2. Gibt es eine vergleichbare Bildungseinrichtung im Einzugsbereich des Wohnorts?

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1 81 Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes als außergewöhnliche Belastung 34 Abs 8 EStG, VO-Berufsausbildung-Kinder BMF BGBl II 624/1995 idf BGBl II Nr 449/2001, RZ 873 ff EStR, Wanke UFS und auswärtige Berufsausbildung eines Kindes in UFS-Journal 11/2008 S 36 ff Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes stellen gem 34 Abs 8 EStG dann eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110,- pro Monat der Berufsausbildung (und das seit 1988 ohne Inflationsanpassung), ohne Abzug eines Selbstbehaltes, berücksichtigt. Bei ganzjähriger Berufsausbildung steht dieser Pauschbetrag auch während der Ferien zu. Er soll Unterbringungskosten, höhere Fahrtkosten und auch Mehraufwendungen für Verköstigung abdecken. Die Berücksichtigung höherer tatsächlich nachgewiesener Kosten ist nicht zulässig. Die dazu ergangene VO regelt, wann eine Ausbildungsstätte nicht im Einzugsbereich des Wohnortes liegt. Durch Judikatur, Lehre und Lohnsteuerrichtlinien haben sich insgesamt nachfolgend dargestellte Voraussetzungen für die Absetzbarkeit der Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung ergeben. Obwohl die Mobilität der Studierenden in Zeiten eines vereinten Europas im Zuge der Globalisierung und Internationalisierung oder wegen unterschiedlichen Zugangsbeschränkungen zu Universitäten oder örtlich sehr unterschiedlichem Bildungsangebot immer größer wird, ist die Absetzbarkeit von Ausbildungskosten nach wie vor sehr restriktiv. 1. Wann liegt eine Berufsausbildung vor? Der Begriff Berufsausbildung umfasst jede Art der Ausbildung zu einem Beruf. Eine nähere Umschreibung des Begriffes enthält weder das EStG noch das FLAG. Es macht keinen Unterschied, ob es sich um eine öffentliche oder private Bildungseinrichtung handelt. Beim Besuch einer Pflicht-, Mittel-, und Hochschule sowie einer Berufsschule für Lehrlinge und auch beim Doktoratsstudium nach Abschluss des Magister-Studiums, liegt jedenfalls grundsätzlich eine Berufsausbildung isd Gesetzes vor*). Auch eine Sportausbildung kann Berufsausbildung sein ebenso wie eine Umschulungsmaßnahme des AMS, nicht hingegen eine zweite Berufsausbildung**) Die Gewährung des Freibetrages ist nicht auf Kinder isd 106 EStG 1988 eingeschränkt, hängt also nicht am Bezug von Familienbeihilfe. Voraussetzung ist hingegen, dass die Absicht besteht, durch ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen das Ausbildungsziel zu erreichen und die vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen. Das ist lt Verwaltungspraxis aber schon dann gegeben, wenn mit einem erfolgreichen Abschluss innerhalb der doppelten durch Gesetz oder Verordnung festgelegten Studiendauer gerechnet werden kann. 2. Gibt es eine vergleichbare Bildungseinrichtung im Einzugsbereich des Wohnorts? 2.1. Was ist eine vergleichbare Bildungseinrichtung? Mehraufwendungen für einen auswärtigen Schulbesuch oder ein auswärtiges Studium sind nur dann zwangsläufig, wenn das bei gleichen Bildungschancen und Berufsaussichten am Wohnort oder in dessen Nahbereich nicht möglich ist. Die Rechtssprechung stellt bei Schulen sowie auch bei Universitäten und Hochschulen auf einen gleichwertigen Abschluss***) ab. *) Quantschnig/Schuch Einkommensteuerhandbuch TZ 30 zu 34 Abs 8 EStG **) Baldauf in Jakom, EStG-Kommentar TZ 76 zu 34 EStG ***) Siehe ausführlich dazu Wanke aao

2 82 Allgemeinbildende höhere Schulen (gem 36 Schulorganisationsgesetz) werden als gleichwertig anzusehen sein, weil sie die Aufgabe haben eine vertiefende Allgemeinbildung zu vermitteln und die Schüler zur Universitätsreife zu führen: Gymnasium, Realgymnasium, wirtschaftskundliches Gymnasium, Oberstufengymnasium. Sonderformen gem 37 SchOG mit zb musischem oder sportlichem Schwerpunkt werden diesen idr gleichgesetzt. Die einzelnen berufsbildenden höheren Schulen (gem 67 SchOG), wie höhere technische oder gewerbliche Lehranstalten, Handelsakademien und höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe sowie deren Sonderformen haben neben der Universitätsreife sehr unterschiedliche fachliche Ausrichtungen, die zur Ausübung verschiedener Berufe befähigen. Diese sind nicht von vornherein als gleichwertig anzusehen; zb ist ein Wechsel von einer HAK zu einer HTL nicht mit einem Wechsel von einem Gymnasium zu einem Realgymnasium zu vergleichen. Bei den Universitäten sind nach der Judikatur die Kernbereiche maßgebend. Es ist nicht erforderlich, dass ein gleiches Lehrveranstaltungsangebot vorliegt, wenn nur die Kernfächer der Studienrichtungen gleich sind. Geringwertige Unterschiede in Studiendauer und Schwierigkeit des Studiums insbesondere izm der besonderen Reputation einer Universität berühren die Gleichartigkeit nicht. Wird eine Ausbildungsmöglichkeit am Wohnort nur deshalb nicht wahrgenommen, weil qualitative Schwerpunkte gesetzt werden (schwieriger), aber Lehrinhalte und Ausbildungsabschluss grundsätzlich gleich sind, dann liegt keine Absetzbarkeit der Kosten vor. Muss aber eine auswärtige Ausbildungseinrichtung deswegen in Anspruch genommen werden, weil ein Zugang im Einzugsbereich nicht möglich ist, zb infolge besonderer Zugangsbeschränkungen oder Auswahlverfahren, dann liegt Zwangsläufigkeit vor und es steht der Freibetrag zu. Es besteht grundsätzlich keine sittliche Verpflichtung, Kindern eine Privatschule oder ein auswärtiges Studium zu finanzieren. Der Grundsatz der Berücksichtigung des Kindeswohls verlangt zwar, dass - je größer die Begabung des Kindes und je besser die wirtschaftliche Situation des Unterhaltspflichtigen ist - dem Kind auch eine besondere, auswärtige Ausbildung bzw Entfaltungsmöglichkeit zu finanzieren ist (zb auswärtige Skihandelsschule, obwohl sich eine Handelsschule im Einzugsbereich befindet), aber nicht jeder Vorteil führt zu zwangsläufigen Kosten und damit zur Absetzbarkeit für die Eltern. Für die Zuerkennung des Pauschbetrages ist einzig und allein die Vergleichbarkeit der Studien heranzuziehen. Nicht in die Betrachtung einzubeziehen sind zusätzliche Tätigkeiten (wie zb die Mitgliedschaft zu einem Handballverein und Trainerausbildung), selbst wenn diese zur Persönlichkeitsbildung des Kindes wesentlich beizutragen können.*) Die Vergleichbarkeit von Bildungseinrichtungen bezieht sich auf das Ausbildungsziel**), und nicht auf die Ausbildungsmethodik. Der Besuch einer Waldorf-, Rudolf Steiner-, oder Montessorischule kann für sich allein ebenso wenig eine auswärtige Berufsausbildung rechtfertigen, wie eine Privatschule mit besonderer religiös-weltanschaulicher Überzeugung. Übersiedeln die Eltern vom bisherigen Studienort in eine andere Stadt, in der alle Kategorien von Mittelschulen zur Verfügung stehen, liegen keine zwingenden Gründe für die Vollendung des Schulbesuches außerhalb des nunmehrigen Familiensitzes (am bisherigen Wohnsitz) vor. Umgekehrt ist es aber nicht erforderlich, dass ein (zum Besuch einer AHS befähigtes) Kind zuerst die Hauptschule (hat eine anderes Ausbildungsziel) im Einzugsgebiet und erst danach die Oberstufe der AHS auswärts besucht. ***) *) Ryda, Langheinrich Die außergewöhnliche Belastung im Einkommensteuerrecht Teil II Finanzjournal 1/2009 S 5 **) UFS Klagenfurt RV/161-K/06 ***) Quantschnig/Schuch Einkommensteuer-Handbuch TZ 31 zu 34 Abs 8 EStG

3 Was versteht man unter Einzugsbereich des Wohnortes?*) Die Verordnung**) betreffend Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes regelt, wann eine Ausbildungsstätte nicht im Einzugsbereich des Wohnortes liegt. Das ist der Fall, wenn die Ausbildungsstätte vom Wohnort über 80 km entfernt ist oder die Ausbildungsstätte innerhalb einer Entfernung von 80 km vom Wohnort gelegen ist, aber o die Fahrzeit vom und zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt, oder o die tägliche Hin- und Rückfahrt vom und zum Studienort nach den Verordnungen***) betreffend der Erreichbarkeit von Studienorten zeitlich nicht zumutbar sind, oder o Schüler und Lehrlinge (nicht Studenten an Universitäten, Hoch- und Fachschulen), die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, daher zb in einem Lehrlingsheim oder in einem Internat am Ausbildungsort untergebracht sind. Bei der Ermittlung der Wegzeit hat nunmehr der VwGH****) Lehre und Spruchpraxis des UFS bestätigt und klargestellt, dass auf die zentralen Haltestellen der Gemeinden (in Wien zb Südbahnhof, Westbahnhof, Wien Nord, Franz Josefs Bahnhof etc) abzustellen ist und nicht auf die jeweilige Ein- oder Ausstiegsstelle (insbesondere kommt es nicht auf innerstädtische Verkehrsmittel wie U-Bahn, Straßenbahn etc an). Weiters wurde bestätigt, dass auf die Ortsgemeinde und nicht auf die Katastralgemeinde abzustellen ist, selbst dann nicht, wenn sich in der Katastralgemeinde eine eigene Haltestelle befindet (im Anlassfall war auf die Haltestelle Böheimkirchen abzustellen, obwohl sich in der Katastralgemeinde Jeutendorf eine Haltestelle befindet). Nach wie vor ungeklärt ist aber die Frage, was unter günstigstem Verkehrsmittel zu verstehen ist. Die LStR führen dazu aus, dass das nicht das zweckmäßigste sein muss und es ausreichend sei, dass in jede Richtung je ein öffentliches Verkehrsmittel mit einer Fahrzeit unter einer Stunde verkehrt. Auf die örtlichen Verkehrsverbindungen ist nicht Bedacht zu nehmen. Daher sind Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten am Heimatort oder Studienort nicht einzurechnen. Die Spruchpraxis des UFS vertritt hingegen die Ansicht, das günstigste Verkehrsmittel müsse zumutbarerweise verwendet werden können. Gegen eine Entscheidung des UFS Graz*****), wonach dieser den Pauschbetrag wegen unzumutbarer Benützung des letzten öffentlichen Verkehrsmittels gewährte (Abfahrt des letzten Verkehrsmittels um obwohl die besuchten Lehrveranstaltungen erst um Uhr endeten) hat das Finanzamt Amtsbeschwerde erhoben. Dieser Fall ist derzeit beim VwGH anhängig. Beim UFS Wien sind dzt über 100 ähnliche Fälle gem 281 BAO bis zur Entscheidung durch den VwGH ausgesetzt. *) Siehe ausführlich dazu Wanke aao **) VO-Berufsausbildung-Kinder BMF BGBl II 624/1995 idf BGBl II Nr 449/2001 ***) VO Erreichbarkeit von Studienorten BGBl 1993/605 idf BGBl II 2004/299 und VO Erreichbarkeit von Studienorten BGBl 1993/608 idf BGBl II 2001/296 und VO Erreichbarkeit von Studienorten BGBl 1993/609 idf BGBl II 1998/26 ****) VwGH vom Zl 2006/15/0114 *****) UFS Graz , RV/0398-G/06

4 84 3. Fallbeispiele: Zur Frage vergleichbarer Bildungseinsichtungen gibt es eine umfangreiche Judikatur des VwGH und des UFS. Grundsätzlich besteht keine gesetzliche Differenzierung zwischen inländischen und ausländischen Studien, aber Judikatur und Verwaltungspraxis legen bei ausländischen Bildungseinrichtungen strengere Maßstäbe an. Auch unter Berücksichtigung einer grundsätzlichen freien Berufswahl sind Eltern nicht verpflichtet dem Kind jeden mit hohen Kosten verbundenen speziellen Ausbildungswunsch zu erfüllen. Bei der Beurteilung der Zwangsläufigkeit der auswärtigen Ausbildung ist entscheidend, ob das Studium seiner Art nach auch am Wohnort oder in dessen Nahebereich absolviert werden kann Beispiele Inland: zb wird das Bakkalaureatsstudium Informatik sowohl an der Universität Wien als auch an der Universität Klagenfurt angeboten. Dabei steht die Vermittlung von Grundlagenwissen der Informatik im Vordergrund. Nicht entscheidend ist, dass sich die Lehrveranstaltungen zt nicht decken. Die Kernbereiche bestehen in beiden Fällen in der Vermittlung von Informatik-Grundlagenwissen und daher sind diese Studien als gleichartig anzusehen. Das Studium in Wien mag zwar für das Ausbildungsniveau des Kindes und seine spätere Berufslaufbahn von Vorteil sein, die Kosten für das Studium sind jedoch nicht zwangsläufig erwachsen und daher als außergewöhnliche Belastung nicht abzugsfähig*). Ebenso ist das Studium der Wirtschaftsinformatik in Wien als auch in Linz als vergleichbar anzusehen**) Wenn eine außerhalb des Nahebereichs des Wohnortes gelegene öffentliche Tourismusschule besucht wird, bei der die Internatskosten aber höher sind als das Schulgeld an der im Nahebereich bestehenden privaten Tourismusschule, dann steht die Absetzbarkeit der Kosten für die öffentliche, entfernte Schule nicht zu***). Die Ausbildung an einem Oberstufenrealgymnasium mit Ausbildungsschwerpunkt Kunst ist mit der Ausbildung an der Oberstufe eines Gymnasiums bzw Realgymnasiums gleichwertig****). Wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse der Besuch einer öffentlichen Schule mit vergleichbarem Lehrziel (wenn auch anderen Unterrichtsmethoden) möglich ist, dann ist der Besuch einer Rudolf Steiner Schule nicht zwangsläufig*****). Wenn trotz der grundsätzlichen Möglichkeit am Wohnort Humanmedizin zu studieren, diese Möglichkeit nicht (mehr) offen stand, dann sind die Kosten für das auswärtige Studium zwangsläufig erwachsen und als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen******). Es besteht im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit, wenn auf Grund des Aufnahmeprüfungsergebnisses und der begrenzten Anzahl an Ausbildungsplätzen am Wohnort in der einzigen Ausbildungseinrichtung kein Ausbildungsplatz zugewiesen werden kann. Die Kosten für eine auswärtige Ausbildung sind abzugsfähig *******). *) UFS Klagenfurt RV/0356-K/07 **) UFS Graz RV/0595-G/02 ***) UFS Innsbruck RV/0091-I/07 ****) UFS Wien RV/0713-W/08 *****) UFS Klagenfurt RV/0030-K/08 ******) UFS Graz RV/0574-G/0/ *******) UFS Innsbruck RV/0339-I/03

5 Beispiele Ausland: Nach der Verwaltungspraxis (RZ 876 LStR) sind Kosten für eine ausländische Berufsausbildung grundsätzlich nur dann abzugsfähig, wenn eine entsprechende Berufsausbildung im Inland nicht gegeben ist Ist eine Ausbildungsmöglichkeit im In- und Ausland angeboten, im Einzugsbereich aber nicht, dann muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern in Betracht gezogen werden. Es ist weder die gesetzliche (gem 140 ABGB) noch sittliche Pflicht der Eltern gegeben, das Kind an einer ausländischen Hochschule studieren zu lassen, wenn das gewählte Studium mit wesentlich geringeren Kosten an einer inländischen Hochschule absolviert werden kann. Schüleraustauschprogramm: Im Rahmen von (geförderten) Austauschprogrammen (auch mit fremdsprachigen Universitäten) steht lt LStR der Absetzbetrag zu. Angesichts der Förderung (die nicht in einer direkten finanziellen Unterstützung bestehen muss) und der Vermittlung der Lehrinhalte in einer Fremdsprache, ist von unterschiedlichen Lehrinhalten auszugehen. Dennoch hat die Behörde die Absetzbarkeit für die Teilnahme an einem Schüleraustauschprogramm zum Besuch einer High School, mit dem Ziel sich für ein Studium an einer amerikanischen Universität zu qualifizieren, abgelehnt. Der UFS*) hat den Pauschbetrag zugestanden, da im Einzugsbereich des Wohnortes keine dieser auswärtigen Berufsausbildung gleichartige Ausbildungsmöglichkeit bestanden hat. Durch die intensive Fremdsprachenausbildung im Kontext mit den Lebenssachverhalten, sowie die umfassende interkulturelle Bildung (u.a. Kenntnisse der wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse des Landes) werden in konzentrierter Form wesentliche Lehrinhalte vermittelt, die berufsorientiert eine allgemeinbildende höhere Schulausbildung ergänzen**). Auslandsstudium: Ein VWL-Studium an der Universität St. Gallen ***) ist in den Kernfächern bzw. im Kernbereich trotz dort angebotener Vertiefungsstudien mit einem Studium an der Universität Graz vergleichbar, weshalb die damit verbundenen Aufwendungen keine als außergewöhnliche Belastung darstellen. Ebenso ist das Studium des Kombinationsfaches Volkswirtschaft & Jura in St. Gallen mit dem Studium der Fächer Volkswirtschaft und Rechtswissenschaften in Graz vergleichbar. Wenn Eltern freiwillig und ohne sittliche Verpflichtung die Kosten für ein ausländisches Studium auf sich nehmen, wie zb die Ausbildung zum Instrumentalsolisten an einer ausländischen Hochschule oder für ein Footballstudium an einem amerikanischen College, dann geschieht das nicht zwangsläufig, und der Pauschbetrag steht nicht zu****). Auslandssemester: Beim Studium Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung in Innsbruck sind die Aufwendungen für Flugkosten, Studiengebühren, Krankenversicherung, Wohnungsmiete und Verpflegung für das nach dem Studienplan im zweiten Studienabschnitt zwingend vorgeschriebene mindestens zweisemestrige Auslandsstudium an einer nicht deutschsprachigen Universität (in diesem Fall University of Sydney, Australien) mit dem Pauschbetrag zu berücksichtigen*****). *) UFS Wien RV/3715-W/08 dagegen wurde beim VwGH Amtsbeschwerde eingebracht **) vergleiche dazu Fröhlich Ausbildungskosten für Auslandsschuljahr in den USA als außergewöhnliche Belastung? in UFS-Journal 10/2008 S 16 ff ***) UFS Graz RV/0595-G/02, RV 0042-G/04 ****) VwGH Zl 90/14/0105, Zl 91/14/0054 *****) UFS Salzburg RV/0376-K/05

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