Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Vogtlandkreises erlässt folgende

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1 An alle Halter von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten, die Halter von Hunden und Katzen sowie die Jagdausübungsberechtigten im Beobachtungsgebiet Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Stephanstraße Oelsnitz Ihr Zeichen: Bearbeiter: TÄ Thoß Telefon: Telefax: veterinaeramt@vogtlandkreis.de Aktenzeichen: Datum: Vollzug des Tierseuchenrechts Vollzug des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz-TierGesG) und der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung GeflPestV) Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung über Schutzmaßregeln im Beobachtungsgebiet nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs der Geflügelpest Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Vogtlandkreises erlässt folgende Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung: 1. Das folgende Gebiet wird zum Beobachtungsgebiet erklärt: Die Fläche, die sich auf nachfolgender Skizze innerhalb der blauen Begrenzungslinie und der Landesgrenze zu Bayern befindet. Es umfasst folgende Ortsteile der Gemeinde Triebel: Gassenreuth, Sachsgrün / Loddenreuth, Wiedersberg und Blosenberg. Im Osten beginnt das Gebiet am östlichen Ortseingang von Gassenreuth. Im Westen Endet das Gebiet ca. 1km westlich von Blosenberg. Sprechzeiten: Mo. Fr Uhr Di Uhr Do Uhr Kfz-Zulassungsstelle Plauen zusätzlich: Sa Uhr Sprechzeiten Klingenthal: Di :00 Uhr u Uhr Anträge und Schriftsätze, für die durch Rechtsvorschrift Schriftform angeordnet ist, können in elektrischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur rechtswirksam unter der -Adresse landratsamt@vogtlandkreis.de eingereicht werden. Bitte geben Sie in diesem Fall unbedingt ihre postalische Anschrift mit an. landratsamt@vogtlandkreis.epost.de Gläubiger-Identifikationsnummer: DE Bankverbindung: Sparkasse Vogtland IBAN DE BIC WELADED1PLX

2 2 2. Jeder, der in dem in Punkt 1 genannten Gebiet Geflügel (Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel) hält, hat dies unverzüglich unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Art und Anzahl des Geflügels, der Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Art beim LÜVA anzuzeigen, sofern dies noch nicht erfolgt ist. Zusätzlich ist dem LÜVA anzuzeigen, ob die Haltung des Geflügels in Ställen oder im Freien erfolgt. 3. Für das in Punkt 1 genannte Beobachtungsgebiet gilt Folgendes: a. Wer Geflügel (gemäß Punkt 2) hält, hat das Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss, zu halten. b. Gehaltene Vögel (= Geflügel nach Punkt 2 oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten) dürfen für die Dauer von 15 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets und bis auf Widerruf durch das LÜVA nicht aus dem Bestand verbracht werden. c. Für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets und bis auf Widerruf durch das LÜVA dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestands freigelassen werden. d. Für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets und bis auf Widerruf durch das LÜVA darf Federwild nur mit Genehmigung oder auf Anordnung durch das LÜVA gejagt werden. e. Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese im Beobachtungsgebiet nicht frei laufen.

3 3 f. Ausnahmen von diesen Bestimmungen sind nur nach vorheriger Genehmigung des LÜVA möglich. 3. Diese Allgemeinverfügung wird durch öffentliche Bekanntmachung verkündet und tritt am Tage nach Ihrer Bekanntgabe in Kraft. 4. Einsichtnahme Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann zu den Geschäftszeiten beim Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Vogtlandkreises sowie auf der Internetseite des Landratsamtes unter eingesehen werden. 5. Kosten Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben. Gründe: I. Sachverhalt Aktuell ist das hochpathogene aviäre Influenzavirus (HPAIV) vom Subtyp H5N8 bei Wildvögeln in einigen EU-Mitgliedsstaaten und in Deutschland verbreitet. Es hat bis zum , Stand Uhr elf Ausbrüche in Nutzgeflügelbeständen in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Niedersachsen verursacht. In Sachsen wurde mit Befund vom der Ausbruch der Geflügelpest HPAI H5N8 bei einer Reiherente im Landkreis Leipzig amtlich festgestellt. Am wurde auf Grund eines positiven H5-Befundes der LGL Erlangen zunächst der Verdacht auf aviäre Influenza festgestellt. Am wurde dieser Befund vom FLI auf H5N8 bestätigt. Der Fachbereich Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Verbraucherschutz des Landkreises Hof stellte daraufhin den Ausbruch der hochpathogenen aviären Influenza Subtyp H5N8 amtlich fest. Das eingerichtete Beobachtungsgebiet reicht bis in den Vogtlandkreis. II. Rechtliche Würdigung Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Vogtlandkreises ist für diesen Bescheid sachlich und örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus 24 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I Nr. 25, S. 1324) in Verbindung mit 1 und 2 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. Nr. 10, S. 386). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom (SächsGVBl. S. 142) i.v.m. 3 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.d.f. der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839). zu 1. und 2.) Die genannten Maßnahmen begründen sich in den 2, 55, 56 und 60 der GeflPestV vom 08. Mai 2013 (BGBl. I S. 1213), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1563). Die amtliche Anordnung in Form der Allgemeinverfügung richtet sich an Halter und damit verantwortliche Personen von Vögeln im genannten Beobachtungsgebiet, von Hunden und Katzen mit potentiellem Beobachtungsgebietskontakt sowie an im Beobachtungsgebiet agierende Jagdausübungsberechtigte.

4 4 Von der zuständigen Behörde im Landkreis Hof war der Ausbruch der Geflügelpest festzustellen und Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung einzuleiten. Das aktuelle Seuchengeschehen in Deutschland und Europa sowie Israel, Iran, Indien und Russland mit Ausbrüchen von Geflügelpest (hochpathogener aviärer Influenza-HPAI vom Subtyp H5N8) bei zahlreichen Wildvögeln sowie in den einigen deutschen Nutzgeflügelbeständen in Verbindung mit der Risikoeinschätzung durch das FLI sowie die schnelle Verbreitung weist darauf hin, dass die räumliche Ausbreitung der Infektion derzeit mit großer Dynamik erfolgt. Nachdem anfänglich nur der äußerste Norden und Süden Deutschlands betroffen waren, mehren sich nun auch Funde in den übrigen Gebieten Deutschlands. Während HPAIV H5N8 im Geschehen 2014/2015 nur vereinzelt bei gesund erscheinenden Wildvögeln gefunden wurde, kommt es aktuell überwiegend bei Wasservögeln und aasfressenden Vogelarten, zu einer Häufung von Todesfällen. Bei den Wasservögeln fällt auf, dass überwiegend tote Tauchenten, Taucher und Säger infiziert gefunden werden. Nur vereinzelt sind bisher andere Enten, Gänse oder Schwäne betroffen. Da derzeit vor allem tot aufgefundene Wildvögel untersucht werden, ist nicht bekannt, welche weiteren Vogelarten das Virus möglicherweise tragen, ohne zu erkranken oder zu verenden. So läuft unter wilden Wasservogelarten derzeit eine HPAI H5N8-Epidemie ab, bei der anhand der Indikatorspezies Reiherente (sie wird am häufigsten tot gefunden) nur die Spitze des Eisbergs erkennbar ist, da fast nur tote Vögel untersucht werden. Möglicherweise symptomlos infizierte Wildvögel und solche, die sich in der Inkubationszeit befinden, sind weiterhin mobile Virusträger. Viele Wasservogelarten (z.b. Gänse, einige Entenarten) bewegen sich zwischen Ackerflächen, auf denen sie sich tagsüber aufhalten, und Rastgewässern, die sie abends und nachts aufsuchen. Sie können das Virus mit dem Kot ausscheiden und die aufgesuchten Landflächen und Gewässer kontaminieren. Darüber hinaus können tote Wasservögel von Räubern (Fuchs und Marder, Greifvögel und Krähen) geöffnet und Körperteile oder Innereien, die hohe Viruslasten tragen, verschleppt werden, so dass mit einer beträchtlichen Umweltkontamination gerechnet werden muss. Personen, die kontaminierte Flächen betreten, und Fahrzeuge, die sie befahren, können das Virus weiterverbreiten. HPAIV H5N8 wurde bisher in Geflügelhaltungen in Norddeutschland eingetragen. Alle Haltungen befinden sich in Gebieten, in denen vermehrt tote Wasservögel gefunden wurden, bei denen in vielen Fällen HPAI H5N8 nachweisbar war. Für vier der Betriebe war der direkte Kontakt zu infizierten Wasservögeln wahrscheinlich; in einem wertvollen Hühnergroßelternbetrieb ist der indirekte Eintrag als die am wahrscheinlichste Ursache für den Ausbruch der Geflügelpest ermittelt worden. Aufgrund der aktuellen Verbreitung von HPAIV H5N8 bei Wildvögeln in Europa und in Deutschland ist von einem hohen Eintragsrisiko in Nutzgeflügelbestände durch direkte und indirekte Kontakte zwischen Wildvögeln und Nutzgeflügel auszugehen, insbesondere bei Haltungen in der Nähe von Wasservogelrast- und Wildvogelsammelplätzen, einschließlich Ackerflächen, auf denen sich Wildvögel sammeln. Das unter Punkt 1 näher bezeichnete Beobachtungsgebiet liegt auf dem Zuständigkeitsgebiet des Landkreises Vogtlandkreis. Die hier genannten Maßregeln gelten für den oben beschriebenen, sich auf dem Gebiet des Vogtlandkreises befindlichen Teil des Beobachtungsgebiets. Die für das Beobachtungsgebiet auf dem Gebiet des Landkreises Hof angeordneten Maßnahmen bleiben unberührt. zu 3. und 4.) Auf Grundlage des 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i.d.f. der Bekanntmachung vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) i.v.m. 41 Abs. 4 und 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.d.f. der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003

5 5 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert am 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), wird die Allgemeinverfügung bekanntgegeben. Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden. Von dieser Ermächtigung wurde unter Ziffer 3 der Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen keinen Aufschub dulden. Die Bekanntmachung erfolgt nach 41 Abs. 4 VwVfG durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils. Die Allgemeinverfügung wird auf der Grundlage des 41 Abs. 3 VwVfG öffentlich bekannt gegeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen. Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann zu den Geschäftszeiten beim Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Vogtlandkreises sowie auf der Internetseite des Landratsamtes unter eingesehen werden. zu 5.) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 3 Abs. 1 Nr. 3 (Nichterhebung von Kosten) des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) i.d.f. der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130). Rechtsbehelfsbelehrung: Ihnen steht das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt des Vogtlandkreises (Hauptsitz: Plauen, Neundorfer Straße 96), aber auch bei allen Außenstellen Widerspruch einzulegen In elektronischer Form kann der Widerspruch rechtswirksam nur unter der -adresse landratsamt@vogtlandkreis.de erhoben werden. Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit ist außerdem, dass das elektronische Element mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 106 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I, S. 1666) versehen ist. i.a. Dr. Anne Mütschard Amtstierärztin (Unterschrift liegt im Original vor) Hinweis: Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs entfällt gemäß 37 TierGesG. Gemäß 32 Abs. 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Tierseuchenverfügung zuwider-handelt. Ordnungswidrigkeiten können mit einem der Schwere der Zuwiderhandlung angemessenem Bußgeld bis zu ,00 Euro geahndet werden.

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