Oberster Gerichtshof als Kartellobergericht 16 Ok 7/12
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1 Oberster Gerichtshof Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch den Hofrat Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm und Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die fachkundigen Laienrichter Kommerzialräte Dr. Haas und Dr. Dernoscheg als weitere Richter in der Kartellrechtssache der Antragstellerin Bundeswettbewerbsbehörde, Wien 2, Praterstraße 31, gegen die Antragsgegnerinnen 1. T***** GmbH, *****, vertreten durch Hon.-Prof. Dr. Norbert Gugerbauer, Rechtsanwalt in Wien, 2. T***** GmbH, *****, vertreten durch Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen eines Abstellungsantrags gemäß 26 KartG, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Kartellgericht vom 22. August 2012, GZ 24 Kt 8/12-13, in nichtöffentlicher Sitzung den B e s c h l u s s gefasst: zu tragen. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die Zweitantragsgegnerin hat ihre Kosten selbst
2 Oberster Gerichtshof 2 B e g r ü n d u n g : Die Antragsgegnerinnen betreiben in Wien Taxifunkzentralen. Von den in Wien fahrenden Taxis sind bei einer der beiden Taxifunkzentralen der Antragsgegnerinnen unter Vertrag. Zirka Taxis haben keine Funkgeräte und sind nicht an Funkzentralen der Antragsgegner gebunden. Diese Taxis finden ihre gesamte Auslastung über einen Taxistandplatz, einen Stammkundenstock, das gezielte Nutzen von Zeitfenstern (Großveranstaltungen), durch Verträge mit Hotels und Lokalen, durch Verträge mit App-Betreibern (wie die Beschwerdeführer bei der Antragstellerin mit ca 540 Verträgen), oder auch durch das Betreiben einer eigenen Rufnummer. In Wien gibt es jedenfalls mehr als Taxis und für rund Fahrzeuge Taxikonzessionen. Der Anteil der Taxiunternehmer, die mehr als zehn Fahrzeuge haben, liegt bei ca 3 %. Die Antragsgegnerinnen haben mit Taxiunternehmen für vertragsgegenständliche Taxifahrzeuge Funkverträge auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Verträge sind unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jederzeit zum Monatsletzten von beiden Vertragsparteien frei kündbar. In den Verträgen beider Antragsgegnerinnen bestehen Konkurrenzverbote bzw Ausschließlichkeitsbindungen, wonach sich ihre Vertragspartner verpflichten, bezüglich der vertragsgegenständlichen Fahrzeuge jede Zusammenarbeit mit anderen Vermittlungsunternehmen und jedes Verhalten zu unterlassen, das eine Förderung der Geschäftstätigkeit anderer
3 Oberster Gerichtshof 3 Vermittlungsunternehmen zur Folge haben könnte. Nach den Funkverträgen mit den Antragsgegnerinnen berechtigt ein Verstoß gegen die Konkurrenzklausel (Ausschließlichkeitsklausel) zur sofortigen Vertragsauflösung. Im September und Oktober 2011 wandten sich zwei App-Betreiber-Unternehmen an die Antragstellerin und beschwerten sich über einen angeblichen Marktmissbrauch der Antragsgegner. Die Antragstellerin beantragte am , den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gemäß 4 Abs 2 Z 1 KartG, in eventu gemäß 4 Abs 2 Z 3 KartG, jeweils ivm 5 KartG durch die Antragsgegner festzustellen und gemäß 26 KartG diesen wirksam abzustellen. Größere Taxiunternehmer ( ab zehn Taxis ) könnten es sich wegen der nötigen Grundauslastung und der Umsatzbeteiligung der Fahrer nicht leisten, sich von einer der beiden Funkzentralen zu trennen. Damit sei es für diese Unternehmer unmöglich, zu App-Betreibern zu wechseln oder die Apps als erweiterndes, zusätzliches Produkt im Sinne eines Add-on zu verwenden. Taxiunternehmen in Wien seien aufgrund ihrer Verträge mit den Antragsgegnerinnen nicht in der Lage, mit anderen Unternehmen Verträge bezüglich der Vermittlung von Taxifahrten zu schließen. Über die Funkzentralen würden lediglich ca sieben Fahrten pro Taxi und Schicht (es gäbe zwei Schichten pro Tag) vermittelt, damit könne keine Auslastung erzielt werden. Mit der neuen Applikation wären Stehzeiten und leere Rückfahrten sicherlich minimierbar. Die Vermittlung über Apps wäre eine perfekte Ergänzung zum bestehenden Funksystem. Technisch gesehen handle es sich nicht um ein Funkzentralensystem, sondern ein technologiebasiertes Taxivermittlungssystem, bei dem ein
4 Oberster Gerichtshof 4 potentieller Fahrgast über Handy nach GPS-Ortung eine Anfrage an den nächstgelegenen Taxilenker sende. Der künftige Kunde lokalisiere sich mittels App und könne optional seine Fahrgastdaten eingeben; sobald er eine Bestellung abgebe, vermittle der Rechner die Anfrage an den nächstgelegenen Taxifahrer. Wenn dieser die Anfrage annehme, werde sie zum Auftrag. Die Anfahrt des gewählten Taxis könne man in Echtzeit mitverfolgen. Sachlich relevanter Markt sei die Vermittlung von Taxifahrten durch Funkzentralen. Gerade für Mehrtaxiunternehmen sei die Vermittlung von Taxifahrten via Funk eine nicht austauschbare Leistung. Die Dienstleistung einer Taxifunkzentrale sei ab einer gewissen Geschäftsgröße des Taxiunternehmers nicht mehr durch Eigeninitiative zu ersetzen. Die auf anderem Weg erzielbaren Fahrten (Stammkundenfahrten, das Aufnehmen eines Fahrgasts durch Handheben, das Nutzen von Zeitfenstern vor oder/und nach Großveranstaltungen, das Betreiben einer eigenen Nummer etc) kämen völlig unabhängig von einem Vertragsverhältnis mit einer Funkzentrale oder einem App-Anbieter zustande und könnten nie zur nötigen Auslastung aller Fahrzeuge des Unternehmers führen. Für das wirtschaftliche Überleben eines Mehrtaxiunternehmens sei es wesentlich, wenigstens einige der Fahrzeuge bei einer Funkzentrale unter Vertrag zu haben. Ein Wechsel zwischen den Antragsgegnerinnen brächte ökonomisch keinen Mehrwert, weil beide dieselbe Geschäftspolitik verfolgten. Die Konkurrenzklausel werde ganz bewusst eingesetzt um zu verhindern, dass ein Fahrzeug nicht mehrfach belegt werden könne, egal ob es sich um ein App oder eine der Antragsgegnerinnen handle. Wolle sich ein Taxiunternehmen vertragskonform verhalten, dürfe es mit
5 Oberster Gerichtshof 5 einem Fahrzeug, das an eine Funkzentrale gebunden sei, keine andere Vermittlungsverbindung eingehen, weil sonst für dieses Fahrzeug eine Kündigung ausgesprochen werde. Die Abschottung dieser Fahrzeuge vom restlichen (Funk -)Markt sei daher lückenlos, weil es dafür nur eine der beiden Antragsgegnerinnen gäbe. Die Mehrtaxiunternehmer müssten diese Geschäftspolitik zur Kenntnis nehmen, obwohl der Anschluss an mehrere Taxizentralen generell dazu geeignet wäre, das Fahrgastaufkommen des einzelnen Fahrzeugs zu steigern. Die Antragsgegnerinnen könnten damit sicherstellen, dass den App-Betreibern in diesem Marktsegment keine Akquirierung gelinge und sie nie die nötige Fuhrparkgröße erreichten, um eine ernsthafte Konkurrenz zu werden. Es liege Behinderungsmissbrauch vor; die einmonatige Kündigungsfrist entschärfe dies nicht. Sowohl bei einer weiten als auch bei einer engen Marktabgrenzung (gesamter Wiener Taximarkt oder Vermittlung von Taxifahrten durch Funktaxizentralen, ergänzt um eine Vermittlung durch ein technologiebasiertes Taxivermittlungssystem via GPS-Ortung oder nur Vermittlung von Taxifahrten via Funk) seien beide Antragsgegnerinnen marktbeherrschend. Selbst bei Zugrundelegung des gesamten Wiener Taximarkts als sachlich relevantem Markt sei davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des 4 Abs 2 Z 1 KartG für die Erstantragsgegnerin erfüllt seien. Jedenfalls diese hätte die Konkurrenzklausel zu streichen, um den Missbrauch wirksam abzustellen. Dies hätte eine Marktöffnung für die App-Anbieter zur Folge. Damit gerate auch die Zweitantragsgegnerin unter Zugzwang und müsse die Konkurrenzklausel ebenfalls streichen.
6 Oberster Gerichtshof 6 Die Antragsgegnerinnen beantragten die Abweisung des Antrags. Sie seien nicht marktbeherrschend; selbst wenn sie es wären, missbrauchten sie die marktbeherrschende Stellung nicht. Entscheidend sei, dass die vertragliche Bindung einzelner Taxi-Fahrzeuge an die Antragsgegnerinnen extrem kurz sei und die Verträge jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist aufgelöst werden könnten. Eine wie immer geartete Marktverschließung liege nicht vor. Das Kartellgericht wies den Antrag ab. Ausgehend von den eingangs wiedergegebenen Feststellungen ging es in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass den Antragsgegnerinnen kein Missbrauch vorzuwerfen sei. Obwohl sie Konkurrenz- bzw Exklusivitätsklauseln in ihren Verträgen für die unter Vertrag stehenden Fahrzeuge vereinbart hätten, käme diesen Klauseln wegen der kurzen Bindungsfristen keine Marktzutrittsbehinderungsfunktion zu. Es stehe jedem Unternehmer frei, seine Fahrzeuge bei den Antragsgegnerinnen, bei denen sie jeweils unter Vertrag stehen, zu kündigen und bei einem anderen Mitbewerber, sei es nun eine Funkzentrale oder ein App-Vermittler, unter Vertrag zu geben, oder aber die Fahrzeuge auch ohne Vertrag mit einem Vermittler zu betreiben. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin könne auch Taxiunternehmen mit wenigen oder nur einem Fahrzeug nicht unterstellt werden, dass sie unwirtschaftlich agierten, auch wenn sie keinen Vermittlungsvertrag mit einem Vermittlungsunternehmen hätten. Es könne daher auch für in den Markt strebende App-Vermittler bei einem wirtschaftlich vernünftigen und attraktiven Angebot keine Markteintrittsschwelle sein, wenn die Antragsgegnerinnen ihre auf unbestimmte Zeit
7 Oberster Gerichtshof 7 abgeschlossenen Funkverträge mit Exklusivitäts - oder Ausschließlichkeitsbindungen mit einer Kündigungsfrist von nur einem Monat zu sichern suchten. In den Verträgen der Antragsgegnerinnen fänden sich darüber hinaus keine nachvertraglichen Konkurrenzklauseln, die allenfalls zu einer Marktverschließung führen könnten. Gegen diesen Beschluss richtet sich der von den Antragsgegnern beantwortete Rekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. 1. Die Rechtsmittelwerberin führt aus, das Vorbringen der Erstantragsgegnerin zum Markteintritt eines neuen Betreibers einer Taxifunkzentrale in Wien im Februar 2012 sei dahin zu ergänzen, dass sich dieser Betreiber während des Sommers 2012 vom Markt wieder zurückgezogen habe, weil es (unter anderem) auch wegen der von den Funkzentralen in ihren Verträgen verwendeten Exklusivitätsklauseln unmöglich gewesen war, am Markt Fuß zu fassen. Nach ständiger Rechtsprechung wird der Oberste Gerichtshof auch als Kartellobergericht in kartellgerichtlichen Verfahren ausschließlich als Rechtsinstanz tätig; er fungiert nicht als Tatsacheninstanz (RIS-Justiz RS ). Die Frage, ob die Neuerungserlaubnis nach 49 AußStrG für das kartellrechtliche Rekursverfahren überhaupt anzuwenden ist, kann aber hier unbeantwortet bleiben. Selbst wenn das ergänzende Vorbringen beachtlich wäre, ist durch den zu seinem Beweis vorgelegten Zeitungsartikel vom nicht bewiesen, dass der Markteintritt wegen der von den Antragsgegnerinnen verwendeten Exklusivitätsklauseln unmöglich gewesen war. Berichtet wird nämlich vielmehr, dass Expertenschätzungen zufolge 500 Taxis notwendig seien,
8 Oberster Gerichtshof 8 um Wien flächendeckend zu bespielen, und zu wenig Autos zur neuen Funkzentrale gewechselt hätten. 2. In der Rechtsrüge macht die Rekurswerberin geltend, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erschwerten Ausschließlichkeitsklauseln den Zugang zum relevanten Markt erheblich. Vor diesem Hintergrund spiele die Dauer der Bindungsfrist keine Rolle. Dies umso mehr, als die Antragsgegnerinnen unzweifelhaft bezweckten, durch die Exklusivitätsklauseln den Zugang zum Markt und die Wachstumspotenziale bestehender oder potenzieller Wettbewerber zu behindern, um diese letztlich aus dem Markt zu verdrängen. Ausschließlichkeitsklauseln seien immer zu beanstanden, wenn es keine objektive kommerzielle Rechtfertigung für sie gebe. Die Antragsgegnerinnen hätten keine Umstände behauptet, die diese Exklusivvereinbarungen ausnahmsweise rechtfertigen könnten. Die Ansicht des Kartellgerichts, der Ausschließlichkeitsvereinbarung käme im Hinblick auf die einmonatige Kündigungsfrist keine Marktzutrittsbehinderungsfunktion zu, wäre nur dann überzeugend, wenn diese Möglichkeit in der Praxis belegt wäre und andere Anbieter damit auch tatsächlich einen besseren Marktzugang hätten. Die Stärkung großer Unternehmen - wie die der Antragsgegnerinnen - durch Ausschließlichkeitsvereinbarungen förderten den Wettbewerb auf dem relevanten Markt nicht, sondern bremsten ihn. Das Kartellgericht lasse die Kriterien, die in ständiger Rechtsprechung der europäischen Gerichte für das Vorliegen eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung zugrunde gelegt würden, gänzlich außer Acht. Danach genüge es zur Feststellung eines Missbrauchs, dass das
9 Oberster Gerichtshof 9 missbräuchliche Verhalten des Unternehmens in beherrschender Stellung darauf gerichtet sei, den Wettbewerb zu beschränken oder dass es eine solche Wirkung haben könne. Eine Praxis, die sich aus der Art der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen durch ein Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung ergebe, sei verboten, wenn sie darauf abziele, dem Abnehmer die Wahlmöglichkeit hinsichtlich seiner Bezugsquellen zu nehmen oder zu beschränken und die Aufrechterhaltung des auf dem Markt bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung zu behindern oder wenn es ein Risiko der Ausschaltung von Konkurrenten gebe. 3. Mit diesen Ausführungen zeigt die Rekurswerberin eine rechtsfehlerhafte Beurteilung des Kartellgerichts nicht auf Die Rekurswerberin hat sich dafür entschieden, gegen die von den Antragsgegnerinnen vereinbarten Ausschließlichkeitsklauseln nicht wegen Verstoßes gegen das Kartellverbot ( 1 KartG; vgl Art 101 AEUV [früher Art 81 EG, Art 86 EWG]), sondern wegen Verstoßes gegen das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nach 5 KartG (vgl Art 102 AEUV [früher Art 82 EG, Art 86 EWG]) vorzugehen Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist verboten ( 5 Abs 1 Satz 1 KartG). Nach der Rechtsprechung des Senats sind für die Beurteilung dieser Generalklausel und der beispielhaft angeführten Missbrauchstatbestände nach dem KartG auch Art 102 AUEV und die dazu ergangenen Entscheidungen heranzuziehen (RIS-Justiz RS ).
10 Oberster Gerichtshof Als missbräuchlich werden sämtliche Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung bezeichnet, die die Struktur eines Markts beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmers bereits geschwächt ist und die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindern, die von den Mitteln eines normalen Produktwettbewerbs oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Marktteilnehmer abweichen (RIS-Justiz RS ) Nach der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte (EuGH und EuG) ist die von einem marktbeherrschenden Lieferanten seinen Abnehmern auferlegte Verpflichtung, ihren gesamten Bedarf oder einen beträchtlichen Teil davon ausschließlich von ihm zu beziehen generell nach Art 102 AEUV untersagt (zb EuGH, C-85/76, Hofmann- La Roche, Slg 1979, 461 Rz 89; EuG, T-65/89, BPB Industries und British Gypsum, Slg 1993, II-389 Rz 68; vgl 16 Ok 46/05; Eilmansberger in Münchener Kommentar zum Europäischen und deutschen Kartellrecht, Art 82 EG Rz 453 mwn; Fuchs/Möschel in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht 5 Art 102 AEUV Rz 217 mwn). Der Europäische Gerichtshof geht nämlich davon aus, dass Alleinbezugsvereinbarungen darauf abzielen, dem Abnehmer die Wahl zwischen mehreren Bezugsquellen unmöglich zu machen oder zu erschweren und anderen Herstellern den Zugang zum Markt zu verwehren (Hofmann- La Roche Slg 1979, 461 Rz 90; krit Eilmansberger in Münchener Kommentar zum Europäischen und deutschen Kartellrecht, Art 82 EG Rz 454 mwn).
11 Oberster Gerichtshof Die Ausschlusswirkung von Exklusivbindungen hängt neben der Größe des gebundenen Anteils an der Gesamtnachfrage (Bulst in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Bd 2, Art 82 Rz 335; Fuchs/Möschel in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht 5 Art 102 AEUV Rz 216 und FN 871 mwn; Eilmansberger in Münchener Kommentar zum Europäischen und deutschen Kartellrecht, Art 82 EG Rz 454 ff; vgl EuG, T-5/98, Van den Bergh Foods, Slg 2003, II-4653 Rz 160; Prioritätenmitteilung der Kommission bei der Anwendung von Art 82 EG, ABl 2009 C 45/7 Rz 34) auch von deren Laufzeit ab (Bulst in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Bd 2, Art 82 Rz 336 und 339; Fuchs/Möschel in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht 5 Art 102 AEUV Rz 222 und FN 871 mwn; vgl Eilmansberger in Münchener Kommentar zum Europäischen und deutschen Kartellrecht, Art 82 EG Rz 459 ff; Prioritätenmitteilung der Kommission bei der Anwendung von Art 82 EG, ABl 2009 C 45/7 Rz 36) Im Rahmen der Prüfung der Anwendung von Art 101 AEUV war das Gericht der Europäischen Union im Urteil Van den Bergh Foods der Ansicht, das Argument, die gebundenen Abnehmer hätten die Möglichkeit, die Ausschließlichkeitsvereinbarung sehr kurzfristig (zwei Monate Kündigungsfrist) zu kündigen, wäre nur dann überzeugend, wenn diese Möglichkeit in der Praxis belegt wäre und die gebundenen Abnehmer sich somit immer wieder Neulingen auf dem relevanten Markt öffneten. Die Kommission habe aber nachgewiesen, dass dies nicht der Fall sei. Die Kündigungsmöglichkeit habe den Abschottungsgrad des relevanten Markts tatsächlich nicht verringert (EuG, Van
12 Oberster Gerichtshof 12 den Bergh Foods aao Rz 105). Das Gericht der Europäischen Union sprach im Urteil BPB Industries und British Gypsum (aao Rz 73) ferner aus, das Recht zur Kündigung eines Vertrags stehe seiner effektiven Durchführung nicht entgegen, solange von der Kündigungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht worden sei. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass ein Unternehmen in beherrschender Stellung in der Lage sei, seinen Kunden nicht nur den Abschluss solcher Verträge, sondern auch deren Weiterführung aufzuzwingen, sodass die rechtliche Möglichkeit der Kündigung in Wirklichkeit illusorisch sei Im Schrifttum wird aus diesen beiden Entscheidungen abgeleitet, dass das Recht zur Kündigung eines ausschließlichen Bezugsvertrags bei der Beurteilung aufgrund von Art 102 AEUV im Allgemeinen außer Betracht bleibe und auch eine kurze Bindungsfrist nicht ausschließe, eine Exklusivitätsvereinbarung als Missbrauch nach Art 102 AEUV zu werten (de Bronett in Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts 2 22 Rz 91; vgl Reidlinger/Hartung, Das österreichische Kartellrecht f) Einer die Bedeutung von Laufzeit und Kündigungsfrist für die Abschottungswirkung von Bezugsbindungen zu sehr einschränkenden Ansicht vermag sich der Senat für die Anwendung von 5 KartG nicht anzuschließen. Schließlich bezog der Europäische Gerichtshof im Urteil Hofmann- La Roche die Dauer einer Bezugsverpflichtung in die Prüfung ihrer Wettbewerbswidrigkeit ein und sah eine Bindungsdauer von zwei Jahren als in der Regel gegen das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung verstoßend an (EuGH, Hofmann- La Roche Rz 115 und 121; vgl
13 Oberster Gerichtshof 13 Prioritätenmitteilung der Kommission bei der Anwendung von Art 82 EG, ABl 2009 C 45/7 Rz 36). Auch marktbeherrschenden Unternehmen ist wie normalen Unternehmen einzuräumen, dass selbst unbefristete Verträge nur eine geringe Bindungs- und damit Abschottungswirkung entfalten, wenn sie ohne Einschränkung unter Einhaltung kurzer Kündigungsfristen aufgelöst werden können (Eilmansberger in Münchener Kommentar zum Europäischen und deutschen Kartellrecht, Art 82 EG Rz 459; vgl Prioritätenmitteilung der Kommission bei der Anwendung von Art 82 EG, ABl 2009 C 45/7 Rz 36; Markert in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht 4 32 GWB Rz 199). Es hängt von den konkreten Umständen des Falls ab, ob auch kürzere Kündigungsfristen als Kündigungssperren fungieren können, oder ob die rechtliche Möglichkeit der Kündigung in Wirklichkeit illusorisch ist (Eilmansberger in Münchener Kommentar zum Europäischen und deutschen Kartellrecht, Art 82 EG Rz 459) Die konkreten Umstände des zu beurteilenden Falls sind dadurch gekennzeichnet, dass die Exklusivitätsvereinbarung nur jenes Fahrzeug erfasst, für das der Funkvertrag abgeschlossen wurde, sodass Mehrfahrzeugunternehmer nicht notwendigerweise mit ihrem gesamten Fuhrpark gebunden sind. Es ist auch nach dem Vorbringen der Antragstellerin nicht ersichtlich, dass die kurzfristigen und ohne Einschränkung lösbaren Bindungen geeignet sind, einen Wechsel eines Taxis zu einem Wettbewerber unmöglich zu machen oder zu erschweren, sodass der Markt abgeschottet wird, zumal eine beträchtliche Anzahl von Taxis nicht gebunden ist und nicht dargetan
14 Oberster Gerichtshof 14 wurde, dass die Antragsgegnerinnen in der Lage wären, Vertragspartner von der Kündigung abzuhalten. 4. Damit liegen die von der Antragstellerin geltend gemachten Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache nicht vor. Im Übrigen haben die Antragsgegnerinnen - entgegen der Behauptung der Rekurswerberin - Rechtfertigungsgründe für die Bindungsvereinbarung vorgebracht. Darauf muss aber mangels Vorliegens missbräuchlichen Verhaltens nicht weiter eingegangen werden. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf 41 KartG. Eine mutwillige Rechtsverfolgung liegt nicht vor. Oberster Gerichtshof als Kartellobergericht, Wien, am 27. Juni 2013 Dr. V o g e l Für die Richtigkeit der Ausfertigung die Leiterin der Geschäftsabteilung:
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1
8 ObA 21/14t Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshof Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofräte
IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObA 81/13i
IM NAMEN DER REPUBLIK 8 ObA 81/13i 2 8 ObA 81/13i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden und den Hofrat
B e s c h l u s s zurückgewiesen
7 Ob 183/00p Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr.
8 Ob 57/13k. gefasst:
8 Ob 57/13k Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
8 Ob 92/14h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin
gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
6 Ob 77/08d Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die
B e s c h l u s s Folge abgeändert B e g r ü n d u n g :
2 Ob 241/01g Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel,
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden ersatzlos aufgehoben und das Zwangsstrafverfahren wird eingestellt.
6 Ob 185/11s Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 2.
8 Ob 96/15y Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn sowie die Hofrätin Dr.
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
9 ObA 32/16w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
4 Ob 94/12w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere
Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.610,64 EUR (hierin enthalten 268,44 EUR an
3 Ob 29/15h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin
gefasst: Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
4 Ob 60/02f Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 2.
6 Ob 128/12k Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,
IM NAMEN DER REPUBLIK. 15 Os 29/15a
IM NAMEN DER REPUBLIK 15 Os 29/15a 2 15 Os 29/15a Der Oberste Gerichtshof hat am 25. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten
B e g r ü n d u n g :
4 Ob 13/02v Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
7 Ob 104/14s Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
15 Os 119/16p Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag.
Oberster Gerichtshof als Kartellobergericht 16 Ok 1/12
Oberster Gerichtshof Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch den Hofrat Dr. Vogel als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. E. Solé sowie die fachkundigen
Die Beschwerde gegen die einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren
Leitsatz: Die Beschwerde gegen die einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren unterliegt im Anwaltszwang. OLG Dresden, 20. Familiensenat, Beschluss vom 25. März 2013, Az.:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen ( 71 Abs 3 AußStrG).
6 Ob 160/14v Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,
IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 Ob 65/15i
IM NAMEN DER REPUBLIK 8 Ob 65/15i 2 8 Ob 65/15i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofrätin
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen ( 71 Abs 3 AußStrG).
6 Ob 79/12d Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,
gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
1 Ob 70/04g Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer,
B e g r ü n d u n g :
6 Ob 175/09t Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
6 Ob 89/10x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs
6 Ob 139/11a. gefasst:
6 Ob 139/11a Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
1 Ob 32/12f Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger
B e g r ü n d u n g : Klägerin
7 Ob 51/05h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.
8 ObA 62/15y. gefasst:
8 ObA 62/15y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 416/10 4 K 626/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin - gegen das
Kartellrechtliche Aspekte der Gebrauchtsoftware
7. Österreichischer IT-Rechtstag Wien, 23.05.2013 Kartellrechtliche Aspekte der Gebrauchtsoftware Dr. Peter Thyri LL.M. (NYU), LL.M. (DUK) Agenda Kartellrechtliche Grenzen des Urheberrechtsschutzes in
Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 744,43 EUR (darin enthalten 124,07 EUR USt) an
1 Ob 61/15z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. -Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger
B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g :
3 Ob 3/03t Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Der Nebenintervenient ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 3.126,96 EUR
4 Ob 22/13h Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache
Die (sofortige) Kostenbeschwerde eines Nebenklägers gegen die im Urteil unterlassene Auslagenentscheidung ist nicht von vornherein unstatthaft.
Leitsatz: Die (sofortige) Kostenbeschwerde eines Nebenklägers gegen die im Urteil unterlassene Auslagenentscheidung ist nicht von vornherein unstatthaft. 0berlandesgericht Dresden 3. Strafsenat Aktenzeichen:
IM NAMEN DER REPUBLIK. 7 Ob 239/12s
IM NAMEN DER REPUBLIK 7 Ob 239/12s 2 7 Ob 239/12s Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte und Hofrätinnen Dr. Hoch, Dr. Kalivoda,
IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObA 28/12v
IM NAMEN DER REPUBLIK 8 ObA 28/12v 2 8 ObA 28/12v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
6 Ob 166/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 22/01 BESCHLUSS vom 19. Juni 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fd Zur eigenverantwortlichen Verpflichtung des Rechtsanwalts bei der Überwachung von
Die Revision wird zurückgewiesen.
6 Ob 58/14v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen. Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung endgültig selbst zu tragen.
4 Ob 18/14x Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache
gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
10 ObS 50/03f Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
6 Ob 81/13z Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,
gefaßt: Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
1 Ob 258/97s Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker,
gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
5 Ob 69/04i Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Tittel
Akteneinsicht nach EuGH- Donau Chemie
Akteneinsicht nach EuGH- Donau Chemie Vortrag im Rahmen des Forums Wettbewerbsrecht 2013 RA Mag. Isabelle Pellech, LL.M. Akteneinsicht in Kartellakten: Die EuGH-Entscheidung Pfleiderer gebietet eine vom
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
2 Ob 80/11w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als
BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 7 AV 4.02 OVG 1 Bf 158/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2002 durch die Richter
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die beklagten Parteien sind schuldig, den klagenden Parteien die mit 2.288,27 EUR (darin
8 Ob 68/15f Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, die Hofräte Mag.
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 Ob 40/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau
Oberster Gerichtshof als Kartellobergericht 16 Ok 2/13
Oberster Gerichtshof als Kartellobergericht 16 Ok 2/13 Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch den Hofrat Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm und Dr.
Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
6 Ob 19/15k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm,
3 Ob 132/10y. gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird. zurückgewiesen.
3 Ob 132/10y Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner als Vorsitzenden und die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Neumayr, Dr. Lovrek, Dr. Jensik
gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 499,39 (darin EUR 83,23 USt) bestimmten
9 Ob 104/03i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hradil, Dr.
6 Ob 64/16d. gefasst:
6 Ob 64/16d Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere
2 Ob 82/12s. gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen. Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen
2 Ob 82/12s Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in
IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 30/10z
IM NAMEN DER REPUBLIK 10 ObS 30/10z 2 10 ObS 30/10z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte
B e g r ü n d u n g :
2 Ob 259/08i Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der
Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
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2 2 Ob 259/02f. gefasst: Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die Rekurswerber haben die Rekurskosten selbst. zu tragen.
2 Ob 259/02f Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr.
5 Ob 232/15a. gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
5 Ob 232/15a Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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5 Ob 114/14x Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Lovrek, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Mag. Wurzer als
1. Urteilstenor. Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail
An die Parlamentsdirektion, alle Bundesministerien, alle Sektionen des BKA, die Ämter der Landesregierungen und die Verbindungsstelle der Bundesländer GZ BKA-VA.C-506/06/0004-V/7/2008 ABTEILUNGSMAIL V@BKA.GV.AT
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STELLUNGNAHME V/2010 Arbeitskräfteüberlassung und Betriebsübergang I. Ausgangslage: In der Praxis treten im Zusammenhang mit der Arbeitskräfteüberlassung immer wieder zwei Fallkonstellationen auf, die
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EuGH, Urteil vom 09.06.1994 - C-394/ 92 Leitsätze 1. Die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr umfasst die Lenkzeit,
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WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr163_10 letzte Aktualisierung: 04.07.2011 BGH, 02.03.2011 - VIII ZR 163/10 WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 Mietrecht: Formularvertraglicher
IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 117/13y
IM NAMEN DER REPUBLIK 10 ObS 117/13y 2 10 ObS 117/13y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte
Mandantenrundschreiben April 2013
M A R X Rechtsanwälte Akademiestr. 38-40 76133 Karlsruhe Mandantenrundschreiben April 2013 Hans-Jürgen Marx Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Ulrike Bitsch Rechtsanwältin Philipp Hochstein Rechtsanwalt
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12 W 16/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 018 13 OH 9/01 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren des... S...,..., - Verfahrensbevollmächtigte:
B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g :
4 Nc 24/08d Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie durch die Hofräte Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin
gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
7 Ob 246/09s Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
9 ObA 77/15m Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten
B e g r ü n d u n g :
6 Ob 256/03w Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk
B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g :
7 Ob 98/05w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr.
1. Der Antrag der klagenden Partei auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens wird zurückgewiesen.
1 Ob 224/14v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. -Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger