- 1. Satzung. für das Jugendamt der Stadt Kaarst
|
|
- Nelly Buchholz
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 - 1 Satzung für das Jugendamt der Stadt Kaarst Inhaltsübersicht Präambel I. Das Jugendamt 1 Aufbau 2 Zuständigkeit 3 Aufgaben II. DerJugendhilfeausschuß 4 Mitglieder des Jugendhilfeausschusses 5 Aufgaben des Jugendhilfeausschusses 6 Unterausschüsse 7 Verfahren III. Die Verwaltung des Jugendamtes 8 Eingliederung 9 Aufgaben IV. Schlußbestimmungen 10 Inkrafttreten Bekanntmachungsanordung
2 - 2 Satzung für das Jugendamt der Stadt Kaarst vom 25. August 1994 (mit den vom Rat der Stadt Kaarst am beschlossenen Änderungen und Ergänzungen) Aufgrund der 69 ff des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - im folgenden KJHG genannt - in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 239), des 3 Abs. 2 des ersten Gesetzes zur Ausführung des KJHG in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NW S. 664) - im folgenden Erstes AG KJHG genannt - und des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NW S. 475), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NW S. 124) - im folgenden GO NW genannt -, hat der Rat der Stadt Kaarst in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: I. Das Jugendamt 1 Aufbau Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuß und der Verwaltung des Jugendamtes. 2 Zuständigkeit Nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und dieser Satzung ist das Jugendamt für alle Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe einschließlich der Planungsverantwortung ( 79 KJHG) im Gebiet der Stadt Kaarst zuständig. 3 Aufgaben (1) Das Jugendamt ist Mittel- und Sammelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe. Die Entfaltung der Persönlichkeit des jungen Menschen sowie die Stärkung und Erhaltung der Erziehungsfähigkeit der Familie sollen bei allen Maßnahmen der Jugendhilfe im Vordergrund stehen. (2) Das Jugendamt soll sich um eine enge Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe und allen behördlichen Stellen bemühen, die sich mit Angelegenheiten der Kinder, Jugendlichen und jungen Menschen sowie der Familie befassen. Es hat dabei die Selbständigkeit der freien Träger in Zielsetzung und Durchführung der Jugendhilfeaufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten
3 - 3 II. Der Jugendhilfeausschuß 4 Mitglieder des Jugendhilfeausschusses (1) Dem Jugendhilfeausschuß gehören fünfzehn stimmberechtigte und neun beratende Mitglieder an. Die Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in der weiblichen oder männlichen Form. (2) Stimmberechtigt sind a) neun Mitglieder des Rates der Stadt Kaarst oder von ihm gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind ( 71 Abs. 1 Ziff. 1 KJHG) b) sechs Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe Mitglied im Jugendhilfeausschuß sind. Vorschläge der Jugend- und Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen ( 71 Abs. 1 Ziff. 2 KJHG). Die Mitglieder werden vom Rat der Stadt Kaarst gewählt. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein persönlicher Stellvertreter zu wählen. (3) Beratende Mitglieder sind a) der Bürgermeister oder ein durch ihn bestellter Vertreter b) der Leiter des Jugendamtes oder sein Vertreter c) ein Vormundschafts- Familien- oder Jugendrichter, der vom Präsidenten des Landgerichtes Düsseldorf bestellt wird d) ein Vertreter des Arbeitsamtes Mönchengladbach, der vom Direktor des Arbeitsamtes Mönchengladbach bestellt wird e) ein Vertreter der Schulen, der von der Bezirksregierung bzw. vom Landrat des Kreises Neuss bestellt wird f) ein Vertreter der Polizei, der vom Landrat des Kreises Neuss als Kreispolizeibehörde bestellt wird g) ein Vertreter des Gesundheitsamtes, der vom Landrat des Kreises Neuss bestellt wird h) je ein Vertreter der evgl. und kath. Kirche, die von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaften bestellt werden i) der Vorsitzende des Stadtjugendringes oder sein Stellvertreter j) der Sprecher des Jugendforums Kaarst oder sein Vertreter Für jedes beratende Mitglied nach c) bis j) ist ein Vertreter zu bestellen.
4 - 4 Weitere Frauen und Männer, die in Jugendhilfe oder Jugenderziehung erfahren oder tätig sind, können dem Jugendhilfeausschuß auf Beschluß des Rates als beratende Mitglieder angehören. (4) Nach 42 Abs. 1 Satz 6 GO NW sind Fraktionen, die im Jugendhilfeausschuß nicht durch ein stimmberechtigtes Mitglied vertreten sind, berechtigt, ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger, der dem Rat angehören kann, als beratendes Mitglied zu benennen. 5 Aufgaben des Jugendhilfeausschusses (1) Der Jugendhilfeausschuß befaßt sich anregend und fördernd mit allen Aufgaben der Jugendhilfe. Er beschließt im Rahmen der vom Rat der Stadt Kaarst bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Rat der Stadt Kaarst gefaßten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe ( 71 Abs. 2 KJHG). (2) Der Jugendhilfeausschuß nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: 1. Die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für a) die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe b) die Festsetzung der Leistungen oder der Hilfe zur Erziehung, soweit diese nicht durch Landesrecht geregelt werden c) die Übertragung von Aufgaben auf Träger der freien Jugendhilfe nach 76 KJHG 2. Die Beratung des Haushaltes für den Bereich der Jugendhilfe 3. Weitere Aufgaben sind a) die Jugendhilfeplanung b) die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe c) die öffentliche Anerkennung nach 75 KJHG in Verbindung mit 25 Erstes AG KJHG d) der Bedarfsplan für Tageseinrichtungen für Kinder nach 10 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) e) die Genehmigung einer geringeren Öffnungsdauer sowie die anteilige Kürzung von Zuschüssen nach 18 Abs. 2 Satz 1 GTK f) die Regelung, welche Träger durch 13 Abs. 4 GTK und 18 Abs. 4 GTK begünstigt werden g) die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen 4. Der Jugendhilfeausschuß ist vor der Berufung der Leitung der Verwaltung des Jugendamtes anzuhören.
5 - 5 6 Unterausschüsse Der Jugendhilfeausschuß kann bei Bedarf für einzelne Aufgaben beratende Ausschüsse aus dem Kreise seiner Mitglieder bilden. Er bestimmt deren Vorsitzende und deren Mitglieder. 7 Verfahren Für den Jugendhilfeausschuß und seine Unterausschüsse gilt die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Kaarst in der auf die Ausschüsse anzuwendenden Fassung entsprechend. Der Jugendhilfeausschuß tritt nach Bedarf zusammen und ist auf Antrag von mindenstes einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. Die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses sind öffentlich; 33 Abs., 2 und 3 GO NW gilt entsprechend. Die Sitzungen der Unterausschüsse sind nicht öffentlich. III. Die Verwaltung des Jugendamtes 8 Eingliederung Die Verwaltung des Jugendamtes ist ein selbständiges Amt innerhalb der Stadtverwaltung. 9 Aufgaben (1) Der Verwaltung des Jugendamtes obliegen alle laufenden Geschäfte. (2) Die dem Jugendamt obliegenden Aufgaben werden vom Bürgermeister- o.v.i.a.- oder in seinem Auftrag vom Leiter des Jugendamtes durchgeführt. (3) Der Bürgermeister-o.V.i.A.- oder in seinem Auftrag der Jugendamtsleiter ist verpflichtet, den Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten.
6 - 6 IV. Schlußbestimmungen 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt nach öffentlicher Bekanntmachung am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom außer Kraft. Kaarst, den ( K l e v e r ) Bürgermeister Bekanntmachungsanordnung: Die Satzung für das Jugendamt der Stadt Kaarst wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweis: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung (öffentliche Bekanntmachung) nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, 1. die vorgeschriebene Satzungsgenehmigung fehlt, 2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, 3. der Stadtdirektor hat den Ratsbeschluß beanstandet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Kaarst vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kaarst, den ( K l e v e r ) Bürgermeister
Satzung. für das Jugendamt der Stadt Erkrath. vom
Satzung für das Jugendamt der Stadt Erkrath vom 24.03.1994 - in Kraft getreten am 01.04.1994 - Änderungen Nr. der Änderungen Datum der Änderung geänderte Paragraphen Art der Änderung in Kraft getreten
MehrSatzung für das Jugendamt der Stadt Heiligenhaus vom Änderung vom
Seite: 1 Satzung für das Jugendamt der Stadt Heiligenhaus vom 30.10.2009 1. Änderung vom 03.04.2014 Der Rat der Stadt hat am 30.09.2009 aufgrund der 69 ff. des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts
MehrSatzung für das Jugendamt der Stadt Werdohl. I. Das Jugendamt
Satzung für das Jugendamt der Stadt Werdohl Aufgrund der 69 ff. des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I S. 3134),
MehrSatzung für den Fachbereich Jugend, Familie, Schule und Sport der Stadt Borken vom
Satzung für den Fachbereich Jugend, Familie, Schule und Sport der Stadt Borken vom 18.12.2014 Aufgrund der 69 ff. des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung
MehrSatzung für das Jugendamt der Stadt Ahaus. 23. Oktober Januar Abs. 2 Ziff. 2a. 14. Juli August Abs. 2 Ziff.
Satzung für das Jugendamt der Stadt Ahaus Verzeichnis der Veränderungen: Ratsbeschluss in Kraft getreten geänderte vom: am: Regelungen: 23. Oktober 2001 01. Januar 2002 5 Abs. 2 Ziff. 2a 02. Februar 2005
MehrSatzung für das Jugendamt der Stadt Wülfrath vom in der Fassung vom
Satzung für das Jugendamt der Stadt Wülfrath vom 25.03.1997 in der Fassung vom 16.05.2012 Der Rat der Stadt Wülfrath hat am 19.06.2012 aufgrund der 69 ff des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts
MehrSatzung für das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt - der Stadt Troisdorf vom 11. März 2013*)
5.4.1 Satzung für das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt - der Stadt Troisdorf vom 11. März 2013*) *) in Kraft ab dem 17. März 2013 Der Rat der Stadt Troisdorf hat am 05. März 2013 aufgrund
MehrSatzung. für das Jugendamt des Kreises Soest. vom 3. November 2014
Satzung für das Jugendamt des Kreises Soest vom 3. November 2014 Der Kreistag des Kreises Soest hat am 30.10.2014 aufgrund o der 69 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
MehrS A T Z U N G für das Jugendamt der Stadt Ennepetal vom in der Fassung des IV. Nachtrages vom
S A T Z U N G für das Jugendamt der Stadt Ennepetal vom 14.06.1994 in der Fassung des IV. Nachtrages vom 06.09.2012 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NW - in der
MehrS a t z u n g für das Jugendamt der Stadt Altena (Westf.) vom
S a t z u n g für das Jugendamt der Stadt Altena (Westf.) vom 21.12.1994 Aufgrund der 69 ff. des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163), geändert durch Art. 2 des Gesetzes
MehrSatzung für das J u g e n d a m t der Stadt Bocholt vom , in Kraft getreten am Aufbau
- 1 - Satzung für das J u g e n d a m t der Stadt Bocholt vom 08.01.2013, in Kraft getreten am 12.01.2013 I Das mt 1 Aufbau Das mt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des mtes. 2 Zuständigkeit
MehrSatzung für das Jugendamt der Stadt Mettmann (Ratsbeschluss vom )
Satzung für das Jugendamt der Stadt Mettmann (Ratsbeschluss vom 04.04.2017) I. Das Jugendamt 1 Aufbau Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes. 2 Zuständigkeit
MehrSatzung für das Jugendamt Satzung für das Jugendamt der Stadt Bergisch Gladbach in der Fassung der VI. Nachtragssatzung
Satzung für das Jugendamt der Stadt Bergisch Gladbach in der Fassung der VI. Nachtragssatzung Der Rat der Stadt Bergisch Gladbach hat in seinen Sitzungen vom 30.08.1994, 28.03.1995, 19.12.1995, 25.03.1999,
MehrSatzung für das Jugendamt der Stadt Lippstadt Vom 1. März Aufbau des Jugendamtes. 2 Zuständigkeit des Jugendamtes. 3 Aufgaben des Jugendamtes
Satzung für das Jugendamt der Stadt Lippstadt Vom 1. März 2010 Der Rat der Stadt Lippstadt hat aufgrund des 7 i. V. m. 41 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
MehrSatzung für das Jugendamt der Stadt Dormagen vom
4.1/51.01 vom 24.02.2015 I. Das Jugendamt... 2 1 Aufbau... 2 2 Zuständigkeit... 2 3 Aufgaben... 2 II. Der Jugendhilfeausschuss... 3 4 Stimmberechtigte Mitglieder... 3 5 Beratende Mitglieder... 3 6 Ende
MehrSATZUNG DES JUGENDAMTES DER STADT LEICHLINGEN vom (1. Änderung vom , 2. Änderung vom , 3. Änderung vom
SATZUNG DES JUGENDAMTES DER STADT LEICHLINGEN vom 21.11.1997 (1. Änderung vom 27.10.1999, 2. Änderung vom 14.01.2014, 3. Änderung vom 18.09.2014) Inhaltsverzeichnis I. Das Jugendamt 2 1 Aufbau 2 2 Zuständigkeit
MehrSatzung. für das Jugendamt der Stadt Iserlohn
Satzung für das Jugendamt der Stadt Iserlohn Der Rat der Stadt Iserlohn hat am 05. Oktober 2010 die nachstehende Satzung für das Jugendamt beschlossen. Diese Satzung beruht auf den 69 ff. des Kinder- und
MehrSatzung für das Jugendamt der Stadt Greven vom
[1] Satzung für das Jugendamt der Stadt Greven vom 30.10.2014 Gliederung: I. Das Jugendamt 1 Aufbau 2 Zuständigkeit 3 Aufgaben II. Der Jugendhilfeausschuss 4 Stimmberechtigte Mitglieder 5 Beratende Mitglieder
MehrSatzung für das Jugendamt
Satzung für das Jugendamt Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom 51.010 Fachbereich 5 29.02.2012 Satzung für das Jugendamt Seite 1 Der Rat der Stadt Siegen hat am 29.02.2012 aufgrund des 3 Abs.
MehrBeschlossen: Bekannt gemacht: in Kraft getreten:
S A T Z U N G für das Jugendamt der Stadt Sankt Augustin Beschlossen: 03.11.1993 Bekannt gemacht: 15.11.1993 in Kraft getreten: 16.11.1993 Geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Satzung für das
MehrSatzung 0.12 für das Jugendamt der Stadt Essen vom 3. Mai 2005 zuletzt geändert durch Satzung vom 31. März 2015
Satzung 0.12 für das Jugendamt der Stadt Essen vom 3. Mai 2005 zuletzt geändert durch Satzung vom 31. März 2015 Der Oberbürgermeister Amt für Ratsangelegenheiten und Repräsentation Aufgrund der 69 ff Sozialgesetzbuch
MehrI. Das Jugendamt. 1 Aufbau Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes.
1 Satzung für das Jugendamt der Stadt Schwelm vom 27.11.2014 Der Rat der Stadt Schwelm hat gemäß 12 Abs. 3 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt JWG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBl.
MehrSatzung für das Amt für Jugend und Familie Jugendamt der Stadt Bielefeld
Satzung für das Amt für Jugend und Familie Jugendamt der Stadt Bielefeld vom 20.08.2010 unter Einarbeitung der 1. Änderungssatzung vom 07.03.2012, gültig ab 10.03.2012 Aufgrund der 7, 41 Abs. 1 Satz 2
MehrSatzung für das Jugendamt der StädteRegion Aachen
Satzung für das Jugendamt der StädteRegion Aachen vom 12.11.2009 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 18.06.2015 Der Städteregionstag der StädteRegion Aachen hat am 12.11.2009 aufgrund der 69 ff.
MehrSatzung des Jugendamtes der Stadt Wuppertal vom
Aktuelle Fassung gültig ab 09.10.2014 Satzung des Jugendamtes der Stadt Wuppertal vom 01.10.2014 Der Rat der Stadt hat am 30.09.2014 aufgrund der 69ff. des Sozialgesetzbuches, achtes Buch (SGB VIII) -
MehrSatzung des Jugendamtes der Stadt Wuppertal vom
Satzung des Jugendamtes der Stadt Wuppertal vom 29.11.1994 Der Rat der Stadt hat am 14.09.1994 aufgrund der 69 ff. Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG (Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII -) vom 26.06.90
MehrSatzung des Jugendamtes der Stadt Wuppertal vom
Gültige Fassung vom 29.12.2016 Satzung des Jugendamtes der Stadt Wuppertal vom 22.12.2016 Der Rat der Stadt hat am 19.12.2016 aufgrund seines Beschlusses zur Drucksache VO/1416/15 Beteiligung des Beirates
MehrSatzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel
Satzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel Auf Grund des 6 Absatz 1 der Landkreisordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LKO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz
Mehrfür das Jugendamt der Universitätsstadt Marburg
51/1 Satzung für das Jugendamt der Universitätsstadt Marburg Aufgrund der 69 ff. des Kinder- und Jugendhilfegesetzes v. 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163), der 4 und 6 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung
MehrSatzung für das Jugendamt des Wartburgkreises
Satzung für das Jugendamt des Wartburgkreises vom 28.09.1994 i. d. F. der 1. Änderungssatzung vom 30.01.2007 Der Kreistag des Wartburgkreises hat am 07.09.1994 die nachstehende Satzung für das Jugendamt
MehrSatzung für das Jugendamt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld
1 Satzung für das Jugendamt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld Auf der Grundlage der 6 und 33 Absatz 3 Nr. 1 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S.
MehrSatzung für das Jugendamt der Stadt Speyer vom
Satzung für das Jugendamt der Stadt Speyer vom 25.10.99 Der Stadtrat der Stadt Speyer beschließt aufgrund des 69 Abs. 3 des Achten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) - Kinder und Jugendhilfe - in
MehrSatzung des Jugendamtes des Landkreises Meißen
Satzung des Jugendamtes des Landkreises Meißen Der Kreistag des Landkreises Meißen hat am 28. August 2008 auf Grundlage der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl.
MehrSatzung des Landkreises Cochem-Zell für das Kreisjugendamt vom , zuletzt geändert durch Satzung vom
Satzung des Landkreises Cochem-Zell für das Kreisjugendamt vom 01.09.1994, zuletzt geändert durch Satzung vom 19.11.2009 Ü b e r s i c h t 1 Errichtung des Jugendamtes 2 Aufgaben des Jugendamtes 3 Gliederung
MehrSatzung des Jugendamtes der Stadt Cottbus
Amtliche Bekanntmachung Satzung des Jugendamtes der Stadt Cottbus Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Cottbus hat in ihrer Tagung am 27.05.2015 auf der Grundlage der 69 ff. des Achten Buches - Sozialgesetzbuch
MehrSatzung für das Jugendamt der Stadt Lünen vom
Ortsrecht Satzung für das Jugendamt der Stadt Lünen vom 05.02.2013 Inhaltsverzeichnis 1 Aufbau 2 2 Zuständigkeit 2 3 Aufgaben 2 4 Mitglieder 3 5 Unterausschüsse 4 6 Verfahren 4 7 Eingliederung 4 8 Aufgaben
MehrZuständigkeit. (2) Die Aufgaben des örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Jugendamt der Stadt Rüsselsheim wahrgenommen.
Seite 1 * Aufgrund der 69 ff des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) vom 26.06.1980 (BGBl. I S. 1163), geändert durch das 1. Gesetz zur Änderung des 8. Buches Sozialgesetzbuch vom 16.02.1993 (BGBl.
MehrSatzung. des Jugendamtes im Landkreis Mittelsachsen vom Veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Mittelsachsen Nr. 01/08 vom
Satzung des Jugendamtes im Landkreis Mittelsachsen vom 21.08.2008 Veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Mittelsachsen Nr. 01/08 vom 03.09.2008 Auf der Grundlage des 70 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches
MehrSatzung für das Jugendamt der Stadt Langenhagen. in der Fassung vom
Satzung für das Jugendamt der Stadt Langenhagen in der Fassung vom 26.11.2012 (Nordhannoversche Zeitung vom 22.12.2012, in Kraft seit 23.12.2012) Aufgrund des 70 Abs. 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB
Mehrfür das Jugendamt der Stadt Sprockhövel vom
S A T Z U N G für das Jugendamt der Stadt Sprockhövel vom 07.01.2010 Präambel Der Rat hat am 17.12.2009 die nachfolgende Satzungsänderung beschlossen. Zuvor hat der Rat der Stadt Sprockhövel am 07.09.2006
MehrSatzung für das Jugendamt des Landkreises Mansfeld-Südharz
Auf der Grundlage der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Mansfeld-Südharz - 69 71 des VIII Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Juni 1990 (Kinder- und Jugendhilfegesetz) (BGBl. S. 1163), zuletzt geändert
MehrSatzung für das Jugendamt im Fachbereich Schule, Jugend und Familie der Stadt Arnsberg Stand:
Satzung für das Jugendamt im Fachbereich Schule, Jugend und Familie der Stadt Arnsberg Stand: 23.10.2014 Der Rat der Stadt Arnsberg hat am 23. März 2010 aufgrund der 69 ff. Achtes Buch des Sozialgesetzbuches
MehrS a t z u n g. für das Jugendamt der Stadt Andernach in der Fassung der 3. Änderung vom
S a t z u n g für das Jugendamt der Stadt Andernach in der Fassung der 3. Änderung vom 10.07.2014 Aufgrund des 71 Abs. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)- in
MehrSATZUNG FÜR DAS JUGENDAMT DES KREISES GROß-GERAU. (Amtsblatt Nr. 35/93, Südhessen-Woche Kreis Groß-Gerau Nr. 20/2001)
JgdAmtSatzg. - 34 - SATZUNG FÜR DAS JUGENDAMT DES KREISES GROß-GERAU (Amtsblatt Nr. 35/93, Südhessen-Woche Kreis Groß-Gerau Nr. 20/2001) Aufgrund der 69 ff. des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - KJHG -
MehrSatzung 5.0 Jugendamt. Satzung. für das Jugendamt des Rhein-Lahn-Kreises vom 11. Juli in der Fassung der Änderungssatzung vom 27.
Satzung für das des Rhein-Lahn-Kreises vom 11. Juli 1994 - in der Fassung der Änderungssatzung vom 27. Juni 2005 - Der Kreistag des Rhein-Lahn-Kreises hat am 20. Juni 1994 aufgrund 17 der Landkreisordnung
MehrJugendamtssatzung 4/07/1. S A T Z U N G für das Jugendamt der Stadt Worms
S A T Z U N G für das Jugendamt der Stadt Worms Aufgrund des 71 Abs. 3 Achtes Buch "Sozialgesetzbuch" (SGB VIII) i.d.f. der Bekanntmachung vom 07.05.1993 (BGBl. I S. 637) und des 3 des Landesgesetzes zur
MehrS A T Z U N G für das Jugendamt des Landkreises Altenkirchen. vom 13. Juli 2004 in der Fassung 09. Juli 2009
S A T Z U N G für das Jugendamt des Landkreises Altenkirchen vom 13. Juli 2004 in der Fassung 09. Juli 2009 Ü b e r s i c h t 1 Errichtung des Jugendamtes 2 Aufgaben des Jugendamtes 3 Gliederung und Bezeichnung
MehrSatzung für das Kreisjugendamt Bayreuth
Satzung für das Kreisjugendamt Bayreuth Der Landkreis Bayreuth erlässt aufgrund des Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8.12.2006 (GVBl. S. 942), zuletzt geändert durch
MehrSatzung für das Jugendamt des Landkreises Altenburger Land
Satzung für das Jugendamt des Landkreises Altenburger Land Auf der Grundlage des 70 Abs. 1 und 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember
MehrStadt Dessau-Roßlau. Satzung des Jugendamtes. 12. Dezember Dezember Dezember /09, S
Stadt Dessau-Roßlau Satzung des Jugendamtes Unterzeichnung durch OB Beschlussfassung im Stadtrat Veröffentlichung im Amtsblatt - Amtliches Verkündungsblatt - Inkraftsetzung 12. Dezember 2008 10. Dezember
MehrSatzung für das Jugendamt der Stadt Passau. - bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Passau Nr. 17 vom
Satzung für das Jugendamt der Stadt Passau - bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Passau Nr. 17 vom 02.07.2008 - Aufgrund von Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 08.12.2006
Mehr4-40. Satzung für das Jugendamt der Stadt Würselen vom 11.09.2009
Satzung für das Jugendamt der Stadt Würselen vom 11.09.2009 Stand: September 2014 1 Satzung für das Jugendamt der Stadt Würselen vom 11.09.2009 4-40 Der Rat der Stadt Würselen hat am 10.09.09 aufgrund
MehrBildung und Soziales 5.03/0
Satzung des Fachbereiches Bildung der Stadt Halle (Saale) Aufgrund der 70, 71 des Sozialgesetzbuches (SGB), Achtes Buch (VIII), Kinder- und Jugendhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September
MehrNr. 10 vom
Amtsblatt Inhaltsverzeichnis: Nr. 10 vom 31.03.2011 1./ Bekanntmachung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Stadt Haan im Haushaltsjahr 2011 (Hebesatz-Satzung) vom 30.03.2011
MehrSatzung über ein besonderes gemeindliches Vorkaufsrecht gem. 25 Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich des Ortskernes Stürzelberg Vom
1.6/61.00 gem. 25 Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich des Ortskernes Stürzelberg Vom 25.11.1991 1 Besonderes Vorkaufsrecht... 2 2 Geltungsbereich... 2 3 Inkrafttreten... 2 Anlage (Plan)... 3 Bekanntmachungsanordnung...
MehrAmtsblatt für die Stadt Büren
Amtsblatt für die Stadt Büren 8. Jahrgang 02.02.2016 Nr. 2 / S. 1 Inhalt 1. Öffentliche Bekanntmachung zur 5. Änderungssatzung des VHS-Zweckverbandes Büren, Delbrück, Geseke, Hövelhof, Salzkotten und Bad
Mehrfür das Jugendamt der Stadt Lingen (Ems)
für das Jugendamt der Stadt Lingen (Ems) in der Fassung vom 26.01.2012 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Jugendamt 2 2 Mitglieder des Jugendhilfeausschusses 2 3 Beiräte 4 4 Aufgaben 4 5 Verwaltung des Jugendamtes
MehrSATZUNG. für das Jugendamt der Stadt Wetzlar vom , zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung vom
SATZUNG für das Jugendamt der Stadt Wetzlar vom 30.09.1993, zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung vom 18.02.2016 Auf Grund der 69 ff. des Achten Buchs des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe
MehrS A T Z U N G D E R S T A D T S P E Y E R. für das Jugendamt der Stadt Speyer. vom
S A T Z U N G D E R S T A D T S P E Y E R für das Jugendamt der Stadt Speyer vom 10.06.2016 Aufgrund des 71 Abs. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB VIII ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012
MehrSatzung des Jugendamtes Bautzen
Landkreis Bautzen Satzung des Jugendamtes Bautzen Aufgrund des 2 Landesjugendhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.09.2008 (SächsGVBl. S. 578), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Förderung
MehrSatzung über die Heranziehung der kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben nach 6 b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) im Kreis Steinfurt
Satzung über die Heranziehung der kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben nach 6 b im Kreis Steinfurt Kreistag: 19.12.2011 Aufgrund des 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrSatzung für das Jugendamt der Region Hannover. Satzung für das Jugendamt der Region Hannover
Satzung für das Jugendamt der Region Hannover Beschluss der Regionsversammlung vom 11. Dezember 2001 In der Fassung des Beschlusses der Regionsversammlung vom 27. August 2002 Amtsblatt für die Region Hannover
MehrS A T Z U N G. des Landkreises Ahrweiler für das Kreisjugendamt Ahrweiler. vom 10. Mai 1994 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom
S A T Z U N G des Landkreises Ahrweiler für das Kreisjugendamt Ahrweiler vom 10. Mai 1994 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 08.07.2009 Übersicht 1 Errichtung des Jugendamtes 2 Aufgaben des Jugendamtes
MehrSatzung für das Jugendamt der Stadt Neuss vom 30. Mai 1994 (in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 11. Oktober 2013) I. Das Jugendamt.
Satzung Jugendamt 51/01 HdO 1 ------------------------------------------------------------------------------------------------------ Satzung Jugendamt 51/01 85. Erg. Lief. 1/2014 HdO ------------------------------------------------------------------------------------------------------
MehrS A T Z U N G. für das Jugendamt des Landkreises Bad Kreuznach in der Fassung vom
S A T Z U N G für das Jugendamt des Landkreises Bad Kreuznach in der Fassung vom 20.02.2015 Aufgrund des 71 Abs. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.05.1993
MehrSatzung für das Jugendamt des Landkreises Greiz. 1 Errichtung des Jugendamtes
Der Kreistag des Landkreises Greiz hat aufgrund des 98 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) die nachstehende Satzung beschlossen:
Mehr1 Benutzungsgebühren. 2 Gebührenmaßstab und Gebührensatz
Abfallentsorgungsgebühren 25/02 HdO 1 ------------------------------------------------------------------------------------------------ Abfallentsorgungsgebühren 25/02 91. Erg. Lief. 1/2016 HdO ------------------------------------------------------------------------------------------------
MehrStruktur des Jugendamtes
Struktur des Jugendamtes Die Aufgaben des Jugendamtes werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen. ( 70 Abs. 1 SGB VIII ) Der Jugendhilfeausschuss ist Teil
MehrS a t z u n g für das Jugendamt des Landkreises Trier-Saarburg
S a t z u n g für das Jugendamt des Landkreises Trier-Saarburg Übersicht: 1 Errichtung des Jugendamtes 2 Aufgaben des Jugendamtes 3 Gliederung und Bezeichnung des Jugendamtes 4 Jugendhilfeausschuß 5 Bildung
MehrGebührenordnung für die Stadtbibliothek Neuss vom 19. Dezember 1997 (in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2013)
Gebührenordnung Stadtbibliothek 41/021 HdO 1 ------------------------------------------------------------------------------------------------ Gebührenordnung Stadtbibliothek 41/021 85. Erg. Lief. 1/2014
MehrÄnderungssatzung vom *zur Satzung über den Rettungsdienst des Rheinisch-Bergischen Kreises vom
Amtsblatt für den Rheinisch-Bergischen Kreis 6. Jahrgang Nummer 21 13.07.2017 1. 12.07.2017 Öffentliche Bekanntmachung 17. Änderungssatzung vom 10.07.2017* zur Satzung über den Rettungsdienst des Rheinisch-Bergischen
MehrÜbergangsheime für Aussiedler und ausländische Flüchtlinge 50/02 HdO
Übergangsheime für Aussiedler 50/02 und ausländische Flüchtlinge 68. Erg. Lief. 1/2003 HdO Satzung über die Unterhaltung von Übergangsheimen der Stadt Neuss für Aussiedler und ausländische Flüchtlinge
MehrSatzung für das Jugendamt der Stadt Nürnberg (JugendamtS - JugAS)
Satzung für das Jugendamt der Stadt Nürnberg (JugendamtS - JugAS) Vom 10. Oktober 2008 (Amtsblatt S. 429), zuletzt geändert durch Satzung vom 07. Juli 2014 (Amtsblatt S. 247) Die Stadt Nürnberg erlässt
Mehr3 -Gliederung und Bezeichnung des Jugendamtes
Satzung für das Jugendamt der Stadt Mainz vom 28.03.2012 Aufgrund des 71 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII -Kinder- und Jugendhilfe- in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.06.1990 (BGBl. I S. 1163)
MehrSatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Offene Ganztagsschule in den Grundschulen der Stadt Ahaus vom 3.
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Offene Ganztagsschule in den Grundschulen der Stadt Ahaus vom 3. Februar 2005 Ratsbeschluss und Verkündung der Satzung: Ratsbeschluss bekannt gemacht
MehrSatzung für das Jugendamt des Landkreises Marburg-Biedenkopf
Satzung für das Jugendamt des Landkreises Marburg-Biedenkopf Aufgrund der 69 ff. des Kinder- und Jugendhilfegesetzes KJHG (Achtes Buch Sozialgesetzbuch - (SGB VIII) vom 26. Juni 1990 (BGBI. I, S. 1163
MehrBetriebssatzung der Stadt Rees für den Eigenbetrieb Wasserversorgungsbetrieb Rees" vom
Betriebssatzung der Stadt Rees für den Eigenbetrieb Wasserversorgungsbetrieb Rees" vom 19.12.2017 Aufgrund der 7, 41 Abs. 1, 95, 107 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)
MehrBenutzungsordnung 41/08 Kulturforum Alte Post 66. Erg. Lief. 5/2001 HdO
Benutzungsordnung 41/08 Kulturforum Alte Post 66. Erg. Lief. 5/2001 HdO Benutzungsordnung für das Kulturforum Alte Post/Schule für Kunst und Theater vom 30. Mai 1989 (in der Fassung der 2. Änderungssatzung
MehrBAYREUTHER STADTRECHT 460. Satzung: für das Stadtjugendamt Bayreuth
Satzung für das Stadtjugendamt Bayreuth Aufgrund des Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 08.12.2006 (GVBl. 26/2006, S. 942) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung
MehrSatzung der Landeshauptstadt Dresden für das Jugendamt (Jugendamtssatzung) Vom 16. Oktober 2014
Satzung der Landeshauptstadt Dresden für das Jugendamt (Jugendamtssatzung) Vom 16. Oktober 2014 Veröffentlicht im Dresdner Amtsblatt Nr. 43/14 vom 23.10.14, geändert in Nr. 51-52/2016 vom 22.12.2016. Auf
MehrHaushaltssatzung der Stadt Dormagen. für das Haushaltsjahr 2017 vom (Fn 1) Haushaltssatzung 4. Stadt Dormagen. für das Haushaltsjahr 2017
vom 06.03.2017 (Fn 1) 1... 2 2... 2 3... 2 4... 2 5... 3 6... 3 7... 3 8... 4 9... 4 Bekanntmachung der 4 Hinweis..... 5 Zuständig: F20 / 20 Fachbereich Finanzen / Allgemeine Finanzwirtschaft Ansprechpartner:
MehrAmtsblatt der Stadt Hattingen
Amtsblatt der Stadt Hattingen Nr. 21 vom 04.12.2014 14. Jahrgang Auflage: 100 Stück Inhaltsverzeichnis: Seite Satzung über die Ehrung für Verdienste um die Stadt Hattingen vom 03.11.2014 Ortsrecht 2 Ortsrecht
MehrAmtsblatt für die Stadt Lichtenau
Amtsblatt für die Stadt Lichtenau Nr. 14 Jahrgang 2014 ausgegeben am 01.09.2014 Seite 1 Inhalt 22/2014 Beschleunigte Zusammenlegung Lippeaue-Boke Anmeldung unbekannter Rechte (Az.: 33 81005 H. O. 21) 23/2014
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Breckerfeld vom Bekanntmachungsanordnung
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Breckerfeld vom 27.08.2001 32.023 Beschluss der Stadtvertretung Aufsichtsbehördliche Genehmigung Bekanntmachungsanordnung
MehrS A T Z U N G. über die 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 Sandstiege (Änderung)
Amtsblatt Nr. 11/2003 der Gemeinde Nordwalde vom 01.08.2003 Seite 1 03 S A T Z U N G über die 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 Sandstiege (Änderung) vom 31. Juli 2003 Gemäß den 10 und
MehrNutzung der 50/01
Obdachlosenunterkünfte 50/01 HdO 1 ------------------------------------------------------------------------------------------------ Nutzung der 50/01 Obdachlosenunterkünfte 92. Erg. Lief. 7/2016 HdO ------------------------------------------------------------------------------------------------
Mehr2. Änderungssatzung vom. zur Satzung über die Benutzung und Erhebung von Beiträgen zu den
2. Änderungssatzung vom. zur Satzung über die Benutzung und Erhebung von Beiträgen zu den in Kaarst vom 15.12.2006 Auf Grund der 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 lit.f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Mehr- Flächennutzungsplan der Stadt Ratingen 92. Änderung, Teil B Gewerbegebiet Tiefenbroich Westlich Am Roten Kreuz Teil B Alter Kirchweg / Am Roten
AMTSBLATT DER STADT RATINGEN HERAUSGEBER: DER BÜRGERMEISTER JAHRGANG: 13 NUMMER : 35 DATUM : 17.11.2017 INHALTSVERZEICHNIS Lfd. Nr. Bezeichnung 81 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen - Flächennutzungsplan
Mehr2-22. Satzung vom über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme an Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich
2-22 Satzung vom 24.06.2008 über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme an Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich Stand: August 2008 2 Satzung vom 24.06.2008 über die Erhebung
Mehra) die Benutzerin/der Benutzer oder die Auftraggeberin/der Auftraggeber des Rettungswagen und
Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Krankentransport und Notfallrettungsdienst der Stadt Pulheim vom 07.10.2014 (einschließlich 1. Änderung) 1. Änderung vom 13.04.2017 der Satzung über die Erhebung
MehrSatzung Belange von Menschen mit Behinderung in Bergisch Gladbach 50.3
Satzung über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung in Bergisch Gladbach Aufgrund der 7, 41 Absatz 1 Satz 2 lit. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der Fassung
MehrAmtsblatt der Stadt Sankt Augustin
Amtsblatt Nummer 18/2017 vom 19. Juli 2017 Inhaltsverzeichnis: Satzung vom 10.07.2017 zur 3. Änderung der Satzung über die Erhebung von Essensgeldern bei Verpflegung in Kindertageseinrichtungen der Stadt
MehrBekanntmachungsanordnung
Aufsichtsbehördliche Genehmigung Ratsbeschluss Bekanntmachungsanordnung öffentlich bekannt gemacht In Kraft getreten 21.12.1993-22.12.1993 29.12.1993 01.01.1994 1. Änderung 20.12.1994-21.12.1994 29.12.1994
MehrGebührensatzung der Stadt Übach-Palenberg über die Abfallentsorgung vom
2.3.1 Gebührensatzung der Stadt Übach-Palenberg über die Abfallentsorgung vom 12.12.1991 Inhaltsübersicht Präambel 1 Abfallentsorgungsgebühren 2 Gebührenpflichtige und Gebührenpflicht 3 Gebührenmaßstab
MehrSatzung zur Regelung der Beteiligung der Städte und Gemeinden an den kommunalen Kosten des SGB II vom
50/5 Satzung zur Regelung der Beteiligung der Stadte und Gemeinden Satzung zur Regelung der Beteiligung der Städte und Gemeinden des SGB II vom 18.12.2012 Kreistag: 10.12.2012 Aufgrund des 5 der Kreisordnung
MehrGebührensatzung. vom
Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Warendorf über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen für das Übergangswohnheim, 48231 Warendorf, Königsberger Straße 5 vom 19.12.2008 Auf Grund des 7
Mehr3 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen - Einladung zur Ratssitzung am Dienstag, den 06. Februar
AMTSBLATT DER STADT RATINGEN HERAUSGEBER: DER BÜRGERMEISTER JAHRGANG: 14 NUMMER : 02 DATUM : 30.01.2018 INHALTSVERZEICHNIS Lfd. Nr. Bezeichnung 3 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen - Einladung
MehrGebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erkrath vom
Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erkrath vom 21.12.1995 - in Kraft getreten am 01.01.1996 Änderungen Nr. der Änderungen Datum der Änderung geänderte Paragraphen Art der
Mehr12. Jahrgang Ausgabe 5/2015 Rhede,
AMTSBLATT der Stadt Rhede Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Rhede 12. Jahrgang Ausgabe 5/2015 Rhede, 15.04.2015 Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Rhede, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben
Mehr