Saarländisches Ärzteblatt

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1 Saarländisches Ärzteblatt 67. Jahrgang 6/2014 Kammerwahl 2014: Ergebnis der Wahl zur Vertreterversammlung Berufsordnung für die saarländischen Zahnärztinnen und Zahnärzte Bitte beachten Sie auch unseren Beitrag auf den Seiten 10/11. KVS: Ärzte-Bereitschaft Saar jetzt auch in Homburg

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3 EDITORIAL Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege, in dieser Ausgabe des Saarländischen Ärzteblattes wird das Ergebnis der Wahl zur neuen Vertreterversammlung der Ärztekammer veröffentlicht. 60 neu oder wiedergewählte Ärztinnen und Ärzte und 16 zahnärztliche Kolleginnen und Kollegen werden in den nächsten fünf Jahren die Berufsbedingungen der saarländischen Ärzteschaft und Aspekte des Gesundheitswesens beraten und bestimmen. In der neuen Legislaturperiode stehen wichtige Themen an. Die Weiterbildungsordnung wird zurzeit auf Bundesebene überarbeitet und soll in ca. zwei Jahren auf Landesebene umgesetzt werden. Das Thema Ärztemangel wird ganz wesentlich die nahe Zukunft bestimmen: Wie kann ausreichend Nachwuchs gewonnen werden, besonders für das Fach Allgemeinmedizin? Gibt es Möglichkeiten, die ärztliche Arbeit unter den schwierigeren Bedingungen besser zu organisieren, Aufgaben vermehrt zu delegieren? Welche Rolle kommt in diesem Zusammenhang den Medizinischen Fachangestellten zu, für deren Ausbildung ebenfalls die Ärztekammer zuständig ist? Zur Attraktivitätssteigerung des Standortes Saarland bei der Weiterbildung wird im Herbst das gemeinsame Projekt von Ärztekammer, Kassenärztlicher Vereinigung und Ärztlichem Zentrum für Qualität (ÄZQ) EbM Wissensmanagement Saarland starten. Ein weiteres Thema, das verstärkt die Arbeit der Ärztekammer beschäftigen wird, ist das der Prävention und Gesundheitsförderung. Hier wird die Ärzteschaft ihre medizinisch-fachliche Expertise in ein umfassendes Konzept einbringen und sich mit dem Gesundheitsministerium und vielen anderen Institutionen konstruktiv engagieren müssen. Beim Versorgungswerk wird die Vertreterversammlung nach Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen voraussichtlich Anfang 2015 die noch von der letzten VV beschlossene Strukturänderung mit Teilrechtsfähigkeit und Änderung der Gremienstruktur umzusetzen haben. Noch wichtiger wird die Bearbeitung der Probleme im Bereich der Anlagepolitik sowie des Befreiungsrechtes sein. Die wirtschaftliche Lage auf dem deutschen und internationalen Markt bereitet allen Versorgungswerken ebenso wie den privaten Versicherungen zunehmend Schwierigkeiten, die erforderliche Rendite zu erwirtschaften. Hier muss verantwortlich festgelegt werden, welche Risiken eingegangen werden können und wie eine solide Leistungsstruktur aussehen kann. Sowohl bei der Ärztekammer als auch beim Versorgungswerk werden verstärkt Kooperationen zur Erzielung von Synergieeffekten notwendig werden. Hier sind wir durch die Zusammenarbeit mit der Landesärztekammer Hessen und wichtigen Gesprächen mit der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz auf einem guten Weg. Das Versorgungswerk kooperiert bereits mit der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse (RZVK). Mit den Versorgungswerken in Trier und Koblenz besteht ein wichtiger und wertvoller Kontakt. Das alles sind nur einige Themen, deren Bearbeitung auf die neue Vertreterversammlung und die Gremienmitglieder zukommen. Auf weitere Überraschungen darf man gespannt sein. Der Zukunftsforscher Erik Händeler, der den Festvortrag bei der offiziellen Eröffnung des neuen Ärztehauses am 13. Juni 2014 halten wird, ist davon überzeugt, dass Gesundheit zu einem neuen Wachstumsmotor werden wird. Das Bemühen, Gesundheit auch unter dem Zwang ökonomischer Vorgaben zu erhalten und zu verbessern, werde alle Bereiche des Lebens und der Gesellschaft verändern. Dies beinhalte besonders eine intensivere Vernetzung, verstärkte Präventions bemühungen und ein optimiertes Wissensmanagement. In jedem Fall können wir davon ausgehen, dass die Gestaltung der Zukunft spannend werden wird. Ich wünsche allen Kolleginnen und Kollegen, die sich dankenswerterweise bereit erklärt haben, sich bei dieser Zukunftsgestaltung zu engagieren, viel Erfolg, die notwendige Ausdauer und Zielstrebigkeit, Kreativität und den Mut, auch eigene und ungewöhnliche Ideen vorzutragen und in die Diskussion einzubringen. Mit freundlichen kollegialen Grüßen Ihr Josef Mischo Präsident 3

4 INHALT Editorial Aus der Ärztekammer Ergebnis der Wahl zur Vertreterversammlung der Ärztekammer des Saarlandes Neues Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt...8 Berufsordnung für die saarländischen Zahnärztinnen und Zahnärzte...8 Fachtagung anl. der Neuauflage des saarländischen Kinderschutzleitfadens Sicherer Verordnen Naproxen kein überlegenes Sicherheitsprofil Orales Glukosamin keine Evidenz als Chondroprotektivum Nasensprays cave Reinfektion Cannabis-Hyperemesis-Syndrom (CHS) Tetrazepam-Alternativen Primärpackmittel bei Parenteralia Aus Wissenschaft und Forschung Schlafapnoesyndrom, ein zu selten beachteter Risikofaktor bei Schlaganfällen Über die Problematik von Katastrophenopfer- Identifizierungs-Missionen in gescheiterten Staaten...20 Veranstaltungskalender...22 IX. Fallseminar Palliativmedizin für Ärzte Aus der Kassenärztlichen Vereinigung Ärzte-Bereitschaft Saar jetzt auch in Homburg: Dreizehnte Bereitschaftsdienstpraxis am Universitätsklinikum des Saarlandes...31 Aus dem Ärzteverband Aus den Arbeitskreisen und Fachgruppen...33 Verschiedenes 26. QM-Netzwerktreffen am 16. Mai 2014 in Saarbrücken...33 Todesangst in Kamerun - Medizinstudentin als Unfallopfer in Afrika...35 Ausbildung von Versorgungsassistenten/-innen (VERAH)...37 MB-Monitor 2014: Mehrheit der jungen Ärztinnen und Ärzte will im Krankenhaus bleiben...37 Tag der Organspende am 7. Juni Informationen für Ärzte aus dem Ausland Bundesärztekammer legt Merkblatt für ausländische Stipendiaten vor...38 Chronik Wir gratulieren...39 Wir betrauern...39 Offizielles Mitteilungsblatt der Ärztekammer des Saarlandes, Abtei lung Ärzte und Zahnärzte, der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland, des Ärzteverbandes des Saarlandes und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Saarland. Herausgeber: Redaktion: Ärztekammer des Saarlandes Faktoreistraße 4, Saarbrücken Andreas Kondziela Faktoreistraße 4, Saarbrücken Postfach , Saarbrücken Telefon , Telefax aerzteblatt@aeksaar.de Internet: Zuschriften redaktioneller Art bitten wir nur an diese Anschriften zu richten. Zuschriften redaktioneller Art bitten wir, nur an die Redaktion zu richten. Die Redaktion übernimmt keine Verantwortung für unverlangt eingereichte Manuskripte, Besprechungsexemplare usw., für drucktechnische Fehler sowie für die Richtigkeit der Darstellung der veröffentlichten Zuschriften wissenschaftlicher und standesrechtlicher Art. Mit Namen gezeichnete Artikel entsprechen nicht unbedingt der Meinung der Redaktion oder des Herausgebers. Die Redaktion behält sich gegebenenfalls ohne Rücksprache mit dem Autor Änderungen formaler, sprachlicher und redaktioneller Art vor. Das gilt auch für Abbildungen und Illustrationen. Die Autoren verpflichten sich, urheberrechtlich geschütztes Material (Textzitate, Tabellen, Abbildungen, insbesondere Fotografien usw.), das sie in ihren Beiträgen verwenden, als solches kenntlich zu machen und die zitierte Quelle anzugeben. Sie werden von den Urheberrechteinhabern die Abdruckerlaubnis einholen und entsprechende Nachforschungen anstellen, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist. Anzeigen und Fremd-Beilagen stellen allein die Meinung der dort erkennbaren Auftraggeber dar. Hinweis: Für Angaben über Dosierungen und Applikationsformen in Beiträgen und Anzeigen können Redaktion, Herausgeber und Verlag keine Gewähr übernehmen. Diese Zeitschrift und alle in ihr enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes bedarf der Zustimmung der Schrift leitung. Verlag: Geschäftsführer: Leipziger Verlagsanstalt GmbH, Paul-Gruner-Straße 62, Leipzig Telefon , Telefax Internet: info@l-va.de Dr. Rainer Stumpe Anzeigendisposition: Silke El Gendy-Johne, Melanie Bölsdorff Druck: Brühlsche Universitätsdruckerei GmbH & Co KG Am Urnenfeld 12, Gießen Zurzeit ist die Anzeigenpreisliste 2014 vom gültig. Erscheinungsweise und Bezug: Das Saarländische Ärzteblatt er scheint jeweils zum 1. eines Monats. Die Zeitschrift wird von allen Ärz ten und Zahnärzten des Saarlandes im Rahmen ihrer Mitgliedschaft zur Ärztekammer bezogen. Der Be zugs preis ist mit dem Mitgliedsbeitrag abgegolten. Nichtmitglieder können das Saarländische Ärzteblatt beim Verlag abonnieren. Der Jahres be zugs preis (12 Ausgaben) beträgt im Inland _ 116,00 (einschließlich Ver sand), innerhalb der EU _ 116,00 zzgl. Versandkosten. Die Kün digung des Abonnements ist nur schriftlich mit einer Frist von 2 Monaten zum Ablauf möglich. Einzelheft preis: _ 11,00 zzgl. _ 2,50 Versandkosten. Redaktionsschluss: 3. Juni 2014 ISSN: X

5 AUS DER ÄRZTEKAMMER Ergebnis der Wahl zur Vertreterversammlung der Ärztekammer des Saarlandes 2014 ÄRZTEKAMMER Das Ergebnis der nach dem Saarländischen Heilberufekammergesetz und der Wahlordnung der Ärztekammer des Saarlandes in diesem Jahr durchzuführenden Wahl der Vertreterversammlung steht fest. Es wurden insgesamt 60 Ärztinnen und Ärzte sowie insgesamt 16 Zahnärztinnen und Zahnärzte gewählt. Die Wahl in der Gruppe der Ärzte erfolgte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, die Wahl in der Gruppe der Zahnärzte nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Die Auszählung der Stimmen und die Feststellung des Wahlergebnisses erfolgte in einer öffentlichen Sitzung des Wahlausschusses am Dienstag, 20. Mai 2014, im Haus der Ärzte in Saarbrücken: I. Gruppe der Ärzte und Ärztinnen Wahlberechtigte: abgegebene Stimmen: Wahlbeteiligung: 46,28 % gültige Stimmen: ungültige Stimmen: 14 Von den gültigen Stimmen entfallen auf: Liste 1: Hartmannbund Liste 2: Freie Ärzte Liste 3: Liste der Altärzte (Ärztinnen und Ärzte im Ruhestand) Liste 4: Fachärzte in Klinik und Praxis (Facharztforum) Liste 5: Marburger Bund, Verband der angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte des Saarlandes Liste 6: Hausarztliste Liste 7: Unabhängige Liste der saarländischen Krankenhausärzte/innen und angestellten Ärzten/innen Liste 8: Ärztliche Methodenfächer Liste 9: Gemeinschaftsliste saarländischer Ärztinnen und Ärzte in Klinik und Praxis Liste 10: Integrationsliste-Saar 62 Stimmen 179 Stimmen 363 Stimmen 539 Stimmen 579 Stimmen 398 Stimmen 388 Stimmen 87 Stimmen 159 Stimmen 68 Stimmen Die für die einzelnen Listen abgegebenen gültigen Stimmen ergaben gemäß dem System nach Hare-Niemeyer folgende Sitzverteilung: Liste 1 Liste 2 Liste 3 Liste 4 1 Sitz 4 Sitze 8 Sitze 12 Sitze Liste 5 Liste 6 Liste 7 Liste 8 Liste 9 Liste Sitze 9 Sitze 8 Sitze 2 Sitze 3 Sitze 1 Sitz Mitglieder der neugewählten Vertreterversammlung der Ärztekammer des Saarlandes sind: Liste 1 Hartmannbund 1. Dr. med. Ralf Grundmann Liste 2 Freie Ärzte 1. Dr. med. Thomas Kajdi 2. Thomas Müller 63. Saarbrücker Ärztegespräch Anzeige am CaritasKlinikum Saarbrücken, St. Josef Dudweiler Thema: Referent: Update Kardiologie 2014! Aktuelle Entwicklungen, neue Aspekte. Prof. Dr. G. Rettig-Stürmer ehem. Chefarzt der Medizinischen Klinik am Bundesknappschaftskrankenhaus Sulzbach Moderation: CA Dr. med. H.-J. Langer Termin: Gesundheitsnetzwerk Dudweiler Ärzte Dienstag, 24. Juni 2014, 20 Uhr Caféteria des Krankenhaus St. Josef CaritasKlinikum Saarbrücken, Standort St. Josef, Saarbrücken-Dudweiler Veranstaltung gemäß 34 ÄAPPO, von der Ärztekammer des Saar landes zertifiziert mit 3 Fortbildungspunkten Jahre Krankenhaus St. Josef

6 ÄRZTEKAMMER 3. Dr. med. Stefan Mörsdorf 4. Dr. med. Michael Hartmann AUS DER ÄRZTEKAMMER Liste 3 Liste der Altärzte (Ärztinnen und Ärzte im Ruhestand) 1. Dr. med. Adolf Pfeil 2. San.-Rat Dr. med. Armin Malter 3. Dr. med. Michael Feldmann 4. Wolfgang Meunier 5. Dr. med. Ernst-Friedrich Mayr 6. San.-Rätin Dr. med. Renate Dessauer 7. Dr. med. Heiner Klein 8. Dr. med. Max Lindemann Liste 4 Fachärzte in Klinik und Praxis (Facharztforum) 1. Dr. med. Dirk Jesinghaus 2. Prof. Dr. med. Harry Derouet 3. Dr. med. Jochen Frenzel 4. Dr. med. Henrik Lind 5. Dr. med. Hans Jochen Maus 6. Dr. med. Friedel V. Anton Hümpfner 7. Dr. med. Ulrich Mielke 8. Cornelia Rupp-John 9. Dr. med. Markus Strauß 10. Dr. med. Wolfgang Hornberger 11. Dr. med. Diether Preisegger 12. Dr. med. Renate Hero-Gross Liste 7 Unabhängige Liste der saarländischen Krankenhausärzte/ innen und angestellten Ärzten/Ärztinnen 1. Dr. med. Josef Mischo 2. Dr. med. Jürgen Lehmann 3. Daniela Reckenwald 4. Prof. Dr. med. Karl-Heinz Grotemeyer 5. Dr. med. Renate Keck 6. Dr. med. Bernhard Meyer 7. Dennis Borces 8. Dr. med. Hella Marion Frobin-Klein Liste 8 Ärztliche Methodenfächer 1. Dr. med. Christoph Buntru 2. Prof. Dr. med. Stefan Höcht Liste 9 Gemeinschaftsliste saarländischer Ärztinnen und Ärzte in Klinik und Praxis 1. Dr. med. Sigrid Bitsch 2. Dr. med. Eberhard Bauer 3. Dr. med. Matthias Kern Liste 10 Integrationsliste-Saar 1. Dr. med. Karl-Michael Müller 6 Liste 5 Marburger Bund, Verband der angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte des Saarlandes 1. Markus Hardt 2. Eva Groterath 3. Dr. med. Matthias Klingele 4. Katarina Grotemeyer 5. Roland Anderheiden 6. San.-Rätin Dr. med. Petra Ullmann 7. Dr. med. Christian Fuchs 8. Ursula Emmerich-Körner 9. Gregg Frost 10. Dr. med. univ. Almira Kovacevic 11. Florian Cassel 12. Marc Mittag Liste 6 Hausarztliste 1. San.-Rat Dr. med. Eckart Rolshoven 2. Dr. med. Michael Kulas 3. Dr. med. Margit Hasler-Hepp 4. Dr. med. Bernhard Leyking 5. Dr. med. Bettina Jung 6. Dr. med. Michael Alt 7. Anja Feld 8. Dr. med. Elisabeth Maihoff 9. Dr. med. Hans Zipp II. Gruppe der Zahnärzte und Zahnärztinnen Wahlberechtigte: 833 abgegebene Stimmen: 497 Wahlbeteiligung: 59,66 % gültige Stimmen: 495 ungültige Stimmen: 2 Aus den 45 Bewerbern wurden als zahnärztliche Mitglieder in die Vertreterversammlung gewählt: 1. San.-Rat Dr. med. dent. Hans Joachim Lellig 2. Prof. Dr. med. Dr. med. dent. Josef Dumbach 3. Dr. med. dent. Ulrich Hell 4. Dr. med. Dr. med. dent. Michael Engel 5. San.-Rat Dr. med. dent. Wolfgang Weis 6. Dr. med. dent. Lea Laubenthal 7. Dr. med. dent. Reinhard Haßdenteufel 8. San.-Rat Dr. med. dent. Manfred Grub 9. Dr. med. dent. Bernd Dappers 10. Jürgen Ziehl 11. Dr. med. dent. Klaus Goebel 12. Dr. med. dent. Stefan Wilhelm 13. Dr. med. dent. Daniela Guth-Gettmann 14. Dr. med. dent. Martin Honig 15. Dr. med. Dr. med. dent. Herbert Rodemer 16. Dr. med. dent. Gisela Tascher

7 Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl zur Vertreterversammlung, die als Briefwahl stattfand, berief der Vorstand der Ärztekammer des Saarlandes in seiner Sitzung am 5. November 2013 Ass. jur. Stephan Kolling, Saarbrücken, zum Wahlleiter und Ass. jur. Stefan Funck, Saarbrücken, zum stellvertretenden Wahlleiter. Aus dem Kreis der Wahlberechtigten wurden nachstehende Personen in den Wahlausschuss berufen: a) Stephan Lieblang, Saarbrücken Beisitzer Dr. med. Karl Guterl, Saarbrücken stellv. Beisitzer b) Dr. med. Marcus Pennekamp, Saarbrücken Beisitzer AUS DER ÄRZTEKAMMER und stellvertretenden Vorsitzenden des Abteilungsvorstandes Ärzte und den Abteilungsvorstand Zahnärzte zu wählen. Gegen die Gültigkeit der Wahl kann der/die Wahlberechtigte bis spätestens 9. Juni 2014 beim Wahlausschuss Einspruch einlegen. Der Einspruch muss schriftlich erfolgen und ist zu begründen. Er kann nur darauf gestützt werden, dass gegen Gesetze oder die Wahlordnung verstoßen wurde und der Verstoß geeignet war, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen. Gegen die Entscheidung des Wahlausschusses kann binnen einer Woche nach Zustellung Einspruch eingelegt werden beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Saarlandes. Saarbrücken, 20. Mai 2014 ÄRZTEKAMMER Luitwin Decker, Saarbrücken stellv. Beisitzer c) Dr. med. dent. Regine Woeller, Saarlouis Beisitzerin Ass. jur. Stephan Kolling Wahlleiter Zahnärztin Katarina Gerling, Saarlouis stellv. Beisitzerin Die vom Wahlausschuss erstellten Wählerverzeichnisse getrennt nach Ärzten und Zahnärzten wurden in der Zeit vom 24. Februar bis 4. März 2014 in der Geschäftsstelle der Ärztekammer des Saarlandes zur Einsichtnahme ausgelegt. In der Zeit vom 18. bis 20. März 2014 wurden 10 Listen formund fristgerecht eingereicht, denen in der Reihenfolge des Eingangs eine Nummer zugeordnet wurde. Neun Listen wurden gleichzeitig eingereicht, so dass das Los über die Reihenfolge entschied. Für Wahlvorschläge aus der Gruppe der Zahnärzte wurde am 28. Februar 2014 ein Rundschreiben mit einem Antwortbogen an alle Wahlberechtigten versandt, mit dem jeder Zahnarzt seine Kandidatur für die Vertreterversammlung schriftlich einreichen konnte. 45 Bewerbungen gingen fristgerecht bis 20. März 2014 ein. Die Wahlunterlagen wurden in der 18. Kalenderwoche versandt, Wahltag war der 14. Mai Nach Feststellung des Wahlergebnisses werden die Wahlakten in der Zeit vom 20. Mai bis 3. Juni 2014 im Büro des Wahlleiters bei der Ärztekammer zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten ausgelegt. Fluthilfe Balkan Jetzt spenden! Anzeige Reuters, * 10 zzgl. Kosten einer SMS. 9,83 gehen direkt an ADH. Von den schweren Überschwemmungen auf dem Balkan sind über eine Million Menschen betroffen. Zehntausende wurden evakuiert und benötigen humanitäre Hilfe. Aktion Deutschland Hilft leistet Nothilfe. Gemeinsam, schnell und koordiniert. Helfen Sie mit Ihrer Spende! Spendenkonto Sozialbank Köln (BLZ ) Stichwort: Balkan-Hilfe Charity-SMS: Senden Sie ADH10 an die (10 *) Konstituierung der Vertreterversammlung Die konstituierende Sitzung der Vertreterversammlung findet am Mittwoch, dem 25. Juni 2014, Uhr, im Haus der Ärzte, Faktoreistraße 4, Saarbrücken, statt. Die Sitzung hat die Aufgabe, den Kammervorstand sowie den Vorsitzenden 7

8 ÄRZTEKAMMER AUS DER ÄRZTEKAMMER Neues Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt Am 1. Mai 2014 tritt das Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt in Kraft. Hierzu die wichtigsten Neuerungen: Frauen, die ihre Schwangerschaft geheim halten, haben große Angst, sich jemandem zu offenbaren; sie sind verzweifelt und isoliert und nehmen oftmals keine Geburtshilfe an. In Deutschland aber muss keine Frau ihr Kind heimlich und alleine zur Welt bringen. Jede Mutter hat das Recht, bei den Schwangerschaftsberatungs-stellen während und nach der Schwangerschaft anonym und beschützt Hilfe zu suchen. Aber leider werden die Schwangeren bisher vom Hilfesystem nicht in ausreichendem Maße erreicht. Um den Frauen besser zu helfen, tritt am 1. Mai 2014 das neue Gesetz in Kraft, das abgestufte Hilfen für Schwangere in Not vorsieht. Hilfe und Unterstützung erhalten die Frauen durch umfassende, anonyme Beratung und Begleitung. Konkret bedeutet das: Ab 1. Mai 2014 kostenloses, 24 h erreichbares Hilfetelefon Schwangere in Not anonym & sicher : Informationen und anonyme Beratung auf Persönliche und auf Wunsch anonyme Beratung und Unterstützung durch qualifizierte Beraterinnen in mehr als Schwangerschaftsberatungsstellen vor Ort Frauen, die auch nach der psychosozialen Beratung ihre Anonymität nicht aufgeben möchten, können zukünftig den Weg der vertraulichen Geburt wählen. Das neue Angebot ermöglicht eine geschützte und medizinisch betreute Entbindung. Die Kosten für Geburt sowie für die Vor- und Nachsorge werden vom Bund übernommen. Die Beraterinnen begleiten Die vertrauliche Geburt Informationen über das Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt die Frauen im Fall einer vertraulichen Geburt weiterhin auch nach der Geburt, um ihnen bei der Lösung ihres Konflikts zur Seite zu stehen. Die Frauen können sich für ein Leben mit oder ohne das Kind entscheiden. Wird das Kind zur Adoption freigegeben, so kann es mit 16 Jahren erfahren, woher es kommt ein zentrales Be dürfnis eines jeden Menschen. Damit Frauen die Angebote nutzen können, ist es wichtig, dass alle beteiligten Akteure und insbesondere diejenigen, die Frauen beraten, über die Neuerungen informiert sind. Bitte unterstützen Sie dieses Anliegen und nutzen Sie Ihre Position, um die Informationen weiterzuverbreiten. Die Informationsbroschüre Die vertrauliche Geburt Informationen über das Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt können Sie bestellen unter: Publikationsversand der Bundesregierung Postfach Rostock Tel. ( ) publikationen@bundesregierung.de Internet: Berufsordnung für die saarländischen Zahnärztinnen und Zahnärzte 8 Neufassung durch Beschluss der Vertreterversammlung der Ärztekammer des Saarlandes vom zuletzt geändert durch Beschluss vom Genehmigt durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie mit Bescheid vom und vom Gelöbnis Präambel I. Abschnitt Allgemeine Grundsätze 1 Geltungsbereich 2 Allgemeine Berufspflichten 3 Kammer 4 Haftpflicht 5 Fortbildung 6 Qualität 7 Verschwiegenheit 8 Kollegialität II. Abschnitt Ausübung des zahnärztlichen Berufs 9 Praxis

9 10 Vertretung 11 Zahnarztlabor 12 Zahnärztliche Dokumentation 13 Gutachten 14 Notfalldienst 15 Honorar III. Abschnitt Zusammenarbeit mit Dritten 16 Gemeinsame zahnärztliche Berufsausübung 17 Zahnärzte und andere freie Berufe 18 Angestellte Zahnärzte 19 Praxismitarbeiter AUS DER ÄRZTEKAMMER Gesundheitswesen. Mit der Festlegung von Berufsrechten und Berufspflichten dient die Berufsordnung dem Ziel, a) die Freiberuflichkeit des Zahnarztes zu gewährleisten; b) das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient zu erhalten und zu fördern; c) die Qualität der zahnärztlichen Tätigkeit im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung sicherzustellen; d) das Ansehen des Zahnarztberufes zu wahren; e) berufswürdiges Verhalten zu fördern und berufsunwürdiges Verhalten zu verhindern, um damit dem Gemeinwohl zu dienen. ÄRZTEKAMMER IV. Abschnitt Berufliche Kommunikation 20 Berufsbezeichnung, Titel und Grade, Ausweisen von Tätigkeitsschwerpunkten 21 Information 21a Informationspflichten für Staatsangehörige der EU 22 Praxisschild V. Abschnitt Sanktionen 23 Verstöße gegen die Berufsordnung Richtlinie gem. 20 Abs. 4 Gelöbnis Für jeden Zahnarzt* gilt folgendes Gelöbnis: Bei meiner Aufnahme in den zahnärztlichen Berufsstand gelobe ich feierlich, mein Leben in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen. Ich werde meinen Beruf mit Gewissenhaftigkeit und Würde ausüben. Die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit meiner Patienten soll oberstes Gebot meines Handelns sein. Ich werde alle mir anvertrauten Geheimnisse auch über den Tod des Patienten hinaus wahren. Ich werde mit allen meinen Kräften die Ehre und die edle Überlieferung des zahnärztlichen Berufes aufrechterhalten und bei der Ausübung meiner zahnärztlichen Pflichten keinen Unterschied machen weder nach Religion, Nationalität, Rasse noch nach Parteizugehörigkeit oder sozialer Stellung. Ich werde jedem Menschenleben von der Empfängnis an Ehrfurcht entgegenbringen und selbst unter Bedrohung meine zahnärztliche Kunst nicht in Widerspruch zu den Geboten der Menschlichkeit anwenden. Ich werde meinen Lehrern und Kollegen die schuldige Achtung erweisen. Dies alles verspreche ich feierlich auf meine Ehre. Präambel Die Berufsordnung regelt das Verhalten von Zahnärzten* gegenüber Patienten, Kollegen, Mitarbeitern und anderen Partnern im * formelle Bezeichnung gemäß 1 Abs. 1 Zahnheilkundegesetz; im Interesse einer leichteren Lesbarkeit wird auf die weibliche Form der Berufsbezeichnung verzichtet I. Abschnitt Allgemeine Grundsätze 1 Geltungsbereich (1) Diese Berufsordnung gilt für alle Mitglieder der Ärztekammer des Saarlandes Abt. Zahnärzte und für alle vorübergehend und gelegentlich im Geltungsbereich dieser Berufsordnung zahnärztlich tätigen Berufsangehörigen und regelt deren Berufsrechte und Pflichten. (2) Mitglieder sind alle zur Berufsausübung berechtigten Zahnärzte, die ihren Beruf im Saarland ausüben. Berufsangehörige, die ihren Beruf nicht ausüben und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland haben, steht der freiwillige Beitritt offen. (3) Unter zahnärztlicher Berufsausübung ist jede Tätigkeit eines Zahnarztes zu verstehen, bei der zahnärztliche Fachkenntnisse vorausgesetzt, eingesetzt, mitverwendet werden oder werden können. Diese sind neben kurativen Tätigkeiten auch nicht kurative Tätigkeiten. 2 Allgemeine Berufspflichten (4) Der Zahnarzt ist zum Dienst an der Gesundheit der einzelnen Menschen und der Allgemeinheit berufen. Der zahnärztliche Beruf ist seiner Natur nach ein freier Beruf, der aufgrund besonderer beruflicher Qualifikation persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig in Diagnoseund Therapiefreiheit ausgeübt wird. (5) Der zahnärztliche Beruf ist mit besonderen Berufspflichten verbunden. Insbesondere ist der Zahnarzt verpflichtet, a) seinen Beruf gewissenhaft und nach den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit auszuüben, b) die Regeln der zahnmedizinischen Wissenschaft zu beachten, c) dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen, d) sein Wissen und Können in den Dienst der Vorsorge, der Erhaltung und der Wiederherstellung der Gesundheit zu stellen, Gesundheitserziehung und Gesundheitspflege 9

10 Anzeige Regresse: Nehmen Sie Unterstützung an Bord Salopp formuliert: Wird der Kuchen kleiner, steigt der Appetit auf das Stück auf dem Nachbarteller. Der Kostendruck im Gesundheitswesen veranlasst die Gesetzlichen Krankenversicherungen und die Kassenärztlichen Vereinigungen immer häufiger dazu Regressforderungen gegen Ärzte zu erheben. Sicherheit vor finanziellen Einbußen bietet die Regressversicherung für Mediziner. Regressforderungen nehmen zu, sowohl in der Anzahl als auch in der Höhe der Forderungen. Das Instrument der Wirtschaftlichkeitsprüfungen wird durch die Kassenärztliche Vereinigungen und die Krankenversicherungen zunehmend offensiver gehandhabt. In dieser Situation sind zeit- und geldaufwendige Konflikte vorprogrammiert. Sich in einer solchen Situation erfolgreich zu behaupten, ist ohne professionelle Hilfe kaum möglich. Durch eine Regressversicherung für Ärzte können Sie jedoch für eine jährliche Betriebsausgabe von 315 Euro zuzüglich Versicherungssteuer beim Thema Regressforderungen auf der sicheren Seite stehen. Sie bietet Ihnen folgende Leistungen: Prüfung Q der Sach- und Rechtslage Wird eine Regressforderung an Sie gestellt, prüft die Versicherung zunächst einmal ob diese sachlich und juristisch begründet ist. Diese Leistung ist für Sie bereits eine große Erleichterung stellen Sie sich nur einmal vor, Sie müssten selbst neben dem laufenden Praxisbetrieb eine solche Forderung prüfen. Durch die Regressversicherung für Ärzte haben Sie also von Anfang an wertvolle Unterstützung an Bord. QAbwehr unberechtigter Forderungen Stellt sich heraus, dass die Forderung gegen Sie unberechtigt ist, übernimmt die Regressversicherung die juristische Abwehr der Forderung der Fall hat sich damit für Sie erledigt. Ihr Verfahren liegt dabei in der Hand erfahrener Profis, denn die Versicherung hat ja selbst ein großes Interesse daran, eine unberechtigte Forderung abzuwehren. Rechtsschutz Q durch alle Prüfungsund Beschwerdeinstanzen Der vereinbarte Rechtsschutz umfasst alle Prüfungs- und Beschwerdeinstanzen. Sie brauchen also keine Sorge haben, dass Sie irgendwann im Laufe des Verfahrens im Stich gelassen werden. Im Unterschied zu einer Rechtsschutzversicherung gilt dies auch für die sogenannten Vorverfahren bei denen die Versicherung die Kosten für eine anwaltliche Vertretung trägt. QÜbernahme berechtigter Forderungen Erweisen sich die Forderungen gegen Sie als berechtigt, werden sie durch die Versicherung abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung finanziell ausgeglichen. Damit schützt die Versicherung Ihr Vermögen im Schadensfall. Vor welchen Ansprüchen schützt die Versicherung? Die Regressversicherung schützt Sie vor Schadensersatzforderungen bei unwirtschaftlicher Verordnungsweise von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln entsprechend des Kassenarztrechtes und der Arzneimittelrichtlinien. Die unwirtschaftliche Veranlassung von Sach-, Labor- und Röntgenleistungen oder ähnlicher Leistungen Dritter ist ebenfalls im Vertrag eingeschlossen. Wirft man Ihnen die unwirtschaftliche Auftragsüberweisung zur Diagnostik und Therapie vor, tritt die Versicherung auch in diesem Fall ein. Steuerlich absetzbar Die Prämie für die Regressversicherung für Mediziner gilt als Betriebsausgabe und ist damit steuerlich absetzbar. Damit beteiligen Sie den Fiskus an den Versicherungskosten. Welche Ansprüche sind nicht versicherbar? Fairplay und Transparenz sind uns wichtig. Wir sagen Ihnen auch ganz klar, was die Regressversicherung nicht einschließt. Überschreiten Sie bewusst Ihr Arznei- oder Heilmittelbudget oder verursachen eine Unwirtschaftlichkeit wissentlich, schützt Sie die Regressversicherung für Ärzte nicht vor geltend gemachten Ansprüchen. Nicht versicherbar sind Forderungen aus Sachverhalten, die vor dem Beginn des Versicherungsschutzes verursacht wurden. Wurde in den letzten zwei Jahren vor Beginn des Versicherungsschutzes ein Verhalten beanstandet und durch Sie unverändert fortgesetzt, deckt die Versicherung daraus resultierende Forderungen nicht ab. Intelligent versichert optimal geschützt Die Regressversicherung für Ärzte ist eine intelligente Antwort auf den zunehmenden Kostendruck im Gesundheitswesen. Sie hilft Ihnen dabei, sich ganz auf die Behandlung Ihrer Patienten zu konzentrieren und unterstützt Sie bei unvermeidbaren Auseinandersetzungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung oder den Krankenversicherungen. 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11 Anzeige assekuranz ag Internationale Versicherungsmakler ANTWORT-COUPON Fax ( ) Privatanschrift assekuranz ag Internationale Versicherungsmakler 5, rue C.M. Spoo L-2546 Luxembourg Geb.-Datum: Praxisanschrift Kooperationspartner der Ärztekammer des Saarlandes Fachrichtung: Ich interessiere mich für die Regressversicherung für Ärzte und Zahnärzte. Bitte nehmen Sie zur Abstimmung der Details Kontakt mit mir auf. Zu diesem Zeitpunkt ist Ihr Anruf mir am angenehmsten: Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Telefonnummer in der Zeit von bis Uhr Außerdem interessiere ich mich für: Berufshaftpflichtversicherung Private Haftpflichtversicherung Praxisinventarversicherung Praxisausfallversicherung Elektronikversicherung Arzt-Rechtsschutz-Paket Wohngebäude-/Hausratversicherung Unfallversicherung KFZ-Versicherung Medicus - das Ärzte-Spezial-Paket der Rundum-Schutz für Ihre Praxis Kinder-/Enkelversorgung Rentenversicherung Risiko-/Kapitallebensversicherung Sonstiges: Finanzierung Praxis / Haus / PKW Betriebliche Altersvorsorge für Angestellte in der Praxis Dread Disease (finanzielle Absicherung von schweren Erkrankungen) Krankenversicherung Versichert bei Seit ca. Berufsunfähigkeitsversicherung Höhe der monatlichen Rente in Endalter (z.b. 62/65/67) Pflegerentenversicherung (mit Geld-zurück-Garantie) Versicherungshotline: ( ) , Telefax ( ) service@assekuranz-ag.lu

12 ÄRZTEKAMMER 12 AUS DER ÄRZTEKAMMER zu fördern sowie an der Verhütung und Bekämpfung der Volkskrankheiten mitzuwirken. (6) Der Zahnarzt hat das Recht seiner Patienten auf freie Arztwahl zu achten. (7) Der Patient ist über den Namen des ihn behandelnden Zahnarztes in geeigneter Weise zu informieren. (8) Der Zahnarzt kann die zahnärztliche Behandlung ablehnen, wenn a) eine Behandlung nicht gewissenhaft und sachgerecht durchgeführt oder b) die Behandlung ihm nach pflichtgemäßer Interessenabwägung nicht zugemutet werden kann oder c) er der Überzeugung ist, dass das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Patienten nicht besteht. Seine Verpflichtung, in Notfällen zu helfen, bleibt davon unberührt. (9) Der Zahnarzt ist verpflichtet, die ihm aus seiner zahnärztlichen Behandlungstätigkeit bekannt werdenden unerwünschten Arzneimittelwirkungen der Arzneimittelkommission der deutschen Zahnärzteschaft mitzuteilen. (10) Dem Zahnarzt ist es nicht gestattet, für die Verordnung und Empfehlung von Heil- oder Hilfsmitteln sowie Materialien und Geräten von dem Hersteller oder Händler eine Vergütung oder sonstige wirtschaftliche Vergünstigung zu fordern oder anzunehmen. (11) Es ist dem Zahnarzt nicht gestattet, für die Zuweisung und Vermittlung von Patienten ein Entgelt zu fordern oder andere Vorteile sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. 3 Kammer (1) Der Zahnarzt ist verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten sowie diese und Auflagen der Ärztekammer des Saarlandes Abteilung Zahnärzte zu beachten. (2) Die Aufnahme und Änderung zahnärztlicher Tätigkeit ist der Ärztekammer des Saarlandes Abteilung Zahnärzte innerhalb von 2 Wochen anzuzeigen; die Ärztekammer des Saarlandes Abteilung Zahnärzte kann hierzu Näheres regeln. (3) Der Zahnarzt hat auf Anfragen der Kammer, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben an ihn richtet, in angemessener Frist zu antworten. (4) Ehrenämter der Ärztekammer des Saarlandes Abteilung Zahnärzte sind gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig auszuüben. (5) Verstöße gegen Berufspflichten werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geahndet. 4 Haftpflicht Der Zahnarzt muss gegen Haftpflichtansprüche aus seiner beruflichen Tätigkeit ausreichend versichert sein. Mit der Meldung bei der Kammer und auf Verlangen der Kammer hat der Zahnarzt seine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Auf Verlangen hat er dem Patienten Auskunft über die Höhe des Versicherungsschutzes zu geben. 5 Fortbildung Der Zahnarzt, der seinen Beruf ausübt, ist verpflichtet, sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten notwendig ist. 6 Qualität Im Rahmen seiner Berufsausübung übernimmt der Zahnarzt für die Qualität seiner Leistungen persönlich die Verantwortung. Er hat Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen. 7 Verschwiegenheit (1) Der Zahnarzt hat die Pflicht, über alles, was ihm in seiner Eigenschaft als Zahnarzt anvertraut und bekannt geworden ist, gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. (2) Der Zahnarzt ist zur Offenbarung befugt, soweit er von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter von der Schweigepflicht entbunden wurde oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höheren Rechtsgutes erforderlich ist. Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten bleiben davon unberührt. (3) Der Zahnarzt hat alle in der Praxis tätigen Personen über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies zu dokumentieren. 8 Kollegialität (1) Der Zahnarzt hat gegenüber allen Berufsangehörigen jederzeit kollegiales Verhalten zu zeigen. Herabsetzende Äußerungen über die Person, die Behandlungsweise oder das berufliche Wissen eines Kollegen sind berufsunwürdig. (2) Es ist insbesondere berufsunwürdig, einen Kollegen aus seiner Behandlungstätigkeit oder als Mitbewerber um eine berufliche Tätigkeit durch unlautere Handlungen zu verdrängen. (3) Zahnärzte sind grundsätzlich verpflichtet, sich gegenseitig zu vertreten. Der Zahnarzt darf eine Vertretung, eine Notfall- oder Überweisungsbehandlung oder eine Begutachtung über den begrenzten Auftrag und die notwendigen Maßnahmen hinaus nicht ausdehnen. (4) Der Zahnarzt darf den von einem anderen Zahnarzt oder Arzt erbetenen Beistand ohne zwingenden Grund nicht ablehnen. Dem Wunsch eines Patienten oder seiner Angehörigen, einen zweiten Zahnarzt oder einen Arzt zuzuziehen, hat er zu entsprechen.

13 II. Abschnitt Ausübung des zahnärztlichen Berufs 9 Praxis (1) Die Berufsausübung des selbstständigen Zahnarztes ist an einen Praxissitz gebunden. (2) Die Ausübung des zahnärztlichen Berufes in höchstens zwei weiteren Praxen oder anderen Orten, als dem Praxissitz, ist zulässig, wenn in jedem Einzelfall die ordnungsgemäße Versorgung der Patienten sichergestellt wird. (3) Die zahnärztliche Praxis muss die für eine ordnungsgemäße Behandlung und für einen Notfall erforderliche Einrichtung enthalten und sich in einem entsprechenden Zustand befinden. (4) Übt der Zahnarzt neben seiner Tätigkeit als Zahnarzt eine andere berufliche Tätigkeit aus, so muss die Ausübung sachlich, räumlich und organisatorisch sowie für den Patienten erkennbar von seiner zahnärztlichen Tätigkeit getrennt sein. (5) Der Betrieb einer Praxis ist der Kammer gemäß 3 Abs. 2 anzuzeigen. Beim Betrieb einer Praxis als Klinik ist zu gewährleisten, dass: a) eine umfassende zahnärztliche und pflegerische Betreuung sowie eine adäquate ärztliche Notfallbetreuung rund um die Uhr sichergestellt ist; b) die falladäquaten notwendigen Voraussetzungen für eine Notfallintervention beim entlassenen Patienten erfüllt sind; c) die baulichen, apparativ-technischen und hygienischen Voraussetzungen für die stationäre Aufnahme von Patienten gewährleistet sind. 10 Vertretung (1) Steht der Zahnarzt während seiner angekündigten Behandlungszeiten nicht zur Verfügung, so hat er für eine entsprechende Vertretung zu sorgen. Name, Anschrift und Telefonnummer eines Vertreters außerhalb der Praxis sind in geeigneter Form bekannt zu geben. (2) Im Falle des Verzichts, der Rücknahme oder des Widerrufs der Approbation oder der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach 13 Zahnheilkundegesetz ist eine Vertretung nicht zulässig. Zahnärzte, gegen die ein vorläufiges Berufsverbot verhängt worden ist oder deren Befugnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes ruht, dürfen nur mit Zustimmung der Ärztekammer des Saarlandes Abteilung Zahnärzte vertreten werden. (3) Die Praxis eines verstorbenen Zahnarztes kann unter dessen Namen bis zu einem halben Jahr durch einen befugten Zahnarzt fortgeführt werden. Der Zeitraum kann in besonderen Fällen durch die Ärztekammer des Saarlandes Abteilung Zahnärzte verlängert werden. AUS DER ÄRZTEKAMMER 11 Zahnarztlabor Der Zahnarzt ist berechtigt, im Rahmen seiner Praxis ein zahntechnisches Labor zu betreiben oder sich an einem gemeinschaftlichen zahntechnischen Labor mehrerer Zahnarztpraxen zu beteiligen. Das Zahnarztlabor kann auch in angemessener räumlicher Entfernung zu der Praxis liegen. 12 Zahnärztliche Dokumentation (1) Der Zahnarzt ist verpflichtet, Befunde und Behandlungsmaßnahmen chronologisch und für jeden Patienten getrennt zu dokumentieren (zahnärztliche Dokumentation) und mindestens zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren. Abweichend davon sind zahnärztliche Modelle, die zur zahnärztlichen Dokumentation notwendig sind, mindestens zwei Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren. Diese Regelungen gelten, soweit nicht nach gesetzlichen oder anderweitigen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen. (2) Zahnärztliche Dokumentationen, auch auf elektronischen Datenträgern, sind Urkunden und entsprechend den gesetzlichen und vertragsrechtlichen Vorschriften aufzubewahren. Beim Umgang mit zahnärztlichen Dokumentationen sind die Bestimmungen über die ärztliche Schweigepflicht und den Datenschutz zu beachten. (3) Der Zahnarzt hat einem vor-, mit- oder nachbehandelnden Zahnarzt oder Arzt sowie einem begutachtenden Zahnarzt oder Arzt auf Verlangen seine zahnärztlichen Dokumentationen vorübergehend zu überlassen und ihn über die bisherige Behandlung zu informieren, soweit das Einverständnis des Patienten vorliegt. (4) Der Zahnarzt hat dem Patienten auf dessen Verlangen in die ihn betreffenden zahnärztlichen Dokumentationen Einsicht zu gewähren. Auf Verlangen sind dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben. (5) Nach Aufgabe oder Übergabe der Praxis hat der Zahnarzt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen seine zahnärztlichen Dokumentationen aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen, dass sie ordnungsgemäß verwahrt werden. Zahnärzte, denen bei einer Praxisaufgabe oder Praxisübergabe zahnärztliche Dokumentationen in Verwahrung gegeben werden, müssen diese Unterlagen getrennt von den eigenen Unterlagen unter Verschluss halten und dürfen sie nur mit Einverständnis der Patienten einsehen oder weitergeben. 13 Gutachten (1) Der Zahnarzt hat Gutachten neutral, unabhängig und sorgfältig zu erstellen. (2) Der Zahnarzt soll einen Patienten, der ihn zum Zwecke einer Begutachtung aufsucht, vor Ablauf von 12 Monaten nach ÄRZTEKAMMER 13

14 ÄRZTEKAMMER 14 AUS DER ÄRZTEKAMMER Abgabe des Gutachtens nicht behandeln. Dies gilt nicht für Notfälle. 14 Notfalldienst (1) Wer an der zahnärztlichen Versorgung teilnimmt ist grundsätzlich verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen. Die Einzelheiten der Einrichtung und Durchführung des Notfalldienstes werden in einer Notfalldienstordnung geregelt. (2) Der Zahnarzt darf eine Notfallbehandlung nicht von einer Vorleistung abhängig machen. 15 Honorar (1) Die Honorarforderung des Zahnarztes muss angemessen sein. Er darf die amtliche Gebührenordnung für Zahnärzte nicht in unlauterer Weise über- oder unterschreiten. (2) Vor umfangreichen Behandlungen soll der Patient auf die voraussichtliche Höhe der Gesamtkosten hingewiesen werden. Treten im Laufe der Behandlung Umstände auf, die wesentlich höhere Gebühren auslösen, ist dies dem Patienten unverzüglich mitzuteilen. III. Abschnitt Zusammenarbeit mit Dritten 16 Gemeinsame zahnärztliche Berufsausübung (1) Zahnärzte dürfen ihren Beruf einzeln oder gemeinsam in allen für den Zahnarztberuf zulässigen Gesellschaftsformen ausüben, wenn ihre eigenverantwortliche, fachlich unabhängige sowie freiberufliche Berufsausübung gewährleistet ist. (2) Die Zugehörigkeit zu mehreren Berufsausübungsgemeinschaften ist nur im Rahmen von 9 zulässig. Die Berufsausübungsgemeinschaft erfordert einen gemeinsamen Praxissitz. Eine Berufsausübungsgemeinschaft von Zahnärzten mit mehreren Praxissitzen ist zulässig, wenn an dem jeweiligen Praxissitz verantwortlich mindestens ein Mitglied der Berufsausübungsgemeinschaft hauptberuflich tätig ist. 17 Zahnärzte und andere freie Berufe (1) Zahnärzte können sich auch mit selbstständig tätigen und zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Angehörigen anderer Heilberufe oder staatlicher Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen in den rechtlich zulässigen Gesellschaftsformen zusammenschließen, wenn ihre eigenverantwortliche, fachlich unabhängige sowie freiberufliche Berufsausübung gewährleistet ist. Die Regelung in 9 Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Einem Zahnarzt ist gestattet, in Partnerschaften gem. 1 Abs. 1 und 2 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz PartGG oder anderen Gesellschaftsformen mit Angehörigen anderer Berufe als den in Absatz 1 beschriebenen zusammenzuarbeiten, wenn in der Partnerschaft oder Gesellschaft nicht die Zahnheilkunde am Menschen ausgeübt wird. 18 Angestellte Zahnärzte (1) Die Beschäftigung Angestellter Zahnärzte zur Ausübung der Zahnheilkunde setzt voraus, dass den Angestellten Zahnärzten die Ausübung der Zahnheilkunde nach dem Zahnheilkundegesetz (ZHG) gestattet ist. (2) Die Beschäftigung angestellter Zahnärzte in einer Zahnarztpraxis setzt die Leitung durch einen Zahnarzt voraus. (3) Der Zahnarzt hat angestellten Zahnärzten eine angemessene Vergütung zu gewähren. (4) Die Beschäftigung eines angestellten Zahnarztes ist der Ärztekammer des Saarlandes Abt. Zahnärzte mitzuteilen. (5) Über die Beschäftigung Angestellter Zahnärzte darf in der öffentlichen Ankündigung nur mit dem Hinweis auf das Anstellungsverhältnis informiert werden 19 Praxismitarbeiter (1) Bei der Ausbildung von Zahnmedizinischen Fachangestellten sind die für die Berufsausbildung geltenden Vorschriften zu beachten. Der Zahnarzt hat dafür Sorge zu tragen, dass den Auszubildenden insbesondere jene Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind. (2) Der Zahnarzt darf Praxismitarbeiter nur für Aufgaben einsetzen, für die sie ausreichend qualifiziert sind. Bei der Delegation von Tätigkeiten ist der Rahmen des 1 Absatz 5 und 6 Zahnheilkundegesetz zu beachten. (3) Der Zahnarzt ist dafür verantwortlich, dass die Praxismitarbeiter am Patienten nur unter seiner Aufsicht und Anleitung tätig werden. IV. Abschnitt Berufliche Kommunikation 20 Berufsbezeichnung, Titel und Grade, Ausweisen von Tätigkeitsschwerpunkten (1) Der Zahnarzt führt die Berufsbezeichnung Zahnarzt. (2) Akademische Titel und Grade dürfen nur in der gesetzlich zulässigen Form geführt werden. (3) Der Zahnarzt darf nach zahnärztlichem Weiterbildungsrecht erworbene Bezeichnungen (Fachzahnarztbezeichnungen) führen.

15 (4) Darüber hinaus dürfen Zahnärzte zur Information der Bevölkerung personenbezogene Tätigkeitsschwerpunkte in anerkannten Gebieten der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ausweisen, soweit diese nicht mit Gebietsbezeichnungen nach Absatz 3 verwechselt werden können. Die Voraussetzungen für das zulässige Ausweisen der Tätigkeitsschwerpunkte regelt die Richtlinie zur Ausweisung von Tätigkeitsschwerpunkten, die Bestandteil dieser Berufsordnung ist. 21 Information (1) Dem Zahnarzt sind sachliche Informationen über seine Berufstätigkeit gestattet. Berufswidrige Werbung ist dem Zahnarzt untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung. Der Zahnarzt darf eine berufswidrige Werbung durch Dritte weder veranlassen noch dulden und hat dem entgegen zu wirken. (2) Der Zahnarzt darf auf besondere, personenbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde hinweisen. Hinweise nach Satz 1 sind unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechselung mit Fachgebietsbezeichnungen begründen oder sonst irreführend sind. (3) Der Zahnarzt, der eine nicht nur vorübergehende belegzahnärztliche oder konsiliarische Tätigkeit ausübt, darf auf diese Tätigkeit hinweisen. (4) Es ist dem Zahnarzt untersagt, seine zahnärztliche Berufsbezeichnung für gewerbliche Zwecke zu verwenden oder ihre Verwendung für gewerbliche Zwecke zu gestatten. (5) Eine Einzelpraxis sowie eine Berufsausübungsgemeinschaft darf nicht als Akademie, Institut, Poliklinik, Zentrum, Ärztehaus oder als ein Unternehmen mit Bezug zu einem gewerblichen Betrieb bezeichnet werden. 21 a Informationspflicht für Staatsangehörige der EU Auf Anfrage des Patienten hat der Zahnarzt die Pflicht, klare Preisinformationen sowie Informationen über seinen Zulassungsund Registrierungsstatus bereitzustellen. AUS DER ÄRZTEKAMMER (3) Praxisschilder müssen hinsichtlich Form, Gestaltung und Anbringung den örtlichen Gepflogenheiten entsprechen. (2) Die Verlegung der Praxis darf ein Jahr lang durch ein mit Angabe der neuen Anschrift versehenes Schild am früheren Praxissitz angezeigt werden. (3) Wer die Praxis eines anderen Zahnarztes übernimmt, darf neben seinem Praxisschild das Praxisschild dieses Zahnarztes mit einem entsprechenden Hinweis nicht länger als 1 Jahr weiterführen. V. Abschnitt Sanktionen 23 Verstöße gegen die Berufsordnung Verstöße gegen diese Berufsordnung unterliegen der Beurteilung durch die Berufsgerichte, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Richtlinie für das Ausweisen von Tätigkeitsschwerpunkten gemäß 20 Abs. 4 der Berufsordnung der Ärztekammer des Saarlandes Abt. Zahnärzte Präambel Die Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde stellt einen einheitlichen und unteilbaren Bereich des Gesundheitswesens dar. Die Berechtigung des Zahnarztes zur Ausübung der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde erfolgt durch die Approbation oder die Berufserlaubnis nach 13 Zahnheilkundegesetz (ZHG). Das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Zahnarzt basiert vor allem auf der Tatsache, dass die zahnmedizinische Versorgung auf der Grundlage des aktuellen zahnmedizinischen Wissensstandes erfolgt. Das Heilberufekammergesetz des Saarlandes und die Berufsordnung der Ärztekammer des Saarlandes -Abt. Zahnärzte- verpflichten jeden Zahnarzt, seine fachliche Kompetenz durch berufsbegleitende Fortbildung kontinuierlich zu aktualisieren. ÄRZTEKAMMER 22 Praxisschild (1) Der niedergelassene Zahnarzt hat am Praxissitz die Ausübung des zahnärztlichen Berufes durch ein Praxisschild kenntlich zu machen. (2) Der Zahnarzt hat an jedem Praxisort auf seinem Praxisschild seinen Namen und seine Berufsbezeichnung sowie im Falle einer Zahnheilkundegesellschaft die jeweilige Rechtsform anzugeben. Zahnärzte, die ihren Beruf gemeinsam ausüben, haben unter Angabe des Namens aller in der Berufsausübungsgemeinschaft zusammengeschlossenen Zahnärzte, ein gemeinsames Praxisschild zu führen. Zahnärzten ist unter Maßgabe der nachfolgenden Richtlinien gestattet, Tätigkeitsschwerpunkte in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde zu führen. 1. Der Zahnarzt muss in dem jeweiligen Schwerpunkt, den er als Tätigkeitsschwerpunkt ausweisen möchte, über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und seit mindestens zwei Jahren im betreffenden Schwerpunkt nachhaltig tätig sein. 2. Ausgewiesen werden dürfen maximal drei Tätigkeitsschwerpunkte aus anerkannten Gebieten der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, soweit sie nicht mit Gebietsbezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung verwechselt werden können. 15

16 ÄRZTEKAMMER AUS DER ÄRZTEKAMMER 3. Die Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten hat interessengerecht und sachangemessen zu erfolgen und darf nicht irreführend sein. 2. Den Angaben von Tätigkeitsschwerpunkten muss der Zusatz Tätigkeitsschwerpunkt vorangestellt werden. Der Zusatz hat in gleicher Schriftgröße wie die Angabe selbst zu erfolgen. 3. Die Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten hat personenbezogen zu erfolgen. 4. Das Führen eines oder mehrerer Tätigkeitsschwerpunkte ist der Ärztekammer des Saarlandes Abt. Zahnärzte anzuzeigen. 5. Die schriftliche Erklärung gegenüber der Ärztekammer Abt. Zahnärzte hat auf einem Formblatt zu erfolgen. Dabei sind Angaben über qualifizierende Maßnahmen aufzuführen und die mindestens zweijährige nachhaltige Tätigkeit auf dem Gebiet zuzusichern. 6. Die Ärztekammer des Saarlandes Abt. Zahnärzte kann stichprobenartig oder anlassbezogen das Vorliegen der Voraussetzungen für das Ausweisen von Tätigkeitsschwerpunkten überprüfen. 7. Das Ausweisen von Tätigkeitsschwerpunkten hat zu unterbleiben, wenn der Zahnarzt im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit die in dem jeweiligen Bereich erworbenen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht (mehr) praktisch umsetzt. Ausgefertigt und zur Veröffentlichung freigegeben: Saarbrücken, den gez. Sanitätsrat Dr. med. dent. Hans Joachim Lellig Vorsitzender der Abteilung Zahnärzte sowie Vizepräsident der Ärztekammer des Saarlandes Vorankündigung Fachtagung anlässlich der Vorstellung der Neuauflage des saarländischen Kinderschutzleitfadens Mittwoch, 9. Juli 2014, von bis Uhr Haus der Ärzte, Faktoreistr. 4, Saarbrücken Veranstalter: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Techniker Krankenkasse, Ärztekammer des Saarlandes, Abteilung Ärzte und Abteilung Zahnärzte, Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte, Landesverband Saarland e.v. sowie Saarländisches Ärzte-Syndikat Referenten: Dr. med. Bernd Herrmann, Kassel; Dr. Annette Szliska, Saarbrücken; H. Joachim Brill, Neunkirchen, Jugendamt Die Entwicklung der Frühen Hilfen, das Bundeskinderschutzgesetz und die im Saarland im Bereich Kinderschutz erfolgten strukturellen und organisatorischen Veränderungen in den letzten fünf Jahren haben eine Aktualisierung des saarländischen Leitfadens zur Prävention und Intervention bei Gewalt gegen Kinder und Jugendliche erforderlich gemacht. Wesentliche Neuerungen werden in verschiedenen Referaten aufgegriffen. Das konkrete Vorgehen bei möglicher Kindeswohlgefährdung wird ein Schwerpunkt der Beiträge sein. Veranstaltung und Leitfaden richten sich an Ärzte und Ärztinnen aller Fachgebiete sowie an Zahnärztinnen und Zahnärzte. Ebenso sind Angehörige anderer Berufsgruppen im Gesundheitswesen und im Jugendhilfebereich sowie im Bereich des Kinderschutzes angesprochen. Das endgültiges Programm erscheint im Saarländischen Ärzteblatt 7/2014 und auf der Homepage der Ärztekammer des Saarlandes. 16 Ansprechpartner: Stefanie Krämer, Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Tel. (06 81) , Zertifizierung beantragt!

17 SICHERER VERORDNEN Sicherer Verordnen* Naproxen kein überlegenes Sicherheitsprofil Über das Ausmaß gastrointestinaler und kardiovaskulärer unerwünschter Wirkungen (UAW) einzelner nicht-steroidaler Antiphlogistika (NSAID) wird schon länger gestritten. Dabei besteht bei manchen Studien und Aussagen der Verdacht einer nicht uneingeschränkten Unabhängigkeit. Nun wurde Naproxen (Generika) von einem Ausschuss der US-Behörde FDA erneut untersucht. Die Mitglieder kamen zum Schluss, dass bezüglich kardiovaskulärer Ereignisse dieses NSAID nicht mehr Sicherheit bietet als andere dieser Stoffklasse. Zusätzlich scheint die Einnahme von Naproxen mit einem erhöhten Risiko oberer gastrointestinaler Komplikationen einherzugehen. Es bleibt weiterhin zu vermuten, dass bei Auftreten von UAW dieser Arznei stoffe eine individuelle Empfindlichkeit der Patienten die Hauptrolle spielt neben der täglichen Dosis und der Dauer der Einnahme. Quelle: Dtsch.Apo. Ztg. 2014; 154 (9): 28 Orales Glukosamin keine Evidenz als Chondroprotektivum Der Aminozucker Glukosamin (verschiedene Generika) wird in Deutschland immer noch als Chondroprotektivum vertrieben, obwohl viele randomisierte Studien keinen überzeugenden Nachweis für eine Regeneration des Gelenkknorpels erbringen konnten scheiterte eine neue Studie zu diesem Aminozucker (täglich mg) als Knorpelschutz. Es scheint an der Zeit, von Verordnungen dieses Pseudoplacebos abzusehen. Quelle: Nasensprays cave Reinfektion Bei chronischer Rhinosinusitis (Dauer über 3 Monate) werden unter anderem Nasensprays mit Glukokortikoiden oder ab schwellenden Lösungen empfohlen. Nach einer australischen Studie ist dabei die Gefahr einer Reinfektion aufgrund einer Keimbesiedlung an der Düsenspitze bei 20 Prozenten der Patienten hoch (Staph. aureus ist möglicherweise beteiligt an der Entstehung einer chronischen Rhinosinusitis). Zum korrekten Umgang bei nasaler Applikation sollte zum Beispiel beachtet werden: Mehrdosenbehältnisse nur von einer Person benutzen, Sprühflasche nur maximal einen halben Zentimeter in die Nase einführen, dabei die Schleimhäute möglichst nicht berühren, Tropfpipetten mit zusammengedrücktem Saughütchen von der Nasenöffnung, wegziehen und vor Zurückstecken in die Flasche vollständig entleeren, Applikator oder Pipette nach der Anwendung mindestens abwischen, besser mit heißem Wasser abwaschen. Quelle: Dtsch. Apo.Ztg. 2014; 154 (6): 32-3 Cannabis-Hyperemesis-Syndrom (CHS) Langjähriger chronischer Cannabiskonsum kann zu körperlichen Krisen mit massivem Erbrechen und epigastrischen Schmerzen führen, die zwei bis vier Tage anhalten. Im Gegensatz zu dem bekannten entiemetischen Effekt von Cannabis tritt CHS bei hohem Konsum auf, ist therapieresistent gegen übliche Antiemetika und führt nur bei Cannabisverzicht zur stabilen Remission. Die Autoren warnen von der Gabe von Opiaten, die nach kurzer Zeit zu einer Opiatabhängigkeit beziehungsweise zu einem Opiatentzugssyndrom führen können. Dtsch.med.Wschr.2014; 139: Tetrazepam-Alternativen Nach dem Ruhen der Zulassung von Tetrazepam (Generika) im August 2013 stellte sich die Frage nach geeigneten Alternativen. Alle zentral wirksamen Muskelrelaxantien wie Baclofen (Lioresal ), Tolperison (Mydocalm ), Methocarbamol (DoloVisano ), Orphenadrin (Norflex ), Pyridinol (Myoson ), Tizanidin (Sirdalud ) und Diazepam (Generika) haben jedoch ein unklares Nutzen-Risiko-Verhältnis und wirken überwiegend sedierend. Vorteile gegenüber der alleinigen Gabe von NSAID finden sich nicht. Die Bedeutung nichtmedikamentöser Maßnahmen sollte daher herausgestellt werden. Quelle: KVBW Verordnungsforum 28, 0kt. 2013, S. 9 Primärpackmittel bei Parenteralia Vor allem bei flüssigen Arzneiformen wie Parenteralia müssen Sicherheit und Verträglichkeit nicht nur der jeweiligen Arzneistoffe und ihrer Konzentrationen, sondern auch ein mögliches Risiko der Primärpackmittel überprüft werden. Bei Ampullen aus Glas kann es zu einer sogenannten Delaminierung kommen: Glaspartikel, die sich oft lange nach der Befüllung von der Innenwand der Ampulle lösen. Auch können beim Öffnen feine Glassplitter in die Lösung gelangen, so dass Injektionsfläschchen (sog. Vials) sicherer erscheinen. Bei Fertigspritzen handelt es sich um komplexe Mehrkomponentensysteme mit geringerer Infektions-, aber mit erhöhter Interaktionsgefahr. Silikonöle zur Erhöhung der Gleitfähigkeit des Stopfens können Proteine aggregieren, ebenso wie Spuren von Wolfram, das zur Formung des Glaskörpers eingesetzt wird. Hierbei können sehr unterschiedliche Metallmengen auch innerhalb einer Charge freigesetzt werden. Moderne Kunststoffmaterialien werden derzeit noch selten eingesetzt: eine Erhöhung der Transparenz und Verringerung der Gas- oder Wasserdampfdurchlässigkeit lässt sie als Materialien der Zukunft erscheinen. Insbesondere Biopharmazeutika mit ihrer hohen Viskosität bringen etablierte Applikationssysteme an ihre Grenzen. Dies beginnt schon bei normalen Injek tionsnadeln, die bei hoch viskosen Injektionslösungen zunehmend durch sogenannte Thinwall -Nadeln (vergrößerter Innendurchmesser bei gleichem Außendurchmesser) ersetzt werden müssen. Quelle: Pharm. Ztg. 2014; 159: Dr. med. Günter Hopf, Ärztekammer Nordrhein Tersteegenstr. 9, Düsseldorf Tel. (02 11) * Nachdruck aus: Rheinisches Ärzteblatt 5/2014, Seite 11 17

18 AUS WISSENSCHAFT UND FORSCHUNG Schlafapnoesyndrom, ein zu selten beachteter Risikofaktor bei Schlaganfällen* 18 Dr. med. Nikolaus Rauber, Saarbrücken Die American Academy of Sleep Medicine teilt in ihrer letztmals im Jahr 2005 revidierten Klassifikation die Schlafstörungen in 6 Gruppen ein. Während die Insomnie sicherlich zahlenmäßig die größte Gruppe darstellt, haben die schlafbezogenen Atmungsstörungen bei weitem die gravierendsten Auswirkungen auf das gesundheitliche Wohlbefinden der Erkrankten. Die Gruppe der schlafbezogenen Atmungsstörungen umfasst die obstruktiven und zentralen Schlafapnoesyndrome sowie die schlafbezogenen Hypoventilations-/Hypoxämiesyndrome. Es handelt sich hierbei um eine in der Allgemeinbevölkerung häufig auftretende Erkrankung, die nach unterschiedlichen Studien in bis zu 80% der Fälle undiagnostiziert und unbehandelt ist. Hieraus resultieren hohe individuelle Behandlungskosten, insbesondere bei begleitender kardialer Komorbidität. Hinzu kommen die indirekten Kosten aufgrund der Belastung der Sozialsysteme durch vermehrte Arbeitsunfähigkeitstage, Früh berentung und Invalidität. Das obstruktive Schlafapnoesyndrom ist bei Weitem von allen schlafbezogenen Atmungsstörungen die häufigste Krankheitsgruppe. Ca. 4 % der Männer und 2 % der Frauen leiden an einer obstruktiven Schlafapnoe in der Altersgruppe von 30 bis 60 Jahren, wobei sich nach der Menopause die Prävalenzzahlen angleichen. Charakterisiert ist das Krankheitsbild durch wiederkehrende Episoden von Verlegung der Atemwege während des Schlafes von einer Dauer von mindestens 10 Sekunden, begleitet von Sauerstoffentsättigungen und einem abschließenden Arousal. Hauptrisikofaktoren sind neben dem männlichen Geschlecht das höhere Lebensalter, aber auch die therapeutisch angehbare Adipositas sowie ein regelmäßiger, oft übermäßiger abendlicher Alkoholkonsum. Es können unterschiedliche Schweregrade unterschieden werden, wobei differenziert wird nach der Anzahl der Atempausen pro Stunde Schlaf. Ein Index von unter 5 Atempausen/Stunde ist normal, ein AHI von 5 10 spricht für eine mild ausgeprägte Symptomatik, ein Index von über 15/Stunde für eine mäßige und über 30/Stunde für eine schwere Krankheitsausprägung. Die Beschwerdesymptomatik resultiert einerseits aus der nächtlichen Hypoxämie, andererseits aus der gestörten Schlafstruktur während der Nacht aufgrund der Arousals. Insofern sind neben den Leitsymptomen Atempausen und diskontinuierlichem Schnarchen insbesondere der unerholsame Schlaf zu nennen, der einhergeht mit Antriebsstörungen, Tagesmüdigkeit und Einschlafneigung sowie mentalen Einschränkungen bzgl. * überarbeitete Fassung eines Vortrages, gehalten am 13. Saarländischen Neurologietag am in Homburg/Saar Gedächtnis und Konzentration, aber auch Stimmungslabilität und erhöhter Unfallgefahr. Zudem finden sich aufgrund des erhöhten nächtlichen hypoxämiebedingten Sympathikotonus ein vermehrtes nächtliches Schwitzen und ein vermehrter Harndrang. Es ergeben sich Hinweise auf eine familiäre Disposition. Zu unserem Patientenklientel gehören Familien, in denen sämtliche Brüder behandelt werden, andererseits aber auch Familien, in den sowohl Großvater, Vater als auch Sohn behandlungsbedürftige Befunde aufweisen. Verantwortlich hierfür ist insbesondere die Physiognomie des Kiefers. Andererseits sind bisher keinerlei Gendefekte als Ursache der Erkrankung bekannt. Pathophysiologisch entscheidend ist der Kollaps der Atemwege im Oropharynx, wodurch es im Schlaf zum Auftreten repetitiver intermittierender Hypoxämie kommt. Durch die alternierende Abfolge von Atmungspausen und Weckreaktionen ist die physiologische Schlafstruktur gestört. Insbesondere der erholsame Tief- und Traumschlaf ist reduziert, woraus die Tagesbeeinträchtigung resultiert. Zum andern können akute, vorwiegend in der Nacht zu beobachtende, und chronische, längerfristig eintretende, auch tagsüber relevante Effekte auf das Herz- und Kreislaufsystems beschrieben werden. Die Zunahme des Sauerstoffverbrauchs bei sympathikotoner Herzfrequenzbeschleunigung und Blutdruckerhöhung, einhergehend mit der Abnahme des Sauerstoffangebotes bei apnoeischer Hypoxie begünstigt das Auftreten nächtlicher cerebraler und kardialer Ischämien. Insofern sind die an obstruktiver Schlafapnoe leidenden Patienten vor allem gefährdet im Schlaf ihre cerebralen Durchblutungsstörungen zu erleiden. Die chronische intermittierende Hypoxie bewirkt eine Veränderung neuraler (Sympathikusaktivierung), mechanischer (intra thorakale Druckschwankungen), hämodynamischer (Blutdruckanstieg) und humoraler (Begünstigung von Insulinresistenz, erhöhter oxidativer Stress, Aktivierung inflammatorischer Mediatoren) Faktoren. Es kommt in der Folge zu einer endothelialen Dysfunktion und Begünstigung der Arteriosklerose 1 ). Duplexsonografische Untersuchungen belegen den Zusam menhang von Hypoxämie und Entwicklung einer Arteriosklerose. Es finden sich beim Schlafapnoesyndrom Korrelationen zwischen apnoeassoziierter Hypoxie und sonografisch gemessener Intima-Media-Dicke an der Carotis 2 ). Während schon frühe Studien den Effekt der nächtlichen Apnoen auf die Mortalität aufgezeigt hatten, konnten Yaggi und Mitarbeiter in einer randomisierten Studie am Yal Medical Center erstmals belegen, dass die obstruktive Schlafapnoe ein unabhängiger Risikofaktor für Schlaganfall und Tod ist. Das Schlaganfallrisiko war gemittelt auf das Doppelte erhöht, bei Patienten mit einem AHI > 35 sogar verdreifacht 3 ). Andere Studien zeigen, dass Patienten mit mäßiger und schwerer Schlafapnoe in 25 % der Fälle in der Bildgebung des Schädels mittels Kernspintomographie klinisch stumme

19 AUS WISSENSCHAFT UND FORSCHUNG Infarkte aufweisen. Weiterhin findet sich eine höhere Prävalenz von nächtlicher Schlafapnoe bei Patienten mit vaskulärer Demenz als bei Patienten mit Alzheimer-Demenz. Zum andern hatte die Wisconsin Sleep Cohort Study ein 4,47-fach erhöhtes Risiko für das Auftreten einer arteriellen Hypertonie nach 4 Jahren bei einem AHI von > 15 belegt. Insbesondere die aufgrund der Sympatikusaktivierung infolge der Atempausen ausbleibende nächtliche Blutdruckabsenkung ist charakteristisch für die Schlafapnoe. Non-Dipper, Patienten, bei denen die üblicherweise auftretende nächtliche Blutdruckabsenkung von 10 bis 20 % ausbleibt, oder bei denen exzessive Blutdrucksteigerungen in der Nacht zu finden sind, sollten insbesondere bezüglich eines Schlafapnoesyndroms abgeklärt werden. Während der nächtlichen Hypoxie treten häufig Herzrhythmusstörungen wie Sinusarrhythmien, Sinusbradykardien und AV-Blockierungen, ventrikuläre Extrasystolen und Vorhofflimmern auf. Diese Herzrhythmusstörungen sind im Vergleich der Kollektive von kardiovaskulären Erkrankungen mit und ohne obstruktive Schlafapnoe in etwa 5 10 mal häufiger bei Schlafapnoepatienten. Im Gegensatz zu dem Obesitas-Hypo ventilationssyndrom, dem sogenannten Pickwick-Syndrom, sind Schlafapnoepatienten, die einen Schlaganfall erleiden nur leicht übergewichtig und leiden nicht an ausgeprägter Tages schläfrigkeit. Die obstruktive Schlafapnoe erhöht das Risiko für Bluthochdruck, Herzinsuffizienz, Herzrhythmusstörungen und Diabetes. Umgekehrt sind aber die genannten Erkrankungen die Risikofaktoren für den Schlaganfall. Die obstruktive Schlafapnoe führt zu einer nächtlichen Abnahme der cerebralen Perfusion sowie einer negativen Sauerstoffbilanz aufgrund der sympathischen Aktivierung und des hypoxämiebedingten Minderangebotes, zu abnormen Herzrhythmen und -frequenzen, zur metabolischen Dysregulation und Stimulation inflammatorischer Enzyme und damit auch Veränderungen der Thrombozytenaggregabilität und fibrinolytischen Aktivität. Andererseits finden sich nach dem Schlaganfallereignis in den ersten Wochen gehäuft zentrale Apnoen, die aber in der Regel im Verlauf spontan remittieren. Zudem belegen Studien, dass aufgrund der eingeschränkten mentalen Fähigkeiten die Rehabilitationsmotivation reduziert, dadurch die Rehabilitationsdauer verlängert und der Outcome schlechter ist. Weiter findet sich bei unbehandelten Schlafapnoepatienten ein erhöhtes Re-Insultrisiko. Bei klinischem Verdacht auf eine Schlafapnoe ist nicht zwingend eine Schlaflabordiagnostik erforderlich. Es genügt eine nächtliche polygrafische Registrierung mit insbesondere Ableitung des Atemflows und der Sauerstoffsättigung. Zudem ergeben sich aus der klinischen Untersuchung Hinweise, die prima vista auf ein Schlafapnoesyndrom hinweisen, insbesondere anatomische Auffälligkeiten des Rachens und des Kinns. Für ein abklärungsbedürftiges Schlafapnoesyndrom sprechen ein langer, schlaffer und tiefstehender Weichgaumen, eine lange und breite Uvula sowie ein enger oropharyngealer Isthmus, oft gepaart mit einer Tonsillenhyperplasie. Charakteristisch sind auch eine mandibuläre Retro- bzw. Mikrognathie, erkennbar an einem fliehenden Kinn und vorspringenden Lippen. Therapie der Wahl stellt die Einleitung einer nächtlichen Überdruckbeatmung dar. CPAP-Studien belegen den positiven Behandlungseffekt. Die Mortalität der beatmeten Patienten nähert sich im Längsschnittverlauf der der Gesunden an. Da die Patienten nicht spontan über ihre Schlafstörungen berichten und die Tagesschläfrigkeit als Leitsymptom für die obstruktive Schlafapnoe bei Patienten mit Zustand nach Schlaganfall eher gering ausgeprägt ist, ist bei Patienten mit Schlaganfall in der Anamnese bzw. kardiovaskulärem Risikoprofil eine gezielte Anamnese, gegebenenfalls unter Einschluss einer Fremdanamnese erforderlich. Insbesondere bei nächtlich erhöhten Blutdruckwerten sollte das erhöhte Risiko für Schlaganfall und Herzinfarkt bedacht und eine polygrafische Diagnostik veranlasst werden. Dr. med. Nikolaus Rauber Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin Schlafmedizin Rheinstraße 35, Saarbrücken zns.sb-rastpfuhl@t-online.de Literatur: 1. Schulz, Richard; Eisele, Hans Joachim; Weissmann, Norbert; Seeger, Werner: Obstruktive Schlafapnoe ein wichtiger kardiovaskulärer Risikofaktor Dtsch Arztebl 2006; 103(12): A-775 / B-655 / C Schulz, Richard; Seeger, Werner; Fegbeutel, Christine: Changes in extracranial arteries in obstructive sleep apnoea Eur Respir J (2005)25: Yaggi, H. Klar; Concato John.; Kernan W.-N.; Lichtmann Judith H. N Engl J Med (2005)353: Der Ultraschallexperte! Info-Hotline / Verkauf von Neu- und Gebrauchtgeräten Reparatur & Service von Geräten und Sonden Anzeige 19

20 AUS WISSENSCHAFT UND FORSCHUNG Über die Problematik von Katastrophenopfer- Identifizierungs-Missionen in gescheiterten Staaten 20 Von Dr. Hans-Peter Kirsch Originaltitel: Problems of DVI Missions in Failed States, vorgetragen auf Kongressen in Helsinki, Leuven und London. Als Poster veröffentlicht: Int Poster J Dent Oral Med 15 (2013), No. 4, Poster 729. Am 12. Januar 2010 ereignete sich ein Erdbeben der Stärke 7.0 in Haiti. Die Verlustschätzungen lagen bei Toten, Verletzten, Obdachlosen und zerstörten Gebäuden. Mehrere Richtlinien der WHO, PAHO, IFRC und ICRC legen bereits seit dem Jahr 2006 die Minimalanforderungen der geordneten temporären Bestattung von Katastrophenopfern fest.!diese Minimalanforderungen sind das Mittel der Wahl in denjenigen Fällen, in denen eine Katastrophenopfer-Identi fizierung nicht unmittelbar beginnen kann. Es liegen keine Berichte darüber vor, daß auch nur eine Regierung der Internationalen Gemeinschaft Verantwortung dafür übernommen hätte die Befolgung dieser Richtlinien in Haiti durchzusetzen. Bereits seit der 49. Interpol Generalversammlung im Jahre 1980 in Manila besteht eine Interpol Resolution, welche die Identifikation der sterblichen Überreste eines Menschen als ein grundsätzliches Menschenrecht feststellt. Dennoch wurde nach dem Erdbeben in Haiti keine umfassende Katastrophenopfer- Identifizierungs-Mission etabliert. Haiti ist sowohl ein UN als auch ein Interpol Mitgliedsstaat. Im Sinne der Höhe seines Bruttoinlandsproduktes ist Haiti ein armes Land. Es zeichnet sich gleichzeitig durch schwache Regierungsindikatoren aus. Nach Einschätzung des Fund for Peace ist Haiti ein gescheiterter Staat und war im Jahre 2009 auf Platz 12 des Gescheiterten-Staaten-Index gelistet. Aus Haiti wurden nach dem Erdbeben Videoberichte internationaler Medien veröffentlicht, die zeigten wie menschliche Leichen vermengt mit dem Bauschutt eingestürzter Häuser in unsäglicher Weise in Massengräbern vergraben wurden. Richtliniengemäße temporäre Bestattungen hätten Ressourcen erfordert die zu diesem Zeitpunkt in Haiti nicht vorhanden waren. 200 internationale Gäste waren im eingestürzten Hotel Montana in Port-au-Prince als vermisst gemeldet. Das UN Hauptquartier Hotel Christopher in Port-au-Prince war ebenfalls eingestürzt. Die UN berichtete in der Folge über den Verlust von 101 ihrer Mitarbeiter. Unter ihnen waren der Repräsentant und stellvertretende Repräsentant des UN Generalsekretärs, beide gleichzeitig Missionschef bzw. stellvertretender Missionschef der UN Mission MINUSTAH in Haiti. Dies stellte den bislang schwersten Verlust der UN in einem Einzelereignis dar. Mit dem Erdbeben war das Haitianische Staatswesen zum Erliegen gekommen und die Exekutive zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nicht mehr vorhanden. Eine Haitianische Regierung, die in der Lage gewesen wäre eine Katastrophenopfer-Identifizierungs-Mission zu initiieren, existierte nicht mehr. Ob die in Katastrophenszenarien üblicherweise von der Regierung des betroffenen Landes an Interpol ergehende Hilfsanfrage im Falle des Erdbebens in Haiti auch ergangen ist, ist nicht bekannt geworden. Bereits seit dem Jahr 2004 liegt die Gesamtverantwortung zur Stabilisierung der Haitianischen Regierungs- und Verwal tungsstrukturen in der Hand der UN-Stabilisierungsmission MINUSTAH, gemäß UN-Sicherheitsrats-Resolution Nr Aber MINUSTAH selbst, hatte tragischerweise sehr viele Mitarbeiter durch das Erdbeben verloren, darunter eine erhebliche Anzahl ihres Führungspersonals. Dieser Umstand schwächte diese Mission entscheidend. Nach dem Erdbeben kamen fremde Miltäreinheiten nach Haiti, die die Kontrolle über strategisch wichtige Infrastruktur wie etwa den Internationalen Flughafen Port-au-Prince übernahmen. Ein solches Szenario war bis zu diesem Zeitpunkt weltweit ungesehen. Es schien nicht klar zu sein wer in welcher Weise und in welchem Maße am Katastrophenhilfeprozess beteiligt war und wie dieser Prozess initiiert und organisiert werden sollte. Eine koordinierte und umfassende Katastrophenopfer-Identifizierungs-Mission wurde jedenfalls nicht etabliert. Gleichwohl gibt es in der Literatur keine Aussage darüber, ab welcher Todesopferzahl eine Identifizierungsmission als hoffnungslos angesehen werden kann. Die MINUSTAH Mission war aber ihrerseits, wortgemäß ihres Mandates, verpflichtet zu verhindern, dass die Leichen ihrer Vermissten vermengt mit Bauschutt in Massengräbern unauffindbar vergraben werden. Hotelgesellschaften, die seit Jahrzehnten in Haiti mit bester Reputation vertreten waren, konnten selbstredend nicht akzeptieren, Katastrophenopfer, die unter ihren zerstörten Hotelgebäuden vermisst waren, aufzugeben. In der Konsequenz und in Übereinkunft mit den Empfehlungen sowohl des Interpol Katastrophenlage-Beurtei lungs formulares als auch dem Abschlussbericht der Interpol-Tsunamieinsatz-Auswertungs-Arbeitsgruppe wurden Zielsuchen nach Todes opfern in definierten Mikrozonen des Katastrophengebietes durchgeführt. Diese Zielsuchen stellen ein extrem schwieriges und zeitkritisches Verfahren dar. Deshalb wurden sie durch Experten einer UN-beauftragten privaten Katastrophenmana gement-firma durchgeführt.

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