GESETZENTWURF TITEL EINS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN KAPITEL EINS GEGENSTAND ARTIKEL EINS

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1 GESETZENTWURF über die Einrichtung eines europäischen Betriebsrates oder eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in den gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen und Konzernen TITEL EINS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN KAPITEL EINS GEGENSTAND ARTIKEL EINS (1) Gegenstand dieses Gesetzes ist die Umsetzung der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 in nationales Recht. (2) Um die grenzüberschreitende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in den gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen und Konzernen zu verbessern, ist in jedem gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen und Konzern entweder ein europäischer Betriebsrat, oder ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer einzurichten. (3) Die im Paragraph (2) erwähnten Betriebsräte und Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung werden mittels eines Abkommens zwischen den Sozialpartnern gemäß der Bestimmungen aus Kapitel 3 aus Titel 2 dieses Gesetzes eingerichtet. In Ermangelung eines Abkommens ist der Betriebsrat gemäß der Mindestvorschriften einzurichten, die im Kapitel 4 des Titels 2 vorliegenden Gesetzes festgelegt werden. (4) Im Sinne vorliegenden Gesetzes versteht man unter "Anhörung" den Meinungsaustausch und die Einrichtung eines Dialogs zwischen den Vertretern der Arbeitnehmer und der Geschäftsleitung des Unternehmens oder des Konzerns, wie im vorliegenden Gesetz definiert. Luxemburg - S. 1

2 KAPITEL 2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN TEIL 1 : GEMEINSCHAFTSWEIT TÄTIGES UNTERNEHMEN ARTIKEL 2 Zum Zwecke der Anwendung und Auslegung vorliegenden Gesetzes versteht man unter gemeinschaftsweit tätigem Unternehmen ein Unternehmen, das einerseits Mitarbeiter in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschäftigt, die das dem Vertrag über die Europäische Union beigefügte Abkommen über die Sozialpolitik unterzeichnet haben, sowie in den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, und andererseits mindestens 150 Mitarbeiter in jeweils mindestens zwei dieser Staaten beschäftigt. TEIL 2 : GEMEINSCHAFTSWEIT TÄTIGER KONZERN ARTIKEL 3 Nur zum Zwecke der Anwendung und Auslegung dieses Gesetzes und unbeschadet möglicher anderslautender bestehender oder zukünftiger Bestimmungen versteht man unter gemeinschaftsweit tätigem Konzern einen Konzern mit einem die Kontrolle ausübenden Unternehmen und kontrollierten Unternehmen, wie in Artikel 4 und 5 dieses Gesetzes definiert, unter der Bedingungen, daß : 1. besagter Konzern mindestens Mitarbeiter in den in Artikel 2 dieses Gesetzes bestimmten Staaten beschäftigt, 2. besagter Konzern mindestens zwei Unternehmen in zwei der besagten Staaten zählt, und 3. mindestens zwei Unternehmen des Konzerns jeweils wenigstens 150 Mitarbeiter in jeweils zwei verschiedenen der besagten Staaten beschäftigen. TEIL 3 : KONTROLLIERENDES UNTERNEHMEN ARTIKEL 4 (1) Zum alleinigen Zwecke der Anwendung und Auslegung dieses Gesetzes und unbeschadet eventueller bestehender oder zukünftiger anderslautender Bestimmungen, insbesondere im Bereich des Gesellschaftsrechts, gilt ein Unternehmen mit Sitz in Luxemburg, das zu einem gemeinschaftsweit tätigen Konzern im Sinne von Artikel 3 gehört, als kontrollierendes Unternehmen, wenn es direkt oder indirekt einen beherrschenden Einfluß auf ein anderes Unternehmen desselben Konzerns nehmen kann, das kontrolliertes Unternehmen genannt wird, namentlich Kraft der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der geltenden Regeln. (2) Unbeschadet gegenteiliger Beweise wird der beherrschende Einfluß vorausgesetzt, wenn ein in Luxemburg niedergelassenes Unternehmen gegenüber einem anderen Unternehmen direkt oder indirekt : Luxemburg - S. 2

3 1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens hält, oder 2. über die Mehrheit der mit den vom Unternehmen emittierten Anteilen verbundenen Stimmen verfügt, oder 3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates, des Vorstandes oder des Aufsichtsrates des Unternehmens ernennen darf. Erfüllen mehrere in Luxemburg niedergelassene Unternehmen vorgenannte Kriterien, gilt das die unter 3. genannten Bedingungen erfüllende Unternehmen als kontrollierendes Unternehmen, unbeschadet des Beweises, daß ein anderes Unternehmen einen beherrschenden Einfluß ausübt. (3) Zum Zwecke der Anwendung des Paragraphen (2.), umfassen die Stimm- und Ernennungsrechte, die das kontrollierende Unternehmen hält, die aller anderen kontrollierten Unternehmen, sowie die aller Personen oder Gremien, die in ihrem eigenen Namen, jedoch auf Rechnung des kontrollierenden Unternehmens oder jedes anderen kontrollierten Unternehmens handeln. (4) Ein Unternehmen ist kein ein anderes Unternehmen, an dem es beteiligt ist, kontrollierendes Unternehmen, wenn es sich um eine Gesellschaft nach Artikel 3 Paragraph 5 Punkt a) oder c) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle der Operationen der Zusammenlegung von Unternehmen handelt 1. (5) In dem Falle, wo die luxemburgische Gesetzgebung anzuwenden ist, um zu bestimmen, ob das das betroffene Unternehmen kontrollierende Unternehmen nicht ein in einem der unter Artikel 2 vorliegenden Gesetzes erwähnten Staaten ansässiges Unternehmen ist, ist bei der Bestimmung dessen, ob das Unternehmen ein kontrollierendes Unternehmen ist, die luxemburgische Gesetzgebung anzuwenden, wenn der Vertreter des Unternehmens auf dem Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg niedergelassen ist, oder, in Ermangelung eines solchen Vertreters, wenn die zentrale Unternehmensleitung des Unternehmens des Konzerns, das die höchste Mitarbeiterzahl beschäftigt, auf dem Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg niedergelassen ist. TEIL 4 : MITARBEITERZAHLEN ARTIKEL 5 (1) Zum Zwecke dieses Gesetzes werden die Mitarbeiterzahlen aufgrund der durchschnittlichen Mitarbeiterzahl errechnet, einschließlich Teilzeitarbeitern und Arbeiter mit befristeten Arbeitsverträgen, die im Laufe der beiden letzten Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung von Verhandlungen, wie im Artikel 8 dieses Gesetzes erwähnt, beschäftigt wurden. 1 "Eine Konzentrationsoperation ist nicht gegeben : a)wenn Kreditinstitute, andere Finanzanstalten oder Versicherungsgesellschaften, deren normale Tätigkeit die Übertragung und Verhandlung von Wertpapieren auf eigene Rechnung oder Rechnung Dritter umfaßt, vorübergehend Beteiligungen halten, die sie an einem Unternehmen erlangt haben, um sie weiter zu verkaufen, insofern sie nicht das Stimmrecht ausüben, das an diese Beteiligungen geknüpft ist, um das Wettbewerbsverhalten des Unternehmens zu bestimmen, oder insofern sie dieses Stimmrecht nur ausüben, um die ganzheitliche oder teilweise Veräußerung des Unternehmens, oder seiner Aktiva vorzubereiten, oder die Veräußerung dieser Beteiligungen, und wenn diese Veräußerung innerhalb Jahresfrist ab dem Datum der Aquisition erfolgt; diese Frist kann auf Antrag von der Kommission verlängert werden, wenn diese Institute oder Gesellschaften nachweisen, daß diese Veräußerung innerhalb der gewährten Frist nicht machbar war; (...) c) wenn die Operationen (direkter oder indirekter Aquisition) von finanziell beteiligten Unternehmen vorgenommen werden (...), jedoch mit der Einschränkung, daß die mit den Beteiligungen verbundenen Stimmrechte, nämlich bezüglich der Ernennung der Mitglieder der Führungs- und Aufsichtsgremien der Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, nur wahrgenommen werden, um den vollen Wert dieser Investitionen zu wahren, und nicht um direkt oder indirekt das Wettbewerbsverhalten dieser Unternehmen zu bestimmen." Luxemburg - S. 3

4 Zu diesem Zwecke muß die zentrale Unternehmensleitung im Sinne dieses Gesetzes den Personalabordnungen die Gesamtzahl der Mitarbeiter und ihre Verteilung über die Staaten nach Artikel 2 dieses Gesetzes, die Unternehmen und Betriebe, sowie Informationen über die Unternehmens- oder Konzernstruktur mitteilen, und ihnen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen. Gleiches gilt für die lokale Geschäftsleitung des Betriebes oder Unternehmens, die sich bei der zentralen Unternehmensleitung die für die Mitteilung der erbetenen Informationen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu besorgen hat. (2) Zur Errechnung der durchschnittlichen Mitarbeiterzahl im Sinne von Paragraph (1) dieses Artikels werden die Mitarbeiter berücksichtigt, die während des zweijährigen Bezugszeitraums über einen befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag beschäftigt waren. Die über Lehrvertrag beschäftigen Mitarbeiter werden nicht berücksichtigt. Die während des in Absatz a erwähnten zweijährigen Bezugszeitraumes beschäftigten Teilzeitarbeiter werden gemäß den Bestimmungen aus Absatz 2 bis 5 des Paragraphen (4) aus Artikels 1 des geänderten Gesetzes vom 18. Mai 1979 über die Reform der Personalvertretungen berücksichtigt 2. Es werden nur die Arbeitnehmer berücksichtigt, die während mindestens vier Wochen im Laufe des zweijährigen Bezugszeitraumes beschäftigt waren. (3) Die zentrale Unternehmensleitung teilt der Personalvertretung oder gegebenenfalls dem europäischen Betriebsrat oder den Arbeitnehmervertretern im Rahmen eines grenzüberschreitenden Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens im Sinne dieses Gesetzes einmal im Kalenderjahr die Angaben über die Mitarbeiterzahl und den Aufbau des gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens oder Konzerns mit. KAPITEL 3 ANWENDUNGSBEREICH UND ZENTRALE UNTERNEHMENSLEITUNG ARTIKEL 6 (1) Dieses Gesetz gilt für die gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen mit Sitz und/oder zentraler Unternehmensleitung in Luxemburg, sowie für die gemeinschaftsweit tätigen Konzerne, deren kontrollierendes Unternehmen seinen Sitz und/oder seine zentrale Unternehmensleitung in Luxemburg hat. 2 "Die Teilzeitarbeiter, deren Arbeitszeit sechzehn Stunden oder mehr pro Woche beträgt, werden für die Errechnung der Zahl der im Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter voll und ganz berücksichtigt. Für die Mitarbeiter, deren Arbeitszeit unter dem im vorigen Absatz erwähnten Schwellenwert liegt, wird die Beschäftigtenzahl dadurch errechnet, daß die in ihrem Arbeitsvertrag vermerkte gesamte Arbeitszeit durch die gesetzliche oder vertragliche Arbeitszeit geteilt wird. Wenn das Unternehmen, in dem der Arbeitnehmer die längste Dienstzeit verbracht hat, nicht in den Anwendungsbereich der gesetzlichen Verpflichtung zur Einrichtung einer Personalvertretung fällt, ist der Arbeitnehmer in dem dieser Verpflichtung unterstehenden Unternehmen zu berücksichtigen. Die befristet beschäftigten Arbeitnehmer und die im Unternehmen arbeitenden Leiharbeiter werden für die Errechnung der Mitarbeiterzahl des Unternehmens im Verhältnis ihrer Anwesenheit im Unternehmen in den letzten zwölf Monaten berücksichtigt. Die befristet beschäftigten Arbeitnehmer und die im Unternehmen tätigen Leiharbeiter werden jedoch von der Mitarbeiterzahl ausgeschlossen, wenn sie einen Mitarbeiter ersetzen, der abwesend ist, oder dessen Arbeitsvertrag unterbrochen wurde. " Luxemburg - S. 4

5 (2) Zuständigkeiten und Befugnisse der europäischen Betriebsräte und die Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung im Sinne dieses Gesetzes betreffen im Falle eines gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens alle in einem der in Artikel 2 dieses Gesetzes erwähnten Staaten niedergelassenen Betriebe und, im Falle eines gemeinschaftsweit tätigen Konzerns, alle Unternehmen, die ihren Sitz in einem der in Artikel 2 dieses Gesetzes erwähnten Staaten haben, es sei denn, die Parteien eines Abkommens nach diesem Gesetz vereinbaren einen breiteren Anwendungsbereich. (3) Wenn ein gemeinschaftsweit tätiger Konzern im Sinne dieses Gesetzes ein oder mehrere gemeinschaftsweit tätige Unternehmen, oder einen oder mehrere gemeinschaftsweit tätige Konzerne umfaßt, werden der europäische Betriebsrat oder das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung im Sinne dieses Gesetzes auf der höchsten Ebene des Konzerns eingerichtet, es sei denn, das zwischen den Parteien im Sinne dieses Gesetzes vereinbarte Abkommen lautet anders. (4) Liegt die zentrale Unternehmensleitung nicht in einem der in Artikel 2 dieses Gesetzes erwähnten Staaten, und gibt es aber auf übergeordneter Ebene eine Leitungsinstanz für die Betriebe oder Unternehmen, die in einem der in Artikel 2 erwähnten Staaten liegen, gilt dieses Gesetz, wenn die übergeordnete Leitungsinstanz auf dem Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg liegt. Gibt es keine übergeordnete Leitungsinstanz im Sinne des vorigen Paragraphen, hat die zentrale Unternehmensleitung einen Vertreter in einem der in Artikel 2 erwähnten Staaten anzuweisen. Vorliegendes Gesetz gilt, wenn die zentrale Unternehmensleitung einen Betrieb oder ein Unternehmen mit Sitz in Luxemburg als ihren Vertreter bestimmt. Wird kein Vertreter bestimmt, gilt vorliegendes Gesetz, wenn der in Luxemburg niedergelassene Betrieb oder das in Luxemburg niedergelassene Unternehmen der Betrieb des Unternehmens oder das Unternehmen des Konzerns ist, der/das die größte Mitarbeiterzahl auf dem Hoheitsgebiet eines der in Artikel 2 erwähnten Mitgliedstaaten beschäftigt. Zu diesem Zwecke werden die vorgenannten Gremien als zentrale Unternehmensleitung im Sinne dieses Gesetzes betrachtet. (5) Auch wenn die zentrale Unternehmensleitung im Sinne dieses Gesetzes nicht in Luxemburg liegt, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes bezüglich der Errechnung der in Luxemburg beschäftigten Mitarbeiter, der Benennung der Arbeitnehmervertreter in Luxemburg, sowie des Schutzes besagter Vertreter. TITEL 2 EINRICHTUNG EINES EUROPÄISCHEN BETRIEBSRATES ODER EINES VERFAHRENS ZUR GRENZÜBERSCHREITENDEN UNTERRICHTUNG UND ANHÖRUNG DER ARBEITNEHMER KAPITEL EINS ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS ARTIKEL 7 Der zentralen Unternehmensleitung obliegt die Verantwortung für die Einrichtung eines europäischen Betriebsrates oder eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. Sie hat die zu diesem Zwecke erforderlichen Mittel bereitzustellen. Luxemburg - S. 5

6 ARTIKEL 8 Die zentrale Unternehmensleitung im Sinne des vorangehenden Artikels 6 eröffnet die Verhandlungen zur Einrichtung eines europäischen Betriebsrates oder eines Verfahrens zur Unterrichtung entweder auf eigene Initiative, oder auf schriftlichen Antrag von mindestens hundert Arbeitnehmern oder ihren Vertretern aus mindestens zwei Unternehmen oder Betrieben, welche in wenigstens zwei der in Artikel 2 dieses Gesetzes erwähnten Staaten liegen. Der im vorigen Absatz erwähnte Antrag wird an die zentrale Unternehmensleitung gerichtet. Die Arbeitnehmervertreter können die zentrale Unternehmensleitung oder ihren im Sinne des Artikels 6 benannten Vertreter bitten, ihnen die Identität und den Ort der Niederlassung der zentralen Unternehmensleitung oder des gemäß Artikel 6 benannten Vertreters zu nennen. KAPITEL 2 BESONDERE VERHANDLUNGSGRUPPE TEIL 1 : AUFGABE ARTIKEL 9 Zum Zwecke der Verwirklichung des in diesem Gesetz angestrebten Zieles wird nach den in nachfolgenden Bestimmungen festgelegten Modalitäten eine besondere Verhandlungsgruppe gebildet. ARTIKEL 10 (1) Aufgabe der besonderen Verhandlungsgruppe ist es, mit der in Luxemburg niedergelassenen zentralen Unternehmensleitung oder ihrer von ihr gemäß Artikel 6 dieses Gesetzes bestimmten, in Luxemburg niedergelassenen Vertretung ein schriftliches Abkommen zu schließen, in dem Tätigkeitsfeld, Zusammensetzung, Auftrag und Mandatsdauer der europäischen Betriebsräte, oder die Modalitäten der Umsetzung und Arbeitsweise eines Verfahrens zur grenzüberschreitenden Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer festgelegt werden, und in diesem Rahmen die Regeln zur Gewährleistung der angebrachten Berücksichtigung der Interessen der Arbeitnehmer festgelegt werden. (2) Die zentrale Unternehmensleitung im Sinne der vorangehenden Bestimmungen erteilt der besonderen Verhandlungsgruppe rechtzeitig alle zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Informationen, und stellt ihr die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. (3) Die zentrale Unternehmensleitung informiert die lokalen Geschäftsleitungen der Betriebe oder Unternehmen über die Einrichtung und Zusammensetzung der besonderen Verhandlungsgruppe. Die lokalen Geschäftsleitungen oder ihre benannten Vertreter informieren die Arbeitnehmervertreter auf nationaler Ebene. TEIL 2 : ZUSAMMENSETZUNG ARTIKEL 11 Die besondere Verhandlungsgruppe setzt sich aus Mitarbeitern des gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens oder Konzerns zusammen, die den nationalen Gesetzgebungen und/oder Praktiken Luxemburg - S. 6

7 gemäß von den Arbeitnehmervertretern oder, in Ermangelung dieser, von allen Mitarbeitern aus ihren eigenen Reihen gewählt oder bestimmt werden. ARTIKEL 12 Die besondere Verhandlungsgruppe besteht aus wenigstens drei und höchstens siebzehn Mitgliedern. Für jedes Vollmitglied wird ein Stellvertreter bestimmt. ARTIKEL 13 (1) Die Mitarbeiter aus allen in Artikel 2 erwähnten Staaten, in denen das gemeinschaftsweit tätige Unternehmen einen Betrieb, oder der gemeinschaftsweit tätige Konzern sein kontrollierendes Unternehmen oder ein oder mehrere kontrollierte Unternehmen hat, haben Anrecht auf einen Vertreter in der besonderen Verhandlungsgruppe. (2) Die besondere Verhandlungsgruppe zählt einen zusätzlichen Arbeitnehmervertreter für die Staaten nach Artikel 2, in denen mindestens 25% der Mitarbeiter des gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens oder Konzerns beschäftigt sind, und drei zusätzliche Arbeitnehmervertreter für einen der in Artikel 2 erwähnten Staaten, in dem wenigstens 75% der Mitarbeiter des gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens oder Konzerns beschäftigt sind. ARTIKEL 14 Wenn sich die zentrale Unternehmensleitung und die besondere Verhandlungsgruppe darauf einigen, das zu verhandelnde Abkommen über grenzüberschreitende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer auf Betriebe und Unternehmen auszudehnen, die nicht in einem der in Artikel 2 dieses Gesetzes definierten Staaten liegen, können sie vereinbaren, die besondere Verhandlungsgruppe um Vertreter der Mitarbeiter dieser Drittstaaten zu erweitern, sowie deren Anzahl, die Weise ihrer Benennung und ihren Status festzulegen. TEIL 3 : BENENNUNG DER ARBEITNEHMERVERTRETER IN LUXEMBURG ARTIKEL 15 (1) Die Benennung der Vertreter der von einem gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen oder einem oder mehreren seiner Betriebe, oder von einem oder mehreren Unternehmen eines gemeinschaftsweit tätigen Konzerns in Luxemburg beschäftigten Mitarbeiter in der besonderen Verhandlungsgruppe erfolgt nach den in folgenden Artikeln festgelegten Regeln. (2) Diese Regeln gelten für die Benennung der Vertreter der in Luxemburg beschäftigten Mitarbeiter in den besonderen Verhandlungsgruppen, die in Anwendung der Richtlinie 94/45/EG eingerichtet werden, sowohl in Luxemburg als in einem der in Artikel 2 dieses Gesetzes erwähnten Staaten. ARTIKEL 16 (1) Die Vertreter der in Luxemburg beschäftigten Mitarbeiter in der besonderen Verhandlungsgruppe werden von und unter den Mitgliedern der gemäß dem geänderten Gesetz vom 18. Mai 1979 zur Reform der Personalvertretungen eingerichteten Personalvertretungen bestimmt oder gewählt. Luxemburg - S. 7

8 (2) In den Unternehmen, in denen es zentrale Vertretungen gemäß Artikel 3 des geänderten Gesetzes vom 18. Mai 1979 zur Reform der Personalvertretungen 3 gibt, werden der oder die Vertreter der in Luxemburg beschäftigten Mitarbeiter von den zentralen Vertretungen bestimmt oder gewählt. In den Unternehmen, in denen es eine zentrale Arbeiter- und eine zentrale Angestelltenvertretung gibt, wird der Vollvertreter von und aus den Reihen der zentralen Vertretung bestimmt oder gewählt, die die Mehrheit der Mitarbeiter des Unternehmens vertritt, wobei der stellvertretende Vertreter von und aus den Reihen der anderen zentralen Vertretung gewählt oder bestimmt wird. Die Voll- und stellvertretenden Vertreter informieren sich regelmäßig gegenseitig über den Verlauf der Arbeiten. (3) In den Unternehmen, in denen es keine zentrale Vertretung gibt, werden die Voll- und stellvertretenden Vertreter der in Luxemburg beschäftigten Mitarbeiter von und aus den Reihen der Mitglieder der gemäß Artikel 1 des abgeänderten Gesetzes vom 18. Mai 1979 zur Reform der Personalvertretungen eingerichteten Hauptvertretungen bestimmt oder gewählt 4. (4) In Unternehmen mit Vertretungen für Arbeiter und für Angestellte wird der Vollvertreter von den und aus den Reihen der Mitglieder der Delegation bestimmte oder gewählt, welche die Mehrheit der Mitarbeiter des Unternehmens vertritt, wobei der stellvertretende Vertreter von der und aus den Reihen der anderen Delegation gewählt oder bestimmt wird. ARTIKEL 17 Die Voll- und stellvertretenden Vertreter der in Luxemburg beschäftigten Mitarbeiter werden mit einfacher Mehrheit durch die Mitglieder der gemäß vorangehendem Artikel 15 zuständigen Personaldelegation gewählt. Die Wahlen finden unter Aufsicht des Arbeits- und Bergbauaufsichtsamtes statt. Gegebenenfalls kann eine großherzögliche Verordnung die Wahlmodalitäten festlegen. 3 Wenn mehrere Betriebe im Sinne des Artikel eins ein einziges Unternehmen bilden, wird eine zentrale Vertretung eingerichtet. Die zentrale Vertretung vertritt die Interessen aller Arbeiter oder Angestellten, die in den verschiedenen Betrieben ein und desselben Unternehmens beschäftigt werden. Sie besteht aus 3 stellvertretenden Vertretern für jeden der einzelnen Betriebe. Die Mitglieder der zentralen Vertretungen werden von den Hauptbetriebsvertretungen in geheimer Listenwahl gewählt, nach dem Grundsatz der Verhältniswahl, und zwar aus den Mitgliedern, die sie bilden. Verfügen die einzelnen Betriebe des Unternehmens über eine Arbeiter- und eine Angestelltenvertretung, gibt es eine zentrale Arbeitervertretung und eine zentrale Angestelltenvertretung. 4 " (1) Jeder Arbeitgeber des Privatsektors ist gehalten, in den Betrieben, die regelmäßig mindestens 15 Mitarbeiter aufgrund eines Arbeitsvertrages beschäftigen, ungeachtet der Art der Aktivitäten und der Rechtsform, Personalvertreter bestimmen zu lassen. Gleiches gilt für jeden Arbeitgeber des öffentlichen Sektors, der regelmäßig mindestens 15 Arbeiter aufgrund eines Arbeitsvertrages beschäftigt. (2) In den Betrieben, die nicht mehr als 100 Mitarbeiter beschäftigen, wird anhand eines einzigen Wahlgangs eine Personalvertretung für alle Mitarbeiter eingerichtet. Wenn die Arbeiter oder Angestellten mindestens 10% der Mitarbeiter des Betriebes ausmachen, werden sie obligatorisch durch mindestens einen Vertreter in dieser Vertretung vertreten, und dies unbeschadet der zahlenmäßigen Zusammensetzung der Vertretung aufgrund von Artikel 5. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Vertretungen, die aus einem einzigen Vertreter bestehen. (3) In den Betrieben mit mehr als 100 Mitarbeitern gilt : 1. eine Arbeitervertretung, wenn der Betrieb regelmäßig mindestens 15 Arbeiter beschäftigt; 2. eine Angestelltenvertretung, wenn der Betrieb regelmäßig mindestens 15 Angestellte beschäftigt. Allerdings wird in den in diesem Absatz erwähnten Betrieben, die regelmäßig weniger als 15 Arbeiter oder Angestellte beschäftigen, eine Personalvertretung für alle Mitarbeiter entsprechend dem vorhergehenden Absatz (2) eingerichtet. Die Arbeitervertretung und die Angestelltenvertretung können jeweils mit absoluter Mehrheit der sie bildenden Mitglieder beschließen, eine Personalvertretung für alle Mitarbeiter zu bilden (...)". Luxemburg - S. 8

9 TEIL 4 : FUNKTIONSWEISE ARTIKEL 18 Die auf dem Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg ansässige zentrale Unternehmensleitung im Sinne dieses Gesetzes wird über die Namen der Voll- und stellvertretenden Mitglieder der besonderen Verhandlungsgruppe unterrichtet. Sie informiert darüber die Geschäftsleitungen der Betriebe des gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens, beziehungsweise die Geschäftsleitungen der zum gemeinschaftsweit tätigen Konzern gehörenden Unternehmen, sowie die lokalen Arbeitnehmervertreter. ARTIKEL 19 (1) Die in Luxemburg befindliche zentrale Unternehmensleitung beruft die Gründungssitzung der besonderen Verhandlungsgruppe ein. Darüber unterrichtet sie die Geschäftsleitungen der Betriebe des gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens, beziehungsweise die Geschäftsleitungen der zum gemeinschaftsweit tätigen Konzern gehörenden Unternehmen. (2) Vor der ersten Sitzung der besonderen Verhandlungsgruppe mit der zentralen Unternehmensleitung hat die besondere Gruppe das Recht, vorbereitende Sitzungen abzuhalten. ARTIKEL 20 (1) Datum, Häufigkeit und Ort der Verhandlungen werden im gegenseitigen Einvernehmen von der zentralen Unternehmensleitung und der besonderen Verhandlungsgruppe festgelegt. (2) Die zentrale Unternehmensleitung und die besondere Verhandlungsgruppe kooperieren in einem Klima des Vertrauens und der guten Zusammenarbeit, um zu einem Abkommen über die Modalitäten der Einrichtung der in diesem Gesetz erwähnten Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer zu gelangen. (3) Die zentrale Unternehmensleitung erteilt der besonderen Verhandlungsgruppe rechtzeitig alle zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Auskünfte, und stellt ihr die erforderlichen Dokumente zur Verfügung. (4) Die besondere Verhandlungsgruppe kann sich von Sachverständigen ihrer Wahl unterstützen lassen. Anzahl und praktische Modalitäten bezüglich der Anwesenheit der Sachverständigen bei den Sitzungen werden über ein Abkommen zwischen der in Luxemburg befindlichen zentralen Unternehmensleitung und der besonderen Verhandlungsgruppe festgelegt. ARTIKEL 21 (1) Die sich aus der Bildung und der Tätigkeit der besonderen Verhandlungsgruppe ergebenden Ausgaben trägt die zentrale Unternehmensleitung. Sie stellt der besonderen Verhandlungsgruppe in einem zur ordentlichen Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Maße Räumlichkeiten, materielle Mittel, Dolmetscher und Verwaltungspersonal zur Verfügung und übernimmt, insofern erforderlich, die Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder der besonderen Verhandlungsgruppe. (2) Für die von der besonderen Verhandlungsgruppe gemäß Paragraph (4) aus Artikel 20 dieses Gesetzes bestimmten Sachverständigen gilt jedoch, daß die zentrale Unternehmensleitung nur zur Übernahme der Kosten für einen Sachverständigen verpflichtet ist, es sei denn, das in Artikel 20 Paragraph (4) erwähnte Abkommen legt andere Bestimmungen fest. Luxemburg - S. 9

10 (3) Desgleichen kann die zentrale Unternehmensleitung die Übernahme der finanziellen Kosten für die in Artikel 19 Paragraph (2) dieses Gesetzes vorgesehenen vorbereitenden Sitzungen auf eine einzige vorbereitende Sitzung begrenzen, unbeschadet eines anderslautenden Abkommens mit der besonderen Verhandlungsgruppe. ARTIKEL 22 Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieses Gesetzes werden die Beschlüsse der besonderen Verhandlungsgruppe mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Voll- und stellvertretenden oder mittels ordnungsgemäßer Vollmacht vertretenen Vertreter gefaßt. ARTIKEL 23 (1) Die besondere Verhandlungsgruppe kann beschließen, keine Verhandlungen zu eröffnen, oder bereits laufende Verhandlungen zu beenden. In Abänderung des Artikels 22 dieses Gesetzes ist dieser Beschluß mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der besonderen Verhandlungsgruppe zu fassen. Diese Entscheidung ist in einem datierten und von den Mitgliedern der besonderen Verhandlungsgruppe, welche den im Absatz 1 dieses Paragraphen erwähnten Beschluß mit getragen haben, unterzeichneten Dokument festzuhalten. Eine Abschrift vorgenannten Beschlusses wird der zentralen Unternehmensleitung ohne Verzug zugeleitet. (2) Ein solcher Beschluß beendet das Verfahren zum Abschluß eines Abkommens über die Modalitäten eines grenzüberschreitenden Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung, oder eines europäischen Betriebsrates. (3) Wird ein Beschluß gemäß vorhergehender Paragraphen (1) und (2) gefaßt, gelten die im nachfolgenden Kapitel 4 erwähnten ergänzenden Mindestbestimmungen nicht. (4) Ein neuer Antrag auf Bildung einer besonderen Verhandlungsgruppe kann frühestens zwei Jahre nach dem Datum der im o.e. Paragraph (1) erwähnten Entscheidung gestellt werden, es sei denn, ein schriftliches Abkommen zwischen der besonderen Verhandlungsgruppe und der zentralen Unternehmensleitung legt eine kürzere Frist fest. KAPITEL 3 VERTRAGLICHE EINRICHTUNG EINES EUROPÄISCHEN BETRIEBSRATES ODER EINES GRENZÜBERSCHREITENDEN VERFAHRENS ZUR UNTERRICHTUNG UND ANHÖRUNG TEIL 1 : ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ARTIKEL 24 (1) Die besondere Verhandlungsgruppe und die zentrale Unternehmensleitung können frei die Modalitäten zur Umsetzung des oder der grenzüberschreitenden Verfahren(s) zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer vereinbaren. Das im vorigen Absatz erwähnte Abkommen kann vorsehen, daß die grenzüberschreitende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer entweder über die Einrichtung eines oder mehrerer europäischer Betriebsräte, oder mittels eines oder mehrerer diesbezüglicher Verfahren vonstatten gehen werden. Luxemburg - S. 10

11 (2) Das Abkommen hat alle Mitarbeiter zu erfassen und eine geeignete Vertretung der Mitarbeiter der im Artikel 2 dieses Gesetzes erwähnten Staaten zu gewährleisten, in denen das Unternehmen oder der Konzern über einen Betrieb oder ein Unternehmen vertreten ist. TEIL 2 : EINRICHTUNG EINES EUROPÄISCHEN BETRIEBSRATES ARTIKEL 25 Das Abkommen zwischen der besonderen Verhandlungsgruppe und der zentralen Unternehmensleitung kann einen europäischen Betriebsrat einrichten. Das Abkommen legt die Modalitäten der Umsetzung und der Arbeitsweise des europäischen Betriebsrates fest und betrifft namentlich und wenigstens folgende Punkte : 1. die genaue Aufzählung der Unternehmen des gemeinschaftsweit tätigen Konzerns und der Betriebe des gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens, einschließlich gegebenenfalls der vom Abkommen betroffenen Unternehmen und Betriebe, die außerhalb des Hoheitsgebietes der im Artikel 2 dieses Gesetzes erwähnten Staaten liegen, die vom Abkommen betroffen sind; 2. die Zusammensetzung des europäischen Betriebsrates, die Anzahl der aus den Reihen der Mitarbeiter des gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens oder Konzerns gemäß der nationalen Gesetzgebungen und/oder Gepflogenheiten von den Arbeitnehmervertretern oder, in Ermangelung selbiger, von allen Mitarbeitern zu wählenden oder zu bestimmenden Voll- und stellvertretenden Mitglieder, die Verteilung der Sitze und die Dauer des Mandats; 3. Zuständigkeiten und Arbeitsweise des europäischen Betriebsrates; 4. Ort, Häufigkeit und Dauer der Sitzungen des europäischen Betriebsrates; 5. finanzielle, materielle und infrastrukturelle Ressourcen, die dem europäischen Betriebsrat zur Sicherung seiner Arbeitsweise zu gewähren sind; 6. Laufzeit des Abkommens und Verfahren seiner Neuverhandlung. ARTIKEL 26 Unbeschadet Artikel 32 dieses Gesetzes und unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unternehmens oder des Konzerns sollte das Abkommen im Maße des Möglichen den in Kapitel 4 dieses Gesetzes erwähnten ergänzenden Mindestvorschriften entsprechen. TEIL 3 : EINRICHTUNG EINES GRENZÜBERSCHREITENDEN VERFAHRENS ZUR UNTERRICHTUNG UND ANHÖRUNG ARTIKEL 27 Die zentrale Unternehmensleitung und die besondere Verhandlungsgruppe können vereinbaren, ein oder mehrere Verfahren zur grenzüberschreitenden Unterrichtung und Anhörung einzurichten, ohne einen europäischen Betriebsrat zu bilden. Luxemburg - S. 11

12 ARTIKEL 28 (1) In diesem Falle hat das Abkommen vorzusehen, nach welchen Modalitäten die Arbeitnehmervertreter das Recht haben, sich zu versammeln, um einen Meinungsaustausch über die ihnen mitgeteilten Informationen vorzunehmen. (2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen des Abkommens sind unter Arbeitnehmervertreter im Sinne des vorangehenden Paragraphen (1) die Arbeitnehmervertreter in der besonderen Verhandlungsgruppe zu verstehen. (3) Die zentrale Unternehmensleitung kann nicht verpflichtet werden, mehr als eine Sitzung nach o.e. Paragraph (1) zu finanzieren, es sei denn, das Abkommen enthält anderslautende Bestimmungen. TEIL 4 : GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ARTIKEL 29 Gemäß Artikel 21 dieses Gesetzes beschließt die besondere Verhandlungsgruppe bezüglich des Abschlusses der in den vorangehenden Teilen 2 und 3 erwähnten Abkommen mit der Mehrheit der Mitglieder. ARTIKEL 30 Die in den vorangehenden Teilen 2 und 3 erwähnten Abkommen zwischen der zentralen Unternehmensleitung und der besonderen Verhandlungsgruppe sind in einem datierten und von den dazu ermächtigten Vertretern der zentralen Unternehmensleitung und der besonderen Verhandlungsgruppe ordnungsgemäß gezeichneten Dokument festzuhalten. ARTIKEL 31 Die grenzüberschreitende Unterrichtung und Anhörung haben mindestens grenzüberschreitende Fragen zu betreffen, welche die Interessen der Arbeitnehmer wesentlich berühren. Die grenzüberschreitende Unterrichtung und Anhörung umfassen auf alle Fälle unbedingt außergewöhnliche Umstände, welche die Interessen der Arbeitnehmer wesentlich berühren, insbesondere Verlagerungen, Unternehmensschließungen und Massenentlassungen. Die Unterrichtung seitens der zentralen Unternehmensleitung hat in diesem Falle rechtzeitig zu erfolgen, um es den Arbeitnehmervertretern zu gestatten, rechtzeitig Stellung zu nehmen. ARTIKEL 32 Unbeschadet Artikel 26 dieses Gesetzes unterliegen die in Teil 2 und 3 dieses Kapitels erwähnten Abkommen, außer im Falle gegenteiliger Bestimmungen dieser Abkommen, nicht den stellvertretenden Mindestvorschriften, wie im nachstehenden Kapitel 4 erwähnt. Luxemburg - S. 12

13 KAPITEL 4 STELLVERTRETENDE MINDESTVORSCHRIFTEN : OBLIGATORISCHE EINRICHTUNG EINES EUROPÄISCHEN BETRIEBSRATES TEIL 1 : ANWENDUNGSBEREICH DER STELLVERTRETENDEN MINDESTVORSCHRIFTEN ARTIKEL 33 Um die Erreichung des in Paragraph (2) aus Artikel 1 dieses Gesetzes festgehaltenen Zieles zu gewährleisten, ist in folgenden Fällen unbedingt ein europäischer Betriebsrat einzurichten, dessen Zusammensetzung, Befugnis und Arbeitsweise den im Teil 2 dieses Kapitels erwähnten Mindestvorschriften zu entsprechen haben : 1. wenn die zentrale Unternehmensleitung und die besondere Verhandlungsgruppe dies vereinbaren; 2. wenn die zentrale Unternehmensleitung sich weigert, innerhalb von sechs Monaten ab dem im Artikel 8 dieses Gesetzes erwähnten Antrag Verhandlungen zu eröffnen; wenn der Antrag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt wurde, wird die vor diesem Inkrafttreten verstrichene Frist berücksichtigt; ist die sechsmonatige Frist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verstrichen, gelten sofort die stellvertretenden Mindestvorschriften; 3. wenn es der zentralen Unternehmensleitung und der besonderen Verhandlungsgruppe nicht gelingt, eines der in Kapitel 3 dieses Titels erwähnten Abkommen innerhalb eines dreijährigen Zeitraumes ab dem in Artikel 8 dieses Gesetzes erwähnten Antrag zu vereinbaren, ohne daß die besondere Verhandlungsgruppe die in Artikel 23 dieses Gesetzes erwähnte Entscheidung getroffen hätte; wenn der Antrag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt wurde, wird die vor dem Inkrafttreten verstrichene Frist zur Errechnung der vorgenannten Dreijahresfrist berücksichtigt; ist diese Frist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verstrichen, gelten sofort die stellvertretenden Mindestbestimmungen. TEIL 2 : ZUSTÄNDIGKEITEN DES EUROPÄISCHEN BETRIEBSRATES ARTIKEL 34 (1) Die Zuständigkeit des europäischen Betriebsrates ist auf die grenzüberschreitende Unterrichtung und Anhörung über wirtschaftliche und soziale Fragen strategischer und grenzüberschreitender Art, die das gemeinschaftsweit tätige Unternehmen insgesamt oder wenigstens zwei Betriebe oder Unternehmen des Unternehmens oder Konzerns betreffen, die in verschiedenen der in Artikel 2 dieses Gesetzes erwähnten Staaten liegen. (2) Bei Unternehmen oder Konzernen, wie in Artikel 6 Paragraph (4) dieses Gesetzes erwähnt, beschränkt sich die Zuständigkeit des europäischen Betriebsrates auf die in o.e. Paragraphen (1) erwähnten Fragen, die in in Artikel 2 erwähnten Staaten liegende Betriebe oder Unternehmen des Konzerns betreffen. (3) Die Unterrichtung und Anhörung im Rahmen eines europäischen Betriebsrates betrifft auf jeden Fall im Rahmen der in o.e. Paragraphen (1) und (2) festgelegten allgemeinen Zuständigkeiten, grenzüberschreitende Fragen, welche die Interessen der Arbeitnehmer wesentlich beeinträchtigen. Luxemburg - S. 13

14 ARTIKEL 35 Im Rahmen der Zuständigkeiten des europäischen Betriebsrates, wie in Artikel 33 und 34 dieses Gesetzes festgelegt, umfaßt die grenzüberschreitende Unterrichtung und Anhörung namentlich folgende Fragen : - Aufbau des Unternehmens oder Konzerns; - wirtschaftliche, finanzielle und soziale Lage; - wahrscheinliche Entwicklung der Aktivitäten, des Verfahrens und der Verkaufstätigkeiten; - Beschäftigungslage und ihre wahrscheinliche Entwicklung; - Investitionen; - grundlegende Veränderungen in der Organisation; - Einführung neuer Arbeitsmethoden oder neuer Produktionsverfahren; - Produktionstransfers und Verlagerung; - Fusionen; - Verkleinerung oder Schließung von Unternehmen, Betrieben oder großen Teilen selbiger; - Massenentlassungen. ARTIKEL 36 Der europäische Betriebsrat ist nicht für folgende Materien zuständig : - rein lokale und nationale Themen; - Gewerkschaftsrecht; - Rechte der Arbeitnehmer in Sachen Unterrichtung, Anhörung, Mitbestimmung und Beteiligung; - Entlohnung, Löhne und Gehälter, soziale Vorteile; - Tarifverhandlungen oder Verhandlungen zwischen der Geschäftsleitung und den Arbeitnehmervertretungen, wie Personalvertretungen und gemischte Betriebsräte; - rein persönliche Angelegenheiten; - politische Fragen. ARTIKEL 37 (1) Vier Jahre nach der Gründungssitzung des europäischen Betriebsrates überprüft dieser, ob Verhandlungen aufzunehmen sind, mit dem Ziel, gemäß Artikel 25 und 27 dieses Gesetzes ein Abkommen abzuschließen, oder ob die Anwendung der stellvertretenden Mindestbestimmungen gemäß Artikel 33 bis 50 dieses Gesetzes fortzusetzen ist. (2) Wenn der europäische Betriebsrat beschließt, Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses eines Abkommens nach Artikel 25 und 27 dieses Gesetzes zu eröffnen, gelangen die in Artikel 9 bis 14 und 18 bis 23 dieses Gesetzes festgelegten Regeln mutatis mutandi zur Anwendung, wobei der Begriff "europäischer Betriebsrat" dann den Begriff "besondere Verhandlungsgruppe" ersetzt. Der europäische Betriebsrat erfüllt die Aufgabe der besonderen Verhandlungsgruppe. (3) Der Betriebsrat arbeitet übrigens während der Dauer des Verfahrens. (4) Wenn beschlossen wird, keine Verhandlungen aufzunehmen, oder wenn die zentrale Unternehmensleitung und der europäische Betriebsrat innerhalb einer Dreijahresfrist nicht zu einem Abkommen gelangen, wird gemäß der Bestimmungen dieses Kapitels 4 ein europäischer Betriebsrat wieder eingerichtet. Luxemburg - S. 14

15 TEIL 3 : ZUSAMMENSETZUNG DES EUROPÄISCHEN BETRIEBSRATES ARTIKEL 38 Der europäische Betriebsrat setzt sich aus Mitarbeitern des gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens oder Konzerns zusammen, die aus deren Reihen gewählt oder bestimmt wurden, gemäß der nationalen Gesetzgebungen und Gepflogenheiten, und zwar von den Arbeitnehmervertretungen oder, in Ermangelung selbiger, von allen Arbeitnehmern. ARTIKEL 39 (1) Der europäische Betriebsrat zählt mindestens drei und höchstens dreißig Mitglieder. Pro ordentlichem Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied gewählt oder bestimmt. (2) Wenn der europäische Betriebsrat mindestens neun Mitglieder zählt, kann er aus seinen eigenen Reihen, nach den von ihm festzulegenden Regeln, einen Betriebsratsausschuß aus höchstens drei Mitgliedern, worunter der Vorsitzende, wählen. Die Mitglieder des Betriebsratsausschusses dürfen nicht im selben Betrieb oder Unternehmen beschäftigt sein. Der Betriebsratsausschuß führt das Tagesgeschäft. Desweiteren erhält er als erster die von der zentralen Unternehmensleitung gemäß nachfolgendem Artikel 48 zu erteilende Information. ARTIKEL 40 (1) Die in jedem der in Artikel 2 dieses Gesetzes erwähnten Staaten beschäftigten Arbeitnehmer, in denen das gemeinschaftsweit tätige Unternehmen ein oder mehrere Betriebe betreibt, oder der gemeinschaftsweit tätige Konzern entweder sein kontrollierende Unternehmen, oder ein oder mehrere kontrollierte Unternehmen zählt, haben Recht auf einen Vertreter im europäischen Betriebsrat. (2) Der europäische Betriebsrat zählt einen zusätzlichen Vertreter für die Arbeitnehmer jener Staaten nach Artikel 2, in denen mindesten 10% der Mitarbeiter des gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens oder Konzerns beschäftigt sind, zwei zusätzliche Vertreter für die Arbeitnehmer jener Staaten nach Artikel 2, in dem mindestens 20% der Mitarbeiter des gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens oder Konzerns beschäftigt sind, drei zusätzliche Vertreter für die Arbeitnehmer der Staaten nach Artikel 2, in denen mindestens 30% der Mitarbeiter des gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens oder Konzerns beschäftigt sind, vier zusätzliche Vertreter für die Arbeitnehmer der Staaten nach Artikel 2, in denen mindestens 50% der Mitarbeiter des gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens oder Konzerns beschäftigt sind, fünf zusätzliche Vertreter für die Arbeitnehmer desjenigen der Staaten nach Artikel 2, in dem mindestens 60% der Mitarbeiter des gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens oder Konzerns beschäftigt sind, sechs zusätzliche Vertreter für die Arbeitnehmer desjenigen der Staaten nach Artikel 2, in dem mindestens 80% der Mitarbeiter des gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens oder Konzerns beschäftigt sind. Luxemburg - S. 15

16 ARTIKEL 41 Der europäische Betriebsrat kann die Vertreter der Arbeitnehmer, die in anderen als in Artikel 2 dieses Gesetzes erwähnten Staaten beschäftigt sind, mit beratender Stimme an seinen Arbeiten beteiligen. ARTIKEL 42 Der europäische Betriebsrat teilt der in Luxemburg gelegenen zentralen Unternehmensleitung, sowie gegebenenfalls jeder anderen geeigneten Leitungsebene die Namen der ordentlichen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des europäischen Betriebsrates, sowie die Unternehmen oder Betriebe, in denen sie beschäftigt sind, unverzüglich mit. Die gemäß vorigem Absatz unterrichtete zentrale Unternehmensleitung, beziehungsweise die andere Leitungsebene, leitet den Geschäftsleitungen der das gemeinschaftsweit tätige Unternehmen bildenden Betriebe und den Geschäftsleitung der den gemeinschaftsweit tätigen Konzern bildenden Unternehmen die Information weiter. TEIL 4 : FUNKTIONSWEISE DES EUROPÄISCHEN BETRIEBSRATES ARTIKEL 43 (1) Nach der Ernennung der Mitglieder des europäischen Betriebsrates beruft die zentrale Unternehmensleitung die Gründungssitzung ein. (2) Der europäische Betriebsrat wählt aus seinen eigenen Reihen seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. (3) Jeder europäische Betriebsrat, der nicht über einen Betriebsratsausschuß gemäß Paragraph (2) aus Artikel 39 dieses Gesetzes verfügt, kann den Vorsitzenden mit dem Tagesgeschäft beauftragen. ARTIKEL 44 (1) Der europäische Betriebsrat verabschiedet seine Geschäftsordnung mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden ordentlichen oder stellvertretenden oder mittels ordnungsgemäßer Vollmacht vertretenen Mitglieder. (2) Vorbehaltlich gegensätzlicher Bestimmungen dieses Gesetzes fällt der europäische Betriebsrat seine Entscheidungen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden ordentlichen oder stellvertretenden, oder mittels ordnungsgemäßer Vollmacht vertretenen Mitglieder. ARTIKEL 45 Der europäische Betriebsrat und der Betriebsratsausschuß, falls er besteht, können sich durch Sachverständige eigener Wahl unterstützen lassen, insofern sich dies als für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich erweist. ARTIKEL 46 Die Geschäftsordnung, oder, in Ermangelung selbiger, ein gemeinsam vom europäischen Betriebsrat und der zentralen Unternehmensleitung erarbeitetes Zusammenarbeitsprotokoll legt die Modalitäten der Arbeitsweise des europäischen Betriebsrates fest, sowie, gegebenenfalls, des Betriebsratsausschusses, insbesondere Datum und Ort der Sitzungen und der Vorbereitungssitzungen, die Fristen für die Einberufung und die Übermittlung des Berichtes, aufgrund dessen die Luxemburg - S. 16

17 grenzüberschreitende Unterrichtung und Anhörung stattfindet, dies sowohl für die ordentliche Jahressitzung, wie auch für die bei außergewöhnlichen Umständen zu organisierenden außerordentlichen Sitzungen, die Anzahl der zulässigen Sachverständigen, die Regeln bezüglich Verdolmetschung und Übersetzung, Sitzungssekretariat und Haushaltsregeln. ARTIKEL 47 Der europäische Betriebsrat hat das Recht, sich einmal jährlich mit der zentralen Unternehmensleitung zu treffen, um aufgrund eines von der zentralen Unternehmensleitung angefertigten Berichtes unterrichtet und angehört zu werden, im Rahmen seiner in Artikel 34 bis 37 dieses Gesetzes festgelegten Zuständigkeiten. ARTIKEL 48 (1) Unbeschadet der Anwendung des Artikels 47 dieses Gesetzes und im Rahmen ihrer Zuständigkeiten haben der Betriebsratsausschuß, oder, in Ermangelung dessen, der europäische Betriebsrat, jedoch das Recht, unterrichtet zu werden, wenn außergewöhnliche Umstände auftreten, welche die Interessen der Arbeitnehmer wesentlich berühren, wie Verlagerungen, Schließungen von Unternehmen oder Betrieben, oder Massenentlassungen. (2) Der Betriebsratsausschuß, oder, in Ermangelung dessen, der europäische Betriebsrat hat das Recht, sich auf eigenen Antrag mit der zentralen Unternehmensleitung und/oder einer anderen geeigneteren Leitungsebene des gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens oder des gemeinschaftsweit tätigen Konzerns zu versammeln, da sie befugt sind, eigene Entscheidungen zu fällen, um über die Maßnahmen unterrichtet und angehört zu werden, welche die Interessen der Arbeitnehmer wesentlich beeinträchtigen. An der mit dem Betriebsratsausschuß organisierten Sitzung dürfen ebenfalls die Mitglieder des europäischen Betriebsrates teilnehmen, die von den Mitarbeitern der Betriebe und/oder Unternehmen benannt oder gewählt wurden, die direkt von den besagten Maßnahmen betroffen sind. (3) Die Unterrichtung seitens der zentralen Unternehmensleitung hat so rasch wie möglich zu erfolgen. Die Sitzung zur Unterrichtung und Anhörung hat so bald wie möglich stattzufinden, auf jeden Fall aber rechtzeitig, um dem Betriebsratsausschuß oder, in Ermangelung dessen, dem europäischen Betriebsrat Gelegenheit zu geben, eine sinnvolle Stellungnahme abzugeben. (4) Unterrichtung und Anhörung erfolgen aufgrund eines Berichtes, der von der zentralen Unternehmensleitung oder einer anderen geeigneten Leitungsebene angefertigt wird. Der Betriebsrat kann entweder nach Ablauf der Sitzung oder innerhalb einer vernünftigen Frist eine Stellungnahme abgeben. (5) Diese Sitzung zur Unterrichtung und Anhörung über außergewöhnliche Umstände im Sinne dieses Artikels berührt nicht die Vorrechte der zentralen Unternehmensleitung oder der anderen, gegebenenfalls betroffenen Leitungsebene. ARTIKEL 49 Vor den in Anwendung der Artikel 47 und 48 dieses Gesetzes stattfindenden Sitzungen mit der zentralen Unternehmensleitung hat der europäische Betriebsrat und gegebenenfalls der eventuell gemäß Absatz 2 aus Paragraph (2) aus Artikel 48 dieses Gesetzes erweiterte Betriebsratsausschuß das Recht auf eine Sitzung in Abwesenheit der zentralen Unternehmensleitung. Luxemburg - S. 17

18 ARTIKEL 50 (1) Die sich aus der Einrichtung und der Tätigkeit des europäischen Betriebsrates und gegebenenfalls des Betriebsratsausschusses ergebenden Ausgaben werden von der zentralen Unternehmensleitung übernommen. Sie stellt die Räumlichkeiten, die materiellen Mittel, die Dolmetscher und das Verwaltungspersonal zur Verfügung und übernimmt, insofern erforderlich, die Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder des europäischen Betriebsrates und gegebenenfalls des Betriebsratsausschusses, in einem Maße, das es dem europäischen Betriebsrat und gegebenenfalls dem Betriebsratsausschuß ermöglicht, in geeigneter Weise zu arbeiten. (2) Vorbehaltlich eines anderslautenden Abkommens mit dem europäischen Betriebsrat übernimmt die zentrale Unternehmensleitung die Kosten für nur einen Sachverständigen, wie er vom europäischen Betriebsrat oder gegebenenfalls vom Betriebsratsausschuß angerufen werden kann. (3) Die Modalitäten zur praktischen Anwendung dieses Artikels werden in der Geschäftsordnung festgelegt, oder, in Ermangelung selbiger, in dem in vorgenanntem Artikel 46 erwähnten Zusammenarbeitsprotokoll. KAPITEL 5 GEMEINSAME BESTIMMUNGEN TEIL 1 : BENENNUNG DER VERTRETER DER IN LUXEMBURG BESCHÄFTIGTEN ARBEITNEHMER ARTIKEL 51 (1) Die Benennung der Vertreter der in Luxemburg in einem gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen oder in einem oder mehreren seiner Betriebe, sowie in einem oder mehreren Unternehmen, die zu einem gemeinschaftsweit tätigen Konzern gehören, beschäftigten Arbeitnehmer im gemäß Artikel 33 bis 50 dieses Gesetzes eingerichteten europäischen Betriebsrat erfolgt nach den in nachfolgenden Artikeln festgelegten Regeln. (2) Diese Regeln gelten für die Benennung der Vertreter der in Luxemburg beschäftigten Mitarbeiter in die vorgenannten, in Anwendung der Richtlinie EWG 94/45 sowohl in Luxemburg als auch in den anderen, in Artikel 2 dieses Gesetzes erwähnten Staaten eingerichteten Betriebsräte. ARTIKEL 52 (1) Die Vertreter der in Luxemburg beschäftigten Mitarbeiter im europäischen Betriebsrat werden unter den Mitgliedern der gemäß dem abgeänderten Gesetz vom 18. Mai 1979 zur Reform der Personalvertretungen eingerichteten Personalvertretungen gewählt oder bestimmt. (2) In den Unternehmen, in denen es zentrale Vertretungen gemäß Artikel 3 des abgeänderten Gesetzes vom 18. Mai 1979 zur Reform der Personalvertretungen 5 gibt, werden der oder die 5 Wenn mehrere Betriebe im Sinne von Artikel 1 ein einziges Unternehmen bilden, wird eine zentrale Vertretung eingerichtet. Die zentrale Vertretung vertritt die Interessen aller Arbeiter und Angestellten, die in den verschiedenen Betrieben eines Unternehmens beschäftigt sind. Sie besteht aus 3 stellvertretenden Vertretern für jeden einzelnen Betrieb. Die Mitglieder der zentralen Vertretung werden von den Hauptvertretungen der Betriebe in geheimer Listenwahl gewählt, nach den Regeln der Proportionalvertretung und unter den Mitgliedern dieser Vertretung. Verfügen die verschiedenen Betriebe des Luxemburg - S. 18

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