Bitte Antwortschreiben unter Anführung der Geschäftszahl (wenn möglich) an die oben angeführte -adresse richten. Wien, am

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1 BMVIT II/ST3 (Rechtsbereich Bundesstraßen) Postanschrift: Postfach 202, 1000 Wien Büroanschrift: Stubenring 1, 1011 Wien DVR GZ. BMVIT /0001-II/ST-ALG/2008 Bitte Antwortschreiben unter Anführung der Geschäftszahl (wenn möglich) an die oben angeführte -adresse richten. Wien, am Betreff: T; A 12 Inntal Autobahn; Abschnitt zwischen Anschlussstelle Innsbruck Ost und Knoten Amras; Fahrstreifenzulegung und Umweltschutzmaßnahmen; Feststellungsbescheid gem. 24 Abs. 5 UVP-G 2000 B e s c h e i d Aufgrund des von der ASFINAG Alpenstraßen GmbH in Vertretung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) gestellten Antrages auf Feststellung, dass für das gegenständliche Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, entscheidet der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als zuständige Behörde gem. 24 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idf BGBl. I Nr. 2/2008, wie folgt: I. Spruch Dem obigen Antrag wird stattgegeben. Es wird festgestellt, dass für die Zulegung eines weiteren Fahrstreifens im Abschnitt von km 73,00 bis km 75,00 der A 12 Inntal Autobahn und für die Herstellung von Umweltschutzmaßnahmen in diesem Bereich (Errichtung einer Einhausung der Autobahn mit einer Länge von 910 m sowie Errichtung von Lärmschutzwänden im Anschluss an die Portale der Einhausung) keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem 3. Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idf BGBl. I Nr. 2/2008, durchzuführen ist. Rechtsgrundlagen 24 Abs. 2 und 5 in Verbindung mit 23a Abs. 2 Z 3 und Anhang 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idf BGBl. I Nr. 2/2008, 1 Z 7 lit. a der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über belastete Gebiete (Luft) zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. II Nr. 262/2006 idf BGBl. II Nr. 340/2006.

2 II. Begründung A. Zum Verfahrensablauf Mit Schreiben vom , Zl. Zei. 2266kgs07/dst, hat die ASFINAG Alpenstraßen GmbH im Namen und Auftrag der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs- Aktiengesellschaft (ASFINAG) den Antrag gestellt, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wolle gem. 24 Abs. 5 UVP-G 2000 in Verbindung mit 23a Abs. 2 Z 3 UVP-G 2000 feststellen, dass für das Vorhaben A 12 Inntal Autobahn/Sicherheitsausbau und Umweltschutz Innsbruck-Amras keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Diesem Antrag beigeschlossen waren die Vollmacht der ASFINAG an die ASFINAG Alpenstraßen GmbH im Sinne des 10 AVG und bestimmte, das Vorhaben betreffende Unterlagen und Nachweise. Diese eingereichten Unterlagen wurden durch den ho. Amtssachverständigen Dipl. Ing. Friedrich Zotter geprüft, um festzustellen 1. ob die vorgelegten Unterlagen zur Identifikation des Vorhaben und zur Abschätzung seiner Auswirkungen ausreichen bzw. welche Unterlagen seitens der Antragstellerin nachzureichen wären, 2. ob die prognostizierten Verkehrsbelastungen methodisch richtig erhoben wurden, 3. ob das vorgenannte luftchemische Gutachten sowie das vorgelegte lärmtechnische Gutachten methodisch einwandfrei und somit als plausibel anzusehen ist und ob die den gutachtlichen Feststellungen zugrunde gelegten Verkehrszahlen richtig angewandt wurden. Mit Stellungnahme vom wurde seitens des ho. Amtssachverständigen Dipl. Ing. Friedrich Zotter festgestellt, dass die vorgelegten Unterlagen zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Auswirkungen ausreichen. Weiters wurde bestätigt, dass das von der Projektwerberin vorgelegte luftchemische Gutachten sowie die von der Antragstellerin beigebrachte lärmtechnische Untersuchung als ausreichend, schlüssig, nachvollziehbar und plausibel anzusehen sind und dass hinsichtlich der Verkehrszahlen bei der Berechnung der Lärmwerte und der Luftschadstoffsituation von den richtigen Ansätzen ausgegangen wurde. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Schreiben vom , Zl /0028-II/ST-ALG/2007, der Stadtgemeinde Innsbruck als Standortgemeinde, den mitwirkenden Behörden (Landeshauptmann von Tirol als wasserwirtschaftliches Planungsorgan, Landeshauptmann von Tirol als mitwirkende Behörde gem. 24 Abs. 3 UVP-G 2000, Stadt Innsbruck als Wasserrechts- und Naturschutzbehörde und Bundesdenkmalamt) und der Tiroler Umweltanwaltschaft als Parteien des Feststellungsverfahrens im Rahmen des ihnen zukommenden rechtlichen Gehörs gem. 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit gegeben, sowohl vom Antrag der Projektwerberin samt Unterlagen und Nachweisen als auch vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und sich dazu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Unterlagen zu äußern. Die Zustellung des Schreibens an die Parteien wurde vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Rückschein) beurkundet. Aus der mit den Übernahmevermerken der beteilten Stellen Seite 2 von 13

3 versehenen Übernahmeliste ist zu ersehen, dass die Zustellung der Unterlagen nachweislich erfolgt ist. Die Stadt Innsbruck hat mit Schreiben vom , Zl. I-Präs-00010e/2008, mitgeteilt, dass das Vorhaben seitens dieser Standortgemeinde im Interesse der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer und im Interesse des Schutzes der Anrainer befürwortet wird und keine Einwände gegen die beantragte Feststellung erhoben werden. Zuvor war die vierzehntägige Stellungnahmefrist über fernmündliches Ansuchen der Stadt Innsbruck von der ho. Behörde bis verlängert worden. Dem per vom ergangenen Ersuchen des Landeshauptmannes von Tirol als mitwirkende Behörde gem. 24 Abs. 3 UVP-G 2000 um Fristverlängerung für die Stellungnahme in Ausübung des Parteiengehörs wurde mit ho. vom zugestimmt und die Stellungnahmefrist bis verlängert. Mit vom wurde seitens dieser mitwirkenden Behörde zum gegenständlichen Vorhaben eine positive Stellungnahme abgegeben. Es wurde allerdings angemerkt, dass aus den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen sei, wie hoch der Zuwachs an Verkehrsaufkommen sei, der durch das gegenständliche Vorhaben verursacht werde, da die in den Unterlagen prognostizierten Verkehrsmengen den allgemeinen Verkehrszuwächsen zuzuordnen seien. Daran anknüpfend wurde die Frage gestellt, ob mit dem durch das Vorhaben bedingten Verkehrszuwachs auch eine Erhöhung der Luftschadstoffe zu erwarten sei. Mit dieser Frage wurde die Projektwerberin durch die Behörde befasst und mit der ASFINAG Alpenstraßen GmbH vom festgestellt, dass durch die Lage des Vorhabens deshalb mit keinen Verkehrszunahmen außer den allgemeinen Verkehrszuwächsen zu rechnen sei, da der Ausbau entsprechend der im Bestand vorhandenen Querschnitte der Zulaufstrecken zum betroffenen Streckenabschnitt erfolge und diese Zulaufstrecken die möglichen Verkehrszunahmen begrenzen würden. Die angesprochene Frage des durch das Vorhaben verursachten Verkehrszuwachses wurde nach Prüfung durch den ho. Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom fachlich im Sinne der Stellungnahme der Projektwerberin beurteilt und zusammenfassend festgehalten, dass es jedenfalls sowohl aus lärm- als auch aus lufttechnischer Sicht durch das Projekt zu Verbesserungen der Situation der Anrainer entlang der A 12 im Bereich zwischen der Anschlussstelle Innsbruck Ost und dem Knoten Amras (A12/A13) kommen wird. Seitens des Bundesdenkmalamtes wurde nach Verstreichen der Stellungnahmefrist mit Schreiben vom mitgeteilt, dass aus Sicht dieser Behörde keine Notwendigkeit zur Durchführung einer UVP für das gegenständliche Vorhaben besteht. Weitere Stellungnahmen in Ausübung des rechtlichen Gehörs sind weder innerhalb noch außerhalb der zweiwöchigen Frist ergangen. Gem. 24 Abs. 5 UVP-G 2000 werden der wesentliche Inhalt der Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe durch Anschlag an die Amtstafel der Stadtgemeinde Innsbruck kundgemacht. Darüber hinaus wird der Feststellungsbescheid beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt Seite 3 von 13

4 und auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie veröffentlicht. B. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt: 1. Gemäß den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen soll im Abschnitt von km 73,00 bis km 75,00 der A 12 Inntal Autobahn im Bereich zwischen der Anschlussstelle Innsbruck Ost und dem Knoten Amras (A 12/A 13) auf der Richtungsfahrbahn Bregenz ein Fahrstreifen zugelegt werden. Es ist vorgesehen, diesen Fahrstreifen in Zeiten erhöhten Verkehrsaufkommens für den Verkehr freizugeben. Außerhalb dieser Zeiten erfüllt dieser Fahrstreifen die Funktion eines Pannenstreifens. Als Umweltschutzmaßnahmen sind in diesem Bereich die Errichtung einer Einhausung mit einer Länge von 910 m und die Errichtung von Lärmschutzwänden im Anschluss an die Portale der Einhausung geplant. 2. Durch das gegenständliche Vorhaben werden schutzwürdige Gebiete der Kategorie A (besonderes Schutzgebiet) des Anhanges 2 des UVP-G 2000 physisch nicht berührt. Dies ist aus den vorgelegten Kartenausschnitten (Quelle: TIRIS, Tiroler Raumordungs- Informationssystem, Amt der Tiroler Landesregierung) in Anhang 1 des Umweltberichtes ersichtlich. Auch wurde seitens der Tiroler Landesregierung als zuständige Behörde nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bestätigt, dass keine Schutzgebiete berührt werden. 3. Das gegenständliche Vorhaben liegt nicht in der als Untergrenze der Alpinregion festgelegten Kampfzone des Waldes gem. 2 Forstgesetz Diese ist in der Standortgemeinde Innsbruck aufgrund der topographischen Verhältnisse nicht gegeben, sodass keine Berührung eines schutzwürdigen Gebietes der Kategorie B (Alpinregion) des Anhanges 2 des UVP-G 2000 durch das Vorhaben erfolgt. 4. Durch das gegenständliche Vorhaben wird ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie C (Wasserschutz- und Schongebiet) des Anhanges 2 des UVP-G 2000 physisch nicht berührt. Dies wurde durch die Stadt Innsbruck, MA III, Amt für Bau-, Wasser- und Anlagenrecht, als Bezirksverwaltungsbehörde und zuständige Behörde nach dem Wasserrechtsgesetz bestätigt. 5. Das Vorhaben liegt entsprechend 1 Z 7 lit. a der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über belastete Gebiete (Luft) zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. II Nr. 262/2006 in der Fassung BGBl. II 340/2006 in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie D (belastetes Gebiet - Luft) des Anhanges 2 des UVP-G 2000, da das Stadtgebiet von Innsbruck, soweit es eine Seehöhe von 700 m nicht überschreitet, hinsichtlich der Luftschadstoffe Stickstoffdioxid und PM 10 als ein belastetes Gebiet ausgewiesen ist. Das Vorhaben liegt unter der Seehöhe von 700 m. Das von der Projektwerberin beigebrachte umweltmeteorologische Gutachten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik/Regionalstelle Tirol und Vorarlberg vom (Einlage Nr. 6, Plannummer P V07-U-B01-1a) kommt zu dem Ergebnis, dass Vergleiche von zwei Rechenläufen für 2010 (Einhausung und Nullvariante) zeigen, dass bei Realisierung des Projektes mit der Einhausung die verkehrsbedingten Immissionen durch die A 12 bei den Anrainern im Bereich der Einhausung stark reduziert werden. Auch für die Anrainer im Nahbereich der Portale liegen die berechneten Konzentra- Seite 4 von 13

5 tionen bei Realisierung der Einhausung unter jenen für die Nullvariante. Rechenläufe für 2020 ergeben im Vergleich zu jenen für 2010 etwas niedrigere Schadstoffkonzentrationen. Hinsichtlich der dem vorgenannten Gutachten zugrunde gelegten Verkehrszahlen wurde durch den ho straßenbautechnischen Amtssachverständigen Dipl. Ing. Friedrich Zotter nach Prüfung festgestellt, dass die genauen Verkehrszahlen auf dem betrachteten Abschnitt erhoben wurden. Über zwei Zählstellen im Nahebereich wurden die Verkehrssteigerungsraten der letzten Jahre ermittelt. Alle Untersuchungen zeigten, dass die angesetzte Verkehrsprognose mit rund KFZ/24 h im Jahr 2020 realistisch ist. Dass die durch das Vorhaben verursachten Verkehrssteigerungen in diesem Nachweis nicht gesondert ausgewiesen ist, sondern von den allgemeinen Verkehrszuwächsen ausgegangen wird, finde darin seine Rechtfertigung, dass zwar die Leistungsfähigkeit der A 12 im gegenständlichen Abschnitt durch das Vorhaben erhöht werde, jedoch die Zulaufstrecken aus beiden Fahrtrichtungen unverändert blieben und durch diese Tatsache die Verkehrszunahmen begrenzt seien. 6. Das gegenständliche Vorhaben ist in einem Siedlungsgebiet (Stadtgebiet von Innsbruck) und auch im Nahebereich eines Siedlungsgebietes (schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E des Anhanges 2 des UVP-G 2000) geplant, da innerhalb eines Umkreises von 300 m um das Vorhaben Grundstücke im aktuellen Flächenwidmungsplan sowohl für Wohngebiete als auch für Spiel- und Sportplätze, Schulen, Kirchen, Parkanlagen etc. ausgewiesen sind. Dies ist aus der vorgelegten Planbeilage (Anhang 3 des Umweltberichtes: Auszug aus dem Flächenwidmungsplan der Stadt Innsbruck) ersichtlich. Hinsichtlich der Luftschadstoffbelastung wird auf die unter Pkt. 5. festgehaltenen Ausführungen des umweltmeteorologischen Gutachtens verwiesen, das zu dem Ergebnis kommt, dass es bei Realisierung des Vorhabens zu einer Reduktion der Schadstoffe NO 2 und PM 10 bei den Anrainern kommt und auch für Nebenemissionsstoffe wie CO und Benzol sowie für die Staubdeposition keine grenzwertrelevanten Konzentrationen zu erwarten sind. Zur Frage der Lärmbelastung wird in der von der Projektwerberin vorgelegten lärmtechnischen Untersuchung des staatlich befugten und beeideten Zivilingenieurs für Bauwesen Dipl. Ing. Martin Söldner (Einlage 7, Technischer Bericht Plannummer P V11 U-B01-1a) im Ergebnis festgestellt, dass durch die (geplante) Schallschutzvariante (Einhausung und anschließende Lärmschutzwände) nicht nur der Wohnbereich nördlich und südlich der Autobahn beachtlich an Lebens- und Wohnqualität gewinnt, sondern diverse Freiflächen im Naherholungsgebiet der Stadt Innsbruck (z.b. Parkanlage Schloss Ambras) eine beachtliche Pegelreduktion erfahren. Dazu wurde nach Prüfung durch den ho. Amtssachverständigen gutachtlich festgehalten, dass aufgrund der Einhausung der beiden Richtungsfahrbahnen der A 12 und der an den Tunnelportalen ansetzenden Lärmschutzwänden, vor allem im Bereich der Anschlussstelle Innsbruck Ost und aufgrund der Dimensionierung dieser Lärmschutzmaßnahmen unter Zugrundelegung einer höheren Verkehrsstärke eine erhebliche Lärmentlastung der Anrainer prognostiziert wird. Dadurch werden Verbesserungen der Lärmsituation bei den Anrainern erzielt, selbst wenn es zu außergewöhnlichen Verkehrszunahmen kommen sollte. Seite 5 von 13

6 C. Würdigung der vorliegenden Beweise und Stellungnahmen Die Behörde hat Beweis erhoben durch die eingereichten Unterlagen und durch die von der Projektwerberin der Behörde vorgelegten Nachweise und zwar: - durch die im Umweltbericht (Einlage 1) in den Anhängen 1-4 enthaltenen Lagepläne, mit denen der Nachweis erbracht wurde, dass durch das Vorhaben kein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A (besonderes Schutzgebiet) und der Kategorie C (Wasserschutz- und Schongebiet) physisch berührt wird, dass es aus dem Flächenwidmungsplan im Vorhabensbereich ersichtlich ist, dass das gegenständliche Vorhaben in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorien E (Siedlungsgebiet) des Anhanges 2 des UVP-G 2000 liegt; - durch die seitens der Projektwerberin übermittelte Bestätigung der Stadt Innsbruck, Magistratsabteilung III, Amt für Bau-, Wasser -und Anlagenrecht als zuständige Wasserrechtsbehörde vom , dass im Projektsgebiet kein Wasserschutz- und Schongebiet normiert ist; - durch die von der Projektswerberin auszugsweise wiedergegebene Bestätigung des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, dass durch das Vorhaben kein Schutzgebiet oder wertvolles Biotop betroffen ist und durch das von der Antragstellerin in verkürzter Form zitierte der Stadt Innsbruck (MA III, Stadtplanung), mit dem der Flächenwidmungsplan der Projektwerberin übermittelt wird; - durch das umweltmeteorologische Gutachten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik/Regionalstelle Tirol und Vorarlberg vom (Einlage Nr. 6, Plannummer P V07-U-B01-1a); - durch die lärmtechnische Untersuchung des staatlich befugten und beeideten Zivilingenieurs für Bauwesen Dipl. Ing. Martin Söldner (Einlage 7) und - durch die gutachtlichen Feststellungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen Dipl. Ing. Friedrich Zotter vom und vom , dass das von der Projektwerberin vorgelegte luftchemische Gutachten sowie die von der Antragstellerin beigebrachte lärmtechnische Untersuchung als ausreichend, schlüssig, nachvollziehbar und plausibel anzusehen sind und dass hinsichtlich der Verkehrszahlen bei der Berechnung der Lärmwerte und der Luftschadstoffsituation von den richtigen Ansätzen ausgegangen wurde. Die Behörde geht auch davon aus, dass die Ermittlungsergebnisse als Grobprüfung im Sinne des Feststellungsverfahrens nach dem UVP-G 2000 ausreichend und schlüssig sind. Unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens kommt die Behörde nach freier Überzeugung zur Schlussfolgerung, dass die oben angeführten Tatsachen als erwiesen anzunehmen sind und der festgestellte Sachverhalt wie dargestellt der behördlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden kann. D. Der festgestellte Sachverhalt unterliegt nachstehender rechtlicher Würdigung: a. rechtliche Grundlagen: 24 Abs. 2 und 5 UVP-G 2000 idf BGBl. I Nr. 2/2008 lauten: Seite 6 von 13

7 Verfahren, Behörde (2) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ist auch zuständige Behörde für das Feststellungsverfahren gemäß Abs. 5. Für den Vollzug der Strafbestimmungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.... (5) Von geplanten Vorhaben nach 23a und 23b hat die Behörde gemäß Abs. 2 die mitwirkenden Behörden, den Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Auswirkungen gemäß 23a Abs. 2 oder 23b Abs. 2 ausreichen, zu informieren. Sie können innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und haben Parteistellung mit den Rechten nach 19 Abs. 3, zweiter Satz. Parteistellung und Antragslegitimation hat auch der Projektwerber/die Projektwerberin. Über diesen Antrag ist innerhalb von acht Wochen mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt der Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird. 23a Abs. 2 Z 3 UVP-G 2000 idf BGBl. I Nr. 2/2008 lautet: 23a.... Anwendungsbereich für Bundesstraßen (2) Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung ( 1) im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen: Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C, D oder E des Anhanges 2 berührt wird und im Einzelfall zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird; ausgenommen ist die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Trassen, die Errichtung zusätzlicher Parkplätze mit weniger als 750 Stellplätzen, die Errichtung zusätzlicher Betriebe gemäß 27 des Bundesstraßengesetzes 1971 mit einer Flächeninanspruchnahme von weniger als 5 ha, die Zulegung von Kriechspuren, Rampenverlegungen, die Errichtung von zusätzlichen Einzelram- Seite 7 von 13

8 pen bei bestehenden Knoten oder Anschlussstellen, oder Änderungen der Straßenachse oder der Nivelette um weniger als 5 m, Anlagen für den Straßenbetrieb und Umweltschutzmaßnahmen. Bei der Entscheidung im Einzelfall ist 24 Abs. 5 anzuwenden. In Anhang 2 des UVP-G 2000 werden die schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien eingeteilt: Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien: Kategorie schutzwürdiges Anwendungsbereich Gebiet A besonderes Schutzgebiet nach der RL 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/24/EG des Rates vom 8. Juni 1994, ABl. Nr. L 164/9, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206/7, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß 27 ForstG; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark ) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde B Alpinregion Untergrenze der Alpinregion ist die Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, dh. der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe 2 ForstG 1975) C D E Wasserschutzund Schongebiet belastetes Gebiet (Luft) Wasserschutz- und Schongebiete gemäß 34, 35 und 37 WRG 1959 gemäß 3 Abs. 8 festgelegte Gebiete Siedlungsgebiet in oder nahe Siedlungsgebieten. Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind: 1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten), 2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Gartenund Kleingartensiedlungen. 1 ) Gebiete, die wegen ihrer charakteristischen Geländeformen oder ihrer Tier- und Pflanzenwelt überregionale Bedeutung haben. Seite 8 von 13

9 1 Z 7 lit. a der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über belastete Gebiete (Luft) zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. II Nr. 262/2006 idf BGBl. II Nr. 340/2006 lautet: 1. Gebiete, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006, wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden und Luftschadstoffe, für die dort entsprechende Überschreitungen gemessen wurden, sind in den Bundesländern:... 7.Tirol: a) das Stadtgebiet von Innsbruck, soweit es eine Seehöhe von 700 m nicht überschreitet (Stickstoffdioxid und PM 10 ),... b. Beurteilung der Rechtsfragen: 1. Zur Antragslegitimation: Gemäß 24 Abs. 5 UVP-G 2000 hat der Projektwerber/die Projektwerberin Parteistellung und Antragslegitimation im Rahmen des Feststellungsverfahrens, weshalb im gegenständlichen Fall der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFI NAG) vertreten durch die ASFINAG Alpenstraßen GmbH als antragslegitimierte Partei das Recht zukommt, die verfahrensgegenständliche Feststellung zu beantragen. 2. Zum Verfahren: Den Parteien des Feststellungsverfahrens wurde im Rahmen des ihnen zustehenden rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben, sich zum Feststellungsantrag zu äußern. Eine diesbezügliche Frist von zwei Wochen und nicht von sechs Wochen wie im Informationsverfahren gemäß 24 Abs. 5 erster Satz UVP-G 2000 hat die ho. Behörde in Anbetracht der klaren Sachlage sowie der vorliegenden Fakten als ausreichend und zweckmäßig befunden. 3. Zur UVP- Pflicht: 3.1 Das gegenständliche Vorhaben ist als Ausbaumaßnahme sonstiger Art an Bundesstraßen im Sinne des 23a Abs. 2 Z 3 UVP-G 2000 zu qualifizieren und nur dann einer UVP im vereinfachten Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 zu unterziehen, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C, D oder E des Anhanges 2 berührt wird und im Einzelfall zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Seite 9 von 13

10 Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. 3.2 Die von der Behörde geführten Ermittlungen ergaben, dass durch das Bundesstraßenvorhaben nur schutzwürdige Gebiete der Kategorien D (belastetes Gebiet Luft) und E (Siedlungsgebiet) des Anhanges 2 des UVP-G 2000 physisch berührt werden. 3.3 Die durch die physische Berührung der schutzwürdigen Gebiete ausgelöste Einzelfallprüfung hat den Zweck, unter Berücksichtigung der konkreten Situation eine Grobbeurteilung eines Vorhabens vorzunehmen. Keinesfalls soll im Rahmen einer Einzelfallprüfung eine vorgezogene Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgen. Schwerpunkt der Einzelfallprüfung in schutzwürdigen Gebieten ist eine Abschätzung, ob der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet errichtet wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Eine Einzelfallprüfung gem. 23a Abs. 2 Z 3 UVP-G 2000 hat daher einen auf den Schutzzweck des schutzwürdigen Gebietes zugeschnittenen Beurteilungsgegenstand. 3.4 Die auf 3 Abs. 8 UVP-G 2000 gestützte Verordnung des Bundesministers für Landund Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über belastete Gebiete (Luft), BGBl. II Nr. 262/2006 idgf legt in 1 Z 7 lit. a das Stadtgebiet von Innsbruck, soweit es eine Seehöhe von 700 m nicht überschreitet, hinsichtlich der Luftschadstoffe Stickstoffdioxid und PM 10 als ein belastetes Gebiet fest. Das gegenständliche Vorhaben liegt im Stadtgebiet von Innsbruck in einer Seehöhe unter 700 m und berührt daher dieses schutzwürdige Gebiet der Kategorie D. Es war daher zu prüfen, ob der Schutzzweck dieses schutzwürdigen Gebietes wesentlich beeinträchtigt wird. Schutzzweck des belasteten Gebietes (Luft) der Kategorie D des Anhanges 2 des UVP-G 2000 ist der Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen, Kultur- und Sachgütern vor schädlichen oder belästigenden Luftschadstoffen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Bundesstraßen keine Anlagen im Sinne des 2 Abs. 10 Immissionsschutzgesetz Luft (IG-L) sind und daher nicht unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen. Da jedoch die auf 3 Abs. 8 UVP-G 2000 gestützte, oben zitierte Verordnung jene Gebiete als belastete Gebiete festlegt, in denen die Immissionsgrenzwerte des IG-L wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden, sind diese Grenzwerte insofern als Beurteilungsmaßstab hinsichtlich des Grades der Beeinträchtigung des Schutzzweckes des schutzwürdigen Gebietes der Kategorie D im Hinblick auf den Schutz der menschlichen Gesundheit heranzuziehen. Es wird bei der prognostischen Einschätzung der Beeinträchtigung des Schutzzweckes darauf abzustellen sein, wie groß die zusätzliche Immissionsbelastung jener Menschen ist, die dauerhaft davon betroffen sind. In Betracht hiefür kommen die in der Nähe des Vorhabens wohnenden Anrainer. Entsprechend dem Ergebnis des luftchemischen Gutachtens und der gutachtlichen Feststellungen des ho. Amtssachverständigen haben die vorliegenden Umweltschutzmaßnahmen einen so erheblichen Entlastungseffekt in Bezug auf die Luftschadstoffe, dass es je- Seite 10 von 13

11 denfalls zu einer Verbesserung der Immissionssituation im Vergleich zur Nullvariante kommen wird. Es ist daher nicht mit einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des schutzwürdigen Gebietes D zu rechnen, sondern es ist im Gegenteil ein verbesserter Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen, Kultur- und Sachgütern insbesondere vor den relevanten Luftschadstoffen Stickstoffdioxid und PM 10 zu erwarten. 3.5 Das Vorhaben fällt in den Anwendungsbereich der Kategorie E in Anhang 2 des UVP-G 2000, weil es in einem Siedlungsgebiet (Stadt Innsbruck) vorgesehen ist. Schutzzweck dieser Kategorie schutzwürdiger Gebiete ist der Schutz des Menschen und der menschlichen Nutzungsinteressen. Für die Lage in oder nahe Siedlungsgebieten ist konkret zu beurteilen, ob die Bevölkerung in diesen Gebieten durch gesundheitsgefährliche bzw. lebensbedrohende oder das Wohlbefinden erheblich einschränkende Immissionen wesentlich beeinträchtigt ist (US 7B/2001/10-18). Faktoren für eine solche mögliche Beeinträchtigung durch das gegenständliche Vorhaben wären Belastungen durch Luftschadstoffe und Lärm Zur fachlichen Einschätzung der Luftschadstoffbelastung wurden jene Grenzwerte herangezogen, die im Immissionsschutzgesetz Luft, BGBl. I Nr. 115/1997 idf BGBl I Nr. 70/2007, festgelegt sind und auf die sich die einschlägigen Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen und zwar RVS (Schadstoffausbreitung an Straßen) und RVS (Schadstoffausbreitung bei Tunnelportalen) stützen. Diese RVS stellen den Stand der Technik dar und wurden mit Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, GZ. BMVIT /0023-II/ST-ALG/2007, für verbindlich erklärt. Wie bereits unter Pkt. 3.4 dargestellt, ist aufgrund der im Projekt enthaltenen Umweltschutzmaßnahmen mit einer erheblichen Entlastung der Anrainer entlang des gegenständlichen Abschnittes der A 12 in Bezug auf Luftschadstoffe zu rechnen Zur fachlichen Bewertung der durch Lärm verursachten Belastungen wurden jene Grenzwerte herangezogen, die in der gem. 7 BStG 1971 erlassenen Dienstanweisung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für Lärmschutz an Bundesstraßen (Autobahnen und Schnellstraßen), GZ BMVIT /0004-II/ST-ALG/2006, festgelegt sind. Gestützt auf das Ergebnis der lärmtechnischen Untersuchung ist auch hinsichtlich der Lärmbelastung durch das Vorhaben davon auszugehen, dass der Schutzzweck des Siedlungsgebietes in Bezug auf Gesundheitsgefährdung durch Lärm nicht nur nicht beeinträchtigt wird, sondern aufgrund der Dimensionierung der Lärmschutzmaßnahmen vielmehr mit einer diesbezüglichen Entlastung zu rechnen ist. Zusammenfassend hat die Einzelfallprüfung auch in Bezug auf die Kategorie E ergeben, dass eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzweckes dieses schutzwürdigen Gebietes durch das Vorhaben nicht zu erwarten ist. Seite 11 von 13

12 III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. IV. Hinweis Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder allenfalls an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Bei der Einbringung einer solchen Beschwerde ist eine Gebühr von 180,00 zu entrichten. Ergeht an: 1. die ASFINAG Alpenstraßen GmbH Rennweg 10a 6020 Innsbruck unter Beilage der Stellungnahme des Bundesdenkmalamtes vom zur Kenntnis und mit dem Hinweis, dass aufgrund der Ausnahmebestimmung des 4 Abs. 2 BStG 1971 keine Trassenfestlegung im Sinne des 4 Abs. 1 BStG 1971 für das Vorhaben erforderlich ist; 2. die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) Rotenturmstraße Wien 3. die Stadtgemeinde Innsbruck Maria-Theresien-Straße Innsbruck 4. den Landeshauptmann von Tirol als wasserwirtschaftliches Planungsorgan Amt der Tiroler Landesregierung Abteilung Wasserwirtschaft Herrengasse Innsbruck 5. den Landeshauptmann von Tirol als mitwirkende Behörde gem. 24 Abs. 3 UVP-G 2000 Amt der Tiroler Landesregierung Eduard-Wallnöfer-Platz 3 (Landhaus 1) 6020 Innsbruck Seite 12 von 13

13 6. die Stadt Innsbruck als Wasserrechtsbehörde MA III/Bau-, Wasser- und Anlagenrecht Maria-Theresien-Straße Innsbruck 7. die Stadt Innsbruck Allgemeine Bezirks- und Gemeindeverwaltung als Naturschutzbehörde Maria-Theresien-Straße Innsbruck 8. das Bundesdenkmalamt Landeskonservatorat für Tirol Burggraben Innsbruck 9. die Tiroler Umweltanwaltschaft Brixnerstraße Innsbruck Nachrichtlich an: den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Umwelt- und Wasserwirtschaft, per Adresse Umweltbundesamt GmbH, Spittelauer Lände Wien Für den Bundesminister: Mag. Dr. Christine Rose elektronisch gefertigt Ihr(e) Sachbearbeiter/in: Mag. Erika Faunie Tel.: +43 (1) Fax: +43 (1) erika.faunie@bmvit.gv.at Seite 13 von 13

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