Freiheit? Inhaltsverzeichnis. Das Amtsblatt der Gemeinde Crottendorf mit OT Walthersdorf

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Freiheit? Inhaltsverzeichnis. Das Amtsblatt der Gemeinde Crottendorf mit OT Walthersdorf"

Transkript

1 Das Amtsblatt der Gemeinde Crottendorf mit OT Walthersdorf Vereins-, Wirtschafts- und Privatanzeigen Kirchennachrichten Aktuelles und Historisches Unterhaltung Nr. 11 November 2002 (Erscheinungstag: ) 12. Jahrgang Freiheit? Freiheit und frei sein, das ist ein uraltes und ständig aktuelles Thema der Menschen. Philosophen aller Genres und Zeitepochen haben darüber umfangreiche Abhandlungen und unterschiedlichste Auslegungen zu Papier gebracht. Auch wir hier in Crottendorf haben in jüngster Vergangenheit viel weltgeschichtlich Interessantes zu diesem Thema hautnah miterlebt. Wohl alle Leser unseres Anzeigers haben den Tag der Befreiung noch mitgefeiert und mussten dann schon in Plauen, Oebisfelde, an der See oder anderswo in der DDR die Grenzen der Freiheit in einem totalitären System erkennen. Wohl einige werden damals so wie ich zum Nachmittagskaffee Besuch von den freundlichen, freiwilligen Wahlhelfern bekommen haben, weil sie um Uhr noch nicht zur freien Wahl erschienen waren. Heute ist das anders, vor kurzem hatten wir wieder die Freiheit zu wählen oder auch nicht. Die Auswahl der freien Parteien ist ja heutzutage groß; haben Sie Ihre Freiheit, für sich das anscheinend Richtige zu wählen, genutzt? Interessant war es schon zu sehen, welch umfangreiches Repertoire an Pkw-Typen und Farben an den Wahllokalen vorfuhr. Jeder hat ja nun die Freiheit beim Autokauf, sich nach seinen Wünschen und Möglichkeiten zu entscheiden. Mit dem Stichwort Auto will ich es aber bei meinen schüchternen philosophischen Freiheitsanalysen vorerst gut sein lassen. Hinter das Wort Freiheit habe ich in der Überschrift ein Fragezeichen gesetzt. Oft und auch im Gespräch mit vielen, am friedlichen Zusammenleben der Bürger in unserem Ort Interessierten glaube ich, dass einige wenige, hoffentlich Belehrbare, die mit der Wiedervereinigung gewonnene neue Form der Freiheit mit dem Wort Narrenfreiheit verwechseln. Ein paar Beispiele der missverstandenen Freiheit bei des Deutschen Lieblings Nr. 1, dem Auto: Allgegenwärtige Polizeipräsenz wie etwa ABV oder Ähnliches, sind längst vorbei; Streifenfahrzeuge der Polizei sind heute in Nebenstraßen und des Nachts auf Grund neuer Sicherheits- und Personalstrukturen in unserem Ort eher die Seltenheit. Wen stört es da, wenn im unmittelbaren Kreuzungsbereich, bei Grundstückseinfahrten oder selbst im Parkverbot Autos abgestellt werden. Wie mögen sich z. B. Anwohner vorkommen, denen bei Kinoveranstaltungen hoffnungslos die Garagen zugeparkt werden? Hoffen wir, dass nach dem umfangreichen und für die Finanzverantwortlichen sicher nicht einfachen Bürgersteig- und Parknischenbau auf dem Bereich mehr Ordnung einzieht. Auch kaum zu glauben, dass von Tempolimit und Abblendlicht bei Nacht im Ort nichts in den Fahrschulen erzählt wurde. Viele im Ort, wie auch im ganzen Lande, nutzen die neue Freiheit auch, um ihr Eigentum, Haus und Garten, umzugestalten und zu verschönern, schön für unseren Heimatort. Weniger schön, wenn sich einige dann die Freiheit nehmen, den anfallenden Unrat in unseren ortsnahen Wäldern billig zu entsorgen; im Gemeindeamt liegen einige Anzeigen zu dieser Problematik vor. Wohl könnte ich jetzt noch ein paar Seiten lang mit Ihnen über das Wort Freiheit philosophieren und viel Erstaunliches dabei entdecken. Freiheit heißt aber nicht nur offene Grenzen, es bedeutet auch offen sein für etwas Neues, für den Partner, für den Nachbarn und die Zukunft. Wie viele aber mögen wohl auch unter uns noch gefangen sein? Gefangen durch innere Blockaden, die da heißen Neid, Missgunst, Habgier, das Laster einer Sucht oder gar unbewältigter Familienstreit. Ich wünsche jedem, der darunter leidet, den Mut, die rechten Freunde und die richtigen Worte um diese, für die Seele oft grausamen Grenzen zu überwinden und zum inneren Frieden und zur Freiheit des persönlichen Seins zu finden. Das sicher zu erwartende trübe Novemberwetter wird Zeit und Raum geben, um zusammenzurücken und über liegen gebliebene Probleme zu reden. Ein persönlicher Tipp am Ende noch von mir, der sicherste Weg zur Freiheit des Herzens und der Seele ist für mich Jesus Christus. Den Weg zu ihm finden Sie ganz leicht in unseren Kirchen, Sie sind alle jederzeit herzlich eingeladen und stets willkommen. Euer Wowa Inhaltsverzeichnis Der Gemeinderat informiert... Seite 2 1. Änderungssatzung der Euro-Anpassungssatzung der Gemeinde Crottendorf... Seite 2 Satzung über die Entschädigung von Funktionsträgern der FFw der Gemeinde Crottendorf... Seite 3 Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistung der FFw der Gemeinde Crottendorf mit OT Walthersdorf... Seite 4 Öffentliche Auslegung des überarbeiteten / geänderten Entwurfs des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Crottendorf mit OT Walthersdorf... Seite 6 Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Gemeinde Crottendorf (Entschädigungssatzung)... Seite 6 Bereitschaftsdienste... Seite 8 Ortsteil Walthersdorf... Seite 12 Kirchennachrichten... Seite 14

2 Der Gemeinderat informiert Beschlüsse der 42. Gemeinderatssitzung am (nichtöffentliche Sitzung) Protokollkontrollen Sitzung (öffentliche Sitzung) Nr. 371/02 Vergabe zum Kauf der neuen Feuerwehrschutzbekleidung an die Fa. G.B.S., Ludwigsfelde Nr. 362/02 Zustimmung zur Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Crottendorf mit OT Walthersdorf Nr. 363/02 Beschluss zur Satzung über die Entschädigung von Funktionsträgern der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Crottendorf Nr. 372/02 Festlegung der Eckpunkte des Notarvertrages für das Betreute Wohnen Nr. 364/02 Aufhebung der 1. Änderungssatzung der EURO- Anpassungssatzung der Gemeinde Crottendorf vom Nr. 373/02 Befürwortung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Gemeinde Crottendorf Entschädigungssatzung Nr. 365/02 Zustimmung zur Zweckvereinbarung zwischen der Stadt Scheibenberg und der Gemeinde Crottendorf zur Erfüllung der Pflichtaufgabe Schiedsstelle Infovorlage zum Stand des HHP Nr. 375/02 Verwendung der Bedarfszuweisung des LRA Annaberg nach 82 FAG zur Beseitigung von Hochwasserschäden 120 TO Bericht des BM zum Stand der Beseitigung der Hochwasserschäden in Crottendorf und Walthersdorf Beschlüsse der 27. Hauptausschuss-Sitzung am (nichtöffentliche Sitzung) Nr. 118/02 Beschluss zur Ausschreibung einer Stelle: Reinigungskraft (befristete Einstellung) Nr. 119/02 Vergabe des Crottendorfer Wappens an die Ortsgruppe des Bürgerforums Landkreis Annaberg e.v. Öffentliche Sitzungstermine Nächste öffentliche Gemeinderatssitzung: DONNERSTAG, 21. November 2002, Uhr in der Gaststätte Glashütte Die Tagesordnung entnehmen Sie bitte den Aushängen! Mitteilung Einwohnermeldeamt Im Oktober wurden die Lohnsteuerkarten für das Jahr 2003 zugestellt. Bitte überprüfen Sie alle Angaben auf ihre Richtigkeit. Bei Unstimmigkeiten melden Sie sich bitte im Einwohnermeldeamt, Telefon / Nicht benötigte Karten können bei uns wieder abgegeben werden. 1. Änderungssatzung der Euro-Anpassungssatzung der Gemeinde Crottendorf vom Aufgrund von 4 der Sächs. Gemeindeordnung (Sächs. GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom Sächs. Gesetzund Verordnungsblatt 2002, (GVBl.S.86) hat der Gemeinderat Crottendorf für die Gemeinde Crottendorf mit OT Walthersdorf am mit Beschl.-Nr. 364/02 folgende Satzungsänderung beschlossen: 1 Änderung der 1. Satzung zur Anpassung an den Euro vom 17. September Die Satzung wird aufgehoben. 2 In-Kraft-Treten Die 1. Änderungssatzung tritt nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Crottendorf, den Hinweis: Nach 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der dem Beschluss nach 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannte Frist - die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder - die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannte Frist für jedermann diese Verletzung geltend machen. Crottendorf, den

3 Auf der Grundlage von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Bekanntmachung vom (SächsGVBl. S. 86) und 23 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen, Sächsisches Brandschutzgesetz (SächsBrandschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.Januar 1998 (SächsGVBl. S. 54) und der Verordnung über die Entschädigung der feuerwehrtechnischen Bediensteten und der ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehren im Freistaat Sachsen ( Feuerwehr-Entschädigungsverordnung- Fw- EntschVO) vom 28.Dezember 1999 hat der Gemeinderat Crottendorf für die Gemeinde Crottendorf mit OT Walthersdorf am mit Beschluss-Nr. 363/02 folgende Satzung beschlossen: Satzung über die Entschädigung von Funktionsträgern der freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Crottendorf 1 Aufwandsentschädigung der Wehrleiter und Stellvertreter (1) Die Entschädigung des Gemeindewehrleiters beträgt monatlich 45,00 O (2) Nimmt der Gemeindewehrleiter gleichzeitig die Funktion eines Ortswehrleiters wahr, so beträgt die Entschädigung monatlich 45,00 O (3) Die Entschädigung der Ortswehrleiter beträgt monatlich 45,00 O (4) Nimmt der Ortswehrleiter gleichzeitig die Funktion des Stellvertreters des Gemeindewehrleiters war, so beträgt die Entschädigung monatlich 45,00 O (5) Wird ein Stellvertreter des in Absatz 1 Nr.1 genannten Funktionsträger extra bestellt, beträgt die Entschädigung 22,50 O (6) Die Stellvertreter der Ortswehrleiter 22,50 O 2 Aufwandsentschädigung der Jugendfeuerwehrwarte (1) Die Entschädigung der Jugendfeuerwehrwarte in den Ortsfeuerwehren beträgt monatlich 20,00 O 3 Aufwandsentschädigung der Gerätewarte (1) Die Entschädigung der Gerätewarte in den Ortsfeuerwehren beträgt monatlich 15,00 O 4 Wegfall der Aufwandsentschädigung Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung nach den 1 bis 3 entfällt 1. mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruchsberechtigte aus dem Ehrenamt ausscheidet, oder 2. wenn der Anspruchsberechtigte ununterbrochen länger als drei Monate das Ehrenamt nicht wahrnimmt für die über drei Monate hinausgehende Zeit. Hat der Anspruchsberechtigte den Grund für die Nichtausübung des Ehrenamtes selbst zu vertreten, entfällt der Anspruch auf Aufwandsentschädigung, sobald das Ehrenamt nicht mehr wahrgenommen wird. 5 Zahlung der Aufwandsentschädigung Die Aufwandsentschädigung ist quartalsweise auszuzahlen. 6 Ersatz von Verdienstausfall (1) Beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr können auf Antrag von der Gemeinde Ersatz des ihnen entstandenen Verdienstausfalls infolge von Einsätzen, Einsatzübungen sowie der Aus- und Fortbildung während der üblichen Arbeitszeit verlangen. Der Erstattungsanspruch je Stunde entspricht höchstens der Stundenvergütung der Vergütungsgruppe Ia des jeweils geltenden Vergütungstarifvertrages zum BAT-O. Je Tag wird der Verdienstausfall für höchstens zehn Stunden erstattet. Angefangene Stunden werden als volle Stunden angerechnet. (2) Die Höhe des Verdienstausfalls ist glaubhaft zu machen. 7 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig treten die Entschädigungssatzungen für ehrenamtliche Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr Crottendorf vom , Artikel 2 und 3 der 1. Änderungssatzung zur 2. Euro - Anpassungssatzung vom und der Freiwilligen Feuerwehr Walthersdorf vom außer Kraft. Crottendorf, den Hinweis: Nach 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der dem Beschluss nach 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannte Frist - die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder - die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannte Frist für jedermann diese Verletzung geltend machen. Crottendorf, den

4 Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Crottendorf mit OT Walthersdorf Aufgrund von 4 der Sächsischen Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächs.GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBL. S 86) und 21 Abs. 1, 2, 5 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen (SächsBrandschG) in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat Crottendorf für die Gemeinde Crottendorf mit OT Walthersdorf am mit Beschluss-Nr. 362/02 folgende Satzung beschlossen. 1 Begriffsbestimmung 1. Kosten im Sinne des Sächsischen Brandschutzgesetzes sind: - Aufwendungen für die Durchführung von Pflichtleistungen der Feuerwehr. Wird unter den in der Satzung bestimmten Voraussetzungen ihre Erstattung verlangt, handelt es sich um Kostenersatz. - Aufwendungen der Feuerwehr für die Durchführung von anderen freiwilligen Leistungen. Die Gegenleistungen der Leistungsnehmer sind Gebühren. 2. Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede durch Anforderung ausgelöste und auf die Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr. Ein Einsatz beginnt mit der Alarmierung/Anforderung der Feuerwehr und endet entweder mit Beginn eines folgenden Einsatzes oder mit der Erklärung des Einsatzleiters über das Ende des Einsatzes, spätestens aber mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft. 3. Einrichtungsträger im Sinne dieser Satzung sind der Eigentümer oder der Besitzer/Nutzungsberechtigte eines Gebäudes oder Gebäudeteiles einer Anlage oder einer Fläche. 2 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde Crottendorf mit OT Walthersdorf im Sinne der 7, 14, und 21 des SächsBrandschG sowie Tätigkeiten der Feuerwehr auf der Grundlage der Feuerwehrsatzung vom Als Leistung gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei missbräuchlicher Alarmierung und bei Fehlalarmierung durch private Feuermeldeanlagen. 3 Kostenersatz für Pflichtleistungen der Feuerwehr Kostenersatz wird für Leistungen im Gemeindegebiet im Rahmen der 7 Abs. 2, 14 Abs. 2 und 21 SächsBrandschG in der jeweils geltenden Fassung verlangt. 4 Gebühren für Leistungen der Feuerwehr Für alle Hilfs- oder Sachleistungen der Feuerwehr, die auf Grundlage des 21 Abs. 2 SächsBrandschG erbracht werden, werden Gebühren verlangt. Wenn nicht 5 dieser Satzung etwas anderes bestimmt, werden für folgende Leistungen Gebühren verlangt: 1. die Beseitigung von Kraftstoffen, Ölen und umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen sowie durch sie verursachte Schäden, deren sofortige Beseitigung möglich ist, bei Straßenverkehrsund anderen Unfällen, 2. die Mitwirkung bei und die Durchführung von Räum-, Aufräumarbeit und Sicherungsarbeiten, 3. die zeitweise Überlassung von Material zum Ge- oder Verbrauch, 4. andere Hilfsleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren gehören und/oder deren Erforderlichkeit sich auf Anforderung Einzelner ergibt. 5 Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren 1. Soweit im Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist, wird der Kostenersatz nach Sätzen des Kostenverzeichnisses sowie nach Zeitaufwand, Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge, der Geräte und Ausrüstungsgegenstände berechnet. Das Kostenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. Es ist Grundlage für die Erhebung von Gebühren. 2. Bei Stundensätzen werden angefangene Stunden auf die nächste halbe Stunde aufgerundet. Bei Tagessätzen wird jeder angefangene Kalendertag als voller Tag berechnet. 3. Die Kosterstattungssätze setzen sich, soweit nicht anders bestimmt ist, zusammen aus : (1) den Personalkosten für die eingesetzten Angehörigen der Feuerwehr (2) den Stundensätzen für die eingesetzten Fahrzeuge (3) den Sätzen für die eingesetzten Geräte. 4. Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen besondere Kosten, so sind diese zusätzlich zu denjenigen nach Absatz 3 zu erstatten, sofern sie dort nicht enthalten sind. Kosten für Ersatzbeschaffung bei Unbrauchbarkeit oder Verlust sind nur zu erstatten, soweit den Zahlungspflichtigen ein Verschulden trifft. Für die kostenerstattungspflichtigen Hilfsleistungen verbrauchten Materialien, soweit sie nicht Bestandteil der kalkulierten Pauschalsätze sind, werden die jeweiligen Selbstkosten zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 10% berechnet. 5. Aufwendungsersatz und Gebühren werden nur in dem Umfang vom Kostenschuldner gefordert, wie Personal und Gerät zum Einsatz gekommen sind. Wird mehr Personal und Gerät am Einsatzort bereitgestellt als tatsächlich benötigt und hat dies der Kostenschuldner zu vertreten, können auch für das nicht erforderliche Personal und Gerät Kosten verlangt werden. 6. Für Aufwendungen, die durch Hilfsleistungen von benachbarten Gemeinden oder durch Werksfeuerwehren entstehen, werden unabhängig von dieser Satzung Kosten in der Höhe verlangt, wie sie der Gemeinde in Rechnung gestellt werden. 7. Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre. 6 Kostenschuldner 1. Kostenersatz für Leistungen nach 3 dieser Satzung wird: - in den Fällen des 3 Buchstaben a und f vom Verursacher - in den Fällen des 3 Buchstaben b und c vom Halter des Fahrzeuges bzw. Betreiber oder Eigentümer der Anlage und - in den Fällen des 3 Buchstaben d und e vom Veranstalter oder Einrichtungsträger verlangt. 2. Gebühren für Leistungen nach 4 dieser Satzung werden entsprechend 21 Abs. 2 SächsBrandschG verlangt von - demjenigen, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat bzw. der nach anderen gesetzlichen Regelungen dafür herangezogen werden kann - dem Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt - demjenigen, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist. 3. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. 4

5 7 Entstehung und Fälligkeit Der Anspruch auf Kostenersatz bzw. Gebühren entstehen mit Beendigung der Leistungen der Feuerwehr und mit dem Zugang des Kostenbescheides an den Kostenschuldner fällig. 8 In-Kraft-Treten 1. Diese Satzung tritt am Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 2. Gleichzeitig treten die Satzungen über Erhebung von Gebühren für Leistungen der FFw der Gemeinde Crottendorf vom und der FFw der Gemeinde Walthersdorf vom und die Satzung über die Erhebung der Feuerwehrabgabe der Gemeinde Walthersdorf vom außer Kraft. Crottendorf, den Hinweis: Nach 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der dem Beschluss nach 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannte Frist - die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder - die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannte Frist für jedermann diese Verletzung geltend machen. Crottendorf, den Anlage zur Satzung Kostenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr 1. Personalkosten Aufwendungsersatz für den Einsatz von ehrenamtlichem Personal wird als Pauschale in Höhe von 22,00 O pro Person und Stunde verlangt. 2. Stundensätze für Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände Die Verrechnungssätze setzen sich zusammen aus den Fixkosten und den Betriebskosten. Die Kosten für halbe Stunden betragen die Hälfte der angegebenen Verrechnungssätze. Angebrochene halbe Stunden zählen als halbe Stunden. Mit den Verrechnungssätzen von 2.1 bis sind alle Kosten für die Benutzung des Fahrzeuges abgegolten. Ausnahme: Geräte mit eigenem Antriebsaggregat ( bis 2.4.6) Verrechnungssätze je Stunde 2.1. Löschfahrzeuge Löschfahrzeuge (LF 16 und LF8) 82,00 O / h Löschfahrzeug (LF 8/6) 82,00 O / h Tanklöschfahrzeuge (TLF 16, W 50 und Unimog) 82,00 O / h 2.2. Spezialhängefahrzeuge Tragkraftspritzenhänger 30,00 O / h Schaumbildneranhänger 15,00 O / h Pulveranhänger PG ,00 O / h CO2 Anhänger 15,00 O / h 2.3. Sonstige Fahrzeuge Mannschaftstransportwagen 18,00 O / h 2.4. Geräte und Ausrüstungsgegenstände Tragkraftspritze 25,00 O / h Notstromaggregat 10,00 O / h Motorsäge/Kettensäge 7,50 O / h Hydraulische Rettungsgeräte (Spreizer) 20,00 O / h Beleuchtungsgerät 4,00 O / h Trennschleifer 11,00 O / h 2.5. sonstige Geräte B-Schlauch 5,00 O / Tag C-Schlauch 5,00 O / Tag Ölabsperrschlauch 3 m 71,76 O / Stück Hinweis: Punkte und können an Personen ohne besondere Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeliehen werden. 3. Sonstige Kosten für Material oder Tätigkeiten der Feuerwehr Hierunter fallen alle Prüf- und Reparaturkosten, Lehrkosten für Tätigkeiten des vorbeugenden Brandschutzes im Sinne des Brandschutzgesetzes sowie die Stückkosten für verbrauchtes Material der Feuerwehr. Die Stunde einer Unterrichtseinheit entspricht 45 Minuten Pflege und/ oder Reparaturen Berechnungen der Aufwendungen des FIZ des Landkreises Annaberg bez. anderen Dienstleistern und ein Aufschlag von 10% für die Aufwendungen der Gemeinde 3.2. Belehrungen Stundenvergütung Personalkosten gemäß Kostenverzeichnis wie bei 1. angegeben Vor- und Nachbereitungszeitkosten wie eine Stundenvergütung für Unterrichtseinheit wie oben 3.3 Fahrtkosten pro Kilometer An- und Abfahrt 0,30 O / km 4. Sonstiges Werden Leistungen der Feuerwehr in Anspruch genommen, die nicht in diesem Verzeichnis enthalten sind, erfolgt eine gesonderte Abrechnung auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Aufwendungen und der daraus resultierenden Kalkulationen der Leistungen. 5

6 BEKANNTMACHUNG Öffentliche Auslegung des überarbeiteten / geänderten Entwurfs des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Crottendorf mit OT Walthersdorf nach 3 Abs. 2 BauGB Der vom Gemeinderat in seiner Sitzung am gebilligte und zur Auslegung bestimmte überarbeitete / geänderte Entwurf des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Crottendorf mit OT Walthersdorf und der überarbeitete / geänderte Entwurf des Erläuterungsberichtes dazu liegen in der Zeit vom 11. November bis 13. Dezember 2002 im Rathaus Crottendorf, Sitzungszimmer, während der allgemeinen Dienstzeiten Montag Uhr Dienstag Uhr und Uhr Mittwoch Uhr Donnerstag Uhr Freitag Uhr zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Während dieser Auslegungsfrist können von jedermann Bedenken und Anregungen zu den geänderten /überarbeiteten Entwürfen schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden. Crottendorf, den Erinnerung der Redaktion Haben Sie schon Ihr kleines arzgebirgisches Gedicht oder die klaane Geschicht für unsere Weihnachtsausgabe abgegeben? Letzter Abgabetermin ist der 15. November. Macht nur, gebt dem Herzen einem Schubs! Es muss nicht unbedingt etwas Weihnachtliches sein. Günther Gehler Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Gemeinde Crottendorf (Entschädigungssatzung) Aufgrund von 4 in Verbindung mit 21 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächs GemO) in der Fassung vom 14. Juni 1999 (Sächs GVBl. S. 345), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2002 (Sächs GVBl. S. 86) hat der Gemeinderat Crottendorf für die Gemeinde Crottendorf mit OT Walthersdorf am 26. September 2002 mit Beschluss-Nr.. 373/02 nachfolgende Satzung beschlossen: 1 Entschädigung der Gemeinderäte (1) Die Aufwandsentschädigung der Gemeinderäte beträgt monatlich 11 Euro (Grundbetrag). Zusätzlich werden als Sitzungsgeld 11 Euro je Sitzung gezahlt. (2) Der Grundbetrag und das Sitzungsgeld nach Abs. 1 werden jeweils im Mai und November ausgezahlt. (3) Der Grundbetrag entfällt für den jeweiligen Monat bei unentschuldigter Abwesenheit an Sitzungen des Gemeinderates, seiner Ausschüsse oder sonstiger von der Gemeinde einberufenen Sitzungen. Wenn der Anspruchsberechtigte sein Amt ununterbrochen länger als drei Monate tatsächlich nicht ausübt, wird der Grundbetrag für die auf die drei Monate folgende Zeit gestrichen. (4) Das Sitzungsgeld wird bei Abwesenheit an Sitzungen des Gemeinderates, seiner Ausschüsse oder sonstiger von der Gemeinde einberufenen Sitzungen gestrichen. Bei mehreren, unmittelbar aufeinanderfolgenden Sitzungen desselben Gremiums wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt. (5) Dienstreisekosten werden entsprechend dem Sächsischen Reisekostengesetz erstattet. Dienstreisen sind nur Reisen außerhalb des Gemeindegebietes, die vom oder seinem Beauftragten der Gemeindeverwaltung als solche anerkannt und bestätigt sind. (6) Mit den Leistungen nach den Absätzen 1 und 5 sind alle mit der Funktion verbundenen Auslagen abgegolten. 2 Entschädigung der Ausschussvorsitzenden und sachkundigen Einwohner (1) Die Vorsitzenden der Ausschüsse des Gemeinderates erhalten anstelle einer Entschädigung nach 1 einen monatlichen Grundbetrag in Höhe von 16 Euro. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der den Vorsitz im Ausschuss führt. 1 Abs. 2, 3, 5 und 6 gelten entsprechend. (2) Sachkundige Einwohner, die widerruflich als beratende Mitglieder in Ausschüsse des Gemeinderates berufen werden, erhalten als Sitzungsgeld je Sitzung 11 Euro. 1 Abs. 2, 4, 5 und 6 gelten entsprechend. 3 Entschädigung der stellvertretenden Die ehrenamtlichen Stellvertreter des s erhalten zu dem in 1 Abs. 1 genannten Grundbetrag eine jährliche Aufwandsentschädigung. Diese beträgt für den ersten Stellvertreter 205 Euro und für den zweiten Stellvertreter 154 Euro. 1 Abs. 2, 3, 5 und 6 gelten entsprechend. 4 Entschädigung sonstig ehrenamtlich Tätiger (1) Sonstige ehrenamtlich für die Gemeinde Crottendorf tätige Bürger erhalten den Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalles nach einheitlichen Durchschnittssätzen. Die ehrenamtliche Tätigkeit ist vor Beginn durch die Gemeindeverwaltung bestätigen zu lassen. (2) Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme ( 5) - bis zu 6 Stunden: 8 Euro/Stunde, - von mehr als 6 Stunden: 62 Euro (Tageshöchstsatz). (3) 1 Abs. 5 gilt entsprechend. 5 Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme (1) Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Verrichtung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstandenen Zeitaufwand berechnet. Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als eine Stunde, so darf der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit mitgerechnet werden. 6

7 (2) Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme bei Sitzungen ist nicht die Dauer der Sitzung, sondern die Dauer der Anwesenheit des Sitzungsteilnehmers maßgebend. Die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt. Besichtigungen, die im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit anfallen und die unmittelbar vor oder nach einer Sitzung stattfinden, werden in die Sitzung eingerechnet. (3) Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag darf zusammengerechnet den Tageshöchstsatz nach 4 Abs. 2 nicht übersteigen. 6 In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom außer Kraft. Crottendorf, den Wichtiger Hinweis Einwohnerversammlung Am Mittwoch, dem , findet um Uhr in der Gaststätte Deutsches Haus in Crottendorf eine Einwohnerversammlung statt. Tagesordnung: 1. Stand der Abwasserplanung Bericht des AZV Oberes Zschopau-/Sehmatal 2. Informationen zum Stand der Beseitigung der Hochwasserschäden 3. Ausblick auf die Investitionen 2003 Finanzielle Entwicklung der Kommune 4. Anfragen der Einwohner Ich lade alle Einwohner zu dieser Veranstaltung recht herzlich ein. Hinweis nach 4 Abs. 4 SächsGemO: Nach 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der dem Beschluss nach 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannte Frist - die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder - die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannte Frist für jedermann diese Verletzung geltend machen. Crottendorf, den Sehr geehrte Kraftfahrer, Das Ordnungsamt informiert sicher haben Sie bemerkt, dass die Parkordnung vor dem EDEKAund Schlecker-Markt geändert wurde. Das Parken ist nur in den vorgezeigten Flächen erlaubt. Bitte richten Sie das Abstellen Ihrer Kraftfahrzeuge dementsprechend ein. Der Gemeindevollzugsdienst Ist es denn schon wieder so weit? WEIHNACHTSMÄRKTE FEUCHT Freitag, den , bis Sonntag, den (1. Advent) Der Transport der Waren wird wieder von einem Transportunternehmen übernommen und jedem Teilnehmer berechnet. Die Fahrt aber ist von jedem selbst zu übernehmen bzw. zu organisieren. Informationen und Rückmeldungen bitte bis ins Gemeindeamt bei Frau Fiedler. CROTTENDORF Samstag, den , bis Sonntag, den Alle Gewerbetreibenden und Hersteller erzgebirgischer Artikel, die an den Weihnachtsmärkten teilnehmen möchten, bitten wir, sich im Gemeindeamt Crottendorf bei Frau Fiedler zu melden. Für den Crottendorfer Weihnachtsmarkt können Anmeldungen auch direkt beim EZV (Lianne Schwind) abgegeben werden. Hauptamt Termine 2003 Um auch für das Jahr 2003 einen Veranstaltungskalender führen zu können, benötigen wir von den Vereinen, Kirchen und Gewerbetreibenden schnellstmöglich die Termine für bereits jetzt feststehende öffentliche Veranstaltungen in unserem Ort. Unsererseits werden die Termine an die regionalen Zeitungen, das Landratsamt zur Veröffentlichung weitergegeben bzw. im Veranstaltungskalender im Internet eingetragen. Fiedler Hauptamt 7

8 Bereitschaftsdienste Ärzte Med. Lembcke, Schlettau Tel / Dipl.-Med. Oehme, Crottendorf Tel / Crottendorf Dipl.-Med. Oehme, Crottendorf Tel / 8261 OT Walthersdorf Dipl.-Med. Lembcke, Schlettau Tel / Dr. med. Klemm, Scheibenberg Tel / Crottendorf Dipl.-Med. Weiser, Crottendorf Tel / Crottendorf Dipl.-Med. Oehme, Crottendorf Tel / OT Walthersdorf Dr. med. Klemm, Scheibenberg Tel / Dr. med. Herrmann, Schlettau Tel / o / Crottendorf Dipl.-Med. Oehme, Crottendorf Tel / 8261 OT Walthersdorf Dipl.-Med. Lembcke, Schlettau Tel / Dr. med. Klemm, Scheibenberg Tel / Crottendorf Dipl.-Med. Oehme, Crottendorf Tel / 8261 OT Walthersdorf Dipl.-Med. Lembcke, Schlettau Tel / Dipl.-Med. Oehme, Crottendorf Tel / Crottendorf Dipl.-Med. Oehme, Crottendorf Tel / 8261 OT Walthersdorf Dr. med. Klemm, Scheibenberg Tel / Dipl.-Med. Lembcke, Schlettau Tel / Der Wochenendbereitschaftsdienst beginnt freitags Uhr (außer am um Uhr) und endet montags 7.00 Uhr. Der Nachtbereitschaftsdienst werktags beginnt montags, dienstags und donnerstags Uhr, mittwochs Uhr und endet jeweils am folgenden Morgen um 7.00 Uhr. Zahnärzte Herr Dr. Achim Awißus Tel / Annaberg-Buchholz, Barbara-Uthmann-Ring Frau ZÄ Karin Steinberger Tel / 8262 Crottendorf, An der Arztpraxis 56 D Frau Dipl.-Stom. Anita Grummt Tel / Schlettau, Böhmische Straße Herr ZA Horst Wolfinger Tel / Annaberg-Buchholz, Karlsbader Straße Frau Dipl. Stom Christine Lorenz Tel / 8256 Scheibenberg, Rudolf-Breitscheid-Straße Herr Dipl.-Stom. Jürgen Müller Tel / Annaberg-Buchholz, Große Kirchgasse 6 Weitere zahnärztliche Bereitschaftsdienste entnehmen Sie bitte der Freien Presse! Tierärzte Dr. Weigelt, Tel / Annaberg-Buchholz, Nelkenweg 38 o / Dr. Levin, Peter Tel / 1777 Geyer, An der Pfarrwiese DVM Schnelle, Gabriele Tel / Schlettau, OT Dörfel, Dorfstraße 22 o / Dr. Weigelt, Tel / Annaberg-Buchholz, Nelkenweg 38 o / Dr. Meier, Rolf Tel / Königswalde, Fabrikstraße 4 a o / Der Bereitschaftsdienst beginnt jeweils um Uhr und endet 6.00 Uhr. Er ist nur in dringenden Fällen in Anspruch zu nehmen. Wir gratulieren unseren Jubilaren in Crottendorf 01. November Mauersberger, Else zum 82. Geburtstag 01. November Gabriel, Hilde zum 75. Geburtstag 07. November Schlegel, Hanna zum 91. Geburtstag 07. November Mandel, Martha zum 83. Geburtstag 10. November Leichsner, Fritz zum 80. Geburtstag 13. November Wickmann, Ingeborg zum 81. Geburtstag 17. November Münzel,Gerda zum 70. Geburtstag 18. November Sroka, Hans-Joachim zum 70. Geburtstag 19. November Sommer, Else zum 81. Geburtstag 21. November Demmler, Helmut zum 81. Geburtstag 22. November Schulz, Käthe zum 70. Geburtstag 26. November Kunzmann, Irma zum 81. Geburtstag 27. November Sühnel, Herbert zum 92. Geburtstag 27. November Thus, Else zum 85. Geburtstag im Ortsteil Walthersdorf 09. November Gehler, Helmut zum 89. Geburtstag 12. November Stark, Hildegard zum 70. Geburtstag Was gibt es Neues im Seniorenklub Otto Peuschel e. V.? Hallo, Seniorinnen! Hallo, Senioren! In einem wundervoll geschmückten Raum des Deutschen Hauses konnten wir im Oktober das zur Tradition gewordene Weinfest feiern und bei schönen Melodien aus alten Zeiten wagten auch viele Seniorinnen und Senioren ein Tänzchen. Die musikalische Darbietung dazu wurde uns vom DJ Jörg Meyer gesponsert, wofür wir uns noch einmal recht herzlich bedanken möchten. Im Laufe des Nachmittags sammelten wir für die Flutopfer von Crottendorf. Durch unsere spendenfreudigen Mitglieder konnten wir 300,00 Euro dem, Herrn, überweisen. Am , Uhr, findet unser nächstes Beisammensein im Deutschen Haus statt. Im Mittelpunkt steht ein Lichtbilder-Vortrag von und mit Wilmar Schmiedel. Der Vorstand trifft sich am , Uhr im Rathaus. I. Wa. Hallo, Kinder! Wer von euch hat Lust und Ausdauer das Klöppeln zu lernen? Wir treffen uns jeden Dienstag um Uhr im Vereinszimmer des Erzgebirgsvereins im Familienzentrum. Wir würden uns freuen, wenn ihr mal vorbeischaut! Alle Kinder ab 8 Jahren sind bei uns herzlich willkommen. 8

9 Informationen der Gemeindebibliothek Öffnungszeiten Montag und Mittwoch Uhr Dienstag und Donnerstag und Uhr Bücherspenden Hofmann, Werner Reichel, Linde Lang, Erich Hempel, Katrin Wiedemann, Michaela Vielen Dank! Aufruf zum Mal- und Geschichtenwettbewerb Anlässlich des 10-jährigen Bestehens der Gemeindebibliothek in neuen Räumlichkeiten im Februar 2003 möchten wir zu einem Mal- und Geschichtenwettbewerb aufrufen. Beteiligen können sich Kinder und auch Erwachsene, das Thema ist frei wählbar. Bitte Zeichnungen, selbst geschriebene Gedichte und Geschichten bis Mitte Januar 2003 in der Gemeindebibliothek abgeben. Für die Besten gibt es tolle Preise! 35 Jahre Fasching in Crottendorf Die Faschingsgesellschaft CDF Crottendorf e. V. feiert Geburtstag Seit 1968 wird in Crottendorf Fasching gefeiert. Damals wie heute vom bis Aschermittwoch. Mal mit mehr Aufwand, mal mit weniger. Mal mit weniger Aktiven, mal mit mehr. Auf alle Fälle hat sich die Tradition erhalten, dass Leute in Crottendorf Faschingsveranstaltungen organisieren und durchführen. Dass dies in der heutigen Zeit immer schwerer wird, dass weniger Leute immer mehr Arbeit erledigen müssen, ist halt ein Problem der heutigen Zeit. Früher gab s halt ganz andere Sorgen zu meistern. Versorgen von Faschingsutensilien und politische Irrungen und Wirrungen waren zu ihrer Zeit auch Probleme, die die Leute hatten und gemeistert haben. Auf jeden Fall ist seit 35 Jahren der Fasching in Crottendorf zu einer festen Größe herangewachsen und aus dem Crottendorfer Veranstaltungskalender nicht mehr wegzudenken. Im Februar 2003 jährt sich nun die Gründung der Faschingsgesellschaft zum 35. Mal. Für uns ein Grund, dieses Jubiläum mit zwei Extraveranstaltungen zu feiern. So werden wir aufgrund der Terminknappheit im Februar unsere offizielle Festveranstaltung am im Deutschen Haus durchführen. Die Einladungen sind verteilt. Wir hoffen nun nur noch, dass so viele wie möglich, Vereine, Sponsoren und Gönner des Vereins den Weg zu uns finden werden. Die andere Veranstaltung wird am 15. Februar 2003 stattfinden. Ehemalige Mitglieder des Vereins werden dann einen ähnlich tollen Abend wie vor 5 Jahren erleben können. Sonst finden alle Veranstaltungen statt wie immer: 2 Samstagskostümbälle, Kinderfasching und der Weiberfasching. Für die Faschingsauftaktveranstaltung am im Deutschen Haus noch folgende Hinweise: Samstag, , Uhr (Einlass ab Uhr) GROSSER NACHTHEMDENBALL der Faschingsgesellschaft Erwartet werden alle Gäste in angemessener Nachtwäsche oder ähnlichen Textilien, Krönung des diesjährigen Prinzenpaares, Mottobekanntgabe für die Saison 2002/03, Einmarsch und Showprogramm Kartenvorverkauf ab Montag, den bei Spielwarengeschäft Ina Brandt Weitere Infos und Bilder unter: Dank der Feuerwehr Die Freiwillige Feuerwehr Crottendorf möchte sich auf diesem Wege bei allen Bürgern, Unternehmen und Behörden herzlich bedanken, die während der Einsätze im August und September uns durch tatkräftige Hilfe, Spenden, Freistellung oder auch mit Verpflegung unterstützten. Beim ersten Hochwasser am 12. und 13. August wurden im Ort 78 Einsatzstellen abgearbeitet, beim zweiten Hochwasser am 22. August 63 Einsätze und beim dritten Mal am 31. August insgesamt 32. Nicht mitgezählt sind die Einsatzstellen der Feuerwehren aus den umliegenden Gemeinden, die zur Unterstützung nach Crottendorf gerufen wurden. Auch diesen Kameraden gilt unser Dank. Zu dem Hochwasser kommen noch der Haus- und Scheunenbrand (Oberwiesenthaler Straße 14) am 27. August und der Verkehrsunfall mit eingeklemmter Person (Scheibenberger Straße) am 2. September. Durch Umsicht aller gab es außer dem Verunfallten keine Verletzten. Es waren insgesamt 30 Kameraden der Feuerwehr Crottendorf an den Einsätzen beteiligt. Nach der Rückkehr zum Gerätehaus wurden noch unzählige Stunden getätigt, um die Einsatzbereitschaft wieder herzustellen. Diese Katastrophe hat aber neben unserer Stärke ebenso die Schwachpunkte aufgezeigt. 30 Feuerwehrleute konnten nicht gleichzeitig überall sein. Alle Einsatzorte mussten schwerpunktmäßig abgearbeitet werden. Die Entscheidungen waren nicht immer leicht, aber notwendig. Den Einsatzkräften Vorwürfe zu machen war sicherlich nicht motivierend. Nach den Einsätzen konnten unter anderem durch Spenden wichtige Ausrüstungsgegenstände angeschafft werden. Nochmals vielen Dank dafür. Wir hoffen auf Unterstützung der Entscheidungsträger, dass es möglich wird, das während der Brandbekämpfung beschädigte, mittlerweile 32 Jahre alte, Tanklöschfahrzeug (W50) durch ein neues zu ersetzen. Gerade bei einem Brand zählt jede Minute. Durch ein neues Tanklöschfahrzeug kann der Brandschutz in der Gemeinde Crottendorf besser gewährleistet werden. Markus Nestler Gratulation zum halben Jahrhundert Wir gratulieren unserem, dem -Bernd, recht herzlich zur Vollendung des fünften Lebensjahrzehntes. Gesundheit, Schaffenskraft, Lebensmut, Freude an der Arbeit, Erfolg im Schaffen um das Wohlergehen der Gemeinde mögen nie versiegen! Dazu wünschen wir weitere gute Zusammenarbeit und gutes Verstehen mit allen, die guten Willens sind und denen das Vorankommen unseres Heimatortes mit Walthersdorf am Herzen liegt. Also, herzliche Glückwünsche und noch viele glückliche Dezennien im Kreise der Familie, der Freunde und Mitarbeiter. Die Redaktion des Crottendorfer Anzeiger 9

10 BEKANNTMACHUNG Das Landratsamt Annaberg informiert: Neues Hochwasserprogramm Aufbauhilfe für Wohngebäude des Freistaates Sachsen am 27. September 2002 in Kraft getreten Dieses Programm gilt auch für hochwassergeschädigte Wohngebäude von Wohnungsgenossenschaften, Wohnungsgesellschaften und Kommunen. Zuwendungen nach der Verwaltungsvorschrift Soforthilfe Wohngebäude vom 27. August 2002 werden als Abschlag auf die Förderung angerechnet. Bei diesem Programm werden die Leistungen der Selbst- und Nachbarschaftshilfe nur teilweise (im Rahmen der 20%) anerkannt. Die Haushaltssoforthilfe in Höhe von 500 O je Haushaltsgröße wird nach Aussage des Sächs. Staatsministeriums nicht bei der Zuschussförderung zum Abzug gebracht. Da das o.g. Programm auch die Wiederherstellung/Instandsetzung/ Sanierung von Ufer- und Stützmauern an Gewässern fördert und daneben zunächst bis zum Jahresende 2002 auch das Angebot des Freistaates Sachsen besteht, derartige Anlagen im Zuge der Gewässerinstandsetzung gleich von der Landestalsperrenverwaltung (LTV) mit instandsetzen zu lassen, welches auch eine Art der Förderung darstellt, wird den Kommunen empfohlen, mit den Eigentümern/ Nutzern/Bevorteilten der betroffenen Anlagen an den Gewässern abgestimmte Einzelfallentscheidungen zu treffen, ob Fördermittel aus den o.g. Programm in Anspruch genommen werden sollen oder ob von dem Angebot der Instandsetzung durch die LTV Gebrauch gemacht werden soll, da eine Doppelförderung ausgeschlossen ist. Dabei ist zu beachten, dass lt. Verwaltungsvorschrift zu dem o.g. Programm der Förderantrag spätestens bis zum 30. Mai 2003 in der Wohnungsbauförderstelle eingegangen sein muss. Es wird gebeten, die Anträge schnellstmöglich an die Förderstelle zu übergeben, da das Sächsische Staatsministerium eine kurzfristige Bearbeitungszeit auferlegt hat. Bei Rückfragen steht Ihnen Frau Weber, SGL Wohnungsbauförderstelle, Tel / gern zur Verfügung. Formulare zu diesem Programm sind im Landratsamt Wohnungsbauförderfstelle, Baracke, Zi. 30/31, erhältlich. Auch sollen Anträge lt. Auskunft des Sächs. Staatsministeriums des Innern im Internet unter bzw. unter demnächst abrufbar sein. Bürgerforum informiert Festveranstaltung 10 Jahre BÜRGERFORUM am 06. September im Erzhammer Annaberg-Buchholz Obwohl die Ortsgruppe Crottendorf schon am 09. Oktober 1989 gegründet wurde, damals als NEUES FORUM, haben wir das 10- jährige Jubiläum des BÜRGERFORUM Landkreis Annaberg e. V. mit einer Festveranstaltung in den Sälen des Erzhammer erst jetzt gefeiert. Die mutige Entscheidung der Ortsgruppen, sich zu einer unabhängigen Bürgerbewegung zusammenzuschließen, mit dem Ziel kommunale Politik in unserem Landkreis mitzugestalten, hat sich als großer Erfolg erwiesen. Über 100 Vertreter und Vertreterinnen des Bürgerforum sind in unserem Landkreis in den verschiedensten kommunalpolitischen Ämtern aktiv. Neben zahlreichen Gästen waren es diese Leute, die den Abend mit ihren Erfahrungen gestaltet haben, auch sichtbar durch Texte und Bildern aus den Ortsgruppen, und miteinander ins Gespräch kamen. Rückblickend, so in der Rede von Gunter Weigel, aber natürlich vielmehr in die Zukunft weisend: Demokratie bedeutet immer wieder neu aufbrechen, dazu sind die parteilosen Vertreter des Bürgerforum auf dem Weg. Neben musikalischen Höhepunkten durch den Crottendorfer Bläserkreis Brassissimo sprach Jürgen Stabe (Superintendent in Ruhe / Crottendorf) die Festversammlung mit richtungsweisenden Worten an. Er begann seine Festrede mit einem Zitat von Richard von Weizäcker: Mit einer Hingabe ohnegleichen rangen sie um Lösungen. Ihr Mangel an professioneller Parlamentsroutine gehörte zu ihren Vorzügen, weil sie sich gegenseitig nicht festnagelten. Sie zeigten, wie wertvoll es ist, von anderen nicht ständig das Schlimmste zu erwarten, damit das eigene Weltbild stimmt. Jeder durfte und musste offen sein und dazulernen. Wo Laien den Berufspolitikern so das Wasser reichen, ist es kein schlechtes Omen für die Demokratie. Bürgerbewegungen bleiben zukunftsfähige Alternativen zu den herkömmlichen Parteien. In 10 Gedanken hat Jürgen Stabe die Festgemeinschaft angesprochen: 1. Politik muss etwas wollen Politik muss für die Menschen da sein; Dienstbereitschaft auf der Grundlage christlicher Wurzeln. 2. Arbeitsmarkt Die Stärkung von Mittelstand, Handwerk und Einzelhandel im Erzgebirge muss weitergehen. 3. Alterspyramide Der Generationenvertrag kann nur ein Anfang für vorausschauendes Handeln sein. 4. Osterweiterung der EU Sie ist die Chance für Versöhnung und neues Vertrauen. 5. Soziale Marktwirtschaft Ist die heutige Form der Marktwirtschaft wirklich noch sozial? 6. Schutz des Lebens Ein Volk, dem Kinder unwillkommen sind, richtet sich selber zugrunde und macht sich von Zuwanderern abhängig. 7. Freiheit Wir brauchen eine ganz neue Ethik der Freiheit in Verantwortung. 8. Medien Medien ohne positive erzieherische Einflussnahme werden mitschuldig an gesellschaftlicher Instabilität und persönlicher Tragik. 9. Gemeinnutz Die Aufgabe wirtschaftlichen Handelns besteht in der Sorge um sich selbst und der Fürsorge für andere. 10. Partner Ein Bürgerforum braucht ehrliche und unvoreingenommene Partner in großer Breite. Abschließend sprach der Referent alle Verantwortungsträger an: Geben sie der Demokratie, was diese nach innen stark und nach außen unantastbar macht und geben sie jedem einzelnen Menschen, was ihm seine göttliche Würde bewahrt. So bleibt dieser festliche Abend nicht nur ein Stück Erinnerung an 13 Jahre NEUES FORUM und 10 Jahre BÜRGERFORUM, sondern wird zum Impuls für weitere kommunalpolitische Aufgaben, für die wir immer wieder neue Partner und Visionen brauchen. Dieser Tag hat uns dabei auf der Suche geholfen. Crottendorf, am 17. Oktober 2002 Andreas Demmler Verkaufe Eigentumswohnung in Crottendorf, 62 m 2, 3 Zimmer, Küche, Bad, Balkon, großer Keller Finanzierung möglich Telefon / 8905, ab Uhr 10

11 Tag der offenen Tür in der Grundschule Am 13. September 2002 luden die Schüler und Lehrer der Grundschule zum Tag der offenen Tür ein. Anlass dafür war das 10-jährige Bestehen der Grundschule unter Leitung von Frau Ullmann als stellvertretende Schulleiterin und Frau Rudolph als Schulleiterin. Das Gebäude wurde schon im Jahre 1878 als Schule erbaut und genutzt. Im Laufe der 124 Jahre hat sich vieles ereignet und die politischen Situationen haben sich oft gewandelt. Entscheidende Veränderungen im Schulsystem brachte auch die Wende in den Jahren 1989/90. Aus den allgemeinbildenden Schulen gingen die Grundschulen, Mittelschulen und später auch die Gymnasien hervor wurden für die Grundschulen eigene Schulleiter und Stellvertreter bestellt, eine größere Eigenständigkeit dieser Schulart begann. Bis zum Jahre 2002 hatten leider nicht alle Schulen Bestand. Viele kleinere Orte im Kreis Annaberg besitzen schon lange keine Grundschule mehr. So unter anderem Herold, Tannenberg, Hermannsdorf, Frohnau und einige Ortschaften mehr. In diesen Jahren hatte die Grundschule Crottendorf immer genügend Schüler und so wird es auch in Zukunft bleiben. Der Grundschulstandort ist für die nächsten Jahre gesichert. Das sind schon gute Gründe zum Feiern gewesen. Gemeinsam mit Schülern, Eltern, Lehrern, Großeltern, Vorschülern, dem, Gemeindevertretern und zahlreichen Gästen aus nah und fern erlebten wir viele fröhliche Stunden. Der Lampionumzug am 12. September 2002 fand bei den Kleinen und Großen regen Zuspruch. Zum Schulgottesdienst am 13. September 2002 blieb kein Platz leer. Was in der Schule so los ist, das konnte man aus dem Programm der Grundschüler erfahren. In den Klassenzimmern waren Schülerarbeiten aus verschiedenen Fächern sowie aktuelle Unterrichtsmittel ausgestellt. Für eine Stärkung sorgten unsere Eltern, die leckere Kuchen, Torten, Salate und Brötchen anrichteten. Der Erlös aus dem Imbiss wurde zu einem Teil einer hochwassergeschädigten Grundschule in Flöha gespendet. Ein weiterer Teil geht an unsere Schülerin Cathleen Uhlig, die durch einen Brand alles verloren hat. Ein dritter Höhepunkt war das 2. Familiensportfest, welches gemeinsam mit dem Verein Blau-Weiß-Crottendorf durchgeführt wurde. Ausführlich konnten Sie schon im vorangegangenen Anzeiger darüber lesen. Die Schüler, Lehrer und vor allem die Schulleitung bedanken sich bei allen Helfern, Sponsoren und Gästen. Wir wünschen uns auch weiterhin eine gute Zusammenarbeit zum Wohl unserer Kinder. I. Rudolph Schulleiterin Rückblick auf das 12. Sommerfest der Faschingsgesellschaft CDF Crottendorf e. V. Vom 9. bis führten wir auf dem Sportplatz unser traditionelles Sommerfest durch. Es wird als das erste Sommerfest der Faschingsgesellschaft mit Regenwetter sowie das Sommerfest der Flut in die Geschichte eingehen. Deshalb soll sich unser Rückblick auch nur sporadisch mit den Veranstaltungen, als vielmehr mit dem Drumherum beschäftigen. Der Freitagabend war wie immer den Jugendlichen vorbehalten. Drei DJs, satt Licht und Sound, ein Auftritt unserer Showtanzgruppe und eine Erotik-Show der etwas anderen Art sorgten für ein volles Zelt und reichlich gute Stimmung. Der Samstag stand dann erst im Zeichen des Fußballs und dann des Regens. Am Nachmittag beim Fußballturnier, bei dem sich die Mannschaft des Tennisvereins den Pokal zum dritten Mal holte und ihn jetzt behalten darf, war das Wetter sogar noch sonnig. Hier nochmals unser Dank an alle beteiligten Mannschaften sowie den Schiedsrichtern Peter Schulz, Peter Wagler und Axel Höhn. Als am Abend dann Gipsy zum Tanz aufspielte, ging der erste einstündige Regen nieder. Wider Erwarten füllte sich das Zelt sogar während des Regens spürbar. Gipsy belohnte die tapferen Gäste mit toller und professioneller Musik. Am Sonntag beendete der gegen Uhr einsetzende Regen dann unser Fest schlagartig. Wassermassen drangen von allen Seiten ins Zelt und setzten dieses binnen 15 Minuten komplett unter Wasser. Bis dahin hatten die Original Crandorfer Fatzer, Humorist CECCO und die Grenzwald-Kerln durchaus verstanden, das Publikum zu unterhalten. Alles in allem ein Fest mit fast Besuchern. Das zeigt uns, dass auch bei schlechtem Wetter unser Fest von den Crottendorfern und Gästen gut angenommen wird. Von uns nochmals ein kräftiges Dankeschön allen Besuchern, die trotz der widrigen Umstände zur Stange gehalten haben. An dieser Stelle unser Dank allen Firmen, Lieferanten und Vereinen, welche uns unsere Arbeit beim Fest erleichtert haben. Hervorzuheben sind hier Bernd, Transportservice Ute Meißner, Autohaus Krafthand Crottendorf, die Frauen vom Fischsemmel-Team, die Fleischerei Schulz, die FFw Crottendorf, die Familien Hofmann vom EDEKA-Geschäft und alle Vereinsmitglieder, welche besonders beim Zeltabbau echte Härte gezeigt haben. Den Sportplatz als Standort für solche Feste zu nutzen ist gut. Aber geringster Regen verwandelt die Grünfläche vor dem Zelt sofort in eine Schlammwüste. Genauso steht das Zelt genau am tiefsten Punkt des Sportplatzes, so dass das Regenwasser des gesamten Platzes genau dorthin abläuft, wo sich das Zelt befindet. Um diesen Standort auch künftig für solche Feste nutzen zu können, besteht hier enormer Handlungsbedarf seitens der Gemeinde und der Vereine. Hier ist vielleicht mit geringem Aufwand viel Gutes zu erreichen. Beispiele aus anderen Gemeinden beweisen das eindrucksvoll. Bis zum 13. Sommerfest im August 2003! Sauft s runter Michael Lang 11

12 OT Walthersdorf Klöppelzirkel Zionskirche Walthersdorf Kirchennachrichten November 2002 Monatsspruch: Gott wird abwischen alle Tränen von ihren Augen, und der Tod wird nicht mehr sein. Offenbarung 21,4 Gottesdienste: Freiwillige Feuerwehr Montag, den 11. November 2002 und Montag, den 25. November 2002, Uhr im Gerätehaus. Wir treffen uns am Montag, dem 11. November 2002 und Montag, den 25. November 2002 in der Zeit von bis Uhr im Ratssaal des Gemeindeamtes. Seniorentreff Liebe Seniorinnen, liebe Senioren! Am Dienstag, dem 12. November 2002, Uhr im Ratssaal des Gemeindeamtes präsentiert uns Frau Schnabel aus Zwönitz wieder Dreiturm-Präparate. Sie rät uns, bei dieser Veranstaltung bereits an Weihnachtsgeschenke zu denken. Ortsverschönerungsverein Am Dienstag, dem 19. November 2002, Uhr, treffen wir uns zum Basteln im Ratssaal des Gemeindeamtes. Freitag, Uhr Bibelrunde für junge Leute in der Friedenskirche Crottendorf Sonntag, Uhr Gottesdienst 9.45 Uhr Kindergottesdienst Donnerstag, Uhr Frauenkreis Freitag, Uhr Bibelrunde für junge Leute in der Friedenskirche Crottendorf Sonntag, Uhr Gottesdienst 9.45 Uhr Kindergottesdienst Dienstag, Uhr Seniorenkreis in der Friedenskirche Crottendorf Donnerstag, Uhr Bibel- und Gebetsstunde Sonntag, Uhr Gottesdienst 9.45 Uhr Kindergottesdienst Mittwoch, Uhr Gottesdienst zum Buß- und Bettag Donnerstag, Uhr Frauenkreis Freitag, Uhr Bibelrunde für junge Leute in der Friedenskirche Crottendorf Sonntag, Uhr Gottesdienst zum Ewigkeitssonntag mit Abendmahlsfeier 9.45 Uhr Kindergottesdienst Donnerstag, Uhr Bibel- und Gebetsstunde Freitag, Uhr Bibelrunde für junge Leute in der Friedenskirche Crottendorf SPRECHTAG im OT Walthersdorf (Hauptstr. 105 A) : Dienstag, von Uhr Verwaltung: dienstags von Uhr Einwohnerversammlung Am Montag, dem , findet um Uhr im Feuerwehrdepot Walthersdorf eine Einwohnerversammlung statt. Tagesordnung: 1. Stand der Abwasserplanung Bericht des AZV Oberes Zschopau-/Sehmatal 2. Informationen zum Stand der Beseitigung der Hochwasserschäden 3. Ausblick auf die Investitionen 2003 Finanzielle Entwicklung der Kommune 4. Anfragen der Einwohner Ich lade alle Einwohner zu dieser Veranstaltung recht herzlich ein. Zu Besuch in der Garteneisenbahnanlage Wichtiger Hinweis Was es doch in Walthersdorf nicht alles zu sehen gibt. Da gibt es einen Garten, in dem eine kleine Garteneisenbahnanlage aufgebaut ist, von der sicher viele gar nichts wissen. Grund genug, uns mit den Kindergartenkindern zu einer Besichtigung bei Herrn Erich Schneider aus der Siedlung, dem diese Anlage gehört, anzumelden. Anfangs machte uns das Wetter einen Strich durch die Rechnung, aber an einem schönen Herbsttag klappte es dann doch noch mit einem Ausflug in die Siedlung. Die Kinder waren natürlich schon ganz aufgeregt und konnten es kaum erwarten. Herr Schneider empfing uns schon am Gartentor und was es dann in seinem Garten zu sehen gab, ließ wirklich alle Kinderherzen höher schlagen. Eine Eisenbahn, die fahren und stehen bleiben kann, eine Lokomotive, die echte Geräusche macht, ein Speisewagen mit Tischlämpchen, die auch noch leuchten. Da fand das Staunen wirklich kein Ende. Da gab es aber auch einen Bahnhof mit Fahrgästen, eine Mühle mit Mühlrad und vieles andere mehr zu sehen. Zur größten Überraschung kam dann auch noch ein Wagen angefahren mit Schokotäfelchen beladen, die Herr Schneider gleich an die Kinder verteilte. Ist das nicht toll? Aber auch der schönste Vormittag geht einmal zu Ende und wir mussten uns dann doch verabschieden, denn das Mittagessen wartete. Den Kindern hat es so gut gefallen, dass wir versprochen haben, im Frühjahr wiederzukommen. Alle freuen sich jetzt schon darauf. Wir möchten uns noch einmal recht herzlich bei Herrn Schneider bedanken, dass er sich die Zeit genommen hat, uns seine Eisenbahnanlage zu zeigen und die vielen Fragen der Kinder mit Geduld zu beantworten. Die Walthersdorfer Kindergartenkinder und die Erzieherinnen 12

13 KOMMT... Suchtkrankenhilfe Crottendorf e. V. KOMMT... Frauentreff! Dienstag, den 12. und 26. November 2002, um 9.00 Uhr in der Evang.-method. Zionskirche Walthersdorf KOMMT... und lasst euch einladen, die Tür ist offen für alle! Roland Fritzsch Geschichtliches zur Friedhofskapelle Walthersdorf Wohl um die 700 Jahre mussten die Verstorbenen des nach Schlettau eingepfarrten Dorfes Walthersdorf nach Schlettau zur Beerdigung gebracht werden. Bei Wind und Wetter musste sich der Leichenzug vom Haus des Verstorbenen nach Schlettau in Bewegung setzen. Das erforderte starke Männer als Sargträger, deshalb wurde in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts von der bestehenden Begräbniskassen- Gesellschaft ein Leichenwagen beschafft. Aus den geschilderten Umständen heraus war die Schaffung eines Friedhofes im Ort oft im Gespräch gewesen. Ein erster schriftlicher Nachweis liegt vom 14. März 1886 vor. Einige Mitglieder des Gemeinderates forderten vom damaligen Gemeindevorstand Friedrich Fritzsch die Einberufung einer Sitzung des Gemeinderates, um über die Anlegung eines Gottesacker zu beraten. Obwohl die Einwohnerschaft sich zur tatkräftigen Unterstützung, zur Spende von Bauholz, zu kostenlosen Fuhrleistungen und Handarbeit und Bargeldspenden bereit erklärte, war durch Uneinigkeit mit dem Kirchenvorstand in Schlettau das Vorhaben unmöglich geworden. Im 1. Weltkrieg mussten die große und die mittlere bronzene Glocke vom Turm der neuen Schule heruntergeholt werden, lediglich die kleine Feuerglocke durfte hängen bleiben. Zu Freude und Leid der Einwohner konnte nun kein Glockenklang mehr ertönen. Das mag ein triftiger Grund dafür gewesen sein, das Friedhofsproblem 1919 wieder anzugehen. Der Gemeindevorstand Bach berief für den 2. Dezember 1919 eine öffentliche Versammlung im Gasthof Reichskrone ein. Es waren 59 stimmberechtigte Einwohner gekommen, und es gab Zustimmung zum Vorhaben der Errichtung eines Friedhofes, aber in der Frage des geeigneten Standortes unterschiedliche Meinungen. Hinzu kam, dass mehrere angesprochene Grundstücksbesitzer den Friedhof nicht in unmittelbarer Nähe ihres Anwesens haben wollten und einen Grundstücksverkauf ablehnten. Nach langwierigen Verhandlungen gelang es erst am 7. April 1921, mit dem Gutsbesitzer Albin Louis Gehler und dem Erbgerichtsbesitzer Richard Franke einen Grundstücks-Tausch-Vertrag abzuschließen. Beide Grundstücksbesitzer erhielten im Tausch für das zur Verfügung gestellte Bauland die fünffache Menge landwirtschaftliche Nutzfläche an anderer Stelle von der Gemeinde. Verwunderlich war, dass im Nachhinein noch mehrere Angebote von Bauland vorgebracht wurden und auch Befürworter hatten, z. B. das Gelände, worauf später die Methodistenkirche gebaut wurde. Um Klarheit und Ruhe in diese Sache hineinzubringen und die Bauvorbereitungen nicht weiter zu hemmen, fand am 28. Juli 1921 eine öffentliche Einwohnerversammlung statt, an der über 100 Personen teilnahmen. Private Interessen und parteipolitische Querelen führten dazu, dass 42 Personen gegen den Bau des Friedhofes stimmten. Der Gemeindevorstand Bach und der Vorsitzende des Friedhofs-Ausschusses Heß hatten mit ihren Klarstellungen für eine Mehrheit wirken können. Heß trat zwei Tage später von seinem Amt zurück, dafür wurde Oberbahnhofs-Vorsteher Klarner gewählt, dem ein hohes Maß an Aufgaben bei der Organisation der freiwilligen Hilfeleistungen und Baufuhren zufiel. Der Fabrikbesitzer Max Fritzsch stellte kostenlos Steine aus seinem Steinbruch zur Verfügung, und bereits am 2. August 1921 wurden die ersten Steine zum Bau der Kapelle angefahren. Trotz anstehender Erntearbeiten wurde auch Sand aus der gemeindeeigenen Sandgrube herangefahren, jedoch verweigerten auch zwei Bauern jedwege Mithilfe. Viele Männer haben nach ihrer Arbeit noch Handarbeiten im Steinbruch und beim Bau ausgeführt, es war eine anerkennenswerte Einsatzbereitschaft für den Bau eines gemeindeeigenen Friedhofes eingetreten. Die Bauplanung und Ausführung war dem Baumeister Rothe in Crottendorf übertragen worden. Am 29. Oktober 1921 konnte das Richtfest gefeiert werden, und am Reformationstag, dem 31. Oktober 1921 konnten die bestellten drei Glocken abgeholt werden. Dazu läuteten die Kirchenglocken in Schlettau und die kleine Feuerglocke auf der Schule zur Begrüßung ihrer drei Schwestern. Am Ortseingang wurde der kleine Festzug begrüßt und setzte sich in Bewegung. Voran drei Bauern hoch zu Ross, dann folgten die vom Frauenverein geschmückten drei Festwagen mit je einer neuen Glocke, begleitet vom örtlichen Schützenverein. Dahinter folgten der Gemeinderat, der Kirchenvorstand mit dem Pfarrer, eine Jungfrauenabteilung, der Frauenverein, der Militärverein, der Turnverein und der Fußballclub. Der Festzug wendete am oberen Dorfende bei der Fritzsch-Fabrik. Der Spender der Glocken, Fabrikbesitzer Max Fritzsch, stand schwer krank am Fenster und grüßte still Glocken und Teilnehmer. Auf dem im Bau befindlichen Friedhofsgelände begrüßte Pfarrer Bitterlich die neuen Glocken und weihte sie gemäß ihrer Inschriften ein. Nachdem das Gebäude restlos fertig gestellt war, wurden die Glocken am 2. Dezember 1921 aufgezogen und durch den Richtmeister der Glockengießerei Schilling & Lattermann in Apolda befestigt. Nun konnte zum erstenmal das neue Geläut erklingen. Die stimmliche Prüfung des Geläuts erfolgte am 22. März 1922 durch Kantor Grützner aus Dresden mit einem guten Ergebnis. Die Haupttöne sind fis, ais und cis, die Nebentöne a, cis und e, sie ergeben zusammen eine wohltönende Harmonie. Das Gewicht der Glocken beträgt kg, 500 kg und 300 kg. Die Anlage des Friedhofes erfolgte nach einem Entwurf des Gartenbauarchitekten Manhenke in Schlettau und wurde im Herbst 1922 beendet. Die erste Beerdigung war der Spender der Glocken, Fabrikbesitzer Max Fritzsch, in eine Familiengruft. Er lag nun als Erster in der Anlage, für die er selbstlos viel Energie und Geld aufgebracht hatte. Der imposante Bau der Friedhofskapelle passte sich harmonisch, in der Mitte der linken Talseite und etwas erhaben über den Ort gelegen, in das Landschaftsbild ein. Die Baukosten beliefen sich lt. Abrechnung vom 19. November 1922 auf ,33 Papiermark, das war die Zeit der beginnenden Inflation. 80 Jahre Benutzung hatten am Gebäude ihre Spuren hinterlassen, und einige kleinere räumliche Veränderungen waren auch erforderlich geworden. Mit der Aufnahme der Reparatur und Modernisierung des Gebäudes in den Plan 2002 und dessen Realisierung gewinnt die gemeindeeigene Friedhofsanlage in Walthersdorf den ihr gebührenden Wert zurück. Georg Gehler Für die vielen Glück- und Segenswünsche, Blumen und Geschenke anlässlich unserer Silberhochzeit möchten wir uns bei allen Verwandten, Freunden, Bekannten und Nachbarn auf das Herzlichste bedanken. Birgit und Reiner Petzold Walthersdorf, Oktober

14 Kirchennachrichten Ev.-luth. Kirchgemeinde Gottesdienste 23. Sonntag nach Trinitatis 3. November 9.30 Uhr Familiengottesdienst Uhr Kantatenkonzert in der Kirche Halleluja! Lobet Gott von Klaus Heizmann Mittwoch, 6. November: Uhr Frauendienst mit Frau Bormuth Donnerstag, 7. November: Uhr Männerwerk Freitag, 8. November: Uhr Ehekreis für Ältere Drittletzter Sonntag des Kirchenjahres 10. November 9.00 Uhr Gottesdienst mit gestalteter Kinderbetreuung anschließend heiliges Abendmahl Uhr Kindergottesdienst Montag, 11. November: Uhr Bibelstunde Dienstag, 12. November: Uhr Feierabendkreis Vorletzter Sonntag des Kirchenjahres 17. November 9.30 Uhr Familiengottesdienst mit Schwester Kristina aus dem Schniewindhaus Mittwoch, 20. November Buß- und Bettag 9.00 Uhr Gottesdienst Ewigkeitssonntag 24. November 9.00 Uhr Gottesdienst mit Gedenken an die Entschlafenen im Kirchenjahr 2001/2002 und paralleler Kinderverkündigung, anschließend heiliges Abendmahl Uhr Kindergottesdienst Mittwoch, 27. November: Uhr Mütterdienst Donnerstag, 28. November: Uhr Männerwerk Halleluja! Lobet Gott Kantate von Klaus Heizmann Sonntag, 03. November 2002, Uhr Ev.-luth. Dreifaltigkeitskirche Crottendorf Vorprogramm: Sololieder, Chorlieder und Instrumentalbearbeitungen im Stil der Popularmusik Ausführende: Daniela Jooß-Kesselmeyer / München Sopran Heike Wetzel / Nürnberg Querflöte Joan Dan / Annaberg-Buchholz Oboe Wolfgang Zerbin / Wiesbaden Piano Jugendchor und Kantorei Crottendorf Gastsänger der Friedenskirchgemeinde Crottendorf Leitung: Sebastian Rau Eintritt: Erwachsene 5,00 Euro Jugendliche ab 16 Jahre 3,00 Euro / Kinder frei Eintrittskarten sind im ev.-luth. Pfarramt und an der Abendkasse erhältlich. Freude und Leid in der Gemeinde Gottesdienst zur goldenen Hochzeit wurde gehalten für Ernst Bitterlich und Gerda geb. Wehner, Nitzschhammerweg 70 D Getraut wurden: Stefan Berger und Beate geb. Heinzmann, Rathenaustr. 54 b Heimgerufen wurde: Georg Günther, Güterweg 135 c, 89 Jahre Herzlich laden wir Sie auf unsere Internetseite ein: Offene Kirche Jeden Samstag Uhr bieten wir eine Führung in unserer über 350 Jahre alten Hl. Dreifaltigkeitskirche in Crottendorf an. Ev.- methodistische Kirche Friedenskirche Crottendorf auch im Internet: Freitag, Uhr Bibelstunde für junge Leute Samstag, Uhr Jugendkreis Sonntag, Uhr Gottesdienst Uhr Kindergottesdienst Montag, Uhr Frauenkreis Freitag, Uhr Bibelrunde für junge Leute Samstag, Uhr Ehe- und Begegnungskreis Ältere Uhr Ehekreis Jüngere Sonntag, Uhr Gottesdienst Uhr Kindergottesdienst Dienstag, Uhr Seniorenkreis Freitag, Uhr Bibelrunde für junge Leute Sonntag, Uhr Gottesdienst Uhr Kindergottesdienst Montag, Uhr Frauenkreis Mittwoch, Uhr Gottesdienst zum Buß- und Bettag Freitag, Uhr Bibelrunde für junge Leute Samstag, Uhr Jugendkreis Sonntag, Uhr Gottesdienst zum Ewigkeitssonntag mit Abendmahlsfeier und Gedenken an die Entschlafenen Uhr Kindergottesdienst Mittwoch, Uhr Bibel- und Gebetsstunde Freitag, Uhr Bibelrunde für junge Leute Samstag, Uhr Jugendkreis Offene Arbeit Klöppelschule Uhr montags Metho-Keller (Offene Jugendarbeit) Uhr dienstags Spielkreis 9.30 Uhr mittwochs Freude in der Gemeinde Christlich getauft wurde Maximilian Süß, Crottendorf, Gasanstaltstraße

15 KINDEREVANGELISATION mit Schwester Kristina und Schwester Maria aus dem Schniewindhaus Thema: Abenteuer Lebensweg Donnerstag, 14. bis Sonnabend, 16. November 2002 jeweils im Kirchgemeindeheim Klasse: Uhr Klasse: Uhr FAMILIENGOTTESDIENST Sonntag, 17. November 2002, 9.30 Uhr GEMEINDEABEND MIT DEN SCHWESTERN Freitag, 15. November 2002, Uhr im Kirchgemeindeheim Thema: Abenteuer Lebensweg Landeskirchliche Gemeinschaft Sonntag, Uhr Frauenstunde Montag, Uhr Bibelstunde mittwochs Uhr Kinderstunde donnerstags Uhr Gemeinschaftsstunde sonnabends Uhr Kinderbibelkreis sonnabends Uhr Jugendstunde Zu allen Veranstaltungen laden wir herzlich ein! Suche Nachmieter ab Februar ,5 Raum-Wohnung (62,17 m 2 ) mit Balkon, Kinderzimmer und Bad, ruhige Lage, 1. OG Anfrage ab Uhr, Telefon / 7285 Crottendorf Mit Gottes Hilfe konnten wir unsere goldene Hochzeit feiern. Wir danken unseren Kindern, unserer Schwiegertochter, unserer Schwester Heidi, den Enkelkindern mit Anhang und unserem Urenkel Robert. Des Weiteren bedanken wir uns bei allen Verwandten und Bekannten sowie der Gemeinde Crottendorf und dem Parkhotel für die vielen schönen Geschenke und Blumen. Oktober 2002 Erika und Dieter Leichsner Crottendorf Montag, 11. und Uhr Treff junge Leute Uhr Gesprächskreis Erwachsene Dienstag, 12. und Uhr bis Uhr Sprechstunde bei KOMMT... Sonnabend, Uhr Jahreshauptversammlung KOMMT... Suchtkrankenhilfe Crottendorf e. V. Ort: Evangelisch-methodistische Friedenskirche, Crottendorf Königswalde Donnerstag, Uhr Gesprächskreis Erwachsene Ort: Evangelisch-methodistische Erlöserkirche, Königswalde Mildenau Donnerstag, Uhr Gesprächskreis Erwachsene Ort: Evangelisch-methodistische Kreuzkirche, Mildenau Folgende Veranstaltungen finden zur Ökumenischen Friedensdekade 2002 in Crottendorf statt, die von der Jugendarbeit der Evangelisch-methodistischen Kirche, Friedenskirche Crottendorf, gestaltet werden: Thema: Warum habt ihr Angst? Samstag, Uhr Gaststätte Deutsches Haus Rocknacht für Frieden und Gerechtigkeit in concert: Hard & Soft und d: Projekt Sonntag, Uhr Friedenskirche Eröffnungsgottesdienst mit Pastor Siegfried Weigel Montag, Uhr Friedenskirche Bibelgespräch zum Thema Angst mit Pastor Thomas Röder Mittwoch, Uhr Gemeindebibliothek Crottendorf Eine gerechte Welt ist möglich Die Gruppe Attac stellt sich vor Bewegung für sozial gerechte und ökologische Globalisierung Freitag, Uhr Friedenskirche Internationales Friedensgebet (Italien) ausgestaltet vom Jugendkreis der Friedenskirche Samstag, Uhr Friedenskirche Soziale Projekte in der einen Welt Info und Gespräch zur Weltmissionsarbeit der Evangelisch-methodistischen Kirche mit Missionssekretärin Birgit Klemmend Sonntag, Uhr Friedenskirche Gottesdienst mit Pastor Thomas Röder Mittwoch, , 9.30 Uhr, Friedenskirche Warum habt ihr Angst Gottesdienst der Jugend am Buß- und Bettag In der Woche läuft die Spendenaktion: Hochwasserhilfe Tschechien 15

16 Häuser und Häuschen mit besonderer Funktion im früheren Crottendorf 6. Fortsetzung Ehe sich der Pecher oder Harzer auf den Weg machte, das Pech zu verkaufen, wurde es gesammelt. Bei normaler Temperatur fasst sich das Pech wie ein schwarzer gläserner Stein an. Zur Lagerung eignet sich am besten ein kühler Raum mit hoher Luftfeuchtigkeit. Den fanden unsere Pecher um 1700 im Erdgeschoss des damals ungenutzten Jagdschlosses hinter dem Erbgericht. August der Starke ( ) jagte nicht im Erzgebirge wie seine Vorfahren. So kam der steinerne Bau, den ein Wassergraben umfloss, den Pechern gerade recht. Ob der spätere Besitzer vom Erbgericht und vom Jagdschloss, der Herr von Leubnitz, das weiter duldete, ist nicht bekannt. Pech war und ist ein begehrter vielseitig genutzter Stoff. Bei ca. 50 bis 60 Grad Celsius wird er weich, bei 100 Grad flüssig. In diesem Zustand wurde er im Mittelalter im Krieg von belagerten Burgen auf die Angreifer hinunter geschüttet, die sich daran jämmerlich verbrannten und darin erstarrten. Aber das Pech wurde nicht in erster Linie für kriegerische Zwecke gewonnen. Es wurde vielmehr für nützliche Dinge gebraucht. Die Brauer und Böttcher dichteten damit die Bierfässer bzw. Bottiche ab. Die Schiffbauer schützten mit dem Pech ihre Schiffe vor dem Eindringen des Wassers. Die Apotheker fertigten Zugpflaster daraus. Die Schuhmacher zogen ihren Nähfaden, das Hanfgarn, vor dem Nähen durch einen erwärmten Pechstein. Das Pech verklebte die einzelnen Hanffasern zu einem geschmeidigen Faden und verschlossen das kleine Loch, das beim Nähen durch die Nadel im Leder entstand. Unser Schuhmachermeister, Herr Günther Lang, verwendet Pech noch heute. Er bekommt es von seiner Genossenschaft in Jahnsbach und diese bezieht es von einer Pechsiederei in Eich im Vogtland. Das Harz wird heute vor allem aus Übersee - Amerika - bezogen, wo man leider beim Harzen mit den Bäumen nicht sehr pfleglich umgeht und damit zum Sterben des Regenwaldes beiträgt. In Sachsen wurde die Schädlichkeit des Harzens früh erkannt. 1560, ein Jahr nach dem Kauf unseres Gebietes, dem oberwäldischen Teil der Grafschaft Hartenstein durch die Wettiner, gab Kurfürst August I. (Vater August ) die Holzordnung heraus, in der die Auflagen für die Harzer (siehe erster Abschnitt dieses Artikels) festgelegt wurden. Anfang des 19. Jahrhunderts begann der wissenschaftliche Waldbau. Heinrich von Cotta ( ), ab 1816 Direktor der Königlich Sächsischen Forstakademie in Tharandt, setzte die wissenschaftlichen Erkenntnisse in die Forstpraxis um. Da hatte ein Harzer nichts mehr zu suchen und die Pechhütte wurde überflüssig. Zur Ergänzung möchte ich noch erwähnen, dass man im Spreewald auch heute noch in besonderen Waldstücken Kiefern mit breiten Rissen in der Rinde sehen kann, an deren unteren Enden Tontöpfe stehen, in die das ausfließende Harz läuft. Es werden dabei aber nur die Bäume gerissen, die ohnehin im nächsten Jahr zum Fällen geplant sind. In modernen Chemiebetrieben wird das Harz umgewandelt und seiner vielfältigen Verwendung zugeführt. Der Beitrag wird fortgesetzt. Gisela Wetzel? Kleine Knobelei für helle Köpfe Lösungen: 1.) Gelegenheit macht Diebe. 2.) Das dicke Ende kommt nach (noch). 3.) Was du nicht willst, das man dir tu, das füg auch keinem andern zu. 4.) Alles Gute kommt von oben. 5.) Allzuviel ist ungesund. Knobeln mit Spaß Ein Mann wollte einen Stoß Papier errichten. Er nahm ein Blatt Papier, das genau ein Zehntel Millimeter dick war, faltete es und bekam daraus zwei Blätter. Dann faltete er es ein zweites Mal und erhielt vier Blätter. Ein drittes Mal falten ergibt acht Blätter, die zusammen acht zehntel Millimeter dick sind. Wie hoch ist der Stoß, wenn das Blatt Papier dreißigmal gefaltet wird? (Erschrecken Sie nicht bei der richtigen Lösung!) Wodurch unterscheiden sich die Buchstaben C I J L M N S U V W Z von den übrigen Buchstaben des Alphabets? Rechnet und guckt genau! Ihr GüGe Wir bedanken uns hiermit für alle Geschenke, Glückund Segenswünsche anlässlich unserer Hochzeit am 28. September Stephan & Beate Berger geb. Heinzmann 16

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Göda

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Göda Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Göda Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in

Mehr

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rosenbach

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rosenbach Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rosenbach Auf der Grundlage von 4 der Sächsischen Gemeindeordnung für den Freistaat

Mehr

Neufassung der Satzung zur des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Beilrode

Neufassung der Satzung zur des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Beilrode Neufassung der Satzung zur des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Beilrode Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Mehr

Präambel. Inhaltsübersicht. 1 Begriffsbestimmungen

Präambel. Inhaltsübersicht. 1 Begriffsbestimmungen Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Glauchau (Feuerwehrkostensatzung). Präambel Auf der Grundlage des 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung

Mehr

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Feuerwehr Halsbrücke (Feuerwehrgebührensatzung)

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Feuerwehr Halsbrücke (Feuerwehrgebührensatzung) Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Feuerwehr Halsbrücke (Feuerwehrgebührensatzung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Mehr

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und der Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Großharthau

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und der Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Großharthau Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und der Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Großharthau Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Mehr

Große Kreisstadt Eppingen Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Große Kreisstadt Eppingen Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit Große Kreisstadt Eppingen Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit Der Gemeinderat der Stadt Eppingen hat am 16. Juli 2013 aufgrund des 4 in Verbindung mit 19 der Gemeindeordnung für

Mehr

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom Seite 1 Gemeinde Dischingen Landkreis Heidenheim Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 26.10.2009 Die Neufassung berücksichtigt: die Satzung vom 26.10.2009 1. Änderung vom 04.07.2011

Mehr

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Großnaundorf

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Großnaundorf Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Großnaundorf Auf der Grundlage der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) vom 21.03.1993

Mehr

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (Entschädigungssatzung) vom

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (Entschädigungssatzung) vom Gemeinde Klingenberg Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (Entschädigungssatzung) vom 08.01.2013 Aufgrund von 4 in Verbindung mit 21 Abs.

Mehr

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Großen Kreisstadt Hohenstein-Ernstthal

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Großen Kreisstadt Hohenstein-Ernstthal Kostenersatzsatzung FFW vom 08.11.2006 i.d.f. vom 28.06.2011 Amtsblatt Hohenstein-Ernstthal 12/2006 + 08/2011 Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen

Mehr

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit Große Kreisstadt Bretten Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit Der Gemeinderat der Stadt Bretten hat am 27. März 2012 auf Grund des 4 in Verbindung mit 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Mehr

Gemeindeverwaltungsverband Reichenbach an der Fils Satzung über die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit

Gemeindeverwaltungsverband Reichenbach an der Fils Satzung über die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit Satzung über die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit Satzung über die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit Seite: 1 von 6 Inhaltsübersicht: 1 Entschädigung nach Durchschnittssätzen 2

Mehr

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Stadtfeuerwehr Torgau

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Stadtfeuerwehr Torgau Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Stadtfeuerwehr Torgau Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) und Artikel 1 69 Abs.

Mehr

Satzung über die Kostenerstattung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Herrnhut. (Feuerwehr-Kostensatzung FWKS) I.

Satzung über die Kostenerstattung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Herrnhut. (Feuerwehr-Kostensatzung FWKS) I. Satzung über die Kostenerstattung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Herrnhut (Feuerwehr-Kostensatzung FWKS) Auf der Grundlage der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Mehr

Stadt Weißenberg Landkreis Bautzen

Stadt Weißenberg Landkreis Bautzen Stadt Weißenberg Landkreis Bautzen Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der freiwilligen Feuerwehr der Stadt Weißenberg Aufgrund des 4 der Sächsischen Gemeindeordnung

Mehr

Stadt Besigheim Kreis Ludwigsburg

Stadt Besigheim Kreis Ludwigsburg B3 Stadt Besigheim Kreis Ludwigsburg Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (in Kraft getreten am 01.04.2014) 0 Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit Aufgrund des

Mehr

S a t z u n g zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Stadtfeuerwehr Großröhrsdorf

S a t z u n g zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Stadtfeuerwehr Großröhrsdorf 1 Aufgrund von 4 Absatz 1 und 21 Absatz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) i. d. F. d. Bek. vom 03.03.2014 SächsGVBl. Jg. 2014 Bl.-Nr. 5 S. 146, 63 Absatz 1 des Gesetztes über

Mehr

1 Begriffsbestimmung. 2 Geltungsbereich. 1 / 32 / I Feuerwehrkostensatzung

1 Begriffsbestimmung. 2 Geltungsbereich. 1 / 32 / I Feuerwehrkostensatzung Feuerwehrkostensatzung Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und der Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bischofswerda - Feuerwehrkostensatzung - Der Stadtrat von Bischofswerda

Mehr

Satzung der Stadt Penig über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (Entschädigungssatzung)

Satzung der Stadt Penig über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (Entschädigungssatzung) Stadt Penig Landkreis Mittelsachsen Satzung der Stadt Penig über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (Entschädigungssatzung) vom 14.01.2011 Auf der Grundlage 1. des 4 in Verbindung mit 21 Abs.

Mehr

S A T Z U N G. Stadt Oberlungwitz. Der Stadtrat der Stadt Oberlungwitz hat auf Grund

S A T Z U N G. Stadt Oberlungwitz. Der Stadtrat der Stadt Oberlungwitz hat auf Grund Stadt Oberlungwitz Landkreis Zwickau AZ. 131.240-1.0./pa S A T Z U N G über die Entschädigung der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Oberlungwitz (Feuerwehr-Entschädigungssatzung)

Mehr

Satzung. 1 Begriffsbestimmungen

Satzung. 1 Begriffsbestimmungen Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Radeberg ( Kostensatzung ) Der Stadtrat der Stadt Radeberg hat am 29.03.2006 auf Grund von 1.

Mehr

Satzung der Großen Kreisstadt Sebnitz über die Erhebung von Kosten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr (Fw-Kostensatzung)

Satzung der Großen Kreisstadt Sebnitz über die Erhebung von Kosten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr (Fw-Kostensatzung) Nachstehend wird die Satzung der Großen Kreisstadt Sebnitz über die Erhebung von Kosten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr (Fw-Kostensatzung) in der seit 01.05.2010 geltenden Fassung wiedergegeben.

Mehr

Feuerwehrentschädigungssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Großenhain (Feuerwehrentschädigungssatzung - FeuerwEntschS)

Feuerwehrentschädigungssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Großenhain (Feuerwehrentschädigungssatzung - FeuerwEntschS) Feuerwehrentschädigungssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Großenhain (Feuerwehrentschädigungssatzung - FeuerwEntschS) Der Stadtrat der Stadt Großenhain hat in seiner Sitzung am 09.12.2014 auf Grund von

Mehr

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Strehla (Feuerwehr-Kostensatzung)

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Strehla (Feuerwehr-Kostensatzung) Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Strehla (Feuerwehr-Kostensatzung) in der Fassung der 1. Änderung vom 26.11.2010 LESEFASSUNG

Mehr

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit Ortsrecht der Stadt Blumberg Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit Aufgrund 4 in Verbindung mit 19 Gemeindeordnung für Baden- Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Blumberg folgende

Mehr

Feuerwehr-Kostenersatzsatzung

Feuerwehr-Kostenersatzsatzung In Kraft getreten: 01.12.2015 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Geltungsbereich... 2 2 Kostenersatz... 2 3 Überlandhilfe/Amtshilfe... 3 4 Berechnung des Kostenersatzes... 3 5 Entstehung und Fälligkeit des Kostenersatzanspruches...

Mehr

Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Leinzell

Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Leinzell Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Leinzell Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit 36 des Feuerwehrgesetzes (FwG) für Baden-Württemberg

Mehr

Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Mögglingen vom

Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Mögglingen vom Ostalbkreis Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Mögglingen vom 23.09.2016 Aufgrund von 34 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg, 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Mehr

Geltungsbereich. 2 Aufwandsentschädigungen

Geltungsbereich. 2 Aufwandsentschädigungen Satzung über die Aufwandsentschädigung, den Ersatz des Verdienstausfalles sowie die Lohnfortzahlung an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Kamenz (Feuerwehr - Entschädigungssatzung) Auf der

Mehr

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Klipphausen

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Klipphausen Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Klipphausen (Feuerwehr-Kostensatzung) Der Gemeinderat der Gemeinde Klipphausen hat

Mehr

Satzung. zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Weinstadt (Feuerwehr- Kostenersatzsatzung - FwKS) 1 Geltungsbereich

Satzung. zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Weinstadt (Feuerwehr- Kostenersatzsatzung - FwKS) 1 Geltungsbereich 15 b ung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Weinstadt (Feuerwehr- Kostenersatzsatzung - FwKS) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung

Mehr

Feuerwehr- Entschädigungssatzung

Feuerwehr- Entschädigungssatzung Feuerwehr- Entschädigungssatzung 28. März 2012 Satzung über die Entschädigung für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr in der Großen Kreisstadt Calw (Feuerwehr-Entschädigungssatzung) vom 28. März

Mehr

G e b ü h r e n s a t z u n g für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Ahrensburg

G e b ü h r e n s a t z u n g für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Ahrensburg G e b ü h r e n s a t z u n g für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Ahrensburg Ä n d e r u n g: 1. Änderung zur Satzung der Gebührensatzung vom 02.04.2001 *1) I n h a l t s v e r

Mehr

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 07. November 2000 in der Fassung vom

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 07. November 2000 in der Fassung vom Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 07. November 2000 in der Fassung vom 01.12.2015 Aufgrund von 4 i.v. mit 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.d.f. vom 17.12.2015

Mehr

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz

Mehr

Entschädigung der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Altenberg

Entschädigung der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Altenberg Stadt Altenberg Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Satzung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Altenberg (Feuerwehrentschädigungssatzung)

Mehr

Satzung zur Entschädigung für ehrenamtlich Tätige der Einheitsgemeinde Stadt Wanzleben Börde (Entschädigungssatzung)

Satzung zur Entschädigung für ehrenamtlich Tätige der Einheitsgemeinde Stadt Wanzleben Börde (Entschädigungssatzung) Satzung zur Entschädigung für ehrenamtlich Tätige der Einheitsgemeinde Stadt Wanzleben Börde (Entschädigungssatzung) Gemäß 8, 35 Abs. 1 bis 3 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes

Mehr

Satzung. Begriffsbestimmungen

Satzung. Begriffsbestimmungen Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wermsdorf (Feuerwehrkostenersatz- und Gebührensatzung) Aufgrund des 4 der Sächsischen

Mehr

Stand: F 7. Satzung der Stadt Rastatt über die Erhebung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rastatt

Stand: F 7. Satzung der Stadt Rastatt über die Erhebung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rastatt Stand: 06.06.2011 F 7 Satzung der Stadt Rastatt über die Erhebung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rastatt Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in

Mehr

Satzung über Entschädigung und Würdigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Stollberg

Satzung über Entschädigung und Würdigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Stollberg Datum: 15.12.2014 Vorlagen- Nr.: ST 14/101 Veröffentlicht im Anzeiger Nr. 01 vom 30. Januar 2015 Satzung über Entschädigung und Würdigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren

Mehr

- 1 - Stadt Albstadt

- 1 - Stadt Albstadt - 1 - Stadt Albstadt Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Albstadt Feuerwehr-Entschädigungssatzung (FwES) vom 13.12.2012 - 2 - Aufgrund 4 der Gemeindeordnung

Mehr

37.01 Feuerwehrsatzung

37.01 Feuerwehrsatzung Satzung über die Leistungen der Feuerwehr der Stadt Duisburg sowie über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten (Feuerwehrsatzung) vom 19. Juni 1989 1 Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 19.

Mehr

Satzung über die Entschädigung Ehrenamtliche Tätigkeit

Satzung über die Entschädigung Ehrenamtliche Tätigkeit Satzung über die Entschädigung Ehrenamtliche Tätigkeit Der Gemeinderat der Gemeinde Grünbach hat am 04.08.1994 aufgrund des Paragraphen 4 in Verbindung mit Paragraph 21 der Gemeindeordnung für den Freistaat

Mehr

über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr

über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Feuerwehrentschädigungssatzung Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Bischofswerda Feuerwehrentschädigungssatzung Der Stadtrat von Bischofswerda

Mehr

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige der Stadt Leuna (Entschädigungssatzung)

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige der Stadt Leuna (Entschädigungssatzung) Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige der Stadt Leuna (Entschädigungssatzung) Aufgrund der 8 und 35 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014

Mehr

Satzung. zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Rauenberg

Satzung. zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Rauenberg Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Rauenberg Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit 27 und 36 des Feuerwehrgesetzes für

Mehr

Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Weinheim

Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Weinheim Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Weinheim Aufgrund des 34 des Feuerwehrgesetzes in der Fassung vom 10. Februar 1987 (GBl. S. 105), zuletzt geändert durch

Mehr

Stadt Mücheln (Geiseltal)

Stadt Mücheln (Geiseltal) Stadt Mücheln (Geiseltal) Satzung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Tätigkeit von Bürgern und Einwohnern der Stadt Mücheln (Geiseltal) und der Ortsbürgermeister Entschädigungssatzung Aufgrund

Mehr

Feuerwehrsatzung (Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze u.a.)

Feuerwehrsatzung (Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze u.a.) Feuerwehrsatzung (Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze u.a.) Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Auf Grund des Art. 28 des Bayerischen

Mehr

S A T Z U N G /07-Aufwandsentschae.DOC

S A T Z U N G /07-Aufwandsentschae.DOC S A T Z U N G der Gemeinde Wingst über die Gewährung von Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder und sonstige ehrenamtlich tätige Personen in der Gemeinde Wingst (Aufwandsentschädigungssatzung)

Mehr

1 Aufwendungs- und Kostenersatz

1 Aufwendungs- und Kostenersatz Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der Stadt Marktredwitz Vom 12.05.1999 (Amtsblatt der Stadt Marktredwitz Nr. 5 vom 31.05.1999), zuletzt geändert

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Entschädigung für Einsätze

1 Geltungsbereich. 2 Entschädigung für Einsätze Satzung über die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige der Gemeinde Bad Klosterlausnitz (Feuerwehrentschädigungssatzung - FeuWeEntschSa-BKL) vom 25.11.2014 Aufgrund des 19 Abs. 1

Mehr

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Korb -Feuerwehrkostenerstattungssatzung-

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Korb -Feuerwehrkostenerstattungssatzung- Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Korb -Feuerwehrkostenerstattungssatzung- Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg und 34 des Feuerwehrgesetzes

Mehr

Aufwandsentschädigungssatzung der Stadt Oranienbaum Wörlitz

Aufwandsentschädigungssatzung der Stadt Oranienbaum Wörlitz Satzung über die Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger der Stadt Oranienbaum Wörlitz und deren Ortsteile (Aufwandsentschädigungssatzung) Satzung Beschlussfassung Veröffentlichung Inkrafttreten

Mehr

SATZUNG ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG VON STADTVERORDNETEN, ORTSBEIRATSMITGLIEDERN UND EHRENAMTLICH TÄTIGEN (amtlich bekannt gemacht am 29. Dez.

SATZUNG ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG VON STADTVERORDNETEN, ORTSBEIRATSMITGLIEDERN UND EHRENAMTLICH TÄTIGEN (amtlich bekannt gemacht am 29. Dez. SATZUNG ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG VON STADTVERORDNETEN, ORTSBEIRATSMITGLIEDERN UND EHRENAMTLICH TÄTIGEN (amtlich bekannt gemacht am 29. Dez. 2001) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lampertheim hat

Mehr

I. Mitglieder kommunalrechtlicher Vertretungen und Ausschüsse. 1 Aufwandsentschädigung

I. Mitglieder kommunalrechtlicher Vertretungen und Ausschüsse. 1 Aufwandsentschädigung Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit bei der Gemeinde Wagenfeld (Aufwandsentschädigungssatzung) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.05.2015 Aufgrund der 10, 44 und 55 des

Mehr

Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Angermünde. 1 Höhe der Aufwandsentschädigung

Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Angermünde. 1 Höhe der Aufwandsentschädigung Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Angermünde Auf der Grundlage des 9 Abs. 5 des Brandschutzgesetzes (BSchG) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Stadt Bietigheim-Bissingen - Stadtrechtssammlung. S a t z u n g

Stadt Bietigheim-Bissingen - Stadtrechtssammlung. S a t z u n g 6.4 Stadt Bietigheim-Bissingen - Stadtrechtssammlung S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) vom 27.02.1996

Mehr

Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Bürger (Entschädigungssatzung) der Gemeinde Nobitz vom

Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Bürger (Entschädigungssatzung) der Gemeinde Nobitz vom Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Bürger (Entschädigungssatzung) der Gemeinde Nobitz vom 03.07.2001 Aufgrund der 19, 20 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in

Mehr

AUFWANDSENTSCHÄDIGUNGSSATZUNG für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Aschersleben

AUFWANDSENTSCHÄDIGUNGSSATZUNG für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Aschersleben AUFWANDSENTSCHÄDIGUNGSSATZUNG für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Aschersleben Aufgrund der 6, 33 und 44 Abs. 3 Ziff. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05. 10. 1993 (GVBl.

Mehr

Richtlinien über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Achern

Richtlinien über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Achern Seite 1 P:\HOMEPAGE\FB 2\Satzungen\52 Richtlinien für die Erhebung von Kostenersatz für die Leistungen Richtlinien über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Achern Der

Mehr

S a t z u n g. der Gemeinde Ralbitz Rosenthal über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

S a t z u n g. der Gemeinde Ralbitz Rosenthal über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit S a t z u n g der Gemeinde Ralbitz Rosenthal über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit Aufgrund von 4 in Verbindung mit 21 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung

Mehr

Satzung. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit. vom 4. Juli 2000. in der Fassung vom 23.04.2013

Satzung. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit. vom 4. Juli 2000. in der Fassung vom 23.04.2013 Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 4. Juli 2000 in der Fassung vom 23.04.2013 Aufgrund von 4 in Verbindung mit 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom

Mehr

Erster Teil Allgemeines 1 Geltungsbereich 2

Erster Teil Allgemeines 1 Geltungsbereich 2 vom 18. Juni 2001 in der Fassung vom 24. Oktober 2013 Inhaltsübersicht Seite Erster Teil Allgemeines 1 Geltungsbereich 2 Zweiter Teil Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen 2 Entschädigung der ehrenamtlich

Mehr

SATZUNG ÜBER AUFWENDUNGS- UND KOSTENERSATZ 091 b FÜR EINSÄTZE UND ANDERE LEISTUNGEN DER FEUERWEHREN DER STADT ROSENHEIM

SATZUNG ÜBER AUFWENDUNGS- UND KOSTENERSATZ 091 b FÜR EINSÄTZE UND ANDERE LEISTUNGEN DER FEUERWEHREN DER STADT ROSENHEIM SATZUNG ÜBER AUFWENDUNGS- UND KOSTENERSATZ 091 b FÜR EINSÄTZE UND ANDERE LEISTUNGEN DER FEUERWEHREN DER STADT ROSENHEIM Vom 20. Dezember 2001 (ABl. S. 317) Die Stadt Rosenheim erlässt aufgrund des Art.

Mehr

vom 14.12.2012 Geltungsbereich

vom 14.12.2012 Geltungsbereich Stadt Penig Landkreis Mittelsachsen Satzung der Stadt Penig zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Penig und für Leistungen im vorbeugenden Brandschutz vom

Mehr

Mitglieder des Kreistages

Mitglieder des Kreistages Satzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde über die Entschädigung seiner Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und Kreistagsabgeordneten sowie der weiteren für ihn ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungssatzung)

Mehr

Satzung der Gemeinde Owschlag

Satzung der Gemeinde Owschlag Satzung der Gemeinde Owschlag über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern und für ehrenamtliche Tätigkeiten (Entschädigungssatzung) in der Fassung vom 21. Dezember 2013 Abschnitt I Gemeindevertretung

Mehr

S a t z u n g. über Aufwendungsersatz und Gebühren. für Einsätze und andere Leistungen. der Feuerwehren der Gemeinde Hausen. vom

S a t z u n g. über Aufwendungsersatz und Gebühren. für Einsätze und andere Leistungen. der Feuerwehren der Gemeinde Hausen. vom 5.10.1 S a t z u n g über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der Gemeinde Hausen vom 12.03.2015 (Amtsblatt Nr. 12 vom 20.03.2015) Änderungen: 5.10.2 Satzung

Mehr

GEMEINDE BAIERSBRONN LANDKREIS FREUDENSTADT

GEMEINDE BAIERSBRONN LANDKREIS FREUDENSTADT GEMEINDE BAIERSBRONN LANDKREIS FREUDENSTADT Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) vom 21. Februar 1995

Mehr

Satzung über Entschädigung der Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und Ortsräte und über Aufwandsentschädigungen der Gemeinde Rhauderfehn

Satzung über Entschädigung der Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und Ortsräte und über Aufwandsentschädigungen der Gemeinde Rhauderfehn Satzung über Entschädigung der Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und Ortsräte und über Aufwandsentschädigungen der Gemeinde Rhauderfehn in der Fassung der 5. Änderungssatzung Aufgrund der 6, 29 und

Mehr

v o m B e s c h l u s s n u m m e r : G 0 1 / 0 3 / 0 8

v o m B e s c h l u s s n u m m e r : G 0 1 / 0 3 / 0 8 A u s f e r t i g u n g d e r Neufassung der Aufwandsentschädigungssatzung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse für die Gemeinde Wildau v o m 2 1. 1 0. 2 0 0 8

Mehr

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige der Schöfferstadt Gernsheim

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige der Schöfferstadt Gernsheim Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige der Schöfferstadt Gernsheim Veröffentlicht in der Ried-Information Gernsheim Nr. 25/2013 vom 19.06.2013 sowie die 1. Änderungssatzung vom 17.08.2016

Mehr

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Die Stadt Osterhofen erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende

Mehr

Satzung vom über die Erhebung von Kosten und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Versmold in der Stadt Versmold

Satzung vom über die Erhebung von Kosten und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Versmold in der Stadt Versmold Satzung vom 20.05. 2016 über die Erhebung von Kosten und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Versmold in der Stadt Versmold Die Stadtvertretung der Stadt Versmold hat aufgrund der 7, 8 und

Mehr

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Karlsfeld

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Karlsfeld Gemeinde Karlsfeld Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Karlsfeld Inkrafttreten am: 02.08.2016 Geändert zum: Satzung über Aufwendungs-

Mehr

Satzung. der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Friedrichshafen-Immenstaad

Satzung. der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Friedrichshafen-Immenstaad S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren durch den Gutachterausschuss Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den 2, 11, 12 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 24.02.2015

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 24.02.2015 Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 24.02.2015 Aufgrund der 4 und 21 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.03.2014

Mehr

1 Anwendungsbereich. 2 Verdienstausfall

1 Anwendungsbereich. 2 Verdienstausfall Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für die Mitglieder des Stadtrates der Stadt Ballenstedt, für die Mitglieder des Ortschaftsrates und für die in der Stadt ehrenamtlich

Mehr

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren (Feuerwehrkostensatzung)

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren (Feuerwehrkostensatzung) Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren (Feuerwehrkostensatzung) Vom 15.01.2010 (Zeiler Nachrichten vom 21.01.2010, KW 3/2010), geändert

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von Sportanlagen der Stadt Mittweida

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von Sportanlagen der Stadt Mittweida Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von Sportanlagen der Stadt Mittweida Vom 22.12.2006 Der Stadtrat der Stadt Mittweida hat auf Grund des 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat

Mehr

Satzung des Landkreises Goslar über Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall und Auslagenersatz

Satzung des Landkreises Goslar über Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall und Auslagenersatz Satzung des Landkreises Goslar über Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall und Auslagenersatz 1. Abschnitt Kreistagsabgeordnete 1 Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld (1) Die Kreistagsabgeordneten erhalten

Mehr

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehr

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehr Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehr Die Gemeinde Oberammergau erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG)

Mehr

4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v.m. 2, 9 des Kommunalabgabengesetzes und 27, 36 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg

4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v.m. 2, 9 des Kommunalabgabengesetzes und 27, 36 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Weilheim an der Teck (Feuerwehrkostenersatzsatzung) Rechtsgrundlage: 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Mehr

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Die Gemeinde Kolitzheim erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende

Mehr

Satzung. 1 Aufwendungs- und Kostenersatz

Satzung. 1 Aufwendungs- und Kostenersatz Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Schweinfurt vom 01.12.1993, geändert durch Satzung vom 20.07.1995, geändert durch Satzung vom 05.10.1998, geändert durch Satzung vom 25.09.2001, geändert durch Satzung

Mehr

Satzung der Stadt Lüdenscheid über die Erhebung von Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr vom 11.02.2016

Satzung der Stadt Lüdenscheid über die Erhebung von Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr vom 11.02.2016 Satzung der Stadt Lüdenscheid über die Erhebung von Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr vom 11.02.2016 Der Rat der Stadt Lüdenscheid hat am 01.02.2016 folgende Satzung beschlossen: Inhaltsverzeichnis

Mehr

S a t z u n g zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr

S a t z u n g zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Gemeinde Plankstadt Rhein-Neckar-Kreis S a t z u n g zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v.m. 27 und 36

Mehr

Satzung. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Satzung. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 17. Dezember 1999 rechtskräftig ab 01. Januar 2000 geändert am 20.04.2009 rechtskräftig ab 01.07.2009 SATZUNG über die Entschädigung für ehrenamtliche

Mehr

Satzung. über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren Waldkraiburgs (Feuerwehrgebührensatzung)

Satzung. über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren Waldkraiburgs (Feuerwehrgebührensatzung) 137 B S. 1 Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren Waldkraiburgs (Feuerwehrgebührensatzung) Vom 18. Dezember 2015 Die Stadt Waldkraiburg

Mehr

1 Allgemeines. 2 Höhe der Aufwandsentschädigungen

1 Allgemeines. 2 Höhe der Aufwandsentschädigungen Lesefassung der Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Universitäts- und Hansestadt Greifswald Auf der Grundlage des 2, Abs. 2 und 5, Abs. 1

Mehr

Satzung. über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger. in der Gemeinde Ammersbek in der Fassung vom

Satzung. über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger. in der Gemeinde Ammersbek in der Fassung vom Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger in der Gemeinde Ammersbek in der Fassung vom 22.07.2016 Nachstehend wird der Wortlaut der Satzung über die Entschädigung der

Mehr

Entschädigungssatzung der Stadt Itzehoe in der Fassung des III. Nachtrages

Entschädigungssatzung der Stadt Itzehoe in der Fassung des III. Nachtrages Entschädigungssatzung der Stadt Itzehoe in der Fassung des III. Nachtrages (Diese Satzung stellt ein Arbeitsexemplar nicht veröffentlicht dar. Sie setzt sich zusammen aus der Ursprungssatzung vom 13.11.2003,

Mehr

Satzung über die Benutzung von Parkplätzen und die Erhebung von Parkplatzgebühren der Stadt Altenberg (Parkplatzsatzung)

Satzung über die Benutzung von Parkplätzen und die Erhebung von Parkplatzgebühren der Stadt Altenberg (Parkplatzsatzung) 1 Satzung über die Benutzung von Parkplätzen und die Erhebung von Parkplatzgebühren der Stadt Altenberg (Parkplatzsatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der

Mehr

GEMEINDE FINNING. Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

GEMEINDE FINNING. Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren GEMEINDE FINNING Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Die Gemeinde Finning erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz

Mehr

1 Erhebungsgrundsätze. (1) Für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

1 Erhebungsgrundsätze. (1) Für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. S A T Z U N G Ü B E R D I E ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE B E N U T Z U N G V O N K I N D E R T A G E S E I N R I C H T U N G E N D E R S T A D T G Ö P P I N G E N Aufgrund von 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Mehr

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren S A T Z U N G

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren S A T Z U N G 1 Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Die Gemeinde Neukirchen b. Sulzbach-Rosenberg erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz

Mehr

S A T Z U N G über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr

S A T Z U N G über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Gemeinde Edingen-Neckarhausen Rhein-Neckar-Kreis S A T Z U N G über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und 36 des

Mehr

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Die Gemeinde Langensendelbach erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG)

Mehr