Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer (WbO) Vom 19. April 1996 in der Fassung der Änderungssatzung vom 17.
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- Linus Pohl
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1 Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer (WbO) Vom 19. April 1996 in der Fassung der Änderungssatzung vom 17. Dezember 2010 Die Kammerversammlung der Sächsischen Landesapothekerkammer hat aufgrund von 25 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes (SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. November 2008 (SächsGVBl. S. 622) folgende Weiterbildungsordnung vom 19. April 1996 (Informationsblatt SLAK 2/1996 S. XVII), zuletzt geändert am 17. Dezember 2010 (Pharm. Ztg. 155 (2010) Nr S. 95) beschlossen: 1 Ziel und Funktion der Weiterbildung (1) 1 Ziel der Weiterbildung ist der Erwerb spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in bestimmten fachlichen Gebieten nach Abschluss der Berufsausbildung. 2 Ferner zielt die Weiterbildung auf die Qualitätssicherung der pharmazeutischen Berufstätigkeit. (2) Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten hat die Apothekerin/ der Apotheker (nachfolgend Apotheker genannt), wenn seine theoretischen und praktischen Kenntnisse auf dem Fachgebiet erheblich das Maß der Kenntnisse übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird. (3) 1 Durch den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung in Gebieten und in Bereichen nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung werden spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten nachgewiesen, welche zur Bekanntgabe einer speziellen pharmazeutischen Tätigkeit durch Führen einer Gebietsbezeichnung und einer Zusatzbezeichnung berechtigen. 2 Die insoweit qualifizierten Apotheker bedürfen keines weiteren Nachweises für die erforderlichen Kenntnisse in den entsprechenden Gebieten und Bereichen. Q:\QMS\Rechtsgrundlagen\Lesefassungen\06. WbO Lesefassung.doc 2 Begriffsbestimmungen (1) 1 Gebiete sind die in der Anlage definierten pharmazeutischen Fachrichtungen, in denen sich der Apotheker im Sinne der Ordnung qualifiziert und nach abschließender Prüfung eine Gebietsbezeichnung erwirbt. 2 Bereiche sind die über ein Gebiet gemäß Satz 1 erschließbaren Tätigkeitsfelder mit Schnittstellen zu anderen naturwissenschaftlichen Disziplinen und sozialpflegerischen Berufen, in denen sich der Apotheker durch den Erwerb einer Zusatzbezeichnung qualifizieren kann. (2) Weiterzubildender ist der selbständige oder angestellt tätige Apotheker, der nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in einem bestimmten Gebiet oder Bereich erwerben will. (3) Weiterbildender ist der durch eine Gebietsbezeichnung und gegebenenfalls eine Zusatzbezeichnung qualifizierte Apotheker, der auf der Grundlage einer durch die Sächsische Landesapothekerkammer (nachfolgend Kammer genannt) erteilten Befugnis die Weiterbildung des Weiterzubildenden verantwortlich leitet. (4) Weiterbildungsstätte ist die von der Kammer zugelassene Einrichtung, in der der Weiterzubildende spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erwirbt. (5) Anerkennung ist das von der Kammer verliehene Recht, nach erfolgreicher Weiterbildung eine Gebiets- oder Zusatzbezeichnung zu führen.
2 2 3 Gebiete und Bereiche der Weiterbildung (1) Der Apotheker kann sich in folgenden Gebieten weiterbilden und das Recht zum Führen einer Gebietsbezeichnung erlangen: 1. Allgemeinpharmazie 2. Klinische Pharmazie 3. Arzneimittelinformation 4. Pharmazeutische Technologie 5. Pharmazeutische Analytik 6. Toxikologie und Ökologie 7. Öffentliches Gesundheitswesen (2) Für das Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" gelten die nach 36 Abs. 4 Sächsisches Heilberufekammergesetz maßgebenden Bestimmungen einer entsprechenden Rechtsverordnung des zuständigen Staatsministeriums. (3) Der Apotheker kann durch Weiterbildung in den Bereichen Ernährungsberatung, Onkologische Pharmazie, Homöopathie und Naturheilmittel und Geriatrische Pharmazie das Recht zum Führen einer Zusatzbezeichnung erlangen. 4 Allgemeine Voraussetzungen der Weiterbildung (1) 1 Mit der Weiterbildung kann erst nach der Approbation als Apotheker oder nach der Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufes gemäß 2 Abs. 2 Bundesapothekerordnung begonnen werden. 2 Sie endet nach der erforderlichen Weiterbildungszeit mit einer Prüfung vor der Kammer. (2) 1 Die Weiterbildung in Gebieten erfolgt in mehrjähriger Berufstätigkeit unter verantwortlicher Leitung der Weiterbildenden. 2 Die Weiterbildung in Bereichen zum Erwerb von Zusatzbezeichnungen steht unter verantwortlicher Leitung von Weiterbildenden, soweit dies in der Anlage zur Weiterbildungsordnung vorgesehen ist. 5 Weiterbildungszeit (1) 1 Die Weiterbildung soll zusammenhängend absolviert werden. 2 Die Dauer der Weiterbildung richtet sich nach den Bestimmungen der Anlage zu dieser Weiterbildungsordnung. 3 Die dort angegebenen Weiterbildungszeiten sind Mindestzeiten. 4 Die Weiterbildungszeit einschließlich der Prüfung darf nicht mehr als das Zweifache betragen, wenn nicht im begründeten Einzelfall eine Verlängerung der Weiterbildungszeit zu rechtfertigen ist, um eine unzumutbare Härte abzuwenden. (2) 1 Die Weiterbildung muss im Rahmen einer hauptberuflichen Voll- oder Teilzeitbeschäftigung erfolgen. 2 Im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung ist eine Weiterbildung nur dann zulässig, wenn die Teilzeitbeschäftigung mindestens die Hälfte der im Betrieb üblichen Vollzeitbeschäftigung beträgt. 3 Bei der Berechnung ist die Wochenarbeitszeit zu Grunde zu legen. 4 Die in der Anlage vorgegebene Weiterbildungszeit gilt für einen Weiterzubildenden mit Vollzeitbeschäftigung; bei einer Teilzeitbeschäftigung verlängert sie sich entsprechend. 5 Eine Weiterbildung auf Teilzeitbasis muss hinsichtlich der Gesamtdauer dem Niveau und der Qualität einer Weiterbildung in Vollzeit entsprechen. (3) 1 Eine Unterbrechung der Weiterbildung infolge Krankheit, Schwangerschaft, Elternzeit, Sonderurlaub, Wehr- bzw. Ersatzdienst oder aus ähnlichen Gründen von mehr als insgesamt vier Wochen im Weiterbildungsjahr wird nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet. 2 Die tariflich geregelte Urlaubszeit gilt nicht als Unterbrechung der Weiterbildung; in entsprechendem Umfang gilt dies auch für die als Leiter tätigen Weiterzubildenden.
3 (4) Beginn sowie Unterbrechung und Wiederaufnahme der Weiterbildung sind der Kammer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 3 6 Inhalt der Weiterbildung (1) 1 Die Weiterbildung umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Begutachtung und Abgabe von Arzneimitteln sowie bei der Information und Beratung über Arzneimittel. 2 Sie erstreckt sich auf die Vermittlung von Kenntnissen über deren Wechselbeziehungen in der Umwelt, insbesondere über die Risiken und Nebenwirkungen von Arzneimitteln sowie über den Nachweis von Gefahrstoffen, deren Auswirkungen und die notwendigen Maßnahmen zur Verhütung der von ihnen ausgehenden Gefahren, deren Vermeidung und Beseitigung. (2) 1 Die Weiterbildung erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung. 2 Sie hat sich auf die Vermittlung und den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in dem für das jeweilige Weiterbildungsziel in der Anlage definierten Tätigkeitsbereich und in dem dort festgelegten Umfang zu erstrecken. 2 Die Inhalte nach Maßgabe der Anlage sind Mindestinhalte der Weiterbildung. 7 Bezeichnungen (1) Für die in 3 Abs. 1 genannten Gebiete werden folgende Bezeichnungen festgelegt: 1. Fachapotheker für Allgemeinpharmazie 2. Fachapotheker für Klinische Pharmazie 3. Fachapotheker für Arzneimittelinformation 4. Fachapotheker für Pharmazeutische Technologie 5. Fachapotheker für Pharmazeutische Analytik 6. Fachapotheker für Toxikologie und Ökologie 7. Fachapotheker für Öffentliches Gesundheitswesen (2) 1 Für die in 3 Abs. 3 genannten Bereiche werden die Zusatzbezeichnungen Ernährungsberatung, Onkologische Pharmazie, Homöopathie und Naturheilmittel und Geriatrische Pharmazie festgelegt. 2 Zusatzbezeichnung und Gebietsbezeichnung dürfen zusammen geführt werden, wenn die Weiterbildung auf einem Gebiet erfolgreich abgeschlossen wurde. 3 Beide Bezeichnungen dürfen aber nicht durch das Wort und miteinander verbunden werden, sondern sind getrennt in zwei Zeilen zu führen. 4 Die Zusatzbezeichnung darf auch ohne Gebietsbezeichnung geführt werden. 5 Wird die Zusatzbezeichnung ohne Gebietsbezeichnung geführt, so muss sie unter dem Namen des Apothekers in der nächsten Zeile geführt werden. (3) 1 Die in dieser Ordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten gleichermaßen für Frauen und Männer. 2 Frauen können die erworbene Fachapothekerbezeichnung in weiblicher Form führen. 8 Befugnis zur Weiterbildung (1) 1 Die Befugnis zur Weiterbildung wird einem Apotheker erteilt, sofern er fachlich und persönlich geeignet ist, die Weiterbildung zu leiten. 2 Der Apotheker, der für ein Gebiet oder einen Bereich zur Weiterbildung befugt wird, muss in seinem Gebiet oder Bereich umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten besitzen, die ihn befähigen, eine ordnungsgemäße Weiterbildung nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung zu gewährleisten. (2) 1 Die Sächsische Landesapothekerkammer führt ein Verzeichnis der zur Weiterbildung befugten Apotheker, in dem das von der Befugnis umfasste Gebiet genannt ist. 2 Die Befugnis wird nur für das Gebiet erteilt, dessen Bezeichnung der Apotheker führt. 3 Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Weiterbil-
4 dung und Erfüllung der sich hieraus ergebenden Pflichten kann die Befugnis mit Auflagen erteilt werden. 4 Das Verzeichnis ist bekannt zu machen. (3) 1 Die Befugnis wird dem Apotheker von der Kammer auf Antrag erteilt. 2 Der antragstellende Apotheker hat das Gebiet oder den Bereich, für die er die Befugnis beantragt, näher zu bezeichnen. 3 Auf Verlangen hat der Apotheker die für eine ordnungsgemäße Weiterbildung erforderlichen Angaben zur Person sowie zu Art und Umfang seiner Tätigkeit zu machen. (4) Die von anderen Berufsvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland erteilten Befugnisse zur Weiterbildung gelten im Freistaat Sachsen nicht. 4 (aufgehoben) 9 Befristung der Befugnis 10 Pflichten des Weiterbildenden (1) 1 Der Weiterbildende ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten. 2 Eine Weiterbildung durch einen teilzeitbeschäftigten Weiterbildenden ist nur dann zulässig, wenn seine Teilzeitbeschäftigung mindestens die Hälfte der im Betrieb üblichen Vollzeitbeschäftigung beträgt. 3 Bei der Berechnung ist die Wochenarbeitszeit zu Grunde zu legen. 4 Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die im jeweiligen Gebiet vorgeschriebenen Inhalte der Weiterbildung vermittelt werden. 5 Ferner muss er dem Weiterzubildenden in ausreichendem Maße Gelegenheit geben, seine theoretischen Kenntnisse, praktischen Erfahrungen und Fertigkeiten zu vertiefen und zu erweitern. 6 Ergibt sich während der Weiterbildung, dass der Weiterzubildende die an ihn gestellten Anforderungen nicht erfüllt, hat der Weiterbildende ihn unverzüglich darauf hinzuweisen. (2) 1 Der Weiterbildende soll dem Weiterzubildenden nach Maßgabe eines individuell zu erstellenden Weiterbildungsplanes unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Kammer bestimmte theoretische und praktische Aufgaben zuweisen und über deren Ergebnisse sowie über auftretende Fragen und Probleme regelmäßig Rücksprache mit dem Weiterzubildenden nehmen. (3) Der Weiterbildende darf in der Regel nicht mehr als zwei Weiterzubildende gleichzeitig weiterbilden. 11 Erteilung von Zeugnissen über die Weiterbildung (1) 1 Der Weiterbildende hat dem Weiterzubildenden über die unter seiner Leitung abgeleistete Weiterbildungszeit ein Zeugnis auszustellen, das die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten darlegt und zur Frage der fachlichen Eignung ausführlich Stellung nimmt. 2 Das Zeugnis muss im einzelnen Angaben enthalten über: 1. die Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeit sowie Unterbrechungen der Weiterbildung, 2. die in dieser Weiterbildungszeit im Einzelnen vermittelten und erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten und 3. das Erreichen des Weiterbildungszieles. 3 Ist der angestellt tätige Weiterzubildende nicht an der Weiterbildungsstätte des Weiterbildenden beschäftigt, hat der Weiterbildende einen Anspruch auf Auskunft vom Arbeitgeber des Weiterzubildenden über die Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeit sowie über Unterbrechungen der Weiterbildung. (2) Auf Antrag des Weiterzubildenden oder auf Anforderung durch die Kammer ist nach Ablauf je eines Weiterbildungsjahres ein Zeugnis auszustellen, das den Anforderungen nach Abs. 1 entspricht.
5 5 12 Widerruf und Erlöschen der Befugnis (1) 1 Rücknahme und Widerruf der Befugnis richten sich nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen. 2 Die Befugnis zur Weiterbildung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. (2) Mit Beendigung der Tätigkeit des Weiterbildenden an einer Weiterbildungsstätte erlischt seine Befugnis zur Weiterbildung. 13 Anforderungen an die Weiterbildung (1) 1 Der Weiterzubildende ist verpflichtet, seine theoretischen Kenntnisse, praktischen Erfahrungen und Fertigkeiten unter Leitung des Weiterbildenden gewissenhaft zu vertiefen und zu erweitern, insbesondere die ihm nach Maßgabe des Weiterbildungsplans zugewiesenen theoretischen und praktischen Aufgaben zu erfüllen und zu dokumentieren. 2 Der Weiterzubildende muss nach den Vorgaben der Anlage zur Weiterbildungsordnung an grundsätzlich von der Weiterbildungsakademie der Bundesapothekerkammer akkreditierten Seminaren, Vorträgen oder ähnlichen Lehrveranstaltungen teilnehmen. (2) 1 Ist der Weiterzubildende nicht in der Weiterbildungsstätte des Weiterbildenden tätig, muss auch diese als Weiterbildungsstätte nach 15 zugelassen sein. 2 Die ordnungsgemäße Weiterbildung setzt in diesem Fall ein Einvernehmen zwischen dem Weiterbildenden und dem Arbeitgeber des Weiterzubildenden darüber voraus, dass dem Weiterzubildenden in ausreichendem Maße Gelegenheit gegeben wird, seine theoretischen Kenntnisse, praktischen Erfahrungen und Fertigkeiten nach den Vorgaben des Weiterbildenden zu vertiefen und zu erweitern. 3 Das Einvernehmen ist schriftlich zu erteilen und kann nur aus wichtigem Grund widerrufen werden. (3) Erfüllen der Weiterzubildende und der Weiterbildende ihre Pflichten nicht, kann die Kammer entsprechende Auflagen erteilen, die eine ordnungsgemäße Weiterbildung sicherstellen. (aufgehoben) 14 Pflichten des Weiterzubildenden 15 Zulassung der Weiterbildungsstätten (1) 1 Die Weiterbildung in den Gebieten nach 3 Abs. 1 wird in Einrichtungen der Hochschulen, in öffentlichen Apotheken, Krankenhausapotheken, Arzneimittelherstellungsbetrieben, Instituten oder anderen pharmazeutischen Einrichtungen durchgeführt. 2 Mit Ausnahme der Einrichtungen der Hochschulen bedürfen die übrigen einer Zulassung durch die Kammer. 3 Für die Weiterbildung zur Erlangung einer Zusatzbezeichnung ist die Zulassung der Weiterbildungsstätte nicht erforderlich. (2) Die Zulassung einer Einrichtung nach Abs. 1 als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass 1. die dort zu verrichtenden Tätigkeiten nach Inhalt und Umfang dem Weiterzubildenden die Möglichkeit geben, die speziellen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten des jeweiligen Gebietes nach 3 Abs. 1 zu erwerben, 2. die Ausstattung den Anforderungen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht sowie der Entwicklung in der Pharmazie Rechnung trägt und 3. die personelle Situation dem Weiterzubildenden sowie dem Weiterbildenden die Durchführung der Weiterbildung neben der Berufstätigkeit ermöglicht.
6 (3) 1 Die Zulassung als Weiterbildungsstätte wird auf Antrag in der Regel unbefristet erteilt. 2 Der Antragsteller hat auf Verlangen der Kammer die Zulassungsvoraussetzungen nachzuweisen. 3 Der Inhaber der Zulassung hat wesentliche Änderungen in der personellen Besetzung und in der Ausstattung der Weiterbildungsstätte nach Abs. 2 unverzüglich mitzuteilen. (4) 1 Die Sächsische Landesapothekerkammer führt ein Verzeichnis der zugelassenen Weiterbildungsstätten. 2 Das Verzeichnis ist bekannt zu machen. (5) 1 Die Rücknahme und der Widerruf der Zulassung einer Weiterbildungsstätte richten sich nach den Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. 2 Die Zulassung einer Einrichtung als Weiterbildungsstätte ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr gegeben sind. 6 (aufgehoben) 16 Voraussetzungen für die Zulassung (aufgehoben) 17 Zulassungsverfahren (aufgehoben) 18 Erteilung der Zulassung 19 Anerkennung zum Führen von Bezeichnungen (1) 1 Eine Gebiets- oder Zusatzbezeichnung nach 7 darf führen, wer nach abgeschlossener Weiterbildung die Anerkennung erhalten hat. 2 Die Entscheidung über die Anerkennung einer Gebiets- und Zusatzbezeichnung trifft unbeschadet des 3 Abs. 2 die Kammer. (2) 1 Dem Antrag auf Anerkennung sind zum Nachweis der besonderen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten alle während der Weiterbildung ausgestellten Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere geeignete Nachweise beizufügen. 2 Nach dem Ergebnis der Prüfung entscheidet die Kammer über die Anerkennung. 20 Prüfungskommission und Widerspruchskommission (1) 1 Die Kammer bildet zur Durchführung der Prüfung für jedes in dieser Weiterbildungsordnung bestimmte Gebiet mindestens eine Prüfungskommission. 2 Die Kammerversammlung bestellt deren Mitglieder und bestimmt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Prüfungskommission. 3 Die Prüfungskommission entscheidet in der Besetzung mit mindestens drei Mitgliedern, von denen zwei die Anerkennung für das zu prüfende Gebiet und gegebenenfalls den Bereich besitzen müssen. 4 Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende der Prüfungskommission müssen die Anerkennung für das zu prüfende Gebiet und gegebenenfalls den Bereich besitzen sowie grundsätzlich auf diesem Gebiet und gegebenenfalls in dem Bereich tätig sein. 5 Die Kammer kann im Einzelfall Mitglieder in die Prüfungskommission berufen, die die Anerkennung für das zu prüfende Gebiet oder den Bereich nicht besitzen, aber aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit als Prüfer geeignet sind. 6 Die Aufsichtsbehörde kann ein weite-
7 res Mitglied entsenden. 7 Die Prüfung kann auch in Abwesenheit des von der Aufsichtsbehörde bestimmten Mitgliedes durchgeführt werden. (2) 1 Die Prüfungskommission beschließt in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. 2 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (3) Die Mitglieder der Prüfungskommission entscheiden unabhängig und sind an Weisungen nicht gebunden. (4) 1 Zur Beratung bei der Entscheidung über Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen wird bei der Kammer eine Widerspruchskommission gebildet. 2 Für die Bestellung der Mitglieder, für die Zusammensetzung der Widerspruchskommission und für die Bestimmung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden gelten Abs. 1 Satz 2 bis 4 entsprechend. 3 Mitglieder der Prüfungskommission dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Widerspruchskommission sein. (5) 1 Die Bestellung der Mitglieder und ihrer Stellvertreter sowie die Bestimmung der Vorsitzenden und deren Stellvertreter für die Prüfungs- und Widerspruchskommission erfolgen für die Dauer der Wahlperiode der Organe der Kammer. 2 Sie bleiben bis zur Neubestellung der Kommissionen im Amt Zulassung zur Prüfung (1) 1 Die Zulassung wird von der Kammer erteilt, wenn die Weiterbildung ordnungsgemäß nach Maßgabe der Anlage zu dieser Weiterbildungsordnung abgeschlossen sowie durch Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere geeignete Nachweise gemäß 19 Abs. 2 belegt ist. 2 Eine Ablehnung der Zulassung ist dem Antragsteller mit Begründung schriftlich mitzuteilen. 3 Gegen die Nichtzulassung kann der Antragsteller nach Maßgabe der 69 bis 73 Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb eines Monates Widerspruch einlegen. 4 Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand der Kammer nach Anhörung des Widerspruchsausschusses. (2) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren. 22 Prüfung (1) 1 Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Antragsteller die als Voraussetzung für die Anerkennung vorgeschriebenen speziellen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat. 2 Die Kammer bestimmt den Termin der Prüfung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission. 3 Die Prüfung soll in angemessener Frist nach der Zulassung stattfinden. 4 Der Antragsteller ist zum festgesetzten Termin mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden. (2) 1 Die Prüfung in einem Gebiet ist mündlich in Form eines Fachgesprächs als Einzelprüfung durchzuführen und soll für den Antragsteller in der Regel mindestens 30 Minuten und höchstens 60 Minuten dauern. 2 Die Prüfungskommission prüft in dem Fachgespräch, ob die für den Abschluss der Weiterbildung vorgeschriebenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben worden sind. 3 Sie entscheidet aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und des Ergebnisses des Prüfungsgesprächs, ob der Antragsteller das Weiterbildungsziel erreicht hat. (3) 1 Kommt die Prüfungskommission zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller die Weiterbildung nicht erfolgreich abgeschlossen hat, beschließt sie, ob und wie lange die Weiterbildungszeit des Antragstellers zu verlängern ist. 2 Die Dauer der verlängerten Weiterbildung beträgt in Gebieten und Bereichen mindestens 3 und höchstens 12 Monate. 3 Die Prüfungskommission kann auflagenweise zusätzlich Anforderungen an den Inhalt der Weiterbildung stellen, die sich auf die festgestellten Mängel beziehen, insbesondere für die verlängerte Weiterbildungszeit die Teilnahme an bestimmten Seminaren und die Vertiefung der Kenntnisse in bestimmten Schwerpunkten der Weiterbildung vorschreiben.
8 8 (4) 1 Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. 2 Diese muss 1. die Besetzung der Prüfungskommission, 2. den Namen des Geprüften, 3. Ort, Beginn und Ende der Prüfung, 4. den Prüfungsgegenstand, 5. die gestellten Fragen und Vermerke über deren Beantwortung, 6. im Fall der nichtbestandenen Prüfung die von der Prüfungskommission beschlossenen Auflagen über Dauer und Inhalt der zusätzlichen Weiterbildung enthalten und von den Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet werden. 23 Rücktritt von der Prüfung (1) 1 Tritt der Antragsteller ohne Genehmigung der Prüfungskommission von der Prüfung zurück, indem er ihr fernbleibt oder sie abbricht, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. 2 Mit Genehmigung des Rücktritts durch die Prüfungskommission gilt die Prüfung als nicht unternommen. (2) 1 Die Genehmigung darf nach Anhörung des Antragstellers nur aus wichtigem Grund erteilt werden. 2 Dieser ist gegeben, wenn das Prüfungsgespräch wegen einer ernsthaften Erkrankung oder einem vergleichbaren Grund nicht sachgemäß durchgeführt werden kann oder dem Antragsteller die Prüfung nicht zumutbar ist. 24 Prüfungsentscheidung (1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt dem Antragsteller im Anschluss an das Fachgespräch das Ergebnis der Prüfung mündlich mit. (2) Bei bestandener Prüfung stellt die Kammer dem Antragsteller eine Urkunde über das Recht zum Führen der Gebiets- oder Zusatzbezeichnung aus. (3) Bei nichtbestandener Prüfung erteilt die Kammer dem Antragsteller einen schriftlichen Bescheid, in dem sie die Prüfungsentscheidung begründet und die von der Prüfungskommission beschlossenen Auflagen mitteilt. (4) 1 Gegen den Bescheid der Kammer nach Absatz 3 kann der Antragsteller Widerspruch nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung erheben. 2 Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand der Kammer nach Anhörung des Widerspruchsausschusses. 25 Wiederholungsprüfung 1 Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. 2 Sie kann frühestens nach drei Monaten wiederholt werden. 3 Für die Wiederholungsprüfung gelten die 21 bis 24 entsprechend. 26 Aberkennung (1) 1 Die Anerkennung einer Gebiets- oder Zusatzbezeichnung kann nach Maßgabe der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen aufgehoben werden. 2 Vor der Entscheidung über die Aberkennung sind die Prüfungskommission und der betroffene Apotheker zu hören.
9 (2) 1 Mit der Entscheidung über die Aberkennung sind die Anforderungen festzulegen, die der Apotheker erfüllen muss, bevor er einen erneuten Antrag auf Anerkennung stellen kann Abs. 4 gilt entsprechend Weiterbildung außerhalb des Geltungsbereichs (1) 1 Die von anderen Apothekerkammern in der Bundesrepublik Deutschland erteilten Anerkennungen gelten im Freistaat Sachsen mit der Maßgabe, dass die entsprechenden, in dieser Weiterbildungsordnung bestimmten Bezeichnungen zu führen sind. 2 Die Weiterbildung bei einem Weiterbildenden in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte in einem anderen Bundesland kann nach den Vorschriften dieser Weiterbildungsordnung abgeschlossen werden. 3 Über die Anrechnung der bisher geleisteten Weiterbildungszeit entscheidet die Kammer nach Anhörung des zuständigen Prüfungsausschusses. (2) 1 Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaats, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (europäische Staaten), einen Ausbildungsnachweis im Sinne des Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c oder Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG über eine abgeschlossene Weiterbildung besitzt, erhält auf Antrag die entsprechende Anerkennung durch die Kammer, wenn er nachweist, dass seine Weiterbildung den Anforderungen an die entsprechende Weiterbildung nach dieser Weiterbildungsordnung entspricht oder gleichwertig ist. 2 Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn seine Weiterbildung den Anforderungen einer gemeinsamen Plattform im Sinne des Artikel 15 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. (3) 1 Liegt die nachgewiesene Dauer seiner Weiterbildung mindestens ein Jahr unter der entsprechenden Weiterbildungszeit oder unterscheiden sich die Inhalte seiner Weiterbildung wesentlich von den entsprechenden Inhalten nach dieser Weiterbildungsordnung, hat der Antragsteller nach seiner Wahl einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen. 2 Bei der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme ist zu prüfen, ob die vom Antragsteller bei seiner beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können. (4) 1 Als Anpassungslehrgang wird die Teilnahme an der regulären Weiterbildung vorgeschrieben. 2 Der Antragsteller wählt in eigener Verantwortung eine zugelassene Weiterbildungsstätte. 3 Die Kammer entscheidet im Einzelfall über die Dauer und Inhalte der Weiterbildung sowie über die Teilnahme an den begleitenden Seminaren; dabei werden die bisher absolvierte Weiterbildungszeit und die bisher vermittelten Inhalte berücksichtigt. 5 und 6 gelten entsprechend. (5) 1 Für die Eignungsprüfung gelten die 21 bis 25 entsprechend. 2 Die Prüfung ist auf diejenigen Bereiche beschränkt, in denen die Weiterbildung des Antragstellers hinter der in dieser Weiterbildungsordnung geregelten Weiterbildung zurückbleibt. (6) 1 Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland begonnene Weiterbildung kann ganz oder teilweise auf die nach dieser Weiterbildungsordnung erforderliche Weiterbildungszeit angerechnet werden, sofern die dort geleistete Tätigkeit den Anforderungen dieser Weiterbildungsordnung entspricht und der Antragsteller die zur Beurteilung der Gleichwertigkeit erforderlichen Nachweise erbringt. 2 Gleiches gilt für die Weiterbildung nach Abs. 1 eines Apothekers, der nicht Staatsangehöriger eines dieser Staaten ist. (7) Die Ausbildungsnachweise nach Abs. 2 und 6 sind im Original und in deutscher Übersetzung beizubringen.
10 10 28 Übergangsbestimmungen 1 Kammermitglieder, die die Gebietsbezeichnung Fachapotheker für Offizin-Pharmazie führen dürfen, sind berechtigt, stattdessen die Gebietsbezeichnung Fachapotheker für Allgemeinpharmazie zu führen. 2 Kammermitglieder, die die Gebietsbezeichnung Theoretische und Praktische Ausbildung vor dem 1. Januar 2008 führen durften, sind berechtigt, diese weiterhin zu führen. 3 Kammermitglieder, die ihre Weiterbildung bereits begonnen haben, können bis zum 31. Dezember 2010 wählen, ob sie die Weiterbildung nach der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung oder nach der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung beenden. 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Weiterbildungsordnung tritt am 1. Juni 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Weiterbildungsordnung vom 12. März 1993, veröffentlicht in der Pharmazeutischen Zeitung 138 (1993) Nr. 10 S. 825 außer Kraft. Dresden, den 20. März 1996 Hans Knoll Präsident der Sächsischen Landesapothekerkammer Das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie hat mit Schreiben vom 17. April 1996 Aktenzeichen 56/ /15/96 die vorstehende Weiterbildungsordnung genehmigt. Die vorstehende Weiterbildungsordnung wird hiermit ausgefertigt und im Informationsblatt bekannt gemacht. Dresden, den 19. April 1996 Hans Knoll Präsident der Sächsischen Landesapothekerkammer
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