SIMONIS. Wir pumpen Ihnen was! MIETPREISE FÜR BETONPUMPEN Gültig ab 1. Januar SIMONIS Betonpumpendienst GmbH & Co. KG

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1 SIMONIS Wir pumpen Ihnen was! MIETPREISE FÜR BETONPUMPEN Gültig ab 1. Januar 2007 SIMONIS Betonpumpendienst GmbH & Co. KG Zum Grenzgraben Ubstadt-Weiher Disposition: / Verwaltung: 07251/ Verkauf: 07251/ Telefax: 07251/ simonis@betonwelt.de

2 Mietpreise für Betonpumpen gültig ab 1. Januar 2007 zzgl. der gesetzl. MWSt. MASTGRÖSSEN-ÜBERSICHT M24 24 m Reichhöhe, 20 m Reichweite M32 32 m Reichhöhe, 28 m Reichweite M36 36 m Reichhöhe, 32 m Reichweite M42 42 m Reichhöhe, 38 m Reichweite M52 52 m Reichhöhe, 48 m Reichweite PUMPLEISTUNG Auf- u. Abladepauschale für Rohr- Schlauchleitung sowie Auf- Abbau oder Umbaupauschale bei mehr als 10 lfdm verlegte Rohr- Schlauchleitung. Schlauchpumpe M24 M32 M36 M42 M52 95,00 95,00 95,00 95,00 95,00 95,00 0,00 8,00 240,00 250,00 320,00 480,00 550,00 860,00 8,10 16,00 290,00 300,00 350,00 500,00 570,00 880,00 16,10 25,00 18,00 18,50 20,00 510,00 580,00 900,00 25,10 35,00 17,50 18,00 19,50 20,50 22,00 920,00 35,10 50,00 17,00 17,50 19,00 20,00 21,50 25,00 50,10 75,00 16,50 17,00 18,50 19,50 21,00 24,00 75,10 100,00 16,00 16,50 18,00 19,00 20,50 23,00 100,10 150,00 15,50 16,00 17,50 18,50 20,00 22,50 150,10 250,00 15,00 15,50 17,00 18,00 19,50 22,00 über ,50 15,00 16,50 17,50 19,00 21,50 Mindestförderung pro Stunde Bei Unterschreitung der Mindestförderung erfolgt eine Mietzeitberechnung siehe Sonderleistungen und Zuschläge.

3 SONDER- LEISTUNGEN UND ZUSCHLÄGE Schlauchpumpe M24 M32 M36 M42 M52 Reinigung der Pumpe inkl. Betonentsorgung, falls die Reinigung auf der Baustelle nicht möglich ist. 110,00 110,00 120,00 130,00 160,00 190,00 Rohr- oder Schlauchleitungen DN 65/Lfdm DN 85/100/Lfdm Zuschlag ohne bauseitigem Hilfspersonal /Lfdm Mietzeitberechnung Bei Unterschreitung der Mindestförderung von 15 /h, 20 /h bzw. 25 /h erfolgt eine Berechnung in / Std Stunden für die Zeit von Ankunft Abfahrt Baustelle Baustellenbedingte Wartezeit 1,90 1,90 1,90 1,90 1,90 1,90 140,00 150,00 190,00 250,00 290,00 440,00 Standortwechsel auf der Baustelle, Umstellung. 70,00 75,00 80,00 95,00 110,00 140,00 Mindestnutzungsbetrag Vergebliche An- u. Abfahrt bzw. kurzfristige Absage eines Auftrages innerhalb 24 Std. vor Pumpbeginn Samstagszuschlag von 6-12 Uhr sowie werktags ab Uhr 240,00 250,00 320,00 480,00 550,00 860,00 36,00 36,00 36,00 36,00 36,00 36,00 Samstagszuschlag ab 12 Uhr Nachtzuschlag von 20-6 Uhr / Std 37,00 37,00 37,00 37,00 37,00 37,00 Zuschlag für Stahlfaser und Schwerbeton / 1,10 1,10 1,10 1,10 1,10 1,10 Sonn- und Feiertagszuschlag sowie Gestellung eines 2. Pumpenfahrers / Std Preis auf Anfrage Mobile Drehverteiler, 10 m Radius Preis auf Anfrage

4 Technische Daten Abstützdruck Platzbedarf Reichhöhe Reichweite Reichtiefe 52 m M 52 Abstützdruck in to Vorne Hinten 34,0 t 35,0 t 42 m M 42 29,0 t 29,0 t 36 m M 36 20,0 t 20,0 t 32 m 24 m M 32 17,0 t 16,0 t M 24 14,0 t 11,0 t Hallenmeister M24 Ausfalthöhe < 5m m 28 m 20 m 14 m M 24 Platzbedarf bei ausgefahrener Abstützung Vorne Hinten Breite: 5,5 m 2,5 m Fahrzeug Länge: 9,65 m 22 m 24 m 29 m M 32 M 36 M 42 Breite: 6,3 m 4,0 m Fahrzeug Länge: 10,35 m Breite: 6,3 m 6,3 m Fahrzeug Länge: 11,20 m Breite: 8,0 m 8,0 m Fahrzeug Länge: 12,00 m 38 m M 52 Breite: 10,3 m 9,3 m Fahrzeug Länge: 14,3 m alle Angaben sind ca. Angaben

5 BEMERKUNGEN Der Pumpeneinsatz setzt folgendes voraus: 1. Möglichkeit zum Reinigen der Betonpumpe und der Rohrleitungen auf der Baustelle, Betonreste verbleiben auf der Baustelle. Im Spritzbereich der Pumpe, des Auslegers und des Reinigungsplatzes dürfen keine Fahrzeuge oder sonstige gefährdete Gegenstände abgestellt sein. Ist keine Reinigung auf der Baustelle möglich, erfolgt die Berechnung laut Preisliste. 2. Einwandfreier, tragfähiger Zufahrtsweg und Aufstellungsort gemäß der umseitigen AGB. 3. Genügend Hilfskräfte zum Auf- und Abladen, sowie zum Auf- und Abbau der Schlauch bzw. Rohrleitungen. 4. Wartezeiten auf der Baustelle werden laut Preisliste abgerechnet. 5. Baustellenbesichtigung durch einen unserer Mitarbeiter ist im Auftragsfalle kostenlos. Andernfalls erfolgt eine Berechnung nach Zeitaufwand mit 35 /Std. 6. Bei Schlauch- oder Rohrleitungs-Baustellen: Bereitstellung von ausreichend Schlemme (im Fahrmischer) bzw. ausreichend Zement und ein Behälter zum Herstellen einer Schmiermischung (Anpumphilfe). 7. Alle Betonsorten mit einem Mindestbindemittelgehalt von 260 kg/ sind pumpfähig. Mindestbindemittelgehalt bei Rohr- und Schlauchleitungen 330 kg/. Bei Schlauchleitungen DN65 max. 16mm Größtkorn. 8. Hinweis: Frischbeton ist alkalisch, deshalb Haut und Augen schützen! Bei Berührung gründlich mit Wasser spülen! Bei Augenkontakt einen Arzt aufsuchen! 9. Gegenstand jeder Vermietung eines Betonfördergerätes sind die umseitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Betonfördergeräten. Mit Erscheinen dieser Preisliste verlieren alle bestehenden Listen und Vereinbarungen ihre Gültigkeit. 10. Bei steigenden Energiekosten behalten wir uns vor, diese weiterzugeben. Diesel- und Ölpreisbasis ist Sept Alle Arbeiten sind reine Dienstleistungen. Die Mietpreise für Betonpumpen verstehen sich daher netto (d.h. kein Skontoabzug) zuzüglich der am Tage der Lieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Alle Preise in Euro.

6 Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Betonfördergeräten Stand: Mai 2005 Die folgenden Bedingungen sind Gegenstand jeder Vermietung eines Betonfördergerätes mit Zubehör; dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der Mieter ist kein Kaufmann im Sinne des HGB (Handelsgesetzbuch). Für unsere Lieferungen und Leistungen auch für alle künftigen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. 1. Angebot Unserem Angebot liegt unsere jeweils gültige Preisliste zugrunde. Für die richtige Bestimmung der Mietsache ist allein der Mieter verantwortlich. 2. Pflichten des Vermieters Wir verpflichten uns ausschließlich, dem Mieter den Gebrauch des vermieteten Betonfördergerätes (Mietsache) während der Mietzeit einzuräumen. Die Mietzeit beginnt mit dem Eintreffen der Mietsache am Aufstellungsort und endet mit deren Abtransport; bei Meinungsverschiedenheiten über die Mietzeit ist die Tachoscheibe des vermieteten Fahrzeuges maßgebend. Wir sind bemüht, vom Mieter gewünschte oder angegebene Termine oder Fristen einzuhalten. Nichteinhaltung vereinbarter Termine oder Fristen durch uns berechtigt den Mieter unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Gewährung des Gebrauchs der vermieteten Sache erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Gewährung des Gebrauchs um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben und im Falle der Unmöglichkeit vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Wir werden den Mieter davon unverzüglich in Kenntnis setzen und bei Rücktritt vom Vertrag bereits erbrachte Gegenleistungen des Mieters unverzüglich zurückerstatten. Nicht zu vertreten haben wir z.b. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörung und unabwendbare Ereignisse, die bei uns oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Gewährung des Gebrauchs der vermieteten Sache abhängig ist, soweit diese für uns unvorhersehbar und unvermeidbar sind. Eine Gewährleistung für den mit der vermieteten Sache geförderten Beton wird von uns nicht übernommen. Wegen Mängel der Mietsache steht dem Mieter das Recht zur Kündigung zu. Schadensersatzansprüche des Mieters richten sich nach den Bestimmungen im folgenden Absatz. Das Recht zur Minderung der Miete ist ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche des Mieters gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Organe, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung verursacht ist. Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des HGB, so ist unsere Haftung im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragspflichtverletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen der Höhe nach begrenzt auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung (Euro ,00), die Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Dieses gilt nicht für den Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden sowie für den Ersatz von Schäden an privat genutzten Sachen, die auf der verschuldensunabhängigen Haftung des Produkthaftungsgesetzes beruhen. 3. Pflichten des Mieters Der Mieter ist verpflichtet, die vereinbarte Miete zu entrichten, die Mietsache pfleglich zu behandeln und nach Gebrauch in ordnungsmäßigem Zustand zurückzugeben. Der Mieter hat alle für die Inbetriebnahme und den Gebrauch der Mietsache erforderlichen Maßnahmen zu treffen; er hat etwa erforderliche behördliche Genehmigungen für die Inbetriebnahme der Mietsache am Aufstellungsort, insbesondere für Straßen- und Bürgersteigabsperrungen, rechtzeitig zu erwirken. Er hat dafür zu sorgen, dass das für den Transport der vermieteten Sache eingesetzte Fahrzeug den Aufstellungsort ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen kann; dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ferner hat er dafür zu sorgen, dass Bau-, Schalungs- und Gerüstteile der Dauerbelastung des Fördervorgangs standhalten und der Aufstellungsort für den Fördervorgang geeignet ist. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Der Mieter hat für uns kostenlos einen Wasseranschluss am Aufstellungsort bereitzuhalten, der eine Wasserentnahme in einem für Betrieb und Reinigung von Pumpe und Rohrleitungen erforderlichen Umfang ermöglicht, er hat ferner das erforderliche Personal bereitzuhalten, das für den nach Anleitung durch unseren Beauftragten durchzuführenden Auf- und Abbau der vermieteten Sache ausreicht. Das Betonfördergerät ist generell, insbesondere jedoch bei Rückwärtsfahrten, von geeignetem Personal des Mieters einzuweisen. Außerdem hat er in ausreichendem Umfang Mittel für das Schmieren der Rohrleitungen und einen Platz zum Reinigen von Fördergeräten und Fahrzeugen sowie zum Ablegen von Betonresten auf oder an der Baustelle bereitzustellen. Für die Beseitigung der durch den Arbeitsablauf verursachten Verschmutzungen, insbesondere von Straßen, Bürgersteigen, Gebäudeteilen und Kanalisation, ist ausschließlich der Mieter verantwortlich. Der Mieter hat dafür einzustehen, dass der Beton zur Förderung mit der vermieteten Sache geeignet ist. Er haftet auch für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf. Unterbleibt die von uns geschuldete Leistung infolge eines Umstands, den der Mieter zu vertreten hat, so hat dieser uns so zu stellen, wie wir bei ordnungsmäßiger Erfüllung des Mietvertrages gestanden hätten. 4. Sicherungsrechte Der Mieter tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Mietforderung samt aller diesbezüglichen Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Betonfördergeräten Nebenforderungen schon jetzt alle seine auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Bauvertrag, bei dessen Ausführung die Mietsache eingesetzt wird, mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Leistung mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderungen ab. Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des HGB, so tritt er uns zur Sicherung der Erfüllung sämtliche Forderungen, die wir gegen ihn, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, haben, schon jetzt diese Forderungen mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Leistung mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretungserklärung des Mieters hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Mieter diese Forderungen im einzelnen nachzuweisen und seinem Vertragspartner die Abtretung bekannt zugeben mit der Aufforderung, zur Höhe der in Absatz 1 erläuterten Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst den Vertragspartner des Mieters von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, so lange der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Für den Fall, dass der Mieter an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile ab. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt. Der Mieter darf seine Forderungen gegen seinen Auftraggeber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit diesem ein Abtretungsverbot vereinbaren. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Der Mieter hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen. Der Wert unserer Leistung entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Mietzins zuzüglich 20 %. Auf Verlangen des Mieters werden wir die uns zustehenden Sicherungen in soweit freigeben, als deren Wert unsere gesamten Forderungen nach Absatz 1 um 20 % übersteigt. 5. Miet- und Zahlungsbedingungen Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebotes oder Annahme des Auftrags und seiner Ausführung unsere Selbstkosten insbesondere für Personal und Betriebsstoffe, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, die Miete entsprechend zu berichtigen; dies gilt nicht für die Vermietung an einen anderen als einen Kaufmann im Sinne des HGB, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluß außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden soll. Zuschläge für das Zurverfügungstellen der Mietsache außerhalb der normalen Geschäftszeit und/oder in der kalten Jahreszeit werden individuell anlässlich der Absprache der Miete vereinbart. Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen schriftlicher Vereinbarung. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner auch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt. Gerät der Mieter in Verzug, fallen soweit nicht anders vereinbart die gesetzlichen Verzugszinsen ( 288 BGB) sowie Ersatz des sonstigen Verzugsschadens an. Wenn nach dem Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des anderen Teils eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, z.b. also der Mieter seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, die Eröffnung beantragt oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder in sonstiger Weise in den Vermögensverhältnissen des Mieters eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch gefährdet wird, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern, die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Skontierung bedarf unserer Einwilligung und setzt voraus, dass der Mieter unsere älteren Forderungen erfüllt hat und keine Wechselverbindlichkeiten bestehen. Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung entgegengenommen. Im Verzugsfalle werden Verzugszinsen in Höhe der üblichen Bankzinsen berechnet. Aufrechnung durch den Mieter mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Mängelrügen beeinflussen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit und der Mieter verzichtet darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, soweit er Kaufmann im Sinne des HGB ist. Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des HGB und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir - auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung -, auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird, wobei zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche uns geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt wird. 6. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für die Gewährung des Gebrauchs der vermieteten Sache ist deren Aufstellungsort, für die Zahlung des Mietzinses der Sitz unserer Verwaltung. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) mit Vollkaufleuten sowie für Mahnverfahren ist Sitz unserer Gesellschaft, nach unserer Wahl auch der Sitz unserer zuständigen Niederlassung. Es gilt deutsches Recht. 7. Nichtigkeitsklausel Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.

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