BUDAPLAN. Produktkatalog

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1 BUDAPLAN Produktkatalog

2 2 Inhalt 3 Seite BUDAPLAN -Schachtabdeckung mit konischem Rahmen 4-5 Die Vorteile des BUDAPLAN -Einbausystems 6-7 Einbau Sanierung 8-9 Einbau Neubau Abdeckung in die Tragschicht einbauen 10 Einbau Neubau Abdeckung in die Deckschicht einbauen 11 Geräteausstattung BUDAPLAN -Abdeckung, Kennmaß 610 mm, kompatibel zur DIN BUDAPLAN -Abdeckung, Kennmaß 610 mm, mit leichtem Deckel, mit/ohne Scharnier 15 BUDAPLAN -Abdeckung, Kennmaß 610 mm, für extrem dynamische Belastung/tagwasserdicht 16 BUDAPLAN -Abdeckung, Kennmaß 800 mm, Normalausführung/tagwasserdicht 17 BUDAPLAN -Abdeckung, Kennmaß 800 mm, scharniert/normalausführung/tagwasserdicht 18 Lizenzgedanke und Einbaupartner 19 Vergussmörtel ombran SVG 20 MeierGuss ein Begriff für Qualität in Europa Selbstverständlich ist die MeierGuss Gruppe nach DIN EN ISO 9001 und DIN EN ISO 101 zertifiziert. Sämtliche Artikel zur Straßenentwässerung aus den Produktionsstandorten Rahden und Limburg entsprechen den geforderten Sicherheitsstandards und werden regelmäßig durch unabhängige Institute überwacht. Die Fremdüberwachung erfolgt durch die KIWA für den deutschen Markt ein Gütemerkmal, das nicht nur den Fertigungsprozess, sondern auch sämtliche Werkstoffe und das Endprodukt beurteilt. Auch vom GET-Fachverband-Gütesicherung-Entwässerungstechnik e.v. wurde bestätigt, dass unsere zertifizierten Produkte der besonderen Gütesicherung Kanalguss RAL-GZ 692 entsprechen und somit das geschützte Gütezeichen Kanalguss tragen dürfen. Durch Langzeitgarantie auf fremdüberwachten Straßenkanalguss sichern wir nicht nur die hohe Qualität, sondern insbesondere auch die Wirtschaftlichkeit unserer langlebigen Produkte ab. IKT-Prüfbericht (Kurzfassung) 21 IKT-Bericht Langzeituntersuchung 22 Einbau in Hamburg 23 Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen Kreis der Nachhaltigkeit 26

3 4 5 BUDAPLAN -Schachtabdeckung mit konischem Rahmen Der Schwerlastverkehr ist besonders auf Verkehrssammelstraßen stark angestiegen und wird in den nächsten Jahrzehnten weiter ansteigen. Die Straßen und damit auch die in den Straßen liegenden Kanalgussprodukte wie Schachtabdeckungen, Straßenkappen und Einlaufroste werden extrem stark beansprucht. Die Nutzungsdauer der Schachtabdeckungen wird reduziert und Sanierungsintervalle werden kürzer. Mit dem BUDAPLAN -System hat Buderus Kanalguss heute unter dem Dach der MEIERGUSS GRUPPE ein Einbauverfahren für den Straßenneubau und die Sanierung von Schachtabdeckungen entwickelt, das diesen Tendenzen entgegenwirkt und die geforderte Nachhaltigkeit verstärkt. Nachdem so die geeignete Schachtabdeckung entwickelt war, wurde versucht die Qualität in die Straße zu bringen. Die gemachten Erfahrungen haben hier gezeigt, dass dies nur mit einem exakt vorgegebenen Einbauverfahren möglich ist. Der Einbau nach Herstellerangaben sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein, ist er aber nicht. Es wurden immer wieder Einbauten mit BUDAPLAN - Abdeckungen vorgenommen, die nicht den Herstellerangaben entsprachen und deshalb schlechtere Einbauwerte ergaben. Deshalb setzt die MEIERGUSS GRUPPE auf eine Schulung und Zertifizierung ihrer Einbaupartner und auf eine Zusammenarbeit mit Produktpartnern, um gemeinsam die bisher sehr guten Einbauergebnisse weiter zu verbessern und auf weitere Einbauverfahren zu übertragen. Bei den von Buderus Kanalguss angestellten Recherchen zeigte sich, dass ein Problem für die vorhandenen Abdeckungstypen darin besteht, die enormen statischen und dynamischen Lasten des Schwerlastverkehr systemverträglich abzuleiten. Der Lösungsansatz war, die Vergrößerung der Lastabtragsfläche um den Auflagedruck zu verkleinern. Der Lastabtrag auf den Schacht ist alleine nicht ausreichend. Daher sind der Lastabtrag und eine zusätzliche Verankerung in die Bitumenschicht unerlässlich. Das wird erreicht durch die konische Bauform und die konische Baumulde. Die daraus entstehende Pfropfwirkung fördert den seitlichen Lastabtrag weg vom Schacht. Dieses Einbausystem wurde durch das IKT- Institut in Gelsenkirchen über 5 Jahre getestet. Das IKT hat festgestellt, dass insbesondere die Systeme, die mit hochfestem Vergussmörtel in die stark befahrenen Straßen eingebaut sind sich hervorragend bewährt haben. Die gemessenen Höhenveränderungen gehen mit 0,2 mm fast gegen Null und können somit vernachlässigt werden.

4 6 7 Die Vorteile des konischen BUDAPLAN -Einbausystems Planen für die Zukunft PKW LKW Tonnen GIGALINER 60 Tonnen 4,8 m 16,5 m 25,25 m Exakte Justierung auf Fahrbahnniveau Verschiedene Verkehrsprognosen deuten auf eine erhebliche Zunahme des Schwerlastverkehrs auf den Straßen in Europa hin. Zunehmen werden dadurch auch die Achslasten und die Überfahrhäufigkeit auf den für Schwerlastverkehr zugelassen Verkehrsbereichen. Das erfordert für die Schachtabdeckungen in diesen Straßen und Plätzen eine effektive Lastableitung und eine gute Einbindung in den Oberbau. Die geschätzte Nutzungsdauer für diese Schwerlaststraßen liegt bei ca. 10 Jahren. Spätestens dann und evtl. auch bei einzelnen Sanierungsmaßnahmen muss die Abdeckung schnell und nachhaltig ausgebaut und durch eine neue Abdeckung ersetzt werden können. Auch für diese Fälle bietet das BUDPLAN - Einbausystem viele Vorteile. Ein Vorteil ist die geringe Einbauhöhe von nur ca. 180 mm. Ein weiterer Vorteil ist, dass die Abdeckung im Neubau und bei der Sanierung sowohl in die Tragschicht bzw. Binderschicht, als auch in die Deckschicht eingebaut werden kann. Hohe Qualität beim Einbau Eine hochwertige Schachtabdeckung allein ist nicht ausreichend, um die Nachhaltigkeit des Einbaus zu garantieren. Genauso wichtig sind gutes Einbaumaterial und der fachmännisch ausgeführte Einbau. Um die wesentlichen Komponenten der Nachhaltigkeit sicher zu stellen, geht die MEIERGUSS GRUPPE seit einigen Jahren den Weg der Einbaupartnerschaft und der Produktpartnerschaft. Die zertifizierten Einbaupartner werden durch die MEIERGUSS GRUPPE speziell geschult und in die Produktweiterentwicklung eingebunden. Der gegenseitige Erfahrungsaustausch ist die Basis für eine permanente effektive Produktweiterentwicklung. Die Kooperation mit den Baumaschinen- und Geräteherstellern sowie den Produzenten der Einbaumaterialien bietet auch hier die Basis für eine lange Nutzungsdauer der Abdeckung bei kurzen Einbauzeiten und schonenden Umgang mit den Materialkomponenten. Alle drei Säulen der Nachhaltigkeit (die wirtschaftliche, die umweltschonende und die soziale Komponente) werden berücksichtigt. Optimierte Baumuldengeometrie Das BUDAPLAN -Einbausystem bietet den Vorteil einer sehr genauen Justierbarkeit der Schachtabdeckung zum Fahrbahnniveau. Das Einbauprinzip kann kurz mit der Formel Grobtolerant fertigen feintolerant einbauen umschrieben werden. Während bei den herkömmlichen Verfahren die Abdeckung auf ein Mörtelbett oder eine Bitumenschicht gesetzt wird und die Festigkeit dieser Schichten und ihr Setzungsverhalten mit sehr viel Gefühl und Erfahrung abgeschätzt werden muss, wird die BUDAPLAN -Abdeckung frei schwebend über der Baumulde aufgehängt und über drei Stellschrauben millimetergenau auf das Fahrbahnniveau justiert. Der Ringspalt wird anschließend mit dem geeigneten Vergussmörtel ausgegossen und der verbleibende Deckschichtenbereich mit geeignetem Belag ausgefüllt. Sehr gute Lastverteilung Die Schachtabdeckungen aus dem BUDAPLAN - System zeichnen sich alle durch einen auf Schwerlaststraßen angepassten Rahmen aus. Der konische breite Betonrand aus Stahlbeton enthält einen für die Aufnahme von großen Kräften konzipierten Bewehrungskorb. Die im Verhältnis zu herkömmlichen Abdeckungen große Auflagefläche und der konisch zulaufende Außenrand garantieren eine gute Lastverteilung in die Schachtumgebung und sehr kleine Auflagedrücke. Auch die in der Fahrbahn entstehenden Schubkräfte werden durch die vergleichsweise große Widerstandsfläche in horizontaler Richtung hervorragend aufgenommen. In den umlaufenden Befestigungsrillen verkrallt sich der Vergussmörtel und hält die Abdeckung sicher in der Fahrbahn. Wie ein Badewannenstöpsel sitzt der Rahmen in der Fahrbahn. Der in der EN124 festgelegte maximale Auflagedruck von 7,5 N/mm² wird weit unterschritten. Die mit dem Frässystem von Stehr ausgeformte Baumulde ist optimal angepasst an die Einbaugeometrie der Schachtabdeckung. Die Kombination von Topf- Fräser und aufgesetzten konischen Fräsflügeln verkleinert die Reibung im Schneidspalt und fördert das Fräsgut nach außen. Die Schneidwerkzeuge müssen nicht mit Wasser gekühlt werden. Damit bleibt das Fräsgut trocken und kann leicht entfernt und bei Bedarf abgesaugt werden. Die konische Baumulde verhindert außerdem weitestgehend Hinterschneidungen unterhalb der Bitumenschichten. Die konische Baumulde bietet außerdem eine große Lastabtragsfläche bei kleinen Bauschuttmengen und sorgt dafür, dass ein großer Teil der Verkehrslast über die Konusflächen in die Schachtumgebung eingeleitet wird. Große Flexibilität Das BUDAPLAN -Einbausystem bietet eine große Anwendungsbreite. BUDAPLAN -Schachtabdeckungen können sowohl in der Sanierung, als auch im Straßenneubau eingesetzt werden. Längsund Querneigungen können mit der geeigneten Vergießtechnik problemlos ausgeglichen werden. Quadratische Schächte können auf die runden Einstiegsöffnungen angepasst werden. Der konische und großflächige Lastabtrag bietet Vorteile auch bei schlechtem Straßenaufbau.

5 8 9 Einbau Sanierung Kompletter Ablauf für den Einbau einer BUDAPLAN -Schachtabdeckung in der Sanierung (Diese Darstellung ersetzt nicht die Einbauanleitung) Der Deckschichten-Belag kann bei einer Sanierung aus Gussasphalt, alternativ auch Heißasphalt oder Kaltasphalt sein. Im gezeigten Beispiel wird Gussasphalt verwendet Verkehrssicherung/Baustelle einrichten. 2. Mit Schablone und Spraydose Justiermarkierungen für die Stehr-Fräse auf der Fahrbahn markieren. 3. Mit Hilfe der Markierung die Fräskrone zentrisch über der Schachtabdeckung platzieren. 4. Alte Schachtabdeckung mittels konischem Fräskopf ausfräsen. 5. Schachtabdeckung ausheben und das Fräsgut entfernen. 6. Materialauffangtasse in den Schachthals einsetzen und restliches Fräsgut entfernen. 7. BUDAPLAN -Rahmen im Niveauhalter befestigen und einsetzen. 8. BUDAPLAN -Rahmen auf Fahrbahnniveau justieren. 9. Schlauchschalung einsetzen und aufpumpen. 10. Ringspalt mit Vergussmörtel ombran SVG ausgießen. Nach dem Aushärten Schlauchschalung und Justiervorrichtung entfernen. 11. Auflageflächen an Rahmen und Deckel reinigen, Deckel einlegen. Primer auftragen und Fugenband in Randbereichen anbringen 12. Bitumen-Fahrbahnbelag (Kaltasphalt, Heißasphalt oder Gussasphalt) auffüllen und einrütteln oder glattwalzen.

6 10 Einbau Neubau Abdeckung in die Tragschicht einbauen Einbau Neubau Abdeckung in die Deckschicht einbauen 11 Beispiel für den Einsatz der BUDAPLAN -Schachtabdeckung in einem neu ausgebauten Straßenstück. Die Abdeckung wird in die Tragschicht/Binderschicht eingebaut, anschließend wird die Deckschicht gefahren. (Diese Darstellung ersetzt nicht die Einbauanleitung) Beispiel für den Einsatz der BUDAPLAN -Schachtabdeckung in den Deckschichtenbelag. Dieses Verfahren ermöglicht den planen Einbau der Abdeckung bei nicht vorher bestimmbarem Fahrbahnniveau. (Diese Darstellung ersetzt nicht die Einbauanleitung) Alten Deckschichtbelag entfernen, wenn nötig bis max. 180 mm unter OK Fahrbahn. Bauzeitschutzdeckel auf den Schacht setzen. 2. Trag- und Binderschichten einbauen und Baumulde für BUDAPLAN - Schachtabdeckung ausfräsen. Bauzeitschutzdeckel entfernen. 3. BUDAPLAN -Rahmen im Niveauhalter befestigen, einsetzen und auf Fahrbahnniveau justieren. 4. Schlauchschalung einsetzen und aufpumpen. 5. Ringspalt mit Vergussmörtel ombran SVG ausgießen. 6. Nach dem Aushärten Schlauchschalung und Justiervorrichtung entfernen. Deckel einsetzen und Deckschicht einbringen. 1. Tragschicht und Deckschicht einbringen, die alte Schachtabdeckung bleibt zunächst. 2. Mittelpunkt der Abdeckung suchen und Markierungskreis anbringen. 3. Abdeckung und Baumulde ausfräsen. 4. Alte Schachtabdeckung und Bauschutt entfernen. 5. Schlauchschalung einsetzen und aufpumpen. Ringspalt mit Vergussmörtel ombran SVG ausgießen. 6. Bitumenfahrbahnbelag einbringen, Übergänge mit Fugenband sichern. Bei nicht gesichertem Niveau bei der Deckschichtenerstellung ist dies das geeignete Verfahren. Es bleibt ein kreisrunder Übergang. Die Abdeckung ist plan eingebaut und muss nicht korrigiert werden.

7 12 13 Geräteausstattung Eine optimale Geräteausstattung ist für den zertifizierten BUDAPLAN -Einbau sehr wichtig. Hauptbestandteil der Ausstattung ist die Stehrfräse. Bei den Einbauschulungen wird auf die geeigneten und notwendigen Geräte hingewiesen. Rührer mit Doppelwendel sorgt für eine gute Durchmischung des Vergussmörtels. Rüttler mit abgestimmter Rüttelenergie zum Verfestigen der nur 4 cm dünnen Deckschicht. Die konische Stehr-Fräse kann an verschiedenen Trägerfahrzeugen angebracht werden. Die Schmutzfangtasse wird in den Schachthals eingesetzt und verhindert den Schmutzeintrag in den Schacht. Geräte zum Einbringen des Fugenbandes. Brenner und Gasflasche für den Heißeinbau eines Fugenbandes. Thermobehälter bei seriellem Einbau von BUDAPLAN -Abdeckungen mit Heißmischgut. Justier-Einrichtung (Niveauhalter) Vergießgefäß mit flexiblen Außenwänden: ermöglicht die Modellierung des Gießstrahls Hebewerkzeug: Der schwere BUDAPLAN -Rahmen kann sehr schnell mit einem Ladekran vom LKW gehoben und in die Baumulde eingesetzt werden. Stromerzeuger für den Antrieb des Rührgerätes und evtl. des Elektromeißels. Druckluft zum Aufpumpen der Schlauchschalung. Möglichkeiten: Akku-Pumpe oder Druckschlauch an dem LKW.

8 R H 121 A R 14 Kennmaß 610 mm Kennmaß 610 mm Abdeckungen mit leichtem Deckel mit / ohne Scharnier 15 Schachtabdeckung System BUDAPLAN gemäß EN 124, DIN 1229, Klasse D 0, Rahmen aus Beton-Guss, konisch System MEISTEP mit integrierter Aufnahmebuchse Schachtabdeckung System BUDAPLAN -BUDATOP, gemäß EN 124, Klasse D 0, Rahmen aus Beton-Guss, konisch - System MEISTEP mit integrierter Aufnahmebuchse und schraubenloser Verriegelung Beton-Guss ohne Ventilation Beton-Guss mit Ventilation Beton-Guss, Kleeblatt, mit Ventilation Gusseisen mit Ventilation Æ 785 Æ 785 Æ785 Æ686 Æ785 Æ686 U BUDER S B R U D E U S B R U D E U S H 121 A EN124 D0 DIN1229 H 121 A EN124 D0 DIN1229 Artikel-Nr. B im Deckel Artikel-Nr. B dämpfende Einlage DUOMEIPREN im Rahmen und Deckel Artikel-Nr. B im Deckel, DIN A1D 0 Artikel-Nr. B dämpfende Einlage DUOMEIPREN im Rahmen und Deckel Artikel-Nr. B im Deckel Artikel-Nr. B dämpfende Einlage DUOMEIPREN im Rahmen und Deckel Artikel-Nr. B Artikel-Nr. B Gusseisen mit Ventilation Schachtabdeckung System BUDAPLAN BUDALOCK, gemäß EN 124, Klasse D 0, Rahmen aus Beton-Guss, konisch mit Scharnier und schraubenloser Verriegelung, Inspektionsstellung >100, Deckel herausnehmbar und zuschlaggehemmt Æ 785 Æ 785 Gusseisen mit Ventilation Æ682 Æ682 Æ610 Æ960 Æ610 Æ960 EN 124 EN 124 D 0 EN 124 EN 124 D 0 BUDALOCK R BUDALOCK R Artikel-Nr. B im Deckel Artikel-Nr. B dämpfende Einlage DUOMEIPREN im Rahmen und Deckel Artikel-Nr. B im Deckel Artikel-Nr. B dämpfende Einlage DUOMEIPREN im Rahmen und Deckel D 0 BUDAPLAN Artikel-Nr. B270 D 0 BUDAPLAN Artikel-Nr. B271500

9 H 121 A 6 9 H 121 A R R H 121 A R Kennmaß 610 mm Für extreme dynamische Belastung / tagwasserdicht Kennmaß 800 mm Normalausführung / tagwasserdicht Schachtabdeckung System BUDAPLAN gemäß EN 124, DIN 1229, Klasse D 0, Rahmen aus Beton-Guss, konisch - mit 4 Verschraubungen Schachtabdeckung System BUDAPLAN -BUDATOP, gemäß EN 124, Klasse D 0, Rahmen aus Beton-Guss, konisch System MEISTEP mit integrierter Aufnahmebuchse Gusseisen mit Ventilation Gusseisen, ohne Ventilation Gusseisen mit Ventilation Æ 785 Æ 785 Æ 785 Æ800 Æ Æ800 Æ Æ800 Æ BUDER US BUDER US BUDER US EN124 D0 EN124 D0 EN124 D0 Artikel-Nr. B2480 Artikel-Nr. B Artikel-Nr. B mit öl- und benzinbeständiger Abdichtung im Deckel, tagwasserdicht Artikel-Nr. B im Deckel schraubenlose Verriegelung Artikel-Nr. B im Deckel schraubenlose Verriegelung Artikel-Nr. B mit öl- und benzinbeständiger Abdichtung im Deckel, tagwasserdicht 3 Verschraubungen Schachtabdeckung System BUDAPLAN gemäß EN 124, DIN 1229, Klasse D 0, Rahmen aus Beton-Guss, konisch Beton-Guss ohne Ventilation Æ785 Æ664 Schachtabdeckung System BUDAPLAN, gemäß EN 124, Klasse D 0, Rahmen aus Beton-Guss, konisch Æ610 Artikel-Nr. B mit öl- und benzinbeständiger Abdichtung im Deckel, tagwasserdicht, mit 2 Schraubvorreibern Artikel-Nr. B mit öl- und benzinbeständiger Abdichtung im Deckel, tagwasserdicht, 6 Verschraubungen

10 Kennmaß 800 mm Mit Scharnier, Normalausführung / tagwasserdicht Lizenzgedanke und Einbaupartner Schachtabdeckung System BUDAPLAN -BUDALOCK, gemäß EN 124, Klasse D 0, Rahmen aus Beton-Guss, konisch mit Scharnier Inspektionsstellung >100, Deckel herausnehmbar und zuschlaggehemmt, mit Hebehilfe auf Anfrage! Æ11 Æ Gusseisen mit Ventilation Æ11 Æ Æ11 Æ Die Anforderungen an Schachtabdeckungen im Verkehrsbereich sind je nach Einbausituation stark gestiegen. Das bedeutet für die Anwender eine Reduzierung der Nutzungsdauer für die bisher üblichen Abdeckungssysteme. Diesem Trend möchte das BUDAPLAN -Einbausystem entgegen wirken. Dies kann nur gelingen, wenn alle Beteiligten die erarbeiteten und über lange Zeiträume erprobten Systemkomponenten und Einbauprinzipien einhalten und konsequent anwenden. Deshalb geht die MEIERGUSS GRUPPE den Weg der zertifizierten Einbaupartnerschaft mit qualifizierten Einbauunternehmen. Die Ziele dieser Partnerschaft sind: Æ 1307 Æ 1307 Æ 1307 Einbau hochwertiger Abdeckungssysteme für sehr hohe Beanspruchungen in Verkehrsflächen, die durch die Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RSTO) mit den Bauklassen SV, I, II, III gekennzeichnet werden. Eine Verlängerung der Nutzungsdauer der Schachtabdeckungen einschließlich des Unterbaus. Die Entwicklung und Anwendung von standardisierten Einbauverfahren mit gleichbleibend hoher Qualität, die für die Anwender eindeutig zu bewerten sind. Ständige Qualitätssicherung und Qualitätsüberwachung der Einbausysteme. Eine kontinuierliche Anpassung und Weiterentwicklung der Einbausysteme an die steigenden Anforderungen in Zusammenarbeit mit den Lizenzpartnern und mindestens einem jährlichen Erfahrungsaustausch in Form eines runden Tisches bei der MEIERGUSS GRUPPE. Artikel-Nr. B2750 im Deckel schraubenlose Verriegelung Artikel-Nr. B im Deckel schraubenlose Verriegelung Artikel-Nr. B mit öl- und benzinbeständiger Abdichtung im Deckel, tagwasserdicht 3 Verschraubungen Die Vermeidung von Wartezeiten für die Endkunden, durch eine möglichst flächendeckende Bereitstellung der Systemkomponenten und Systemleistungen. Die zertifizierten Einbaupartner verwenden für Werbezwecke ein einheitliches Logo (s. u. auf der Seite). Durch Langzeitversuche über 5 Jahre (durchgeführt vom IKT Gelsenkirchen) konnte die Tauglichkeit der heute ausgewählten Systemkomponenten und die Wirksamkeit des Einbausystems nachgewiesen werden. Preise erhalten Sie bei Ihrem zertifizierten Einbaupartner. Ein wesentlicher Bestandteil des Gesamtsystems ist dabei der Einsatz der konischen Stehrfräse. Nur mit ihr kann in einer hochverdichteten Umgebung der Schachtabdeckung die unbedingt notwendige konische Baumulde herausgefräst werden ohne die Verdichtung des Untergrundes entscheidend zu lockern. (Dieses Fräsverfahren wurde durch entsprechende Patente geschützt). zertifizierter Einbaupartner H 121 A BU DA PLA N

11 20 Vergussmörtel ombran SVG IKT-Prüfbericht 21 Die hohe Instandsetzungsrate bei Schachtabdeckungen zeigt seit Jahren, dass herkömmliche aufgemörtelte Schachtabdeckungen den hohen Belastungen der steigenden Verkehrsentwicklung nicht gewachsen sind. ombran SVG die Systemkomponente für höchste Frost- und Tausalzbeständigkeit Das Komplettsystem aus konischem BUDAPLAN -Rahmen und dem hochfesten und widerstandsfähigen Vergussmörtel ombran SVG bietet eine sichere Langzeitlösung. Während die konische Form der Schachtabdeckung für eine optimierte Lastverteilung in den Untergrund sorgt, stellt ombran SVG kurz nach dem Einbau eine bereits ausreichende Festigkeit sicher, so dass die sanierte Schachtabdeckung schon nach kurzer Zeit für den Verkehr freigegeben werden kann. Nicht zuletzt wegen des hervorragenden Fließvermögens ist ombran SVG in der Lage in kleinste Spalten vorzudringen und die bestehenden Hohlräume vollständig auszufüllen. Die überzeugenden Eigenschaften von ombran SVG sind durch das IKT in einem Langzeittest geprüft und bestätigt worden. Die Zusammenarbeit von Buderus Kanalguss und der MC-Bauchemie führte zu einer wegweisenden Innovation. Die Vorteile im Überblick: sehr hohes Fließvermögen außergewöhnlichste Frost- und Tausalzbeständigkeit statisch hochbelastbar dauerhaft beständig geprüft im IKT Langzeittest hohe Anfangsfestigkeit minimierte Wärmeentwicklung bei der Erhärtung MC-Bauchemie Müller GmbH & Co KG Fachbereich ombran Am Kruppwald Bottrop Telefon: Telefax:

12 22 IKT-Bericht Langzeituntersuchung Einbau in Hamburg 23 Sanierungsarbeiten an Schachtabdeckungen in großen Städten wie Hamburg, Stuttgart oder München in stark befahrenen Straßen führen oft zu großem Verkehrstau. Sanierungsmaßnahmen werden deshalb gerne in die Nachtstunden verlegt. Da die notwendigen Verkehrslenkungsmaßnahmen und Verkehrssperrungen ein wesentlicher Kostenfaktor in den Gesamtkosten der Baumaßnahme sind, ist es sinnvoll möglichst viele Abdeckungen in möglichst kurzer Zeit zu sanieren. Dazu sind Sanierungs- und Einbauverfahren nötig, die einen schnellen Ablauf des Einbaus und eine schnelle Überfahrbarkeit sicherstellen.das BUDAPLAN - Einbausystem hat diese Wünsche der Betreiber in Hamburg Wirklichkeit werden lassen. In einer Nacht von Freitag auf Samstag und dem anschließenden verkehrsarmen Samstag wurden mehr als 30 Abdeckungen mit einer Sanierungsmaßnahme erneuert. Die Einbauzeit lag damit im Schnitt bei etwas mehr als Minuten. Diese relativ kurzen Einbauzeiten sind möglich, weil mehrere Arbeitsgruppen die Einbauschritte phasenweise ausführen können. Das Ausfräsen der Baumulde, der Einbau des konischen Abdeckungsrahmen, das Ausgießen des konischen Ringspaltes und das anschließende Sanieren der Fahrbahndeckschichten kann ideal in Einzelschritten durchgeführt werden. Die Deckschicht der Fahrbahn wird, nachdem der konische Rahmen in der Fahrbahn durch den ausgehärteten Vergussmörtel ombran SVG fixiert wurde, in beliebigen Konturen (egal ob rechteckig oder rund) und beliebiger Flächengröße erneuert und dem bestehenden Fahrbahnniveau angepasst. Die Deckschichten Erneuerung wurde hier mit Gussasphalt als Deckschichtenbelag ausgeführt. Ein weiterer Punkt, der die kurze Einbauzeit bei dem BUDAPLAN -Einbauverfahren ermöglicht, ist die geringe Menge an Bauschutt und Material, die abtransportiert werden muss. Der konische Sitz in der Bitumendecke der Fahrbahn und die extrem große senkrechte Lastabtragsfläche im Vergleich zu herkömmlichen Schachtabdeckungen ermöglicht eine deutlich verlängerte Nutzungsdauer der BUDAPLAN - Schachtabdeckung, auch in stark von Schwerlastkraftwagen befahrenen Straßen der Belastungsklasse SV, I, II und III nach RSTO 01.

13 24 25 Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen 10. Schadenersatz von MeierGuss Sales & Logistics, der Heinrich Meier Eisengießerei GmbH & Co. KG und der MeierGuss Limburg GmbH 1. Allgemeines 1.1 Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Vereinbarungen, Angebote und Lieferungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller der Geltung unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen widerspricht. 1.2 Änderungen unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen werden im Rahmen bestehender Verträge dem Besteller schriftlich bekanntgegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Besteller nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Der Widerspruch muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem die Änderungsmitteilung dem Besteller zugegangen ist. 1.3 Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt zustande durch unsere schriftliche oder elektronisch übermittelte Auftragsbestätigung. Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist nur unsere Auftragsbestätigung maßgeblich. 1.4 Durch Datenverarbeitungsanlagen ausgedruckte Geschäftspost (z.b. Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Gutschriften, Kontoauszüge, Zahlungserinnerungen) ist auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich. 2. Preise 2.1 Unsere Preise gelten ab Werk. Umsatzsteuer wird in der jeweils am Tag der Rechnungsstellung geltenden Höhe gesondert berechnet. Verpackungs-, Fracht-, Porto-, Aufstellungs-, Inbetriebnahme- und Montagekosten sowie etwaige Versicherungskosten werden gesondert berechnet. 2.2 Unsere Preise sind Euro-Preise. Soweit ausnahmsweise ausdrücklich die Bezahlung in fremder Währung vereinbart wird, gehen Wechselkursänderungen zu Lasten des Bestellers. 2.3 Bei einer allgemeinen Verteuerung von Rohstoffen oder Energie um mehr als 10 % vor Herstellung der Ware sind wir berechtigt, den Preis um den Faktor der Material- oder Energieverteuerung zu erhöhen. Beträgt die Preiserhöhung dann mehr als 10 % des Kaufpreises, ist der Besteller berechtigt, vom nichterfüllten Teil des Kaufvertrages kostenfrei zurückzutreten. 2.4 Soweit sich nicht aus Ziffer 2.3 etwas anderes ergibt, sind wir an die für einen Auftrag vereinbarten Preise 4 Monate seit Vertragsschluss gebunden. Sind längere Fristen zur Erbringung der Lieferung oder Leistung vereinbart, sind wir berechtigt, bei Erhöhung von Material- oder Lohnkosten auf der Grundlage unserer ursprünglichen Preiskalkulation einen Aufschlag entsprechend der eingetretenen Kostensteigerung vorzunehmen. 2.5 An Besteller in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die uns berechtigterweise ihre Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer mitgeteilt haben, liefern wir umsatzsteuerfrei. Änderungen der Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer sind unverzüglich mitzuteilen. Erweist sich, dass die Umsatz steuerbefreiung zu Unrecht in Anspruch genommen wurde, sind wir zur Nachberechnung der Umsatzsteuer berechtigt. Der Besteller schuldet uns darüber hinaus Schadenersatz. 3. Zahlungsbedingungen 3.1 Unsere Rechnungen sind spesenfrei innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zahlbar oder wenn keine Zahlungsrückstände bestehen mit 4 % Skonto bei Vorauskasse oder 2 % Skonto bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen. 3.2 Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber und unter dem Vorbehalt unserer Annahme im Einzelfall entgegengenommen. Bei Wechselzahlung besteht keine Skontoberechtigung. Diskont- und sonstige Spesen sind vom Kunden zu tragen und sofort zur Zahlung fällig. 3.3 Gegen unsere Forderungen kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dem Besteller steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich der Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis zu, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages ( 320 BGB) steht dem Besteller bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen uneingeschränkt zu. Er kann unter diesen Voraussetzungen die Zahlung der Vergütung bei Mängeln der Lieferung nur in der Höhe zurückhalten, die dem Wert der mangelhaften Lieferung entspricht. 3.4 Befindet sich der Besteller mit Zahlungen gleich welcher Art im Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine nicht nur unbedeutende Verschlechterung ein, so werden sämtliche Forderungen gegen ihn zur sofortigen Zahlung fällig. Das gilt auch für ursprünglich gestundete Rechnungen sowie später fällige Wechsel oder Schecks. Eine solche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist u.a. anzunehmen, wenn Wechsel oder Schecks protestiert werden oder eine Kreditversicherung die Deckung ablehnt bzw. die Deckung erheblich reduziert, das von dem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist bzw. durch die beabsichtigte Lieferung überschritten würde. In diesem Fall sind wir berechtigt, für alle weiteren Lieferungen Vorkasse zu verlangen. 3.5 Wir sind berechtigt, gegenüber Forderungen des Bestellers aufzurechnen mit den Forderungen, die wir selbst, die Heinrich Meier Eisengießerei GmbH & Co. KG oder die Buderus Kanalguss GmbH gegen den Besteller haben. 4. Lieferung 4.1 Lieferfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn wir sie als solche schriftlich bestätigt haben. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn wir innerhalb der vereinbarten Fristen die Versandbereitschaft melden. 4.2 Die Einhaltung von Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller beizubringender Unterlagen, die Erfüllung aller notwendigen Mitwirkungspflichten des Bestellers und die Einhaltung der Zahlungsbedingungen voraus. Verzögert oder unterlässt der Besteller seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. 4.3 Verzögert sich die Leistung bzw. Lieferung durch Eintritt unabwendbarer Ereignisse, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Kann aus gleichem Grund die Lieferung für mehr als drei Monate nicht erbracht werden oder wird sie aus diesem Grund unmöglich, können wir vom Vertrag hinsichtlich der nicht erfüllten Teile der Lieferung zurücktreten. Wir werden in diesem Fall den Besteller unverzüglich von der Verzögerung und der Unmöglichkeit informieren und etwa schon erhaltene Gegenleistungen erstatten. Unabwendbare Ereignisse (höhere Gewalt) in diesem Sinne sind insbesondere Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, behördliche Eingriffe, Rohstoffmangel, Ausfall von Zulieferungen und Zulieferanten, Ausfall wichtiger Fertigungseinrichtungen oder Maschinen, Werkstoff- oder Energiemangel, Verzögerungen bei der Beförderung. 4.4 Ist eine Abnahme der Lieferung oder Leistung vereinbart, sind deren Bedingungen bei Vertragsschluss festzulegen. Die Abnahme hat unverzüglich nach gemeldeter Abnahmebereitschaft beim Lieferanten zu erfolgen. Die Kosten der Abnahme gehen zu Lasten des Bestellers. Erfolgt innerhalb von zwei Wochen nach förmlicher Mitteilung der Abnahmebereitschaft keine Abnahme, gilt die Abnahme als erteilt. 4.5 Wir behalten uns Teillieferungen vor, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. 4.6 Verzögern sich Versand und Transport aus Gründen, die in der Risikosphäre des Bestellers liegen, um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, sind wir berechtigt, dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 %, zu berechnen. Der Nachweis höherer Lagerkosten bleibt uns, der Nachweis niedrigerer Lagerkosten bleibt dem Besteller vorbehalten. Verzögert sich der Versand aus diesen Gründen um mehr als drei Monate, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und im Falle schuldhaften Verhaltens des Bestellers Schadenersatz zu verlangen. 4.7 Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW Incoterms). Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Auslieferung an den Spediteur, spätestens mit Verlassen des Werks, auf den Besteller über. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die in der Risikosphäre des Bestellers liegen, erfolgt der Gefahrübergang mit der Mitteilung der Versandbereitschaft. 5. Serienlieferungen, Langfrist und Abrufaufträge 5.1 Soweit in Serienliefer- und Langfristverträgen eine Laufzeit nicht ausdrücklich vereinbart ist, sind solche Verträge mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende schriftlich von beiden Seiten kündbar. 5.2 Die Preise sind anhand der vereinbarten Bestellmengen kalkuliert. Sind keine verbindlichen Bestellmengen vereinbart, so richtet sich die Kalkulation nach den vereinbarten Zielmengen. Wird die Bestellmenge oder Zielmenge unterschritten, sind wir berechtigt, den Preis pro Einheit angemessen zu erhöhen. Die Höhe der Erhöhung der Preise richtet sich nach den Kalkulationsgrundlagen des Lieferanten. 5.3 Bei Lieferaufträgen auf Abruf sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, vom Besteller verbindliche Mengen mindestens drei Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich der Zeit oder Menge durch den Besteller verursacht werden, gehen zu seinen Lasten; dabei ist die Kalkulation des Lieferanten für die Berechnung der Mehrkosten maßgeblich. 5.4 Bei Serienlieferungen ist eine Mehr- oder Minderlieferung von 10 % gegenüber der Auftragsmenge aufgrund der Besonderheiten des Gießverfahrens zulässig. Eine Änderung der Stückpreise ist damit nicht verbunden. 6. Maße und Gewichte Abbildungen, Maße und Gewichtsangaben in unseren Katalogen, Preislisten und Angeboten und Auftragsbestätigungen stellen nur annähernde Angaben dar. Soweit für die Berechnung das Gewicht zugrunde gelegt wird, ist das auf unserer Waage ermittelte Gewicht maßgebend. 7. Paletten Leihverpackungen und Paletten (Europaletten) sind Tauschpaletten. Sie bleiben unser Eigentum, bis gleichwertige Paletten an uns zurückgeliefert sind. Das hat spätestens innerhalb von 60 Tagen nach Anlieferung zu geschehen. Nach Fristablauf werden wir die Paletten berechnen. 8. Eigentumsvorbehalt 8.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis alle Forderungen gegen den Besteller, gleich aus welchem Grund, beglichen sind. Bei Einstellung in laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo. Wir sind berechtigt, die Ware bei einem Zahlungsverzug des Bestellers zurückzunehmen. Die Ware wird gutgeschrieben mit den tatsächlichen Erlösen nach Abzug der Verwertungs- und Rücknahmekosten. Der Besteller ist verpflichtet, das Eigentum gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Die Ansprüche gegen die Versicherung werden mit Vertragsschluss an uns abgetreten. Weist der Besteller auf Aufforderung nicht nach, dass eine ausreichende Versicherung abgeschlossen ist, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern. 8.2 Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verarbeiten oder unter Vereinbarung eines verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts weiter zu veräußern. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Die Verwertungsbefugnis des Bestellers erlischt, wenn er seine Zahlungsverpflichtungen nicht einhält, in sonstiger grober Weise gegen geschlossene Verträge verstößt oder in Vermögensverfall gerät. Als Vermögensverfall in diesem Sinne gelten Zahlungseinstellung, Überschuldung, Beantragung eines Insolvenzverfahrens und jede sonstige schwerwiegende Veränderung der Vermögensverhältnisse des Bestellers, die zu einer Gefährdung der Sicherheiten führen kann. 8.3 Die Verarbeitung der Vorbehaltsware wird für uns vorgenommen ( 950 BGB). Bei gemeinsamer Verarbeitung für mehrere Lieferanten steht uns das Eigentum entsprechend 947 f. BGB zu. Verbindet oder vermischt der Besteller die gelieferte Sache mit einer Sache, die in seinem Eigentum steht, in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so übereignet der Besteller uns bereits jetzt einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache in dem Verhältnis, in dem der Wert unserer Sache zum Wert der Hauptsache steht. Der Miteigentumsanteil bleibt im Besitz des Bestellers, der die Sache für uns verwahrt. 8.4 Der Besteller tritt uns hiermit die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und Nebenrechte entsprechend unserem Eigentumsanteil ab. Er ist nicht berechtigt, ein Abtretungsverbot zu vereinbaren. Erfolgt die Veräußerung nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, tritt der Besteller bereits jetzt den unserem Eigentumsanteil an der veräußerten Sache entsprechenden Teil der aus der Weiterveräußerung erwachsenden Forderung ab, wenn durch die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung Miteigentum entstanden ist. Erfolgt die Veräußerung zusammen mit den im Eigentum Dritter stehenden Gegenständen, ohne dass ersichtlich ist, welcher Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung auf die Eigentumsvorbehaltsware des Lieferanten entfällt, tritt der Besteller uns bereits jetzt einen Teil der aus der Weiterveräußerung erwachsenden Forderung ab, wie er dem Verhältnis des Werts der Eigentumsvorbehaltsware des Lieferanten zu dem Wert im Eigentum Dritter stehender Gegenstände entspricht. Bei teilweiser Zahlung des Kunden des Bestellers gilt die an uns abgetretene Forderung als zuletzt getilgt. 8.5 Der Besteller ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Diese Befugnis erlischt in den in 8 Abs. 2 bezeichneten Fällen. Der Besteller ist dann zur Mitwirkung beim Einzug der Forderungen verpflichtet. 8.6 Der Besteller tritt uns bereits jetzt die Forderungen ab, die ihm aus dem Verkauf der abgetretenen Forderungen an ein Factoring-Unternehmen erwachsen. Unbeschadet der sachenrechtlichen Wirksamkeit der vorstehenden Abtretung ist dem Besteller die Abtretung der im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts an den Lieferanten abgetretenen Forderungen nur im Rahmen eines echten Factoring erlaubt (d.h. wenn der Factorer das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners der Forderung übernimmt). 8.7 Der Besteller tritt uns bereits jetzt Entschädigungsforderungen gegen Kreditversicherer ab, wenn und soweit Versicherungsschutz für die an uns abgetretene oder nach den vorstehenden Bestimmungen abzutretende Forderung besteht. 8.8 Haben wir gegen einen Scheck des Bestellers einen von diesem angenommenen Wechsel als Aussteller unterzeichnet, gilt als Zahlung erst die Einlösung des Wechsels durch den Besteller. 8.9 Wir sind verpflichtet, uns zustehende Sicherheiten freizugeben, soweit ihr realisierbarer Wert die zu sichernde Gesamtforderung um mehr als 20 % übersteigt. Bei mehreren Sicherheiten steht uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten frei Von allen Pfändungen und sonstigen Inanspruchnahmen der in unserem Eigentum stehenden Ware durch Dritte hat der Besteller den Lieferanten sofort in Kenntnis zu setzen. 9. Gewährleistung 9.1 Wir leisten Gewähr, dass die von uns gelieferten Sachen frei von Sach- oder Rechtsmängeln sind. Maßstab für die Vertragsgemäßheit der gelieferten Produkte ist die jeweilige vertragliche Beschreibung der Produkte und ihres Einsatzzwecks in dem mit dem Besteller geschlossenen Vertrag. Unwesentliche Änderungen der Ware im Hinblick auf Konstruktion, Form und Ausgestaltung sowie der in der Beschreibung angegebenen Werte sowie unwesentliche Änderungen der Leistung sind vom Besteller zu akzeptieren, soweit sie zumutbar sind oder es sich um handelsübliche Mengen-, Qualitätsoder Ausführungstoleranzen handelt. 9.2 Falls die Produkte nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern u.s.w. des Bestellers hergestellt und geliefert werden, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Wir haften dann nur für die Übereinstimmung des Produkts mit den Vorgaben des Bestellers. 9.3 Für die Übernahme von Beratungs- oder Konstruktionsaufgaben haften wir nur bei schriftlicher Vereinbarung. 9.4 Der Besteller ist gemäß 377 HGB zur Untersuchung und etwaigen Mängelrüge verpflichtet. Die Mängelrüge muss schriftlich innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Erhalt der Ware beim Lieferanten eingehen. Bei der Eingangsuntersuchung nicht erkennbare Mängel sind innerhalb einer Frist von acht Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. 9.5 Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Fehler aufgetreten ist durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, mangelhafte oder nicht ordnungsgemäße Wartung, nicht sachgerechte Verwendung oder ungeeigneten Einsatz, fehlerhafte Montage oder aufgrund von Beeinträchtigungen, die durch besondere äußere Einflüsse nach Gefahrübergang entstanden sind, die vertraglich nicht vorausgesetzt waren. 9.6 Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen und den Mangel präzise bezeichnen. Auf unsere Anforderung ist der Besteller verpflichtet, Produkte, die als fehlerhaft gerügt werden, zur Untersuchung an den Lieferanten zu schicken. Erweist sich die Mängelrüge als begründet, trägt der Lieferant die Rücktransportkosten. 9.7 Im Falle eines Mangels sind wir nach unserer Wahl verpflichtet, die betroffenen Teile oder Leistungen unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen. Wir sind im Fall der Nacherfüllung verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Anlieferort verbracht wurde. 9.8 Soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anders vorsieht, ist der Besteller verpflichtet, uns zunächst schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, bevor er andere Gewährleistungsrechte geltend machen kann. Die Frist beträgt in der Regel mindestens drei Wochen; das gilt nicht, wenn im Einzelfall vertraglich eine kürzere Frist vereinbart wird oder eine andere Frist zwingend erforderlich ist, z.b. in dringenden Fällen, in denen unverhältnismäßig große Schäden drohen oder Gefährdungen für die Betriebssicherheit eintreten. Erfolgt die Nacherfüllung innerhalb dieser Frist nicht, ist der Besteller berechtigt, die gesetzlichen Rechte geltend zu machen, insbesondere vom Vertrag zurückzutreten, Minderung des Kaufpreises zu erklären oder unter den Voraussetzungen der Ziffer 9 Schadenersatz zu verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn wir die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft abgelehnt haben oder die Nacherfüllung unmöglich ist. 9.9 Schadenersatz statt der Leistung kann der Besteller nur verlangen, wenn die Lieferung der mangelhaften Sache eine erhebliche Pflichtverletzung bedeutet. Ansprüche auf Schadenersatz wegen etwaiger Begleitschäden, die unabhängig von der Nacherfüllung eintreten (z.b. Produktionsausfall, entgangener Gewinn, Ansprüche wegen verspäteter Lieferung an Abnehmer des Bestellers etc., 280 BGB) können nur geltend gemacht werden, wenn eine angemessene schriftliche Frist zur Nacherfüllung fruchtlos abgelaufen ist. Im Übrigen gilt für Schadenersatzansprüche Ziffer Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Kaufsache. Diese Verkürzung der Gewährleistungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder Arglist. Für Schadenersatzansprüche gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist, soweit wir nach Ziffer 8 auf Schadenersatz haften. Bei Mängeln an Bauwerken oder Mängeln an Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursachen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren ( 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Für ausgeführte Nacherfüllungsarbeiten oder gelieferte Ersatzteile besteht eine Gewährleistung nur bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Lieferung Ist die Nacherfüllungsfrist erfolglos abgelaufen, haben wir das Recht, den Besteller mit einer Fristsetzung von zwei Wochen aufzufordern, seine weiteren Gewährleistungsrechte uns gegenüber zu erklären. Gibt er eine solche Erklärung innerhalb der Frist nicht ab, bleiben wir zur Nacherfüllung berechtigt Der Besteller kann uns wegen Produktfehlern, wegen denen er von seinen Kunden in Anspruch genommen wird, nur insoweit in Regress nehmen, als er mit seinen Kunden keine über die inländischen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Gewährleistungshaftung, hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang unserer Gewährleistungshaftung gegenüber dem Besteller in diesen Fällen gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend Im Falle eines Lieferantenregresses nach rechtlich gebotener Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen eines Verbrauchers gemäß 478, 479 BGB gelten die zwingenden gesetzlichen Regelungen mit folgender Modifikation: Wir haften im Regressweg nicht für Mängel, wenn sich die Mangelhaftigkeit aus Vereinbarungen über die Beschaffenheit der dem Verbraucher überlassenen Sache ergibt, die mit dem Verbraucher getroffen wurden und die von den Vereinbarungen abweichen, die wir mit dem Besteller getroffen haben. Maßstab für die Frage, ob ein Mangel vorliegt, ist also auch beim Lieferantenregress im Sinne der 478, 479 BGB ausschließlich die Beschaffenheitsvereinbarung, die wir mit dem Besteller getroffen haben. Wird der Besteller auf Reparatur eines Gegenstandes oder Nachlieferung in Anspruch genommen, hat er uns davon unverzüglich zu informieren und uns die Möglichkeit zu geben, die Nacherfüllung selbst durchzuführen. Er hat uns die Ware zu diesem Zweck zur Untersuchung und Bearbeitung zur Verfügung zu stellen. Der Ersatzanspruch nach 478 Abs. 2 BGB besteht nur dann, wenn wir innerhalb angemessener Frist die verlangte Nacherfüllung nicht geleistet haben oder sie ablehnen. Im übrigen ist der Ersatzanspruch des Bestellers gemäß 478 Abs. 2 BGB der Höhe nach begrenzt auf die Kosten, die auch entstanden wären, wenn wir das von uns gelieferte Produkt an dem von uns mit dem Besteller vereinbarten Anlieferort nachgebessert oder wenn wir dorthin nachgeliefert hätten. Für etwaige Mehraufwendungen, die dem Besteller durch Nacherfüllung oder Inanspruchnahme im Regresswege gemäß 478 Abs. 2 BGB entstehen können, zahlen wir in jedem Gewährleistungsfall unabhängig vom Nachweis eines solchen Mehraufwandes pauschal 5% der vorstehend genannten Kosten. Für Ansprüche auf Schadenersatz gelten 478, 479 BGB nicht Auf Schadenersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur - wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben; - wenn wir Garantien gegeben haben, für die Erfüllung dieser Garantien im vereinbaren Umfang. Garantien bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich bezeichnet sein; - im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit; - in Fällen sonstiger zwingender gesetzlicher Haftung (z.b. Produkthaftungsgesetz, Umwelthaftpflichtgesetz u.ä.) In Fällen leichter Fahrlässigkeit haften wir auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur im Fall der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, soweit kein Fall des Abs. 1 vorliegt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Schadenersatzhaftung der Höhe nach begrenzt auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens. Der Besteller ist verpflichtet, uns vor Vertragsschluss schriftlich auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hinzuweisen. Die Haftung für jegliche darüber hinausgehende Folgeschäden, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen Ist Gegenstand des Kaufvertrages eine nur der Gattung nach bestimmte Sache, bestimmt sich auch in diesem Fall unsere Haftung ausschließlich nach den vorstehenden Regelungen. Eine vom Verschulden unabhängige Haftung auf Schadenersatz ist ausgeschlossen Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen ( 284 BGB). 11. Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen, einzugießende Teile 11.1 Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen wie Modelle, Schablonen, Kernkästen, Kokillen, Gießwerkzeuge, Vorrichtungen und Kontrolllehren, die vom Besteller beigestellt werden, sind uns kostenlos zuzusenden. Die Übereinstimmung der vom Besteller bestellten Fertigungseinrichtungen mit den vertraglichen Spezifikationen oder übergebenen Zeichnungen und Mustern wird von uns nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung überprüft. Vom Besteller beigestellte Fertigungseinrichtungen dürfen wir ändern, wenn uns dies aus gießtechnischen Gründen erforderlich erscheint und das Werkstück dadurch nicht geändert wird Die Kosten für die Änderung, Instandhaltung und den Ersatz seiner Fertigungseinrichtungen trägt der Besteller. Die Fertigungseinrichtungen werden von uns mit der Sorgfalt behandelt und bewahrt, die wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Zum Abschluss einer Versicherung sind wir nicht verpflichtet. Von uns nicht mehr benötigte Fertigungseinrichtungen des Bestellers können wir auf Kosten und Gefahr des Bestellers zurücksenden oder, wenn der Besteller der Aufforderung zur Abholung nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt, vernichten Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen, die von uns im Auftrag des Bestellers angefertigt und beschafft werden, bleiben auch bei Berechnung anteiliger Kosten unser Eigentum. Sie werden von uns für die Dauer von drei Jahren nach dem letzten Abguss aufbewahrt. Wenn der Besteller Fertigungseinrichtungen voll bezahlt hat, sind wir verpflichtet, ihm Eigentum zu verschaffen Entsteht bei Benutzung einer nur einmal verwendungsfähigen Fertigungseinrichtung Ausschuss, so hat der Besteller entweder erneut eine Fertigungseinrichtung beizustellen oder die Kosten der Ersatzeinrichtung zu ertragen Von uns einzugießende Teile müssen maßhaltig und in einwandfreiem Zustand vom Besteller angeliefert werden. Für durch Ausschuss unbrauchbar werdende Teile ist vom Besteller kostenlos Ersatz zu liefern. 12. Schutz- und Urheberrechte 12.1 Dem Besteller überlassene Unterlagen und Zeichnungen sowie von uns erbrachte konstruktive Leistungen und Vorschläge für die Gestaltung und Herstellung der Gussteile, seien sie körperlicher oder unkörperlicher Art auch in elektronischer Form sind unser Eigentum und unterliegen unserem Urheberrecht. Der Besteller darf sie nur für den vorgesehenen Zweck im Rahmen des Vertrages verwenden und ohne unsere Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch veröffentlichen Für alle uns vom Besteller übergebenen Unterlagen, Gegenstände und dergleichen steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter dadurch nicht verletzt werden. Der Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und einen etwaigen Schaden zu ersetzen Im Übrigen haften wir dafür, dass durch die von uns gelieferten Produkte Schutzrechte Dritter, soweit sie in der Bundesrepublik Deutschland bestehen, nicht verletzt werden. Wir werden nach unserer Wahl entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder das Produkt/die Leistung so ändern, dass das Schutzrecht nicht mehr verletzt wird, oder das Produkt austauschen. Ist das zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, stehen dem Besteller alle Rechte im Rahmen von Gewährleistungsansprüchen zu. Der Besteller ist in solchen Fällen verpflichtet, uns über von Dritten geltend gemachte Ansprüche unverzüglich schriftlich zu verständigen und uns die Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen zu überlassen Stellt der Besteller in solchen Fällen die Nutzung von Produkten oder Leistungen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er selbst die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Sie sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers oder durch eine von uns nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wurden, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wurde. 13. Schlussbestimmungen 13.1 Erfüllungsort für alle Leistungen aus Verträgen ist unser Sitz Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Lieferverträgen ist ebenfalls unser Sitz. Wir sind aber auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt das die Wirksamkeit im Übrigen nicht. Die Parteien sind dann verpflichtet, anstelle der unwirksamen eine wirksame Vereinbarung zu treffen, die ihrem Willen am nächsten kommt Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Die zur Bearbeitung von Geschäftsvorfällen erforderlichen Daten werden bei uns an zentraler Stelle gespeichert Diese Lieferbedingungen gelten für alle Geschäfte mit Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer), oder mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Stand: August 2010

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