14. Beilage im Jahre 1989 zu den Sitzungsberichten des XXV. Vorarlberger Landtages. Gesetz

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1 14. Beilage im Jahre 1989 zu den Sitzungsberichten des XXV. Vorarlberger Landtages Gesetz über das Halten und die Zucht von Bienen (Bienenzuchtgesetz) Der Landtag hat beschlossen: 1 Allgemeines (1) Bienen sind so zu halten und zu züchten, daß der für die Pflanzenwelt erforderliche Bienenbestand erhalten bleibt, die Leistungsfähigkeit der Bienen erhöht werden kann und keine unzumutbaren Belästigungen entstehen. (2) Im Sinne dieses Gesetzes ist a) Bienenstock eine mit einem Bienenvolk besiedelte Bienenwohnung; b) Bienenstand der Standort eines oder mehrerer Bienenstöcke; c) Heimbienenstand ein ortsfester, auch für die Überwinterung von Bienen bestimmter Bienenstand; d) Wanderbienenstand jeder nicht unter lit. c fallende Bienenstand. 2 Aufstellen von Bienenständen (1) Bienenstände sind so aufzustellen, daß zwischen den Flugöffnungen der Bienenstände und einer öffentlichen Verkehrsfläche oder dem Nachbargrundstück ein Abstand von mindestens 10 m verbleibt. (2) Ist in einem Abstand von höchstens 3 m von den Flugöffnungen des Bienenstandes ein mindestens 1,80 m hohes Flughindernis vorhanden, das über die äußersten Flugöffnungen des Bienenstandes auf beiden Seiten um mindestens 2 m hinausragt, so muß zwischen den Flugöffnungen der Bienenstände und dem Nachbargrundstück ein Abstand von mindestens 7 m verbleiben. (3) Dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten (Mieter, Pächter, Fruchtnießer) eines Nachbargrundstückes, das innerhalb der Abstandsflächen liegt, steht ein Rechtsanspruch auf Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu. Bei einer öffentlichen Verkehrsfläche, die innerhalb der Abstandsfläche liegt, steht der Rechtsanspruch dem Straßenerhalter zu. 3 Wanderbienenstände (1) Wanderbienenstände sind in einem solchen Abstand von den Heimbienenständen aufzustellen, daß das Halten von Bienen in den Heimbienenständen nicht beeinträchtigt wird. Dieser Abstand hat mindestens 400 m zu betragen. Der Abstand zwischen den einzelnen Wanderbienenständen muß mindestens 100 m betragen. (2) Der Abs. 1 gilt nicht, wenn der Wanderbienenstand innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Errichtung des Heimbienenstandes benützt worden ist. (3) Jeder Wanderbienenstand muß an gut sichtbarer Stelle mit dem Namen und der Adresse des Eigentümers bezeichnet sein. (4) Der Eigentümer eines Wanderbienenstandes ist verpflichtet, diesen durch regelmäßige Kontrollen selbst zu beaufsichtigen oder durch eine verläßliche und fachlich geeignete Person beaufsichtigen zu lassen. (5) Dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten (Mieter, Pächter, Fruchtnießer) eines Bienenstandes, der innerhalb der Abstandsflächen liegt, steht ein Rechtsanspruch auf Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu. 4 Beförderung von Bienen (1) Bienen dürfen nur von Personen befördert werden, die mit der Bienenhaltung vertraut sind. Die Beförderung hat in bienendicht geschlossenen Behältern zu erfolgen. (2) Bienen sind nach Möglichkeit während der Dämmerung oder in der Nacht zu befördern. 5 Maßnahmen gegen Raubbienen (1) Wird ein Bienenstand von Bienen eines anderen Bienenstandes befallen (Raubbienen), so hat der Eigentümer des befallenen Bienenstandes die Ursache des Befalls festzustellen und, wenn sie in seinem eigenen Bienenstand gelegen ist, unverzüglich zu beseitigen. (2) Der Eigentümer eines Bienenstandes, von dem Raubbienen ausfliegen, hat die Fortsetzung der Räuberei zu verhindern. 6 Bienenzucht (1) Zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Bienenvölker können Bienenstände von der Landwirtschaftskammer mit Bescheid als Reinzuchtbelegstellen anerkannt werden. (2) Voraussetzung für die Anerkennung als Reinzuchtbelegstelle ist, daß der Bienenstand a) über geeignete Einrichtungen verfügt und b) von einer verläßlichen und fachlich geeigneten Person geführt wird. 1

2 (3) Die Landesregierung kann durch Verordnung Zuchtbedingungen sowie fachliche und technische Betriebsvorschriften für Reinzuchtbelegstellen erlassen. Vor Erlassung der Verordnung ist die Landwirtschaftskammer zu hören. (4) In einem Umkreis von 4 km von einer anerkannten Reinzuchtbelegstelle dürfen andere Bienenstände nicht aufgestellt werden (Schutzgebiet). (5) Die Aufstellung oder Erweiterung von Heimbienenständen im Schutzgebiet ist von der Landwirtschaftskammer, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu bewilligen, wenn dadurch das Zuchtziel der anerkannten Reinzuchtbelegstelle nicht gefährdet wird. (6) Die im Schutzgebiet aufgestellten Wanderbienenstände sind unverzüglich nach Beendigung der Tracht zu entfernen. (7) Werden Bienenstände entgegen den Abs. 4 bis 6 aufgestellt, so hat der Inhaber der Reinzuchtbelegstelle einen Rechtsanspruch auf Herstellung des rechtmäßigen Zustandes. 7 Verwendung von bienengefährlichen Pflanzenschutzmitteln (1) Die Anwendung von bienengefährlichen Pflanzenschutzmitteln auf blühende Pflanzen ist verboten. (2) In einem Abstand bis zu 30 m von Bienenständen dürfen bienengefährliche Pflanzenschutzmittel nur außerhalb der Flugzeit der Bienen verwendet werden. (3) Großbekämpfungen von Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen dürfen mit bienengefährlichen und minder bienengefährlichen Pflanzenschutzmitteln nur nach Verständigung der Eigentümer von Bienenständen, die innerhalb eines Umkreises von 3 km um das Behandlungsgebiet stehen, durchgeführt werden. Die Verständigung hat mindestens zwei Tage vorher zu erfolgen. (4) Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung von Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen erforderlich ist, kann die Bezirkshauptmannschaft nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und der Umweltschutzanstalt Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 und 2 bewilligen. 8 Überwachung durch die Behörde (1) Die Landwirtschaftskammer hat die Einhaltung der Bestimmungen über das Halten und die Zucht der Bienen zu überwachen. (2) Die Bezirkshauptmannschaft ist berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen über die Verwendung von bienengefährlichen Pflanzenschutzmitteln zu überwachen und die notwendigen Untersuchungen vorzunehmen. (3) Den zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Organen und Beauftragten der Behörde ist zur Prüfung, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden, Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Liegenschaften und Anlagen zu ermöglichen und die erforderliche Auskunft zu erteilen. 9 Strafbestimmungen (1) Mit einer Geldstrafe bis zu Schilling ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer a) einen Bienenstand entgegen den Bestimmungen der 2, 3 oder 6 aufstellt, b) den Wanderbienenstand nicht gemäß 3 Abs. 3 bezeichnet, c) den Wanderbienenstand nicht gemäß 3 Abs. 4 regelmäßig beaufsichtigt oder beaufsichtigen läßt, d) die Bienen nicht gemäß 4 befördert, e) die im 5 vorgesehenen Maßnahmen gegen Raubbienen nicht ergreift, f) entgegen dem 7 Abs. 1 und 2 bienengefährliche Pflanzenschutzmittel verwendet, g) die Verständigung gemäß 7 Abs. 3 unterläßt, h) den aufgrund dieses Gesetzes in Verordnungen und Bescheiden erlassenen Verboten und Geboten zuwiderhandelt. (2) Eine Bestrafung gemäß Abs. 1 hat nicht zu erfolgen, wenn das Verhalten den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. (3) Der Versuch ist strafbar. 10 Herstellung des rechtmäßigen Zustandes Die Bezirkshauptmannschaft hat demjenigen, der durch die Aufstellung des Bienenstandes die Abstandsvorschriften gemäß den 2 und 3 verletzt oder Bienenstände entgegen dem 6 im Schutzgebiet aufstellt, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist aufzutragen Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen (1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten im 1 Abs. 2 die Worte "und Bienen", in der Überschrift zum 6. Abschnitt das Wort "Bienenzucht", der 19 und der 24 Abs. 1 lit. 1 des Tierzuchtgesetzes, LGBl.Nr. 3/1983, außer Kraft. (2) Auf Heimbienenstände, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, findet 2 keine Anwendung. (3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden und anerkannten Reinzuchtbelegstellen gelten als nach diesem Gesetz anerkannt. 379

3 Bericht 1. Allgemeines: Die Zucht landwirtschaftlicher Tiere ist derzeit im Tierzuchtgesetz, LGBl. Nr. 3/1983, geregelt. Ziel dieses Gesetzes ist es, bei der Zucht landwirtschaftlicher Tiere die Erhaltung und Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit, insbesondere ihrer Eignung zur Zucht, anzustreben. Das Tierzuchtgesetz befaßt sich sehr eingehend mit der Zucht von Rindern, Pferden und Schweinen. Bestimmungen über die Bienenzucht sind im 19 enthalten. In der letzten Zeit wurden wiederholt gesetzliche Regelungen über das Halten und die Zucht von Bienen gefordert. Mangels spezieller gesetzlicher Bestimmungen ist es mehrfach zu Schwierigkeiten und rechtlichen Streitigkeiten gekommen, welche insbesondere in den nachbarschaftlichen Beziehungen gelegen waren. Da die Bestimmungen des ABGB nicht ausreichen, diese Schwierigkeiten und rechtlichen Streitigkeiten zu lösen, sieht sich der Landesgesetzgeber gedrängt, durch Bestimmungen des öffentlichen Rechts auch die mit der Bienenzucht verbundenen nachbarschaftlichen Beziehungen zu regeln. Solche, die Interessen einzelner Personen berührenden Regelungen sind jedoch nur möglich, wenn für die Erlassung gesetzlicher Bestimmungen öffentliche Interessen im Vordergrund stehen. Die Bienen sind nicht nur aufgrund der Honigerzeugung, sondern auch aufgrund ihrer Aufgaben im Naturhaushalt von besonderer Bedeutung. Die Einhaltung eines den Erfordernissen der Pflanzenwelt entsprechenden Bienenbestandes und die Verhinderung unzumutbarer Belästigungen beim Halten und Züchten von Bienen stellen solche öffentlichen Interessen dar. Um diese Ziele, wie sie im 1 Abs. 1 des Entwurfs normiert sind, zu erreichen, sind Vorschriften über die Abstände der Bienenstände zu Nachbargrundstücken, öffentlichen Verkehrsflächen und zu anderen Bienenständen notwendig. Verstärkt wurde die Forderung nach gesetzlichen Regelungen für die Bienenzucht durch die Varroatose. Diese Krankheit verbreitet sich seit dem letzten Jahr stark und gefährdet das Überleben der Bienenvölker. Auch wenn die Bekämpfung von Tierkrankheiten in die Zuständigkeit des Bundes fällt das Bundesgesetz über die Bekämpfung ansteckender Krankheiten der Bienen, BGBl.Nr. 290/1988, trat am in Kraft, so ist es in der gegenwärtigen Situation dennoch auch von Wichtigkeit, der Haltung und Zucht von Bienen möglichst günstige rechtliche Rahmenbedingungen zu bieten. Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, die Regelungen über das Halten und die Zucht von Bienen aus dem Tierzuchtgesetz herauszulösen und spezielle Vorschriften zu erlassen; ein Weg, den auch die meisten anderen österreichischen Länder gegangen sind. 2. Verfassungslage: Die Zuständigkeit des Landes zur Erlassung des im Entwurf vorliegenden Gesetzes ergibt sich aus Art. 1 L.V. Regelungen betreffend die Tierzucht sind, da sie durch die Bundesverfassung nicht ausdrücklich der Gesetzgebung und Vollziehung des Bundes zugewiesen sind, im selbständigen Wirkungsbereich der Länder verblieben. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis Slg. Nr. 2073/1950 ausdrücklich festgestellt, daß Angelegenheiten der Tierzucht in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind. Diese Beurteilung gilt auch für den 7 des Entwurfes, wonach die Verwendung von bienengefährlichen Pflanzenschutzmitteln verboten ist. Auch für diese Angelegenheiten ist eine ausdrückliche Zuständigkeit des Bundes nicht begründet. Solche Regelungen könnten jedoch allenfalls in einen Widerspruch zu der gemäß Art. 12 Abs. 1Z. 4 B-VG (Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge) dem Bund zustehenden Grundsatzgesetzgebungskompetenz geraten. Im Sinne des von der Rechtsprechung entwickelten "Berücksichtigungsprinzips" (vgl. VfSlg. Nr / 1984) sieht der Entwurf deshalb vor, daß die Bezirkshauptmannschaft Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln bewilligen kann, wenn es zur Verhinderung der Verbreitung von Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen erforderlich ist. Die Heranziehung der Landwirtschaftskammer zur Mitwirkung bei der Vollziehung des im Entwurf vorliegenden Gesetzes ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Landwirtschaftskammer wird eine Aufgabe der Landesverwaltung zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich übertragen. Eine solche Verwaltungstätigkeit ist aber gemäß Art. 20 B-VG nur unter der obersten Leitung und Aufsicht der Landesverwaltung gestattet. Gemäß Art. 101 B-VG muß gegen derartige, von den Selbstverwaltungskörpern im übertragenen Wirkungsbereich des Landes getroffene Entscheidungen ein Instanzenzug bis zur Landesregierung eröffnet sein (vgl. VfSlg. 2072/1950). Die Aufnahme einer Bestimmung über das Einfangen von Bienenschwärmen erübrigt sich. Der 384 ABGB reicht dafür aus. 3. Finanzielle Auswirkungen: Da, wie schon im Tierzuchtgesetz, die Vollziehung der Angelegenheiten der Bienenzucht vorwiegend der Landwirtschaftskammer obliegt, wird das neue Gesetz für das Land nur eine geringe finanzielle Mehrbelastung zur Folge haben. Allfällige Ausnahmegenehmigungen nach 7 Abs. 4 oder Verfahren zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes ( 10) sind nur in sehr vereinzelten Fällen zu erwarten. 380

4 4. EG-Konformität: In der Europäischen Gemeinschaft bestehen keine Regelungen, die diesen Gesetzentwurf berühren. Zu den einzelnen Bestimmungen: Zur Überschrift: Der vorliegende Gesetzentwurf enthält nicht nur Regelungen über die Zucht, sondern auch über das Halten von Bienen. Dies sind vor allem die im öffentlichen Interesse einer geregelten Bienenbewirtschaftung erforderlichen Bestimmungen über die Abstände der Bienenstände gegenüber den Nachbargrundstücken bzw. den anderen Bienenständen. Zu 1: Abs. 1: Die Bienen sind nicht nur aufgrund der Honiggewinnung, sondern auch aufgrund ihrer Aufgaben bei der Bestäubung der Blüten der Obstbäume aber auch der anderen Pflanzen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung. Unabhängig der im Bienenseuchengesetz enthaltenen veterinärpolizeilichen Bestimmungen ist es deshalb notwendig, durch entsprechende gesetzliche Regelungen die Voraussetzungen für die Erhaltung eines gesunden Bienenstandes zu schaffen. Unabhängig der Frage, ob und inwieweit Bienen im Hinblick auf bestimmte Leistungskriterien "gezüchtet" werden können, sollen im Interesse der Erhaltung eines gesunden Bienenbestandes solche Bienen gezüchtet werden, die für die Pflanzenwelt günstig und an das Klima angepaßt sind. Durch die Abstandsregelungen im 2 sollen die durch das Halten von Bienen möglichen unzumutbaren Belästigungen vermieden werden. Bei der Beurteilung allfälliger Belästigungen ist nach einem objektiven Maßstab vorzugehen. Die Zumutbarkeit der Belästigungen ist nach den Maßstäben eines Durchschnittsmenschen zu beurteilen, auf krankhafte Überempfindlichkeit kann nicht Bedacht genommen werden (vgl. VwGH vom , ZI. 1875/1965 und VwSlg. Nr. 2087/1974). Abs. 2: Im Hinblick auf die teils gemeinsamen teils unterschiedlichen Regelungen für das Aufstellen von Heim- und Wanderbienenständen sind Begriffsbestimmungen zur Klarstellung und zum besseren Verständnis erforderlich. Bei den Begriffsbestimmungen wurde Bedacht genommen auf die im Bienenseuchengesetz, BGBl.Nr. 290/1988, verwendeten Begriffe. Zu 2: Der 2 bringt klare Regelungen der beim Aufstellen von Bienenständen gegenüber den Nachbargrundstücken und öffentlichen Verkehrsflächen einzuhaltenden Abstände. Diese Abstandsvorschriften gelten sowohl für Heim als auch für Wanderbienenstände. Ziel dieser Bestimmung ist es vor allem, durch Vorschreibung von Mindestabständen die Belange einer geordneten Bienenwirtschaft sicherzustellen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird auf ein Bewilligungsverfahren verzichtet. Trotzdem ist durch verwaltungsrechtliche Maßnahmen die Einhaltung dieser Vorschriften gesichert. Wer dem 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung ( 9 Abs. 1 lit. a des Entwurfes). Unabhängig von einer Bestrafung ist der Halter des Bienenstandes dazu verhalten, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Auf die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes besteht ein Rechtsanspruch (Abs. 3). Die Mindestabstände dürfen nicht unterschritten werden. Die im öffentlichen Interesse ( 1 Abs. 1) normierten Abstandsvorschriften können durch Vereinbarung der betroffenen Grundeigentümer nicht abgeändert werden (vgl. VfSlg. Nr. 6344/1970 und 6862/ 1972). Der Abstand gemäß Abs. 2 gilt nicht gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen. Maßgebend für die im 2 festgelegten Abstände ist der Verwendungszweck der Anlage als Bienenstand, unabhängig davon, ob es sich um ein Bauwerk handelt oder nicht. Die Abstandsvorschriften nach dem Baugesetz und dem Straßengesetz werden deshalb durch diese Regelungen nicht berührt; mit der Ausnahme, daß die Festsetzung größerer Abstände für Bauwerke mit dem Verwendungszweck "Bienenstand" wegen einer das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigung oder Gefährdung der Nachbarn (vgl. 6 Abs. 10 des Baugesetzes) nicht in Betracht kommen wird, denn eine dem 2 Abs. 1 und 2 des Entwurfs entsprechende Regelung müßte wohl als authentische Interpretation des Begriffs "Belästigung" im 6 Abs. 10 des Baugesetzes angesehen werden. Zu 3: Der bisher geltende Grundsatz der freien Wanderung mit Bienen wird beibehalten. Allerdings soll die freie Wanderung mit Bienen an gewisse Ordnungsvorschriften gebunden werden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die Wanderung mit Bienen anderen Vorschriften, insbesondere baupolizeilichen und tierseuchenpolizeilichen Regelungen (vgl. das Bienenseuchengesetz, BGBl.Nr. 290/1988) unterworfen sowie an die Zustimmung des Grundeigentümers gebunden ist. Durch die Abstandsregelungen (Abs. 1) soll die Wirtschaftlichkeit der Heimbienenstände gewährleistet sein. Um auch die Wirtschaftlichkeit der Wanderbienenstände sicherzustellen, sind Abstandsregelungen für Wanderbienenstände untereinander sowie eine Regelung bei Neuerrichtung eines Heimbienenstandes notwendig. Die Abstandsvorschriften gemäß Abs. 1 zwischen bestehenden Wanderbienenständen und neu zu errichtenden Heimbienenständen bestehen nicht, wenn der Wanderbienenstand innerhalb der letzten fünf Jahre zumindest einmal benützt worden ist (Abs. 2). Verletzungen der Abstandsvorschriften werden verwaltungsstrafrechtlich geahndet ( 9 Abs. 1 lit. a des Entwurfes). Der Eigentümer oder 381

5 sonstige Nutzungsberechtigte hat einen Rechtsanspruch auf Herstellung des rechtmäßigen Zustandes. Die Abstandsregelung für Wanderbienenstände gemäß 3 Abs. 1 letzter Satz gilt nicht für sogenannte "Wandergemeinschaften". Diese Wanderbienenstände gelten als ein Bienenstand. Die Abs. 3 und 4 enthalten Ordnungsvorschriften, die für die Bienenwirtschaft unerläßlich sind. Zu 4: Die Bestimmung des Abs. 1 ist aus Gründen der Sicherheit angebracht. Da die Aktivität der Bienen in der Dämmerung und in der Nacht stark absinkt, ist der Transport der Bienen während dieser Zeit mit dem geringsten Risiko verbunden. Zu 5: Ursachen der Räuberei sind beispielsweise mangelnde oder unsachgemäße Fütterung. Ein von Raubbienen befallenes Bienenvolk geht, weil ihm von den Raubbienen das Futter entzogen wird, in der Regel zugrunde. Im Interesse der Erhaltung eines den Erfordernissen der Pflanzenwelt entsprechenden Bienenbestandes siehe die Zielbestimmung im 1 sind deshalb gesetzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Räuberei erforderlich. Diese gesetzlichen Bestimmungen haben überdies zur Folge, daß einerseits der durch die Räuberei entstehende wirtschaftliche Schaden für die Imker reduziert, andererseits die Verbreitung von Tierseuchen hintangehalten wird, weil Raubbienen vorwiegend kranke und schwache Bienenstände befallen. Die Gefahr der Übertragung von Tierseuchen kann damit gesenkt werden. Zu 6: Eines der Ziele des Bienenzuchtgesetzes ist die Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Bienen. Die Leistungsfähigkeit umfaßt Merkmale, die den Wert der Bienen bestimmen, wie Honigerzeugung, Lebensdauer, Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten, usw. Der 6 ermöglicht es, in Reinzuchtbelegstellen Bienen nach den verschiedenen Kriterien der Leistungsfähigkeit zu züchten. Die Reinzuchtbelegstellen sind neben der von vielen Imkern selbst durchgeführten Bienenzucht eine wesentliche Voraussetzung, um den erforderlichen Bienenstand zu erhalten. Gegenüber den derzeit geltenden 18 und 19 des Tierzuchtgesetzes bringt der 6 des Entwurfs eine übersichtlichere und klar gegliederte Regelung. Das Schutzgebiet einer Reinzuchtbelegstelle umfaßt einen Bereich von 4 km um die anerkannte Reinzuchtbelegstelle. Heimbienenstände im Schutzgebiet dürfen im bestehenden Umfang weiter bewirtschaftet werden; die Neuaufstellung oder Erweiterung bedarf jedoch der Zustimmung der Landwirtschaftskammer. Zum Zeitpunkt der Anerkennung als Reinzuchtbelegstelle im Schutzgebiet aufgestellte Wanderbienenstände sind nach der Tracht zu entfernen. Im nächsten Jahr darf der Wanderbienenstand nicht mehr aufgestellt werden. Trachtpflanzen sind zu einer bestimmten Jahreszeit blühende Pflanzen, die den Honigbienen als Nahrungsquelle dienen (Bienenweide). Im Frühjahr sind dies z.b. Hasel, Erlen, Weiden, Apfel-, Birnenund Kirschbäume, Löwenzahn u.v.a. Das Fluggebiet von Bienen von einem bestimmten Bienenstand aus hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab. Der Abs. 5 ermöglicht deshalb Ausnahmen vom Aufstellungsverbot von Bienenständen gemäß Abs. 4. Diese Ausnahmemöglichkeiten für Einzelfälle ersparen der Behörde ein aufwendiges Verfahren zur Festlegung eines den örtlichen Gegebenheiten angepaßten Schutzgebietes. Werden entgegen den Vorschriften des 6 Abs. 4 bis 6 Bienenstände im Schutzgebiet aufgestellt, so hat der Inhaber der Reinzuchtbelegstelle einen Rechtsanspruch auf Herstellung des rechtmäßigen Zustandes. Überdies ist die Verletzung dieser Bestimmungen verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden ( 9 Abs. 1 lit. a des Entwurfs). Zu 7: Eines der wichtigsten Ziele des Gesetzentwurfes ist die Erhaltung eines gesunden Bienenbestandes. Umso wichtiger ist es deshalb, durch gesetzliche Regelungen Vorkehrungen gegen mögliche Maßnahmen, die das Leben der Bienen, insbesondere deren Bestand gefährden, treffen zu können. Eine solche besondere Gefährdung kann durch die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln entstehen. Das Gesetz verbietet aus diesem Grund die Verwendung von bienengefährlichen Pflanzenschutzmitteln auf blühende Obstbäume, Sträucher und sonstige Pflanzen. Bei Großbekämpfungen flächendeckender Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ab ca. 10 ha von Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen mit bienengefährlichen und minder bienengefährlichen Pflanzenschutzmitteln sind die Eigentümer von Bienenständen rechtzeitig zu verständigen, damit die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden können. Ausnahmen von diesem Verbot können von der Bezirkshauptmannschaft bewilligt werden, wenn es zur Verhinderung und Verbreitung von Pflanzenschädlingen erforderlich ist. Solche Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn vorher die Landwirtschaftskammer und die Umweltschutzanstalt gehört worden sind. Gemäß 7 des Kulturpflanzenschutzgesetzes, BGBl.Nr. 32/1949, hat die Bezirkshauptmannschaft, wenn das Auftreten eines gefährlichen Pflanzenschädlings oder einer gefährlichen Pflanzenkrankheit einwandfrei festgestellt ist, unverzüglich die zu ihrer Bekämpfung und zur Verhütung ihrer weiteren Verbreitung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und hierüber gleichzeitig die Landesregierung und die Landwirtschaftskammer zu unterrichten. Als Bekämpfungsmaßnahmen kann u.a. die Anwendung bestimmter chemischer Mittel angeordnet werden. Pflanzenschutzmittel werden im Verfahren zur Genehmigung nach dem Pflanzenschutzgesetz auch hin- 382

6 sichtlich möglicher Gefährdungen für die Bienen untersucht. Es wird dabei unterschieden zwischen "bienengefährlichen", "minder bienengefährlichen" und "bienenungefährlichen" Pflanzenschutzmitteln. Die Pflanzenschutzmittel sind entsprechend dem Gefährlichkeitsmerkmal zu kennzeichnen. Flugzeit der Bienen ist während des Tages bei entsprechend warmen Temperaturen. Zu 8: Die Betrauung der Landwirtschaftskammer mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über das Halten und die Zucht von Bienen ergibt sich aus ihrer Aufgabenstellung und der bereits bisher von der Landwirtschaftskammer wahrgenommenen Betreuung der Bienenzüchter. Auch die geltenden Bestimmungen des Tierzuchtgesetzes über die Bienenzucht sehen die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben durch die Landwirtschaftskammer vor. Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über die Verwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel obliegt nicht der Landwirtschaftskammer, da es aufgrund der Intensivlandwirtschaft zu Interessenkonflikten kommen könnte. Das Gesetz sieht deshalb vor, daß abgesehen von der Tätigkeit als Strafbehörde, die Bezirkshauptmannschaft berechtigt ist, die Einhaltung des 7 zu überwachen und die notwendigen Untersuchungen vorzunehmen. Zur Durchsetzung der im Entwurf des Bienenzuchtgesetzes enthaltenen Bestimmungen ist es erforderlich, daß die mit Vollziehungsaufgaben betrauten Organe der Behörden (Landwirtschaftskammer, Landesregierung, Bezirkshauptmannschaft) sowie die zugezogenen Sachverständigen Zutritt zu den Liegenschaften und die erforderlichen Auskünfte erhalten. Zu 9 und 10: Um die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und den Schutz der berechtigten Interessen der Nachbarn sowie der Inhaber von Reinzuchtbelegstellen gewährleisten zu können, ist einerseits die Möglichkeit der Verhängung von Strafen, andererseits die Möglichkeit, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anordnen zu können, vorgesehen. Die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes ist grundsätzlich von Amts wegen anzuordnen; den in den 2 Abs. 3, 3 Abs. 5 und 6 Abs. 7 angeführten Personen steht ein Rechtsanspruch zu. 14

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