Rundflug über die Energiestrategie: was ist neu und was nicht?
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- Moritz Kaufman
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1 Rundflug über die Energiestrategie: was ist neu und was nicht? Tagung Rechtsfragen der Energiewirtschaft 23. November 2017, Universität Luzern Prof. Dr. Kathrin Föhse
2 2 Überblick I. Energiepolitischer Kontext II. III. IV. Die drei Pfeiler der Energiepolitik Vergleich bisheriges Recht / neues Recht in groben Zügen Einzelne Aspekte / was wird die Gerichte beschäftigen? V. Fazit
3 3 I. Energiepolitischer Kontext Gesamtenergiestatistik 2016 Gesamtenergieverbrauch nach Energieträgern 2016 Quelle: Bundesamt für Energie (BFE) 2017
4 II. Drei Pfeiler der Energiepolitik Drei Pfeiler der Energiepolitik Steigerung der Effizienz Instrumente: Vorschriften für Gebäude, Fahrzeuge und Geräte, CO 2 -Abgabe Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien Instrumente: Subventionierung der Stromproduktion, Abnahmegarantien, raumplanerische Massnahmen Versorgungssicherheit Instrumente: Marktregulierung, wirtschaftspolizeiliche Massnahmen, Einbindung in den internationalen Energiehandel (u.a. Handels- und Aussenwirtschaftspolitik)
5 III. Vergleich bisheriges Recht / neues Recht in groben Zügen Bisher Förderung EE (1,3 Rp./KWh) Ausgleichsabgabe mit besonderem Verwendungszweck ; eigentlich: Zwecksteuer Subventionierung Neu Förderung EE (2,3 Rp./KWh) Ausgleichsabgabe mit besonderem Verwendungszweck ; eigentlich: Zwecksteuer Subventionierung läuft ab 2023/2031 aus. CO2-Abgabe (max. CHF 120/T) Lenkungsabgabe (befristete Teilzweckbindung [TZB]) CO2-Abgabe (max. CHF 120/T) Lenkungsabgabe (Befristung TZB aufgehoben) Übernahme EU-Grenzwerte für PW Übernahme EU-Grenzwerte für PW Steuerabzüge für energetische Gebäudesanierungen Steuerabzüge für energetische Gebäudesanierungen Übernahme EU-Vorschriften für Anlagen und Geräte Übernahme EU-Vorschriften für Anlagen und Geräte Bau neuer KKW möglich Bau neuer KKW nicht möglich
6 6 IV. Einzelne Aspekte: Förderung Erneuerbarer Energien Subventionsmethode Einspeisevergütung für selbst produzierten Strom (bisher KEV ) Neu: Sog. Direktvermarktung f. Betreiber v. Anlagen ab 100 kw Leistung / neue Methode f. Vergütungsatz. Marktprämie für Grosswasserkraft (ebenfalls Einspeisevergütung) Investitionsbeiträge (bei Photovoltaik [PV] Einmalvergütung genannt) Subventionsempfänger Investitionsbeiträge neu nicht nur für Betreiber kleiner PV-Anlagen sondern auch grösserer PV-Anlagen (s. Verordnung) sowie Wasserkraft- und Biomasseanlagen; Marktprämie: Betreiber von Grosswasserkraftanlagen (> 10 MW Leistung), soweit sie den Strom unter den Gestehungskosten veräussern müssen Subventionen sind neu befristetet bzw. sie werden abgeschafft (Art. 38 EnG).
7 7 IV. Einzelne Aspekte: Eigenverbrauch (I/II) Eigenverbrauch Prinzip: Wer selber Strom produziert, soll ihn auch selber verbrauchen können an sich eine Selbstverständlichkeit und bereits heute praktiziert Eigenverbrauchsgemeinschaften (EVG) Neu: Wer sich zum Eigenverbrauch zusammenschliesst (sog. Eigenverbrauchsgemeinschaft) gilt als Endverbraucher im Sine des StromVG Ein einziger Messpunkt gegenüber dem Netzbetreiber Recht auf Marktzugang, sofern Verbrauch von mindestens 100 MWh/Jahr Sonderbestimmungen für betroffene Mieter und Pächter: Insbes. kann die Schaffung einer EVG vom Vermieter bzw. Verpächter vorgegeben werden
8 8 IV. Einzelne Aspekte: Eigenverbrauch (II/II) potenzielle gerichtl. Verfahren Eigenverbrauch: Problemkreise Entsolidarisierung in Bezug auf die Tragung der Netznutzungesentgelte Bildung separater Kundengruppen über die neue Verordnung (VO) de facto unmöglich Vorgabe in der VO mit Blick auf das Gesetz sehr problematisch. Sog. Ort der Produktion VO knüpft an Parzelle an: In der Praxis unzweckmässig
9 9 IV. Einzelne Aspekte: Rückliefertarife potenzielle gerichtl. Verfahren Rückliefertarife Minimales Entgelt für ins Netz eingespeisten Strom für Betreiber ausgewählter Anlagen Kontrahierungspflicht aus Sicht des Netzbetreibers (besser: Abnehmer ) Besteht bereits heute nun neue Regelung in Bezug auf das Entgelt Problem Parlament ändert den Vorschlag des Bundesrates in Bezug auf einen Punkt und hebt die bisherige Verordnungsbestimmung ins Gesetz Verordnungsbestimmung führt ein neues Kriterium zur Vergütungshöhe ein, welches im Gesetz nicht abgebildet ist: Anknüpfung an den Gesteungskosten. Dies ist m.e. gesetzeswidrig.
10 10 IV. Einzelne Aspekte - diverses Bestimmung zum sog. nationalen Interesse an der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (Weitere) Massnahmen im Zusammenhang mit dem Versuch der Beschleunigung von Bewilligungsverfahren (Ordnungsfristen; Einschränkung der Beschwerde ans BGer; zusätzlicher Erlass Strategie Stromnetze ) Zwingendes Rollout von sog. Smart Metern neue datenschutzrechtliche Fragestellungen Regelungen zum Einsatz von sog. Intelligenten Steuer- und Regelsystemen
11 11 V. Fazit Energiestrategie basiert weitestgehend auf den herkömmlichen Instrumenten und ist in weiten Teilen eine Stromstrategie Im Detail zahlreiche Änderungen mit nicht unerheblicher Auswirkungen auf die Praxis Potenzial für neue Gerichtsverfahren in Bezug auf fundamentale Fragen ist mit Blick auf die neuen Verordnungsbestimmungen nicht unerheblich (akzessorische Normenkontrolle)
12 Herzlichen Dank! Kathrin Föhse Prof. Dr. iur., Assistenzprofessorin Universität St. Gallen (HSG) Institut für Finanzwissenschaft, Finanzrecht und Law and Economics (IFF-HSG) Varnbüelstrasse St. Gallen Direct Dial Kathrin Föhse Prof. Dr. iur., Rechtsanwältin Kellerhals Carrard Effingerstrasse 1 Postfach 3001 Bern Direct Dial kathrin.foehse@kellerhals-carrard.ch
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