Kinderspielplatzsatzung

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1 Kinderspielplatzsatzung Satzung der Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf vom über die Herstellung von Kinderspielplätzen bei der Errichtung von Gebäuden Aufgrund des 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19] S. 286) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, [Nr.32]) und des 8 Abs. 2 i.v.m. 87 Abs. 3 der Brandenburgischen Bauordnung vom 19. Mai 2016 GVBl.I/16, [Nr.14] hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf am 20. Juli 2017 folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf. 2 Anwendungsbereich Diese Satzung findet Anwendung für Kinderspielplätze, die nach 8 Abs.2 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen zu schaffen sind. 3 Pflicht zur Errichtung (1) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist der Bauherr verpflichtet, auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert sein muss, einen privaten Kinderspielplatz zu errichten. (2) Einraumwohnungen und Einraum-Appartements bis 50 m² gemäß Wohnflächenverordnung (WoFlV) als nach ihrer Zweckbestimmung für ständige Anwesenheit von Kindern nicht geeignete oder vorgesehene Wohnungen sind zur Errichtung eines Kinderspielplatzes nicht verpflichtet. Sie werden bei der Errichtungspflicht nach 3 Abs. 1 nicht mitgerechnet. (3) Mit Nutzungsaufnahme des Gebäudes ist die Fertigstellung des Kinderspielplatzes gegenüber der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. 4 Allgemeine Regelungen und Anforderungen (1) Kinderspielplätze setzten sich zusammen aus Kinderspielflächen (Flächen die dem Spielen von Kindern dienen) kombiniert mit den entsprechenden Kinderspielgeräten und mind. einem Sandkasten. (2) Kinderspielplätze sind so anzulegen, dass sie teils besonnt und teils beschattet sind. Bepflanzungen an Spielplätzen dürfen keine Gefahr in sich bergen. So ist die Anpflanzung von giftigen Sträuchern, Bäumen und Gehölze, an denen sich Kinder leicht verletzen können (z.b. Dornenpflanzen) nicht erlaubt. Allergieauslösende Pflanzen (z.b. Birke und Haselnuss) sind zu vermeiden. (3) Von Anlagen und Einrichtungen, von denen Gefahren oder Belästigungen ausgehen können wie öffentliche und private Verkehrsflächen-, Gewässer und Standplätze für Abfallbehälter (Seropoints) - müssen Kinderspielplätze so weit entfernt sein, dass ein gefahrloses Spielen möglich ist. Gegebenenfalls sind sie von diesen Anlagen mit Hilfe von Zäunen oder Einpflanzungen abzugrenzen. Der Spielplatz muss gegen das Befahren und Abstellen von Kfz abgesperrt sein. (4) Spielplätze müssen von den Kindern gefahrlos erreicht werden können. Unmittelbare Zugänge zu Straßen sind vom Spielplatz abzugrenzen. (5) Die Spielplätze für Kleinkinder dürfen im Regelfall nicht mehr als 100 m von den Eingängen der Gebäude entfernt sein, in denen sich die zugehörigen Wohnungen befinden. Die Spielplätze sollten in Sicht- und Rufweite sein. 1

2 5 Größe, Art und Ausstattung des Spielplatzes (1) Die Größe der Spielplätze richtet sich nach Art, Größe und Anzahl der Wohnungen auf dem Baugrundstück. (2) Als Grundlage für die Ausstattung, Anordnung und Aufstellung von Spielgeräten sind die DIN- Reihe DIN EN 1176 (Spielplatzgeräte) sowie die DIN EN 1177 (stoßdämpfende Spielplatzböden) in der jeweils gültigen Fassung heranzuziehen. (3) Die Mindestgröße der nutzbaren Spielfläche des zu errichtenden Kinderspielplatzes beträgt 50 m². Der nutzbaren Spielfläche nicht zuzurechnen sind Zugangswege sowie mit Sträuchern und Bäumen bepflanzten Flächen. Kinderspielplätze sind mit abgegrenzten Sandspielflächen von mindestens 9 m² auszustatten (Sandkasten). Der Sand ist auf durchlässigem Untergrund in einer Höhe von mindestens 0,40 m zu schütten. Die Mindestausstattung umfasst: - bei der Errichtung von Gebäuden von mehr als drei Wohnungen bis zu zehn Wohnungen: o 1 Sandkasten mit mind. 9 m² o 1 Spielgerät der Altersgruppe bis 6 Jahre o 1 Spielgerät der Altersgruppe 6-12 Jahre o 1 ortsfeste Sitzgelegenheit (z.b. Bank, Sitzstein) o 1 Abfallbehälter - bei Errichtung von Gebäuden mit elf bis zwanzig Wohnungen: o 1 Sandkasten mit mind. 15 m² o 2 Spielgeräte der Altersgruppe bis 6 Jahre (alternativ Kombigerät) o 3 Spielgeräte der Altersgruppe 6-12 Jahre (alternativ Kombigerät) o 2 ortsfeste Sitzgelegenheiten (z.b. Bank, Sitzstein) o 2 Abfallbehälter Für je zehn weitere Wohnungen ist der Sandkasten um 3 m² zu vergrößern oder ein weiterer Sandkasten anzulegen. Die Spielgeräte sind pro Altersgruppe um je ein Spielgerät zu erweitern. Zusätzlich ist der Spielplatz mit einer weiteren ortsfesten Sitzgelegenheit (z.b. Bank, Sitzstein) und einem weiteren Abfallbehälter auszustatten. 6 Lage des Spielplatzes (1) Grundsätzlich ist der Spielplatz auf dem Baugrundstück herzustellen. Die Herstellung auf einem anderen geeigneten Grundstück in unmittelbarer Nähe ist zulässig, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass der Spielplatz den Wohnungen auf dem Baugrundstück dauerhaft zur Nutzung zur Verfügung steht (2) Der Kinderspielplatz muss vom pflichtigen Grundstück einsehbar sein. 7 Pflicht zur Instandhaltung von Spielplätzen (1) Kinderspielplätze, ihre Zugänge und Einrichtungen sind durch den Eigentümer regelmäßig zu pflegen, zu unterhalten und auf ihre Verkehrssicherheit zu überprüfen. (2) Der Spielsand ist alle 2 Jahre auszuwechseln oder zu reinigen. Bei starker Verschmutzung ist der Sand entsprechend häufiger auszuwechseln bzw. zu reinigen. (3) Schadhafte Spielgeräte und Spielflächen sind unverzüglich in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen und gegebenenfalls zu erneuern. (4) Spielplätze bzw. einzelne Spielgeräte dürfen nur mit Zustimmung der Gemeinde ganz oder teilweise beseitigt werden. Ausgenommen hiervon ist der gleichwertige Ersatz von Spielgeräten. 2

3 8 Ausnahmen (1) Von den vorgenannten Anforderungen können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden, wenn diese wegen der örtlichen Verhältnisse, insbesondere der Beschaffenheit und Lage weder auf dem Grundstück noch auf geeigneten Grundstücken in unmittelbarer Nähe erfüllt werden können. (2) Ausnahmsweise kann die Errichtung einer Gemeinschaftsanlage (ein Spielplatz für mehr als 2 Gebäude mit jeweils mehr als drei Wohnungen auf verschiedenen Grundstücken) zugelassen werden. Die übrigen Regelungen dieser Satzung gelten entsprechend. (3) Auf Antrag des Bauherrn kann eine Ausnahme von der Pflicht, einen Kinderspielplatz anzulegen, bei Bauvorhaben zur Errichtung von altersgerechten Wohnraum gewährt werden. Voraussetzung ist der Nachweis, dass die Wohnungen durch bauliche Maßnahmen speziell auf die Belange von Menschen im Seniorenalter zugeschnitten sind und die Wohnungen ausschließlich von Senioren genutzt werden. Diese eingeschränkte Nutzung ist entsprechend öffentlich-rechtlich zu sichern. 9 Ablösung (1) Die Herstellungspflicht für einen Kinderspielplatz kann auf Antrag durch Zahlung eines Geldbetrages ganz oder teilweise abgelöst werden, wenn die Bauherrin oder der Bauherr den Kinderspielplatz nicht oder nur unter sehr großen Schwierigkeiten auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück herstellen kann. Dazu ist nach 8 Abs. 3 BbgBO zwischen der Gemeinde und der Bauherrin/ dem Bauherrn ein Kinderspielplatzablösevertrag zu schließen. Ein Rechtsanspruch auf eine Ablösung anstelle der Herstellung besteht nicht. Der Antrag ist zu begründen. (2) Die Höhe des Ablösebetrages wird berechnet aus den durchschnittlichen Grunderwerbskosten, denen der aktuelle Bodenrichtwert für Wohnbauland zugrunde gelegt wird, den durchschnittlichen Herstell- und Instandhaltungskosten, der Spielfläche sowie der Anzahl der notwendigen Spielgeräte. Der Ablösebetrag wird nach folgender Formel berechnet: Ablösebetrag = (K G + K H + K I) x F + K s Dabei bedeutet (detaillierte Erläuterung siehe Anlage): - K G: durchschnittliche Grunderwerbskosten nach dem aktuellen durchschnittlichen Bodenrichtwert für Wohnbauland - K H: Herstellkosten der Spielplatzfläche in qm in Euro, diese sind mit 47 /m² anzusetzen - K I: Instandhaltungskosten der Spielplatzfläche je qm in Euro, hochgerechnet auf die Dauer von 25 Jahren; diese sind mit 159 /m²anzusetzen - F: erforderliche Spielplatzfläche in m² - K s: Kosten für Spielgeräte; je Spielgerät ; je m² Sandkasten ist ein Betrag von 103 /m²anzusetzen (3) Der Ablösebetrag ist gemäß 8 Abs. 3 S.2 BbgBO spätestens mit Baubeginn zu zahlen. (4) Die Gemeinde hat die vereinnahmten Geldbeträge gemäß 8 Abs. 4 BbgBO zweckgebunden für die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender öffentlicher Kinderspielplätze zu verwenden. 10 Vorrang von Bebauungsplänen Weitergehende Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt. 3

4 11 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des 85 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt, die aufgrund dieser Satzung erlassen worden ist. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß 85 Abs. 3 BbgBO mit einer Geldbuße bis zu ,- geahndet werden. 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Herstellung von Kinderspielplätzen bei der Errichtung und wesentlichen Änderung baulicher und anderer Anlagen (Kinderspielplatzsatzung) vom außer Kraft. Fredersdorf-Vogelsdorf, den Thomas Krieger Bürgermeister (Siegel) Anlage Berechnung der Ablösesumme gemäß 8 Abs. 3 BbgBO zur Kinderspielplatzsatzung vom 20. Juli 2017 Die Mindestgröße eines Spielplatzes beträgt 50 m². Der Geldbetrag je Kinderspielplatz soll den anteiligen durchschnittlichen Herstellungs- und Instandhaltungskosten einschließlich der aktuellen Grunderwerbskosten für 50 m² Spielplatzfläche entsprechen. Grunderwerbskosten im Gemeindegebiet K G Die Grunderwerbskosten ergeben sich aus den durchschnittlichen Grunderwerbskosten im Gemeindegebiet Fredersdorf-Vogelsdorf nach den aktuellen durchschnittlichen Bodenrichtwerten für Wohnbauland. Anteilige durchschnittliche Herstellungskosten K H Bei der Bestimmung der Herstellungskosten greift die Gemeinde auf Erfahrungswerte zurück. Aus den Herstellkosten wurden die Kosten für Spielgeräte einschließlich Sandkasten herausgerechnet. Zu den Herstellkosten zählen Planungskosten, Baustelleneinrichtung, Pflanzungen, Zäune, Bänke und Abfallbehälter. Die durchschnittlichen Herstellkosten betragen 47 /m². Anteilige durchschnittliche Instandhaltungskosten K I Instandhaltungskosten der Spielplatzfläche je qm hochgerechnet auf die Dauer von 25 Jahren sind mit 159,- /m² anzusetzen. Erforderliche Fläche F Die Mindestgröße eines Spielplatzes beträgt 50 m². In dem Umfang, in dem der Kinderspielplatz abgelöst werden soll, muss er nicht hergestellt werden. Auch eine teilweise Ablöse ist möglich. Anteilige Kosten für Spielgeräte K S Die Anzahl der Spielgeräte richtet sich nach der Wohnungsanzahl. Pro Spielgerät wird ein Wert von 4

5 2.190 angesetzt. Je m² Sandkastenfläche (Spielfläche und Einfassung) wird ein Wert von 103 /m² berechnet. Bei der Errichtung von Gebäuden von mehr als drei Wohnungen bis zu zehn Wohnungen: 1 Sandkasten mit mind. 9 m² a 103 /m² Spielgeräte (1 Spielgerät der Altersgruppe bis 6 Jahre + 1 Spielgerät der Altersgruppe Jahre) a 2190 K s Gesamt Bei der Errichtung von Gebäuden von elf bis zwanzig Wohnungen: 1 Sandkasten mit mind. 15 m² a 103 /m² Spielgeräte (2 Spielgeräte der Altersgruppe bis 6 Jahre + 3 Spielgeräte der Altersgruppe 6-12 Jahre) a 2190 K s Gesamt Geldbetrag für Ablöse (Formel): Ablöse = (K G + K H + K I) x F + K s Für je zehn weitere Wohnungen ist der Sandkasten um 3 m² zu vergrößern oder ein weiterer Sandkasten anzulegen. Die Spielgeräte sind pro Altersgruppe um je ein Spielgerät zu erweitern. Der Ablösebetrag erhöht sich entsprechend. 5

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