Modul 5 Bachelor-Thesis im Rahmen der 6-semestrigen Regelstudienzeit. Sept Okt Nov Dez Jan Febr März Apr Mai Juni Juli Aug. 5. Sem. (WS) 6. Sem.

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1 Inhaltsbereich I: Wissenschaftliches Denken und Arbeiten Modul 5 Bachelor-Thesis im Rahmen der 6-semestrigen Regelstudienzeit CP Sept Okt Nov Dez Jan Febr März Apr Mai Juni Juli Aug 5. Sem. (WS) 6. Sem. (SS) f r ü h e s t e n s nach Vorliegen von 90 Credits, d.h. Beginn 5. Semester. bis des Semesters, das auf das Semester folgt, in dem die Zulasssung ausgesprochen wurde, d.h. maximal 9 Monate Abgabe der Thesis: spätestens des Semesters (31.5.) 1 Letzte Änderung: Inhaltsbereich I Modul 5 Wissenschaftliches Denken und Arbeiten Bachelor-Thesis + Begleitseminar Kennnummer Workload Credits Studiensemester (Dauer) / Häufigkeit des Angebots K BA SA h 15 CP 6. Semester Erstellung einer Bachelor-Thesis Begleitseminar im 6. Semester 12 CP 3 CP 2 SWS/36 h 1 Themengebiete Kreditpunkte Kontaktzeit Selbststudium Gruppengröße 360 h 54 h Variabel 2 Qualifikationsziele / Lernergebnisse (learning outcomes) / Kompetenzen Die Studierenden sollen in der Lage sein, Fragestellungen der Sozialen Arbeit selbständig nach formal und inhaltlich gültigen wissenschaftlichen Standards zu definieren, zu beschreiben und zu analysieren sowie angemessene Handlungskonsequenzen für die professionelle Praxis zu entwickeln bzw. Ansatzpunkte für eine Erweiterung des disziplinären Wissens aufzuzeigen. Sie sollen die Kompetenz dokumentieren, einen derartigen Prozess unter Berücksichti-

2 gung der zeitlichen Ressourcen eigenständig zu planen, zu gestalten und abzuschließen. 3 Inhalte Das Modul befasst sich mit der Erstellung einer eigenständigen, wissenschaftlich fundierten Arbeit (Bachelor-Thesis). Dabei sollen die Studierenden für die Wissenschaft bzw. Praxis der Sozialen Arbeit relevante Fragestellungen unter Bezugnahme auf die im Studium erworbenen wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie unter Berücksichtigung der im Rahmen von Studienprojekten gesammelten praktischen Erfahrungen in professionellen Handlungskontexten bearbeiten. Bei der Entwicklung geeigneter Fragestellungen und angemessener Methoden der Bearbeitung werden sie im Rahmen von Begleitseminaren unterstützt. Ein Begleitseminar zur Unterstützung der Anfertigung der BA-Thesis wird auf der Ebene der Handlungsfelder organisiert. 4 Lehrformen 5 Teilnahmevoraussetzungen (formal/inhaltlich) Zulassung zum Studium für den Studiengang BA Soziale Arbeit sowie Studienleistungen im Umfang von mindestens 90 CP in diesem Studiengang. 6 Voraussetzungen für die Zulassung zur Modulabschlussprüfung Zulassung zum Studium für den Studiengang BA Soziale Arbeit sowie Studienleistungen im Umfang von mindestens 90 CP in diesem Studiengang. 7 Prüfungsformen und geforderte Prüfungsleistungen (Voraussetzungen Kreditvergabe) Die Prüfungsform ist eine Hausarbeit im Umfang von ca Zeichen (ca Seiten bei 2500 Zeichen pro Seite). 8 Verwendung des Moduls (in anderen Studiengängen) Pflichtmodul im Studiengang Soziale Arbeit. Keine Verwendung in anderen Studiengängen. 2 9 Stellenwert der Note für die Endnote prozentualer Anteil der Workload des Moduls am Gesamt-Workload 10 Modulbeauftragter und hauptamtlich Lehrende Dekan; alle hauptamtlich Lehrenden des Fachbereichs Sozialwesen 11 Sonstige Information : Frühestens nach Vorliegen von 90 CP, d.h. zu Beginn des 5. Semesters. Ab Zulassung bis des Semesters, das auf das Semester folgt, in dem die Zulassung ausgesprochen wurde, d.h. maximal 9 Monate. Abgabe der Thesis, um in der Regelstudienzeit das Studium abzuschließen: Spätestens des 6. Semesters (31. Mai). Die Beschreibung der weiteren Regelungen bzw. Ausführungsbestimmungen zur Bachelor-Thesis erfolgt im Rahmen der Bachelor-Prüfungsordnung.

3 Modul 5 Bachelor-Thesis Abschluss des Studiums zum Ende des 7. Semesters CP März Apr Mai Juni Juli Aug Sept Okt Nov Dez Jan Febr 6. Sem. (SS) 7. Sem. (WS) (inkl. Prüfungszeitraum) f r ü h e s t e n s nach Vorliegen von 90 Credits, d.h. Beginn 5. Semester. bis des Semesters, das auf das Semester folgt, in dem die Zulasssung ausgesprochen wurde, d.h. maximal 9 Monate Abgabe der Thesis: spätestens des Semesters (30.11.) (inkl. Prüfungszeitraum) 3 Übersicht 4./5./6. Semester M 21 (Handlungsfelder) und Bachelorthesis 4. Semester (SS) 5. Semester (WS) 6. Semester (SS) März Apr Mai Juni Juli Aug Sept Okt Nov Dez Jan Febr März Apr Mai Juni Juli Aug ISPS (1) 2 ct, 2 SWS ISPS (2) 4 ct, 4 SWS Projektbericht + Präsentation M 21 Theorien der Supervision 2ct, 2 SWS 80 Praxistage (ggf. Auslandspraktikum) Supervision 3 ct, 2 SWS Thesis f r ü h e s t e n s nach Vorliegen von 90 Credit Points, d.h. Beginn 5. Semester. bis des Semesters, das auf das Semester folgt, in dem die Zulasssung ausgesprochen wurde, d.h. maximal 9 Monate Abgabe der Thesis: spätestens des Semesters (31.5.)

4 Auszug aus der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit im Fachbereich Sozialwesen an der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen Catholic University of Applied Sciences vom 12. April 2007 in der Fassung vom 01. August 2013 IV. Prüfung im Modul 5 (Bachelor-Thesis) Bachelor-Thesis, Betreuer/Betreuerinnen, Zulassung, Ausgabe und Bearbeitung, Abgabe und Bewertung 22 Bachelor-Thesis (1) Die Bachelor-Thesis ist eine Prüfungsarbeit, die zeigen soll, dass der Studierende dazu in der Lage ist, ein Problem aus dem gewählten Gegenstandsbereich innerhalb des Bachelor-Studiengangs mit den erforderlichen Methoden in dem festgelegten Zeitraum zu bearbeiten. Für die Bachelor-Thesis werden Credits gem. Anlage 1 vergeben. Die Bachelor- Thesis ist in ausgedruckter und elektronischer Form vorzulegen. (2) Die Prüfung im Modul 5 (Bachelor-Thesis) kann einmal wiederholt werden. (3) Die Anrechnung einer vergleichbaren Arbeit als Bachelor-Thesis ist ausgeschlossen. (4) Die Bachelor-Thesis kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des Einzelnen aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt. (5) In einzelnen Fachbereichen kann durch einen Beschluss des jeweiligen Fachbereichsrats vorgesehen werden, dass die Prüfung im Modul 5 Bachelorthesis auch in Form einer integrierten Prüfung (vgl. 19 Abs. 4) angeboten werden kann. In diesem Fall findet 22 Abs. 4 keine Anwendung. (6) Beim Antrag auf Zulassung zur Bachelor-Thesis beantragt der Kandidat im Falle des Absatzes 5, die Modulprüfung im Modul 5 Bachelor-Thesis als integrierte Prüfung abzulegen. 19 a ist in diesem Fall nicht anzuwenden Betreuer/Betreuerinnen Die Bachelor-Thesis kann von jedem Professor/jeder Professorin und jeder Lehrkraft für besondere Aufgaben, der/die gemäß 17 zum Prüfer/zur Prüferin bestellt werden kann, betreut werden. Auf Antrag des Studierenden kann der Prüfungsausschuss auch einen Honorarprofessor/eine Honorarprofessorin oder mit entsprechenden Aufgaben betrauten Lehrbeauftragten/beauftragte Lehrbeauftragte zum Betreuer/zur Betreuerin bestellen. Im Rahmen von internationalen Kontakten kann ein ausländischer Hochschullehrer/eine ausländische Hochschullehrerin zum Betreuer/zur Betreuerin bestellt werden, wobei die Beteiligung eines/einer an der KatHO NRW Lehrenden sichergestellt sein muss. 24 Zulassung (1) Zur Modulprüfung im Modul 5 (Bachelor-Thesis) wird zugelassen, wer Modulprüfungen im Umfang von mindestens 90 Credits bestanden hat. (2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern sie nicht bereits früher vorgelegt wurden: 1. die Nachweise über die gemäß Abs. 1 bestandenen Modulprüfungen, 2. eine Erklärung über bisherige Versuche zur Bearbeitung einer Bachelor-Thesis und zur Ablegung der Bachelorprüfung im gleichen Studiengang. Dem Antrag soll eine Erklärung darüber beigefügt werden, welcher Prüfer/welche Prüferin zur Betreuung der Bachelor-Thesis bereit ist. (3) Über die Zulassung entscheidet der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses und im Zweifelsfall der Prüfungsausschuss. Die Zulassung ist zu versagen, wenn 1. die in Absatz 1 und 2 Satz 2 genannten Erfordernisse nicht erfüllt sind oder 2. im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine entsprechende Bachelor-Thesis des Studierenden ohne Wiederholungsmöglichkeit als nicht ausreichend bewertet worden ist oder 3. der Studierende eine der in Absatz 1 genannten Prüfungen endgültig nicht bestanden hat oder 4. wenn der Studierende im Geltungsbereich des Grundgesetzes seinen/ihren Prüfungsanspruch im gleichen Studiengang durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat.

5 25 Ausgabe und Bearbeitung (1) Die Ausgabe des Themas erfolgt über den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der Studierende hat für den Themenbereich der Bachelor-Thesis ein Vorschlagsrecht. Auf Antrag sorgt der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass ein Studierender rechtzeitig ein Thema für die Bachelor-Thesis erhält. (2) Die Bearbeitungszeit (minimaler Zeitraum von der Ausgabe bis zur Abgabe der Bachelor-Thesis) ist auf der Basis von 12 Credits zuzüglich Begleitseminar von 3 Credits auf 450 Arbeitsstunden kalkuliert. Als Zeitpunkt der Ausgabe gilt der Tag, an dem der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses das von dem Betreuer/der Betreuerin der Bachelor- Thesis gestellte Thema dem Studierenden bekannt gibt; der Zeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Die zeitliche Verteilung der studentischen Arbeitsleistung kann vom Studenten nach individuellen Erfordernissen vorgenommen werden. Der späteste Abgabetermin ist drei Monate vor Ende des Semesters, das auf das Semester folgt, in dem das Thema dem Studierenden bekannt gemacht wurde. (3) Das Thema und die Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die Bachelor-Thesis innerhalb der 12 Credits umfassenden Arbeitszeit abgeschlossen werden kann. Im Fall der Verzögerung der Abgabe aufgrund von Erkrankungen und Behinderungen des Studierenden sowie der in 19 Abs. 2 genannten Personen oder aufgrund anderer triftiger Gründe entscheidet der Prüfungsausschuss im Einzelfall nach Vorlage entsprechender Nachweise über eine angemessene Verlängerung der Abgabefrist. Der Betreuer/die Betreuerin der Bachelor-Thesis soll zu dem Antrag gehört werden. (4) Das Thema der Bachelor-Thesis kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden. Im Fall der Wiederholung gemäß 22 Abs. 2 ist die Rückgabe nur zulässig, wenn der Studierende bei der Anfertigung seiner ersten Bachelor-Thesis von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte. Ein neues Thema ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 4 Wochen, zu vereinbaren. (5) 19 Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung. (6) 21 BPO findet entsprechende Anwendung. 26 Abgabe und Bewertung (1) Die Bachelor-Thesis ist fristgemäß bei dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern. Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen; bei Zustellung der Arbeit durch die Post ist der Zeitpunkt der Einlieferung bei der Post maßgebend. Bei der Abgabe der Bachelor-Thesis hat der Studierende schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit selbständig angefertigt und keine anderen als die angegebenen und bei Zitaten kenntlich gemachten Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. (2) Die Bachelor-Thesis ist von zwei Prüfern/Prüferinnen zu bewerten. Die Prüfer/Prüferinnen werden vom Prüfungsausschuss bestimmt, 17 gilt entsprechend. Einer der Prüfer/Prüferinnen soll der Betreuer/die Betreuerin der Bachelor- Thesis sein. In den Fällen des 23 Sätze 1, 2. Alternative, 2 und 3 muss der zweite Prüfer/die zweite Prüferin ein Professor/eine Professorin sein. Bei nicht übereinstimmender Bewertung durch die Prüfer/Prüferinnen wird die Note der Bachelor-Thesis aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, wenn die Differenz der beiden Noten weniger als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz 2,0 und mehr, wird vom Prüfungsausschuss ein dritter Prüfer/eine dritte Prüferin bestimmt. In diesem Fall ergibt sich die Note der Bachelor-Thesis aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Einzelbewertungen. Die Bachelor-Thesis kann jedoch nur dann als "ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei der Noten "ausreichend" oder besser sind. Alle Bewertungen sind schriftlich zu begründen. (3) 15 Abs. 2-6 gelten entsprechend. Im Falle des Nichtbestehens sorgt der Prüfungsausschuss dafür, dass der Studierende innerhalb von sechs Wochen nach entsprechender Bekanntgabe ein neues Thema für eine Bachelor-Thesis erhält. (4) Der Studierende hat das Recht auf Abschluss des Bewertungsverfahrens für die Bachelor-Thesis im laufenden Semester, sofern er die Bachelor-Thesis spätestens drei Monate vor Ablauf des Semesters abgegeben hat. 5 V. Ergebnis der Bachelorprüfung Bestehen/Nicht-Bestehen, Zeugnis, Bachelor-Urkunde, Gesamtnote, Ungültigkeit von Prüfung und der Bachelor- Prüfung, Einsicht in die Prüfungsakte 27 Bestehen/Nicht-Bestehen (1) Die Bachelor-Prüfung ist bestanden, wenn alle Modulprüfungen mindestens mit ausreichend bzw. bestanden bewertet worden sind. (2) Die Bachelor Prüfung ist nicht bestanden, wenn eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden ist. Über das endgültige Nichtbestehen der Bachelor-Prüfung wird ein Bescheid erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

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