Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Gebiet der Stadt Doberlug - Kirchhain

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1 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Gebiet der Stadt Doberlug - Kirchhain vom Ordnungsbeh._Verord._Ratss. Seite 1 von 1

2 Inhaltsübersicht Präambel 1 Begriffsbestimmung 2 Allgemeine Verhaltenspflicht 3 Schutz der Verkehrsanlagen und Anlagen 4 Verschmutzungsverbot 5 Tiere 6 Abbrennen von Gegenständen 7 Papierkörbe/Sammelbehälter 8 Reinigen, Abstellen und Instandsetzen von Kraftfahrzeugen 9 Wohnwagen, Zelte, Verkaufswagen 10 Benutzung der öffentlichen Anlagen 11 Kinderspielplätze 12 Öffentliche Einrichtungen 13 Schutzvorkehrungen 14 Plakatierung/Verunstalten des Straßenbildes 15 Hausnummer 16 Fäkalien, Dung und Klärschlammabfuhr 17 Entsorgung pflanzlicher Abfälle 18 Wahrung der Mittagsruhe 19 Erlaubnisse und Ausnahmen 20 Ordnungswidrigkeiten 21 In-Kraft-Treten Ordnungsbeh._Verord._Ratss. Seite 2 von 2

3 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Gebiet der Stadt Doberlug-Kirchhain Aufgrund des 26 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über den Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörde - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung vom (GVBl. I S. 266), geändert am (GVBl. I S.179,182), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29.Juni 2004 (GVBl. I S. 289) wird vom Bürgermeister der Stadt Doberlug-Kirchhain als Ordnungsbehörde gem. dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom folgende Verordnung für das Gebiet der Stadt Doberlug-Kirchhain erlassen. 1 Begriffsbestimmung (1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen (Verkehrsflächen). Zur Straße gehören außerdem der Luftraum über dem Straßenkörper sowie das Zubehör. Als Zubehör sind die Verkehrs- und Hinweiszeichen, die Verkehrseinrichtungen und sonstigen Anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen und die Bepflanzung anzusehen. (2) Zu den Verkehrsflächen gehören darüber hinaus insbesondere Fahrbahnen, Wege, Plätze, öffentliche Parkhäuser, Bürgersteige und Gehwege, Radwege, Seiten-, Rand und Sicherheitsstreifen, Böschungen, Rinnen und Gräben, Brücken, Unterführungen, Treppen und Rampen vor der Straßenfront der Häuser, soweit sie nicht eingefriedet sind. (3) Zu den öffentlichen Anlagen gemäß dieser Verordnung gehören ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse alle der Öffentlichkeit zugänglichen oder der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden: 1. Erholungs-, Spiel und Sportstätten, Sportflächen, Waldungen, Gärten, Gartenanlagen, Grünflächen, Parks, riedhöfe sowie Ufer und Böschungen von Gewässern; Teiche 2. Toiletten, Kinderspiel- und Sporteinrichtungen, Ruhebänke, Fernsprech- einrichtungen, Wetterschutzeinrichtungen oder ähnliche der Allgemeinheit zugänglichen Einrichtungen, 3. Museen, Stadthäuser, Denkmäler und unter Denkmalsschutz stehende Gebäude und Baulichkeiten, Standbilder, Plastiken, Anschlagtafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Verwaltungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-, Katastrophenschutz- und Baustelleneinrichtungen, Verkehrsschilder, Hinweiszeichen, Lichtzeichen, Standbilder. 4. Verkehrseinrichtungen, Schranken, Sperrpfosten, Parkuhren, Parkschein- automaten, Geländer, Absperrgeräte, Leiteinrichtungen. 5. Friedhöfe sind keine Anlagen im Sinne des Absatzes 3. Für sie gelten besondere Bestimmungen. Ordnungsbeh._Verord._Ratss. Seite 3 von 3

4 2 Allgemeine Verhaltenspflicht (1) Ausgenommen den einschlägigen Regelungen des 1 (2) der StVO und der darin verankerten Verhaltenspflicht, hat sich jeder auf den Verkehrsflächen so zu verhalten, dass andere nicht geschädigt, gefährdet oder mehr als den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt werden können. Die Benutzung der Verkehrsflächen, Anlagen und Verkehrseinrichtungen darf weder vereitelt noch beschränkt oder in anderer auf den Gegenstand schuldhaft, rechtswidrig und ohne Rechtfertigungsgründen einwirkender Weise erfolgen. (2) Jeder hat seine Handlungen, die ein Tun oder Unterlassen darstellen, so vorzunehmen, dass Personen nicht gefährdet und Sachen nicht beschädigt werden können. Es ist untersagt: 3 Schutz der Verkehrsanlagen und Anlagen 1. In den Anlagen und Verkehrsflächen unbefugt Bäume, Sträucher und Pflanzen aus dem Boden zu entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden, umzuknicken oder sonstwie zu verändern. 2. In den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte, Verkehrszeichen, Straßen- und Hinweisschilder zu versetzen, zu beschädigen, zu beschmutzen, zu bemalen, zu bekleben oder anders als bestimmungsgemäß zu nutzen. 3. In den Anlagen und Verkehrsflächen zu lagern oder zu übernachten, soweit diese Verordnung nicht Ausnahmen zuläßt. 4. Sich unbefugt auf öffentlichen Parkplätzen aufzuhalten. 5. In und an den Anlagen unbefugt Werbeträger anzubringen oder aufzustellen. 6. Sich in den Anlagen und auf Verkehrsflächen so zu verhalten, dass andere Personen behindert oder belästigt werden, insbesondere durch aufdringliches Verhalten, den Genuss alkoholischer Getränke, den Aufenthalt im berauschtem Zustand oder Betteln. 7. In den Anlagen und auf Verkehrsflächen gefährliche Spielgeräte zu benutzen. 8. Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern, sowie Sperrvorrichtungen zu überwinden. 9. Gewerbliche Betätigungen, die einer Erlaubnis nach 55 (2) GewO bedürfen, vor öffentlichen Gebäuden, insbesondere vor Kirchen, Schulen und Friedhöfen im Einzugsbereich vor Ein- und Aushängen, auszuüben. Ordnungsbeh._Verord._Ratss. Seite 4 von 4

5 4 Verschmutzungsverbot (1) Jede Handlung (Tun oder Unterlassen), die geeignet ist, die Verkehrsflächen oder Anlagen zu verschmutzen, ist untersagt. Insbesondere ist untersagt: a) das Wegwerfen, Wegkippen, Zurücklassen von Unrat, Geäst, Gehölze, Asche, Schrott, Grobmüll, Textilien, Lebensmitteln, Papier, Glas, Konservendosen oder sonstiger Verpackungsmaterialien sowie scharfkantigen, spitzen, gleitfähigen oder anderweitig gefährlichen Gegenständen sowie das zweckentfremdete Befüllen von Behältnissen, b) das Ausklopfen und Ausschütteln von Haushaltsgegenständen wie z.b. Teppichen, Tüchern Kleidern, Polstern, Betten und ähnlichen Gegenständen innerhalb geschlossener Ortschaften an Türen, aus offenen Fenstern und von Balkonen nach der Straßenseite hin, sofern sie weniger als 4 Meter von der Straßenseite entfernt liegen, c) der Transport von Flugasche, Flugsand, Späne oder ähnlicher Materialien in offenen Behältnissen oder auf offenen und nicht abgedeckten Lastkraftwagen, d) das Ablassen und die Einleitung sowie der Austritt von Gasen und Dämpfen von Öl, Benzin, Benzol, Säuren, Chemikalien oder sonstigen flüssigen oder schlammigen Stoffen, Salzen, e) das Ausgießen jeglicher Schmutz- und Abwasser, f) das Einschütten oder Einkehren von Kehricht, Straßenschmutz oder sonstigem Unrat in Straßenrinnen, g) die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln in der Nähe von Grünflächen, Sträuchern und Bäumen, h) den Zustand der Verunreinigung durch mitgeführte Haustiere zu belassen, i) Haushaltsmüll in Abfallbehälter zu füllen, die auf Verkehrsflächen oder in öffentlichen Anlagen aufgestellt sind. (2) Hat jemand öffentliche Verkehrsflächen oder öffentliche Anlagen - auch in Ausübung eines Rechtes oder einer Befugnis - verunreinigt, so muss er unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen. Insbesondere haben diejenigen, die Waren zum sofortigen Verzehr anbieten, Abfallbehälter aufzustellen und darüber hinaus im Umkreis von 3 m gründlich zu säubern. (3) Der Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn die Verunreinigungen zu Verkehrserschwerungen oder - gefährdungen führen und somit in den Anwendungsbereich des 32 StVO fallen. (1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind Hunde an der Leine zu führen. Der Anleinzwang gilt auch für Flächen außerhalb bebauter Ortsteile, wenn diese von der 5 Tiere Ordnungsbeh._Verord._Ratss. Seite 5 von 5

6 Ordnungsbehörde entsprechend beschildert wird. Hunde dürfen ohne Aufsicht nicht herumlaufen. Hunde sind von Papierkörben und Mülleimern fernzuhalten. (2) Wer auf Verkehrsflächen oder Anlagen Tiere, insbesondere Pferde und Hunde, mit sich führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen. 6 Abbrennen von Gegenständen (1) Offenes Feuer, sowie jede Tätigkeit, die die Gefahr eines sich entfachenden Feuers in sich birgt, ist grundsätzlich auf öffentlichen Verkehrsflächen verboten. Gleiches gilt für das Grillen in den in 1 genannten Verkehrsflächen und Anlagen. Soweit höherrangiges Recht nicht vorrangig anzuwenden ist, können Ausnahmegenehmigungen mit Auflagen durch das Ordnungsamt erteilt werden. (2) Die Höchstdauer des Verbrennungsvorganges darf maximal drei Stunden am Tag betragen. (3) Es darf nur trockenes naturbelassenes, stückiges Holz, wie Scheitholz, Äste und Reisig unter Beachtung der Windverhältnisse verbrannt werden. Wasserhaltige Pflanzenteile, wie Kraut, Laub o.ä., Bauholz Möbelreste und andere Abfälle dürfen nicht verbrannt werden. Geruchs- und Rauchbelästigungen sind zu vermeiden, sodass die Nachbarschaft nicht bzw. so gering wie möglich belästigt wird. (4) Das Feuer muss ständig von einer Person, die mindestens das 14. Lebensjahr vollendet hat und, die die körperliche und geistige Reife und Vorsicht im Umgang mit dem Feuer besitzt, bis zum vollständigen Erlöschen beaufsichtigt werden. 7 Papierkörbe/Sammelbehälter (1) Im Haushalt und Gewerbe anfallender Müll darf nicht in Papierkörbe gefüllt werden, die auf Verkehrsflächen oder in Anlagen aufgestellt werden. (2) Die öffentlich aufgestellten Sammelcontainer (Glas- und Kleidercontainer etc) sind für die Haushalte bestimmt. Die Entsorgung von gewerblichen Abfällen in diesen ist untersagt. (3) Sammelbehälter für Glas- und Kleidercontainer etc. dürfen nur mit den dem Sammelzweck entsprechenden Materialien gefüllt werden. (4) Das Ablagern von Sammelgut und Müll aller Art an und auf Sammelbehältern für wiederverwertbare Stoffe ist untersagt. 8 Reinigen von Kraftfahrzeugen Das Reinigen und Waschen, das Abstellen und Instandsetzen von Kraftfahrzeugen und anderen Gegenständen, insbesondere das Reinigen oder Absprühen von Motoren der Unterseite von Kraftfahrzeugen oder sonstiger öliger Gegenstände, sowie die Vornahme von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie das Abstellen nicht Ordnungsbeh._Verord._Ratss. Seite 6 von 6

7 fahrbereiter oder nicht zum Straßenverkehr zugelassener Kraftfahrzeuge und Anhänger ist auf öffentlichen Verkehrsflächen und Anlagen verboten. 9 Wohnwagen, Zelte, Verkaufswagen (1) Das Abstellen von Verkaufswagen sowie das Ab- und Aufstellen von Wohnwagen in Anlagen und auf Verkehrsflächen ist verboten. Ausgenommen hiervon ist das Übernachten in Wohnwagen/-mobilen auf Parkflächen für eine Nacht. (2) Ausnahmen können in Einzelfällen gestattet werden, wenn dies dem öffentlichen Interesse, z.b. zur Deckung des Freizeitbedarfs der Bevölkerung dient. (1) Die Anlagen sind schonend zu behandeln. 10 Benutzung der öffentlichen Anlagen (2) Öffentliche Anlagen dürfen ohne Genehmigung nur so benutzt werden, wie es der Natur der Anlagen und ihrer Zweckbestimmung entspricht. Die örtlich und sachlich zuständige Behörde kann Verbote und Gebote regeln und somit bestimmte Nutzungsarten ausschließen. Die Gebote und Verbote sind in geeigneter Weise bekanntzumachen. (3) Jede über die Zweckbestimmung hinausgehende Benutzung bedarf der Genehmigung. Insbesondere sind genehmigungspflichtig: a) Das Befahren der Anlagen, b) das Errichten und Unterhalten von ortsfesten oder fliegenden Baulichkeiten( z.b. Container, Baracken, Kiosken), c) das Handeltreiben und Ausführungen von Schaustellungen, Sport-, Werbe-, und anderen Veranstaltungen, d) Nutzung der öffentlichen Anlagen für gewerbliche Film- und Fotoaufnahmen, e) Aufstellen von Werbeträgern, Schaukästen, Automaten etc. und oder Handeltreiben sowie Anbieten und Ausführen von Dienstleistungen, f) Lagern von Baumaterial,- gerüsten und anderen Gegenständen, die nicht der Zweckbestimmung entsprechen. (3) Die Benutzung der öffentlichen Anlagen geschieht auf eigene Gefahr. Eine Verpflichtung seitens der Stadt zur Beleuchtung oder Beseitigung von hindernden Gegenständen besteht nicht. 11 Kinderspielplätze Ordnungsbeh._Verord._Ratss. Seite 7 von 7

8 (1) Kindern bis zu einem Alter von 14 Jahren ist der Aufenthalt auf den Kinderspielplätzen erlaubt. Außer ihnen dürfen sich nur die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen anwesender Kinder aufhalten. (2) Das Fußballspielen auf den Kinderspielplätzen ist verboten, es sei denn, dass dies gesondert ausgewiesen ist. (3) Auf Kinderspielplätzen dürfen Tiere grundsätzlich nicht mitgeführt werden. (4) Grundsätzlich ist der Aufenthalt der in Absatz 1 genannten Personen bis zum Einbruch der Dunkelheit erlaubt. Außerhalb dieser Zeit geschieht die Benutzung auf eigene Gefahr. 12 Öffentliche Einrichtungen Es ist verboten, Hydranten und oder Feuerlöscheinrichtungen, Straßenrinnen und Einflussöffnungen oder Straßenkanäle zu verdecken oder ihre Gebrauchsfähigkeit sonstwie zu beeinträchtigen. 13 Schutzvorkehrungen (1) Schneeüberhänge sowie Eiszapfen an Gebäuden, insbesondere an Dachrinnen, sind von den Ordnungspflichtigen zu entfernen, wenn dadurch für Personen oder Sachen eine Gefährdung entsteht. (2) Blumentöpfe und -kästen sind vor Herabstürzen zu sichern. (3) Frisch gestrichene, öffentlich zugängliche Gegenstände und Flächen sind durch einen auffallenden Hinweis kenntlich zu machen. (4) Grundstückseinfriedungen müssen so hergestellt und unterhalten, Bäume und Sträucher so gepflanzt und beschnitten werden, dass sie niemanden gefährden. Insbesondere dürfen Stacheldraht, Nägel und andere scharfe und spitze Gegenstände an den Einfriedungen nicht so angebracht werden, dass sie Personen verletzen oder Sachen beschädigen können. (5) Die im Straßenbereich gelegenen oder ohne besondere Einfriedung unmittelbar an den Straßenbereich angrenzenden Kellerschächte und ähnliche Öffnungen müssen mit festen Verschlüssen (Türen, Deckel und Klammern) versehen sein. Sie sind verkehrssicher anzubringen und so zu unterhalten, dass sie niemanden verletzen oder gefährden können. (6) Fahnen, Schriftbilder und Girlanden dürfen nicht mit Leitungsdrähten und anderen öffentlichen Zwecken dienenden Gegenständen (z.b. Straßenbeleuchtungskörper) in Berührung kommen. 14 Plakatierung/Verunstalten des Straßenbildes (1) Es ist nicht gestattet: auf Straßen und in den Anlagen im Sinne des 1 dieser Verordnung Ordnungsbeh._Verord._Ratss. Seite 8 von 8

9 - Schaltkästen, Buswartehäuschen, - an den zur Straße hin gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und Hauseingängen, soweit sie von einer öffentlichen Straße einsehbar sind, - an Bäumen, Sträuchern und anderen Anpflanzungen, -an sonstigen Einrichtungen der Versorgungsbetriebe, - an Kraftfahrzeugen, die zum Parken abgestellt sind, Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen und sonstige Werbeschriften unbefugt anzubringen, sowie die genannten Einrichtungen zu bemalen, zu beschreiben oder zu bekleben. (2) Soweit im Rahmen der Sondernutzung nach straßenrechtlichen Bestimmungen das vorübergehende Aufstellen von Werbefahrzeugen oder und Anbringen von Werbeanlagen oder das Verteilen von Werbematerial auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen erlaubt wird, dürfen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt und der Fußgängerverkehr nicht behindert oder belästigt werden. 15 Hausnummern (1) Jedes Haus ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück zugeteilten Hausnummer zu versehen. Die Hausnummer muss von der Straße erkennbar und lesbar angebracht sein. (2) Sollte die Anbringung der Hausnummer am Haupteingang nicht möglich bzw. verdeckt sein, so ist sie an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw.- tür zu befestigen ggf. separat anzubringen. (3) Sollte eine Umnummerierung erforderlich sein, so ist die neue Hausnummer wie in den Absätzen 1 und 2 anzubringen. Die alte Hausnummer ist mit roter Farbe, jedoch noch lesbar bis zu einem Jahr an derselben Stelle zu belassen. Die neue Hausnummer ist auf eigene Kosten unverzüglich anzubringen. (4) Grundstückseigentümer müssen dulden, dass Zeichen, Aufschriften und Einrichtungen auf ihren Grundstücken angebracht, verändert oder ausgebessert werden, wenn sie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. Es ist untersagt, derartige Zeichen oder Einrichtungen zu beseitigen, zu verändern oder zu verdecken. 16 Fäkalien-, Dung-, Gülle- und Klärschlammabfuhr, (1) Das Reinigen und Entleeren von Grundstücksentwässerungsanlagen, Wirtschaftsabwässer, der Abortanlagen, der Schlammfänger, der Dunggruben, die gesundheitsschädigende oder übelriechende Stoffe aufnehmen, ist unter Beachtung der für das Land Brandenburg erlassenen gesetzlichen Bestimmungen Ordnungsbeh._Verord._Ratss. Seite 9 von 9

10 vorzunehmen, d.h., dass schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden sind, soweit dies im Einzelfall möglich ist. (2) Übelriechende Fäkalien, Dung und Gülle sind in geschlossenen Behältnissen zu befördern bzw. vor der Abfuhr in geschlossenen Behältnissen aufzubewahren. Die Verbringung hat bei kühler und bedeckter Witterung mit einem Mindestabstand von 100 m zur geschlossenen Wohnbebauung zu erfolgen. In Ackerböden sind die oben genannten Stoffe unverzüglich einzuarbeiten, dass Geruchsbelästigungen nicht mehr eintreten. (3) Auf bestellten Ackerflächen dürfen Dungstoffe nur dann ausgebracht werden, wenn Geruchsbelästigungen durch die Art der Ausbringung ausgeschlossen werden (z.b. Einsatz von Gülleschleppschläuchen). (4) Samstags und an den Werktagen vor gesetzlichen Feiertagen dürfen die in Absatz 3 genannten übelriechenden Dungstoffe nur aufgebracht werden, wenn sie unverzüglich, spätestens bis Uhr, eingebracht werden. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist das Aufbringen dieser Stoffe unzulässig. 17 Entsorgung pflanzlicher Abfälle 1. Das Verrotten pflanzlicher Abfälle durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren und die Aufschichtung pflanzlicher Abfälle zu flurgliedernden sogenannten Benjenshecken sind als umweltfreundliche Entsorgungsmaßnahmen vorrangig anzustreben. 2. Anfallendes Laub kann auf den durch die Stadt dafür ausgewiesenen Flächen abgelagert werden. Näheres hierzu wird im Amtsblatt bekanntgemacht. 18 Wahrung der Mittagsruhe 1) In Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten ist in der Zeit von Uhr bis Uhr (allgemeine Ruhezeit) jede Tätigkeit untersagt, die mit besonderer Lärmentwicklung verbunden ist und die allgemeine Ruhezeit stören könnte. Zu solchen Tätigkeiten zählen insbesondere: a) Der Gebrauch von nicht lärmgeminderten Rasenmähern, b) das Ausklopfen von Kleidern, Teppichen, Läufern und ähnlichen Gegenständen, c) der Gebrauch von Küchengeräten und Haushaltsgegenständen, die geeignet sind, ruhestörenden Lärm zu verursachen, d) das Holzhacken, Hämmern, Bohren, Sägen, Fräsen, Schreddern. (2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf landwirtschaftliche und gewerbliche Tätigkeiten. Ordnungsbeh._Verord._Ratss. Seite 10 von 10

11 19 Erlaubnisse und Ausnahmen (1) Das Ordnungsamt der Stadt Doberlug-Kirchhain kann auf Antrag die nach dieser Verordnung erforderlichen Ausnahmen von den Bestimmungen zulassen. (2) Vom Verbot der Betätigung, die geeignet sind die Nachtruhe ( Uhr bis Uhr) zu stören, werden folgende Ausnahmen allgemein zugelassen: - Für die Nacht vom zum jeden Jahres. - Für Volksfeste und Jahrmärkte im Sinne des 60 b Abs. 1 GewO bis nachts Uhr, auf den jeweiligen Festplatz beschränkt. - Für Vergnügungsstätten bis Uhr 20 Ordnungswidrigkeiten 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, a) die allgemeine Verhaltenspflicht gem. 2 der Verordnung, b) die Schutzpflichten hinsichtlich der Verkehrsflächen und Anlagen gem. 3 der Verordnung, c) die Verunreinigungsverbote gem. 4 der Verordnung, d) die Gebote gem. 5 hinsichtlich der Tiere, e) die Verbote gem. 6 der Verordnung hinsichtlich des Abbrennens, f) die Verbote gem. 7 der Verordnung, g) das Reinigungs-, Abstell- und Instandsetzungsverbot von Kraftfahrzeugen und anderen Gegenständen gem. 8 der Verordnung, h) das Ab- und Aufstellungsverbot von Verkaufs-, Wohnwagen und Zelten gem. 9 der Verordnung, i) die Bestimmung hinsichtlich der Benutzung der Anlagen gem. 10 der Verordnung, j) das Verbot des Fußballspielens, des Aufenthaltes während der Dunkelheit, des Mitführens von Tieren auf Spielplätzen gem. 11 der Verordnung, k) das Verbot hinsichtlich der öffentlichen Einrichtungen gem. 12 der Verordnung, l) die Schutzvorkehrungspflicht gem. 13 der Verordnung, Ordnungsbeh._Verord._Ratss. Seite 11 von 11

12 m) die Verbote gem. 14 der Verordnung hinsichtlich des Anbringens von Werbematerial, n) die Hausnummerierungspflicht gem. 15 der Verordnung, o) die Verpflichtung hinsichtlich der Fäkalien- Dungabfuhr gem. 16 der Verordnung, p) die Verpflichtung zur Entsorgung pflanzlicher Abfälle gem. 17 der Verordnung, q) das Verbot, die Mittagsruhe einzuhalten, gem. 18 der Verordnung, verletzt. (2) Verstöße gegen diese Vorschriften dieser Verordnung können mit Geldbußen nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 i.d.f.d. G. vom ( BGBL. I S. 606) geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind. 21 In-Kraft-Treten 1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft. 2) Gleichzeitig tritt die Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Doberlug-Kirchhain vom außer Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung über Ordnung und Sicherheit in den Ortsteilen, Werenzhain, vom , Prießen, vom , Nexdorf, vom und Buchhain, vom und der Beschluss des Hauptausschusses Nr. 41/94 außer Kraft. Diese Verordnung wird hiermit beschlossen. Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg ( GO Br.) beim Zustandekommen dieser Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden, b) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift u die Tatsachen bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Doberlug-Kirchhain, den Bodo Broszinski Bürgermeister Ordnungsbeh._Verord._Ratss. Seite 12 von 12

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