DES LANDRATSAMTES BAD KISSINGEN

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1 Amtsblatt DES LANDRATSAMTES BAD KISSINGEN Nr. 4 Bad Kissingen, Inhalt: A) Veröffentlichungen des Landratsamtes Probeeinschreibung für Fachoberschule (FOS) in Hammelburg Übungen von Natoeinheiten Übungen der Bundeswehr B) Veröffentlichungen der Gemeinden Verwaltungsgemeinschaft Elfershausen Bekanntmachung des Marktes Elfershausen im Wege der Amtshilfe für das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken; Flurbereinigung Aura a. d. Saale 3, Gemeinde Aura a. d. Saale, Landkreis Bad Kissingen Gemeinde Nüdlingen Gemeinsame Bekanntmachung der Gemeinde Nüdlingen, des Gemeinde Thundorf i. Ufr. im Wege der Amtshilfe für das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken; Flurbereinigung Münnerstadt - Althausen, Stadt Münnerstadt, Landkreis Bad Kissingen - Gemeinsame Bekanntmachung der Gemeinde Nüdlingen, des Gemeinde Thundorf i. Ufr. im Wege der Amtshilfe für das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken; Flurbereinigung Münnerstadt - Althausen, Stadt Münnerstadt, Landkreis Bad Kissingen (siehe Bekanntmachung unter Gemeinde Nüdlingen) - Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses der 4. Änderung des Bebauungsplanes Kleinfeldlein mit integrierter Grünordnung des Marktes Bad Bocklet, Gemeindeteil Bad Bocklet Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen städtischer Feuerwehren vom 16. Januar 2013 mit Anlage Stadt Münnerstadt Gemeinsame Bekanntmachung der Gemeinde Nüdlingen, des Gemeinde Thundorf i. Ufr. im Wege der Amtshilfe für das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken; Flurbereinigung Münnerstadt - Althausen, Stadt Münnerstadt, Landkreis Bad Kissingen (siehe Bekanntmachung unter der Gemeinde Nüdlingen) Verwaltungsgemeinschaft Maßbach Gemeinsame Bekanntmachung der Gemeinde Nüdlingen, des Gemeinde Thundorf i. Ufr. im Wege der Amtshilfe für das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken; Flurbereinigung Münnerstadt - Althausen, Stadt Münnerstadt, Landkreis Bad Kissingen (siehe Bekanntmachung unter der Gemeinde Nüdlingen) C) Sonstige Veröffentlichungen keine Veröffentlichung A) Veröffentlichungen des Landratsamtes 44 Probeeinschreibung für Fachoberschule (FOS) in Hammelburg Die Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Bad Kissingen, vertreten durch den Kreistag, sehen einen Bedarf für eine Fachoberschule für den Landkreis Bad Kissingen mit Sitz in Hammelburg. Der Landkreis Bad Kissingen hat daher die Initiative ergriffen, um eine solche Schulform auf den Weg zu bringen. Eine der Voraussetzungen für die Errichtung einer FOS in Hammelburg ist eine erforderliche Mindestzahl von Schülern/Schülerinnen, die gemäß den Richtlinien des Kultusministeriums diesen Schultyp besuchen müssen. Um endgültige Sicherheit über den Schulbedarf zu erlangen, wird im Rahmen der regulären Schulanmeldung eine sogenannte Probeeinschreibung durchgeführt. Die Probeeinschreibung für die FOS Hammelburg für das Schuljahr 2013/2014 findet vom bis statt. Die Interessenten/Interessentinnen schreiben sich ganz regulär bei einer der fünf an der Probeeinschreibung teilnehmenden Fachoberschulen ein. Diese Einschreibung muss beinhalten, dass man erstrangig den FOS-Standort Hammelburg wählt. Folgende FOS stehen für die Probeeinschreibung zur Verfügung: FOS Bad Neustadt/Saale (09771/7038) FOS Kitzingen (09321/4656) FOS Marktheidenfeld (09391/2257) FOS Schweinfurt (09721/978070) FOS Würzburg (städtisch) Technik, Wirtschaft (0931/79530 Franz-Oberthür-Schule) Die Probeeinschreibung ist ohne Risiko für die künftigen FOS- Schüler/innen. Sollte die Neugründung scheitern, gilt die Einschreibung automatisch für die Schule, an der die Probeeinschreibung stattfand. Schüler/innen, die Interesse am Besuch einer außerbayerischen FOS (z. B. in Hessen) haben, aber erstrangig Hammelburg wählen würden, müssen sich ebenfalls bei einer der fünf oben genannten Schulen einschreiben. In Verbindung mit dieser Einschreibung muss erklärt werden, dass man sich im Falle eines Scheiterns der FOS in Hammelburg für eine außerbayerische Schule eingeschrieben hat. Gleichzeitig muss natürlich eine entsprechende Einschreibung bei der außerbayerischen Schule erfolgen mit Hinweis auf den möglichen FOS-Besuch in Hammelburg.

2 Seite 2 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 4/2013 Wichtig: Durch die Probeeinschreibung besteht kein Anspruch auf eine Beschulung in Hammelburg. Für weitere Fragen im Zusammenhang mit den Einschreibungsmodalitäten wenden Sie sich bitte unmittelbar an eine der fünf oben genannten Einschreibungsschulen. Ansonsten steht Ihnen als Ansprechpartner Herr Gerhard Kauf im Landratsamt Bad Kissingen zur Verfügung (Tel.: 0971/ bzw. Mail: gerhard.kauf@kg.de). 45 Übungen von Natoeinheiten Amerikanische Truppen beabsichtigen in der Zeit vom 1. April 2013 bis 30. April 2013 Übungen unter der Bezeichnung HFCA Landing Zone Training im Übungsraum Ramsthal durchzuführen. Der Bevölkerung wird nahegelegt, sich von den Einheiten der übenden Truppen fernzuhalten. Auf die Gefahren, die von liegengebliebenen Sprengmitteln (Fundmunition dergl.) ausgehen, wird besonders hingewiesen. Das Sammeln, der Erwerb, der Besitz und der Verkauf dieser Gegenstände sind verboten und können nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches als Unterschlagung, Diebstahl oder Hehlerei, sowie nach den Waffen- und sprengstoffrechtlichen Bestimmungen geahndet werden. Schadensmeldung - Manöverschäden 1. Manöverschäden sind bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Schadensregulierungsstelle des Bundes, Regionalbüro Ost, Drosselbergstraße 2, Erfurt, innerhalb einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an geltend zu machen, in dem der Geschädigte von dem Schaden und von Umständen Kenntnis erlangt hat, aus denen sich ergibt, dass eine Truppe oder ein ziviles Gefolge für den Schaden rechtlich verantwortlich ist, oder dass ein Mitglied oder ein Bediensteter der Truppe oder eines zivilen Gefolges den Schaden verursacht hat. 2. Der Antrag auf Abgeltung eines Manöverschadens kann auch innerhalb eines Monats nach Abschluss des Manövers oder der Übung schriftlich bei der Gemeindeverwaltung, in deren Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden hat, gestellt werden. 3. Wird das Verfahren von der Gemeinde nach den vorstehenden Punkt 2 durchgeführt, dann muss die Gemeinde Anträge, der in Punkt 1 genannten Schadensregulierungsstelle des Bundes, so rechtzeitig zuleiten, dass die genannte 3-Monatsfrist eingehalten wird. Die gemeindlichen Verwaltungseinheiten werden gebeten diese Übung(en) ortsüblich bekannt zu machen, sowie die Jagdausübungsberechtigten hierauf hinzuweisen. 46 Übungen der Bundeswehr Einheiten der Bundeswehr beabsichtigen in der Zeit a) am b) vom bis c) vom bis Übungen unter der Bezeichnung a) Orientierungsmarsch Hochstrasse b) Orientierungsmarsch Hochstrasse bei Nacht c) Reservisten Bezirkswettkampf Frühlingswind 2013 Bezirk Unterfranken im Übungsaum a) und b) Detter - Völkersleier c) Rannungen durchzuführen. Der Bevölkerung wird nahegelegt, sich von den Einheiten der übenden Truppen fernzuhalten. Auf die Gefahren, die von liegengebliebenen Sprengmitteln (Fundmunition, dergl.) ausgehen, wird besonders hingewiesen. Das Sammeln, der Erwerb, der Besitz und der Verkauf dieser Gegenstände sind verboten und können nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches als Unterschlagung, Diebstahl oder Hehlerei, sowie nach den Waffen- und sprengstoffrechtlichen Bestimmungen geahndet werden. Schäden, die von Einheiten der Bundeswehr verursacht wurden, sind bei der zuständigen Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung schriftlich anzumelden, sofern diese nicht bereits durch einen Flurschadenoffizier oder vom Schadentrupp der Einheiten beseitigt worden sind. Die gemeindlichen Verwaltungseinheiten werden gebeten, diese Übung(en) ortsüblich bekanntzumachen, sowie die Jagdausübungsberechtigten hierauf hinzuweisen. Landratsamt Bad Kissingen Thomas Bold, Landrat B) Veröffentlichungen der Gemeinden Verwaltungsgemeinschaft Elfershausen 47 Bekanntmachung des Marktes Elfershausen im Wege der Amtshilfe für das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken; Flurbereinigung Aura a. d. Saale 3, Gemeinde Aura a. d. Saale, Landkreis Bad Kissingen Bekanntmachung und Ladung Die Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten im Flurbereinigungsgebiet werden hiermit eingeladen zu einer Versammlungsort: Versammlungszeit: Tagesordnung: Teilnehmerversammlung Festhalle Aura a. d. Saale Donnerstag, , 19:00 Uhr 1. Erläuterung der Aufgaben des Vorstands und des Wahlverfahrens 2. Wahl des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft 3. Allgemeine Aussprache Der Vorstand führt die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft. Er soll das Vertrauen der Teilnehmer besitzen. Wünschenswert ist deshalb, dass sich möglichst viele Teilnehmer an der Wahl des Vorstands beteiligen. Das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken hat die Zahl der auf die Dauer von 6 Jahren zu wählenden Mitglieder des Vorstands und deren Stellvertreter auf je 5 festgesetzt. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer oder Bevollmächtigte kann somit als Mitglied und Stellvertreter insgesamt 10 Personen in den Vorstand wählen. Wahlberechtigt sind nur Teilnehmer. Die Teilnehmer sind die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke; Erbbauberechtigte stehen den Eigentümern gleich ( 10 FlurbG Nr. 1). Jeder Teilnehmer hat eine Stimme; gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Einigen sich gemeinschaftliche Eigentümer nicht über die Stimmabgabe, so können sie ihr Wahlrecht nicht ausüben.

3 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 4/2013 Seite 3 Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Bevollmächtigte haben sich in der Versammlung durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Zu beachten ist jedoch, dass nach 21 Abs. 3 FlurbG im Wahltermin jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte nur eine Stimme hat, auch wenn er mehrere Teilnehmer vertritt. Teilnehmer, die nicht selbst in der Wahlversammlung anwesend sein können, werden daher zweckmäßig eine Person bevollmächtigen, die nicht selbst als Teilnehmer stimmberechtigt ist. Kommt die Wahl im Termin nicht zustande und verspricht ein neuer Wahltermin keinen Erfolg, so kann das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken nach Anhörung des Bayerischen Bauernverbandes Mitglieder des Vorstands bestellen. Würzburg, Elfershausen, Amt für Ländliche Entwicklung Ufr. Markt Elfershausen Eisentraut, Baudirektor Neeb, Erster Bürgermeister Gemeinde Nüdlingen 48 Gemeinsame Bekanntmachung der Gemeinde Nüdlingen, des Marktes Bad Bocklet, der Stadt Münnerstadt und der Verwaltungsgemeinschaft Maßbach für den Markt Maßbach und für die Gemeinde Thundorf i. Ufr. im Wege der Amtshilfe für das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken; Flurbereinigung Münnerstadt - Althausen, Stadt Münnerstadt, Landkreis Bad Kissingen Bekanntmachung und Ladung Die Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten im Flurbereinigungsgebiet werden hiermit eingeladen zu einer Teilnehmerversammlung Versammlungsort: Kaffee Winkelmann, Marktplatz 13, Münnerstadt Versammlungszeit: Tagesordnung: Dienstag, , 19:00 Uhr 1. Neuwahl des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft 2. Information zum Verfahrensstand 3. Allgemeine Aussprache Aufgrund einer seit geltenden Gesetzesänderung beträgt die Wahlperiode für den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft sechs Jahre. Da im obigen Verfahren die Amtszeit des Vorstands abgelaufen ist, muss eine Neuwahl stattfinden. Bis dahin bleibt der bisherige Vorstand im Amt. Ergänzend werden die bei der Ladung zur ersten Vorstandswahl getroffenen Festsetzungen und Hinweise wiederholt: Der Vorstand führt die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft. Er soll das Vertrauen der Teilnehmer besitzen. Wünschenswert ist deshalb, dass sich möglichst viele Teilnehmer an der Wahl des Vorstands beteiligen. Das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken hat die Zahl der auf die Dauer von 6 Jahren zu wählenden Mitglieder des Vorstands und deren Stellvertreter auf je 5 festgesetzt. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer oder Bevollmächtigte kann somit als Mitglieder und Stellvertreter insgesamt 10 Personen in den Vorstand wählen. Um eine ausreichende Vertretung aus den einzelnen Ortschaften sicherzustellen, wurde für die gruppenmäßige Zusammensetzung des Vorstands bestimmt, dass 2 Vorstandsmitglieder bzw. Stellvertreter in Münnerstadt, 2 Vorstandsmitglieder bzw. Stellvertreter in Althausen und 1 Vorstandsmitglied bzw. Stellvertreter in Burglauer ihren Wohnsitz haben müssen. Wahlberechtigt sind nur Teilnehmer. Die Teilnehmer sind die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke; Erbbauberechtigte stehen den Eigentümern gleich ( 10 FlurbG Nr. 1). Jeder Teilnehmer hat eine Stimme; gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Einigen sich gemeinschaftliche Eigentümer nicht über die Stimmabgabe, so können sie ihr Wahlrecht nicht ausüben. Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Bevollmächtigte haben sich in der Versammlung durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Zu beachten ist jedoch, dass nach 21 Abs. 3 FlurbG im Wahltermin jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte nur eine Stimme hat, auch wenn er mehrere Teilnehmer vertritt. Teilnehmer, die nicht selbst in der Wahlversammlung anwesend sein können, werden daher zweckmäßig eine Person bevollmächtigen, die nicht selbst als Teilnehmer stimmberechtigt ist. Kommt die Wahl im Termin nicht zustande und verspricht ein neuer Wahltermin keinen Erfolg, so kann das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken nach Anhörung des Bayer. Bauernverbandes Mitglieder des Vorstands bestellen. Würzburg, Nüdlingen, Amt für Ländliche Gemeinde Nüdlingen Entwicklung Ufr. Kiesel, Erster Bürgermeister Kraus, Baurat Bad Bocklet Münnerstadt, Stadt Münnerstadt Back, Erster Bürgermeister Blank, Erster Bürgermeister Maßbach, Thundorf, Markt Maßbach Gemeinde Thundorf i. Ufr. Wegner, Erster Bürgermeister Bauernschubert, Erster Bürgermeister 49 Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses der 4. Änderung des Bebauungsplanes Kleinfeldlein mit integrierter Grünordnung des Marktes Bad Bocklet, Gemeindeteil Bad Bocklet Der hat mit Beschluss vom die vorhabenbezogene 4. Änderung des Bebauungsplanes Kleinfeldlein für einen Teilbereich mit integrierter Grünordnung als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus des Marktes Bad Bocklet, Kleinfeldlein 14, Zimmer Nr. 2, während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag: 8:00 bis 12:00 Uhr und donnerstags: 14:00 bis 18:00 Uhr oder nach Vereinbarung) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

4 Seite 4 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 4/2013 wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Bad Bocklet, Back, Erster Bürgermeister 50 Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen städtischer Feuerwehren vom 16. Januar 2013 Aufgrund von Art.28 BayFwG erlässt die folgende Satzung: 1 Aufwendungs- und Kostenersatz (1) Die erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehr. Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. (2) Die erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG): 1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören. 2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch. 3. Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt/Schlauchwerkstatt. Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr. (3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Einsatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet. 2 Schuldner (1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG. (2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. 3 Fälligkeit Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheides zur Zahlung fällig. 4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Mit diesem Tag tritt die Satzung vom 20. Mai 1999 außer Kraft. Bad Kissingen, Blankenburg, Oberbürgermeister Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der städtischen Feuerwehren Verzeichnis der Pauschaleinsätze Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 bis 3) und den Personalkosten (Nummer 4) zusammen. 1. Streckenkosten Die Streckenkosten bei einer Nut- bei einer durchbetragen für jeden ange- zungsdauer schnittlichen fangenen Kilometer von jährlichen Fahr- Wegstrecke für leistung von km und einer Eigenbeteiligung der Stadt von 10 % Tragkraftspritzenfahrzeug 20 Jahren 3,45 Euro TSF Tragkraftspritzenfahrzeug 25 Jahren 4,67 Euro Wasser TSF-W Löschgruppenfahrzeug 25 Jahren 5,71 Euro LF 8 - LF 8/6 - LF10/6 Löschgruppenfahrzeug 25 Jahren 6,87 Euro LF 20/16 Tanklöschfahrzeug 25 Jahren 5,77 Euro TLF 16/25 Sondertanklöschfahrzeug 25 Jahren 6,97 Euro TLF 16/60 Drehleiter 25 Jahren 13,82 Euro DLK DLA (K) 23/12 Rüstwagen 25 Jahren 8,77 Euro RW Versorgungs-LKW 25 Jahren 4,67 Euro Schlauchwagen SW 2000 Ölschadenanhänger - ÖSA 25 Jahren 2,95 Euro Schlauchanhänger - SA Transportanhänger, Anhängeleiter AL Kleinalarmfahrzeug 20 Jahren 3,45 Euro KLAF Einsatzleit-Mehrzweckfahrzeug 20 Jahren 2,95 Euro ELW - MZF Gerätewagen Gefahrgut 30 Jahren 6,84 Euro 2. Ausrückestundenkosten Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestunden erhoben.

5 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 4/2013 Seite 5 Die Ausrückestundenkosten betra- bei jährlich 80 Ausrückegen - berechnet vom Zeitpunkt des stunden und einer Eigen- Ausrückens aus dem Feuerwehrgeräte- beteiligung der Stadt haus/der Wache bis zum Zeitpunkt des von 10 % Wiedereinrückens - je eine Stunde für Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 66,86 Euro Stromgenerator 5 KVA Tauchpumpe TP 4/1 Mehrzwecksauger Lüftungsgerät 24,30 Euro 13,30 Euro 16,60 Euro 20,80 Euro Tragkraftspritzenfahrzeug Wasser TSF-W Löschgruppenfahrzeug LF 8 - LF 8/6 - LF10/6 82,86 Euro 95,44 Euro Hochdruckreinigungsgerät Ausrückekosten Fehlalarm 4. Personalkosten 16,25 Euro 300,00 Euro Löschgruppenfahrzeug LF 20/16 Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 Sondertanklöschfahrzeug TLF 16/60 Drehleiter DLK DLA (K) 23/12 Rüstwagen RW Versorgungs- LKW Schlauchwagen SW 2000 Ölschadenanhänger - ÖSA Schlauchanhänger - SA Transportanhänger Anhängeleiter AL Kleinalarmfahrzeug KLAF Einsatzleit- Mehrzweckfahrzeug ELW - MZF Gerätewagen Gefahrgut 110,09 Euro 75,00 Euro 88,21 Euro 212,66 Euro 146,36 Euro 26,20 Euro 26,20 Euro 66,86 Euro 26,20 Euro 185,74 Euro Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. 4.1 Hauptamtliches Personal Für den Einsatz hauptamtlicher Bediensteter werden folgende Stundensätze berechnet 35,00 Euro 4.2 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird für die Personalkosten verlangt, die der Gemeinde durch Erstattung des Verdienstausfalles (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgeltes (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG entstehen. 4.3 Sicherheitswachen Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für a) einen Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, wenn Sicherheitswachdienst in der Freizeit wahrgenommen wird 3. Arbeitsstundenkosten Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeuges gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet. In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten aufgehoben. Als Arbeitsstundenkosten bei einer gemeindlichen werden berechnet für Eigenbeteiligung von 10% Tragkraftspritze TS 8/8 PFP 10/10 Atemschutzgerät mit Atemanschluss und Maske 48,10 Euro 24,80 Euro b) einen sonstigen Bediensteten, wenn Sicherheitswachdienst in der Freizeit wahrgenommen wird c) einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden (s. 11 Abs. 4 AVBayFwG) Abweichend von Nummer 4 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet. Bad Kissingen, Blankenburg, Oberbürgermeister C) Sonstige Veröffentlichungen keine Veröffentlichung Landratsamt Bad Kissingen Thomas Bold, Landrat

6 Seite 6 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 4/ Das Landratsamt Bad Kissingen besitzt, dem Trend der Zeit entsprechend, einen eigenen Facebook-Account. Wir freuen uns über den Besuch auf unserer neuen Facebook-Seite! Die Probeeinschreibung für die Fachoberschule Hammelburg - Schuljahr 2013/ findet vom bis statt (siehe Teil A Nr. 44 dieses Amtsblattes)

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