Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Marketing- und PR-Agentur comprisma, im Folgenden kurz comprisma genannt I. Allgemeines 1. Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Dienstleistungen und/oder Werke auf dem Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit, des Onlinemarketings und der Strategieberatung. Die Art der Dienstleistungen und Werke im Einzelnen ergibt sich aus der von comprisma entwickelten Konzeption, dem Angebot, den Aktionsvorschlägen oder den Einzelaufträgen. 2. Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des 14, 310 Abs. 1 BGB. 3. Diese AGB sind wesentlicher Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages, soweit nicht im Einzelnen Abweichendes vereinbart ist. 4. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sowie Änderungen und Ergänzungen dieser AGB haben nur Gültigkeit, wenn und soweit sie von comprisma schriftlich anerkannt sind. Dies gilt auch, wenn den Geschäfts- und/ oder Lieferungsbedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widersprochen worden ist. 5. comprisma arbeitet insbesondere nach den ethischen und berufsständischen Grundsätzen der ICCO STOCKHOLM CHARTA und des CODE'ATHENE. II. Präsentationen Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch comprisma sowie deren Vorstellung erfolgt gegen Zahlung eines gesonderten Konzeptions- oder Präsentationshonorars, das nach Maßgabe des Briefings angeboten wird und der Freigabe durch den Auftraggeber obliegt. III. Kostenvoranschläge, Vergütung, Fremdkosten 1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird auf der Grundlage der Stundensätze der Agentur nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. 2. Kostenvoranschläge und Kalkulationen sind unverbindlich; Überschreitungen der vorläufigen Kalkulation oder des Kostenvoranschlages bis zu 20 % gelten dabei als unwesentlich. 3. Fremd- und Nebenkosten, wie die Kosten für die Einschaltung von Fotografen, Stylisten, Musikern u.ä. sowie Aufwendungen für Bildrechte, Lizenzen, Clippingdienste, Serverplätze, Webspace, Domainregistrierungen, Anzeigenschaltungen, Porti, Kurier, Reisespesen u.ä. sind gegen Nachweis gesondert zu vergüten, wenn und soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

2 IV. Treuebindung an den Auftraggeber 1. Die Treuebindung gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet comprisma zu einer objektiven, auf die Zielsetzung des Kunden ausgerichteten Beratung sowie einer dementsprechenden Auswahl dritter Unternehmen, z.b. für Produktionsvorgänge. Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter unter Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Auftraggebers. 2. comprisma behält sich das Recht vor, mit den beauftragten Dritten marktübliche und vom Auftraggeber zu übernehmende Provisionen zu vereinbaren. 3. comprisma ist zur Geheimhaltung aller im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers verpflichtet. V. Urheber- und Nutzungsrechte, Eigentum 1. comprisma wird dem Auftraggeber mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffenden Rechnungen alle für die Verwendung ihrer Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang einräumen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist. Im Zweifel erfüllt comprisma ihre Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, befristet für die Zeit der Einsatzdauer des Werbemittels. Jede darüberhinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung und Veränderung, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von comprisma. 2. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht voll bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Absprachen bei comprisma. 3. Die Übertragung der Nutzungsrechte vom Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von comprisma. 4. Bei Veröffentlichungen wird comprisma in üblicher Form als Urheber genannt. Bei Veröffentlichungen, die von comprisma vorgenommen werden, ist comprisma berechtigt, eine Urheberbenennung von Fotografen/ Designern zu unterlassen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, entsprechende Vereinbarungen mit den von ihm beauftragten Fotografen/ Designern zu treffen. 5. Soweit nicht schriftlich anderweitig festgelegt, räumt der Auftraggeber comprisma das Recht ein, seinen Namen und/oder Logo sowie eine allgemeine Arbeitsbeschreibung als Referenz bzw. Arbeitsbeispiele einzusetzen/zu veröffentlichen.

3 VI. Verbindlichkeit von Kontaktberichten und Freigaben 1. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die von ihm gegenüber comprisma benannten Ansprechpartner insbesondere im Hinblick auf die Freigabe von Etats, Kostenvoranschlägen, Texten und sonstigen Abstimmungsvorgängen zeichnungsberechtigt sind. Einschränkungen der Zeichnungsberechtigung müssen der Agentur vom Auftraggeber rechtzeitig vor jeder Maßnahme schriftlich mitgeteilt werden. 2. Bei mehrphasigen Projekten sind verbindliche Freigabeschritte: a) Abnahme der Grobkonzeption, b) Abnahme der Feinkonzeption, c) Abnahme des Designs, d) Abnahme der Programmierung, e) Finale Abnahme vor Veröffentlichung. Abnahmen haben schriftlich zu erfolgen und sind bindend. Spätere Änderungswünsche werden gesondert berechnet. VII. Rechnungen, Laufzeiten, Kündigung, Aufrechnung, Zurückbehaltung 1. Die vereinbarten Preise verstehen sich jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. 2. Bei Einzelprojekten erfolgt die Rechnungsstellung zu gleichen Teilen bei Projektstart und nach Abschluss des Projektes, ggf. zzgl. Mehr- und/oder Fremdkosten. 3. Soweit mit comprisma ein Laufzeitvertrag (Retainer) vereinbart wurde, gelten hierfür nachfolgende Regelungen: a) Es wird ein monatliches Mindeststundenkontingent festgelegt, zu dessen Abnahme sich der Auftraggeber verpflichtet. b) Der volle Leistungszeitraum erstreckt sich grundsätzlich auf 12 Monate. Die Abnahme der Stundenkontingente hat innerhalb der einzelnen Monate zu erfolgen. c) Die im jeweiligen Monat nicht verbrauchten Stunden können nach Absprache auf den jeweils nächsten Monat übertragen werden und erhöhen das Stundenkontingent des Monats, in welchen übertragen wurde. Werden die bereits übertragenen Stunden auch in diesem Zeitraum nicht verbraucht, so entfallen sie ersatzlos. Die Vergütungspflicht des Auftraggebers bleibt davon unberührt. d) Leistungen aus Laufzeitverträgen (Retainer) werden monatlich im Nachgang berechnet. e) Zusätzlich hinzugebuchte Stunden werden zu dem jeweils vereinbarten Stundensatz in der Abrechnung des jeweiligen Monats berechnet. Der Übertrag von Minusstunden auf den nächsten Monat ist möglich, soweit sich die Parteien zuvor hierauf schriftlich verständigt haben. f) Fremdkosten sind nicht Bestandteil des Kontingents und werden mit 15 % Zuschlag für Handling berechnet, sobald sie bei comprisma anfallen. g) comprisma erstellt zur monatlichen Abrechnung des Stundenkontingents ein laufendes Zeiterfassungsdokument und wird den Auftraggeber rechtzeitig darauf hinweisen, falls das Stundenkontingent für den jeweiligen Monat bald verbraucht

4 ist. Das Zeiterfassungsdokument dient außerdem als einziger Nachweis für geleistete Arbeit. Der Auftraggeber erkennt dies als Nachweis für geleistete Arbeit an, wenn er dem Inhalt nicht innerhalb einer Woche nach Rechnungszugang widerspricht. h) Laufzeitverträge verlängern sich ohne schriftliche Kündigung binnen Monatsfrist vor Ablauf automatisch um einen weiteren Vertragszeitraum. i) Bei vorzeitiger Kündigung durch den Auftraggeber gelten aufgrund der vorgehaltenen Ressourcen durch comprisma folgende Abstandszahlungen als vereinbart. Kündigt der Auftraggeber bis zu drei Monaten vor dem vertraglich vereinbarten Laufzeitende, sind noch zwei Monate zahlbar. Kündigt der Auftraggeber bis zu sechs Monaten vor dem vertraglich vereinbarten Laufzeitende, sind noch vier Monate zahlbar. In diesen Fällen entfällt die Gegenleistungspflicht von comprisma ab dem Zeitpunkt der Kündigung. 4. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. 5. Der Auftraggeber kann wegen eigener Ansprüche gegen die Forderungen von comprisma nur aufrechnen, soweit seine Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. VIII. Haftung und Versand 1. comprisma haftet außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 2. Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und die markenrechtliche Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten haftet die Agentur nicht. 3. Die Prüfung von Rechtsfragen, insbesondere aus dem Bereich des Urheber-, Wettbewerbs- und Warenzeichenrechts ist nicht Aufgabe der Agentur. Mangels einer schriftlichen anderslautenden Vereinbarung haftet comprisma deshalb nicht für die rechtliche Zulässigkeit des Inhalts und/ oder der Gestaltung der Arbeitsergebnisse. Gleiches gilt für eine Haftung für Fehler, die aus vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen herrühren. Ist die Übernahme der Haftung durch die Agentur vereinbart, richtet sich die Haftung der Agentur nach Ziffer VIII 1. Die Agentur wird den Auftraggeber aber rechtzeitig, mindestens jedoch sieben Werktage vor Durchführung einer geplanten Werbemaßnahme, schriftlich auf für einen ordentlichen Werbekaufmann erkennbare gewichtige Risiken hinweisen. Der Auftraggeber hat das

5 Recht, die rechtliche Zulässigkeit der Werbemaßnahmen auf eigene Kosten durch eine sachkundige Person seiner Wahl überprüfen zu lassen. 4. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen einer Pflichtverletzung verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung des Werks/Erbringung der Dienstleistung, sofern comprisma keine Arglist vorzuwerfen ist. 5. Mit keiner der vorstehenden Regelungen ist eine Änderung der gesetzlichen oder richterrechtlichen Beweislastverteilung bezweckt. 6. Wird comprisma ohne eigenes Verschulden von Dritten aufgrund der Gestaltung und/ oder des Inhalts des Arbeitsergebnisses auf Unterlassung oder Schadensersatz u.ä. in Anspruch genommen, stellt der Auftraggeber comprisma von der Haftung frei. 7. Der Versand von Unterlagen erfolgt auf Gefahr des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung innerhalb des gleichen Ortes oder durch Mitarbeiter bzw. Fahrzeuge von comprisma erfolgt. comprisma ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu versichern. IX. Schlussbestimmungen 1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist München. 2. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit dieser Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht. Eine unwirksame Klausel ist durch ergänzende Auslegung nach Möglichkeit durch eine Regelung zu ersetzen, die deren Zweck möglichst nahekommt. 3. Soweit nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftraggebern deutsches Recht anwendbar, mit Ausnahme des CISG. Stand: September 2017

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