Satzung des. Klinischen Ethikkomitees (KEK) der Universitätsmedizin Greifswald

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1 Satzung des Klinischen Ethikkomitees (KEK) der Universitätsmedizin Greifswald Präambel Die Hochleistungsmedizin stellt Patientinnen und Patienten, deren Angehörige sowie die Behandlungsteams immer häufiger vor schwierige ethische Entscheidungen. In Fürsorge für diese von Krankheit und Leiden betroffenen Menschen, die in unterschiedlichsten Lebenssituationen von der Geburt bis zum Tod Betreuung im Krankenhaus erfahren, und in Achtung vor deren Angehörigen, setzt der Vorstand der Universitätsmedizin Greifswald das Klinische Ethikkomitee der Universitätsmedizin Greifswald (im Folgenden KEK genannt) ein. Zur Entscheidungsfindung bietet das Klinische Ethikkomitee seine Hilfe an. Es soll hierbei sowohl Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Universitätsmedizin Greifswald (im Folgenden Universitätsmedizin bzw. UMG genannt) als auch Patientinnen und Patienten sowie deren Vertreter als Ansprechpartner dienen. Patientinnen und Patienten gibt das KEK die Gewissheit, dass ethische Fragen an der Universitätsmedizin höchste Priorität haben; zugleich soll auch die Patientenperspektive bei ethisch anspruchsvollen Entscheidungen in der klinischen Versorgung gestärkt werden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bietet das KEK Orientierungshilfe für die eigenen Entscheidungen. Darüber hinaus können mit Unterstützung des KEK ethische Fragen in der Krankenversorgung interdisziplinär und berufsgruppenunabhängig thematisiert und so die ethische Kompetenz vor Ort gestärkt werden. Damit trägt das KEK zur Identitätsbildung der Universitätsmedizin bei. 1 Status Das KEK ist eine Arbeitsgruppe der Universitätsmedizin Greifswald, deren Mitglieder sich überwiegend aus dem Kreis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universitätsmedizin und darüber hinaus interdisziplinär und interfakultär aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald (im Einzelfall aus externen Fachleuten) rekrutieren. Die Arbeitsgruppe ist nach ihrem Selbstverständnis in insbesondere medizinethischen Belangen nicht an Weisungen gebunden. Die Mitglieder des KEK sind bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und ausschließlich ihrem Gewissen verantwortlich. 2 Aufgaben Die Mitglieder des KEK nehmen ihre Aufgaben entsprechend der Zielsetzung der Präambel wahr. Die wesentlichen Aufgaben des KEK sind klinische Ethikberatung, Fort- und Weiterbildung und Entwicklung von Empfehlungen (Leitlinien).

2 2 von 5 1. Klinische Ethikberatung Aufgabe der klinischen Ethikberatung, die auf Antrag stattfindet, ist es, in schwierigen klinischen Situationen die Entscheidungsfindung der Antragstellenden zu unterstützen. Beratungsergebnisse des KEK sollen im Konsens erzielt werden. Sie stellen eine Orientierungshilfe und Empfehlung für die Antragsteller dar. Die fallbezogene Entscheidungsbefugnis und die damit verbundene Verantwortung verbleiben beim Behandlungsteam und den Patientinnen und Patienten bzw. ihren Vertretern und Angehörigen. Antragsberechtigt sind alle an der Patientenversorgung Beteiligten, insbesondere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universitätsmedizin, sowie die im Einzelfall betroffenen Patientinnen und Patienten der Universitätsmedizin und deren Angehörige und Vertreter. Bei Bedarf kann das KEK im Rahmen der klinischen Ethikberatung externe ehrenamtliche Sachverständige beratend hinzuziehen. Jede Ethikberatung wird in geeigneter Form dokumentiert. Die Antragsteller wie auch das KEK werden über den Verlauf und den Ausgang der Fallberatungen unterrichtet. 2. Fort- und Weiterbildung Das KEK führt Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zu ethischen Themen in Medizin und Pflege durch. Zur Fortbildung seiner eigenen Mitglieder auf dem Gebiet Ethik in der Medizin kann das KEK auswärtige Fachreferenten einladen und andere geeignete Fortbildungsmaßnahmen ergreifen. 3. Bericht und Empfehlungen (Leitlinien) Bei sich wiederholenden ethischen Fragestellungen im Rahmen der klinischen Ethikberatung kann das KEK Empfehlungen formulieren, die dem Vorstand der Universitätsmedizin zugeleitet werden. Dieser entscheidet über Annahme der Empfehlung. 3 Zusammensetzung des Ethikkomitees 1. Dem Ethikkomitee sollen 15, maximal 25 Mitglieder angehören. Wünschenswert ist eine Zusammensetzung durch die folgenden Berufsgruppen bzw. Fachdisziplinen, in der angegebenen Anzahl: drei Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter aus dem Bereich der Ärzteschaft, davon eine bzw. einer in leitender Position, eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter aus dem Bereich der Rechtsmedizin, eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter aus dem Bereich Geschichte, Theorie und Ethik der Medizin, zwei Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter aus dem Bereich der Pflege, davon eine bzw. einer in leitender Position,

3 3 von 5 eine Sozialarbeiterin/ein Sozialarbeiter bzw. eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter aus dem Bereich der Medizinischen Psychologie (Konsiliar- und Liaisondienst), eine Voll-Juristin bzw. ein Voll-Jurist mit der Befähigung zum Richteramt, eine Theologin bzw. ein Theologe, eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter aus dem Bereich Krankenhausseelsorge, eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter aus dem Bereich der Psychiatrie und Psychotherapie, eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter bzw. eine Externe/ein Externer mit einer der oben genannten Berufsausbildungen und Erfahrung in einem Ethikkomitee, sonstige vom Vorstand bestellte Mitglieder. 2. Die Mitgliedschaft im Ethikkomitee ist ehrenamtlich und höchstpersönlich. 3. Nach Mitteilung ihrer Zustimmung werden auf Vorschlag des KEK-Vorstandes sowohl die Mitglieder, als auch der neue KEK-Vorstand vom Vorstand der Universitätsmedizin für eine Amtszeit von 3 Jahren berufen. Wiederberufung ist möglich. 4. In der Regel endet die Mitgliedschaft im Ethikkomitee für Beschäftigte der Universitätsmedizin mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis. Ausnahmen können auf Vorschlag des Ethikkomitees durch den Vorstand der Universitätsmedizin beschlossen werden. Jedes Mitglied des Ethikkomitees kann vor Ablauf der Amtszeit durch schriftliche Erklärung bei der Sprecherin bzw. beim Sprecher sein Ausscheiden mitteilen. 5. Die Nachbenennung eines KEK-Mitgliedes erfolgt während der laufenden Amtszeit durch Vorschlag des KEK vom Vorstand der Universitätsmedizin. 6. Die Mitglieder des Ethikkomitees sollten an den von der Sprecherin/dem Sprecher vorgeschlagenen Weiter- und Fortbildungen teilnehmen. 7. An einer Mitarbeit im KEK interessierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Universitätsmedizin kann auf Beschluss des Vorstandes des KEK vor der Möglichkeit der ordentlichen Mitgliedschaft ein Gaststatus zuerkannt werden. 4 Schweigepflicht / Datenschutz Die Mitglieder des KEK, die Mitarbeiter der Geschäftstelle sowie die KEK-Anwärter im Gaststatus sind auch über die Beendigung ihrer Tätigkeit am KEK hinaus zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Vorschriften über die Schweigepflicht gemäß 203 StGB und den Datenschutz sind zu beachten. Sofern es sich nicht um UMG-Mitarbeiter handelt, ist die Schweigepflichtverpflichtungserklärung der UMG zu unterzeichnen.

4 4 von 5 5 Vorstand 1. Der Vorstand des KEK ist aus der Reihe der stimmberechtigten Mitglieder nach 2 Nr. 1 mehrheitlich zu wählen und vom Vorstand der Universitätsmedizin zu berufen. 2. Der Vorstand setzt sich aus bis zu 5 Mitgliedern/Personen des KEK zusammen, die aus ihrer Mitte heraus eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter wählen. Das Amt der/des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter wird jährlich aus der Mitte des Vorstandes heraus bestätigt. Wiederwahl ist möglich. 3. Die/der Vorsitzende leitet gemeinsam mit der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer das KEK. Sie/er vertritt das KEK in Belangen des Ethikkomitees innerhalb und außerhalb der Universitätsmedizin, mit Ausnahme des Abschlusses von Verträgen oder anderen Rechtsgeschäften mit Außenwirkung. 4. Die Stellvertreter vertreten die Vorsitzende/den Vorsitzenden im Verhinderungsfall. 5. Der Vorstand des KEK legt dem Vorstand der Universitätsmedizin jährlich einen mit den Mitgliedern des KEK abgestimmten Bericht über seine Arbeit vor. 6 Geschäftsstelle Das Ethikkomitee hat eine Geschäftsstelle, die von einer Geschäftsführerin/Koordinatorin oder einem Geschäftsführer/Koordinator (Personalkapazität 0,5 VK) hauptamtlich geleitet wird. Diese Stelle kann leistungsbezogen auf 1,0 VK angehoben werden. Zusätzlich sollte die Geschäftsstelle durch eine Sekretärin/einen Sekretär (Personalkapazität mindestens 0,5 VK) erweitert werden können. Die Erfordernisse an die Qualifikation der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers bzw. der Sekretärin/des Sekretärs sind der Stellenbeschreibung zu entnehmen. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer und die Sekretärin/der Sekretär wird auf Vorschlag der/des Vorsitzenden und der Stellvertreter im Benehmen mit dem Ethikkomitee von der Universitätsmedizin eingestellt. Die Aufgaben der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers und der Sekretärin/des Sekretärs ergeben sich aus der jeweiligen Stellenbeschreibung. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer steht bei Ausübung dieser Tätigkeit unter der Dienst- und Fachaufsicht der/des Vorsitzenden des Ethikkomitees. Sie/er hat kein Stimmrecht im Ethikkomitee. Im Fall einer direkten Mitgliedschaft im Ethikkomitee, besteht, getrennt von der Geschäftsführung Stimmrecht, allerdings nicht, was die Belange der Geschäftsführung angeht.

5 5 von 5 7 Mitgliederversammlung Mitgliederversammlungen des KEK finden in der Regel 2 x jährlich statt. Die/der Vorsitzende des KEK bestimmt die Sitzungstermine, die Sitzungszeit und den Ort der Sitzung. Bei besonderem Bedarf kann sie/er zusätzlich einladen. Die/der Vorsitzende stellt gemeinsam mit der Geschäftsführerin/Koordinatorin bzw. dem Geschäftsführer/Koordinator die Tagesordnung auf. Die Mitglieder sind berechtigt, zu Beginn der Sitzung weitere Tagungsordnungspunkte vorzuschlagen. Alle Mitglieder erhalten rechtzeitig vor jeder Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung eine Einladung in Textform. Die Sitzungen des Ethikkomitees sind nicht öffentlich. Sitzungsinhalte und Sitzungsunterlagen des Ethikkomitees sind gemäß 203 StGB vertraulich zu behandeln. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer erstellt über jede Sitzung ein Protokoll, das allen Mitgliedern zeitnah zugestellt wird. Eine Ernennung eines der Anwesenden zur Protokollführerin bzw. zum Protokollführer ist statthaft. Das Protokoll wird von der/dem Vorsitzenden und von der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer unterzeichnet. 8 Beschlüsse Die Mitglieder des KEK haben gleiches Stimmrecht. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst (einfache Mehrheit). Entschuldigt fehlende Mitglieder können ihr Votum für die Mitgliederversammlung vorab in Schriftform einem anwesenden KEK-Mitglied zusätzlich zur eigenen Stimme übertragen. Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Minderheitsvoten sind im Protokoll zu dokumentieren. 9 Satzungsänderung Satzungsänderungen werden mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen und dem Vorstand der Universitätsmedizin zur Zustimmung vorgelegt. Beschlussfassung Diese Satzung des KEK wurde vom Vorstand der Universitätsmedizin Greifswald in seiner Sitzung am dd.mm.2014 verabschiedet und tritt mit dem Datum der Beschlussfassung in Kraft. Greifswald, den dd.mm.2014

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