S a t z u n g. 1 Aufwendungs- und Kostenersatz für Pflichtleistungen
|
|
- Nikolas Becker
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Satzung über Aufwendungen und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Der Markt Königstein erläßt auf Grund von Art. 28 Abs. 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) sowie auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabegesetzes (KAG) folgende S a t z u n g 1 Aufwendungs- und Kostenersatz für Pflichtleistungen (1) Der Markt Königstein erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs.1 und 2 BayFwG Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen seiner Feuerwehren: 1. Einsätze, 2. Sicherheitswachen (auch Veranstaltungswachen) / Brandwachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG), 3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen. Einsätze werden nur in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Maßgeblich hierbei ist das Meldebild zum Zeitpunkt des Ausrückens. (2) Der Markt Königstein erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme seiner Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG): 1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören, 2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch, 3 Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt / Schlauchwerkstatt, 4. sonstige Leistungen, Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr. (3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet. 2 Schuldner (1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG. (2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
2 3 Entfallen der Gebühren- und Ersatzpflicht (1) Aufwendungsersatz bzw. Gebühren werden nicht erhoben bei: 1. Einsätzen im abwehrenden Brandschutz, 2. Einsätzen im technischen Hilfsdienst, soweit sie unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, 3. Einsätzen im Katastrophenfall im Sinne von Art. 1 des Bay. Katastrophenschutzgesetz (BayKSG). 4 Entstehen und Fälligkeit des Aufwendungs- und Kostenersatzes (1) Der Aufwendungsersatzanspruch und die Gebührenschuld entstehen mit der Inanspruchnahme der Feuerwehren. (2) Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheides zur Zahlung fällig. Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom außer Kraft. 5 Inkrafttreten Königstein, den Hans Koch 1. Bürgermeister Markt Königstein
3 Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren des Marktes Königstein Verzeichnis der Pauschalsätze Aufwendungs- und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummer 1 bis 3) und den Personalkosten ( Nummer 4 und 5 ) zusammen. Die Nummern 6-8 beinhalten Arbeitsstundenkosten für Geräte und sonstige Kosten. 1. Streckenkosten Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke zum Einsatzort und zurück für a) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 3,45 b) Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 6,40 c) Löschgruppenfahrzeug LF 16 TS 6,40 d) Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20/16 6,95 e) Mehrzweckfahrzeug ( VW-Bus, PKW ) 2,95 d) Drehleiter mechanisch AL 18 3,54 2. Ausrückestundenkosten Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben. Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - je eine Stunde für a) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 66,86 b) Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 118,82 c) Löschgruppenfahrzeug LF 16 TS 118,82 d) Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20/16 129,16 e) Mehrzweckfahrzeug ( VW-Bus, PKW ) 26,20 f) Drehleiter mechanisch AL 18 31,44
4 3. Arbeitsstundenkosten Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeuges gehört (und können demnach hierfür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet. In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort nicht in Betrieb ist. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. Als Arbeitsstundenkosten werden berechnet für a) Tragkraftspritze TS 8/8 und TS 16/8 57,73 b) umluftunabhängiges Atemschutzgerät, inkl. Maske 29,77 c) Notstromaggregat 5 KVA 29,17 d) Tauchpumpe 15,95 e) Be- bzw. Entlüftungsgerät 24,92 f ) hydraulisches Rettungsgerät (Spreizer und Schneidgerät) 147,25 g ) eine wasserführende Armatur (z.b. Strahlrohr, Verteiler) 3,68 h ) eine Länge Druckschlauch B oder C 7,98 i ) Kettensäge 19,02 j ) Mehrzwecksauger 29,45 4. Personalkosten Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet: 20,00 (Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird verlangt, weil der Gemeinde Kosten auch für diesen Personenkreis entstehen, beispielsweise durch Erstattung des Verdienstausfalls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgelts (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG. Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden). 5. Sicherheitswachen Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden (siehe 11Abs. 4 AV BayFwG): 11,40 Abweichend von Nummer 4 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.
5 6. Kosten für Ölbindemittel und Entsorgung Als Kosten werden der Einsatz von Ölbindemitteln sowie die Entsorgung geltend gemacht. a ) b ) Ölbindemittel je Gebinde Entsorgung je Gebinde Beschaffungspreis 6,13 7. Geräteüberlassungskosten Euro a) einen Druckschlauch B oder C, ggf zuzüglich Kosten für Leistungen der Schlauchwerkstatt 7,98 b) einen Handfeuerlöscher, ggf. zuzüglich Füllung 5,52 c) eine wasserführende Armatur z.b. Strahlrohr,Verteiler usw. 2,46 d) eine Tauchpumpe 19,02 e) Staub-, Öl- oder Wassersauger 29,45 f) einen Sicherheitsgurt 3,07 g) eine Fangleine 3,07 h) Gasprüfgerät 61,36 8. Kosten für Leistungen der Schlauchwerkstatt a ) Waschen, Prüfen und Trocknen einer Schlauchlänge B, C 7,37 b ) Einbinden einer Kupplung bei Schläuchen B, C einschl. Material ( jedoch ohne Kupplung ) 9,20 c ) Einbinden einer Schlauchhülse 9,20 d ) Vulkanisieren einer Flickstelle einschl. Material 6,13 e ) Auf die Kosten gem. a) - d) und verbrauchtes Material ( z.b. Kupplungen, Einbindeteile ) wird eine Pauschale von 15 v. H. für Nebenkosten ( Wasser, Heizung, Fracht, Vorhaltekosten etc. aufgeschlagen. 9. Kosten für die Bereitstellung des Unterrichtsraumes a ) Kosten für die Benutzung des Unterrichtsraumes ( Reinigung, Licht Heizung etc. ) Euro 92,03
SATZUNG ÜBER AUFWENDUNGS- UND KOSTENERSATZ FÜR EINSÄTZE UND ANDERE LEISTUNGEN GEMEINDLICHER FEUERWEHREN
SATZUNG ÜBER AUFWENDUNGS- UND KOSTENERSATZ FÜR EINSÄTZE UND ANDERE LEISTUNGEN Der erlässt aufgrund des Art. 28 BayFwG folgende Satzung 1 Aufwendungs- und Kostenersatz (1) Die Gemeinde erhebt im Rahmen
MehrSatzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Geroldsgrün vom 01.01.
1 Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Geroldsgrün vom 01.01.2015 Die Gemeinde Geroldsgrün erlässt auf Grund des Art.
MehrVom 13. März 2000 Geändert durch Satzungen vom 31. März 2010 und 7. Mai 2013
2.1.2 Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der Stadt Schwandorf (Feuerwehr-Kostenersatzsatzung der Stadt Schwandorf FwKS) 1 Vom 13. März 2000 Geändert
MehrSatzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren in Neu-Ulm
7/11 Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren in Neu-Ulm Die Stadt Neu-Ulm erlässt aufgrund des Art. 28 Abs.4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes
MehrSatzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Lindau (B) vom 08.
Lindau (B) Nr.III/15/2. Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Lindau (B) vom 08. Dezember 1999 * Geändert durch: Erste Änderungssatzung
MehrSatzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr
Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), des 38 Abs. 1 und 3 des Thüringer Gesetzes über
MehrGemeinde Deißlingen Landkreis Rottweil
Gemeinde Deißlingen Landkreis Rottweil Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Deißlingen vom 09.04.2014 - Feuerwehrkostenersatz-Satzung (FwKS) Aufgrund von 4
MehrSatzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Weissach Fassung vom 29.10.2001
Gemeinde 71287 Weissach Landkreis Böblingen Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Weissach Fassung vom 29.10.2001 Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen
MehrKostenverzeichnis zur Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Schwäbisch Gmünd (Anlage 1)
Kostenverzeichnis zur Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Schwäbisch Gmünd (Anlage 1) Beschluss des Gemeinderats vom 25.02.2015 Für Leistungen der Feuerwehr werden folgende
MehrGebührensatzung für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ostseebad Göhren
Gebührensatzung für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ostseebad Göhren Präambel Auf Grund des 5 der Kommunalverfassung - KV M-V i.d.f.d.b. vom 8. Juni 2004 (GVOBL. M-V Nr. 10
Mehr1 Geltungsbereich. 2 Kostenpflichtige Leistungen. 3 Kostenschuldner. 4 Berechnung des Kostenersatzes
Gemeinde Zaberfeld Landkreis Heilbronn Kostenerstattungsordnung für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Zaberfeld Aufgrund der 27 und 36 des Feuerwehrgesetzes (FWG) Baden-Württemberg hat der
MehrSatzung. 1 Begriffsbestimmungen
Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Radeberg ( Kostensatzung ) Der Stadtrat der Stadt Radeberg hat am 29.03.2006 auf Grund von 1.
Mehr1 Allgemeines. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr. (1) Nach 29 Abs. 2 und 5 NBrandSchG werden Gebühren erhoben für
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ilsede außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund
MehrSatzung über den Kostenersatz und Entgelte und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Willebadessen vom 17.12.2010
Stadt Willebadessen Satzung über den Kostenersatz und Entgelte und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Willebadessen vom 17.12.2010 Der Rat der Stadt Willebadessen hat aufgrund der 7 und 41
MehrA m t s b l a t t für den Landkreis Kelheim
A m t s b l a t t für den Landkreis Kelheim Nr. 18 vom 08.08.2014 Verleger: Landrat des Landkreises Kelheim Verlagsort: Kelheim Druck: Landratsamt Kelheim Verantwortlich für den Inhalt: Einsender bzw.
MehrR I C H T L I N I E. über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Eberbach vom 28.10.2010
R I C H T L I N I E über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Eberbach vom 28.10.2010 Aufgrund von 2 i. V. m. 34 Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg (FwG) in der Fassung vom 02.03.2010
Mehr1 Leistungen der Feuerwehr
Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Kierspe bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 12.05.2010 Der Rat der Stadt Kierspe hat auf Grund
Mehr1 Gebührenpflichtige Leistungen
Satzung über die Heranziehung zum Kostenersatz für gesetzliche Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schiffweiler in der Fassung der 1. Änderungssatzung Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes
MehrBayerischer Gemeindetag Bayerischer Städtetag LandesFeuerwehrVerband Bayern e.v. Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband
Bayerischer Gemeindetag Bayerischer Städtetag LandesFeuerwehrVerband Bayern e.v. Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband An die Städte, Märkte und Gemeinden im Bayerischen Gemeindetag und im Bayerischen
MehrGebührensatzung der Gemeinde Harrislee über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrgebührensatzung) 1 Aufgaben der Feuerwehr
Anlage zum TOP 3 Gebührensatzung der Gemeinde Harrislee über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrgebührensatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in
MehrKostenersatzpflicht. (1) Für die in 2 FwG genannten Leistungen der Feuerwehr wird Kostenersatz erhoben.
K o s t e n r e g e l u n g für die Inanspruchnahme von Leistungen, Fahrzeugen und Geräten der Freiwilligen Feuerwehr Wertheim (Feuerwehrgebührensatzung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
Mehrvom 14.12.2012 Geltungsbereich
Stadt Penig Landkreis Mittelsachsen Satzung der Stadt Penig zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Penig und für Leistungen im vorbeugenden Brandschutz vom
MehrSatzung der Gemeinde Schönbek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr
Satzung der Gemeinde Schönbek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit gültigen Fassung
MehrGebührenordnung der Stadt Furtwangen für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Furtwangen vom 26. November 1996
STADT FURTWANGEN IM SCHWARZWALD Stadtverwaltung Gebührenordnung der Stadt Furtwangen für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Furtwangen vom 26. November 1996 Aufgrund 36 des Feuerwehrgesetzes
MehrSatzung über die Einrichtung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Elsteraue und Erhebung von Kostenersatz
1 Satzung über die Einrichtung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Elsteraue und Erhebung von Kostenersatz Auf Grund der 8 und 45 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA))
MehrSatzung (Gebührensatzung) für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Gägelow Vom 20.08.2001
1 Satzung (Gebührensatzung) für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Gägelow Vom 20.08.2001 Aufgrund des 5 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) in
MehrKostenverzeichnis für Pflichtleistungen und freiwillige Leistungen
Kostenverzeichnis für Pflichtleistungen und freiwillige Leistungen FeuerwehrkostenersatzS Die Kosten setzen sich aus den Personalkosten und den Sachaufwendungen zusammen. Die Kosten werden vom Zeitpunkt
MehrS a t z u n g über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Werther (Westf.) bei Einsätzen der Feuerwehr vom 18.
S a t z u n g über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Werther (Westf.) bei Einsätzen der Feuerwehr vom 18. Dezember 2002 Der Rat der Stadt Werther (Westf.) hat aufgrund der 7 und 41 Abs.
MehrL e s e f a s s u n g
L e s e f a s s u n g Gebührensatzung der Freiwilligen Feuerwehr Trittau Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, und der 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein(KAG)
MehrS A T Z U N G ÜBER DIE ERHEBUNG VON KOSTEN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR DER GEMEINDE MARTH
1 S A T Z U N G ÜBER DIE ERHEBUNG VON KOSTEN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR DER GEMEINDE MARTH Auf Grund des 19 der Thüringer Kommunalordnung, in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. 04. 1998 (GVBl.S.73),zuletzt
MehrSatzung zur Regelung des Kostenersatzes für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ditzingen
AZ 130.51 Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ditzingen Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. V. m. - 36 des Feuerwehrgesetzes
MehrSATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON KOSTEN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR DER GEMEINDE LINDEWERRA
SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON KOSTEN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR DER GEMEINDE LINDEWERRA Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVB1.
MehrS a t z u n g. über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr und die Erhebung von damit verbundenen Gebühren
Gemeinde Friedrichsholm Der Bürgermeister S a t z u n g über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr und die Erhebung von damit verbundenen Gebühren Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
MehrSatzung zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr Wuppertal und Hilfe leistender Feuerwehren vom 16.12.2008
Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr Wuppertal und Hilfe leistender Feuerwehren vom 16.12.2008 Aufgrund der 7, 41 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen
MehrJahrgang 2010 Leinefelde-Worbis, den 23.12.2010 Nr. 37. A. Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Leinefelde-Worbis
Amtsblatt für die Stadt Leinefelde-Worbis mit ihren Ortsteilen Beuren, Birkungen, Breitenbach, Breitenholz, Kaltohmfeld, Kirchohmfeld, Leinefelde, Wintzingerode, Worbis Jahrgang 2010 Leinefelde-Worbis,
MehrS a t z u n g. 1 Kostenersatz
S a t z u n g über die Regelung des Kostenersatzes für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Kreisstadt St. Wendel nach 45 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz
MehrSatzung der Gemeinde Groß Vollstedt über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr
Satzung der Gemeinde Groß Vollstedt über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Inhalt: Satzung vom 7.12.2004, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 50 vom 11.12.2004
MehrSatzung der Stadt Rendsburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rendsburg
Satzung der Stadt Rendsburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rendsburg Seite 1 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der
Mehrin der Fassung der 1. Änderung vom 19.12.2003
Seite 1 Entgeltordnung der Stadt Bielefeld für und die Erbringung vom 10.12.1998 in der Fassung der 1. Änderung vom 19.12.2003 Aufgrund der 8 Abs. 2, 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für
MehrSatzung der Gemeinde Jahrsdorf über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Jahrsdorf
Satzung der Gemeinde Jahrsdorf über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Jahrsdorf Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) sowie
MehrS A T Z U N G. der Gemeinde Quarnbek über die Erhebung von Gebühren
1 S A T Z U N G der Gemeinde Quarnbek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Quarnbek Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und
MehrSatzung über den Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr Sindelfingen
Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr Sindelfingen Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 und 26 und 34 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg
MehrSatzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr Ludwigsburg (Feuerwehrkostenersatzsatzung)
Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr Ludwigsburg (Feuerwehrkostenersatzsatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit 36 des Feuerwehrgesetzes
Mehrder Stadt Anklam Stadtverwaltung Anklam
Stadtverwaltung Anklam der Stadt Anklam Auf Grundlage der Kommunalverfassung Mecklenburg- V orpommem (KV M-V) vom 22. Januar 1998, des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 1. Juni 1993 und dem Gesetz über
MehrSatzung. Über die Erhebung von Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde Barleben (Feuerwehrkostenersatzsatzung -FwKs -)
Satzung Über die Erhebung von Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde Barleben (Feuerwehrkostenersatzsatzung -FwKs -) Auf der Grundlage des 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt
Mehrin der Fassung vom 26. April 2001, zuletzt geändert durch Satzung vom 26. April 2012
Seite 1 von 9 S A T Z U N G über den Kostenersatz und Gebührenerhebung für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Peine () in der Fassung vom 26. April 2001, zuletzt geändert durch
MehrGebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) 1 Gebührenpflicht.
Gebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) Der Markt Zell a. Main erlässt aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. d. g. F. und
MehrEntgeltordnung für die freiwilligen Leistungen der Feuerwehr der Stadt Iserlohn
Entgeltordnung für die freiwilligen Leistungen der Feuerwehr der Stadt Iserlohn Der Rat der Stadt Iserlohn hat am 20. Dezember 2001 die nachstehende Entgeltordnung für die freiwilligen Leistungen der Feuerwehr
MehrGebührensatzung zur Regelung des Kostenersatzes und der Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Tramm
Gebührensatzung zur Regelung des Kostenersatzes und der Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Tramm Zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr
MehrGEMEINDE KISSING. Inhaltsverzeichnis. 1 Gebührenerhebung. 2 Grabstättengebühren. 3 Leichenhausgebühren. 4 Bestattungsgebühren. 5 Sonstige Gebühren
GEMEINDE KISSING Gebührensatzung zur Satzung für die öffentliche Bestattungseinrichtung (GS/BES) der Gemeinde Kissing vom: 08.11.2004 Beschluss des Gemeinderates vom: 28.10.2004 Bekanntmachung: 09.11.2004
MehrGemeinde Lautertal. Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
Gemeinde Lautertal Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Lautertal (Odw.) Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S.
MehrAnlage 1. Antrag auf Überlassung der Turn- und Festhalle Stebbach 1)
Gemeinde Gemmingen Anlage 1 An das Bürgermeisteramt Gemmingen Hauptamt Frau Karin Gross Hausener Str. 1 75050 Gemmingen I. Antrag Antrag auf Überlassung der Turn- und Festhalle Stebbach 1) Ich beantrage
MehrFAIRPRINT LOGO NEU 2013.indd 1 20.06.13 10:20
Taktische Zeichen 2000/200 1 TLF Baden W. Tanklöschfahrzeug (Tank 1 Baden Weikersdorf) 2000l Wasser u. 200l Schaummittel C B C B Verteiler B-CBC 30 DLK Baden S. Drehleiter mit Korb, 30m (Leiter Baden Stadt)
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren und Entgelten im Friedhofswesen - Friedhofsgebührensatzung - vom 01.01.2015
Satzung über die Erhebung von Gebühren und Entgelten im Friedhofswesen - Friedhofsgebührensatzung - vom 01.01.2015 Aufgrund von 15 Abs. 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (BestattG) i.v.m.
MehrGemeinde Mutlangen Ostalbkreis
Gemeinde Mutlangen Ostalbkreis Ordnung über die e für die Benutzung der Hallen und sonstigen Räumlichkeiten der Gemeinde Mutlangen (Hallenentgeltordnung) Der Gemeinderat der Gemeinde Mutlangen hat am 20.07.2010
MehrS A T Z U N G. der Ortsgemeinde Plein. über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Unkensteinhalle, des Gemeinderaumes und der Schutzhütte
S A T Z U N G der Ortsgemeinde Plein über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Unkensteinhalle, des Gemeinderaumes und der Schutzhütte vom 22.09.2015 Der Gemeinderat Plein hat auf Grund des
Mehrfür das Hotel- und Gaststättengewerbe
Gebührensatzung des Internats der Landesberufsschule für das Hotel- und Gaststättengewerbe Der Kreistag des Schwarzwald-Baar-Kreises hat am 18.12.2000, sowie Änderungen vom 05.11.2001, 13.05.2002, 16.12.2002,
MehrGemeinde Lehre. Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Wohnungslosenunterkunft
Gemeinde Lehre Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Wohnungslosenunterkunft in der Gemeinde Lehre Gemeinde Lehre - 2 - Gebührensatzung Wohnungslosenunterkunft Inhaltsverzeichnis 1 Gebührenerhebung...
Mehr1 Abfallgebührensatzung Stadt Burscheid
1 Abfallgebührensatzung Stadt Burscheid Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung durch den Bergischen Abfallwirtschaftsverband in der Stadt Burscheid in der ab 01. Januar 2012 geltenden
MehrSatzung. über die Gebühren für die Benützung der Bestattungseinrichtungen der Großen Kreisstadt Deggendorf (Bestattungsgebührensatzung)
Satzung über die Gebühren für die Benützung der Bestattungseinrichtungen der Großen Kreisstadt Deggendorf (Bestattungsgebührensatzung) Die Große Kreisstadt Deggendorf erlässt aufgrund 35 der Friedhofs-
MehrVom 27. November 2012 Geändert durch Satzungen vom 7. Mai 2013 und vom 5. August 2015
5.3.2 Abgabesatzung für Benutzungsgebühren für städtische Bestattungseinrichtungen und Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Vollzug bestattungsrechtlicher Vorschriften - Friedhofsgebührensatzung -
MehrGebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Aarbergen
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Aarbergen Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert
Mehr1 Allgemeines. 2 Gebührenschuldner. 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit. 4 Stundung und Erlass von Gebühren. 5 Inkrafttreten
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Oberotterbach vom Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Oberotterbach hat aufgrund der 24 und 26 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO)
MehrSatzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte (Verwaltungsgebührensatzung)
Abkürzung: VerwGeb Satz KT 08.12.2014 Quelle: Gremium: beschlossen am: Ausfertigungsdatum: 17.12.2014 Internet: 22.12.2014 Gültig ab: 23.12.2014 Fundstelle: www.lk-mecklenburgischeseenplatte.de/aktuell/bekanntm
MehrBekanntmachung. 1 Allgemeine Vorschriften
Der Bürgermeister 29. November 2011 Bekanntmachung Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall-, Auslagenentschädigung, Fahrt- und Reisekosten für Ratsmitglieder und ehrenamtlich tätige Personen Auf Grund
MehrSatzung der Stadt Gunzenhausen über Friedhofs- und Bestattungsgebühren
Satzung der Stadt Gunzenhausen über Friedhofs- und Bestattungsgebühren Aufgrund der Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264),
MehrGebührenordnung zur Friedhofsordnung
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Ottrau Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch
MehrSATZUNG ÜBER DIE GEBÜHREN FÜR DIE BENUTZUNG DER BESTATTUNGSEINRICHTUNGEN DER STADT ROSENHEIM (FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG)
SATZUNG ÜBER DIE GEBÜHREN FÜR DIE BENUTZUNG DER BESTATTUNGSEINRICHTUNGEN DER STADT ROSENHEIM (FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG) 554 b Vom 24. Juli 2001 (ABl. S. 158) geändert durch Satzung vom 20. Dezember 2001
MehrGebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Goldbach
Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Goldbach Der Markt Goldbach erlässt aufgrund des Art. 8 KAG vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli
MehrVerwaltungsgebührensatzung
Verwaltungsgebührensatzung Gemäß 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit 25 (1) Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG)
MehrSatzung der Gemeinde Hildrizhausen über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen -Bestattungsgebührenordnung-
Satzung der Gemeinde Hildrizhausen über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen -Bestattungsgebührenordnung- Aufgrund der 12 Abs. 1, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 des Gesetzes über
MehrSatzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für die Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr (Feuerwehrsatzung) vom 18.05.
Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für die Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr (Feuerwehrsatzung) vom 18.05.2001 Der Stadtrat hat aufgrund des 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz
MehrFeuerwehrsatzu ng 7.02a
Feuerwehrsatzu ng 7.02a der Stadt Essen vom 31. Januar 2012 Der Oberbürgermeister Amt für Ratsangelegenheiten und Repräsentation Der Rat der Stadt Essen hat in seiner Sitzung am 25. Januar 2012 aufgrund
MehrGebührensatzung für den öffentlichen Gesundheitsdienst der Stadt Oberhausen vom 17.07.2008 1
Gebührensatzung für den öffentlichen Gesundheitsdienst der Stadt Oberhausen vom 17.07.2008 1 Der Rat der Stadt Oberhausen hat in seiner Sitzung vom 23.06.2008 folgende Satzung beschlossen: 1 Gebührenpflichtige
MehrFriedhofs- und Bestattungsgebührenordnung 7-09
Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung 7-09 Satzung über die Erhebung einer Gebühr für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Stadt Ludwigshafen am Rhein; (Friedhof- und Bestattungsgebührenordnung)
MehrSatzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Angelegenheiten der Gemeinde Göda (Verwaltungskostensatzung)
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Angelegenheiten der Gemeinde Göda (Verwaltungskostensatzung) Aufgrund von 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO)
MehrSatzung der Gemeinde Bennewitz über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung)
Satzung der Gemeinde Bennewitz über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat
MehrSATZUNG ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG VON FEUERWEHRANGEHÖRIGEN DER STADT GÖPPINGEN. Entschädigung
Satzung über die Entschädigung von Feuerwehrangehörigen 37/4 SATZUNG ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG VON FEUERWEHRANGEHÖRIGEN DER STADT GÖPPINGEN Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung
MehrGebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Vilshofen an der Donau vom 26.11.2015
Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Vilshofen an der Donau vom 26.11.2015 Die Stadt Vilshofen an der Donau erlässt auf Grund der Art. 1, Art. 2, Abs. 1 und Art.
MehrFriedhofsgebührensatzung für die Ortsteile Baalberge, Biendorf, Peißen, Poley und Wohlsdorf der Stadt Bernburg (Saale)
Friedhofsgebührensatzung für die Ortsteile Baalberge, Biendorf, Peißen, Poley und Wohlsdorf der Stadt Bernburg (Saale) - Friedhofsgebührensatzung Ortsteile- Satzung Beschlossen / Ausgefertigt Amtliche
MehrAbfallgebührensatzung des Landkreises Gotha (Gebührensatzung) für die Abfallentsorgung des Landkreises Gotha
Abfallgebührensatzung des Landkreises Gotha (Gebührensatzung) für die Abfallentsorgung des Landkreises Gotha Präambel Auf der Grundlage der 1, 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG)
MehrSatzung der Stadt Bensheim über die Erhebung von Verwaltungskosten (V e r w a l t u n g s k o s t e n s a t z u n g )
Satzung der Stadt Bensheim über die Erhebung von Verwaltungskosten (V e r w a l t u n g s k o s t e n s a t z u n g ) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bensheim hat in ihrer Sitzung am 08.10.1998
MehrSatzung über das Erheben von Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Stadt Herborn
Satzung über das Erheben von der Stadt Herborn Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom
MehrGebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Bamberg
Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Bamberg Vom 17. Dezember 2015 (Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 30.12.2015 Nr. 27) Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund
MehrVerwaltungskostensatzung
Verwaltungskostensatzung Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in de r Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBI. S. 55, 159) in Verbindung mit 25 Abs.
MehrGebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Mettmann
Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Mettmann vom 2. Dezember 1987, in der Fassung der 23. Änderung vom 15.12.2015, in Kraft getreten am 01.01.2016 (Ratsbeschluss vom 15.12.2015) Aufgrund des 7
MehrGebühren- und Kostensatzung für die Benutzung der von der Stadt Chemnitz verwalteten Friedhöfe
Stadt 67.210 Chemnitz Gebühren- und Kostensatzung Inhalt 1 Gebühren- und Kostenpflicht 2 Schuldner 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren und Kosten 4 Bemessungsgrundlage 5 Andere Gebühren und Kosten
MehrLandesrecht Freistaat Bayern
Landesrecht Freistaat Bayern Kostenersatz nach FeuerwehreinsÌtzen in Bayern Ein Leitfaden fïr die Praxis von Wilfried Schober Oberrechtsrat beim Bayerischen Gemeindetag Verlag C. H.Beck MÏnchen 2002 Die
MehrGebührensatzung zur Fäkalienentsorgungssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda (GFES)
Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Elbe Elster Nr. 22/2014 vom 10.12.2014 Gebührensatzung zur Fäkalienentsorgungssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda (GFES) Auf Grund der 6
MehrGemeinden Böttstein und Leuggern
Gemeinden Böttstein und Leuggern gültig ab 01. Januar 2007 INHALTSVERZEICHNIS A. Rekrutierung und Einteilung Seite 1 Rekrutierung 2 2 Freiwilliger Feuerwehrdienst 2 3 Vertrauensarzt 2 B. Organisation der
MehrSatzung. über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen. (Bestattungsgebührenordnung) Inhaltsverzeichnis
Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen () Inhaltsverzeichnis 1 Erhebungsgrundsatz... 2 2 Gebührenschuldner... 2 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren... 2 4 Verwaltungsgebühren...
Mehrdes Landkreises Mainz-Bingen über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AGS -) vom 31.10.
L A N D K R E I S M A I N Z - B I N G E N S A T Z U N G des Landkreises Mainz-Bingen über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AGS -) vom 31.10.2011, in
MehrGebührensatzung zur Abfallentsorgung in der Stadt Ahaus. vom 24.11.2006
Gebührensatzung zur Abfallentsorgung in der Stadt Ahaus vom 24.11.2006 Ratsbeschluss und Verkündung der Satzung: Ratsbeschluss bekannt gemacht in Kraft getreten vom: am: am: 22. November 2006 24. November
MehrVerwaltungsgebührensatzung der Stadt Lüdinghausen vom 19.07.2013
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lüdinghausen vom 19.07.2013 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV
MehrGemeinde Seeheim-Jugenheim GEBÜHRENORDNUNG. zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Seeheim-Jugenheim
Gemeinde Seeheim-Jugenheim GEBÜHRENORDNUNG zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Seeheim-Jugenheim Satzung vom: Betroffene : Veröffentlicht am: In Kraft getreten: Ursprüngliche Fassung vom
MehrVerwaltungsgebührensatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Dürrenhofe/Krugau
Verwaltungsgebührensatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Dürrenhofe/Krugau Gemäß 2 Abs. 3 der Verbandssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Dürrenhofe/Krugau vom 04.05.2004; der 4, 6 und
MehrAbfallgebührensatzung
Abfallgebührensatzung Satzung des Landkreises Schmalkalden-Meiningen über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung - Abfallgebührensatzung - "Aufgrund der 1,2,10 und 12 des Thüringer
Mehr1 Allgemeines. 2 Verwaltungsgebühren. 3 Rechtsbehelfsgebühren
Seite 1 Satzung der Stadt Wittenburg über die Erhebung von Verwaltungskosten (Verwaltungskostensatzung) Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung
MehrSatzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) der Stadt Boizenburg/Elbe vom 21.04.
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) der Stadt Boizenburg/Elbe vom 21.04.2008 Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land
Mehr