Neuerungen FOSBOS MB-Fortbildung für Mitarbeiter*innen in der Schulleitung am
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- Jens Salzmann
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1 Neuerungen FOSBOS MB-Fortbildung für Mitarbeiter*innen in der Schulleitung am Anmerkungen zur neuen FOBOSO 2 - Anmeldung Zur Anmeldung ist keine Geburtsurkunde mehr erforderlich. Die Schulen sollten sich eine Kopie des Dokumentes aufheben, aus dem sämtliche Vornamen des Schülers hervorgehen, da sie diese für die Zeugnisausstellung brauchen. Eine Umverteilung von Schülern durch den MB kann nur in Ausnahmefällen erfolgen und nicht wenn dauerhaft die Kapazität an einem bestimmten Schulstandort zu gering ist. Die Aufnahme Vorbestrafter muss nicht mehr durch den MB genehmigt werden. Die MB- Dienststelle kann jedoch beratend tätig werden. Falls die Schule mit der Aufnahme Auflagen verbinden will, sollte sie diese im Aufnahmebescheid festlegen. Nachträgliche Auflagen lassen sich aus Erfahrung der MB-Dienststelle nur schwer durchsetzen. 4 Vorkurs - Vorklasse FOS-Vorkurs: Für die Organisation des Vorkurses bieten sich verschiedene Modelle an. Der FOS- Vorkurs soll Schüler langsam an die Arbeitsweise der FOS heranführen. Gut geeignet könnte es sein, wenn hierzu der Unterricht ab Januar an einem Nachmittag und die Reststunden im Juli abgehalten werden. Schulen haben auch gute Erfahrungen vor allem hinsichtlich der Anwesenheit der Schüler mit Blockunterricht nur im Juli gemacht. FOS-Vorklasse: Für die Aufnahme ist entweder der Notenschnitt oder ein pädagogisches Gutachten der Zubringerschule erforderlich. Die Anforderungen an das Gutachten wurden konkretisiert. Die Aufnahmekapazität für die FOS-Vorklasse ist auch weiterhin per KMS begrenzt. 7 Eignungsnachweis Für den Eignungsnachweis werden keine Noten mehr aus verschiedenen Zeugnissen gemischt. Einzige Ausnahme ist die Englisch-Note aus der Mittelschule, wenn die Mittlere Reife über die Berufsausbildung erreicht wird. In diesem Fall weist das Mittlere-Reife-Zeugnis jedoch die Note aus. Sofern eine Note im Mittlere-Reife-Zeugnis fehlt bzw. ein Schüler mit beruflicher Vorbildung den Schnitt nicht erreicht hat, muss eine Eignungsprüfung in allen drei Fächern abgelegt werden. Die Eignungsprüfung entspricht inhaltlich der bisherigen Feststellungsprüfung. Die Eignung ist erreicht, wenn in den Prüfungen mindestens die Noten 4, 4, 4 bzw. 5, 4, 2 oder 5, 3, 3 erreicht wurden. Schüler mit beruflicher Vorbildung ohne Schnitt können nach erfolgreicher Eignungsprüfung auch in die FOS eintreten (interessant für FOS Gestaltung). 8 Probezeit Für das Bestehen der Probezeit ist eine Gesamtwürdigung der Leistungen vorzunehmen. In Grenzfällen kommt neben der Prüfung der formalen Kriterien diesem Punkt eine besondere Bedeutung zu. Bei der Probezeitentscheidung handelt es sich immer um eine individuelle Entscheidung.
2 Da es in keiner anderen Schulart eine Probezeit für Wiederholer gibt, wurde diese Möglichkeit auch aus der FOBOSO genommen. Schlechten Schülern der 12. Klassen sollte geraten werden, sich anzustrengen und zumindest das Bestehen der Abschlussprüfung zu versuchen und dann eine Wiederholung zur Notenverbesserung anzustreben. Als Argument gegen verfrühtes Aufgeben dem Ziel Wiederholung dient, dass Leistungen der 11. Jahrgangsstufe nun auch bei einer Wiederholung nicht mehr getilgt werden können, schlechte Leistungen aus der 12. Jahrgangsstufe jedoch zu einem gewissen Grad über die Abwahlmöglichkeit neutralisiert werden können. 9 Übertritt Schüler, die die Probezeit an einer öffentlichen Schule nicht bestanden haben und zum Halbjahr an eine staatlich genehmigte Schule wechseln, können im kommenden Schuljahr nicht wieder zurück an eine öffentliche Schule wechseln. 10 und 12 Klassen, Gruppen, Stundentafeln Die Schülerrichtzahlen wurden wegen der Privatschulfinanzierung aufgenommen. 10 regelt die Organisation der Wahlpflichtfächer aus Schulsicht. 12 enthält die Regelungen zu den Wahlpflichtfächern für Schüler. Überlegungen zur Organisation des Wahlpflichtunterrichts: Die Einholung eines Stimmungsbildes bei den Schülern ist hilfreich. Freie Kapazitäten von Lehrkräften sollten ermittelt werden. Zu den nicht-einbringungsfähigen Fächern ist folgendes zu sagen: o Schüler sind zum Besuch über das ganze Schuljahr verpflichtet. o Auch in diesen Fächern müssen Noten gebildet werden. o Die Abwahlmöglichkeit der Schüler wird dadurch eingeschränkt. o Die Fächer wurden konzipiert, um Schüler bewusst zu entlasten. o Der musische Bereich ist an der FOSBOS insgesamt eher schwach ausgebildet. o Eine Nachsteuerung ist möglich, falls solche Fächer zu wenig nachgefragt werden. Die Teilnahme an der 2. Fremdsprache wird jetzt für das ganze Schuljahr verpflichtend. Eine Halbjahresleistung muss in jedem Fall eingebracht werden. Profilvertiefende Wahlpflichtfächer sind nur in der entsprechenden Ausbildungsrichtung wählbar. Für Informatik gilt zwar in großen Teilen der gleiche Lehrplan in allen Ausbildungsrichtungen, jedoch wird es nicht praktikabel sein, Technik- und Sozial-Schüler im gleichen Kurs zu unterrichten. Der einzelnen Schule/Lehrkraft obliegt die sinnvolle Auswahl und Ausgestaltung der Wahlmodule im Unterricht. Schüler der 12. und 13. Jahrgangsstufe wie auch der FOS und BOS können im gleichen Kurs unterrichtet werden, soweit nicht der Kurs 13 Vorkenntnisse aus Kurs 12 voraussetzt. Eine Zusammenlegung mit einem Pflichtfach (Sport) sollte nicht erfolgen. Die Umsetzung im Stundenplan könnte über die Einplanung von zwei Wahlpflichtfachschienen vormittags erfolgen, um die Bedeutung der Fächer zu stärken. Wenn Standardkurse, die vermutlich oft gewählt werden, doppelt angeboten werden, können wohl die meisten Schüler versorgt werden. Einzelne Kurse werden sicherlich auch noch nachmittags eingeplant werden müssen. Sinnvoll erscheint, von den Schülern Ersatzwünsche abzufragen, falls die gewünschte Kombination nicht realisierbar ist.
3 Da im Förderunterricht der 11. Jahrgangsstufe keine Noten vergeben werden, ist dort auch ein Wechsel des Kurses möglich. 13 Fachpraktische Ausbildung Ab wie vielen versäumten Praxistagen eine Nachholung angeordnet wird, liegt nun in der Verantwortung der Schule und kann individuell für jeden Schüler entschieden werden. Die fixe Vorgabe von 15 Tagen wurde entfernt. Bei der Ermittlung des Halbjahresergebnisses können sich nur dann 15 Punkte ergeben, wenn der Schüler in Anleitung und Vertiefung 15 Punkte erhalten hat, da für die fachpraktische Tätigkeit nur max. 14 Punkte erzielt werden können. Da es sich bei 15 Punkten um eine Spitzenbewertung handelt, die nur selten vergeben wird, ist dies vertretbar. Da auch Anleitung und Vertiefung ganzzahlig bewertet werden, gibt es für das Halbjahresergebnis keine Zwischenwerte zwischen 14,25, das abgerundet wird, und 14,50, das aufgerundet wird. Falls sich an dieser Stelle größere Probleme einstellen, muss über die Regelung nochmals nachgedacht werden. 14 Leistungsnachweise Die Gesamtzahl der sonstigen Leistungen und dass in jedem Schulhalbjahr sowohl mündliche wie auch schriftliche Leistungen erhoben werden müssen, ist festgeschrieben. Ein Wechsel zwischen Kurzarbeit und Stegreifaufgaben ist zu jedem Halbjahr möglich. Eine Kurzarbeit gilt auch dann noch als schriftliche Leistung, wenn sie durch eine Debatte oder ein Projekt ersetzt wird. 16 Fachreferat Das Fachreferat erhält eine stärkere Bedeutung, wird künftig eigenständig im Zeugnis ausgewiesen und geht mit 1/40 in die Durchschnittsnote des Fachabiturs ein. Als Effekt erhofft man sich, dass der Schüler das Fachreferat in einem seiner guten Fächer absolviert und nicht zum Anheben der Note in einem schlechten Fach benutzt. Somit wird sich der Gewinn für die restlichen Schüler der Klasse erhöhen. Das ISB bereitet gerade eine Handreichung zum Seminar vor, die auch die Abgrenzung zum Fachreferat und zum Wahlpflichtfach Studier- und Arbeitstechniken enthalten soll. Das Fachreferat ist im Fachlehrplan Deutsch nicht mehr enthalten, gleichwohl wird auch in Zukunft Grundlegendes wohl dort vermittelt werden müssen. Die spezifischen Anforderungen sind in den jeweiligen Fächern zu vermitteln. Nach Vorlage der ISB-Handreichung werden die MB-Dienststellen Hinweise zum Fachreferat herausgeben. 17 Seminar Zur Ausgestaltung des Seminars werden ergänzende Regelungen durch das Kultusministerium kommen. 18 Nachholung von Leistungsnachweisen An Tagen mit regulären Schulaufgaben sollte nur im allergrößten Notfall auch noch eine Nachholschulaufgabe angesetzt werden. Stegreifaufgaben und Kurzarbeiten der Klasse sind auch am Tag einer Nachholschulaufgabe mitzuschreiben. 19 Abs. 6 Rundungsregelung Die Rundung von Ergebnissen ist nur noch im 19 Abs. 6 geregelt. Sofern nötig wird auf diese Regelung verwiesen.
4 Zwischenergebnisse werden nicht gerundet, sondern mit zwei Nachkommastellen weiterverarbeitet. 21 Zweite Fremdsprache Leistungen in der zweiten Fremdsprache und im Seminar, die nach der Fachabiturprüfung erbracht werden, werden dem Schulhalbjahr 13/1 zugerechnet. Falls ein Schüler der Ausbildungsrichtung Internationale Wirtschaft mit dem Fachabitur die Schule verlassen will, sich jedoch dann doch anders entscheidet, fehlen ihm diese Leistungen in der zweiten Fremdsprache. Daher wird hier wohl eine Ersatzprüfung erforderlich sein. Genaue Hinweise zu dieser Problematik und zu den Niveaustufen in der zweiten Fremdsprache werden gerade vorbereitet und rechtzeitig bekanntgegeben. 22 Vorrücken Ein Notenausgleich für das Bestehen ist nun bereits mit einer 5 erforderlich. Für den Notenausgleich kann jede Note entscheidend sein. Die Vorrückungserlaubnis in die 13. Jahrgangsstufe der BOS wurde erschwert, um schlechte Schüler zur Teilnahme an der Fachabiturprüfung zu animieren. 33 Mündliche Prüfungen Verpflichtende mündliche Prüfungen bei unklarer Notenlage sind nicht mehr vorgesehen. Im Regelfall sollte die Gruppengröße für die mdl. Gruppenprüfung wie bisher bei 4 bis 6 Schülern liegen, um die Regelung für den Nachteilsausgleich zu öffnen, wird die Untergrenze auf zwei festgesetzt. 34 Unterschleif Hier hat die Schule nun mehr Entscheidungsspielraum, da die Arbeit nicht direkt abgenommen werden muss, um einen Unterschleif festzustellen. Die Entscheidung über den Unterschleif trifft der Prüfungsausschuss. 35 Abs. 4 Einzubringende Halbjahresleistungen Die Abwahl der Halbjahresleistungen hat aus schulorganisatorischen Gründen vor der Prüfung zu erfolgen. Es ist vorgesehen, dass das Noten- und Zeugnisprogramm für jeden Schüler die beste Konstellation vorschlägt. Falls sich durch Streichung einer Halbjahresleistung in einem Prüfungsfach nach der Prüfung durch ein schlechtes Prüfungsergebnis der Fall ergibt, dass der Schüler durchgefallen ist, sollte der Prüfungsausschuss prüfen, ob durch Änderung der Wahl ein Bestehen möglich sein kann und eine Änderung der Wahl herbeiführen bzw. zulassen. 38 Allgemeine Hochschulreife Eine in der FOSBOS erworbene Note (Wahlpflichtunterricht oder Ergänzungsprüfung) wird im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ausgewiesen und geht in die Schnittberechnung ein. Noten aus Vorgängerschulen oder sonstigen Nachweisen werden für die Schnittberechnung nicht herangezogen. Der Schüler erhält ein Zusatzzeugnis zum Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife. Eine Note aus dem Gymnasium aus den Jahrgangsstufen 6-9 kann nur über 38 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ein vom KM als gleichwertig anerkanntes Zeugnis erfolgen. Hierzu sind noch Hinweise des Kultusministeriums zu erwarten.
5 Sofern ein Schüler an der FOSBOS in der zweiten Fremdsprache keine ausreichenden Leistungen erhalten hat, kann er, sofern vorhanden, auch Noten aus anderen Quellen für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife heranziehen. Wiederholung der AP-Prüfung 2018 Das Kultusministerium hat für Schüler, die die Abschlussprüfung 2018 nicht bestanden haben, per KMS drei mögliche Wiederholungsvarianten festgelegt: 1. Teilnahme am Nachtermin im September 2018 Die Teilnahme gilt als zweiter Prüfungsversuch. Der Schüler darf nur in Fächern mit Note 5 oder 6 die Prüfung wiederholen. Ansonsten bleiben die Noten des ersten Prüfungsversuchs bestehen. Sofern das Fach Englisch nochmals abgelegt werden muss, muss auch die mündliche Gruppenprüfung wiederholt werden. Für die Schüler sollen spezielle Prüfungsvorbereitungskurse angeboten werden. 2. Wiederholung der Abschlussprüfung im Jahr 2019 als anderer Bewerber nach altem Recht. 3. Der Schüler wiederholt die Jahrgangsstufe und legt die Prüfung 2019 nach neuem Recht ab. Für diese Schüler sollen nach der Prüfung Kurse angeboten werden, in denen anhand der Stoffgebiete aus dem neuen Lehrplan der 11. Jahrgangsstufe, die weder in 11 noch in 12 nach altem Lehrplan unterrichtet wurden, die neue kompetenzorientierte Arbeitsweise eingeübt wird. Diese Kurse sollten möglichst zügig nach der Prüfung beginnen. Schüler, die gefährdet sind, sollten auf die Möglichkeit der Teilnahme hingewiesen werden, auch wenn das endgültige Prüfungsergebnis noch nicht vorliegen kann. Diese Regelungen gelten nur für Pflichtwiederholer. Freiwillige Wiederholer müssen in jedem Fall die Prüfung nach neuem Recht ablegen. Die Kurse für Wiederholer (Variante 1 und 3) müssen innerhalb des Stundenbudgets der Schule erfolgen.
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