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1 Elinor Tours & Travel, eine Marke der Elinor GmbH Kruppstrasse Düsseldorf vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Aida Albanna Allgemeine Reise- und Geschäftsbedingungen 1. Allgemeines Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Elinor Tours & Travel (im Folgenden: ETT ) und dem Kunden/ Reisenden und/ oder Nutzer unter der Internetpräsenz sowie seinen Mitreisenden. Diese Reise- und Zahlungsbedingungen werden somit Bestandteil des mit ETT geschlossenen Reisevertrages. Sie gelten ausdrücklich nicht für Leistungen, die mit dem Zusatz vermittelt gekennzeichnet sind. Für diese Leistungen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Reiseveranstalter. 2. Abschluss des Reisevertrages Mit dem erfolgreichen Durchlaufen sämtlicher Online-Buchungsschritte bietet der Kunde/ Nutzer ETT den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Eine Buchung zum Abschluss eines Reisevertrages kann schriftlich, fernmündlich, per Fax oder per Internet vorgenommen werden. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch die Zusendung der Reisebestätigung durch ETT zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Unverzüglich nach Vertragsschluss wird ETT dem Kunden die Reisebestätigung zukommen lassen. ETT bietet keine Buchungsmöglichkeiten für Minderjährige an. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von ETT vor, an das ETT für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist ETT die Annahme erklärt. 3. Bezahlung Innerhalb einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung/ Rechnung ist gegen Aushändigung des Sicherungsscheins eine Anzahlung in Höhe von 20% des Gesamtpreises der Rechnung an ETT zu entrichten. Die Restzahlung ist ohne nochmalige Aufforderung spätestens 30 Tage vor Reisebeginn fällig. Bei Buchungen innerhalb von 28 Tagen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis bei Vertragsschluss fällig. Wenn der vereinbarte Anzahlungsbetrag auch nach Inverzugsetzung oder der Reisepreis bis zum Reiseantritt nicht vollständig bezahlt ist, berechtigt dies ETT zur Auflösung des Reisevertrages und zur Berechnung von Schadensersatz in Höhe der entsprechenden Rücktrittsgebühren, vorausgesetzt, es läge nicht bereits zu diesem Zeitpunkt ein zum Rücktritt berechtigender Reisemangel vor. Der Reisepreis kann auch unter Verwendung einer Kreditkarte (Visa, Mastercard) gezahlt werden. Hierzu sind die Kreditkartendaten vom Reisenden bei der Buchung anzugeben. Die Verwendung einer anderen als auf den Kunden ausgestellten Kreditkarte ist 1

2 ausgeschlossen. Bei Zahlung mittels Kreditkarte fällt eine zusätzliches Transaktionsgebühr i.hv. 1% des Reisepreises (auf volle Euro aufgerundet) an. Sofern der Zahlungseinzug per Kreditkarte wegen mangelnder Kontodeckung zu den Fälligkeitsterminen fehl schlägt, ist ETT berechtigt, dem Kunden die Kosten des hierdurch verursachten Mehraufwandes von EUR 25,00 in Rechnung zu stellen. Es bleibt dem Kunden unbenommen, ETT nachzuweisen, dass hierdurch keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind. 4. Leistungen Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen der Internetseite und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. ETT bemüht sich, Bilder und Leistungsbeschreibungen auf ihrer Internetseite stets fehlerfrei zu halten. Angesichts der großen Anzahl der Ferienobjekte kann es jedoch zu unbeabsichtigten fehlerhaften Angaben oder Darstellungen auf der Internetpräsenz kommen. ETT behält sich daher das Recht vor, solche Unrichtigkeiten zu korrigieren. Änderungen der Internetpräsenz bleiben vorbehalten. Die auf der Internetseite enthaltenen Angaben sind für ETT bindend. ETT behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Kunde vor der Buchung selbstverständlich informiert wird. Abweichungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und von ETT nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. ETT wird den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund informieren. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn ETT in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat die Rechte unverzüglich nach der Erklärung von ETT über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise dieser gegenüber geltend zu machen. 5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen 5.1 Rücktritt Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei ETT. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich unter Nennung der Buchungsnummer zu erklären. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert ETT den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann ETT, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen. ETT hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d.h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche 2

3 anderweitige Aufwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt berechnet: a) Nur Flug Linienfluggesellschaften Nach bestätigter Buchung und Ticketausstellung wird eine Storno- Rücktrittsgebühr von 100% des Flugpreises erhoben. Die Inanspruchnahme einzelner Abschnitte des Fluges durch den Kunden ist bei der Beförderung mit Linienflügen ausgeschlossen. Wird bspw. der Hinflug nicht wahrgenommen, entfällt nach den Regelungen der Fluggesellschaften automatisch der Rückflug. Soweit der Flugtarif abweichenden Regelungen/ Sondertarifen unterliegt, gelten ggf. abweichende Stornobedingungen. b) Baustein-Individualreisen, Rundreisen, Kurzreisen, Hotels, Mietwagen Bis 30 Tag vor Reiseantritt 25 % ab 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 35 % ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50 % ab 14. bis 7.Tag vor Reiseantritt 65% ab 6. Tag bis 1. Tag vor Reiseantritt 80 % am Reisetag selbst oder bei Nichterscheinen 90% des Reisepreises. c) Gruppenreisen Landprogramm In diesem Fall sind die Rücktrittskosten abhängig von der Anzahl der buchenden Gruppenteilnehmer. Diese Rücktrittskosten werden vor der Buchung gesondert mitgeteilt. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, ETT nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale. ETT behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit ETT nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist ETT verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. 5.2 Umbuchung Für Änderungen hinsichtlich des Reisetermins oder der Unterbringung (Umbuchung), sofern diese möglich sind, berechnet ETT eine Gebühr in Höhe von EUR 25,00 pro Buchung. ETT ist nicht zur Erfüllung der Änderungswünsche verpflichtet Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindesteilnehmerzahl ETT kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn sie a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmeranzahl beziffert hat bzw. den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmeranzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung verweist. Ein Rücktritt ist spätestens am 15.Tag vor Reisebeginn dem Kunden gegenüber zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die 3

4 Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, wird ETT unverzüglich von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen zurück. 6. Außergewöhnliche Umstände, Höhere Gewalt 6.1. Außergewöhnliche Umstände ETT kann vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Reisebeginn den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch ETT nachhaltig stört oder wenn er sich in einem solchen Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Im Fall der Kündigung behält ETT den Anspruch auf den Reisepreis. ETT muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die ETT aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt Höhere Gewalt Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbar höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl ETT als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann ETT für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. 7. Beschränkung der Haftung von ETT Die vertragliche Haftung von ETT für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, 1. soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder 2. soweit ETT für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. ETT haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.b. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von ETT sind. Ein Schadensersatzanspruch gegen ETT ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die vom Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. 8. Gewährleistung Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. ETT kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. ETT kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird. 4

5 Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Kunde schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet ETT innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Kunden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, für ETT erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von ETT verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. Der Kunde schuldet ETT den auf die in Anspruch genommene Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren. Der Kunde kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den ETT nicht zu vertreten hat. 9. Mitwirkungspflicht 9.1 Reiseunterlagen Der Kunde hat ETT zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.b. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von ETT mitgeteilten Frist erhält Mängelanzeige/Abhilfeverlangen Der Kunde ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Eventuelle Beanstandungen sind unverzüglich gegenüber ETT anzuzeigen. Sollte die Reise nicht vertragskonform erbracht werden, oder sollten Mängel der Reise festgestellt werden, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. In diesem Fall ist das Abhilfeverlangen oder die Mängelanzeige telefonisch, per Fax oder per schreiben zu richten an: Elinor Tours & Travel, eine Marke der Elinor GmbH Kruppstrasse Düsseldorf Fax.: Unterläßt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. 9.3 Fristsetzung vor Kündigung Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in 651 c BGB bezeichneten Art nach 651 e BGB oder aus wichtigem, ETT erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er ETT zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von ETT verweigert 5

6 wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, ETT erkennbares Interesse des Kunden/ den gerechtfertigt wird. 9.4 Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung Schäden oder Zustellverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck dem Vertreter von ETT bzw. dem ETT anzuzeigen. 10. Geltendmachung von Ansprüchen und Verjährung Geltendmachung von Ansprüchen Ansprüche nach den 651 c bis f BGB hat der Kunde/ Reisende spätestens innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgeschlagenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Die Geltendmachung kann fristwahrend gegenüber ETT unter der vorstehend angegebenen Anschrift erfolgen Verjährung Ansprüche des Kunden nach den 651 c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von ETT oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von ETT beruht, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von ETT oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von ETT beruhen. Alle übrigen Ansprüche nach den 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. 11. Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften ETT steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und gesundheitspolitischen Vorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu informieren. Für Angehörige anderer Staaten erteilt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.b. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt nicht, soweit ETT nicht, unzureichend oder falsch hierüber informiert hat. ETT haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde sie mit der Besorgung beauftragt hat. 12. Nutzung der Internetpräsenz Auf der Internetpräsenz sowie den dazugehörenden Subdomains befinden sich Links zu anderen Seiten im Internet. ETT betont ausdrücklich, dass sie keinen Einfluss auf die Gestaltung und den Inhalt der Seiten hat, auf die verlinkt 6

7 wird. ETT übernimmt daher keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit oder Qualität der dort bereitgestellten Informationen und distanziert sich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten dieser Seiten. Diese Erklärung gilt für alle bei enthaltenen Links zu externen Seiten und alle Inhalte dieser Seiten, zu denen diese Links führen. 13. Allgemeines Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen. Stand September

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