Statuten der Schützengesellschaft Mühlethurnen Lohnstorf
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- Kajetan Stefan Fried
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1 Statuten der Schützengesellschaft Mühlethurnen Lohnstorf I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Die Schützengesellschaft Mühlethrnen - Lohnstorf, gegründet im Jahre 1870 mit Sitz in Mühlethurnen, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Schützenverein gewährleistet die Möglichkeit zur Erfüllung der ausserdienstlichen Schiesspflicht für die Gemeinden Mühlethurnen und Lohnstorf gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Bundes. Der Verein bezweckt die Förderung des Schiesswesens und der Schiessausbildung im Interesse des Sports und der Wehrbereitschaft, sowie die Pflege guter Kameradschaft und Geselligkeit unter den Mitgliedern. Der Verein ist Mitglied des Mittelländer und des Berner Schiesssportverbandes. Damit gehört er auch der USS Versicherung an. II. Mitgliedschaft Art. 2 Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern (Junioren, Aktiven, Senioren und Senior-Veteranen) und Ehrenmitgliedern. Er führt ein Verzeichnis der lizenzierten und der übrigen Mitglieder. Alle in bürgerlichen Ehren stehenden Schweizerinnen und Schweizer, ebenfalls Jugendliche, die im laufenden Jahr das 10. Altersjahr erreichen, können Mitglied des Vereins werden. Jedes Aktiv- und Ehrenmitglied ist an der Hauptversammlung stimmberechtigt. B Mitglieder haben nur beratende Stimme. Jugendliche ab dem 10. Altersjahr können Aktivmitglieder des Vereins sein, haben aber noch kein Stimmrecht. Dies kann nur durch den gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden. Ausländer können als Vereinsmitglieder aufgenommen werden, wenn die Zustimmung der kantonalen Militärbehörde vorliegt. Art. 3 Die Anmeldung zum Eintritt kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand erfolgen. Dieser entscheidet über Aufnahme oder Abweisung. Art. 4 Angehörige der Armee und weitere Empfängerinnen/Empfänger von Bundesleistungen, welche nur die Bundesübungen absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistung zum Schiessen derselben zugelassen. Sie gelten nicht als Vereinsmitglieder. Schützinnen und Schützen, welche nur die Bundesübungen schiessen wollen und für die der Verein kein Anrecht auf Bundesleistungen hat, sind ohne Beitritt zum Schützenverein zuzulassen. Es kann für die Absolvierung der Bundesübungen ein angemessener Unkostenbeitrag verlangt werden. Von Nichtmitgliedern, deren freiwillige Tätigkeit sich auf die Teilnahme an Vorübungen zu den Bundesübungen beschränkt, kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden. Weitere Verpflichtungen dürfen ihnen nicht auferlegt werden. Wer nur einen Unkostenbeitrag entrichtet, gilt nicht als Vereinsmitglied Art. 5 Angehörige der Armee, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde auf dem Schiessplatz nicht fügen, sind dem zuständigen Mitglied der kantonalen Schiesskommission zuhanden der kantonalen Militärbehörde zu melden. Schützengesellschaft Mühlethurnen - Lohnstorf Seite 1 von 5
2 Art. 6 Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod oder dem schriftlichen Austritt. Austrittsbegehren sind dem Vorstand vor der Hauptversammlung schriftlich einzureichen. Wer den Austritt nachher erklärt, ist zur Bezahlung des Jahresbeitrages für das laufende Jahr verpflichtet. Art. 7 Mitglieder, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde nicht fügen, ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, oder die im Interesse oder dem Ansehen des Vereins zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Art. 8 Mit dem Austritt oder dem rechtsgültig gewordenen Ausschluss erlischt das Anrecht auf Prämien, Auszeichnungen und Auszahlungen jeglicher Art. Art. 9 Auf Antrag des Vorstandes, kann zum Ehrenmitglied von der Hauptversammlung ernannt werden, wer sich um den Verein oder um das Schiesswesen im Allgemeinen besonders verdient gemacht hat. Die Ehrenmitglieder haben Antrags-, Stimm- und Wahlrecht. Mit dem laufenden sechzigstem Altersjahr wird ein Aktiver zum Veteran. Ehrenmitglieder und Veteranen stehen in gleichen Rechten wie die übrigen Mitglieder, die Ehrenmitglieder sind von den ordentlichen Jahresbeiträgen befreit. Art.10 Die persönliche Haftbarkeit jedes einzelnen Mitgliedes ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Für das angebrochene Vereinsjahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu begleichen. III. Organisation Art. 11 Die Organe des Vereins sind: - Die Hauptversammlung - Der Vorstand - Die Rechnungsrevisoren. Art. 12 Die ordentliche Hauptversammlung findet im ersten Quartal des Kalenderjahres statt. Ausserordentliche Hauptversammlungen können einberufen werden durch den Vorstand oder auf Begehren eines Fünftels der Vereinsmitglieder. Jede Hauptversammlung ist Beschlussfähig wenn deren Abhaltung den Mitgliedern durch Inserat im Amtsanzeiger oder durch schriftliche Einladung mindestens eine Woche vorher unter Nennung der Traktanden bekanntgegeben wurde. Anträge müssen mindestens innert 3 Tagen nach erfolgter Publikation schriftlich begründet beim Vorstand eingereicht werden. Nicht traktandierte Anträge können erst an der folgenden Mitgliederversammlung behandelt werden. Schützengesellschaft Mühlethurnen - Lohnstorf Seite 2 von 5
3 Art. 13 In die Zuständigkeit der ordentlichen Hauptversammlung fallen folgende Geschäfte: 1. Apell 2. Wahl vom Stimmenzähler 3. Abnahme des Protokolls der letzten Hauptversammlung 4. Abnahme der Jahresberichte 5. Abnahme der Jahresrechnung 6. Festsetzung des Voranschlages und des Jahresbeitrages 7. Beschlussfassung über das Jahresprogramm 8. Wahl des Präsidenten und des weiteren Vorstandes 9. Wahl der Rechnungsrevisoren 10. Ernennung von Ehrenmitgliedern 11. Ehrung erfolgreicher Schützinnen und Schützen 12. Beschlussfassung über eingegangene Anträge 13. Statutenänderungen 14. Verschiedenes Art. 14 Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen (sofern nichts anderes beschlossen wird) durch offenes Handmehr; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Die Präsidentin/der Präsident stimmt nicht mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Art. 15 Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und besteht aus 7 Mitgliedern. Art. 16 Die Revisoren werden auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. IV. Obliegenheiten des Vorstandes / Revisoren Art. 17 Der Vorstand setzt sich zusammen aus: - Präsident - Vizepräsident - 1.Schützenmeister - Kassier - Sekretär - Schiesssekretär - Jungschützenleiter Art. 18 Der Vorstand hat die Oberaufsicht über den Schiessbetrieb. Er überwacht die Durchführung der Vereinsbeschlüsse und die Handhabung der Statuten. Er erledigt alle Geschäfte die nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind. Insbesondere die Wahl der Delegierten in die übergeordneten Verbände, Mitglieder Mutationen, Festsetzung des Jahresprogrammes zuhanden der Hauptversammlung, Vorbereitung und Leitung der Schiessübungen und anderer Vereinsanlässe, Vermögensverwaltung und Prüfung der Jahresrechnung, Vorbereitung der Geschäfte der Hauptversammlung, Beschlussfassung über einmalige Ausgaben bis zum Betrag von CHF Der Präsident vertritt den Verein nach aussen. Er leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen. Mit dem Vizepräsidenten oder dem Schiesssekretär oder dem Kassier zusammen führt er rechtsverbindliche Unterschriften. Er wird im Bedarfsfall durch den Vizepräsidenten vertreten. Der erste Schützenmeister leitet die Schiessübungen und ist verantwortlich für geordneten Schiessbetrieb. Er beharrt auf die Einhaltung der Schiessvorschriften und setzt diese konsequent durch. Er erstellt den Einsatzplan der Schützenmeister aufgrund des Schützengesellschaft Mühlethurnen - Lohnstorf Seite 3 von 5
4 Tätigkeitsprogramms. Er ist für die Weiter und Ausbildung der Amtierenden Schützenmeister verantwortlich. Der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins. Er legt der ordentlichen Hauptversammlung die Jahresrechnung auf. Er steht direkt dem Munitionschef vor und kontrolliert somit die Munitionsbuchhaltung. Die Revisoren kontrollieren seine Jahresrechnung. Er führt die Rechtsverbindliche Unterschrift zusammen mit dem Präsidenten im Rechnungswesen. Über Vereinskontos verfügt er über Einzelunterschrift. Der Sekretär ist Protokollführer und Korrespondent. Der Schiesssekretär ist verantwortlich für die Führung des Mittgliederverzeichnisses, die Führung und Kontrolle der Standblätter und Weiterleitung von Dienstbüchlein und Schiessbüchlein an den Sektionschef. Der Jungschützenleiter ist für die Ausbildung der Jungschützen verantwortlich und führt diese zur gegebenen Zeit dem Verein als Mitglieder zu. Er trifft die notwendigen Vorkehrungen zur ordnungsgemässen Durchführung des Jungschützenkurses und legt dem Vorstand das Ausbildungsprogramm vor. Art. 19 Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn ausser dem Vorsitzenden vier weitere Mittglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Art. 20 Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf des Rechnungsjahres die Jahresrechnung inklusive Belegen zu prüfen und hierüber zuhanden der Hauptversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten. V. Schiessbetreib Art. 21 Für den Betrieb im Schiesstand gelten die Vorschriften des Schiesswesens ausser Dienst und des schweizerischen Schiessportverbandes (SSV), welche im Stand angeschlagen werden. Für die Erfüllung der Schiesspflicht sind die jeweils gültigen Verordnungen und Weisungen über das Schiesswesen ausser Dienst massgebend. Art. 22 Wer sich der Gewehrinspektion entzieht, haftet persönlich für alle Folgen. Nachlässige Handhabung der Waffen, Ziehl- und Anschlagsübungen, laden und entladen hinter den schiessenden sind streng untersagt. Es darf nur vor der Scheibe geladen werden. Massnahmen zum Schutz des Publikums, absperren von Wegen usw. sind Sache des Vorstandes. VI. Finanzielles Art. 23 Das Vereinsjahr Dauert vom 1.Januar. bis 31.Dezember eines Jahres. Art. 24 Die Jahresbeiträge werden durch die Hauptversammlung festgelegt. Art. 25 Für die Ausrichtung von Beiträgen aus der Vereinskasse an Mittglieder, die an grösseren freiwilligen Schiessanlässen teilnehmen, ist die Hauptversammlung zuständig. VII. Allgemeines und Schlussbestimmungen Art. 26 Pro Jahr sind mindestens drei obligatorische Bundesübungen durchzuführen. Sämtliche Schiessübungen und Versammlungen sind im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinden oder durch Zirkular bekannt zu geben. Schützengesellschaft Mühlethurnen - Lohnstorf Seite 4 von 5
5 Art. 27 Eine Revision der Statuten kann stattfinden auf Antrag des Vorstandes, oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Mittglieder. Art. 28 Eine Auflösung des Vereins kann nur durch eine Zweidrittelmehrheit der an einer Hauptversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Allfällig übrigbleibendes Vereinseigentum ist den Gemeinderäten von Mühlethurnen bzw. Lohnstorf zur Aufbewahrung zu übergeben zuhanden eines später sich bildenden Schützenvereins in den vorgenannten Gemeinden, der in Artikel eins umschriebenen Zweck erfüllt und Mitglied der übergeordneten Schützenverbände ist. Art. 29 Vorstehende Statuten sind in der heutigen ordentlichen Hauptversammlung angenommen worden und treten nach Genehmigung durch die kantonale Militärbehörde in Kraft. Die bisherigen Statuten vom 8 Februar 1980 sowie hierauf bezügliche Protokollbeschlüsse werden dadurch aufgehoben. Mühlethurnen den 27. Februar 2015 Die Schützengesellschaft Mühlethurnen-Lohnstorf Der Präsident Der Schiessekretär Thomas Bühlmann Stefan Wüthrich Schützengesellschaft Mühlethurnen - Lohnstorf Seite 5 von 5
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