MUSTERBADEORDNUNG. Fachverband der Gesundheitsbetriebe
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- Emilia Holst
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1 MUSTERBADEORDNUNG Das Bäderhygienegesetz verpflichtet den Bewilligungsinhaber eines Bades das von den Gästen zum Schutz ihrer Gesundheit, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu beobachtende Verhalten im Rahmen einer Badeordnung zu regeln ( 13 Abs 2 BHygG). Die Bäderhygieneverordnung verpflichtet den Inhaber eines Bades zur Regelung eines einwandfreien Bade- bzw. Saunabetriebes eine Badeordnung zu erlassen und an gut sichtbarer Stelle anzubringen. In einer Badeordnung muss das von Gästen einer Sauna- Anlage zum Schutz der Gesundheit, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu beobachtende Verhalten geregelt sein ( 44 BHyG). Auch die Europäische Norm über Sicherheitstechnische Anforderungen an den Betrieb von Schwimmbädern sieht zahlreiche Informationen für die Besucher vor (EN ). Untenstehend finden Sie ein unverbindliches Muster einer Badeordnung. Der untenstehende Text ist als Vorlage gedacht und ist vom Betrieb jedenfalls noch an die jeweiligen Gegebenheiten des Betriebes anzupassen. Im Text sind daher teilweise unterschiedliche Formulierungsvorschläge bzw. Lücken enthalten, die entsprechend zu adaptieren sind. Es können vom Betrieb auch noch weitere Verbote, Gebote oder Verhaltensregeln, die für den jeweiligen Betrieb notwendig sind, aufgenommen werden bzw. die vorgeschlagenen Verbote und Gebote verschärft werden. Eine Badeordnung muss, um Vertragsinhalt zu werden, dem Badegast vor Lösen der Eintrittskarte zugänglich sein. Sie ist daher vor der Kassa gut sichtbar anzubringen. Im Bad müssen für die Besucher außerdem sicherheitstechnische Informationen bzw. Vorschriften (z.b. über Wassertiefe), Regeln für die Nutzung der Anlage, öffentliche Informationen und ein Orientierungsplan vorhanden sein. Vorzugsweise sollten diese Informationen in Form von grafischen Symbolen dargestellt werden. Ein Informationsblatt zu Piktogrammen, sowie eine Sammlung der gängigen Symbole entsprechend ISO-Normen finden Sie unter Fachverband der Gesundheitsbetriebe Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstraße Wien T F E gesundheitsbetriebe@wko.at W Fachverband der Gesundheitsbetriebe, alle Rechte vorbehalten Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des Fachverbandes ausgeschlossen ist.
2 BADEORDNUNG Unverbindliches Muster zur individuellen Adaptierung Werte Gäste! Mit Erwerb einer Eintrittskarte schließen Sie mit der Badeanlageeinen Badebesuchsvertrag ab und anerkennen damit die folgende Badeordnung rechtsverbindlich als Vertragsinhalt. 1. Pflichten der Badeanlage 1.1. Gewährung der Benutzung der Anlagen, Gefahrtragung der Gäste (1) Die Badeanlage ermöglicht den Gästen, die Einrichtungen der Badeanlage im Rahmen der Vorschriften dieser Badeordnung auf eigene Gefahr zu benützen. (2) Es ist weder der Badeanlage noch dem Personal möglich, Badeunfälle generell zu verhüten. Insbesondere tragen die Gäste selbst die mit der Ausübung des auf dem Badegelände ausgeübten Sportes verbundenen Gefahren. (3) Gleiches gilt für Verletzungen und sonstige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Badegastes durch andere Gäste oder sonstige, nicht zum Personal der Badeanlage gehörende Dritte. (4) Die Badeanlage übernimmt gegenüber den Gästen ausschließlich die in der Folge angeführten Pflichten Öffnungszeiten und Zutrittsgewährung (1) Die Badeanlage ist gehalten, den Besuch während der durch Anschlag oder durch das Aufsichtspersonal bekannt gegebenen Öffnungszeiten zu ermöglichen. (2) Wird die amtlich zulässige Besucherzahl überschritten, kann die Badeanlage mit Hilfe des zuständigen Personals den Zutritt weiterer Besucher untersagen. In diesen Fällen haben Besuchswillige mit Wartezeiten zu rechnen. (3) Die Badeanlage behält sich vor, Personen, deren Zulassung zum Badebesuch bedenklich erscheint, den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren. (4) Die Mitnahme von Tieren ist nicht gestattet. Ausgenommen sind Diensthunde der Polizei und der Rettungsdienste sowie Blinden-, Assistenz- und Partnerhunde, soweit das für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist Zustand und Bedienung der Anlagen (1) Die Badeanlage steht dafür ein, dass die Anlagen vorschriftsgemäß errichtet, bedient und gewartet werden. Insbesondere hat die Badeanlage alle geltenden Hygiene- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Weitere Verpflichtungen der Badeanlage bestehen nicht. 2
3 (2) Sobald die Badeanlage von der Störung, Mangel- oder Schadhaftigkeit einer Anlage Kenntnis erlangt, welche einen sicheren Betrieb nicht mehr gewährleistet, untersagt die Badeanlage umgehend die Benützung der gestörten Anlage oder schränkt ihre Benutzung auf gehörige Weise ein. (3) Der Badegast ist selbst für die Einhaltung von Anordnungen des zuständigen Personals verantwortlich Kontrolle der Einhaltung der Badeordnung Die Badeanlage kontrolliert im Rahmen des Zumutbaren mit Hilfe ihres zuständigen Personals die Einhaltung der Badeordnung durch Gäste und sonstige, sich auf dem Gelände der Badeanlage aufhaltende Personen. Wird ordnungswidriges Verhalten festgestellt, werden die betreffenden Personen verwarnt und können erforderlichenfalls des Geländes verwiesen werden Hilfe bei Unfällen Die Mitarbeiter der Badeanlage leiten bei einem Unfall im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich Hilfsmaßnahmen ein. Erste Hilfe Materialien stehen im Bedarfsfall beim Bademeister zur Verfügung. Bei Unfällen ist jeder Badegast laut Gesetz verpflichtet, bis zum Eintreffen qualifizierter Rettungskräfte Erste Hilfe zu leisten. Unfälle sind in jedem Fall dem Bäderpersonal zu melden Hilfe bei der Abwehr angezeigter Gefahren Wird der Badeanlage, insbesondere dem zuständigen Personal, von Gästen eine drohende Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Gästen glaubhaft gemacht, ist die Badeanlage mit Hilfe ihres Personals im Rahmen des Zumutbaren bemüht, diese Gefahr abzuwenden Keine Möglichkeit zur Beaufsichtigung Minderjähriger, Unmündiger, Behinderter und Nichtschwimmer (1) Der Betreiber der Badeanlage und damit sein Personal sind weder in der Lage noch dazu verpflichtet, Kinder, Minderjährige, körperlich und geistig beeinträchtigte Personen und Nichtschwimmer/innen zu beaufsichtigen. (2) Für die Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer/innen und Menschen mit Beeinträchtigungen haben die für diese Personen auch sonst Aufsichtspflichtigen (z. B. die Erziehungsberechtigten, Angehörige oder entsprechende Aufsichts-, Betreuungs- oder Pflegepersonen) entsprechen zu sorgen. Bei Benutzung der Attraktionseinrichtungen gilt verstärkte Aufsichtspflicht. Die Aufsichtspflicht bleibt auch dann aufrecht, wenn das 3
4 Gelände des Bäderbetreibers vom Aufsichtspflichtigen nicht betreten oder vorzeitig wieder verlassen wird. (3) Die jeweils geltenden Jugendschutzbestimmungen, insbesondere Alkohol- und Rauchverbote, Aufenthaltsverbote, Verpflichtungen der Erziehungsberechtigten etc. sind von den Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten einzuhalten. (4) Nichtschwimmer und Kinder bis 10 Jahren dürfen nur mit einer Begleit- und Aufsichtsperson die Badeanstalt betreten. Ab dem vollendeten 10 Lebensjahr dürfen unmündige Minderjährige nur mit einer schriftlichen Erlaubnis eines Erziehungsberechtigten die Badeanlage betreten Haftung der Badeanlage (1) Die Badeanlage haftet nur für solche Schäden, die sie oder ihr Personal dem Badegast durch rechtswidriges, insbesondere vertragswidriges, und schuldhaftes Verhalten zugefügt hat. Die Badeanlage übernimmt keine Haftung für Schäden durch von Gästen mitgebrachte Gegenständen an Dritten. (2) Die Badeanlage haftet nicht für Schäden, die durch Missachtung der Badeordnung, allfälliger sonstiger Benützungsregelungen oder durch Nichtbeachtung der Anweisungen des Personals, durch sonstiges eigenes Verschulden des Geschädigten oder durch unabwendbare Ereignisse bzw. höhere Gewalt, insbesondere auch durch Eingriffe dritter Personen, verursacht werden. Mitverschulden führt zu entsprechender Schadensteilung. Gleiches gilt sinngemäß für allfällige bei den jeweiligen Geräten und Einrichtungen ausgehängten besonderen Benützungsregeln (z.b. für Rutsche, Sprungturm, Sauna etc.) sowie für allfällige Benützungsverbote oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3.Abs.2. (3) Die Benutzung von Parkplätzen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Badeanlage ist weder gehalten, Parkplätze zu bewachen noch ihre Flächen und sonstigen Einrichtungen zu warten, um die Fahrzeuge vor Schäden (z.b. durch auf den Flächen befindliche Nägel, Glasscherben oder Schlaglöcher) zu bewahren. (4) Bitte keine Wertgegenstände (Handy, Geldbörse udgl.) unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Diebstahl und Verlust wird keine Haftung übernommen. 2. Pflichten der Gäste 2.1. Eintrittskarten, Schlüssel, Datenträger, Wertkarten; Entgelte (1) Die Benützung der Badeanlagen ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte laut Preisliste zulässig. Die Preisliste ist Teil der Badeordnung. (2) Eintrittskarten sind während der gesamten Dauer des Badebesuches aufzubewahren. Abhanden gekommene Eintrittskarten werden nicht neu ausgestellt. Der Besucher hat das Bad zu verlassen oder eine neue Eintrittskarte zu lösen. 4
5 (3) Für ausgegebene Schlüssel, oder Datenträger können auf Grund der geltenden Preisliste eine Kaution verlangt werden. (4) Die Eintrittskarte, ausgegebene Schlüssel oder Wertkarten sind beim Verlassen des Bades zurückzugeben. (5) Für abhanden gekommene Schlüssel, oder Datenträger ist Ersatz zu leisten Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer und behinderte Personen (1) Für die Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer und behinderte Personen, haben die für diese Personen auch sonst Aufsichtspflichtigen (z.b. die erziehungsberechtigten Angehörigen oder entsprechendes Aufsichts- oder Pflegepersonen) gehörig vorzusorgen. Minderjährige bis 10 Jahre müssen von einer verantwortlichen Person begleitet werden. (2) Diese aufsichtspflichtigen Personen bleiben für die Aufsicht auch dann verantwortlich, wenn sie das Gelände der Badeanlage nicht betreten oder vorzeitig wieder verlassen. (3) Die jeweils geltenden Jugendschutzbestimmungen, insbesondere Alkohol- und Rauchverbote, Aufenthaltsverbote, Verpflichtungen der Erziehungsberechtigten, sind von den Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten einzuhalten Aufsicht bei Gruppenbesuchen (1) In Fällen von Gruppenbesuchen hat die hierfür zuständige Aufsichtsperson, bei Vereinen und anderen Organisationen der hierfür zuständige Funktionär für die Einhaltung der Badeordnung zu sorgen und dafür die volle Verantwortung zu tragen. Die diesbezüglichen eigenen Aufsichtspersonen haben während der gesamten Dauer des Gruppenbesuches anwesend zu sein. (2) Diese Aufsichtspersonen haben mit dem Aufsichtspersonal der Badeanlage das gehörige Einvernehmen zu pflegen, um zu gewährleisten, dass der übrige, normale Badebetrieb durch den Gruppenbesuch nicht gestört wird Anweisungen des Personals der Badeanlage (1) Die Gäste sind verpflichtet, den Anweisungen des zuständigen Personals der Badeanlage uneingeschränkt Folge zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn ein Badegast der Auffassung sein sollte, die ihm erteilte Anweisung sei nicht gerechtfertigt. (2) Wer die Badeordnung bzw. Benützungsverbote für bestimmte Einrichtungen (z.b. Rutsche, Sprungturm, Sauna) oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3. Abs.2 übertritt oder sich den Anweisungen des zuständigen Personals widersetzt, kann ohne Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes von 5
6 diesem oder einem sonstigen Repräsentanten der Badeanlage aus dem Bad gewiesen werden. (3) In besonderen Fällen kann auch ein Besuchsverbot für die Zukunft ausgesprochen werden. Bei Nichtbefolgung macht sich der Gast des Hausfriedensbruches strafbar. (4) Bei nahenden Unwettern sind die Außenschwimmbecken aus Sicherheitsgründen rechtzeitig zu verlassen Hygienebestimmungen (1) Die Badegäste sind in der gesamten Badeanlage zur größten Sauberkeit verpflichtet, bei mutwilligen Verunreinigungen kann ein Reinigungsentgelt eingehoben werden. Der Barfußbereich darf nicht mit Straßenschuhen betreten werden. (2) Die Badeanlage ist mit üblicher, hygienisch einwandfreier Badekleidung (z.b. Badeanzug, Bikini, Badehose udgl.) zu benutzen. (3) Die Badeanlage darf nicht mit ansteckenden Krankheiten besucht werden. (4) Vor jedem Betreten des Beckens ist aus hygienischen Gründen zu duschen. Die Brausen sind nach dem Gebrauch sofort abzudrehen. (5) Die Benützung von Seife, Shampoos oder Waschmitteln sowie das Waschen der Badebekleidung in Schwimm- und Badebecken ist untersagt. (6) Abfälle (Flaschen, Gläser, Dosen, Papier etc.) sind in den vorgesehenen Abfallbehälter zu entsorgen Unterlassen von Gefährdungen und Belästigungen (1) Jeder Badegast ist vor allem im Hinblick auf Lärmentwicklung verpflichtet auf die anderen Badegäste Rücksicht zu nehmen. Es ist daher alles zu unterlassen, was andere Badegäste belästigt oder gar gefährdet. (2) Die Abgrenzungen des Badegeländes dürfen nicht er- und überklettert werden. (3) Alle Anlagen und Einrichtungen des Bades dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden (z.b. Kinderplantschbecken, Nichtschwimmerbereich, Wasserrutschen). (4) Die in öffentlichen Einrichtungen üblichen Anstandsregeln sind zu beachten. Jegliche sexuellen oder intimen Handlungen sind nicht gestattet und können mit Hausverbot (ohne Erstattung bereits entrichteter Eintrittsgelder) sowie Strafanzeige geahndet werden. (5) Das Fotografieren und Filmen von Personen ohne deren ausdrückliche Einwilligung ist strengstens verboten. 6
7 2.7. Sprungbereich (1) Der Sprungbetrieb ist nur in hierfür vorgesehenen Becken oder Beckenteilen und zu den dazu vorgeschriebenen Zeiten gestattet. (2) Der Sprungbetrieb kann bei entsprechender Besucherfrequenz eingeschränkt werden. (3) Springer haben von sich aus darauf zu achten, dass die anderen Badegäste nicht gefährdet werden. (4) Im Sprungbereich haben sich die im Wasser befindlichen Gäste besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass es aufgrund des Sprungbetriebes nicht zu Gefährdungen der eigenen Person oder anderer Badegäste kommt. Schwimmer und Springer haben aufeinander Rücksicht zu nehmen. (5) In ausschließlich dafür eingerichteten Sprungbecken oder Beckenteilen ist die Benützung während des Sprungbetriebes von den übrigen Badegästen nur in dem Umfang gestattet, dass ein reibungsloser, die Badegäste nicht gefährdender Sprungbetrieb möglich ist Benützung von Becken, Geräten etc. (Anm. Sollte vom Betriebsinhaber auf die Gegebenheiten im Betrieb angepasst werden) (1) Die im Bad angebotenen Geräte und Einrichtungen (z.b. Wasserrutschen) sind entsprechend den Benutzungsregeln zu benützen. (2) Die Benützer der Geräte und Einrichtungen haben von sich aus darauf zu achten, dass die anderen Badegäste nicht gefährdet werden. Badegäste die sich im Nahebereich von Geräten und Einrichtungen befinden, haben darauf zu achten, dass es durch die Nutzer der Geräte und Einrichtungen nicht zu Gefährdungen der eignen Person oder anderer Badegäste kommt. Die Badegäste haben aufeinander Rücksicht zu nehmen, es besteht besondere Aufsichtspflicht für Minderjährige. (3) Den Anweisungen des Personals ist unbedingt Folge zu leisten Benützung von Zusatzeinrichtungen (1) Liegestühle, Tischtennisgeräte und andere Einrichtungen können, solange der Vorrat reicht, gegen entsprechende Benützungsgebühr verwendet werden. (2) Jeder Badegast darf nur eine Sitz- bzw. Liegefläche beanspruchen. Wird diese nicht benützt, ist eine längerfristige Reservierung durch Auflegen von Handtüchern, Taschen udgl. nicht gestattet - im Bedarfsfall dürfen diese Gegenstände vom Bäderpersonal entfernt werden. (3) Für Verlust oder Beschädigung ist Ersatz zu leisten. 7
8 2.10. Einbringung und Verlust von Gegenständen, Abstellen von Fahrzeugen (1) Wertgegenstände sind wenn die Möglichkeit besteht an der Badekasse gegen Quittung zu deponieren; für sonst in das Badegelände eingebrachte Wertgegenstände wird keine Haftung übernommen. (2) Gefundene Gegenstände sind an der Badekasse gegen Bestätigung abzugeben. (3) Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände dürfen nur so abgestellt werden, dass der Zugang zum Bad, insbesondere auch im Hinblick für Rettungs-, Feuerwehr- oder Polizeieinsätze, nicht verstellt wird Meldepflichten / Hilfeleistungspflicht (1) Unfälle, Diebstähle sowie Beschwerden sind dem zuständigen Personal oder der Leitung der Badeanlage sofort zu melden. (2) Jeder Badegast ist verpflichtet, die notwendige erste Hilfe oder andere Hilfestellungen zu leisten Verzehr von Speisen, Alkohol und Getränken (Anm. Sollte vom Betriebsinhaber auf die Gegebenheiten im Betrieb angepasst werden) (1) Speisen und Getränke dürfen nur in den dafür vorgesehenen Bereichen verzehrt werden. (2) Die Benützung von Glasware ist im Barfußbereich untersagt Sonstiges (1) Jede Art von gewerblicher Tätigkeit oder Werbung im Bereich der Badeanlage bedarf der Zustimmung des Eigentümers. (2) Rauchen ist nur in den gekennzeichneten Bereichen zulässig. (Anm. Sollte vom Betriebsinhaber auf die Gegebenheiten im Betrieb angepasst werden) Stand: August
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