Er soll in das Vereinregister mit dem Zusatz eingetragener Verein (e.v.) eingetragen werden.

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1 AUSSENWIRTSCHAFTSRUNDE e.v. 1 Name, Sitz (1) Der Verein führt den Namen AUSSENWIRTSCHAFTSRUNDE Er soll in das Vereinregister mit dem Zusatz eingetragener Verein (e.v.) eingetragen werden. (2) Sitz des Vereins ist in Hamburg. (3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2 Vereinszweck Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen, sondern den Zweck, a) den Informations- und Erfahrungsaustausch auf bestimmten außenwirtschaftlichen Rechtsgebieten wie Zölle, EG-Marktordnungen, Verbrauchsteuern, Umsatzsteuern usw. zwischen den Mitgliedern durch Zusammenkünfte, Rundschreiben und dergleichen zu fördern, b) den Kontakt mit nationalen und supranationalen Verbänden und Institutionen mittels Besprechungen und Eingaben zu den unter a genannten Rechtsgebieten zu pflegen, c) zu Fragen der unter a genannten Rechtsgebiete öffentlich durch die Herausgabe einer für jeden interessierten zugänglichen Zeitschrift Stellung zu nehmen und damit die Allgemeinheit zu fördern. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es dürfen keine Personen durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2 3 Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereins sind die in dem Anhang zur Satzung genannten Personen, die ihren Beitritt bis zum 30. Juni 1989 schriftlich erklärt haben. (2) Weitere Mitglieder können Personen werden, die sich in ihrer beruflichen Praxis mit dem Zollrecht und angrenzenden Rechtsgebieten befassen. Als fördernde Mitglieder können auch Unternehmen in jeder Rechtsform zur Mitgliedschaft zugelassen werden. (3) Die Mitgliedschaft wird dadurch erworben, dass der Beitritt zum Verein schriftlich erklärt wird und die Mitgliederversammlung dem Antrag zustimmt. (4) Die Mitgliedschaft endet durch a) Austrittserklärung zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten, b) Ausschluss durch die Mitgliederversammlung, c) Ausschluss durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen länger als ein Jahr im Verzug ist und die Zahlung trotz Androhung des Ausschlusses nicht binnen Monatsfrist erfolgt. (5) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für natürliche Personen und fördernde Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. 4 Organe Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung; b) der Vorstand im Sinne des 26 BGB; c) der geschäftsführende Vorstand.

3 5 Mitgliederversammlung (1) Einmal jährlich ist auf Beschluss des Vorstands durch ein Vorstandsmitglied eine ordentliche Mitgliederversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand sie für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder sie schriftlich beantragt. (3) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung jedoch auf Antrag von Mitgliedern einberufen worden, so muss mindestens ein Viertel der Mitglieder erschienen sein und an der Beschlussfassung teilnehmen. (4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstands; ist er verhindert, der stellvertretende Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstands. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung ihren Versammlungsleiter. 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung (1) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: a) Wahl des Vorstands, b) Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder, c) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, d) Entgegennahme des Berichts des Kassenwarts, e) Wahl des Kassenprüfers und Entgegennahme seines Berichts, f) Entlastung der Vorstandsmitglieder, g) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags, h) Ausschluss von Mitgliedern, i) Änderung der Satzung, j) Auflösung des Vereins.

4 (2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. (3) Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Erschienenen einer hierzu eigens einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich. (4) Über die wesentlichen Vorgänge und die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen; sie ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer des Vorstandes oder dem vom Versammlungsleiter bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen. 7 Vorstand im Sinne des 26 BGB Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer des geschäftsführenden Vorstands. Je zwei von ihnen sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. 8 Geschäftsführender Vorstand (1) Der geschäftsführende Vorstand, nachstehend als Vorstand bezeichnet, besteht aus a) dem Vorsitzenden, b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem Schriftführer, d) dem Kassenwart. (2) Der Vorstand wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bis zur Neuwahl bleibt der gewählte Vorstand im Amt, es sei denn, die Mitgliederversammlung wählt ihn ganz oder teilweise ab. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so kann ein Ersatzmitglied für die Restdauer der Wahlperiode durch die Mitgliederversammlung bestimmt werden. (3) Solange der Vorstand nicht mehr mehrheitlich etwas anderes beschließt, ist der Vorsitzende des Vorstands gemeinsam mit seinem Stellvertreter berechtigt, in allen Angelegenheiten zu entscheiden, die nicht zum ausschließlichen Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung gehören.

5 (4) Die Zugehörigkeit zum Vorstand erlischt mit der Mitgliedschaft 9 Vereinsämter als Ehrenämter (1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter. (2) Übersteigt die Belastung durch die Vorstandsgeschäfte das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann ein Vorstandsmitglied mit der Geschäftsführung des Vereins beauftragt und ihm eine Aufwandsentschädigung zugebilligt werden. (3) Soweit die Tätigkeit anderer Mitglieder über den Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit hinausgeht, kann der Vorstand im Einzelfall eine Vergütung oder Aufwandsentschädigung gewähren. 10 Vereinsvermögen bei Ausscheiden von Mitgliedern und Wegfall des Vereins (1) Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche an das Vereinsvermögen. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Deutschen Forschungsgemeinschaft e.v. zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 11 Satzungsänderung durch den Vorstand im Sinne des 26 BGB Der Vorstand im Sinne des 26 BGB ( 7 der Satzung) ist zu Satzungsänderungen befugt, die a) lediglich die Fassung der Satzung betreffen b) Unstimmigkeiten im Wortlaut der Satzung beseitigen oder c) erforderlich sind, um Beanstandungen des Vereinsregisters auszuräumen.

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