des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Vorgehensweise gegen den Ausbruch der Vogelgrippe H5N8

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1 Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / Kleine Anfrage des Abg. Udo Stein AfD und Antwort des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Vorgehensweise gegen den Ausbruch der Vogelgrippe H5N8 Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Fälle von Vogelgrippe des Erregers H5N8 sind im Zeitrahmen von August bis November 2016 bisher in Baden-Württemberg bekannt? 2. Wo sind die bekannten Fälle von Vogelgrippe im Zeitrahmen von August bis November 2016 bisher aufgetreten (unter Nennung des Landkreises und des Ortes)? 3. Welche Maßnahmen, auch im Hinblick auf den Stopp einer weiteren Verbreitung, hat sie im Vorgehen gegen diesen Erreger bereits getroffen? 4. Ist vorgesehen, dass Landwirte, welche mit Fällen von Vogelgrippe des Erregers H5N8 konfrontiert sind, bei Verlusten von Tieren finanziell entschädigt werden? 5. Falls Frage 4 zutrifft: Wie sieht diese Entschädigung aus? 6. Ist es möglich, dass der Erreger H5N8 auch andere Tierarten befallen kann? 7. Falls Frage 6 zutrifft: Welche Tierarten wären dann am stärksten gefährdet? 8. Welche Anstrengungen unternimmt sie, um die genauen Infektionswege der betroffenen Vögel identifizieren zu können? 9. Sind in Zukunft, zur Vermeidung der Ansteckung, sogenannte Bio-Sicherheitsmaßnahmen für alle industriellen Nutzgeflügelbetriebe vorgesehen? Stein AfD Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

2 Begründung Die Vogelgrippe stellt sowohl für Landwirte als auch für die Tierwelt ein Problem dar. Mittels dieser Kleinen Anfrage soll die Vorgehensweise der Landesregierung zur Eindämmung des Erregers und deren aktueller Kenntnisstand zur Sachlage erfragt werden. Ferner soll in Erfahrung gebracht werden, welche Strategien die Landesregierung bei zukünftigen Ausbrüchen ähnlicher Krankheiten verfolgt. Antwort*) Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 Nr. Z(33) /85 F beantwortet das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Fälle von Vogelgrippe des Erregers H5N8 sind im Zeitrahmen von August bis November 2016 bisher in Baden-Württemberg bekannt? 2. Wo sind die bekannten Fälle von Vogelgrippe im Zeitrahmen von August bis November 2016 bisher aufgetreten (unter Nennung des Landkreises und des Ortes)? Zu 1. und 2.: In Baden-Württemberg sind bis zum 6. Dezember 2016 ausschließlich Wildvögel betroffen. Insgesamt wurden 682 Wildvögel (Totfunde) oder Proben von Wildvögeln zur Untersuchung eingesandt (Stand 6. Dezember :00 Uhr). In 284 Fällen konnte das Virus H5N8 dabei nachgewiesen werden. Dabei konzentrieren sich die posi tiven Befunde insbesondere auf den Bodensee mit den Landkreisen Konstanz und Bodenseekreis. Anfang Dezember wurden erstmals Positivbefunde außerhalb der Bodenseeregion festgestellt. Es handelt sich dabei um jeweils einen positiv getesteten Vogel in den Landkreisen Emmendingen (am Rhein) und Sigmaringen (Krauchenwieser Baggerseen). 3. Welche Maßnahmen, auch im Hinblick auf den Stopp einer weiteren Verbreitung, hat sie im Vorgehen gegen diesen Erreger bereits getroffen? Zu 3.: Hierzu wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Stefan Herre AfD Drucksache 16/971 und des Antrags der Abgeordneten Klaus Hoher u. a. FDP/DVP Drucksache 16/963 verwiesen. 4. Ist vorgesehen, dass Landwirte, welche mit Fällen von Vogelgrippe des Erregers H5N8 konfrontiert sind, bei Verlusten von Tieren finanziell entschädigt werden? Zu 4.: Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 7 der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Stefan Herre AfD Drucksache 16/971 verwiesen. *) Nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist eingegangen. 2

3 5. Falls Frage 4 zutrifft: Wie sieht diese Entschädigung aus? Zu 5.: Die maximale Höhe der Entschädigung ist in 16 Tiergesundheitsgesetz festgelegt. Entschädigt wird auf Antrag des Tierhalters der sogenannte Gemeine Wert des Tieres ohne Rücksicht auf die Wertminderung, die das Tier infolge der Tierseuche oder einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme erlitten hat. Für Geflügel darf die Entschädigung 50 Euro je Tier nicht überschreiten. Diese Entschädigung mindert sich um 50 vom Hundert für Tiere, die vor Erstattung der Anzeige nachweislich an der Tierseuche verendet oder wegen der Tierseuche getötet worden sind. Die bei der Verwertung oder Tötung der Tiere unmittelbar entstehenden Kosten zählen nicht zur Entschädigung, sie sind zusätzlich zu erstatten. 6. Ist es möglich, dass der Erreger H5N8 auch andere Tierarten befallen kann? 7. Falls Frage 6 zutrifft: Welche Tierarten wären dann am stärksten gefährdet? Zu 6. und 7.: Nach Information des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) in seinem Steckbrief Influenzainfektionen bei Geflügel und Wildvögeln (Stand 18. November 2014) sind alle Geflügelarten und viele Zier- und Wildvogelarten als empfänglich für Influenzaviren anzusehen. Für den Menschen und auch andere Säugetiere (z. B. Schweine, Marderartige, Katzen und Hunde) besteht ein Ansteckungsrisiko nur bei sehr intensivem Kontakt mit infiziertem Geflügel. Infektionen des Menschen mit H5N8-Viren wurden bislang weltweit nicht nachgewiesen. Wie bei allen Influenzaviren sind aber auch bei H5N8 erhöhte Schutzmaßnahmen mit potenziell infiziertem Geflügel und Wildvögeln einzuhalten. Ein direkter Kontakt von Personen und Haustieren zu toten oder kranken Wildvögeln sollte vermieden werden. 8. Welche Anstrengungen unternimmt sie, um die genauen Infektionswege der betroffenen Vögel identifizieren zu können? 9. Sind in Zukunft, zur Vermeidung der Ansteckung, sogenannte Bio-Sicherheitsmaßnahmen für alle industriellen Nutzgeflügelbetriebe vorgesehen? Zu 8. und 9.: Siehe Antwort zur Frage 3. Die erweiterte Buchführungspflicht und Biosicherheitsmaßnahmen gelten für sämtliche Geflügelhaltungen, um die direkte und indirekte Übertragung des Tierseuchenerregers von Wildvögeln auf gehaltene Vögel und Hausgeflügel zu verhindern. Gerade in Kleinsthaltungen hat das Geflügel oftmals Auslauf und damit ein erhöhtes Risiko, mit infizierten Wildvögeln in Kontakt zu kommen. Hauk Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz 3

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5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1029 FAQ Hochpathogene $YLlUH,QÁXHQ]D +3$, *HÁ JHOSHVW Å9RJHOJULSSH FAQ FLI Stand

6 FAQ FLI Stand

7 FAQ FLI Stand

8 FAQ FLI Stand

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11 Risikoeinschätzung zum Auftreten von HPAIV H5N8 in Deutschland Hintergrund Am Montag, den 7. November 2016, wurde erstmals über ein Entensterben unklarer Ursache am Bodensee berichtet. Einen Tag später, am 08. November, erfolgte der Nachweis von hochpathogener aviärer Influenza (HPAI) vom Subtyp H5N8 bei Wildvögeln (überwiegend Reiherenten) am Bodensee in Baden- Württemberg sowie bei verendet aufgefundenen Reiherenten am Plöner See in Schleswig-Holstein. Zeitgleich kam es zu vermehrten Totfunden von Wasservögeln und Möwen an der Ostküste Schleswig-Holsteins, rund um den Bodensee in der Schweiz, Österreich und Deutschland (Bayern und Baden-Württemberg) sowie in Mecklenburg-Vorpommern. Risikoeinschätzung FLI Stand

12 Risikoeinschätzung zum Auftreten von HPAIV H5N8 in Deutschland Obwohl nicht annähernd alle totgefundenen Wildvögel untersucht werden konnten, wurden bis zum Fälle 1 von HPAI H5N8 bei Wildvögeln und 16 Ausbrüche bei gehaltenen Vögeln festgestellt (Abbildung 1, Tabelle 1). Inzwischen (Stand ) sind 13 Bundesländer betroffen: Schleswig- Holstein (Wildvögel, Geflügel), Baden-Württemberg (Wildvögel), Bayern (Wildvögel), Mecklenburg- Vorpommern (Wildvögel, Geflügel, 3 Tierparks), Sachsen (Wildvögel), Niedersachsen (Wildvögel, 1 Putenmastbetrieb), Hessen (Wildvögel, Tierpark), Nordrhein-Westfalen (Wildvögel), Berlin (Wildvögel), Sachsen- Anhalt (Wildvögel, 1 kleiner Geflügelbestand im Harz), Hansestadt Hamburg (Wildvögel, Tierpark), Hansestadt Bremen (Wildvögel) und Brandenburg (Wildvogel). Insgesamt liegen weitere 14 Verdachtsfälle vor (Stand ; 11:45 Uhr). Nähere Angaben finden sich in Tabelle 1. In den meisten Bundesländern sind landesweite Aufstallungsgebote erlassen worden. Am häufigsten wird der Erreger in Proben von verendeten Reiherenten, Schwänen, anderen Tauchentenarten, Tauchern, Sägern, Blesshühnern und einigen Meeresenten nachgewiesen. Es mehren sich allerdings auch Fälle bei Möwen, Greifvögeln einschließlich Seeadler in Gebieten mit gehäuften Wasservogel- Totfunden in Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. HPAIV H5N8 wird nun vermehrt auch bei Wasservögeln nachgewiesen, die an Binnengewässern in Deutschland tot aufgefunden wurden. Epidemiologische Lage in Europa Ungarn berichtete am von einem HPAIV H5N8 Nachweis bei einem verendeten Höckerschwan in Fehér-tó, Csongrad und verzeichnete am einen HPAI H5N8-Ausbruch in einem kommerziellen Putenbestand in Tótkomlós, Bekes. Bisher wurden weitere 39 Ausbrüche in Wassergeflügelhaltungen festgestellt. Polen meldete am den Nachweis von HPAIV H5N8 bei fünf tot gefundenen Wildenten und einer Möwe am Dammschen See in Goleniow, etwa 20 km Luftlinie von der Grenze zu Mecklenburg-Vorpommern. Insgesamt gaben die polnischen Behörden den Fund von über 70 toten Enten und Möwen an. In der Schweiz hat sich das Virus vom Bodensee in südwestlicher Richtung ausgebreitet. Während HPAIV H5N8 zwischen dem 09. und um den Bodensee bei toten Wasservögeln nachgewiesen wurde, wurde es ab dem am Genfer, Bieler und Neuenburger See gefunden. Bisher gibt es Meldungen von 77 Fällen bei Wildvögeln. Die Schweiz hat am ein bundesweites Aufstallungsgebot für Geflügel erlassen. Aus Österreich wurden bisher 10 Fälle von HPAI H5N8-Infektionen überwiegend bei Reiherenten am Ostufer des Bodensees (Vorarlberg) diagnostiziert. Außerdem gab es in Österreich einen Ausbruch von Geflügelpest mit dem Subtyp H5N8 bei einer Putenhaltung mit Auslauf in Gewässernähe in Bregenz (Vorarlberg), der am festgestellt wurde. Kroatien bestätigte am den Nachweis von HPAIV H5N8 bei Wildvögeln. 1 Gegenüber der Vorversion geänderte oder hinzugefügte Textpassagen sind gelb unterlegt dargestellt. 2 Risikoeinschätzung FLI Stand

13 Risikoeinschätzung zum Auftreten von HPAIV H5N8 in Deutschland Zwischen dem 10. und meldete Dänemark 24 Fälle von HPAIV H5N8 bei Wildvögeln. Die Fälle sind über das ganze Land verteilt. Der Ausbruch von HPAI H5N8 in einem Geflügelbetrieb im Kreis Glostrup wurde am bestätigt. In den Niederlanden wurde zwischen dem 09. und HPAIV H5N8 bei insgesamt neun Wildvögeln bestätigt. Außerdem meldeten die Niederlande den Nachweis von HPAIV H5N8 in zwei zoologischen Gärten. Am wurde auch in der Provinz Flevoland der Ausbruch von HPAI H5N8 in einem großen kommerziellen Entenbestand bestätigt. In Schweden wurde am nahe der Grenze zu Dänemark bei einer totgeborgenen Schellente HPAIV H5N8 festgestellt. Darüber hinaus wurde am ein Ausbruch in einem großen Legehennenbetrieb in Helsingborg mit Tieren bestätigt. Finnland meldete am die erste HPAI H5N8-positive Reiherente in Aaland. Am wurde in derselben Gemeinde HPAI H5N8 bei Vögeln eines Zoos bestätigt. Im selben Zeitraum informierte auch Frankreich über den Fund von HPAI H5N8 bei gehaltenen Wildvögeln eines Zoos in Calais und kurze Zeit später bei domestizierten Enten im Süden Frankreichs. Rumänien bestätigte am HPAI H5N8 bei einem verendeten Singschwan. Außerhalb Europas wurde HPAIV H5N8 im Russisch-Mongolischen Grenzgebiet am See Ubsu-Nur in der Republik Tyva im Juni 2016 bei Graureihern, Haubentauchern, Kormoranen, Seeschwalben, Enten und Lachmöwen nachgewiesen. Russland bestätigte am den Ausbruch von Geflügelpest H5N8 in zwei Geflügelbeständen. Bereits Mitte Oktober 2016 hatte Indien ein massives HPAIV H5N8 Ausbruchsgeschehen mit hohen Mortalitäten sowohl bei Zoo- und Wildvögeln als auch bei Geflügel gemeldet. Die Ukraine bestätigte am Geflügelpest in einem Geflügelbetrieb. Auch der Iran meldete den Ausbruch von Geflügelpest mit dem Subtyp H5N8 in einem Geflügelbetrieb. In Tunesien wurde HPAI H5 bei verschiedenen Wildvogelspezies nachgewiesen. In Israel und Ägypten gab es H5N8-Funde bei verendeten Wildvögeln. Risikoeinschätzung FLI Stand

14 Risikoeinschätzung zum Auftreten von HPAIV H5N8 in Deutschland Tabelle 1: Bestätigte und in TSN eingetragene Fälle von HPAIV H5N8 bei Wildvögeln sowie Ausbrüche bei Hausgeflügel in Deutschland (ohne Tierparks). Hinweis: Bei den Wildvogelzahlen handelt es sich z.t. um Erstmeldungen, d.h. um Mindestangaben. Die Zahl der betroffenen Wildvögel ist weitaus höher. Stand: , 11:45 Uhr. Bundesland Anzahl Hausgeflügel-bestände Anzahl Wildövgel Anzahl Zoo/Tierpark Gesamtzahl Baden-Württemberg Bodenseekreis Konstanz Bayern Augsburg 1 1 Ebersberg 2 2 Erding 1 1 Freising 6 6 Hof 1 1 Ingolstadt,Stadt 1 1 Landsberg a. Lech 1 1 Landshut 1 1 Lindau a. Bodensee 7 7 Miesbach 2 2 München,Stadt 1 1 Nürnberg,Stadt 3 3 Ostallgäu 1 1 Rosenheim Traunstein Unterallgäu 1 1 Weilheim-Schongau 1 1 Berlin Berlin,Stadt Brandenburg 2 2 Potsdam-Mittelmark 2 2 Bremen 1 1 Bremerhaven,Stadt 1 1 Hamburg Hamburg,Stadt Hessen Frankfurt a. Main,Stadt 1 1 Hochtaunuskreis 1 1 Waldeck-Frankenberg 1 1 Mecklenburg-Vorpommern Landkreis Rostock 2 2 Ludwigslust-Parchim Risikoeinschätzung FLI Stand

15 Risikoeinschätzung zum Auftreten von HPAIV H5N8 in Deutschland Mecklenburgische Seenplatte 3 3 Nordwestmecklenburg Rostock, Stadt 2 2 Vorpommern-Greifswald Vorpommern-Rügen Niedersachsen Cloppenburg 1 1 Hannover 1 1 Peine 2 2 Wilhelmshaven,Stadt 1 1 Nordrhein-Westfalen 4 4 Dortmund,Stadt 1 1 Hagen,Stadt 1 1 Soest 1 1 Wesel 1 1 Sachsen 7 7 Leipzig 3 3 Leipzig, Stadt 3 3 Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 1 1 Sachsen-Anhalt Harz 1 1 Jerichower Land 1 1 Schleswig-Holstein Dithmarschen 1 1 Flensburg,Stadt 1 1 Herzogtum Lauenburg 5 5 Lübeck,Stadt Plön Rendsburg-Eckernförde 4 4 Schleswig-Flensburg Segeberg 2 2 Gesamtergebnis Risikoeinschätzung FLI Stand

16 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1029 Risikoeinschätzung zum Auftreten von HPAIV H5N8 in Deutschland Abbildung 1: Bestätigte und in TSN eingetragene Fälle (siehe Legende in der Abbildung; Stand: , Uhr) bei Wildvögeln (Dreiecke), Hausgeflügel (Kreise) und in Tierparks/Zoos. Weitere Verdachtsfälle sind in dieser Karte nicht enthalten. Die Karte oben rechts zeigt die Lage am Einschätzung der Situation Das nahezu gleichzeitige Auftreten von HPAIV H5N8 bei verendeten Wasservögeln in elf europäischen Staaten (Ungarn, Polen, Kroatien, Schweiz, Österreich, Deutschland, Dänemark, Niederlande, Schweden, Finnland, Rumänien) und die schnelle Verbreitung weisen darauf hin, dass die räumliche Ausbreitung der Infektion derzeit mit großer Dynamik erfolgt. Täglich kommen aus verschiedenen Teilen Europas weitere Funde hinzu, häufig sind auch gehaltene Vögel in zoologischen Gärten oder Tierparks betroffen. Mittlerweile haben in Deutschland die Fälle bei Wildvögeln und Ausbrüche bei Geflügel und in zoologischen Einrichtungen ein nie zuvor gekanntes Ausmaß angenommen. Während HPAIV H5N8 im Geschehen 2014/2015 nur vereinzelt bei gesund erscheinenden Wildvögeln (drei Stockenten, eine Krickente und eine Möwe) gefunden wurde, kommt es aktuell überwiegend bei Wasservögeln und Vogelarten, die sich auch von Aas ernähren, z.b. Bussarden, Seeadlern und Möwen, zu einer Häufung von Todesfällen. Unter den toten Wasservögeln finden sich Arten aus den Vogelgruppen Tauchenten, Taucher, Möwen, Schwäne, vereinzelt Gründelenten (Stockente) und Gänse. Da derzeit vor allem 6 Risikoeinschätzung FLI Stand

17 Risikoeinschätzung zum Auftreten von HPAIV H5N8 in Deutschland tot aufgefundene Wildvögel untersucht werden, ist nicht bekannt, welche weiteren Vogelarten das Virus möglicherweise tragen, ohne zu erkranken oder zu verenden. So läuft unter wilden Wasservogelarten derzeit eine HPAI H5N8-Epidemie ab, bei der anhand der Totfunde nur die Spitze des Eisbergs erkennbar ist. Möglicherweise symptomlos infizierte Wildvögel und solche, die sich in der Inkubationszeit befinden, sind weiterhin mobile Virusträger. Viele Wasservogelarten (z.b. Gänse, einige Entenarten) bewegen sich zwischen Ackerflächen, auf denen sie sich tagsüber aufhalten, und Rastgewässern, die sie abends und nachts aufsuchen. Sie können das Virus mit dem Kot ausscheiden und die aufgesuchten Landflächen und Gewässer kontaminieren. Darüber hinaus können tote Wasservögel von Prädatoren (Säugetiere wie Fuchs und Marder, aber auch Greifvögel und Krähen) geöffnet und Körperteile oder Innereien, die hohe Viruslasten tragen, verschleppt werden, so dass mit einer beträchtlichen Umweltkontamination gerechnet werden muss. Personen, die kontaminierte Flächen betreten, und Fahrzeuge, die sie befahren, können das Virus weiterverbreiten und auch in Geflügel haltende Betriebe eintragen. In Deutschland wurde HPAIV H5N8 bisher in zwölf Geflügelhaltungen und vier Zoos/Tierparks eingetragen. Fast alle Haltungen befinden sich in Gebieten, in denen vermehrt tote Wasservögel gefunden wurden, bei denen in vielen Fällen HPAI H5N8 nachweisbar war. Ein direkter oder indirekter Eintrag über kontaminiertes Material (Schuhwerk, Fahrzeuge, Gegenstände) ist für diese Betriebe die wahrscheinlichste Infektionsquelle. Erste genetische Analysen weisen auf eine Ähnlichkeit zu H5N8-Viren hin, die bereits im Sommer dieses Jahres in Südrussland beschrieben wurden. Diese Viren zeigen klare genetische Unterschiede zu den H5N8- Viren, die 2014/2015 in Europa aufgetreten sind. Es handelt sich daher um einen neuen Eintrag, der offensichtlich auf demselben Weg wie 2014 über Russland durch Wildvögel eingetragen wurde. Phylogenetische Analysen lassen vermuten, dass es zu Reassortierungsereignissen mit mindestens einem anderen aviären Influenzavirus auf dem Weg zwischen Zentralasien nach Mitteleuropa gekommen ist. Die beobachtete erhöhte Virulenz in Wasservögeln korreliert mit der veränderten Zusammensetzung der Genomsegmente des aktuellen H5N8 im Vergleich zu dem Virus, das 2014/2015 zirkulierte. Fälle von HPAIV H5N8-Infektionen beim Menschen sind bisher nicht bekannt. Verlässliche Aussagen zur Virulenz des derzeit grassierenden Erregers sind auf Grund der genetischen Variabilität noch nicht sicher möglich. Schlussfolgerungen und Empfehlungen Aufgrund der aktuellen Verbreitung von HPAIV H5N8 bei Wildvögeln in Europa und in derzeit 13 betroffenen Bundesländern Deutschlands ist von einem hohen Eintragsrisiko in Nutzgeflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen durch direkte und indirekte Kontakte zwischen Wildvögeln und Nutzgeflügel auszugehen, insbesondere bei Haltungen in der Nähe von Wasservogelrast- und Wildvogelsammelplätzen, einschließlich Ackerflächen, auf denen sich Wildvögel sammeln. Oberste Priorität hat der Schutz der Nutzgeflügelbestände vor einer Infektion mit HPAIV H5N8. Hierbei steht die Errichtung einer physikalischen und funktionellen Barriere zwischen den Habitaten von Wildvögeln und den Geflügelhaltungen im Vordergrund. Die Aufstallung von Geflügel und weitere Biosicherheits- Risikoeinschätzung FLI Stand

18 Risikoeinschätzung zum Auftreten von HPAIV H5N8 in Deutschland maßnahmen minimieren das Risiko eines direkten und indirekten Kontakts mit infizierten Wildvögeln. Berücksichtigt werden müssen vor allem auch indirekte Eintragungswege, beispielsweise über durch Wildvögel verunreinigtes Futter, Wasser oder verunreinigte Einstreu und Gegenstände (Schuhwerk, Schubkarren, Fahrzeuge usw.). Sie sind zu unterbinden und geeignete Desinfektionsmaßnahmen vorzusehen. Die Überprüfung, Optimierung und konsequente Umsetzung der Biosicherheitsmaßnahmen ist von höchster Bedeutung. Zur Einhaltung von Grundregeln der Biosicherheit sind Geflügelhalter gesetzlich verpflichtet. Konkret werden folgende Empfehlungen ausgesprochen: Umsetzung strenger Biosicherheitsmaßnahmen in allen Geflügel haltenden Betrieben, auch in Kleinhaltungen, zoologischen Gärten und Tierparks, einschließlich Schuh- und Kleidungswechsel, Desinfektionsmaßnahmen Risikobasierte Einschränkung der Freilandhaltung (Aufstallung) von Geflügel (mindestens in Regionen mit hoher Wildvogeldichte, hoher Geflügeldichte, in der Nähe von Wildvogelrast- und Wildvogelsammelplätzen oder an bestehenden HPAIV H5N8 Fundorten) Aufstallung von Zoovögeln soweit möglich, Zugangsbeschränkungen zu Vogelhäusern/Vogelschauen Keine Kontaktmöglichkeit von Geflügel in Freilandhaltungen mit natürlichen Gewässern Verstärkte Untersuchung von Geflügelhaltungen; bei Hühnervögeln vermehrt klinische Untersuchung, bei Gänsen und Enten PCR-Untersuchungen von kombinierten Rachen- und Kloakenproben gemäß den gesetzlichen Vorschriften Geflügelbestände, denen Ausnahmen vom Aufstallungsgebot genehmigt wurden, sollten maximal im Abstand von 3 Wochen klinisch und virologisch untersucht werden Vogel-Ausstellungen jeder Art sollten bis auf Weiteres unterbleiben Meldung verendeter oder kranker Wildvögel und Säugetiere in Gebieten mit gehäuften Wildvogel- Totfunden an die zuständige Veterinärbehörde Verstärkte Untersuchung insbesondere von verendeten oder am Wasser lebenden Wildvögeln auf aviäre Influenzaviren (passives und aktives Wildvogelmonitoring, letzteres insbesondere über Kotproben aus der Umwelt) Kein Kontakt von Jägern, die mit Federwild in Berührung gekommen sind, zu Geflügel; in Wildvogel-Geflügelpest-Gebieten: Jagdverbot auf Federwild Vermeidung des direkten Kontakts von Personen und Haustieren zu toten oder kranken Wildvögeln Überprüfung der Durchführbarkeit der in den Krisenplänen für den Seuchenfall vorgesehenen Maßnahmen und Aktualisierung der Pläne, soweit erforderlich Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit Hauptsitz: Insel Riems, Südufer 10, D Greifswald-Insel Riems, Foto/Quelle: Natalie S.; CC BY-SA 4.0 via Wikimedia Commons 8 Risikoeinschätzung FLI Stand

19 Influenzainfektionen bei Geflügel und Wildvögeln Empfängliche Arten Alle Geflügelarten, aber auch viele Zier- und Wildvogelarten sind empfänglich für Influenzaviren der Vögel (aviäre Influenzaviren, AIV). Wildlebende Wasservögel sind die natürlichen Reservoire der AIV. Für den Menschen und auch für andere Säugetiere (z. B. Schweine, Marderartige, Katzen und Hunde) besteht ein Ansteckungsrisiko mit AIV nur bei sehr intensivem Kontakt mit infiziertem Geflügel. Die Ansteckung kann aber zu schweren und auch tödlichen Erkrankungen führen. Verbreitungsgebiet AIV sind weltweit in Wildvögeln verbreitet. In Geflügelbeständen können bestimmte Subtypen und auch bekämpfungspflichtige AI Infektionen gelegentlich nachgewiesen werden. Anzeigepflichtige AI Infektionen mit dem auch für Menschen potenziell gefährlichen, HPAIV des Subtyps H5N1 werden seit 2003 durchgehend in Geflügelhaltungen Südostasiens und in Ägypten gefunden. In Deutschland wurden vereinzelte Ausbrüche mit H5N1 HPAIV seit 2005 beobachtet und 2007 endgültig getilgt. Erreger Es existieren verschiedene Subtypen der AIV. Die Subtypen H5 und H7 können bei Infektionen in Geflügelbeständen spontan eine Variante ausbilden, die zu einer sehr hohen Sterblichkeit von infiziertem Geflügel führt (hochpathogene AIV, HPAIV). Dieses Krankheitsbild wird als klassische Geflügelpest bezeichnet. Übertragung Infizierte Vögel scheiden AIV zumeist mit dem Kot aus. Bei Legetieren können auch die Eier Virus enthalten. Direkter Kontakt der Vögel untereinander sowie das Aufpicken virushaltigen Materials oder verseuchten Trinkwassers überträgt die Infektion. Die Verbreitung zwischen Geflügelbeständen kann durch den Tierhandel oder indirekt durch verunreinigte Fahrzeuge, Personen, Geräte, Verpackungsmaterialien oder Ähnliches erfolgen. In seltenen Fällen kann die Geflügelpest auch aus zunächst nur wenig krankmachenden Viren (niedrig pathogene Varianten Steckbrief FLI Stand

20 Influenzainfektionen bei Geflügel und Wildvögeln der Subtypen H5 und H7) entstehen, die bei Wasservögeln weltweit verbreitet sind. Nach Übertragung auf Hausgeflügel können diese Viren durch Veränderung ihres Erbgutes ihre krankmachenden Eigenschaften sprunghaft steigern und als HPAIV die klassische Geflügelpest hervorrufen. Klinisches Bild Plötzlich auftretende und massenhaft rasch zum Tode führende Erkrankungen in Hühner- und Putenhaltungen sind hoch verdächtig für HPAIV. Niedrig pathogene AIV dagegen rufen häufig nur milde Symptome hervor, können aber zu einem leichten Rückgang der Legetätigkeit bzw. der täglichen Zunahmen von Mastgeflügel führen und andere Infektionen begünstigen. Auch in diesen Fällen ist ein Ausschluss einer AIV Subtyp H5/H7 Infektion dringend geboten. Enten und Gänse erkranken oftmals weniger schwer, und die Infektion kann bei milden Verläufen sogar gänzlich übersehen werden. Diagnostik Entscheidend ist der sichere Nachweis des Virus in erkrankten oder erkrankungsverdächtigen Wildvögeln und Geflügel. Für die Seuchenfeststellung ist zusätzlich die Bestimmung des Subtyps (H5 oder H7) sowie der Pathogenität (niedrig oder hoch pathogen) erforderlich. Nähere Informationen siehe Amtliche Methodensammlung Ähnliche Krankheitsbilder Newcastle Krankheit (Atypische Geflügelpest), Geflügelcholera, akute Vergiftungen und Haltungsfehler (Überhitzung, Wassermangel). Bekämpfung Infektionen des Geflügels mit Viren der Subtypen H5 und H7 sind, unabhängig vom Pathotyp, anzeigepflichtig und werden weltweit aktiv bekämpft, indem Geflügel des betroffenen Betriebes getötet und fachgerecht beseitigt wird. Der Halter wird entschädigt. Kontaktvermeidung zwischen Wildvögeln und Geflügel stellt die wichtigste Schutzmaßnahme dar, die jedoch bei Freilandhaltung schwer umzusetzen ist. In der EU sind Impfungen gegen AIV verboten. Menschen müssen einen ungeschützten Kontakt mit erkanntermaßen infizierten Tieren durch Tragen geeigneter Schutzkleidung vermeiden. AIV werden durch gängige Desinfektionsmittel sowie beim Durchgaren von Eiern bzw. Geflügelfleisch rasch abgetötet. Weitere Informationen Informationen des FLI zur Klassischen Geflügelpest Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit Südufer 10, D Greifswald Insel Riems, 2 Steckbrief FLI Stand

21 Merkblatt Schutzmaßnahmen gegen die Geflügelpest in Kleinhaltungen Stand Seit Anfang November breitet sich in Deutschland die Geflügelpest aus. Die Krankheit ist hoch ansteckend. Deshalb ist es wichtig, alle Geflügelbestände, auch kleine Haltungen, vor einer Infektion zu schützen. Zur Einhaltung der Grundregeln der Biosicherheit sind alle Geflügelhalter gesetzlich verpflichtet. Folgende Biosicherheitsmaßnahmen werden dringend empfohlen: Schützen Sie ihr Geflügel vor Kontakt mit Wildvögeln. Die größte Gefahr geht von einem direkten oder indirekten Kontakt mit infizierten Wildvögeln aus. Halten Sie ihr Geflügel daher so, dass Wildvögel keinen Zugang haben. Stallen Sie ihr Geflügel auf, insbesondere dann, wenn Sie sich in einem Risikogebiet befinden, d. h. in der Nähe von Rastplätzen von Zugvögeln oder wenn in der Nähe infizierte Wildvögel gefunden worden sind. Trennen Sie strikt zwischen Straßen- und Stallkleidung. Betreten Sie den Auslauf/ Stall nur in betriebseigener Schutzkleidung und mit stallspezifischem Schuhwerk. Lassen Sie die Schuhe, die Sie im Stall tragen, im Stall. Betreten Sie den Stall nicht mit Schuhen, die Sie draußen getragen haben; an der Sohle könnte Kot oder Material von infizierten Vögeln haften. Legen Sie die Schutzkleidung ab, wenn Sie den Stall verlassen. Schutzkleidung, die wiederverwendet werden soll, muss bei mindestens 60 C gewaschen werden. Reinigen Sie das Schuhwerk gründlich mit Seifenwasser und desinfizieren* Sie es anschließend. Waschen Sie sich vor dem Betreten und nach dem Verlassen des Auslaufs/ Stalls die Hände mit Wasser und Seife. Stellen Sie eine Desinfektionswanne vor den Stalleingang und nutzen Sie sie jedes Mal beim Betreten und Verlassen des Stalls zur Desinfektion der Schuhe. Bewahren Sie Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, die mit Geflügel in Berührung kommen können, für Wildvögel unzugänglich auf. Entsorgen Sie Futter oder Einstreu, wenn die Gefahr einer Verunreinigung mit Vogelkot besteht. Mit Vogelkot kontaminierte Gegenstände sind zu reinigen und zu desinfizieren. Füttern Sie das Geflügel im Stall und tränken Sie es mit Leitungswasser (nicht mit Regenwasser oder sonstigem Oberflächenwasser). Verfüttern Sie keine Geflügelteile und keine Eierschalen von gekauften Eiern. Sichern Sie die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren. Halten Sie betriebsfremde Personen (Kinder, Besucher, Eierkunden usw.) und Haustiere (z. B. Hunde, Katzen) von den Ställen fern. Duschen Sie, bevor Sie andere Geflügelhalter besuchen. Reinigen und desinfizieren Sie Gerätschaften und Fahrzeuge nach jeder Ein- oder Ausstallung von Geflügel und nach jedem Geflügeltransport. Führen Sie regelmäßig Schadnagerbekämpfung durch. Beachten Sie auch die Empfehlungen, wie Sie bei Stallpflicht für Abwechslung der Tiere sorgen können, damit Ihnen unnötiger Stress erspart bleibt. 21

22 Schutzmaßnahmen gegen die Geflügelpest in Kleinhaltungen Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Wer Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies der zuständigen Behörde anzuzeigen. Informieren Sie unverzüglich den Tierarzt, wenn Sie bei Ihren Tieren ungewöhnlich hohe Verluste (wenn innerhalb von 24 Stunden drei oder mehr Tiere bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren sterben) feststellen. Die gilt auch, wenn Sie neurologische Symptome (z. B. Apathie, Kopfdrehen, Gleichgewichtsstörungen) oder einen starken Rückgang der Legeleistung oder der Gewichtszunahme beobachten. Wenden Sie sich mit spezifischen Fragen, auch in Sachen Biosicherheit, an das örtliche Veterinäramt. * Alle von der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft geprüften und gelisteten Desinfektionsmittel, die gegen Viren wirksam sind, können verwendet werden, zum Beispiel Germicidan, Venno-Vet 1, Virkon S oder Virocid. Die Mittel sind im Landhandel erhältlich. Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit Hauptsitz: Insel Riems, Südufer 10, D Greifswald-Insel Riems, Foto/Quelle: Friedrich-Loeffler-Institut 22

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