Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

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1 Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst ABDRUCK G:\StMBW\Abteilungen\Abteilung III\Referat III_5\Schwab\Beamtenrecht\dienstliche Beurteilung und Beförderung\Beurteilungsrichtlinien 2015\KMS an alle_abdruck.docx Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst München Per OWA: 1. Regierungen Bereich 4 2. Staatlichen Schulämter 3. alle staatlichen Grundschulen und Mittelschulen 4. alle Förderschulen und Schulen für Kranke III.5 SG II-5 III.3 III.7 II.5 - III ENTWURF Datum: Entwurf erstellt/geprüft: Schwab_E Reinschrift erstellt/geprüft: Reinschrift versandt: Reinschrift gefaxt: Reinschrift an Ihr Zeichen / Ihre Nachricht vom Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) München, III.5 BP b Telefon: Name: Frau Schwab Dienstliche Beurteilung; Erläuterungen und Hinweise zum Vollzug der geänderten Beurteilungsrichtlinien (KMBek vom 15. Juli 2015, KWMBl S. 121) für Grund-, Mittel- und Förderschulen, sowie Schulen für Kranke Sehr geehrte Damen und Herren, mit Bekanntmachung vom 15. Juli 2015 wurden die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern (KMBek vom KWMBl S. 306) - Beurteilungsrichtlinien - geändert. Die Änderung ist mit Wirkung vom in Kraft getreten. Nachfolgende Zitate beziehen sich alle soweit nicht anders gekennzeichnet auf die Beurteilungsrichtlinien. Im nachfolgenden erhalten Sie Erläuterungen und Hinweise zu den wichtigsten Änderungen. Wichtigster Anlass der Änderung war die Einführung der erweiterten Schulleitung in einigen Schularten, in deren Folge Mitglieder der erweiterten Schulleitung als unmittelbare Vorgesetzte der ihnen zugeordneten Lehrkräfte weisungsberechtigt sein und auch an deren Beurteilung mitwirken sollen. Von den diesen Tatbestand betreffenden Änderungen ist der Grund-, Mittel- und Förderschulbereich (einschließlich der Schulen für Kranke) derzeit nicht betroffen. Telefon: poststelle@stmbw.bayern.de Salvatorstraße München Telefax: Internet: U3, U4, U5, U6 - Haltestelle Odeonsplatz

2 - 2 - Die dargestellten Änderungen sind für den derzeit laufenden Beurteilungszeitraum anzuwenden; dies gilt auch für Lehrkräfte, die im Jahr 2016 oder 2017 zurückkehren (Beurlaubung, Abordnung an eine nicht mit unterrichtlichen Dingen befasste Stelle) und eine nachgeholte Beurteilung 2014 erhalten. Für diese sind die neuen Regelungen anwendbar und die neuen Formulare zu verwenden; diese sind unter herunterladbar. Es sind in allen Fällen nur noch die neuen Formulare zu verwenden. Die Änderungen im Einzelnen a) Beurteilungszeitraum b) Einzelmerkmale der dienstlichen Beurteilung c) Zwischenbeurteilungen d) Anlassbeurteilungen e) Neue Regelungen zur Beurteilung in Sonderfällen f) Beurteilung schwerbehinderter Lehrkräfte g) Weitere Änderungen a) Definition des Beurteilungszeitraums und des zu beurteilenden Personenkreises Die Beurteilungszeiträume werden für den Regelfall in Abschnitt A Nr b) klar definiert. Er beträgt weiterhin grundsätzlich vier Jahre. Der reguläre aktuelle Beurteilungszeitraum begann am In den in Abschnitt A Nr a) genannten Sonderfällen kann sich der darauf folgende Beurteilungszeitraum ausnahmsweise verlängern. In Abschnitt A Nr c) werden Regelungen zum Zeitpunkt der Beurteilung von beurlaubten Lehrkräften und von Lehrkräften, die an mit nicht unterrichtlichen Aufgaben befasste Stellen abgeordnet oder versetzt wurden (darunter Lehrkräfte, die künftig unter die Sonderregelungen des Abschnitt C unterfallen - dazu mehr unten), getroffen. Für diesen Personenkreis entfällt die bisherige Verzichtsmöglichkeit auf die nachgeholte periodische Beurteilung. Lehrkräfte, die nach einer Abwesenheit wegen Beurlaubung oder Abordnung an eine nicht mit unter-

3 - 3 - richtlichen Aufgaben befasste Stelle an eine staatliche Schule zurückkehren, sollen trotz der Sonderregelungen zur periodischen dienstlichen Beurteilung möglichst bald eine dienstliche Beurteilung an der Schule bekommen. Damit soll die bessere Vergleichbarkeit der Beurteilungen erreicht werden, da dann der wichtige Aspekt der unterrichtlichen und erzieherischen Tätigkeiten (Kernbereich der Lehrkräfte) beurteilt werden kann. Die Regelung zur Nachholung der periodischen Beurteilung gilt im Übrigen auch für Lehrkräfte, die nach einem Freistellungsjahr/Freistellungsphase in den Schuldienst zurückkehren, wenn die Voraussetzungen der Ziffer c vorliegen. Personenkreis: Alle verbeamteten Lehrkräfte bzw. Lehrkräfte auf unbefristetem Arbeitsvertrag mit Ausnahme von Lehrkräften mit unbefristetem Arbeitsvertrag und einer Unterrichtsverpflichtung von bis zu acht Wochenstunden, die aus einer weiteren hauptberuflichen Tätigkeit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder einem berufsständischen Versorgungswerk zahlen bzw. Leistungen erhalten bzw. Ansprüche aus der Künstlersozialversicherung haben (Abschnitt A Nr a) Satz 2). b) Einzelmerkmale der dienstlichen Beurteilung Im Rahmen der Beurteilungsmerkmale zur Eignung und Befähigung ist in den Beurteilungsrichtlinien nun das Kriterium der Belastbarkeit entfallen (bisher Belastbarkeit und Einsatzbereitschaft ). Die abstrakte und allgemeine Belastbarkeit sollte ohnehin nie Gegenstand der Beurteilung sein; entscheidend war und ist, was sich im dienstlichen Verhalten niedergeschlagen hat. Zu beurteilen ist hier das Engagement bei der Übernahme und Erledigung dienstlicher sowie auch zusätzlicher Aufgaben. c) Zwischenbeurteilungen Bei Abordnung oder Versetzung einer Lehrkraft ist künftig eine Zwischenbeurteilung zu erstellen, wenn die Lehrkraft mindestens sechs Monate (bisher: ein Schulhalbjahr) an der Schule tätig war und im letzten Schulhalbjahr ihrer Tätigkeit nicht dienstlich beurteilt worden ist.

4 - 4 - Außerdem neu: Zuständig für die Zwischenbeurteilungen ist im Bereich der Grund- und Mittelschulen künftig das Staatliche Schulamt (bislang: Schulleiter). d) Anlassbeurteilungen Eine Anlassbeurteilung ist für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im unbefristeten Beschäftigungsverhältnis (Klarstellung gegenüber bisher) zu erstellen, wenn sich diese auf eine Funktion bewerben. (Abschnitt A Nr. 4.5). Bei Veränderungen in der dienstlichen Tätigkeit (also Beförderung, Funktionsübertragung bzw. eine wesentliche Veränderung der Leistungen im Hinblick auf die angestrebte Funktion) wird ein Mindestzeitraum von sechs Monaten festgelegt, bevor eine Anlassbeurteilung erstellt werden darf. Bei der Anlassbeurteilung genügt ausnahmsweise die Zuleitung eines Abdrucks an die Lehrkraft am Tag vor der Eröffnung, (Regelfall eine Woche vor Eröffnung - Abschnitt A Nr. 4.8, Satz 2), da es im Interesse eines Bewerbers liegt, dass das Verfahren der Anlassbeurteilung möglichst rasch abgeschlossen wird. Die Eröffnung begründet zugleich den einheitlichen Verwendungsbeginn (vgl. Art 56 Abs. 4 Leistungslaufbahngesetz). Hinweis: Es ist einheitlich darauf zu achten, dass auch eine Anlassbeurteilung den landesweiten Vergleichbarkeitsmaßstäben zu genügen hat. Abweichungen von der letzten periodischen Beurteilung müssen begründbar sein, wie auch das Prädikat in der nächsten periodischen Beurteilung fortschreibbar sein muss. e) Neue Regelungen zur Beurteilung in Sonderfällen (Abschnitt C) Neu ist, dass neben den staatlichen Lehrkräften, Fachlehrkräften und Förderlehrkräften an privaten Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie an privaten Schulen für Kranke auch die im Folgenden genannten Lehrkräfte in der Regel zu beurteilen sind: Lehrkräfte, die für den Schuldienst im Ausland oder an Europäische Schulen beurlaubt sind,

5 - 5 - Lehrkräfte, die mit ihrer vollen Arbeitszeit an eine Hochschule abgeordnet oder zur Dienstleistung dorthin beurlaubt sind, Lehrkräfte, die zur Ausübung einer Tätigkeit bei Fraktionen, kommunalen Vertretungskörperschaften oder kommunalen Spitzenverbänden beurlaubt sind, Lehrkräfte, die an eine mit nicht-unterrichtlichen Aufgaben befasste Stelle im Geschäftsbereich des Staatsministeriums beurlaubt, mit ihrer vollen Arbeitszeit abgeordnet oder zur Dienstleistung dort zugewiesen sind. Dazu zählen z.b. Lehrkräfte, die an die Regierungen, das Institut für Schulqualität und Bildungsforschung oder an die Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung abgeordnet sind. Nicht zu beurteilen sind jedoch Lehrkräfte, die überhälftig an das Staatsministerium (einschließlich Haus der Bayerischen Geschichte und Bayerische Landeszentrale für die politische Bildungsarbeit) abgeordnet sind. Nähere Einzelheiten sind unter den einzelnen Nummern der KMBek festgelegt. Es wird insbesondere auf die für die jeweilige Beurteilung bzw. die erforderlichen Beurteilungsbeiträge zu verwendenden Formulare (Anlagen C, E bzw. G) hingewiesen. Diese unterscheiden sich abhängig von der Tätigkeit der zu beurteilenden Lehrkraft hinsichtlich der Beurteilungsmerkmale. Die in solchen Fällen einzuholenden Beurteilungsbeiträge dürfen kein Gesamturteil enthalten. Sie werden von der Person/Stelle, die den Beurteilungsbeitrag erstellt, auch nicht eröffnet, sondern dem beurteilenden Staatlichen (Stamm-)Schulamt (Grund- und Mittelschule)/der beurteilenden (Stamm-)Schulleitung (Förderschule) zugeleitet, die dann die Beurteilung erstellt. In den Fällen der Tätigkeit an einer Hochschule bzw. bei Fraktionen, kommunalen Vertretungskörperschaften oder kommunalen Spitzenverbänden dürfen die Beurteilungsbeiträge darüber hinaus keine Aussage zur Verwendungseignung für schulische Funktionen enthalten. Aussagen

6 - 6 - hierzu bleiben ausschließlich der beurteilenden Stelle vorbehalten. Auf die oben genannten Aspekte sind die den Beurteilungsbeitrag erstellenden Personen/Stellen im Rahmen der Anforderung des Beurteilungsbeitrags hinzuweisen. Darüber hinaus ist zu empfehlen, die den Beurteilungsbeitrag erstellenden Personen über den im schulischen Bereich angewandten Beurteilungsmaßstab zu informieren. Auch sollte sich der Beurteilende nach Möglichkeit über die Bewertungsmaßstäbe der aufnehmenden Stelle und ihre Anwendung ein Bild verschaffen. Selbstverständlich hat die Lehrkraft ein Einsichtnahmerecht in die sie betreffenden, der beurteilenden Person zugeleiteten Beurteilungsbeiträge (Art. 107 Abs. 2 BayBG). Hinweis: Bei Lehrkräften, die als Bundesprogrammlehrkraft oder Landesprogrammlehrkraft an einer Auslandsschule tätig sind, muss der Beurteilungsbeitrag über die KMK angefordert werden. Bei der periodischen Beurteilung ist beabsichtigt, die Anforderung zentral durch das Staatsministerium vorzunehmen; das jeweilige Staatliche Schulamt erhält einen Abdruck des Anforderungsschreibens. Ist im Einzelfall eine Anlassbeurteilung für eine solche Lehrkraft zu erstellen, wird gebeten mit dem Staatsministerium Kontakt aufzunehmen. f) Beurteilung schwerbehinderter Lehrkräfte und Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung Auf die an verschiedenen Stellen aufgenommenen klarstellenden Hinweise zur Beurteilung schwerbehinderter Lehrkräfte und zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung wird ausdrücklich hingewiesen, vgl. Abschnitt A Nrn , 2.3.5, 4.7, Abschnitt B Nrn. 1.1, 2.1.3, 4.5). g) weitere Änderungen und klarstellende Hinweise Soweit Aussagen zur Verwendungseignung im Schulaufsichtsdienst getroffen werden sollen, ist nun ausdrücklich geregelt, dass bei Förderschulen das Einvernehmen mit dem Staatsministerium herzustellen ist.

7 - 7 - Für Grund- und Mittelschulen verbleibt es beim Erfordernis des Einvernehmens mit der Regierung (vgl. Abschnitt A, Nr. 3.5). Die bereits bisher per KMS geregelte Vorgehensweise, bei Grund-, Mittel- und Förderschulen die Beurteilung im Regelfall im persönlichen Gespräch zu eröffnen, wurde explizit in die Beurteilungsrichtlinien aufgenommen. (Abschnitt B Nr. 4.6). Generell gilt, dass der Personalrat bei der Erstellung der Beurteilungen nicht eingebunden wird. Lediglich die Tatsache der anstehenden Beurteilung kann generell mit der Personalvertretung erörtert werden (Abschnitt A Nr ). Wie bisher bleibt das Beschwerderecht der Beschäftigten nach Art. 69 Abs. 1 Buchst. c) BayPVG unberührt. Sofern jedoch vom Staatlichen Schulamt (Grund- und Mittelschule) bzw. dem beurteilenden Schulleiter (Förderschule) allgemeinverbindliche Vorgaben hinsichtlich der verfahrensmäßigen Erstellung von Beurteilungsbeiträgen (z.b. Beobachtungsbogen) getroffen werden, ist dies mitbestimmungspflichtig (Art. 75 Abs. 4 Nr. 11 BayPVG). Hinweis: Die Bewertung eines Einzelmerkmals ist nur zweckmäßig und sachgerecht, wenn hierfür ausreichend belastbare Beobachtungen/Tatsachen vorliegen, die eine nachhaltige Bewertung erlauben. Dies bedeutet auch, dass wahrgenommene Funktionen oder Tätigkeiten, die eine Beurteilung in einem Einzelmerkmal nach sich führen, über einen ausreichend langen Zeitraum ausgeübt werden müssen. Dabei ist in Anlehnung an die Rechtsprechung regelmäßig davon auszugehen, dass bei allen Arten der dienstlichen Beurteilung eine belastbare Bewertung zu einem Einzelmerkmal die tatsächliche Ausübung der zu Grunde liegenden Funktion bzw. Tätigkeit über einen Mindestzeitraum von 6 Monaten (vgl. die Regelungen zur Anlassbeurteilung) voraussetzt. Dies bedeutet, dass insbesondere auch bei den Einzelmerkmalen Wahrnehmung von übertragenen schulischen Funktionen und Führungsverhalten Bewertungen nur dann erfolgen können, wenn die Lehrkraft die übertragene schulische Funktion seit mindestens 6 Monaten wahrnimmt bzw. der Lehrkraft seit mindestens 6 Monaten eine Führungsaufgabe übertragen und diese ausgeübt wurde. Nur hierdurch kann sichergestellt werden, dass die dienstliche Beurteilung ein

8 - 8 - aussagekräftiges und insbesondere im Hinblick auf Auswahl- und Beförderungsentscheidungen vergleichbares Leistungsbild der Lehrkräfte widergibt. Periodische Beurteilung 2018: Hierfür gelten die Hinweise im KMS vom , Nr. IV.5 5 P b fort, soweit die geänderten Richtlinien nicht entgegenstehen oder im vorliegenden KMS Neuregelungen getroffen wurden. Hinweis: Die Verbescheidung von Einwendungen (Ziff. 4.9, 4.10) soll möglichst zügig erfolgen. Um Beachtung wird gebeten. Mit freundlichen Grüßen gez. Stefan Graf Ministerialdirigent

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