Gebührenreglement vom 28. November 2002

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gebührenreglement vom 28. November 2002"

Transkript

1 vom 8. November 00

2 Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES... GEGENSTAND... BEMESSUNG... GEBÜHRENSCHULDNERIN / GEBÜHRENSCHULDNER... ERHEBUNG... GEBÜHRENBEREICHE... 6 PERSONEN-, FAMILIEN-, ERBRECHT... 6 EINWOHNERKONTROLLE... 7 POLIZEIWESEN... 8 BAUWESEN... Baugesuche und Voranfragen... Baukontrolle... Weitere Aufwendungen... Nachführung des Vermessungswerks... STEUERWESEN... DATENSCHUTZ... VERSCHIEDENES... ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN... 5 AUFLAGEZEUGNIS... 5 Gebührentarif 6 - -

3 Allgemeines Gegenstand Grundsatz Art. Die Gemeinde erhebt Gebühren für die im vorliegenden Reglement aufgeführten Dienstleistungen. Sie verrechnet zusätzlich die notwendigen Auslagen wie Post- und Telefontaxen, Spesenentschädigungen, Expertenhonorare und Publikationskosten. Vorbehalten bleiben Gebührenregelungen in Spezialreglementen und die direkt anwendbaren kantonalen Gebührenbestimmungen. Bemessung Kostendeckung Verhältnismässigkeit Art. Die einzelne Gebühr soll nach Möglichkeit so bemessen werden, dass die Einnahmen (Gebühr und Auslagen) die Aufwendungen für die Entschädigung des Personals und die notwendige Infrastruktur decken (hundertfünfzig Prozent der Bruttolohnsumme von entsprechend qualifiziertem Personal). Die Gesamteinnahmen in einem Verwaltungszweig sollen den Gesamtaufwand nicht übersteigen. Die Gebühr muss im Einzelfall verhältnismässig sein. Bemessungsarten Art. Die Gebühren werden nach Aufwand oder pauschaliert bemessen. Gebühren nach Aufwand Art. Mit der Gebühr nach Aufwand wird der Personal- und Infrastrukturaufwand abgegolten. Die Gebühren nach Aufwand sind nach der Art der Dienstleistung unterteilt: a) für normale Verwaltungstätigkeit:, b) für Verwaltungstätigkeit, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordert:. Die Gebühren nach Aufwand werden nach dem Zeitaufwand berechnet, der für die konkrete Dienstleistung erforderlich ist. Der Zeitaufwand ergibt sich aus den Rapporten. aufgehoben Änderung vom

4 Pauschalgebühren Art. 5 Mit der pauschaliert bemessenen Gebühr wird eine Dienstleistung, unabhängig vom verursachten Aufwand, abgegolten. Sobald der Landesindex der Konsumentenpreise (LIKP) um mehr als zehn Punkte angestiegen ist, passt der Gemeinderat die Pauschalgebühr der Teuerung an. Es ist vom LIKP zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglementes auszugehen. Gebührenschuldnerin / Gebührenschuldner Art. 6 Gebühren und Auslagen schuldet, wer eine Dienstleistung nach diesem Reglement veranlasst oder verursacht. Erhebung Erlass der Gebühr Art. 7 Würde die Gebührenerhebung zu unverhältnismässiger Härte führen, kann der Gemeinderat davon ganz oder teilweise absehen. Inkasso Art. 8 Die Gemeinde stellt die fälligen Forderungen sofort und vollständig in Rechnung. Die Gemeinde kann die Schuldnerin oder den Schuldner mahnen. Bezahlt die Schuldnerin oder der Schuldner nicht, verfügt die Gemeinde geschuldete Gebühren und Auslagen sofern möglich. Ist die Verfügung rechtskräftig, betreibt die Gemeinde die Schuldnerin oder den Schuldner Kostenvorschuss Art. 9 Die Gemeinde kann einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen, bevor die Dienstleistung erbracht wird. Benachrichtigung Art. 0 Verursacht eine Dienstleistung voraussichtlich einen ungewöhnlich hohen Aufwand, so ist die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner vor der weiteren Bearbeitung zu benachrichtigen und das weitere Vorgehen abzusprechen. Fälligkeit Art. Die Gebühren sind auf den Zeitpunkt der erbrachten Dienstleistung fällig. Zahlungsfrist Art. Die Zahlungsfrist beträgt in der Regel 0 Tage ab Rechnungsstellung. - -

5 Verzugszins Art. Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind ohne weiteres ein Verzugszins in der Höhe von 5 % sowie die Inkassogebühren geschuldet. Verjährung Art. Die Gebühren verjähren 0 Jahre nach ihrer Fälligkeit. Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen. Im Übrigen sind für die Unterbrechung der Verjährung die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss anwendbar. Die Verjährung steht still, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder aus anderen Gründen in der Schweiz nicht belangt werden kann. Änderung vom

6 Gebührenbereiche Personen-, Familien-, Erbrecht Art. 5 aufgehoben Vormundschaftssachen Art. 6 Für die Gemeindegebühr in Vormundschaftssachen gilt generell die Verordnung über Gebühren und Entschädigungen im Vormundschaftswesen (BSG.6) aufgehoben Erbrecht Art. 7 Siegelung, Entsiegelung Letztwillige Verfügung, Aufbewahrung, mit Empfangsschein Fr Letztwillige Verfügung, Einladung zur Eröffnung Letztwillige Verfügung, mündliche Eröffnung, mit Zeugnis Fr pro Person 5 Letztwillige Verfügung, Auszug Fr..-- pro Seite 6 Letztwillige Verfügung, Bescheinigung, dass kein Testament eingereicht wurde Fr Letztwillige Verfügung, Erbenbescheinigung nach Art. 559 ZGB Fr Letztwillige Verfügung, Bestätigung über den Willensvollstrecker nach Art. 57, Abs. ZGB 9 Letztwillige Verfügung, Einholen von Familienscheinen 0 Letztwillige Verfügung, Nachforschung nach den Erben Fr Vorsorgeauftrag, Aufbewahrung mit Empfangsschein Fr Änderung vom Änderung vom Änderung vom

7 Einwohnerkontrolle Art. 8 aufgehoben Art. 9 Niederlassung und Aufenthalt von Schweizern Niederlassung und Aufenthalt von Ausländern Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (BSG.6) Verordnung über die Gebühren in Fremdenpolizeisachen (BSG.6) Adressen- und Personalienauskünfte Art. 0 Einbürgerungsgebühr Jugendliche Jugendliche zwischen 5. und 5. Lebensjahr Art. 8 KBüG (Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht) und Art. EbüV (Einbürgerungsverordnung) Einzelperson Nach Erstüberprüfung* Ehepaar ohne Kinder do Familie mit Kinder do Einzelperson Nach Befragung* Ehepaar ohne Kinder do Familie mit Kinder do Einzelperson Nach Zusicherung Gemeindebürgerrecht Ehepaar ohne Kinder do Familie mit Kinder do * Dieser Gebührensatz kommt nur zur Anwendung, wenn das Verfahren nach einem dieser Schritte abgebrochen, oder für längere Zeit sistiert wird. Kosten für Einbürgerungstests, Einbürgerungskurse, Sprachstandanalysen und Sprachkurse gehen vollumfänglich zu Lasten der gesuchstellenden Person. Änderung vom Änderung vom Änderung vom

8 Polizeiwesen Gesundheitswesen Art. aufgehoben aufgehoben Desinfektionen Fleischkontrollen Art. a Schlachttier- und Fleischuntersuchungen gemäss Verrechnungen beauftragter Fleischschauer Gastgewerbe und Handel mit alkoholischen Getränken Art. Soweit Gesuche gemäss Gastgewerbegesetz (BSG 95.) im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens behandelt werden: Gebühren gemäss Art. ff. Stellungnahme zur a) erstmaligen Erteilung einer Betriebsbewilligung b) Übertragung einer Betriebsbewilligung c) Erteilung einer Einzelbewilligung d) Schliessung und Anordnung von Verwaltungszwang e) Erteilung von Überzeitbewilligungen für frei wählbare Anlässe Durchführen der Einspracheverhandlung Abnahme und Betriebskontrolle Handel und Gewerbe Art. Stellungnahme zum Gesuch um Einrichtungs- bzw. Betriebsbewilligung für Spielsalons Kontrolle pro aufgestellten und bewilligten Spielautomaten aufgehoben aufgehoben 5 aufgehoben 6 Betriebsbewilligung Prostitutionsgewerbe Änderung vom..0 Änderung vom

9 Inanspruchnahme öffentlichen Grundes Art. Erteilung der Bewilligung (darin enthalten: bis zu zehn m Fläche für einen Tag): einmalige Grundgebühr Fr Für jeden weiteren Tag: Fr pro m Die maximale Tagesgebühr beträgt Fr (ohne Grundgebühr) Keine Gebühr wird erhoben bei Bewilligungen zum Sammeln von Unterschriften für Initiativen und Referenden 5 Ausgenommen von dieser Regelung (Abschnitt - ) sind alle in der "Verordnung über die Vermietung von Liegenschaften, Plätzen und Material" und der Verordnung über die Nutzung von Sportund Schulanlagen geregelten Benützungsvorschriften und -gebühren. 6 Der Gemeinderat erlässt die unter Abschnitt 5 erwähnten Verordnungen. Leumundszeugnis Art. 5 Leumunds- und Handlungsfähigkeitszeugnis Fr Ausweise Art. 6 aufgehoben Fundbüro Art. 7 Herausgabe von Fundgegenständen Fr Lotto, Lotterie, Tombola Art. 8 aufgehoben Waffenerwerbsschein Art. 9 aufgehoben Taxigewerbe Art. 9a Die Abgeltung für Leistungen betreffend des Taxigewerbes richtet sich nach dem Gebührenreglement sowie der Taxiverordnung der Gemeinde Lyss und nach dem Vertrag für das Taxigewerbe mit der Gemeinde Lyss. aufgehoben aufgehoben Änderung vom Änderung vom..0 Änderung vom

10 Reklame Temporäre Aussen- und Strassenreklamen Art. 0 Stellungnahme zum Gesuch um eine Reklamebewilligung (Gemeinde nicht Bewilligungsbehörde) Erteilung einer Reklamebewilligung (Gemeinde = Bewilligungsbehörde) die Errichtung und Bewilligung von temporären Aussen- und Strassenreklamen richtet sich nach der kantonalen Baugesetzgebung und der Verordnung zur Bearbeitung von Gesuchen für temporäre Aussen- und Strassenreklamen gemäss Ansätzen Baugesuche und Voranfragen resp. der Verordnung zur Bearbeitung von Gesuchen für temporäre Aussen- und Strassenreklamen Exmissionen Art. 0a Verfügen und Organisation der Räumung Räumung der Örtlichkeiten, Entsorgung der nicht mehr verwendbaren Sachen sowie Einstellen der verwendbaren Sachen während Monaten, allfällige Verwertung von wertvollen Gegenständen und Verrechnung der effektiven Kosten Hundetaxe Art. 0b Die Gemeinde erhebt eine Hundetaxe gemäss Art. des kantonalen Hundegesetzes. Taxpflichtig sind die HundehalterInnen, welche am. August in der Gemeinde Wohnsitz haben. Der Gemeinderat legt die Höhe der Taxe zwischen Fr und Fr (jährlich pro Hund) fest. Die Höhe der Taxe ist für alle Hunde gleich. Es wird keine Hundetaxe erhoben für Hunde gemäss Art. Abs. des kantonalen Hundegesetzes. 5 Des Weiteren wird keine Hundetaxe erhoben für Diensthunde sowie Therapiehunde, welche zur Therapie von Drittpersonen eingesetzt werden

11 Änderung vom..0 Änderung vom per Bauwesen Baugesuche und Voranfragen Vorläufige, formelle Prüfung Art. Kontrolle auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit Profilkontrolle Aufforderung zur Behebung einfacher Mängel Fr Vorläufige formelle und materielle Prüfung Art. Prüfung auf formelle und offensichtliche materielle Mängel (Gemeinde = Baubewilligungs-behörde) Rückweisung zur Verbesserung Fr Nichteintretensentscheid / Bauabschlag (Blitzentscheid) / Abschreibungsverfügung Koordinierte, materielle prüfung Art. Prüfung gemäss Leitfaden für das Baubewilligungsverfahren (Gemeinde = Baubewilligungsbehörde) Einholen von Amtsberichten und Nebenbewilligungen Fr pro Gesuch Publikation abfassen Fr Mitteilung an die Nachbarn 5 Einspracheverhandlung 6 Bauentscheid 7 Weitere Bewilligungen: a) Schutzraumbefreiung Fr b) Gewässerschutz c) aufgehoben d) Grabarbeiten in öffentlichem Terrain e) Brandschutz Fr f) aufgehoben g) Wasseranschluss Fr h) Elektrizitätsanschluss Fr i) Gemeinschaftsantennenanlagen - Anschluss Fr Änderung vom Änderung vom

12 Beratung und Antragstellung Art. Prüfung und Behandlung von Einsprachen (Gemeinde nicht Baubewilligungsbehörde) Teilnahme an Einspracheverhandlungen Antrag an Bewilligungsbehörde Amtsberichte gemäss Art. Abs. 7 Gebührenreglement Projektänderungen / Verlängerungen Art. 5 Gesuche um Projektänderung / Gesuche um Verlängerung der Baubewilligung gemäss den notwendigen Verfahrensschritten analog Baugesuch Vorzeitige Baubewilligung Art. 6 Gesuch um Zustimmung zur vorzeitigen Baubewilligung Fr Vorzeitiger Baubeginn Art. 7 Gesuch um vorzeitigen Baubeginn Voranfragen Art. 7a Voranfragen zu Bauvorhaben Baukontrolle Baubeginn Art. 8 Anzeige des Baubeginns (im Lastenausgleichsverfahren) Kontrollen Art. 9 Kontrollen auf dem Bauplatz, wie Schnurgerüst, Bauplatzinstallation, Schutzraumarmierung, Rohbau, Energietechnische Massnahmen, Kanalisationsund Wasseranschluss, Feuerpolizei, Schutzraumabnahme, Schlussabnahme Massnahmen Art. 0 Baupolizeiliche Massnahmen: Verfahrensinstruktion, Verfügungen (bspw. Wiederherstellung) Änderung vom

13 Weitere Aufwendungen Planung Art. Ausgelöst durch ein Bauvorhaben: Erarbeiten oder Abändern von a) einer Überbauungsordnung b) der baurechtlichen Grundordnung (Vorbehalten bleiben Kostenvereinbarungen im Rahmen eines Infrasturkturvertrages) Aussergewöhnliche Bauvorhaben Art. Aufwendungen im Rahmen von aussergewöhnlichen Bauvorhaben, die nicht unter die kantonale Bewilligungshoheit fallen (bspw. Militärische Bauten, Bahnbauten) Ausserordentliche Aufwendungen Art. a Ausserordentliche Aufwendungen wie - Bauvoranfragen - Energieberatung - Besichtigungen - Gutachten - Besprechungen Zonenkonformität Art. b Abklärungen der Zonenkonformität mit dem Amt für Gemeinden und Raumordnung Werkhof Art. c Aufwendungen Werkhof Die Ansätze stützen sich auf den Regietarif für Baumeisterarbeiten des Schweizerischen Baumeisterverbandes und werden regelmässig überprüft und von der zuständigen Kommission angepasst. Nachführung des Vermessungswerks Aufnahme Art. Nachführungsarbeiten nach Art. 8 des Gesetztes über die amtliche Vermessung vom Gebührentarif des Regierungsrates Änderung vom

14 Steuerwesen Veranlagung Art. Auszug aus dem Steuerregister / Taxationsbescheinigung an Private Fr Registernachschlag / Auskunft über Steuertaxation Amtliche Bewertung Art. 5 Auszug aus dem Register der amtlichen Werte (Fotokopie) Fr..-- pro Kopie Ausserordentliche Neubewertung mit Kostenfolge aufgehoben Datenschutz Art. 6 Einsicht in eigene Daten gemäss Datenschutzgesetz Abweisung eines Gesuches um Berichtigung oder Vernichtung von Daten gratis Verschiedenes Nachschlagen Art. 7 Nachschlagen im Gemeindearchiv / Plänen / Registern, Erstellen von Abschriften Verwaltung Art. 8 Abfassen von Gesuchen und Eingaben, sowie Ausfüllen von Formularen aller Art für Private Ausgleichskasse Art. 9 Versicherungsausweis - Duplikat gemäss Weisung des Amtes für Sozialversicherung Gebühreninkasso Art. 50. Mahnung. Mahnung gratis Fr Verfügung Fr Änderung vom Änderung vom..0 Änderung vom

15 Übergangs- und Schlussbestimmungen Gebührentarif Art. 5 Nach Massgabe dieses Reglementes beschliesst der Gemeinderat in einem Gebührentarif (Verordnung) die und die pro Stunde. Der Gemeinderat setzt in diesem Reglement nicht festgelegte Kanzleigebühren (Fotokopien etc.) und gemeindeeigene Spesenentschädigungen im Gebührentarif fest. Der Gemeinderat beschliesst und publiziert den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gebührentarifs. Übergangsbestimmung Art. 5 Wer vor dem Inkrafttreten dieses Reglementes eine Dienstleistung veranlasst oder verursacht hat, schuldet Gebühren nach bisherigem Recht. Inkrafttreten Art. 5 Dieses Reglement tritt am..00 in Kraft. Es hebt alle widersprechenden Bestimmungen sowie das Gebührenreglement vom..99 auf. Teilrevision 0 Art. 5 Die von der Gemeindeversammlung am. November 0 beschlossene Teilrevision der Artikel, a,., 6, 8, 9a, 0., 0a,.,.,.,.7, 7a, 8, a, b, c, 6., und 5 tritt auf den. Januar 0 in Kraft. Die Versammlung vom nahm dieses Reglement an. Der Präsident: Der Gemeindeschreiber: sig. Hans-Rudolf Zosso sig. Beat Soltermann Auflagezeugnis Dieses Reglement wurden gemäss den Bestimmungen der Gemeindeverordnung öffentlich aufgelegt. Beschwerde wurde keine erhoben. Aarberg, 5. Dezember 00 Der Gemeindeschreiber: sig. Beat Soltermann - 5 -

16 Gebührentarif - 6 -

17 Gestützt auf Art. 5 des Gebührenreglements der Gemeinde Aarberg vom erlässt der Gemeinderat folgenden Gebührentarif:. Fr pro Stunde. Fr pro Stunde. Fotokopien (durch Verwaltungspersonal) Fr..-- pro Seite. Auto-Spesen Fr pro km 5. Hundetaxe Fr Fr pro Hund Inkrafttreten Dieser Gebührentarif tritt zusammen mit dem Gebührenreglement auf den..00 in Kraft. Beschluss Vom Gemeinderat der Gemeinde Aarberg an seiner Sitzung vom.9.00 beschlossen. Der Präsident: Der Gemeindeschreiber: sig. Hans-Rudolf Zosso sig. Beat Soltermann Änderung vom per

EINWOHNERGEMEINDE WYNAU

EINWOHNERGEMEINDE WYNAU EINWOHNERGEMEINDE WYNAU Gebührenreglement Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES... 3 GEGENSTAND... 3 BEMESSUNG... 3 GEBÜHRENSCHULDNERIN / GEBÜHRENSCHULDNER... 4 ERHEBUNG... 4 GEBÜHRENBEREICHE... 5 PERSONEN-,

Mehr

Gebührenreglement Koppigen

Gebührenreglement Koppigen Koppigen 2015 Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES... 3 GEGENSTAND... 3 BEMESSUNG... 3 GEBÜHRENSCHULDNERIN / GEBÜHRENSCHULDNER... 4 ERHEBUNG... 4 GEBÜHRENBEREICHE... 5 PERSONEN-, FAMILIEN-, ERBRECHT... 5 EINWOHNERKONTROLLE...

Mehr

Einwohnergemeinde Thunstetten. Gebührenreglement 2008

Einwohnergemeinde Thunstetten. Gebührenreglement 2008 Einwohnergemeinde Thunstetten Gebührenreglement 2008 Gebührenreglement EWG Thunstetten, Original, 1.1.2014 Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES... 3 GEGENSTAND... 3 BEMESSUNG... 3 GEBÜHRENSCHULDNERIN / GEBÜHRENSCHULDNER...

Mehr

G e b ü h r e n r e g l e m e n t

G e b ü h r e n r e g l e m e n t 54.2 G e b ü h r e n r e g l e m e n t Gemeinderatsbeschluss Nr. 252 vom 8..2002 Der Gemeinderat Orpund, gestützt auf Art. 48 Bst. c Gemeindeordnung (GO) vom 2.06.2000, beschliesst: Artikel Zweck Dieses

Mehr

Gebührentarif für die Erfüllung. baurechtlicher Aufgaben

Gebührentarif für die Erfüllung. baurechtlicher Aufgaben Gebührentarif für die Erfüllung baurechtlicher Aufgaben Der Gemeinderat Honau erlässt, gestützt auf 212 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 und Art. 32 des Bau- und Zonenreglementes vom 26.

Mehr

Tarifübersicht Abfall-, Wasser-, Abwasser- und Baugebühren

Tarifübersicht Abfall-, Wasser-, Abwasser- und Baugebühren Tarifübersicht Abfall-, Wasser-, Abwasser- und Baugebühren 1. Abfallgebühren Grundgebühr bis 250 m 2 BGF CHF/m 2 1.30 251 bis 500 m 2 BGF CHF/m 2 1.20 501 bis 1 000 m 2 BGF CHF/m 2 1.10 1 001 bis 3 000

Mehr

Reglement über die Erhebung von Gebühren für planungsund baurechtliche Aufgaben (Baugebührenreglement) 1

Reglement über die Erhebung von Gebühren für planungsund baurechtliche Aufgaben (Baugebührenreglement) 1 Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 7..4.. Ausgabe vom. September 0 Reglement über die Erhebung von Gebühren für planungsund baurechtliche Aufgaben (Baugebührenreglement) vom. September 99

Mehr

Tarifblatt Abfall-, Wasser-, Abwasser- und Baugebühren

Tarifblatt Abfall-, Wasser-, Abwasser- und Baugebühren Tarifblatt Abfall-, Wasser-, Abwasser- und Baugebühren 1 - Abfallgebühren Art Grundgebühr - CHF/Unternehmen 19.00 Sackgebühr / Markengebühr 17 Liter (max. 2.5 kg) CHF/Sack 10.00 10 Säcke 35 Liter (max.

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN. Datenschutzreglement

EINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN. Datenschutzreglement EINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN Datenschutzreglement 2009 Der Gemeinderat von Hilterfingen, gestützt auf das kantonale Datenschutzgesetz vom 19.2.1986 das Informationsgesetz vom 2.11.1993 die Informationsverordnung

Mehr

GEBÜHRENTARIF ZUM ABFALLREGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE WORBEN

GEBÜHRENTARIF ZUM ABFALLREGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE WORBEN GEBÜHRENTARIF ZUM ABFALLREGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE WORBEN 1999 GEBÜHRENTARIF ZUM ABFALLREGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE WORBEN Die Einwohnergemeinde Worben erlässt gestützt auf Artikel 28 und 30 des

Mehr

Reglement. zum. Öffentlichkeitsprinzip. und. Datenschutz

Reglement. zum. Öffentlichkeitsprinzip. und. Datenschutz Reglement zum Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz Der Gemeinderat, gestützt auf 10, Abs. 3 und 31, Abs. 3 des Informations- und Datenschutzgesetzes (Info DG), sowie 5, Abs. 1.1. und 1.2. der Gemeindeordnung,

Mehr

Gebührentarif des Amtes für Baubewilligungen srs vom 11. Dezember

Gebührentarif des Amtes für Baubewilligungen srs vom 11. Dezember Gebührentarif des Amtes für Baubewilligungen srs 731.112 vom 11. Dezember 2012 1 Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 70 Abs. 1 der Bauordnung vom 29. August 2000 / 15. November 2005 2 in Verbindung

Mehr

, gemeınde stefiísburg 74. Reglement über Lohn und Entschädigung des Gemeindepräsidiums

, gemeınde stefiísburg 74. Reglement über Lohn und Entschädigung des Gemeindepräsidiums , gemeınde stefiísburg 74 Reglement über Lohn und Entschädigung des Gemeindepräsidiums 1 Reglement über Lohn und Entschädigung des Gemeindepräsidiums Der Grosse Gemeinderat, gestützt auf 1 Art. 50 Abs.

Mehr

Verordnung über die Gebühren für Geodaten

Verordnung über die Gebühren für Geodaten 7.0 Verordnung über die Gebühren für Geodaten vom. Oktober 0 (Stand. November 0) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 5 Abs. 4 des kantonale Geoinformationsgesetz vom 6. März

Mehr

Verordnung über die Behandlung von Fundsachen (Fundsachenverordnung)

Verordnung über die Behandlung von Fundsachen (Fundsachenverordnung) Fundsachen: V 14.00 Verordnung über die Behandlung von Fundsachen (Fundsachenverordnung) Vom. Juli 007 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die Art. 70 7 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Mehr

GEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist

GEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist GEMEINDE ROTHRIST Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Rothrist vom. Juni 005 Ingress Die Einwohnergemeinde Rothrist erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)

Mehr

AMTLICHE PUBLIKATION GEMEINDE UTZENSTORF. Fakultatives Referendum

AMTLICHE PUBLIKATION GEMEINDE UTZENSTORF. Fakultatives Referendum AMTLICHE PUBLIKATION GEMEINDE UTZENSTORF je 1x Amtsanzeiger vom 24. und 31. August 2006 Fakultatives Referendum Nach Artikel 28 der Gemeindeordnung 2005 vom 30.05.2005 können zwei Prozent der in Gemeindeangelegenheiten

Mehr

GEMEINDE WELSCHENROHR

GEMEINDE WELSCHENROHR GEMEINDE WELSCHENROHR Gebührenreglement Kanzlei 2016 Die Gemeindeversammlung gestützt auf beschliesst: 56 lit. a des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 I. Allgemeines 1. Begriff Gebühren sind Entschädigungen

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL

EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL Reglement über die Grundeigentümerbeiträge und -gebühren Gültig ab. Januar 05 0. November 04 Seite / Gestützt auf 8 Planungs- und Baugesetz und der Kantonalen Verordnung über

Mehr

gestützt auf Artikel 15 Absatz 3 des Abwasserreglements vom 22. Juni 2010, Berechnungsmethode und Höhe bei Gebäuden mit Wohnnutzung

gestützt auf Artikel 15 Absatz 3 des Abwasserreglements vom 22. Juni 2010, Berechnungsmethode und Höhe bei Gebäuden mit Wohnnutzung Abwasser Uri Seite TARIFORDNUNG zum Abwasserreglement (vom. Juni 00; Stand am. Januar 06) Die Abwasser Uri, gestützt auf Artikel 5 Absatz des Abwasserreglements vom. Juni 00, beschliesst:. Kapitel: ANSCHLUSSGEBÜHREN

Mehr

Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung)

Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung) 97 Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung) Vom 5. November 977 (Stand. März 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf des Gesetzes vom 0.

Mehr

Reglement für Datenschutz

Reglement für Datenschutz Reglement für Rechtliche Grundlage Gestützt auf das Organisationsreglement erlässt der Gemeinderat folgendes Reglement: Allgemeines Grundsatz Art. Die Gemeinde darf an private Personen systematisch geordnete

Mehr

Gebührenreglement Wasserversorgung. (inkl. Gebührenverordnung mit Änderung vom )

Gebührenreglement Wasserversorgung. (inkl. Gebührenverordnung mit Änderung vom ) Gebührenreglement Wasserversorgung (inkl. Gebührenverordnung mit Änderung vom 10.11.2003) vom 07.12.1994 in Kraft seit 01.01.1995 2 Gebührenreglement Wasserversorgung Die Einwohnergemeinde Ittigen beschliesst,

Mehr

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung) 700. Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom. Juli 979 (Raumplanungsverordnung) vom 4. Dezember 98 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 6 Abs. des Bundesgesetzes vom.

Mehr

STEUERGESETZ DER GEMEINDE ILANZ/GLION

STEUERGESETZ DER GEMEINDE ILANZ/GLION STEUERGESETZ DER GEMEINDE ILANZ/GLION Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die Gemeinde Art. Subsidiäres Recht II. Materielles Recht. Einkommens- und Vermögenssteuern Art. Steuerfuss. Handänderungssteuer

Mehr

Kanton Zug 212.315. Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge

Kanton Zug 212.315. Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge Kanton Zug.35 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge Vom 6. September 005 (Stand. Juli 03) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG-

Mehr

Art. 2 Zuständigkeiten bei der Erhebung der Bruttolohnsumme

Art. 2 Zuständigkeiten bei der Erhebung der Bruttolohnsumme 669.8. Verordnung betreffend die schweizerisch-französische Vereinbarung über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängerinnen und Grenzgängern (Grenzgängerverordnung, BGV) vom 8.0.009 (Stand

Mehr

STEUERGESETZ DER GEMEINDE AROSA

STEUERGESETZ DER GEMEINDE AROSA 70.00 STEUERGESETZ DER GEMEINDE AROSA 70.00 Steuergesetz der Gemeinde Arosa I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand Die Gemeinde Arosa erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts:

Mehr

Gebührenverordnung mit Tarifen

Gebührenverordnung mit Tarifen Gebührenverordnung mit Tarifen Stand 1.1.2015 Inhaltsverzeichnis Anhang 1 Gebühren Bauwesen 10 1.1 Baugesuche und Voranfragen... 10 1.2 Baukontrolle... 11 1.3 Weitere Aufwendungen... 12 1.4 Nachführung

Mehr

Gebührentarif zum Abfallreglement. 1. Januar 1993

Gebührentarif zum Abfallreglement. 1. Januar 1993 Gebührentarif zum Abfallreglement 1. Januar 1993 1. Änderung GV 04.12.1995 2. Änderung GV 21.03.2005 2 Inhaltsverzeichnis Sachgebiet Artikel Seite Abgabe der Marken 9 6 Ausschluss von der Abfuhr 10 6 Bemessungsgrundlagen

Mehr

Verordnung über die Gebühren im Bauwesen

Verordnung über die Gebühren im Bauwesen Verordnung über die Gebühren im Bauwesen vom 5. Mai 2015 INHALTSVERZEICHNIS Artikel I. Verordnungszweck 1 II. Gebühren im Baubewilligungsverfahren 2 A) Bewilligungsgebühren Bemessung der Bewilligungsgebühren

Mehr

Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ)

Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) Verordnung DLZ 7.00 Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) vom. August 06 (Stand 0. Januar 07) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau, gestützt

Mehr

Verordnung zum Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsverordnung)

Verordnung zum Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsverordnung) Wassernutzungsverordnung 77.50 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsverordnung) Vom. Juni 00 (Stand. Januar 009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

Mehr

WEISUNGEN ÜBER DIE INFORMATION DER ÖFFENTLICHKEIT, DEN DATENSCHUTZ UND DIE ARCHIVIERUNG IN DER GEMEINDE NATERS

WEISUNGEN ÜBER DIE INFORMATION DER ÖFFENTLICHKEIT, DEN DATENSCHUTZ UND DIE ARCHIVIERUNG IN DER GEMEINDE NATERS WEISUNGEN ÜBER DIE INFORMATION DER ÖFFENTLICHKEIT, DEN DATENSCHUTZ UND DIE ARCHIVIERUNG IN DER GEMEINDE NATERS Zweck Artikel 1 In Anlehnung an das kantonale Gesetz über die Information der Öffentlichkeit,

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE NUNNINGEN REGLEMENT ÜBER DIE ABWASSERGEBÜHREN

EINWOHNERGEMEINDE NUNNINGEN REGLEMENT ÜBER DIE ABWASSERGEBÜHREN EINWOHNERGEMEINDE NUNNINGEN REGLEMENT ÜBER DIE ABWASSERGEBÜHREN Inhaltsverzeichnis Seite Finanzierung der Abwasserbeseitigung Kostendeckende, verursacherorientierte Gebühren Rechnungsführung Grundeigentümerbeiträge

Mehr

Einwohnergemeinde Adelboden

Einwohnergemeinde Adelboden Gebühren- / Bussenverordnung Ortspolizeiwesen der Einwohnergemeinde Adelboden vom.9.009 Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Adelboden erlässt, gestützt auf die Gemeindeverordnung (BSG 70.) des Kantons

Mehr

Gebührenordnung für das Baubewilligungsverfahren

Gebührenordnung für das Baubewilligungsverfahren 702.140 Gebührenordnung für das Baubewilligungsverfahren Stadtratsbeschluss vom 4. Dezember 2002 (1772) I. Allgemeine Bestimmungen A. Zweck und Gegenstand Art. 1 1 Dieser Erlass hat zum Zweck, gestützt

Mehr

Gemeinde Sarmenstorf. Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen

Gemeinde Sarmenstorf. Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Gemeinde Sarmenstorf Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen 2001 2 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Geltungsbereich 3 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen

Mehr

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Allgemeine Bestimmungen 68.8 Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV) vom 7.05.006 (Stand 0.0.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 4 des Kantonalen Anwaltsgesetzes

Mehr

über den Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag (MPVG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

über den Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag (MPVG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg .. Ausführungsgesetz vom 9. Mai 996 über den Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag (MPVG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf den Achten Titel und den Achten Titel bis

Mehr

Reglement über die Hundehaltung der Gemeinde Diegten

Reglement über die Hundehaltung der Gemeinde Diegten Reglement über die Hundehaltung der Gemeinde Diegten Seite 2 INHALTSVERZEICHNIS A. Allgemeine Bestimmungen... 2 1 Geltungsbereich... 2 2 Zuständigkeit... 2 B. Öffentliche Sicherheit und Ordnung... 2 3

Mehr

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) 7.0 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) Vom 7. Februar 0 (Stand. Juni 06) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung ) sowie Art. 5, 6, 7, 8 und 9 des kantonalen Geoinformationsgesetzes ) von

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) - KJM-Kostensatzung

Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) - KJM-Kostensatzung Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) - KJM-Kostensatzung der HAM vom 23. Juni 2004 (Amtl.Anz. HH S. 1396) der ULR vom 13. Juli 2004 (Amtsbl. Schl.-H./AAz.

Mehr

Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung-HSLU)

Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung-HSLU) 45.4 Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung-HSLU) vom 4. Dezember 0 (Stand. September 0) Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt

Mehr

856.211 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge

856.211 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge 856. Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge vom 6. September 005 (Stand. Januar 0) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

Mehr

Einwohnergemeinde Boltigen

Einwohnergemeinde Boltigen Einwohnergemeinde Boltigen Reglement über die Beitragsleistung an Neuanlagen, Korrektionen, Ausbauten, Belagsarbeiten, Unterhalt und Schneeräumung von Strassen und Wegen genannt Strassenreglement. November

Mehr

Gebührenverordnung. Gemeinderat Trubschachen

Gebührenverordnung. Gemeinderat Trubschachen Gemeinderat Trubschachen 1.01.005, Stand 01.01.011 Inhaltsverzeichnis 1. ALLGEMEINES... 4 Gegenstand... 4 Aufwandgebühr... 4 Verhandlungen... 4. ALLGEMEINE VERWALTUNG... 4.1 PERSONEN-, FAMILIEN-, ERBRECHT...

Mehr

Gebührenreglement für die Vormundschaftsbehörde Sirnach

Gebührenreglement für die Vormundschaftsbehörde Sirnach Gebührenreglement für die Vormundschaftsbehörde Sirnach Genehmigt durch die Gemeindeversammlung vom Der Gemeindeammann Der Gemeindeschreiber Genehmigt vom Gemeinderat am Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt

Mehr

Reglement der Musikschule der Gemeinde Risch

Reglement der Musikschule der Gemeinde Risch 320 Reglement der Musikschule der Gemeinde Risch vom 7. Juni 2010 1 [Stand vom 1. August 2014] Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Risch erlässt, gestützt auf 19 Abs. 1 des Schulgesetzes vom

Mehr

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) Vom 4. Mai 1997 (Stand 1. Januar 2011) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 1997) 1. Organisatorische Bestimmungen

Mehr

Verordnung über das Scheidungsverfahren

Verordnung über das Scheidungsverfahren 74 Ausserrhodische Gesetzessammlung 3.4 Verordnung über das Scheidungsverfahren vom 4. Dezember 999 ) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Kantonsverfassung, verordnet:

Mehr

Die Gemeinde Flims erhebt folgende Steuern nach diesem Gesetz: a) eine Erbanfall- und Schenkungssteuer; b) eine Hundesteuer.

Die Gemeinde Flims erhebt folgende Steuern nach diesem Gesetz: a) eine Erbanfall- und Schenkungssteuer; b) eine Hundesteuer. Gemeindesteuergesetz Flims I. Allgemeines Art. 1 Gegenstand Die Gemeinde Flims erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer; b) eine Grundstückgewinnsteuer;

Mehr

Gesetz über die Trimmiser Industriellen Betriebe (TIB) I. RECHTSFORM UND ZWECK. Durch die Gemeindeversammlung genehmigt am 5. November 2008.

Gesetz über die Trimmiser Industriellen Betriebe (TIB) I. RECHTSFORM UND ZWECK. Durch die Gemeindeversammlung genehmigt am 5. November 2008. Gesetz über die Trimmiser Industriellen Betriebe (TIB) Durch die Gemeindeversammlung genehmigt am 5. November 2008. I. RECHTSFORM UND ZWECK Art. 1 Unter der Bezeichnung Trimmiser Industrielle Betriebe

Mehr

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) 7.0 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung ) sowie Art. 5, 6, 7, 8 und 9 des kantonalen Geoinformationsgesetzes ) Von der Regierung erlassen am 7. Februar

Mehr

Das Bundesrecht bestimmt den Inhalt und die Anforderungen der amtlichen

Das Bundesrecht bestimmt den Inhalt und die Anforderungen der amtlichen 2.440 Dekret über die amtliche Vermessung vom 3. August 998 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. 6ff. des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und

Mehr

die unter der Aufsicht des Bundes stehen (Art. 61 Abs. 2 BVG).

die unter der Aufsicht des Bundes stehen (Art. 61 Abs. 2 BVG). Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge (vom 16. September 2005 1 ; Stand am 1. Januar 2007) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG-

Mehr

Gemeindeordnung der Gemeinde Oberentfelden

Gemeindeordnung der Gemeinde Oberentfelden Gemeindeordnung der Gemeinde Oberentfelden Die Einwohnergemeinde Oberentfelden erlässt gestützt auf die 7 und 8 des Gemeindegesetzes vom 9. Dezember 978 folgende GEMEINDEORDNUNG Begriff Die Einwohnergemeinde

Mehr

Gemeinde Bonstetten Gebührenreglement

Gemeinde Bonstetten Gebührenreglement Gemeinde Bonstetten Gebührenreglement Gestützt auf 3 der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden (LS 681) vom 8. Dezember 1966 (Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 2001, in Kraft seit

Mehr

Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung-HSLU)

Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung-HSLU) 45.4 Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung-HSLU) vom 4. Dezember 0 (Stand. März 0) Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt auf

Mehr

Verordnung über das Anwaltsregister

Verordnung über das Anwaltsregister Verordnung über das Anwaltsregister 7. Vom 5. September 000 (Stand. Juli 03) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 9 und 9 des Gesetzes über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz)

Mehr

Nr. 881 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014)

Nr. 881 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014) Nr. 88 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 0. September 007 (Stand. Januar 04) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 3. März 007, beschliesst:

Mehr

Einwohnergemeinde MATTEN. Gebührentarif zu Abfall - Reglement

Einwohnergemeinde MATTEN. Gebührentarif zu Abfall - Reglement Einwohnergemeinde MATTEN Gebührentarif zu Abfall - Reglement Beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 12. Juni 1992 In Kraft seit 01. September 1992 Inhaltsverzeichnis Grundsatz... 3 I. Haushaltungen...

Mehr

Abwassergebührenreglement

Abwassergebührenreglement Abwassergebührenreglement der Gemeinde Stüsslingen Inhalt Reglement Gebührenordnung Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Stüsslingen erlässt, gestützt auf 56 des Gemeindegesetzes 1 vom 16. Februar 1992,

Mehr

vom 14. September 2002 Die Versammlung der Kasse für die Besoldung der Pfarreiseelsorger beschliesst : Reglement

vom 14. September 2002 Die Versammlung der Kasse für die Besoldung der Pfarreiseelsorger beschliesst : Reglement Reglement vom 14. September 00 über die Organisation und die Verwaltung der Kasse für die Besoldung der Pfarreiseelsorger Die Versammlung der Kasse für die Besoldung der Pfarreiseelsorger des Kantons Freiburg

Mehr

Gemeindeordnung der Gemeinde Mauren

Gemeindeordnung der Gemeinde Mauren Gemeindeordnung der Gemeinde Mauren vom 26. Oktober 1997 Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Mauren erlässt gemäss Art. 9 des Gemeindegesetzes vom 20. März 1996, LGBI. 1996 Nr. 76, folgende Gemeindeordnung:

Mehr

Kanton Zug 161.7. Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG)

Kanton Zug 161.7. Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG) Kanton Zug 6.7 Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG) Vom 5. Dezember 0 (Stand. Januar 0) Das Obergericht des Kantons Zug, gestützt auf Art.

Mehr

Verordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV) vom (Stand )

Verordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV) vom (Stand ) 8.05 Verordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV) vom 0.08.04 (Stand 0.0.06) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 0. September 0

Mehr

Datum: Dienstag, 9. Dezember 2014. Mehrzweckgebäude Stampfi. Gemeindepräsident Walter von Siebenthal. Gemeindeschreiber Matthias Ebnöther

Datum: Dienstag, 9. Dezember 2014. Mehrzweckgebäude Stampfi. Gemeindepräsident Walter von Siebenthal. Gemeindeschreiber Matthias Ebnöther P r o t o k o l l Datum: Dienstag, 9. Dezember 2014 Ort: Zeit: Vorsitz: Protokoll: Stimmenzähler: Mehrzweckgebäude Stampfi 19:30 Uhr Gemeindepräsident Walter von Siebenthal Gemeindeschreiber Matthias Ebnöther

Mehr

VERORDNUNG ÜBER DIE GEBÜHREN. (Gebührenverordnung)

VERORDNUNG ÜBER DIE GEBÜHREN. (Gebührenverordnung) VERORDNUNG ÜBER DIE GEBÜHREN (Gebührenverordnung) Fassung vom 19. März 2015 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite Gegenstand 1 3 Auslagen 2 3 Mehrwertsteuer 3 4 Aufwandgebühren 4 4 Bezug der Gebühren 5 4 Fälligkeit

Mehr

vom 1. April 1997 Art. 1 2 Geltungsbereich

vom 1. April 1997 Art. 1 2 Geltungsbereich Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1997 Nr. 78 ausgegeben am 4. April 1997 Verordnung vom 1. April 1997 über die Einhebung von Gebühren nach dem Markenschutzgesetz Aufgrund von Art. 29 Abs.

Mehr

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) Vom 4. Mai 1997 (Stand 1. September 2014) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 1997) 1. Organisatorische

Mehr

Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub

Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub: Verordnung 6.0 Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub Vom. Oktober 987 (Stand 5. Oktober 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

Mehr

Stiftungsurkunde. der. Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg

Stiftungsurkunde. der. Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg Stiftungsurkunde der Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg 14. Mai 2009 Stiftung Höchhus Steffisburg Stiftungsurkunde Seite 2 I. Einleitende Feststellungen 1. Gründung Mit öffentlicher

Mehr

Reglement über Grundeigentümerbeiträge

Reglement über Grundeigentümerbeiträge Einwohnergemeinde Zuchwil Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren Beschluss der Gemeindeversammlung vom 28. Juni 1999 Nachführungen bis 12.12.2005 Seite 2 von 8 Die Einwohnergemeinde Zuchwil

Mehr

Stadt Zofingen. Reglement. über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen

Stadt Zofingen. Reglement. über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Stadt Zofingen Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen vom 2. Dezember 2002 2 Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen Seite 1 Geltungsbereich 3 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen

Mehr

Datenschutz- Reglement

Datenschutz- Reglement Datenschutz- Reglement vom 29. April 1991 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Geltungsbereich 3 Art. 2 Bekanntgeben von Personendaten durch die Einwohnerkontrolle 3 2.1 An Kirchgemeinden und Pfarreien 3 2.2 An die

Mehr

REGLEMENT BETREFFEND DIE NUTZUNG VON GRUNDWASSER ZU WÄRMEZWECKEN

REGLEMENT BETREFFEND DIE NUTZUNG VON GRUNDWASSER ZU WÄRMEZWECKEN REGLEMENT BETREFFEND DIE NUTZUNG VON GRUNDWASSER ZU WÄRMEZWECKEN Die Urversammlung der Gemeinde Naters eingesehen den Beschluss des Staatsrates des Kantons Wallis vom 14. Juli 1982 betreffend die Nutzung

Mehr

Verordnung über die amtliche Vermessung. I. Vermarkung. vom 30. März Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

Verordnung über die amtliche Vermessung. I. Vermarkung. vom 30. März Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, .44 Verordnung über die amtliche Vermessung vom 0. März 999 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 60 ff. des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom

Mehr

Reglement über das. Oeffentlichkeitsprinzip und. den Datenschutz

Reglement über das. Oeffentlichkeitsprinzip und. den Datenschutz Reglement über das Oeffentlichkeitsprinzip und den Datenschutz vom 17. Juni 2002 Inhaltsverzeichnis 2 I. Oeffentlichkeitsprinzip Seite 1 Ziele 3 2 Verantwortlichkeiten 3 3 Dringliche Informationen 3 4

Mehr

Gebührentarif zum Abfallreglement

Gebührentarif zum Abfallreglement Gebührentarif zum Abfallreglement Gültig ab 1. April 2006 Änderungen, Ergänzungen: 1. Juli 2007 1. Januar 2016 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Artikel I. Haushaltungen Gebührenart 1 a) Grundgebühr

Mehr

TARIFBLATT. zum Abwasserreglement. Genehmigung durch den Gemeinderat 11. September Inkrafttreten 1. Januar 2014

TARIFBLATT. zum Abwasserreglement. Genehmigung durch den Gemeinderat 11. September Inkrafttreten 1. Januar 2014 TARIFBLATT zum Abwasserreglement Genehmigung durch den Gemeinderat 11. September 2013 Inkrafttreten 1. Januar 2014 Gemeinde Eschen Gemeindeverwaltung St. Martins-Ring 2 FL-9492 Eschen T +423 377 50 10

Mehr

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Schöneck

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Schöneck Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Schöneck AZ 752.031 Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142)

Mehr

Verordnung über Besoldung und Entschädigung für Aufgaben des Inspektorates

Verordnung über Besoldung und Entschädigung für Aufgaben des Inspektorates Verordnung über Besoldung und Entschädigung für Aufgaben des Inspektorates 6.55.85.44 RRB vom 6. September 999 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 8 Absatz des Volksschulgesetzes vom 4.

Mehr

Verordnung über die HUNDETAXEN. und das HALTEN DER HUNDE

Verordnung über die HUNDETAXEN. und das HALTEN DER HUNDE Einwohnergemeinde Bürglen Verordnung über die HUNDETAXEN und das HALTEN DER HUNDE vom 15. Dezember 1994 INHALTSVERZEICHNIS 1. Abschnitt Allgemeines Art. 1 Geltungsbereich 2. Abschnitt Meldepflicht, Registrierung

Mehr

Verordnung zum Inkasso- und Eintreibungsverfahren

Verordnung zum Inkasso- und Eintreibungsverfahren - - 6.0 Verordnung zum Inkasso- und Eintreibungsverfahren vom 8. Juni 006 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 7 der Kantonsverfassung; eingesehen die Artikel bis und des Gesetzes vom. Juni

Mehr

Verordnung über den Vollzug des Schifffahrtsrechts im Kanton Schaffhausen (Schifffahrtsverordnung)

Verordnung über den Vollzug des Schifffahrtsrechts im Kanton Schaffhausen (Schifffahrtsverordnung) 747.0 Verordnung über den Vollzug des Schifffahrtsrechts im Kanton Schaffhausen (Schifffahrtsverordnung) vom 5. Juni 979 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung des Vertrages zwischen

Mehr

Verordnung zum Gemeindepolizeireglement

Verordnung zum Gemeindepolizeireglement Verordnung zum Gemeindepolizeireglement EINWOHNERGEMEINDE PIETERLEN Genehmigt an der Gemeinderatssitzung vom 1. November 2005 In Kraft ab 1. Januar 2006 www.pieterlen.ch 1. Januar 2006 Verordnung zum Gemeindepolizeireglement

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bad Münstereifel vom

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bad Münstereifel vom Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 07.11.2006 9.2 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW

Mehr

über die Gebühren im Bereich der Fremdenpolizei

über die Gebühren im Bereich der Fremdenpolizei 4..6 Verordnung vom 0. Dezember 007 über die Gebühren im Bereich der Fremdenpolizei Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 6. Dezember

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE SUBINGEN. Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung)

EINWOHNERGEMEINDE SUBINGEN. Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung) EINWOHNERGEMEINDE SUBINGEN Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung). September 0 Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung)

Mehr

Brandschutzreglement und Tarif

Brandschutzreglement und Tarif Brandschutzreglement und Tarif A Gesetzliche Grundlagen Gestützt auf das Brandschutzgesetz vom 2. Februar 989 erlässt die Einwohnergemeinde Suhr folgendes Reglement über den Brandschutz im Gemeindegebiet.

Mehr

gestützt auf Artikel 76 der Kantonsverfassung 2 und in Ausführung von Art. 35 Abs. 1 Ziff. 7 des Gemeindegesetzes (GemG) 3

gestützt auf Artikel 76 der Kantonsverfassung 2 und in Ausführung von Art. 35 Abs. 1 Ziff. 7 des Gemeindegesetzes (GemG) 3 Reglement über die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates, der Kommissionen und der Arbeitsgruppen der Politischen Gemeinde Oberdorf (Entschädigungsreglement, EntschR) vom 21. Mai 2014 1 Die Gemeindeversammlung

Mehr

Reglement über den Datenschutz (Datenschutzreglement) 6. Januar 2015/me

Reglement über den Datenschutz (Datenschutzreglement) 6. Januar 2015/me GEMEINDE METTAUERTAL KANTON AARGAU Reglement über den Datenschutz (Datenschutzreglement) 6. Januar 2015/me Inhaltsverzeichnis A. Zugang zu amtlichen Dokumenten... 3 1 Anwendbares Recht... 3 2 Entgegennahme

Mehr

Verordnung über die Gebühren im Bauwesen vom 13. November 2013

Verordnung über die Gebühren im Bauwesen vom 13. November 2013 Verordnung über die Gebühren im Bauwesen vom 13. November 2013 I. Verordnungszweck Art. 1 Zur Deckung der Kosten, die der Stadt Bülach auf dem Gebiet des Bauwesens entstehen durch Inanspruchnahme der Dienste

Mehr

Alterszentren / Taxordnung 2016. vom 16. September 2015. (Taxordnung)

Alterszentren / Taxordnung 2016. vom 16. September 2015. (Taxordnung) Alterszentren / Taxordnung 2016 vom 16. September 2015 (Taxordnung) Alters- und Gesundheitszentren Küsnacht 8700 Küsnacht T 044 913 71 11 www.kuesnacht.ch Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen...

Mehr

Verordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus

Verordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus 84.5 Verordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus Vom 0. Mai 0 (Stand. Juni 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz und 06a Absatz

Mehr

Der Grosse Burgerrat gestützt auf Art. 28 Abs. 2 der Satzungen der Burgergemeinde Bern vom 17. Juni 1998 1), beschliesst:

Der Grosse Burgerrat gestützt auf Art. 28 Abs. 2 der Satzungen der Burgergemeinde Bern vom 17. Juni 1998 1), beschliesst: 5. 8. Juni 00 Der Grosse Burgerrat gestützt auf Art. 8 Abs. der Satzungen der Burgergemeinde Bern vom 7. Juni 998 ), beschliesst: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Gegenstand Dieses Reglement regelt die Bearbeitung

Mehr

Abfallreglement. Gebührentarif

Abfallreglement. Gebührentarif Tel. 033 849 3 33 Fax 033 849 3 6 BSIG 8. Abfallreglement Gebührentarif 0.0.00 Tel. 033 849 3 33 Fax 033 849 3 6 Inhaltsübersicht I. Haushaltungen Artikel Gebührenart a) Grundgebühr b) Sackgebühr Bemessungsgrundlagen

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Calw

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Calw Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Calw (Gebührensatzung für Kindertageseinrichtungen) 21. Juli 2016 G r o ß e K r e i s s t a d t C a l w Satzung

Mehr

Parkplatzreglement Gemeinde Törbel

Parkplatzreglement Gemeinde Törbel 1/6 Mai 2006 INHALTSVERZEICHNIS I. EINLEITUNG... 4 Art. 1 Ziel und Zweck dieses Reglementes... 4 II. ÖFFENTLICHES PARKIEREN... 4 Art. 2 Grundsatzregelung... 4 Art. 3 Nicht immatrikulierte Fahrzeuge und

Mehr