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1 - 1 Satzung für das Jugendamt der Stadt Kaarst Inhaltsübersicht Präambel I. Das Jugendamt 1 Aufbau 2 Zuständigkeit 3 Aufgaben II. DerJugendhilfeausschuß 4 Mitglieder des Jugendhilfeausschusses 5 Aufgaben des Jugendhilfeausschusses 6 Unterausschüsse 7 Verfahren III. Die Verwaltung des Jugendamtes 8 Eingliederung 9 Aufgaben IV. Schlußbestimmungen 10 Inkrafttreten Bekanntmachungsanordung

2 - 2 Satzung für das Jugendamt der Stadt Kaarst vom 25. August 1994 (mit den vom Rat der Stadt Kaarst am beschlossenen Änderungen und Ergänzungen) Aufgrund der 69 ff des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - im folgenden KJHG genannt - in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 239), des 3 Abs. 2 des ersten Gesetzes zur Ausführung des KJHG in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NW S. 664) - im folgenden Erstes AG KJHG genannt - und des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NW S. 475), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NW S. 124) - im folgenden GO NW genannt -, hat der Rat der Stadt Kaarst in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: I. Das Jugendamt 1 Aufbau Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuß und der Verwaltung des Jugendamtes. 2 Zuständigkeit Nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und dieser Satzung ist das Jugendamt für alle Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe einschließlich der Planungsverantwortung ( 79 KJHG) im Gebiet der Stadt Kaarst zuständig. 3 Aufgaben (1) Das Jugendamt ist Mittel- und Sammelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe. Die Entfaltung der Persönlichkeit des jungen Menschen sowie die Stärkung und Erhaltung der Erziehungsfähigkeit der Familie sollen bei allen Maßnahmen der Jugendhilfe im Vordergrund stehen. (2) Das Jugendamt soll sich um eine enge Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe und allen behördlichen Stellen bemühen, die sich mit Angelegenheiten der Kinder, Jugendlichen und jungen Menschen sowie der Familie befassen. Es hat dabei die Selbständigkeit der freien Träger in Zielsetzung und Durchführung der Jugendhilfeaufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten

3 - 3 II. Der Jugendhilfeausschuß 4 Mitglieder des Jugendhilfeausschusses (1) Dem Jugendhilfeausschuß gehören fünfzehn stimmberechtigte und neun beratende Mitglieder an. Die Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in der weiblichen oder männlichen Form. (2) Stimmberechtigt sind a) neun Mitglieder des Rates der Stadt Kaarst oder von ihm gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind ( 71 Abs. 1 Ziff. 1 KJHG) b) sechs Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe Mitglied im Jugendhilfeausschuß sind. Vorschläge der Jugend- und Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen ( 71 Abs. 1 Ziff. 2 KJHG). Die Mitglieder werden vom Rat der Stadt Kaarst gewählt. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein persönlicher Stellvertreter zu wählen. (3) Beratende Mitglieder sind a) der Bürgermeister oder ein durch ihn bestellter Vertreter b) der Leiter des Jugendamtes oder sein Vertreter c) ein Vormundschafts- Familien- oder Jugendrichter, der vom Präsidenten des Landgerichtes Düsseldorf bestellt wird d) ein Vertreter des Arbeitsamtes Mönchengladbach, der vom Direktor des Arbeitsamtes Mönchengladbach bestellt wird e) ein Vertreter der Schulen, der von der Bezirksregierung bzw. vom Landrat des Kreises Neuss bestellt wird f) ein Vertreter der Polizei, der vom Landrat des Kreises Neuss als Kreispolizeibehörde bestellt wird g) ein Vertreter des Gesundheitsamtes, der vom Landrat des Kreises Neuss bestellt wird h) je ein Vertreter der evgl. und kath. Kirche, die von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaften bestellt werden i) der Vorsitzende des Stadtjugendringes oder sein Stellvertreter j) der Sprecher des Jugendforums Kaarst oder sein Vertreter Für jedes beratende Mitglied nach c) bis j) ist ein Vertreter zu bestellen.

4 - 4 Weitere Frauen und Männer, die in Jugendhilfe oder Jugenderziehung erfahren oder tätig sind, können dem Jugendhilfeausschuß auf Beschluß des Rates als beratende Mitglieder angehören. (4) Nach 42 Abs. 1 Satz 6 GO NW sind Fraktionen, die im Jugendhilfeausschuß nicht durch ein stimmberechtigtes Mitglied vertreten sind, berechtigt, ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger, der dem Rat angehören kann, als beratendes Mitglied zu benennen. 5 Aufgaben des Jugendhilfeausschusses (1) Der Jugendhilfeausschuß befaßt sich anregend und fördernd mit allen Aufgaben der Jugendhilfe. Er beschließt im Rahmen der vom Rat der Stadt Kaarst bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Rat der Stadt Kaarst gefaßten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe ( 71 Abs. 2 KJHG). (2) Der Jugendhilfeausschuß nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: 1. Die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für a) die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe b) die Festsetzung der Leistungen oder der Hilfe zur Erziehung, soweit diese nicht durch Landesrecht geregelt werden c) die Übertragung von Aufgaben auf Träger der freien Jugendhilfe nach 76 KJHG 2. Die Beratung des Haushaltes für den Bereich der Jugendhilfe 3. Weitere Aufgaben sind a) die Jugendhilfeplanung b) die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe c) die öffentliche Anerkennung nach 75 KJHG in Verbindung mit 25 Erstes AG KJHG d) der Bedarfsplan für Tageseinrichtungen für Kinder nach 10 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) e) die Genehmigung einer geringeren Öffnungsdauer sowie die anteilige Kürzung von Zuschüssen nach 18 Abs. 2 Satz 1 GTK f) die Regelung, welche Träger durch 13 Abs. 4 GTK und 18 Abs. 4 GTK begünstigt werden g) die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen 4. Der Jugendhilfeausschuß ist vor der Berufung der Leitung der Verwaltung des Jugendamtes anzuhören.

5 - 5 6 Unterausschüsse Der Jugendhilfeausschuß kann bei Bedarf für einzelne Aufgaben beratende Ausschüsse aus dem Kreise seiner Mitglieder bilden. Er bestimmt deren Vorsitzende und deren Mitglieder. 7 Verfahren Für den Jugendhilfeausschuß und seine Unterausschüsse gilt die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Kaarst in der auf die Ausschüsse anzuwendenden Fassung entsprechend. Der Jugendhilfeausschuß tritt nach Bedarf zusammen und ist auf Antrag von mindenstes einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. Die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses sind öffentlich; 33 Abs., 2 und 3 GO NW gilt entsprechend. Die Sitzungen der Unterausschüsse sind nicht öffentlich. III. Die Verwaltung des Jugendamtes 8 Eingliederung Die Verwaltung des Jugendamtes ist ein selbständiges Amt innerhalb der Stadtverwaltung. 9 Aufgaben (1) Der Verwaltung des Jugendamtes obliegen alle laufenden Geschäfte. (2) Die dem Jugendamt obliegenden Aufgaben werden vom Bürgermeister- o.v.i.a.- oder in seinem Auftrag vom Leiter des Jugendamtes durchgeführt. (3) Der Bürgermeister-o.V.i.A.- oder in seinem Auftrag der Jugendamtsleiter ist verpflichtet, den Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten.

6 - 6 IV. Schlußbestimmungen 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt nach öffentlicher Bekanntmachung am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom außer Kraft. Kaarst, den ( K l e v e r ) Bürgermeister Bekanntmachungsanordnung: Die Satzung für das Jugendamt der Stadt Kaarst wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweis: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung (öffentliche Bekanntmachung) nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, 1. die vorgeschriebene Satzungsgenehmigung fehlt, 2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, 3. der Stadtdirektor hat den Ratsbeschluß beanstandet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Kaarst vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kaarst, den ( K l e v e r ) Bürgermeister

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