Zur Verordnung über die Kontingentierung der Milchproduktion (MKV)

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1 Eidgenössisches Volkswirtschaftdepartement EVD Bundesamt für Landwirtschaft BLW Weisungen und Erläuterungen Vom 15. Juli 2005 (Stand 1. Juni 2006) Zur Verordnung über die Kontingentierung der Milchproduktion (MKV) Zum besseren Verständnis ist den Weisungen und Erläuterungen der jeweilige Verordnungstext (Stand 1. März 2006) kursiv vorangestellt. 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Milchkontingent 1 Das Kontingent ist die Menge Milch, die eine Produzentin oder ein Produzent in einem Milchjahr (1. Mai 30. April) vermarkten darf. 2 Die Kontingente werden von Milchjahr zu Milchjahr unverändert weitergeführt, sofern sie nicht nach dem 2. Abschnitt angepasst werden. 3 Nur wer einen Betrieb oder einen Sömmerungsbetrieb bewirtschaftet, kann Inhaberin oder Inhaber eines Kontingentes sein. 1 Kontingentszuteilung Mit der Zuteilung eines Milchkontingentes wird dem Bewirtschafter eines Betriebes das Recht erteilt, Milch zu produzieren und zu vermarkten (Abs. 1). Der Bewirtschafter darf seine Milch nur dem Kontingent seines Betriebes anrechnen lassen. Notierungen auf fremde Nummern sind nicht gestattet. Die Lieferung einer Mindestmenge ist nicht vorgeschrieben. Der zeitliche Unterbruch der Lieferung führt zu keinem Entzug des Kontingentes. Ausnahme: Ehemals stillgelegte Kontingente werden entzogen, falls die Lieferung in einer Kontingentsperiode um mehr als drei Monate eingestellt wird (Art. 33 Abs. 2 MKV; SR ). Stellt ein Produzent die Bewirtschaftung ein, so steht das Kontingent des Bewirtschafters, soweit es nach Artikel 3 MKV nicht auf andere Produzenten übertragen wurde, dem neuen Bewirtschafter des Betriebes zu. Wird der Betrieb parzellenweise aufgelöst, so steht das Kontingent, soweit es nicht nach Artikel 3 MKV auf einen neuen Produzenten übertragen wurde, den neuen Bewirtschaftern des Landes zu (Art. 5 MKV). Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern Tel , Fax info@blw.admin.ch

2 Gibt ein Produzent die Bewirtschaftung eines Betriebes auf und übernimmt er unmittelbar danach einen anderen Betrieb, so kann er ab dem Tag der Betriebsaufgabe nicht mehr Inhaber des Kontingentes sein. Möchte er das Kontingent des abgetretenen Betriebes weiterhin beanspruchen, so muss er vor der Betriebsaufgabe die zuständige Administrationsstelle ersuchen, dieses oder Teile davon nach den Bestimmungen der Artikel 3, 4 oder 5 MKV auf ihn als Bewirtschafter des neuen Betriebes zu übertragen. 2 Vermarktete Milch Was als vermarktete Milch gilt, ist in Artikel 28 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV; SR ) geregelt. Wird Milch in einem Verarbeitungsbetrieb zu Milchprodukten verarbeitet, so gilt die Milch auch dann als vermarktet, wenn die Produkte zur Selbstversorgung zurückgenommen werden. Der direkte Verkauf von Milch oder Milchprodukten ab Hof untersteht auch der Kontingentierung. Für die Vermarktung von Milch ohne Kontingent wird eine Abgabe von 60 Rappen je Kilogramm vermarktete Milch erhoben. Für Sömmerungsbetriebe beträgt die Abgabe 10 Rappen je Kilogramm vermarktete Milch (Art. 36 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes, LwG; SR 910.1). Art. 2 Verwaltung der Kontingente Die Kontingente werden von verwaltungsexternen Stellen verwaltet (Administrationsstellen) 2. Abschnitt: Anpassung der Kontingente Allgemeine Bemerkungen zur Kontingentsmengenregelung auf der Internetplattform DBMilch.ch Ab 1. Mai 2006 stellt das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) ein Melde- und Informationssystem für alle betroffenen Stellen auf der Internetplattform Nationale Datenbank Milch (DBMilch.ch, zur Verfügung. Auf dieser Plattform müssen ab 1. Mai 2006 Veränderungen der Basismengen und der Kontingentsmenge, sowie sämtliche Verschiebungen zwischen diesen beiden Teilmengen gemeldet werden. Mit Hilfe eines so genannten Mengenbrokers überwacht das Bundesamt die auf DBMilch.ch eingegangenen Meldungen (siehe Abb. 1). Ordnungskonforme Änderungen bestätigt der Mengenbroker und veranlasst damit automatisch die Anpassungen der Basismenge und die Registrierung der Administrationsstellen Milchkontingentierung (ASMK) übergreifenden Kontingentsänderungen. 2/34

3 a. Abbildung 1: Kontrolle des Produktionspotentials in der Schweiz Zuständig für die Meldungen im Bereich Kontingentsmenge sind nach wie vor die ASMK. Übergreifende Änderungen (Art. 3, 4, 5, 11 MKV bzw. Art. 8 der Verordnung über den Ausstieg aus der Milchkontingentierung, VAMK; SR ) müssen sie mit einem elektronischen Formular direkt (online) in die Datenbank eingeben. Indirekte Änderungsmeldungen, sei es per Brief oder per , werden nicht entgegen genommen. Art. 3 Kontingentsübertragung 1 Wer ein Kontingent auf eine andere Produzentin oder einen andern Produzenten übertragen will, muss die zuständige Administrationsstelle ersuchen, sein Kontingent um die Menge, die übertragen werden soll, zu kürzen und das andere Kontingent entsprechend zu erhöhen. 2 Die Kontingente werden angepasst, wenn die Kontingentsübernehmerin oder der Kontingentsübernehmer: a. einen Betrieb bewirtschaftet und den ökologischen Leistungsnachweis nach Artikel 16 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 erbringt; oder b. einen Sömmerungsbetrieb bewirtschaftet und die Voraussetzungen nach Artikel 10 der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 29. März 2000 erfüllt. 3 Es können nur Kontingente übertragen werden, die in den vorangegangenen drei Jahren nicht stillgelegt waren. 3bis Kontingente von Sömmerungsbetrieben können nicht an Betriebe übertragen werden. 4 Sollen die Kontingente bereits für das laufende Milchjahr angepasst werden, so ist das Gesuch vor dem 1. März des laufenden Milchjahres einzureichen. 5 Im Gesuch ist anzugeben, welche Menge nicht endgültig übertragen wird. Als nicht endgültig übertragen gilt diejenige Menge, die mit der Verpflichtung übertragen wird, dass sie der Kontingentsabgeberin oder dem Kontingentsabgeber rückübertragen werden muss. 3/34

4 6 Wird die Basismenge nach Artikel 8 der Verordnung vom 10. November 2004 über den Ausstieg aus der Milchkontingentierung (VAMK) erhöht, so ist die Übertragung endgültig und das Kontingent wird aufgehoben. 1 Vorbemerkung Das Kontingent ist ein Produktionsrecht für eine bestimmte Menge Milch, die ein Produzent in einem Milchjahr vermarkten darf (Art. 1 MKV). Auf vertragliche Vereinbarung hin kann dieses nach Artikel 3 MKV übertragen werden. 2 Begriffserläuterung Aus rechtlichen Erwägungen werden die Begriffe Kauf und Miete in der Verordnung nicht verwendet. Im Ergebnis kommt aber die endgültige Übertragung dem Kauf eines Kontingentes und die nicht endgültige Übertragung der Miete sehr nahe. Vereinfachend sprechen wir nachfolgend von Kauf, wenn es um die endgültige Übertragung und von Miete, wenn es um die nicht endgültige Übertragung von Kontingenten geht. 3 Gesuchsstellung (vgl. dazu Schemas im Anhang 2) Absatz 1 regelt, dass jeweils der Kontingentsabgeber ein Gesuch um Kontingentsübertragung einreichen muss. Gestützt auf dieses Gesuch kürzt die Administrationsstelle das Kontingent des Abgebers. Befinden sich der Kontingentsabgeber und der Kontingentsübernehmer nicht in der gleichen Administrationsstelle, so meldet die Administrationsstelle des Abgebers die Übertragung innerhalb von 10 Tagen mit einem elektronischen Formular auf DBMilch.ch. Das Bundesamt (Mengenbroker) bestätigt die gemeldete Kontingentsübertragung und registriert damit automatisch die Kontingentsanpassungen auf DBMilch.ch. Zudem löst es eine elektronische Bestätigung an die beiden betroffenen Administrationsstellen aus. Nach dieser Bestätigung verfügt die Administrationsstelle des Kontingentsübernehmers die entsprechende Kontingentserhöhung. Ersucht der Kontingentsabgeber um endgültige Übertragung auf einen Produzenten, der nicht mehr der Kontingentierung unterstellt ist, so kürzt die zuständige Administrationsstelle dessen Kontingent. Innerhalb von 10 Tagen meldet sie die Kontingentskürzung mit einem elektronischen Formular auf DBMilch.ch. Das Bundesamt (Mengenbroker) bestätigt die gemeldete Mengenübertragung und registriert damit automatisch die Kontingentsanpassung und die entsprechende Erhöhung der Basismenge auf DBMilch.ch. Zudem löst es eine elektronische Bestätigung an die betroffene Administrationsstelle (und die Organisation des Kontingentsübernehmers) aus. Nach Beendigung der Miete muss der Mieter ein Gesuch um Rückübertragung des Kontingentes stellen. Ausnahmen bei Vermietung nur für ein Milchjahr sind in den Weisungen zu Artikel 10 MKV beschrieben. 4 Ökologischer Leistungsnachweis 4.1 Allgemeines Kontingente können nur an Produzenten übertragen werden, die einen Betrieb bewirtschaften und den ökologischen Leistungsnachweis erbringen. 4.2 Zeitpunkt der Erfüllung Der ökologische Leistungsnachweis muss im Zeitpunkt der Übertragung erfüllt sein. Diese Regelung gilt sowohl für die endgültige als auch für die nicht endgültige Übertragung. Ob ein Gesuchsteller den ökologischen Leistungsnachweis in einem Kalenderjahr erfüllt, steht zu Beginn der Kontingentierungsperiode noch nicht aktenkundig fest. Für die Gesuchsbehandlung kann 4/34

5 deshalb auf eine Selbstdeklaration abgestellt werden. Möglichst noch vor Ablauf des Milchjahres meldet das Bundesamt den Administrationsstellen, welche Betriebe den ökologischen Leistungsnachweis erfüllen. Die Administrationsstellen können damit nachträglich prüfen, ob die Selbstdeklaration korrekt ist. 4.3 Nichterfüllung des ökologischen Leistungsnachweises Bei Nichterfüllung der genannten Bedingung ist zu prüfen, ob vorsätzlich falsche Angaben gemacht wurden. Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der Gesuchsteller den Leistungsnachweis bisher noch nie erbracht und auch bei der kantonalen Behörde keinen Nachweis gemäss Artikel 16 der Direktzahlungsverordnung (DZV, SR ) eingereicht hat. In einem solchen Fall muss die Kontingentsübertragung rückgängig gemacht werden und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Steht dagegen fest, dass der ökologische Leistungsnachweis bisher erbracht wurde, der Betrieb aber im laufenden Jahr bei einer Kontrolle aus dem Programm ausschied, so ist die Übertragung vorläufig nicht rückgängig zu machen. Dem betreffenden Produzenten ist jedoch mitzuteilen, dass die Übertragung mit sofortiger Wirkung rückgängig gemacht wird, falls der ökologische Leistungsnachweis im folgenden Jahr nicht erfüllt wird. 5 Verwaltungsverfahren Für die Herstellung des rechtmässigen Zustandes bei Verstössen gegen Bestimmungen zur Kontingentsübertragung ist die Administrationsstelle zuständig. Das Vorgehen ist in den Weisungen zu Artikel 27 MKV beschrieben. 6 Vermietung von Lieferrechten Lieferrechte können nicht auf andere Produzenten übertragen werden. Das Lieferrecht ist kein Kontingent. Es zeigt lediglich an, welche Milchmenge in einem Milchjahr vermarktet werden kann, ohne dafür eine Abgabe entrichten zu müssen. Das Lieferrecht setzt sich zusammen aus Kontingent, Zusatzkontingent und Kompensations- bzw. Nachlieferungsmenge. 7 Fristen Um die Kontingentsabrechnung am Ende der Kontingentierungsperiode rechtzeitig erstellen zu können, müssen Gesuche um Kontingentsübertragungen für die laufende Kontingentierungsperiode vor dem 1. März eingereicht werden. Zwischen dem 1. März und 30. April eintreffende Gesuche werden jedenfalls erst für die nächste Kontingentierungsperiode berücksichtigt. 8 Art der Übertragung Nach Artikel 3 Absatz 5 MKV muss der Gesuchsteller angeben, welche Menge nicht endgültig übertragen wird. Fehlt eine diesbezügliche Angabe, so ist davon auszugehen, dass es sich um eine endgültige Übertragung handelt. In Zweifelsfällen erkundigt sich die Administrationsstelle beim Gesuchsteller, um welche Art der Übertragung es sich handelt. Antwortet der Gesuchsteller innerhalb der durch die Administrationsstelle festgelegten Frist nicht, so gilt die Übertragung als endgültig. Unabhängig von der privatrechtlichen Vereinbarung gilt eine Übertragung in Raten (sog. Leasing) als endgültige Übertragung. 9 Privatrechtliche Vereinbarungen bei Parzellenpacht Hat sich der Pächter mit einer privatrechtlichen Vereinbarung verpflichtet, das Kontingent am Ende der Pachtdauer auf den neuen Bewirtschafter der Fläche zu übertragen, so ist das Kontingent mit 5/34

6 einer privatrechtlichen Vereinbarung an die Fläche gebunden. Um seiner Verpflichtung nachzukommen, muss er die Administrationsstelle ersuchen, sein Kontingent um die entsprechende Menge zu kürzen. 10 Wiederherstellung eines Betriebes Soll mit der Landrücknahme ein neuer Betrieb geschaffen werden, so muss der Landübernehmer beim Kanton zunächst ein Gesuch um Betriebsanerkennung stellen. Wird dem Gesuch entsprochen, so kann das Kontingent zugeteilt werden. Der Bewirtschafter kann es entweder selber nutzen, verkaufen oder vermieten. 11 Übertragung von Zusatzkontingenten Zusatzkontingente können übertragen werden, wenn die Haltedauer nach Artikel 11 Absatz 5 MKV eingehalten wurde. Aus dem Gesuch muss hervorgehen, dass es sich um die Übertragung eines Zusatzkontingentes handelt, und dass die Übertragung für eine Kontingentsperiode gilt. Nach einem Jahr verfällt das Kontingent. Art. 3a Einschränkung der Kontingentsübertragung 1 Ein nicht endgültig übertragenes Kontingent, das nach dem 1. Mai 2004 der Kontingentsabgeberin oder dem Kontingentsabgeber zurückübertragen wird, kann nicht weiterübertragen werden. 2 Das Kontingent kann nach der Rückübertragung weiterübertragen werden, wenn: a. die Kontingentsinhaberin oder der Kontingentsinhaber den Übertragungsvertrag gekündigt hat; b. es nur für die Dauer einer Kontingentierungsperiode übertragen wurde. 3 Das Kontingent darf nach der Rückübertragung nicht in einer Betriebszweiggemeinschaft genutzt werden. Ein Verstoss gegen diese Bestimmung hat den Entzug des Kontingents zur Folge. 4 Rückübertragungen von Kontingenten nach Ablauf eines Aufzuchtvertrages unterstehen der Einschränkung nach Absatz 1 nicht. 1 Vorbemerkung Für die Kontingentsübertragung von Betrieben und Sömmerungsbetrieben gelten grundsätzlich dieselben Bestimmungen. Deshalb unterliegen Kontingentsrückgaben an Bewirtschafter von Sömmerungsbetrieben auch den Bestimmungen nach Artikel 3a. Ausgenommen von der Einschränkung sind lediglich Kontingente, die im Rahmen eines Aufzuchtvertrages vom Berg- ins Talgebiet vermietet waren und die nach Ablauf des Vertrages zurück ins Berggebiet übertragen werden. 2 Weisungen zu Absatz 1 Die Rücknahme von vermieteten Kontingenten ist möglich. Nach der Rücknahme kann das Kontingent jedoch nicht weiter vermietet oder verkauft, sondern nur vom Kontingentsinhaber selber auf dessen Betrieb genutzt werden. Auch unbenutzt bleibt es ihm so lange zur Verfügung, als er seinen Betrieb bewirtschaftet. Die Einschränkung der Übertragung nach Artikel 3a ist unbefristet. Wird der Betrieb aufgelöst, geteilt oder von einer anderen Produzentin oder einem anderen Produzenten übernommen, so kann das rückübertragene Kontingent den neuen Bewirtschaftern der Fläche nach Artikel 5 MKV übertragen werden. 6/34

7 Bei einer Kontingentsübertragung im Zusammenhang mit der Verpachtung von Land eines aufgelösten Betriebes wird das Kontingent endgültig übertragen. Da kein Mietverhältnis vorliegt, unterliegen solche Kontingentsrückgaben der Einschränkung nach Artikel 3a nicht. 3 Weisungen zu Absatz 2 Buchstabe a) Unter Übertragungsvertrag ist die privatrechtliche Vereinbarung zur Vermietung eines Kontingentes zu verstehen. Buchstabe b) Die Übertragung für die Dauer einer Kontingentierungsperiode (kurzfristige Vermietung) gilt nur für eine Abrechnungsperiode. Das Kontingent wird dabei auf den nächstfolgenden 1. Mai automatisch, d.h. ohne Antrag des Mieters auf den Vermieter rückübertragen. Die auf ein Jahr befristeten Kontingentsübertragungen werden einer mehrjährigen Vermietung gleichgestellt, wenn der Kontingentsvermieter: a. das Kontingent während mindestens zwei aufeinanderfolgenden Kontingentierungsperioden demselben Produzenten vermietet und b. während dieser Zeit selber keine Milch mehr vermarktet hatte. Das rückübertragene Kontingent unterliegt damit der Einschränkung nach Absatz 1. Wurden in den zwei aufeinanderfolgenden Kontingentierungsperioden unterschiedliche Mengen an denselben Produzenten vermietet, so unterliegt die kleinere der beiden vermieteten Mengen der Einschränkung nach Artikel 3a. Zu beachten ist insbesondere, dass diese Bestimmung bereits ab dem 1. Mai 2005 angewendet wird. Folgendes Beispiel soll die Konsequenzen der Bestimmung illustrieren: 2003/04 20'000 kg vermietet 2004/05 15'000 kg vermietet (an denselben Produzenten) ab '000 kg nicht mehr weiterübertragbar (auf dem Betrieb blockiert) 4 Weisungen zu Absatz 3 Das Verbot, rückübertragene Kontingente im Rahmen einer Betriebszweiggemeinschaft (ehemals Tierhaltungsgemeinschaft) zu nutzen, gilt in folgenden Fällen nicht: a. Produzenten, die vor dem 1. Mai 2004 Mitglied einer Betriebszweiggemeinschaft waren und Kontingent vermietet hatten, können die rückübertragenen Kontingente im Rahmen dieser Betriebszweiggemeinschaft nutzen. b. Wenn der Mieter den Mietvertrag gekündigt hat, untersteht das Kontingent der Einschränkung nach Absatz 1 nicht. Deshalb können solche Kontingente auch im Rahmen einer Betriebszweiggemeinschaft genutzt werden. 5 Übrige Weisungen zu Artikel 3a 5.1 Auflösung Aufzuchtvertrag Bei Überlassung der Aufzucht (Art. 4 Abs. 1 Bst. b) an den Partner im Berggebiet ist nur die Vermietung des Kontingentes an den Partner im Talgebiet möglich. Sie gilt während der Dauer des Aufzuchtvertrages. 7/34

8 Kontingente fallen nach Ablauf des Aufzuchtvertrages wieder dem Vermieter zu. Sie können weiter vermietet oder weiter verkauft werden. Hat der Partner im Berggebiet den Vertrag gekündigt, unterliegt das Kontingent der Einschränkung nach Absatz 1. Wird als Kündigungsgrund angegeben, dass der Vertragspartner im Talgebiet den Vertrag nicht eingehalten habe (z.b. keine Tiere zur Aufzucht geliefert, Miete nicht bezahlt), so klärt die Administrationsstelle die Umstände ab und schenkt beiden Vertragspartnern das rechtliche Gehör. Steht fest, dass der Vertragspartner im Talgebiet die vertraglichen Abmachungen nicht eingehalten hat, so unterliegt das rückübertragene Kontingent keiner Einschränkung nach Absatz Entscheidverfahren Beschaffung der Entscheidgrundlagen Für den Entscheid, ob ein Kontingent nach der Rückübertragung für die Weitervermietung oder den Weiterverkauf der Einschränkung nach Absatz 1 unterliegt, muss die Administrationsstelle folgende Unterlagen prüfen: a. Vertrag über die Kontingentsvermietung; b. Kündigungsschreiben der Kontingentsmiete. Bei der auf ein Jahr befristeten Vermietung muss abgeklärt werden, ob das Kontingent während mehr als einer Kontingentierungsperiode an denselben Produzenten vermietet war bzw. ob der Vermieter selber keine Milch mehr vermarktet hat Entscheid Eine Rückübertragung darf nur verfügt werden, wenn ein entsprechendes Übertragungsgesuch des Mieters vorliegt. Die Rückübertragung ist gestützt auf Artikel 3 zu verfügen. Eine allfällige Einschränkung für die Weitervermietung oder den Weiterverkauf ist auf Artikel 3a abzustützen. Im Entscheid ist der Grund für die Einschränkung anzugeben (Kündigung durch den Vermieter, wiederholt einjährige Vermietung an denselben Produzenten, keine eigene Milchproduktion mehr) Gewährung des rechtlichen Gehörs Steht fest, dass ein Kontingent nach der Rückübertragung nicht weiter vermietet oder verkauft werden darf, so ist der Vermieter vor Eröffnung des Entscheides auf die Einschränkung aufmerksam zu machen. Verzichtet er auf eine Rückübertragung und ist der Mieter an einer Fortsetzung der Miete interessiert, so kann auf eine Rückübertragung verzichtet werden. Der Entscheid über die Fortsetzung der Miete ist den Parteien schriftlich mitzuteilen Wirkungsbeginn von Artikel 3a Nach Absatz 1 werden Kontingente, die nach dem 1. Mai 2004 rückübertragen werden, für die Weitervermietung oder den Weiterverkauf ausgeschlossen. Daraus leitet sich folgende Gültigkeitsregel ab: a. Fristgerecht gekündigte Mietverträge mit Rückübertragung auf den 1. Mai 2004 Die Mietverträge können unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist auf Beginn einer neuen Kontingentierungsperiode aufgelöst werden. Wer sein Kontingent auf den 1. Mai 2004 wieder zurück haben wollte, musste die Miete vor dem vereinbarten Termin gekündigt haben, zum Beispiel spätestens am 31. Oktober 2003 bei einer 6-monatigen Kündigungsfrist. Die Rücknahme dieser Kontingente unterliegt der Einschränkung nach Absatz 1 nicht; d.h. diese Kontingente können weiter vermietet oder verkauft werden. 8/34

9 b. Nicht fristgerecht gekündigte Mietverträge mit Rückübertragung auf den 1. Mai 2004 Im gegenseitigen Einvernehmen können Mietverträge auch ohne Einhaltung der Kündigungsfrist vorzeitig aufgelöst werden. Um ein Kontingent rückwirkend auf den 1. Mai 2004 zu übertragen, könnte eine entsprechende Abmachung bis Ende Februar 2005 vereinbart werden. Da alle nicht fristgerecht gekündigten Kontingentsübertragungen das Einverständnis des Mieters voraussetzen, kommt dieses Einverständnis einer Kündigung durch den Mieter gleich. Deshalb unterliegen diese Rückübertragungen der Einschränkung nach Absatz 1 nicht. c. Anträge auf Rückübertragung von Vermietern Auf solche Anträge ist nicht einzutreten. Den Vermietern ist mitzuteilen, dass ohne Einverständnis des Mieters auf vorzeitige Auflösung des Mietvertrages eine Weitervermietung oder ein Weiterverkauf des Kontingentes nach Artikel 3 ausgeschlossen ist. d. Kündigungen mit Wirkung ab 1. Mai 2005 Kündigungen von Mietverträgen durch die Vermieter, die eine Rückgabe des Kontingentes auf den 1. Mai 2005 oder später zur Folge haben, unterliegen in jedem Fall der Einschränkung nach Absatz 1. Kontingentsrückgaben gestützt auf Mietverträge mit einer im voraus festgelegten Vertragsdauer unterliegen ebenfalls der Einschränkung nach Absatz Datenerfassung Die Administrationsstellen haben Kontingente, die nicht mehr weiter vermietet oder verkauft werden können, in ihrer Datenbank entsprechend zu erfassen. Die genauen Angaben dazu sind dem Handbuch zur koordinierten Verwaltung der Daten über die Milchkontingentierung zu entnehmen. Art. 4 Übertragung vom Berggebiet ins Talgebiet 1 Kontingente können vom Berggebiet ins Talgebiet übertragen werden, wenn: a. die Übertragung mit einer Flächenübernahme verbunden ist; b. die Kontingentsübernehmerin oder der Kontingentsübernehmer im Talgebiet der Kontingentsabgeberin oder dem Kontingentsabgeber im Berggebiet vertraglich die Aufzucht seines Rindviehs überlässt; c.... d. die Kontingentsübernehmerin oder der Kontingentsübernehmer und die Kontingentsabgeberin oder der Kontingentsabgeber bis zum 30. April 1999 zusammen eine Betriebszweiggemeinschaft geführt haben und die Zusammenarbeit fortführen möchten; oder e. die Kontingentsübernehmerin oder der Kontingentsübernehmer und die Kontingentsabgeberin oder der Kontingentsabgeber Mitglied derselben Milch- oder Käsereigenossenschaft sind. 2 Bei Flächenübernahmen dürfen die Kontingente nur übertragen werden, wenn die übernommenen Flächen nicht mehr als 15 Kilometer vom Betrieb der Übernehmerin oder des Übernehmers entfernt liegen. Je Hektare dürfen höchstens 8000 kg Kontingent übertragen werden. 3 Wird der Kontingentsabgeberin oder dem Kontingentsabgeber die Aufzucht des Rindviehs überlassen, so gilt die Übertragung für die Dauer des Vertrages. Verringert sich die Basismenge nach Artikel 9 VAMK, so wird die verringerte Basismenge der Kontingentsabgeberin oder dem Kontingentsabgeber nach Ablauf des Aufzuchtvertrages als Kontingent zugeteilt. 4 Die Übertragung nach Absatz 1 Buchstabe e ist nur in Form einer nicht endgültigen Übertragung möglich. 1 Gebietsabgrenzung Für die Zuordnung eines Produzenten bzw. seines Betriebes ins Berg- oder Talgebiet ist Artikel 2 Absatz 5 Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung (SR 912.1) massgebend. Die Zuordnung eines Be- 9/34

10 triebes richtet sich nach jener Zone, in welcher der Hauptteil seiner landwirtschaftlichen Nutzfläche liegt. 2 Bei Flächenänderungen In diesen Fällen ist der Kontingentsabgeber identisch mit dem Landabgeber. Die Distanz zwischen der Fläche und dem Betriebszentrum wird an der Fahrdistanz gemessen. Massgebend ist die kürzeste mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahrbare Wegstrecke. Dem Gesuch ist eine Kopie des Kauf- oder Pachtvertrages beizulegen. Da es sich um eine Kontingentsübertragung im Rahmen einer Flächenänderung handelt, wird für die Übertragung die Erfüllung des ökologischen Leistungsnachweises nicht vorausgesetzt. 3 Bei Überlassung der Aufzucht (vgl. dazu Schemas im Anhang 2) Nach Verordnung ist die Aufzucht vollumfänglich dem Partner im Berggebiet zu übertragen. Dabei genügt es nicht, die Tiere nur während der Sömmerung dem Partner zu übergeben. Die Tiere müssen ganzjährig im Berggebiet gehalten werden. Da es sich um eine flächenungebundene Übertragung handelt, hat der Kontingentsübernehmer den ökologischen Leistungsnachweis zu erbringen. Die vollständige Überlassung der Aufzucht ist nur dann nicht Bedingung, wenn die Kapazitäten des Betriebes (Gebäude und Fläche) nicht ausreichen, um die gesamte Aufzucht des Partnerbetriebes zu übernehmen und mit betriebseigenem Futter zu versorgen. Weil die Kontingentsübertragung nur während der Dauer des Vertrages gilt, kommt nur die nicht endgültige Übertragung in Frage (Kontingentsvermietung). Wird der Aufzuchtvertrag aufgelöst, so stellt der Talbauer (Kontingentsabgeber) bei seiner Administrationsstelle ein Übertragungsgesuch. Diese kürzt in der Folge das Kontingent des Abgebers. Das weitere Vorgehen ist unter Ziffer 3 der Weisungen zu Artikel 3 beschrieben. Ist der Talbauer (Kontingentsabgeber) nicht mehr der Kontingentierung unterstellt, so muss dieser seiner Organisation melden, um welche Menge und ab wann sein Anteil an der Basismenge zu kürzen ist, und an wen diese Menge zu übertragen ist (Name und Adresse des Übernehmers). Die Organisation ihrerseits meldet die Basismengen-Kürzung innerhalb von 10 Tagen auf DBMilch.ch. Nachdem das Bundesamt (Mengenbroker) die Mengenübertragung bestätigt hat, wird die Administrationsstelle des Bergbauern automatisch von DBMilch.ch informiert. Diese verfügt in der Folge die Kontingentszuteilung. 4 Bei Übertragung innerhalb derselben Genossenschaft Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung ermöglicht Kontingentsübertragungen vom Berg- ins Talgebiet, wenn Abgeber und Übernehmer derselben Genossenschaft angehören. Diese Regelung betrifft also die Mischgenossenschaften mit Produzenten sowohl im Berg- wie auch im Talgebiet und ist besonders in Genossenschaften von Bedeutung, welche für verschiedene Tatbestände (Austritt, Abgabe des Milchkontingentes ausserhalb der Genossenschaft etc.) eine statutarische Schadenersatzpflicht im Sinne von Artikel 842 Absatz 2 Obligationenrecht (OR, SR 220) vorsehen. Mit dem Verbleib des Kontingentes innerhalb der Genossenschaft entsteht grundsätzlich kein Schaden und damit ist auch keine Schadenersatzleistung begründbar. Um die gesetzliche Bestimmung eines grundsätzlichen Verbots zu respektieren, wird die Übertragung auf eine Kontingentsmiete beschränkt. Damit bleibt das Kontingent im Prinzip dem Berggebiet erhalten und die sogenannten Kettengeschäfte durch Verkauf über mehrere Produzenten werden verhindert. Lokale Produzentenorganisationen sind den Genossenschaften gleichgestellt, wenn sie über gleichwertige Statuten wie Genossenschaften verfügen. 10/34

11 Art. 5 Übertragung bei Betriebsauflösung, -teilung oder -übernahme 1 Wird ein Betrieb oder Sömmerungsbetrieb aufgelöst, geteilt oder von einer anderen Produzentin oder einem anderen Produzenten übernommen, so überträgt die zuständige Administrationsstelle das Kontingent den Landoder Betriebsübernehmern, wenn diese darum ersuchen und kein Gesuch um endgültige Übertragung des Kontingentes vorliegt. 2 Sollen die Kontingente für das Milchjahr angepasst werden, das auf die Betriebsauflösung, teilung oder übernahme folgt, so ist das Gesuch um Kontingentsübertragung bis zum 31. Mai dieses Milchjahres der Administrationsstelle einzureichen. 3 Wird die Basismenge nach Artikel 8 VAMK erhöht, so ist die Übertragung der Kontingente endgültig und das Kontingent wird aufgehoben. 1 Kontingentsübertragung auf Gesuch (vgl. dazu Schemas im Anhang 2) Wird ein bisher verpachteter Betrieb geteilt oder parzellenweise aufgelöst und verweigert der Pächter die Unterzeichnung eines entsprechenden Übertragungsgesuches oder kann er die Vereinbarung nicht mehr unterzeichnen (Todesfall, Krankheit, Ortsabwesenheit), so könnte die Administrationsstelle das Kontingent nicht auf die neuen Bewirtschafter übertragen. Gestützt auf Artikel 5 MKV können deshalb auch der neue Bewirtschafter oder der Verpächter die Administrationsstelle ersuchen, das Kontingent mit der Fläche bzw. mit dem Betrieb zu übertragen. Liegt kein Gesuch um endgültige Übertragung nach Artikel 3 MKV vor, so kann somit die Administrationsstelle entscheiden, wie die Kontingentsmenge auf den oder die Bewirtschafter aufzuteilen ist. Die Administrationsstelle ermittelt den Sachverhalt und hört die beteiligten Parteien an. Bei der Bestimmung der zu übertragenden Menge trägt sie den Interessen der Parteien angemessen Rechnung. Sie klärt insbesondere ab, ob privatrechtliche Vereinbarungen für die Kontingentsübertragung vorliegen. Befinden sich der Kontingentsübernehmer und der Kontingentsabgeber nicht in der gleichen Administrationsstelle, so leitet die Administrationsstelle des Übernehmers das Übertragungsgesuch an die Administrationsstelle des Abgebers weiter. Diese meldet die Übertragung innerhalb von 10 Tagen mit einem elektronischen Formular auf DBMilch.ch. Das Bundesamt (Mengenbroker) bestätigt die gemeldete Kontingentsübertragung und registriert damit automatisch die Kontingentsanpassungen auf DBMilch.ch. Zudem löst es eine elektronische Bestätigung an die beiden betroffenen Administrationsstellen aus. Nach dieser Bestätigung verfügt die Administrationsstelle des Kontingentsübernehmers die entsprechende Kontingentserhöhung. Liegt ein Gesuch um endgültige Übertragung auf einen Produzenten vor, der nicht mehr der Kontingentierung unterstellt ist, so kürzt die Administrationsstelle das Kontingent des Abgebers. Innerhalb von 10 Tagen meldet sie die Kontingentskürzung mit einem elektronischen Formular auf DBMilch.ch. Das Bundesamt (Mengenbroker) bestätigt die gemeldete Mengenübertragung und registriert damit automatisch die Kontingentsanpassung und die entsprechende Erhöhung der Basismenge auf DBMilch.ch. Zudem löst es eine elektronische Bestätigung an die betroffene Administrationsstelle und die Organisation des Kontingentsübernehmers aus. Der für eine Übertragung massgebliche Hektardurchschnitt berechnet sich grundsätzlich aus dem Grundkontingent und der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes. Die landwirtschaftliche Nutzfläche wird nach Artikel 14 LBV bestimmt. Vertragliche Vereinbarungen, in denen festgelegt wurde, welches Kontingent nach Auflösung des Pachtvertrages abzutreten ist, sind zu respektieren. Solche Flächen und die daran gebundenen Kontingente müssen für die Berechnung ausgeschlossen werden. 2 Fristen Nach Artikel 5 Absatz 2 MKV sind die Gesuche um Übertragung des Kontingentes bis spätestens am 31. Mai des Milchjahres einzureichen, welches der Betriebsauflösung, -teilung oder -übernahme folgt. 11/34

12 Wird diese Frist nicht eingehalten, verfällt das Kontingent. Die Administrationsstelle kann das Kontingent oder Teile davon auf Gesuch hin auch für das Milchjahr übertragen, in welchem die Betriebsauflösung, -teilung oder -übernahme eintrat, wenn: Kein Gesuch nach Artikel 3 MKV vorliegt, nach der Schlussabrechnung (Art. 17 Abs. 3 MKV) ein Restkontingent für das betreffende Milchjahr verbleibt und das Gesuch vor dem 1. März eingereicht wurde. 3 Ökologischer Leistungsnachweis Für Kontingentsübertragungen nach Artikel 5 MKV muss der ökologische Leistungsnachweis nicht erbracht sein. Art. 6 Entzug des Kontingents bei Betriebsauflösung 1 Das Kontingent wird entzogen, wenn der Betrieb oder Sömmerungsbetrieb aufgelöst wird. 2 Der Entzug gilt ab dem nächsten Milchjahr, sofern die Produzentin oder der Produzent nicht bis Ende des laufenden Milchjahres um eine endgültige Übertragung nachgesucht hat. Grundsatz Das Milchkontingent steht einem Bewirtschafter zu, solange er einen Betrieb bewirtschaftet. Wird der Betrieb aufgelöst, so wird das Kontingent entzogen, sofern nicht gleichzeitig ein Übertragungsgesuch gestellt wird. Art. 7 Begrenzung der nicht endgültigen Übertragung 1 Wer ein Kontingent nicht endgültig überträgt, darf höchstens 8000 kg je Hektare landwirtschaftliche Nutzfläche übertragen. 2 Die Höchstmenge nach Absatz 1 gilt auch, wenn sich die landwirtschaftliche Nutzfläche der Kontingentsabgeberin oder des Kontingentsabgebers nachträglich vermindert. 3 Übersteigt das nicht endgültig übertragene Kontingent die Höchstmenge, so wird das Kontingent um die übersteigende Menge gekürzt, soweit die Kontingentsabgeberin oder der Kontingentsabgeber das Kontingent der Kontingentsübernehmerin oder dem Kontingentsübernehmer nicht endgültig überträgt. 1 Vorbemerkung Mit einer Einstellung der Milchproduktion erlischt das Kontingent nicht. Der Bewirtschafter kann es verkaufen, vermieten oder ungenutzt auf dem Betrieb stehen lassen. 2 Höchstmenge Je Hektare Land, die der Vermieter bewirtschaftet, dürfen höchstens 8'000 kg Kontingent vermietet sein. Diese Limite gilt sowohl im Zeitpunkt der Vermietung, wie auch in der Zeit danach. Die Administrationsstelle muss deshalb bei jenen Produzenten, die nicht vorzeitig aus der Milchkontingentierung aussteigen, jährlich kontrollieren, ob die Höchstmenge eingehalten wird. Die Begrenzung nach Absatz 2 kann Auswirkungen haben, wenn Land verpachtet wird, ohne dass das darauf liegende Kontingent abgetreten wird. Da Sömmerungsbetriebe keine landwirtschaftliche Nutzfläche nach Begriffsverordnung umfassen, ist die Bestimmung über die höchstmögliche Vermietung je Hektare für Sömmerungsbetriebe nicht an- 12/34

13 wendbar. Der Vermieter darf das Kontingent aber nur so lange vermieten, als er den betreffenden Sömmerungsbetrieb bewirtschaftet. Die jährliche Überprüfung, ob die Begrenzung für die nicht endgültig übertragenen Kontingente eingehalten ist muss nur noch bei solchen Produzenten vorgenommen werden, die der Milchkontingentierung unterstellt bleiben. 3 Entzug des Kontingentes Absatz 3 schreibt vor, dass das über die Begrenzung nach Absatz 1 hinaus vermietete Kontingent zu kürzen ist. Dem Vermieter steht lediglich noch die Möglichkeit offen, das Kontingent im Umfang der Kürzungsmenge dem Mieter zu verkaufen. Ein Weiterverkauf oder eine Weitervermietung an Dritte ist ausgeschlossen. Falls es zu keinem Verkauf kommt, wird das Kontingent des Mieters entsprechend gekürzt. Art. 8 Güterzusammenlegung 1 Im Rahmen von Güterzusammenlegungen können Produzentinnen und Produzenten Kontingente endgültig Bodenverbesserungsgenossenschaften übertragen. 2 Die Genossenschaften müssen die Kontingente spätestens beim Neulandantritt wieder endgültig an Produzentinnen und Produzenten übertragen. Bodenverbesserungsgenossenschaften sollen die Möglichkeit erhalten, im Rahmen einer Güterzusammenlegung Kontingente zu kaufen und zu verkaufen. Dies ist deshalb sinnvoll, weil im Zuge von Güterzusammenlegungen oft ganze Heimwesen aufgekauft werden, um das Land auf andere Landwirte umzulegen. Mit dem Kauf einer Liegenschaft kann nun die Bodenverbesserungsgenossenschaft das entsprechende Kontingent kaufen und es nach den gefassten Beschlüssen an die betreffenden Produzenten übertragen oder weiterverkaufen. Alle übrigen Kontingentsumverteilungen können gestützt auf privatrechtliche Vereinbarungen vorgenommen werden. Die Verordnung enthält keine besondere Regelung mehr, um Kontingente bei einer Güterzusammenlegung neu zu verteilen. Art. 9 Zusammenlegung bei Betriebsgemeinschaft 1 Schliessen sich Betriebe zu einer Betriebsgemeinschaft zusammen, so werden die Kontingente zusammengelegt. 2 Die Administrationsstelle legt das Kontingent der Betriebsgemeinschaft mit Wirkung ab 1. Mai vor dem Anerkennungsdatum fest. Auf Gesuch kann sie es auf den nächstfolgenden 1. Mai hin festlegen. Die Betriebsgemeinschaft gilt als ein Betrieb. Demzufolge sind auch die Kontingente der betroffenen Betriebe nach anerkanntem Zusammenschluss zusammenzulegen. Art. 10 Verfügungen 1 Die Änderung, der Entzug oder die Neuzuteilung von Kontingenten werden von der zuständigen Administrationsstelle verfügt. 2 Die Administrationsstellen teilen die Verfügungen dem Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt), dem Milchverwerter und gegebenenfalls dem Kanton mit. Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass sämtliche Kontingentsanpassungen durch die zuständige Administrationsstelle zu verfügen sind. Erst durch diesen Entscheid erhält die im Kauf- oder Mietvertrag vereinbarte Mengenübertragung ihre Rechtswirkung. 13/34

14 Die Administrationsstellen können die (zwei) Anpassungen des Kontingentes für einen Produzenten im gleichen Entscheid verfügen, wenn aus einem Gesuch nach Artikel 3 MKV eindeutig hervorgeht, dass es sich um eine nicht endgültige Übertragung handelt und die verlangte Kontingentsanpassung auf Beginn des nächstfolgenden Milchjahres rückgängig zu machen ist (befristete Miete für ein Jahr). Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so müssen sowohl das Datum und die Menge der Erhöhung als auch das Datum und die Menge der Kürzung (oder gegengleich) klar aus dem Entscheid hervorgehen. 2a. Abschnitt: Anpassung auf Begehren einer Branchenorganisation Art. 10a Begehren der Branchenorganisation 1 Die Branchenorganisation hat ihr Begehren beim Bundesamt einzureichen. 2 Es muss folgende Angaben enthalten: a. Name und Adresse der ihr angeschlossenen Produzentinnen und Produzenten, deren Betriebsidentifikation und Anteil an der Milchmenge, welche an Verwerter der Branchenorganisation verkauft wird; b. den Nachweis, dass die Voraussetzungen nach den Artikeln 2 und 4 der Verordnung vom 30. Oktober 2002 über die Branchen- und Produzentenorganisationen (SR ) erfüllt sind; dabei sind insbesondere die Statuten der Organisation und die notwendigen statistischen Daten zu liefern; c. das Protokoll der Versammlung, mit dem nachgewiesen wird, dass das Begehren mit Zweidrittelsmehrheit beschlossen wurde. 3 Die Branchenorganisation hat darzulegen, dass: a. die zusätzliche Menge verwertet und vermarktet werden kann; b. die Verhältnisse auf Teilmärkten wie dem Biomarkt oder den regionalen Märkten berücksichtigt wurden; c. die wünschbare Entwicklung der Milchwirtschaft oder der Branche nicht gefährdet wird. 4 Die Begehren werden den interessierten Kreisen zur Stellungnahme unterbreitet. Art. 10b Anpassung der Kontingente Anpassungen der Kontingente nach Artikel 31 Absatz 2 LwG sind im Anhang festgelegt. Der Anhang zu Artikel 10b enthält nebst dem Namen der Branchenorganisation insbesondere die gewährte Kontingentserhöhung, sowie das Datum, ab welchem die Erhöhung gelten soll. Der Aufteilungsschlüssel für die Kontingentsmenge kann sowohl eine prozentuale Erhöhung, wie auch eine individuelle Zuteilung basierend auf anderen Kriterien vorsehen. Die effektive Aufteilung auf die einzelnen Produzenten wird aus Datenschutzgründen nicht öffentlich gemacht. 3. Abschnitt: Zusatzkontingent Art Ein Zusatzkontingent wird Produzentinnen und Produzenten ausserhalb des Berggebietes, die für die Milchproduktion bestimmte weibliche Zuchttiere aus dem Berggebiet kaufen, zugeteilt. Die Tiere müssen die folgenden Anforderungen erfüllen: a.... b. Sie sind unmittelbar vor dem Kauf während mindestens 18 Monaten ununterbrochen im Berggebiet gehalten worden. 14/34

15 c. Sie sind beim Eintreffen auf dem Betrieb der Käuferin oder des Käufers höchstens fünf Jahre (60 Monate) alt. d. Sie sind beim Eintreffen auf dem Betrieb der Käuferin oder des Käufers mindestens vier Monate trächtig oder hatten vor weniger als zwei Monaten gekalbt 2 Gesuche sind zusammen mit der Zugangsmeldung nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 innert der dort festgelegten Frist an den Betreiber der zentralen Datenbank (Tierverkehr-Datenbank, TVD) zu richten. Das Bundesamt prüft, ob die Anforderungen erfüllt sind und leitet das Ergebnis an die zuständige Administrationsstelle weiter. Massgebend sind dabei die Angaben in der TVD im Zeitpunkt der Gesuchstellung. 2bis Wird die Frist nach Absatz 2 nicht eingehalten, so kann das Gesuch innert 60 Tagen nach Ablauf dieser Frist nachgereicht werden. Für den zusätzlichen Aufwand erhebt der Betreiber der TVD eine Bearbeitunggebühr. 3 Das Zusatzkontingent beträgt pro gekauftes Tier 2000 kg. 4 Die Administrationsstelle teilt das Zusatzkontingent für das dem Datum der Gesuchstellung folgende Milchjahr zu. 5 Die Produzentinnen und die Produzenten, die ein Zusatzkontingent zugeteilt erhalten, müssen die Tiere aus dem Berggebiet nach dem Kauf mindestens sechs Monate auf ihrem Betrieb halten. 1 Allgemeines Das Zusatzkontingent kann zusammen mit der Zugangsmeldung an die Tierverkehr-Datenbank (TVD) mit Meldekarte (F53), SMS oder per Internet beantragt werden. Die Gesuche um Zuteilung eines Zusatzkontingentes werden seit dem 1. Januar 2003 mit Hilfe einer EDV-Applikation beurteilt. Die dazu nötigen Angaben werden aus der Tierverkehr-Datenbank (TVD) und dem Agrarpolitischen Informationssystem (AGIS) bezogen. Gestützt auf diese Angaben erstellt das Bundesamt monatlich eine Datei mit einer Liste der aktuellen Entscheide zur Gewährung von Zusatzkontingenten und leitet sie an DBMilch.ch weiter. Das Bundesamt (Mengenbroker) bestätigt die gemeldeten Kontingentszuteilungen (vgl. Schema Anhang 2). Die gewährten Zusatzkontingente werden auf DBMilch.ch automatisch registriert. Die Administrationsstellen werden von DBMilch.ch über die gewährten bzw. nicht gewährten Zusatzkontingente elektronisch (per ) informiert. Aufgrund dieser Informationen können sie ihre betroffenen Produzenten informieren und die Zusatzkontingente verfügen. Das Bundesamt bestätigt neu jeden einzelnen Fall. Diese Bestätigung enthält die folgenden Informationen: Gesuchsdatum; Anforderungen erfüllt/nicht erfüllt; Ablehnungsgründe; Angaben zum Gesuchsteller, zum Betrieb und zum Tier. 2 Stichtag Als Stichtag für den Zukauf gilt der Tag, an dem das Tier auf dem Betrieb des Gesuchstellers im Talgebiet eingetroffen ist. 15/34

16 3 Anforderungen Die Anforderungen nach Artikel 11 Absatz 1 müssen im Zeitpunkt des Zukaufs erfüllt sein. Bei indirektem Zukauf (Ziff. 4) müssen sie in dem Zeitpunkt erfüllt sein, in welchem das Tier aus dem Berggebiet zugekauft wurde. 4 Indirekter Zukauf Im Normalfall werden Tiere unmittelbar nach dem Kauf auf den Betrieb des Gesuchstellers verstellt. In vielen Fällen werden Tiere zunächst von einem Dritten (beispielsweise einem Viehhändler) erworben und demzufolge für eine gewisse Zeit auf dessen Betrieb gehalten. Wird das Tier innert 60 Tagen weiter verkauft, so kann der neue Käufer das Zusatzkontingent ebenfalls beantragen. Das erste Gesuch wird dabei automatisch gelöscht. Die Zeit, in der das Tier auf dem Betrieb des Dritten steht, wird der Haltefrist von 6 Monaten nicht angerechnet. 5 Haltedauer und Sömmerung Die Zeit, in der sich ein Tier auf einem Sömmerungsbetrieb befindet, wird der Haltedauer von 6 Monaten (Abs. 5) angerechnet. 6 Haltedauer und Ersatztiere Wird ein Tier vor Ablauf der Haltedauer verkauft oder verstellt, so verfällt das Zusatzkontingent. Gesuche für Ersatztiere gelten als ordentliche Gesuche. 7 Nachmeldung von Tieren Gemäss Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV, SR ), Artikel 14, Absatz 1, Buchstabe b, muss der Tierhalter der zentralen Datenbank innert drei Arbeitstagen den Zu- und Abgang von Tieren der Rindergattung melden. Gleichzeitig ist das Gesuch um ein Zusatzkontingent zu stellen. Wird diese Frist verpasst, ist eine Nachmeldung möglich. Dabei ist wie folgt vorzugehen: a. Zugangsmeldung bei der TVD innert 3 Arbeitstagen erstattet, aber kein Gesuch für das Zusatzkontingent gestellt: Das Zusatzkontingent kann bis 60 Tage nach Ablauf der Meldefrist bei der TVD per Telefon beantragt werden. Der TVD ist die Ohrmarkennummer des nachzumeldenden Tieres anzugeben. Die TVD verrechnet für jede Nachmeldung eine Bearbeitungsgebühr von Fr b. Keine Zugangsmeldung innert 3 Arbeitstagen bei der TVD erstattet und kein Gesuch für das Zusatzkontingent gestellt: Das Zusatzkontingent kann innert 60 Tagen nach Zukauf des Tieres zusammen mit der Zugangsmeldung an die TVD beantragt werden. Für solche Nachmeldungen erhebt die TVD ebenfalls eine Bearbeitungsgebühr. Diese richtet sich nach den Richtlinien der TVD. 8 Unvollständige Rückverfolgbarkeit der Tiere Die Tierverkehrsdatenbank enthält Angaben über die Tiere, aus denen sich rückverfolgen lässt, wo und wie lange das Tier auf einem Betrieb gehalten wurde (Tiergeschichte gemäss Art. 2, Bst. f, TVD- Verordnung SR ). Weist die Datenbank durch fehlende Meldungen Lücken oder durch unpräzise Angaben zeitliche Überlappungen auf, muss das Gesuch abgelehnt werden. Sofern der gesuchstellende Produzent nach einem ablehnenden Entscheid die Tiergeschichte bei der Tierverkehr- Datenbank korrigiert bzw. vervollständigt, ist das Bundesamt für Landwirtschaft bereit, den Entscheid 16/34

17 zu korrigieren. Der Gesuchsteller muss sich hierfür nach erfolgter Korrektur telefonisch beim Bundesamt melden. 9 Fehlendes Abkalbedatum Gemäss TSV (Art. 10, Abs. 3, Bst. a und Art. 14, Abs. 2, Bst. a) muss der Tierhalter ein neugeborenes Kalb innerhalb von 3 Arbeitstagen nach der Kennzeichnung oder spätestens 23 Tage nach der Geburt in der TVD registrieren, indem er dem Betreiber der TVD die Geburt meldet. Ein fehlendes Geburtsdatum des Kalbes führt im System Admin-ZK zur Ablehnung des Zusatzkontingentes. Totgeburten und Aborte sind ausschliesslich der TVD zu melden. 10 Betriebsgemeinschaft Nach Artikel 10 Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung gilt die Betriebsgemeinschaft als ein Betrieb. Sie ist zudem Eigentümerin der Tiere. Deren Mitglieder haben deshalb für Tierverstellungen innerhalb der Gemeinschaft keinen Anspruch auf Zusatzkontingente. 11 Betriebszweiggemeinschaft Eine Betriebszweiggemeinschaft besteht, wenn die Nutztiere von mehreren Betrieben gemeinsam gehalten werden oder Teile der Betriebszweige gemeinsam geführt werden (Art. 12 LBV). Die Betriebe bleiben dabei selbständig. Der Zusammenschluss der Betriebszweige Milchproduktion bedeutet aber, dass bezüglich Tierhaltung eine Gemeinschaft vorliegt. Liegt der Betrieb eines Partners im Berggebiet und der andere Betrieb im Talgebiet, so haben die Mitglieder bei Tierzu- und verkäufen innerhalb der Gemeinschaft keinen Anspruch auf Zusatzkontingente. 12 Verwaltungsmassnahmen Zusatzkontingente, die entgegen den geltenden Bestimmungen erwirkt wurden, beispielsweise durch falsche Angaben, werden gestrichen. Zusätzlich zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes muss der fehlbare Gesuchsteller mit Verwaltungsmassnahmen (Sanktionen) durch das BLW rechnen. 13 Betriebe des Talgebietes mit Produktionsstätten im Berggebiet Tiere, die 18 Monate ununterbrochen auf einer Produktionsstätte im Berggebiet gehalten wurden, sind kontingentsberechtigt, auch wenn der Betrieb dem Talgebiet zugeteilt ist. Der Verkäufer des Tieres muss den Nachweis erbringen, dass a. sich die Produktionsstätte im Berggebiet befindet b. das Tier ununterbrochen dort gehalten wurde. 14 Befristung der Massnahme Da sowohl die Verordnung über die Kontingentierung der Milchproduktion wie auch jene über den Ausstieg aus der Milchkontingentierung am 1. Mai 2009 aufgehoben sein werden, können Tierzukäufe ab 1. Mai 2008 keine Zusatzkontingente mehr auslösen. 4. Abschnitt: Meldung von Daten Art. 12 Meldepflicht für Milchverwerter 1 Die Milchverwerter zeichnen die Milchmengen, die ihnen die Produzentinnen und die Produzenten liefern, täglich in Kilogramm auf. 17/34

18 2 Sie teilen die aufsummierte Menge je Produzentin und Produzent der vom Bundesamt beauftragten Stelle monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats mit. 3 Die Produzentinnen und Produzenten der Sömmerungsbetriebe teilen der vom Bundesamt beauftragten Stelle die nach Artikel 18 dem Kontingent anzurechnende Milch nach Abschluss der Sömmerung mit. Die Pflicht des Milchverwerters, die Milch täglich aufzuzeichnen, erleichtert die Kontrolle bei allfälligen Verstössen gegen die Bestimmungen der Milchkontingentierung. Wer als Milchverwerter gilt, ist in Artikel 4 LBV geregelt. Die Meldepflicht nach Artikel 12 MKV richtet sich auch an Bewirtschafter von Sömmerungsbetrieben. Die verwertete Milchmenge auf Sömmerungsbetrieben ist in Kilogramm zu melden. Beauftragte Stelle: Die Meldungen sind an die TSM Treuhand GmbH, Weststrasse 10, Postfach 1006, 3000 Bern 6 zu erstatten. Art. 13 Meldepflicht für Direktvermarkter Direktvermarkter zeichnen die Milchmenge, die sie für die Direktvermarktung verwenden, täglich in Kilogramm auf und teilen die aufsummierte Menge monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats der vom Bundesamt beauftragten Stelle mit. Direktvermarkter unterstehen der Selbstdeklaration. Auch diese müssen aus Gründen der besseren Kontrolle täglich aufzeichnen, welche Milchmenge verwertet wurde. Im Sinne von Artikel 37 LwG gilt die Administrationsstelle Milchkontingentierung als zuständige Stelle, um die Direktvermarktung zu melden. Nach Artikel 5 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (SR ) gelten jene Produzenten als Direktvermarkter, die eigene Produkte (z.b. Milch, Käse, Butter) ab ihren Betrieben direkt Verbrauchern und Verbraucherinnen verkaufen. Beauftragte Stelle: Die Meldungen sind an die TSM Treuhand GmbH, Weststrasse 10, Postfach 1006, 3000 Bern 6 zu erstatten. Art. 14 Meldung von Daten durch das Bundesamt 1 Im Laufe des Milchjahres meldet das Bundesamt der Administrationsstelle folgende Daten: a. die landwirtschaftliche Nutzfläche der Betriebe; b. den Kuhbestand der Produzentinnen und Produzenten; c. die Betriebe jener Produzentinnen und Produzenten, die den ökologischen Leistungsnachweis nach Artikel 16 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 erbringen; d. die Sömmerungsbetriebe jener Produzentinnen oder Produzenten, welche die Voraussetzungen nach Artikel 10 der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 29. März 2000 erfüllen; e. die Zugehörigkeit der Betriebe der Produzentinnen und Produzenten zum Tal- oder Berggebiet. 2 Massgebend für die landwirtschaftliche Nutzfläche und den Kuhbestand sind die Daten am Stichtag des betreffenden Milchjahres nach Artikel 5 der landwirtschaftlichen Datenverordnung vom 7. Dezember Die Administrationsstellen sollen künftig nur noch jene Daten erheben, die nicht schon in einer Datenbank verfügbar sind. Vorhandene Daten werden den Administrationsstellen auf geeigneten Datenträgern übermittelt. 18/34

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