rahmen des Vollzugs des staatlichen Bildungsauftrags verwendet werden; dabei sind die im Bereich der Investitionsförderung einschlägigen Zweckbindungsfristen zu beachten, diese betragen für Ausstattungsmaßnahmen grundsätzlich fünf Jahre, bei EDV-Ausstattungen drei Jahre. 3 Ansonsten ist der Restwert anteilig zu erstatten Ausgaben für Personal (Forscher, Techniker und sonstiges Personal) bei den Handwerksorganisationen, das auf zusätzlichen Projektstellen beschäftigt ist. 2 Wenn für die Projektdurchführung Personal eingesetzt wird, das bereits angestellt ist, sind nur die Ausgaben für Personal zuwendungsfähig, das als Ersatz zusätzlich eingestellt wird Materialausgaben, die unmittelbar durch die Vorhaben entstehen Fremdleistungen, das heißt Ausgaben für Auftragsforschung sowie Dienstleistungen, die ausschließlich für das Fördervorhaben genutzt werden Aufwendungen der Handwerksorganisationen und von Hochschulen sind auf Ausgabenbasis förderfähig Aufwendungen außeruniversitärer Forschungseinrichtungen sind auf Kostenbasis förderfähig. 5.3 Die Förderintensität beträgt bis zu 75 % der förderfähigen Ausgaben; maßgeblich sind die Ausgaben des Gesamtvorhabens. 5.4 Gefördert werden nur Maßnahmen, die förderfähige Gesamtausgaben in Höhe von mindestens Euro umfassen. 6. Mehrfachförderung Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn das Projekt bei den Antragstellern im Rahmen anderer öffentlicher Programme gefördert wird. 7. Verfahren 7.1 Die Handwerksorganisationen koordinieren die Förderanträge eines Projekts und reichen diese gebündelt bei der Bewilligungsbehörde ein Bewilligungsbehörde ist die Regierung von Oberbayern. 2 Das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie kann weitere bayerische Regierungen als Bewilligungsbehörden benennen. 3 Die benötigten Haushaltsmittel werden nach Rücksprache mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie der Bewilligungsbehörde projektbezogen zugewiesen. 4 Soweit auch eine Förderung aus EU-Mitteln erfolgt, sind darüber hinaus die entsprechenden EU-spezifischen Bestimmungen zu beachten. 7.3 Die Antragstellung ist formgebunden und kann auf elektronischem Weg erfolgen Die antragstellende Handwerksorganisation veranlasst im Auftrag der Bewilligungsbehörde bei einem fachlich ausgewiesenen Forschungsinstitut, beispielsweise einem Mitgliedsinstitut des Deutschen Handwerksinstituts, auf eigene Kosten eine gutachterliche Stellungnahme im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit des Vorhabens im Sinne von Nrn. 4.3, 4.4 sowie 4.6 und stellt dieses Gutachten der Bewilligungsbehörde zur Verfügung. 2 Die Handwerksorganisation unterstützt die Tätigkeit des Gutachters durch eine eigene Stellungnahme zu den oben genannten Punkten, die sie dem Gutach ter ohne Anrechnung von Kosten zur Verfügung stellt. 7.5 Die Bewilligungsbehörde erlässt die Förder-/Zuweisungsbescheide, zahlt die Mittel aus und übernimmt die abschließende Prüfung der Verwendungsnachweise/-berichte. 7.6 Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Förderempfängern zusätzlich zu prüfen. 8. Sonstiges 1 Der Förder-/Zuweisungsempfänger hat in geeigneter Weise bei Veröffentlichungen, Publikationen, Veranstaltungen und Ähnlichem darauf hinzuweisen, dass die entsprechende Maßnahme vom Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie gefördert wurde. 2 Bei Förderungen, die darüber hinaus mit EU-Mitteln finanziert wurden, sind zudem die EU-spezifischen Publizitätsvorschriften zu beachten. 9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Richtlinien treten am 1. November 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Dr. Bernhard S c h w a b Ministerialdirektor 2173-A Richtlinie zur Förderung der strukturellen Weiterentwicklung kommunaler Familienbildung und von Familienstützpunkten Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 11. Oktober 2016, Az. II2/ /22 1 Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung BayHO, der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften und der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften ANBest-K) Zuwendungen zur Förderung der strukturellen Weiterentwicklung kommunaler Familienbildung und des bayernweiten Aufbaus von Familienstützpunkten. 2 Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

11 AllMBl. Nr. 13/ Zweck der Zuwendung 1 Den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe obliegt die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch ( 79 SGB VIII). 2 Aufgabe der obersten Landesjugendbehörde ist es, die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu fördern ( 82 Abs. 1 SGB VIII). 3 Zur Weiterentwicklung der kommunalen Aufgabe der Förderung der Erziehung in der Familie ( 16 SGB VIII) unterstützt der Freistaat Bayern die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Planung, Organisation und Vernetzung der örtlichen Angebote der Eltern- und Familienbildung sowie bei der Einrichtung von Familienstützpunkten als wohnortnahe Kontakt- und Anlaufstellen für Familien in ganz Bayern. 4 Damit sollen die kinder- und familienbezogenen Rahmenbedingungen vor Ort strukturell und nachhaltig verbessert und ein breitenwirksames und bedarfsgerechtes Angebot für Familien sichergestellt werden. 2. Gegenstand der Förderung 1 Der Freistaat Bayern fördert Sach- und Personalausgaben für: eine Koordinierungsstelle für die Eltern- und Fami lienbildung und für die Familienstützpunkte (Koordinierungsstelle) beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe; die Bestandsaufnahme, Bedarfsanalyse und Konzepterstellung für die Eltern- und Familienbildung auf der Ebene des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf Grundlage des vom Staatsinstitut für Familienforschung an der Universität Bamberg (ifb) erstellten Gesamtkonzepts zur Eltern- und Familienbildung (Handbuch und Leitfaden zur Familienbildung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe, ifb-materialien und ) sowie die regelmäßige Fortschreibung des Konzepts; die Umsetzung des erstellten Konzepts einschließlich der Einrichtung von örtlichen Familienstützpunkten; den Betrieb und die nachhaltige Sicherung der Familienstützpunkte. 2 Die Finanzierung von konkreten Einzelmaßnahmen und Kursen der Eltern- und Familienbildung aus der Zuwendung ist nicht möglich. 3. Zuwendungsempfänger 1 Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Bayern. 2 Die Zuwendungsempfänger werden als Erstempfänger durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales ermächtigt, die Zuwendung zur Bestreitung von Sach- und Personalausgaben ganz oder teilweise an Träger von Familienstützpunkten weiterzuleiten (Nr. 12 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften VVK). 4. Zuwendungsvoraussetzungen Die Zuwendungsempfänger werden auf Antrag gefördert, sofern sie folgende Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen: 4.1 Einrichtung einer Koordinierungsstelle beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Aufgabe der Koordinierungsstelle beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist die Planung, Entwicklung und Umsetzung eines kommunalen Konzepts der Eltern- und Familienbildung mit dem Ziel, ein bedarfsgerechtes Familienbildungsangebot und Familienstützpunkte vor Ort einzurichten. 2 Dies beinhaltet auch die Initiierung, Umsetzung und Aufrechterhaltung von Maßnahmen im Sinne von Kooperation und Vernetzung der kommunalen Anbieter und Angebote, insbesondere die bedarfsgerechte Einrichtung von Arbeitsgruppen, Gre mien und Netzwerken. 3 Eine enge Zusammenarbeit findet dabei insbesondere mit den Fachkräften der Jugend hilfeplanung sowie der Koordinierenden Kinderschutzstellen (KoKi Netzwerk frühe Kindheit) beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe statt. 4 Die dauerhafte Einhaltung der Maßgaben dieser Richtlinie für die Einrichtung und zu den Aufgaben der Familienstützpunkte (Nr. 4.5) ist durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherzustellen Auf kommunaler Ebene ist ein Konzept für Öffentlichkeitsarbeit der Eltern- und Familienbildung und der Familienstützpunkte zu entwickeln und umzusetzen. 2 Die Koordinierungsstelle hat im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit zwingend die vom Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration entwickelte und markenrechtlich geschützte Wort-/Bildmarke Familienstützpunkt zu verwenden Die Koordinierungsstelle ist mit einer namentlich zu benennenden Fachkraft der Kinder- und Jugendhilfe, in der Regel einer staatlich anerkannten Sozial pädagogin oder einem staatlich anerkannten Sozialpädagogen in eindeutig definierter Zuständigkeit zu besetzen. 2 In begründeten Einzelfällen ist eine Ausnahme bei mindestens gleichwertiger Ausbil dung möglich, insbesondere für Diplom-Psychologinnen und Diplom-Psychologen, Universitätsabsolventinnen und Universitätsabsolventen mit mindestens dem Abschluss Bachelor of Arts Psychologie, Diplom-Soziologinnen (Univ.) und Diplom-Soziologen (Univ.) bei Nachweis eines einschlägigen Studienschwerpunkts oder bei einschlägiger Berufs erfahrung von mindestens zwei Jahren in der Kinder- und Jugendhilfe, Universitätsabsolventinnen und Universitätsabsolventen mit mindestens dem Abschluss Bachelor of Arts Soziologie bei Nachweis eines einschlägigen Studienschwerpunkts oder bei einschlägiger Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren in der Kinder- und Jugendhilfe, Diplom-Pädagoginnen (Univ.) und Diplom-Pädagogen (Univ.) bei Nachweis des Studienschwerpunkts Soziale Arbeit oder bei einschlägiger Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren in der Kinder- und Jugendhilfe, Universitätsabsolventinnen und Universitätsabsolventen mit mindestens dem Abschluss Bachelor of Arts Pädagogik oder Erziehungswissenschaften bei Nachweis des Studienschwerpunkts Soziale Arbeit oder bei einschlägiger Berufserfahrung

12 2148 AllMBl. Nr. 13/2016 von mindestens zwei Jahren in der Kinder- und Jugendhilfe Die Fachkraft ist für die Erfüllung der Aufgaben im Bewilligungszeitraum mindestens zehn Stunden je Woche in der Koordinierungsstelle einzusetzen. 2 Bei der Festlegung des Umfangs der Arbeitszeit der Fachkraft soll die der Förderung zugrunde liegende Anzahl der Geburten im Bemessungszeitraum angemessen Berücksichtigung finden. 4.2 Erstellung eines Konzepts der örtlichen Eltern- und Familienbildung 1 Der Zuwendungsempfänger hat dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der Teilnahme am Förderprogramm ein Gesamtkonzept der örtlichen Eltern- und Familienbildung basierend auf einer Bestandsaufnahme und Bedarfsanalyse vorzulegen. 2 Grundlage für die inhaltliche Gestaltung des Konzepts sind das Handbuch und der Leitfaden des ifb zur Eltern- und Familienbildung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe in Bayern. 4.3 Regelmäßige Fortschreibung des Konzepts der örtlichen Eltern- und Familienbildung Bestandsaufnahme und Bedarfsanalyse sowie das Konzept der örtlichen Eltern- und Familienbildung (Jugendhilfeplanung zur allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie, 80 in Verbindung mit 16 SGB VIII) und der Familienstützpunkte sind in einem Turnus von maximal vier Jahren zu überprüfen und bedarfsgerecht fortzuschreiben. 4.4 Regelmäßige Berichterstattung 1 Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, jährlich einen Tätigkeitsbericht mit statistischen Angaben nach einem einheitlichen und vom Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration herausgegebenen Raster beim Zentrum Bayern Familie und Soziales vorzulegen. 2 Der Tätigkeitsbericht ist regelmäßig jeweils zum 31. März des Folgejahres in zweifacher Ausfertigung einzureichen. 4.5 Einrichtung und Aufgaben von Familienstützpunkten Familienstützpunkte müssen an einer Einrichtung der Eltern- und Familienbildung nach 16 SGB VIII in Trägerschaft der öffentlichen oder der freien Jugendhilfe angegliedert sein. 2 Dies können insbesondere Familienbildungsstätten, Mütterund Familienzentren, Erziehungsberatungsstellen, Kinder tageseinrichtungen oder Mehrgenerationenhäuser sein. 3 In begründeten Einzelfällen kann auch eine Gemeinde oder ein Gemeindeverbund Familienstützpunkt werden. 4 Eine organisatorische Angliederung an die Koordinierende Kinder schutzstelle (KoKi Netzwerk frühe Kindheit) ist nicht möglich Familienstützpunkte müssen auf der Grundlage eines Ausschreibungs- bzw. Auswahlverfahrens bei allen im Bereich des Zuwendungsempfängers tätigen Trägern der öffentlichen und freien Kinderund Jugendhilfe vom Zuwendungsempfänger ausgewählt werden. 2 Die Kriterien Bedarfsgerechtigkeit und Sozialraumorientierung sind zu berücksichtigen, um ein effizientes und für alle Familien gut erreichbares Angebot zu schaffen Familienstützpunkte müssen von Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe, in der Regel von staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder staatlich anerkannten Sozialpädagogen, betreut werden. 2 In begründeten Einzelfällen ist eine Ausnahme bei mindestens gleichwertiger Ausbildung möglich, insbesondere für Diplom-Psychologinnen und Diplom-Psychologen, Universitätsabsolventinnen und Universitätsabsolventen mit mindestens dem Abschluss Bachelor of Arts Psychologie, Diplom-Pädagoginnen (Univ.) und Diplom-Pädagogen (Univ.) bei Nachweis des Studienschwerpunkts Soziale Arbeit oder bei einschlägiger Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren in der Kinder- und Jugendhilfe, Universitätsabsolventinnen und Universitätsabsolventen mit mindestens dem Abschluss Bachelor of Arts Pädagogik oder Erziehungswissenschaften bei Nachweis des Studienschwerpunkts Soziale Arbeit oder bei einschlägiger Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren in der Kinder- und Jugendhilfe, staatlich anerkannte Erzieherinnen und staatlich anerkannte Erzieher mit mindestens zweijähriger Leitungserfahrung in einer Kindertageseinrichtung für Familienstützpunkte in Kindertageseinrichtungen Familienstützpunkte müssen geeignete, möglichst barrierefrei zugängliche Räumlichkeiten für Erwach sene und Kinder, gegebenenfalls mit temporärer Kinderbetreuung bieten Familienstützpunkte müssen die Grenzen der fachlichen Zuständigkeit und Kompetenzen berücksichtigen. 2 Bei Bedarf übernehmen die Fachkräfte der einzelnen Familienstützpunkte eine Wegweiser- und Lotsenfunktion zu anderen Einrichtungen, Diensten und Leistungsträgern Familienstützpunkte müssen zwingend die vom Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration entwickelte und markenrechtlich geschützte Wort-/Bildmarke Familienstützpunkt verwenden Familienstützpunkte müssen folgende Aufgaben wahrnehmen: allgemeine Beratung und Unterstützung von Familien auf der Basis eines präventiven, familienorientierten und ganzheitlichen Ansatzes gemäß 16 SGB VIII; Vorhaltung und Initiierung bedarfsgerechter und niedrigschwelliger Familienbildungsangebote vor Ort in Abstimmung und gegebenenfalls in Kooperation mit anderen Einrichtungen und Diensten im Sozialraum; Ziel ist es, ein bedarfsgerechtes Angebot für alle Familien unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Familiensituationen und Lebenslagen wie z. B. Familien mit Migrationsund/oder Fluchthintergrund, alleinerziehende Mütter und Väter zu gestalten;

7071-W. Richtlinien zum Förderprogramm Digitalbonus

7071-W. Richtlinien zum Förderprogramm Digitalbonus Richtlinien zum Förderprogramm Digitalbonus 7071-W Richtlinien zum Förderprogramm Digitalbonus Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 12.

Mehr

2173-A. Richtlinie zur Förderung der strukturellen Weiterentwicklung kommunaler Familienbildung und von Familienstützpunkten

2173-A. Richtlinie zur Förderung der strukturellen Weiterentwicklung kommunaler Familienbildung und von Familienstützpunkten Richtlinie zur Förderung der strukturellen Weiterentwicklung kommunaler Familienbildung und von Familienstützpunkten 2173-A Richtlinie zur Förderung der strukturellen Weiterentwicklung kommunaler Familienbildung

Mehr

2173-A. Richtlinie zur Förderung der strukturellen Weiterentwicklung kommunaler Familienbildung und von Familienstützpunkten

2173-A. Richtlinie zur Förderung der strukturellen Weiterentwicklung kommunaler Familienbildung und von Familienstützpunkten 2173-A Richtlinie zur Förderung der strukturellen Weiterentwicklung kommunaler Familienbildung und von Familienstützpunkten Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung,

Mehr

Belehrung über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst

Belehrung über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst Belehrung über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst Der Beamte muss sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen

Mehr

2160-A. Förderung des ehrenamtlichen Engagements in der Erziehungshilfe

2160-A. Förderung des ehrenamtlichen Engagements in der Erziehungshilfe 2160-A Förderung des ehrenamtlichen Engagements in der Erziehungshilfe Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 19.12.2008 Az.: VI5/6523-1/23

Mehr

Staatliche Förderung der strukturellen Weiterentwicklung kommunaler Familienbildung und von Familienstützpunkten

Staatliche Förderung der strukturellen Weiterentwicklung kommunaler Familienbildung und von Familienstützpunkten Staatliche Förderung der strukturellen Weiterentwicklung kommunaler Familienbildung und von Familienstützpunkten München, 19. Juni 2013 und Nürnberg, 20. Juni 2013 Familienbildung als Aufgabe der Kinder-

Mehr

F. Bekanntmachung über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst (Verfassungstreue-Bekanntmachung VerftöDBek)

F. Bekanntmachung über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst (Verfassungstreue-Bekanntmachung VerftöDBek) VerftöDBek: Bekanntmachung über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst 2030.3-F Bekanntmachung über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst (Verfassungstreue-Bekanntmachung

Mehr

Digitalbonus Die einfache, schnelle und unbürokratische Förderung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

Digitalbonus Die einfache, schnelle und unbürokratische Förderung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) Digitalbonus Die einfache, schnelle und unbürokratische Förderung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) Bereich (Behörde) Arial Regular 16pt Regierung von Oberfranken Gliederung Die Herausforderung

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie 25. Februar 2016 Grundsätze zur Förderung der Gründung und des Betriebs von Energieagenturen in Bayern 1 Der Freistaat Bayern

Mehr

7523-W. Richtlinien zur Förderung von Energiekonzepten und kommunalen Energienutzungsplänen

7523-W. Richtlinien zur Förderung von Energiekonzepten und kommunalen Energienutzungsplänen Richtlinien zur Förderung von Energiekonzepten und kommunalen Energienutzungsplänen 7523-W Richtlinien zur Förderung von Energiekonzepten und kommunalen Energienutzungsplänen Bekanntmachung des Bayerischen

Mehr

2231-A. Richtlinie zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen

2231-A. Richtlinie zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen 2231-A Richtlinie zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie Dezember 2013 Grundsätze zur Förderung der Gründung von Energieagenturen in Bayern Der Freistaat Bayern fördert als Teil

Mehr

2162-A. Förderrichtlinien zur Umsetzung der Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen im Freistaat Bayern

2162-A. Förderrichtlinien zur Umsetzung der Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen im Freistaat Bayern 2162-A Förderrichtlinien zur Umsetzung der Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen im Freistaat Bayern Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung,

Mehr

7070-W. Richtlinien zur Durchführung des Bayerischen Förderprogramms. für Forschung und Entwicklung. Elektronische Systeme

7070-W. Richtlinien zur Durchführung des Bayerischen Förderprogramms. für Forschung und Entwicklung. Elektronische Systeme 7070-W Richtlinien zur Durchführung des Bayerischen Förderprogramms für Forschung und Entwicklung Elektronische Systeme Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie

Mehr

FRL Innovationsprozesse Kitas. Richtlinie

FRL Innovationsprozesse Kitas. Richtlinie Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Förderung von Innovationsprozessen in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege Vom 30. Juli 2008 Teil 1 1 Zuwendungszweck und

Mehr

"Mikrosystemtechnik" P r o g r a m m b e s c h r e i b u n g

Mikrosystemtechnik P r o g r a m m b e s c h r e i b u n g FuE- Programm "Mikrosystemtechnik" des Freistaates Bayern P r o g r a m m b e s c h r e i b u n g Der Freistaat Bayern fördert im Rahmen der folgenden Programmbeschreibung und nach Maßgabe der allgemeinen

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Information zur Förderung der Anfangsphase von Leistungserbringern der mobilen geriatrischen Rehabilitation (MoGeRe) ab 2015 Anlagen Formblatt Antrag

Mehr

I. Richtlinie für Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit

I. Richtlinie für Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit 2020.6-I Richtlinie für Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 10. März

Mehr

1132-W. Richtlinien zur Vergabe des Meisterbonus und des Meisterpreises der Bayerischen Staatsregierung

1132-W. Richtlinien zur Vergabe des Meisterbonus und des Meisterpreises der Bayerischen Staatsregierung in Kraft ab: 01.01.2017 außer Kraft ab: 01.01.2019 1132-W Richtlinien zur Vergabe des Meisterbonus und des Meisterpreises der Bayerischen Staatsregierung Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien

Mehr

A. Förderung von Selbsthilfegruppen für Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderung oder chronischer Krankheit

A. Förderung von Selbsthilfegruppen für Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderung oder chronischer Krankheit 8113.1-A Förderung von Selbsthilfegruppen für Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderung oder chronischer Krankheit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie

Mehr

Richtlinien für Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft

Richtlinien für Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft Richtlinien für Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige zur Förderung von Maßnahmen der Energieeinsparung und der Nutzung erneuerbarer Energien (Bayerisches

Mehr

Richtlinie zur Förderung der Entwicklung innovativer Konzepte und Maßnahmen in der beruflichen Weiterbildung in Baden-Württemberg

Richtlinie zur Förderung der Entwicklung innovativer Konzepte und Maßnahmen in der beruflichen Weiterbildung in Baden-Württemberg Richtlinie zur Förderung der Entwicklung innovativer Konzepte und Maßnahmen in der beruflichen Weiterbildung in Baden-Württemberg Vorbemerkung Das Land Baden-Württemberg fördert nach Maßgabe dieser Richtlinie,

Mehr

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 17. Dezember 2014 Az.

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 17. Dezember 2014 Az. 7523-W Richtlinie für Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige zur Förderung von Maßnahmen der Energieeinsparung und der Nutzung erneuerbarer Energien

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Gesetze 25. Jahrgang Potsdam, den 29. April 2014 Nummer 19 Kindertagesstättenanpassungsgesetz Vom 28. April 2014 Der Landtag hat das folgende

Mehr

Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 1 Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Soziales,

Mehr

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Migrationsberatung Schleswig-Holstein (Förderrichtlinie Migrationsberatung)

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Migrationsberatung Schleswig-Holstein (Förderrichtlinie Migrationsberatung) Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Migrationsberatung Schleswig-Holstein (Förderrichtlinie Migrationsberatung) vom 11.01.2016 Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten

Mehr

RICHTLINIE ZUR FÖRDERUNG INNOVATIVER MEDIZINISCHER VERSORGUNGSKONZEPTE

RICHTLINIE ZUR FÖRDERUNG INNOVATIVER MEDIZINISCHER VERSORGUNGSKONZEPTE Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit RICHTLINIE ZUR FÖRDERUNG INNOVATIVER MEDIZINISCHER VERSORGUNGSKONZEPTE Vorbemerkung Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und

Mehr

Bei Innovationsclustern: Netzwerkmanagement, soweit für den Betrieb des Clusters erforderlich und angemessen

Bei Innovationsclustern: Netzwerkmanagement, soweit für den Betrieb des Clusters erforderlich und angemessen Clusterförderung Überblick Allgemeine Informationen Innovationscluster und Kooperationsnetzwerke gemeinsam stark Innovationen sind der Motor und eine treibende Kraft unserer wirtschaftlichen Entwicklung.

Mehr

Ausschreibung der Förderung von Ideenwettbewerben 2013 und durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg- Vorpommern

Ausschreibung der Förderung von Ideenwettbewerben 2013 und durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg- Vorpommern Schwerin, 05.09.2012 Ausschreibung der Förderung von Ideenwettbewerben 2013 und 2014 durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg- Vorpommern 1 Zuwendungszweck Die Unterstützung

Mehr

Digitalbonus.Bayern Ein bundesweit einmaliges Förderprogramm zur Unterstützung von KMUs bei der Digitalisierung

Digitalbonus.Bayern Ein bundesweit einmaliges Förderprogramm zur Unterstützung von KMUs bei der Digitalisierung Digitalbonus.Bayern Ein bundesweit einmaliges Förderprogramm zur Unterstützung von KMUs bei der Digitalisierung Frank Albert, MBA Referent für Innovation und Technologie an der IHK Würzburg-Schweinfurt

Mehr

L. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. vom.märz 2011 AZ A /3

L. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. vom.märz 2011 AZ A /3 Entwurf 7803.2 L Richtlinien für die Förderung der beruflichen Ausbildung und der Fortbildung zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung für Berufe der Land, Haus und Forstwirt schaft sowie für die Gewährung

Mehr

Grundsätze zur Förderung des Behindertensports vom Nr. IV 4/5524-1/10/91 1

Grundsätze zur Förderung des Behindertensports vom Nr. IV 4/5524-1/10/91 1 Grundsätze zur Förderung des Behindertensports vom 16.09.91 Nr. IV 4/5524-1/10/91 1 Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Grundsätze und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere

Mehr

Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2015 Nr. 33 vom Seite 719 bis 732

Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2015 Nr. 33 vom Seite 719 bis 732 Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2015 Nr. 33 vom 30.11.2015 Seite 719 bis 732 Richtlinien über die Gewährung von arbeitsplatzschaffenden Existenzgründungshilfen für Handwerksmeister/-innen (Meistergründungsprämie

Mehr

7075-A. Förderrichtlinie für die Gewährung von Mobilitätshilfen an Auszubildende 2012 (Mobilitätshilferichtlinie 2012)

7075-A. Förderrichtlinie für die Gewährung von Mobilitätshilfen an Auszubildende 2012 (Mobilitätshilferichtlinie 2012) 7075-A Förderrichtlinie für die Gewährung von Mobilitätshilfen an Auszubildende 2012 (Mobilitätshilferichtlinie 2012) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie

Mehr

7071-W. Richtlinien zur Durchführung des Bayerischen Technologieförderungs-Programms (BayTP)

7071-W. Richtlinien zur Durchführung des Bayerischen Technologieförderungs-Programms (BayTP) 7071-W Richtlinien zur Durchführung des Bayerischen Technologieförderungs-Programms (BayTP) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie vom

Mehr

2. Richtlinie. zur Förderung eines Programmes der Stärkung einer familiennahen und selbsthilfeorientierten Jugendhilfe in Mecklenburg-Vorpommern

2. Richtlinie. zur Förderung eines Programmes der Stärkung einer familiennahen und selbsthilfeorientierten Jugendhilfe in Mecklenburg-Vorpommern VII 500/ch 2. Richtlinie zur Förderung eines Programmes der Stärkung einer familiennahen und selbsthilfeorientierten Jugendhilfe in Mecklenburg-Vorpommern 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Die nachfolgende

Mehr

Der Weg zum Familienstützpunkt (FSP)

Der Weg zum Familienstützpunkt (FSP) Der Weg zum Familienstützpunkt (FSP) Informationen für interessierte freie Träger der Jugendhilfe, Gemeinde- und Stadtverwaltungen Woher kommt die Idee der Familienstützpunkte? Förderprogramm der Bayerischen

Mehr

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten oder Maßnahmen zur Stärkung der ambulanten Pflege im ländlichen Raum

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten oder Maßnahmen zur Stärkung der ambulanten Pflege im ländlichen Raum Stand: 01.04.2017 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten oder Maßnahmen zur Stärkung der ambulanten Pflege im ländlichen Raum Erl. d. MS v. 08.06.2016 104.12 43590/29

Mehr

7071-W. Richtlinien zur Durchführung des Bayerischen Technologieförderungsprogramms

7071-W. Richtlinien zur Durchführung des Bayerischen Technologieförderungsprogramms 7071-W Richtlinien zur Durchführung des Bayerischen Technologieförderungsprogramms Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 18. Dezember

Mehr

Richtlinie über die Förderung der Energieberatung im Mittelstand

Richtlinie über die Förderung der Energieberatung im Mittelstand Richtlinie über die Förderung der Energieberatung im Mittelstand Gegenüberstellung der Richtlinien 2015 und 2017 Mit Datum vom 11.Oktober 2017 (Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 07.11.2017) hat das

Mehr

Belehrung über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst

Belehrung über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst Belehrung über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst Nach dem Bayerischen Beamtengesetz muss sich der Beamte durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung

Mehr

Richtlinie des Landkreises Saalekreis über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Kultur und Heimatpflege

Richtlinie des Landkreises Saalekreis über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Kultur und Heimatpflege Richtlinie des Landkreises Saalekreis über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Kultur und Heimatpflege 1. Zuwendungszweck Der gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf Grundlage der Allgemeinen

Mehr

Transferassistent. Überblick. Allgemeine Informationen. Wer wird gefördert. Was wird gefördert. Voraussetzungen

Transferassistent. Überblick. Allgemeine Informationen. Wer wird gefördert. Was wird gefördert. Voraussetzungen Transferassistent Überblick Allgemeine Informationen Gefördert wird: die Einstellung und Beschäftigung von Personen mit einschlägiger Berufserfahrung in Wissenschaft oder Wirtschaft mit der Aufgabe, KMU

Mehr

Innovationsgutscheine für kleine Unternehmen und Handwerksbetriebe in Bayern. Bayern Innovativ GmbH Projektträger Bayern - ITZB

Innovationsgutscheine für kleine Unternehmen und Handwerksbetriebe in Bayern. Bayern Innovativ GmbH Projektträger Bayern - ITZB Innovationsgutscheine für kleine Unternehmen und Handwerksbetriebe in Bayern Bayern Innovativ GmbH Projektträger Bayern - ITZB 1 Innovationsgutschein Bayern 2017 Übersicht Innovationsgutschein Forschungs-

Mehr

in der Fassung des Beschlusses der Vertreterversammlung vom Inhalt

in der Fassung des Beschlusses der Vertreterversammlung vom Inhalt Richtlinien der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte über Zuwendungen nach 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI an Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation fördern

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuwendungen zur Sanierung und den Bau von Tierheimen

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuwendungen zur Sanierung und den Bau von Tierheimen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuwendungen zur Sanierung und den Bau von Tierheimen (VwV-Tierheime) Vom 01.03.2015 - Az.: 34-9185.24-1. Zuwendungsziel,

Mehr

HORIZON-Prämie. Überblick. Allgemeine Informationen

HORIZON-Prämie. Überblick. Allgemeine Informationen HORIZON-Prämie Überblick Allgemeine Informationen Bewerben Sie sich mit unserer Unterstützung für eine EU-Förderung Um die Innovationskraft, die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstum der Wirtschaft in

Mehr

216 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zu Fortbildungsmaßnahmen für pädagogische Kräfte des Elementarbereiches

216 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zu Fortbildungsmaßnahmen für pädagogische Kräfte des Elementarbereiches 216 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zu Fortbildungsmaßnahmen für pädagogische Kräfte des Elementarbereiches des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend,

Mehr

2160 A. Förderung der Erziehungsberatungsstellen. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

2160 A. Förderung der Erziehungsberatungsstellen. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen 2160 A Förderung der Erziehungsberatungsstellen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 29.05.2006 Az.: VI 5/7232/8/06 Das Bayerische Staatsministerium

Mehr

RdErl. d. MW v ,-32574, VORIS

RdErl. d. MW v ,-32574, VORIS Öffentliches Auftragswesen; Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teile A, B, C Ausgabe 2012; Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 und Teil B (VOL/B);

Mehr

b) in Ausnahmefällen auch große kreisangehörige Städte und

b) in Ausnahmefällen auch große kreisangehörige Städte und Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Projekten zur Stärkung der künstlerisch-kulturellen Bildung an Schulen im Rahmen des NRW-Landesprogramms Kultur und Schule RdErl. des

Mehr

R i c h t l i n i e. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW) vom. (GA-Sonderprogramm Hochwasser ) vom

R i c h t l i n i e. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW) vom. (GA-Sonderprogramm Hochwasser ) vom R i c h t l i n i e des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Sonderprogramms Hochwasser der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen

Mehr

7071-W. Richtlinien zur Durchführung des Bayerischen Technologieförderungsprogramms

7071-W. Richtlinien zur Durchführung des Bayerischen Technologieförderungsprogramms 7071-W Richtlinien zur Durchführung des Bayerischen Technologieförderungsprogramms Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 18. Dezember

Mehr

2170 Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom

2170 Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 2170 Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 31.7.2014 Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Landesprogramms 1000 x 1000 - Anerkennung für den Sportverein RdErl. d. Ministeriums

Mehr

Amtsblatt. der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst

Amtsblatt. der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst Nummer 4 München, den 1. März 2013 Jahrgang 2013 Inhaltsübersicht Datum Seite I. Rechtsvorschriften...

Mehr

Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der beruflichen Integrationschancen von benachteiligten jungen Menschen unter 25 Jahren

Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der beruflichen Integrationschancen von benachteiligten jungen Menschen unter 25 Jahren Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der beruflichen Integrationschancen von benachteiligten jungen Menschen unter 25 Jahren - Ergänzende Förderkriterien - Stand: 1. Juli 2011 Auf der Grundlage der Richtlinie

Mehr

Hinweis auf beihilferechtliche Regelungen der EU (anzuwenden auf Teil D der Richtlinie)

Hinweis auf beihilferechtliche Regelungen der EU (anzuwenden auf Teil D der Richtlinie) Anlage 5 (zu Abschnitt II Teil C Nummer 2 Satz 5 ) Hinweis auf beihilferechtliche Regelungen der EU (anzuwenden auf Teil D der Richtlinie) Soweit die Förderung nach dieser Förderrichtlinie als Gewährung

Mehr

Fach- und Fördergrundsätze zur Etablierung von Familienzentren in Hessen

Fach- und Fördergrundsätze zur Etablierung von Familienzentren in Hessen Fach- und Fördergrundsätze zur Etablierung von Familienzentren in Hessen Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Ziel der Förderung 3. Fördervoraussetzungen 4. Gegenstand der Förderung 5. Antragsberechtigte

Mehr

Verwaltungsvorschrift

Verwaltungsvorschrift Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Gewährung pauschalierter Fördermittel für Investitionen für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen (VwV Kita-Investionen)

Mehr

ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013. VERORDNUNG (EU) Nr.../ DER KOMMISSION

ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013. VERORDNUNG (EU) Nr.../ DER KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, XXX [...](2013) XXX Entwurf ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013 VERORDNUNG (EU) Nr..../ DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission

Mehr

b) in Ausnahmefällen auch große kreisangehörige Städte und

b) in Ausnahmefällen auch große kreisangehörige Städte und Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Projekten zur Stärkung der künstlerisch-kulturellen Bildung an Schulen im Rahmen des NRW-Landesprogramms Kultur und Schule RdErl. d. Ministerpräsidenten

Mehr

FuE-Projektförderung. Überblick. Allgemeine Informationen. Wer wird gefördert

FuE-Projektförderung. Überblick. Allgemeine Informationen. Wer wird gefördert FuE-Projektförderung Überblick Allgemeine Informationen Verbessern Sie die Innovationskraft der sächsischen Wirtschaft Um im nationalen wie internationalen Innovationswettlauf bestehen zu können, können

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München Nur per E-Mail!

Mehr

Richtlinien der Unterfränkischen Kulturstiftung des Bezirks Unterfranken zur Förderung der Denkmalpflege

Richtlinien der Unterfränkischen Kulturstiftung des Bezirks Unterfranken zur Förderung der Denkmalpflege Richtlinien der Unterfränkischen Kulturstiftung des Bezirks Unterfranken zur Förderung der Denkmalpflege 2 Inhaltsverzeichnis 1. Grundsätze 2. Fördervoraussetzungen und Antragsberechtigung 3. Förderfähige

Mehr

2160-A. Förderung der Erziehungsberatungsstellen

2160-A. Förderung der Erziehungsberatungsstellen 2160-A Förderung der Erziehungsberatungsstellen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 5. Januar 2017, Az. II 5/6523.01-1/23 Das Bayerische

Mehr

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Beseitigung oder Minderung von sowie Vorbeugung gegen Vernässungen oder Erosion im Land Sachsen- Anhalt RdErl. des MLU vom 20.01.2012 21.11-62145/3

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Information zur Förderung der Aufbauphase von Leistungserbringern der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV) ab 2012 [redaktionelle

Mehr

7523-UG. Richtlinien zur Durchführung des Bayerischen Förderprogramms Nachhaltige Stromerzeugung durch Kommunen und Bürgeranlagen (NaStromE För)

7523-UG. Richtlinien zur Durchführung des Bayerischen Förderprogramms Nachhaltige Stromerzeugung durch Kommunen und Bürgeranlagen (NaStromE För) 7523-UG Richtlinien zur Durchführung des Bayerischen Förderprogramms Nachhaltige Stromerzeugung durch Kommunen und Bürgeranlagen (NaStromE För) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt

Mehr

2330-I. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr. vom 1. August 2016, Az. IIC

2330-I. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr. vom 1. August 2016, Az. IIC 2330-I Richtlinien für das Darlehensprogramm der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt zur Beseitigung von Schäden an überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden durch das Hochwasser in Bayern im Mai/Juni

Mehr

Präambel. 1 Ziel der Richtlinie

Präambel. 1 Ziel der Richtlinie Richtlinie zur Förderung von Vereinen sowie von kulturellen Einrichtungen und Maßnahmen in der Stadt Schneeberg, die Zuwendungen des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen erhalten (Förderrichtlinie Vereine

Mehr

261-A. Eckpunkte für die Förderung von hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen

261-A. Eckpunkte für die Förderung von hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen 261-A Eckpunkte für die Förderung von hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom

Mehr

Bankverbindung Kontonummer: Bankleitzahl: Geldinstitut:

Bankverbindung Kontonummer: Bankleitzahl: Geldinstitut: FV-Ident: Antrag auf Gewährung einer Zuwendung gemäß FörderRL Kulturelle Bildung (nicht vom Antragsteller auszufüllen) Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Postfach 10 09 20 01079 Dresden

Mehr

Investitionen Teilhabe

Investitionen Teilhabe Investitionen Teilhabe Überblick Allgemeine Informationen Wir unterstützen Sie beim Bau und Erhalt von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen benötigen

Mehr

Gem. Rd.Erl. d. MK u. MS v /3; /02 27/1 - VORIS

Gem. Rd.Erl. d. MK u. MS v /3; /02 27/1 - VORIS Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen im Bereich der Kinderbetreuung der unter Dreijährigen (Richtlinie Investitionen Kinderbetreuung) Gem. Rd.Erl. d. MK u. MS v.

Mehr

Förderkriterien für die Gewährung von Zuwendungen der Regionalen Kulturförderung in Niedersachsen

Förderkriterien für die Gewährung von Zuwendungen der Regionalen Kulturförderung in Niedersachsen Förderkriterien für die Gewährung von Zuwendungen der Regionalen Kulturförderung in Niedersachsen 1. Förderzweck, Förderungsziel, Rechtsgrundlage 1.1 Der Landschaftsverband Hameln-Pyrmont gewährt als Regionale

Mehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr 80524 München KOPIE Verteilerliste (nur) per E-Mail Regierungen Kreisverwaltungsbehörden

Mehr

Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung Bundesrat Drucksache 724/16 02.12.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Mehr

7071-W. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 17. Dezember 2014 Az.

7071-W. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 17. Dezember 2014 Az. 7071-W Richtlinien zur Durchführung des Bayerischen Kreditprogramms für die Förderung des Mittelstandes (Bayerisches Mittelstandskreditprogramm - MKP) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums

Mehr

InnoExpert. Überblick. Allgemeine Informationen. Wer wird gefördert. Was wird gefördert

InnoExpert. Überblick. Allgemeine Informationen. Wer wird gefördert. Was wird gefördert InnoExpert Überblick Allgemeine Informationen Holen Sie sich externes Know-How für innovative Vorhaben ins Unternehmen Innovative Vorhaben scheitern oft an der fehlenden Expertise im eigenen Unternehmen.

Mehr

A. Gesetz zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes. Vom 22. Mai 2013

A. Gesetz zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes. Vom 22. Mai 2013 2170-5-A Gesetz zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes Vom 22. Mai 2013 Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird: 1 Das Gesetz

Mehr

Richtlinie. des Wartburgkreises. zur Förderung von investiven Maßnahmen der Städte und Gemeinden als Eigentümer von Jugendeinrichtungen

Richtlinie. des Wartburgkreises. zur Förderung von investiven Maßnahmen der Städte und Gemeinden als Eigentümer von Jugendeinrichtungen Richtlinie des Wartburgkreises zur Förderung von investiven Maßnahmen der Städte und Gemeinden als Eigentümer von Jugendeinrichtungen Beschluss des Jugendhilfeausschusses des Wartburgkreises Nr. 76-25/13

Mehr

Richtlinie über die Förderung von kommunalen Schwimmsportstätten in Schleswig-Holstein. (Schwimmsportstättenförderrichtlinie)

Richtlinie über die Förderung von kommunalen Schwimmsportstätten in Schleswig-Holstein. (Schwimmsportstättenförderrichtlinie) Richtlinie über die Förderung von kommunalen Schwimmsportstätten in Schleswig-Holstein (Schwimmsportstättenförderrichtlinie) Fundstelle: Amtsblatt Schl.-H. 2016, S. 194 Erlass des Ministeriums für Inneres

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Richtlinie für die Förderung von Projekten der arbeitsweltbezogenen Erwachsenenbildung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) im Förderzeitraum

Mehr

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von

Mehr

AllMBl 2015 83. Datenbank BAYERN-RECHT 2129.2-U 2129.2-U. Richtlinien für Darlehen an mittelständische Unternehmen

AllMBl 2015 83. Datenbank BAYERN-RECHT 2129.2-U 2129.2-U. Richtlinien für Darlehen an mittelständische Unternehmen Richtlinien für Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige zur Förderung von Umweltschutzmaßnahmen (Bayerisches Umweltkreditprogramm) Richtlinien für

Mehr

G. Richtlinie zur Förderung der Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten sowie von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im ländlichen Raum

G. Richtlinie zur Förderung der Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten sowie von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im ländlichen Raum 2126.0-G Richtlinie zur Förderung der Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten sowie von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im ländlichen Raum Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für

Mehr

Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms Zukunft Bildung und Betreuung

Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms Zukunft Bildung und Betreuung Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms Zukunft Bildung und Betreuung 2003-2007 Das Land Hessen gewährt in den Jahren 2003 bis 2007 nach den Regelungen dieser Richtlinie

Mehr

Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg. Az.: /1158

Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg. Az.: /1158 Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg Az.: 3894.0/1158 Sonderprogramm 2015/2016 zur Förderung von Maßnahmen zum Umbau von Bushaltepunkten vom 22.05.2015 1. Allgemeines Das Land Baden-Württemberg

Mehr

Energieeinsparkonzepte und Energienutzungspläne

Energieeinsparkonzepte und Energienutzungspläne Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Energieeinsparkonzepte und Energienutzungspläne Merkblatt zum Förderschwerpunkt Energieeinsparkonzepte und Energienutzungspläne

Mehr

Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern

Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern Postfach 22 12 53 80502 München Regierungen Autobahndirektionen Staatliche

Mehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr 80524 München Per E-Mail Regierungen Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen

Mehr

2245-K. Richtlinien für die Förderung der Jugendarbeit im Bayerischen Trachtenverband e. V.

2245-K. Richtlinien für die Förderung der Jugendarbeit im Bayerischen Trachtenverband e. V. Richtlinien für die Förderung der Jugendarbeit im Bayerischen Trachtenverband e. V. 2245-K Richtlinien für die Förderung der Jugendarbeit im Bayerischen Trachtenverband e. V. Bekanntmachung des Bayerischen

Mehr

Richtlinie über die Förderung von Kinder- und Jugendfreizeiten und wohnortnaher Ferienbetreuung Beschluss der Regionsversammlung vom 2015

Richtlinie über die Förderung von Kinder- und Jugendfreizeiten und wohnortnaher Ferienbetreuung Beschluss der Regionsversammlung vom 2015 Seite 1 Richtlinie über die Förderung von Kinder- und Jugendfreizeiten und wohnortnaher Ferienbetreuung Beschluss der Regionsversammlung vom 2015 I. Allgemeines Gruppenfreizeiten fördern die Entwicklung

Mehr

Gesetz zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes

Gesetz zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes 2170-5-A Gesetz zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes Das Gesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz - PfleWoqG)

Mehr

Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer Zuschuss-Förderung als DAWI-De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 1

Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer Zuschuss-Förderung als DAWI-De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 1 Unternehmen: Adresse: Aktenzeichen: Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer Zuschuss-Förderung als DAWI-De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 1 (Zutreffendes bitte ankreuzen und ausfüllen)

Mehr

Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Abteilung Kunst Wigardstraße Dresden. FV-Ident: 1. Antragsteller Name.

Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Abteilung Kunst Wigardstraße Dresden. FV-Ident: 1. Antragsteller Name. FV-Ident: (nicht vom Antragsteller auszufüllen) Antrag auf Gewährung einer Zuwendung gemäß FörderRL Musikschulen/Kulturelle Bildung für eine Maßnahme zur Stärkung der Kulturellen Bildung (Abschnitt III.

Mehr

Förderrichtlinien gem. 44 LHO, Anl. 3

Förderrichtlinien gem. 44 LHO, Anl. 3 Einstein Stiftung Berlin Förderrichtlinien gem. 44 LHO, Anl. 3 A Zielsetzung und Rechtsgrundlage Für das Land Berlin ist Wissenschaft ein entscheidender Zukunftsfaktor. Die Einstein Stiftung Berlin (ESB)

Mehr

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Integration von Spätaussiedlern und Ausländern durch das Land Sachsen-Anhalt

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Integration von Spätaussiedlern und Ausländern durch das Land Sachsen-Anhalt Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Integration von Spätaussiedlern und Ausländern durch das Land Sachsen-Anhalt RdErl. des MI vom 12. 8. 2004-42.1H-12230 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Mehr