Bildungsverlauf 1: Erwerb des Abschlusses durch zielgleiche Unterrichtung

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1 Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Freie Hansestadt Bremen Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Rembertiring Bremen An die Schulen im Lande Bremen Informationsschreiben 151/2014 Auskunft erteilt Herr Lars Nelson Zimmer 309 T (0421) F (0421) Lars.Nelson@bildung.bremen.de Datum und Zeichen Ihres Schreibens Mein Zeichen (bitte bei Antwort angeben) 21 Bremen, Änderungen in verschiedenen Verordnungen zum , Abschlüsse in der Inklusion Sehr geehrte Damen und Herren, zum treten Änderungen in der Zeugnisverordnung, der Prüfungsverordnung Sekundarstufe I sowie den Verordnungen über die Sekundarstufe I der Oberschule und des Gymnasiums in Kraft, die darauf zielen, Schülerinnen und Schülern mit einem Förderbedarf im kognitiven Bereich (Lernen, Wahrnehmungs- und Entwicklungsförderung) in der inklusiven Schule verschiedene Bildungswege zu eröffnen: Bildungsverlauf 1: Erwerb des Abschlusses durch zielgleiche Unterrichtung Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischem Förderbedarf im kognitiven Bereich werden grundsätzlich zieldifferent unterrichtet, d.h. orientiert nicht an den Bildungsplänen, sondern an ihren individuellen Leistungsmöglichkeiten. Nach 27 Absatz 2 Zeugnisverordnung erhalten sie keine Noten, sondern individuelle Kompetenzbeschreibungen in Lernentwicklungsberichten. Soweit sich im Verlauf der Sekundarstufe I bei einer Schülerin oder einem Schüler fachbezogen eine positive Lernentwicklung zeigt, die zielgleiche Unterrichtung orientiert am Bildungsplan ermöglicht, beschließt die Zeugniskonferenz nach 27 1

2 Absatz 3 Zeugnisverordnung, die Schülerin oder den Schüler fachbezogen zielgleich zu unterrichten. Am Ende der Jahrgangsstufe 8 entscheidet die Zeugniskonferenz über eine probeweise zielgleiche Unterrichtung in allen Fächern im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 9. Damit verbunden erhält die Schülerin oder der Schüler Noten. Die endgültige Entscheidung trifft die Zeugniskonferenz am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 9. Die Eltern werden jeweils im Gespräch beraten und schriftlich informiert. Für Schülerinnen und Schüler, die sich am bereits in der Jahrgangsstufe 9 befinden, enthält die Zeugnisverordnung eine Übergangsregelung. Am Ende der Jahrgangsstufe 9 erwirbt die Schülerin oder der Schüler bei einem Notenbild nach 13 Absatz 1 der Oberschulverordnung regulär die Einfache Berufsbildungsreife durch Zuerkennung. Am Ende der Jahrgangsstufe 10 nimmt die Schülerin oder der Schüler regulär an den Zentralen Abschlussprüfungen zur Erlangung der Erweiterten Berufsbildungsreife bzw. des Mittleren Schulabschlusses teil. Bildungsverlauf 2: Erwerb des Abschlusses durch eine Prüfung zur Einfachen Berufsbildungsreife am Ende der Jahrgangsstufe 10 Das Bremische Schulgesetz formuliert in 21 Absatz 1 den Grundsatz, dass Abschlüsse durch eine Prüfung erworben werden. Davon abweichend kann eine Verordnung bestimmen, dass die Einfache Berufsbildungsreife am Ende der Jahrgangsstufe 9 zuerkannt wird. Solche Bestimmungen finden sich in den Verordnungen über die Sekundarstufe I der Oberschule und des Gymnasiums. In der Oberschule müssen am Ende der Jahrgangsstufe 9 hierfür mindestens ausreichende Leistungen auf grundlegendem Niveau erbracht worden sein. Dabei darf in nicht mehr als einem Fach eine mangelhafte Note vorliegen. Eine Prüfung ist damit nicht verbunden. Ergänzend wird durch die Verordnungsänderung die Möglichkeit geschaffen, dass Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im kognitiven Bereich am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Einfache Berufsbildungsreife durch eine Prüfung erwerben können. Somit haben diese ein Jahr mehr Zeit, Kompetenzen zu erwerben, die diesem Abschluss entsprechen. Die Aufgaben werden ab dem Schuljahr 2015/ 2016 als zentrale Abschlussprüfung gestellt. Für Schülerinnen und Schüler, für die in Einzelfällen schon im Schuljahr 2014/ 2015 eine Prüfung angeboten werden soll, enthält die Prüfungsverordnung Sekundarstufe I eine Übergangsregelung. 2

3 Die Zeugniskonferenz am Ende des ersten Schulhalbjahrs der Jahrgangsstufe 10 entscheidet über die Teilnahme der Schülerin oder des Schülers an der Prüfung zur Einfachen Berufsbildungsreife am Ende der Jahrgangsstufe 10. Vorbereitung und Prüfung finden parallel zu den Abschlussprüfungen der anderen Schülerinnen und Schüler statt. Der Abschluss wird aufgrund der Prüfungsleistungen in den vier geprüften Fächern erworben. Bildungsverlauf 3: Bei zieldifferenter Unterrichtung Ausgabe eines Allgemeinen Zeugnisses mit individuellen Kompetenzbeschreibungen 27 Absatz 2 Zeugnisverordnung regelt, dass bei zieldifferentem Unterricht keine Noten gegeben werden, sondern die individuell erreichten Kompetenzen in freien Formulierungen beschrieben werden. Soweit Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im kognitiven Bereich keinen Abschluss nach Bildungsverlauf 1 oder 2 erreichen, erhalten Sie am Ende der Sekundarstufe I ein Allgemeines Zeugnis, das ihre individuell erreichten Kompetenzen ausweist. Die Kompetenzen sind so formuliert, dass Anschlussmöglichkeiten in Form einer (theoriereduzierten) Ausbildung oder einer Arbeitstätigkeit aufgezeigt werden. Eine Arbeitsgruppe bei der Senatorin für Bildung und Wissenschaft entwickelt entsprechende Formulierungsvorschläge. Der Begriff des Allgemeinen Zeugnisses ergibt sich aus dem Inklusionsgedanken: Behinderte und nicht behinderte Schülerinnen und Schüler werden gemeinsam an der allgemeinen Schule unterrichtet. Bei zielgleichem Unterricht in einem einzelnen Fach ohne Ablegen des sonderpädagogischen Förderbedarfs wird im Allgemeinen Zeugnis am Ende der Jahrgangsstufe 10 für dieses Fach ein Kompetenzniveau entsprechend des jeweiligen Abschlusses mit Note ausgewiesen. Soweit es sich um ein Fach der schriftlichen oder mündlichen Abschlussprüfung handelt, nimmt die Schülerin oder der Schüler in diesem Fach an der Abschlussprüfung teil. Auch eine in Teilen erfolgreiche Prüfung zur Einfachen Berufsbildungsreife wird im Allgemeinen Zeugnis dokumentiert. Zur Ausgestaltung dieser Bildungsverläufe werden in den Verordnungen im Einzelnen folgende Veränderungen vorgenommen: Verordnung für Zeugnisse und Lernentwicklungsberichte an öffentlichen Schulen In der Zeugnisverordnung wird das Allgemeine Zeugnis (vgl. Bildungsverlauf 3) eingeführt, das die individuell erreichten Kompetenzen ausweist, wenn kein 3

4 Abschluss erreicht worden ist. Für den Fall, dass ein Abschluss erreicht wird, wird das Prüfungszeugnis eingeführt, das Abschlüsse ausweist, die ausschließlich auf den Prüfungsleistungen basieren. Das ist der Fall bei der neu einzuführenden Prüfung zur Einfachen Berufsbildungsreife (vgl. Bildungsverlauf 2) sowie bei den Prüfungen zur Erweiterten Berufsbildungsreife am Gymnasium und zum Mittleren Schulabschluss in der Gymnasialen Oberstufe. Die bisherigen Regelungen zu zielgleichem und zieldifferentem Unterricht werden ergänzt. So wird die Möglichkeit geschaffen, Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im kognitiven Bereich in Jahrgangsstufe 9 zunächst probeweise, dann endgültig zielgleich zu unterrichten (vgl. Bildungsverlauf 1). Verordnung über die Sekundarstufe I der Oberschule In der Oberschulverordnung wird die Möglichkeit zum Erwerb der Einfachen Berufsbildungsreife am Ende der Jahrgangsstufe 10 für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im kognitiven Bereich eingeführt (vgl. Bildungsverlauf 2). Verordnung über die Sekundarstufe I des Gymnasiums Für Schülerinnen und Schüler, die die 9. Jahrgangsstufe des Gymnasiums wiederholen, wurde bereits der Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife durch Abschlussprüfung eingeführt. Die Bindung an die erneute Nichtversetzung wird gelockert. Schon bei einer vor den Osterferien vorliegenden erneuten Versetzungsgefährdung soll vorsorglich die Prüfung abgelegt werden. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler nehmen daher jetzt an den Zentralen Abschlussprüfungen teil. Dies ermöglicht ihnen eine gezieltere Vorbereitung und entlastet die Schulen von der Aufgabenerstellung für Einzelprüfungen. Darüber hinaus wird die Schaffung einer Zentralen Abschlussprüfung zur Einfachen Berufsbildungsreife genutzt, um auch in der Verordnung über die Sekundarstufe I des Gymnasiums den Erwerb dieses untersten Abschlusses über eine Prüfung zu eröffnen. Dies ist eine Ergänzung für Schülerinnen und Schüler, die die allgemeinbildende Schulpflicht bereits erfüllt haben, die aber an der Versetzung in die Gymnasiale Oberstufe scheitern und somit keine Zuerkennung dieses Abschlusses erreichen. Verordnung über die Prüfungen zu den Abschlüssen der Sekundarstufe I Die Prüfung zur Einfachen Berufsbildungsreife wird eingeführt (vgl. Bildungsverlauf 2). Für Prüfungen zur Berufsbildungsreife am Gymnasium sowie zum Mittleren Schulabschluss in der Gymnasialen Oberstufe wird die Möglichkeit zur Wiederholung 4

5 der Prüfung nach einem halben Jahr eröffnet, wenn die Schülerin oder der Schüler die Schule verlässt. Damit kann in Einzelfällen verhindert werden, dass eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der eine Versetzung nicht erreicht und auch die Prüfung nicht besteht, die Schule ohne Abschluss verlässt. Lesefassungen der aktuellen Zeugnisverordnung, Prüfungsverordnung Sekundarstufe I sowie der Verordnungen über die Sekundarstufe I der Oberschule und des Gymnasiums finden Sie auf der Homepage der Senatorin für Bildung und Wissenschaft auf folgenden Pfaden: Bildung / Allgemeinbildende Schulen / Oberschule bzw. Gymnasium und Bildung / Abschlüsse und Prüfungen / Erweiterte Berufsbildungsreife bzw. Mittlerer Schulabschluss Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Lars Nelson 5

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