Vereinssatzung Berliner Rechtshilfefonds Jugendhilfe e.v.
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- Klaus Krämer
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1 Vereinssatzung Berliner Rechtshilfefonds Jugendhilfe e.v. Stand: Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Berliner Rechtshilfefonds Jugendhilfe e.v. (BRJ e.v.) 2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin/Charlottenburg eingetragen. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweckbestimmung 1. Der Verein hat die Aufgabe, junge Menschen und ihre Familien, die in ihren Bemühungen um die ihnen nach dem Gesetz zustehenden Leistungen der Jugendhilfe von den Entscheidungsträgern behindert werden oder unberechtigterweise Jugendhilfe von den öffentlichen Jugendhilfeträgern Berlins abgelehnt erhalten, im Sinne des KJHG zu beraten. 2. Angestrebtes Ziel ist es, mittels einer von öffentlicher Jugendhilfe unabhängigen Beratungsarbeit, Veröffentlichung skandalöser Einzelfälle sowie öffentlicher Fachdebatten in Berlin dazu beizutragen, dass die Jugendämter ihrem gesetzlichen Auftrag der Umsetzung bedarfsgerechter Hilfen unabhängig von fiskalischen Restriktionen nachkommen, ohne dass es dazu der Rechtshilfe dieses Fonds bedarf. 3. Zur Erfüllung seines Vereinszweckes unterhält der Verein eine Beratungseinrichtung. 3 Gemeinnützigkeit des Vereins 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Jugendhilfe und des Wohlfahrtswesen im Sinn des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere des 52 Abs.2 Nr.2 in der jeweils gültigen Fassung. 2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 3. Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. 4. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen. 4 Mitgliedschaft 1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern. 2. Aktive Mitglieder sind die direkt im Verein mitwirkenden Mitglieder. Fördermitglieder beteiligen sich nicht direkt am Vereinsleben, sie unterstützen den Verein jedoch finanziell bei seiner Zielver- 1
2 folgung. Ein Stimmrecht steht den Fördermitgliedern nicht zu. Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins und der Mitgliederversammlung ist den Fördermitgliedern gleichwohl eröffnet. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. 2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit zu unterstützen. 6 Beginn/Ende der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen. 2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. 3. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 4. Der Ausschluss kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied - mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, - sich vereinsschädigend verhält oder - grob gegen die Satzung verstößt. Gegen den Ausschluss ist Widerspruch zulässig, ohne dass der Widerspruch den Ausschluss aufschieben würde. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. 5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. 7 Mitgliedsbeiträge Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. 8 Organe des Vereins Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand, 3. der Beirat. 2
3 9 Mitgliederversammlung 1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben: Die Grundzüge der Vereinsarbeit festzulegen, die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten, Entlastung des Vorstands, (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen, über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen, jährlich zwei neue Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. 2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 21 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. 3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen: Bericht des Vorstands, Bericht des Kassenprüfers, Entlastung des Vorstands, Wahl von zwei Kassenprüfer/innen, sofern sie ansteht, Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr, Festsetzung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen, Beschlussfassung über vorliegende Anträge. 4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge). 5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. 6. Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besondere/n Versammlungsleiter/in bestimmen. 7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem/der Protokollführer/in unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden. 3
4 10 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit 1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. 2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. 4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies von einem Mitglied verlangt wird. 5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich, bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder ist schriftlich einzuholen. 6. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt. 11 Vorstand 1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: eine/ein Vorsitzende/r, zwei bis vier stellvertretende Vorsitzende. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. 2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen. 3. Der Verein wird gemäß 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten. 4. Der Vorstand beschließt stets mit einfacher Mehrheit. 5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von den Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. 6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. 7. Satzungsänderungen, die vom Registergericht, dem Finanzamt oder anderen Behörden gefordert werden, kann der Vorstand wirksam auch ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vornehmen. 4
5 12 Kassenprüfer 1. Auf der jährlichen Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen. 2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. 13 Beirat Der Beirat besteht aus mindestens fünf Personen. Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Jahren berufen. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand und die Mitgliederversammlung in fachlichen Fragen zu beraten. 14 Auflösung des Vereins Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins anderen steuerbegünstigten privaten Trägern der Jugendhilfe zu. Beschlüsse über eine künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Genehmigung des Finanzamtes ausgeführt werden. 15 Liquidatoren 1. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt. 2. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am beschlossen. 5
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