GESETZESVORSCHLAG. Europäischer Betriebsrat in gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen oder Konzernen

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1 GESETZESVORSCHLAG Europäischer Betriebsrat in gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen oder Konzernen KAPITEL EINS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ARTIKEL EINS Gegenstand und Anwendungsbereich 1. Die Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen und Konzernen haben das Recht, entsprechend den Bestimmungen vorliegenden Textes informiert und angehört zu werden. 2. Zu diesem Zwecke kann ein europäischer Betriebsrat oder ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer eingerichtet werden. 3. Der europäische Betriebsrat und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung gilt für alle Betriebe des gemeinschaftsweit tätigenunternehmens und für alle Unternehmen des Konzerns, die in den Mitgliedstaaten liegen, selbst wenn die zentrale Unternehmensleitung in einem Drittland liegt, außer wenn in dem unter Artikel 12 erwähnten Abkommen ein breiterer Anwendungsbereich vorgesehen wird. 4. Wenn ein gemeinschaftsweit tätiger Konzern ein oder mehrere gemeinschaftsweit tätige Unternehmen oder Konzerne umfaßt, wird der europäische Betriebsrat oder das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung auf Ebene dieses Konzerns eingerichtet, außer wenn das in Artikel 12 erwähnte Abkommen anderslautende Bestimmungen enthält. ARTIKEL 2 Begriffsbestimmungen 1. "gemeinschaftsweit tätiges Unternehmen" ist ein Unternehmen, das mindestens Mitarbeiter in den Mitgliedstaaten beschäftigt, und wenigstens 150 Mitarbeiter in jeweils zwei verschiedenen Mitgliedstaaten. 2. Der von dem kontrollierenden Unternehmen und einem oder mehreren kontrollierten Unternehmen gebildete Konzern gilt als gemeinschaftsweit tätiger Konzern, wenn er wenigstens Mitarbeiter in den Mitgliedstaaten beschäftigt und wenigsten zwei Unternehmen in zwei Mitgliedstaaten umfaßt, die jeweils mindestens 150 Mitarbeiter beschäftigten. 3. "Zentrale Unternehmensleitung" ist die Leitung des gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens, oder, im Falle eines Konzerns, des die Kontrolle über den Konzern ausübenden Unternehmens. Portugal - S. 1

2 4. "Mitgliedstaaten" sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder die Unterzeichnerstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs Großbritanniens und Nordirlands. ARTIKEL 3 Geltende Abkommen 1. Vorliegender Text gilt nicht für gemeinschaftsweit tätigeunternehmen oder Konzerne, in denen es zum 22. September 1996 ein für alle Mitarbeiter geltendes Abkommen über Unterrichtung und Anhörung gibt, oder zwei oder mehr Abkommen, die zusammen für alle Mitarbeiter gelten. 2. Sehen die Abkommen nach Absatz 1 eine Gültigkeitsdauer vor, können die zeichnenden Parteien deren Verlängerung vereinbaren. 3. Wurden die Abkommen nicht verlängert, gilt vorliegender Text im Unternehmen oder dem Konzern ab dem Verstreichen der entsprechenden Frist. 4. Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze gelten für die in einem Drittland unterzeichneten Abkommen, die den im portugiesischen Gesetz vorgesehenen Bedingungen entsprechen, wenn dieses Gesetz nach Artikel 5 und 6 anzuwenden ist. ARTIKEL 4 Kontrollierendes Unternehmen 1. Ein Unternehmen mit Sitz auf nationalem Hoheitsgebiet, das einem gemeinschaftsweit tätigen Konzern angehört, gilt als kontrollierendes Unternehmen des Konzerns, wenn es einen beherrschenden Einfluß auf ein oder mehrere Unternehmen ausübt, beispielsweise aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung, oder der Regeln, denen es untersteht. 2. Es wird der beherrschende Einfluß eines Unternehmens auf ein anderes vorausgesetzt, wenn : a) es mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates oder des Aufsichtsrates benennen darf; b) es über mehr als die Hälfte der Stimmen verfügt; c) es die Hälfte des Gesellschaftskapitals hält. 3. Im Sinne des Absatzes 2 umfassen die Rechte des beherrschenden Unternehmens die Rechte eines kontrollierten Unternehmens oder der Person, die in eigenem Namen, allerdings auf Rechnung des einen oder des anderen Unternehmens handelt. 4. Genügen zwei Unternehmen oder mehr den in Absatz 2 angesprochenen Kriterien, sind diese Kriterien nach der jeweiligen Rangordnung anzuwenden. 5. Von der Person, welche im Rahmen von Sonderverfahren bei Unternehmensübernahmen und Abwicklungen mit der Ausübung von Funktionen in einem Unternehmen beauftragt wurde, wird nicht angenommen, daß sie einen das Unternehmen beherrschenden Einfluß ausübt. 6. Die in Artikel 3 Absatz 5 Punkt a) oder c) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle der Operationen von Zusammenlegungen von Unternehmen 1 1 "Eine Konzentrationsoperation ist nicht gegeben : Portugal - S. 2

3 angesprochene Gesellschaft gilt nicht als die das Unternehmen kontrollierende Gesellschaft, an dem sie beteiligt ist. ARTIKEL 5 Sonderfälle von kontrollierenden Unternehmen 1. Liegt der Sitz des kontrollierenden Unternehmens in einem Drittland, wird davon ausgegangen, das ein auf nationalem Hoheitsgebiet ansässiges Unternehmen die Kontrolle ausübt, wenn : a) es alle in den Mitgliedstaaten gelegenen Unternehmen kontrolliert; b) es zu diesem Zwecke das den Konzern kontrollierende Unternehmen vertritt; c) es die höchste Mitarbeiterzahl unter den Unternehmen des Konzerns beschäftigt, die in den Mitgliedstaaten liegen. 2. Die Bestimmungen der Punkte b) oder c) des vorhergehenden Absatzes gelten nicht, wenn ein in einem anderen Mitgliedstaate liegendes Unternehmen den Kriterien eines der vorhergehenden Punkte entspricht. KAPITEL II GRENZÜBERSCHREITENDE BESTIMMUNGEN UND ABKOMMEN TEIL I ANWENDUNGSBEREICH ARTIKEL 6 Anwendungsbereich und grenzüberschreitende Bestimmungen und Abkommen 1. Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für gemeinschaftsweit tätige Unternehmen und Konzerne, deren zentrale Unternehmensleitung auf nationalem Hoheitsgebiet liegt, sowie für die entsprechenden Betriebe und Unternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten liegen. 2. Das zwischen der zentralen Unternehmensleitung und der besonderen Verhandlungsgruppe entsprechend der Gesetzgebung eines anderen Mitgliedstaates unterzeichnete Abkommen, auf dessen Hoheitsgebiet die zentrale Unternehmensleitung des Unternehmens oder Konzerns liegt, sowie die zusätzlichen Bestimmungen dieses Gesetzges über die Einrichtung eines europäischen a) wenn Kreditinstitute, andere Finanzanstalten oder Versicherungsgesellschaften, deren normale Tätigkeit die Übertragung und Verhandlung von Wertpapieren auf eigene Rechnung oder Rechnung Dritter umfaßt, vorübergehend Beteiligungen halten, die sie an einem Unternehmen erlangt haben, um sie weiter zu verkaufen, insofern sie nicht das Stimmrecht ausüben, das an diese Beteiligungen geknüpft ist, um das Wettbwerbsverhalten des Unternehmens zu bestimmen, oder insofern sie dieses Stimmrecht nur ausüben, um die ganzheitliche oder teilweise Veräußerung des Unternehmens, oder seiner Aktiva vorzubereiten, oder die Veräußerung dieser Beteiligungen, und wenn diese Veräußerung innerhalb Jahresfrist ab dem Datum der Aquisition erfolgt; diese Frist kann auf Antrag von der Kommission verlängert werden, wenn diese Institute oder Gesellschaften nachweisen, daß diese Veräußerung innerhalb der gewährten Frist nicht machbar war; (...) c) wenn die Operationen (direkter oder indirekter Aquisition) von finanziell beteiligten Unternehmen vorgenommen werden (...), jedoch mit der Einschränkung, daß die mit den Beteiligungen verbundenen Stimmrechte, nämlich bezüglich der Ernennung der Mitglieder der Führungs- und Aufsichtsgremien der Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, nur wahrgenommen werden, um den vollen Wert dieser Investitionen zu wahren, und nicht um direkt oder indirekt das Wettbewerbsverhalten dieser Unternehmen zu bestimmen." Portugal - S. 3

4 Betriebsrates gelten zwingend für die auf dem nationalen Hoheitsgebiet ansässigen Betriebe oder Unternehmen, sowie für die Arbeitnehmer in diesen Betriebe oder Unternehmen. TEIL II VERHANDLUNGSORGANE ARTIKEL 7 Bildung der besonderen Verhandlungsgruppe 1. Die zentrale Unternehmensleitung des kontrollierenden Unternehmens oder mindestens 100 Mitarbeiter, oder deren Vertreter, können die Initiative zur Verhandlung zwecks Bildung eines europäischen Betriebsrates oder Einrichtung eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens ergreifen. 2. Die Initiative für Verhandlungen kann von Mitarbeitern oder ihren Vertretern aus wenigstens zwei Betrieben des gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens oder aus zwei Unternehmen des gemeinschaftsweit tätigen Konzerns, die in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten liegen, ausgehen. 3. Zur Bestimmung der Arbeitnehmervertreter im Sinne der vorhergehenden Absätze gilt die Gesetzgebung oder die Praxis des Mitgliedstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die zentrale Unternehmensleitung liegt. 4. Die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter können ihren Willen, Verhandlungen zu eröffnen, gemeinsam oder getrennt der zentralen Unternehmensleitung oder den Leitungen der Betriebe oder Unternehmen mitteilen, in denen die Mitarbeiter Beschäftigt sind, wobei Letztere den Antrag an die zentrale Unternehmensleitung weiterleiten. ARTIKEL 8 Zusammensetzung der besonderen Verhandlungsgruppe 1. Die besondere Verhandlungsgruppe setzt sich wie folgt zusammen : a) ein Vertreter pro Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen oder der Konzern einen oder mehrere Betriebe oder ein oder mehrere Unternehmen besitzt; b) 1, 2 oder 3 zusätzliche Vertreter pro Mitgliedstaat, in dem wenigstens 25%, 50% oder 75% der Mitarbeiter des Unternehmens oder Konzerns beschäftigt sind. 2. Sollte im Laufe der Verhandlungen eine Änderung der Struktur des Unternehmens oder Konzerns, oder der Mitarbeiterzahl der Betriebe oder Unternehmen erfolgen, ist die Zusammensetzung der besonderen Verhandlungsgruppe entsprechend anzupassen, unbeschadet der Einhaltung der in Artikel 16 vorgesehenen Fristen. 3. Die Mitgliedstaaten bestimmen die Art der Wahl oder Ernennung der Mitglieder der besonderen Verhandlungsgruppe, die Arbeitnehmer der Betriebe oder Unternehmen vertreten, die auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet liegen. 4. Die zentrale Unternehmensleitung, sowie - über sie - die Leitungen der Betriebe oder der Unternehmen des Konzerns, werden über die Bildung der besonderen Verhandlungsgruppe Portugal - S. 4

5 unterrichtet. ARTIKEL 9 Verhandlungen 1. Die zentrale Unternehmensleitung hat die Initiative zu ergreifen, sich mit der besonderen Verhandlungsgruppe zu treffen, und hat die Geschäftsleitung der Betriebe und Unternehmen des Konzerns darüber zu unterrichten. 2. Vorbehaltlich eines anderslautenden Abkommens können die Vertreter von Mitarbeitern aus Betrieben oder Unternehmen, die in Drittländer liegen und zum Unternehmen oder Konzern gehören, den Verhandlungen als Beobachter und ohne Stimmrecht beiwohnen. 3. Die besondere Verhandlungsgruppe können Sachverständige ihrer eigenen Wahl unterstützen. 4. Die besondere Verhandlungsgruppe hat das Recht, sich vor den Verhandlungssitzungen mit der zentralen Unternehmensleitung zu versammeln. 5. Die zentrale Unternehmensleitung und die besondere Verhandlungsgruppe haben mittels eines Protokolls die Verfahren bezüglich des Verhandlungsverlaufs zu klären. 6. Die zentrale Unternehmensleitung und die besondere Verhandlungsgruppe haben im Verlauf der Verhandlungen die Grundsätze des guten Glaubens zu wahren. ARTIKEL 10 Mit den Verhandlungen verbundene Ausgaben 1. Die zentrale Unternehmensleitung hat die mit den Verhandlungen verbundenen Ausgaben dergestalt zu begleichen, daß die besondere Verhandlungsgruppe ihre Aufgaben korrekt wahrnehmen kann. 2. Die im vorigen Absatz erwähnten Ausgaben beschränken sich auf die mit der Anrufung eines einzigen Sachverständigen verbundenen Ausgaben, und erstrecken sich nicht auf die bezüglich der unter Artikel 9 Absatz 2 erwähnten Beobachter. 3. Die zentrale Unternehmensleitung kann die Kosten für Reise und Aufenthalt der Mitglieder der besonderen Verhandlungsgruppe und des Sachverständigen auf der Grundlage der in dem geltenden Tarifvertrag, oder, in Ermangelung dessen, in der Gesetzgebung über das Beamtentum, vorgesehenen Beträge übernehmen. 4. Die besondere Verhandlungsgruppe hat ein Anrecht auf die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen materiellen Mittel. ARTIKEL 11 Ende der Verhandlungen 1. Die zentrale Unternehmensleitung und die besondere Verhandlungsgruppe können schriftlich die Einrichtung eines europäischen Betriebsrates oder eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens vereinbaren. 2. Die besondere Verhandlungsgruppe beschließt mit Stimmenmehrheit die Unterzeichnung der im vorhergehenden Absatz erwähnten Vereinbarung. Portugal - S. 5

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7 3. Die besondere Verhandlungsgruppe kann mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen beschließen, keine Verhandlungen zu eröffnen, oder laufende Verhandlungen zu beenden. 4. In den in Absatz 3 erwähnten Fällen können nur die Mitarbeiter oder ihre Vertreter neue Verhandlungen innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab diesem Beschluß vorschlagen, außer, wenn die Parteien eine kürzere Frist vereinbaren. TEIL III ABKOMMEN ÜBER UNTERRICHTUNG UND ANHÖRUNG ARTIKEL 12 Abkommensinhalt 1. Unbeschadet der Bestimmungen der vorhergehenden Artikel legt das Abkommen zur Einrichtung eines europäischen Betriebsrates oder eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens folgende Punkte fest : a) die vom Abkommen betroffenen Betriebe des Unternehmensoder Unternehmen des Konzerns; b) Gültigkeitsdauer und Kündigungsfrist des Abkommens, Überarbeitungsverfahren und Aufbau der diesbezüglich zuständigen Arbeitnehmervertretung. 2. Wird das Abkommen nicht gekündigt, wird es um die ursprüngliche Gültigkeitsdauer verlängert. 3. Das Abkommen kann von der zentralen Unternehmensleitung, vom europäischen Betriebsrat oder den Arbeitnehmervertretern im Rahmen eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens gekündigt werden. 4. Wird das Abkommen nach Verstreichen seiner Laufzeit nicht neu verhandelt oder verlängert, wird es hinfällig. ARTIKEL 13 Bildung des europäischen Betriebsrates 1. Das Abkommen über die Einrichtung des europäischen Betriebsrates legt folgende Punkte fest : a) Zahl und Verteilung der Mitglieder, Mandatsdauer und Anpassung des Rates an die Änderungen des Aufbaus des Unternehmens oder Konzerns; b) Unterrichtungs- und Anhörungsrecht des Rates und diesbezügliche Vorgehensweisen; c) Ort, Häufigkeit und Dauer der Sitzungen des europäischen Betriebsrates; d) finanzielle und materielle Mittel, welche die zentrale Unternehmensleitung dem Rat zur Verfügung stellt; e) die für das Abkommen geltende Gesetzgebung. Portugal - S. 7

8 2. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen untersteht die Benennung der Mitglieder des Rates, der die Mitarbeiter der Betriebe oder Unternehmen vertritt, die auf dem nationalen Hoheitsgebiet liegen, den Bestimmungen aus Artikel 31. ARTIKEL 14 Einrichtung eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens 1. Das Abkommen zur Einrichtung eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens legt folgende Punkte fest : a) Anzahl, Benennungsweise, Mandatsdauer der Arbeitnehmervertreter und die Anpassung an die Strukturveränderungen des Unternehmens oder Konzerns; b) Unterrichtungs- und Anhörungsrecht bezüglich insbesondere der grenzüberschreitenden Fragen, welche die Interessen der Arbeitnehmer wesentlich berühren können; c) Sitzungsrecht der Arbeitnehmervertreter. 2. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen untersteht die Benennung der Vertreter der Arbeitnehmer der Betriebe oder Unternehmen, die auf dem nationalen Hoheitsgebiet liegen, den Bestimmungen aus Artikel 31. ARTIKEL 15 Mitteilung und Eintragung 1. Die zentrale Unternehmensleitung muß dem Ministerium für Qualifizierung und Beschäftigung eine Abschrift des Abkommens zuleiten. 2. Der europäische Betriebsrat muß das Ministerium für Qualifizierung und Beschäftigung über die Identität seiner Mitglieder und deren Herkunftsländer informieren. 3. Die Bestimmungen des letzten Absatzes gelten für die Arbeitnehmervertreter im Rahmen des Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens. 4. Liegt die zentrale Unternehmensleitung in einem anderen Mitgliedstaat, müssen die auf dem nationalen Hoheitsgebiet benannten Arbeitnehmervertreter ihre Identität entsprechend der Bestimmungen des Absatzes 2 oder 3 mitteilen. 5. Das Ministerium für Ausbildung und Beschäftigung sorgt für die Eintragung der in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Elemente. TEIL IV EINRICHTUNG DES EUROPÄISCHEN BETRIEBSRATES ARTIKEL 16 Obligatorische Bildung eines europäischen Betriebsrates Portugal - S. 8

9 In folgenden Fällen wird in dem gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen oder Konzern, das/der den Bestimmungen dieses Teils untersteht, ein europäischer Betriebsrat eingerichtet : a) wenn ein dahingehendes Abkommen zwischen der zentralen Unternehmensleitung und der besonderen Verhandlungsgruppe geschlossen wurde; b) wenn sich die zentrale Unternehmensleitung weigert, innerhalb von sechs Monaten ab der Initiative für Verhandlungen seitens der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter Verhandlungen aufzunehmen; c) wenn drei Jahre nach der Initiative für Verhandlungen seitens einer der Parteien kein Abkommen zustande kommt, es sei denn, die besondere Verhandlungsgruppe hat beschlossen, keine Verhandlungen aufzunehmen, oder laufende Verhandlungen zu beenden. ARTIKEL 17 Zusammensetzung des europäischen Betriebsrates 1. Der europäische Betriebsrat setzt sich wie folgt zusammen : a) ein Mitglied pro Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen oder der Konzern einen oder mehrere Betriebe, oder ein oder mehrere Unternehmen besitzt; b) ein, zwei oder drei zusätzliche Mitglieder pro Mitgliedstaat, in dem mindestens 25%, 50% oder 75% der Mitarbeiter des Unternehmens oder Konzerns beschäftigt sind. 2. Die Mitglieder des europäischen Betriebsrates müssen Mitarbeiter des Unternehmens oder Konzerns sein. 3. Die Mitgliedstaaten bestimmen die Art der Wahl oder Benennung der Mitglieder des europäischen Betriebsrates, die die Arbeitnehmer aus Betrieben oder Unternehmen vertreten, die auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet liegen. ARTIKEL 18 Funktionsweise des europäischen Betriebsrates 1. Der europäische Betriebsrat hat der zentralen Unternehmensleitung seine Zusammensetzung mitzuteilen, die ihrerseits die Geschäftsleitung der Unternehmen des Konzerns darüber unterrichtet. 2. Zählt der Betriebsrat mindestens zwölf Mitglieder, kann er aus eigenen Reihen einen Betriebsratsausschuß von höchstens drei Mitgliedern bilden. 3. Der Rat hat seine Geschäftsordnung zu verabschieden. 4. Vor jeder Sitzung mit der zentralen Unternehmensleitung hat der europäische Betriebsrat oder der Betriebsratsausschuß das Recht auf eine Sitzung in Abwesenheit der zentralen Unternehmensleitung. 5. Den europäischen Betriebsrat und den Betriebsratsausschuß können erforderlichenfalls Sachverständige ihrer Wahl unterstützen. Portugal - S. 9

10 ARTIKEL 19 Unterrichtung und Anhörung 1. Der europäische Betriebsrat hat das Recht auf Unterrichtung und Anhörung über die Aktivitäten des Unternehmens oder Konzerns durch die zentrale Unternehmensleitung. 2. Der Rat hat ebenfalls das Recht auf Unterrichtung und Anhörung durch die zentrale Unternehmensleitung bezüglich Vorkommnissen in einem einzigen Mitgliedstaat, wenn deren Ursachen und Auswirkungen Betriebe oder Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten betroffen haben. 3. Unter Anhörung versteht man das Verfahren, in dem die zentrale Unternehmensleitung die geeignete Information mitteilt, damit der europäische Betriebsrat die Situation begreift und dieser Rat über die erforderliche Zeit verfügt, eine Stellungnahme abzugeben, welche die zentrale Unternehmensleitung vor jedwelcher Entscheidung in Erwägung zu ziehen hat. ARTIKEL 20 Jahresbericht 1. Die zentrale Unternehmensleitung hat dem europäischen Betriebsrat einen Jahresbericht über die Entwicklung und die Aussichten der Aktivitäten des Unternehmens oder des Konzerns zu unterbreiten. 2. Der Bericht hat Informationen zu enthalten über den Aufbau des Unternehmens oder des Konzerns, die Wirtschafts- und Finanzlage, die wahrscheinliche Entwicklung der Aktivitäten, der Produktion und der Verkaufstätigkeiten, über Lage und absehbare Entwicklung der Beschäftigung, über Investitionen, wichtigste organisatorische Veränderungen, über Arbeitsmethoden und Produktionsprozesse, Produktionsverlagerungen, Fusionen, Verkleinerungen oder Schließungen von Unternehmen, Betrieben oder großen Teilen von Betrieben, und Massenentlassungen. ARTIKEL 21 Sitzungen mit der zentralen Unternehmensleitung 1. Nach Unterbreitung des Berichtes hat der europäische Betriebsrat das Recht auf mindestens eine Sitzung jährlich mit der zentralen Unternehmensleitung zwecks Unterrichtung und Anhörung. 2. Die zentrale Unternehmensleitung hat die Geschäftsleitung der Betriebe oder Unternehmen des Konzerns über die Veranstaltung der Sitzung zu unterrichten. 3. Die zentrale Unternehmensleitung und der europäische Betriebsrat haben in einem Protokoll die Verfahren bezüglich der Sitzungen festzulegen. ARTIKEL 22 Unterrichtung und Anhörung in Sondersituationen 1. Der Betriebsratsausschuß oder, in Ermangelung dessen, der europäische Betriebsrat hat das Recht auf Unterrichtung und Anhörung durch die zentrale Unternehmensleitung, ehe jedwelche Maßnahmen beschlossen werden, welche die Interessen der Arbeitnehmer wesentlich berühren, namentlich Verlagerungen von Einrichtungen, die zur Verlagerung von Arbeitsplätzen führen, Portugal - S. 10

11 Schließung von Unternehmen und Betrieben und Massenentlassungen. 2. Der Betriebsratsausschuß oder, in Ermangelung dessen, der europäische Betriebsrat hat Anrecht auf eine Sitzung mit der zentralen Unternehmensleitung oder jeder anderen geeigneteren entscheidungsbefugten Leitungsebene des Unternehmens oder Konzerns, um die im vorhergehenden Absatz erwähnten Maßnahmen zu beurteilen. 3. Vor der Sitzung hat die zentrale Unternehmensleitung dem Rat einen Bericht über die unter Absatz 1 erwähnten Maßnahmen vorzulegen. 4. Die Sitzung ist so bald wie möglich auf Antrag des Betriebsratsausschusses oder des europäischen Betriebsrates zu veranstalten, wobei im ersten Fall den Ratsmitgliedern, welche die Mitarbeiter der Betriebe oder Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, vertreten, die Möglichkeit zur Teilnahme an der Sitzung gegeben wird. 5. Der Betriebsratsausschuß oder der europäische Betriebsrat kann während der Sitzung oder innerhalb von vierzehn Tagen eine Stellungnahme abgeben. ARTIKEL 23 Unterrichtung der lokalen Vertreter Die Betriebsratsmitglieder haben die Vertreter der Mitarbeiter der Betriebe oder der Unternehmen des Konzerns, oder, in Ermangelung dieser, die Mitarbeiter über die erhaltenen Informationen und die Ergebnisse der Anhörung zu unterrichten. ARTIKEL 24 Finanzielle und materielle Ressourcen 1. Außer im Falle eines anderslautenden Abkommens stellt die zentrale Unternehmensleitung die erforderlichen finanziellen Mittel für die mit der Arbeit des europäischen Betriebsrates und des Betriebsratsausschusses verbundenen Ausgaben bereit, insbesondere für die Organisation der Sitzungen und die Verdolmetschung, den Aufenthalt und die Reisen der Mitglieder. 2. Der Rat hat Anrecht auf die zur Wahrnehmung seiner Aufgabe erforderlichen Mittel. 3. Die zentrale Unternehmensleitung ist nicht gehalten, die Kosten für mehr als einen Sachverständigen zu übernehmen. 4. Die Bestimmungen aus Artikel 10 Absatz 3 gelten für die Begleichung der Reise- und Aufenthaltskosten. ARTIKEL 25 Verhandlung eines Abkommens über Unterrichtung und Anhörung 1. Vier Jahre nach seiner Gründung kann der europäische Betriebsrat der zentralen Unternehmensleitung Verhandlungen zur Einrichtung eines europäischen Betriebsrates oder eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens per Abkommen entsprechend den Bestimmungen dieses Textes vorschlagen. 2. Die zentrale Unternehmensleitung hat auf den Vorschlag des europäischen Betriebsrates zu antworten, und bei den Verhandlungen haben die Parteien die Grundsätze des guten Glaubens zu wahren. Portugal - S. 11

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13 3. Die Bestimmungen der Artikel 12 und 15 gelten für das im vorigen Absatz erwähnte Abkommen. 4. Kommt es zu einem Abkommen, gelten die Bestimmungen dieses Teils nicht mehr ab dem Moment der Bildung eines europäischen Betriebsrates oder der Benennung der Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens. TEIL V ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ARTIKEL 26 Beziehungen zwischen der zentralen Unternehmensleitung und den Arbeitnehmervertretern Die zentrale Unternehmensleitung, der europäische Betriebsrat und, im Rahmen eines Unterrichtungsund Anhörungsverfahrens, die Arbeitnehmervertreter, haben bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und der Erfüllung ihrer jeweiligen Pflichten in gutem Glauben zusammenzuarbeiten und zu handeln. ARTIKEL 27 Vertrauliche Informationen 1. Die Mitglieder der besonderen Verhandlungsgruppe, des europäischen Betriebsrates, die Vertreter der Arbeitnehmer im Rahmen eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens und ihre jeweiligen Sachverständigen dürfen Dritten keine Informationen mitteilen, die ihnen vorbehaltlich begründeter Geheimhaltung mitgeteilt wurden. 2. Die Geheimhaltungspflicht gilt, unabhängig vom Aufenthaltsort der angesprochenen Personen, während und nach ihrer Amtszeit. 3. Die zentrale Unternehmensleitung kann spezifische Informationen nicht mitteilen, deren Unterrichtung oder Verwendung von ihrer Beschaffenheit her und aus objektiven Gründen die Funktionsweise des Unternehmens oder des Konzerns wesentlich beeinträchtigen kann oder ihnen schaden kann, insbesondere Informationen über Herstellungs- oder Handelsgeheimnisse, über finanzielle Elemente, oder solche, die das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens oder die Qualität der Produkte beeinträchtigen könnten. 4. Die unter Absatz 3 Erwähnte Entscheidung muß im Maße des Möglichen begründet sein, ohne die Vorenthaltung der Informationen in Frage zu stellen. 5. Die unter Absatz 1 erwähnten Personen können die Entscheidung der zentralen Unternehmensleitung, Geheimhaltung zu verlangen, oder bestimmte Informationen nicht mitzuteilen, vor Gericht anfechten. Portugal - S. 13

14 KAPITEL III BESTIMMUNGEN NATIONALEN CHARAKTERS ARTIKEL 28 Anwendungsbereich der Bestimmungen nationalen Charakters Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Betriebe und Unternehmen, die sich auf dem nationalen Hoheitsgebiet befinden und zu Unternehmen oder Konzernen gehören, deren zentrale Unternehmensleitung in einem Mitgliedstaat angesiedelt ist. ARTIKEL 29 Errechnung der Mitarbeiterzahl 1. Zum Zwecke des Artikels 2 Absatz 1 und 2 wird die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer der auf dem nationalen Hoheitsgebiet liegenden Betriebe oder Unternehmen berücksichtigt, die während der beiden letzten Jahre vor dem Datum der Initiative für Verhandlungen beschäftigt waren. 2. Die Teilzeitarbeiter werden im Verhältnis zu ihrer normalen jeweiligen Arbeitszeit berücksichtigt. 3. Die Betriebe oder Unternehmen haben die Betroffenen auf deren Anfrage über die Anzahl der Mitarbeiter und ihre Verteilung nach Mitgliedstaaten zu informieren. ARTIKEL 30 Arbeitnehmervertreter für die Eröffnung der Verhandlungen Für die Verhandlungsinitiative nach Artikel 7 Absatz 1 und 2 werden als Arbeitnehmervertreter die Arbeitnehmerkommissionen und alle Gewerkschaftsverbände betrachtet, die Arbeitnehmer des Unternehmens oder Konzerns vertreten. ARTIKEL 31 Benennung der Mitglieder der besonderen Verhandlungsgruppe und des europäischen Betriebsrates 1. Die Vertreter der Mitarbeiter der Betriebe oder Unternehmen, die auf nationalem Hoheitsgebiet liegen, werden durch Abkommen zwischen der Arbeitnehmerkommission und den Gewerkschaftsverbänden bestimmt, die mindestens 5% der Mitarbeiter vertreten, und dies innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab der in Artikel 7 erwähnten Initiative oder dem in Artikel 16 erwähnten Umstand, der die Einsetzung eines Rates bestimmt. 2. Zum Zwecke des vorigen Absatzes dürfen die Gewerkschaftsverbände, die gemeinsam mindestens 5% der Mitarbeiter vertreten, einen unter ihnen mit der Teilnahme am Abkommen beauftragen. 3. In Ermangelung eines Abkommens werden die Arbeitnehmervertreter durch geheime Direktwahl aus den Bewerbungen bestimmt, die von mindestens hundert oder 10% der Arbeitnehmer eingereicht wurden. Portugal - S. 14

15 4. Die Einberufung der Wahlen, die Bewerbungen, die Wahlbüros, die Wahl, die Zählung und die Beanstandung unterstehen den entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes Nr. 46/79 vom 12. September Die Bestimmungen aus Artikel 7 Absatz 1 Teil eins des vorgenannten Gesetzes Nr. 46/79 vom 12. September 1979 gelten für die Veröffentlichung des Wahlergebnisses 3. 2 Artikel 2 (Wahlen) : "1.Die Arbeitnehmervertretungen werden von den ständigen Mitarbeitern des besagten Unternehmens gewählt, aufgrund von Wahllisten, in geheimer Direktwahl und nach dem Prinzip der Verhältniswahl. 2. Nur die von mindestens 100 oder 10% der ständigen Mitarbeiter des Unternehmens vorgelegten Listen können zur Wahl zugelassen werden. Die Mitarbeiter können nicht auf mehr als einer Wahlliste stehen, oder sie unterzeichnen. 3. Die Wahlen sind mindestens vierzehn Tage vor dem Wahltag von mindestens 10% der ständigen Mitarbeiter des Unternehmens einzuberufen, anhand weitreichender Veröffentlichung, die ausdrücklich Tag, Ort, Stunde und Gegenstand der Wahl zu enthalten hat. Gleichzeitig ist der Geschäftsleitung des Unternehmens eine Abschrift dieser Einberufung zuzusenden. 4. Die Wahlen finden am Arbeitsplatz und während der Arbeitszeit statt. 5. In den Unternehmen mit mehreren Betrieben an verschiedenen Orten finden die Wahlen am selben Tag in allen Betrieben statt, zur gleichen Zeit und nach den gleichen Formalitäten. 6. Ist die Anwendung der im vorigen Absatz erwähnten Regeln wegen Schichtarbeit oder aus sonstigen Gründen nicht möglich, hat die Öffnung der Wahlurnen und die Auszählung der Stimmzettel gleichzeitig in allen Betrieben des Unternehmens zu erfolgen. 7. Keinem Mitarbeiter des Unternehmens darf aufgrund seines Alters oder seiner Funktion die Beteiligung an der Wahl oder die Aufstellung als Kandidat untersagt werden. 8. Gleichzeitig mit der Einberufung der Wahl haben die Einberufenden die Wahlordnung zu veröffentlichen, und zwar entsprechend vorliegendem Gesetz, unbeschadet eventueller zukünftiger Änderungen infolge der Annahme der Satzung." Artikel 4 (Wahlverfahren) : "1. Um die Anwendung der in den vorhergehenden Artikeln erwähnten Regeln zu erleichtern, sind die Urnen so an den verschiedenen Arbeitsstätten anzubringen, daß alle Mitarbeiter die Möglichkeit zur Wahl erhalten, und der normale Arbeitsablauf im Betrieb oder Unternehmen nicht gestört wird. 2. Die Wahl hat mindestens 30 Minuten vor dem Beginn der normalen Arbeitszeit zu beginnen und mindestens sechzig Minuten nach dem Ende selbiger zu enden. 3. Die Arbeitnehmer haben das Recht, während der normalen Arbeitszeit zu wählen. Dazu hat ihnen der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zu gewähren. 4. Die Arbeitnehmerkommissionen und -unterkommissionen können jederzeit entbunden werden, anhand einer Wahl, die nach denselben Regeln und Bedingungen erfolgt, wie die, in der sie gewählt wurden. In diesem Falle haben Neuwahlen stattzufinden, und zwar entsprechend der einschlägigen gesetzlichen und satzungsmäßigen Bedingungen." Artikel 5 (Wahlvorstand und Stimmenzählung) : "1. In jedem Betrieb, der wenigstens 10 Mitarbeiter beschäftigt, gibt es einen Wahlvorstand. 2. Der Wahlvorstand besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Ihm obliegt die Leitung der Wahl. 3. Jede Liste, die sich zur Wahl stellt, hat das Recht, einen Vertreter in jeden Wahlvorstand zu entsenden, um die einzelnen Wahlvorgänge zu begleiten. 4. Die Anwesenheitsliste ist in ein spezifisches Dokument einzutragen, das einen Beginn- und einen Abschlußvermerk zu enthalten hat, und in dem jede Seite von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen und zu paraphieren ist. Dieses Dokument ist dem Protokoll des Wahlvorganges beizufügen. 5. Über den Wahlvorgang ist ein Protokoll anzufertigen. Nach seiner Lesung und der Annahme durch den Wahlvorstand muß dieses Protokoll von den Mitgliedern des Wahlvorstandes unterzeichnet und paraphiert werden. 6. Die allgemeine Stimmenzählung hat durch eine Kommission zu erfolgen, in die jede Liste, die sich zur Wahl gestellt hat, einen Delegierten entsenden darf. 7. Ein Wahlvorstand darf nicht für mehr als 500 Wähler zuständig sein." Artikel 8 (Antrag auf Annullierung der Wahlen) : "1. Innerhalb von 14 Tagen nach Veröffentlichung der Wahlergebnisse nach Artikel 7 Absatz 1 darf jeder stimmberechtigte Arbeitnehmer die Annullierung der Wahlen aufgrund einer Übertretung des Gesetzes, der Satzung der Arbeitnehmerkommission oder der Wahlordnung beantragen. Dieser Antrag ist an den Vertreter der Staatsanwaltschaft in dem Kreise zu richten, in dem der Sitz des Unternehmens liegt, und zwar über eine entsprechend begründete schriftliche Petition, der die in seinem Besitz befindlichen Beweisstücke beigefügt werden. 2. Innerhalb von sechzig Tagen nach Einreichung des Antrags entsprechend vorigem Absatz muß der Vertreter der Staatsanwaltschaft aufgrund der Stellungnahme der entsprechenden Arbeitnehmerkommission, oder der im Antrag erwähnten Einheit, sowie der gesammelten Informationen und triftigen Beweise das zuständige Gericht mit einem Antrag auf Annullierung der Wahlen befassen, oder sich dessen enthalten, wobei der Antragsteller darüber zu unterrichten ist. Der Annullierungsantrag durchläuft das in der Zivilprozeßordnung erwähnte Schnellverfahren. 3. Bei Enthaltung seitens des Vertreters der Staatsanwaltschaft, oder am Ende der im vorigen Absatz erwähnten Frist kann der Antragsteller selbst das Gericht direkt mit einem Antrag auf Annullierung der Wahlen befassen. 4. Nur der von der Staatsanwaltschaft eingereichte Annullierungsantrag hebt die Rechtskraft des Wahlvorganges auf." 3 "Die Identität der gewählten Mitglieder der Arbeitnehmerkommissionen, sowie eine Abschrift des Wahlprotokolls sind am Portugal - S. 15

16 6. Der Minister für Ausbildung und Beschäftigung kann per Erlaß die unter Absatz 3 erwähnten Wahlverfahren verordnen. ARTIKEL 32 Schutz der Arbeitnehmervertreter 1. Die Mitglieder der besonderen Verhandlungsgruppe, des europäischen Betriebsrates und die Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens, die in Betrieben oder Unternehmen auf nationalem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, haben Anrecht auf : a) einen dem den Gewerkschaftsdelegierten gewährten Rechtsschutz gleichwertigen Rechtsschutz; b) 40 bezahlte Freistunden monatlich, um ihre jeweiligen Aufgaben wahrnehmen zu können. 2. Die im vorigen Absatz erwähnten Mitglieder dürfen ebenfalls vom Arbeitsplatz fernbleiben, um im Rahmen ihres Amtes Handlungen vorzunehmen, die keine Verzögerung dulden, wobei ihr Lohn fortgezahlt wird. KAPITEL IV ABSCHLIEßENDE BESTIMMUNGEN ARTIKEL 33 Sanktionen 1. Die Übertretung folgender Bestimmungen durch die zentrale Unternehmensleitung kann mit einem Bußgeld belegt werden : a) Artikel 10 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 20, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1,2 und 3, Artikel 24 Absatz 1, Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 3 mit einem Bußgeld von bis Escudos; b) Artikel 9 Absatz 1, 3 und 4, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 4 und 5, Artikel 22 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 2 mit einem Bußgeld von bis Escudos; c) Artikel 9 Absatz 2 mit einem Bußgeld von bis Escudos; d) Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 2 mit einem Bußgeld von Escudos. 2. Jede Handlung der zentralen Unternehmensleitung oder der Leitung eines Betriebes oder eines Unternehmens, die Bestimmungen aus Artikel 29 Absatz 3 übertritt, oder die ordentliche Durchführung der Handlungen, wie in Artikel 31 Absatz 4 oder in einem Erlaß nach Artikel 31 Absatz 6 vorgesehen, behindert, ist mit einem Bußgeld von bis Escudos zu belegen. 3. Die Übertretung des Artikels 7 Absatz 4 durch die Geschäftsleitung eines Betriebes oder eines Unternehmens des Konzerns ist mit einem Bußgeld von bis Escudos zu ahnden. Ort, an dem die Wahl stattfand, während eines Zeitraums von 14 Tagen ab Bekanntwerden des Protokolls der Stimmenzählung anzuschlagen." Portugal - S. 16

17 4. Das Einzelpersonen aufzuerlegende höchste Bußgeld darf den Betrag, der im Strafgesetzbuch vorgesehen wird, nicht übersteigen. 5. Die Übertretung der Bestimmungen aus Artikel 32 Absatz 1 Punkt a) oder b) ist nach dem Gesetz über Vergehen gegen den Gewerkschaftsdelegierten oder Arbeitnehmervertretern in Betriebsräten gewährten Rechtsschutz zu ahnden. ARTIKEL 34 Übertretung der Verschwiegenheitspflicht in bezug auf vertrauliche Informationen Die Arbeitnehmervertreter und Sachverständigen, welche Dritten Informationen, die ihnen mit entsprechend begründeter Verschwiegenheitspflicht mitgeteilt wurden, offenbaren, sind im Sinne der allgemeinen Rechtslage haftbar. ARTIKEL 35 Zuständigkeit der portugiesischen Gerichte 1. Die internationale Zuständigkeit der portugiesischen Gerichte für die Beurteilung der begründeten Ansprüche aufgrund dieses Textes wird nach der allgemeinen Rechtslage geregelt. 2. Die portugiesischen Gerichte sind in den Angelegenheiten zuständig, die gemeinschaftsweit tätige Unternehmen und Konzerne betreffen, deren zentrale Unternehmensleitung auf nationalem Hoheitsgebiet liegt, und für die die Bestimmungen des Kapitels II gelten. ARTIKEL 36 Inkrafttreten Vorliegender Text tritt am 22. September 1996 in Kraft. Portugal - S. 17

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