STATUTEN. Durch die konstituierende Versammlung vom 9. März 2017 genehmigt
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1 STATUTEN Durch die konstituierende Versammlung vom 9. März 2017 genehmigt Artikel 1 Name, Sitz, Sprachen Die Vereinigung «Gérontopôle Fribourg/Freiburg» ist eine Vereinigung im Sinn der Art. 60 ff ZGB. Hauptsitz ist das Sekretariat der Vereinigung. Die innerhalb der Vereinigung benutzten Sprachen sind Französisch und Deutsch. Artikel 2 Aufgaben und Zielsetzungen «Gérontopôle Fribourg/Freiburg» ist eine Plattform für Diskussionen zwischen Kompetenzzentren, Organisationen von Dienstleistungsanbietern sowie Organisationen, die ältere Menschen vertreten; sie alle setzen sich aktiv mit sämtlichen Fragen auseinander, die das Alter sowie das Altern der Bevölkerung im Kanton Freiburg betreffen. «Gérontopôle Fribourg/Freiburg» orientiert sich am Ideal eines sozialen Zusammenhalts zwischen den Generationen sowie innerhalb jeder einzelnen Generation und verfolgt dabei vor allem folgende Ziele: - Auf interdisziplinäre, wissenschaftliche und praxisbezogene Weise die Reflexion über Themen des Alterns und der Solidarität zwischen den Generationen anregen, damit heutige und künftige Anwendungen und Massnahmen in diesem Bereich den Wertvorstellungen, Bedürfnissen und Mitteln der Gesellschaft so gut als möglich entsprechen; - Die Teilhabe älterer Menschen fördern und dazu beitragen, dass die positiven Aspekte des Älterwerdens sowie die Ressourcen der Betroffenen verstärkt hervorgehoben werden; - Als eine Art kantonales Observatorium für Fragen des Alterns agieren und die aktuellen Reflexionen, Fragestellungen und Nachforschungen aller Mitglieder zu sämtlichen für das Alter relevanten Bereichen wie Gesundheit und Psychologie, Ethik und Philosophie, Sozialarbeit, Technik und Informationstechnologien, Wirtschaft und Verwaltung, Soziologie und Stadtgeographie, Städteplanung und Architektur vernetzen; - «Gérontopôle Fribourg/Freiburg» als Kompetenzzentrum für Altersfragen in der Schweiz positionieren; - Als Brücke zwischen Kompetenzzentren und Akteuren in der Praxis fungieren und dabei den periodischen Austausch inter-intra fördern; - Interdisziplinarität und globale Fragestellungen beim Behandeln von Fragen und Anwendungen in Zusammenhang mit dem Altern fördern 1/5
2 - Einen Expertenpool für die Begleitung von Massnahmen anbieten, die von der Gesellschaft zur Gewährleistung des allgemeinen Wohlbefindens und der Teilhabe älterer Menschen am sozialen Leben umgesetzt werden sollten; in diesem Sinne Untersuchungen zu den Auswirkungen von gesellschaftlichen Veränderungen in Verbindung mit den Herausforderungen des Alterns unterstützen; - In Bezug auf soziale und kulturelle Dienstleistungen für Senioren zu Reflexionen und wissenschaftlichen Aktionen sowie Neuerungen in Technologie, Architektur, Wirtschaft und Industrie (Stichwort «Silver Economy») anregen, die dazu dienen, die Teilhabe älterer Menschen am sozialen Leben sowie deren Lebensqualität und -komfort zu verbessern und den Autonomieverlust einzuschränken; - Tools und Leistungen für Leistungsanbieter, ältere Menschen und öffentliche Kollektivitäten entwickeln, damit die obengenannten Ziele verwirklicht werden können. Artikel 3 - Mitglieder Die Vereinigung setzt sich aus aktiven und stillen Mitgliedern zusammen. Aktive Mitglieder von «Gérontopôle Fribourg/Freiburg» können nicht gewinnorientierte Organisationen oder Kompetenzzentren sein, die in den unter Artikel 2 genannten Bereichen im Kanton Freiburg aktiv sind und sich mit den obengenannten Zielen und Aufgaben identifizieren können. Stille Mitglieder können natürliche oder juristische Personen (Organisationen oder Unternehmen) sein, die Tätigkeit und Zielsetzungen der Vereinigung im Sinne der vorliegenden Statuten unterstützen und die mit älteren Menschen zu tun haben. Sowohl aktive als auch stille Mitglieder verfügen über eine beschliessende Stimme. Artikel 4 Beitritt, Austritt, Ausschluss Beitrittsgesuche müssen dem Vorstand der Vereinigung vorgelegt werden. Im Falle einer Ablehnung muss der Vorstand seinen Entscheid begründen. Innerhalb von 30 Tagen kann bei der Generalversammlung gegen diesen Entscheid Rekurs eingelegt werden. Austritte müssen schriftlich beantragt und vor dem 31. März des laufenden Jahres eingereicht werden, andernfalls muss der Beitrag für das laufende Jahr entrichtet werden. Ein Mitglied kann unter Angabe des Grundes vom Vorstand jederzeit ausgeschlossen werden. Ein solcher Entscheid kann schriftlich angefochten und innerhalb von 30 Tagen bei der Generalversammlung eingereicht werden, die dann den definitiven Entscheid fällt. Artikel 5 Mitgliederbeiträge und andere Einkünfte Die finanziellen Mittel der Vereinigung setzen sich zusammen aus: - Erlös aus den Jahresbeiträgen - Spenden oder Vermächtnisse - Etwaige Subventionen - Leistungsmandate - Vermögenseinkommen - Erlös aus den verschiedenen Veranstaltungen 2/5
3 Die Grundprinzipien bezüglich Berechnung der Jahresbeiträge werden von der Generalversammlung festgelegt. Die finanziellen Verpflichtungen der Vereinigung können nur mittels Vermögen derselben wahrgenommen werden. Die Mitglieder tragen keine persönliche Verantwortung. Artikel 6 Organe Die Vereinigung hat folgende Organe: - Generalversammlung - Vorstand - Kontenprüfer Artikel 7 Die Generalversammlung Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie wird vom Vorstand mindestens einmal pro Jahr einberufen. Die Generalversammlung hat folgende Machtbefugnisse: - Genehmigen von Budget und Abrechnung der Vereinigung - Genehmigen des Jahresberichts des Vorstands - Wahl von Vorstand und Präsident für eine Amtsdauer von 2 Jahren, diese können wiedergewählt werden - Ernennen der Kontenprüfer - Genehmigen des vom Vorstand vorgelegten Aktivitätenprogramms - Vornehmen von Statutenänderungen bei einfacher Stimmenmehrheit - Auflösen der Vereinigung bei 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder - Festlegen der Höhe des Jahresbeitrags für die Mitglieder - Entscheid über andere, in der schriftlichen Traktandenliste aufgeführte Betreffe Der Vorstand oder ein Viertel der Mitglieder kann eine ausserordentliche Einberufung der Generalversammlung beantragen. Diese wird dann in den zwei Monaten nach Eingehen des Antrags vom Vorstand einberufen. Die Entscheide der Generalsversammlung werden bei einfacher Stimmenmehrheit gefällt, ausser bei Auflösung der Vereinigung. Artikel 8 Vorstand und Präsidentschaft Der Vorstand besteht aus mindestens 7 und höchstens 15 Personen und ist für 2 Jahre im Amt. Daran beteiligen können sich Vertreter der Institutionen, die Aktivmitglieder der Vereinigung sind oder Personen, die auf kantonaler Ebene in Aktionen für die Kollektivität involviert sind. Der Vorstand bestimmt einen Sekretär, dessen Arbeitsort Hauptsitz der Vereinigung ist. Die Präsidentschaft ausgenommen organisiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand ist verantwortlich für die Leitung und die allgemeinen Aktivitäten von «Gérontopôle Fribourg/Freiburg». Er verfügt über sämtliche Kompetenzen, die nicht ausdrücklich einem Organ übertragen werden, vor allem für die Schaffung und/oder Auflösung von Kommissionen. Der Vorstand ist verantwortlich für die Anstellung von Personal, das mit der Ausführung der laufenden Aufgaben und/oder Mandaten betraut ist. 3/5
4 Der Vorstand legt der Generalversammlung Vorschläge für die Präsidentschaft vor. Diese leitet die Sitzungen und übernimmt Vertretungsaufgaben. Der Vorstand kommt auf Ansuchen der Präsidentschaft oder eines Drittels der Mitglieder zusammen, jedoch mindestens dreimal im Jahr. Der Vorstand vertritt die Vereinigung durch Kollektivunterschrift des Präsidenten oder seines Stellvertreters und des Generalsekretärs oder eines Vorstandmitglieds. Die Vorstandsmitglieder halten ihre Sitzungen in loyaler und transparenter Weise ab, sie verpflichten sich dazu mit der Unterzeichnung einer Vereinbarung zur Zusammenarbeit. Artikel 9 Kontenprüfung Das Organ zur Kontenprüfung setzt sich zusammen aus 2 Kontenprüfern und einem Stellvertreter, die für 2 Jahre gewählt werden und wiedergewählt werden können. Die Generalversammlung kann auch einen Treuhänder mit der Kontenprüfung beauftragen. Die mit der Kontenprüfung betrauten Personen überprüfen dieselben und legen der Generalversammlung ihre Empfehlungen vor. Artikel 10 - Auflösung Die Vereinigung kann auf Beschluss einer ausserordentlichen, speziell zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung aufgelöst werden. Um angenommen zu werden, muss die Auflösung die Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erreichen. Im Falle einer Auflösung gehen die verfügbaren Mittel der Vereinigung an Organsimen, die ähnliche Ziele verfolgen. Artikel 11 - Inkrafttreten Die vorliegenden Statuten wurden von der konstitutiven Generalversammlung vom 9. März 2017 einstimmig angenommen. Sie treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Der ad hoc-präsident der Sitzung: Herr Jacques Morel Der Sekretär: Herr Emmanuel Michielan Der für die Amtsdauer gewählte Präsident: Hr. Jean-Jacques Friboulet Unterzeichnet am 9. März 2017 in Freiburg 4/5
5 Gründungsmitglieder der Vereinigung (Stand am 6. Februar 2017) Pro Senectute Freiburg J.-M. Groppo, Direktor Freiburgische Rentnervereinigung Jacques Morel, Präsident Freiburgisches Rotes Kreuz Charles Dewarrat, Direktor AFIPA-VFA René Thomet, Präsident Emmanuel Michielan, Generalsekretär Alzheimer-Vereinigung Freiburg Luana Menoud-Baldi, Präsidentin Institut für Ethik und Menschenrechte Universität Freiburg Bernard Schumacher, Koordinator HES-SO Freiburg Jacques Genoud, Generaldirektor HES-SO Freiburg Nataly Viens Python, Direktorin HEdS Jean-Nicolas Aebischer, Direktor HEIA Rico Baldegger, Direktor HEG Joël Gapany, Direktor HETS AFAS-SVF Erika Schnyder, Präsidentin Thierry Müller, Generalsekretär Memory Clinic FNPG-HFR Serge Zumbach (FNPG) Françoise Colombo (HFR) Gesundheitsligen Kanton Freiburg Corinne Uginet, Direktorin Gesundheitsnetz Sense Peter Portmann, Präsident Corinne Zosso, Koordinatorin 5/5
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