S a t z u n g. 1 Aufwendungs- und Kostenersatz für Pflichtleistungen

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1 Satzung über Aufwendungen und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Der Markt Königstein erläßt auf Grund von Art. 28 Abs. 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) sowie auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabegesetzes (KAG) folgende S a t z u n g 1 Aufwendungs- und Kostenersatz für Pflichtleistungen (1) Der Markt Königstein erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs.1 und 2 BayFwG Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen seiner Feuerwehren: 1. Einsätze, 2. Sicherheitswachen (auch Veranstaltungswachen) / Brandwachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG), 3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen. Einsätze werden nur in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Maßgeblich hierbei ist das Meldebild zum Zeitpunkt des Ausrückens. (2) Der Markt Königstein erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme seiner Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG): 1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören, 2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch, 3 Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt / Schlauchwerkstatt, 4. sonstige Leistungen, Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr. (3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet. 2 Schuldner (1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG. (2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

2 3 Entfallen der Gebühren- und Ersatzpflicht (1) Aufwendungsersatz bzw. Gebühren werden nicht erhoben bei: 1. Einsätzen im abwehrenden Brandschutz, 2. Einsätzen im technischen Hilfsdienst, soweit sie unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, 3. Einsätzen im Katastrophenfall im Sinne von Art. 1 des Bay. Katastrophenschutzgesetz (BayKSG). 4 Entstehen und Fälligkeit des Aufwendungs- und Kostenersatzes (1) Der Aufwendungsersatzanspruch und die Gebührenschuld entstehen mit der Inanspruchnahme der Feuerwehren. (2) Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheides zur Zahlung fällig. Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom außer Kraft. 5 Inkrafttreten Königstein, den Hans Koch 1. Bürgermeister Markt Königstein

3 Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren des Marktes Königstein Verzeichnis der Pauschalsätze Aufwendungs- und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummer 1 bis 3) und den Personalkosten ( Nummer 4 und 5 ) zusammen. Die Nummern 6-8 beinhalten Arbeitsstundenkosten für Geräte und sonstige Kosten. 1. Streckenkosten Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke zum Einsatzort und zurück für a) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 3,45 b) Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 6,40 c) Löschgruppenfahrzeug LF 16 TS 6,40 d) Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20/16 6,95 e) Mehrzweckfahrzeug ( VW-Bus, PKW ) 2,95 d) Drehleiter mechanisch AL 18 3,54 2. Ausrückestundenkosten Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben. Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - je eine Stunde für a) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 66,86 b) Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 118,82 c) Löschgruppenfahrzeug LF 16 TS 118,82 d) Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20/16 129,16 e) Mehrzweckfahrzeug ( VW-Bus, PKW ) 26,20 f) Drehleiter mechanisch AL 18 31,44

4 3. Arbeitsstundenkosten Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeuges gehört (und können demnach hierfür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet. In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort nicht in Betrieb ist. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. Als Arbeitsstundenkosten werden berechnet für a) Tragkraftspritze TS 8/8 und TS 16/8 57,73 b) umluftunabhängiges Atemschutzgerät, inkl. Maske 29,77 c) Notstromaggregat 5 KVA 29,17 d) Tauchpumpe 15,95 e) Be- bzw. Entlüftungsgerät 24,92 f ) hydraulisches Rettungsgerät (Spreizer und Schneidgerät) 147,25 g ) eine wasserführende Armatur (z.b. Strahlrohr, Verteiler) 3,68 h ) eine Länge Druckschlauch B oder C 7,98 i ) Kettensäge 19,02 j ) Mehrzwecksauger 29,45 4. Personalkosten Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet: 20,00 (Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird verlangt, weil der Gemeinde Kosten auch für diesen Personenkreis entstehen, beispielsweise durch Erstattung des Verdienstausfalls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgelts (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG. Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden). 5. Sicherheitswachen Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden (siehe 11Abs. 4 AV BayFwG): 11,40 Abweichend von Nummer 4 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.

5 6. Kosten für Ölbindemittel und Entsorgung Als Kosten werden der Einsatz von Ölbindemitteln sowie die Entsorgung geltend gemacht. a ) b ) Ölbindemittel je Gebinde Entsorgung je Gebinde Beschaffungspreis 6,13 7. Geräteüberlassungskosten Euro a) einen Druckschlauch B oder C, ggf zuzüglich Kosten für Leistungen der Schlauchwerkstatt 7,98 b) einen Handfeuerlöscher, ggf. zuzüglich Füllung 5,52 c) eine wasserführende Armatur z.b. Strahlrohr,Verteiler usw. 2,46 d) eine Tauchpumpe 19,02 e) Staub-, Öl- oder Wassersauger 29,45 f) einen Sicherheitsgurt 3,07 g) eine Fangleine 3,07 h) Gasprüfgerät 61,36 8. Kosten für Leistungen der Schlauchwerkstatt a ) Waschen, Prüfen und Trocknen einer Schlauchlänge B, C 7,37 b ) Einbinden einer Kupplung bei Schläuchen B, C einschl. Material ( jedoch ohne Kupplung ) 9,20 c ) Einbinden einer Schlauchhülse 9,20 d ) Vulkanisieren einer Flickstelle einschl. Material 6,13 e ) Auf die Kosten gem. a) - d) und verbrauchtes Material ( z.b. Kupplungen, Einbindeteile ) wird eine Pauschale von 15 v. H. für Nebenkosten ( Wasser, Heizung, Fracht, Vorhaltekosten etc. aufgeschlagen. 9. Kosten für die Bereitstellung des Unterrichtsraumes a ) Kosten für die Benutzung des Unterrichtsraumes ( Reinigung, Licht Heizung etc. ) Euro 92,03

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