Verwaltungskostenrecht; Pauschsätze für den Verwaltungsaufwand bei der Gebührenbemessung im staatlichen Bereich VORIS

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1 Verwaltungskostenrecht; Pauschsätze für den Verwaltungsaufwand bei der Gebührenbemessung im staatlichen Bereich RdErl. d. MF v K VORIS Im Einvernehmen mit der StK und den übr. Min. Bei der Gebührenbemessung für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Landesverwaltung und im übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie für die Benutzung öffentlicher Gegenstände, die sich im Eigentum oder in der Verwaltung des Landes befinden und für sonstige Leistungen, die von Behörden des Landes bewirkt werden, ohne dass sie Amtshandlungen sind, ist Folgendes zu beachten: 9 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes und 9 Abs. 1 NVwKostG sehen vor, dass bei der Ausschöpfung von Gebührenrahmen neben der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen bzw. dem Wert des Gegenstands der Amtshandlung regelmäßig der mit der einzelnen Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen ist. Um die Ermittlung des durchschnittlichen Aufwands für eine gebührenpflichtige Amtshandlung zu vereinfachen, sind in der Regel auf den Zeitaufwand abgestellte Pauschsätze (Stundensätze) anzuwenden. In der Anlage 1 sind die unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Personal- und Sachaufwands (für einen Büroarbeitsplatz) in der Landesverwaltung ermittelten Kosten einer Arbeitsstunde (Stundensätze) in den verschiedenen Laufbahngruppen zusammengestellt. Weitere Einzelheiten der Ermittlung ergeben sich ebenfalls aus der Anlage 1 sowie der Anlage 2. Anlage 3 enthält eine Übersicht der Stundensätze der vergangenen Jahre. Die Anlagen werden je nach Bedarf den veränderten Verhältnissen angepasst. F:\USER\PRESSE\Internet\Inhalte\Steuern\Verwaltungskosten\Pauschsätze.doc Stand, :4, B Seite 1 von 7 Seite(n)

2 Die Stundensätze sollen im Interesse einer landeseinheitlichen Gebührenbemessung grundsätzlich berücksichtigt werden, soweit nicht besondere Verhältnisse ein Abweichen von den zugrunde liegenden Berechnungsgrößen bzw. den ermittelten Beträgen oder die Ermittlung besonderer Stundensätze für einzelne Funktionsbereiche gebieten. Die Anwendung von Stundensätzen entfällt, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage der Verwaltungsaufwand (z. B. zur Berücksichtigung besonderer Kostenfaktoren) individuell zu ermitteln ist oder wenn der Zeitaufwand für die Gebührenbemessung nicht relevant ist. Über das übliche Maß hinaus entstehender Personal- und Sachaufwand, der z. B. durch Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens oder der jeweiligen Einrichtungen verursacht wird, ist neben den durch die Stundensätze erfassten allgemeinen Kosten besonders zu berücksichtigen. Bei den Ermittlungen wurden die in den VV zu 7 LHO niedergelegten Kalkulationsgrundsätze zugrundegelegt. Diese sind auch bei der Ermittlung des besonderen, nicht durch die Stundensätze erfassten Personal- und Sachaufwands zu berücksichtigen. An die Dienststellen der Landesverwaltung Gemeinden, Landkreise und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Anlage 1 1. Zusammenstellung der Stundensätze für die Gebührenbemessung im staatlichen Bereich Ab betragen die Pauschsätze (Stundensätze) für den Verwaltungsaufwand bei der Gebührenbemessung im staatlichen Bereich: Laufbahngruppe Personalkostenanteil Sachkostenanteil Insgesamt /in Euro /in Euro /Euro Höherer Dienst 117/6,7 14/7,16 12/63,91 Gehobener Dienst 92/47,03 13/6,6 10/3,68 Mittlerer Dienst 67/34,2 12/6,14 79/40,39 Einfacher Dienst 3/27,10 10/,11 63/32,21 Seite 2 von 7 Seite(n)

3 Für bereits entstandene, erst nach dem abgeschlossene Vorgänge können diese Sätze bei der Ermittlung des Verwaltungsaufwands rückwirkend für die Zeit ab berücksichtigt werden. Die pauschalierten Stundensätze sind auch bei der Ermittlung des Verwaltungsaufwands für Angestellte vergleichbarer Vergütungsgruppen zugrunde zu legen. Die ab anstelle der ausgewiesenen Pauschsätze (Stundensätze) anzuwendenden Euro-Beträge werden im Laufe dieses Jahres bekannt gegeben. 2. Berechnung des Personalkostenanteils 2.1 Durchschnittliche jährliche Dienstbezüge (nach Spalte 7 der Anlagen 1 bis 3 zum RdErl. des MF vom , Nds. MBl. S. 247, unter Berücksichtigung eines Verhältnisses Beamte/Angestellte im Landesdienst von 80 v. H. zu 20 v. H.) Laufbahngruppe höherer Dienst Durchschnittsbetrag Beamte 80 v.h Durchschnittsbetrag Angestellte 20 v.h Laufbahngruppe gehobener Dienst Durchschnittsbetrag Beamte 80 v.h Durchschnittsbetrag Angestellte 20 v.h Laufbahngruppe mittlerer Dienst Durchschnittsbetrag Beamte 80 v.h Durchschnittsbetrag Angestellte 20 v.h Laufbahngruppe einfacher Dienst Durchschnittsbetrag Beamte 80 v.h Durchschnittsbetrag Angestellte 20 v.h Kosten für Hilfspersonal Vergütungen für Angestellte in den zusammengefassten Vergütungsgruppen IX b/vii 9 3 Seite 3 von 7 Seite(n)

4 + Beihilfe 70 + Unterstützungen, Trennungsgeld (wie Nr. 3.2) 0,8 v.h. 476 insgesamt Zuschlag für Hilfspersonal 1 v. H. von Summe zuzüglich 1 v. H. Gemeinkostenzuschlag Summe Zusammenstellung der Bemessungsfaktoren und Berechnung des Stundensatzes für Personal höherer Dienst gehobener Dienst mittlerer Dienst einfacher Dienst 3.1 durchschnittliche Dienstbezüge (Nr. 2.1) Zuschlag für Hilfspersonal (Nr. 2.2) insgesamt geteilt durch (Jahresarbeitsstunden nach Anlage 2) 110,0 91,8 67,4 2, 3. gerundet Personal- und Sachkosten-Stundensatz ab h. D. g. D. m. D. e. D. Personalkosten nach Nr Sachkosten gemäß RdErl. des MF vom (Nds. MBl S. 694) Zuschlag für den Einsatz von IuK-Technik Gesamtstundensatz Anlage 2 Ermittlung der durchschnittlichen Jahresarbeitszeit (in Anlehnung an die von der Kommunalen Stelle für Verwaltungsvereinfachung KGSt ermittelten Werte, KGSt-Bericht Nr. /199 vom , sowie an das dortige Berechnungsschema) Seite 4 von 7 Seite(n)

5 Tage 1. Jahrestage 36,00 abzüglich 2. Samstage 2,00 3. Sonntage 2,00 4. Zwischensumme 261,00. Feiertage (Karfreitag, Oster-, Pfingstmontag, Himmelfahrt) 4,00 6. rollierende Feiertage, freie Tage (Neujahr, 1. Mai, 3. Oktober, Heiligabend, 1. u. 2. Weihnachtstag, Silvester) = 7 Tage x : 7 (da rollierend),00 7. Erkrankungen, Kur-, Heilverfahren, Sanatoriumsaufenthalte 13,7 8. Urlaub, Dienstbefreiung, Sonder-, Bildungsurlaub, Mutterschutz, Wehrübungen 33,80 Zwischensumme 204, v. H. Abschlag für Rüstarbeit und sonstigen Arbeitsausfall 20,4 10. Nettoarbeitstage 184, Nettoarbeitstage x 8 Stunden (Beamte) tägliche Arbeitszeit = 1472 Stunden 184 Nettoarbeitstage x 7,7 Stunden (Angestellte) tägliche Arbeitszeit = 1416,8 Stunden Durchschnittliche Jahresarbeitszeit bei einem Verhältnis 80 zu Stunden Seite von 7 Seite(n)

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7 Anlage 3 Zusammenstellung der Pauschsätze für Verwaltungsaufwand (Personal- und Sachkosten/ bzw. Euro) in der Arbeitsstunde Laufbahngruppe Höherer Dienst ab (89 + 4) (9 + 4) (100 + ) (103 + ) (104 + ) ( ) ( ) (114+ 9) (111+14) Gehobener Dienst (62 + 3) (6 + 3) (70 + 4) (73 + 4) (7 + 4) (84 + 8) (88 + 8) (9 + 8) (92+13) Mittlerer Dienst (47 + 3) (0 + 3) (3 + 3) ( + 3) (6 + 3) (62 + 7) (66 + 7) (71 + 7) (67+12) Einfacher Dienst (36 + 2) (38 + 2) (40 + 2) (42 + 2) (42 + 2) (48 + ) (1 + ) (2 + ) 3+10) F:\USER\PRESSE\Internet\Inhalte\Steuern\Verwaltungskosten\Pauschsätze.doc Stand, :4, B Seite 7 von 7 Seite(n)

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