Antrag auf Änderung der GDXF Satzung

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1 Antrag auf Änderung der GDXF Satzung Hiermit beantragt der GDXF Vorstand auf der kommenden GDXF Mitgliederversammlung die aktuelle Satzung mit Stand vom 28. Juni 2008, wie auf den nächsten Seiten dargestellt, zu ergänzen. Unsere Intention ist die Vereinfachung und Erleichterung der Terminfindung bei Kassenprüfungen. Alle geänderten Passagen sind am Rand markiert. Hinzufügungen sind in roter Schrift dargestellt. Henning Folger, DL6DH

2 Satzung der German DX Foundation (Fassung vom 28. Juni 2008) 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein trägt den Namen German DX Foundation (GDXF) 2. Die GDXF hat ihren Sitz am jeweiligen Hauptwohnsitz des Sekretärs. 2 Zweck des Vereins 1. Die GDXF unterstützt Aktivitäten auf dem Gebiet des Amateurfunks, die in besonderer Weise das Interessengebiet DX betreffen. Hierzu gehören insbesondere Amateurfunk-Expeditionen, die Unterstützung von Funkamateuren in DX-Ländern und insgesamt weitere Vorhaben, die dem DX-Gedanken förderlich sind. 2. Eine Unterstützung wird durch die Bereitstellung finanzieller Mittel, sowie personeller, instrumenteller oder logistischer Hilfen gewährt. 3. Die GDXF verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. 3 Mitgliedschaft 1. Mitglieder der GDXF können sein a) ordentliche Mitglieder b) korporative Mitglieder c) Mitglieder auf Lebenszeit d) Ehrenmitglieder 2. Ordentliche Mitglieder sind Personen, die nach Antrag vom Vorstand aufgenommen worden sind. Bei Minderjährigen ist ein Aufnahmeantrag vom gesetzlichen Vertreter zu stellen. 3. Korporative Mitglieder sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Sie werden nach Antrag vom Vorstand aufgenommen. 4. Mitglieder auf Lebenszeit sind ordentliche Mitglieder, die durch eine einmalige Beitragszahlung bzw. Stiftung die Ziele der GDXF unterstützen. Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung geregelt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 5. Personen, die sich in besonderer Weise um die Ziele der GDXF verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie werden vom Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung gewählt. 4 Mitgliedsbeiträge 1. Die Mitgliedschaft ist an die jährliche Zahlung eines Mitgliedsbeitrags gebunden. Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. 2. Die Beitrags- oder Sachleistungen bei korporativen Mitgliedern sowie den Mitgliedern auf Lebenszeit werden vom Vorstand festgesetzt. 3. Die Beiträge sind spätestens bis zum Ende des ersten Quartals eines jeden Kalenderjahres zu entrichten. 4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung freigestellt.

3 5 Ende der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Rechte. Die Zahlungspflicht für rückständige Beiträge für Mitglieder nach 3, 1 a) - b) bleibt bestehen. Eine Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge ist ausgeschlossen. 2. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und ist spätestens im dritten Quartal schriftlich zu erklären. 3. Bei groben Verstößen gegen die Ziele oder das Ansehen der GDXF kann der Vorstand den Ausschluss für Mitglieder nach 3, 1 a) - c) beschließen. Dem Mitglied steht ein Widerspruchsrecht zu. In diesem Falle entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung. 6 Organe des Vereins 1. Die Organe der GDXF sind a) der Vorstand b) das Berater-Komitee c) die Mitgliederversammlung 2. Sämtliche Tätigkeiten in der GDXF sind ehrenamtlich. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck der GDXF nicht entsprechen, oder durch jede andere Form einer Vergütung begünstigt werden. 7 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Sekretär, dem Schatzmeister, dem Mitgliederbeauftragten und drei Beisitzern. Der Vorstand wird für eine Amtszeit von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Für ausgeschiedene Mitglieder des Vorstands kann ein anderes Vorstandsmitglied dessen Aufgaben bis zur nächsten Wahl übernehmen. Der Vorstand kann jedoch auch ein anderes ordentliches Mitglied mit der Wahrnehmung der Aufgabe betreuen. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung. Da die GDXF überwiegend internationale Aktivitäten unterstützt, werden für die Mitglieder des Vorstands (Executive Board) die Bezeichnungen President, Secretary, Treasurer, Membership Accountant und Director benutzt. 2. Die GDXF wird von ihrem Präsidenten nach außen vertreten. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt der Sekretär diese Aufgabe. Der Vorstand leitet die gesamte Verwaltungsarbeit des Vereins und überwacht den laufenden Geschäftsbetrieb. 3. Der Vorstand ernennt aus dem Kreise der Mitglieder nach 3, 1 a), c) das Komitee der Berater (Advisory Board). 8 Berater-Komitee 1. Das Komitee der Berater besteht aus mindestens fünf Mitgliedern nach 3, 1 a), c). Diese Berater werden vom Vorstand für eine Amtsperiode von drei Jahren ernannt. Es sollen möglichst erfahrene und aktive DXer ausgewählt werden.

4 2. Die Berater prüfen die Anträge über die Vergabe von Mitteln oder über sonstige Unterstützung der Antragsteller, empfehlen die Höhe der Unterstützung und legen ihren Beschluss dem Vorstand zur Entscheidung vor. 3. Zur Vergabe von Förderungsmitteln dürfen keine Kredite aufgenommen werden. 9 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern nach 3.1 a), c), d) der Satzung. Sie ist oberstes Beschlussgremium des Vereins. 2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich auf Einladung des Vorstandes statt. Sie soll möglichst im Rahmen der Ham Radio in Friedrichshafen stattfinden. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung. 3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) Wahl des Vorstands b) Überwachung der Arbeit des Vorstands und der Einhaltung der Satzung c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge d) Wahl von zwei Kassenprüfern und zwei Ersatzprüfern e) Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Prüfungsergebnisse der Kassenprüfer f) Änderung der Satzung, Genehmigung der Geschäftsordnung g) Auflösung des Vereins 4. Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. 5. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass kann durch den Vorstand oder von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder schriftlich verlangt werden. 10 Haftung 1. Die Mitglieder haften nur in Höhe ihrer Einlagen. Die GDXF bzw. ihre Mitglieder haften nicht für unerlaubte Handlungen des Vorstands oder seiner Mitglieder. 2. Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes erstreckt sich maximal auf die Höhe des Vereinsvermögens. 3. Zu außerhalb des Vereinszwecks liegenden Geschäften, sowie Geschäften mit Vorstandsmitgliedern, ist der Vorstand nicht ermächtigt. 11 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins 1. Eine Satzungsänderung erfordert eine Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung. 2. Die Auflösung des Vereins kann mit einer Dreiviertelmehrheit einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Das Vereinsvermögen geht nach einem Beschluss auf Auflösung an eine Institution zur Förderung des DX- Gedankens im Amateurfunk. Die Entscheidung wird mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Der Vorstand hat den Vollzug allen Mitgliedern schriftlich darzulegen. 3. Anträge auf Änderung der Satzung oder auf Auflösung des Vereins sind nur dann zugelassen, wenn sie allen Mitgliedern mit der Einladung zur

5 Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt worden sind. Näheres regelt die Geschäftsordnung. 12 Schlussbestimmungen 1. Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 4. Mai 1996 in Kraft. 2. Die Geschäftsordnung regelt Einzelheiten zum Vollzug der Satzung. Sie ist von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit änderbar. Satzung vom 4. Mai 1996 inkl. Änderung vom 19. September 1998, Änderung vom 25. Juni 2005, Änderung vom 24. Juni 2006 und Änderung vom 28. Juni 2008

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