11543/13 Interinstitutionelles Dossier: 2012/0354 (NLE)

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1 RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 1. Oktober 2013 (OR. en) 11543/13 Interinstitutionelles Dossier: 2012/0354 (NLE) FISC 140 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: VERORDNUNG S RATES zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 bezüglich des Ortes der Dienstleistung 11543/13 AMM/mfa

2 VERORDNUNG (EU) Nr. /2013 S RATES vom zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 bezüglich des Ortes der Dienstleistung R RAT R EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 397, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, 1 ABl. L 347 vom , S /13 AMM/mfa 1

3 in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach der Richtlinie 2006/112/EG werden ab 1. Januar 2015 alle Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachten Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige in dem Mitgliedstaat besteuert, in dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, unabhängig davon, wo der Steuerpflichtige ansässig ist, der diese Leistungen erbringt. Die meisten anderen Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige werden weiterhin in dem Mitgliedstaat besteuert, in dem der Leistungserbringer ansässig ist. (2) Damit festgestellt werden kann, welche Dienstleistungen im Mitgliedstaat des Dienstleistungsempfängers zu besteuern sind, müssen Telekommunikations-, Rundfunkund Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen definiert werden. Insbesondere das Konzept der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen (im Folgenden "Rundfunkdienstleistungen") sollte unter Bezugnahme auf die Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1 präzisiert werden. (3) Im Interesse der Klarheit wurden Umsätze, die als elektronisch erbrachte Dienstleistungen einzustufen sind, in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 in einem Verzeichnis aufgelistet, das jedoch weder vollständig noch erschöpfend ist. Das Verzeichnis sollte aktualisiert werden, und ähnliche Verzeichnisse sollten für Telekommunikations- und Rundfunkdienstleistungen erstellt werden. (4) Es ist notwendig, festzulegen, wer für Mehrwertsteuer (MwSt)-Zwecke der Leistungserbringer ist, wenn elektronisch erbrachte Dienstleistungen oder über das Internet erbrachte Telefondienste einem Leistungsempfänger über Telekommunikationsnetze oder eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht werden 1 Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom , S. 1) /13 AMM/mfa 2

4 (5) Um zu gewährleisten, dass die Vorschriften über den Ort der Erbringung der Vermietung von Beförderungsmitteln sowie den Ort der Erbringung von Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronisch erbrachten Dienstleistungen einheitlich angewendet werden, sollte festgelegt werden, an welchem Ort eine nichtsteuerpflichtige juristische Person als ansässig gilt. (6) Was die Bestimmung des Schuldners der MwSt auf Telekommunikations-, Rundfunk- oder elektronisch erbrachten Dienstleistungen angeht und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Ort der Besteuerung stets derselbe ist, unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger Steuerpflichtiger oder Nichtsteuerpflichtiger ist, sollte der Leistungserbringer den Status eines Leistungsempfängers allein danach bestimmen können, ob der Leistungsempfänger ihm seine persönliche MwSt-Identifikationsnummer mitteilt. Entsprechend den allgemeinen Bestimmungen ist dieser Status zu berichtigen, wenn der Leistungsempfänger seine MwSt-Identifikationsnummer später mitteilt. Ergeht keine derartige Mitteilung, sollte der Leistungserbringer weiterhin als Schuldner der MwSt gelten. (7) Ist ein Nichtsteuerpflichtiger in verschiedenen Ländern ansässig oder hat er seinen Wohnsitz in einem Land und seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Land, so ist der Ort vorrangig, an dem am ehesten die Besteuerung am Ort des tatsächlichen Verbrauchs gewährleistet ist. Zur Vermeidung von Zuständigkeitskonflikten zwischen den Mitgliedstaaten sollte der Ort des tatsächlichen Verbrauchs bestimmt werden. (8) Es sollten Regeln zur Klärung der steuerlichen Behandlung der Vermietung von Beförderungsmitteln sowie von Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronisch erbrachten Dienstleistungen an einen Nichtsteuerpflichtigen festgelegt werden, dessen Ansässigkeits-, Wohnsitz- oder gewöhnlicher Aufenthaltsort praktisch nicht oder nicht mit Sicherheit bestimmt werden kann. Es ist angebracht, dass diese Vorschriften auf Vermutungen gestützt werden /13 AMM/mfa 3

5 (9) Sind Informationen verfügbar, anhand derer der tatsächliche Ort, an dem der Leistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, bestimmt werden kann, muss vorgesehen werden, dass die Vermutung widerlegt werden kann. (10) In bestimmten Fällen, in denen die Leistungserbringung gelegentlichen Charakter hat, gewöhnlich geringfügige Beträge betrifft und die physische Anwesenheit des Leistungsempfängers erfordert, wie die Erbringung von Telekommunikations-, Rundfunk- oder elektronisch erbrachten Dienstleistungen an einem WLAN-Hot-Spot oder in einem Internetcafé, oder in denen bei der Leistungserbringung gewöhnlich keine Quittungen oder anderen Nachweise für die erbrachte Leistung ausgestellt werden, wie bei Telefonzellen, würde die Bereitstellung und Kontrolle von Beweismitteln in Bezug auf den Ort der Niederlassung, des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts des Leistungsempfängers einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern bzw. könnte Probleme hinsichtlich des Datenschutzes verursachen (11) Da die steuerliche Behandlung der Vermietung von Beförderungsmitteln sowie von Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronisch erbrachten Dienstleistungen an einen Nichtsteuerpflichtigen davon abhängt, wo der Leistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, muss präzisiert werden, welche Nachweise der Leistungserbringer in Fällen, in denen keine bestimmten Vermutungen gelten oder zur Widerlegung einer Vermutung als Beweismittel zur Bestimmung des Ortes des Leistungsempfängers erbringen sollte. Zu diesem Zweck sollte ein nicht erschöpfendes Verzeichnis von Beweismitteln erstellt werden. (12) Um die einheitliche steuerrechtliche Behandlung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück zu gewährleisten, muss der Begriff des Grundstücks definiert werden. Die besondere Beziehung, derer es bedarf, damit ein Zusammenhang mit einem Grundstück bestehen kann, ist näher zu beschreiben, und eine nicht erschöpfende Liste mit Beispielen für Umsätze, die als Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück eingestuft werden, sollte bereitgestellt werden /13 AMM/mfa 4

6 (13) Es ist auch zu präzisieren, wie die Zurverfügungstellung von Ausrüstung zur Durchführung von Arbeiten an einem Grundstück steuerlich zu behandeln ist. (14) Aus pragmatischen Gründen sollte klargestellt werden, dass Telekommunikations-, Rundfunk- oder elektronisch erbrachte Dienstleistungen, die ein im eigenen Namen handelnder Steuerpflichtiger in der Hotelbranche oder in Branchen mit ähnlicher Funktion im Zusammenhang mit einer Beherbergung erbringt, zum Zwecke der Bestimmung des Leistungsortes als an diesen Orten erbracht gelten. (15) Nach der Richtlinie 2006/112/EG ist die Gewährung des Zutritts zu Veranstaltungen der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnlichen Veranstaltungen in jedem Fall an dem Ort zu besteuern, an dem die Veranstaltung tatsächlich stattfindet. Es sollte klargestellt werden, dass dies auch dann gilt, wenn die Eintrittskarten für solche Veranstaltungen nicht direkt durch den Veranstalter, sondern durch Vermittler vertrieben werden. (16) Nach der Richtlinie 2006/112/EG kann der MwSt-Anspruch vor, gleichzeitig mit oder kurz nach der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung der Dienstleistung eintreten. Bei Telekommunikations-, Rundfunk- oder elektronisch erbrachten Dienstleistungen, die in der Zeit der Umstellung auf die neuen Vorschriften über den Ort der Dienstleistung erbracht werden, könnten die Umstände, unter denen die Dienstleistung erbracht wird, oder Unterschiede bei der Anwendung in den Mitgliedstaaten zu Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung führen. Um dies zu vermeiden und um eine einheitliche Anwendung in den Mitgliedstaaten zu garantieren, sind Übergangsbestimmungen vorzusehen /13 AMM/mfa 5

7 (17) Für die Zwecke dieser Verordnung kann es angebracht sein, dass die Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften erlassen, mit denen bestimmte Rechte und Pflichten, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 festgelegt sind, beschränkt werden, ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse eines Mitgliedstaats oder der Europäischen Union, einschließlich Währungs-, Haushalts- und Steuerangelegenheiten, zu wahren, sofern solche Maßnahmen angesichts des Risikos von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung in den Mitgliedstaaten und im Interesse einer ordnungsgemäßen MwSt-Erhebung gemäß dieser Verordnung erforderlich und verhältnismäßig sind. (18) Der Begriff "Grundstück" sollte eingeführt werden, um eine einheitliche steuerliche Behandlung der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Die Einführung dieses Begriffs könnte erhebliche Auswirkungen auf Rechtsvorschriften und Verwaltungspraktiken in den Mitgliedstaaten haben. Unbeschadet der in den Mitgliedstaaten bereits angewandten Rechtsvorschriften oder Praktiken und zur Gewährleistung eines reibungslosen Übergangs sollten diese Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt werden. (19) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 sollte daher entsprechend geändert werden HAT FOLGEN VERORDNUNG ERLASSEN: 1 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom , S. 31) /13 AMM/mfa 6

8 Artikel 1 Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 wird wie folgt geändert: 1. Kapitel IV wird wie folgt geändert: a) Die folgenden Artikel werden eingefügt: "Artikel 6a (1) Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG umfassen insbesondere a) Festnetz- und Mobiltelefondienste zur wechselseitigen Ton-, Daten- und Videoübertragung einschließlich Telefondienstleistungen mit bildgebender Komponente (Videofonie), b) über das Internet erbrachte Telefondienste einschließlich VoIP-Diensten (Voice over Internet Protocol); c) Sprachspeicherung (Voic ), Anklopfen, Rufumleitung, Anruferkennung, Dreiwegeanruf und andere Anrufverwaltungsdienste; d) Personenrufdienste (Paging-Dienste); e) Audiotextdienste; f) Fax, Telegrafie und Fernschreiben; 11543/13 AMM/mfa 7

9 g) den Zugang zum Internet einschließlich des World Wide Web; h) private Netzanschlüsse für Telekommunikationsverbindungen zur ausschließlichen Nutzung durch den Dienstleistungsempfänger. (2) Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG umfassen nicht a) elektronisch erbrachte Dienstleistungen; b) Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen (im Folgenden "Rundfunkdienstleistungen").. Artikel 6b (1) Rundfunkdienstleistungen umfassen Dienstleistungen in Form von Audio- und audiovisuellen Inhalten wie Rundfunk- oder Fernsehsendungen, die auf der Grundlage eines Sendeplans über Kommunikationsnetze durch einen Mediendiensteanbieter unter dessen redaktioneller Verantwortung der Öffentlichkeit zum zeitgleichen Anhören oder Ansehen zur Verfügung gestellt werden. (2) Unter Absatz 01 fällt insbesondere Folgendes: a) Rundfunk- oder Fernsehsendungen, die über einen Rundfunk- oder Fernsehsender verbreitet oder weiterverbreitet werden; 11543/13 AMM/mfa 8

10 b) Rundfunk - oder Fernsehsendungen, die über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netzwerk (IP-Streaming) verbreitet werden, wenn sie zeitgleich zu ihrer Verbreitung oder Weiterverbreitung durch einen Rundfunk- oder Fernsehsender übertragen werden. (3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf a) Telekommunikationsdienstleistungen; b) elektronisch erbrachte Dienstleistungen; c) die Bereitstellung von Informationen über bestimmte auf Abruf erhältliche Programme; d) die Übertragung von Sende- oder Verbreitungsrechten; e) das Leasing von Geräten und technischer Ausrüstung zum Empfang von Rundfunkdienstleistungen; f) Rundfunk- oder Fernsehsendungen, die über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz (IP-Streaming) verbreitet werden, es sei denn, sie werden zeitgleich zu ihrer Verbreitung oder Weiterverbreitung durch herkömmliche Rundfunk- oder Fernsehsender übertragen." b) Artikel 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert: i) Der einleitende Satz erhält folgende Fassung: "Absatz 1 findet keine Anwendung auf" /13 AMM/mfa 9

11 ii) Buchstabe a erhält folgende Fassung: 'a) Rundfunkdienstleistungen;". iii) iv) Die Buchstaben q, r und s werden gestrichen. Die folgenden Buchstaben werden eingefügt: 't) online gebuchte Eintrittskarten für Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung und ähnliche Veranstaltungen; u) online gebuchte Beherbergungsleistungen, Mietwagen, Restaurantdienstleistungen, Personenbeförderungsdienste oder ähnliche Dienstleistungen." c) Folgender Artikel eingefügt: "Artikel 9a (1) Für die Anwendung von Artikel 28 der Richtlinie 2006/112/EG gilt, dass wenn elektronisch erbrachte Dienstleistungen über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal wie einen Appstore erbracht werden, davon auszugehen ist, dass ein an dieser Erbringung beteiligter Steuerpflichtiger im eigenen Namen, aber für Rechnung des Anbieters dieser Dienstleistungen tätig ist, es sei denn, dass dieser Anbieter von dem Steuerpflichtigen ausdrücklich als Leistungserbringer genannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt /13 AMM/mfa 10

12 Damit der Anbieter der elektronisch erbrachten Dienstleistungen als vom Steuerpflichtigen ausdrücklich genannter Erbringer der elektronisch erbrachten Dienstleistungen angesehen werden kann, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein: a) Auf der von jedem an der Erbringung der elektronisch erbrachten Dienstleistungen beteiligten Steuerpflichtigen ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnung müssen die elektronisch erbrachten Dienstleistungen und der Erbringer dieser elektronisch erbrachten Dienstleistungen angegeben sein; b) auf der dem Dienstleistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnung oder Quittung müssen die elektronisch erbrachten Dienstleistungen und ihr Erbringer angegeben sein. Für die Zwecke dieses Absatzes ist es einem Steuerpflichtigen nicht gestattet, eine andere Person ausdrücklich als Erbringer von elektronischen Dienstleistungen anzugeben, wenn er hinsichtlich der Erbringung dieser Dienstleistungen die Abrechnung mit dem Dienstleistungsempfänger autorisiert oder die Erbringung der Dienstleistungen genehmigt oder die allgemeinen Bedingungen der Erbringung festlegt. (2) Absatz 1 findet auch Abwendung, wenn über das Internet erbrachte Telefondienste einschließlich VoIP-Diensten (Voice over Internet Protocol) über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal wie einen Appstore erbracht werden und diese Erbringung unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen erfolgt /13 AMM/mfa 11

13 (3) Dieser Artikel gilt nicht für einen Steuerpflichtigen, der lediglich Zahlungen in Bezug auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen oder über das Internet erbrachte Telefondienste einschließlich VoIP-Diensten (Voice over Internet Protocol) abwickelt und nicht an der Erbringung dieser elektronisch erbrachten Dienstleistungen oder Telefondienste beteiligt ist." 2. Kapitel V wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt 1 werden folgende Artikel eingefügt: "Artikel 13a Als Ort, an dem eine nichtsteuerpflichtige juristische Person im Sinne von Artikel 56 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 58 und Artikel 59 der Richtlinie 2006/112/EG ansässig ist, gilt a) der Ort, an dem Handlungen zu ihrer zentralen Verwaltung ausgeführt werden, oder b) der Ort jeder anderen Niederlassung, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es ihr von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen, die für den eigenen Bedarf dieser Niederlassung erbracht werden, zu empfangen und dort zu verwenden /13 AMM/mfa 12

14 Artikel 13b Für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2006/112/EG gilt als "Grundstück" a) ein bestimmter über- oder unterirdischer Teil der Erdoberfläche, an dem Eigentum und Besitz begründet werden kann; b) jedes mit oder in dem Boden über oder unter dem Meeresspiegel befestigte Gebäude oder jedes derartige Bauwerk, das nicht leicht abgebaut oder bewegt werden kann; c) jede Sache, die einen wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes oder eines Bauwerks bildet, ohne die das Gebäude oder das Bauwerk unvollständig ist, wie zum Beispiel Türen, Fenster, Dächer, Treppenhäuser und Aufzüge; d) Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder einem Bauwerk installiert sind, und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder zu verändern.". b) In Artikel 18 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz eingefügt: "Ungeachtet gegenteiliger Informationen kann jedoch der Erbringer von Telekommunikations-, Rundfunk- oder elektronisch erbrachten Dienstleistungen davon ausgehen, dass ein innerhalb der Gemeinschaft ansässiger Dienstleistungsempfänger den Status eines Nichtsteuerpflichtigen hat, solange der Dienstleistungsempfänger ihm seine individuelle Mehrwertsteuer- Identifikationsnummer nicht mitgeteilt hat." /13 AMM/mfa 13

15 c) Artikel 24 erhält folgende Fassung: "Artikel 24 Wird eine Dienstleistung, die unter Artikel 56 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder unter die Artikel 58 und 59 der Richtlinie 2006/112/EG fällt, an einen Nichtsteuerpflichtigen erbracht, der in verschiedenen Ländern ansässig ist oder seinen Wohnsitz in einem Land und seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Land hat, so ist folgender Ort vorrangig: a) im Fall einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person der in Artikel 13a Buchstabe a dieser Verordnung genannte Ort, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Dienstleistung tatsächlich an dem in Artikel 13a Buchstabe b genannten Ort ihrer Niederlassung in Anspruch genommen wird; b) im Fall einer natürlichen Person der gewöhnliche Aufenthaltsort, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Dienstleistung am Wohnsitz der betreffenden Person in Anspruch genommen wird " /13 AMM/mfa 14

16 d) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert: i) Die folgenden Unterabschnitte werden eingefügt: "Unterabschnitt 3a Vermutungen bezüglich des Ortes des Dienstleistungsempfängers Artikel 24a (1) Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 44, 58 und 59a der Richtlinie 2006/112/EG wird vermutet, dass wenn ein Dienstleistungserbringer Telekommunikations-, Rundfunk- oder elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Orten wie Telefonzellen, Kiosk- Telefonen, WLAN-Hot-Spots, Internetcafés, Restaurants oder Hotellobbys erbringt, und der Dienstleistungsempfänger an diesem Ort physisch anwesend sein muss, damit ihm die Dienstleistung durch diesen Dienstleistungserbringer erbracht werden kann, der Dienstleistungsempfänger an dem betreffenden Ort ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat und dass die Dienstleistung an diesem Ort tatsächlich genutzt und ausgewertet wird. (2) Befindet sich der Ort im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder in einer Eisenbahn während einer Personenbeförderung, die innerhalb der Gemeinschaft gemäß den Artikeln 37 und 57 der Richtlinie 2006/112/EG stattfindet, so ist das Land, in dem sich der Ort befindet, das Abgangsland der Personenbeförderung /13 AMM/mfa 15

17 Artikel 24b Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 58 der Richtlinie 2006/112/EG gilt, dass wenn einem Nichtsteuerpflichtigen Telekommunikations-, Rundfunkoder elektronisch erbrachte Dienstleistungen: a) über seinen Festnetzanschluss erbracht werden, die Vermutung gilt, dass der Dienstleistungsempfänger an dem Ort, an dem sich der Festnetzanschluss befindet, ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat; b) über mobile Netze erbracht werden, die Vermutung gilt, dass der Dienstleistungsempfänger in dem Land, das durch den Ländercode der bei Inanspruchnahme der Dienstleistungen verwendeten SIM-Karte bezeichnet wird, ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat; c) erbracht werden, für die ein Decoder oder ein ähnliches Gerät oder eine Programm- oder Satellitenkarte verwendet werden muss und wird kein Festnetzanschluss verwendet, die Vermutung gilt, dass der Dienstleistungsempfänger an dem Ort, an dem sich der Decoder oder das ähnliche Gerät befindet, oder, wenn dieser Ort unbekannt ist, an dem Ort, an den die Programm- oder Satellitenkarte zur Verwendung gesendet wird, ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat; 11543/13 AMM/mfa 16

18 d) unter anderen als den in den Artikeln 24a und in den Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen erbracht werden, die Vermutung gilt, dass der Dienstleistungsempfänger an dem Ort ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, der vom Leistungserbringer unter Verwendung von zwei einander nicht widersprechenden Beweismitteln gemäß Artikel 24f der vorliegenden Verordnung als solcher bestimmt wird. Artikel 24c Werden einem Nichtsteuerpflichtigen Beförderungsmittel vermietet, ausgenommen die Vermietung über einen kürzeren Zeitraum, so ist für die Zwecke der Anwendung von Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG von der Vermutung auszugehen, dass der Dienstleistungsempfänger an dem Ort ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, der vom Leistungserbringer unter Verwendung von zwei einander nicht widersprechenden Beweismitteln gemäß Artikel 24e der vorliegenden Verordnung als solcher bestimmt wird. Unterabschnitt 3b Widerlegung von Vermutungen Artikel 24d (1) Erbringt ein Leistungserbringer eine in Artikel 58 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates aufgeführte Dienstleistung, so kann er eine Vermutung nach Artikel 24a oder 24b Buchstaben a, b oder c der vorliegenden Verordnung durch drei einander nicht widersprechende Beweismittel widerlegen, aus denen hervorgeht, dass der Dienstleistungsempfänger an einem anderen Ort ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat /13 AMM/mfa 17

19 (2) Der Fiskus kann Vermutungen nach Artikel 24a, 24b, 24c widerlegen, wenn es Hinweise auf falsche Anwendung oder Missbrauch durch den Leistungserbringer gibt. Unterabschnitt 3c Beweismittel für die Bestimmung des Ortes des Dienstleistungsempfängers und Widerlegung von Vermutungen Artikel 24e Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und der Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 24c der vorliegenden Verordnung gilt als Beweismittel insbesondere Folgendes: a) die Rechnungsanschrift des Dienstleistungsempfängers; b) Bankangaben wie der Ort, an dem das für die Zahlung verwendete Bankkonto geführt wird, oder die der Bank vorliegende Rechnungsanschrift des Dienstleistungsempfängers; c) die Zulassungsdaten des von dem Dienstleistungsempfänger gemieteten Beförderungsmittels, wenn dieses an dem Ort, an dem es genutzt wird, zugelassen sein muss, oder ähnliche Informationen; d) sonstige wirtschaftlich relevante Informationen /13 AMM/mfa 18

20 Artikel 24f Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 58 der Richtlinie 2006/112/EG und der Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 24b Buchstabe d oder Artikel 24d Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gilt als Beweismittel insbesondere Folgendes: a) die Rechnungsanschrift des Dienstleistungsempfängers; b) die Internet-Protokoll-Adresse (IP-Adresse) des von dem Dienstleistungsempfänger verwendeten Geräts oder jedes Verfahren der Geolokalisierung; c) Bankangaben wie der Ort, an dem das für die Zahlung verwendete Bankkonto geführt wird oder die der Bank vorliegende Rechnungsanschrift des Dienstleistungsempfängers; d) der Mobilfunk-Ländercode (Mobile Country Code MCC) der Internationalen Mobilfunk-Teilnehmerkennung (International Mobile Subscriber Identity IMSI), der auf der von dem Dienstleistungsempfänger verwendeten SIM-Karte (Teilnehmer- Identifikationsmodul Subscriber Identity Module) gespeichert ist; e) der Ort des Festnetzanschlusses des Dienstleistungsempfängers, über den ihm die Dienstleistung erbracht wird; f) sonstige wirtschaftlich relevante Informationen /13 AMM/mfa 19

21 ii) Der folgende Unterabschnitt wird eingefügt: "Unterabschnitt 6a Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken Artikel 31a (1) Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück im Sinne von Artikel 47 der Richtlinie 2006/112/EG umfassen nur Dienstleistungen, die in einen hinreichend direkten Zusammenhang mit dem Grundstück stehen. In folgenden Fällen sind Dienstleistungen als in einem hinreichend direkten Zusammenhang mit einem Grundstück stehend anzusehen: a) wenn sie von einem Grundstück abgeleitet sind und das Grundstück einen wesentlichen Bestandteil der Dienstleistung darstellt und zentral und wesentlich für die erbrachte Dienstleistung ist; b) wenn sie für das Grundstück selbst erbracht werden oder auf das Grundstück selbst gerichtet sind, und deren Zweck in rechtlichen oder physischen Veränderungen an dem Grundstück besteht. (2) Unter Absatz 1 fällt insbesondere Folgendes: a) Erstellung von Bauplänen für Gebäude oder Gebäudeteile für ein bestimmtes Grundstück ungeachtet der Tatsache, ob dieses Gebäude tatsächlich errichtet wird oder nicht; 11543/13 AMM/mfa 20

22 b) Bauaufsichtsmaßnahmen oder grundstücksbezogene Sicherheitsdienste, die vor Ort erbracht werden; c) Errichtung eines Gebäudes an Land sowie Bauleistungen und Abrissarbeiten an einem Gebäude oder Gebäudeteil; d) Errichtung anderer auf Dauer angelegter Konstruktionen an Land sowie Bauleistungen und Abrissarbeiten an anderen auf Dauer angelegten Konstruktionen wie Leitungen für Gas, Wasser, Abwasser und dergleichen; e) Landbearbeitung einschließlich landwirtschaftlicher Dienstleistungen wie Landbestellung, Säen, Bewässerung und Düngung; f) Vermessung und Begutachtung von Gefahr und Zustand von Grundstücken; g) Bewertung von Grundstücken, auch zu Versicherungszwecken, zur Ermittlung des Grundstückswerts als Sicherheit für ein Darlehen oder für die Bewertung von Gefahren und Schäden in Streitfällen; h) Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit der Ausnahme der unter Absatz 3 Buchstabe c genannten Dienstleistungen, einschließlich der Lagerung von Gegenständen, wenn hierfür ein bestimmter Teil des Grundstücks der ausschließlichen Nutzung durch den Dienstleistungsempfänger gewidmet ist; 11543/13 AMM/mfa 21

23 i) Zurverfügungstellen von Unterkünften in der Hotelbranche oder in Branchen mit ähnlicher Funktion, wie zum Beispiel in Ferienlagern oder auf einem als Campingplatz hergerichteten Gelände einschließlich Umwandlung von Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing) und dergleichen für Aufenthalte an einem bestimmten Ort; j) Gewährung und Übertragung sonstiger nicht unter den Buchstaben h und i aufgeführter Nutzungsrechte an Grundstücken und Teilen davon einschließlich der Erlaubnis, einen Teil des Grundstücks zu nutzen, wie zum Beispiel die Gewährung von Fischereirechten und Jagdrechten oder die Zugangsberechtigung zu Warteräumen in Flughäfen, oder die Nutzung von Infrastruktur, für die Maut gefordert wird, wie Brücken oder Tunnel; k) Wartungs-, Renovierungs- und Reparaturarbeiten an einem Gebäude oder an Gebäudeteilen einschließlich Reinigung, Verlegen von Fliesen und Parkett sowie Tapezieren; l) Wartungs-, Renovierungs- und Reparaturarbeiten an anderen auf Dauer angelegten Strukturen wie Leitungen für Gas, Wasser oder Abwasser und dergleichen; m) Installation oder Montage von Maschinen oder Ausstattungsgegenständen, die damit als Grundstück gelten; n) Wartung und Reparatur sowie Kontrolle und Überwachung von Maschinen oder Ausstattungsgegenständen, die als Grundstück gelten; 11543/13 AMM/mfa 22

24 o) Eigentumsverwaltung, mit Ausnahme von Portfolioverwaltung in Zusammenhang mit Eigentumsanteilen an Grundstücken unter Absatz 3 Buchstabe g, die sich auf den Betrieb von Geschäfts-, Industrie- oder Wohnimmobilien durch oder für den Eigentümer des Grundstücks bezieht; p) Vermittlungsleistungen beim Verkauf oder bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken sowie bei der Begründung oder Übertragung von bestimmten Rechten an Grundstücken oder dinglichen Rechten an Grundstücken (unabhängig davon, ob diese Rechte einem körperlichen Gegenstand gleichgestellt sind), ausgenommen Vermittlungsleistungen gemäß Absatz 3 Buchstabe d; q) juristische Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücksübertragungen sowie mit der Begründung oder Übertragung von bestimmten Rechten an Grundstücken oder dinglichen Rechten an Grundstücken (unabhängig davon ob diese Rechte einem körperlichen Gegenstand gleichgestellt sind), wie zum Beispiel die Tätigkeiten von Notaren, oder das Aufsetzen eines Vertrags über den Verkauf oder den Kauf eines Grundstücks, selbst wenn die zugrunde liegende Transaktion, die zur rechtlichen Veränderung an dem Grundstück führt, letztendlich nicht stattfindet /13 AMM/mfa 23

25 (3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf a) Erstellung von Bauplänen für Gebäude oder Gebäudeteile, die keinem bestimmten Grundstück zugeordnet sind; b) Lagerung von Gegenständen auf einem Grundstück, wenn dem Kunden kein bestimmter Teil des Grundstücks zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung steht; c) Bereitstellung von Werbung, selbst wenn dies die Nutzung eines Grundstücks einschließt; d) Vermittlung der Beherbergung in einem Hotel oder Beherbergung in Branchen mit ähnlicher Funktion, wie zum Beispiel in Ferienlagern oder auf einem als Campingplatz hergerichteten Gelände, wenn der Vermittler im Namen und für die Rechnung eines Dritten handelt; e) Bereitstellung eines Standplatzes auf einem Messe- oder Ausstellungsgelände zusammen mit anderen ähnlichen Dienstleistungen, die dem Aussteller die Darbietung seines Angebots ermöglichen, wie die Aufmachung und Gestaltung des Standes, die Beförderung und Lagerung der Ausstellungsstücke, die Bereitstellung von Maschinen, die Verlegung von Kabeln, Versicherungen und Werbung; f) Installation oder Montage, Wartung und Reparatur sowie Kontrolle und Überwachung von Maschinen oder Ausstattungsgegenständen, die kein fester Bestandteil des Grundstücks sind oder sein werden; 11543/13 AMM/mfa 24

26 g) Portfolioverwaltung im Zusammenhang mit Eigentumsanteilen an Grundstücken; h) juristische Dienstleistungen, mit Ausnahme der unter Absatz 2 Buchstabe q genannten Dienstleistungen, einschließlich Beratungsdienstleistungen betreffend die Vertragsbedingungen eines Grundstücksübertragungsvertrags, die Durchsetzung eines solchen Vertrags oder den Nachweis, dass ein solcher Vertrag besteht, sofern diese Dienstleistungen nicht speziell mit der Übertragung von Rechten an Grundstücken zusammenhängen. Artikel 31b Wird einem Dienstleistungsempfänger Ausrüstung zur Durchführung von Arbeiten an einem Grundstück zur Verfügung gestellt, so ist diese Leistung nur dann eine Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück, wenn der Dienstleistungserbringer für die Durchführung der Arbeiten verantwortlich ist. Stellt ein Dienstleistungserbringer dem Dienstleistungsempfänger neben der Ausrüstung ausreichendes Bedienpersonal zur Durchführung von Arbeiten zur Verfügung, so ist von der Vermutung auszugehen, dass er für die Durchführung der Arbeiten verantwortlich ist. Die Vermutung, dass der Dienstleistungserbringer für die Durchführung der Arbeiten verantwortlich ist, kann durch jegliche sachdienliche, auf Fakten oder Gesetz gestützte Mittel widerlegt werden /13 AMM/mfa 25

27 Artikel 31c Erbringt ein im eigenen Namen handelnder Steuerpflichtiger neben der Beherbergung in der Hotelbranche oder in Branchen mit ähnlicher Funktion, wie zum Beispiel in Ferienlagern oder auf einem als Campingplatz hergerichteten Gelände, Telekommunikations-, Rundfunk- oder elektronisch erbrachte Dienstleistungen, so gelten diese für die Zwecke der Bestimmung des Ortes dieser Dienstleistung als an diesen Orten erbracht." iii) In Unterabschnitt 7 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 33a Vertreibt ein Vermittler, der im eigenen Namen, aber für Rechnung des Veranstalters handelt, oder ein anderer Steuerpflichtiger als der Veranstalter, der auf eigene Rechnung handelt, Eintrittskarten für Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder für ähnliche Veranstaltungen, so fällt diese Dienstleistung unter Artikel 53 und Artikel 54 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG." 3. In Anhang I Nummer 4 werden die folgenden Buchstaben eingefügt: 'f) Empfang von Rundfunk- oder Fernsehsendungen, die über ein Rundfunk- oder Fernsehnetz, das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz verbreitet werden und die der Nutzer auf individuellen Abruf zum Anhören oder Anschauen zu einem von ihm bestimmten Zeitpunkt aus einem von dem Mediendiensteanbieter bereitgestellten Programmverzeichnis auswählt, wie Fernsehen auf Abruf oder Video-on-Demand; 11543/13 AMM/mfa 26

28 g) Empfang von Rundfunk- oder Fernsehsendungen, die über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz (IP-Streaming) übertragen werden, es sei denn, sie werden zeitgleich zu ihrer Verbreitung oder Weiterverbreitung durch herkömmliche Rundfunk- und Fernsehnetze übertragen; h) die Erbringung von Audio- und audiovisuellen Inhalten über Kommunikationsnetze, die weder durch einen Mediendiensteanbieter noch unter dessen redaktioneller Verantwortung erfolgt; i) die Weiterleitung der Audio- und audiovisuellen Erzeugnisse eines Mediendiensteanbieters über Kommunikationsnetze durch eine andere Person als den Mediendiensteanbieter." Artikel 2 Für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronisch erbrachte Dienstleistungen eines in der Gemeinschaft ansässigen Dienstleistungserbringers an einen Nichtsteuerpflichtigen, der in der Gemeinschaft ansässig ist oder dort seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, gilt Folgendes: a) als Ort der Dienstleistung gilt in Bezug auf jeden Steuertatbestand, der vor dem 1. Januar 2015 eintritt, der Ort, an dem der Dienstleistungserbringer gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2006/112/EG ansässig ist, unabhängig davon, wann die Erbringung oder kontinuierliche Erbringung der Dienstleistungen abgeschlossen ist; b) als Ort der Dienstleistung gilt in Bezug auf jeden Steuertatbestand, der am 1. Januar 2015 oder danach eintritt, der Ort, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, unabhängig davon, wann die Erbringung oder kontinuierliche Erbringung der Dienstleistungen begonnen wurde; 11543/13 AMM/mfa 27

29 c) ist der Steuertatbestand in dem Mitgliedstaat, in dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist, vor dem 1. Januar 2015 eingetreten, so tritt am 1. Januar 2015 oder danach kein Steueranspruch im Mitgliedstaat des Dienstleistungsempfängers in Bezug auf denselben Steuertatbestand ein. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar Die Artikel 13b, 31a und 31b gelten abweichend davon ab dem 1. Januar Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu am Im Namen des Rates Der Präsident 11543/13 AMM/mfa 28

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