1 Verordnungszweck. 2 Personalkostenanteil

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1 Thüringer Verordnung über die staatliche Finanzhilfe für die Schulen in freier Trägerschaft (Thüringer Finanzhilfeverordnung -ThürFiVO-) Vom 10. Januar 2008 Aufgrund des 16 Abs. 7 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTG) in der Fassung vom 5. März 2003 (GVBl. S. 150), geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446), verordnet die Landesregierung nach Anhörung der freien Schulträger und im Benehmen mit dem Bildungsausschuss des Landtags: 1 Verordnungszweck Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der Berechnung des Personalkostenanteils ( 16 Abs. 3 ThürSchfTG), der Ermittlung des Sachkostenanteils ( 16 Abs. 4 ThürSchfTG), der Festlegung des Vomhundertanteils ( 16 Abs. 5 ThürSchfTG) sowie die Anrechnungseinzelheiten bei zugewiesenen Lehrkräften ( 16 Abs. 6 ThürSchfTG) zur Festlegung der staatlichen Finanzhilfe für die als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft, die nach 15 ThürSchfTG finanzhilfeberechtigt sind. 2 Personalkostenanteil (1) Der Personalkostenanteil errechnet sich nach den Vorgaben des 16 Abs. 3 ThürSchfTG, aus der Schüler-Lehrer-Relation, multipliziert mit dem Betrag, den das Land im vorletzten Jahr im Durchschnitt für einen vergleichbaren angestellten Lehrer aufzuwenden hatte. (2) Den finanzhilfeberechtigten Ersatzschulen wird ein Personalkostenanteil in Höhe der Personalkosten vergleichbarer staatlicher Schulen, unterschieden nach Schulart, Schulform und Fachrichtung gewährt, bei den berufsbildenden Schulen wird darüber hinaus nach der in Absatz 5 vorgenommene Untergliederung unterschieden. (3) Grundlage für die Berechnung des Personalkostenanteils sind die durchschnittlichen Personalkosten des vorletzten Kalenderjahres für einen beim Land angestellten Lehrer an einer staatlichen Schule der vergleichbaren Schulart in Bruttobeträgen einschließlich der üblichen Vergütungs- beziehungsweise Entgeltbestandteile. Das Gleiche gilt für Sonderpädagogische Fachkräfte und Erzieher. (4) Die Bestimmung der Schüler-Lehrer-Relation wird anhand der Einsatzdaten nach Vollzeitbeschäftigteneinheiten an einer staatlichen Schule vorgenommen. Es werden diejenigen Faktoren berücksichtigt, die sich aufgrund des Verhältnisses von Schüler- und Lehrerzahlen, bezogen auf die jeweilige Schulart, den jeweiligen Förderschwerpunkt sowie bei den berufsbildenden Schulen auf die Schulformen und die jeweiligen Bildungsgänge,

2 auf der Basis der tatsächlich geleisteten Stunden im vorletzten Schuljahr ergeben. Die an staatlichen Schulen für besondere Aufgaben gewährte Arbeitszeit sowie Anrechnungen für Aufgaben werden abgegolten, soweit sie auch an den finanzhilfeberechtigten Schulen in freier Trägerschaft anfallen. (5) Zur Ermittlung der Kosten je Schüler nach 16 Abs. 3 ThürSchfTG wird nach folgenden Schularten, Schulformen und Fachrichtungen unterschieden: 1. allgemein bildende Schulen der Schularten a) Grundschule aa) mit Ganztagsbetreuung, bb) ohne Ganztagsbetreuung, b) Regelschule, c) Gymnasium, d) Förderschule mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten aa) Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung, bb) Hören, cc) Sehen, dd) körperliche und motorische Entwicklung, ee) geistige Entwicklung e) Förderschulen ohne sonderpädagogischen Förderschwerpunkt; für Schüler an Förderschulen ohne sonderpädagogischen Förderschwerpunkt berechnet sich der Personalkostenanteil wie für Schüler an einer Grund- oder Regelschule; 2. berufsbildende Schulen der Schulformen a) Behinderten- und Benachteiligtenausbildung, Berufsschule (Teilzeit), b) Behinderten- und Benachteiligtenausbildung für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit (Teilzeit), c) Behinderten- und Benachteiligtenausbildung, Berufsvorbereitungsjahr (Teilzeit), d) Behinderten- und Benachteiligtenausbildung, Berufsvorbereitungsjahr (Vollzeit), e) Berufsfachschule (Teilzeit), f) Berufliches Gymnasium, g) Berufsschule Teilzeit- (umfasst: Block/Woche/Block, Fachhochschulreife), h) Berufsvorbereitungsjahr aa) Teilzeit, bb) Vollzeit, i) Fachoberschule (Vollzeit) aa) einjährig, bb) zweijährig, j) nachfolgende berufsbildende Schulen in den jeweiligen Bildungsgängen, soweit es sie an den finanzhilfeberechtigten Schulen gibt: aa) Berufsfachschule (Vollzeit), bb) Fachschule aaa) Teilzeit, bbb) Vollzeit, cc) Höhere Berufsfachschule aaa) Teilzeit, bbb) Vollzeit, k) berufsbildende Schulen mit Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im nicht gemeinsamen Unterricht (Förderberufsschulen); es werden die in Absatz 5 Nr. 1 Buchst. d genannten sonderpädagogischen Förderschwerpunkte zugrunde gelegt, Seite 2 von 6

3 l) Förderberufsschulen ohne sonderpädagogische Förderschwerpunkte; es werden die gleichen Kosten pro Schüler zugrunde gelegt wie für Schüler an einer Berufsschule. (6) Bei der Ermittlung der Kosten je Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht werden für die Förderschwerpunkte Hören, Sehen, geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung die entsprechenden sonderpädagogischen Förderschwerpunkte der Förderschule berücksichtigt. Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung können im Einzelfall nach Prüfung der vom freien Schulträger tatsächlich nachgewiesenen zusätzlichen notwendigen Aufwendungen gesondert gefördert werden. Ein Einzelfall liegt vor, wenn der Anteil der Schüler mit diesem Förderschwerpunkt in der Klassenstufe der jeweiligen Schule mehr als 4,5 v.h. beträgt. (7) Der Personalkostenanteil für das sonstige pädagogische Personal an Ganztagsschulen und an Schulen mit besonderer pädagogischer Prägung sowie für Sonderpädagogische Fachkräfte an Förderschulen wird entsprechend dem Personalkostenanteil für Lehrkräfte an Schulen berechnet. 3 Sachkostenanteil (1) Die Sachkosten umfassen entsprechend 3 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 258) in der jeweils geltenden Fassung den für einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb und Unterricht erforderlichen Sachaufwand und den Aufwand für die im Zusammenhang mit dem Schulbesuch notwendige medizinisch-therapeutische und pflegerische Betreuung der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die keinen Anspruch auf sozialversicherungsrechtliche Leistungen haben, sowie den Aufwand für das Verwaltungsund Hilfspersonal. (2) Der jährlich zu zahlende Sachkostenanteil für finanzhilfeberechtigte Ersatzschulen wird nach der doppelten Höhe des den kommunalen Schulträgern im Vorjahr zu gewährenden Schullastenausgleichsbeitrages bemessen. (3) Für die Ermittlung der Sachkosten findet die Untergliederung in Schularten, Schulformen, Fachrichtungen und Bildungsgänge nach 2 Abs. 5 Nr. 1 bis 2 Buchst. l mit Ausnahme des 2 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb Anwendung. (4) Bei der Ermittlung der Sachkosten je Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht wird der Sachkostenanteil nach den entsprechenden sonderpädagogischen Förderschwerpunkten der Förderschule zugrunde gelegt. 4 Höhe der Personal- und Sachkosten (1) Die Höhe des den freien Trägern zu zahlenden Schülerkostenjahresbetrags, bestehend aus dem nach 2 berechneten Personalkostenanteil und dem nach 3 ermittelten Sachkostenanteil, wird für jede Schulart, Schulform, Fachrichtung und Bildungsgängen Seite 3 von 6

4 jährlich in Form von festen Beträgen entsprechend dem in 6 festgelegten Vomhundertanteil in einer Verwaltungsvorschrift des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums in Abstimmung mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium festgelegt. (2) Maßgebend für die Berechnung der Personal- und Sachkosten ist die Zahl der Schüler, die am Stichtag der amtlichen Schulstatistik des Vorjahrs die finanzhilfeberechtigte Ersatzschule besucht haben. Besteht für eine genehmigte Ersatzschule erstmals Anspruch auf staatliche Finanzhilfe, ist die dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium vom Schulträger für das zu berücksichtigende Schuljahr gemeldete Schülerzahl maßgebend. Bei Ersatzschulen im Aufbau wird die Schülerzahl des laufenden Schuljahrs zugrunde gelegt, die vom Schulträger dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium gemeldet wird. 5 Waldorfschulen Bei den Waldorfschulen wird für die Berechnung der zu gewährenden staatlichen Finanzhilfe für die Klassenstufen 1 bis 4 der Personal- und Sachkostenanteil für die Grundschule, für die Klassenstufen 5 bis 12 der Personal- und Sachkostenanteil für die Regelschule und für die Klassenstufe 13 der Personal- und Sachkostenanteil für das Gymnasium und der diesen Schularten nach 6 gewährte Vomhundertanteil zugrunde gelegt. 6 Vomhundertanteil des Schülerkostenjahresbetrags Von dem nach den 2 und 3 errechneten Schülerkostenjahresbetrag wird den finanzhilfeberechtigten Ersatzschulen folgender Vomhundertanteil gewährt: Anteil in v.h. 1. allgemein bildende Schulen a) den Grundschulen 85 b) den Regelschulen 85 c) den Gymnasien 85 d) den Förderschulen mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten aa) Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung 85 bb) Hören 85 cc) Sehen 85 dd) körperliche und motorische Entwicklung 85 ee) geistige Entwicklung 85 ff) ohne sonderpädagogischen Förderschwerpunkt berufsbildende Schulen a) den Schulformen aa) Behinderten- und Benachteiligtenausbildung Berufsschule (Teilzeit) 85 bb) Behinderten- und Benachteiligtenausbildung für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit (Teilzeit) 85 cc) Behinderten- und Benachteiligtenausbildung Berufsvorbereitungsjahr (Teilzeit) 85 dd) Behinderten- und Benachteiligtenausbildung Berufsvorbereitungsjahr (Vollzeit ) 65 Seite 4 von 6

5 ee) Berufsfachschule (Teilzeit) 85 ff) Berufliches Gymnasium (Vollzeit) 85 gg) Berufsschule Teilzeit - (umfasst: Block/Woche/Block, Fachhochschulreife) 85 hh) Berufsvorbereitungsjahr (Teilzeit) 85 ii) Berufsvorbereitungsjahr (Vollzeit) 65 jj) Fachoberschule einjährig (Vollzeit) 85 kk) Fachoberschule zweijährig (Vollzeit) 85 b) den Schulformen und den Bildungsgängen, soweit sie an finanzhilfeberechtigten Ersatzschulen genehmigt sind: aa) Berufsfachschule (Vollzeit) 65 bb) Fachschule (Teilzeit) 85 im Bildungsgang Sozialpädagogik 90 cc) Fachschule (Vollzeit) 85 in den Bildungsgängen aaa) Erzieher 90 bbb) Sozialpädagogik 90 dd) Höhere Berufsfachschule (Teilzeit) im Bildungsgang Altenpflege 85 ee) Höhere Berufsfachschule (Vollzeit) 65 in den Bildungsgängen aaa) Altenpflege (Landesrecht) 85 bbb) Altenpflege (Bundesrecht) 85 ccc) Sozialassistent Förderberufsschulen Anrechnungen für zugewiesene Lehrkräfte (1) Bei der Zuweisung von Lehrkräften im Angestellten- oder Beamtenverhältnis nach 10 Abs. 2 ThürSchfTG vermindert sich die dem Schulträger zu gewährende Finanzhilfe um den Betrag, der dem Land für die Lehrkraft im Zuweisungszeitraum an Personalkosten entstanden ist. (2) Bei der Zuweisung von Lehrkräften im Beamtenverhältnis werden zum Ausgleich der Versorgungslasten über die tatsächlichen Bezüge hinaus 30 v. H. der jährlichen Bezüge sowie die tatsächlich geleisteten Beihilfezahlungen auf die Finanzhilfe angerechnet. 8 Übergangsbestimmungen (1) Bleibt die im Jahr 2008 nach dieser Verordnung für eine Schule errechnete Finanzhilfe hinter der für das Jahr 2007 nach 22a Abs. 1 Nr. 2 ThürSchfTG geleisteten staatlichen Finanzhilfe zurück, erhält die Schule auf begründeten Antrag eine zusätzliche Finanzhilfe in Höhe von sieben Zwölfteln des Differenzbetrags. Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er trotz wirtschaftlicher Betriebsführung mit der zur Verfügung gestellten Finanzhilfe seinen Finanzbedarf nicht abdecken kann. Seite 5 von 6

6 (2) Der Träger einer berufsbildenden Schule oder einer Förderberufsschule erhält für einen Schüler, der am 30. September 2007 an der Schule in Ausbildung stand, auf begründeten Antrag eine zusätzliche Finanzhilfe für Zeiträume nach dem 31. Juli 2008, längstens für die Dauer seiner Regelausbildungszeit, wenn der jeweilige Schülerkostenjahresbetrag hinter dem der Schule im Jahr 2007 durchschnittlich je Schüler nach 22a Abs. 1 Nr. 2 ThürSchfTG gezahlten Betrag zurückbleibt. Die zusätzliche Finanzhilfe beträgt je Monat ein Zwölftel des nach Satz 1 berechneten Differenzbetrags. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechend Anwendung. 9 Gleichstellungsbestimmung Status und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Erfurt, den Die Landesregierung Der Ministerpräsident Der Kultusminister Seite 6 von 6

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