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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von D -Diensten und zur Änderung weiterer Vorschriften A. Problem und Ziel ssindzueinemMassenkommunikationsmittelgeworden,dasprivat ebensoselbstverständlichgenutztwirdwieinderkommunikationmitbehörden undgeschäftspartnern.denn ssindeinfach,schnell,preiswertundortsunabhängig.doch skönnenmitwenigaufwandaufdemwegabgefangen,wiepostkartenmitgelesenundinihreminhaltverändertwerden.vorhandenemöglichkeitenvonverschlüsselungslösungenhabensichnichtflächendeckenddurchsetzenkönnen.senderundempfängerkönnenniesichersein,mit wem sie gerade tatsächlich kommunizieren. UmdieFunktionsfähigkeitundAkzeptanzderelektronischenKommunikation trotzsteigenderinternetkriminalitätundwachsenderdatenschutzproblemezu erhaltenundauszubauen,isteinezuverlässigeundgeschützteinfrastrukturnotwendig,diedievorteileder mitsicherheitunddatenschutzverbindet. MitdenD -DienstensolleinesolcheInfrastruktureingeführtwerden.Im RahmeneinesAkkreditierungsverfahrenshabenD -Diensteanbieternachzuweisen,dassdiedurchsieangebotenen -,Identitätsbestätigungs-und DokumentenablagedienstehoheAnforderungenanSicherheitundDatenschutz erfüllen.dergesetzentwurfbietetdenrechtlichenrahmen,derdieanforderungenandievertrauenswürdigkeitderdiensteanbieterundderd -dienste regelt,dennachweisihrererfüllungermöglichtunddiedauerhaftesicherheit der D -Dienste gewährleistet. B. Lösung DerGesetzentwurfschafftdenrechtlichenRahmen,derzurEinführungvertrauenswürdigerD -DiensteimInternetbenötigtwird.D -Dienste akkreditierterdiensteanbieterermöglichenimelektronischengeschäftsverkehr sicherekommunikationslösungen,beidenensichdieteilnehmerdervertraulichkeitihrerkommunikationundderidentitätihrerkommunikationspartner hinreichendsicherseinkönnen.zudemwerdendiemöglichkeitenverbessert, dieauthentizitätvonwillenserklärungeninelektronischengeschäftsprozessen beweisenunderklärungennachweisbarzustellenzukönnen.d -dienste sollen dadurch den elektronischen Geschäftsverkehr fördern. MitdemGesetzentwurfwirdeinAkkreditierungsverfahrenfürDiensteanbieter vond -diensteneingeführt.alsvoraussetzungderakkreditierunghatder DiensteanbieterdiedurchdieVorschriftendiesesGesetzeseingeführtenAnforderungenzuerfüllenunddiesaufdieebenfallsgeregelteArtundWeisenach-

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode zuweisen.zurentlastungderzuständigenbehördeerfolgtdiesüberprivate Stellen;dieAkkreditierungselbstbleibtderzuständigenBehördevorbehalten. MitdemEntwurfwerdenzudemdiePflichtdienstefüreinD -Angebot bestimmtundeineaufsichtüberdieakkreditiertendiensteanbietervonde- Mail-Diensteneingeführt.UmkünftigdieBeweismöglichkeitenüberdenZugangvonWillenserklärungenimSinnevon 130desBürgerlichenGesetzbuchs inelektronischerformzuverbessern,wirdinartikel1 5Absatz8einebeweissichereEingangsbestätigungeingeführt,diederDiensteanbieterdesEmpfängers elektronisch erstellt. UmkünftigbeiderelektronischenförmlichenZustellung etwaimsinnedes Verwaltungszustellungsgesetzes diebeweismöglichkeitenüberdenzugangzu verbessern,wirdinartikel1 5Absatz9einebeweissichereAbholbestätigung eingeführt.außerdemerfolgteineanpassungdesverwaltungszustellungsgesetzes.regelungenzurhaftungdesdiensteanbieterswurdennichtaufgenommen, weildieallgemeinenhaftungsvorschriftenausreichendenrechtsschutzgewähren.diesgiltauchfürdasverhältniszwischenakkreditiertemdiensteanbieter unddritten,weilzentralevorschriftendesgesetzes (insbesonderedie 3 bis 13 sowie 16 bis 18) drittschützende Wirkung entfalten. C. Alternativen InsbesonderestellendieD -DienstekeineAlternativezurqualifizierten elektronischensignaturnachdemsignaturgesetzdar.diequalifizierteelektronischesignaturnachdemsignaturgesetzstelltinsbesonderedasäquivalent zurhandschriftlichenunterschriftdarunddientdamitdererfüllungeines imeinzelfallerforderlichenschriftformerfordernissesimsinnevon 126a desbürgerlichengesetzbuchs (BGB), 3adesVerwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), 87aderAbgabenordnung (AO)und 36adesErstenBuches Sozialgesetzbuch (SGBI).MitdenD -Dienstenwirdhingegeneine Plattformbereitgestellt,die imgegensatzzurherkömmlichen -kommunikation einesichereundnachvollziehbarekommunikationschafft.diebis heutefehlendenachweisbarkeitderelektronischenkommunikationwirdmit D nunmehrmöglich,daderVersandbzw.derEmpfangvonD s nachgewiesenwerdenkannunddieidentitätderkommunikationspartnergesichertist.ergänzendkanndiequalifizierteelektronischesignaturvomnutzer z.b.indenfälleneingesetztwerden,wenneinperd versendetesdokumenteinemschriftformerfordernisunterliegtunddahernach 126aBGB, 3a VwVfG, 36aSGBIoder 87aAOmiteinerqualifiziertenelektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden muss. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine. 2.Vollzugsaufwand FürdenBetriebderD -DienstesindgrundsätzlichprivateDiensteanbieter vorgesehen.gleichwohlstehtesauchbehördenodersonstigenöffentlichen Stellenfrei,imzulässigenRahmenD -Diensteanzubieten.VerwaltungsaufwandentstehtdurchdieAkkreditierungderD -Diensteanbieterunddie Aufsichtüberdiese.DieseAufgabensollenvomBundesamtfürSicherheitin derinformationstechnik (BSI)wahrgenommenwerden.Diediesbezüglichneu zuschaffendenbefugnissedesbsisindmiteinementsprechendenvollzugsaufwandverbunden.dessenumfangunddamitdiehöhedervollzugskostensind maßgeblichvonderzukünftigenentwicklungderinanspruchnahmedesakkre-

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/3630 ditierungsverfahrensdurchpotentielled -diensteanbieterabhängigund daher nur schwer zu beziffern. BeimBSIbestehtaufgrunddesD -GesetzeseinAufwandanca.8zusätzlichenPlanstellen/StellenmitMehrkosteninHöhevonjährlichrund Euro.BeimBundesbeauftragtenfürdenDatenschutzunddieInformationsfreiheit (BfDI)bestehteinBedarfinHöhevon3zusätzlichenPlanstellen/Stellenmit MehrkosteninHöhevonjährlichrund263000Euro.Dieserergibtsichausder fürdenbfdineuenaufgabegemäß 18Absatz3,dievomaneinerAkkreditierunginteressiertenDiensteanbietervorzulegendenNachweisezurErfüllung derdatenschutzrechtlichenanforderungenzuprüfenundaufantragdesdiensteanbieterseinzertifikatzuerteilen.außerdemistderbfdifürdiedatenschutzrechtlichenkriterienverantwortlich,diedennachweisenzugrundeliegen.die Planstellen/StelleneinschließlichPersonalausgabenwerdengrundsätzlichaus demvorhandenenplanstellen-/stellenbestandbzw.denansätzendeseinzelplans06desbundesministeriumsdesinnern (BMI)erwirtschaftet.DerbeimBSI undbfdientstehendemehraufwandbeidensachkostenwirdzumteildurch nochfestzulegendegebührenfürdasjeweiligeverfahrengedeckt.imübrigen werdendiesachkostengrundsätzlichausdemeinzelplandesbmierwirtschaftet.insgesamtistdafürsorgegetragen,dassdemgesamthaushaltkeinezusätzlichen Belastungen entstehen. KostenzurAnpassungvonVerfahrenderVerwaltungandieNutzungvonDe- Mail-Dienstenkönnennichtbeziffertwerden.SietreffenBund,Länderund Kommunengleichermaßen.LangfristigkönnenVerwaltungskostendurchdie VerbreitungundNutzungderD -DienstejedochgesenktwerdenundelektronischeGeschäftsprozesse,derenRisikosinkt,kostengünstigerangeboten werden.dieverwaltungkanndurchnutzungderd -diensteinsbesondere denanteildermithohenmaterial-undprozesskostenversehenenpapierpost reduzieren,wobeieineinsparpotentialprobriefsendungvonmindestens0,25 Eurobis0,50Eurozugrundegelegtwerdenkann.Außerdemistnichtauszuschließen,dassderPreisproD -Nachrichtunterdenheuteüblichen Portokostenliegenwird,weshalbsichhierauszusätzlicheEinsparungenerzielen lassenkönnten.diehöhedergegebenenfallseintretendeneinsparungenlässt sichallerdingsgegenwärtignochnichtbeziffern,dasichmarktgerechtepreise fürd erstimwettbewerbbildenmüssen.dieverwaltungversendetca. 1,313MilliardenBriefe (miteinemgewichtvonunter50g)projahr.unterder Annahme,dassvondiesenBriefen75Prozent,alsoca.985Millionen,grundsätzlichperelektronischerPostversendetwerdenkönnen,undderweiterenAnnahme,dassdieInternetnutzungderVerwaltungbei80Prozentliegt,ergibtsich eineanzahlvonca.788millionenperelektronischerpostversendbarerbriefe projahr.wenndieverwaltunghiervonimerstenjahrnacheinführungderde- Mail-Dienste2Prozent,imzweitenJahr5Prozent,imdrittenJahr10Prozent, imviertenjahr15prozentundimfünftenjahr20prozentüberd -dienste versendet,ergibtsichdarauseinüberdieerstenfünfjahrenacheinführungder D -DienstegemitteltesjährlichesEinsparpotentialvonMaterial-undProzesskosteninHöhevonca.20Mio.bis40Mio.Euro.AbdemfünftenJahrkann vonjährlicheneinsparungenvonca.40mio.bis80mio.euroausgegangen werden jeweils zuzüglich möglicher eingesparter Portokosten. E. Sonstige Kosten DerWirtschaft,einschließlichmittelständischenUnternehmen,entstehendurch dasgesetzdirektesonstigekosten,dieüberbürokratiekosten (vgl.abschnittf) hinausgehen,indemdiensteanbieteralseinteilderakkreditierungskostendeckungsvorsorge (Annahme:etwa100000EuroproJahr)gewährleistenmüssen. DergrößteKostenblock (18,512Mio.Eurojährlich)ergibtsichdarüberhinaus

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode durchdiepflichtzurzuverlässigenidentitätsfeststellungbeidererstregistrierung von Kunden. DiesenKostenstehteinEinsparpotenzialgegenüber,dassichdarausergibt,dass BürgerinnenundBürger,Wirtschaft (Unternehmen)undVerwaltungdurch NutzungderD -DiensteinsbesonderedenAnteildermitMaterial-und ProzesskostenversehenenPapierpostreduzierenkönnen.DasEinsparpotenzial probriefsendungbeläuftsichfürwirtschaftundverwaltungauf0,25eurobis 0,50EurozuzüglichmöglicherPortoeinsparungensowiefürBürgerinnenund Bürgerauf0,08Eurobis0,15Eurozuzüglichmöglicher,gegenwärtigabernoch nicht bezifferbarer Portoeinsparungen. BeieinerkonservativenNutzenbetrachtungwirdfernerdavonausgegangen, dassprojahrca.17,5milliardenbriefsendungenimlizenzpflichtigenbereich verschicktwerden.vondiesenentfallenca.25prozentaufschwerebriefsendungen (z.b.buchsendungen),dienichtdurchd ersetztwerdenkönnen.weiterhinwirdangenommen,dass25prozentderverbleibendensendungenausganzunterschiedlichengründenweiterhinalspapierpostverschickt werdensollenodermüssen.dierestlichensendungenverteilensichzuca.80 ProzentaufdieWirtschaftundzujeweils10ProzentaufdieöffentlicheVerwaltungsowieBürgerinnenundBürger.UnterBerücksichtigungdesNutzungsgradesdesInternetsvon80ProzentfürWirtschaftundVerwaltungsowie55ProzentfürBürgerinnenundBürgerergibtsicheinjährlichesEinsparpotenzialim fünften Jahr von ca. 363 Mio. bis 725 Mio. Euro, das sich wie folgt verteilt: Wirtschaft: 315 Mio. bis 630 Mio. Euro; Verwaltung: 39 Mio. bis 79 Mio. Euro; Bürgerinnen und Bürger: 9 Mio. bis 16 Mio. Euro. Mögliche Portokosteneinsparungen sind hierbei nicht berücksichtigt. ImEinzelnenistnichtvorherzusehen,wiedieDiensteanbieterhinsichtlichder PreisgestaltungfürD agieren.VerlässlicheAussagenzurEntwicklung dereinzelpreiseauchvonweiterendienstleistungenkönnendahernichtgetroffenwerden.esistdavonauszugehen,dassdurchd keineauswirkungen auf das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau eintreten. F. Bürokratiekosten DurchdasD -GesetzwerdeninsgesamtachtneueInformationspflichten fürdiewirtschafteingeführt.diesebeziehensichaufdiediensteanbieter,die sichfürdieerbringungvond -dienstenakkreditierenlassen.dieverteilung ist wie folgt: Akkreditierung der Diensteanbieter: drei neue Informationspflichten, Betrieb von D -Diensten: vier neue Informationspflichten, Einstellung der Tätigkeit: eine neue Informationspflicht. ImRahmendesEx-ante-VerfahrenswerdendiedarausresultierendenBürokratiekosten auf ca. 2,5 Mio. Euro jährlich beziffert. DievorgesehenenRegelungensindzwarmitKostenfürdiekünftigenDiensteanbieterverbunden,insgesamtwirddieWirtschaftabererheblichentlastet,da dieneuenmöglichkeitenderelektronischenkommunikationaufbasisderde- Mail-DienstezugroßenEinsparungenbeiderpapierbasiertenKommunikation führen. FürdenNutzereinesD -KontoswerdenzweineueInformationspflichten eingeführt:dernutzerhatzureröffnungeinesd -kontoseinenantragzu stellen,beidemerangabenzurfeststellungseineridentitätmachenmuss.au-

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/3630 ßerdementstehteineInformationspflichtimZusammenhangmitderFreischaltung des D -Kontos. FürdieVerwaltung,dasheißtfürdiezuständigeBehörde,werdenvierneueInformationspflichtenimRahmenderAkkreditierungvonDiensteanbieternsowie deraufsichteingeführt.dadavonausgegangenwird,dassesnachfünfjahren ca.20akkreditiertediensteanbietergibt,sinddiesebürokratiekostenimvergleichzudenerwarteteneinsparungenfürdieverwaltunggering.diesaldierungerwartetermehrkostenunderwarteterkostenreduzierungenalleindurch deneinsatzvonelektronischennachrichtenanstellevonpapierpostwirdeine deutliche Kosteneinsparung bei der Verwaltung ergeben. BezogenaufdiesonstigenbürokratischenBelastungenderWirtschaft (ProzessundMaterialkosten)wurdeeinEntlastungspotenzialvonca.15Mio.Euroim fünften Jahr (ohne Portokosteneinsparung) ermittelt.

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7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/3630

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9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/3630 Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von D -Diensten und zur Änderung weiterer Vorschriften * Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel1 D -Gesetz Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1 D -Dienste (1)D -DienstesindDiensteaufeinerelektronischen Kommunikationsplattform,dieeinensicheren,vertraulichen undnachweisbarengeschäftsverkehrfürjedermanniminternet sicherstellen sollen. (2)EinD -DienstmusseinesichereAnmeldung, dienutzungeinespostfach-undversanddienstesfürsichere elektronischepostsowiedienutzungeinesverzeichnisdienstesundkannzusätzlichauchidentitätsbestätigungsunddokumentenablagediensteermöglichen.eind - DienstwirdvoneinemnachdiesemGesetzakkreditierten Diensteanbieter betrieben. (3)SonderanwendungenwerdendurchdiesesGesetz nicht erfasst. 2 Zuständige Behörde ZuständigeBehördenachdiesemGesetzundderRechtsverordnungnach 24istdasBundesamtfürSicherheitinder Informationstechnik. Abschnitt 2 Pflichtangebote und optionale Angebote des Diensteanbieters 3 Eröffnung eines D -Kontos (1)DurcheinenD -Konto-Vertragverpflichtetsich einakkreditierterdiensteanbieter,einemnutzereinde- Mail-KontozurVerfügungzustellen.EinD -Kontoist einbereichineinemd -dienst,dereinemnutzerso zugeordnetist,dassernurvonihmgenutztwerdenkann.der *DieVerpflichtungenausderRichtlinie98/34/EGdesEuropäischen ParlamentsunddesRatesvom22.Juni1998übereinInformationsverfahrenaufdemGebietderNormenundtechnischenVorschriften unddervorschriftenfürdiedienstederinformationsgesellschaft (ABl.L204vom ,S.37),diezuletztdurchdieRichtlinie 2006/96/EGvom20.November2006 (ABl.L363vom , S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden. akkreditiertediensteanbieterhatdurchtechnischemittelsicherzustellen,dassnurderdiesemd -kontozugeordnetenutzerzugangzudemihmzugeordnetend - Konto erlangen kann. (2)DerakkreditierteDiensteanbieterhatdieIdentitätdes NutzersundbeijuristischenPersonen,PersonengesellschaftenoderöffentlichenStellenzusätzlichdieIdentitätihrergesetzlichenVertreteroderOrganmitgliederzuverlässigfestzustellen. Dazu erhebt und speichert er folgende Angaben: 1.beieinernatürlichenPersonName,Geburtsort,Geburtsdatum und Anschrift; 2.beieinerjuristischenPersonoderPersonengesellschaft oderöffentlichenstellefirma,nameoderbezeichnung, Rechtsform,Registernummer,soweitvorhanden,AnschriftdesSitzesoderderHauptniederlassungundNamenderMitgliederdesVertretungsorgansoderdergesetzlichenVertreter;isteinMitglieddesVertretungsorgansoderdergesetzlicheVertretereinejuristischePerson, sowirdderenfirma,nameoderbezeichnung,rechtsform,registernummer,soweitvorhanden,undanschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung erhoben. (3)DerakkreditierteDiensteanbieterhatdieAngaben nachabsatz2vorfreischaltungdesd -kontosdes Nutzers zu überprüfen: 1.beinatürlichenPersonenanhandeinesgültigenamtlichen Ausweises,dereinLichtbilddesInhabersenthältundmit demdiepass-undausweispflichtiminlanderfülltwird, insbesondereanhandeinesinländischenodernachausländerrechtlichenbestimmungenanerkanntenoderzugelassenenpasses,personalausweisesoderpass-oderausweisersatzesoderanhandvondokumentenmitgleichwertigersicherheit;dieidentitätderpersonkannauch anhanddeselektronischenidentitätsnachweisesnach 18desPersonalausweisgesetzesoderanhandeinerqualifiziertenelektronischenSignaturnach 2Nummer3 des Signaturgesetzes überprüft werden; 2.beijuristischenPersonenoderPersonengesellschaften oderöffentlichenstellenanhandeinesauszugsausdem Handels-oderGenossenschaftsregisterodereinemvergleichbarenamtlichenRegisteroderVerzeichnis,der GründungsdokumenteodergleichwertigerbeweiskräftigerDokumenteoderdurchEinsichtnahmeindieRegister- oder Verzeichnisdaten. DerakkreditierteDiensteanbieterdarfzurIdentitätsfeststellungund-überprüfungmitEinwilligungdesNutzersauch personenbezogenedatenverarbeitenodernutzen,dieerzu einemfrüherenzeitpunkterhobenhat,soferndiesedaten diezuverlässigeidentitätsfeststellungdesnutzersgewährleisten. (4)EineNutzungderD -Diensteisterstmöglich, nachdemderakkreditiertediensteanbieterdasd -

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode KontodesNutzersfreigeschaltethat.DieFreischaltungerfolgt, sobald 1.derakkreditierteDiensteanbieterdenNutzereindeutig identifizierthatunddieidentitätsdatendesnutzersund beiabsatz2nummer2auchdessengesetzlichenvertretersoderderorganmitgliedererhobenunderfolgreich überprüft worden sind, 2.derakkreditierteDiensteanbieterdemNutzerdessenfür dieerstanmeldungnotwendigenanmeldedatenaufgeeignetem Wege übermittelt hat, 3.derNutzerdieBestätigungnach 9Absatz2vorgenommen hat, 4.derNutzerindiePrüfungseinerNachrichtenaufSchadsoftwaredurchdenakkreditiertenDiensteanbietereingewilligt hat und 5.derNutzerimRahmeneinerErstanmeldungnachgewiesenhat,dasserdieAnmeldedatenerfolgreichnutzen konnte. (5)DerakkreditierteDiensteanbieterhatnachderFreischaltungdesD -KontoseinesNutzersdieRichtigkeit derzudemnutzergespeichertenidentitätsdatensicherzustellen.erhatdiegespeichertenidentitätsdateninangemessenenzeitlichenabständenaufihrerichtigkeitzuprüfen und soweit erforderlich zu berichtigen. 4 Anmeldung zu einem D -Konto (1)DerakkreditierteDiensteanbieterermöglichtdem NutzereinesichereAnmeldungzuseinemD -Konto unddamitzudeneinzelnendiensten.derakkreditierte Diensteanbietermusssicherstellen,dasseinesichereAnmeldungzudemD -KontodesNutzersnurdannerfolgt, wenndiesereinhierfürgeeignetesverfahreneinsetzt.ein Verfahrenistgeeignet,wennesdurchzweivoneinanderunabhängigeSicherungsmittelgegeneineunberechtigteNutzunggeschütztistsowiedieEinmaligkeitundGeheimhaltungderimRahmendesVerfahrensverwendetenGeheimnissesichergestelltsind.DerNutzerkannverlangen,dassfür seind -kontoausschließlicheinesichereanmeldung möglichseinsoll.derakkreditiertediensteanbieterhatden NutzervordererstmaligenNutzungdesD -Kontos überdiemöglichkeitundüberdiebedeutungeinersicheren Anmeldungzuinformieren. 9Absatz2giltentsprechend. AufVerlangendesNutzerserfolgtdieAnmeldungmithilfe nureinessicherungsmittels,inderregelbenutzernameund Passwort.DerNutzeristdarüberzubelehren,dassdieseArt deranmeldungnichtdengleichenschutzbietetwieeinesichere Anmeldung nach Satz 1. (2)DerakkreditierteDiensteanbieterhatzugewährleisten,dassderNutzerzwischenmindestenszweiVerfahrenzur sicherenanmeldungnachabsatz1satz3wählenkann.als einverfahrenzursicherenanmeldungmussdurchdennutzer,soweitereinenatürlichepersonist,derelektronische Identitätsnachweisnach 18desPersonalausweisgesetzes genutzt werden können. (3)DerakkreditierteDiensteanbieterhatsicherzustellen, dassdiekommunikationsverbindungzwischendemnutzer und seinem D -Konto verschlüsselt erfolgt. 5 Postfach- und Versanddienst (1)DieBereitstellungeinesD -Kontosumfasstdie NutzungeinessicherenelektronischenPostfach-undVersanddienstesfürelektronischeNachrichten.Hierzuwird demnutzereined -adressefürelektronischepostzugewiesen, welche folgende Angaben enthalten muss: 1.imDomänenteilderD -AdresseeineKennzeichnung; 2.beinatürlichenPersonenimlokalenTeilderenNachnamenundeinenodermehrereVornamenodereinenTeil des oder der Vornamen (Hauptadresse); 3.beijuristischenPersonen,Personengesellschaftenoder öffentlichenstellenimdomänenteileinebezeichnung, welcheindirektembezugzuihrerfirma,namenoder sonstiger Bezeichnung stehen sollte. (2)DerakkreditierteDiensteanbieterkannNutzernauf VerlangenauchpseudonymeD -AdressenzurVerfügungstellen,soweitessichbeidemNutzerumeinenatürlichePersonhandelt.DieInanspruchnahmeeinesDienstes durchdennutzerunterpseudonymistfürdritteerkennbar zu kennzeichnen. (3)DerPostfach-undVersanddiensthatdieVertraulichkeit,dieIntegritätunddieAuthentizitätderNachrichten zugewährleisten.hierzugewährleistetderakkreditierte Diensteanbieter, dass 1.dieKommunikationvoneinemakkreditiertenDiensteanbieterzujedemanderenakkreditiertenDiensteanbieter übereinenverschlüsseltengegenseitigauthentisierten Kanal erfolgt (Transportverschlüsselung) und 2.derInhalteinerD -Nachrichtvomakkreditierten DiensteanbieterdesSenderszumakkreditiertenDiensteanbieterdesEmpfängersverschlüsseltübertragenwird. DerEinsatzeinerdurchgängigenVerschlüsselungzwischen SenderundEmpfänger (Ende-zu-Ende-Verschlüsselung) bleibt hiervon unberührt. (4)DerSenderkanneinesichereAnmeldungnach 4für den Abruf der Nachricht durch den Empfänger bestimmen. (5)DerakkreditierteDiensteanbietermussdemNutzer ermöglichen,seinesichereanmeldungimsinnevon 4in dernachrichtsobestätigenzulassen,dassdieunverfälschtheitderbestätigungjederzeitnachprüfbarist.umdieses demempfängerdernachrichtkenntlichzumachen,bestätigtderakkreditiertediensteanbieterdessendersdie VerwendungdersicherenAnmeldungnach 4durcheine qualifizierte elektronische Signatur. (6)DerakkreditierteDiensteanbietermitAusnahmeder Diensteanbieternach 19istverpflichtet,elektronische NachrichtennachdenVorschriftenderProzessordnungen unddergesetze,diedieverwaltungszustellungregeln, förmlichzuzustellen.imumfangdieserverpflichtungistder akkreditiertediensteanbietermithoheitsbefugnissenausgestattet (beliehener Unternehmer). (7)DerakkreditierteDiensteanbieterbestätigtaufAntrag dessendersdenversandeinernachricht.dieversandbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/ dieD -AdressedesAbsendersunddesEmpfängers, 2.dasDatumunddieUhrzeitdesVersandsderNachricht vom D -Postfach des Senders, 3.denNamenundVornamenoderdieFirmadesakkreditiertenDiensteanbieters,derdieVersandbestätigung erzeugt und 4. die Prüfsumme der zu bestätigenden Nachricht. DerakkreditierteDiensteanbieterdesSendershatdieVersandbestätigungmiteinerqualifiziertenelektronischenSignatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. (8)AufAntragdesSenderswirdderEingangeinerNachrichtimD -PostfachdesEmpfängersbestätigt.Hierbei wirkenderakkreditiertediensteanbieterdessendersundder akkreditiertediensteanbieterdesempfängerszusammen. DerakkreditierteDiensteanbieterdesEmpfängerserstellt eineeingangsbestätigung.dieeingangsbestätigungenthält folgende Angaben: 1.dieD -AdressedesAbsendersunddesEmpfängers, 2.dasDatumunddieUhrzeitdesEingangsderNachricht im D -Postfach des Empfängers, 3.denNamenundVornamenoderdieFirmadesakkreditiertenDiensteanbieters,derdieEingangsbestätigungerzeugt und 4. die Prüfsumme der zu bestätigenden Nachricht. DerakkreditierteDiensteanbieterdesEmpfängershatdie Eingangsbestätigungmiteinerqualifiziertenelektronischen SignaturnachdemSignaturgesetzzuversehen.DerakkreditierteDiensteanbieterdesEmpfängerssendetdiesemebenfalls die Eingangsbestätigung zu. (9)EineöffentlicheStelle,welchezurförmlichenZustellungnachdenVorschriftenderProzessordnungenundder Gesetze,diedieVerwaltungszustellungregeln,berechtigt ist,kanneineabholbestätigungverlangen.ausderabholbestätigungergibtsich,dasssichderempfängernachdem EingangderNachrichtimPostfachanseinemD - KontosicherimSinnedes 4angemeldethat.HierbeiwirkenderakkreditierteDiensteanbieterderöffentlichenStelle alssenderinundderakkreditiertediensteanbieterdesempfängerszusammen.derakkreditiertediensteanbieterdes EmpfängerserzeugtdieAbholbestätigung.DieAbholbestätigung muss folgende Angaben enthalten: 1.dieD -AdressedesAbsendersunddesEmpfängers, 2.dasDatumunddieUhrzeitdesEingangsderNachricht im D -Postfach des Empfängers, 3.dasDatumunddieUhrzeitdersicherenAnmeldungdes EmpfängersanseinemD -KontoimSinnedes 4, 4.denNamenundVornamenoderdieFirmadesakkreditiertenDiensteanbieters,derdieAbholbestätigungerzeugt und 5. die Prüfsumme der zu bestätigenden Nachricht. DerakkreditierteDiensteanbieterdesEmpfängershatdie Abholbestätigungmiteinerqualifiziertenelektronischen SignaturnachdemSignaturgesetzzuversehen.Derakkredi- tiertediensteanbieterdesempfängerssendetdiesemeben- fallsdieabholbestätigungzu.dieinsatz5genanntendaten dürfenausschließlichzumnachweisderförmlichenzustellungimsinnevon 5Absatz6verarbeitetundgenutztwerden. (10)DerakkreditierteDiensteanbieterstelltsicher,dass Nachrichten,fürdieeineEingangsbestätigungnachAbsatz8odereineAbholbestätigungnachAbsatz9erteiltwordenist,durchdenEmpfängerohneeinesichereAnmeldung anseinemd -kontoerst90tagenachihremeingang gelöscht werden können. (11)Nutzern,dienatürlichePersonensind,bietetderak- kreditiertediensteanbieteran,vonallenanihred - AdresseadressiertenNachrichteneineKopieaneinezuvor vomnutzerangegebened -adresse (Weiterleitungsadresse)weiterzuleiten,ohnedassderNutzeranseinem D -Kontoangemeldetseinmuss (automatischeweiterleitung).dernutzerkannausschließen,dassimsinnedes Absatzes4anihngesendeteNachrichtenweitergeleitet werden.dernutzerkanndendienstderautomatischenweiterleitungjederzeitzurücknehmen.umdendienstderautomatischenweiterleitungnutzenzukönnen,mussdernutzer sicher an seinem D -Konto angemeldet sein. 6 Identitätsbestätigungsdienst (1)DerakkreditierteDiensteanbieterkanneinenIdentitätsbestätigungsdienstanbieten.Einsolcherliegtvor,wenn sichdernutzerdernach 3hinterlegtenIdentitätsdatenbedienenkann,umseineIdentitätgegenübereinemDritten,der ebenfallsnutzereinesd -kontosist,sicherelektronischbestätigenzulassen.dieübermittlungderidentitätsdatenerfolgtmittelseinerd -nachricht,diederakkreditiertediensteanbieterimauftragdesnutzersandendritten,welchemgegenübererseineidentitätsdatenmitteilen möchte,sendet.died -nachrichtwirddurchdenakkreditiertendiensteanbietermiteinerqualifiziertenelektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. (2)DerakkreditierteDiensteanbieterhatVorkehrungen dafürzutreffen,dassidentitätsdatennichtunbemerktgefälscht oder verfälscht werden können. (3)DiezuständigeBehördekanndieSperrungeinesIdentitätsdatumsanordnen,wennTatsachendieAnnahmerechtfertigen,dassdasIdentitätsdatumaufGrundfalscherAngabenausgestelltwurdeodernichtausreichendfälschungssicher ist. 7 Verzeichnisdienst (1)DerakkreditierteDiensteanbieterhataufausdrücklichesVerlangendesNutzersdieD -Adressen,dienach 3hinterlegtenIdentitätsdatenNameundAnschrift,diefür dieverschlüsselungvonnachrichtenandennutzernotwendigeninformationenunddieinformationüberdiemöglichkeitdersicherenanmeldungnach 4desNutzersineinem Verzeichnisdienstzuveröffentlichen.Derakkreditierte DiensteanbieterdarfdieEröffnungeinesD -Kontos fürdennutzernichtvondemverlangendesnutzersnach

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Satz1abhängigmachen,wenndemNutzereinandererZugangzugleichwertigenvertraglichenLeistungenohnedas VerlangennichtodernichtinzumutbarerWeisemöglichist. (2)DerakkreditierteDiensteanbieterhateineD - Adresse,einIdentitätsdatumoderdiefürdieVerschlüsselungvonNachrichtenandenNutzernotwendigenInformationenausdemVerzeichnisdienstunverzüglichzulöschen, wenndernutzerdiesverlangt,diedatenaufgrundfalscher Angabenausgestelltwurden,derDiensteanbieterseine TätigkeitbeendetunddiesenichtvoneinemanderenakkreditiertenDiensteanbieterfortgeführtwirdoderdiezuständigeBehördedieLöschungausdemVerzeichnisdienstanordnet.WeitereGründefüreineLöschungkönnenvertraglich vereinbart werden. 8 Dokumentenablage DerakkreditierteDiensteanbieterkanndemNutzereine DokumentenablagezursicherenAblagevonDokumenten anbieten.bieteterdiedokumentenablagean,sohaterdafür Sorgezutragen,dassdieDokumentesicherabgelegtwerden;Vertraulichkeit,IntegritätundständigeVerfügbarkeit derabgelegtendokumentesindzugewährleisten.derakkreditiertediensteanbieteristverpflichtet,alledokumente verschlüsseltabzulegen.dernutzerkannfürjedeeinzelne DateieinefürdenZugrifferforderlichesichereAnmeldung nach 4festlegen.AufVerlangendesNutzershatderakkreditierteDiensteanbietereinProtokollüberdieEinstellung undherausnahmevondokumentenbereitzustellen,dasmit einerqualifiziertenelektronischensignaturnachdemsignaturgesetz gesichert ist. Abschnitt 3 D -Dienste-Nutzung 9 Aufklärungs- und Informationspflichten (1)DerakkreditierteDiensteanbieterhatdenNutzervor dererstmaligennutzungdesd -kontosüberdie RechtsfolgenundKostenderNutzungvonD -Diensten,insbesonderedesPostfach-undVersanddienstesnach 5,desVerzeichnisdienstesnach 7,derNutzungder Dokumentenablagenach 8,derSperrungundAuflösung desd -kontosnach 10,derEinstellungderTätigkeit nach 11,derVertragsbeendigungnach 12undderEinsichtnahmenach 13Absatz3sowieüberdieMaßnahmen zuinformieren,dienotwendigsind,umeinenunbefugten ZugriffaufdasD -Kontozuverhindern.DerakkreditierteDiensteanbietermussdenNutzeraußerdemdarüber informieren,wiemitschadsoftwarebehaftetend - Nachrichten umgegangen wird. (2)DerakkreditierteDiensteanbieterdarfdieerstmalige NutzungdesD -Kontosnurzulassen,wennderNutzer dieerforderlicheninformationenintextformerhaltenundin Textformbestätigthat,dasserdieInformationennach Absatz 1 erhalten und zur Kenntnis genommen hat. (3)InformationspflichtennachanderenGesetzenbleiben unberührt. 10 Sperrung und Auflösung des D -Kontos (1)DerakkreditierteDiensteanbieterhatdenZugangzu einem D -Konto unverzüglich zu sperren, wenn 1. der Nutzer es verlangt, 2.TatsachendieAnnahmerechtfertigen,dassdiezureindeutigenIdentifizierungdesNutzersbeimakkreditierten DiensteanbietergespeichertenDatennichtausreichend fälschungssichersindoderdassdiesichereanmeldung gemäß 4Mängelaufweist,dieeineunbemerkteFälschungoderKompromittierungdesAnmeldevorgangs zulassen, 3.diezuständigeBehördedieSperrunggemäßAbsatz2 anordnet oder 4.dieVoraussetzungeneinesvertraglichzwischendem akkreditiertendiensteanbieterunddemnutzervereinbarten Sperrgrundes vorliegen. ImFalledesSatzes1Nummer4hatderakkreditierteDiensteanbieterdieSperrungsovorzunehmen,dassderAbrufvon Nachrichtenmöglichbleibt;diesgiltnicht,soweitdervertraglichvereinbarteSperrgrunddenAbrufvonNachrichten ausschließt.derakkreditiertediensteanbieterhatdenzur SperrungberechtigtenNutzerneineRufnummerbekanntzu geben,unterderdieseunverzüglicheinesperrungdeszugangs veranlassen können. (2)DiezuständigeBehördekanndieSperrungeinesDe- Mail-Kontosanordnen,wennTatsachendieAnnahmerechtfertigen,dassdasD -KontoaufGrundfalscherAngabeneröffnetwurdeoderdiezureindeutigenIdentifizierung desnutzersbeimakkreditiertendiensteanbietervorgehaltenendatennichtausreichendfälschungssichersindoderdie sichereanmeldunggemäß 4Absatz1Mängelaufweist, dieeineunbemerktefälschungoderkompromittierungdes Anmeldevorgangs zulassen. (3)DerakkreditierteDiensteanbieterhatdemNutzernach WegfalldesSperrgrundesdenZugangzumD -Konto erneut zu gewähren. (4)DerakkreditierteDiensteanbieterhateinD - Kontounverzüglichaufzulösen,wennderNutzeresverlangt oderdiezuständigebehördedieauflösunganordnet.die zuständigebehördekanndieauflösunganordnen,wenndie VoraussetzungendesAbsatzes2vorliegenundeineSperrungnichtausreichendist.EineVereinbarungüberweitere Auflösungsgründe ist unwirksam. (5)DerakkreditierteDiensteanbieterhatsichvoreiner SperrungnachAbsatz1odereinerAuflösungnachAbsatz4 aufgeeigneteweisevonderidentitätdeszursperrungoder Auflösung berechtigten Nutzers zu überzeugen. (6)ImFalleinerSperrungnachAbsatz1Satz1Nummer1 bis3oderabsatz1satz1nummer4inverbindungmit Absatz1Satz2zweiterHalbsatzsowieeinerAuflösungnach Absatz4hatderakkreditierteDiensteanbieterdenEingang vonnachrichtenindaspostfacheinesgesperrtenoderaufgelöstend -kontoszuunterbindenunddenabsender unverzüglich davon zu informieren. (7)SoferndieSperrungoderAuflösungdesD - KontosaufVeranlassungdesakkreditiertenDiensteanbieters oderderzuständigenbehördeerfolgt,istdernutzerüberdie Sperrung oder Auflösung zu informieren.

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/ Einstellung der Tätigkeit (1)DerakkreditierteDiensteanbieterhatdieEinstellung seinertätigkeitunverzüglichderzuständigenbehördeanzuzeigen.erhatdafürzusorgen,dassdasd -kontovon einemanderenakkreditiertendiensteanbieterübernommen werdenkann.erhatdiebetroffenennutzerunverzüglichüber dieeinstellungseinertätigkeitzubenachrichtigenundderenzustimmungzurübernahmedesd -kontosdurch einen anderen akkreditierten Diensteanbieter einzuholen. (2)ÜbernimmtkeinandererakkreditierterDiensteanbieterdasD -Konto,mussderakkreditierteDiensteanbietersicherstellen,dassdieimPostfachundinderDokumentenablagegespeichertenDatenfürwenigstensdreiMonate abdemzeitpunktderbenachrichtigungdesnutzersabrufbar bleiben. (3)DerakkreditierteDiensteanbieterhatdieDokumentationnach 13andenakkreditiertenDiensteanbieter,derdas D -KontonachAbsatz1übernimmt,zuübergeben. ÜbernimmtkeinandererakkreditierterDiensteanbieterdas D -Konto,übernimmtdiezuständigeBehördedieDokumentation.IndiesemFallerteiltdiezuständigeBehörde beivorliegeneinesberechtigteninteressesauskunftdaraus, soweitdiesohneunverhältnismäßigenaufwandmöglichist. 12 Vertragsbeendigung DerakkreditierteDiensteanbieteristverpflichtet,dem NutzerfüreinenZeitraumvondreiMonatennachVertragsendedenZugriffaufdieimPostfachundinderDokumentenablageabgelegtenDatenzuermöglichenundihnaufihre LöschungmindestenseinenMonatvordieserinTextform hinzuweisen. 13 Dokumentation (1)DerakkreditierteDiensteanbieterhatalleMaßnahmen zursicherstellungdervoraussetzungenderakkreditierung undzurerfüllungderin 3bis12genanntenPflichtenso zudokumentieren,dassdiedatenundihreunverfälschtheit jederzeitnachprüfbarsind.diedokumentationspflichtumfasstdenvorgangdereröffnungeinesd -kontos,jede ÄnderungvonDaten,diehinsichtlichderFührungeinesDe- Mail-Kontosrelevantsind,sowiejedeÄnderunghinsichtlich des Zustandes eines D -Kontos. (2)DerakkreditierteDiensteanbieterhatdieDokumentationnachAbsatz1währendderDauerdeszwischenihmund demnutzerbestehendenvertragsverhältnissessowie30 weiterejahreabdemschlussdesjahresaufzubewahren,in dem das Vertragsverhältnis endet. (3)DemNutzeristaufVerlangenEinsichtindieihnbetreffenden Daten zu gewähren. 14 Jugend- und Verbraucherschutz DerakkreditierteDiensteanbieterhatbeiGestaltungund BetriebderD -DienstedieBelangedesJugendschutzes und des Verbraucherschutzes zu beachten. 15 Datenschutz UnbeschadetderRegelungendesTelemediengesetzes unddestelekommunikationsgesetzesdarfderakkreditierte DiensteanbieterpersonenbezogeneDatennurerheben,ver- arbeitenundnutzen,soweitdieszurbereitstellungeinesde- Mail-Kontos,derD -DiensteundderenDurchführung erforderlich ist. 16 Auskunftsanspruch (1)EinakkreditierterDiensteanbietererteiltDrittenAuskunft über Namen und Anschrift eines Nutzers, wenn 1.derDritteglaubhaftmacht,dieAuskunftzurVerfolgung eines Rechtsanspruches gegen den Nutzer zu benötigen, 2.sichdieAuskunftaufeinRechtsverhältniszwischendem DrittenunddemNutzerbezieht,dasunterNutzungvon D zustande gekommen ist, 3.derDrittediezurFeststellungseinerIdentitätnotwendigen Angaben im Sinne von 3 Absatz 2 macht, 4.derakkreditierteDiensteanbieterdieRichtigkeitder Angaben nach 3 Absatz 3 überprüft hat, 5.dasVerlangennichtrechtsmissbräuchlichist,insbesonderenichtalleindemZweckdient,einPseudonymaufzudecken, und 6.dieschutzwürdigenInteressendesNutzersimEinzelfall nicht überwiegen. (2)DerDrittehatdemakkreditiertenDiensteanbieterzur GlaubhaftmachungnachAbsatz1Nummer1elektronische NachrichtenoderSchriftstückezuübermitteln,ausdenen sichdasrechtsverhältniszumnutzerergibt,soferndieseangefallensind.derakkreditiertediensteanbieterhatdennutzervondemauskunftsersuchenunverzüglichundunterbenennungdesdrittenzuinformierenundihmgelegenheitzur StellungnahmezumAuskunftsersuchenzugewähren,soweit diesdieverfolgungdesrechtsanspruchsdesdrittennicht im Einzelfall gefährdet. (3)DerakkreditierteDiensteanbieterkanndenErsatzder fürdieauskunftserteilungerforderlichenaufwendungen verlangen. (4) 7desBundesdatenschutzgesetzesgiltentsprechend. (5)DiedurchdieAuskunftserteilungerlangtenDaten dürfennurzudembeidemersuchenangegebenenzweck verwendet werden. (6)DerakkreditierteDiensteanbieterhatdieAuskunftserteilungnachAbsatz1zudokumentierenunddenNutzer vondererteilungderauskunftzuinformieren.diedokumentationspflichtnachsatz1umfasstdenantragzurauskunftserteilungsamtangabedesdrittennachabsatz1,die EntscheidungdesakkreditiertenDiensteanbieters,dieIdentifizierungsdatendesbearbeitendenMitarbeitersdesakkreditiertenDiensteanbieters,dieMitteilungdesErgebnissesan denauskunftersuchendendritten,diemitteilungüberdie AuskunftserteilungandenNutzerunddiejeweiligegesetzlicheZeitbeieinzelnenProzesseninnerhalbderAuskunftserteilung. Die Dokumentation ist drei Jahre aufzubewahren.

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode (7)Die 13und13adesGesetzesüberUnterlassungsklagenbeiVerbraucherrechts-undanderenVerstößenbleiben unberührt. (8)DienachanderenRechtsvorschriftenbestehendenRegelungenzuAuskünftengegenüberöffentlichenStellenbleiben unberührt. Abschnitt 4 Akkreditierung 17 Akkreditierung von Diensteanbietern (1)Diensteanbieter,dieD -Diensteanbietenwollen,müssensichaufschriftlichenAntragvonderzuständigenBehördeakkreditierenlassen.DieAkkreditierungist zuerteilen,wennderdiensteanbieternachweist,dasserdie Voraussetzungennach 18erfülltundwenndieAusübung deraufsichtüberdendiensteanbieterdurchdiezuständige Behördegewährleistetist.AkkreditierteDiensteanbieter erhalteneingütezeichenderzuständigenbehörde.dasgütezeichendientalsnachweisfürdieumfassendgeprüfte technischeundadministrativesicherheitderd - Dienste.SiedürfensichalsakkreditierteDiensteanbieterbezeichnen.NurakkreditierteDiensteanbieterdürfensichim GeschäftsverkehraufdienachgewieseneSicherheitberufen unddasgütezeichenführen.weiterekennzeichnungenkönnen akkreditierten Diensteanbietern vorbehalten sein. (2)ÜberdenAntragnach 17Absatz1Satz1istinnerhalbeinerFristvondreiMonatenzuentscheiden; 42a Absatz2Satz2bis4desVerwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. (3)DieAkkreditierungistnachwesentlichenVeränderungen, spätestens jedoch nach drei Jahren zu erneuern. 18 Voraussetzungen der Akkreditierung; Nachweis (1)AlsDiensteanbieterkannnurakkreditiertwerden,wer 1.diefürdenBetriebvonD -Dienstenerforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzt; 2.einegeeigneteDeckungsvorsorgetrifft,umseinengesetzlichenVerpflichtungenzumErsatzvonSchäden nachzukommen; 3.dietechnischenundorganisatorischenAnforderungenan diepflichtennachden 3bis13sowienach 16inder Weiseerfüllt,dasserdieDienstezuverlässigundsicher erbringt,ermitdenanderenakkreditiertendiensteanbieternzusammenwirktundfürdieerbringungderdienste ausschließlichtechnischegeräteverwendet,diesichim GebietderMitgliedstaatenderEuropäischenUnionoder einesanderenvertragsstaatesdesabkommensüberden Europäischen Wirtschaftsraum befinden; 4.beiderGestaltungunddemBetriebderD -Dienste die datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt. (2)DieDiensteanbieterhabendietechnischenundorganisatorischenAnforderungennachden 3bis13sowie nach 16nachdemStandderTechnikzuerfüllen.DieEinhaltungdesStandesderTechnikwirdvermutet,wenndie TechnischeRichtlinie01201D desBundesamtesfür SicherheitinderInformationstechnik [einsetzen:datum undfundstellederbekanntmachungdiesertechnischen RichtlinieimelektronischenBundesanzeiger]inderjeweils imelektronischenbundesanzeigerveröffentlichtenfassung eingehaltenwird.bevordasbundesamtfürsicherheitinder InformationstechnikwesentlicheÄnderungenanderTechni- schenrichtlinievornimmt,hörtesdenausschussd - Standardisierung im Sinne des 22 an. (3)DieVoraussetzungennachAbsatz1werdenwiefolgt nachgewiesen: 1.dieerforderlicheZuverlässigkeitundFachkundedurch NachweiseüberdiepersönlichenEigenschaften,dasVerhaltenunddieentsprechendenFähigkeitenseineroder derinseinembetriebtätigenpersonen;alsnachweisder erforderlichenfachkundeistesinderregelausreichend, wennfürdiejeweiligeaufgabeimbetriebentsprechendezeugnisseodernachweiseüberdiedafürnotwendigenkenntnisse,erfahrungenundfertigkeitenvorgelegt werden; 2.eineausreichendeDeckungsvorsorgedurchdenAbschlusseinerVersicherungoderdieFreistellungs-oder GewährleistungsverpflichtungeinesKreditunternehmens miteinermindestdeckungssummevonjeweils EurofüreinenverursachtenSchaden.DieDeckungsvorsorge kann erbracht werden durch a)einehaftpflichtversicherungbeieineminnerhalbder MitgliedstaatenderEuropäischenUnionoderin einemanderenvertragsstaatdesabkommensüber deneuropäischenwirtschaftsraumzumgeschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder b)einefreistellungs-odergewährleistungsverpflichtungeinesineinemdermitgliedstaatendereuropäischenunionoderineinemanderenvertragsstaatdes AbkommensüberdenEuropäischenWirtschaftsraum zumgeschäftsbetriebbefugtenkreditinstituts,wenn gewährleistetist,dasssieeinerhaftpflichtversicherung vergleichbare Sicherheit bietet. SoweitdieDeckungsvorsorgedurcheineVersicherung erbracht wird, gilt Folgendes: a)aufdieseversicherungfinden 113Absatz2und3 unddie 114bis124desVersicherungsvertragsgesetzes Anwendung. b)diemindestversicherungssummemuss2,5millionen EurofürdeneinzelnenVersicherungsfallbetragen.Versicherungsfall ist jede Pflichtverletzung des Diensteanbieters,unabhängigvonderAnzahlderdadurch ausgelöstenschadensfälle.wirdeinejahreshöchstleistungfüralleineinemversicherungsjahrverursachtenschädenvereinbart,musssiemindestensdasvierfache der Mindestversicherungssumme betragen. c)vonderversicherungkanndieleistungnurausgeschlossenwerdenfürersatzansprücheausvorsätzlich begangenerpflichtverletzungdesakkreditierten DiensteanbietersoderderPersonen,fürdieereinzustehen hat. d)dievereinbarungeinesselbstbehaltesbiszu1prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig;

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/ dieErfüllungdertechnischenundorganisatorischenAnforderungenandiePflichtenimSinnedesAbsatzes1 Nummer3durchvomBundesamtfürSicherheitinder Informationstechniknach 9Absatz2Satz1desGesetzesüberdieErrichtungdesBundesamtesfürSicherheit inderinformationstechnikzertifiziertenit-sicherheitsdienstleisternerteiltetestate;daszusammenwirkenmit denanderenakkreditiertendiensteanbieternkannnur nachausreichendenprüfungenbestätigtwerden;diesicherheitderdienstekannnurnacheinerumfassendenim RahmenderVergabederTestatestattfindendenPrüfung dessicherheitskonzeptsunddereingesetztenit-infrastrukturenbestätigtwerden;zumzeitpunktdesinkrafttretensdesgesetzeserteiltezertifikatekönnenberücksichtigt werden; 4.dieErfüllungderdatenschutzrechtlichenAnforderungen andasdatenschutzkonzeptfürdieeingesetztenverfahrenunddieeingesetzteninformationstechnischeneinrichtungendurchvorlagegeeigneternachweise;der Nachweiswirddadurchgeführt,dassderantragstellende DiensteanbietereinZertifikatdesBundesbeauftragten fürdendatenschutzunddieinformationsfreiheitvorlegt; derbundesbeauftragtefürdendatenschutzunddie InformationsfreiheiterteiltaufschriftlichenAntragdesDiensteanbieterseinZertifikat,wenndiedatenschutzrechtlichen Kriterienerfülltsind;dieErfüllungderdatenschutzrechtlichenKriterienwirdnachgewiesendurcheinGutachten, welchesvoneinervombundodereinemlandanerkanntenoderöffentlichbestelltenoderbeliehenensachverständigenstellefürdatenschutzerstelltwurde;der BundesbeauftragtefürdenDatenschutzunddieInformationsfreiheitkannergänzendeAngabenanfordern;die datenschutzrechtlichenkriteriensindineinemkriterienkatalogdefiniert,derinderverantwortungdesbundesbeauftragtenfürdendatenschutzunddieinformationsfreiheitliegtunddurchihnimelektronischenbundesanzeigerundzusätzlichiminternetoderinsonstigergeeigneter Weise veröffentlicht wird. (4)DerDiensteanbieterkann,unterEinbeziehunginseine KonzeptezurUmsetzungderAnforderungendesAbsatzes1,zurErfüllungvonPflichtennachdiesemGesetzDritte beauftragen. 19 Gleichstellung ausländischer Dienste (1)VergleichbareDiensteauseinemanderenMitgliedstaatderEuropäischenUnionoderauseinemanderenVertragsstaatdesAbkommensüberdenEuropäischenWirtschaftsraumsinddenDiensteneinesakkreditiertenDiensteanbieters,mitAusnahmesolcherDienste,diemitderAusübunghoheitlicherTätigkeitverbundensind,gleichgestellt, wennihreanbieterdem 18gleichwertigeVoraussetzungen erfüllen,diesegegenübereinerzuständigestellenachgewiesensindunddasfortbestehendererfüllungdieservoraussetzungendurcheineindiesemmitglied-odervertragsstaat bestehende Kontrolle gewährleistet wird. (2)DiePrüfungderGleichwertigkeitdesausländischen DiensteanbietersnachAbsatz1obliegtderzuständigenBehörde.DieGleichwertigkeitausländischerDiensteanbieter istgegeben,wenndiezuständigebehördefestgestellthat, dass im Herkunftsland des jeweiligen Diensteanbieters 1. die Sicherheitsanforderungen an Diensteanbieter, 2.diePrüfungsmodalitätenfürDiensteanbietersowiedie AnforderungenandiefürdiePrüfungderDienstezuständigen Stellen und 3.das Kontrollsystem eine gleichwertige Sicherheit bieten. Abschnitt 5 Aufsicht 20 Aufsichtsmaßnahmen (1)DieAufsichtüberdieEinhaltungdiesesGesetzesobliegtderzuständigenBehörde.MitderAkkreditierungunterliegenDiensteanbieterderAufsichtderzuständigenBehörde. (2)DiezuständigeBehördekanngegenüberDiensteanbieternMaßnahmentreffen,umdieEinhaltungdiesesGesetzes sicherzustellen. (3)UngeachtetdesVorliegensvonZertifikatenimSinne des 18Absatz3Nummer3kanndiezuständigeBehörde einemakkreditiertendiensteanbieterdenbetriebvorübergehendganzoderteilweiseuntersagen,wenntatsachendie Annahme rechtfertigen, dass 1.eineVoraussetzungfürdieAkkreditierungnach 17 Absatz1 weggefallen ist, 2.ungültigeEinzelnachweisefürdasAngebotvonDe- Mail-Diensten verwendet oder bestätigt werden, 3.nachhaltig,erheblichoderdauerhaftgegenPflichtenverstoßen wird oder 4.sonstigeVoraussetzungenfürdieAkkreditierungoderfür dieanerkennungnachdiesemgesetznichterfülltwerden. (4)DieGültigkeitdervoneinemakkreditiertenDiensteanbieterimRahmendesPostfach-undVersanddienstesausgestelltenEingangsbestätigungenundAbholbestätigungen bleibtvonderuntersagungdesbetriebs,dereinstellungder Tätigkeit,derRücknahmeoderdemWiderrufeinerAkkreditierung unberührt. (5)SoweiteszurErfüllungderderzuständigenBehörde alsaufsichtsbehördeübertragenenaufgabenerforderlich ist,habendieakkreditiertendiensteanbieterunddiefür diesenach 18Absatz4tätigenDrittenderzuständigenBehördeunddeninihremAuftraghandelndenPersonendas BetretenderGeschäftsräumewährendderüblichenBetriebszeitenzugestatten,aufVerlangendieinBetrachtkommendenBücher,Aufzeichnungen,Belege,Schriftstückeund sonstigenunterlageningeeigneterweisezureinsichtvorzulegen,auchsoweitsieelektronischgeführtwerden,auskunftzuerteilenunddieerforderlicheunterstützungzugewähren.einzugriffaufd -nachrichtenvonnutzern durchdiezuständigebehördealsaufsichtsbehördefindet nichtstatt.derzurerteilungeinerauskunftverpflichtete kanndieauskunftverweigern,wennersichdamitselbst odereinenderin 383Absatz1Nummer1bis3derZivilprozessordnungbezeichnetenAngehörigenderGefahrder VerfolgungwegeneinerStraftatodereinesVerfahrensnach

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode demgesetzüberordnungswidrigkeitenaussetzenwürde.er ist auf dieses Recht hinzuweisen. 21 Informationspflicht DiezuständigeBehördehatdieNamenderakkreditierten DiensteanbietersowiederausländischenDiensteanbieter nach 19fürjedenüberöffentlicherreichbareKommunikationsverbindungen abrufbar zu halten. Abschnitt 6 Schlussbestimmungen 22 Ausschuss D -Standardisierung DietechnischenundorganisatorischenAnforderungenan diepflichtennachden 3bis13sowienach 16werden unterbeteiligungderakkreditiertendiensteanbieterweiterentwickelt;diesgiltnichtfüranforderungen,diedaszusammenwirkenzwischendenakkreditiertendiensteanbietern alssolchesoderdiesicherheitbetreffen.zudiesemzweck wirdeinausschussd -standardisierunggegründet, demmindestensalleakkreditiertendiensteanbieter,das BundesamtfürSicherheitinderInformationstechnik,der BundesbeauftragtefürdenDatenschutzunddieInformationsfreiheit,einvomIT-PlanungsratbeauftragterVertreter derländersowieeinvertreterdesratesderit-beauftragten derbundesregierungangehören.wirdderratderit-beauftragtenderbundesregierungaufgelöst,trittandessenstelle dievonderbundesregierungbestimmtenachfolgeorganisation. Der Ausschuss tagt mindestens einmal im Jahr. 23 Bußgeldvorschriften (1)Ordnungswidrighandelt,wervorsätzlichoderfahrlässig 1.entgegen 3Absatz1Satz3nichtsicherstellt,dassnur der Nutzer Zugang erlangen kann, 2.entgegen 3Absatz3Satz1Nummer1ersterHalbsatz odernummer2einedortgenannteangabenichtoder nicht rechtzeitig überprüft, 3.entgegen 4Absatz1Satz2nichtsicherstellt,dasseine sichereanmeldungnurindendortgenanntenfällen erfolgt, 4.entgegen 4Absatz3nichtsicherstellt,dasseineKommunikationsverbindung verschlüsselt erfolgt, 5.entgegen 7Absatz2Satz1dortgenannteDatennicht oder nicht rechtzeitig löscht, 6.entgegen 10Absatz1Satz1oderAbsatz4Satz1den ZugangzueinemD -KontonichtodernichtrechtzeitigsperrtoderdasD -Kontonichtodernicht rechtzeitig auflöst, 7.entgegen 11Absatz1Satz1eineAnzeigenicht,nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 8.entgegen 11Absatz1Satz3einenNutzernicht,nicht richtig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt, 9.entgegen 11Absatz2nichtsicherstellt,dassdiedort genannten Daten abrufbar bleiben, 10.entgegen 12denZugriffaufdortgenannteDatennicht ermöglichtodereinenhinweisnicht,nichtrichtigoder nicht rechtzeitig gibt, 11.entgegen 13Absatz1eineDokumentationnichtoder nicht richtig erstellt, 12.entgegen 13Absatz2eineDokumentationnichtoder nicht mindestens 30 Jahre aufbewahrt, 13.entgegen 16Absatz5dortgenannteDatenzueinem anderen Zweck verwendet oder 14.entgegen 17Absatz1Satz6sichaufdienachgewiesene Sicherheit beruft oder das Gütezeichen führt. (2)DieOrdnungswidrigkeitkannindenFällendesAbsatzes1Nummer5,6und13miteinerGeldbußebiszudreihunderttausendEuroundindenübrigenFällenmiteiner Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3)VerwaltungsbehördeimSinnedes 36Absatz1 Nummer1desGesetzesüberOrdnungswidrigkeitenistdas Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. 24 Gebühren und Auslagen (1)GebührenundAuslagenerhebenzurDeckungdes Verwaltungsaufwands 1.diezuständigeBehördefürAmtshandlungennachden 17, 19 Absatz 2 und 20 Absatz 3 sowie 2.derBundesbeauftragtefürdenDatenschutzunddieInformationsfreiheitfürdieErteilungdesZertifikatsnach 18 Absatz3 Nummer4. (2)DasBundesministeriumdesInnernwirdermächtigt, durchrechtsverordnungohnezustimmungdesbundesrates diegebührenpflichtigentatbeständenachabsatz1unddie GebührensätzenäherzubestimmenunddabeifesteSätze, auchinformvonzeitgebühren,vorzusehen.inderrechtsverordnungkanndieerstattungvonauslagenabweichend von 10desVerwaltungskostengesetzesgeregeltwerden. ErmäßigungenundBefreiungenvonGebührenundAuslagen können zugelassen werden. 25 Verfahren über eine einheitliche Stelle VerwaltungsverfahrennachdiesemGesetzkönnenüber eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Artikel2 Änderung der Zivilprozessordnung Dem 174Absatz3derZivilprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom5.Dezember2005 (BGBl.I S.3202;2006IS.431;2007IS.1781),diezuletztdurch Artikel29desGesetzesvom17.Dezember2008 (BGBl.I S. 2586) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: DieÜbermittlungkannauchüberD -Diensteim Sinne von 1 des D -Gesetzes erfolgen.

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/3630 Artikel3 Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes DasVerwaltungszustellungsgesetzvom12.August2005 (BGBl.IS.2354),daszuletztdurchArtikel9adesGesetzes vom11.dezember2008 (BGBl.IS.2418)geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1. 2 wird wie folgt geändert: a)inabsatz2satz1werdennachdemklammerzusatz (Post) einkommaunddiewörter einennach 17 desd -gesetzesakkreditiertendiensteanbieter eingefügt. b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 5 Absatz5 Satz2 bleibt unberührt wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis; elektronische Zustellung. b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: (5)EinelektronischesDokumentkannimÜbrigenunbeschadetdesAbsatzes4elektronischzugestelltwerden,soweitderEmpfängerhierfüreinenZugangeröffnet.Esistelektronischzuzustellen,wenn aufgrundeinerrechtsvorschrifteinverfahrenauf VerlangendesEmpfängersinelektronischerFormabgewickeltwird.FürdieÜbermittlungistdasDokumentmiteinerqualifiziertenelektronischenSignatur nachdemsignaturgesetzzuversehenundgegenunbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen. c) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: EinelektronischesDokumentgiltindenFällen desabsatzes5satz2amdrittentagnachder AbsendungandenvomEmpfängerhierfüreröffnetenZugangalszugestellt,wennderBehörde nichtspätestensandiesemtageinempfangsbekenntnis nach Satz 1 zugeht. bb)insatz3werdendiewörter glaubhaftmacht durch das Wort nachweist ersetzt. cc)satz4wirdwiefolgtgefasst: DerEmpfängerist indenfällendesabsatzes5satz2vorderübermittlungüberdierechtsfolgennachdensätzen2 und 3 zu belehren. 3. Nach 5 wird folgender 5a eingefügt: 5a Elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über D -Dienste (1)DieelektronischeZustellungkannunbeschadetdes 5Absatz4und5Satz1und2durchÜbermittlungder nach 17desD -GesetzesakkreditiertenDiensteanbietergegenAbholbestätigungnach 5Absatz9des D -GesetzesandasD -PostfachdesEmpfängerserfolgen.FürdieZustellungnachSatz1ist 5Absatz4und6mitderMaßgabeanzuwenden,dassandie StelledesEmpfangsbekenntnissesdieAbholbestätigung tritt. (2)Dernach 17desD -Gesetzesakkreditierte DiensteanbieterhateineVersandbestätigungnach 5 Absatz7desD -GesetzesundeineAbholbestätigungnach 5Absatz9desD -Gesetzeszuerzeugen.ErhatdieseBestätigungenunverzüglichderabsendenden Behörde zu übermitteln. (3)ZumNachweisderelektronischenZustellung genügtdieabholbestätigungnach 5Absatz9des D -Gesetzes.Fürdiesegelten 371Absatz1 Satz 2 und 371a Absatz 2 der Zivilprozessordnung. (4)EinelektronischesDokumentgiltindenFällendes 5Absatz5Satz2amdrittenTagnachderAbsendung andasd -postfachdesempfängersalszugestellt, wennerdiesespostfachalszugangeröffnethatundder BehördenichtspätestensandiesemTageineelektronischeAbholbestätigungnach 5Absatz9desD - Gesetzeszugeht.Satz1giltnicht,wennderEmpfänger nachweist,dassdasdokumentnichtoderzueinemspäterenzeitpunktzugegangenist.derempfängeristinden Fällendes 5Absatz5Satz2vorderÜbermittlungüber dierechtsfolgennachdensätzen1und2zubelehren. AlsNachweisderZustellungnachSatz1dientdieVersandbestätigungnach 5Absatz7desD -Gesetzes odereinvermerkderabsendendenbehördeindenakten, zuwelchemzeitpunktundanwelchesd -postfach dasdokumentgesendetwurde.derempfängeristüber deneintrittderzustellungsfiktionnachsatz1elektronisch zu benachrichtigen wird wie folgt geändert: a)inabsatz1nummer4wirddieangabe nach 5 Abs. 5 gestrichen. b)inabsatz2satz3werdennachdenwörtern 5 Abs.7Satz1bis3und5 diewörter sowienach 5a Absatz 3 und 4 Satz 1, 2 und 4 eingefügt. c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: WirddasVerwaltungsverfahrenübereineeinheitlicheStellenachdenVorschriftendesVerwaltungsverfahrensgesetzesabgewickelt,findendieSätze1 bis 6 keine Anwendung. Artikel4 Evaluierung DieBundesregierungbeobachtetdieEntwicklungder D -Diensteundlegtdar,obundgegebenenfallsinwelchenBereichenAnpassungs-oderErgänzungsbedarfbeiden rechtlichenrahmenbedingungenfürdieneuendiensteund beidenvorschriftenüberdieelektronischezustellung besteht.hierbeiwirdsieinsbesondereauchprüfen,obdie EinführungeinerZertifizierungvonVerbraucherschutzkriterienalsVoraussetzungfürdieAkkreditierungvonDiensteanbieternsowiedieverpflichtendeAkkreditierunggeboten sind.sielegthierüberdemdeutschenbundestagbeibedarf, spätestensjedochnachablaufvondreijahrennachinkrafttreten dieses Gesetzes einen Bericht vor. Artikel5 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamerstenTagdesaufdieVerkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil I. Ziel und Inhalt des Entwurfs 1. Ausgangslage Das Gesetz verfolgt die Ziele, einenrechtsrahmenzureinführungvertrauenswürdiger D -DiensteimInternetzuschaffen,derfürDiensteanbieterRechtssicherheitschafftundihnenermöglicht, dierechtsqualitätderalsd -diensteerfassten Dienste im Internet zu steigern, fürdieelektronischekommunikationimmöglicherweise rechtlichrelevantengeschäftsverkehrvertrauenswürdige Lösungenzuschaffen,beidenensichdieTeilnehmerder SicherheitderDienste,derVertraulichkeitderNachrichtenundderIdentitätihrerKommunikationspartnersicher sein können, dierechtssicherheitimelektronischengeschäftsverkehr durch verbesserte Beweismöglichkeiten zu stärken, denrechtlichenrahmenfüreinerechtssicherezustellung elektronischer Dokumente zu schaffen. DasGesetzreihtsichindieBemühungenein,fürdenelektronischenmöglicherweiserechtlichrelevantenGeschäftsverkehrgeeigneteRahmenbedingungenherzustellen,die einevergleichbarevertrauenswürdigkeitgewährleistenwie dieaufpapierberuhendekommunikation.anlassdestätigwerdensdesgesetzgebersistunteranderemdieerkenntnis, dasssichdieschonlangevorhandenenmöglichkeiten,elektronischekommunikationzuverschlüsseln,nichthaben durchsetzenkönnen.insoweitistwesentlicheszielderde- Mail-Dienste,dassdieseeinfachnutzbarsindundgleichzeitigeinsignifikanthöheresMaßanSicherheitgegenüberder herkömmlichen -kommunikationmitsichbringen. ZugleichwirddieMöglichkeitderNachweisbarkeitdarüber, vonwemeineelektronischenachrichtstammtunddasssie andenempfänger,andensiegerichtetwar,tatsächlichgelangtist,erheblichverbessert.grundlagedernutzungder D -DiensteimelektronischenGeschäftsverkehristdabeistetsdiefreiwilligeEntscheidungderNutzer.DieakkreditiertenDiensteanbieterstellenSchnittstellenzurVerfügung,überdiedieAnbindunganexistierendeInfrastrukturenüber -Protokolleermöglichtwird.SonderanwendungenwerdendurchdiesesGesetznichtberührt.Eswerden alsonurdiekünftigend -dienstegeregeltundnicht etwadiedienstebestehendersonderanwendungenwiez.b. deselektronischengerichts-undverwaltungspostfachs (EGVP)oderELSTER.Eswirddavonausgegangen,dass diesesonderanwendungenfürdiejeweilsadressiertenanwendungsfälleparallelzud weiterbetriebenwerden. DerBundwirdüberbedarfsgerechteSchnittstellendieDe- Mail-DienstemitderzeitigenInfrastrukturenderBundesverwaltungmitgängigenProtokollenverknüpfen.DerBundhat hierzubereitsbeiderkonzeptiongeprüft,wieauchbeider WeiterentwicklungvonD alskünftigeInfrastruktur bestehende,imechtbetriebbefindlichelösungenderbundesverwaltungberücksichtigtundausreichendemöglichkeitenderverknüpfungvorgesehenwerdenkönnen (vgl.auch 1Absatz3).DieUmsetzungentsprichtdenFestlegungen imregierungsprogramm VernetzteundtransparenteVerwaltung (Kabinettsbeschlussvom18.August2010)undim Rat der IT-Beauftragten der Bundesressorts (IT-Rat). DieFreiwilligkeitderNutzungvonD giltfüralleNutzer:natürlichePersonen (auchinihrereigenschaftalsverbraucherimsinnevon 13desBürgerlichenGesetzbuchs BGB)juristischeoderPersonengesellschaften (auchinihrer EigenschaftalsUnternehmerimSinnevon 14desBürgerlichenGesetzbuchs)undöffentlicheStellen.FürdieSeitevon Unternehmenals Massenversender ergibtsichdernutzen vond daraus,dasssiedurchversendungperd gegenüberderversendungperphysischerherkömmlicher PostKostensparen.FürdenBürgerergibtsichderNutzen daraus,dasssierechtsgeschäftlichrelevantenschriftverkehr zukünftigelektronischvornehmenkönnenunddabeinur nocheinkontobenötigen.verbrauchermüssensichalso z.b.nichtmehranweb-portalenverschiedensterartanmelden.voraussetzunghierfüristallerdings,dassdiebetreiber dieserweb-portale,inderregelunternehmer, Massenversender,ihreKunden,diesieperD erreichenkönnen, nichtwiederaufihreportaleverweisen,sonderndiesenanbieten,deren derkunden/verbraucher Postebenfalls elektronischperd anzunehmen.dassesdiesealternativeüberhauptgibt,ergibtsichdaraus,dassdaserfordernisder Textform nach 126bBGBsowohldurcheine übersandte alsauchdurchdastatsächlicheherunterladen ( Downloaden )vondokumentenaufweb-portalen seitensdesempfängersgewahrtist (vgl.palandt,kommentarzumbürgerlichengesetzbuch,69.auflage2010,rn.3 zu 126b).AufihremD -KontokönnenBürgerals VerbraucherrechtsgeschäftlichrelevanteKommunikation empfangen (diesistdasinteresseder Massenversender ) aberauchversenden (diesistdasinteressedernatürlichen PersonalsVerbraucher,Kundeeines Massenversenders ). UmeinerascheAkzeptanzbeimBürgerzuerreichen,sollten imsinneeinesgegenseitigkeitsprinzipsunternehmendarumbemühtsein,dasssie,wennsiemitihrenkundenper D kommunizieren,genausodenEmpfangvonDe- Mail-NachrichtenihrerKundenakzeptieren.ZurErreichung dieseszielessollderakkreditiertediensteanbieterseine NutzerimRahmenseinerAufklärungspflichtennach Artikel1 9darüberinformieren,dasssiediesesRechtbei denunternehmen,beidenensiekundensind,einfordern. HinsichtlichderKommunikationinsbesonderezwischen dembürgerundbehördengilt,dassauchdiesedarumbemühtseinsollten,fürdiekommunikationmitdembürger D zuverwenden,wenndieseresfordert.EineKommunikationzwischenBürgerundöffentlicherStellemittels D setztvoraus,dassauchdieBehördesichentschiedenhat,D zunutzen,dennanderenfallskönnteder BürgerderBehördekeineD senden.DieBehördesoll alsodenbürgernichtohnegrundaufanderekommunikationswegealsaufdenüberd verweisenkönnen.sollteeinbürgergegenüberderbehördedenzugangalleinmittelsseinesd -kontoseröffnethabenunddieöffentlichestelleebenfallsand angeschlossensein,wird sieindiesenfällenverpflichtetsein,perd mitdem Bürger zu kommunizieren.

19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/3630 D istumsoerfolgreicher,jemehrNutzergewonnen werden können. DasVerhältniszumSignaturgesetzstelltsichwiefolgtdar: DieD -DienstestellenkeineAlternativezurqualifiziertenelektronischenSignaturnachdemSignaturgesetzdar. DiequalifizierteelektronischeSignaturnachdemSignaturgesetzstelltinsbesonderedasÄquivalentzurhandschriftlichenUnterschriftdarunddientdamitderErfüllungeinesim EinzelfallerforderlichenSchriftformerfordernissesimSinne von 126adesBürgerlichenGesetzbuchs (BGB), 3ades Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), 36adesErsten BuchesSozialgesetzbuch (SGBI)und 87aderAbgabenordnung (AO).MitdenD -Dienstenwirdhingegen eineplattformbereitgestellt,die imgegensatzzurherkömmlichen -kommunikation einesichereund nachvollziehbarekommunikationschafft.diebisdatofehlendenachweisbarkeitderelektronischenkommunikation wirdmitd nunmehrmöglich,daderversandbzw.der EmpfangvonD snachgewiesenwerdenkannunddie IdentitätderKommunikationspartnergesichertist.ErgänzendkanndiequalifizierteelektronischeSignaturvomNutzerz.B.indenFälleneingesetztwerden,wenneinperDe- MailversendetesDokumenteinemSchriftformerfordernis unterliegtunddahernach 126aBGB, 3aVwVfG, 36a SGBIoder 87aAOmiteinerqualifiziertenelektronischen Signatur nach Signaturgesetz versehen werden muss. DamitdieTeilnehmerdesGeschäftsverkehrsdieVertrauenswürdigkeiteinesAngebotsvonD -Dienstenerkennen können,wirddiemöglichkeitgeschaffen,diesedurcheine AkkreditierungvertrauenswürdigerDiensteanbieterbestätigenzulassenunddurcheinGütezeichennachzuweisen.An diesennachweiskönnenanderegesetzebestimmterechtsfolgenknüpfen,dieeinesolchevertrauenswürdigkeitvoraussetzen.aneinevorgenommeneakkreditierungknüpft beispielsweisediebeleihungan,derenderdiensteanbieter fürdieausführungelektronischerzustellungenunddieabgabeentsprechenderbestätigungenbedarf.inderpraxis nochwichtigerwerdendiefaktischenschlussfolgerungen sein,diedieteilnehmerdesgeschäftsverkehrsaufgrundder vorgeprüftenundnachgewiesenenvertrauenswürdigkeitder Diensteanbieterziehen.AufdernachgewiesenenVertrauenswürdigkeitkannauchdieAnwendungvonBeweisregelungenaufbauen.DieAkkreditierungnachArtikel1 17 diesesgesetzesistnichtzuverwechselnmitderakkreditierung,welchein 1desAkkreditierungsstellegesetzesund derverordnung (EG)Nr.765/2008desEuropäischenParlamentsunddesRatesvom9.Juli2008ihreGrundlagefindet. DasGesetzistwesentlichfürdieAkzeptanzundDurchsetzungderD -Dienste,derenFörderunginder16.WahlperiodeBestandteilderHightechstrategiederBundesregierung,desE-Government-Programms2.0unddesinderKabinettklausurinMesebergbeschlossenen12-Punkte-Plans füreinbürgerfreundlichesdeutschlandwarundauchvon derbundesregierunginder17.wahlperiodeweitergefördert wird. 2. Gründe für sichere D -Dienste DieuntereinemD -DienstangebotenenDienstleistungeneinesDiensteanbietersermöglichenes,rechtssicherim KommunikationsraumInternetzuhandeln.DurchdasAngeboteinersicherenAnmeldungkanneinAnscheinsbeweisfür dastatsächlichehandelneinesnutzerserbrachtwerden.ein Postfach-undVersanddienstermöglichteinesichereZustel- lungundeinensicherenempfang.dermitdemd - DienstverbundeneIdentitätsbestätigungsdiensteröffnetdem NutzerdieMöglichkeit,sich angepasstanseinebedürfnisse Drittengegenübersicherzuauthentisieren.Eine sicheredokumentenablage,dieesdennutzernermöglicht, wichtigeelektronischedateienuntererhaltdervertraulichkeitgegenverlustzusichern,rundetdasangebotvon D -Dienstenab.WährendessichbeimPostfach-und VersanddienstumeinenDiensthandelt,denderakkreditierte Diensteanbieteranbietenmuss,bleibtihmdiesbezüglichdes IdentitätsbestätigungsdienstesunddesDienstesDokumentenablage freigestellt. BeidenD -DienstenhandeltessichumDienstleistungen,diesowohldemTelekommunikations-wieauchdem Telemediensektorzuzuordnensind. -Dienstesind TelekommunikationsdiensteimSinnevon 3Nummer24 destelekommunikationsgesetzes (TKG),dieüberwiegend inderübertragungvonsignalenübertelekommunikationsnetzebestehen,alsonebenderübertragungsdienstleistung nocheineinhaltlichedienstleistunganbieten.diesesindzugleichtelemediendiensteundfallendamitmitausnahme dervorschriftenzumdatenschutzauchunterdastelemediengesetz (TMG)unddiedarinenthaltenenRegelnwiezum BeispielzumHerkunftslandprinzipundzurHaftungsprivilegierung.DieserRegelungszusammenhangisteuroparechtlichvorgegeben,denndieseDienstefallenalsDienstederInformationsgesellschaftundzugleichelektronischeKommunikationsdiensteunterdieE-Commerce-Richtliniewieauch unterdietk-rahmenrichtlinie (vgl.hierzudieausführungenimgesetzentwurfderbundesregierungzumtelemediengesetz,bundestagsdrucksache16/3078,s.13).insofern ergebensichfürdenversandvond skeinebeson- derheiten.darüberhinausgehendedienstederd - Dienste,dieinkeinemunmittelbarenZusammenhangmit demnachrichtentransportstehen,sindebenfallsgrundsätzlichalstelemediendiensteinzuordnen (insbesonderedie Dienstenachden 6und8).GleichwohlliegtderSchwerpunktderD -DiensteaufdemGebietder (elektronischen) Telekommunikation. DasTelekommunikationsgesetzunddasTelemediengesetz finden neben dem D -Gesetz Anwendung. UmdenWettbewerbunddieVerbreitungvonD - Dienstenzufördern,sollenDiensteanbieterinersterLinieprivateUnternehmensein.GleichwohlstehtesauchBehörden frei, im zulässigen Rahmen D -Dienste anzubieten. EntscheidendeVoraussetzungfürdenErfolgvonD - DienstenistdasVertrauenderÖffentlichkeitinihreVertrauenswürdigkeit.Notwendigistdaher,dassSicherheitundDatenschutznichtnurbehauptet,sondernnachgewiesenwerden.AufgrundseinerSchutz-undGewährleistungsfunktion kommtdemstaatdieaufgabezu,derwirtschafteinentsprechendesnachweisverfahrenanzubieten.dasgesetzermöglicht daher eine Akkreditierung. DieseermöglichtDiensteanbietern,ihreDienstealsDe- Mail-Dienstewirksamaufzuwerten.SiekönnendieQualität ihrerdiensteineinemrechtssicherenrahmenmitdefiniertenanforderungenverbessernunddieerfüllungdieseranforderungengegenüberihrenkundennachweisen.basis diesernachweiseisteintechnischeskonzept,dashinterden D -Dienstensteht.DiesesistregelmäßigimHinblick

20 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode aufsinnvolletechnischeweiterentwicklungenzuüberprüfen undanzupassen.hierbeisolltenregelmäßigeabstimmungen insbesonderezwischendenfürdieaufstellungundpflege deranforderungenfürdiebereichefunktionalität,interoperabilität,sicherheitunddatenschutzverantwortlichenstellenunddenakkreditiertendiensteanbieternerfolgen.zu diesemzweckwirdeind -ausschussstandardisierung nach 22 des D -Gesetzes gebildet. DiesesGesetzschließtdasAngebotvondenD -DienstenentsprechendenDienstenimInternetohneNachweisausreichenderVertrauenswürdigkeitnichtaus.Eskönnenalso auchnichtnachdenregelungendesd -gesetzesakkreditiertediensteanbieterdienste,diedend -dienstenentsprechen,angebotenwerden.diesesinddannallerdingsnichtimvondenakkreditiertend -anbietern gebildetensogenannten D -Verbund zugelassenmit den Vorteilen, die die Akkreditierung mit sich bringt. UmdenVerwaltungsaufwandfürdieAkkreditierungzureduzieren,wirdvonderzuständigenBehördeweitgehendnur geprüft,obdievoraussetzungenderakkreditierungdurch NachweisezuverlässigerundkompetenterStellennachgewiesen werden. FürjuristischePersonenundandereOrganisationenbesteht einpraktischesbedürfnis,dassihremitarbeiterodermitgliederunternutzungeinergleichförmigenunddamitleicht erkennbarend -adresseamelektronischengeschäftsundrechtsverkehrteilnehmenkönnen.dieanbindungsolcherorganisationenkannaufverschiedeneweisegeschehen.sokanndieorganisationbeieinemakkreditierten DiensteanbieterfüreineVielzahlvonnatürlichenPersonen jeweilseind -kontoanmelden.siekanndabeizur EntlastungdesDiensteanbietersfürdiesendienach 3des D -GesetzeserforderlicheIdentifizierungdereinzelnenNutzeralsDritterimSinnevon 18Absatz4desDe- Mail-Gesetzesübernehmen.EbensobestehtdieMöglichkeit, dassdieanderanbindungihrermitarbeiterodermitglieder interessierteorganisationselbstimrechtsverkehralsdiensteanbieterauftrittundbeiderzuständigenbehördeeine Akkreditierungnach 17desD -Gesetzesbeantragt. IndiesemFallkanneinandererakkreditierterDiensteanbieterimInnenverhältnisfürdieOrganisationdieihrnachdem D -Gesetz obliegenden Pflichten übernehmen. DamitderAkkreditierungdieVertrauenswürdigkeitdesAngebotsvonD -DienstenbestätigtunddurcheinGütezeichennachgewiesenwird,istesmöglich,weitergehende RechtsfolgenandieangebotenenDienstezuknüpfenalsdies ohneakkreditierungderfallwäre.soistsieausdrückliche VoraussetzungfürdieÜbermittlungnachdemvorgeschlagenen 174Absatz3Satz4derZivilprozessordnungoderfür dieelektronischezustellungnachdemvorgeschlagenen 5a desverwaltungszustellungsgesetzes.gleichzeitigsindmit derakkreditierungaberauchnichtausdrücklichgeregelte Rechtsfolgenangestrebt.DazuzähltderAnscheinsbeweis beieinersicherenanmeldung,aberauchdieannahmeeiner Zugangseröffnunggemäß 3aAbsatz1VwVfGbeider NutzungeinerD -AdresseinderKommunikationmit staatlichen Stellen. DienachfolgendenVorschriftenenthaltenkeineRegelungen zurentgeltlichkeitderangebotenendienste.diepflichtdes Diensteanbieters,dieseDienstedemNutzeranzubieten, schließt die Entgeltlichkeit der Dienste nicht aus. 3. Verfassungsmäßigkeit DasGesetzistverfassungsrechtlichzulässig.DieAkkreditierungderDiensteanbieteristkeineVoraussetzung,um diesediensteammarktanbietenzudürfen,sondernlediglicheinebestätigung,dasseinebestimmtegeprüftevertrauenswürdigkeitderdienstevorliegt.dieakkreditierungist dahereineregelungderberufswahl,dieindenschutzbereichdesartikels12absatz1desgrundgesetzeseingreift. DieVorabprüfungderAnforderungenansichereD - DienstedurchdieAkkreditierungistjedocherforderlich,um dievertrauenswürdigkeitderdienstesicherzustellenund dasanknüpfenweitererrechtsfolgenzuermöglichen.ohne diesegewährleistungdervertrauenswürdigkeitkönnendie D -DiensteihreAufgabenichterfüllen.DieDiensteanbieterkönnendieDienstedagegenauchohneAkkreditierungbetreiben,sieprofitierenjedochdannnichtvonder nachgewiesenensicherheit.dieregelungendesd - Gesetzessinddamitauchverhältnismäßig.FerneristderverfassungsrechtlicheGrundsatzfairerVerfahrensführunggewahrt,weildurchdieindividuelleBeantragungderEröffnungeinesD KontosdurchdenBürger (vgl.artikel1 3Absatz1)dessenWunschnachNutzungdesD - Dienstes deutlich wird. II. Gesetzgebungskompetenz DieGesetzgebungskompetenzfürdasD -Gesetzmit seinenregelungenüberdasakkreditierungsverfahrenund dieanforderungenandasangebotvond -diensten ergibtsichausderkonkurrierendengesetzgebungskompetenzfürdasrechtderwirtschaft (Artikel74Absatz1 Nummer11desGrundgesetzes).DieBerechtigungdesBundeszurInanspruchnahmedieserGesetzgebungskompetenz ergibtsichausartikel72absatz2desgrundgesetzes.eine bundesgesetzlicheregelungdiesermaterieistzurwahrung derwirtschaftseinheitimbundesgebietimgesamtstaatlicheninteresseerforderlich.eineregelungdurchdenlandesgesetzgeberwürdezuerheblichennachteilenfürdiegesamtwirtschaftführen,diesowohliminteressedesbundes alsauchderländernichthingenommenwerdenkönnen.insbesonderewärezubefürchten,dassunterschiedlichelandesrechtlichebehandlungengleicherlebenssachverhalte,z.b. unterschiedlichevoraussetzungenfürdieakkreditierung vondiensteanbieternvond -diensten,erhebliche WettbewerbsverzerrungenundstörendeSchrankenfürdie länderübergreifendewirtschaftstätigkeitzurfolgehätten. DieKommunikationüberD -DienstezeichnetsichgeradedurcheinengrenzüberschreitendenBezugaus;dieAnknüpfungvonRechtsfolgenandieVorabprüfungderDienste verlangt ebenfalls einheitliche Rahmenbedingungen. DieGesetzgebungskompetenzfürdieÄnderungderZivilprozessordnung (Artikel2)ergibtsichausArtikel74 Absatz1Nummer1desGrundgesetzes.DieÄnderungen desverwaltungszustellungsgesetzes (Artikel3)kannder Bund als Annex zur Sachkompetenz mitregeln. III.VereinbarkeitmitdemRechtderEuropäischenUnion DerGesetzentwurfistmitdemRechtderEuropäischenUnion vereinbar.dieeuroparechtlichezulässigkeitderakkreditierungundderregulierungvond -dienstenbemisst sichnachderallgemeinenniederlassungs-unddienstleistungsfreiheitdesvertragesüberdiearbeitsweisedereuropäischenunion (Artikel49ff.und56ff.),diedurchdiebereits beiderrechtsetzungzubeachtendedienstleistungsrichtlinie

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