Inhaltsverzeichnis. Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow. Bekanntmachung der Jagdgenossenschaft Dahlewitz...

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1 7. Jahrgang, Blankenfelde, 16. Mai 2012

2 2 Amtsblatt der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow Amtsblatt der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow Inhaltsverzeichnis Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow Bekanntmachung über die Durchführung eines Volksbegehrens zur Durchsetzung des Nachtflugverbots am Flughafen BER... Seite 3 Bekanntmachung der Jagdgenossenschaft Dahlewitz... Seite 6 Bekanntmachung über die Beschlüsse zur Jagdversammlung der Genossenschaft Mahlow/Glasow... Seite 6 Bekanntmachung der Satzung der Jagdgenossenschaft Mahlow/Glasow... Seite 6 Bekanntmachung der Allgemeinverfügung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow zur Entwidmung von Verkehrsflächen des Carl-Spitzweghofes und der Ernst-Barlach-Str.... Seite 10 Bekanntmachung zur kompensatorischen Sprachförderung Schuljahr 2013/14... Seite 11 Beschlüsse der 51. Sitzung der Gemeindevertretung Blankenfelde-Mahlow vom Seite 11 Amtliche Bekanntmachungen anderer Behörden und Verbände Bekanntmachungen des WAZ Blankenfelde-Mahlow... Seite 12 Mitteilungen des Bürgermeisters der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow Informationen aus dem Haupt- und Bürgeramt zur Befragung ALLBUS Seite 24 Verkehrseinschränkungen am anlässlich der 725-Jahr-Feier Mahlow... Seite 24 Informationen aus dem Kommunalservice Tag der offenen Tür im DRK-Haus / Kindertagespflegestellen... Seite 24 Informationen aus dem Bau- und Ordnungsamt Mitteilung zur Beitragserhebung... Seite 25 Mitteilung über Straßensperrungen... Seite 25 Beschuss von Tieren... Seite 28 Zum Thema Eichenprozessionsspinner... Seite 28 Zum Thema Hausnummern... Seite 28 Verbot der Benutzung von roten Laubsäcken... Seite 29

3 Amtsblatt der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow 3 Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow Abstimmungsbekanntmachung Abstimmungsbehörde: für die Gemeinde: Stimmkreis: Gemeinde Blankenfelde-Mahlow Blankenfelde-Mahlow 25 Teltow-Fläming III Bekanntmachung über die Durchführung eines Volksbegehrens Für eine Änderung des 19 Absatz 11 des Landesentwicklungsprogrammes zur Durchsetzung eines landesplanerischen Nachtflugverbotes am Flughafen Berlin Brandenburg International (BER)! Die Vertreter der Volksinitiative Für eine Änderung des 19 Absatz 11 des Landesentwicklungsprogrammes zur Durchsetzung eines landesplanerischen Nachtflugverbotes am Flughafen Berlin Brandenburg International (BER)! haben fristgemäß die Durchführung eines Volksbegehrens verlangt. Die Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtages Brandenburg haben innerhalb der Frist des 13 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes (VAGBbg) keine Klage gegen die Zulässigkeit des Volksbegehrens anhängig gemacht. Das Volksbegehren kann durch alle stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger ab dem 4. Juni 2012 bis zum 3. Dezember 2012 durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten oder durch briefliche Eintragung auf den Eintragungsscheinen unterstützt werden. Gemäß 17 Abs. 2 VAGBbg können die Bürgerinnen und Bürger ihr Eintragungsrecht durch Eintragung in die amtliche Eintragungsliste nur bei der Abstimmungsbehörde der Gemeinde ausüben, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung oder, sofern sie keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; diese Bürgerinnen und Bürger können ihr Eintragungsrecht jedoch auch bei den zu Buchstabe A) angeführten weiteren Eintragungsstellen ausüben. Eintragungsberechtigt sind gemäß 16 VAGBbg in Verbindung mit 5 und 7 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes (BbgLWahIG) alle deutschen Bürgerinnen und Bürger, die zum Zeitpunkt der Eintragung oder spätestens am 3. Dezember 2012 das 16. Lebensjahr vollendet haben, also vor dem 4. Dezember 1996 geboren sind, seit mindestens einem Monat im Land Brandenburg ihren ständigen Wohnsitz oder, sofern sie keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben sowie nicht nach 7 BbgLWahIG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. A) Unterstützung des Volksbegehrens durch Eintragung in Eintragungslisten Das Volksbegehren kann durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten in den folgenden Eintragungsräumen der Abstimmungsbehörde (Nummer 1 bis 5) bis Montag, den 3. Dezember 2012, 16 Uhr unterstützt werden: Lfd. Nummer Eintragungsstellen Eintragungszeiten 1 Gemeindeverwaltung der Gemeinde Mo, Mi, Fr 7-14 Uhr Blankenfelde-Mahlow, Di, Do 7-19 Uhr Karl-Marx-Straße 4, Blankenfelde 2 Gemeindeverwaltung der Gemeinde Di 9-16 Uhr Blankenfelde-Mahlow, Do 9-19 Uhr Zweigstelle Moselstraße 45 b-d, Blankenfelde 3 Gemeindebibliothek Mo 9-12, Uhr Standort Blankenfelde Di Uhr Zossener Damm 1 b Do Uhr Blankenfelde Fr 9-12, Uhr Sa 9-13 Uhr 4 Standort Mahlow Mo 10-12, Uhr Fliederweg 10 Di Uhr Mahlow Mi 10-12, Uhr Do Uhr Sa 9-13 Uhr 5 Standort Dahlewitz Di Uhr Am Bahnhofsschlag 1 Mi 10-12, Uhr Dahlewitz Der Standort Dahlewitz ist in der Zeit vom bis 3.8. und 1. bis geschlossen. Personen, die sich in die Eintragungslisten eintragen wollen, haben sich über ihre Person auszuweisen ( 7 Abs. 1 Volksbegehrensverfahrensverordnung VVVBbg), Wer sich in die Eintragungsliste einträgt, muss persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt, sowie der Tag der Eintragung lesbar einzutragen ( 18 Abs. 1 VAGBbg i. V. m. 8 Abs. 1 VVVBbg). Eine Eintragung kann nach 18 Abs. 2 VAGBbg nicht mehr zurückgenommen werden.

4 4 Amtsblatt der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, die Eintragung selbst vorzunehmen und dies mit Hinweis auf ihre Behinderung zur Niederschrift erklären, werden von Amts wegen in die Eintragungsliste eingetragen ( 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg i. V. m. 8 Abs. 2 VVVBbg). Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperlichen Behinderung den Eintragungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, können eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) mit der Ausübung ihres Eintragungsrechts beauftragen. Hierfür ist der Hilfsperson eine entsprechende Vollmacht durch die eintragungsberechtigte Person auszustellen ( 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg i. V. m. 7 Abs. 4 VVVBbg). B) Unterstützung des Volksbegehrens durch briefliche Eintragung Jeder Eintragungsberechtigte hat das Recht, auf Antrag das Volksbegehren durch briefliche Eintragung zu unterstützen. Der Antrag kann von der eintragungsberechtigten Person selbst oder einer von ihr bevollmächtigten Person schriftlich, elektronisch (z. B. per oder Fax) oder mündlich (zur Niederschrift) bei der Abstimmungsbehörde gestellt werden, in der die eintragungsberechtigte Person ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei der elektronischen Antragstellung ist der Tag der Geburt der antragstellenden Person anzugeben ( 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Die antragstellende Person kann sich bei der Antragstellung auch der Hilfe einer Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bedienen ( 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Eintragungsscheine können bis zwei Tage vor Ablauf der Eintragungsfrist beantragt werden ( 8a Abs. 5 VVVBbg). Die für die briefliche Eintragung erforderlichen Unterlagen (Eintragungsschein und Briefumschlag) werden der antragstellenden Person entgeltfrei übersandt. Die Eintragung muss persönlich vollzogen werden. Wer wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die briefliche Eintragung persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person (Hilfsperson) bedienen ( 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Auf dem Eintragungsschein hat die eintragungsberechtigte Person oder die Hilfsperson gegenüber der Abstimmungsbehörde an Eides statt zu versichern, dass sie die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens persönlich oder nach dem erklärten Willen der eintragungsberechtigten Person abgegeben hat ( 15 Abs. 7 VAGBbg). Bei der brieflichen Eintragung muss der Eintragungsberechtigte den Eintragungsschein so rechtzeitig an die auf dem amtlichen Briefumschlag angegebene Stelle absenden, dass der Eintragungsbrief dort spätestens am 3. Dezember 2012,16 Uhr eingeht. Der Eintragungsbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Der Eintragungsbrief kann auch bei der auf dem Briefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden. Das verlangte Volksbegehren hat folgenden Wortlaut: Für eine Änderung des 19 Absatz 11 des Landesentwicklungsprogrammes zur Durchsetzung eines landesplanerischen Nachtflugverbotes am Flughafen Berlin Brandenburg International (BER)! Der Landtag möge beschließen, die Landesregierung aufzufordern, in Verhandlungen mit dem Land Berlin einzutreten, um den Staatsvertrag vom 7. August 1997 über das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg und über die Änderung des Landesplanungsvertrages, geändert durch Staatsvertrag vom 5. Mai 2003, wie folgt zu ändern: Der im Gesamtraum Berlin-Brandenburg bestehende Bedarf an Luftverkehrskapazitäten soll derart gedeckt werden, dass am Flughafen Berlin-Brandenburg International (BER) Tagflug aber kein planmäßiger Nachtflug stattfindet, um Lärmbetroffenheiten zu reduzieren. Dabei soll der nationale und internationale Luftverkehrsanschluss für Berlin und Brandenburg nicht allein auf den Ballungsraum Berlin konzentriert werden. Dieser Gesetzestext ersetzt Satz 1 und 2 des in den Ländern Berlin / Brandenburg gültigen 19 Abs. 11 LePro (Landesentwicklungsprogramm). Satz 3 und Satz 4 des 19 Abs. 11 LePro entfallen. Begründung: Die bisher geltende Fassung des 19 Abs. 11 LePro ist eine der Rechtsgrundlagen sowohl für den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg LEP BB als auch für die luftrechtliche Fachplanung. Der bisherigen Fassung von 19 Abs. 11 LePro entnehmen Landesentwicklungsplan und Fachplanung die Legitimation, durch Schaffung eines nächtlichen Kapazitätsangebots an die Luftverkehrswirtschaft das Ruhebedürfnis der betroffenen Bevölkerung dem wirtschaftlichen Profit der im Eigentum der öffentlichen Hand befindlichen Flughafengesellschaft und der Luftverkehrsgesellschaften zu opfern. Dem schiebt die Volksinitiative durch die Neufassung des Gesetzestextes einen Riegel vor. Gemäß dem Landesentwicklungsplan LEP BB hat dieses Gesetz weiterhin Gültigkeit und gibt Vorgaben sowohl für zukünftige Landesentwicklungspläne wie auch für die luftverkehrsrechtliche Fachplanung. Der Volksinitiative liegen neuere Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung und über Art und Umfang der durch Flugroutenfestsetzungen betroffenen Siedlungsgebiete zu Grunde. Durch die Formulierung, dass kein planmäßiger Nachtflugbetrieb am Flughafen Schönefeld stattfinden soll, wird sichergestellt, dass sich das Nachtflugverbot auf den gewerblichen Flugverkehr bezieht und andere Flüge (Not- und Rettungsflüge etc.) nicht ausgeschlossen werden sollen. Die beabsichtigte Neuregelung macht es ferner möglich, nächtliche Flugbewegungen insbesondere im Charter- und Pauschalreiseverkehr auch an anderen Startorten durchzuführen. Zu Verspätungsregelungen und detaillierten luftverkehrstechnischen Regelungen fehlt es an einer Zuständigkeit des Landesgesetzgebers. Zumindest würde dieser Regelungsinhalt nicht in die Kompetenz der Landesplanung fallen. Mit dem Volksbegehren wird die Wiederinbetriebnahme bzw. die Aufrechterhaltung der Flughäfen Tempelhof und Tegel nicht beabsichtigt. NACHTFLUG STÖRT DEN SCHLAF UND GEFÄHRDET DIE GESUNDHEIT: Das Umweltbundesamt bewertet den wissenschaftlichen Erkenntnisstand aufgrund einer aktuellen Studie aus dem Jahr 2010: Für Herz- und Kreislauferkrankungen ist nachgewiesen: Im Vergleich zu Personen, die keinem Fluglärm ausgesetzt sind, steigt das Erkrankungsrisiko betroffener Personen mit zunehmender Fluglärmbelastung. Auch bei psychischen Erkrankungen findet sich ein relevanter Befund: Bei Frauen sind die Erkrankungsrisiken für Depressionen signifikant erhöht.

5 Amtsblatt der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow 5 Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow Diese Ergebnisse stehen im Einklang mit der vorausgegangenen,arzneimittelstudie des UBA, die höhere Medikamentenverschreibungen bei Personen nachwies, die nächtlichem Fluglärm ausgesetzt sind. Eine große Studie im Umfeld verschiedener europäischer Flughäfen (HYENA-Studie) aus dem Jahr 2008 stellte ebenfalls fluglärmbedingte Gesundheitsrisiken fest: Personen, die verstärkt vom Nachtfluglärm betroffen sind, weisen häufig höhere Blutdruckwerte auf, als Menschen in ruhigeren Wohngebieten. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat sich eindeutig dazu bekannt, dass eine Gesundheitsgefährdung von Lärmbetroffenen unterbleiben muss (Urteil vom Az.4 C 9.95): Diese Verpflichtung trifft ihn [den Staat, d. V.] erst recht, wenn der Eingriff auf seinem eigenen Verhalten beruht. Dabei kann sich der Staat nicht ohne weiteres mit vorhandenen Erkenntnisdefiziten,entschuldigen. Dies ist bereits dann nicht zulässig, wenn die Risiken einer Gesundheitsbeeinträchtigung bereits als solche bekannt sind. Die Gesundheitsschädlichkeit muss nicht erst bewiesen werden, um eine Regelungspflicht des Staates auszulösen. Auch Gesundheitsgefährdungen werden sie erkannt oder als im Risikobereich liegend für hinreichend wahrscheinlich angesehen verpflichtet zu Handeln. Auch hier mögen vielfache Erkenntnisdefizite bestehen. Der Staat muss ihnen etwa bei der Festsetzung von Grenzwerten durch Sicherheitsmargen zu begegnen suchen. Dennoch hält die brandenburgische Landesregierung im Planergänzungsverfahren für den Flughafen Schönefeld bis zu 113 Flüge in einer Nacht für zulässig. Hiergegen sind Klagen vor dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Die brandenburgische Landesregierung fühlt sich durch ihre eigene gesetzliche Regelung im 19 Abs. 11 Landesentwicklungsprogramm (LePro) die für die Länder Berlin und Brandenburg gilt, in ihrem großzügig nachtflugfreundlichen Handeln zum Nachteil der vom nächtlichen Fluglärm gepeinigten Bevölkerung bestätigt. Die Volksinitiative wendet sich gegen diese gesetzliche Regelung und zwingt in der Folge die Landesregierung die Landesentwicklungspläne Flughafenstandortsicherung wie auch den Landesentwicklungsplan Berlin- Brandenburg zu überarbeiten, da in diesen Plänen von einer Zulässigkeit des Nachtflugs ausgegangen wird. Namen und Anschriften der Vertreter und Stellvertreter: Vertreter: Stellvertreter: Prof. Wolf Carius Markus Peichl Gerhart-Hauptmann-Allee 30 Kladower Straße Eichwalde Potsdam Dr. Gerhard Kalinka Gudrun Claus Heinrich-Zille-Straße 39 Selchower Weg Blankenfelde Mahlow Robert Nicolai Christian Radtke-Kruft Fontaneplatz 5 Siegfriedstraße Rangsdorf Teltow Matthias Schubert Martina Pohske Unterberg 31 Keplerstraße Kleinmachnow Mahlow Martin Henkel Christian Selch Seestraße 68 Potsdamer Straße Zeuthen Zeuthen Blankenfelde-Mahlow den (Dienstsiegel) (Ort) (Datum) Die Abstimmungsbehörde gez. Baier Ortwin Baier Bürgermeister (Unterschrift)

6 6 Amtsblatt der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow Bekanntmachung der Jagdgenossenschaft Dahlewitz Am fand die Mitgliederversammlung der Jagdgenossenschaft Dahlewitz in Dahlewitz statt. Zur Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung aus dem Jagdjahr 2011/2012 wurde folgender Beschluss gefasst: Die Jagdgenossenschaft beschließt, den Reinertrag der Jagdnutzung nicht an die Jagdgenossenschaft nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen. So kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Monats nach Bekanntmachung der Beschlussfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wurde. gez. Peter Rink Peter Rink Der Vorstand Beschlüsse zur Jagdversammlung der Genossenschaft Mahlow/Glasow Beschlußfähigkeit: 15 anwesende Jagdgenossen 217,5 ha vertretene Fläche, entspricht 30,25 % der bejagdbaren Fläche Beschluss 12/1 Die Jagdgenossenschaft beschließt die Entlastung des Jagdvorstandes für 2011/ /0/0 Beschluss 12/2 Die Jagdgenossenschaft beschließt den vorliegenden Kassenbericht sowie den Haushaltsplan für das Jahr 2012/ /0/0 Beschluss 12/3 Die Jagdgenossenschaft stellt den Jagdpachtreinertrag von 0,6386 /ha fest. Die Jagdgenossenschaft beschließt, den Jagdpachtreinertrag von 0,6386 /ha für das Jahr 2011/2012 nicht auszuzahlen. 15/0/0 Beschluss 12/4 Die Jagdgenosschenschaft beschließt den vorliegenden Satzungsentwurf und erkärt diese zur verbindlichen Satzung für die Jagdgenossenschaft Mahlow/Glasow rückwirkend zum Beginn des Jagdjahres am /0/0 Vorsitzender Sauerwald Beisitzer Klünder Satzung der Jagdgenossenschaft Mahlow/Glasow im Landkreis Teltow-Fläming Die Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Mahlow/Glasow hat am folgende Satzung beschlossen: 1 Name und Sitz der Jagdgenossenschaft Die Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Mahlow/ Glasow ist gem. 10 Absatz 1 BbgJagdG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt den Namen Jagdgenossenschaft Mahlow/Glasow und hat ihren Sitz (in der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow, OT Mahlow oder am Wohnort des Vorsitzenden der Jagdgenossenschaft). 2 Gemeinschaftlicher Jagdbezirk (1) Der gemeinschaftliche Jagdbezirk umfasst entsprechend 8 Absatz 1 Bundesjagdgesetz (BJG) mit Ausnahme der Eigenjagdbezirke alle Grundflächen, der Gemarkung Mahlow in der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow zuzüglich der von der zuständigen Jagdbehörde angegliederten und abzüglich der abgetrennten Grundflächen. 3 Gebiet der Jagdgenossenschaft Das Gebiet der Jagdgenossenschaft umfasst die jagdlich nutzbaren Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes, deren Eigentümer der Jagdgenossenschaft als Mitglieder angehören. 4 Mitglieder der Jagdgenossenschaft (1) Mitglied der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind die Eigentümer der Grundflächen, die das Gebiet der Jagdgenossenschaft bilden. Eigentümer von Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes, auf denen die Jagd ruht oder aus anderen Gründen nicht ausgeübt werden darf, gehören gem. 9 Abs. 1 BJG insoweit der Jagdgenossenschaft nicht an. (2) Die Jagdgenossenschaft führt ein Jagdkataster, in dem die Eigentümer der zum Gebiet der Jagdgenossenschaft gehörenden Grundflächen und deren Größen ausgewiesen werden. Das Jagdkataster ist fortzuführen; durch Eigentumswechsel eingetretene Änderungen hat der Erwerber dem Jagdvorstand nachzuweisen. Das Jagdkataster liegt für die Jagdgenossen und deren schriftlich bevollmächtigte Vertreter zur Einsicht beim Jagdvorsteher aus. (2) Der gemeinschaftliche Jagdbezirk wird begrenzt durch die Jagdbezirke:... s. Karte...

7 Amtsblatt der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow 7 Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow 5 Aufgaben der Jagdgenossenschaft (1) Die Jagdgenossenschaft verwaltet nach Maßgabe des geltenden Rechts unter eigener Verantwortung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und unter Berücksichtigung der jagdlichen Belange alle Angelegenheiten, die sich aus dem Jagdrecht der ihr angehörenden Jagdgenossen ergeben. (2) Ihr obliegt nach Maßgabe des 29 Absatz 1 BJG der Ersatz des Wildschadens, der an den zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücken entsteht. 6 Organe der Jagdgenossenschaft Die Organe der Jagdgenossenschaft sind: 1. die Genossenschaftsversammlung und 2. der Jagdvorstand 7 Genossenschaftsversammlung Zur Teilnahme an der Genossenschaftsversammlung sind die Mitglieder der Jagdgenossenschaft berechtigt. Sie können sich durch ihre gesetzlichen Vertreter oder nach Maßgabe des 10 Absatz 4 dieser Satzung durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und dem Jagdvorsteher zu Beginn der Versammlung vorzulegen. 8 Zuständigkeit der Genossenschaftsversammlung (1) Die Genossenschaftsversammlung beschließt die Satzung und deren Änderungen. Sie wählt: a) den Vorsitzenden des Jagdvorstandes (Jagdvorsteher) und seinen Stellvertreter; b) zwei Beisitzer und deren Stellvertreter; c) einen Schriftführer und dessen Stellvertreter; d) einen Kassenführer und dessen Stellvertreter; e) zwei Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter (2) Die Genossenschaftsversammlung beschließt weiterhin über a) den jährlichen Haushaltsplan; b) die Entlastung des Vorstandes und des Kassenführers; c) die Antragstellung zur Abrundung, Zusammenlegung und Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes; d) die Art der Jagdnutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes; e) das Verfahren und die Bedingungen für den Abschluss von Jagdpachtverträgen; f) die Erteilung des Zuschlages bei der Jagdverpachtung; g) die Änderung und Verlängerung laufender Jagdpachtverträge; h) die Zustimmung zur Weiter- und Unterverpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes und zur Erteilung von entgeltlichen Jagderlaubnisscheinen; i) den Zeitpunkt der Ausschüttung des Reinertrages aus der Jagdnutzung; j) die Erhebung von Umlagen zum Ausgleich des Haushaltsplanes; k) die Beanstandung von Beschlüssen durch den Jagdvorstand; l) die Zustimmung zu Dringlichkeitsentscheidungen des Jagdvorstandes gemäß 12 m)die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder des Jagdvorstandes, des Schriftführers, den Kassenprüfer und die Rechnungsprüfer. (3) Regelungen im Sinne des Absatzes 2, Buchstaben c), d), e), f), g), h) und i) können im Einzelfall durch Beschluss auf den Jagdvorstand übertragen werden. (4) Die Genossenschaftsversammlung kann den Jagdvorstand ermächtigen, die Führung der Kassengeschäfte durch öffentlich-rechtlichen Vertrag der Gemeindekasse bzw. Amtskasse zu übertragen. Mit dem Wirksamwerden des Vertrages entfällt die Wahl des Kassenführers. (5) Die Rechnungsprüfung kann einem zugelassenen Wirtschaftsprüfungsunternehmen übertragen werden; in diesem Falle entfällt die Wahl der Rechnungsprüfer. 14 Absatz 3 gilt entsprechend. 9 Durchführung der Genossenschaftsversammlung (1) Die Genossenschaftsversammlung ist vom Jagdvorsteher wenigstens einmal im Jahr einzuberufen. Der Jagdvorsteher muss die Genossenschaftsversammlung auch einberufen, wenn mindestens ein Viertel aller Jagdgenossen die Einberufung bei ihm schriftlich unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Angelegenheiten, beantragt. (2) Die Genossenschaftsversammlung soll am Sitz der Jagdgenossenschaft stattfinden. Sie ist öffentlich, so weit nicht durch Beschluss die Öffentlichkeit für die Beratung bestimmter Angelegenheiten ausgeschlossen wird. (3) Die Einladung zur Genossenschaftsversammlung ergeht durch amtliche Bekanntmachung ( 16 Absatz 2). Sie muss mindestens zwei Wochen vorher erfolgen und Angaben über Ort und den Zeitpunkt der Versammlung sowie die Tagesordnung enthalten. (4) Den Vorsitz in der Genossenschaftsversammlung führt der Jagdvorsteher. Für die Abwicklung bestimmter Angelegenheiten, insbesondere zur Leitung einer öffentlichen Versteigerung, kann ein anderer Versammlungsleiter bestellt werden. (5) Unter dem Tagesordnungspunkt Verschiedenes können Beschlüsse nach 8 Absätze 1 bis 4 nicht gefasst werden. (6) Zu der Genossenschaftsversammlung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig schriftlich einzuladen. 10 Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft (1) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen gemäß 9 Absatz 3 BJG sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche. (2) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft werden durch öffentliche Abstimmung gefasst. Die Genossenschaftsversammlung kann auf Antrag von mindestens 3 Jagdgenossen, die zusammen mindestens ein Zehntel der Gesamtfläche des Gebietes der Jagdgenossenschaft vertreten müssen, zu einzelnen Tagesordnungspunkten eine schriftliche Abstimmung beschließen; das gilt nicht für Beschlüsse über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung nach 10 Absatz 3 BJG. Über die Einzelheiten der schriftlichen Abstimmung ist von den Mitgliedern des Jagdvorstandes und den Stimmenzählern Verschwiegenheit zu wahren; die Unterlagen sind vom Jagdvorstand mindestens 1 Jahr lang, im Falle der Beanstandung oder Anfechtung des Beschlusses für die Dauer des Verfahrens aufzubewahren. (3) Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme. Miteigentümer und Gesamthandseigentümer eines zum Gebiet der Jagdgenossenschaft gehörenden Grundstückes können ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben; sie haben dem Jagdvorstand schriftlich einen Bevollmächtigten zu benennen.

8 8 Amtsblatt der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow (4) Ein Bevollmächtigter Vertreter darf höchstens 2 Jagdgenossen vertreten. Die von einem Bevollmächtigten vertretene Grundfläche darf einschließlich seiner eigenen Grundfläche ein Drittel der Gesamtfläche des Gebietes der Jagdgenossenschaft nicht überschreiten. (5) Ein Jagdgenosse oder ein Bevollmächtigter ist von der Mitwirkung an der Abstimmung entsprechend 34 BGB ausgeschlossen, kann sich auch nicht vertreten lassen und auch keinen anderen vertreten, wenn sich die Beschlussfassung auf den Abschluss eines Rechtsgeschäftes oder auf einen Rechtsstreit zwischen der Jagdgenossenschaft und ihm selbst bezieht. (6) Über die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muss auch hervorgehen, wie viele Jagdgenossen anwesend waren und welche Grundfläche von ihnen vertreten wurde. Die Niederschrift ist vom Jagdvorsteher und vom Schriftführer zu unterzeichnen und der nächsten Genossenschaftsversammlung zur Billigung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde ist innerhalb eines Monats über die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft zu unterrichten. 11 Vorstand der Jagdgenossenschaft (1) Der Jagdvorstand besteht gemäß 10 Absatz 6 BbgJagdG zumindest aus dem Jagdvorsteher (Vorsitzenden) und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Jagdvorstandes werden im Falle der Verhinderung durch ihre Stellvertreter vertreten. (2) Wählbar für den Vorstand ist jeder Jagdgenosse, der volljährig und geschäftstüchtig ist; ist eine Personengemeinschaft oder eine juristische Person Mitglied der Jagdgenossenschaft, so sind auch deren gesetzliche Vertreter wählbar (3) Der Jagdvorstand wird für eine Amtszeit von vier Geschäftsjahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr, es sei denn, dass im Zeitpunkt der Wahl kein gewählter Jagdvorstand vorhanden ist; in diesem Falle beginnt sie mit der Wahl und verlängert sich um die Zeit von der Wahl bis zum Beginn des nächsten Geschäftsjahres. Die Amtszeit verlängert sich bis zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes um höchstens drei Monate, sofern innerhalb der letzten drei Monate vor dem Ende der satzungsmäßigen Amtszeit mindestens eine Genossenschaftsversammlung stattgefunden hat und es in dieser nicht zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes gekommen ist. (4) Der Schriftführer und der Kassenführer werden für die gleiche Amtszeit von vier Geschäftsjahren gewählt wie der Jagdvorstand; Absatz 3 Sätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung. (5) Endet die Amtszeit eines Mitgliedes des Jagdvorstandes vorzeitig durch Tod, Rücktritt oder Verlust der Wählbarkeit, so rückt der für ihn gewählte Stellvertreter als Ersatzmitglied in den Jagdvorstand nach; in diesem Falle ist für den Rest der Amtszeit in der nächsten Genossenschaftsversammlung ein neuer Stellvertreter zu wählen. In gleicher Weise ist eine Ersatzwahl vorzunehmen, wenn ein stellvertretendes Mitglied des Jagdvorstandes oder ein anderer Funktionsträger vorzeitig ausscheidet. 12 Vertretung der Jagdgenossenschaft (1) Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gemäß 9 Ansatz 2 BJG gerichtlich und außergerichtlich. Er verwaltet die Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft und ist hierbei an die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung gebunden. Bei der Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen müssen unbeschadet der Regelung in Absatz 4 Satz 2 alle Mitglieder des Jagdvorstandes gemeinschaftlich handeln. (2) Der Jagdvorstand hat die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung vorzubereiten und durchzuführen. Insbesondere obliegt ihm: a) die Festlegung und Ausführung des Haushaltsplanes b) die Anfertigung der Jahresrechnung c) die Überwachung der Schrift- und Kassenführung d) die Verteilung der Erträge an die einzelnen Jagdgenossen e) die Festsetzung der Umlagen der einzelnen Mitglieder. (3) Ein Mitglied des Jagdvorstandes darf bei Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. (4) In Angelegenheiten, die an sich der Beschlussfassung durch die Genossenschaftsversammlung unterliegen, entscheidet der Jagdvorstand, falls die Erledigung keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Jagdvorsteher zusammen mit einem Beisitzer entscheiden. (5) Zu Entscheidungen gemäß Absatz 4 hat der Jagdvorsteher unverzüglich die Zustimmung der Genossenschaftsversammlung einzuholen. Diese kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, so weit nicht schon Rechte Dritter entstanden sind. (6) Solange die Jagdgenossenschaft keinen vollständigen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes nach Maßgabe des 9 Absatz 2 BJG in Verbindung mit 10 Absatz 7 BbgJagdG vom Gemeindevorstand wahrgenommen. Die Kosten der vorübergehenden Geschäftsführung trägt die Jagdgenossenschaft. (7) Die Mitglieder des Jagdvorstandes sind ehrenamtlich tätig. 13 Sitzungen des Jagdvorstandes (1) Der Jagdvorstand tritt auf Einladung des Jagdvorstehers nach Bedarf, mindestens aber einmal halbjährlich zusammen. Er muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Jagdvorstandes dies schriftlich beantragt. (2) Der Jagdvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Der Jagdvorstand entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die stellvertretenden Mitglieder können an den Sitzungen des Jagdvorstandes beratend teilnehmen, sie sind zu den Sitzungen einzuladen. (3) Die stellvertretenden Mitglieder können an den Sitzungen des Jagdvorstandes beratend teilnehmen, sie sind zu den Sitzungen einzuladen. (4) Die Sitzungen des Jagdvorstandes sind nicht öffentlich. Der Schriftführer und der Kassenführer sind zu den Sitzungen einzuladen. (5) Der Jagdvorstand kann Beschlüsse der Jagdgenossenschaft, die das geltende Recht verletzen, innerhalb einer Woche beanstanden. Ist ein Beschluss beanstandet worden, so ist innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung eine Genossenschaftsversammlung durchzuführen.

9 Amtsblatt der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow 9 Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow (6) Über die Beschlüsse des Jagdvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Teilnehmern der Sitzung zu unterzeichnen. Die Aufsichtsbehörde ist innerhalb eines Monats über die Beschlüsse des Jagdvorstandes zu unterrichten. (7) Der Jagdvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 14 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (1) Die Jagdgenossenschaft stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf, der die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält. Der Haushaltsplan muss ausgeglichen sein. (2) Zum Ende des Geschäftsjahres ist eine Jahresrechnung zu erstellen, die den Rechnungsprüfern zur Prüfung und der Genossenschaftsversammlung zur Entlastung des Vorstandes und des Kassenführers vorzulegen ist. (3) Die Rechnungsprüfer werden jeweils im Voraus für ein Geschäftsjahr bestellt. Rechnungsprüfer kann nicht sein, wer dem Jagdvorstand als Mitglied oder Stellvertreter angehört oder ein anderes Amt für die Jagdgenossenschaft innehat oder wer zu einem Funktionsträger in einer Beziehung der in 12 Absatz 3 bezeichneten Art steht. (4) Im übrigen finden für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen einschließlich der Rechnungsprüfung die für die Gemeinden des Landes Brandenburg geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. 15 Geschäfts- und Wirtschaftsjahr (1) Geschäftsjahr der Jagdgenossenschaft ist das Jagdjahr im Sinne des 11 Absatz 4 BJG. Einnahme- und Ausgabeanordnungen der Jagdgenossenschaft sind vom Jagdvorsteher und einem Beisitzer zu unterzeichnen. (2) Kassenführer oder dessen Stellvertreter kann nicht sein, wer zur Unterschrift von Kassenanordnungen befugt ist. (3) Die Einnahmen der Jagdgenossenschaft sind, so weit sie nicht zur Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft oder nach Maßgabe des Haushaltsplanes zur Bildung von Rücklagen oder zu anderen Zwecken zu verwenden sind, an die Mitglieder auszuschütten. Über die Verwendung des Reinertrages beschließt die Jagdgenossenschaft. Beschließt die Jagdgenossenschaft den Reinertrag nicht oder nur teilweise an die Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen, so kann gem. 10 Abs. 3 BJG jeder Jagdgenosse, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen einem Monat nach der Bekanntmachung der Beschlussfassung der Nichtauszahlung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird. Die beschlossenen oder durch Verteilungsplan festgestellten und die bei Nichtauszahlungsbeschluss geltend gemachten Auskehransprüche bestehen bekannt gemacht als Holschuld und sind somit am Sitz der Jagdgenossenschaft auszuzahlen. Der Auskehranspruch verjährt regelmäßig in drei Jahren ( 195 BGB) (4) Von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft dürfen Umlagen nur erhoben werden, wenn und soweit dies zum Ausgleich des Haushaltsplanes unabweisbar notwendig ist. 16 Bekanntmachung der Jagdgenossenschaft (1) Die Satzung und Änderungen der Satzung sind mit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde in ihrem vollen Wortlaut durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow bekannt zu machen. (2) Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt auch für sonstige Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft, insbesondere der Einladung mit Tagesordnung zur Genossenschaftsversammlung, des jährlichen Haushaltsplanes, der Beschlüsse über die Festsetzung von Umlagen und der Beschlüsse über die Verwendung des Reinertrages nach 10 Absatz 3 BJG. (3) Auswärtige Jagdgenossen sind verpflichtet, dem Jagdvorstand einen am Sitz der Jagdgenossenschaft wohnenden Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. 17 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (1) Diese Satzung wird mit der Genehmigung gemäß 10 Absatz 2 BbgJagdG und erfolgter Bekanntmachung entsprechend 16 Abs. 1 rechtsverbindlich. (2) Die Amtszeit des beim Inkrafttreten dieser Satzung amtierenden Jagdvorstandes, der in der Genossenschaftsversammlung vom gewählt wurde, endet mit dem , 11 Absatz 3 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. (3) Der erste Haushaltsplan nach 8 Absatz 2 Buchstabe a) ist für das Geschäftsjahr 2013/2014 aufzustellen. Die erste Rechnungsprüfung nach den Vorschriften dieser Satzung ist für das Geschäftsjahr 2013/ 2014 vorzunehmen. Der Jagdvorstand gez. Sauerwald Sauerwald... (Vorsitzender) gez. Klünder gez. Schulze Klünder Schulze Beisitzer Beisitzer Genehmigungsverfügung Die vorstehende Satzung der Jagdgenossenschaft Mahlow/GLasow vom wird von mir gemäß 10 Absatz 2 BbgJagdG genehmigt. Luckenwalde,

10 10 Amtsblatt der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird gemäß 10 Absatz 2 BbgJagdG im Amtsblatt der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow Nr.: 05/2012 bekannt gemacht. Glasow, Öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow zur Entwidmung (Einziehung) der Verkehrsflächen des Carl-Spitzweg-Hofes und der Ernst-Barlach-Straße in Blankenfelde gemäß beigefügtem Lageplan. Entwidmung Nach 8 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.I/09, [Nr. 15], S. 358), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I/11 [Nr. 24]), werden die noch unvermessenen Teilflächen ABCDEFGHIJKLMNOPQRSTUVWXA (Carl-Spitzweg-Hof ca m²) und A1B1C1D1E1F1G1H1I1J1K1L1A1 (Ernst-Barlach-Straße ca. 650m²) des Flurstückes 287 der Flur 17 (siehe Lageplan) in Blankenfelde entwidmet. Hinweis: Die Einziehung beziehungsweise Entwidmung einer Straße ist ein Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung). Mit der Einziehung verliert eine gewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Sie steht dann der Allgemeinheit zur Nutzung nicht mehr zur Verfügung. Eine Straße kann eingezogen werden, wenn sie für den Verkehr entbehrlich ist oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Einziehung erfordern. Die Entwidmung ist Voraussetzung dafür, dass eine Straße beseitigt (zurückgebaut) werden kann. Die beabsichtigte Einziehung wurde gemäß 8 Abs. 3 Brandenburgisches Straßengesetz in den Amtsblättern 13/2011, 01/2012 und 02/2012 bekannt gemacht und somit der Allgemeinheit die Gelegenheit für Einwendungen gegeben. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung sind bis zum Stichtag am keine Einwendungen in der Gemeindeverwaltung eingegangen. Vorliegende Hinweise von Trägern öffentlicher Belange werden im weiteren Verfahren entsprechend berücksichtigt. Auf Grundlage der Absicht der Gemeindevertretung zur Einziehung der benannten Flächen entsprechend der BSV 84/2011 in Verbindung mit den Ergebnissen des laufenden Verfahrens wird die Entwidmung des Carl-Spitzweg-Hofes und der Ernst-Barlach-Straße hiermit bekannt gemacht. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der: Gemeinde Blankenfelde-Mahlow Der Bürgermeister Karl-Marx-Straße Blankenfelde schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Carl-Spitzweg-Hof und die Ernst-Barlach-Straße dienen ausschließlich zur inneren Erschließung der anliegenden Mehrfamilienhäuser der WOBAB. Die geplante Umgestaltung des Areals sieht eine weiter verstärkte Nutzungsänderung der Flächen zugunsten der reinen Aufenthaltsfunktion für die Anwohner vor. Eine Beschränkung des Benutzerkreises bleibt der Wohnungsbaugesellschaft nach Entwidmung der Flächen vorbehalten. i.v. Sonntag Jörg Sonntag stellv. Bürgermeister Siegel Dem Antrag zur Einziehung der oben genannten Verkehrsflächen hat die Gemeindevertretung Blankenfelde-Mahlow im Rahmen ihrer 45.Sitzung am zugestimmt (Beschlussvorlage GV 84/2011). Anlage: Anlage zur Entwidmung des Carl-Spitzweg-Hofes und der Ernst-Barlach- Straße in Blankenfelde-Mahlow;

11 Amtsblatt der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow 11 Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow Anlage zur Entwidmung des Carl-Spitzweg-Hofes und der Ernst-Barlach-Straße in Blankenfelde-Mahlow; Öffentliche Bekanntmachung: Schuljahr 2013/14 Kompensatorische Sprachförderung In Vorbereitung der Einschulung im Schuljahr 2013/14 erfolgt für alle Kinder, die in der Zeit vom bis geboren wurden, eine Sprachstandsfeststellung. Nach 37 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) besteht für alle Kinder die Pflicht, zum Beginn des der Einschulung vorhergehenden Schuljahres an einer Sprachstandsfeststellung teilzunehmen. Ziel der Sprachstandsfeststellung ist es, Kinder mit einem besonderen Förderbedarf in ihrer sprachlichen Entwicklung vor der Einschulung zu erkennen und zu fördern, so dass sich ihre Startchancen beim Schuleintritt verbessern. Die Sprachstandsfeststellung findet in den Kindertagesstätten statt. Bei Kindern, die eine Kindertagesstätte in der Gemeinde Blankenfelde- Mahlow besuchen, erfolgt die Sprachstandsfeststellung im Rahmen der Bildungsarbeit. Bei Kindern, die keine Kindertagesstätte in der Gemeinde Blankenfelde- Mahlow besuchen, wird geprüft, ob die Teilnahme am Verfahren der Sprachstandsfeststellung nötig ist. Dazu wenden Sie sich bitte bis zum an Friderike Pankoke, Praxisberatung für Kindertagestätten,. Telefon: 03379/ Mail: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow hat in ihrer 51. Sitzung am folgende Beschlüsse gefasst: Öffentlicher Teil Beschluss zur Realisierung des Projektes Rathausneubau mit all seinen Bestandteilen (Teil A Hochbau; Teil B Infrastruktur) Teil I Die Gemeindevertretung beschließt: 1. das Ausschreibungskonzept zur Vergabe des Bauauftrages für den Rathausneubau mit all seinen Bestandteilen (Teil A Hochbau; Teil B Infrastruktur) entsprechend der beigefügten Anlage mit folgenden Inhalten: Rahmenbedingungen der Ausschreibung Grobablauf des Verfahrens und vorläufiger Zeitplan Eignungskriterien Zuschlagskriterien Leistungsbeschreibung und wesentliche Vertragsbedingungen; 2. die Leistung für die Geothermie aus der Funktionalen Baubeschreibung herauszulösen und im Sinne des Bauablaufes getrennt öffentlich auszuschreiben; 3. als Zwischenbauzustand den Verzicht auf den Ausbau der Fahrbahn der Karl-Marx-Str. vor dem Rathaus bis zum Bahnübergang bis zum Abschluss der Baumaßnahme der DB AG zur Beseitigung des Bahnüberganges. 5. die Neuverlegung des Regenwasserkanals DN 700 aus Betonrohr am Brandenburger Platz Nord (ca. 80 m) zur Baufeldfreimachung für den

12 12 Amtsblatt der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow ÖPNV-Standort und zur Wiederherstellung des Querprofils in der DN 700 über die gesamte Länge des Kanals und altersbedingt 20 m Regenwasserkanal DN 800, Betonrohr, in der Karl-Liebknecht-Straße von der DN 700 bis zur Einmündung in der Paul-Gerhardt-Straße auszuwechseln. Teil II Die Gemeindevertretung nimmt zur Kenntnis, dass die FBB aufgrund von Auflagen aus der Baugenehmigung und Hinweisen aus dem Dialogverfahren im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens für folgende Bereiche angepasst wird: Eingangsbereich Karl-Marx-Straße wird aufgrund Prüfstatischer Auflagen verändert Mediengang wird begehbar gestaltet Abstimmungsergebnis: Ja: 19 / Nein: 5 / Enthaltung: 0 -> zugestimmt Beschlussnummer: GV 34/51/2012 Nichtöffentlicher Teil Änderung des Beschlusses vom zur Einbringung des Grundstücks Karl-Liebknecht-Str. 22 A-F in die WOBAB Die Gemeindevertretung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow beschließt, den Beschluss Nr. GV 60/46/ vom zur Einbringung des Grundstücks Karl-Liebknecht-Str. 22 A-F, OT Blankenfelde, aufzuheben und durch den nachfolgenden Beschluss zu ersetzen: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow beschließt die Einbringung des Grundstücks Karl-Liebknecht-Str. 22 A bis F, OT Blankenfelde, Flur 14, Flurstücke 302 und 218, Teilflächen in Abhängigkeit von dem Beschluss GV 110/46/2011, Beschlussvariante 3, vom , als kostenlose Sacheinlage in die Wohnungsverwaltungs- und Baugesellschaft Blankenfelde mbh (WOBAB) mit der Maßgabe Wohnungen für Senioren zu errichten, wobei mindestens 4 der Wohnungen der DIN-Norm für barrierefreies Wohnen entsprechen müssen. Alle weiteren Wohnungen sollen für das Wohnen von Senioren und behinderten Menschen geeignet sein. Hierzu hat die Gemeindevertretung der WOBAB Auflagen erteilt. Abstimmungsergebnis: Ja: 14 / Nein: 5 / Enthaltung: 4 -> zugestimmt Beschlussnummer: GV 35/51/2012 Dringlichkeitsbeschluss über eine überplanmäßige Ausgabe zur Erstellung eines Gutachtens für den Antrag unserer Gemeinde auf einstweilige Anordnung der ausschließlichen Abwicklung aller Weststarts von der Südbahn des Flughafens BER Die Gemeindevertretung beschließt eine überplanmäßige Ausgabe zur Finanzierung der Anfertigung eines Gutachtens für den Antrag unserer Gemeinde auf einstweilige Anordnung der ausschließlichen Abwicklung aller Weststarts von der Südbahn des Flughafens BER. Das Gutachten ist zwingend zur fachlichen Untermauerung des gemäß GV- Beschluss 24/2012 beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einzureichenden Antrags unserer Gemeinde auf einstweilige Anordnung mit dem Ziel der ausschließlichen Abwicklung aller Weststarts von der Südbahn des Flughafens BER erforderlich. Diese einstweilige Anordnung soll so lange gelten, bis das Oberverwaltungsgericht die Klage unserer Gemeinde gegen die Doppelbelastung durch die festgesetzten BER-Flugrouten entschieden hat. Mit dem Gutachten soll dem Oberverwaltungsgericht nach Herrn Dr. Siebecks Auskunft nachgewiesen und glaubhaft gemacht werden, dass der bis 2015 am Flughafen BER geplante jährliche Flugverkehr auch bei Abwicklung der gesamten Weststarts über die Südbahn problemlos realisiert werden kann. Abstimmungsergebnis: Ja: 13 / Nein: 6 / Enthaltung: 2 -> zugestimmt Beschlussnummer: GV 45/51/2012 B e k a n n t m a c h u n g e n Amtliche Bekanntmachungen anderer Behörden und Verbände Bekanntmachungen des WAZ Blankenfelde-Mahlow Die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Blankenfelde-Mahlow hat in ihren Sitzungen am und folgende Beschlüsse gefasst: 1. B e k a n n t m a c h u n g Beschluss-Nr.: 02/03/12: Anpassung der Stellenübersicht Beschluss-Nr.: 03/03/12: Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Wasserversorgungsanlage des WAZ Blankenfelde-Mahlow Beschluss-Nr.: 04/03/12: Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Schmutzwasserentsorgungsanlage des WAZ Blankenfelde-Mahlow Beschluss-Nr.: 05/03/12: Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung des WAZ Blankenfelde-Mahlow Beschluss-Nr.: 06/03/12: Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Schmutzwasserentsorgung des WAZ Blankenfelde-Mahlow Beschluss-Nr.: 07/03/12: Neufassung der Satzung über die Kostenerstattung für die Hausanschlüsse im Bereich der Wasserversorgung des WAZ Blankenfelde-Mahlow

13 Amtsblatt der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow 13 Amtliche Bekanntmachungen anderer Behörden und Verbände Beschluss-Nr.: 08/03/12-nö: Vergabe der Bauleistung für das Vorhaben Auswechselung der trinkwassertechnischen Anlage Bereich Brandenburger Platz und Sanierung der schmutzwassertechnischen Anlage Bereich Am Bruch/Brandenburger Platz Gemeinde Blankenfelde-Mahlow/OT Blankenfelde 2. B e k a n n t m a c h u n g Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Wasserversorgungsanlage des WAZ Blankenfelde-Mahlow (WAZ) vom Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Wasserversorgungsanlage des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Blankenfelde-Mahlow (WAZ) vom Aufgrund der 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I/12 Nr. 7), der 8 Abs. 4 und 15 Abs.1 Nr.2 des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I S. 194), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom (GVBl. I S. 202) und der 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom (GVBl. I S. 260) hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Blankenfelde-Mahlow (WAZ) in der Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines Der WAZ erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Anschlussbeiträge entsprechend 8 KAG zum Ersatz des tatsächlichen Aufwandes für die erstmalige Herstellung und Anschaffung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile. 2 Gegenstand der Beitragspflicht (1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden können und (a)für die eine bauliche, gewerbliche oder sonst vergleichbare Nutzung festgesetzt ist und sobald sie bebaut, gewerblich oder sonst in vergleichbarer Weise genutzt werden dürfen, (b)für die eine bauliche, gewerbliche oder sonst vergleichbare Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ( 34 BauGB) liegen und bebaubar, gewerblich oder in sonst vergleichbarer Weise nutzbar sind, (c) wenn sie im Außenbereich ( 35 BauGB) tatsächlich baulich, gewerblich oder sonst in vergleichbarer Weise so genutzt werden, dass ein Trinkwasserbedarf entsteht oder entstehen kann. (2) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jede räumlich zusammenhängende Grundeigentumsfläche desselben Grundstückseigentümers, die eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechts handelt (wirtschaftlicher Grundstücksbegriff). 3 Beitragsmaßstab Der Maßstab für den Beitrag ist die nach Maßgabe der folgenden Vorschriften modifizierte Grundstücksfläche. Die Beitragshöhe wird aus einem nutzungsbezogenen Flächenbeitrag berechnet, der sich durch Vervielfachen der anrechenbaren Grundstücksfläche ( 4) mit einem Nutzungsfaktor ( 5) ergibt. 4 Grundstücksfläche (1) Als Grundstücksfläche gilt: (a)bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan bauliche und gewerbliche oder eine vergleichbare sonstige Nutzung festgesetzt ist, (b)bei Grundstücken, die teilweise im Bereich eines Bebauungsplans, der für das Grundstück eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare sonstige Nutzung festsetzt und mit der Restfläche, die ebenfalls baulich, gewerblich oder in sonstiger Weise nutzbar ist, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ( 34 BauGB), liegt, die Gesamtfläche des Grundstücks, (c) bei Grundstücken, die teilweise im Bereich eines Bebauungsplans, der eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare sonstige Nutzung festsetzt und mit der Restfläche im Außenbereich ( 35 BauGB) liegt, die Fläche im Bereich des Bebauungsplans, (d)bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen ( 34 BauGB) oder die erforderliche Festsetzung fehlt, die Gesamtfläche des Grundstücks, wenn sie baulich, gewerblich oder in sonstiger Weise nutzbar ist, (e)bei Grundstücken, die baulich, gewerblich oder in sonstiger Weise nutzbar sind und die vom Innenbereich gemäß 34 BauGB in den Außenbereich gemäß 35 BauGB übergehen, höchstens jedoch die Fläche zwischen dem Grundstück (Straße, Weg, Platz), in dem die öffentlichen Versorgungsanlagen liegen (Versorgungsgrundstück) und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen; bei in den Außenbereich übergehenden Grundstücken, die nicht an das Versorgungsgrundstück angrenzen oder nur durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit dem Versorgungsgrundstück verbunden sind, die Flächen zwischen der dem Versorgungsgrundstück zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand vom 50 m dazu verlaufenden Parallelen; Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zum Grundstück herstellen, bleiben unberücksichtigt, (f) bei Grundstücken, die über die sich nach den Buchstaben a) bis e) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich oder in sonst vergleichbarer Weise genutzt sind, die Fläche zwischen dem Versorgungsgrundstück und einer Parallelen hierzu, die in einer Tiefe verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht und die einen Trinkwasserbedarf nach sich zieht, (g)bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils aufgrund öffentlich-rechtlicher Widmung ( 34 BauGB) tatsächlich dauerhaft so genutzt werden (z.b. Sport- und Campingplätze, nicht aber Friedhöfe), 75% der Grundstücksfläche, (h)bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Friedhof festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang be-

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