Die KSO ist zum außer Kraft getreten. Sie gilt jedoch im Schuljahr 2009/2010 für die Jahrgangsstufe III in der bisherigen Fassung weiter.

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1 Die KSO ist zum außer Kraft getreten. Sie gilt jedoch im Schuljahr 2009/2010 für die Jahrgangsstufe III in der bisherigen Fassung weiter. Amtliche Abkürzung: Dokumenttyp: KSO Verordnung Quelle: Gliederungs- Nr: UK Vom 12. Dezember 1985 Schulordnung für die Kollegs in Bayern (KSO) Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom bis Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geänd. (2. V v , KWMBl I S. 300), Hinweis im GVBl 1996 S. 420 Aufgrund von Art. 8 Abs. 4 Satz 2, Art. 19 Nr. 5, Art. 23 Abs. 2 Satz 1, Art. 24 Abs. 2 Satz 2, Art. 25 Abs. 3 Satz 3, Art. 28 Sätze 2 und 3, Art. 29 Abs. 4, Art. 30 Abs. 3, Art. 31 Abs. 4, Art. 32 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1, Art. 33 Abs. 3 Satz 1, Art. 34 Abs. 1 Nr. 6, Art. 37 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 6, Art. 40 Abs. 8 Satz 1 und Abs. 9, Art. 41 Abs. 4, Art. 43 Abs. 1 Satz 4, Art. 46, Art. 47 Abs. 5, Art. 61 Abs. 1 Satz 2, Art. 63 Abs. 9, Art. 66, Art. 93 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung: Inhaltsübersicht Abschnitt I ALLGEMEINES 1 Geltungsbereich 2 Gliederung und Bezeichnung Abschnitt II WAHL DES SCHULISCHEN BILDUNGSWEGS Erster Teil: Anmeldeverfahren und Aufnahmevoraussetzungen für die Jahrgangsstufe I und II 3 Anmeldung 4 Voraussetzungen und Zeitpunkt der Aufnahme 5 Gastschüler Zweiter Teil: Aufnahmeprüfung und Probezeit für die Jahrgangsstufe I 6 Allgemeines 7 Aufnahmeausschuß 8 Durchführung der Aufnahmeprüfung 9 Entscheidung über die Aufnahme - Seite 1 von 35 -

2 10 Probezeit Dritter Teil: Aufnahmeprüfung und Probezeit für die Jahrgangsstufe II 11 Aufnahmeprüfung, Zulassung, Entscheidung über die Aufnahme, Probezeit Vierter Teil Aufnahme in den Vorkurs 12 Voraussetzungen, Entscheidung über die Aufnahme, Probezeit Fünfter Teil: Schulwechsel 13 Übertritt an ein anderes Kolleg oder in eine andere Ausbildungsrichtung des Kollegs 14 Übertritt in die Kursphase eines anderen Kollegs 15 Unterlagen Abschnitt III INHALTE DES UNTERRICHTS 16 Stundentafeln 17 Unterrichtsfächer 18 Weitere Vorschriften über Inhalte des Unterrichts Abschnitt IV GRUNDSÄTZE DES SCHULBETRIEBS Erster Teil: Einrichtung von Klassen, Kursen und Fächern; Fächerwahl 19 Einrichtung von Klassen 20 (aufgehoben) 21 (aufgehoben) 22 Einrichtung von Wahlpflichtfächern, Wahlfächern, Ergänzungsunterricht und freien Arbeitsgruppen 23 Fächerwahl 24 Wahl der Leistungskursfächer 25 Wahl der Grundkursfächer 26 Gestaltung des Pflichtprogramms 27 Beschränkung des Kursangebots Zweiter Teil: Unterrichtszeit 28 Stundenplan, Unterrichtsbeginn und -ende, Feriendauer 29 Unterrichtswoche Dritter Teil: Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen 30 Anwendung von Vorschriften der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (GSO) Vierter Teil: Beendigung des Schulbesuchs, Höchstausbildungsdauer 31 Beendigung des Schulbesuchs 32 Höchstausbildungsdauer Abschnitt V HAUSAUFGABEN, LEISTUNGSNACHWEISE, VORRÜCKEN UND WIEDERHOLEN, ZEUGNISSE Erster Teil: Hausaufgaben, Leistungsnachweise, Bewertung 33 Hausaufgaben 34 Nachweise des Leistungsstandes 35 Schulaufgaben, Kurzarbeiten 36 Mündliche und praktische Leistungsnachweise 37 Besprechung, Aufbewahrung und Einsichtnahme 38 Nachholung von Leistungsnachweisen 39 Bewertung der Leistungen und Bildung der Jahresfortgangsnote im Vorkurs und in der - Seite 2 von 35 -

3 Jahrgangsstufe I 40 Bewertung der Leistungen in den Jahrgangsstufen II und III Zweiter Teil: Vorrücken und Wiederholen 41 Entscheidung über das Vorrücken 42 Notenausgleich 43 Vorrücken auf Probe, Überspringen einer Jahrgangsstufe 44 Freiwilliges Wiederholen 45 Verbot des Wiederholens Dritter Teil: Schülerbogen, Zeugnisse 46 Schülerbogen 47 Jahreszeugnis, Zwischenzeugnis, Zeugnis über den Ausbildungsabschnitt 48 Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs Abschnitt VI PRÜFUNGEN Erster Teil: Abiturprüfung an öffentlichen und staatlich anerkannten Kollegs 49 Zeitpunkt 50 Zulassung 51 Prüfungsausschuß, Fachausschüsse, Unterausschüsse, Verfahren 52 Prüfungsgegenstände 53 Schriftliche Prüfung, Mündliche Prüfung, Colloquiumsprüfung 54 Bewertung der Prüfungsleistungen 55 Festsetzung des Prüfungsergebnisses 56 Festsetzung der Gesamtqualifikation 57 Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife 58 Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife 59 Verhinderung der Teilnahme, Unterschleif, Prüfungswiederholung 60 Abiturprüfung für andere Bewerber Zweiter Teil: Weitere Prüfungen 61 Latinum, Graecum Abschnitt VII SCHULLEITER, LEHRERKONFERENZ, SCHÜLERMITVERANTWORTUNG, SCHULFORUM, TÄTIGKEITEN NICHT ZUR SCHULE GEHÖRIGER PERSONEN, ERHEBUNGEN 62 Schulleiter, Lehrerkonferenz 63 Schülermitverantwortung 64 Verbindungslehrer 65 Schulforum 66 Veranstaltungen, Sammlungen, Pausenverkauf, Druckschriften, Aufnahmen, Erhebungen Abschnitt VIII FOLGEN VON PFLICHTVERLETZUNGEN 67 Ordnungsmaßnahmen 68 Entlassung Abschnitt IX SCHLUSSVORSCHRIFTEN 69 Schulaufsicht 70 Rechtsschutz der Schüler 71 Finanzielle Abwicklung sonstiger schulischer Veranstaltungen 72 Wegnahme von Gegenständen 73 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Abschnitt I - Seite 3 von 35 -

4 ALLGEMEINES (vgl. Art. 1 bis 3 BayEUG) *) Fußnoten *) Die Punktzahlen werden stets zweistellig angegeben. 1 Geltungsbereich (1) Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Kollegs und die staatlich anerkannten Kollegs mit dem Charakter einer öffentlichen Schule. (2) Für Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 und Art. 93 BayEUG, für staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt sie darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG. 2 Gliederung und Bezeichnung (vgl. Art. 6 und 10 BayEUG) (1) Das Kolleg kann mit der altsprachlichen Ausbildungsrichtung (Altsprachliches Kolleg - AK) und/oder mit der neusprachlichen Ausbildungsrichtung (Neusprachliches Kolleg - NK) geführt werden. (2) 1 Das Kolleg gliedert sich in 1. die Eingangsphase (Jahrgangsstufe I) und 2. die Kursphase (Jahrgangsstufen II und III mit den Ausbildungsabschnitten II/1, II/2, III/1 und III/2), in der die Schüler im Rahmen des jeweiligen schulischen Angebots nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen. 2 Der Eingangsphase kann ein einjähriger Vorkurs am Kolleg vorausgehen. 3 Vorkurse werden vom Schulträger mit Zustimmung des Staatsministeriums eingerichtet. (3) "Kollegs" führen die Zusatzbezeichnung "Institut zur Erlangung der Hochschulreife"; staatliche Kollegs heißen "Bayernkolleg". Abschnitt II WAHL DES SCHULISCHEN BILDUNGSWEGS (Vgl. Art. 44 BayEUG) Erster Teil: Anmeldeverfahren und Aufnahmevoraussetzungenfür die Jahrgangsstufen I und II - Seite 4 von 35 -

5 3 Anmeldung (1) Die Kollegs geben den Termin für die Anmeldung sowie die Zeit der Aufnahmeprüfung in geeigneter Weise bekannt. (2) Vor dem Anmeldetermin sollen die Kollegs Informationsveranstaltungen durchführen, in denen die notwendigen Informationen über den Bildungsweg des Kollegs, über die Voraussetzungen der Aufnahme und über das Aufnahmeverfahren gegeben werden. (3) Bei der Anmeldung sind einzureichen 1. ein lückenloser Lebenslauf mit Lichtbild, 2. der Geburtsschein oder die Geburtsurkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift, 3. ein amtliches Führungszeugnis jüngeren Datums, falls der Bewerber nicht unmittelbar von einer öffentlichen Schule übertritt. 4. das Zeugnis über den mittleren Schulabschluß im Original; das Kolleg kann die Vorlage weiterer Schulzeugnisse verlangen, 5. Nachweise über eine abgeschlossene Berufsausbildung und/oder lückenlose Nachweise über die Berufstätigkeit im Original oder in beglaubigter Abschrift, 6. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wo sich der Bewerber bereits der Prüfung zur Erlangung einer Fachhochschulreife, einer fachgebundenen Hochschulreife oder einer allgemeinen Hochschulreife oder der Aufnahmeprüfung in ein Kolleg im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterzogen hat. 3 Originalurkunden werden gegen Beibringung von Abschriften zurückgegeben. 4 Voraussetzungen und Zeitpunkt der Aufnahme (1) Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe I setzt voraus 1. einen mittleren Schulabschluß oder das erfolgreiche Durchlaufen des Vorkurses, 2. eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer oder eine mindestens dreijährige regelmäßige Berufstätigkeit, 3. zu Beginn des Schuljahres (1. August) ein Mindestalter von 19 Jahren, bei Absolventen von Berufsaufbauschulen von 18 Jahren, 4. das Bestehen einer Aufnahmeprüfung oder das erfolgreiche Durchlaufen des Vorkurses - Seite 5 von 35 -

6 sowie das Bestehen der Probezeit. (2) Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe II setzt voraus 1. einen mittleren Schulabschluß, 2. eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer oder eine mindestens vierjährige regelmäßige Berufstätigkeit, 3. zu Beginn des Schuljahres (1. August) ein Mindestalter von 20 Jahren, 4. das Bestehen einer Aufnahmeprüfung und einer Probezeit. (3) Als Berufsausbildung im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 gilt 1. eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. der Handwerksordnung oder 2. eine schulische Berufsausbildung mit staatlicher Abschlußprüfung oder 3. eine bestandene Anstellungsprüfung in einer Laufbahn des mittleren oder gehobenen nichttechnischen Dienstes oder 4. bei Berufs- oder Zeitsoldaten die Ausbildung zum Unteroffizier bzw. Offizier. (4) 1 Die Führung eines Familienhaushalts ist einer Berufstätigkeit gleichgestellt (Art. 10 Abs. 4 BayEUG). 2 Der selbständig zu führende Familienhaushalt muß dabei mindestens drei Personen umfassen oder zumindest eine erziehungsbedürftige oder pflegebedürftige Person. (5) 1 Zeiten einer Berufsausbildung werden auf die Berufstätigkeit voll angerechnet. 2 Bis zu insgesamt einem Jahr werden auf die Berufstätigkeit angerechnet 1. Zeiten einer durch Bescheinigung des Arbeitsamtes nachgewiesenen Arbeitslosigkeit, 2. die Zeit des Pflichtwehrdienstes oder Wehrersatzdienstes, 3. das soziale Jahr, 4. die Zeit einer Tätigkeit in der Entwicklungshilfe. (6) Von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, Absatz 2 Nr. 2 und 3 kann der Schulleiter (Direktor) eine Ausnahme zulassen, wenn zur Erfüllung der genannten Voraussetzung ein Zeitraum von - Seite 6 von 35 -

7 weniger als drei bzw. sechs Monaten fehlt. (7) Die Aufnahme erfolgt zu Beginn des Schuljahres. (8) Der Schüler darf während des Kollegbesuchs keine vollberufliche Tätigkeit ausüben. 5 Gastschüler Gastschüler im Sinne des 5 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern in der jeweils geltenden Fassung können in das Kolleg nicht aufgenommen werden. Zweiter Teil: Aufnahmeprüfung und Probezeitfür die Jahrgangsstufe I 6 Allgemeines (1) 1 Die Aufnahmeprüfung wird spätestens im Juli an dem Kolleg abgelegt, in das der Bewerber eintreten will; schriftliche und mündliche Prüfung finden an getrennten Tagen statt. 2 In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei amtsärztlich nachgewiesener Erkrankung, richtet der Schulleiter eine weitere Aufnahmeprüfung ein. 3 Die Aufnahmeprüfung kann einmal wiederholt werden, jedoch nicht im gleichen Kalenderjahr. (2) 1 Über die Zulassung entscheidet der Schulleiter durch schriftliche Mitteilung mit Wirkung für sein Kolleg. 2 Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber 1. die Voraussetzungen nach 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 nicht erfüllt und die erforderliche Eignung nicht besitzt, 2. bereits die allgemeine Hochschulreife besitzt, 3. bereits zweimal erfolglos die Prüfung zur Erlangung einer Fachhochschulreife, einer fachgebundenen Hochschulreife oder einer allgemeinen Hochschulreife abgelegt hat, 4. einen Vorkurs nicht bestanden hat, 5. vom Besuch aller Kollegs, Gymnasien, Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Abendgymnasien ausgeschlossen worden ist. (3) 1 Der Schulleiter kann einen Bewerber, der die Voraussetzungen nach 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht nachweisen kann, unter dem Vorbehalt zulassen, daß die Nachweise bis zum Beginn des Schuljahres erbracht werden. 2 Werden die Nachweise bis dahin nicht erbracht, gilt die Aufnahmeprüfung als nicht abgelegt. (4) 1 Bei Bewerbern, die unmittelbar nach Abschluß der Berufsaufbauschule in das Kolleg eintreten - Seite 7 von 35 -

8 wollen, kann auf die Durchführung einer Aufnahmeprüfung verzichtet werden. 2 Die Entscheidung darüber wird auf der Grundlage der Noten in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik im Abschlußzeugnis der Berufsaufbauschule getroffen. (5) Eine unmittelbare Aufnahme in die Jahrgangsstufe III ist nicht möglich. 7 Aufnahmeausschuß (1) Für die Durchführung und Vorbereitung der Aufnahmeprüfung beruft der Schulleiter als Vorsitzender einen Aufnahmeausschuß aus mindestens zwei weiteren Lehrern des Kollegs. (2) 1 Die Mitglieder des Aufnahmeausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2 Auskünfte an Prüfungsteilnehmer sind dem Schulleiter vorbehalten. 8 Durchführung der Aufnahmeprüfung (1) 1 Die Aufnahmeprüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik. 2 Ihr sind die Anforderungen des mittleren Schulabschlusses unter besonderer Berücksichtigung der Zielsetzung des Kollegs zugrunde zu legen. (2) 1 In jedem Fach werden schriftliche Arbeiten gefordert. 2 Die Arbeitszeit beträgt 1. im Fach Deutsch 150 Minuten; 2. im Fach Mathematik 60 Minuten; 3. im Fach erste Fremdsprache 90 Minuten. 3 Die schriftlichen Arbeiten werden von je zwei Mitgliedern des Aufnahmeausschusses korrigiert und benotet; die Noten 5 und 6 sind zu begründen. (3) 1 Bewerber, bei denen das Ergebnis der schriftlichen Arbeiten zu keinem klaren Urteil führt, werden in die mündliche Prüfung verwiesen. 2 In der mündlichen Prüfung soll nicht nur das Wissen, sondern auch die sonstige Eignung für den Bildungsweg des Kollegs geprüft werden. (4) Bestehen Zweifel. ob ein Bewerber die deutsche Sprache so weit beherrscht, daß er dem Unterricht folgen kann, so ist dies in der Aufnahmeprüfung zu klären. (5) Die Bewerber haben beim Antritt zur Prüfung und auf Verlangen auch während der Prüfung ihren amtlichen Lichtbildausweis vorzuzeigen. (6) Die Führung der Prüfungsniederschrift bemißt sich nach 9 GSO. 9 - Seite 8 von 35 -

9 Entscheidung über die Aufnahme (1) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter auf der Grundlage einer Empfehlung des Aufnahmeausschusses. (2) 1 Die Entscheidung über die Aufnahme wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. 2 Ist ein Bewerber unter Vorbehalt nach 6 Abs. 3 zur Aufnahmeprüfung zugelassen worden, so kann ihm das Ergebnis erst mitgeteilt werden, wenn er die fehlenden Nachweise erbracht hat. (3) Bewerber, die die Aufnahmeprüfung nicht bestanden haben, sind in einer Liste zusammenzufassen, die den anderen bayerischen Kollegs umgehend übermittelt wird. (4) Die Arbeiten der Aufnahmeprüfung sind zwei Jahre aufzubewahren. 10 Probezeit (1) Die endgültige Aufnahme ist abhängig vom Bestehen einer Probezeit. (2) 1 Die Probezeit dauert bis zur Aushändigung des Zwischenzeugnisses. 2 Über das Bestehen der Probezeit entscheidet der Schulleiter auf der Grundlage einer Empfehlung der Lehrerkonferenz vor dem Termin für die Ausgabe des Zwischenzeugnisses. 3 Mit dieser Entscheidung endet die Probezeit. (3) 1 Die Entscheidung über das Bestehen der Probezeit wird auf der Grundlage der erbrachten Leistungen sowie der pädagogischen Wertung der Gesamtpersönlichkeit des Schülers getroffen. 2 Die Probezeit ist nicht bestanden, wenn das Erreichen des Bildungsziels des Kollegs nicht erwartet werden kann. 3 Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Leistungen bei Anwendung der Vorrückungsbestimmungen das Vorrücken nicht gestatten, wobei Notenausgleich auch ausgeschlossen ist, wenn die Note 6 bzw. die beiden Noten 5 in den Fächern Mathematik, Deutsch oder in der ersten Fremdsprache erzielt worden sind. 4 Die Probezeit hat auch nicht bestanden, wer sich einer Entscheidung nach Satz 1 durch vorzeitigen Austritt entzogen hat. (4) 1 Aus besonderen Gründen, insbesondere bei nachgewiesener längerer Erkrankung während der Probezeit, kann diese über den Termin des Zwischenzeugnisses hinaus, längstens bis zum Ende des Schuljahres, verlängert werden. 2 Schüler, deren Probezeit bis zum Ende des Schuljahres verlängert wurde, unterliegen jedoch den Vorrückungsbestimmungen. (5) Hat ein Schüler die Probezeit nicht bestanden, so erhält er darüber eine schriftliche, mit Gründen versehene Mitteilung. (6) 1 Schüler, die die Probezeit nicht bestanden haben, können ohne Aufnahmeprüfung zu Beginn eines späteren Schuljahres erneut in die Jahrgangsstufe I des Kollegs eintreten. 2 Die Bestimmungen über die Probezeit bleiben unberührt; die Probezeit kann nur einmal wiederholt werden. Dritter Teil: Aufnahmeprüfung und Probezeitfür die Jahrgangsstufe II - Seite 9 von 35 -

10 11 Aufnahmeprüfung, Zulassung, Entscheidung über die Aufnahme, Probezeit (1) 1 Die Aufnahmeprüfung erstreckt sich auf alle Vorrückungsfächer der jeweiligen Ausbildungsrichtung der Jahrgangsstufe I. 2 Ihr sind die Anforderungen des Leistungsstands am Ende der Jahrgangsstufe I zugrunde zu legen. 3 Im übrigen gelten die 6, 7, 8 und 9 entsprechend. (2) 1 Die in den Ausbildungsabschnitt II/1 fallende Probezeit ist bestanden, wenn der Schüler in keinem seiner Leistungskursfächer und in höchstens zwei der dazu verpflichtend vorgeschriebenen Grundkursfächer weniger als 5 Punkte - in keinem Fall jedoch weniger als 1 Punkt - der einfachen Wertung als Halbjahresleistung erzielt hat. 2 Im übrigen gilt 10 entsprechend. Vierter Teil: Aufnahme in den Vorkurs 12 Voraussetzungen, Entscheidung über die Aufnahme, Probezeit (1) 1 Bewerber ohne mittleren Schulabschluß, die die Voraussetzung nach 4 Abs. 1 Nr. 2 erfüllen und ein Mindestalter von 18 Jahren aufweisen, können in einen Vorkurs aufgenommen werden; gleiches gilt für Bewerber, die einen mittleren Schulabschluß gemäß Art. 25 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BayEUG erworben haben, und für Bewerber, die ihren mittleren Schulabschluß vor mehr als drei Jahren erworben haben. 2 Eine Aufnahmeprüfung findet nicht statt; die endgültige Aufnahme setzt das Bestehen einer Probezeit voraus. 3 4 Abs. 3 bis 8 und 6 Abs. 2 gelten entsprechend. 4 Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter. (2) 1 Die Probezeit gilt als bestanden, wenn das Zwischenzeugnis nicht die Note 6 und in nicht mehr als einem Fach die Note 5 aufweist. 2 Im übrigen gilt 10. Fünfter Teil: Schulwechsel 13 Übertritt an ein anderes Kolleg oder in eine andere Ausbildungsrichtung des Kollegs (1) Schüler, die den Vorkurs oder die Jahrgangsstufe I mit Erfolg besucht haben, können zu Beginn des folgenden Schuljahres in ein anderes Kolleg der gleichen Ausbildungsrichtung übertreten. (2) 1 Beim Übertritt in eine andere Ausbildungsrichtung hat der Schüler in den Fächern, die nur der neugewählten Ausbildungsrichtung eigen sind oder dort ein höheres Lehrziel haben, binnen einer vom Schulleiter festzusetzenden Frist, die in der Regel nicht mehr als ein Jahr betragen darf, eine Prüfung abzulegen. 2 In dieser Prüfung, die auch in der Teilnahme an einzelnen Schulaufgaben bestehen kann, muß er nachweisen, daß er im Unterricht erfolgreich mitarbeiten kann. 3 Bis dahin kann er auf Antrag vom Besuch des Unterrichts oder von Leistungsnachweisen in diesen Fächern durch den Schulleiter befreit werden. (3) Während des Schuljahres ist der Übertritt an ein anderes Kolleg nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei Wohnsitzwechsel, zulässig. - Seite 10 von 35 -

11 (4) 1 Ist gegen einen Schüler wegen einer Verfehlung eine Untersuchung anhängig, so ist der Übertritt nur zulässig, wenn die bisher besuchte Schule bestätigt, daß ein Antrag nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 BayEUG nicht gestellt wird. 2 Die abgebende Schule führt die Untersuchung zu Ende und leitet der aufnehmenden Schule die Unterlagen mit einer Stellungnahme zu. 17 GSO gilt entsprechend. 18 GSO gilt entsprechend. 14 Übertritt in die Kursphase eines anderen Kollegs 15 Unterlagen Abschnitt III INHALTE DES UNTERRICHTS (vgl. Art. 45 bis 48 BayEUG) 16 Stundentafeln (1) 1 Für den Vorkurs und die Jahrgangsstufe I gelten die Stundentafeln nach Anlage 1. 2 Das Staatsministerium kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen von der Stundentafel für die Dauer eines Schuljahres vornehmen. (2) Für die Jahrgangsstufen II und III tritt an die Stelle der Stundentafel das in den Anlagen 3, 4 und 5 festgelegte Unterrichtsangebot, aus dem der Schüler Leistungs- und Grundkursfächer nach Maßgabe der 23 bis 26 auszuwählen hat. 17 Unterrichtsfächer (1) Vorrückungsfächer im Vorkurs und in der Jahrgangsstufe I sind alle Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer der Stundentafeln. (2) Kernfächer in der Jahrgangsstufe I sind Deutsch, Mathematik und Physik, ferner 1. am Altsprachlichen Kolleg Latein und Griechisch bzw. Englisch, 2. am Neusprachlichen Kolleg Englisch und Französisch bzw. Latein, Italienisch, Russisch oder Spanisch. An den Kollegs gilt für 18 Weitere Vorschriften über Inhalte des Unterrichts 1. Religionsunterricht 21 GSO, 2. Ethikunterricht 22 GSO, - Seite 11 von 35 -

12 3. Lehr- und Lernmittel 23 GSO. Abschnitt IV GRUNDSÄTZE DES SCHULBETRIEBS (vgl. Art. 49 und 50 BayEUG) Erster Teil: Einrichtung von Klassen, Kursenund Fächern; Fächerwahl 19 Einrichtung von Klassen (1) 1 Der Unterricht wird im Vorkurs und in der Jahrgangsstufe I in Klassen erteilt, deren Bildung sich nach pädagogischen, personellen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten richtet. 2 Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung von Klassen, Leistungskursen und Grundkursen an staatlichen Kollegs trifft das Staatsministerium. (aufgehoben) (aufgehoben) Einrichtung von Wahlpflichtfächern, Wahlfächern, Ergänzungsunterricht und freien Arbeitsgruppen (1) In der Jahrgangsstufe I kann der Unterricht an staatlichen Kollegs in einem Wahlpflichtfach eingerichtet werden, wenn für das Fach mindestens 12 Schüler vorhanden sind oder wenn sich bei der Durchführung des Unterrichts mit einer geringeren Zahl von Schülern der Lehrerbedarf nicht erhöht. (2) 1 Wahlunterricht darf an staatlichen Kollegs nur dann eingerichtet werden, wenn zu Beginn des Schuljahres mindestens 12 Schüler daran teilnehmen. 2 In Kunsterziehung und Musik beträgt die Mindestteilnehmerzahl 8. (3) 1 Für die Jahrgangsstufe I kann an staatlichen Kollegs in den Kernfächern Ergänzungsunterricht im Umfang von je einer Wochenstunde in Gruppen für solche Schüler eingerichtet werden, die einer Übergangshilfe bedürfen. 2 Die Gruppenstärke soll die Hälfte der Klassenstärke nicht überschreiten; die Mindestteilnehmerzahl beträgt fünf. (4) Über die Einrichtung freier Arbeitsgruppen entscheidet der Schulleiter; die Betreuung durch Lehrer erfolgt freiwillig und ohne gesonderte Vergütung. (5) Das Staatsministerium kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den 19 und 22 zulassen. 23 Fächerwahl (1) Die Wahlpflichtfächer der Jahrgangsstufe I werden von den Schülern durch schriftliche Erklärung gewählt. - Seite 12 von 35 -

13 (2) 1 Für die Jahrgangsstufen II und III wählen die Schüler der Jahrgangsstufe I das Unterrichtsprogramm im Rahmen der Stundentafel (Anlage 3), des Wahlpflichtangebots (Anlage 4) und des Zusatzangebots (Anlage 5) unter Berücksichtigung der 24 bis Dies muß bis spätestens 30. April nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster geschehen. (3) 1 Spätestens zum 15. Januar der Jahrgangsstufe III sind die noch erforderlichen Festlegungen im Grundkursbereich durch schriftliche Erklärung nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster in Verbindung mit 52 zu treffen. 2 Wählbar sind nur Fächer, für die Fortsetzungskurse eingerichtet werden. (4) 1 Die Festlegung der Leistungskursfächer ist für den Schüler während der gesamten Kursphase verbindlich, die Festlegung der Grundkursfächer für das folgende Schuljahr. 2 In Ausnahmefällen kann mit Genehmigung des Schulleiters in den ersten vier Wochen des Ausbildungsabschnitts II/1 die Kurswahl geändert werden. (5) Können gewählte Kurse nicht eingerichtet werden, so teilt das Kolleg dies den Betroffenen umgehend mit und fordert sie zu einer neuen Festlegung innerhalb angemessener Frist auf. (6) 1 Der Besuch eines Wahlfachs darf während des Schuljahres nur mit Genehmigung des Schulleiters abgebrochen oder begonnen werden. 2 Über den Ausschluß vom Besuch eines Wahlfachs entscheidet der Schulleiter. 24 Wahl der Leistungskursfächer Es sind zwei Leistungskursfächer zu wählen; dafür gilt: 1. Ein Leistungskursfach ist aus den bisherigen Kernfächern des Schülers zu wählen. Das andere Leistungskursfach wird im Rahmen der Anlage 3 unter Berücksichtigung der Kombinationsmöglichkeiten nach Anlage 4 gewählt. Eines der beiden Leistungskursfächer muß entweder Deutsch oder eine fortgeführte Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein. 2. Es dürfen nur solche Fächer als Leistungskursfächer gewählt werden, in denen der Schüler im Zwischenzeugnis der Jahrgangsstufe I mindestens die Note 4, bei der zweiten Fremdsprache mindestens die Note 3, erzielt hat. Bei einem Leistungskursdoppelfach ist die Mindestqualifikation in jedem der beiden Teilfächer zu erbringen. Für die Mindestqualifikation kann auch die Note des Jahreszeugnisses der Jahrgangsstufe I berücksichtigt werden, sofern sich dadurch für die Schule keine Änderung der Kursbildung ergibt. 3. Die Wahl des Fachs Religionslehre als Leistungskursfach setzt voraus, daß der Schüler dieses Fach in der Jahrgangsstufe I besucht hat. 4. Vom Erfordernis der Mindestqualifikation nach Nummer 2 kann die Schule dann absehen, wenn Leistungskurse in den Fächern, in denen der Schüler die Mindestqualifikation erreicht hat, an seiner Schule nicht eingerichtet werden. 25 Wahl der Grundkursfächer - Seite 13 von 35 -

14 (1) Der Schüler wählt Grundkursfächer aus den drei Aufgabenfeldern gemäß Anlage 3; darüber hinaus gilt: 1. Die gemäß 26 verpflichtend vorgeschriebenen Fächer müssen im Unterrichtsprogramm des Schülers enthalten sein. 2. Die beiden Leistungskursfächer können nicht als Grundkursfächer gewählt werden. 3. Im Lauf der vier Ausbildungsabschnitte darf die Zahl von insgesamt 68 Grundkurs- Halbjahreswochenstunden nicht unterschritten, die Zahl von 76 soll nicht überschritten werden. (2) Gegebenenfalls sind weitere Grundkursfächer aus dem Wahlpflichtangebot nach Anlage 4 und/oder aus dem Zusatzangebot nach Anlage 5 als Ergänzungsprogramm zu wählen. (3) Eine spätbeginnende Fremdsprache kann als Grundkursfach gewählt werden, wenn 1. der Schüler in der betreffenden Sprache die erforderlichen Kenntnisse des Wahlunterrichts der Jahrgangsstufe I nachgewiesen hat (vgl. 30 Abs. 3 Nr. 1 GSO), 2. der Schüler in der betreffenden Sprache in Jahrgangsstufe I nicht bereits Unterricht als Pflicht- oder Wahlpflichtfach besucht hat. (4) 1 Jedes gewählte Grundkursfach muß für mindestens zwei innerhalb eines Schuljahres aufeinanderfolgende Ausbildungsabschnitte belegt werden. 2 Diese Bedingung ist nur dann erfüllt, wenn der Schüler in jedem Ausbildungsabschnitt mindestens jeweils 1 Punkt erbringt. 26 Gestaltung des Pflichtprogramms (1) Der jeweiligen Leistungskurskombination sind Grundkursfächer gemäß Anlage 4 verpflichtend zugeordnet. (2) 1 In allen vier Ausbildungsabschnitten sind 1. die beiden Leistungskursfächer sowie 2. das dritte und vierte Abiturprüfungsfach zu belegen. 2 Zwei dieser Fächer, darunter ein Leistungskursfach, müssen Kernfächer der bisher besuchten Ausbildungsrichtung sein. (3) 1 Soweit sie nicht als Abiturprüfungsfach gewählt wurden, sind ferner die Fächer Deutsch, fortgeführte Fremdsprache, Mathematik, eine Naturwissenschaft, Geschichte, Religionslehre bzw. Ethik in allen vier Ausbildungsabschnitten zu belegen. 2 Als fortgeführte Fremdsprache nach Satz 1 kann von Schülern, die ohne Fremdsprachenkenntnisse über den Vorkurs in das Kolleg eingetreten sind, nur die erste - Seite 14 von 35 -

15 Fremdsprache gewählt werden. (4) 1 Für die zweite Fremdsprache ist die Belegung in den Ausbildungsabschnitten II/1 und II/2 sowie die Einbringung von mindestens zwei Halbjahresleistungen verpflichtend. 2 Ferner ist für mindestens zwei innerhalb eines Schuljahres aufsteigende Ausbildungsabschnitte je ein Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen und dem naturwissenschaftlichen Bereich zu belegen. (5) 1 Für alle übrigen gemäß Anlage 4 vorgeschriebenen Grundkursfächer des Kursprogramms ist die Belegung in zwei innerhalb eines Schuljahres aufeinanderfolgenden Ausbildungsabschnitten verpflichtend Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 27 Beschränkung des Kursangebots 32 GSO gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die Fächer Kunsterziehung, Musik und Sport am Kolleg nur als Grundkursfächer des Zusatzangebots nach Anlage 5 angeboten werden können. Es gilt 33 GSO. Zweiter Teil: Unterrichtszeit 28 Stundenplan, Unterrichtsbeginn und -ende, Feriendauer 29 Unterrichtswoche Der Unterricht an öffentlichen Kollegs wird an fünf Wochentagen erteilt. Es gilt für Dritter Teil: Teilnahme am Unterricht und ansonstigen Schulveranstaltungen (vgl. Art. 56 BayEUG) 30 Anwendung von Vorschriften der GSO 1. Teilnahme am Unterricht 35 GSO entsprechend; 2. Verhinderung 36 GSO entsprechend mit der Maßgabe, daß das Kolleg bei einer Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen kann, 3. Befreiung 37 GSO entsprechend mit der Maßgabe, daß ein Schüler vom Schulleiter im Vorkurs und in der Jahrgangsstufe I auf Antrag jeweils für die Dauer eines Halbjahres von der Teilnahme am Unterricht in einem Fach befreit werden kann, wenn er in diesem Fach in den Schulaufgaben, die zu bearbeiten sind, mindestens die Note "gut" erzielt; erzielt er im Laufe des Halbjahres nicht mehr die Note "gut", so erlischt die Befreiung; - Seite 15 von 35 -

16 4. Beurlaubung 38 GSO entsprechend, 5. Beaufsichtigung der Schüler 39 Absatz 2 GSO. Vierter Teil: Beendigung des Schulbesuchs, Höchstausbildungsdauer (vgl. Art. 55 BayEUG) 31 Beendigung des Schulbesuchs (1) Der Austritt aus dem Kolleg ist schriftlich zu erklären. (2) 1 Der Austritt aus einem Kolleg läßt das einmal erworbene Recht zum Vorrücken unberührt. 2 Der ausgetretene Schüler kann, soweit nicht besondere Bestimmungen entgegenstehen, in einem späteren Schuljahr die entsprechende Jahrgangsstufe besuchen. 3 Ist der Zeitraum zwischen dem Austritt und dem erneuten Besuch des Kollegs größer als zwei Kalenderjahre, so erfolgt die Wiederaufnahme auf Probe. 4 Die Ausbildung kann nur einmal unterbrochen werden. (3) Bei den Schülern öffentlicher Heimschulen, die nicht als Externe aufgenommen sind, endet der Schulbesuch unbeschadet des Art. 55 BayEUG mit der Beendigung ihrer Zugehörigkeit zum Heim, es sei denn, der Schulleiter gestattet die Fortsetzung des Schulverhältnisses. 32 Höchstausbildungsdauer (1) 1 Die Höchstausbildungsdauer am Kolleg beträgt vier Schuljahre. 2 Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Kollegs verbrachten Schuljahre. (2) Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, daß der Abschluß des Kollegs nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer erreicht werden kann. (3) Der Ministerialbeauftragte kann unter den Voraussetzungen des 130 Abs. 3 GSO Ausnahmen zulassen. Abschnitt V HAUSAUFGABEN, LEISTUNGSNACHWEISE, VORRÜCKEN UND WIEDERHOLEN, ZEUGNISSE Erster Teil: Hausaufgaben, Leistungsnachweise,Bewertung (vgl. Art. 52 BayEUG) 33 Hausaufgaben Um den Lehrstoff einzuüben und die Schüler zu eigener Tätigkeit anzuregen, werden Hausaufgaben in allen Vorrückungsfächern, Grundkurs- und Leistungskursfächern gegeben. - Seite 16 von 35 -

17 34 Nachweise des Leistungsstands 1 Leistungsnachweise im Sinn des Art. 52 Abs. 1 Satz 1 BayEUG sind Schulaufgaben und Kurzarbeiten sowie mündliche und praktische Leistungen. 2 Über die Leistungen der Schüler führen die Lehrer Aufzeichnungen. 3 Stegreifaufgaben und Facharbeiten werden nicht verlangt. 35 Schulaufgaben, Kurzarbeiten (1) 1 Im Vorkurs und in der Jahrgangsstufe I werden in den Fächern Deutsch, Englisch, Latein, Französisch, Griechisch, Italienisch, Russisch, Spanisch und Mathematik je vier Schulaufgaben, in den übrigen Fächern je zwei Schulaufgaben im Schuljahr geschrieben. 2 Für Änderungen der Schulaufgabenzahl gilt 44 Abs. 1 Nr. 1 GSO entsprechend. (2) 1 Im Vorkurs und in der Jahrgangsstufe I können in den Fächern, in denen zwei Schulaufgaben vorgesehen sind, an die Stelle einer der beiden Schulaufgaben zwei Kurzarbeiten treten. 2 In Fächern mit mehr als zwei Schulaufgaben sind Kurzarbeiten nicht zulässig. 3 Die Entscheidung gemäß Satz 1 wird zum Beginn des Schuljahres vom zuständigen Fachlehrer im Benehmen mit dem Fachbetreuer getroffen und den Schülern mitgeteilt. (3) Für Schulaufgaben und Kurzarbeiten in den Jahrgangsstufen II und III gilt: 1. Für jedes Leistungskursfach werden in den Ausbildungsabschnitten II/1, II/2 und III/1 je zwei Schulaufgaben, im Ausbildungsabschnitt III/2 eine Schulaufgabe und für jedes Grundkursfach in allen Ausbildungsabschnitten je eine Schulaufgabe oder zwei Kurzarbeiten gefordert. 2. Die Entscheidung nach Nummer 1 wird vom zuständigen Fachlehrer im Benehmen mit dem Fachbetreuer für jeden Ausbildungsabschnitt zu dessen Beginn getroffen und den Schülern mitgeteilt. 3. Für die Fächer Kunsterziehung, Musik, Dramatisches Gestalten, Sport, fremdsprachige Konversation gelten folgende Ausnahmen: a) Im Grundkursfach Kunsterziehung werden jeweils kombinierte Aufgaben gestellt, die ihren Schwerpunkt entweder im Bildnerisch-Praktischen oder im Schriftlich-Theoretischen haben. b) In den Grundkursen Instrumentalmusik, Chor, Orchester und Dramatisches Gestalten tritt an die Stelle der Schulaufgabe bzw. Kurzarbeiten eine fachpraktische Prüfung, die ein Prüfungsgespräch einschließt. c) Im Grundkursfach Sport treten an die Stelle der Schulaufgabe bzw. der beiden Kurzarbeiten Leistungsnachweise in den gewählten Sportarten. d) In den Grundkursen "fremdsprachige Konversation" tritt an die Stelle einer Kurzarbeit jeweils eine auf Band aufzuzeichnende Konversationsübung. Steht ein Tonträger nicht zur Verfügung, so wird eine Hörverstehensübung mit schriftlichen Schülerantworten gefordert. (4) Für Ankündigung und Inhalt von Schulaufgaben und Kurzarbeiten gilt 44 Abs. 4 GSO. (5) 1 Auf eine Schulaufgabe sind im Vorkurs und in der Jahrgangsstufe I höchstens 60 Minuten zu verwenden. 2 In den Jahrgangsstufen II und III kann die Arbeitszeit bis zu 90 Minuten betragen. 3 In der Jahrgangsstufe III kann in den Fächern der Abiturprüfung je eine Schulaufgabe im Umfang einer Prüfungsaufgabe gehalten werden. 4 Für Kurzarbeiten darf höchstens die Hälfte der für Schulaufgaben - Seite 17 von 35 -

18 vorgesehenen Arbeitszeit angesetzt werden. 5 Bei Schulaufgaben aus dem Deutschen kann die Arbeitszeit unabhängig von den Sätzen 1 und 2 angemessen erhöht werden. 6 Bei bildnerischpraktischen Arbeiten in Kunsterziehung kann in den Jahrgangsstufen II und III die Arbeitszeit bis zu 180 Minuten betragen. 7 In Musik werden Vorspielzeiten auf die Arbeitszeit nicht angerechnet. (6) Für die zeitliche Verteilung von Schulaufgaben und Kurzarbeiten gilt 44 Abs. 6 GSO entsprechend. (7) Die Verwendung von Hilfsmitteln bei der Anfertigung von Schulaufgaben und Kurzarbeiten bemißt sich nach Anlage 9 zur GSO mit der Maßgabe, daß die in Nr. 5 bis 7 genannten Hilfsmittel auch im Vorkurs und in der Jahrgangsstufe I verwendet werden. (8) Die freiwillige Wiederholung von Schulaufgaben ist nicht zulässig. 2 Dies gilt nicht für die erste Schulaufgabe des Ausbildungsabschnitts II/1 in den Leistungskursfächern; der Schüler kann dabei zwischen den Ergebnissen wählen. 3 Die Wiederholung ist nicht zulässig, wenn die erste Schulaufgabe in dem betreffenden Leistungskurs im Ausbildungsabschnitt II/1 wegen Inanspruchnahme unerlaubter Hilfe oder unentschuldigten Fehlens mit 0 Punkten bewertet wurde. (9) Der Schulleiter kann nach Rücksprache mit dem Lehrer und dem Fachbetreuer der Schule eine Schulaufgabe bzw. Kurzarbeit für ungültig erklären und die Anfertigung einer neuen anordnen, wenn die Anforderungen für die Jahrgangsstufe nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war. 36 Mündliche und praktische Leistungsnachweise (1) 1 Mündliche Leistungsnachweise sind Rechenschaftsablagen und Unterrichtsbeiträge. 2 In jedem Schulhalbjahr müssen mindestens zwei mündliche Leistungsnachweise gefordert werden. (2) 1 Praktische Leistungsnachweise sind in den Unterrichtsfächern Kunsterziehung und Musik zu erbringen. 2 Im Fach Kunsterziehung werden vorwiegend die aus dem Unterricht hervorgegangenen bildnerisch-praktischen Arbeiten zur Leistungsbewertung herangezogen; im Fach Musik können mündliche Leistungen durch praktische ersetzt werden. 47 GSO gilt entsprechend. Es gilt 48 GSO. Es gilt für 37 Besprechung, Aufbewahrung und Einsichtnahme 38 Nachholung von Leistungsnachweisen 39 Bewertung der Leistungen und Bildung der Jahresfortgangsnote im Vorkurs und in der Jahrgangsstufe I 1. die Bewertung der Leistungen 49 GSO entsprechend; - Seite 18 von 35 -

19 2. die Bildung der Jahresfortgangsnote 50 GSO mit der Maßgabe, daß die Gesamtnote für die schriftlichen Leistungen und die Gesamtnote für die mündlichen Leistungen grundsätzlich im Verhältnis 2 : 1 zählen. 40 Bewertung der Leistungen in den Jahrgangsstufen II und III 51 Abs. 1 bis 4 GSO gelten entsprechend, wobei die Leistungskurs-Halbjahresleistung im Ausbildungsabschnitt III/2 ebenfalls aus der (doppelt gewichteten) schriftlichen und der mündlichen Leistungsbewertung ermittelt wird. Zweiter Teil: Vorrücken und Wiederholen 41 Entscheidung über das Vorrücken (1) 1 Eine Entscheidung über das Vorrücken wird nur zum Ende der Jahrgangsstufe I getroffen. 2 In den Jahrgangsstufen II und III werden Vorrückungsentscheidungen nicht getroffen. (2) 1 Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken bilden die Leistungen in den Vorrückungsfächern. 2 Vom Vorrücken sind Schüler ausgeschlossen, deren Jahreszeugnis 1. in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder 2. in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 aufweist. 3 Eine Bemerkung in einem Vorrückungsfach gemäß 60 Abs. 7 GSO steht hinsichtlich des Vorrückens einer Note 6 gleich. (3) Die Entscheidung über das Vorrücken trifft die Lehrerkonferenz. (4) 1 Treten Schüler der Jahrgangsstufe I später als zwei Monate vor Unterrichtsbeendigung aus der Schule aus, so stellt die Lehrerkonferenz die Noten fest. 2 Gleichzeitig entscheidet sie, ob die Schüler bei weiterem Verbleib an der Schule die Erlaubnis zum Vorrücken erhalten hätten; die Feststellung wird mit Begründung in der Niederschrift aufgenommen. 3 Schüler, die die Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhalten haben, können im darauffolgenden Schuljahr zu einer Aufnahmeprüfung für die nächsthöhere Jahrgangsstufe nicht zugelassen werden. 4 Bei Wiedereintritt in die gleiche Jahrgangsstufe gelten sie als Wiederholungsschüler. (5) 1 Für die Entscheidung über das erfolgreiche Durchlaufen des Vorkurses finden die Vorrückungsbestimmungen Anwendung; Notenausgleich und Nachprüfung werden nicht gewährt. 2 Der Vorkurs kann nicht wiederholt werden. 42 Notenausgleich (1) Einem Schüler, der gemäß 41 Abs. 2 vom Vorrücken ausgeschlossen ist, kann Notenausgleich - Seite 19 von 35 -

20 gemäß folgenden Bestimmungen gewährt werden, sofern er nicht in einem weiteren Vorrückungsfach Note 5 oder 6 aufweist: 1. wenn der Schüler Note 1 in einem oder Note 2 in zwei Vorrückungsfächern aufweist; dabei können Kernfächer nur durch Kernfächer ausgeglichen werden; bei Note 5 in einem Kernund einem Vorrückungsfach muß unter den zum Ausgleich herangezogenen Fächern mindestens ein Kernfach sein, 2. wenn der Schüler in mindestens zwei Kernfächern und einem Vorrückungsfach keine schlechtere Note als 3 hat. (2) Notenausgleich nach Absatz 1 darf jedoch nur zugebilligt werden, wenn zu erwarten ist, daß der Schüler das Ziel des Kollegs erreichen wird. (3) Notenausgleich ist ausgeschlossen bei Schülern, 1. die die nichtbestandene Jahrgangsstufe am Kolleg bereits zum zweiten Mal besuchen, 2. deren schlechte Leistungen auf ungenügende Mitarbeit oder unregelmäßigen Unterrichtsbesuch zurückzuführen sind, 3. die im Fach Deutsch die Note 6 erhalten haben, es sei denn, es handelt sich um einen Kollegiaten der Jahrgangsstufe I, dessen Muttersprache nicht Deutsch ist. (4) Eine Nachprüfung im Sinn des 54 GSO findet am Kolleg nicht statt. 43 Vorrücken auf Probe, Überspringen einer Jahrgangsstufe (1) Für das Vorrücken auf Probe gilt 55 GSO entsprechend mit der Maßgabe, daß auch über eine Verlängerung der Probezeit die Lehrerkonferenz entscheidet. (2) Das Überspringen einzelner Jahrgangsstufen oder Ausbildungsabschnitte ist nicht zulässig. 44 Freiwilliges Wiederholen 57 GSO gilt entsprechend mit folgender Maßgabe: Eine freiwillige Wiederholung oder ein freiwilliger Rücktritt ist nur einmal möglich. 58 GSO gilt entsprechend. 45 Verbot des Wiederholens Dritter Teil: Schülerbogen, Zeugnisse 46 - Seite 20 von 35 -

21 Schülerbogen, Kursbogen Für jeden Schüler sind ein Schülerbogen und ein Kursbogen nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster anzulegen. 47 Jahreszeugnis, Zwischenzeugnis, Zeugnis über den Ausbildungsabschnitt (1) 1 Über die in den Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern im Schuljahr erzielten Leistungen erhalten die Schüler des Vorkurses bzw. der Jahrgangsstufe I ein Jahreszeugnis, das dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen muß. 2 Für das Jahreszeugnis gilt 60 Abs. 1 bis 3, 6 und 7 GSO entsprechend; 60 Abs. 4 GSO gilt mit der Maßgabe, daß die Lehrerkonferenz an die Stelle der Klassenkonferenz tritt. (2) Im Vorkurs und in der Jahrgangsstufe I wird am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Woche im Februar ein Zwischenzeugnis erstellt, das dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen muß. (3) 1 An Stelle von Zwischen- und Jahreszeugnissen werden für die Ausbildungsabschnitte II/1, II/2 und III/1 zu den Zeugnisterminen Zeugnisse über den Ausbildungsabschnitt erstellt, die dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen müssen Abs. 1 und 2 GSO gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß die Halbjahresleistungen im dritten und vierten Prüfungsfach in allen vier Ausbildungsabschnitten zu den 22 Halbjahresleistungen zählen. (4) Schüler der Jahrgangsstufe I, die ohne mittleren Schulabschluß über einen Vorkurs in das Kolleg eingetreten sind, können sich zu Beginn des nächsten Schuljahres der Besonderen Prüfung nach den Bestimmungen der Realschulordnung unterziehen. 48 Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs Verlassen Schüler während des Schuljahres das Kolleg oder werden sie entlassen, so erhalten sie eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs während des laufenden Schuljahres oder Ausbildungsabschnitts und die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erzielten Leistungen. Abschnitt VI PRÜFUNGEN Erster Teil: Abiturprüfung an öffentlichenund staatlich anerkannten Kollegs 49 Zeitpunkt 1 Die Abiturprüfung an den Kollegs finden zum selben Zeitpunkt statt wie die Abiturprüfung an den Gymnasien GSO gilt entsprechend. 50 Zulassung Es gilt 65 GSO entsprechend mit der Maßgabe, daß am Kolleg eine Facharbeit nicht verlangt wird. - Seite 21 von 35 -

22 51 Prüfungsausschuß, Fachausschüsse, Unterausschüsse, Verfahren Es gilt für 1. den Prüfungsausschuß 66 GSO, 2. die Fachausschüsse und Unterausschüsse 67 GSO, 3. das Verfahren 68 GSO. 52 Prüfungsgegenstände 69 Abs. 1 und 2 GSO gelten entsprechend mit folgender Maßgabe: Ist Deutsch Leistungskursfach, muß unter den vier Fächern der Abiturprüfung Mathematik oder eine fortgeführte Fremdsprache sein. Es gelten 53 Schriftliche Prüfung, Mündliche Prüfung, Colloquiumsprüfung 1. für die schriftliche Prüfung 70 GSO; 2. für die mündliche Prüfung und die Colloquiumsprüfung 71 GSO. Es gilt 72 Abs. 1 bis 3 GSO. 73 GSO gilt entsprechend. 54 Bewertung der Prüfungsleistungen 55 Festsetzung des Prüfungsergebnisses 56 Festsetzung der Gesamtqualifikation 1 Es gilt 74 GSO mit der Maßgabe der folgenden Ausgleichsregelung: An die Stelle der verdoppelt dazugezählten Punkte der Facharbeit tritt die Summe der im Ausbildungsabschnitt III/2 in den beiden Leistungskursen erzielten Halbjahresleistungen in einfacher Wertung. 2 Im übrigen gelten die Anlagen 4 bzw Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife 1 Es gilt 75 GSO unter Berücksichtigung der Ausgleichsregelung des 56 und folgender Maßgabe: Unter den 22 einzubringenden Halbjahresleistungen in Grundkursfächern müssen mindestens 15 mit jeweils mindestens 5 Punkten sein, wobei die beiden Halbjahresleistungen in den Prüfungsfächern im - Seite 22 von 35 -

23 Ausbildungsabschnitt III/2 außer Betracht bleiben. 2 Der letzte Halbsatz des 75 Abs. 1 Nr. 1 GSO findet keine Anwendung. 3 Der Mindestumfang des Unterrichts in einer zweiten Fremdsprache bemißt sich nach 26 Abs Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (1) Schüler, die alle Voraussetzungen des 57 erfüllt haben, erhalten ein Zeugnis nach Anlage 7, das die Befähigung zum Hochschulstudium ausspricht. (2) Im übrigen gelten 76 Abs. 2 bis 6 GSO. Es gilt für 59 Verhinderung der Teilnahme, Unterschleif, Prüfungswiederholung 1. Verhinderung der Teilnahme 77 GSO, 2. Unterschleif 78 GSO, 3. Prüfungswiederholung 79 GSO mit der Maßgabe, daß ein zur Prüfungswiederholung zugelassener Schüler auch die Jahrgangsstufe III wiederholt. 60 Abiturprüfung für andere Bewerber Die Abiturprüfung für andere Bewerber kann am Kolleg nicht abgelegt werden. Zweiter Teil: Weitere Prüfungen 61 Latinum, Graecum (1) Unter den Voraussetzungen des 86 Abs. 1 GSO kann am Kolleg eine Ergänzungsprüfung aus der griechischen bzw. lateinischen Sprache abgelegt werden. (2) Im übrigen gelten 86 Abs. 1 bis 11 GSO. Abschnitt VII SCHULLEITER, LEHRERKONFERENZ, SCHÜLERMITVERANTWORTUNG, SCHULFORUM, TÄTIGKEITEN NICHT ZUR SCHULE GEHÖRIGER PERSONEN,ERHEBUNGEN 62 Schulleiter, Lehrerkonferenz (vgl. Art. 57 und 58 BayEUG) - Seite 23 von 35 -

24 Es gilt für 1. Schulleiter 89 GSO, 2. Aufgaben der Lehrerkonferenz 90 GSO, 3. Sitzungen 91 GSO, 4. Einberufung 92 GSO, 5. Teilnahmepflicht 93 GSO, 6. Tagesordnung 94 GSO, 7. Beschlußfähigkeit 95 GSO, 8. Stimmberechtigung 96 GSO, 9. Beschlußfassung 97 GSO, 10. Niederschrift 98 GSO, 11. Lehr- und Lernmittelausschuß, Disziplinarausschuß 99 GSO. 63 Schülermitverantwortung (vgl. Art. 62 und 63 BayEUG) Es gilt für 1. Allgemeine Grundsätze der Schülermitverantwortung (SMV) 101 GSO, 2. Klassensprecher der Jahrgangsstufe I 102 Abs. 1 mit 3 GSO, 3. Kurssprecher 102 Abs. 4 GSO, 4. Jahrgangsstufensprecher 102 Abs. 5 GSO, 5. Klassensprecherversammlung 103 Abs. 1 GSO, - Seite 24 von 35 -

25 6. Schülersprecher und Schülerausschuß 104 Abs. 1, 2, 4 und 5 GSO, 7. Überschulische Zusammenarbeit 106 GSO, 8. Bezirksschülersprecher 107 GSO, 9. Landesarbeitsgemeinschaft 108 GSO, 10. Geschäftsordnung 109 GSO, 11. Finanzierung und finanzielle Abwicklung von Veranstaltungen der SMV 110 GSO, 12. Schülerzeitung 111 GSO, 13. Abschluß von Rechtsgeschäften 112 GSO. 64 Verbindungslehrer 1 2 An jedem Kolleg soll ein Verbindungslehrer gewählt werden. Die Wahl findet zu Unterrichtsbeginn für das neue Schuljahr in entsprechender Anwendung des 105 Abs. 1 Satz 3 GSO statt. 3 Im übrigen gelten 105 Abs. 2 und 3 GSO. 65 Schulforum (Vgl. Art. 69 BayEUG) 1 2 An jedem Kolleg wird ein Schulforum eingerichtet. Mitglieder sind drei von der Lehrerkonferenz gewählte Lehrer, der Schulleiter und die Mitglieder des Schülerausschusses GSO gilt entsprechend. 66 Veranstaltungen, Sammlungen, Pausenverkauf, Druckschriften, Aufnahmen, Erhebungen (vgl. Art. 84 und 85 BayEUG) Es gilt für 1. Veranstaltungen nicht zur Schule gehöriger Personen 122 GSO, 2. Sammlungen 123 GSO, 3. Pausenverkauf, Sammelbestellungen 124 GSO, - Seite 25 von 35 -

26 4. Druckschriften, Plakate 125 GSO, 5. Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen 126 GSO, 6. Erhebungen 127 GSO. Abschnitt VIII FOLGEN VON PFLICHTVERLETZUNGEN 67 Ordnungsmaßnahmen (vgl. Art. 86 bis 88 BayEUG) (1) 1 Eine Bindung an die Reihenfolge der Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 BayEUG besteht nicht. 2 Eine Ordnungsmaßnahme kann wiederholt getroffen werden. 3 Der Entlassung soll deren Androhung vorausgehen. 4 Die Ordnungsmaßnahme des schriftlichen Verweises durch den Lehrer entfällt. (2) 1 Die Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Nrn. 4, 5 und 6 BayEUG sind gegenüber einem Schüler jeweils nur einmal im Schuljahr zulässig. 2 Die Ordnungsmaßnahme des Ausschlusses vom Unterricht für zwei bis vier Wochen kann erst getroffen werden, wenn der Ausschluß des Schülers vom Unterricht für drei bis sechs Unterrichtstage keinen Erfolg gezeigt hat. (3) Beim Ausschluß vom Unterricht, bei der Androhung der Entlassung und bei der Entlassung ist auch über die Frage der sofortigen Vollziehung zu beschließen. (4) 1 Ordnungsmaßnahmen werden dem Schüler schriftlich unter Angabe des zugrundeliegenden Sachverhalts mitgeteilt. 2 Die Mitteilung des Ausschlusses vom Unterricht erfolgt vor dessen Vollzug. (5) Der Ministerialbeauftragte ist berechtigt, Ordnungsmaßnahmen der Schule aufzuheben, abzuändern oder eine neue Entscheidung zu verlangen. (6) Ordnungsmaßnahmen und Maßnahmen des Hausrechts sind nebeneinander zulässig. 68 Entlassung (1) 1 Die Untersuchung ist vom Schulleiter oder einem von ihm beauftragten Mitglied der Lehrerkonferenz oder des Disziplinarausschusses zu führen. 2 Dem Schüler ist nach Aufnahme der Untersuchung ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. (2) 1 Das vorläufige Ergebnis der Untersuchung wird dem Schüler gegen Nachweis mitgeteilt. 2 Der Schüler ist gleichzeitig unter angemessener Fristsetzung auf die Möglichkeit zur Stellungnahme und auf sein Recht nach Art. 86 Abs. 8 Satz 1 BayEUG hinzuweisen. 3 Das Ergebnis der Untersuchung wird unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Schülers schriftlich niedergelegt. - Seite 26 von 35 -

27 Abschnitt IX SCHLUSSVORSCHRIFTEN 69 Schulaufsicht (vgl. Art. 111 mit 117 BayEUG) 1 Es gilt 130 Abs. 1 bis 3 GSO. 2 Staatsministerium im Sinne dieser Verordnung ist das Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst. 131 GSO gilt entsprechend. 132 GSO gilt entsprechend. 133 GSO gilt entsprechend. 70 Rechtsschutz der Schüler 71 Finanzielle Abwicklung sonstiger schulischer Veranstaltungen 72 Wegnahme von Gegenständen 73 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1985 in Kraft. (2) 1 Gleichzeitig treten unbeschadet Absatz 3 alle Vorschriften außer Kraft, die dieser Verordnung entgegenstehen oder entsprechen. 2 Insbesondere tritt außer Kraft die Verordnung über ergänzende Bestimmungen zur Allgemeinen Schulordnung für die Kollegs (EBASchOKol) vom 18. Juni 1975 (KMBl I S. 1695). (3) Für Schüler, die sich im Schuljahr 1985/86 in den Jahrgangsstufen I, II oder III befinden, gelten die am 31. Juli 1985 jeweils gültigen Vorschriften für diese Jahrgangsstufen sowie für die Abiturprüfung bis zum Ende des Schuljahres 1988/89 (31. Juli 1989) weiter. München, den 12. Dezember 1985 Anlagen zur KSO Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Professor Hans Maier Staatsminister 1. Stundentafel für Vorkurs und die Jahrgangsstufe I - Seite 27 von 35 -

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