Regierungsvorlage. 346 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVII. GP

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1 346 der Beilagen XVII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVII. GP Ausgedruckt am Regierungsvorlage ZWEITES ZUSATZABKOMMEN ZUM ABKOMMEN. VOM 26. SEPTEM BER 1968 ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM FÜRSTEN TUM LIECHTENSTEIN IM BEREICHE DER SOZIALEN SICHERHEIT Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein sind übereingekommen, das am 26. September 1968 geschlossene Abkommen im Bereiche der Sozialen Sicherheit in der Fassung des Zusatzabkommens vom 16. Mai im folgenden Abkommen genannt - zu ändern und zu ergänzen, und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt: der Bundespräsident der Republik Österreich: Dr. Alois Mock, Vizekanzler und Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein: Dr. Peter Wolff, Regierungsrat. Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und. gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart: Artikel! 1. Artikel 1 Ziffer 4 des Abkommens erhält folgende Fassung:,,4. "zuständige Behörde" in bezug auf Österreich die Bundesminister, die mit der Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 dieses Abkommens angeführten Rechtsvorschriften betraut sind; in bezug auf Liechtenstein die Regierung des Fürstentums Liechtenstein;" 2. Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 des Abkommens erhält folgende Fassung:,,1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über a) die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat; b) die Familienbeihilfen; c) die Kranken- und Unfallversicherung hinsichtlich der Artikel 6 bis 10;" 3. Im Artikel 5 des Abkommens entfallen die Bezeichnung,,(1)" und die Bestimmung des Absatzes Die Bestimmung des Artikels 6 des Abkommens erhält die Bezeichnung,,(1)", und es wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut angefügt:,,(2) Für die Versicherungspflicht und die Bemessung der Beiträge von Personen, auf die nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften beider V ertragsstaaten anzuwenden sind, wird nur das im Gebiet des jeweiligen Vertragsstaates erzielte Einkommen berücksichtigt. " 5. a) Artikel 14 Absatz 3 des Abkommens entfällt. b) Artikel 14 Absatz 5 des Abkommens erhält folgende Fassung:,,(5) Übersteigt bei Durchführung des Artikels 13 Absatz 4 die Gesamtdauer dei nach den Rechtsvorschriften bei der Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die Teilleistung nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.". c) Nach ArtikeJ.14 Absatz 5 des Abkommens wird ein Absatz 5 a mit folgendem Wortlaut eingefügt:

2 2 von der Beilagen XVII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) der Beilagen,,(5 a) Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses aus der österreichischen Pensionsversicherung gilt Artikel 13 Absätze 3 und 4; Artikel 16 ist entsprechend anzuwenden." 6. Nach Artikel 16 des Abkommens wird ein Artikel 16 a mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Artikel 16 a (1) Erwerbstätige Staatsangehörige des einen Vertragsstaates erhalten Eingliederungs(Rehabilitations)maßnahmen nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, wenn si~ in dessen Gebiet wohnen und, unmittelbar bevor diese Maßnahmen in Betracht kommen, nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates beitragspflichtig waren. (2) Die Nichterwerbstätigen und die minderjährigen Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft erhalten Eingliederungsmaßnahmen der liechtensteinischen Invalidenversicherung, wenn sie in Liechtenstein Wohnsitz haben und, unmittelbar bevor diese Maßnahmen in Betracht kommen, ununterbrochen während mindestens eines Jahres dort gewohnt haben. Kinder erhalten außerdem Eingliederungsmaßnahmen, wenn sie in Liechtenstein Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben. (3) Absatz 1 gilt sinngemäß für Grenzgänger unter der Voraussetzung, daß sie, bevor diese Maßnahmen in Betracht kommen, in einem dauernden vollen Beschäftigungsverhältnis standen. (4) Günstigere Regelungen jedes Vertragsstaates bleiben unberülm." 7. Artikel 17 des Abkommens erhält folgende Fassung: "Soweit nach den Rechtsvorschriften über die liechtensteinische Rentenversicherung der Anspruch auf ordentliche Renten vom Bestehen eines Versicherungsverhältnisses im Zeitpunkt des Versicherungsfalles abhängig ist, gelten als Versicherte im Sinne dieser Rechtsvorschriften die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten auch, wenn sie a) im Zeitpunkt des Versicherungsfalles in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung versichert sind j b) als Grenzgänger in Liechtenstein erwerbstätig waren und in den drei Jahren, die dem Eintritt des Versicherungsfalles nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften unmittelbar vorangehen, für mindestens zwölf Monate Beiträge nach den liechtensteinisehen Rechtsvorschriften entrichtet haben." 8. Artikel 18 des Abkommens erhält folgende Fassung:,,( 1) Österreichische Staatsangehörige haben Anspruch auf außerordentliche Renten nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften, wenn sie in Liechtenstein ihren Wohnsitz haben und sich dort unmittelbar vor dem Monat, von dem an die Rente beantragt wird, im Falle einer Altersrente zehn Jahre und im Falle einer Invalidenrente, einer Hinterlassenenrente oder der sie ablösenden Alters-. rente fünf Jahre ununterbrochen aufgehalten haben.' (2) Ordentliche Invalidenrenten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, werden österreichischen Staatsangehörigen nur gewährt, wenn sie ihren Wohnsitz in Liechtenstein haben. (3) Die Hilfsmittel für Altersrentner werden nur bei Wohnsitz des Berechtigten in Liechtenstein gewährt." 9. Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens erhält folgende Fassung:,,(2) Eine Person, die in einem Vertragsstaat unselbständig erwerbstätig ist und die im anderen Vertragsstaat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, hat nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates Anspruch auf Familienbeihilfen wie eine Person, die in diesem Vertragsstaat ihren Wohnsitz hat. Ein Anspruch auf Familienbeihilfen besteht jedoch nur für solche Kinder, die zum Haushalt des Dienstnehmers (Arbeitnehmers) gehören. Zeiten, für die Geldleistungen aus der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung wegen einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit bezogen werden, gelten als Zeiten einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, solange das Beschäftigungsverhältnis aufrecht ist, höchstens jedoch für sechs Monate." 10. Artikel 30 des Abkommens entfällt. 11. Nach Ziffer 8 des Schlußprotokolls zum Abkommen wird eine Ziffer 8 a mit folgendem Wortlaut eingefügt:,,8 a. Zu Artikel 16 a des Abkommens: a) In. Ergänzung des Absatzes 2 zweiter Satz werden Kinder, die in Österreich invalid geboren sind und deren Mutter sich dort vor der Geburt insgesamt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat, den in Liechtenstein invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die liechtensteinische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes auch> die während der ersten drei Monate nach der Geburt in Österreich entstandenen Kosten bis zu dem Umfange, in dem sie solche leistungen in Liechtenstein hätte gewähren müssen.. b) Ein Aufenthalt des Kindes in Österreich von höchstens drei Monaten unterbricht die Wohndauer nach Absatz 2 zweiter Satz nicht."

3 346 der Beilagen XVII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 3 von der Beilagen a) In der Ziffer 9 Buchstabe ades Schlußprotokolls zum Abkommen wird der Ausdruck "des Buchstaben b" durch den Ausdruck "des Buchstaben a" ersetzt. b) Ziffer 9 Buchstabe b des Schlußprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fassung: "b) Österreichische Staatsangehörige, die ihre Beschäftigung oder Tätigkeit in Liechtenstein infolge Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, gelten, solange sie Eingliederungsmaßnahmen der liechtensteinischen Invalidenversicherung erhalten oder in Liechtenstein verbleiben, für die Begründung eines ordentlichen Rentenanspruches als in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert und unterliegen der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige." 13. Ziffer 11 des Schlußprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fassung:,,11. Zu Artikel 19 des Abkommens: a) Ein Anspruch auf Familienbeihilfen besteht nur, wenn die Beschäftigung mehr als die Hälfte der normalen. Arbeitszeit beträgt und die Beschäftigung nicht gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt. b) Ein Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe besteht nur, wenn die Beschäftigung mindestens einen Monat dauert." 14. In der Ziffer 13 des Schlußprotokolls zum Abkommen entfallen die Bestimmung des Buchstaben a und die Bezeichnung "b)". 15. Dem Schlußprotokoll zum Abkommen werden die Ziffern 14 und 15 mit folgendem Wortlaut angefügt:.,,14. Der Übertritt von der Krankenversicherung des einen in die Krankenversicherung des anderen Vertragsstaates wird wie folgt erleichtert: a) Scheidet eine Person, die in Liechtenstein wohnt oder dorthin von Österreich ihren Wohnort verlegt, aus der österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung aus, so werden für den Erwerb eines Leistungsanspruches aus der liechtensteinischen Krankenversicherung auch die in der österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt. b) Scheidet eine Person aus der Versicherung bei einer liechtensteinischen anerkannten Krankenkasse aus, so werden bei Selbstversicherung in der österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung für den Beginn dieser Versicherung und die Erfüllung einer Wartezeit auch die in der liechtensteinischen Krankenpflegeversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten so berücksichtigt, als hätte während dieser Zeiten Versicherungspflicht in der gesetzlichen österreichischen Krankenversicherung bestanden.. c) Die Buchstaben a und b gelten ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Person. 15. Liechtensteinische Staatsangehörige stehen den österreichischen Staatsangehörigen hinsichtlich der österreichischen Vorschriften über die Unfallversicherung der Studenten gleich." Artikel 2 Der im Artikel 1 Ziffer 10 vorgesehene Entfall des Artikels 30 des Abkommens gilt auch für vor Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens eingetretene Versicherungsfälle. Der Entscheidung über diesbezügliche Anträge steht die Rechtskraft früherer Entscheidungen nicht entgegen. Artikel 3 (1) Dieses Zusatzabkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Wien auszutauschen. (2) Dieses Zusatzabkommen tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.,. (3) Es treten in Kraft a) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1980 Artikel 18 Absatz 3 des Abkommens in der Fassung dieses Zusatzabkommens ; b) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1982 Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens in der Fassung dieses Zusatzabkommens ; c) rückwirkend m:t.dem 1. Jänner 1985 Ziffer 15 des Schlußprotokolls zum Abkommen in der Fassung dieses Zusatzabkommens; d) rückwirkend mit dem 1. April 1986 Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens und Ziffer 11 des Schlußprotokolls zum Abkommen in der Fassung dieses Zusatzabkommens. ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen: GESCHEHEN zu Vaduz, am 22. Oktober 1987 in zwei Urschriften. Für die Republik Österreich: Alois Mock Für das Fürstentum Liechtenstein: Peter Wolff 2

4 4 von der Beilagen XVII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) der Beilagen Problem: VORBLATT Innerstaatliche bzw. zwischenstaatliche Rechtsänderungen auf österreichischer und liechtensteinischer Seite machen eine Neufassung einzelner Bestimmungen des geltenden Abkommens vom 26. September 1968, BGBI. Nr. 72/1969, in der Fassung des Zusatzabkommens vom 16. Mai 1977, BGBI. Nr.39/ 1978, erforderlich.. Ziel und Inhalt: In Form eines Zweiten Zusatzabkommens soll den Rechtsänderungen Rechnung getragen werden. Alternativen: Keine. Kosten: Keine.

5 346 der Beilagen XVII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 5 von der Beilagen 5 Erläuterungen Allgemeiner Teil Das vorliegende Zweite Zusatzabkommen, das einige Bestimmungen des geltenden Abkommens vom 26. September 1968, BGBI. Nr. 72/1969, in der Fassung des Zusatzabkommens vom 16. Mai 1977, BGBI. Nr. 39/1978, ändert bzw. ergänzt, enthält wie dieses gesetzändernde und gesetzesergänzende Bestimmungen und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Arct. 50 Abs.2 B-VG nicht erforderlich ist. Verfassungs ändernde Bestimmungen sind im vorliegenden Zusatzabkommen nicht enthalten. Die Zuständigkeit des Bundes zum Abschluß des vorliegenden Zusatzabkommens ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG ("Äußere Angelegenheiten"). Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß das Zweite Zusatzabkommen gegenüber dem geltenden Abkommen keine grundsätzlichen Neuregelungen enthält, wird dem Bund aus seiner Durchführung keine Vermehrung des Personalstandes, aber voraussichtlich auch kein finanzieller Mehraufwand erwachsen. Zum Inhalt des Zweiten Zusatzabkommens ist allgemein folgendes festzuhalten: Nach dem Abschluß des Zusatzabkommens am 16. Mai 1977 sind in beiden Staaten innerstaatliche und zwischenstaatliche Rechtsänderungen wirksam geworden, die eine Änderung des geltenden Abkommens erforderlich machen. Im Hinblick auf die praktisch identische innerstaatliche Rechtslage in der Schweiz und in Liechtenstein entspricht ein Großteil der Regelungen des vorliegenden Zweiten Zusatzabkommens den bereits auf Grund des Zweiten Zusatzabkommens vom 30. November 1977, BGBI. Nr.448/1979, zum österreichisch-schweizerischen Abkommen vom 15. November 1967, BGBI. Nr.4/1969, im Verhältnis zur Schweiz in Kraft stehenden bzw. auf Grund der jüngsten Rechtsentwicklung in diesen beiden Staaten im Entwurf eines Dritten Zusatzabkommens vorgesehenen Regelungen. Nach Inkraft-, treten des Dritten Zusatzabkommens mit der Schweiz und des vorliegenden Zweiten Zusatzabkommens mit Liechtenstein wird die zwischenstaatliche Rechtslage im Verhältnis zu diesen Staaten daher weitestgehend wortgleich sein. Besonders hervorzuheben ist des weiteren, daß sich die liechtensteinische Seite nunmehr bereit erklärt hat, den bereits bei Abschluß des Stamm abkommens in einem Notenwechsel festgehaltenen Wunsch der österreichischen Seite, den bisher die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen hinsichtlich der Gewährung ordentlicher Renten aus der liechtensteinischen Invalidenversicherung einschränkenden Art. 30 des Abkommens zu streichen, Rechnung zu tragen. Hiedurch ist auch hinsichtlich dieser Leistungen die völlige Gleichbehandlung der Staatsangehörigen bei der Staaten uneingeschränkt sichergestellt. Im Hinblick auf diese nunmehr erreichte völlige Gleichbehandlung wurde einem Wunsch der liechtensteinischen Seite nach Gleichbehandlung liechtensteinischer Staatsbürger in der Unfallversicherung der Studenten nach dem ASVG entsprochen. Das Zusatzabkommen sieht daher im wesentlichen ~~r: a) Adaptierung einzelner Abkommensbestimmungen an die geänderte innerstaatliche Rechtslage in beiden Staaten, b) Harmonisierung einzelner Abkommensbestimmungen mit den Bestimmungen, die in den jüngst von Österreich geschlossenen Abkommen bzw. Zusatzabkommen vorgesehen sind, c) Aufhebung der Einschränkung der Gleichbehandlung der Staatsangehörigen beider Staaten hinsichtlich der Gewährung ordentlicher Renten aus der liechtensteinischen Invalidenversicherung sowie d) Öffnung der Unfallversicherung der Studenten nach dem ASVG für liechtensteinische Staatsbürger. Zu Art. 1 Z 1: Besonderer Teil Änderungen der Bezeichnungen der österreichischen Bundesministerien, zuletzt durch die mit 1. April 1987 wirksam gewordene Novelle zum

6 6 von der Beilagen XVII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) der Beilagen Bundesministeriengesetz 1986, BGBI. Nr.78/1987, machen eine Änderung der Begriffsbestimmung "zuständige Behörde" (Art. 1 Z 4 des Abkommens) in bezug auf Österreich erforderlich. Die nunmehr abstrakte Fassung dieser Bestimmung hat den V orteil, daß allfällige künftige Zuständigkeitsänderun ~en in Österreich nicht jeweils eine entsprechende Anderung des Abkommens erforderlich machen werden. Zu Art. 1 Z 2: Die Neufassung des Art.2 Abs. 1 Z 1 des Abkommens ist rein deklaratorisch. Im Hinblick auf das das ASVG beherrschende Prinzip der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung wird durch die ergänzende Regelung der lit. c klargestellt, daß - obgleich das Abkommen nur die liechtensteinischen Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung umfaßt - die Zuordnungsregelungen der Art.6 bis 10 des Abkommens auf österreichischer Seite alle Zweige der Sozialversicherung betreffen und somit das Entstehen von "Teilversicherungen" ausgeschlossen ist. Zu Art. 1 Z 3: Im Hinblick auf die nach Art. 1 Z 6 und Z 11 neu in das Abkommen aufzunehmenden Regelungen betreffend die Gewährung von Eingliederungs(Rehabilitations)maßnahmen entfällt der im Art. 5 Abs.2 des Abkommens bisher vorgesehene Ausschluß dieser Leistungen von der Exportverpflichtung. Zu Art. 1 Z 4:' Durch diese, dem Art. 6 des Abkommens angefügte Regelung wird klargestellt, daß bei gleichzeitiger Ausübung einer Erwerbstätigkeit in beiden Vertragsstaaten auf liechtensteinischer Seite nur das in Liechtenstein erzielte Einkommen den liechtensteinischen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Versicherungspflicht und der Beitragsbemessung unterliegt. Im Hinblick auf den der österreichischen Sozialversicherung zugrundeliegenden Territorialitätsgrundsatz ist diese Regelung für Österreich rein deklaratorischer Natur. Zu Art. 1 Z 5: Im Hinblick auf den Entfall der Anrechenbarkeit der österreichischen Versicherungsmonate ( 233 ASVG) durch die 40. Novelle zum ASVG, BGBI. Nr.484/1984, ist unter lit. a der Entfall der bisher im Art. 14 Abs. 3 des Abkommens enthaltenen Regelung vorgesehen. Auf Grund der - wie im folgenden dargelegt - aus formalen Gründen vorgesehenen Neufassung der Bestimmung betreffend die Berechnung des Hilflosenzuschusses nach den österreichischen Rechtsvorschriften in einem eigenen Absatz 5 a entfällt die bisherige Regelung betreffel1d den Hilflosenzuschuß (lit. b), und die Regelung der bisherigen lit. a dieses Absatzes wird - bei gleichem Wortlaut - als Abs. 5 bezeichnet (Iit. b). Durch den unter lit. c dem Art. 14 des Abkommens neu eingefügten Abs.5 a wird die Berechnung des Hilflosenzuschusses nach den öster-' reichischen Rechtsvorschriften neu geregelt. Diese im Sinne einer Harmonisierung mit den übrigen von Österreich geschlossenen Abkommen (siehe zb Art. 15 Z 6 des Abkommens mit Norwegen,BGBI. Nr.218/1986) vorgenommene Neufassung entspricht materiell weitestgehend der bisher im Abs. 5 lit. b vorgesehenen Regelung. Zu Art. 1 Z 6 und 11: Der dem Abkommen neu eingefügte Art. 16 a (Z 6) und die diesbezügliche Schlußprotokollbestimmung Z 8 a (Z 11) sind wortgleich mit den Regelungen des Art. 22 des Abkommens mjt der Schweiz und der Z 8 ades Schluß protokolls hiezu in der Fassung des Zweiten Zusatzabkommens. Diese Bestimmungen legen die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungs(Rehabilitations)maßnahmen fest, wobei allerdings bereits national vorgesehene güns~igere Regelungen nicht eingeschränkt werden (Art. 16 a Abs. 4 des Abkommens).. Auf Grund des neuen Art. 16 a Abs. 1 des Abkommens können österreichische Staatsbürger, die in Liechtenstein wohnen und dort auf Grund einer Erwerbstätigkeit beitragspflichtig sind, Eingliederungsmaßnahmen ohne Vorversicherungszeit beanspruchen. Bisher hatten österreichische Staatsbürger ebenso wie alle übrigen Ausländer erst nach 10 Beitragsjahren bzw. 15 Wohnsitzjahren in Liechtenstein Anspruch auf diese Leistungen. Nicht erwerbstätige österreich ische Staatsbürger erhalten nach dem neuen Art. 16 a Abs. 2 des Abkommens bei Wohnsitz in Liechtenstein Eingliederungsmaßnahmen, wenn sie unmittelbar vorher ein Jahr ununterbrochen in Liechtenstein gewohnt haben. Bisher mußten diese Personen 15 Wohnsitzjahre in Liechtenstein erworben haben, um anspruchsberechtigt zu sein. Der zweite Satz dieses Absatzes enthält eine Sonderregelung für invalide Kinder. I~ neuen Art. 16 a Abs. 3 des Abkommens ist für österreichische Staatsbürger, die als Grenzgänger in Liechtenstein erwerbstätig sind, vorgesehen, daß auch diesen Eingliederungsmaßnahmen ohne V orversicherungszeit gewährt werden. Durch die neue Z 8a lit. ades Schlußprotokolls werden unter bestimmten Voraussetzungen die in. Österreich invalid geborenen Kinder solchen in Liechtenstein geborenen Kindern gleichgestellt und damit die Gewährung von Eingliederungsmaßnahmen ohne die nach Art. 16 a Abs. 2 verlangte einjährige Wohndauer sichergestellt. Überdies ist in diesen Fällen bei Geburtsgebrechen eine Kosten-

7 346 der Beilagen XVII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 7 von der Beilagen 7 übernahme durch die liechtensteinische Invalidenversicherung vorgesehen. ' Durch die neue Z 8 a lit. b des Schlußprotokolls wird die im Art. 16 a Abs. 2 zweiter Satz des Abkommens geforderte ununterbrochene Wohndauer dadurch gemildert, daß sie durch einen höchstens drei,monatigen Aufenthalt in Österreich nicht unterbrochen wird. Zu Art. 1 Z 7 und 12: Durch eine Änderung der liechtensteinischen Rechtsvorschriften ist die für die Gewährung einer laufenden Rente verlangte aktuelle Versicherung entfallen. Die Neufassung des Art. 17 (Z 7) des Abkommens trägt dieser Rechtsänderung durch Entfall der bisherigen Bestimmung der lit. a Rechnung und entspricht im Hinblick auf die nunmehr in Liechtenstein und der Schweiz einheitliche innerstaatliche Rechtslage Art. 23 des Abkommens mit der Schweiz in der Fassung des Zweiten Zusatzabkommens. Darüber hinaus wird durch die Änderung der Einleitung zu den neuen lit. a und b dieses Artikels über liechtensteinischen Wunsch sichergestellt, daß auch liechtensteinische Staatsbürger von der bisher unter lit. b nur auf österreichische Staatsbürger eingeschränkten Begünstigung betreffend die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften erfaßt werden, Die unter Z 12 lit. a vorgesehene Änderung der Z 9 lit. ades Schlußprotokolls ist eine rein formale Angleichung dieser Bestimmung an die durch dieses Zusatzabkommen geänderte Fassung des Art. 17 des Abkommens. \ Im Hinblick auf die Aufhebung des nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften verlangten Bestehens einer Versicherung am Stichtag (Versicherungsklausel) für einen Anspruch auf ordentliche Mutterwaisenrente entfällt unter Z 12 lit. b durch Neufassung der Z 9 lit. b des Schlußprotokolls die bisherige Bestimmung. Durch die Neufassung der Z 9 lit. b des Schlußprotokolls wird die Aufrechterhaltung der Versicherungspflicht für österteichische Staatsbürger, die keinen Wohnsitz in Liechtenstein haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge eines Unfalles oder einer Krankheit aufgeben müssen, für die Zeit vorgesehen, während der sie Eingliederungsmaßnahmen aus der liechtensteinischen Versicherung erhalten oder in Liechtenstein verbleiben. Durch die Aufrechterhaltung der Versicherungspflicht wird die Erfüllung der "Versicherungsklausel", aber auch der Erwerb von weiteren V ersicherungszeiten ermöglicht. Diese Regelung entspricht wortgleich Z 9 lit. b des Schlußprotokolls zum Abkommen mit der Schweiz in der Fassung des Zweiten Zusatzabkommens. Zu Art. 1 Z 8 und Art. 3 Abs. 3 lit. a und b: Im Abs. 1 der Neufassung des Art.18 des Abkommens (Art. 1 Z 8) wird die in diesem Artikel bisher vorgesehene Regelung inhaltsgleich übernommen, wobei im Hinblick auf eine Bezeichnungsänderung in Liechtenstein der Ausdruck "Übergangsrente" durch den Ausdruck "außerordentliche Rente" zu ersetzen ist. Die im Abs. 2 der Neufassung des Art. 18 des Abkommens vorgesehene Einschränkung findet ihre Begründung darin, daß die liechtensteinischen Invalidenrenten bei weniger als SO%iger Invalidität an das Vorliegen von Bedürftigkeit gebunden und wegen ihres, der österreichischen Ausgleichszulage ähnlichen Charakters auch von der Gewährung in alle übrigen Staaten, mit denen Liechtenstein ein Abkommen über Soziale Sicherheit geschlossen hat, ausgenommen sind. Diese Regelung entspricht - bei gleicher Rechtslage in Liechtenstein und der Schweiz - wortgleich Art. 24 Abs. 2 des Abkommens mit der Schweiz. Abs. 3 der Neufassung des Art. 18 des Abkommens ist im Hinblick darauf erforderlich, daß Hilfsmittel für Altersrentner auf Grund der liechtensteinischen Rechtsvorschriften nur bei Wohnsitz in Liechtenstein gewährt werden können. Bei identischer innerstaatlicher Rechtslage in Liechtenstein und der Schweiz ist diese Leistung auf Grund aller von diesen beiden Staaten geschlossenen Abkommen über Soziale Sicherheit vom Export in den anderen Vertragsstaat ausgeschlossen. Das im Art. 3 Abs. 3 lit. a und b vorgesehene rückwirkende Inkrafttreten der Abs. 2 und 3 des Art. 18 des Abkommens in der Fassung dieses Zusatzabkommens trägt dem Inkrafttreten der jeweils maßgebenden liechtensteinischen Rechtsvorschriften Rechnung. Zu Art. 1 Z 9 und Z 13 sowie Art. 3 Abs. 3 lit. d: Bei den vorgesehenen Änderungen betreffend die Regelungen über Familienbeihilfen wird der' Neuregelung des liechtensteinischen Familienzulagenrechts sowie der von den Vertragsstaaten bislang vereinbarten Verwaltungspraxis bei der Durchführung des Abkommens Rechnung getragen. Hinsichtlich der geänderten Rechtslage in Liechtenstein ist allgemein folgendes festzuhalten : Grundlage ist das Gesetz über die Familienzulagen sowie die diesbezügliche Verordnung, die jeweils ab 1. April 1986 in Kraft getreten sind. Das im Art. 3 Abs. 3 lit. d vorgesehene rückwirkende Inkrafttreten der Änderungen im Bereich der Familienbeihilfen trägt diesem Inkrafttreten der maßgebenden liechtensteinischen Rechtsvorschriften Rechnung.

8 8 von der Beilagen XVII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) der Beilagen Die liechtensteinischen Familienzulagen umfassen die Kinderzulagen und die Gebunszulagen. Anspruch auf Familienzulagen haben grundsätzlich Personen, die in Liechtenstein den zivilrechtlichen Wohnsitz haben bzw. in Ermangelung dessen, wer in Liechtenstein bei einem in Liechtenstein ansässigen Arbeitgeber beschäftigt ist und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bezieht. Die Kinderzulage, die für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewähn wird, beträgt monatlich 120 Fr., sie erhöht sich mit Beginn des Monats, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet, auf monatlich 150 Fr. Hat ein Anspruchsberechtigter mehr als zwei Kinder, beträgt die Familienzulage 150 Fr. für jede,s Kind. Die Geburtszulage beträgt 750 Fr., bei Mehrlingsgebunen Fr. pro Kind. Die Neufassung des Art. 19 Abs. 2 des Abkommens (Art. 1 Z 9) orientien sich hinsichtlich der FamilienbeihiIfen an dem bereits bislang vereinbarten Beschäftigungslandprinzip. Ein Anspruch auf Familienbeihilfen besteht nunmehr nur für solche Kinder, die zum Haushalt des Dienstnehmers (Arbeitnehmers) gehören. Diese Regelung. entspricht dem Grundsatz der österreichischen Rechtsvorschriften und der bislang geübten Verwaltungspraxis. Hiedurch soll sichergestellt werden, daß die Familienbeihilfen nur jenen Haushalten zufließen sollen, in denen Anspruchsberechtigte auch tatsächlich mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt zusammenleben. Durch den dritten Satz der in Rede stehenden Bestimmung werden Zeiten, für die Geldleistungen aus der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherungwegen einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit bezogen werden, solange ein Beschäftigungsverhältnis aufrecht ist, bis zur Höchstdauer von sechs Monaten den Zeiten einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt. Hiebei findet die liechtensteinische Rechtslage Berücksichtigung. Durch die Neufassung der Z 11 des Schlußprotokolls (Art. 1 Z 13) erfolgen zum einen redaktionelle Änderungen: a) Der zweite Satz des Art. 19 Abs. 2 des Abkommens in der bisherigen Fassung ist nunmehr in Z 11 lit. ades Schlußprotokolls ausgefühn. ', b) Die Bestimmung der Z 11 lit. ades Schlußprotokolls in der bisherigen Fassung ist nunmehr unter lit. b ausgefühn. Zum anderen beinhaltet die Neufassung dieser Bestimmung rechtlich relevante Änderungen: a) Z 11 lit. b des Schlußprotokolls in der bisherigen Fassung wird ersatzlos gestrichen. Di~se Regelung ist nach der neuen liechtensteinischen Rechtslage inhaltsleer, da die liechtensteinische Kinderzulage grundsätzlich pro Monat und Kind gewähn wird. b) Z 11 lit. c des Schluß protokolls wird ersatzlos gestrichen. Auf Grund der persönlichen Gleichstellung der Staatsangehörigen gemäß Art. 4 des Abkommens haben österreichische Anspruchswerber mit Wohnsitz in Liechtenstein einen Anspruch auf die liechtensteinisehe Geburtszulage, sowie liechtensteinische Anspruchswerber mit Wohnsitz in Österreich einen Anspruch auf die österreichische GeburtenbeihiIfe. Hiebei wäre unerheblich, ob im jeweiligen Staat, indem der Wohnsitz besteht, ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Auf die Neuregelung des Art. 19 Abs. 2 des Abkommens wird in diesem Zusammenhang ergänzend hingewiesen. c) Die Neufassung derz 11 lit. ades Schlußprotokolls bestimmt, daß ein Anspruch auf Familienbeihilfe nur besteht, wenn die Beschäftigung, mehr als die Hälfte der normalen Arbeitszeit beträgt. Diese Regelung entspricht der bislang vereinbarten V e~altungspraxis, Der Begriff "normale Arbeitszeit" ist nach der betriebs- und branchenüblichen Arbeitszeit jenes'v ertragsstaates auszulegen, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Zu Art. 1 Z 10 und Art. 2: Durch den Entfall des Art. 30 des Abkommens (Art. 1 Z 10) wird einem bereits anläßlich der. Unterzeichnung des Stammabkommens (1968) durch Notenwechsel festgehaltenen und in der Folge bei jeder sich bietenden Gelegenheit wiederholten Wunsch der österreichischen Seite Rechnung getragen. Durch die nunmehr auf Grund des Art. 4 Abs. 1 des Abkommens auch hinsichtlich der Gewährung ordentlicher Renten aus der liechtensteinischen Invalidenversicherung uneingeschränkt vorgesehene Gleichbehahdlung der Staatsangehörigen wird gewährleistet, daß österreichische StaatsbÜrger ebenso wie liechtensteinische Staatsbürger bereits nach einem Versicherungsjahr (bisher mußten österreichische Staatsbürger fünf Versicherungsjahre erworben haben) Anspruch auf diese Leistungen haben. Durch Art. 2 wird klargestellt, daß die durch den Entfall des Art. 30 des Abkommens bewirkte Gewährleistung der ordentlichen Renten der liechtensteinischen Invalidenversicherung sich auch auf vor dem Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens eingetretene Versicherungsfälle erstreckt. Die Zahlung dieser Leistungen kommt mangels einer Rückwirkung dieser Bestimmung jedoch erst ab Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens in Betracht. Zu Art. 1 Z 11: Siehe die Ausführungen zu Art. 1 Z 6.

9 346 der Beilagen XVII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 9 von der Beilagen 9 Zu Art. 1 Z 12: Siehe die Ausführungen zu Art. 1 Z 7. Zu Art. 1 Z 13: Siehe die Ausführungen zu Art. 1 Z 9. Zu Art. 1 Z 14: Im Hinblick darauf, daß für Z 13 lit. ades Schlußprotokolls keine Anwendungsfälle mehr denkbar sind, ist der Entfall dieser Bestimmung vorgesehen. Zu Art. 1 Z 15 und Art. 3 Abs. 3 lit. c: Lit. a der dem Schlußprotokoll neu angefügten Z 14 (Art. 1 Z 15) enthält eine Regelung für den erleichterten Eintritt in die liechtensteinische Krankenpflegeversicherung bei Ausscheiden aus der österreichischen Krankenversicherung. Sofern der Anspruch auf Leistungen aus der liechtensteinisehen Krankenpflegeversicherung von der Erfüllung einer Wartezeit abhängt (lediglich im Bereich der Leistungen bei Mutterschaft Tage), werden hiefür auch Zeiten einer österreichischen Krankenversicherung herangezogen. Die in der entsprechenden Regelung des Abkommens mit der Schweiz (Z 14 des Schlußprotokolls) darüber hinaus vorgesehenen Regelungen sind im Hinblick auf die unterschiedliche liechtensteinische Rechtslage in diesem Bereich nicht erforderlich. Lit. b der dem Schlußprotokoll neu angefügten Z 14 sieht aus Gründen der Gegenseitigkeit die Gleichstellung von in der liechtensteinischen Krankenpflegeversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten mit in der österreichischen Krankenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten hinsichtlich einer Selbstversicherung in der österreichischen Krankenversicherung ( 16 ASVG) vor. Durch diese Regelung wird sichergestellt, daß - bei fristgerechter AntragsteIlung - die Selbstversicherung unmittelbar an das Ausscheiden aus der liechtensteinischen Krankenpflegeversicherung anschließt und zur Erfüllung der für die Inanspruchnahme von Sachleistungen vorgesehenen Wartezeit (zb 124 Abs. 1 ASVG) auch die in der liechtensteinischen Versicherung zurückgelegten Versicherungszeiten, herangezogen werden. Auf Grund der lit. c der dem Schlußprotokoll neu angefügten Z 14 gelten die Übertrittserleichterungen nicht nur für die Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten, sondern für alle Personen, die aus d'er Krankenversicherung eines Vertragsstaates ausscheiden. Die dem Schlußprotokoll neu angefügte Z 15 (Art. 1 Z 15) sieht die Gleichbehandlung liechtensteinischer Staatsbürger mit österreichischen Staatsbürgern hinsichtlich der Unfallversicherung der Studenten vor. Dadurch sind auch liechtensteinisehe Studenten während ihres Studiums in Österreich nach 8 Abs. 1-Z 3 lit. i ASVG in der Unfallversicherung teilversichert. Im Hinblick auf die der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt empfohlene Vorweganwendung sieht Art. 3 Abs. 3 lit. c das Inkrafttreten dieser Regelung rückwirkend mit 1)änner 1985 vor. Zu Art. 2: Siehe die Ausführungen zu Art. 1 Z 10. Zu Art. 3: Die Abs. 1 und 2 enthalten die üblichen Schlußbestimmungen. Hinsichtlich Abs. 3 siehe unter Art. 1 Z 8, 9 und 15.

Art. I 1. Nach Artikel 10 des Abkommens wird ein Artikel 11 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. I 1. Nach Artikel 10 des Abkommens wird ein Artikel 11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Originaltext Viertes Zusatzabkommen zum Abkommen vom 15. November 1967 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit Abgeschlossen am 11. Dezember 1996

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